Einzelaufzeichnungspflicht nach § 146 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) – Nutzung von Aliasbescheinigungen nach § 5 Abs. 6 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

Das BMF-Schreiben enthält eine Regelung zur Erfüllung der Einzelaufzeichnungspflicht nach § 146 Abs. 1 Satz 1 AO des Vertragspartners der in der Prostitution tätigen Person. Bei Nutzung von Aliasbescheinigungen nach § 5 Abs. 6 ProstSchG ist es ausreichend, wenn nicht der Name der in der Prostitution tätigen Person, sondern der Aliasname sowie die dazugehörige Verwaltungsnummer und die ausstellende Behörde aufgezeichnet werden, § 28 Abs. 1 ProstSchG bleibt unberührt (Az. IV A 4 – S-0316 / 19 / 10006 :009).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 4 – S-0316 / 19 / 10006 :009 vom 25.10.2021

Nach § 146 Abs. 1 Satz 1 AO haben Steuerpflichtige, Buchungen und sonst erforderliche Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Hierzu gehört auch, dass der Name des jeweiligen Vertragspartners aufzuzeichnen ist.

Nach § 5 Abs. 6 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) können in der Prostitution tätige Personen eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung (Aliasbescheinigung) auf ihren Wunsch zusätzlich zur Anmeldebescheinigung mit ihrem Namen erhalten. Diese Regelung dient dazu, die in der Prostitution tätigen Personen zu schützen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu ergänzend Folgendes:

Zur Erfüllung der in § 146 Abs. 1 Satz 1 AO normierten Aufzeichnungspflichten des Vertragspartners der in der Prostitution tätigen Person reicht es aus, wenn nicht der Name der in der Prostitution tätigen Person, sondern der Aliasname sowie die dazugehörige Verwaltungsnummer und die ausstellende Behörde aufgezeichnet werden; § 28 Abs. 1 ProstSchG bleibt unberührt. Eine Aufzeichnung des bürgerlichen Namens ist bei Aufzeichnung des Aliasnamens nicht erforderlich und darf auch nicht verlangt werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

Powered by WPeMatico

Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union in Bezug auf die Verwaltungszusammenarbeit

Das BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2020 enthält Ausführungen zu den Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs. Die dort in den Randziffern 26 bis 28 getroffenen Regelungen zur Bearbeitung von Amtshilfeersuchen werden im Lichte des Abkommens EU/VK aufgehoben. Stattdessen gilt seit dem 1. Januar 2021 für die Bearbeitung von Amtshilfeersuchen im Verhältnis zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland dieses BMF-Schreiben (Az. III C 5 – S-7420 / 20 / 10019 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 5 – S-7420 / 20 / 10019 :001 vom 21.10.2021

Am 24. Dezember 2020 wurde ein Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und EURATOM einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen EU/VK“) abgeschlossen. Das Abkommen EU/VK wurde am 31. Dezember 2020 im Amtsblatt der EU veröffentlicht (ABl EU L 444 vom 31. Dezember 2020) und trat am 1. Januar 2021 vorläufig in Kraft. Nachdem das Europäische Parlament dem Abkommen EU/VK am 27. April 2021 zugestimmt hat, hat der Rat das Abkommen EU/VK abschließend am 29. April 2021 genehmigt (ABl EU L 149 vom 30. April 2021). Zentraler Inhalt des Abkommens EU/VK im Bereich der Umsatzsteuer ist das „Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben“ (im Folgenden „Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer EU/VK“, ABl EU L 444 vom 31. Dezember 2020, S. 1166-1187).

2 Das BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2020, III C 1 – S 7050/19/10001:002 (2020/1285153), BStBl 2020 I S. 1370, enthält Ausführungen zu den Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs. Die dort in den Randziffern 26 bis 28 getroffenen Regelungen zur Bearbeitung von Amtshilfeersuchen werden im Lichte des Abkommens EU/VK hiermit aufgehoben. Stattdessen gilt seit dem 1. Januar 2021 für die Bearbeitung von Amtshilfeersuchen im Verhältnis zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

3 In Bezug auf vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte sowie auf von der Übergangsregelung in Artikel 51 Abs. 1 des Austrittsabkommens erfasste Umsätze finden bis zum 31. Dezember 2024 die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (im Folgenden „Verordnung (EU) Nr. 904/2010“) weiterhin Anwendung (Artikel 99 Abs. 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl EU Nr. L 29 vom 31. Januar 2020 S. 7; im Folgenden: „Austrittsabkommen“)).

4 Ab dem 1. Januar 2025 gelten für die vorgenannten Umsätze die Regelungen des Abkommens EU/VK. Nach Artikel 40 Abs. 1 des dortigen Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer EU/VK sind die laufenden Ersuchen in diesem Zusammenhang, die bis zum 31. Dezember 2024 noch nicht abgeschlossen sind, entsprechend der Vorschriften des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer EU/VK durch den ersuchten Staat zu erledigen.

5 In Bezug auf nach dem 31. Dezember 2020 im Warenverkehr zwischen der Europäischen Union und Nordirland ausgeführte Umsätze gelten nach Artikel 8 Abs. 1 i. V. m. Anhang 3 und Artikel 18 des Protokolls zu Irland und Nordirland zum Austrittsabkommen (im Folgenden „Protokoll zu Irland/Nordirland“) die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 zunächst bis zum 31. Dezember 2024 fort. Über eine darüberhinausgehende Fortgeltung erfolgt gemäß Artikel 18 des Protokolls zu Irland/Nordirland eine demokratische Einigung in Nordirland.

6 Im Übrigen gelten ab dem 1. Januar 2021 ausschließlich die Regelungen des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer EU/VK.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

Powered by WPeMatico

Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des Verlegeranteils an den Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach § 27 sowie §§ 54, 54a und 54c UrhG sowie aus urheberrechtlichen Nutzungsrechten

Aufgrund der Urteile I ZR 198/13 des BGH sowie 24 U 96/14 des KG Berlin hat das BMF die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des Verlegeranteils an den Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach § 27 sowie §§ 54, 54a, 54c und 63a UrhG sowie aus urheberrechtlichen Nutzungsrechten neu geregelt (Az. III C 2 – S-7100 / 19 / 10001 :003).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7100 / 19 / 10001 :003 vom 14.10.2021

Mit Urteil vom 21. April 2016 – I ZR 198/13 – hat der BGH die bisherige Beteiligung der Verleger an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaften aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach § 27 sowie §§ 54, 54a und 54c Urheberrechtsgesetz (UrhG) für rechtswidrig erklärt. Den Verlegern stünden nach dem UrhG keine eigenen Rechte oder Ansprüche zu, die von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden könnten.

Dieses Urteil hat der Gesetzgeber in § 27a Abs. 1 Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) umgesetzt. Danach kommt eine Beteiligung der Verleger an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen nur in Betracht, wenn ihnen die Ansprüche im Nachhinein abgetreten worden sind (vgl. BT-Drs. 18/8268, 5; BT-Drs. 18/10637, 25) und vom Verleger in die Verwertungsgesellschaft eingebracht werden. § 27a Abs. 1 VGG stellt klar, dass der Urheber anstelle einer nachträglichen Abtretung dieses Ausgleichsanspruchs auch die Möglichkeit hat, der Beteiligung des Verlegers an Einnahmen aus bereits wirksam in die Verwertungsgesellschaft eingebrachten gesetzlichen Vergütungsansprüchen nachträglich zuzustimmen (amtl. Begr. BT-Drs. 18/10637, 25).

Unter Bezugnahme auf das o. g. Urteil des BGH hat das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 14. November 2016 – 24 U 96/14 – auch für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte entschieden, dass die Verwertungsgesellschaft nicht berechtigt sei, die den Künstlern als Urheber zustehenden Vergütungsanteile an die Verleger auszuschütten. Der Verleger erbringe keine Leistung an die Verwertungsgesellschaft, für die die Zahlung als Entgelt angesehen werden könnte. Der Beitrag der Musikverleger zum Vergütungsaufkommen der Verwertungsgesellschaft sei noch weniger fassbar als bei der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche. Es bestehe daher kein Grund, zwischen den Erlösen aus der Verwertung urheberrechtlicher Nutzungsrechte und der Einziehung gesetzlicher Vergütungsansprüche zu unterscheiden.

Die Zahlung gesetzlicher Vergütungsansprüche nach § 27 sowie §§ 54, 54a und 54c UrhG durch Verpflichtete an Verwertungsgesellschaften sowie die Ausschüttung der Einnahmen an die Urheber unterliegt ab 1. Januar 2019 nicht mehr der Umsatzsteuer (vgl. EuGH-Urteil vom 18. Januar 2017, Rs. C-37/16, SAWP). Der deutsche Gesetzgeber hat die Regelung in § 3 Abs. 9 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) mit Wirkung zum 1. Januar 2019 aufgehoben. Die Dienstleistung der Verwertungsgesellschaft an die Urheber ist hiervon nicht betroffen.

Mit dem Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes hat der Gesetzgeber von seinem Wahlrecht nach Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG, dem Verleger einen gesetzlichen Beteiligungsanspruch an den Vergütungsansprüchen des Urhebers zu normieren, Gebrauch gemacht und einen entsprechenden gesetzlichen Beteiligungsanspruch der Verleger an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers in § 63a Abs. 2 UrhG geregelt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des Verlegeranteils an den Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach § 27 sowie §§ 54, 54a, 54c und 63a UrhG sowie aus urheberrechtlichen Nutzungsrechten neu geregelt.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

Powered by WPeMatico

Finanzminister beschließen weitere Unterstützung für Brauereien

Zur nachhaltigen Unterstützung der Brauereibranche setzen sich die Länder auf Initiative der Länder Hamburg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Saarland dafür ein, bei der Besteuerung von Biermischgetränken die nach Abschluss der Gärung hinzugefügten Zutaten während einer Übergangszeit bis einschließlich 31.12.2030 nicht zu berücksichtigen.

FinMin Niedersachsen, Pressemitteilung vom 21.10.2021

Initiative der Länder Hamburg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Saarland erfolgreich

Die Brauereibranche musste aufgrund der Corona-Pandemie besonders starke finanzielle Einbußen hinnehmen. Um den wirtschaftlichen Folgen bei kleinen und mittelständischen Brauereien entgegenzutreten, wurden bereits die Steuersätze der Biersteuermengenstaffel befristet für die Jahre 2021 und 2022 auf den Stand zum 31.12.2003 abgesenkt. Zur nachhaltigen Unterstützung der gesamten Brauereibranche setzen sich die Länder auf Initiative der Länder Hamburg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Saarland dafür ein, bei der Besteuerung von Biermischgetränken die nach Abschluss der Gärung hinzugefügten Zutaten während einer Übergangszeit bis einschließlich 31.12.2030 nicht zu berücksichtigen. Dies ist im Rahmen der Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie möglich.

Dazu erklärte der Niedersächsische Finanzminister Reinhold Hilbers: „Unsere Brauereien brauchen beim Übergang zu der EU-weiten Anpassung der Besteuerung von Biermischgetränken eine längere Übergangszeit, damit sie sich im Wettbewerb darauf ausrichten können. Denn bei identischem Alkoholgehalt des fertigen Getränks wird unter Verwendung einer süßstoffgesüßten Limonade ein hergestelltes Biermischgetränk niedriger besteuert als ein mit einer zuckergesüßten Limonade hergestelltes. Ich setze mich gerne dafür ein, um unsere vielen, lokalen Brauereien zu erhalten. Bereits 2009 hat Niedersachsen sich für eine dauerhafte Absenkung der Steuersätze der Biersteuermengenstaffel stark gemacht.“

Hintergrund

Aufgrund einer Richtlinie der EU sind bis zum 31.12.2021 in den nationalen Verbrauchsteuergesetzen Änderungen zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke umzusetzen. Hinsichtlich der Besteuerung sog. Biermischgetränke eröffnet der neu gefasste Artikel 3 der Richtlinie 92/83/EWG die Möglichkeit, für einen Übergangszeitraum die bisherige Besteuerungspraxis beizubehalten und die nach der Gärung hinzugefügten Zutaten von Bier bei der Messung der Grad Plato bis zum 31.12.2030 unberücksichtigt zu lassen.

Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder fordern den Bundesminister der Finanzen auf, in dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie von der Übergangsregelung vollständig Gebrauch zu machen und somit von einer Besteuerung unter Berücksichtigung der nach Abschluss der Gärung hinzugefügten Zutaten bis einschließlich 31.12.2030 abzusehen. Für die Brauereibranche würde diese Maßnahme in schwierigen Zeiten eine spürbare finanzielle Entlastung bewirken.

Quelle: FinMin Niedersachsen

Powered by WPeMatico

KSt-Optionsmodell: DStV wirbt für mehr Rechtssicherheit im BMF-Schreiben

Das BMF hat sein Entwurfsschreiben zur Option zur Körperschaftsbesteuerung vorgelegt. Der DStV begrüßt den vergleichsweise raschen Aufschlag.

DStV, Mitteilung vom 21.10.2021

Das BMF hat sein Entwurfsschreiben zur Option zur Körperschaftsbesteuerung vorgelegt. Der DStV begrüßt den vergleichsweise raschen Aufschlag. Viele Problempunkte werden geklärt. Einzelne Ausführungen, z. B. zur Grunderwerbsteuer oder zur umsatzsteuerlichen Behandlung, fehlen hingegen. Der DStV plädiert daher für diverse Ergänzungen, Klarstellungen, aber auch Streichungen, um deutlich mehr Rechtssicherheit für die Praxis zu erreichen.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt in seiner Stellungnahme S 08/21 die grundsätzliche Marschrichtung des BMF, mit dem Entwurfsschreiben eine Vielzahl an unklaren Punkten, wie beim persönlichen Anwendungsbereich oder bei Fragen zum Antrag, praktikablen Lösungen zuzuführen.

An anderen Stellen des Papiers besteht jedoch Nachbesserungsbedarf, wie beim Nachweis über die persönlichen Voraussetzungen für die Option. Nach Auffassung des BMF soll der Nachweis auf Anforderung für jedes Jahr bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung von der optierenden Gesellschaft zu erbringen sein. Der DStV sieht diese geplante Vorgabe höchst kritisch. Sie geht deutlich über das Gesetz hinaus.

Auch im Zusammenhang mit Anteilen an einer Komplementär-GmbH als funktional wesentliche Betriebsgrundlage im Sonderbetriebsvermögen konstatiert der Verband Änderungsbedarf. Gegenwertig steht die hierzu formulierte BMF-Auffassung beim fiktiven Formwechsel im Widerspruch zur Wertung der Verfügung der OFD NRW zum echten Formwechsel.

Nach Beurteilung des DStV weisen überdies verschiedene Stellen des BMF-Entwurfs Unschärfen in den Formulierungen auf. Diese finden sich u. a. im Zusammenhang mit der Notwendigkeit zur Aufstellung einer steuerlichen Schlussbilanz und der Widerruflichkeit des Antrags auf Beendigung des fiktiven Formwechsels.

Kritisch äußerst sich der Verband auch zu der im Entwurf vorgesehenen Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung. Entgegen der Aufgabe der Gesamtplanrechtsprechung bei § 6 Abs. 3 EStG durch die Finanzverwaltung soll diese im Zusammenhang mit der Option zur Körperschaftsbesteuerung wieder an Bedeutung gewinnen.

Der DStV hatte sich bereits in seiner Stellungnahme S 03/21 zum Gesetzentwurf zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (BT-Drs. 19/28656) geäußert. Sein Fazit: Gerade für kleine und mittlere Unternehmen böte eine Verbesserung und Öffnung der Thesaurierungsbegünstigung deutlich mehr Potenzial (vgl. auch DStV-Positionspapier zur Bundestagswahl 2021).

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

Powered by WPeMatico

BFH: Bestätigungsverfahren bei steuerfreien Unterrichtsleistungen

Der BFH hatte zu klären, ob der Gesetzgeber mit § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG die Steuerfreiheit an die Bedingung knüpft, dass die Bescheinigung nähere Angaben zur Tätigkeit des Steuerpflichtigen machen muss oder ob es ausreicht, wenn die Behörde unter Benennung der Vorschrift bescheinigt, dass der Steuerpflichtige die darin benannten Voraussetzungen erfüllt (Az. V R 39/20).

BFH, Beschluss V R 39/20 vom 27.07.2021

Leitsatz

  1. Ist der selbstständige Lehrer nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG an einer Einrichtung tätig, die die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG erfüllt, muss dieser Einrichtung die dort bezeichnete Bescheinigung erteilt worden sein.
  2. Für einen selbstständig tätigen Lehrer kommt die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG nicht in Betracht, wenn er nicht selbst eine Bildungseinrichtung im Sinne dieser Vorschrift betrieben, sondern als selbstständiger Lehrer Unterrichtsleistungen für eine Bildungseinrichtung erbracht hat.
  3. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO enthält eine Berechtigung sowie eine Verpflichtung der Finanzbehörde zur Änderung des Folgebescheids nur insoweit, als die Bindungswirkung des Grundlagenbescheids reicht.

Powered by WPeMatico

BFH: Wie hoch darf der Zins für ein Konzerndarlehen sein?

Der BFH hat über die für die Unternehmensbesteuerung wichtige Frage entschieden, wie hoch der Zins für ein Konzerndarlehen sein darf (Az. I R 4/17).

BFH, Pressemitteilung Nr. 38/21 vom 21.10.2021 zum Urteil I R 4/17 vom 18.05.2021

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18.05.2021 – I R 4/17 – über die für die Unternehmensbesteuerung wichtige Frage entschieden, wie hoch der Zins für ein Konzerndarlehen sein darf.

Die Höhe des Zinses, für den ein Konzernunternehmen einem anderen Konzernunternehmen ein Darlehen gewährt, kann als Mittel dienen, Gewinne künstlich von dem einen Unternehmen auf das Andere zu verlagern. In grenzüberschreitenden Konstellationen ergibt sich auf diese Weise zudem die Möglichkeit, Gewinne in einen Staat mit niedrigen Steuersätzen zu transferieren. Das Steuerrecht wirkt solchen Gestaltungen mit dem sog. Fremdvergleich entgegen, indem die Darlehenszinsen nur in der Höhe anerkannt werden, wie sie auch unter fremden, nicht konzernzugehörigen Unternehmen vereinbart worden wären.

Im Streitfall hatte eine inländische Konzerngesellschaft mehrere Darlehen bei einer in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft aufgenommen, die als Konzernfinanzierungsgesellschaft fungierte. Das Finanzamt und das Finanzgericht hielten die vereinbarten Darlehenszinsen für überhöht und ermittelten die fremdüblichen Zinssätze auf der Basis der Kostenaufschlagsmethode.

Der BFH ist dem nicht gefolgt. Er hat entschieden, dass die Fremdüblichkeit des vereinbarten Zinssatzes für ein Konzerndarlehen zunächst auf die Weise zu ermitteln ist, dass der vereinbarte Zins mit dem Zins verglichen wird, der bei vergleichbaren Geschäften zwischen unabhängigen Dritten oder zwischen einem der Konzernunternehmen mit einem unabhängigen Dritten vereinbart worden ist (Preisvergleichsmethode). Erst wenn ein derartiger Preisvergleich nicht möglich ist, kann die sog. Kostenaufschlagsmethode angewendet werden, bei der die Selbstkosten des Darlehensgebers ermittelt und um einen angemessenen Gewinnaufschlag erhöht werden.

In den Urteilsgründen ist der BFH auch auf weitere Aspekte des Fremdvergleichs eingegangen. So ist bei der für die Zinshöhe bedeutsamen Bonität des Darlehensnehmers grundsätzlich auf die Bonität des Einzelunternehmens und nicht auf die Bonität des Gesamtkonzerns abzustellen. Die finanziellen Kapazitäten des Darlehensgebers spielen dagegen keine maßgebliche Rolle für die Angemessenheit des vereinbarten Zinses.

Leitsatz:

  1. Für die Ermittlung fremdüblicher Darlehenszinssätze ist vor Anwendung der sog. Kostenaufschlagsmethode zu prüfen, ob die Vergleichswerte mithilfe der Preisvergleichsmethode ermittelt werden können. Das gilt auch für unbesichert gewährte Konzerndarlehen und unabhängig davon, ob die Darlehen von der Muttergesellschaft oder von einer als Finanzierungsgesellschaft fungierenden anderen Konzerngesellschaft gewährt worden sind.
  2. Für die Beurteilung der Bonität ist nicht die durchschnittliche Kreditwürdigkeit des Gesamtkonzerns, sondern die Bonität der darlehensnehmenden Konzerngesellschaft maßgebend („Stand alone“-Rating). Ein nicht durch rechtlich bindende Einstandsverpflichtungen anderer Konzernunternehmen verfestigter Konzernrückhalt ist nur zu berücksichtigen, falls ein konzernfremder Darlehensgeber der Konzerngesellschaft dadurch eine Kreditwürdigkeit zuordnen würde, die die „Stand alone“-Bonität der Gesellschaft übersteigt.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 07.12.2016 – 13 K 4037/13 K,F aufgehoben.

Die Klage gegen die am 12.09.2018 geänderten Bescheide über die Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 28 Abs. 1 und § 37 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes wird als unzulässig abgewiesen.

Im Übrigen wird die Sache an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe:

I.

1

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Anschlussrevisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung im Inland. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin war in den Streitjahren (ursprünglich 2001 bis 2004, im Revisionsverfahren nur noch 2002 und 2003) die niederländische Y–N.V., eine international tätige Industrieholding. Eine weitere Tochtergesellschaft der Y–N.V. —Schwestergesellschaft der Klägerin— war die als Konzernfinanzierungsgesellschaft fungierende Z–B.V., die ebenfalls in den Niederlanden ansässig war.

2

Die Z–B.V. reichte an die Klägerin seit dem Jahr 1997 fortlaufend Darlehen aus, die eine Laufzeit von vier bis sieben Jahren aufwiesen – vorbehaltlich möglicher Sondertilgungen. Die vereinbarten Zinssätze betrugen zwischen 4,375 % und 6,45 %. Die Klägerin erklärte sich in den schriftlichen Darlehensverträgen zur Stellung ausreichender Sicherheiten bereit, „falls die Darlehensgeberin dies wünscht“. Zur Stellung von Sicherheiten ist es jedoch bei keinem der Darlehen gekommen.

3

Zudem führte die Z–B.V. gegenüber der Klägerin ein Kontokorrent-Darlehenskonto. Insgesamt valutierten die Darlehen aus den Darlehensverträgen sowie dem Kontokorrent-Darlehen mit … € zum 31.12.2002 und … € zum 31.12.2003. Aufgrund dieser Verbindlichkeiten entstand der Klägerin ein Zinsaufwand von … € im Jahr 2002 und … € im Jahr 2003.

4

Die Klägerin nahm auch bei Banken Fremdkapital auf. So nahm sie mit Vertrag vom 28.11.2003 bis zum 12.10.2004 einen Kreditrahmen bei der A–Bank in Höhe von … € in Anspruch. Der Kredit diente der „Betriebsmittelfinanzierung im Teilkonzern Y–GmbH, sowie für Aval-/Akkreditiv- als auch Derivate-Geschäft“. Die Sollzinsen betrugen 5,75 % p.a. für die Inanspruchnahmen im Kontokorrent. Als Sicherheit sah § 3 des Vertrags eine unbefristete selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft der Y–N.V. von … € vor.

5

Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionskläger (das Finanzamt —FA—) kam nach einer Außenprüfung zu der Auffassung, der für die von der Z–B.V. gewährten Darlehen in den Streitjahren gebuchte Zinsaufwand sei überhöht; die vereinbarten Zinssätze entsprächen nicht dem Fremdvergleich und seien deshalb teilweise als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu behandeln. Die Zinssätze seien anhand des relevanten Euriborzinses für fünfjährige Darlehen zuzüglich einer Marge zur Abdeckung von Kosten und Risiken von 1,25 % ermittelt worden. Demgegenüber hätten die Zinsen für die von der Klägerin im Streitzeitraum aufgenommenen Darlehen bei Banken jeweils nur etwa 4,1 bis 3,6 % im Jahr 2002 und 3,9 bis 2,9 % im Jahr 2003 betragen. Die von der Klägerin gezahlten Zinsen seien zu überprüfen, weil die Niederlande Steuervergünstigungen für Konzernfinanzierungsgesellschaften anböten. Die Steuerbelastung belaufe sich bei voller Inanspruchnahme der Vergünstigungen auf nur etwa 7 % der Einkünfte. Die Überprüfung, ob die Zinsvereinbarungen einem Fremdvergleich standhielten, sei im Fall der Weiterleitung aufgenommener Kreditmittel an eine verbundene Gesellschaft nur nach der Kostenaufschlagsmethode vorzunehmen. Bei den Darlehensgewährungen im Unternehmensverbund stehe der Dienstleistungscharakter im Vordergrund; die Finanzierungsgesellschaft handle nicht als Bank und habe auch nicht die damit verbundenen Kosten. Die jährlichen Personal- und Sachkosten der Z–B.V. seien gering. Vielmehr handele die Finanzierungsgesellschaft wirtschaftlich als Agent bzw. Kommissionär, so dass auch nach den sog. Verwaltungsgrundsätzen die Kostenaufschlagsmethode anzuwenden sei.

6

Da die Klägerin während der Prüfung entgegen ihren Pflichten nach § 90 Abs. 2 und 3 der Abgabenordnung (AO) die Refinanzierungskosten der Z–B.V. nicht im Einzelnen nachgewiesen, sondern nur das „Konzernreporting“ vorgelegt habe, seien die angemessenen Kosten zu schätzen. Bei seiner Schätzung legte das FA zunächst die ihm aus dem Konzernreporting bekannten Refinanzierungskosten der Z–B.V. zugrunde. Diese betrügen zwischen 57,7 bis 49,2 % der Zinseinnahmen der Z–B.V. Zusätzlich seien die Kosten für das von der Z–B.V. bei der Ausgabe der Darlehen eingesetzte Eigenkapital entsprechend der Eigenkapitalquote der Z–B.V. zu ermitteln und ein angemessener Eigenkapitalzins zu berücksichtigen. Der Eigenkapitalzins, der sich an den Habenzinsen orientieren müsse, betrage geschätzt 70 % des Zinssatzes der Refinanzierungskosten. Abschließend seien die Personalkosten zu berücksichtigen, soweit sie bei der Z–B.V. angefallen und auf die Darlehen der Klägerin entfallen seien. Auf die sich danach ergebenden Kosten sei ein konzernüblicher Gewinnzuschlag von 5 % der Kosten hinzuzurechnen. Das FA hielt hiernach die folgende Schätzung (in €) für sachgerecht:

2002 2003
Zinsaufwand bisher
Refinanzierungsanteil 55,8 % 50,6 %
Refinanzierungskosten
Anteil Eigenkapital 23,4 % 26,8 %
Eigenkapitalzins (70 %)
Angemessene Zinsen
Personalkosten und Gewinn
Gesamt
vGA

7

Das FA erließ unter dem 23.06.2008 geänderte Bescheide über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2002 und auf den 31.12.2003, die auf der Hinzurechnung der vorgenannten vGA basierten. Ebenfalls am 23.06.2008 stellte das FA die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1, § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (KStG) auf den 31.12.2002 und auf den 31.12.2003 fest.

8

Die Klägerin hält die vom FA angewendete Kostenaufschlagsmethode nicht für die zutreffende Verrechnungspreismethode. Diese sei nur für durchgeleitete Kredite geeignet bzw. dann, wenn der Darlehensgeber als Agent oder Kommissionär tätig sei. Die Z–B.V. habe die Darlehen dagegen nicht unmittelbar am Kapitalmarkt refinanziert, sondern bei der Refinanzierung auf Eigenkapital und unabhängig aufgenommenes Fremdkapital zurückgegriffen. Die durch die Darlehensvergabe entstandenen unternehmerischen Risiken (Fristentransformation, Refinanzierungsrisiko und insbesondere Kreditausfallrisiko) habe die Z–B.V. allein getragen. Überdies habe das FA die Schätzung in nicht nachvollziehbarer Weise durchgeführt. Es habe insbesondere die Eigenkapitalverzinsung nicht pauschal mit 70 % des Sollzinssatzes schätzen dürfen. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur „Margenteilung“ sei auf die Darlehensvergabe durch eine Konzernfinanzierungsgesellschaft nicht anwendbar. Es treffe auch nicht zu, dass die Klägerin nicht die erforderlichen Nachweise vorgelegt habe.

9

Die zutreffende —weil die direkteste und verlässlichste— Methode zur Bestimmung der Verrechnungspreise sei die Preisvergleichsmethode. Diese sei hier auch deshalb anzuwenden, weil der Steuerpflichtige die Methode zur Bestimmung des Fremdvergleichs selbst wählen dürfe und die Klägerin sich für die Preisvergleichsmethode entschieden habe. Die Zinshöhe der von der Klägerin bei außenstehenden Banken aufgenommenen Darlehen („interner“ Preisvergleich) könnte allerdings nicht ohne Weiteres zugrunde gelegt werden, weil jene Darlehen durch Bürgschaften der Y–N.V. abgesichert gewesen seien und kürzere Laufzeiten aufgewiesen hätten. Jedoch sei ein „externer“ Preisvergleich durch öffentlich zugängliche Datenbanken möglich. Zur Bestimmung der Kreditwürdigkeit der Klägerin habe diese auf das „CreditModel“ der Ratingagentur Standard & Poor ’s zurückgegriffen. Danach sei die Kreditwürdigkeit der Klägerin mit „BB“ zu bemessen. Unter Anwendung der Datenbank von Bloomberg würden sich bei Annahme des „BB“–Ratings Zinssätze ergeben, die über denen der verfahrensgegenständlichen Darlehen lägen. Aber auch bei Anwendung des „internen“ Preisvergleichs würde sich unter Durchführung der erforderlichen Anpassungsrechnungen hinsichtlich Laufzeit und Kreditwürdigkeit ein erheblich höherer Vergleichszins (z.B. 9,5 % zum 13.10.2003) ergeben.

10

Die Klage hatte in erster Instanz teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) Münster hält zwar —wie das FA— die Kostenaufschlagsmethode für die im Streitfall zutreffende Methode zur Ermittlung der Fremdvergleichspreise, kommt aber nach Durchführung einer eigenen Berechnung zu höheren Fremdvergleichszinsen als das FA. Das FG hat die Bescheide vom 23.06.2008 —soweit zum Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden— dahin geändert, dass die vom FA angesetzten vGA für 2002 (… €) um … € und für 2003 (… €) um … € gemindert werden (Urteil vom 07.12.2016 – 13 K 4037/13 K,F, Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2017, 334).

11

Gegen das FG-Urteil richtet sich die Revision der Klägerin.

12

Während des Revisionsverfahrens hat das FA die verfahrensgegenständlichen Bescheide —zuletzt mit Änderungsbescheiden vom 12.09.2018— erneut geändert. Die Änderungen dienten der Umsetzung der sich aus dem rechtskräftig gewordenen FG-Urteil betreffend das Jahr 2001 für die Streitjahre ergebenden Folgeänderungen.

13

Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Bescheide vom 12.09.2018 über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2002 und den 31.12.2003 sowie über die Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1, § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 KStG dahin abzuändern, dass keine vGA berücksichtigt werden.

14

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen sowie —im Wege der Anschlussrevision— das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

15

Die Klägerin beantragt, die Anschlussrevision zurückzuweisen.

16

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Revisionsverfahren gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten. Das BMF hält eine Zurückverweisung der Sache an das FG für geboten, stellt jedoch keinen förmlichen Antrag.

II.

17

Das angefochtene Urteil ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, weil die nach Ergehen des FG-Urteils erlassenen Änderungsbescheide vom 12.09.2018 an die Stelle der früheren Bescheide getreten sind. Dem FG-Urteil liegen infolgedessen nicht mehr existierende Bescheide zugrunde; es kann deswegen keinen Bestand haben. Da die vom FG festgestellten tatsächlichen Grundlagen des Streitstoffs durch die Änderung der angefochtenen Bescheide unberührt geblieben sind, bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache gemäß § 127 FGO (z.B. Senatsurteil vom 26.02.2014 – I R 56/12, BFHE 245, 143, BStBl II 2014, 703). Das finanzgerichtliche Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel, so dass die vom FG insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch die Aufhebung des Urteils nicht weggefallen sind; sie bilden daher nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des Senats.

III.

18

In Bezug auf die Bescheide über die Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 28 Abs. 1 und § 37 Abs. 2 KStG ist die Klage mangels Beschwer als unzulässig abzuweisen. Die verfahrensgegenständliche Frage, ob und ggf. in welcher Höhe der Gewinn der Klägerin um vGA zu korrigieren ist, hat keine erkennbaren Auswirkungen auf den gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 und 4 KStG festzustellenden, durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen Teil des Nennkapitals, oder auf die Höhe des gemäß § 37 Abs. 2 KStG festzustellenden Körperschaftsteuerguthabens.

IV.

19

In Bezug auf die weiteren Bescheide ist die Klage zulässig. Jedoch ist der Rechtsstreit insoweit nicht entscheidungsreif. Die Sache ist daher gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Der von der Vorinstanz durchgeführte Fremdvergleich zur Ermittlung der angemessenen Zinshöhe für die von der Z–B.V. erhaltenen Darlehen ist nicht frei von Rechtsfehlern.

20

1. Zu Recht hat das FA zur Prüfung etwaiger vGA die Höhe der von der Klägerin und ihrer Schwestergesellschaft Z–B.V. vereinbarten Darlehenszinsen einem Fremdvergleich unterzogen.

21

a) Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG mindern vGA das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht. Unter einer vGA ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Senat die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung des Senats seit Urteil vom 16.03.1967 – I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626). Außerdem muss der Vorgang geeignet sein, bei dem begünstigten Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (z.B. Senatsurteile vom 07.08.2002 – I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131; vom 08.09.2010 – I R 6/09, BFHE 231, 75, BStBl II 2013, 186).

22

b) Auch eine nur mittelbare Vorteilsverschaffung und damit der unmittelbare Vorteil bei einer dem Gesellschafter nahestehenden Person können den Tatbestand der vGA erfüllen. So liegt eine vGA z.B. auch vor, wenn eine Kapitalgesellschaft an eine Schwestergesellschaft für von dieser gelieferte Waren Preise zahlt, die sie unter ansonsten vergleichbaren Bedingungen einem nicht mit ihr durch gemeinsame Gesellschafter verbundenen Unternehmen nicht eingeräumt hätte (Senatsurteil vom 06.04.2005 – I R 22/04, BFHE 209, 460, BStBl II 2007, 658). Entsprechendes gilt, wenn eine Kapitalgesellschaft auf ein von der Schwestergesellschaft gewährtes Darlehen Zinsen zahlt, die sie unter ansonsten vergleichbaren Bedingungen einem fremden Darlehensgeber nicht gezahlt hätte.

23

c) Dass es im Streitfall um Leistungsbeziehungen im Rahmen einer grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehung zwischen nahestehenden Personen geht und folglich auch die Korrekturvorschrift des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen in der in den Streitjahren geltenden Fassung (Außensteuergesetz —AStG—) einschlägig ist, hat auf den Prüfungsmaßstab des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG keinen Einfluss. Nach der Rechtslage der Streitjahre —vor Einfügung des § 1 Abs. 3 AStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (UntStRefG 2008) vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630)— galten für den Fremdvergleich im Rahmen des § 1 Abs. 1 AStG keine anderen Maßgaben als im Rahmen der vGA nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG.

24

d) Das in den Streitjahren geltende Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 16.06.1959 (BGBl II 1960, 1782, BStBl I 1960, 382) —DBA–Niederlande 1959— hindert die Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in der vorliegenden Konstellation nicht. In Art. 6 Abs. 1 DBA–Niederlande 1959 heißt es vielmehr, dass dann, wenn ein Unternehmen eines der Vertragsstaaten vermöge seiner Beteiligung an der Geschäftsführung oder am finanziellen Aufbau eines Unternehmens des anderen Staates mit diesem Unternehmen wirtschaftliche oder finanzielle Bedingungen vereinbart oder ihm solche auferlegt, die von denjenigen abweichen, die mit einem unabhängigen Unternehmen vereinbart würden, Einkünfte, die eines der beiden Unternehmen üblicherweise erzielt hätte, aber wegen dieser Bedingungen nicht erzielt hat, den Einkünften dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden dürfen. Nach Art. 6 Abs. 2 DBA–Niederlande 1959 gilt dies auch im Verhältnis zweier Unternehmen, an deren Geschäftsführung oder Vermögen dieselbe Person unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Dass den Vertragsstaaten nach dieser —im Kern mit Art. 9 Abs. 1 des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD–Musterabkommen) übereinstimmenden— Regelung eine am Fremdvergleich orientierte Korrektur der für Darlehen unter Schwestergesellschaften vereinbarten Entgelte gestattet ist, ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit und bedarf keiner weiteren Erläuterungen.

25

2. Ob und ggf. in welchem Umfang bei Geschäften zwischen Schwestergesellschaften die tatsächlich vereinbarten Preise von denjenigen abweichen, die zwischen fremden Dritten vereinbart worden wären, ist eine tatsächliche Frage, deren Beantwortung im gerichtlichen Verfahren in erster Linie dem FG obliegt.

26

a) Dieses muss den maßgeblichen Fremdvergleichspreis unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls ermitteln, was im Regelfall eine Schätzung gemäß § 162 Abs. 1 AO notwendig macht. Die Entscheidung darüber, wie der Fremdvergleich im Einzelfall durchzuführen ist, obliegt grundsätzlich dem FG (Senatsurteile in BFHE 209, 460, BStBl II 2007, 658, und vom 27.02.2003 – I R 46/01, BFHE 202, 241, BStBl II 2004, 132). Dieses muss bei der Ermittlung des „fremdüblichen“ Preises allerdings beachten, dass es häufig für die betreffende Leistung nicht „den“ Fremdvergleichspreis, sondern eine Bandbreite von Preisen geben wird. In einem solchen Fall ist bei der Berechnung der vGA von dem für den Steuerpflichtigen günstigsten Vergleichspreis auszugehen (Senatsurteile in BFHE 202, 241, BStBl II 2004, 132, und vom 17.10.2001 – I R 103/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171). Davon abgesehen kann die vom FG angestellte Würdigung jedoch im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zu Stande gekommen ist und ob sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt. Ist dies nicht der Fall, so muss sie auch dann Bestand haben, wenn sich aus den vom FG vorgefundenen tatsächlichen Umständen gleichermaßen andere Beträge hätten ableiten lassen (vgl. Senatsurteile in BFHE 202, 241, BStBl II 2004, 132, und vom 04.06.2003 – I R 24/02, BFHE 202, 494, BStBl II 2004, 136).

27

b) Zur Ermittlung fremdvergleichskonformer Verrechnungspreise im Rahmen von Lieferungs- und sonstigen Leistungsverhältnissen zwischen verbundenen Unternehmen werden vorrangig die sog. transaktionsbezogenen Standardmethoden —Preisvergleichsmethode, Wiederverkaufspreismethode, Kostenaufschlagsmethode— angewendet (vgl. Senatsurteil in BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171; BMF-Schreiben vom 23.02.1983 —sog. Verwaltungsgrundsätze—, BStBl I 1983, 218, Tz. 2.2.; s.a. für Veranlagungszeiträume ab 2008 die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 AStG i.d.F. des UntStRefG 2008, der den Vorrang der Standardmethoden für den Anwendungsbereich der Korrekturvorschrift des § 1 Abs. 1 AStG anordnet; zu den Standardmethoden im Einzelnen z.B. Baumhoff in Wassermeyer/Baumhoff, Verrechnungspreise international verbundener Unternehmen, 2014, Rz 5.1 ff.; Kußmaul/Ruiner, Internationales Steuerrecht —IStR— 2010, 605 ff.).

28

aa) Die Preisvergleichsmethode vergleicht den bei Geschäften zwischen verbundenen Unternehmen vereinbarten Preis mit dem Preis, der bei vergleichbaren Geschäften zwischen unabhängigen Dritten bzw. zwischen einem der verbundenen Unternehmen und einem fremden Dritten vereinbart wurde, die nicht durch gesellschafts- bzw. gesellschafterbezogene Dispositionen beeinflusst werden können. Die Bestimmung des angemessenen Verrechnungspreises erfolgt mithin anhand vergleichbarer Geschäfte zwischen einem Leistungserbringer und einem Leistungsempfänger, die nicht Mitglieder desselben Unternehmensverbunds sind. Voraussetzung für die Anwendung der Preisvergleichsmethode ist die zumindest eingeschränkte Vergleichbarkeit der Preise des in Rede stehenden Geschäfts und des Vergleichsgeschäfts (vgl. z.B. BMF-Schreiben in BStBl I 1983, 218, Tz. 2.2.2.). Ausprägungsformen der Preisvergleichsmethode sind der externe und der interne Preisvergleich. Während beim externen Preisvergleich der Preis, den verbundene Unternehmen bei einem Geschäft vertraglich fixiert haben, mit dem Preis, den fremde Dritte vereinbart haben, verglichen wird, überprüft der interne Preisvergleich die Angemessenheit des Preises, den verbundene Unternehmen bei einem Geschäft festgelegt haben, anhand des Preises, den der Steuerpflichtige oder ein diesem verbundenes Unternehmen mit einem unabhängigen Dritten vereinbart haben.

29

bb) Die Wiederverkaufspreismethode ist grundsätzlich anwendbar, wenn ein verbundenes Unternehmen einem anderen verbundenen Unternehmen Lieferungen oder Leistungen erbringt bzw. empfängt und jene Lieferungen oder Leistungen danach an Dritte weiterveräußert werden. Ausgangspunkt der Wiederverkaufspreismethode ist der Preis, den das wiederveräußernde Unternehmen am Markt erzielt. Ausgehend von diesem Wiederverkaufspreis wird auf den Fremdvergleichs-Einstandspreis des Wiederverkäufers zurückgerechnet, der als Maßstab für eine etwaige Korrektur des tatsächlich für die Lieferung oder Leistung zwischen den nahestehenden Personen vereinbarten Preises heranzuziehen ist (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 1983, 218, Tz. 2.2.3.).

30

cc) Bei der Kostenaufschlagsmethode wird der Verrechnungspreis dadurch bestimmt, dass zunächst die Selbstkosten des liefernden/leistenden Unternehmens ermittelt und um einen angemessenen Gewinnaufschlag erhöht werden. Diese Kosten werden nach den Kalkulationsmethoden ermittelt, die der Liefernde oder Leistende auch bei seiner Preispolitik gegenüber Fremden zugrunde legt oder —wenn keine Lieferungen oder Leistungen gegenüber Fremden erbracht werden— die betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechen (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 1983, 218, Tz. 2.2.4.).

31

c) Es ist im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich Sache des FG, die im Einzelfall geeignetste Methode zu bestimmen. Dies ist jeweils diejenige, mit der der Fremdvergleichspreis im konkreten Einzelfall mit der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit seiner Richtigkeit ermittelt werden kann (Senatsurteil in BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171; BFH-Urteil vom 18.08.1960 – IV 299/58 U, BFHE 71, 545, BStBl III 1960, 451).

32

3. Die Ermittlung der Fremdvergleichspreise für die verfahrensgegenständlichen Darlehen durch die Vorinstanz wird diesen Maßgaben nicht gerecht.

33

a) Das FG hat zur Ermittlung des fremdvergleichskonformen Darlehnszinses die Kostenaufschlagsmethode gewählt. Zur Methodenwahl hat es ausgeführt, die von der Klägerin präferierte Preisvergleichsmethode sei gegenüber der Kostenaufschlagsmethode nicht vorrangig anzuwenden. Auch könne die Preisvergleichsmethode im Streitfall nicht angewendet werden, weil ein interner Preisvergleich zu den von der Klägerin bei Banken aufgenommenen Darlehen wegen der in diesen Fällen von der Y–N.V. gestellten Sicherheiten (Bürgschaften) ausscheide. Ein externer Preisvergleich sei mangels vergleichbarer Leistungsbeziehungen und Bedingungen nicht möglich. So sei die Z–B.V. als konzerninterne Finanzierungsgesellschaft nicht mit einer Bank als externer Darlehensgeberin vergleichbar (andere Geschäftsausrichtung, kein Filialnetz, weniger Mitarbeiter). Auch würde für einen externen Preisvergleich die Bonität der Klägerin beurteilt werden müssen; die von der Klägerin vorgelegte Bonitätsbeurteilung nach dem „CreditModel“ von Standard & Poor ’s sei indessen für das Gericht nicht nachvollziehbar, weil die mathematischen Algorithmen sowie die genauen Kriterien der Gewichtung einzelner betriebswirtschaftlicher Kennzahlen der Klägerin von Standard & Poor ’s geheimgehalten würden und folglich der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden dürften. Auch sei das Ranking von Standard & Poor ’s für Unternehmensanleihen entwickelt worden. Anleihen seien aber typischerweise nachrangiges Kapital und wiesen daher für den Anleihegeber ein größeres Risiko auf als gewöhnliche Darlehen. Und schließlich sei es praxisfern, hinsichtlich der Bonität auf eine einzelne Konzerngesellschaft und nicht auf den Konzern insgesamt abzustellen. Es sei kaum möglich, eine einzelne konzernangehörige Gesellschaft einem externen Preisvergleich zu unterziehen, wenn diese Gesellschaft nicht tatsächlich bei einer fremden Bank —ohne Bürgschaft einer anderen konzernzugehörigen Gesellschaft und ohne Berücksichtigung eines Konzernrückhalts— ein Darlehen aufgenommen habe. Daher sei im Streitfall die Kostenaufschlagsmethode die allein praktikable Methode zur Ermittlung des Fremdvergleichspreises.

34

b) Die Erwägungen des FG zur Methodenwahl sind nicht frei von Rechtsfehlern.

35

aa) Bei der Preisvergleichsmethode handelt es sich um die Grundmethode zur Bestimmung angemessener Verrechnungspreise, weil sie unmittelbar zur Feststellung des Vergleichspreises führt (vgl. Baumhoff in Wassermeyer/Baumhoff, a.a.O., Rz 5.5; Kußmaul/Ruiner, IStR 2010, 605). Der steuerrechtlich maßgebliche Fremdvergleich muss nach Möglichkeit aus konkret festgestellten Vergleichswerten abgeleitet werden. Deshalb ist, wenn sich für eine bestimmte Leistung im Geschäftsverkehr des betreffenden Unternehmens mit Dritten (interner Preisvergleich) oder im allgemeinen Geschäftsverkehr (externer Preisvergleich) ein bestimmter Preis als üblich feststellen lässt, für Zwecke der Besteuerung auf diesen Preis abzustellen (Senatsurteil in BFHE 209, 460, BStBl II 2007, 658; s.a. Tz. 2.3 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen vom Juli 2017, abrufbar unter https://read.oecd-ilibrary.org/taxation/oecd-verrechnungspreisleitlinien-fur-multinationale-unternehmen-und-steuerverwaltungen-2017_9789264304529-de, wonach bei Anwendbarkeit mehrerer Verrechnungspreismethoden die Preisvergleichsmethode [CUP-Methode] vorzuziehen ist).

36

bb) Unter der zuletzt genannten Voraussetzung —es lässt sich ein bestimmter Preis oder eine Preisspanne als üblich feststellen— ist dieser übliche Preis (Marktpreis) für den Fremdvergleich auch dann maßgeblich, wenn er höher oder niedriger liegt als der Betrag, der bei Anwendung der Kostenaufschlagsmethode als Selbstkosten des leistenden Unternehmens nebst angemessenem Gewinnaufschlag ermittelt würde.

37

Für den Fall, dass der übliche Preis den Betrag der Selbstkosten nebst angemessenem Gewinnaufschlag des leistenden Unternehmens übersteigt, ergibt sich dies aus der Überlegung, dass sich der gedachte ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter des liefernden Unternehmens für seine Preisgestaltung gegenüber fremden Dritten auch dann am Marktpreis orientieren könnte und im Interesse seines Unternehmens auch würde, wenn der Marktpreis im betreffenden Fall zu einer ungewöhnlich hohen Gewinnmarge führen würde. Der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter des die Leistung empfangenden Unternehmens würde den marktüblichen Preis akzeptieren dürfen und müssen, weil er auf dem Markt keinen günstigeren Anbieter finden würde. Liegt der Marktpreis hingegen unter dem Betrag der Selbstkosten des liefernden Unternehmens nebst angemessenem Gewinnaufschlag, würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter dieses Unternehmens regelmäßig vom Geschäftsabschluss ganz absehen, weil der Geschäftsabschluss zu einem Verlust für sein Unternehmen führen würde.

38

Diese Überlegungen liegen im Ansatz auch der Argumentation des FA in dessen Anschlussrevisionsbegründung zugrunde. Das FA hält zwar die Kostenaufschlagsmethode für die im Streitfall richtige Methode der Verrechnungspreisermittlung, lehnt das vom FG in Anwendung dieser Methode gefundene Ergebnis aber u.a. mit der Begründung ab, dass dann, wenn —wie im Falle eines Darlehens— im marktwirtschaftlichen Wettbewerb vergleichbare Produkte angeboten würden, der Leistungsanbieter sich an die Marktgegebenheiten anpasse und der Marktpreis zum „Datum“ für den Anbieter werde. Im Rahmen der Kostenaufschlagsmethode dürften daher die Kosten der Darlehensvergabe am Kreditmarkt fremdüblich nur insoweit weitergegeben werden, bis der Marktpreis für vergleichbare Darlehen erreicht sei. Wenn aber —so die Prämisse der Argumentation des FA— ein Marktpreis für das Darlehen ermittelt werden kann, ist nicht einzusehen, aus welchem Grund zur Bemessung des angemessenen Verrechnungspreises nicht unmittelbar auf diesen Marktpreis abgestellt, sondern zunächst die Kostenaufschlagsmethode angewendet und deren Ergebnis dann mit Blick auf den Marktpreis ggf. wieder korrigiert werden sollte.

39

cc) Für die Ermittlung fremdüblicher Darlehenszinssätze kommt regelmäßig die Preisvergleichsmethode zur Anwendung; Fremdpreis ist der Zins, zu dem Fremde unter vergleichbaren Bedingungen den Kredit am Geld- oder Kapitalmarkt gewährt hätten (vgl. Senatsurteil vom 25.11.1964 – I 116/63 U, BFHE 81, 487, BStBl III 1965, 176; BMF-Schreiben in BStBl I 1983, 218, Tz. 4.2.1.; Ditz in Wassermeyer/Baumhoff, a.a.O., Rz 6.434; derselbe in Flick/ Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 1 Rz 2218). Auch die OECD-Verrechnungspreisleitlinien zu Finanztransaktionen: Inclusive Framework on BEPS – Aktionspunkte 4, 8-10 vom Februar 2020 (abrufbar unter www.oecd.org/tax/beps/transfer-pricing-guidance-on-financial-transactions-inclusive-framework-on-beps-actions-4-8-10.htm) sehen in Tz. 10.97 eine Ermittlung des Verrechnungspreises für Konzerndarlehen nach den „Cost of funds“ (Geldbeschaffungskosten) des darlehensgebenden Unternehmens nur für den Fall vor, dass keine vergleichbaren Fremdgeschäftsvorfälle zur Verfügung stehen. Die grundsätzliche Geeignetheit der Preisvergleichsmethode für die Ermittlung fremdüblicher Darlehenszinsen ergibt sich daraus, dass das Objekt der Leistung (Überlassung von Geld für einen bestimmten Zeitraum) im Kern homogen und objektiv vergleichbar ist und es für die Aufnahme und Vergabe von Krediten zahlreiche Märkte mit verfügbaren Informationen und Analysen gibt (OECD-Verrechnungspreisleitlinien zu Finanztransaktionen, a.a.O., Tz. 10.90).

40

dd) Wie sowohl die Klägerin als auch das BMF zu Recht bemängeln, hat das FG nicht hinreichend geprüft, ob im Streitfall die Preisvergleichsmethode für die Ermittlung der fremdvergleichsgerechten Darlehenszinsen zur Anwendung kommen kann (vgl. auch die ganz überwiegend kritische Rezeption des angefochtenen Urteils im Schrifttum, z.B. Ditz/Engelen, Die Unternehmensbesteuerung —Ubg— 2017, 440; Tenbusch, IStR 2017, 824; Schnorberger/ Haverkamp, Internationale Steuer-Rundschau —ISR— 2017, 151; Busch/ Weynandt/Röckle, IStR 2017, 531; Bärsch, IStR 2017, 629; Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8 Rz 693c; Blümich/Rengers, § 8 KStG Rz 595; a.A. Schmitz-Herscheidt, EFG 2017, 343).

41

(1) So darf der („interne“) Fremdvergleich mit den von der Klägerin bei außenstehenden Banken aufgenommenen Darlehen nicht ohne weitere Feststellungen mit der Begründung abgelehnt werden, es fehle an der Vergleichbarkeit der Leistungen, weil für die Bankdarlehen —anders als für die verfahrensgegenständlichen Darlehen der Z–B.V.–– Bürgschaften der Konzernobergesellschaft als Sicherheiten gestellt worden seien. Denn es erscheint nicht von vornherein als ausgeschlossen, dass der Einfluss dieser Sicherheiten auf die Höhe des vereinbarten Zinses —ggf. unter Heranziehung eines Sachverständigen— im Rahmen einer Schätzung quantifiziert und durch Anpassungsrechnungen (s. z.B. Ebeling/Grundmann/Nolden, IStR 2018, 581 ff.) eliminiert werden könnte.

42

(2) Auch die Durchführung eines externen Fremdvergleichs hat das FG mit unzureichender Begründung verworfen. Dass die Darlehensgeberin Z–B.V. als konzerninterne Finanzierungsgesellschaft nicht die gleichen Strukturen wie eine Geschäftsbank aufweisen mag, steht einem externen Fremdvergleich nicht grundsätzlich entgegen. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstands, dass die Klägerin einen Vergleich mit der Verzinsung von Unternehmensanleihen vorgeschlagen hat (s. zur Geeignetheit von Unternehmensanleihen als Vergleichsmaßstab auch Greil in Greil, Steuerliche Verrechnungspreise, 2020, S. 203 f.). Es ist nicht ersichtlich, dass Unternehmensanleihen primär nur von Banken gezeichnet werden; vielmehr richten sich diese in der Regel an ein breiteres Spektrum von Geldgebern. Die Annahme, Unternehmensanleihen seien „typischerweise nachrangiges Kapital“, wird vom FG durch keinerlei nähere Feststellungen belegt und erscheint rein spekulativ.

43

(3) Ein Fremdvergleich anhand der Preisvergleichsmethode muss im Streitfall nicht daran scheitern, dass die Klägerin in einen Konzernverbund eingegliedert ist. Zwar geht die Vorinstanz im Ausgangspunkt zu Recht davon aus, dass die Konzernzugehörigkeit eines Unternehmens unter Umständen Einfluss auf die Beurteilung der Bonität dieses Unternehmens ––d.h. die Fähigkeit, zukünftig den Zahlungsverpflichtungen zu den vereinbarten Zeitpunkten nachzukommen— haben kann (dazu näher unten IV.4.b). Es fehlt jedoch jede Auseinandersetzung mit der Frage, ob und wie fremde Dritte die Konzernzugehörigkeit bei der Bemessung des Zinssatzes im Streitfall berücksichtigen würden und ob nicht ggf. durch Rückgriff auf die Behandlung der Gruppenzugehörigkeit im Rahmen von Ratingprozessen eine Anpassung im Vergleich zum reinen „Stand alone“-Rating vorgenommen werden könnte (s. hierzu z.B. OECD-Verrechnungspreisleitlinien für Finanztransaktionen, a.a.O., Tz. 10.76 ff.; Scholz/ Wehke in Vögele/Borstell/Bernhardt, Verrechnungspreise, 5. Aufl., Kap. P Rz 37 ff.; Hülshorst/Koch, ISR 2016, 19).

44

(4) Zu Unrecht hat das FG des Weiteren eine Befassung mit dem von der Klägerin vorgelegten Rating von Standard & Poor ’s abgelehnt, weil dieses nicht prüfbar sei. Würde es sich —entsprechend dem Vorbringen der Klägerin (vgl. auch Scholz/Wehke in Vögele/Borstell/Bernhardt, a.a.O., Kap. P Rz 115 ff.; OECD-Verrechnungspreisleitlinien für Finanztransaktionen, a.a.O., Tz. 10.72 ff.)— bei einem derartigen Rating um eine von der Marktpraxis anerkannte und angewendete Grundlage für die Bonitätsbeurteilung von Unternehmen handeln, könnte ein Gericht es durchaus auch dann zur Ermittlung eines fremdvergleichskonformen Darlehenszinses heranziehen, wenn ihm die von der Rating-Agentur verwendeten mathematischen Algorithmen und betriebswirtschaftlichen Kennzahlen nicht im Einzelnen bekannt sind. Im Übrigen hat das FG im Rahmen der Amtsermittlung nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO die Möglichkeit, ggf. einen Vertreter der Rating-Agentur zu Einzelheiten der Bonitätsermittlung zu befragen, das vorgelegte Rating durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen oder einen Sachverständigen mit einer eigenen Bonitätsbeurteilung zu betrauen.

45

c) Die vom FG durchgeführte Schätzung nach der Kostenaufschlagsmethode leidet darüber hinaus an einem inhaltlichen Mangel.

46

aa) Ausgehend von der Annahme, dass die von der Z–B.V. an die Klägerin ausgereichten Darlehen sowohl durch Fremd- als auch durch Eigenkapital finanziert sind, hat das FG den Fremdvergleichspreis aus der Summe der Kosten der Z–B.V. für Fremdkapital wie auch für Eigenkapital zuzüglich „Selbstkosten“ (gemeint sind wohl Verwaltungs- und Vertriebskosten, vgl. Kudert/ Kudert, Steuer und Wirtschaft —StuW— 2020, 330, 333) und eines Gewinnaufschlags zu ermitteln versucht.

47

bb) Die anteiligen Eigenkapitalkosten hat das FG für jedes Streitjahr gesondert anhand des Verhältnisses des aus den jeweils zum Jahresende aufgestellten Bilanzen der Z–B.V. sich ergebenden Eigenkapitals zur jeweiligen Bilanzsumme errechnet. Bei diesem Vorgehen hat das FG nicht beachtet, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung auf eine vGA grundsätzlich der Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 22.04.1971 – I R 114/70, BFHE 102, 268, BStBl II 1971, 600; Senatsbeschluss vom 12.09.2018 – I R 77/16, BFH/NV 2019, 296). Die anteiligen Eigenkapitalkosten hätten folglich vom Zeitpunkt der Vertragsschlüsse aus, und zwar bezogen auf die jeweilige Gesamtlaufzeit des Darlehens, prognostiziert werden müssen. Es dürfte nicht der üblichen Vertragspraxis entsprechen —und das FG hat derartige Feststellungen nicht getroffen—, dass Darlehenszinssätze jährlich entsprechend den Veränderungen der Eigenkapitalquote des Darlehensgebers neu kalkuliert und angepasst werden. Ob die sich aus den Bilanzen ergebende Eigenkapitalquote aus betriebswirtschaftlicher Sicht überhaupt eine geeignete Grundlage für die Beurteilung der anteiligen Eigenkapitalkosten ist (zweifelnd Kudert/Kudert, StuW 2020, 330, 336), muss an dieser Stelle nicht weiter erörtert werden.

48

cc) Auf die von den Beteiligten dieses Verfahrens und vom Schrifttum (z.B. Scholz/Wehke in Vögele/Borstell/Bernhardt, a.a.O., Kap. P Rz 181 ff.; Kudert/Kudert, StuW 2020, 330 ff.; Ditz/Engelen, Ubg 2017, 440 ff.; Andresen, IStR 2020, 450, und Ubg 2021, 271) darüber hinaus noch geltend gemachten vielfältigen rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Einwendungen gegen die Art und Weise der Anwendung der Kostenaufschlagsmethode durch das FG muss der Senat im jetzigen Verfahrensstand nicht näher eingehen. Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Klägerin im Zusammenhang mit der Preisermittlung nach der Kostenaufschlagsmethode ihren Mitwirkungspflichten hinreichend nachgekommen ist. Sollte das FG im zweiten Rechtsgang erneut zur Anwendung der Kostenaufschlagsmethode kommen, wird es zu prüfen haben, ob es selbst über die erforderlichen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse verfügt oder ob nicht ein Sachverständiger hinzugezogen werden sollte.

49

4. Nach allem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache ist an das FG zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen kann. Im zweiten Rechtsgang wird das FG Folgendes zu beachten haben:

50

a) Das BMF vermutet, eine noch durchzuführende Funktions- und Risikoanalyse der an den Geschäftsvorfällen beteiligten Personen werde voraussichtlich zu dem Ergebnis kommen, dass die Z–B.V. tatsächlich nicht die üblichen Risiken eines Darlehensgebers trage, sondern lediglich als „risikoarmer Dienstleister“ fungiere. In diesem Fall wäre —so das BMF weiter— das angemessene Entgelt nach der Kostenaufschlagsmethode zu ermitteln, weil mit dem Zins lediglich eine konzerninterne Dienstleistung abzugelten sei. Um die Z–B.V. als wirkliche Darlehensgeberin einordnen zu können, müsste diese nach Auffassung des BMF die aus den Darlehen resultierenden ökonomischen Risiken (Kreditausfallrisiko, Refinanzierungsrisiko und Zinsänderungsrisiko) tatsächlich tragen und in der Lage sein, die mit den Finanzierungen verbundenen Tätigkeiten und die damit einhergehenden Aufgaben des Risikomanagements selbstbestimmt wahrzunehmen. Diese Voraussetzungen wären nicht gegeben, wenn —wovon bei einer konzerninternen Finanzierungsgesellschaft auszugehen sei— die Sicherstellung der finanziellen Stabilität und Liquidität der Gesellschaft im Interesse der Muttergesellschaft bzw. der Unternehmensgruppe liege. Denn es wäre dann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Muttergesellschaft bei drohender Insolvenz der Gesellschaft finanzielle Unterstützung leisten würde. Die Finanzierungsgesellschaft trüge dann grundsätzlich keine faktischen Risiken, die mit dem Darlehenszins abzugelten wären.

51

Diesen Erwägungen ist nicht zu folgen. Ausgangspunkt für die Risikoanalyse im Rahmen des Fremdvergleichs ist das aus dem abgeschlossenen Vertrag sich ergebende Leistungsgefüge und das Verhältnis der Vertragsparteien. Da es sich im Streitfall um unbesicherte Darlehen gehandelt hat, hat im Verhältnis der Vertragsparteien allein die darlehensgebende Z–B.V. das Kreditausfallrisiko der Klägerin getragen. Ein Grund für eine Reduzierung der von der Klägerin für die Inanspruchnahme der Darlehen zu entrichtenden Entgelte, weil ein Teil der Kreditrisiken bei ihr selbst verblieben wäre, liegt somit nicht vor.

52

Der Umstand, dass die darlehensgebende Z–B.V. als konzerninterne Finanzierungsgesellschaft im Falle einer durch einen Kreditausfall ausgelösten Krise wahrscheinlich von der Konzernspitze finanzielle Unterstützung erfahren würde, hat keinen Einfluss auf das Leistungsgefüge der mit den Konzerngesellschaften abgeschlossenen Darlehensverträge oder auf die Bewertung der im Rahmen der Darlehensverhältnisse zu erbringenden gegenseitigen Leistungen. Allenfalls könnte die Überlegung des BMF dazu führen, dass im Rahmen eines konzernweiten Fremdvergleichs die Finanzierungsgesellschaft einen Teil der vereinnahmten Zinserträge als „Gebühr“ für den finanziellen Rückhalt an die Konzernspitze weiterleiten müsste, so dass bei ihr im Ergebnis nur noch ein Anspruch auf risikofreie Rendite verbleibt (vgl. das Beispiel in den OECD-Verrechnungspreisleitlinien für Finanztransaktionen, a.a.O., Tz. 10.25). Im Streitfall geht es jedoch nicht darum, welcher Teil der Zinserträge nach Durchführung eines konzernweiten Fremdvergleichs bei der Finanzierungsgesellschaft zu verbleiben hat, sondern ausschließlich um die Angemessenheit des Entgelts für die Kapitalüberlassung im Verhältnis der Parteien des Darlehensvertrags. Diese hängt aber nicht von den finanziellen Kapazitäten des Darlehensgebers ab. Andernfalls würde das nach dem Fremdvergleichsgrundsatz kaum zu rechtfertigende Ergebnis eintreten, dass Konzerngesellschaften Darlehen, die sie von einer Schwestergesellschaft erhalten, anders (geringer) zu verzinsen hätten als die nämlichen Darlehen, würden diese unter den gleichen Bedingungen unmittelbar von der Konzernobergesellschaft ausgereicht.

53

b) Im Rahmen eines (internen oder externen) Preisvergleichs wird zur Feststellung des Kreditausfallrisikos eine Bonitätsbeurteilung der Klägerin erforderlich werden.

54

aa) Es bestehen zwischen den Beteiligten unterschiedliche Auffassungen darüber, welche Bedeutung im Rahmen einer Bonitätsbeurteilung dem Umstand beizumessen ist, dass die Klägerin Bestandteil einer Unternehmensgruppe ist und dass ggf. damit gerechnet werden kann, dass sie im Krisenfall von der Konzernspitze finanzielle Unterstützung erfahren würde (Rückhalt im Konzern). Während die Klägerin für eine grundsätzlich konzernunabhängige („Stand alone“-)Betrachtung der darlehensnehmenden Konzerngesellschaft eintritt, die ggf. im Einzelfall —abhängig vom Grad der Integration der Gesellschaft in den Konzern— anzupassen ist, tritt das BMF dafür ein, für die Bonitätsbeurteilung von Konzerngesellschaften auf die gewichtete durchschnittliche Kreditwürdigkeit der gesamten Unternehmensgruppe (Konzernrating) abzustellen (s.a. Greil in Greil, a.a.O., S. 205).

55

bb) Nach der jüngeren Senatsrechtsprechung zum Fremdvergleich im Rahmen des § 1 Abs. 1 AStG kann in einem passiven, d.h. nicht durch rechtlich bindende Einstandsverpflichtungen anderer Konzernunternehmen verfestigten, Konzernrückhalt keine werthaltige Besicherung des Rückzahlungsanspruchs gesehen werden (z.B. Urteil vom 18.12.2019 – I R 72/17, BFH/NV 2020, 1049) und ist die Bonitätsprüfung daher an den Verhältnissen der konkret das Darlehen in Anspruch nehmenden Konzerngesellschaft auszurichten (Senatsurteil vom 14.08.2019 – I R 14/18, BFH/NV 2020, 755).

56

cc) An dieser Beurteilung ist (auch für den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) festzuhalten. Ein wirtschaftlich vernünftig handelnder, konzernfremder Darlehensgeber würde grundsätzlich nur diejenigen Aspekte in die Bonitätsbeurteilung seines Vertragspartners einfließen lassen, auf die er sich im Krisenfall tatsächlich verlassen könnte. Eine Bonitätsbeurteilung anhand der durchschnittlichen Kreditwürdigkeit des Gesamtkonzerns würde den Erfordernissen des Fremdvergleichs demgegenüber nicht gerecht. Sie wird denn auch vom BMF vornehmlich nicht mit Fremdvergleichsaspekten, sondern mit dem Argument der Missbrauchsverhinderung begründet: Mit einem derartigen Konzernrating könne verhindert werden, dass vergleichsweise hohe Fremdkapitalzinsen als Betriebsausgaben das zu versteuernde Einkommen bei Unternehmen in Ländern mit hohen Steuersätzen minderten und zugleich das zu versteuernde Einkommen als Betriebseinnahme bei Unternehmen in Ländern mit niedrigeren Steuersätzen erhöhten. Derartige allgemeinpolitische Überlegungen dürfen jedoch bei der Prüfung des Tatbestands des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG die individuelle, geschäftsvorfallbezogene Fremdvergleichsprüfung nicht überlagern.

57

dd) Aus dem Vorstehenden ist indessen nicht abzuleiten, dass im Rahmen des „Stand alone“-Ratings die passiven Konzernwirkungen vollständig auszublenden wären. Den Regeln des Fremdvergleichs entsprechend ist vielmehr in dem Umfang, in dem ein fremder Dritter als Darlehensgeber einer Konzerngesellschaft eine Kreditwürdigkeit zuordnen würde, die die „Stand alone“-Bonität dieser Gesellschaft übersteigt, diese höhere Kreditwürdigkeit zu berücksichtigen (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 1983, 218, Tz. 4.2.2. Nr. 3; Schwenke/ Greil in Wassermeyer, MA Art. 9 Rz 111; Baumhoff in Wassermeyer/Baumhoff, a.a.O., Rz 6.131; Scholz/Wehke in Vögele/Borstell/Bernhardt, a.a.O., Kap. P Rz 37). Handelt es sich bei der darlehensnehmenden Konzerngesellschaft z.B. um ein Unternehmen mit strategischer Bedeutung für den Gesamtkonzern, weil es ein wesentlicher Bestandteil der Konzernidentität oder der Zukunftsstrategie des Konzerns ist, kann sich die damit verbundene Erhöhung der Kreditwürdigkeit auf die Bonitätsbeurteilung der Konzerngesellschaft auswirken (OECD-Verrechnungspreisleitlinien für Finanztransaktionen, a.a.O., Tz. 10.78; s. zu unterschiedlichen Graden der Einbindung in den Konzern z.B. Greil in Greil, a.a.O., S. 205 ff.; Hülshorst/Koch, ISR 2016, 19, 23 ff.).

58

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. Das FG hat dabei mit Rücksicht auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch über die Kosten zu entscheiden, die den durch das Durcherkennen des Senats (Feststellungen gemäß § 28 Abs. 1 und § 37 Abs. 2 KStG) bereits rechtskräftig abgeschlossenen Teil des Verfahrens betreffen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 18.08.2015 – I R 24/14, BFH/NV 2016, 588, m.w.N.).

Powered by WPeMatico

BFH: Keine ernstlichen Zweifel an der bisherigen Berechnungsmethode zur Überprüfung einer doppelten Besteuerung von Altersrenten

Eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkünften ist nach inzwischen ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Rentenbeiträge. So entschied der BFH (Az. X B 53/21).

BFH, Beschluss X B 53/21 vom 24.08.2021

Leitsatz

  1. Eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkünften gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ist nach inzwischen ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Rentenbeiträge (zuletzt Senatsurteile vom 19.05.2021 – X R 33/19, HFR 2021, 648, Rz. 22 sowie vom 19.05.2021 – X R 20/19, HFR 2021, 659, Rz. 48).
  2. Der Vergleich des relativen Anteils von aus versteuerten Beiträgen erdienten Renten-Entgeltpunkten (§ 63 Abs. 2 SGB VI) und dem gesetzlich angeordneten Steuerfreistellungsanteil der Rente stellt keine geeignete Methode zur Berechnung einer eventuellen doppelten Besteuerung dar.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts des Saarlandes vom 29.04.2021 – 3 V 1023/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Gründe:

I.

1

Die im Jahr 1954 geborene Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) war Angestellte und bezieht seit … 2018 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

2

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) besteuerte die Rente für das Streitjahr 2019 dergestalt, dass er vom Jahresbetrag (31.944 €) den gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfreien Teil der Rente von 7.667 € (24 %) und den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € abzog. Das FA setzte Einkommensteuer für 2019 von … € und zugleich Vorauszahlungen für die Folgejahre fest.

3

Über den Einspruch, mit dem die Antragstellerin eine sog. doppelte Besteuerung ihrer Altersrente beanstandet, hat das FA nach Aktenlage noch nicht entschieden. Die beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) lehnte es ab.

4

Mit ihrem sodann beim Finanzgericht (FG) gestellten Antrag begehrte die Antragstellerin, den Einkommensteuerbescheid für 2019 in Höhe von … € sowie die festgesetzte Einkommensteuer-Vorauszahlung für 2020 in Höhe von … € von der Vollziehung auszusetzen. Die von ihr angenommene doppelte Besteuerung der Altersrente beruhe darauf, dass die von ihr erdienten Renten-Entgeltpunkte zu 43,17 % auf versteuerten Rentenbeiträgen beruhten. Dieser Wert übersteige die gesetzlich angeordnete Steuerfreistellung ihrer Rentenzuflüsse von 24 % um 19,17 %.

5

Das FG hat den Antrag mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1107 veröffentlichtem Beschluss abgelehnt. Es lägen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen vor. Unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin erklärten Zahlen ergebe sich keine doppelte Besteuerung der Altersrente. Der von der Antragstellerin vertretenen Berechnungsmethode könne bereits deshalb nicht gefolgt werden, da hiernach für die in den Jahren bis 2004 geleisteten Rentenbeiträge kein steuerentlastender Sonderausgabenabzug berücksichtigt worden sei.

6

Mit der hiergegen eingelegten —vom FG zugelassenen— Beschwerde macht die Antragstellerin Rechtsfehler des FG geltend. In ihrem Fall läge eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung vor, und zwar sowohl nach Maßgabe des vom FG zugrunde gelegten „Summenprinzips“ als auch nach der von der Antragstellerin allein für zutreffend erachteten Berechnungsmethode, nach der auf das Verhältnis zwischen dem Anteil der aus versteuerten Beiträgen erworbenen Renten-Entgeltpunkte und dem gesetzlich steuerfrei gestellten Rentenanteil abzustellen sei.

7

Die Antragstellerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss des FG vom 29.04.2021 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2019 vom 04.11.2020 in Höhe von … € sowie die in diesem Bescheid festgesetzten Vorauszahlungen für 2020 in Höhe von … € von der Vollziehung auszusetzen.

8

Das FA beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

9

Das FA tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen.

10

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

11

Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Das FG hat die AdV frei von Rechtsfehlern abgelehnt.

12

Unter Beachtung der durch den beschließenden Senat in nunmehr ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechts– und Berechnungsgrundsätze für die Überprüfung einer verfassungsrechtlich unzulässigen doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und –einkünften bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzungen (unten 1.). Die hiergegen von der Antragstellerin grundsätzlich vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen kein anderes Ergebnis (unten 2.).

13

1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts u.a. dann ganz oder teilweise auszusetzen bzw. aufzuheben, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts bestehen.

14

a) Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken. Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH—, u.a. Senatsbeschluss vom 08.02.2017 – X B 138/16, BFH/NV 2017, 579, Rz 32, m.w.N.). Zur Gewährung einer AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit für das Hauptsacheverfahren überwiegen (u.a. BFH-Beschluss vom 24.05.2016 – V B 123/15, BFH/NV 2016, 1253, Rz 25, m.w.N.). Ernstliche Zweifel können auch auf verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift beruhen (BFH-Beschluss vom 15.06.2016 – II B 91/15, BFHE 253, 319, BStBl II 2016, 846, Rz 10).

15

b) Nach diesen Grundsätzen hat die Vorinstanz zu Recht entschieden, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzungen bestehen. Bei summarischer Beurteilung ist nicht erkennbar, dass die gesetzliche Altersrente der Antragstellerin für die Streitjahre einer unzulässigen doppelten Besteuerung ausgesetzt ist.

16

aa) Die Besteuerung der von der Antragstellerin bezogenen Altersrente entspricht einfachgesetzlich den Vorgaben der durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom 05.07.2004 (BGBl I 2004, 1427) eingeführten Regelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit, sodass der Senat von weiteren Ausführungen absieht.

17

bb) Anhaltspunkte für eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung der Altersrente bestehen unter Beachtung der hierzu ergangenen ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätze (unten (1)) sowie des von der Antragstellerin erklärten Zahlenwerks (unter (2)) bei summarischer Beurteilung nicht.

18

(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) muss die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen „in jedem Fall“ so aufeinander abgestimmt werden, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird (BVerfG-Urteil vom 06.03.2002 – 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, unter D.II.).

19

Im Hinblick darauf ist durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats hinreichend geklärt, dass eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung jedenfalls dann nicht gegeben ist, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen (zuletzt Senatsurteile vom 19.05.2021 – X R 33/19, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung —HFR— 2021, 648, Rz 22, und vom 19.05.2021 – X R 20/19, HFR 2021, 659, Rz 48; zuvor u.a. Senatsurteile vom 21.06.2016 – X R 44/14, BFHE 254, 545, Rz 46, und vom 19.01.2010 – X R 53/08, BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 69). Geklärt ist ebenfalls, dass die erforderliche Vergleichs– und Prognoserechnung auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen ist (u.a. Senatsurteile in HFR 2021, 648, Rz 22 und 24 ff.; in BFHE 254, 545, Rz 48, sowie in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 70 ff.; Bestätigung der Senatsrechtsprechung durch BVerfG-Beschluss vom 29.09.2015 – 2 BvR 2683/11, BStBl II 2016, 310, Rz 51 ff.; vgl. zudem bereits BTDrucks 15/2150, 23).

20

Die Summe der steuerunbelastet zufließenden —voraussichtlichen— Rentenbezüge ist dergestalt zu berechnen, dass der nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 4 EStG ermittelte steuerfreie Teil der Rente mit der durchschnittlichen statistischen Lebenserwartung des Steuerpflichtigen nach der im Zeitpunkt des Renteneintritts letztverfügbaren Sterbetafel multipliziert wird (ständige Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteile in HFR 2021, 648, Rz 34 ff., sowie in HFR 2021, 659, Rz 54, jeweils m.w.N.).

21

(2) Nach diesen —vom FG im Wesentlichen beachteten— Rechtsgrundsätzen ist bei summarischer Beurteilung der Sachlage die Summe der nicht steuerbaren Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch wie die Summe der aus versteuertem Einkommen gezahlten Rentenbeiträge; sie fällt sogar höher aus.

22

(a) Bei der Berechnung des voraussichtlichen steuerfreien Teils der Rente sind künftige —zum Prognosezeitpunkt noch nicht absehbare— regelmäßige Rentenanpassungen außen vor zu lassen (Senatsurteil in HFR 2021, 659, Rz 56). Dies bedeutet im Streitfall, dass der für die Prognose zugrunde zu legende jährliche steuerfreie Teil nicht —wie von der Vorinstanz angenommen— 7.667 €, sondern lediglich 7.544 € beträgt. Dieser Wert ergibt sich, wenn der Jahresbetrag der Rente des Streitjahres 2019 von 31.944 €, aus dem das FG den steuerfreien Anteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Sätze 3 und 4 EStG von 7.667 € (24 %) abgeleitet hat, um die zum Prognosezeitpunkt (… 2018) noch nicht vorhersehbare Rentenerhöhung zum 01.07.2019 von 3,18 % (alte Bundesländer) bereinigt wird.

23

Die zu Beginn des Rentenbezugs im … 2018 letztverfügbare Sterbetafel 2013/2015 (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 04.11.2016, BStBl I 2016, 1166) weist für Frauen, die das 64. Lebensjahr vollendet haben, eine durchschnittliche Lebenserwartung von noch 21,74 Jahren aus; bei Vollendung des 65. Lebensjahres beträgt der Wert 20,90 Jahre (Differenz 0,84). Bei interpolierender Betrachtungsweise (vgl. hierzu Senatsurteil in HFR 2021, 659, Rz 89) belief sich die durchschnittliche statistische Lebenserwartung der am …1954 geborenen Antragstellerin zum Zeitpunkt des Rentenbeginns somit auf 21,49 weitere Jahre.

24

Die Summe des prognostisch steuerfrei zu vereinnahmenden Teils der Altersrente beträgt daher 162.120 € (lt. FG: 164.380 € bei 21,44 Jahren).

25

(b) Demgegenüber führt die Antragstellerin nach Maßgabe ihrer bereits vorinstanzlich beigebrachten Excel-Tabelle an, sie habe im Erwerbszeitraum von 1969 bis 2018 von den Gesamtbeiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung (390.177 €) insgesamt 154.190 € aus versteuertem Einkommen erbracht.

26

Dieser Betrag übersteigt die Summe der steuerfreien Rentenzuflüsse nicht, sodass —wie vom FG zutreffend angenommen— bereits auf Grundlage der von der Antragstellerin selbst erklärten Zahlen keine Anhaltspunkte für eine doppelte Besteuerung bestehen.

27

Die Vorinstanz geht ferner zu Recht davon aus, dass der aus versteuertem Einkommen geleistete Gesamtbetrag an Altersvorsorgeaufwendungen geringer als von der Antragstellerin veranschlagt ausfallen dürfte. Mit ihrer Auffassung, die Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung seien bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2004 steuerlich voll belastet gewesen, kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die Beiträge zu den verschiedenen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung in Anbetracht der gemeinsamen Höchstbeträge für sämtliche Arten von —steuerrechtlich dem Grunde nach abziehbaren— Vorsorgeaufwendungen für Veranlagungszeiträume bis 2004 gleichrangig in die Berechnung des abziehbaren Teils der Vorsorgeaufwendungen einzustellen sind (zuletzt Senatsurteile in HFR 2021, 648, Rz 86 ff., sowie in HFR 2021, 659, Rz 77 ff., jeweils m.w.N.). Dies zwingt zu dem Schluss, dass zumindest ein Teil der von der Antragstellerin bis einschließlich 2004 geleisteten Rentenversicherungsbeiträge im Rahmen der Höchstbetragsberechnung nach § 10 Abs. 3 EStG a.F. steuermindernd in Abzug gebracht wurde. Eine doppelte Besteuerung liegt daher noch ferner als bei einer Berechnung auf Grundlage der von der Antragstellerin erklärten Zahlen.

28

2. Die rechtlichen Einwendungen der Antragstellerin gegen die der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats zugrunde liegenden Berechnungsmethode führen —sofern vorliegend überhaupt relevant— selbst bei einem rein summarischen Prüfungsmaßstab zu keinem anderen Ergebnis.

29

a) Dies gilt zuvorderst für die von der Antragstellerin in Zweifel gezogene Anwendbarkeit des Nominalwertprinzips. Der Senat hat sich mit der Geltung jenes Prinzips wiederholt und eingehend zuletzt in seiner Entscheidung in HFR 2021, 648 auseinandergesetzt. Er hat hierbei —auch unter Bezugnahme auf den Beschluss des BVerfG in BStBl II 2016, 310, Rz 51 ff.— erneut hervorgehoben, dass es im Hinblick auf die durch das AltEinkG eingeführte nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, reale oder nominelle Wertsteigerungen der Rentenbeiträge erstmals steuerlich zu erfassen (dort Rz 24 ff. und 29; ebenso FG Münster, Beschluss vom 26.09.2019 – 9 V 1985/19 E, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2020, 730, Rz 18). Dies gilt —anders als die Antragstellerin meint— nicht nur für die endgültige Ausgestaltung der nachgelagerten Besteuerung, sondern auch für die Übergangsregelung (vgl. Beschluss des BVerfG vom 30.09.2015 – 2 BvR 1066/10, HFR 2016, 72, Rz 56). Bislang nicht gewürdigte Argumente hat die Antragstellerin insoweit nicht vorgebracht.

30

b) Die von der Antragstellerin befürwortete alternative Berechnung einer eventuellen doppelten Besteuerung anhand eines Vergleichs des relativen Anteils von aus versteuerten Beiträgen erdienten Renten-Entgeltpunkten (§ 63 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch —SGB VI—) und dem gesetzlichen Steuerfreistellungsanteil der Rente überzeugt aus mehreren Gründen nicht.

31

aa) So ist bereits nicht nachvollziehbar, aus welchem zwingenden Grund bei der Überprüfung einer doppelten Besteuerung von Altersrenten anstelle der geleisteten Rentenbeiträge die erdienten Entgeltpunkte heranzuziehen sein sollen (vgl. hierzu bereits Senatsurteil in HFR 2021, 648, Rz 29; Beschluss des BVerfG in BStBl II 2016, 310, Rz 52 f.). Hiergegen spricht schon, dass der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG nur an die Beiträge des Steuerpflichtigen, nicht aber an den Umrechnungswert gemäß § 63 Abs. 2 SGB VI anknüpft. Zudem belegt § 63 Abs. 1 SGB VI, dass sich die Höhe der Rente „vor allem“ nach dem Umfang der während des Erwerbslebens gezahlten Beiträge richtet; sie ist lohn– und beitragsbezogen ausgestaltet (statt vieler Körner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 63 SGB VI Rz 2). Die Umrechnung in Entgeltpunkte nach Abs. 2 der Vorschrift zeigt lediglich auf, welchen Wert die gezahlten Beiträge für die Rentenzahlung haben, indem der Arbeitsverdienst des Einzelnen in Relation zum Durchschnittseinkommen der zeitgleich Versicherten gesetzt wird (vgl. Blüggel in: Schlegel/ Voelzke, jurisPK–SGB VI, 3. Aufl., § 63 Rz 17). Die Abhängigkeit des Rentenanspruchs von der Höhe der Beitragsleistungen wird durch diese Relativierung aber nicht grundsätzlich in Frage gestellt.

32

bb) Durchgreifende Bedenken bestehen zudem am dogmatischen Ansatz der Berechnungsmethode der Antragstellerin. Die Methode unterstellt, dass jede Rentenzahlung in einen steuerpflichtigen und in einen steuerfreien Anteil zerfällt und daher in dem Umfang doppelt besteuert wird, in dem die steuerfreie Quote unter derjenigen der aus versteuerten Beiträgen erdienten Renten-Entgeltpunkte bleibt (nach den Berechnungen der Antragstellerin in ihrem Fall 24 % : 43,17 %).

33

Diese Betrachtung beachtet nicht, dass das Konzept der nachgelagerten Besteuerung —konträr zum Leitbild der bis zum Jahr 2004 geltenden Ertragsanteilsbesteuerung von Altersrenten— dem Grunde nach sämtliche Rentenzuflüsse in der Auszahlungsphase als steuerbar qualifiziert (statt vieler Beschluss des BVerfG in BStBl II 2016, 310, Rz 51 ff.). Die anteilige Steuerbefreiung für Renteneintrittsjahrgänge der gesetzlichen Übergangsphase zwischen 2005 und 2039 berücksichtigt lediglich, dass für jene Kohorte nur ein betragsmäßig begrenzter Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen in Anspruch genommen werden konnte (vgl. BTDrucks 15/2150, 39).

34

Darüber hinausgehend wäre es aber verfehlt, eine etwaige doppelte Besteuerung anhand einer rein statischen Verhältnisrechnung zu bestimmen. Diese Berechnung nimmt die statistisch wahrscheinliche Rentenbezugsdauer nicht in den Blick und kann daher keine prognostische Aussage dazu treffen, ob die laufzeitabhängige Höhe der steuerfreien Rentenzuflüsse die steuerbelasteten Beiträge zumindest kompensieren kann. Es handelt sich demnach —auch bei summarischer Beurteilung–– nicht um eine geeignete Methode, eine doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und –einkünften zu überprüfen.

35

cc) Auf die von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten methodischen Berechnungsmängel (vgl. dort unter II.2.4.1. der Gründe) kommt es daher nicht mehr an.

36

c) Unzutreffend und vom beschließenden Senat in dieser Weise auch zu keinem Zeitpunkt vertreten ist die rechtliche Behauptung der Antragstellerin, bei der Vergleichs– und Prognoseberechnung sei zusätzlich die jeweilige „Grenzsteuerbelastung“ in der Einzahlungs- und Auszahlungsphase zu berücksichtigen. Soweit sich die Antragstellerin hierfür auf die Senatsentscheidungen X R 3/12 (Urteil vom 23.10.2013, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 52) sowie X R 2/15 (Urteil vom 06.04.2016, BFHE 253, 370, BStBl II 2016, 733, Rz 54) beruft, verkennt sie, dass die dortige Formulierung „steuerliche Belastung“ ersichtlich synonym zu „aus versteuertem Einkommen geleistet“ genutzt wurde (vgl. dort jeweils Rz 53).

37

d) Abschließend durch die Senatsrechtsprechung geklärt ist zudem, dass Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung —anders als offenbar die Antragstellerin meint— nicht in die Vergleichs– und Prognoseberechnung einzubeziehen sind. Dies ergibt sich bereits daraus, dass jene Beiträge aus Sicht des rentenberechtigten Steuerpflichtigen gemäß § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei geleistet wurden; eine hierauf beruhende doppelte Besteuerung kann sich somit nicht ergeben (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 253, 370, BStBl II 2016, 733, Rz 55).

38

e) Der weitere Einwand der Antragstellerin, die statistisch höhere Lebenserwartung von Frauen gegenüber Männern führe bei Ersteren zu einer höheren Steuerlast und begründe deshalb eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (Art. 3 des Grundgesetzes —GG—), geht von vornherein ins Leere. Alterseinkünfte i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG werden —selbstredend— unabhängig vom Geschlecht besteuert.

39

Die vorliegend maßgebliche Berechnungsmethode berücksichtigt lediglich den —objektiven— Umstand, dass die statistisch erwiesene längere durchschnittliche Lebensdauer von Frauen zu einem entsprechend längeren Rentenbezug und konsequenterweise auch zu einem längeren Zeitraum, in dem ein Teil der Rentenzuflüsse steuerbefreit vereinnahmt werden kann, führt. Dies wiederum hat zwar zur Folge, dass bei der Höhe nach gleichen Rentenansprüchen männliche Rentenempfänger zeitlich eher als weibliche einer doppelten Besteuerung der Alterseinkünfte ausgesetzt sein können. Der von der Antragstellerin angenommene Verstoß sowohl gegen den allgemeinen (Art. 3 Abs. 1 GG) als auch gegen den speziellen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 3 GG blendet allerdings zu Unrecht ein wesentliches Differenzierungskriterium, nämlich die statistisch zu beurteilende Rentenbezugsdauer, aus.

40

f) Soweit die Antragstellerin schließlich erwägt, eine doppelte Besteuerung ihrer Altersrente könne am ehesten durch die Unterstellung vermieden werden, dass die Zahlungen zu Beginn der Rente ausschließlich auf Beiträgen beruhten, die aus versteuertem Einkommen erbracht worden seien, widerspricht sie ihren eigenen Ausführungen und Berechnungen, denen zufolge in den Streitjahren nicht 100 %, sondern nur 43,17 % steuerfrei zu belassen seien. Zudem liefe dies der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zuwider, nach der in jedem Jahr —d.h. bereits ab dem Jahr des Rentenbeginns— ein bestimmter steuerfreier Teilbetrag der Rente gewährt wird, die zugeflossenen Beträge im Übrigen aber der Besteuerung unterliegen (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 254, 545, Rz 35).

41

3. Fehlt es aus den vorgenannten Gründen bereits an ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerfestsetzung für 2019 sowie der für das Jahr 2020 festgesetzten Vorauszahlungen, bedarf es keiner Entscheidung des Senats, ob die Antragstellerin das nach der Rechtsprechung des BFH erforderliche besondere berechtigte Interesse für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Rechtsvorschrift dargelegt hat (vgl. hierzu u.a. BFH-Beschlüsse in BFHE 253, 319, BStBl II 2016, 846, Rz 10, sowie vom 25.11.2014 – VII B 65/14, BFHE 247, 182, BStBl II 2015, 207, Rz 11 f.).

42

4. Die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens sind der Antragstellerin aufzuerlegen (§ 135 Abs. 2 FGO).

Powered by WPeMatico

BFH: Besteuerung von Sportwetten mit Verfassungs- und Europarecht vereinbar

Der BFH hat die seit 2012 geltende Besteuerung von Sportwetten als mit dem Grundgesetz und mit Europarecht vereinbar eingestuft (Az. IX R 20/18 und IX R 21/18).

BFH, Pressemitteilung Nr. 37/21 vom 21.10.2021 zu dem Urteilen IX R 20/18 und IX R 21/18 vom 17.05.2021

Mit zwei Urteilen vom 17.05.2021 – IX R 20/18 und IX R 21/18 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) die seit 2012 geltende Besteuerung von Sportwetten als mit dem Grundgesetz (GG) und mit Europarecht vereinbar eingestuft.

In den Streitfällen boten ausländische Unternehmen nach Aufgabe des staatlichen Monopols Sportwetten an in Deutschland lebende Kunden über das Internet an. Die Unternehmen führten auf die Wetteinsätze 5 % Sportwettensteuer an das zuständige Finanzamt ab. Vor dem BFH wandten sich die Sportwettenanbieter gegen die Besteuerung, da diese gegen zahlreiche Regelungen des GG verstoße und zudem europarechtswidrig sei.

Der BFH hat die Rechtmäßigkeit der seit Mitte 2012 geltenden Besteuerung von Sportwetten bestätigt. Die für die Besteuerung einschlägige Regelung in § 17 Abs. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) sei formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Der Bund habe nach dem GG die Gesetzgebungszuständigkeit. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt. Insbesondere liege kein sog. strukturelles gesetzliches Vollzugsdefizit vor, das einer Erhebung der Steuer entgegenstehe. Denn das RennwLottG ziehe inländische und vor dem Hintergrund der EU-Amtshilfe auch ausländische Anbieter von Sportwetten zur Besteuerung heran. Angesichts der moderaten Höhe der Sportwettensteuer von 5 % der Wetteinsätze sei diese auch nicht erdrosselnd.

Auch europarechtliche Zweifel, die ansonsten zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union geführt hätten, hat der BFH verneint. Da die Besteuerung inländische wie ausländische Anbieter in gleicher Weise und zu gleichen Bedingungen treffe, sei der freie Dienstleistungsverkehr nicht beschränkt.

Die seit 2012 geltende Sportwettenbesteuerung, die inländische und ausländische Wettanbieter betrifft, die Sportwetten an deutsche Kunden anbieten, ist zusammen mit der Besteuerung von Lotterien und Rennwetten von erheblicher finanzieller Bedeutung. So lag das Gesamtaufkommen aus dem RennwLottG im Jahr 2020 bei mehr als 1,9 Milliarden Euro.

Powered by WPeMatico

BFH: § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG umfasst nicht den Verlust der Einlage des stillen Gesellschafters

Der BFH hat bezüglich des Besteuerungsrecht für stille Beteiligung an kasachischem Unternehmen nach DBA-Kasachstan bzw. zur Abgrenzung zwischen stiller Beteiligung und atypisch stiller Gesellschaft Stellung genommen (Az. I R 35/18).

BFH, Urteil I R 35/18 vom 09.06.2021

LeitsatzDer Verlust der Einlage eines stillen Gesellschafters, der steuerrechtlich als Teilwertabschreibung abgebildet wird, unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. Satz 2 EStG. „Gewinnminderungen“ i. S. des § 2a Abs. 1 Satz 2 EStG sind nur solche Gewinnminderungen, die vorgangsbezogen aus einer Privatentnahme oder Teilwertabschreibung resultieren und nicht zu negativen Einkünften führen, weil sie etwa nur höhere positive Einkünfte mindern.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 06.03.2018 – 4 K 986/14 aufgehoben und der Einkommensteuerbescheid 2006 des Beklagten vom 29.01.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.08.2014 dahingehend geändert, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb um … € vermindert wird.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihres am …2005 verstorbenen Ehemannes (E). Dieser betrieb u.a. das Einzelunternehmen A.

2

Im Jahr 2003 hatte sich E mit einer Einlage von … € als stiller Gesellschafter an der B GmbH (GmbH) mit Sitz in Kasachstan beteiligt und hielt die Beteiligung im Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens. Dem lagen diverse Vereinbarungen zwischen E und seinem kasachischen Geschäftspartner, S, zugrunde. So wollten die Vertragspartner zunächst eine Gesellschaft nach dem Recht der Republik Kasachstan oder nach deutschem Recht errichten, deren Stammkapital … € betragen sollte. Da unverzüglich liquide Mittel benötigt wurden, sollte E dem S zunächst darlehensweise … € zur Verfügung stellen, die später als Stammkapitaleinlage in die Gesellschaft umgebucht werden sollten. E überwies daraufhin am 25.06.2002 den vereinbarten Darlehensbetrag mit der Empfängerangabe „B, S“ an die GmbH. Später schlossen E und S einen weiteren Vertrag, weil S die darlehensweise zur Verfügung gestellten Mittel nicht in der Form verwendet hatte, wie es ursprünglich vereinbart worden war. Nunmehr verzichtete E auf die Übertragung von 50 % der Geschäftsanteile an der GmbH. Stattdessen sollte ihm von S rückwirkend auf den 01.07.2002 eine stille Beteiligung an der GmbH eingeräumt werden.

3

Am …2005 verstarb S. Daraufhin fuhr der Sohn der Klägerin nach Kasachstan. Seine Bemühungen, an Unterlagen zu gelangen bzw. die Rückzahlung der Einlage von den Erben des S zu erhalten, blieben erfolglos. Die GmbH wurde nach Mitteilung der Klägerin im Jahr 2006 abgewickelt. Die Klägerin buchte den Verlust der Beteiligung daraufhin zum 31.12.2006 gewinnmindernd aus.

4

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 (Streitjahr) erklärte die Klägerin u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die A in Höhe von … € unter gewinnmindernder Berücksichtigung des Verlustes der Beteiligung in Höhe von … €.

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) folgte zunächst den Angaben der Klägerin und erließ mit Datum vom 08.04.2010 den Einkommensteuerbescheid für 2006 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung). Dieser Bescheid wurde am 10.02.2011 nochmals geändert.

6

Eine Außenprüfung gelangte zu dem Ergebnis, dass der Verlust der Beteiligung gemäß § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) nicht zu berücksichtigen sei. Das FA folgte dem in einem geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 29.01.2013 und erhöhte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um … €.

7

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) des Landes Sachsen-Anhalt gelangte in seinem Urteil vom 06.03.2018 – 4 K 986/14 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 758) zu der Auffassung, der Verlust der Einlage aus der stillen Beteiligung an der GmbH sei bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht in Abzug zu bringen, da die Voraussetzungen des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG vorlägen.

8

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2006 des FA vom 29.01.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.08.2014 dahingehend zu ändern, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb um … € vermindert wird.

9

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

10

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Klagestattgabe (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Das FG hat rechtsfehlerhaft dahin erkannt, dass im Streitfall die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG vorliegen.

11

1. Nach § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG dürfen negative Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als (typischer) stiller Gesellschafter, wenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung in einem Drittstaat hat, nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art aus demselben Staat ausgeglichen und auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Gewinnminderungen stehen dabei nach § 2a Abs. 1 Satz 2 EStG negativen Einkünften gleich. § 2a EStG regelt die Verrechnung von Einkünften mit Bezug zu Drittstaaten und beschränkt dabei aus wirtschaftspolitischen Erwägungen den Abzug bestimmter Auslandsverluste von positiven inländischen Einkünften. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll § 2a Abs. 1 EStG unerwünschte Verlustzuweisungen zurückdrängen (BTDrucks 9/2074, S. 64). Damit werden allerdings nur Anlass und Zweck des Gesetzes umschrieben, ohne die unerwünschte Verlustverrechnung zum Tatbestandsmerkmal zu erheben (Senatsurteil vom 17.11.1999 – I R 7/99, BFHE 191, 18, BStBl II 2000, 605).

12

2. Soweit die Anwendung des § 2a Abs. 1 EStG danach die Zuordnung des geltend gemachten Verlustes zu einer durch § 2a Abs. 1 Satz 1 EStG ihrer Art nach bestimmten Quelle oder Tätigkeit erfordert, ist das FG zunächst in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Beteiligung der Klägerin an der GmbH als typisch stille Gesellschaft zu bewerten ist, die als solche § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG unterfällt. Da die Klägerin gegen diese Wertung im Revisionsverfahren keine Einwendungen mehr erhoben hat, sieht der Senat insoweit von eigenen Ausführungen ab.

13

3. Gleiches gilt, soweit das FG angenommen hat, das deutsche Besteuerungsrecht für die Einkommensteuer werde durch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kasachstan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 26.11.1997 —DBA–Kasachstan— (BGBl II 1998, 1593, BStBl I 1998, 1030) nicht ausgeschlossen. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass dem Wohnsitzstaat Bundesrepublik Deutschland nach den Vorschriften des DBA–Kasachstan das Besteuerungsrecht entzogen sein könnte.

14

4. Entgegen der Rechtsauffassung des FG unterfällt der Verlust der Einlage eines stillen Gesellschafters, der steuerrechtlich als Teilwertabschreibung abgebildet wird, nicht dem Anwendungsbereich des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG (ebenso z.B. Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl., § 2a Rz 27; Blümich/Wagner, § 2a EStG Rz 107).

15

a) Soweit § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG auf negative Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als (typischer) stiller Gesellschafter abstellt und Satz 2 der Vorschrift den in Satz 1 genannten negativen Einkünften „Gewinnminderungen“ gleichstellt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die in § 2a Abs. 1 Satz 1 EStG enthaltene Aufzählung der negativen Einkünfte nicht an Einkunftsarten im technischen Sinn des § 2 Abs. 1 EStG, sondern an bestimmte Einkunftsquellen und Tätigkeiten anknüpft (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.05.1993 – IV R 69/92, BFH/NV 1994, 100; Senatsurteil in BFHE 191, 18, BStBl II 2000, 605), also hier an negative Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter. Die im Rahmen des § 2a Abs. 1 EStG vorzunehmende Gewinnermittlung ist danach gegenständlich beschränkt. Dadurch wird sichergestellt, dass Verluste aus den bezeichneten Vorgängen selbst dann den Ausgleichsbeschränkungen unterfallen, wenn sie —wie im Streitfall— im Rahmen eines inländischen Gewerbebetriebes erzielt werden (Senatsbeschluss vom 17.12.1998 – I B 80/98, BFHE 187, 549, BStBl II 1999, 293). Das ändert nichts daran, dass Gegenstand der Verlustausgleichsbeschränkung nur „negative Einkünfte“ aus den in § 2a Abs. 1 EStG bezeichneten Einkunftsquellen und Vorgängen sind. Der Begriff der negativen Einkünfte ist im herkömmlichen Sinne des § 2a Abs. 1 EStG zu verstehen, also als Saldo aus den Erträgen und Aufwendungen bzw. der Einnahmen und Ausgaben, die der jeweiligen Einkunftsquelle oder Tätigkeit zuzuordnen sind (Senatsbeschluss in BFHE 187, 549, BStBl II 1999, 293).

16

b) Der Begriff der „Gewinnminderungen“ in § 2a Abs. 1 Satz 2 EStG erfasst zwar seinem Wortlaut nach auch solche aus Teilwertabschreibungen auf eine Beteiligung. Indessen hat der Gesetzgeber § 2a Abs. 1 Satz 2 EStG deshalb ins Gesetz aufgenommen, um „insbesondere aus Teilwertabschreibungen herrührende Gewinnminderungen den negativen Einkünften i.S. des § 2a EStG zuzuordnen“ (BTDrucks 12/1108, S. 51). Diese Regelung war notwendig, weil die von § 2a Abs. 1 EStG erfassten Tatbestände in gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht nicht einheitlich sind: Während Nr. 1, 2, 5 und 6 Buchst. a und b eine einzelne Einkunftsquelle erfassen, knüpfen Nr. 3, 4, 6 Buchst. c und 7 an einen einzelnen Vorgang an. Für die erste Gruppe und damit den Streitfall lassen sich die negativen Einkünfte für den jeweiligen Veranlagungszeitraum bestimmen, während bei der zweiten Gruppe vorgangsbezogen zu verfahren ist. Dies alleine erklärt die in Satz 2 vorgenommene Klarstellung (Vogel in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 2a Rz B 3). Gemeint sind mit dem Terminus „Gewinnminderungen“ nur solche, die vorgangsbezogen aus einer Privatentnahme oder Teilwertabschreibung resultieren und nicht zu negativen Einkünften führen, weil sie etwa nur höhere positive Einkünfte mindern. Nur solche Fälle sollen durch § 2a Abs. 1 Satz 2 EStG vom Abzug ausgeschlossen werden (Herkenroth in Herrmann/Heuer/Raupach, § 2a EStG Rz 25). Dass der Gesetzgeber insoweit differenziert hat, zeigt sich im Übrigen auch daran, dass er Teilwertabschreibungen in § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, Nr. 6 Buchst. c und Nr. 7 Buchst. a EStG ausdrücklich erwähnt, dies aber in § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG gerade unterlassen hat.

17

c) Für diese Auslegung spricht auch der mit § 2a EStG generell verfolgte Zweck, den Import „unerwünschter“ Verluste aus Verlustzuweisungsmodellen in das Inland auszuschließen (BTDrucks 9/2074, S. 64). Es ist insoweit schwerlich vorstellbar, dass derartige Modelle auf den Verlust der Vermögenssubstanz abzielen könnten. Insoweit erscheint es sachgerecht, den Verlust der Einlage des stillen Gesellschafters, der steuerrechtlich als Teilwertabschreibung abgebildet wird, weil er seine Beteiligung an der stillen Gesellschaft im Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens hält, aus dem Anwendungsbereich des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG auszunehmen.

18

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Powered by WPeMatico