BFH: Begriff der „Organisation der Vereinten Arbeit“ im DBA-Jugoslawien erfasst auch Nachfolgeorganisationen

Der BFH hatte zu entscheiden, ob der in den Art. 8 und 14 Abs. 3 DBA-Jugoslawien verwendete Begriff der Organisation der Vereinten Arbeit auch Kapitalgesellschaften mit Sitz in Bosnien-Herzegowina erfasst, die nach 1988 nach Maßgabe des seinerzeit geltenden Gesellschaftsrechts gegründet worden sind (Az. I R 63/17).

BFH, Beschluss I R 63/17 vom 13.07.2021

Leitsatz

  1. Der in Art. 8 und Art. 14 Abs. 3 DBA-Jugoslawien verwendete Begriff der „Organisation der Vereinten Arbeit“ erfasst auch diejenigen juristischen Personen, die insgesamt an deren Stelle getreten sind. Das sind zunächst die nach Maßgabe des jugoslawischen Gesellschaftsrechts zwingend bis zum 31.12.1991 hinsichtlich ihrer Rechtsform angepassten (ehemaligen) Organisationen der Vereinten Arbeit sowie steuerpflichtige juristische Personen, die nach 1988 errichtet worden sind.
  2. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung zur sog. statischen Abkommensauslegung (Senatsurteile vom 10.06.2015 – I R 79/13, BFHE 250, 110, BStBl II 2016 S. 326, m. w. N.; vom 25.11.2015 – I R 50/14, BFHE 253, 52, BStBl II 2017 S. 247) fest, stellt aber klar, dass bei Vorliegen einer sog. Fortgeltungsvereinbarung für die Abkommensauslegung auf den Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung abzustellen sein kann.

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 05.09.2017 – 3 K 2745/16 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

I.

1

Die in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) wohnhaften Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger erzielte in den Jahren 2009 und 2012 (Streitjahre) zudem Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte.

2

Am 26.07.1991 gründete der Kläger auf der Grundlage des damaligen jugoslawischen Gesetzes über Unternehmen vom 29.12.1988 die Gesellschaft A mit Sitz in Jugoslawien. Die Gesellschaft wurde mit Beschluss des Gerichts der Vereinten Arbeit vom 05.08.1991 in das Gerichtsregister eingetragen. Mit Gesellschafterbeschluss vom 25.11.1995 wurde die Gesellschaft an das Unternehmensgesetz der Föderation von Bosnien und Herzegowina (BIH) vom 11.02.1995 angepasst. Es erfolgte eine Umbenennung und am 25.12.1999 eine erneute Satzungsänderung auf Grundlage des Gesetzes über Wirtschaftsgesellschaften vom 12.06.1999.

3

Am 20.05.1995 errichtete der Kläger zudem auf der Grundlage des Unternehmensgesetzes der Föderation von BIH vom 11.02.1995 die Gesellschaft B. Am 04.05.2000 passte er die Satzung dieser Gesellschaft an die neuen gesetzlichen Regelungen in BIH an.

4

Am 25.05.2009 veräußerte der Kläger seine Anteile an der B an die A. Der Veräußerungsgewinn betrug … €. Eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns in BIH erfolgte nicht.

5

Am 19.09.2012 beschloss die Gesellschafterversammlung der A eine Ausschüttung des „akkumulierten und nicht zugewiesenen Gewinns aus vergangenen Jahren“ in Höhe von … €. Davon entfielen 70 % (… €) auf den Kläger. Eine Besteuerung nahm die zuständige Finanzbehörde in BIH nicht vor.

6

Die Kläger wurden mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden vom 15.08.2011 bzw. 07.02.2014 hinsichtlich der hier streitigen Punkte zunächst erklärungsgemäß zur Einkommensteuer 2009 und 2012 veranlagt. Der Gewinn aus der Anteilsveräußerung in 2009 wurde ebenso wie die Ausschüttung in 2012 nicht der Besteuerung unterworfen, sondern nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt.

7

Nachdem der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) davon Kenntnis erlangt hatte, dass die genannten Einkünfte in BIH nicht besteuert worden waren, erließ er am 08.12.2014 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre. Im Bescheid für 2009 erfasste er einen gewerblichen Veräußerungsgewinn in Höhe von … € (60 % von … €) und hob den Nachprüfungsvorbehalt auf. Im Bescheid für 2012 wurde eine Gewinnausschüttung in Höhe von … € als der Abgeltungsteuer unterliegender Kapitalertrag erfasst. Der Nachprüfungsvorbehalt blieb bestehen. Zur Begründung wies das FA darauf hin, dass Art. 8 i.V.m. Art. 14 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Vermeidung von Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 26.03.1987 -DBA-Jugoslawien- (BGBl II 1988, 745, BStBl I 1988, 373), dessen unveränderte Fortgeltung Deutschland und BIH am 13.11.1992 (BGBl II 1992, 1196) vereinbart haben, nur auf Gewinne aus Investitionen in eine jugoslawische Organisation der Vereinten Arbeit anwendbar sei. Daher würden nur nicht privatisierte Formen der vergesellschafteten Unternehmen erfasst, nicht hingegen alle juristischen Personen.

8

Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) Düsseldorf mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1652 veröffentlichtem Urteil vom 05.09.2017 – 3 K 2745/16 E statt.

9

Dagegen wehrt sich das FA mit seiner Revision, mit der es Verletzung von Bundesrecht geltend macht und beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Die Kläger beantragen sinngemäß,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

11

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

12

Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass Deutschland weder hinsichtlich des im Streitjahr 2009 angefallenen Gewinns des Klägers aus der Veräußerung von Anteilen an der B in Höhe von … € noch hinsichtlich der das Streitjahr 2012 betreffenden Gewinnausschüttung (A) in Höhe von … € ein Besteuerungsrecht zusteht, sondern die Beträge lediglich bei der Berechnung des besonderen Steuersatzes gemäß § 32b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind.

13

1. Zwischen den Beteiligten steht zunächst nicht im Streit, dass der in Deutschland ansässige und daher dort mit seinem Welteinkommen unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kläger mit der im Jahr 2009 durchgeführten Veräußerung der Anteile an der B an die A den Tatbestand des § 17 Abs. 1 EStG verwirklicht hat. Gegenstand der Veräußerung waren Anteile an einer Kapitalgesellschaft in BIH, die einer deutschen GmbH vergleichbar war, welche die dort geregelte Beteiligungsschwelle überschritten. Der Veräußerungsgewinn von … € wäre dabei gemäß §§ 3 Nr. 40 Buchst. c, 3c Abs. 2 EStG zu 60 % (… €) anzusetzen. Ebenso ist es unstreitig, dass die auf den Kläger im Jahr 2012 entfallende Gewinnausschüttung der A in Höhe von … € im Rahmen der Einkünfte i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzusetzen wäre. Der Senat sieht dazu von weiteren Ausführungen ab.

14

2. Indessen fehlt es für beide Beträge an einem deutschen Besteuerungsrecht und kann Deutschland sie deshalb lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG) berücksichtigen (Art. 24 Abs. 1 Buchst. a DBA-Jugoslawien).

15

a) Gemäß Art. 14 Abs. 3 DBA-Jugoslawien, dessen unveränderte Fortgeltung Deutschland und BIH am 13.11.1992 vereinbart haben (BGBl II 1992, 1196; dazu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 19.01.2016, BStBl I 2016, 76), können Gewinne aus der Veräußerung von Rechten aus einem Vertrag über Investitionen in einer jugoslawischen Organisation der Vereinten Arbeit in Jugoslawien (bzw. BIH als Nachfolgestaat) besteuert werden. Gewinne aus der Veräußerung des in Art. 14 Abs. 1 bis 4 DBA-Jugoslawien nicht genannten Vermögens können hingegen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist (Art. 14 Abs. 5 DBA-Jugoslawien). Bei einer in Deutschland ansässigen Person (Art. 4 Abs. 1 DBA-Jugoslawien) werden, soweit nicht Art. 24 Abs. 1 Buchst. b DBA-Jugoslawien anzuwenden ist, von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Jugoslawien (BIH) ausgenommen, die nach dem DBA-Jugoslawien in Jugoslawien (BIH) besteuert werden können. Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen (Art. 24 Abs. 1 Buchst. a DBA-Jugoslawien). Zwischen den Beteiligten ist insoweit nur streitig, ob der in 2009 erzielte Gewinn des Klägers aus der Veräußerung der Anteile an der B an die A einen Gewinn aus der Veräußerung von Rechten aus einem Vertrag über „Investitionen in einer jugoslawischen Organisation der Vereinten Arbeit“ i.S. des Art. 14 Abs. 3 DBA-Jugoslawien darstellt. Dies ist mit dem FG zu bejahen.

16

aa) Zur Ermittlung des Regelungsgehalts eines völkerrechtlichen Vertrags ist das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23.05.1969 -WÜRV- (BGBl II 1985, 927) heranzuziehen, das seit Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes vom 03.08.1985 (BGBl II 1985, 926) am 20.08.1987 (BGBl II 1987, 757) in innerstaatliches Recht transformiert ist (Senatsurteile vom 11.07.2018 – I R 44/16, BFHE 262, 354; vom 30.05.2018 – I R 62/16, BFHE 262, 54; Senatsbeschluss vom 30.09.2020 – I R 76/17, BFHE 270, 455, BStBl II 2021, 275). Danach sind Doppelbesteuerungsabkommen nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen (Art. 31 Abs. 1 WÜRV). Maßgeblich sind insbesondere der Wortlaut des Vertrags (Art. 31 Abs. 2 WÜRV) und die gewöhnliche Bedeutung der verwendeten Ausdrücke. Dementsprechend sind abkommensrechtliche Begriffe nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 25.02.2004 – I R 42/02, BFHE 206, 5, BStBl II 2005, 14; vom 26.08.2010 – I R 53/09, BFHE 231, 63, BStBl II 2019, 147; in BFHE 270, 455, BStBl II 2021, 275) zunächst nach dem Wortlaut und den Definitionen des Abkommens und sodann nach dem Sinn und dem Vorschriftenzusammenhang innerhalb des Abkommens auszulegen. Auf die Begriffsbestimmungen des innerstaatlichen Rechts ist grundsätzlich erst auf einer nachgelagerten Prüfungsebene zurückzugreifen.

17

bb) Der Begriff der Organisation der Vereinten Arbeit wird im DBA-Jugoslawien selbst nicht definiert.

18

aaa) Dies hat seinen historischen Hintergrund darin, dass zur Zeit des Abschlusses des DBA-Jugoslawien im Jahr 1987 deutsche Steuerpflichtige aus Jugoslawien nicht Dividenden, sondern nur Gewinne aus der genannten Organisation erhalten konnten, die als sozialistische Unternehmensform durch das Selbstbestimmungsrecht der in der Organisation arbeitenden Menschen bestimmt war, aber die Investition privater Mittel mit dem Ziel der Gewinnerzielung erlaubte. Aus diesem Grund wurden seinerzeit die Regelungen in Art. 8 und Art. 14 Abs. 3 DBA-Jugoslawien vereinbart und der Dividendenartikel des Art. 11 DBA-Jugoslawien für Dividenden aus Deutschland einseitig gefasst, um zu einer sachgerechten Aufteilung der Besteuerungsrechte zu gelangen (vgl. Denkschrift zum Abkommen zu Art. 8, BTDrucks 11/886, S. 23 f.; Raber in Wassermeyer, Jugoslawien Art. 8 Rz 1).

19

bbb) Nach den insoweit den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG konnten Organisationen der Vereinten Arbeit auf Grundlage des bis zum 31.12.1988 geltenden Gesetzes über die Vereinte Arbeit (GVA) vom 25.11.1976 (Amtsblatt der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, Nr. 53/1976) gegründet werden. Nach Art. 29 Abs. 1 GVA wurden Wirtschafts- und andere Tätigkeiten innerhalb der Vereinten Arbeit mit den Mitteln im gesellschaftlichen Eigentum innerhalb der Organisationen der Vereinten Arbeit und anderer Formen der Vereinten Arbeit und Mittel ausgeübt. Diese Tätigkeiten konnten unter den Bedingungen bestimmter Gesetze auch innerhalb von gesellschaftlich-politischen und anderen durch das Gesetz bestimmten gesellschaftlichen Organisationen und Bürgervereinigungen ausgeübt werden, wenn das im Interesse für die Realisierung von gesellschaftlichen Funktionen und Aufgaben dieser Organisationen war. Gemäß Art. 29 Abs. 3 GVA konnten Wirtschafts- und andere Tätigkeiten auch durch selbständige persönliche Arbeit mit den Arbeitsmitteln im Eigentum der Bürger unter den durch das Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen ausgeübt werden, wenn die Ausübung von diesen Tätigkeiten nicht gesetzlich verboten war. Organisationen der Vereinten Arbeit umfassten damit verschiedene Gesellschaftsformen, die sowohl mit gesellschaftlichen als auch mit privaten Mitteln ausgestattet sein konnten.

20

ccc) Durch das Gesetz über Unternehmen vom 29.12.1988 (Amtsblatt der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien Nr. 77/1988) wurde indessen die Anpassung der Organisationen der Vereinten Arbeit an neue Unternehmensformen (vergesellschaftete Unternehmen, Genossenschaftsunternehmen, Privatunternehmen oder gemischte Unternehmen) bis zum 31.12.1991 angeordnet. Im Anschluss daran entwickelten die Nachfolgestaaten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien -und darunter auch BIH- ihr eigenes Gesellschaftsrecht (Raber, a.a.O., Art. 8 Rz 2). Spätestens seit Ende 1991 existierten Organisationen der Vereinten Arbeit nicht mehr (Raber, a.a.O., Art. 8 Rz 5).

21

cc) Wird ein Begriff im Abkommen selbst nicht definiert und lässt sich der Bedeutungsinhalt -wie im Streitfall– auch nicht unmittelbar aus dem allgemeinen und im Einklang mit dem Sinn und Vorschriftenzusammenhang des Abkommens stehenden Sprachgebrauch gewinnen (dazu Senatsurteil in BFHE 231, 63, BStBl II 2019, 147), kommt dem Begriff nach Art. 3 Abs. 2 DBA-Jugoslawien die Bedeutung zu, die ihm nach dem Recht über die Steuern des Anwendestaates (hier: Deutschland) zukommt. Indessen hatte und hat der Begriff der „Organisation der Vereinten Arbeit“ im deutschen Steuerrecht keine Bedeutung (Raber, a.a.O., Art. 8 Rz 6). Vielmehr handelt es sich um einen Rechtsbegriff des jugoslawischen Rechts, an den die Abkommensparteien bewusst angeknüpft haben. Es entspricht dann aber dem Zweck des Art. 3 Abs. 2 DBA-Jugoslawien, Entscheidungsharmonie zwischen der Abkommensauslegung und dem innerstaatlichen Steuerrecht des Anwendestaates dadurch herzustellen, dass der genannte Rechtsbegriff im Einklang mit der Begriffsbedeutung im anderen Vertragsstaat (hier: Jugoslawien) auszulegen ist (Raber, a.a.O., Art. 8 Rz 6). Ein anderes Verständnis würde ohne hinreichenden Grund die Gefahr fördern, dass das Abkommen in den einzelnen Vertragsstaaten unterschiedlich ausgelegt wird, und damit der im Grundsatz angestrebten Entscheidungsharmonie entgegenwirken (vgl. Senatsurteil vom 28.04.2010 – I R 81/09, BFHE 229, 252, BStBl II 2014, 754; Senatsbeschluss vom 11.12.2013 – I R 4/13, BFHE 244, 1, BStBl II 2014, 791; s.a. Schönfeld/Häck in Schönfeld/Ditz, DBA, 2. Aufl., Systematik Rz 109).

22

dd) Für die Entscheidung des Streitfalles kommt es nach dem Vorstehenden darauf an, ob angesichts der gesellschaftsrechtlichen Entwicklung in Jugoslawien und seinen Nachfolgestaaten auch die an die Stelle der Organisationen der Vereinten Arbeit getretenen Nachfolgeunternehmen und alle steuerpflichtigen juristischen Personen, die nach 1988 in Übereinstimmung mit dem jugoslawischen Gesellschaftsrecht bzw. dem Gesellschaftsrecht der Nachfolgestaaten errichtet worden sind, Art. 14 Abs. 3 DBA-Jugoslawien unterfallen (so Raber, a.a.O., Art. 8 Rz 7 und 8), oder sich der Wortlaut der Bestimmung mit dem FA auf die nach bosnisch-herzegowinischem Gesellschaftsrecht seit dem 31.12.1991 nicht mehr existierende jugoslawische Organisation der Vereinten Arbeit beschränkt. Der Senat schließt sich dazu der Rechtsauffassung des FG an. Er hält an seiner Rechtsprechung zur sog. statischen Abkommensauslegung (Senatsurteile vom 10.06.2015 – I R 79/13, BFHE 250, 110, BStBl II 2016, 326, m.w.N.; vom 25.11.2015 – I R 50/14, BFHE 253, 52, BStBl II 2017, 247) fest, stellt aber klar, dass bei Vorliegen einer sog. Fortgeltungsvereinbarung für die Abkommensauslegung auf den Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung abzustellen sein kann.

23

aaa) Für die vom FG gewählte Auslegung spricht zunächst maßgeblich die Tatsache, dass in dem Zeitpunkt, in dem Deutschland und BIH die Fortgeltung des bisherigen DBA-Jugoslawien vereinbart haben (hier: 13.11.1992), keine Organisationen der Vereinten Arbeit mehr existierten und dies beiden Vertragsstaaten auch bewusst gewesen sein muss (dazu Graw, EFG 2017, 1655, 1656). Im Zeitpunkt des Abschlusses der sog. Fortgeltungsvereinbarung waren wesentliche (gesellschaftsrechtliche) Entwicklungen in den Nachfolgestaaten Jugoslawiens bereits vollzogen (Raber, a.a.O., Art. 8 Rz 10) und waren nach bosnisch-herzegowinischem Gesellschaftsrecht alle vormaligen Organisationen der Vereinten Arbeit bereits hinsichtlich ihrer Rechtsform angepasst. Dass die Vertragsstaaten Art. 14 Abs. 3 DBA-Jugoslawien angesichts dieser Tatsache mit dem FA hätten ohne Anwendungsbereich belassen und leerlaufen lassen wollen, ist nicht vorstellbar.

24

bbb) Vielmehr spricht angesichts der bis dahin gewollten und praktizierten Anknüpfung an das Begriffsverständnis nach dem Recht von BIH alles dafür, dass das bisherige Abkommen nach dem Willen der Parteien der sog. Fortgeltungsvereinbarung auf diejenigen juristischen Personen Anwendung finden sollte, die insgesamt an die Stelle der bisherigen Organisationen der Vereinten Arbeit getreten waren. Das sind zunächst die nach Maßgabe des jugoslawischen Gesellschaftsrechts zwingend bis zum 31.12.1991 hinsichtlich ihrer Rechtsform angepassten (ehemaligen) Organisationen der Vereinten Arbeit (Raber, a.a.O., Art. 8 Rz 7).

25

ccc) Nichts anderes kann aber auch für steuerpflichtige juristische Personen gelten, die nach 1988 errichtet worden sind. Insoweit ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. d Unterabs. i DBA-Jugoslawien, dass die Organisation der Vereinten Arbeit nur eine Sonderform der juristischen Person im Sinne des Abkommens ist, weil danach Gesellschaft im Sinne des Abkommens die vorgenannte Organisation und „andere“ juristische Personen sind. Die dort erwähnten anderen „der Steuer unterliegenden juristischen Personen“ werden zwar in Art. 14 Abs. 3 DBA-Jugoslawien nicht erwähnt, indessen war die Organisation der Vereinten Arbeit bei Unterzeichnung des DBA-Jugoslawien die einzige Unternehmensform, in die Privatinvestoren investieren konnten. Nur insoweit hat überhaupt die Gefahr einer Doppelbesteuerung von Gewinnen bestanden. Ein Anlass, in Art. 14 Abs. 3 DBA-Jugoslawien einen anderen Begriff als den der Organisation der Vereinten Arbeit zu wählen bzw. auf den in Art. 3 Abs. 1 Buchst. d DBA-Jugoslawien gewählten Begriff der „Gesellschaft“ abzustellen, hat damit nicht bestanden.

26

ddd) Es wäre auch nicht verständlich, dass nach 1988 gegründete juristische Personen gegenüber den zuvor gegründeten Organisationen der Vereinten Arbeit, die sodann in eben solche juristische Personen umzuwandeln waren, benachteiligt werden sollten. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass den Vertragsparteien, die später die Fortgeltung des Abkommens für das Verhältnis Deutschlands zu BIH vereinbart haben, die seit 1988 stattgefundenen gesellschaftsrechtlichen Entwicklungen bekannt waren (Raber, a.a.O., Art. 8 Rz 8). Nach dem Begriffsverständnis von BIH fallen unter „Organisationen der Vereinten Arbeit“ aber auch sonstige juristische Personen (wie die B). Dies geht nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) u.a. aus den Schreiben des Ministeriums für Finanzen und staatliche Finanzgeschäfte von BIH vom 18.07.2014 und 05. und 20.01.2015 sowie 09.06.2016 hervor, wonach der Begriff der Organisation der Vereinten Arbeit juristischen Personen im Sinne des jetzt geltenden Gesellschaftsgesetzes von BIH gleichsteht bzw. alle juristischen Personen im Sinne der geltenden Vorschriften umfasst.

27

eee) Für diese Auslegung spricht auch, dass mit den Nachfolgestaaten Slowenien und Kroatien, für die das DBA-Jugoslawien ebenfalls fortgilt, Verständigungsvereinbarungen i.S. des Art. 26 Abs. 3 DBA-Jugoslawien mit entsprechendem Inhalt getroffen worden sind (vgl. BMF-Schreiben vom 21.07.1997, BStBl I 1997, 724, und vom 16.06.2001, BStBl I 2001, 366). Danach werden alle juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften, die nach neuerem slowenischen bzw. kroatischen Gesellschaftsrecht gegründet worden sind, einbezogen und ist die deutsche Seite erkennbar nicht -wie aber das FA für das Verhältnis zu BIH meint- davon ausgegangen, dass die Abkommensregelungen zur Organisation der Vereinten Arbeit zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Fortgeltung des DBA-Jugoslawien ins Leere liefen.

28

fff) Diese Auslegung führt auch zu einem dem ursprünglichen Abkommensziel der sachgerechten Verteilung der Besteuerungsrechte für Gewinne aus jugoslawischen Organisationen der Vereinten Arbeit einerseits bzw. Dividenden von in Deutschland steuerpflichtigen juristischen Personen andererseits entsprechenden Ergebnis. Da Art. 11 DBA-Jugoslawien einseitig nur für Ausschüttungen deutscher Gesellschaften gilt, und bereits zum 31.12.1991 keine Organisationen der Vereinten Arbeit in ihrer ursprünglichen Rechtsform mehr existent gewesen sein können, würde eine Auslegung im Sinne des vom FA gewünschten Ergebnisses zu einer Verschiebung des Besteuerungsrechts für Dividenden zugunsten Deutschlands führen, weil die für Gewinnempfänger in Deutschland nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. a DBA-Jugoslawien eigentlich vorgesehene Freistellung sich nach Art. 22 DBA-Jugoslawien faktisch in eine volle Steuerpflicht verwandeln würde (Raber, a.a.O., Art. 8 Rz 10; Graw, EFG 2017, 1655, 1656). Dies widerspräche dem Geist des Abkommens.

29

ggg) Dass die bezeichneten Einkünfte in BIH nicht besteuert worden sind, steht der vorgenannten Auslegung nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass eine Nichtbesteuerung durch den Quellenstaat nicht ohne die Vereinbarung einer ausdrücklichen Rückfallklausel zum Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats führen würde (Senatsurteile vom 15.03.2021 – I R 61/17, zur Veröffentlichung bestimmt, und I R 1/18). Eine solche Rückfallklausel enthält das DBA-Jugoslawien nicht.

30

ee) Die Freistellung der Einkünfte ist auch nicht im Hinblick auf die Regelung in § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG zu versagen. Danach ist die DBA-Freistellung von Einkünften eines unbeschränkt Steuerpflichtigen ungeachtet des Abkommens nicht zu gewähren, wenn der andere Staat die Bestimmungen des Abkommens so anwendet, dass die Einkünfte in diesem Staat von der Besteuerung auszunehmen sind oder nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden können, oder die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht auf Grund ihres Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Sitzes oder eines ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist. Im Streitfall liegt aber kein Qualifikationskonflikt i.S. des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG vor, denn BIH legt das DBA-Jugoslawien nicht so aus, dass die Einkünfte (Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften) dort von der Besteuerung auszunehmen sind. Vielmehr verzichtet BIH nach dem nationalen Recht auf die Besteuerung derartiger Veräußerungsgewinne. Die Einkünfte sind auch nicht nur deshalb in BIH nicht steuerpflichtig, weil der Kläger dort nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist (§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG).

31

b) Auch für die Gewinnausschüttung des Streitjahres 2012 fehlt es an einem Besteuerungsrecht Deutschlands. Gemäß Art. 8 Satz 1 DBA-Jugoslawien kann der Gewinn aus Investitionen in einer jugoslawischen Organisation der Vereinten Arbeit, den eine in Deutschland ansässige Person bezieht, in Jugoslawien (BIH) besteuert werden. Dividenden, die eine in Deutschland ansässige Gesellschaft an eine in Jugoslawien ansässige Person zahlt, können hingegen in Deutschland besteuert werden (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 DBA-Jugoslawien). Gemäß Art. 22 Abs. 1 DBA-Jugoslawien können Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

32

Nach den Ausführungen unter II.2.a fällt die Gewinnausschüttung der A aus dem Jahr 2012 unter Art. 8 Satz 1 DBA-Jugoslawien. Es handelt sich um den Gewinn aus Investitionen in einer jugoslawischen Organisation der Vereinten Arbeit. Damit besteht ein Besteuerungsrecht von BIH.

33

§ 50d Abs. 9 Satz 1 EStG gelangt nicht zur Anwendung, weil weder ein Qualifikationskonflikt i.S. des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG vorliegt noch § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllt ist. Dividenden gelten nach dem vom FG festgestellten Inhalt des nationalen Steuerrechts von BIH unabhängig von der Ansässigkeit des Anteilseigners nicht als Einkommen und werden in § 50d Abs. 9 Satz 2 EStG ohnehin grundsätzlich von der Normanwendung ausgenommen.

34

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Aufbewahrung von Rechnungen nach § 14b UStG – Erfüllung der umsatzsteuerlichen Anforderungen bei elektronischen oder computergestützten Kassensystemen oder Registrierkassen

Das BMF ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, der zuletzt durch das Schreiben vom 27. Oktober 2021 geändert worden ist, in Abschnitt 14b.1 Abs. 1 (Az. III C 2 – S-7295 / 19 / 10001 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7295 / 19 / 10001 :001 vom 16.11.2021

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 27. Oktober 2021 – III C 2 – S 7287-a/21/10001: 001 (2021/1126691), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 14b.1 Abs. 1 wie folgt geändert:

  1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Soweit der Unternehmer Rechnungen mithilfe elektronischer oder computergestützter Kassensysteme oder Registrierkassen erteilt, ist es hinsichtlich der erteilten Rechnungen im Sinne des § 33 UStDV ausreichend, wenn ein Doppel der Ausgangsrechnung (Kassenbeleg) aus den unveränderbaren digitalen Aufzeichnungen reproduziert werden kann, die auch die übrigen Anforderungen der GoBD (vgl. BMF-Schreiben vom 28. 11. 2019, BStBl I S. 1269) erfüllen, insbesondere die Vollständigkeit, Richtigkeit und Zeitgerechtigkeit der Erfassung (siehe auch § 146 Abs. 1 und 4 AO).“

  1. Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben davon unberührt.“

  1. Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 4.

II. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2021 wird es nicht beanstandet, wenn die Aufbewahrungspflicht nach der bisherigen Regelung in Abschnitt 14b.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE erfüllt wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine nach § 4 Nr. 11 StBerG

Das BMF hat gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zum Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine nach § 4 Nummer 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG) veröffentlicht (Az. FM3 – S-0820-2/75).

FinMin Baden-Württemberg, Erlass FM3 – S-0820-2/75 (gleich lautender Ländererlass) vom 15.11.2021

I. Allgemein

Die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen ist in § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) geregelt.

Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und daher nur zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen gegenüber ihren Mitgliedern befugt (§ 13 Abs. 1 StBerG). Sie bedürfen der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben (§ 13 Abs. 2 und § 15 StBerG).

Die beschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen darf nur unter den in § 4 Nr. 11 StBerG genannten Voraussetzungen erfolgen. Sie schließt die Vertretung vor den Finanzgerichten ein, erstreckt sich jedoch nicht auf die Vertretung vor dem Bundesfinanzhof. Im Zusammenhang mit einer im Rahmen der Befugnis des § 4 Nr. 11 StBerG erbrachten Hilfeleistung in Steuersachen ist auch eine Annexberatung in nichtsteuerlichen Rechtsgebieten als Nebenleistung i. S. d. § 5 Abs. 1 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG) zulässig.

Soweit Lohnsteuerhilfevereine den Rahmen ihrer Befugnisse überschreiten, verstoßen sie gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 StBerG).

1. Zulässige beschränkte geschäftsmäßige Hilfeleis­tung in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 StBerG

Lohnsteuerhilfevereine dürfen für ihre Mitglieder nur geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG erzielen (§ 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. a StBerG).

Die beschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ist auch zulässig, wenn die Mitglieder (zusätzlich zu den vorgenannten Einkünften) Einnahmen – nicht Einkünfte – aus anderen Einkunftsarten i. S. d. § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. c StBerG haben, die insgesamt die Höhe von 18.000 Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von 36.000 Euro, nicht übersteigen. Bei der Ermittlung der vorgenannten Betragsgrenzen sind auch solche Einnahmen einzubeziehen, die im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von

Überschusseinkünften zu berücksichtigen sind. Dabei ist unbeachtlich, ob der Lohnsteuerhilfeverein für das Feststellungsverfahren eine Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hat (vgl. Abschnitt II). Einnahmen aus Einkünften, die im Veranlagungsverfahren nicht zu erklären sind und auch nicht auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden, sind bei der Ermittlung der Betragsgrenze nicht einzubeziehen (vgl. Abschnitt IV, Beispiel 8).

Sind die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG erfüllt, so umfasst die Befugnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen

  • die allgemeine Beratung bei den in § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. a und c StBerG genannten Einkünften und Einnahmen,
  • die Hilfeleistung bei der Bildung von Freibeträgen oder sonstigen Angaben für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren,
  • die Hilfeleistung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung einschließlich der erforderlichen Anlagen,
  • die Hilfeleistung bei Anträgen zur Freistellung oder Anrechnung von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer,
  • die Hilfeleistung im Einspruchs- und Klageverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid einschl. Aussetzung der Vollziehung und
  • die Hilfeleistung im Erhebungsverfahren (Stundung und Erlass, Vollstreckung).

Soweit die beschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG zulässig ist, berechtigt sie nach § 4 Nr. 11 Satz 3 StBerG auch zur Hilfeleistung bei

  • der Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG),
  • mit Kinderbetreuungskosten i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG sowie mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen i. S. d. § 35a Abs. 1 EStG zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben (vgl. Abschnitt IV, Beispiel 4).
  • Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes,
  • sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) anzuwenden sind, z. B. der Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes.

Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden (§ 4 Nr. 11 Satz 4 StBerG).

2. Unzulässige Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 StBerG

Nach § 4 Nr. 11 StBerG ist die beschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen in folgenden Fällen unzulässig:

  • Es werden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt (§ 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. b StBerG; vgl. Abschnitt IV, Beispiele 1 und 2), es sei denn, die den Einkünften zugrundeliegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG in voller Höhe steuerfrei (vgl. Abschnitt IV, Beispiel 3).
  • Die Einnahmen aus anderen Einkunftsarten i. S. d. § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. c StBerG übersteigen die dort genannten Betragsgrenzen (vgl. Abschnitt IV Beispiel 8). § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. c StBerG stellt grundsätzlich auf den Einnahmebegriff des § 8 Abs. 1 EStG ab. In den Fällen des § 20 Abs. 2 EStG und § 22 Nr. 2, § 23 EStG ist der sich nach § 20 Abs. 4 EStG bzw. § 23 Abs. 3 EStG ergebende Betrag maßgebend.

Dem Lohnsteuerhilfeverein ist in diesen Fällen die beschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuer­sachen nicht nur für diese (schädlichen) Einkünfte und Einnahmen, sondern insgesamt nicht gestattet. Dies gilt auch für die Beantragung der Forschungszulage nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG), da Anspruchsberechtigte ausschließlich solche mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit sind.

Die Befugnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfe­leistung in Steuersachen kann in diesen Fällen auch nicht teilweise dadurch begründet werden, dass für die Gewinneinkünfte oder umsatzsteuerpflichtigen Umsätze zusätzlich ein Steuerberater tätig wird oder der Arbeitnehmer diese Einkünfte selbst ermittelt und erklärt (Verbot der Mandatsteilung, vgl. BFH-Urteil vom 28. Februar 1989, BStBl II S. 384).

Die Befugnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 StBerG erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Somit sind Lohnsteuerhilfevereine insbesondere nicht zur Hilfeleistung befugt:

  • beim Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen (§§ 48 ff. EStG, vgl. Abschnitt IV Beispiel 6),
  • in Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sowie
  • bei Erklärungen im Zusammenhang mit dem ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrecht.

II. Besonderheiten der Hilfeleistung im Feststellungsverfahren

In Feststellungsverfahren i. S. d. §§ 179 ff. AO hinsichtlich Gewinneinkünften sind Lohnsteuerhilfevereine nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Der Lohnsteuerhilfeverein darf die Gewinneinkünfte auch nicht ungeprüft in die Einkommensteuererklärung übernehmen (§ 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. b StBerG).

Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Überschusseinkünften und mit ihnen im Zusammenhang stehenden anderen Besteuerungsgrundlagen, der steuererheblichen Sachumstände nach § 180 Abs. 5 AO sowie des Abzugsbetrags nach § 10e EStG ist die Hilfeleistung in Steuersachen nur zulässig, wenn alle Beteiligten Mitglieder des die Hilfe leistenden Lohnsteuerhilfevereins sind und jeder Beteiligte die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG erfüllt (vgl. Abschnitt IV, Beispiele 9 und 10). Ist dies nicht der Fall, ist die Befugnis des Lohnsteuerhilfevereins zur Hilfeleistung im Feststellungsverfahren gegenüber sämtlichen Beteiligten ausgeschlossen. Der Lohnsteuerhilfeverein darf jedoch den gesondert und einheitlich festgestellten Überschuss bzw. Abzugsbetrag der Beteiligten, gegenüber denen die Hilfeleistung (außerhalb des Feststellungsverfahrens) zulässig ist, nachrichtlich in deren Einkommensteuererklärung übernehmen.

In Feststellungsverfahren i. S. d. §§ 179 ff. AO hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz ist ein Lohnsteuerhilfeverein zur Hilfeleistung in Steuersachen nur dann befugt, wenn alle Anspruchsberechtigten Mitglieder dieses Lohnsteuerhilfevereins sind und jeder Anspruchsberechtigte die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG erfüllt. Ist dies nicht der Fall, darf der Lohnsteuerhilfeverein lediglich den gesondert und einheitlich festgestellten Betrag der Anspruchsberechtigten, gegenüber denen die Hilfeleistung (außerhalb des Feststellungsverfahrens) zulässig ist, nachrichtlich in deren Eigenheimzulageantrag übernehmen.

III. Besonderheiten der Hilfeleistung beim Verlustabzug nach § 10d EStG

Liegen die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG vor, so umfasst die Befugnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen auch die Übernahme des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG, selbst wenn er aus den in § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. b StBerG genannten Einkünften resultiert (vgl. Abschnitt IV Beispiel 7). Gleiches gilt für die Befugnis zur Hilfeleistung bei der Verteilung des Verlustabzugs.

IV. Beispiele

(…)

Diese Erlasse treten mit Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I an die Stelle der Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15. Januar 2010 (BStBl I S. 66).

Quelle: BMF

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Protokoll zur Änderung des DBA Mauritius

Das Protokoll zur Änderung des DBA Mauritius ergänzt das geltende DBA und setzt die übereinstimmenden Auswahlentscheidungen der deutschen und mauritischen Seite zum Mehrseitigen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Multilaterales Instrument – MLI) um. So das BMF.

BMF, Mitteilung vom 29.10.2021

Das in Berlin am 29. Oktober 2021 unterzeichnete Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 7. Oktober 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen ergänzt das geltende Doppelbesteuerungsabkommen und setzt die übereinstimmenden Auswahlentscheidungen der deutschen und mauritischen Seite zum Mehrseitigen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Multilaterales Instrument – MLI) um.

Das unterzeichnete Änderungsprotokoll bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation, d.h. nach Abschluss der Gesetzgebungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Mauritius sind die Ratifikationsurkunden auszutauschen. Es wird nach seinem Inkraft­treten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Änderungsprotokoll in Kraft tritt.

Quelle: BMF

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Einräumung eines Erbbaurechts auf einem landwirtschaftlichen Grundstück führt zur Zwangsentnahme

Das FG Münster hat entschieden, dass die Belastung einer zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Teilfläche mit einem Erbbaurecht auch dann zu einer Zwangsentnahme führt, wenn es tatsächlich nicht zur ursprünglich geplanten Bebauung kommt (Az. 13 K 2130/17).

FG Münster, Mitteilung vom 15.11.2021 zum Urteil 13 K 2130/17 vom 15.09.2021 (nrkr)

Mit Urteil vom 15. September 2021 (Az. 13 K 2130/17 E,AO) hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die Belastung einer zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Teilfläche mit einem Erbbaurecht auch dann zu einer Zwangsentnahme führt, wenn es tatsächlich nicht zur ursprünglich geplanten Bebauung kommt.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines ca. 14 ha großen Grundstücks, das ursprünglich von ihrem Vater landwirtschaftlich genutzt und nach Aufgabe der Landwirtschaft parzellenweise an unterschiedliche Pächter verpachtet wurde. Die Klägerin führte die Verpachtungen nach dem Tod des Vaters fort und erklärte hieraus Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Im Wirtschaftsjahr 2011/12 bestellte die Klägerin auf einer Teilfläche von ca. 3,5 ha zugunsten einer KG ein Erbbaurecht für die Dauer von 50 Jahren mit einer zweimaligen Verlängerungsoption um jeweils 15 Jahre. Die KG verpflichtete sich, hierauf Gebäude für ihren Produktionsbetrieb zu errichten. Tatsächlich nahm die KG die geplante Bebauung jedoch nicht vor, sodass die Teilfläche weiterhin für den Getreideanbau genutzt wurde.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Bestellung des Erbbaurechts zu einer Zwangsentnahme der Teilfläche geführt habe. Es erfasste daher im Wirtschaftsjahr 2011/12 einen Entnahmegewinn und behandelte die Erbbauzinsen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die BFH-Rechtsprechung, die die aus einer Erbbaurechtsbestellung resultierende endgültige Nutzungsänderung von mehr als 10 % der Gesamtfläche eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs als Entnahme behandele, nicht eingreife, wenn die geplante Bebauung tatsächlich nicht (zeitnah) erfolge.

Dem ist der 13. Senat des Finanzgerichts Münster nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe die streitige Teilfläche von 3,5 ha mit Bestellung des Erbbaurechts aus dem Betriebsvermögen ihres land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs entnommen. Eine solche Nutzungsänderung führe bei verpachteten landwirtschaftlichen Flächen nach der BFH-Rechtsprechung zu einer Zwangsentnahme, wenn die Vermögensverwaltung die landwirtschaftliche Betätigung verdrängt. Betreffe die Nutzungsänderung nicht mehr als 10 % der land- oder forstwirtschaftlichen Fläche, sei dies unschädlich. Im Streitfall sei eine Teilfläche von ca. 25 % bezogen auf die Gesamtfläche aller Betriebsgrundstücke betroffen, sodass die 10 %-Grenze deutlich überschritten sei. Durch die Bestellung des Erbbaurechts für einen Zeitraum von 50 bis 80 Jahren sei das Grundstück dauerhaft dem Betrieb der Klägerin entzogen worden.

Dass es tatsächlich bislang nicht zu der geplanten Bebauung gekommen sei, sei nicht von Bedeutung, da bereits die Bestellung des Erbbaurechts, mit der sich die Erbbauberechtigte vertraglich zur Bebauung verpflichtet habe, zu einer Entnahme führe. Da lediglich der Wille des Betriebsinhabers – hier der Klägerin – für die Entnahmehandlung maßgeblich sei, komme es auf die spätere Änderung der Absichten eines Dritten – hier der Erbbauberechtigten – nicht an.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Newsletter November 2021

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Rückzahlung der Corona-Soforthilfe erhöht die Haftungsquote nicht

Die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe ist nicht in die Berechnung der Haftungsquote einzubeziehen. Dies entschied das FG Münster (Az. 9 V 2341/21).

FG Münster, Mitteilung vom 15.11.2021 zum Beschluss 9 V 2341/21 K vom 15.10.2021

Die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe ist nicht in die Berechnung der Haftungsquote einzubeziehen. Dies hat der 9. Senat des Finanzgerichts Münster mit in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids ergangenem Beschluss vom 15. Oktober 2021 (Az. 9 V 2341/21 K) entschieden.

Die Antragstellerin war alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer UG. Das Finanzamt behandelte Gehaltszahlungen der UG an die Antragstellerin als verdeckte Gewinnausschüttungen, was zu einer Erhöhung der Körperschaftsteuerfestsetzungen führte. Zwischenzeitlich wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der UG eröffnet, woraufhin das Finanzamt die Antragstellerin nach § 69 AO für die rückständigen Steuerschulden der UG in Haftung nahm.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Antragstellerin eine noch anhängige Klage gegen den Haftungsbescheid und beantragte für das Klageverfahren bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung gab sie an, dass die UG eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro erhalten habe, die nicht für Steuerzahlungen zu verwenden gewesen sei. Von den im Haftungszeitraum getätigten Ausgaben seien ca. 2.300 Euro auf die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe entfallen. Ferner habe sich die Antragstellerin durch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht während der Pandemie durch das COVInsAG auch vor einer Haftungsinanspruchnahme geschützt gefühlt. Ohne die unerwarteten Steuernachzahlungen aufgrund der verdeckten Gewinnausschüttungen hätte sie keinen Insolvenzantrag stellen müssen.

Der Antrag hatte teilweise Erfolg. Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hat zunächst ausgeführt, dass die Antragstellerin als Geschäftsführerin dem Grunde nach gemäß § 69 AO für die rückständigen Steuern der UG hafte. Nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung könne sie jedoch bei summarischer Betrachtung lediglich in Höhe von 35 % der rückständigen Steuern in Anspruch genommen werden. Es sei ernstlich zweifelhaft, bei der Berechnung der Haftungsquote die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe in die Gesamtverbindlichkeiten und in die bezahlten Verbindlichkeiten der UG einzubeziehen, da die Soforthilfe zweckgebunden und damit nicht pfändbar sei. Daraus ergebe sich, dass der Betrag auch nicht für alte Steuerschulden verwendet werden dürfe. Ohne Berücksichtigung des Rückzahlungsbetrages hätten der UG Mittel zur Verfügung gestanden, um ca. 35 % der Gesamtverbindlichkeiten zu tilgen.

Die Regelungen des COVInsAG stünden einer Haftungsinanspruchnahme der Antragstellerin nicht entgegen. Dieses Gesetz sei bereits nicht einschlägig, da die Insolvenzreife der UG nach eigenen Angaben der Antragstellerin nicht auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie, sondern auf die unerwarteten Steuerverbindlichkeiten aufgrund der verdeckten Gewinnausschüttungen zurückzuführen sei. Im Übrigen seien die Pflicht zur anteiligen Tilgung der Steuerschulden und die bei Verletzung dieser Pflicht drohende Haftung nach § 69 AO nicht durch das COVInsAG ausgesetzt worden.

Quelle: FG Münster, Newsletter November 2021

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Eintragung in der Zulassungsbescheinigung ist für Kraftfahrzeugsteuer bindend

Das FG Münster entschied, dass die Feststellung der Fahrzeugklasse durch die Zulassungsbehörde für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung im Hinblick auf Steuerbefreiungen bindend ist und eine Änderung dieser Eintragung keine Rückwirkung entfaltet (Az. 10 K 3692/19).

FG Münster, Mitteilung vom 15.11.2021 zum Urteil 10 K 3692/19 vom 23.09.2021

Mit Urteil vom 23. September 2021 (Az. 10 K 3692/19 Kfz) hat der 6. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die Feststellung der Fahrzeugklasse durch die Zulassungsbehörde für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung im Hinblick auf Steuerbefreiungen bindend ist und eine Änderung dieser Eintragung keine Rückwirkung entfaltet.

Die Klägerin unterhält einen Schaustellerbetrieb und erwarb hierfür am 21. Juni 2017 einen Sattelanhänger, der erstmals 1999 zum Straßenverkehr zugelassen worden war. In der Zulassungsbescheinigung Teil II war die Nutzung für das Schaustellergewerbe nicht vermerkt. Eine Änderung dieser Eintragung erfolgte auch nicht im Rahmen der Anmeldung des Sattelanhängers durch die Klägerin bei der Zulassungsbehörde.

Das Hauptzollamt setzte gegenüber der Klägerin ab dem 21. Juni 2017 Kraftfahrzeugsteuer für den Sattelanhänger fest. Hiergegen wandte die Klägerin im Einspruchsverfahren ein, dass es sich um einen „Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart“ handele, der nach § 3 Nr. 8 Buchst. b KraftStG von der Steuer befreit sei. Diese Voraussetzung sei vom Hauptzollamt unabhängig von der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung zu prüfen.

Das Hauptzollamt erließ im November 2019 eine zurückweisende Einspruchsentscheidung und berief sich auf die Bindungswirkung der Zulassungsbescheinigung. Während des Klageverfahrens ließ die Klägerin die Zulassungsbescheinigung von der Zulassungsbehörde dahingehend umschreiben, dass der Sattelanhänger dort nunmehr als „Schaustellerfahrzeug Packwagen über 2,5t“ bezeichnet wird. Das Hauptzollamt sagte zu, die Steuerbefreiung ab dem Zeitpunkt der Umschreibung zu gewähren.

Die Klage blieb dagegen erfolglos. Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster hat zunächst ausgeführt, dass der Streitzeitraum für die unbefristete Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung mit Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung im November 2019 ende. Ein Steuerbescheid könne nur bis zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung zum Gegenstand gerichtlicher Kontrolle gemacht werden. Insoweit seien die Rechtsgrundsätze zum Streitzeitraum in finanzgerichtlichen Verfahren über Kindergeld auf die Kraftfahrzeugsteuer zu übertragen.

Für diesen Streitzeitraum könne die Klägerin die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen. Dies folge aus der bindenden Feststellung der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung. Diese stelle einen Grundlagenbescheid dar, an den das Hauptzollamt bei der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer gebunden sei. Fahrzeugklasse und Aufbauart seien entsprechend dem „Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern“ des Kraftfahrtbundesamtes durch die Zulassungsbehörden festzustellen. Für Packwagen im Schaustellergewerbe sehe dieses Verzeichnis eine eigene Einstufung vor. Das KraftStG enthalte keine hiervon abweichenden Regelungen für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer.

Die Steuerfestsetzung könne erst ab dem Zeitpunkt geändert werden, ab dem die Zulassungsbehörde eine entsprechende Eintragung vornehme. Dies sei zwar gegebenenfalls auch rückwirkend möglich. Im Streitfall habe die Zulassungsbehörde die Eintragung aber nicht auf den Tag der Zulassung auf die Klägerin zurückbezogen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Newsletter November 2021

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Gewährung von Forschungszulage nach dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG)

Das BMF teilt mit diesem Schreiben die geltenden Grundsätze für die Anwendung des FZulG mit (Az. IV C 3 – S-2020 / 20 / 10029 :007).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2020 / 20 / 10029 :007 vom 11.11.2021

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763) wurde eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE) in Form einer Forschungszulage (FZul) eingeführt. Das Gesetz ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.

Mit Artikel 8 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) wurde der Bemessungsgrundlagenhöchstbetrag in § 3 Absatz 5 FZulG angehoben und die Anwendungsregelung in § 16 FZulG konkretisiert.

Mit Artikel 40 des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) wurden Klarstellungen in Bezug auf den Ausschluss der Förderung von Auftragnehmern in § 3 Absatz 4 FZulG und in Bezug auf die Anrechnung der FZul bei der nächsten erstmaligen Festsetzung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer und die damit ggf. zusammenhängende Steuererstattung in § 10 FZulG getroffen.

Mit Artikel 5 des Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz – GrStRefUG) vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) wurden insbesondere in § 3 Absatz 6 FZulG erforderliche Anpassungen zur Begrenzung der Bemessungsgrundlage bei verbundenen Unternehmen umgesetzt sowie in § 5 Absatz 4 FZulG ein Verfahren zur gesonderten Feststellung von förderfähigen Aufwendungen für die Fälle, in denen die Einkünfte des FuE-Unternehmens gesondert festgestellt werden, eingeführt.

Die im FZulG verwendeten Begriffe sind nach den für die Einkommensbesteuerung maßgebenden Grundsätzen auszulegen, soweit sich nicht aus dem FZulG, seinem Zweck und seiner Entstehungsgeschichte etwas Anderes entnehmen lässt (BFH vom 18. Mai 1999, BStBl II S. 619). Die Gewährung der FZul hängt aber nicht von der konkreten ertragsteuerlichen Behandlung beim Steuerpflichtigen ab.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung des FZulG die im Schreiben dargestellten Grundsätze.

(…)

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Quelle: BMF

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FAQ zum Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2763)

Das BMF hat die FAQ zum Forschungszulagengesetz (FZulG) vorerst offline gestellt. Die in den FAQ enthaltenen Informationen werden durch das BMF-Schreiben vom 11. November 2021 aktuell und ausführlicher beantwortet.

BMF, Mitteilung vom 11.11.2021

FAQ zum Forschungszulagengesetz (FZulG) wurden vorerst offline gestellt.

Das Bundesministerium der Finanzen hat die FAQ zum Forschungszulagengesetz (FZulG) vorerst offline gestellt.

Die in den FAQ enthaltenen Informationen zum FZulG werden durch das BMF-Schreiben vom 11. November 2021 aktuell und ausführlicher beantwortet.

Eine Fortführung wird zu gegebener Zeit erfolgen, weitere Erläuterungen enthalten und neue Informationen bekannt machen.

Quelle: BMF

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Steuermehreinnahmen für Investitionen in die Zukunft nutzen

Das einsetzende Wirtschaftswachstum wird dem deutschen Staat nach den jüngsten Prognosen des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ in den kommenden Jahren voraussichtlich mehr Einnahmen bringen als bisher geschätzt. In der kommenden Legislaturperiode stehen damit deutlich mehr Mittel zur Verfügung als noch im Mai erwartet. Nun gilt es, so der DIHK, diese Mehreinnahmen zielgenau zu investieren, um die Unternehmen in ihrem Transformationsprozess hin zur Digitalisierung und zur Klimaneutralität zu unterstützen.

DIHK, Mitteilung vom 11.11.2021

Deutlich mehr Geld als bislang gedacht steht dem Fiskus in der kommenden Legislaturperiode zur Verfügung

Das einsetzende Wirtschaftswachstum wird dem deutschen Staat in den kommenden Jahren voraussichtlich mehr Einnahmen bringen als bisher geschätzt. Nach den jüngsten Prognosen des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ sollen die Steuereinnahmen insgesamt von rund 812 Milliarden Euro im Jahr 2021 um 176 auf dann 988 Milliarden Euro im Jahr 2026 steigen. Das ist im Durchschnitt ein jährlicher Zuwachs von gut 35 Milliarden Euro.

Der Bund wird 2026 knapp 80 Milliarden Euro mehr zur Verfügung haben als noch 2021, die Länder 64 und die Gemeinden gut 25 Milliarden Euro. Damit stehen in der kommenden Legislaturperiode deutlich mehr Mittel zur Verfügung als noch im Mai erwartet. Nun gilt es, diese Mehreinnahmen zielgenau zu investieren, um die Unternehmen in ihrem Transformationsprozess hin zur Digitalisierung und zur Klimaneutralität zu unterstützen.

Wirtschaftswachstum füllt die Staatskassen

Als Motor für die Steuereinnahmen erweist sich derzeit in erster Linie die Binnenkonjunktur. Die Zahl der Beschäftigten hat rascher als erwartet wieder zugenommen. Das wirkt sich positiv auf den Konsum aus. In Folge steigen die Einnahmen aus der Lohn- und Einkommensteuer sowie der Umsatzsteuer – also der beiden Steuerarten, die allein gut 60 Prozent des gesamtstaatlichen Steueraufkommens ausmachen. Bemerkenswert ist zudem die deutliche Erholung bei den Gewinnsteuern der Unternehmen.

Die Einnahmen der Länder steigen ebenfalls stark. Diese profitieren von steigenden Immobilienpreisen: Denn dadurch erhalten sie mehr Grunderwerbsteuer. Darüber hinaus spült der demografische Wandel auch mehr Erbschaftsteuer in ihre Kassen. Die in den vergangenen Jahren veränderten Steuerzuteilungen zugunsten der Länder tragen dort zusätzlich zu einem stabilen Einnahmewachstum bei. Diese Situation sollten die Länder nutzen, um ihrerseits den Kommunen eine auskömmliche Mittelausstattung an die Hand zu geben. Schließlich sind es vor allem die Gemeinden, die das Gros an öffentlichen Investitionen in Infrastruktur vornehmen.

Bundeshaushalt 2022 zügig auf den Weg bringen

Der Bundeshaushalt 2022 und die Finanzplanung bis 2025 sind eine gute Gelegenheit, die Prioritäten neu auszurichten. Als kritisch hat sich in den letzten Jahren der Planungsstand der öffentlichen Infrastrukturinvestitionen erwiesen, nicht der Mangel an ausreichend Mitteln. Vor allem ist es wichtig, dass Planungs- und Genehmigungsprozesse für die Unternehmen an den staatlichen Schnittstellen einfacher, digitaler und damit schneller werden. Gleichzeitig sollte der Fokus auf die Maßnahmen gelegt werden, mit denen Digitalisierung und der Transformationsprozess der deutschen Wirtschaft in Richtung Klimaneutralität gefördert werden können. Dazu gehören klare Signale, die die Betriebe zu Investitionen in die Zukunft ermutigen. Denn letztlich sind es unternehmerische Initiativen, die den Kern des Umbaus stemmen.

Konsolidierung nicht aus dem Blick verlieren

Die Orientierung an der nationalen Schuldenbremse und den Regeln des europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes haben die deutschen Staatsfinanzen bereits nach der Finanzkrise 2008 wieder ins Lot gebracht. Perspektivisch führt an einer sinkenden Staatsschuldenquote kein Weg vorbei. Diese verlässlichen Rahmenbedingungen sind Voraussetzung dafür, dass Unternehmen langfristig investieren können – für ein nachhaltiges Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Deutschland und der EU.

Quelle: DIHK

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