Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze eines Tennislehrers

Das FG Berlin-Brandenburg entschied, dass für Umsätze eines Tennislehrers weder eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL – noch nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG in Betracht kommt, da es sich um die Vermittlung von Spezialkenntnissen handelt (Az. 7 K 7102/20).

FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 11.10.2021 zum Urteil 7 K 7102/20 vom 05.07.2021

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 5. Juli 2021 (Az. 7 K 7102/20) entschieden, dass für Umsätze eines Tennislehrers weder eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuersystemrichtlinie – MwStSystRL – noch nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb Umsatzsteuergesetz – UStG – in Betracht komme, da es sich um die Vermittlung von Spezialkenntnissen handele.

Im Streitfall war der Kläger aufgrund einer jährlich fortgeschriebenen (Grundlagen-)Vereinbarung mit einem eingetragenen Verein – e.V. -, der sich dem Tennissport widmet, als freiberuflicher (Tennis-)Übungsleiter im (vereins-)organisierten Training überwiegend für den Jugend-/Nachwuchsbereich tätig. Der Kläger verfügte über Bescheinigungen zweier Landesregierungen, worin bestätigt wird, dass der von dem Kläger angebotene angebotenen Tennisunterricht ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereite.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass der Begriff „die dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen“ in § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG richtlinienkonform i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL auszulegen sei. Die richtlinienkonforme Auslegung überschreite auch nicht den Wortlaut des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG, da der Wortlaut der Befreiung nach der MwStSystRL weiter sei. Demnach würden solche Leistungen dann vorliegen, wenn es sich um Schul- und Hochschulunterricht im Sinne der MwStSystRL handele.

Der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Rs. C-449/17; C-47/19), des Bundesfinanzhofs (Az. V R 7/19) und des Niedersächsischen Finanzgerichts (Az. 11 K 170/19) folgend, hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg auch für den Unterricht eines Tennislehrers entschieden, dass es sich nicht um Schul- bzw. Hochschulunterricht handele. Im Vordergrund stehe das Erlernen der Fähigkeiten, die zum Tennisspielen benötigt würden und daher die Vermittlung von Spezialkenntnissen, die gerade kein breites und vielfältiges Spektrum von Stoff abdecken würden. Die vorgelegten Bescheinigungen der Landesbehörden hätten lediglich Indizwirkung, die widerlegt worden sei.

Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg

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BFH: Besteuerung von Anteilszuteilungen durch eine EU-Kapitalgesellschaft – steuerneutrale Kapitalmaßnahmen i. S. des § 20 Abs. 4a EStG – Nachweis der Einlagenrückgewähr im Steuerfestsetzungsverfahren des Anteilseigners (II)

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die aufgrund einer Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft von dieser veranlasste Zuteilung von Aktien eines dritten Unternehmens, verbunden mit einer zusätzlichen Zahlung, zu steuerpflichtigen Einkünften i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2009 bei den Anteilseignern oder zu einem nicht steuerbaren privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG a. F. führte (Az. VIII R 17/18).

BFH, Urteil VIII R 17/18 vom 04.05.2021

Leitsatz

  1. Ein ausländischer Vorgang ist dann nicht mit einer Abspaltung i. S. des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG vergleichbar, wenn es an einer Übertragung von Vermögensteilen gegen Gewährung von Anteilen des übernehmenden Rechtsträgers an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers fehlt.
  2. Die Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags ist nicht bereits deshalb unmöglich i. S. des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG, weil die Anteile von einer ausländischen Gesellschaft zugeteilt werden (entgegen BMF-Schreiben vom 18.01.2016, BStBl I 2016 S. 85, Rz 111).
  3. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG liegen jedenfalls dann nicht vor, wenn die Steuerbarkeit der Anteilszuteilung dem Grunde nach – wegen der Fiktion des § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG – und der Höhe nach – wegen eines vorhandenen Börsenkurses der zugeteilten Anteile – feststeht.
  4. Es ist fraglich, ob die Regelung des § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG, die keine individuelle Nachweismöglichkeit einer Einlagenrückgewähr für Anteilseigner von EU-Kapitalgesellschaften im Veranlagungsverfahren vorsieht, unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung mit den Vorgaben der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) zu vereinbaren ist (Fortentwicklung des Senatsurteils vom 27.10.2020 – VIII R 18/17, BFHE 270, 495)

Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil VIII R 14/20 vom 04.05.2021

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28.02.2018 – 9 K 2117/16 E aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe:

I.

1

Die Beteiligten streiten um die einkommensteuerliche Behandlung der von einer ausländischen Kapitalgesellschaft vorgenommenen Zuteilung von Aktien an einem anderen Unternehmen, die mit einer Zuzahlung verbunden war.

2

Die für das Jahr 2014 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger und Revisionskläger (Kläger) hielten über ihre Depotbank seit mindestens dem 31.12.2008 … Aktien der Firma Vodafone Group PLC (Vodafone), einer AG nach dem Recht Großbritanniens. Vodafone war (mittelbar) zu 100 % an der Vodafone 4 Ltd. beteiligt, die ihrerseits wiederum unmittelbar an der Vodafone Americas Finance 1 beteiligt war. Die Vodafone Americas Finance 1 hielt (mittelbar) 45 % der Anteile an dem US-amerikanischen Unternehmen Verizon Wireless. Mit Vertrag vom 02.09.2013 veräußerte die Vodafone 4 Ltd. ihre Beteiligung an der Vodafone Americas Finance 1 an die Verizon Communications Inc. (Verizon) gegen Zahlung eines Geldbetrages zuzüglich Anteilen an der Verizon; die Gegenleistung der Verizon betrug ca. … US-$.

3

An diesem Erlös wollte Vodafone ihre Aktionäre —vorbehaltlich der Zustimmung des High Court of Justice of England and Wales— im Rahmen eines sog. Return of Value, technisch umgesetzt durch ein sog. „Scheme of Arrangement“, teilhaben lassen. In der Hauptversammlung der Vodafone vom 28.01.2014 wurde sodann beschlossen, dass die Aktionäre an rund … US–$ des Verkaufserlöses beteiligt werden sollten. Auf Grundlage dieser Beschlüsse kam es bei den Klägern im Streitjahr zu folgenden Vorgängen:

4

Die Kläger erhielten … Verizon-Aktien zugeteilt, die auf ihrem Depot eingebucht wurden. Sie hatten nicht die (Wahl–)Möglichkeit, anstelle der Zuteilung von Verizon-Aktien nur eine Barausschüttung zu erhalten. Die Depotbank behielt —ausgehend von einem unstreitigen Börsenkurs im Zeitpunkt der Einbuchung in Höhe von 33,7306 € je Verizon-Aktie— bei einem Börsenwert der Verizon-Aktien in Höhe von insgesamt … € Kapitalertragsteuer in Höhe von … € sowie Solidaritätszuschlag in Höhe von … € ein.

5

Des Weiteren erhielten die Kläger eine Gutschrift in Höhe von umgerechnet … €. Davon behielt die Depotbank Kapitalertragsteuer in Höhe von … € sowie Solidaritätszuschlag in Höhe von … € ein.

6

Darüber hinaus wurden die Vodafone-Aktien im Verhältnis 11 zu 6 zusammengelegt (sog. reverse split). Die Kläger erhielten für … alte … neue Vodafone-Aktien. Die Depotbank behielt insofern keine Steuerbeträge ein.

7

In der Jahressteuerbescheinigung der Depotbank für das Streitjahr waren die vorgenannten Beträge als steuerpflichtige Kapitalerträge ausgewiesen. Die Kläger, nach deren Auffassung die Zuteilung der Verizon-Aktien und die Gutschrift steuerneutral zu behandeln seien, beantragten in ihrer Einkommensteuererklärung die Überprüfung des Steuereinbehalts für Kapitalerträge gemäß § 32d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) sowie die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) folgte dem nicht, sondern rechnete die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer lediglich auf die festgesetzte Einkommensteuer an, der die strittigen Kapitaleinkünfte zugrunde gelegt worden waren. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) Münster wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1265 mitgeteilten Gründen ab.

8

Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügen. Die Zuteilung der Verizon-Aktien, die zusätzlich erhaltene Gutschrift und die Zusammenlegung der Vodafone-Aktien seien als einheitliches Tauschgeschäft, zu dessen Auslegung der Begriff in § 20 Abs. 4a Satz 1 EStG herangezogen werden könne, zu qualifizieren. Hierfür spreche, dass die Verizon-Stammaktien, der Barausgleich und die neuen Vodafone-Aktien exakt dem Wert entsprachen, den die Vodafone-Aktien vor den Kapitalmaßnahmen hatten. Daher handele es sich wirtschaftlich lediglich um eine Vermögensumschichtung. Dieses Tauschgeschäft unterliege wegen des Ablaufs der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der am 01.01.1999 geltenden Fassung (EStG 1999) nicht der Einkommensteuer. Hilfsweise seien die Vorgänge steuerneutral zu behandeln, da sie nach § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG im Wege der Abspaltung erfolgt seien. Entgegen der Auffassung des FG sei die Vorschrift auch anwendbar, wenn die Abspaltung innerhalb des Konzerns und nicht auf der „Ebene“ des Anlegers erfolge. Würden zusammen mit der Abspaltung Barauszahlungen vorgenommen, seien diese steuerneutral zu behandeln, wenn die Aktien vor dem 01.01.2009 erworben und steuerentstrickt seien. Zudem lägen auch die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG vor, so dass die Kapitalerträge insoweit mit 0 € anzusetzen seien. In Auslandsfällen gelte uneingeschränkt die Vermutung, dass eine Wertermittlung nicht möglich sei. Für diese Auslegung spreche auch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 18.01.2016 – IV C 1–S 2252/08/10004:017 (BStBl I 2016, 85, Rz 111).

9

Die Kläger beantragen,

die Vorentscheidung aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 28.04.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.06.2016 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte, die nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert werden, um … € ermäßigt werden.

10

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

11

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

II.

12

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Das FG ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass nach inländischem Recht die Ausschüttungen der Vodafone nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Einkommensteuer unterliegen und nicht nach § 20 Abs. 4a EStG steuerneutral zu behandeln sind. Der Senat hat jedoch Zweifel, ob die Regelung des § 27 Abs. 8 Satz 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr anzuwendenden Fassung (KStG), die keine individuelle Nachweismöglichkeit einer Einlagenrückgewähr für Anteilseigner von EU-Kapitalgesellschaften im Veranlagungsverfahren vorsieht, mit dem Unionsrecht zu vereinbaren ist. Die Sache ist nicht spruchreif. Die tatsächlichen Feststellungen des FG reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob ein —durch die Kläger selbst erbrachter— individueller Nachweis einer Einlagenrückgewähr offensichtlich ausscheidet und die Klage abzuweisen oder das Revisionsverfahren —bei einem Nachweis der Einlagenrückgewähr entsprechend der im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.04.2019 – I R 15/16 (BFHE 265, 56, Rz 27) aufgestellten Grundsätze— nach § 74 FGO auszusetzen und ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten ist.

13

1. Das FG ist zunächst ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Zuteilung der Verizon-Aktien und die Gutschrift an die Kläger gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Einkommensteuer unterliegen.

14

a) Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen u.a. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien. Unerheblich ist es insofern, ob es sich bei der ausschüttenden Gesellschaft um eine in- oder ausländische handelt (vgl. BFH-Urteil vom 20.10.2010 – I R 117/08, BFHE 232, 15, Rz 13, m.w.N.). Mit der Gutschrift bzw. Einbuchung der Verizon-Aktien auf ihrem Depot sind den Klägern Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG in Form einer Bar- bzw. Sachausschüttung zugeflossen.

15

b) Entgegen der Auffassung der Kläger handelt es sich bei der Gutschrift und der Zuteilung der Verizon-Aktien ––auch unter Berücksichtigung der Zusammenlegung der Vodafone-Aktien— um keine Gegenleistung im Rahmen einer Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG.

16

aa) Eine Veräußerung in diesem Sinne ist die entgeltliche Übertragung des —zumindest wirtschaftlichen— Eigentums auf einen Dritten (Senatsurteile vom 03.12.2019 – VIII R 43/18, BFH/NV 2020, 687; vom 12.06.2018 – VIII R 32/16, BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221; vom 24.10.2017 – VIII R 13/15, BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831). Entscheidend ist insoweit, ob die Anteilsübertragung durch die Gegenleistung veranlasst ist, mithin eine objektivierende, wertende Betrachtung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Anteilsübertragung und Gegenleistung vorliegt, wonach die Anteilsübertragung die Gegenleistung „ausgelöst“ haben muss.

17

bb) Nach diesen Maßstäben sind die nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des FG dahingehend, dass die Gutschrift sowie die Zuteilung der Verizon-Aktien keine Gegenleistung „für“ die Aktienzusammenlegung darstellen, für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO). Danach war die Aktienzusammenlegung, die allein aus Gründen der Kursstabilisierung der Vodafone-Aktien erfolgte, nicht „auslösendes Moment“ für die Ausschüttungen (vgl. im Ergebnis ebenso BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 85, Rz 89a; BeckOK EStG/Schmidt, 10. Ed. [01.06.2021], EStG § 20 Rz 1153.1; wohl auch Buge in Herrmann/Heuer/Raupach, § 20 EStG Rz 431).

18

c) Für diese als Bar- und Sachausschüttung steuerbaren Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG der in Großbritannien ansässigen Vodafone steht der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) abkommensrechtlich das Besteuerungsrecht zu. Die Kläger waren im Streitjahr im Inland wohnhaft und danach mit sämtlichen Einkünften unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG). Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 30.03.2010 —DBA-Großbritannien 2010— (BGBl II 2010, 1333) weist das Besteuerungsrecht für Dividenden aus Aktien, die eine in Großbritannien ansässige Kapitalgesellschaft an eine im Inland ansässige Person zahlt, nach Art. 10 Abs. 1 DBA-Großbritannien 2010 dem Ansässigkeitsstaat des Aktieninhabers und damit Deutschland zu.

19

2. Vorbehaltlich der Ausführungen unter II.5. bis II.7. ist das FG ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass die Ausschüttungen gemäß § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung auszunehmen sind.

20

a) Zwar gehören Bezüge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des § 27 KStG als verwendet gelten. Allerdings ordnet § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG an, dass Leistungen, soweit sie nicht als Einlagenrückgewähr gemäß § 27 Abs. 8 Satz 1 KStG gesondert festgestellt werden, als Gewinnausschüttung gelten, die beim Anteilseigner zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 oder 9 EStG führen. Da für die Ausschüttungen der Vodafone nicht gesondert festgestellt worden ist, dass es sich um eine Einlagenrückgewähr gemäß § 27 Abs. 8 Sätze 1 und 2 KStG handelt, gelten diese Ausschüttungen jedenfalls nach § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG als Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

21

b) Die Fiktion des § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG hält zudem einer auf Grundlage des nationalen Rechts vorgenommenen Überprüfung stand. Insbesondere sind die Kläger durch diese Fiktion auch nicht dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzt, dass die Regelung des § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG für Anteilsinhaber an EU-Kapitalgesellschaften keine individuelle Nachweismöglichkeit einer Einlagenrückgewähr durch den Anteilsinhaber selbst vorsieht, wohingegen Anteilseigner von Drittstaatengesellschaften eine Einlagenrückgewähr individuell im Veranlagungsverfahren nachweisen können (vgl. insoweit Senatsurteile vom 13.07.2016 – VIII R 47/13, BFHE 254, 390; vom 13.07.2016 – VIII R 73/13, BFHE 254, 404, und BFH-Urteil in BFHE 265, 56). Die unterschiedlichen Nachweismöglichkeiten einer Einlagenrückgewähr von Anteilseignern von Drittstaatengesellschaften einerseits und Anteilseignern von EU-Kapitalgesellschaften andererseits sind durch den sachlich einleuchtenden Grund gerechtfertigt, dass sich beide Anteilseignergruppen in einer verfahrensrechtlich nicht vergleichbaren Ausgangslage befinden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 27.10.2020 – VIII R 18/17 (BFHE 270, 495, Rz 24 ff.) verwiesen.

22

3. Zudem sind die Vorgänge —wie das FG im Ergebnis zutreffend entschieden hat— auch nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 1999 (§ 52 Abs. 31 Satz 2 EStG) wegen Ablaufs der Jahresfrist von der Besteuerung auszunehmen. Da die Ausschüttungen der Vodafone bereits als Kapitaleinkünfte i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG der Einkommensteuer unterliegen, können diese nicht zugleich Bestandteil eines Veräußerungspreises sein (vgl. BFH-Urteil vom 13.03.2018 – IX R 35/16, BFH/NV 2018, 936, Rz 17). Vielmehr treten Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 Abs. 2 EStG 1999 (§ 52 Abs. 31 Satz 2 EStG) gegenüber diesen zurück.

23

4. Schließlich hat das FG hinsichtlich der Besteuerung der zugeteilten Verizon-Aktien die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4a EStG ohne Rechtsfehler abgelehnt. Es liegt keine im Sinne der Vorschrift „steuerneutrale Kapitalmaßnahme“ vor.

24

a) Die Regelung des § 20 Abs. 4a Satz 1 EStG, die an einen Tausch und damit an einen Vorgang i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG anknüpft, scheidet bereits deshalb aus, weil die Kläger keine Aktien veräußert haben (s. oben, unter II.1.b).

25

b) Entgegen der Auffassung der Kläger sind auch die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG nicht erfüllt. Danach gelten abweichend von § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 der Regelung entsprechend, wenn Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften übergeht.

26

Unabhängig davon, ob es sich bei dem Veräußerungsvorgang zwischen der Vodafone 4 Ltd. und der Verizon um eine Abspaltung i.S. des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG gehandelt haben könnte, erfolgte die Zuteilung der Verizon-Aktien an die Kläger nach den Feststellungen des FG allein auf Grundlage der nach dieser Veräußerung auf der Hauptversammlung der Vodafone vom 28.01.2014 gefassten Beschlüsse und stand in keinem Zusammenhang zur vorgenannten —auf einer anderen Beteiligungsebene stattfindenden— Veräußerung. Diese nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des FG binden den erkennenden Senat (§ 118 Abs. 2 FGO). Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 04.05.2021 – VIII R 14/20 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, unter II.4.) verwiesen.

27

c) Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG nicht vor. Danach werden der Ertrag und die Anschaffungskosten von Anteilen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, die einem Steuerpflichtigen zugeteilt werden, ohne dass dieser eine gesonderte Gegenleistung zu entrichten hat, mit 0 € angesetzt, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3 und 4 nicht vorliegen und die Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags nicht möglich ist.

28

aa) Zwar ist die Regelung bei Auslandssachverhalten —und damit im Streitfall— anwendbar. Jedoch ist auch bei diesen erforderlich, dass die Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags nicht möglich ist. Dies wird nicht bereits deshalb unwiderleglich vermutet, weil die Anteile von einer ausländischen Gesellschaft zugeteilt wurden (anderer Ansicht BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 85, Rz 111). Zum einen unterscheidet der Wortlaut des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG nicht zwischen inländischen und ausländischen Sachverhalten (ebenso Jachmann-Michel/Lindenberg in Lademann, EStG, § 20 EStG Rz 828; Jochum in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 Rz Fa 67). Zum anderen steht einer solchen Auffassung auch die —im Streitjahr noch nicht anwendbare (§ 52 Abs. 28 Satz 20 EStG)— Änderung des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) entgegen. Danach wird die Vorschrift —erst seit dem 01.01.2021— auf Zuteilungen von Anteilen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse beschränkt, „die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat“.

29

bb) Soweit darüber hinaus vertreten wird, dass die Unmöglichkeit der Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags zu vermuten sei, wenn zweifelhaft ist, ob die Anteilszuteilung im Rahmen einer steuerpflichtigen Sachausschüttung oder einer nichtsteuerbaren Einlagenrückgewähr erfolgte (z.B. Spieker, Der Betrieb 2015, 207, 208; Steinlein, Deutsches Steuerrecht 2009, 509, 512), braucht der Senat hierüber nicht zu entscheiden. Im Streitfall war es wegen der Fiktion des § 27 Abs. 8 Satz 9 EStG —vorbehaltlich dessen Unionsrechtskonformität (vgl. unter II.5.)— gerade nicht zweifelhaft, dass eine —dem Grunde nach— steuerpflichtige Sachausschüttung und keine Einlagenrückgewähr vorlag. Zudem war die Ermittlung auch der Höhe des Kapitalertrags wegen des Börsenkurses der zugeteilten Verizon-Aktien ohne weiteres möglich.

30

5. Das FG hat jedoch nicht geprüft, ob den Klägern in Bezug auf eine Einlagenrückgewähr i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ungeachtet der Regelung in § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG aus unionsrechtlichen Gründen eine individuelle Nachweisführung im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung einzuräumen ist und die Zuteilung der Verizon-Aktien und die Zuzahlung insofern als nichtsteuerbare Einlagenrückgewähr zu qualifizieren sind. Wie der Senat im Parallelverfahren VIII R 14/20 für dieselben Ausschüttungen der Vodafone an einen anderen Steuerpflichtigen entschieden hat, ist es nach seiner Auffassung fraglich, ob die Regelung des § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG, die keine individuelle Nachweismöglichkeit einer Einlagenrückgewähr für Anteilseigner von EU-Kapitalgesellschaften im Veranlagungsverfahren vorsieht, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) mit den Vorgaben der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) zu vereinbaren ist; insoweit wird auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 04.05.2021 – VIII R 14/20 (unter II.6.a) verwiesen.

31

6. Die Sache ist nicht spruchreif. Die tatsächlichen Feststellungen des FG reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob ein —durch die Kläger selbst erbrachter— individueller Nachweis einer Einlagenrückgewähr offensichtlich ausscheidet und die Klage abzuweisen oder das Revisionsverfahren —bei einem Nachweis der Einlagenrückgewähr entsprechend der im BFH-Urteil in BFHE 265, 56, Rz 27 aufgestellten Grundsätze— nach § 74 FGO auszusetzen und ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 AEUV einzuleiten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 04.05.2021 – VIII R 14/20 (unter II.6.) verwiesen.

32

7. Das FG erhält Gelegenheit, im zweiten Rechtsgang Feststellungen zum individuellen Nachweis einer Einlagenrückgewähr nachzuholen. Für die Ausschüttungen aus Drittstaatenkapitalgesellschaften ist dieser Nachweis durch den Anteilseigner ausgehend von der Höhe des ausschüttbaren Gewinns einer Drittstaatengesellschaft auf der Grundlage des jeweiligen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrechts und unter Beachtung der Verwendungsreihenfolge der ausgeschütteten Beträge nach den Grundsätzen der Verwendungsfiktion des § 27 Abs. 1 Sätze 3 und 5 KStG zu führen (BFH-Urteil in BFHE 265, 56, Rz 27). In entsprechender Weise ist auch der individuelle Nachweis einer Einlagenrückgewähr von Anteilseignern von EU-ausländischen Gesellschaften und somit von den Klägern zu führen (vgl. auch Senatsurteil vom 04.05.2021 – VIII R 14/20, unter II.6.c). Scheidet nach diesen Grundsätzen eine Einlagenrückgewähr seitens der Vodafone offensichtlich aus, handelt es sich bei der Zuteilung der Verizon-Aktien —wie vorstehend ausgeführt— wegen der Fiktion des § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG um einen steuerbaren und steuerpflichtigen Kapitalertrag und die Klage wäre abzuweisen. Lässt sich demgegenüber eine Einlagenrückgewähr hinreichend erkennen, wird sich das FG mit der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH auseinandersetzen (vgl. z.B. EuGH-Urteile van Caster vom 09.10.2014 – C–326/12, EU:C:2014:2269, und Meilicke u.a. vom 30.06.2011 – C–262/09, EU:C:2011:438) und erwägen müssen, ob es ggf. ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV einleitet.

33

8. Das Urteil ergeht nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

34

9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

 

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BFH: Besteuerung von Anteilszuteilungen durch eine EU-Kapitalgesellschaft – steuerneutrale Kapitalmaßnahmen i. S. des § 20 Abs. 4a EStG – Nachweis der Einlagenrückgewähr im Steuerfestsetzungsverfahren des Anteilseigners (I)

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die aufgrund einer Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft von dieser veranlasste Zuteilung von Aktien eines dritten Unternehmens, verbunden mit einer zusätzlichen Zahlung, zu steuerpflichtigen Einkünften i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei den Anteilseignern führte, oder ob es sich um eine nach § 20 Abs. 4a EStG begünstigte Kapitalmaßnahme handelt (Az. VIII R 14/20).

BFH, Urteil VIII R 14/20 vom 04.05.2021

Leitsatz

  1. Ein ausländischer Vorgang ist dann nicht mit einer Abspaltung i. S. des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG vergleichbar, wenn es an einer Übertragung von Vermögensteilen gegen Gewährung von Anteilen des übernehmenden Rechtsträgers an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers fehlt.
  2. Die Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags ist nicht bereits deshalb unmöglich i. S. des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG, weil die Anteile von einer ausländischen Gesellschaft zugeteilt werden (entgegen BMF-Schreiben vom 18.01.2016, BStBl I 2016 S. 85, Rz 111).
  3. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG liegen jedenfalls dann nicht vor, wenn die Steuerbarkeit der Anteilszuteilung dem Grunde nach – wegen der Fiktion des § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG – und der Höhe nach – wegen eines vorhandenen Börsenkurses der zugeteilten Anteile – feststeht.
  4. Es ist fraglich, ob die Regelung des § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG, die keine individuelle Nachweismöglichkeit einer Einlagenrückgewähr für Anteilseigner von EU-Kapitalgesellschaften im Veranlagungsverfahren vorsieht, unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung mit den Vorgaben der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) zu vereinbaren ist (Fortentwicklung des Senatsurteils vom 27.10.2020 – VIII R 18/17, BFHE 270, 495).

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11.03.2020 – 9 K 2340/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe:

I.

1

Die Beteiligten streiten um die einkommensteuerliche Behandlung der von einer ausländischen Kapitalgesellschaft vorgenommenen Zuteilung von Aktien an einem anderen Unternehmen.

2

Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erzielten in 2014 (Streitjahr) u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der Kläger hielt … Aktien der Fa. Vodafone Group PLC (Vodafone), einer Aktiengesellschaft nach dem Recht Großbritanniens, die er im Jahr 2010 angeschafft hatte. Vodafone war (mittelbar) zu 100 % an der Vodafone 4 Ltd. beteiligt, die ihrerseits wiederum unmittelbar an der Vodafone Americas Finance 1 beteiligt war. Die Vodafone Americas Finance 1 hielt (mittelbar) 45 % der Anteile an dem US-amerikanischen Unternehmen Verizon Wireless. Mit Vertrag vom 02.09.2013 veräußerte die Vodafone 4 Ltd. ihre Beteiligung an der Vodafone Americas Finance 1 an die Verizon Communications Inc. (Verizon) gegen Zahlung eines Geldbetrages zuzüglich Anteilen an der Verizon; die Gegenleistung der Verizon betrug ca. … US–$.

3

An diesem Erlös wollte Vodafone ihre Aktionäre —vorbehaltlich der Zustimmung des High Court of Justice of England and Wales— im Rahmen eines sog. Return of Value, technisch umgesetzt durch ein sog. „Scheme of Arrangement“, teilhaben lassen. In der Hauptversammlung der Vodafone vom 28.01.2014 wurde sodann beschlossen, dass die Aktionäre an rund … US–$ des Verkaufserlöses beteiligt werden sollten. Bei den Klägern kam es daraufhin im Streitjahr u.a. zu folgenden Vorgängen:

4

Der Kläger erhielt … Verizon-Aktien zugeteilt, die auf seinem Depot eingebucht wurden. Er hatte nicht die (Wahl–)Möglichkeit, anstelle der Zuteilung von Verizon-Aktien eine Barausschüttung zu erhalten. Die Depotbank behielt —ausgehend von einem unstreitigen Börsenkurs im Zeitpunkt der Einbuchung in Höhe von 33,7306 € je Verizon-Aktie— bei einem Börsenwert der Verizon-Aktien in Höhe von insgesamt … € Kapitalertragsteuer in Höhe von … € sowie Solidaritätszuschlag in Höhe von … € ein. Darüber hinaus wurden die Vodafone-Aktien im Verhältnis 11 zu 6 zusammengelegt (sog. reverse split). Insofern behielt die Depotbank keine Steuerbeträge ein.

5

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr gaben die Kläger aufgrund der Zuteilung der Verizon-Aktien einen Kapitalertrag in Höhe von … € an und beantragten die Überprüfung des Steuereinbehalts für Kapitalerträge gemäß § 32d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) sowie die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) veranlagte die Kläger erklärungsgemäß.

6

Nach Ergehen eines auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung gestützten Änderungsbescheids zu Lasten der Kläger erhoben diese am 07.04.2016 Einspruch und begehrten erfolglos, die Kapitaleinkünfte um … € herabzusetzen. Die Einspruchsentscheidung vom 09.08.2017 erging ausschließlich gegenüber dem Kläger. Die hiergegen —wiederum von beiden Klägern— erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) Köln war der Auffassung, dass die Zuteilung der Verizon-Aktien gemäß § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG steuerneutral erfolgt sei und gab der Klage durch Urteil vom 11.03.2020 – 9 K 2340/17 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1098) statt.

7

Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der es die Verletzung materiellen Rechts rügt. Bei der Zuteilung der Verizon-Aktien handele es sich um eine steuerbare Sachausschüttung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, die nicht nach § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG begünstigt sei. Insbesondere sei die Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags —aus der allein maßgeblichen Sicht der Depotbank— ohne weiteres möglich gewesen.

8

Das FA beantragt,

die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Kläger beantragen,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

10

Die Zuteilung der Verizon-Aktien sei nach § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG steuerneutral zu behandeln. Bei der Kapitalmaßnahme handele es sich um ein sog. „Scheme of Arrangement“, das einer Abspaltung i.S. des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG vergleichbar sei. Die abstrakten Kriterien für die Vergleichbarkeit eines ausländischen Vorgangs mit einer Abspaltung seien einheitlich anhand des Maßstabs in § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) zu bestimmen. Es sei eine „typusorientierte Gesamtbetrachtung“ anzustellen. Insofern sei eine „partielle Gesamtrechtsnachfolge“ kein wesentliches Strukturmerkmal einer Abspaltung und daher kein Vergleichskriterium. Bezogen auf den Streitfall seien die Transaktion zwischen der Vodafone 4 Ltd. und Verizon einerseits und die Sachausschüttung im Rahmen des „Scheme of Arrangement“ andererseits unabhängig voneinander zu würdigen. Bei dem „Scheme of Arrangement“ sei der Kläger Anteilsinhaber von Vodafone gewesen, welche insofern die für die Abspaltung i.S. des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG maßgebliche „übertragende Rechtsträgerin“ sei. Zudem handele es sich bei der Zuteilung der Verizon-Aktien, wenn § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG nicht greife, ungeachtet der Fiktion gemäß § 27 Abs. 8 Satz 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr anzuwendenden Fassung (KStG) um eine nichtsteuerbare Einlagenrückgewähr i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG. Die Feststellungspflicht gemäß § 27 Abs. 8 KStG sei eine „Obliegenheit zulasten Dritter“ und verstoße zumindest bei Publikumsaktiengesellschaften gegen Europarecht und Verfassungsrecht. Kleinaktionäre von Drittstaatengesellschaften seien in mehrfacher Weise begünstigt. Sie könnten den Nachweis der Einlagenrückgewähr selbst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führen, dürften auf die nach ausländischem Recht aufgestellte Bilanz zurückgreifen und müssten die Ausschlussfrist des § 27 Abs. 8 Satz 4 KStG nicht beachten. Letztlich stehe § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG als Auffangvorschrift einer Besteuerung der Sachausschüttung entgegen, da dieser voraussetze, dass der Kapitalertrag zweifelsfrei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach feststehen müsse. Vorliegend sei aber gerade zweifelhaft, ob die Zuteilung der Verizon-Aktien als Einlagenrückgewähr überhaupt dem Grunde nach einkommensteuerbar gewesen sei.

II.

11

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Das FG hat die Zuteilung der Verizon-Aktien an den Kläger rechtsfehlerhaft als steuerneutrale Kapitalmaßnahme gemäß § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG angesehen. Die Sache ist nicht spruchreif. Die tatsächlichen Feststellungen des FG reichen nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, ob ein —durch die Kläger selbst erbrachter— individueller Nachweis einer nichtsteuerbaren Einlagenrückgewähr offensichtlich ausscheidet und die Klage abzuweisen oder das Revisionsverfahren —bei einem Nachweis der Einlagenrückgewähr entsprechend der im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.04.2019 – I R 15/16 (BFHE 265, 56, Rz 27) aufgestellten Grundsätze— nach § 74 FGO auszusetzen und ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten ist.

12

1. Das FG ist zunächst ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass auch die von der Klägerin erhobene Klage zulässig war.

13

a) Zwar ist in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, die Klage gemäß § 44 Abs. 1 FGO nur zulässig, wenn das Verfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Im Streitfall war die Entscheidung über den von beiden Klägern eingelegten Einspruch ausschließlich an den Kläger gerichtet, so dass es insoweit an einer Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf der Klägerin fehlte.

14

b) Abweichend hiervon ist eine Klage ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens allerdings dann zulässig, wenn über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (§ 46 Abs. 1 FGO). Diese Voraussetzungen liegen für die Klägerin vor. Ohne dass der Klägerin mitgeteilt wurde, weshalb über ihren Einspruch nicht entschieden worden ist, hat das FA in einer „angemessenen Frist“ keine Einspruchsentscheidung getroffen (vgl. BFH-Urteil vom 05.10.1990 – III R 19/88, BFHE 162, 211, BStBl II 1991, 45, unter 1., m.w.N.).

15

2. Des Weiteren ist das FG zurecht davon ausgegangen, dass die Zuteilung der Verizon-Aktien bei den Klägern zu Kapitalerträgen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG geführt hat.

16

a) Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen u.a. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien. Unerheblich ist es insofern, ob es sich bei der ausschüttenden Gesellschaft um eine in- oder ausländische handelt (vgl. BFH-Urteil vom 20.10.2010 – I R 117/08, BFHE 232, 15, Rz 13, m.w.N.). Mit der Einbuchung der Verizon-Aktien auf dem Depot sind dem Kläger Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG in Form einer Sachausschüttung zugeflossen.

17

b) Die Zuteilung der Verizon-Aktien stellt —auch unter Berücksichtigung der Zusammenlegung der Vodafone-Aktien— keine Gegenleistung im Rahmen einer Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG dar.

18

aa) Eine Veräußerung in diesem Sinne ist die entgeltliche Übertragung des —zumindest wirtschaftlichen— Eigentums auf einen Dritten (Senatsurteile vom 03.12.2019 – VIII R 43/18, BFH/NV 2020, 687; vom 12.06.2018 – VIII R 32/16, BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221; vom 24.10.2017 – VIII R 13/15, BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831). Entscheidend ist insoweit, ob die Anteilsübertragung durch die Gegenleistung veranlasst ist, mithin eine objektivierende, wertende Betrachtung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Anteilsübertragung und Gegenleistung vorliegt, wonach die Anteilsübertragung die Gegenleistung „ausgelöst“ haben muss.

19

bb) Nach diesen Maßstäben stellte die Zuteilung der Verizon-Aktien keine Gegenleistung „für“ die Aktienzusammenlegung dar. Danach war die Aktienzusammenlegung, die nach der Auskehrung des Vermögens der Vodafone allein aus Gründen der Kursstabilisierung der Vodafone-Aktien erfolgte, nicht „auslösendes Moment“ für die Ausschüttungen (vgl. im Ergebnis ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen —BMF— vom 18.01.2016 – IV C 1–S 2252/08/10004:017, BStBl I 2016, 85, Rz 89a; BeckOK EStG/ Schmidt, 10. Ed. [01.06.2021], EStG § 20 Rz 1153.1; wohl auch Buge in Herrmann/ Heuer/Raupach —HHR—, § 20 EStG Rz 431).

20

c) Für diesen als Sachausschüttung steuerbaren Kapitalertrag i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG der in Großbritannien ansässigen Vodafone steht der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) abkommensrechtlich das Besteuerungsrecht zu. Die Kläger waren im Streitjahr im Inland wohnhaft und danach mit sämtlichen Einkünften unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG). Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 30.03.2010 (BGBl II 2010, 1333) —DBA-Großbritannien 2010— weist das Besteuerungsrecht für Dividenden aus Aktien, die eine in Großbritannien ansässige Kapitalgesellschaft an eine im Inland ansässige Person zahlt, nach Art. 10 Abs. 1 DBA-Großbritannien 2010 dem Ansässigkeitsstaat des Aktieninhabers und damit Deutschland zu.

21

3. Vorbehaltlich der Ausführungen unter II.6. ist das FG ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass die Sachausschüttung gemäß § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung auszunehmen ist.

22

a) Zwar gehören Bezüge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des § 27 KStG als verwendet gelten. Allerdings ordnet § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG an, dass Leistungen, soweit sie nicht als Einlagenrückgewähr gemäß § 27 Abs. 8 Satz 1 KStG gesondert festgestellt werden, als Gewinnausschüttung gelten, die beim Anteilseigner zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 oder 9 EStG führen. Da für die Ausschüttung der Vodafone nicht gesondert festgestellt worden ist, dass es sich um eine Einlagenrückgewähr gemäß § 27 Abs. 8 Sätze 1 und 2 KStG handelt, gilt diese jedenfalls nach § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG als Kapitalertrag i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

23

b) Die Fiktion des § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG hält zudem einer auf Grundlage des nationalen Rechts vorgenommenen Überprüfung stand. Insbesondere sind die Kläger durch diese Fiktion auch nicht dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzt, dass die Regelung des § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG für Anteilsinhaber an EU-Kapitalgesellschaften keine individuelle Nachweismöglichkeit einer Einlagenrückgewähr durch den Anteilsinhaber selbst vorsieht, wohingegen Anteilseigner von Drittstaatengesellschaften eine Einlagenrückgewähr individuell im Veranlagungsverfahren nachweisen können (vgl. insoweit Senatsurteile vom 13.07.2016 – VIII R 47/13, BFHE 254, 390; vom 13.07.2016 – VIII R 73/13, BFHE 254, 404, und BFH-Urteil in BFHE 265, 56). Die unterschiedlichen Nachweismöglichkeiten einer Einlagenrückgewähr von Anteilseignern von Drittstaatengesellschaften einerseits und Anteilseignern von EU-Kapitalgesellschaften andererseits sind durch den sachlich einleuchtenden Grund gerechtfertigt, dass sich beide Anteilseignergruppen in einer verfahrensrechtlich nicht vergleichbaren Ausgangslage befinden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 27.10.2020 – VIII R 18/17 (BFHE 270, 495, Rz 24 ff.) verwiesen.

24

4. Schließlich hat das FG ohne Rechtsfehler erkannt, dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG nicht erfüllt sind. Danach gelten abweichend von § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG und § 15 UmwStG die Sätze 1 und 2 der Regelung entsprechend, wenn Vermögen einer Körperschaft durch eine Abspaltung auf andere Körperschaften übergeht. Die Anwendung der Regelung hätte im Streitjahr zur Folge, dass die Anteilszuteilung steuerneutral erfolgt.

25

a) Erforderlich ist der Vermögensübergang von einer Körperschaft auf eine andere Körperschaft durch Abspaltung. Eine Abspaltung gemäß § 123 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) war vorliegend wegen der Beteiligung ausschließlich ausländischer Rechtsträger nicht möglich (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UmwG).

26

b) Die streitige ausländische Kapitalmaßnahme ist zudem einer Abspaltung i.S. des § 123 Abs. 2 UmwG nicht vergleichbar (vgl. zur Anwendbarkeit des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG auf vergleichbare ausländische Vorgänge z.B. BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 85, Rz 115; Blümich/Ratschow, § 20 EStG Rz 439a; HHR/Buge, § 20 EStG Rz 592; Dötsch/Werner in Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Kommentar zum KStG, § 20 EStG Rz 306a; Schmidt/Levedag, EStG, 40. Aufl., § 20 Rz 226). Insbesondere fehlt es insoweit an einer „Übertragung von Vermögensteilen gegen Gewährung von Anteilen des übernehmenden Rechtsträgers an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers“, die —neben weiteren Strukturmerkmalen— für eine Abspaltung i.S. des § 123 Abs. 2 UmwG wesentlich ist.

27

aa) Stellt man insoweit —wie es das FG getan hat— auf den Veräußerungsvorgang zwischen der Vodafone 4 Ltd. und der Verizon ab, ist es bereits zweifelhaft, ob der Kläger als mittelbar an der Vodafone 4 Ltd. beteiligter Gesellschafter überhaupt „Anteilsinhaber“ der übertragenden Rechtsträgerin ist. Jedenfalls erfolgte die Veräußerung bzw. Vermögensübertragung vom 02.09.2013 nicht „gegen“ Zuteilung der Verizon-Aktien an den Kläger. Die Anteilszuteilung wurde nach den Feststellungen des FG allein auf Grundlage der nach dieser Veräußerung auf der Hauptversammlung der Vodafone vom 28.01.2014 gefassten Beschlüsse vorgenommen und stand in keinem Zusammenhang zur vorgenannten —auf einer anderen Beteiligungsebene stattfindenden— Veräußerung.

28

bb) Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man die Vodafone selbst als übertragende Rechtsträgerin ansieht. Insofern ist bereits fraglich, worin die —für eine Abspaltung typusbestimmende— Übertragung eines Vermögensteils durch die Vodafone zu sehen sein soll. Rechnet man der Vodafone insoweit die Vermögensübertragung von der Vodafone 4 Ltd. auf die Verizon am 02.09.2013 zu, erfolgte diese —wie vorstehend ausgeführt— nicht „gegen“ die knapp fünf Monate später stattfindende Anteilszuteilung.

29

cc) Schließlich ist die Kapitalmaßnahme auch keiner „Aufwärtsabspaltung“ vergleichbar. Zwar kann eine Tochterkapitalgesellschaft nach nationalem Recht Vermögensteile auch auf ihre Mutterkapitalgesellschaft („aufwärts“) abspalten, wobei in diesem Fall eine Gewährung von Anteilen der übernehmenden Mutterkapitalgesellschaft an sich selbst, da diese zugleich Gesellschafterin der übertragenden Tochterkapitalgesellschaft ist, ausscheidet (vgl. Mayer in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 126 UmwG Rz 81; Priester in Lutter, Umwandlungsgesetz, 6. Aufl. 2019, § 126 Rz 24, jeweils m.w.N.). Im Streitfall wäre eine solche Aufwärtsabspaltung jedoch mit der Übertragung der Vermögensteile von der Vodafone 4 Ltd. als übertragende Tochterkapitalgesellschaft auf die Vodafone als übernehmende Mutterkapitalgesellschaft bereits vollständig abgeschlossen. Die nachfolgende Ausschüttung der Verizon-Aktien an die Aktionäre der Vodafone wäre sodann nicht mehr Teil dieser Abspaltungsmaßnahme, sondern eine hiervon zu unterscheidende Sachausschüttung.

30

5. Demgegenüber hält die Entscheidung des FG, dass die Zuteilung der Verizon-Aktien gemäß § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG keine Besteuerung auslöst, revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Nach § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG werden der Ertrag und die Anschaffungskosten von Anteilen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, die einem Steuerpflichtigen zugeteilt werden, ohne dass dieser eine gesonderte Gegenleistung zu entrichten hat, mit 0 € angesetzt, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3 und 4 nicht vorliegen und die Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags nicht möglich ist.

31

a) Zwar ist die Regelung bei Auslandssachverhalten —und damit im Streitfall— anwendbar. Jedoch ist auch bei diesen erforderlich, dass die Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags nicht möglich ist. Dies wird nicht bereits deshalb unwiderleglich vermutet, weil die Anteile von einer ausländischen Gesellschaft zugeteilt wurden (anderer Ansicht BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 85, Rz 111). Zum einen unterscheidet der Wortlaut des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG nicht zwischen inländischen und ausländischen Sachverhalten (ebenso Jachmann-Michel/Lindenberg in Lademann, EStG, § 20 EStG Rz 828; Jochum in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 Rz Fa 67). Zum anderen steht einer solchen Auffassung auch die —im Streitjahr noch nicht anwendbare (§ 52 Abs. 28 Satz 20 EStG)— Änderung des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) entgegen. Danach wird die Vorschrift —erst seit dem 01.01.2021— auf Zuteilungen von Anteilen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse beschränkt, „die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat“.

32

b) Soweit darüber hinaus vertreten wird, dass die Unmöglichkeit der Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags zu vermuten sei, wenn zweifelhaft ist, ob die Anteilszuteilung im Rahmen einer steuerpflichtigen Sachausschüttung oder einer nichtsteuerbaren Einlagenrückgewähr erfolgt (z.B. Spieker, Der Betrieb 2015, 207, 208; Steinlein, Deutsches Steuerrecht 2009, 509, 512), braucht der Senat hierüber nicht zu entscheiden. Im Streitfall ist es wegen der Fiktion des § 27 Abs. 8 Satz 9 EStG —vorbehaltlich dessen Unionsrechtskonformität (vgl. unter II.6.)— gerade nicht zweifelhaft, dass eine —dem Grunde nach— steuerpflichtige Sachausschüttung und keine Einlagenrückgewähr vorliegt. Zudem war die Ermittlung auch der Höhe des Kapitalertrags wegen des Börsenkurses der zugeteilten Verizon-Aktien ohne weiteres möglich.

33

c) Diesen Grundsätzen entspricht die Entscheidung des FG nicht. Das FG hat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG bejaht, obwohl die Zuteilung der Verizon-Aktien nach dessen Feststellungen zu einem steuerbaren Kapitalertrag i.S. des § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG geführt hat und sich dessen Höhe aus dem Börsenkurs ableiten ließ. Das FG-Urteil ist daher aufzuheben.

34

6. Der Senat kann mangels Spruchreife in der Sache nicht selbst entscheiden. Das FG hat —aus seiner Sicht zurecht— ausdrücklich offen gelassen, ob sich durch die von den Klägern vorgelegten Unterlagen und Jahresabschlüsse hinreichend erkennen lässt, dass die Zuteilung der Verizon-Aktien im Rahmen einer nichtsteuerbaren Einlagenrückgewähr seitens der Vodafone erfolgte, oder ob ein solcher Nachweis offensichtlich ausgeschlossen ist. Aus diesem Grund kann der Senat nicht entscheiden, ob die Klage abzuweisen oder das Revisionsverfahren nach § 74 FGO auszusetzen und ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 AEUV einzuleiten ist.

35

a) Zwar handelt es sich bei der Zuteilung der Verizon-Aktien auf Grundlage des nationalen Rechts —wie vorstehend ausgeführt–– wegen der Fiktion des § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG um keine nichtsteuerbare Einlagenrückgewähr, sondern um einen steuerbaren und steuerpflichtigen Kapitalertrag. Allerdings erachtet der Senat die Regelung des § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG, der keine individuelle Nachweismöglichkeit einer Einlagenrückgewähr für Anteilseigner von EU-Kapitalgesellschaften im Veranlagungsverfahren vorsieht, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) nicht zweifelsfrei als mit dem Unionsrecht vereinbar (vgl. z.B. EuGH-Urteile van Caster vom 09.10.2014 – C–326/12, EU:C:2014:2269, und Meilicke u.a. vom 30.06.2011 – C–262/09, EU:C:2011:438).

36

Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG wird das steuerliche Einlagekonto zwingend nur bei inländischen Kapitalgesellschaften gesondert festgestellt, wohingegen es nach § 27 Abs. 8 Satz 3 KStG bei ausländischen EU-Kapitalgesellschaften nur auf deren Antrag hin festgestellt wird. Der Anteilseigner einer ausländischen EU-Kapitalgesellschaft kann selbst keinen solchen Antrag stellen und ist davon abhängig, ob die ausländische EU-Kapitalgesellschaft das Feststellungsverfahren (freiwillig) einleitet; macht sie das nicht, werden gemäß § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG sämtliche Leistungen der Kapitalgesellschaft an ihre inländischen Anteilseigner als Kapitaleinnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 oder 9 EStG fingiert. Die Regelung des § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG könnte daher geeignet sein, deutsche Anleger davon abzuhalten, Anteile an einer ausländischen EU-Kapitalgesellschaft zu erwerben und eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs gemäß Art. 63 AEUV darstellen (vgl. EuGH-Urteil van Caster, EU:C:2014:2269, Rz 37). Eine solche Beschränkung könnte zwar durch das Erfordernis, die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle zu gewährleisten, gerechtfertigt sein (vgl. EuGH-Urteil Meilicke u.a., EU:2011:438, Rz 41). Die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle wäre jedoch auch gewährleistet und die Beschränkung des freien Kapitalverkehrs folglich nur dann verhältnismäßig, wenn der inländische Anteilseigner durch Vorlage entsprechender Unterlagen und Belege eine Einlagenrückgewähr individuell im Veranlagungsverfahren nachweisen kann (vgl. EuGH-Urteile van Caster, EU:C:2014:2269, Rz 49, und Meilicke u.a., EU:2011:438, Rz 43).

37

b) Die Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO und die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wären jedoch dann von vornherein nicht veranlasst, wenn offensichtlich ausgeschlossen ist, dass die Kläger selbst einen erfolgreichen Nachweis der Einlagenrückgewähr führen können. In diesem Fall wäre die Vereinbarkeit des § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG mit dem Unionsrecht im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 270, 495, Rz 32 ff.). Das FG hat jedoch —aus seiner Sicht zurecht— ausdrücklich offen gelassen, ob die von den Klägern vorgelegten Unterlagen und Jahresabschlüsse der Vodafone für einen solchen Nachweis ausreichen.

38

c) Das FG erhält Gelegenheit, im zweiten Rechtsgang Feststellungen zum individuellen Nachweis einer Einlagenrückgewähr nachzuholen. Für die Ausschüttungen aus Drittstaatenkapitalgesellschaften ist dieser Nachweis durch den Anteilseigner ausgehend von der Höhe des ausschüttbaren Gewinns einer Drittstaatengesellschaft auf der Grundlage des jeweiligen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrechts und unter Beachtung der Verwendungsreihenfolge der ausgeschütteten Beträge nach den Grundsätzen der Verwendungsfiktion des § 27 Abs. 1 Sätze 3 und 5 KStG zu führen (BFH-Urteil in BFHE 265, 56, Rz 27). In entsprechender Weise wäre auch der individuelle Nachweis einer Einlagenrückgewähr von inländischen Anteilseignern einer EU-ausländischen Gesellschaft und somit von den Klägern zu führen.

39

d) Scheidet nach diesen Grundsätzen eine Einlagenrückgewähr seitens der Vodafone offensichtlich aus, handelt es sich bei der Zuteilung der Verizon-Aktien —wie vorstehend ausgeführt— wegen der Fiktion des § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG um einen steuerbaren und steuerpflichtigen Kapitalertrag und die Klage wäre abzuweisen. Lässt sich demgegenüber eine Einlagenrückgewähr hinreichend erkennen, wird sich das FG mit der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung auseinandersetzen und erwägen müssen, ob es ggf. ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV einleitet.

40

7. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

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BFH zur Haftung bei Forderungsabtretung

Der BFH hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen durch den Eingang von Gutschriften auf einem Kontokorrentkonto im Falle der Überschreitung des vereinbarten Kreditrahmens eine Vereinnahmung i. S. des § 13c UStG vorliegt (Az. V R 16/20).

BFH, Urteil V R 16/20 vom 22.06.2021

Leitsatz

Bei der Haftung gemäß § 13c UStG ist von einer Vereinnahmung durch den Zessionar auszugehen, wenn der Zedent über sein beim Zessionar debitorisch geführtes Konto, auf dem die abgetretenen Beträge vereinnahmt werden, nicht mehr frei verfügen kann, da eine erhebliche Überschreitung der vereinbarten Kreditlinie vorliegt und der Zessionar Belastungsbuchungen regelmäßig nicht durchführt.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.04.2020 – 5 K 2400/17 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe:

I.

1

Streitig ist die Haftung nach § 13c des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für die von der X–GmbH (GmbH) geschuldete Steuer. Die GmbH hatte nach ihren Voranmeldungen, die nach § 168 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) jeweils einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichstanden, Umsatzsteuer in Höhe von 7.666,60 € für den Voranmeldungszeitraum Juli 2007 und in Höhe von 27.060 € für den Voranmeldungszeitraum August 2007 zu entrichten.

2

Die GmbH unterhielt mehrere Konten bei der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer Bank, der sie zudem Forderungen aus steuerpflichtigen Umsatzgeschäften abgetreten hatte.

3

Das von der GmbH bei der Klägerin unterhaltene Konto xxxx1 (Hauptkonto) wies bei einer Kreditlinie von 100.000 € am 29.06.2007 einen Kontostand in Höhe von ./. 179.176,89 € auf. Lastschriften auf das Hauptkonto wurden im Zeitraum Juli und August 2007 regelmäßig zurückgebucht. Transferüberweisungen auf ein anderes bei der Klägerin unterhaltenes Konto wurden demgegenüber ausgeführt.

4

Forderungen aus den im Juli 2007 ausgeführten Umsätzen wurden auf dem Hauptkonto in Höhe von 100.789,06 € vereinnahmt. Forderungen aus den im August 2007 ausgeführten Umsätzen wurden in Höhe von 55.056,97 € auf diesem Konto vereinnahmt.

5

Am 20.02.2008 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.

6

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) meldete Umsatzsteuer Juli 2007 in Höhe von 7.666,60 € und Umsatzsteuer August 2007 in Höhe von 27.060 € als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle an.

7

Das FA nahm die Klägerin mit Haftungsbescheid vom 25.11.2008 gemäß § 13c UStG für Umsatzsteuer Juli 2007 in Höhe von 7.666,60 € und Umsatzsteuer August 2007 in Höhe von 8.790,61 € als Haftende in Anspruch. In der Anlage 1 führte das FA zur Haftung Juli 2007 neun abgetretene Forderungen über im Juli 2007 ausgeführte Lieferungen auf, bei der Haftungsschuld für August 2007 handelte es sich um vier Forderungen für im August 2007 ausgeführte Lieferungen.

8

Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde vom FA mit Einspruchsentscheidung vom 30.06.2017 als unbegründet zurückgewiesen.

9

Zur Umsatzsteuer August 2007 erging nach § 185 der Insolvenzordnung i.V.m. § 251 Abs. 3 AO am 30.09.2009 ein Feststellungsbescheid, mit dem das FA das Bestehen dieses Anspruchs in Höhe von 27.060 € feststellte. Eine Feststellung zur Umsatzsteuer Juli 2007 erfolgte nicht. Am 30.09.2009 erging zudem ein an die Insolvenzverwalterin der GmbH gerichteter Umsatzsteuerjahresbescheid 2007 mit einer Festsetzung in Höhe von 100.163,66 € und einem sofort fällig gestellten Zahlbetrag in Höhe von 127.408,45 €.

10

Auch die Klage zum Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. In dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 946 veröffentlichten Urteil bestätigte das FG die Haftung der Klägerin nach § 13c UStG. Die hierfür erforderliche Vereinnahmung liege bei Gutschriften auf einem Kontokorrentkonto zwar nicht vor, wenn der abtretende Unternehmer aufgrund einer Kreditvereinbarung im Rahmen einer vereinbarten Überziehung nicht daran gehindert sei, frei über den gutgeschriebenen Betrag zu verfügen. Sei hingegen die Kreditlinie bereits überschritten und könne das Kreditinstitut weiteren Verfügungen des Kontoinhabers jederzeit widersprechen, ohne dass dieser einen Rechtsanspruch auf eine eigene Verfügungsbefugnis habe, sei von einer Vereinnahmung durch den Zessionar auszugehen. Im Streitfall habe die GmbH nicht mehr insgesamt frei über das Hauptkonto verfügen können. Lastschriften auf diesem Konto seien regelmäßig zurückgebucht worden. Soweit die GmbH Verfügungen von auf dem Hauptkonto eingegangenen Beträgen auf ein weiteres Konto bei der Klägerin habe vornehmen können, habe dies dazu gedient, von diesem Konto Wareneingangsrechnungen eines Lieferanten zu begleichen. Hieran habe die Klägerin ein eigenes Interesse gehabt, da die GmbH so die Vergütungsansprüche aus den weiteren Aufträgen, die sie so habe abarbeiten können, habe erlangen können, wobei diese aufgrund von Abtretungen der Klägerin zugestanden hätten.

11

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision. Sie habe keine Forderungen vereinnahmt und nicht aktiv gehandelt. Ihr sei auch nichts zugeflossen. Von ihrem Einziehungsrecht habe sie keinen Gebrauch gemacht. Es bestehe keine gesetzliche Vereinnahmungsfiktion bei der Überschreitung eines Kreditrahmens in einem bestimmten Umfang. Es seien nur einzelne Lastschriften zurückgebucht worden. Dies sei aber nicht zu Lasten des Fiskus gegangen. Aufgrund der Anmeldung zur Insolvenztabelle und des Feststellungsbescheids hätten sich die Voranmeldungen erledigt und könnten nicht mehr Grundlage der Haftung sein.

12

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des FG und den Haftungsbescheid vom 25.11.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.06.2017 aufzuheben.

13

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

14

Das FG habe zur Vereinnahmung zutreffend entschieden. Vorgänge nach Erlass des Haftungsbescheids stünden den Voranmeldungen als Haftungsgrundlage nicht entgegen.

II.

15

Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Das FG hat im Ergebnis zu Recht die Haftung der Klägerin nach § 13c UStG bejaht.

16

1. Soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an einen anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, haftet der Abtretungsempfänger gemäß § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG nach Maßgabe des Abs. 2 für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist.

17

Eine Grundlage hierfür besteht im Unionsrecht nur insoweit, als Art. 205 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) die Mitgliedstaaten berechtigt, in den in den Art. 193 bis 200 sowie 202, 203 und 204 MwStSystRL genannten Fällen zu bestimmen, dass eine andere Person als der Steuerschuldner die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat. § 13c UStG ist unionsrechtskonform (Jatzke, Deutsches Steuerrecht —DStR— 2018, 2111, 2113).

18

2. Die zwischen den Beteiligten streitigen Voraussetzungen der Steuerfestsetzung und der Vereinnahmung hat das FG zutreffend bejaht.

19

a) Die von der GmbH für die Monate Juli und August 2007 abgegebenen Voranmeldungen der GmbH führten gemäß § 168 Satz 1 AO zu Steuerfestsetzungen unter Vorbehalt der Nachprüfung. Diese können Grundlage für die Haftung nach § 13c UStG sein (Urteil des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 21.11.2013 – V R 21/12, BFHE 244, 70, BStBl II 2016, 74, Leitsatz 1).

20

Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, dass sich Vorauszahlungsbescheide mit der Eintragung des Steueranspruchs als Insolvenzforderung in die Insolvenztabelle oder dem Erlass eines Feststellungsbescheids erledigen (BFH-Urteil in BFHE 244, 70, BStBl II 2016, 74, Leitsatz 2), ist dies im Streitfall ohne Bedeutung. Denn ein Feststellungsbescheid ist nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) nur zur Umsatzsteuer August 2007 und dabei betragsgleich zur Voranmeldung ergangen, sodass sich hieraus keine Änderung im Vergleich zur bisherigen Festsetzung ergab. Der eine Zahllast ausweisende Umsatzsteuerjahresbescheid 2007 vom 30.09.2009 ist unerheblich, da dieser nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erging und daher nichtig ist (BFH-Urteil vom 13.05.2009 – XI R 63/07, BFHE 225, 278, BStBl II 2010, 11, unter II.2.a aa). Sonstige erledigende Ereignisse sind nicht ersichtlich.

21

b) Es liegt auch die für die Haftung erforderliche Vereinnahmung vor.

22

aa) Der BFH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung den Begriff der Vereinnahmung i.S. von § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG nach den Kriterien ausgelegt, die für die Vereinnahmung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 und Buchst. b UStG gelten. Danach muss der Abtretungsempfänger eine Zahlung aus der abgetretenen Forderung erhalten (BFH-Urteil vom 20.03.2013 – XI R 11/12, BFHE 241, 89, BStBl II 2016, 107, Rz 37), was auch im Rahmen einer sog. stillen Zession durch Gutschrift auf einem Konto erfolgen kann, das der Zedent beim Zessionar unterhält (BFH-Urteil in BFHE 241, 89, BStBl II 2016, 107, Rz 50 f.). Entsprechend der Rechtsprechung zu § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 und Buchst. b UStG ist auch für die Vereinnahmung i.S. von § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG maßgeblich, dass über die Gegenleistung (als den zu vereinnahmenden Betrag) wirtschaftlich verfügt werden kann (vgl. zu § 13 UStG Nieskens in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 13 Rz 326; Hundt-Eßwein in Offerhaus/Söhn/Lange, § 13 UStG Rz 53).

23

bb) Im hier vorliegenden Fall der Überweisung auf ein beim Zessionar debitorisch geführtes Konto des Zedenten kommt es für die Vereinnahmung i.S. von § 13c UStG nach dem Kriterium der wirtschaftlichen Verfügungsmacht darauf an, ob der Zedent über dieses Konto bei der Gutschrift hinsichtlich des Überweisungsbetrags in der Weise verfügungsberechtigt ist, dass er den Betrag der Gutschrift abheben oder für frei gewählte Überweisungen nutzen kann, oder ob der Zessionar eine ihm zustehende Rechtsmacht ausübt, dies zu verhindern.

24

Dabei reicht es bereits aus, dass der Zessionar die ihm zustehende Rechtsmacht, Verfügungen des Zedenten zu verhindern, in Einzelfällen ausübt, während er anderen Weisungen des Zedenten Folge leistet. Denn dann entscheidet der Zessionar, wie mit den Zahlungseingängen auf dem debitorisch geführten Konto umgegangen wird, sodass der Zessionar als wirtschaftlich Verfügungsberechtigter anzusehen ist.

25

cc) Danach ist im Streitfall von einer Vereinnahmung auszugehen. Für das vom Zedenten bei der Klägerin debitorisch geführte Konto, auf dem die abgetretenen Beträge vereinnahmt wurden, lag eine erhebliche Überschreitung der vereinbarten Kreditlinie vor. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) führte die Klägerin Belastungsbuchungen in mehreren Fällen („regelmäßig“) nicht durch. Aufgrund dieser Rechtsausübung ist in Bezug auf Gutschriften von Überweisungsbeträgen auf dem Konto der GmbH von einer wirtschaftlichen Verfügungsmacht der Klägerin auszugehen. Wie das FG somit zutreffend entschieden hat, konnte die GmbH über das Hauptkonto nicht mehr frei verfügen.

26

dd) Daher kommt es nicht auf die Frage an, ob von einer Vereinnahmung bereits dann auszugehen ist, wenn bei einem Zahlungseingang auf ein Kontokorrentkonto der vereinbarte Kreditrahmen bereits um mehr als 15 % überschritten ist (so Abschn. 182b Abs. 24 der Umsatzsteuer-Richtlinien, jetzt: Abschn. 13c.1 Abs. 25 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). Ebenso ist nicht zu entscheiden, ob eine Vereinnahmung vorliegt, wenn die Kreditlinie bereits überschritten ist und das Kreditinstitut weiteren Verfügungen des Kontoinhabers (lediglich) jederzeit widersprechen kann, ohne dass dieser einen Rechtsanspruch auf die Möglichkeit der Überziehung hat (vgl. hierzu Jatzke, DStR 2018, 2116, und Lippross, Umsatzsteuer-Rundschau 2018, 901). Schließlich ist auch der vom FG als maßgeblich angesehene Umstand der Weiterüberweisung auf ein anderes Konto im Interesse der Klägerin unerheblich.

27

ee) Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch. Insbesondere reicht für die Vereinnahmung entgegen der Auffassung der Klägerin die Entgegennahme eines Geldbetrages aus. Auf ein aktives Handeln, wie z.B. bei einer Geltendmachung der Forderung kommt es nicht an. Dies ergibt sich bereits aus der von der BFH-Rechtsprechung anerkannten Haftung nach § 13c UStG auch im Rahmen der stillen Zession (s. oben II.2.b aa).

28

3. Es liegen auch die weiteren Haftungsvoraussetzungen des § 13c UStG vor. Insbesondere hatte die Klägerin Forderungen aus den steuerpflichtigen Leistungen vereinnahmt, die mit den Voranmeldungen Juli und August 2007 versteuert wurden, wie sich aus der Anlage zum Haftungsbescheid ergibt.

29

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: Abziehbarkeit von Zahlungen an beeinträchtigte Nach- bzw. Vertragserben

Bei der Schenkungsteuer sind Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung etwaiger Herausgabeansprüche eines Erben oder Nacherben steuermindernd zu berücksichtigen. Das entschied der BFH (Az. II R 24/19).

BFH, Pressemitteilung Nr. 35/21 vom 14.10.2021 zum Urteil II R 24/19 vom 06.05.2021

Bei der Schenkungsteuer sind Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung etwaiger Herausgabeansprüche eines Erben oder Nacherben steuermindernd zu berücksichtigen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 06.05.2021 (Az. II R 24/19) entschieden.

Im Streitfall hatten die Eltern des Klägers ihre Söhne als Nacherben nach dem letztversterbenden Elternteil eingesetzt. Nach dem Tod des Vaters schenkte die Mutter dem Kläger ein Grundstück aus dem Nachlassvermögen. Einer seiner Brüder machte nach dem Tod der Mutter deswegen gegen den Kläger zivilrechtliche Herausgabeansprüche geltend. Aufgrund eines Vergleichs leistete der Kläger zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche eine Zahlung.

Der Kläger begehrte rückwirkend die steuermindernde Berücksichtigung dieser Zahlung bei der Besteuerung der von der Mutter erhaltenen Schenkung. Das Finanzamt lehnte dies ab. Dagegen haben das Finanzgericht und der BFH dem Kläger Recht gegeben.

Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei den Zahlungen zur Abwendung von Herausgabeansprüchen von Erben oder Nacherben um Kosten, die dazu dienen, das Geschenkte zu sichern. Sie können daher steuermindernd rückwirkend berücksichtigt werden. Ein bereits ergangener Schenkungsteuerbescheid ist entsprechend zu ändern.

 

Leitsatz:

  1. Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung etwaiger Herausgabeansprüche des Vertragserben bzw. des Nacherben sind als Aufwendung zur Erlangung und Sicherung des Erwerbs gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 ErbStG bei der Besteuerung der Schenkung erwerbsmindernd zu berücksichtigen.
  2. Solche Zahlungen stellen rückwirkende Ereignisse i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14.02.2019 – 3 K 1237/17 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

I.

1

Nach dem Tod des Vaters des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) im Jahre 1997 war das gemeinsame Ehegattentestament der Eltern des Klägers dahingehend ausgelegt worden, dass die Mutter Alleinerbin nach ihrem verstorbenen Ehemann und der Kläger und seine beiden Brüder nach dem Tod der Mutter Schlusserben seien. Dementsprechend wurde die Mutter als Alleineigentümerin eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks eingetragen, das den Eltern des Klägers bis zum Tod des Vaters zu je ½ gehört hatte.

2

Durch notariellen Vertrag vom 17.11.2000 übertrug die Mutter dem Kläger im Wege der Schenkung zunächst ein unbebautes Teilstück aus dem Grundstück. Schenkungsteuer fiel auf diesen Erwerb wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Freibetrages nicht an. Mit weiterem notariellem Vertrag vom 25.02.2003 erhielt der Kläger dann den Grundbesitz in Gänze. Die Übertragungen erfolgten jeweils unter Nießbrauchvorbehalt. Einer der beiden Brüder des Klägers erhielt von der Mutter ein anderes Grundstück.

3

Aufgrund der im Jahr 2003 abgegebenen Schenkungsteuererklärung setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt ––FA—) die Schenkungsteuer für die Übertragung vom 25.02.2003 mit Schenkungsteuerbescheid vom 26.01.2004 unter Berücksichtigung der Vorschenkung vom 17.11.2000 und des persönlichen Freibetrags in Höhe von 205.000 € auf 19.052 € fest. Den wegen des Nießbrauchs gemäß § 25 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der im Streitjahr 2003 geltenden Fassung (ErbStG) gestundeten Steuerbetrag löste der Kläger später ab.

4

Nach dem Tod der Mutter am 24.04.2011 stellte das Nachlassgericht fest, dass das Testament bisher fehlerhaft ausgelegt worden sei. Die Mutter des Klägers sei nach dem Tod des Vaters Vorerbin und der Kläger und seine zwei Brüder seien mit ihrem Tod Nacherben geworden.

5

In der Folgezeit führten der Kläger und seine Brüder einen Zivilrechtsstreit wegen des weiteren am 25.02.2003 geschenkten Grundstücks. Es ging darum, ob aus §§ 2113, 2287 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ein Anspruch auf Rückübertragung von Miteigentumsanteilen an dem Grundstück oder auf Wertersatz in Geld bestehen könnte. Die Frage wurde nicht abschließend geklärt. Aufgrund eines Vergleichs vom 13.05.2015 leistete der Kläger wegen des 2000/2003 an ihn übertragenen Grundstücks und zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche eine Zahlung von 150.000 € an einen seiner Brüder.

6

Der Kläger beantragte daraufhin am 17.05.2015 beim FA die Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung vom 26.01.2004 und die erwerbsmindernde Berücksichtigung der Vergleichszahlung von 150.000 €.

7

Durch Bescheid vom 19.02.2016 lehnte das FA den Antrag ab. Den dagegen gerichteten Einspruch wies es mit Einspruchsentscheidung vom 23.03.2017 als unbegründet zurück.

8

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Schenkungsteuer sei zwar nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erloschen, da der Übertragungsgegenstand nicht tatsächlich herausgegeben worden sei. Jedoch ergebe sich eine steuermindernde Berücksichtigung der auf dem Vergleich beruhenden Zahlung des Klägers zur Abwendung der zivilrechtlichen Herausgabeansprüche aus § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG. Die Abfindungszahlung stelle ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 der Abgabenordnung (AO) dar. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 730 veröffentlicht.

9

Mit der Revision macht das FA eine Verletzung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sowie von § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG geltend. Der bestandkräftige Schenkungsteuerbescheid könne nicht mehr gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 EStG geändert werden, da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der geschenkte Gegenstand wegen eines Rückforderungsrechts zurückgegeben werden müsse, was im Streitfall nicht gegeben sei. Materiell-rechtlich könne die 2015 im Vergleichswege vereinbarte und geleistete Zahlung nicht als erwerbsmindernde Kosten zur Erlangung des Erwerbs gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG berücksichtigt werden, weil der Kläger bereits 2003 Alleineigentümer des Grundstücks geworden sei. Die Kosten seien erst im Zusammenhang mit dem Eintritt des Nach- bzw. Vertragserbfalles entstanden und beträfen nicht die ursprüngliche Schenkung der Mutter.

10

Das FA beantragt,

unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage als unbegründet abzuweisen.

11

Der Kläger beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

12

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

II.

13

Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass das FA verpflichtet ist, den Schenkungsteuerbescheid zu ändern und die Zahlung in Höhe von 150.000 € an den Bruder des Klägers steuermindernd zu berücksichtigen.

14

1. Als steuerpflichtiger Erwerb —hier nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG— gilt bei einer Schenkung die Bereicherung des Erwerbers (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Als Bereicherung gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach § 10 Abs. 3 bis 9 ErbStG abzugsfähigen Verbindlichkeiten abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG).

15

2. Nach § 10 Abs. 5 ErbStG sind die dort aufgeführten Schulden und Lasten vom steuerpflichtigen Erwerb abzuziehen, soweit sich nicht aus § 10 Abs. 6 bis 9 ErbStG etwas anderes ergibt. Die Vorschrift ist über ihren Wortlaut hinaus nicht nur für Erwerbe von Todes wegen und „Nachlassverbindlichkeiten“ im engeren Sinn anwendbar. Sie gilt über den Verweis in § 1 Abs. 2 ErbStG, wonach die Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für Schenkungen unter Lebenden gelten, auch für die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs bei freigebigen Zuwendungen i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 08.10.2003 – II R 46/01, BFHE 204, 299, BStBl II 2004, 234, unter II.1.e).

16

3. Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG zählen zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten u.a. die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen.

17

a) Der Begriff der Nachlassregelungskosten ist grundsätzlich weit auszulegen (BFH-Urteile vom 19.06.2013 – II R 20/12, BFHE 241, 416, BStBl II 2013, 738, Rz 11, und vom 15.06.2016 – II R 24/15, BFHE 254, 60, BStBl II 2017, 128, Rz 14, jeweils m.w.N.). Er umfasst u.a. die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses, sowie alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen (BFH-Urteil vom 06.11.2019 – II R 29/16, BFHE 267, 433, BStBl II 2020, 505, Rz 17, m.w.N.).

18

b) Ein Abzug von Erwerbskosten als Nachlassverbindlichkeiten setzt einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs voraus. Ein solcher liegt vor, wenn die Kosten —im Sinne einer synallagmatischen Verknüpfung— dafür aufgewendet werden, dass der Erwerber seine Rechtsstellung erlangt. Ausreichend ist dabei ein Entstehen der Kosten nach dem Erbfall, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Erlangung oder Sicherung der Erbenstellung vorliegt (BFH-Urteile in BFHE 254, 60, BStBl II 2017, 128, Rz 13 f., m.w.N., und vom 11.07.2019 – II R 4/17, BFHE 265, 447, BStBl II 2020, 319, Rz 31).

19

c) Zu den unmittelbar im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs stehenden Kosten gehören auch Abfindungszahlungen des Erben an den weichenden Erbprätendenten, die der Erbe entrichtet, damit seine (Allein–)Erbenstellung in einem anhängigen Verfahren nicht mehr bestritten wird, denn sie dient dem Zahlenden unmittelbar dazu, die Erbenstellung endgültig und damit zugleich den Erwerb als Erbe zu erlangen (BFH-Urteil in BFHE 254, 60, BStBl II 2017, 128, Rz 15 f., m.w.N.). Entsprechend kann auch ein künftiger gesetzlicher Erbe die Abfindung, die er an einen anderen für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteils(ergänzungs)anspruch zahlt, beim Eintritt des Erbfalls gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit vom Erwerb abziehen (BFH-Urteile vom 25.01.2001 – II R 22/98, BFHE 194, 440, BStBl II 2001, 456, unter II.2.d, und vom 16.05.2013 – II R 21/11, BFHE 241, 390, BStBl II 2013, 922, Rz 12).

20

d) Ebenso gehören Zahlungen des Beschenkten an einen Dritten, damit die Schenkung nach Grund und/oder Umfang nicht mehr bestritten wird, zu den unmittelbar im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs stehenden Kosten und mindern so die Bereicherung. Auch bei der Schenkung kann so nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abziehbarer Erwerbsaufwand entstehen (vgl. BFH-Urteile vom 20.12.2000 – II R 42/99, BFHE 194, 435, BStBl II 2001, 454, unter II.2., am Ende, und in BFHE 204, 299, BStBl II 2004, 234, unter II.1.e).

21

4. Sowohl der Nacherbe als auch der Vertragserbe, diesem gleichgestellt der durch ein Ehegattentestament begünstigte Erbe, können Ansprüche gegen den Beschenkten aus einer beeinträchtigenden Schenkung haben. Zahlungen zur Abwendung derartiger Herausgabeansprüche können Erwerbserlangungskosten sein.

22

a) Die Verfügung des Vorerben über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt, ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde (§ 2113 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB). Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher aufgrund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt (§ 816 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB). Da sich erst bei Eintritt der Nacherbfolge herausstellt, inwieweit der Nacherbe beeinträchtigt ist, entsteht der Anspruch nach § 2113 Abs. 1 i.V.m. § 816 Abs. 1 BGB erst „im Falle des Eintritts der Nacherbfolge“, also mit dem Nacherbfall.

23

b) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern (§ 2287 Abs. 1 BGB). Die Regelung ist auf wechselbezügliche letztwillige Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments, das —wie hier— nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten unwiderruflich geworden ist, entsprechend anzuwenden (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.09.2016 – IV ZR 513/15, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2016, 2004, Rz 7, m.w.N.). Der Anspruch entsteht mit dem Anfall der Erbschaft beim Vertragserben gemäß § 1942 Abs. 1 BGB. Grundsätzlich ist dies der Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers (vgl. § 1922 Abs. 1 BGB).

24

c) In beiden Fällen dienen Zahlungen, die diese Ansprüche abwehren, dazu, dem Beschenkten das Geschenkte zu sichern. Sie können deshalb nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig sein. Das gilt auch dann, wenn Zahlungen aufgrund eines Vergleichs erbracht werden, sofern die Ansprüche ernstlich geltend gemacht wurden. Unter diesen Umständen wird durch den Vergleich eine neue Rechtsgrundlage geschaffen, sodass nicht mehr zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang die Ansprüche ursprünglich tatsächlich bestanden haben.

25

5. Eine derartige Zahlung des Beschenkten stellt für seine Schenkungsteuer ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Soweit der Empfänger die Zahlung seinerseits nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG zu versteuern hat, entsteht zwar die Steuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j ErbStG erst mit dem Zeitpunkt, zu dem er den Anspruch geltend macht. Für den Beschenkten, der die Zahlung als Nachlassverbindlichkeit abziehen kann, wirkt die Geltendmachung jedoch auf den Zeitpunkt der Schenkung zurück. Es verhält sich insoweit nicht anders als in den Fällen, in denen Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden (vgl. BFH-Urteile jeweils vom 05.02.2020 – II R 17/16, BFHE 267, 506, BStBl II 2020, 584, Rz 11, und II R 1/16, BFHE 267, 500, BStBl II 2020, 581, Rz 13, jeweils m.w.N.; sowie zur Abfindung für einen künftigen Pflichtteils(ergänzungs)anspruch BFH-Urteil in BFHE 194, 440, BStBl II 2001, 456, unter II.2.d).

26

6. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das FG zu Recht entschieden, dass der vergleichsweise gezahlte Betrag rückwirkend die Bereicherung des Klägers mindert und der Schenkungsteuerbescheid entsprechend zu ändern ist.

27

a) Die Zahlung des Klägers stellt eine Aufwendung zur Erlangung des Erwerbs nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 ErbStG dar. Der mit dem Bruder abgeschlossene Vergleich diente dazu, etwaige Herausgabeansprüche abzuwenden und damit die erhaltene Schenkung für den Kläger endgültig zu sichern.

28

Die Vergleichszahlung steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Schenkung und nicht mit dem Erbfall nach der Mutter. Zwar trat erst mit deren Tod die aufschiebende Bedingung für die Entstehung etwaiger zivilrechtlicher Herausgabeansprüche gegen den Kläger ein. Allerdings treffen die Kosten den Kläger als Beschenkten; sie treffen ihn nicht im Zusammenhang mit seiner etwaigen Erbenstellung nach dem Tod seiner Mutter.

29

b) Der Schenkungsteuerbescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern. Mit dem Tod der Mutter des Klägers ist die aufschiebende Bedingung für etwaige Herausgabeansprüche gegen den Kläger eingetreten. Diese führt in Höhe des vergleichsweise gezahlten Betrags rückwirkend zu einer Minderung des steuerpflichtigen Erwerbs.

30

c) Dem Ergebnis steht nicht entgegen, dass § 29 Abs. 1 ErbStG gesonderte rückwirkend zu berücksichtigende Erlöschenstatbestände vorsieht, die hier —wie das FG zu Recht ausgeführt hat— jedoch nicht erfüllt sind. § 29 Abs. 1 ErbStG schließt eine Berücksichtigung von Aufwendungen nach § 10 Abs. 5 ErbStG nicht aus.

31

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. Die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung beruht auf § 121 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO.

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BFH: Aktienzuteilung im Rahmen eines US-amerikanischen „Spin-Off“ kein steuerpflichtiger Kapitalertrag

Der BFH entschied, dass die Aktienzuteilung im Rahmen eines US-amerikanischen „Spin-Off“ an private Kleinanleger nicht zu einem steuerpflichtigen Kapitalertrag führt. § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG ist auch auf ausländische Vorgänge anwendbar, die bei einer rechtsvergleichenden Betrachtung der Abspaltung nach deutschem Recht entsprechen (Az. VIII R 9/19).

BFH, Pressemitteilung Nr. 36/21 vom 14.10.2021 zum Urteil VIII R 9/19 vom 01.07.2021

Mit Urteil vom 01.07.2021 – VIII R 9/19 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Aktienzuteilung im Rahmen eines US-amerikanischen „Spin-Off“ an private Kleinanleger nicht zu einem steuerpflichtigen Kapitalertrag führt. § 20 Abs. 4a Satz 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist auch auf ausländische Vorgänge anwendbar, die bei einer rechtsvergleichenden Betrachtung der Abspaltung nach deutschem Recht entsprechen.

Der Kläger hielt Aktien der Hewlett-Packard Company (HPC), einer Kapitalgesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware. Nachdem die HPC in Hewlett-Packard Inc. (HPI) umbenannt und das Unternehmenskundengeschäft der HPI auf ihre Tochtergesellschaft Hewlett-Packard Enterprise Company (HPE) übertragen worden war, erhielten die Aktionäre im Rahmen eines sog. Spin-Off Aktien der HPE. Diese buchte die Bank des Klägers in dessen Depot ein. Der Kläger war nunmehr im selben Verhältnis an beiden Gesellschaften beteiligt. Das Finanzamt (FA) behandelte die Aktienzuteilung beim Kläger als steuerpflichtigen Kapitalertrag. Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG und wies die Revision des FA zurück. Eine steuerneutrale Zuteilung von Aktien nach § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG sei auch bei einem US-amerikanischen „Spin-Off“ möglich. Voraussetzung sei, dass die „wesentlichen Strukturmerkmale“ einer Abspaltung i. S. des § 123 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes erfüllt seien. Die Kapitalverkehrsfreiheit gebiete eine Erstreckung des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG auf ausländische Vorgänge. Rechtsfolge der Anwendung des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG sei, dass die Einbuchung der aufgrund des „Spin-Off“ erhaltenen Aktien im Depot des Klägers nicht zu einem steuerpflichtigen Kapitalertrag führe. Erst im Zeitpunkt einer späteren Veräußerung der Aktien der HPE bzw. HPI seien etwaige Veräußerungsgewinne zu versteuern.

Leitsatz:

  1. Teilt eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft inländischen Anteilseignern im Wege eines sog. „Spin-Off“ Aktien ihrer US-amerikanischen Tochtergesellschaft zu, kann dies grundsätzlich zu Kapitaleinkünften i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG führen, soweit keine Abspaltung i.S. des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG vorliegt.
  2. Die Aktienzuteilung im Rahmen eines US-amerikanischen „Spin-Off“ ist nach § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG steuerneutral, wenn die „wesentlichen Strukturmerkmale“ einer Abspaltung i.S. des § 123 Abs. 2 UmwG erfüllt sind. Die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV gebietet eine Erstreckung des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG auch auf ausländische Vorgänge.
  3. Der Begriff der „Abspaltung“ i.S. des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG ist typusorientiert auszulegen. Danach ist in Drittstaatenfällen ein gesetzlicher Vermögensübergang durch partielle Gesamtrechtsnachfolge nicht erforderlich (entgegen BMF-Scheiben vom 18.01.2016, BStBl I 2016, 85, Rz 115 i.V.m. BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314, Rz 01.36). Entscheidend bei einer „Abspaltung“ i.S. des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG ist, dass die Übertragung der Vermögenswerte in einem einheitlichen „zeitlichen und sachlichen Zusammenhang“ mit der und gegen die Übertragung von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft erfolgt.

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12.03.2019 – 13 K 1762/17 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

I.

1

Die Beteiligten streiten um die einkommensteuerliche Behandlung der Zuteilung von Aktien im Rahmen eines sog. „Spin-Off“ nach US-amerikanischem Recht.

2

Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) hielten in 2015 (Streitjahr) über ihre Depotbank Aktien der Hewlett-Packard Company (HPC), einer Kapitalgesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware. Nachdem die HPC in Hewlett-Packard Inc. (HPI) umbenannt worden war, übertrug die HPI das Unternehmenskundengeschäft auf die Hewlett-Packard Enterprise Company (HPE), eine Tochtergesellschaft und ebenfalls Kapitalgesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware. Die Aktionäre erhielten sodann für eine alte Aktie der HPC eine Aktie der umbenannten HPI. Zusätzlich teilte ihnen die HPI ihre bereits an der HPE gehaltenen Anteile zu, so dass die Aktionäre fortan im selben Verhältnis an den beiden Gesellschaften —der HPI und der HPE— beteiligt waren.

3

Die Depotbank der Kläger hatte insofern keine Steuerbeträge einbehalten, wies jedoch in der Jahressteuerbescheinigung für das Streitjahr die zugeteilten HPE-Aktien als Kapitalertrag in Höhe von … € aus. Die Kläger, nach deren Auffassung die Zuteilung der HPE-Aktien steuerneutral zu behandeln sei, setzten in ihrer Einkommensteuererklärung entsprechend niedrigere Kapitaleinkünfte an. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) folgte dem nicht, sondern behandelte die zugeteilten HPE-Aktien als steuerpflichtigen Kapitalertrag. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos; die Klage hatte hingegen aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1117 mitgeteilten Gründen Erfolg.

4

Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit dem es die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) widerspreche dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 20.03.2017 – IV C 1–S 2252/15/10029:002 (BStBl I 2017, 431). Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4a Satz 7 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) seien nicht erfüllt. Das Merkmal der „Abspaltung“ sei ein Terminus des deutschen Umwandlungsgesetzes (UmwG). Fraglich sei daher, ob § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG überhaupt auf ausländische Vorgänge anwendbar sei. Jedenfalls müssten ausländische Vorgänge mit den „Strukturmerkmalen“ einer deutschen Abspaltung vergleichbar sein. Vorliegend kenne das Gesellschaftsrecht des US-Bundesstaats Delaware das Rechtsinstitut der Spaltung nicht. Der sog. „Spin-Off“ sei nach US-Steuerrecht zwar steuerneutral möglich, er vollziehe sich aber nicht in einem mit einer deutschen Abspaltung vergleichbaren zivilrechtlichen Rechtsakt. Eine solche „reorganization“ beruhe vielmehr auf einzelvertraglicher Vereinbarung. Nach deutschem Recht entspreche der vorliegende Vorgang einer Einlage von Vermögenswerten in eine Tochtergesellschaft und einer anschließenden Sachausschüttung der von der Muttergesellschaft gehaltenen Anteile an der Tochtergesellschaft an die Gesellschafter und sei nicht mit einer Abspaltung nach dem deutschen UmwG vergleichbar.

5

Das FA beantragt,

die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Die Kläger beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

7

Eine rein formale, an dem BMF-Schreiben in BStBl I 2017, 431 gemessene Betrachtung werde der vorliegenden Fallkonstellation nicht gerecht. Entscheidend sei die Gesetzeshistorie des § 20 Abs. 4a EStG, in der ausdrücklich auch sog. „Spin-Off“ erwähnt seien. Im Übrigen verweisen die Kläger vollumfänglich auf die Begründung des FG-Urteils.

II.

8

Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Die Entscheidung des FG, dass die Zuteilung der HPE-Aktien —isoliert betrachtet— als Kapitalertrag i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerbar ist (unter 1.), jedoch nach § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG letztlich steuerneutral erfolgt (unter 2.), hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

9

1. Zwar führt die Zuteilung der HPE-Aktien von der HPI an die Kläger bei isolierter Betrachtung zu einem Kapitalertrag i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, für den der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) das Besteuerungsrecht zusteht.

10

a) Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen u.a. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien. Unerheblich ist es insofern, ob es sich bei der ausschüttenden Gesellschaft um eine in- oder ausländische Gesellschaft handelt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 20.10.2010 – I R 117/08, BFHE 232, 15, Rz 13, m.w.N.). Dementsprechend ist den Klägern mit der Einbuchung der HPE-Aktien auf ihrem Depot ein Kapitalertrag i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG in Form einer Sachausschüttung zugeflossen.

11

b) Für diesen als Sachausschüttung steuerbaren Kapitalertrag i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG der in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) ansässigen HPI steht Deutschland abkommensrechtlich das Besteuerungsrecht zu. Die Kläger waren im Streitjahr im Inland wohnhaft und danach mit sämtlichen Einkünften unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG). Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29.08.1989 i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung vom 04.06.2008 (BGBl I 2008, 612, BStBl I 2008, 784) —DBA–USA 1989/2008— weist das Besteuerungsrecht für Dividenden aus Aktien, die eine in den USA ansässige Kapitalgesellschaft an eine im Inland ansässige Person zahlt, nach Art. 10 Abs. 1 DBA-USA 1989/2008 dem Ansässigkeitsstaat des Aktieninhabers und damit Deutschland zu.

12

2. Da die HPE–Aktien jedoch im Rahmen einer Abspaltung i.S. des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG zugeteilt wurden, löst der Vorgang bei den Klägern im Streitjahr keine Besteuerung aus.

13

a) Nach § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG gelten abweichend von § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) die Sätze 1 und 2 des § 20 Abs. 4a EStG entsprechend, wenn Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften übergeht. Die Anwendung der Regelung hat im Streitjahr zur Folge, dass die Anteilszuteilung steuerneutral erfolgt.

14

b) Voraussetzung ist zunächst der Vermögensübergang durch „Abspaltung“. Eine solche liegt nach nationalem Recht gemäß § 123 Abs. 2 UmwG vor, wenn ein Rechtsträger von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger überträgt (Abspaltung zur Aufnahme, § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG) oder der oder die übernehmenden Rechtsträger erst durch die Übertragung entstehen (Abspaltung zur Neugründung, § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG) und die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers als Gegenleistung Anteile am übernehmenden Rechtsträger erhalten. Sind —wie vorliegend— ausschließlich ausländische Rechtsträger beteiligt, ist eine Abspaltung nach § 123 Abs. 2 UmwG mangels Anwendbarkeit des deutschen Umwandlungsrechts hingegen nicht möglich (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UmwG).

15

c) Die Regelung des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG ist jedoch —entgegen der Auffassung des FA— auch auf ausländische Vorgänge anwendbar, die bei einer rechtsvergleichenden Betrachtung der Abspaltung nach nationalem Umwandlungsrecht entsprechen (gleicher Ansicht BMF-Schreiben vom 18.01.2016 – IV C 1–S 2252/08/10004:017, BStBl I 2016, 85, Rz 115; Buge in Herrmann/ Heuer/Raupach —HHR—, § 20 EStG Rz 592; Dötsch/Werner in Dötsch/Pung/Möhlenbrock —D/P/M—, Kommentar zum KStG, § 20 EStG, Rz 306a; Jachmann-Michel/Lindenberg in Lademann, EStG, § 20 EStG Rz 829b; Schmidt/Levedag, EStG, 40. Aufl., § 20 Rz 226).

16

aa) Zwar lassen die Gesetzesmaterialien keinen eindeutigen Schluss darauf zu, ob der Gesetzgeber in Bezug auf Abspaltungen i.S. des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG auch Auslandsfälle einbeziehen wollte. Einerseits sollte der „Anwendungsbereich von § 20 Abs. 4a Satz 1 EStG“, der auch bei ausländischen Tauschvorgängen einschlägig ist, „auf Abspaltungen erweitert“ werden (BTDrucks 17/10000, S. 54). Auf der anderen Seite enthält die Gesetzesbegründung nationale Begrifflichkeiten wie „Spaltungsvertrag oder –plan“ (BTDrucks 17/10000, S. 54). Zudem ist die zeitliche Anwendbarkeit der Regelung an die „Anmeldung zur Eintragung in das öffentliche Register“ geknüpft (§ 52a Abs. 10 Satz 12 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26.06.2013, BGBl I 2013, 1809).

17

bb) Jedenfalls gebietet aber die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine Erstreckung des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG auf ausländische Vorgänge.

18

aaa) Der Schutzbereich der auch auf Drittstaaten-Kapitalgesellschaften anzuwendenden Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 63 AEUV ist eröffnet. Insbesondere knüpft § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG nicht an eine bestimmte Beteiligungshöhe an (vgl. BFH-Urteil vom 24.07.2018 – I R 75/16, BFHE 262, 502, BStBl II 2019, 806, Rz 19 ff., zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV von demjenigen der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV).

19

bbb) Ein Ausschluss von Auslandsfällen aus dem Anwendungsbereich des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG wäre geeignet, Inländer von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten und würde ausländische Gesellschaften und deren Gesellschafter im Vergleich zu rein inländischen Sachverhalten bei Kapitalmaßnahmen der Gesellschaft ohne Geldzahlungen —im vorliegenden Fall der Abspaltung— benachteiligen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union EV vom 20.09.2018 – C–685/16, EU:C:2018:743, Rz 55, BStBl II 2019, 111).

20

ccc) Ein Rechtfertigungsgrund dafür, dem inländischen Gesellschafter einer ausländischen Gesellschaft von vornherein die Anwendung des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG zu verweigern, besteht nicht. Das gilt im Hinblick auf in den USA ansässige Kapitalgesellschaften insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass in Art. 26 Abs. 1 DBA–USA 1989/2008 die sog. „große“ Auskunftsklausel vereinbart worden ist, die einen umfassenden Informationsaustausch zwischen den Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten ermöglicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 64 Abs. 1 AEUV, da § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG bereits keine Direktinvestitionen erfasst.

21

d) Zur Vermeidung eines unionsrechtswidrigen Zustands ist § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG daher grundsätzlich auch auf ausländische Vorgänge anzuwenden. Da die Kapitalverkehrsfreiheit jedoch lediglich eine Benachteiligung der ausländischen Gesellschaften und ihrer Anteilseigner verbietet, aber eine Besserstellung gegenüber reinen Inlandssachverhalten nicht erfordert, sind nur solche (ausländischen) Vorgänge erfasst, die einer (inländischen) Abspaltung i.S. des § 123 Abs. 2 UmwG vergleichbar sind (im Ergebnis ebenso z.B. BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 85, Rz 115; Blümich/Ratschow, § 20 EStG Rz 439a; HHR/Buge, § 20 EStG Rz 592; Dötsch/Werner in D/P/M, a.a.O., § 20 EStG Rz 306a; Schmidt/Levedag, a.a.O., § 20 Rz 226). Dies ist der Fall, wenn der ausländische Vorgang „seinem Wesen nach“ einer Abspaltung i.S. des § 123 Abs. 2 UmwG entspricht (vgl. auch BTDrucks 16/2710, S. 35 zu „vergleichbaren ausländischen Vorgängen“ i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwStG). Erforderlich ist, dass die „wesentlichen Strukturmerkmale“ einer Abspaltung i.S. des § 123 Abs. 2 UmwG erfüllt sind.

22

aa) Kennzeichnend für eine Abspaltung i.S. des § 123 Abs. 2 UmwG ist —wie vom FG zutreffend erkannt— die Übertragung von Vermögensteilen des übertragenden Rechtsträgers aufgrund eines Rechtsgeschäfts gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ohne liquidationslose Auflösung des übertragenden Rechtsträgers (vgl. BMF-Schreiben vom 11.11.2011 – IV C 2–S 1978–b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz 01.36; Graw in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl., § 1 Rz 73; Maetz in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 1 UmwStG Rz 44; Schmitt/Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9. Aufl., § 123 UmwG Rz 5; Werneburg in Haritz/Menner/Bilitewski, Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl., § 1 Rz 28). Diese Voraussetzungen sind nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) im Streitfall erfüllt.

23

aaa) Die HPI (übertragende Rechtsträgerin) übertrug im Streitjahr Vermögen in Gestalt des Unternehmenskundengeschäfts auf die HPE (übernehmende Rechtsträgerin). Ob es sich bei dem Unternehmenskundengeschäft der HPI um einen Teilbetrieb i.S. des § 15 UmwStG handelt, ist für die Anwendung des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG nach dessen Wortlaut ohne Bedeutung. Zudem wurde die übertragende Rechtsträgerin nicht aufgelöst. Vielmehr bestand die HPI als übertragende Rechtsträgerin weiterhin fort. Infolge der Umbenennung der HPC in HPI kam es zwar zur Vergabe einer neuen Wertpapierkennnummer, nicht aber zu einer liquidationslosen Auflösung.

24

bbb) Des Weiteren erhielten die Aktionäre der übertragenden HPI Anteile an der übernehmenden HPE. Insofern ist auch nach nationalem Recht die Abspaltung von Vermögen einer Muttergesellschaft auf eine bereits bestehende Tochtergesellschaft möglich (sog. „Abwärtsabspaltung“), wobei die Pflicht zur Gewährung von Anteilen am übernehmenden Rechtsträger durch Zuteilung der bereits bestehenden, von der Muttergesellschaft gehaltenen Anteile an der Tochtergesellschaft erfüllt werden kann (vgl. Mayer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 126 UmwG Rz 81; Priester in Lutter, Umwandlungsgesetz, 6. Aufl. 2019, § 126 Rz 24; Weiler in Widmann/Mayer, a.a.O., § 123 UmwG Rz 72). Dies ist vorliegend durch Zuteilung der von der HPI bereits an der HPE gehaltenen Anteile an die Kläger geschehen. Die Zuteilung neu ausgegebener Anteile an der übernehmenden HPE war demgegenüber nicht erforderlich.

25

ccc) Schließlich erfolgte die Zuteilung der HPE-Aktien an die Aktionäre der HPI auch „gegen“ Übertragung des Unternehmenskundengeschäfts von der HPI auf die HPE. Bei der Anteilszuteilung handelte es sich lediglich um den letzten Schritt hin zu der von Anfang an beabsichtigten —sowie durch im Vorfeld abgegebene Pressemeldungen von Hewlett-Packard öffentlich bekanntgemachten— Zielstruktur, nach der zwei selbständige Unternehmen entstehen sollten, an denen die bisherigen Aktionäre beteiligt sind. Die hierfür erforderliche Zuteilung der HPE-Aktien vollzog sich daher in einem einheitlichen „zeitlichen und sachlichen Zusammenhang“ mit der Übertragung des Unternehmenskundengeschäfts und insofern „gegen“ Vermögensübertragung von der HPI auf die HPE. Anders als das FA meint, ist dieser einheitliche Vorgang nicht in eine isoliert zu betrachtende Übertragung des Unternehmenskundengeschäfts von der HPI auf die HPE einerseits und eine davon unabhängige, ebenfalls isoliert zu betrachtende Anteilszuteilung von HPE-Aktien durch die HPI an ihre Aktionäre andererseits zu zerlegen. Aus diesem Grund sind auch die Voraussetzungen von § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG im Streitfall nicht erfüllt.

26

bb) Zwar ist darüber hinaus —worauf das FA zu Recht hinweist— nach nationalem Recht allen Spaltungsarten gemeinsam, dass sich der Vermögensübergang „kraft Gesetzes“ durch „partielle Gesamtrechtsnachfolge“ vollzieht (vgl. BTDrucks 16/2710, S. 35; BMF-Schreiben in BStBl I 2011, 1314, Rz 01.36; Graw in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, a.a.O., § 1 Rz 73; Maetz in Widmann/Mayer, a.a.O., § 1 UmwStG Rz 44; Schmitt/Hörtnagl, a.a.O., § 123 UmwG Rz 5). Im Streitfall erfolgten die Übertragungen des Unternehmenskundengeschäfts von der HPI auf die HPE und auch der Anteile an der HPE von der HPI auf ihre Aktionäre nach den Feststellungen des FG hingegen im Wege einzelvertraglicher Vereinbarungen.

27

cc) Jedoch ist die partielle Gesamtrechtsnachfolge „uno actu“ beim Abspaltungsvorgang i.S. des § 123 Abs. 2 UmwG kein bloß formeller Selbstzweck, sondern dient der Erleichterung der am Abspaltungsvorgang beteiligten Rechtsträger, weil sie gesonderte Übertragungsakte entbehrlich macht. Die Vermögensübertragung erfolgt dabei —auf Grundlage des Spaltungsvertrags bzw. Spaltungsplans— automatisch mit Eintragung der Spaltung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers (Weiler in Widmann/Mayer, a.a.O., § 123 UmwG Rz 20). Auf dieses vornehmlich zu Gunsten der am Abspaltungsvorgang beteiligten Rechtsträger wirkende und überdies an nationale Voraussetzungen (Festlegung im Spaltungsvertrag bzw. Spaltungsplan, Registereintragung) anknüpfende Rechtsinstitut der partiellen Gesamtrechtsnachfolge kann daher —jedenfalls in Drittstaatenfällen— im Rahmen einer typusorientierten Auslegung der „Abspaltung“ i.S. des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG verzichtet werden. Anderenfalls wäre die Regelung des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG auf Anteilsinhaber derjenigen (ausländischen) Gesellschaften, deren Rechtssystem einen Vermögensübergang kraft Gesetzes im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge nicht kennt, von vornherein —und in mit der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV unvereinbarer Weise— nicht anwendbar. Ob sich für Abspaltungen innerhalb der Europäischen Union aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. a und b der Sechsten Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17.12.1982 gemäß Art. 54 Abs. 3 Buchst. g des Vertrages betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1982, Nr. L 378, 47) —jetzt: Art. 151 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (Amtsblatt der Europäischen Union 2017, Nr. L 169, 46)— etwas anderes ergeben könnte (so etwa Möhlenbrock in D/P/M, a.a.O., § 1 UmwStG Rz 104), ist hier nicht entscheidungserheblich.

28

e) Schließlich ist —wie es § 20 Abs. 4a Satz 7 i.V.m. Satz 1 (am Ende) EStG weiter voraussetzt— auch das Recht Deutschlands hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile an der HPE nicht ausgeschlossen oder beschränkt. Art. 13 Abs. 5 DBA–USA 1989/2008 weist das ausschließliche Besteuerungsrecht des Gewinns aus der Veräußerung der zugeteilten Aktien dem Ansässigkeitsstaat des Aktieninhabers und damit vorliegend Deutschland zu (vgl. BFH-Urteil vom 30.05.2018 – I R 35/16, BFH/NV 2019, 46, Rz 24).

29

f) Rechtsfolge gemäß § 20 Abs. 4a Satz 7 i.V.m. Satz 1 EStG ist, dass der „Spin–Off“ und die damit verbundene Zuteilung der HPE-Aktien an die Kläger im Streitjahr nicht als isolierte Sachausschüttung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG zu behandeln ist und bei den Klägern insgesamt keine Besteuerung auslöst. Erst im Zeitpunkt einer späteren Veräußerung der HPE-Aktien oder der HPI-Aktien gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (ggf. i.V.m. Abs. 2 Satz 2) EStG sind etwaige Veräußerungsgewinne zu besteuern. Hierbei ist zu beachten, dass die HPE-Aktien aufgrund der Abspaltung steuerlich —anteilig— an die Stelle der bereits gehaltenen HPI-Aktien treten (vgl. BTDrucks 17/10000, S. 54) und deren Anschaffungskosten —anteilig— übernehmen. Über den Aufteilungsmaßstab für die Anschaffungskosten der Kläger an den HPI-Aktien ist im Streitfall nicht zu entscheiden.

30

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen „Spin-Off“ – ertragsteuerliche Folgen für den inländischen Privatanleger

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Zuteilung von Aktien im Rahmen eines „Spin-offs“ eines nicht im EU/EWR-Raum ansässigen Unternehmens zu einer Abspaltung i. S. des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG führt (Az. VIII R 15/20).

BFH, Urteil VIII R 15/20 vom 01.07.2021

Leitsatz

  1. Teilt eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft inländischen Anteilseignern im Wege eines sog. Spin-Off Aktien ihrer US-amerikanischen Tochtergesellschaft zu, kann dies grundsätzlich zu Kapitaleinkünften i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG führen, soweit keine Abspaltung i. S. des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG vorliegt.
  2. Die Aktienzuteilung im Rahmen eines US-amerikanischen „Spin-Off“ ist nach § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG steuerneutral, wenn die „wesentlichen Strukturmerkmale“ einer Abspaltung i. S. des § 123 Abs. 2 UmwG erfüllt sind. Die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV gebietet eine Erstreckung des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG auch auf ausländische Vorgänge.
  3. Der Begriff der „Abspaltung“ i. S. des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG ist typusorientiert auszulegen. Danach ist in Drittstaatenfällen ein gesetzlicher Vermögensübergang durch partielle Gesamtrechtsnachfolge nicht erforderlich (entgegen BMF-Scheiben vom 18.01.2016, BStBl I 2016 S. 85, Rz 115 i. V. m. BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl I 2011 S. 1314, Rz 01.36). Entscheidend bei einer „Abspaltung“ i. S. des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG ist, dass die Übertragung der Vermögenswerte in einem einheitlichen „zeitlichen und sachlichen Zusammenhang“ mit der und gegen die Übertragung von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft erfolgt.

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ifo-Studie: Reform von Minijobs und Ehegattensplitting entlastet Geringverdienende

Die unteren 40 Prozent der Einkommen könnten entlastet werden, wenn Minijobs in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung umgewandelt werden und gleichzeitig das Ehegattensplitting reformiert wird. Das ist das Ergebnis einer ifo-Studie im Auftrag der Bertelsmann Stiftung.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 13.10.2021

Die unteren 40 Prozent der Einkommen könnten entlastet werden, wenn Minijobs in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung umgewandelt werden und gleichzeitig das Ehegattensplitting reformiert wird. Das ist das Ergebnis einer ifo-Studie im Auftrag der Bertelsmann Stiftung. Gleichzeitig würde die Reform höhere Einkommensgruppen nur mäßig belasten. Insgesamt entstünden keine zusätzlichen Kosten für den Staatshaushalt.

„Eine kombinierte Reform von Minijobs und Ehegattensplitting würde auch die Geschlechterungleichheit auf dem Arbeitsmarkt verringern, indem sie Fehlanreize für die Erwerbstätigkeit von Frauen abbaut“, sagt Andreas Peichl, Leiter des ifo Zentrums für Makroökonomik und Befragungen. Grund hierfür sei eine nachteilige Kombination aus steuer- und abgabefreien 450-Euro-Minijobs und dem Ehegattensplitting. Bereits ab einem Verdienst von 451 Euro im Monat greife der gemeinsame Steuersatz. Daher sei es nachteilig für den Zweitverdiener, ein höheres Einkommen zu erzielen. Und das seien meistens Frauen.

Eine Umwandlung von Minijobs in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ließe sich durch langsam steigende Sozialabgaben aufkommensneutral erreichen. Sozialabgaben wären dann ab dem ersten Euro fällig, allerdings mit einem anfangs sehr geringen Beitragssatz. In der Reformvariante würden 124.000 Personen mehr eine Stelle aufnehmen.

Bei einer kombinierten Reform von Realsplitting mit Minijob-Reform bei regulären Beitragssätzen wären zudem auch Steuersenkungen möglich. Insgesamt würden die gearbeiteten Stunden um 141.000 Vollzeitstellen ansteigen und ein Plus von 59.000 Beschäftigten bringen. „Beide Reformelemente erhöhen die Anreize zur verstärkten Arbeitsaufnahme von Zweitverdienern – typischerweise immer noch Frauen – und damit die Effizienz des Steuersystems“, erklärt ifo-Forscher Maximilian Blömer.

Die Berechnungen ergänzen den breiter angelegten Reformvorschlag zur Steuerpolitik, den das ifo Institut vergangene Woche veröffentlich hat. Demnach würde eine umfassendere Reform des Steuer- und Sozialsystems zu einem noch höheren Zuwachs bis zu 400.000 Vollzeitstellen führen.

Quelle: ifo Institut

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Protokoll zur Änderung des DBA Mexiko

Das BMF weist darauf hin, dass das in Mexiko-Stadt am 8. Oktober 2021 unterzeichnete Protokoll zur Änderung des DBA Mexiko das geltende DBA ergänzt und die übereinstimmenden Auswahlentscheidungen der deutschen und mexikanischen Seite zum Mehrseitigen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung umsetzt.

BMF, Mitteilung vom 08.10.2021

Das in Mexiko-Stadt am 8. Oktober 2021 unterzeichnete Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 9. Juli 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ergänzt das geltende Doppelbesteuerungsabkommen und setzt die übereinstimmenden Auswahlentscheidungen der deutschen und mexikanischen Seite zum Mehrseitigen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Multilaterales Instrument – MLI) um.

Das unterzeichnete Änderungsprotokoll bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation, d. h. nach Abschluss der Gesetzgebungsverfahren notifizieren sich beide Staaten gegenseitig das die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten umgesetzt wurden. Das Änderungsprotokoll wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Änderungsprotokoll in Kraft tritt.

Quelle: BMF

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Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2022

Das BMF hat die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2022 bekannt gegeben (Az. III C 3 – S-7344 / 19 / 10001 :003).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7344 / 19 / 10001 :003 vom 11.10.2021

Mit dem BMF-Schreiben werden die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2022 bekannt gegeben.

Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2022 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:

  • USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022
  • USt 1 H Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2022
  • USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2022 sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV i. V. m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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