Änderung des BMF-Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung der Einrichtung von Ersatzflächenpools durch Landwirte für die Vornahme von Ausgleichsmaßnahmen nach den Naturschutzgesetzen vom 3. August 2004

Das BMF-Schreiben enthält die Anwendung des BFH-Urteils VI R 34/17 vom 4. Juni 2019 (Az. IV C 6 – S-2142 / 19 / 10004 :002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2142 / 19 / 10004 :002 vom 11.10.2021

Der BFH hat in seinem Urteil vom 4. Juni 2019 entschieden, dass das Entgelt für die Überlassung landwirtschaftlicher Flächen zur Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen verteilt werden kann, wenn der Nutzungsüberlassungs- und Vorauszahlungszeitraum mehr als fünf Jahre beträgt. Diese Entscheidung widerspricht den Ausführungen von Tz. II.3. des BMF-Schreibens vom 3. August 2004, BStBl I Seite 716.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden Tz. II.3. und II.4. wie folgt gefasst:

„3. Ertragsteuerliche Beurteilung bei Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG

Die Betriebseinnahmen sind vorbehaltlich des Satzes 2 in dem Wirtschaftsjahr anzusetzen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Wenn das Entgelt für die Nutzungsüberlassung im Voraus gezahlt wird und der Nutzungsüberlassungs- sowie der Vorauszahlungszeitraum mehr als fünf Jahre beträgt, können die Betriebseinnahmen nach § 11 Absatz 1 Satz 3 i. V. m. Absatz 2 Satz 3 EStG auf den Vorauszahlungszeitraum verteilt werden. Ein solcher bestimmbarer Vorauszahlungszeitraum liegt bei einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag über eine Nutzungsüberlassung nur dann vor, wenn das Ende dieses Zeitraums anhand objektiver Umstände (z. B. auflösende Bedingung, Vertrag auf Lebenszeit) feststellbar ist (BFH vom 4. Juni 2019, VI R 34/17 – BStBl II 2021 S. 5). Aufwendungen für ökologisch notwendige Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen sowie Verwaltungskosten sind im Zeitpunkt des Abflusses zu berücksichtigen.

4. Ertragsteuerliche Behandlung bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG

Stellt der Land- und Forstwirt Ausgleichsflächen der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a BewG i. V. m. R 13.2 Absatz 3 Satz 1 EStR) ohne Sondernutzungen (§ 13a Absatz 6 EStG i. V. m. § 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bis e BewG) einer Gebietskörperschaft oder einem privaten Eingriffsverursacher zur Verfügung, sind die hieraus erzielten Einnahmen grundsätzlich nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 EStG zu erfassen. Der Grundbetrag nach § 13a Absatz 4 Satz 1 EStG ist bei einer vollständigen Nutzungsüberlassung für diese landwirtschaftlichen Flächen nicht anzusetzen. Soweit die Einnahmen nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 EStG zu erfassen sind, gelten die Grundsätze des § 4 Absatz 3 EStG. Die Ausführungen in Tz II.3. gelten entsprechend.

Ist bei einer teilweisen Nutzungsüberlassung die Zahlung entsprechend der wirtschaftlichen Veranlassung aufteilbar, so ist das Entgelt für die naturschutzrechtlichen Leistungen nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 EStG zu erfassen. Die Beträge für die laufende Pflege und Bewirtschaftung sind mit dem Grundbetrag nach § 13a Absatz 4 EStG abgegolten. Ist eine Aufteilung des Entgelts nicht möglich, sind die zu- und abgeflossenen Zahlungen insgesamt nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 EStG zu erfassen. Der Grundbetrag nach § 13a Absatz 4 EStG ist für diese landwirtschaftlichen Flächen nicht zusätzlich zu erfassen.

Der Gewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b BewG) ist im Rahmen der Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a Absatz 5 EStG i. V. m. § 51 EStDV zu ermitteln. Die Gewinnermittlung erfolgt hierbei nach den Grundsätzen des § 4 Absatz 3 EStG (vgl. BMF-Schreiben vom 10. November 2015, BStBl I S. 877). Fließen dem Land- und Forstwirt Entgelte für die vollständige oder teilweise Nutzungsüberlassung einer forstwirtschaftlichen Nutzung zu, ist § 51 Absatz 5 EStDV zu beachten. Die Ausführungen unter II.3. gelten entsprechend.“

Dieses BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Muster der Umsatzsteuererklärung 2022

Mit dem BMF-Schreiben werden die Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung 2022 eingeführt (Az. III C 3 – S-7344 / 19 / 10002 :003).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7344 / 19 / 10002 :003 vom 11.10.2021

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2022 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:

  • USt 2 A – Umsatzsteuererklärung 2022
  • Anlage UN – zur Umsatzsteuererklärung 2022
  • Anlage FV – zur Umsatzsteuererklärung 2022
  • USt 2 E – Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2022

(2) Mit Artikel 11 Nummern 6 und 7 des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) hat der Gesetzgeber in § 24 Abs. 1 UStG eine Umsatzgrenze i. H. v. 600.000 Euro eingefügt. Diese ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 bewirkt werden (§ 27 Abs. 32 UStG). Sofern nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 600.000 Euro betragen hat, sind die Umsätze ab dem Besteuerungszeitraum 2022 zwingend nach der Regelbesteuerung zu versteuern. Eine entsprechende Erläuterung wurde in das Vordruckmuster USt 2 E (Zeilen 47 bis 53) aufgenommen.

(3) Die übrigen Änderungen gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller bzw. drucktechnischer Art.

(4) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Folgende Abweichung ist zulässig:

In dem Vordruck USt 2 A kann von dem Inhalt der Schlüsselzeile im Kopf des Vordruckmusters abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist. Der Schlüssel „Vorgang“ ist jedoch bundeseinheitlich vorgesehen (vgl. Ergebnis der Sitzung AutomSt III/92 zu TOP B 3.1).

In Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordrucke USt 2 A und Anlage UN unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Andernfalls soll diese Angabe unterbleiben.

(5) Die für Zwecke des in einigen Ländern eingesetzten Scannerverfahrens in die Vordruckmuster USt 2 A und Anlage UN eingearbeiteten Barcodes haben eine Breite von jeweils 8 mm und einen Abstand zu den Lesefeld- sowie den Seitenrändern von jeweils mindestens 5 mm. Bei der Herstellung der Vordrucke sind die vorgenannte Barcode-Breite und die erforderlichen Mindestabstände zwischen den Barcodes und den Lesefeld- sowie den Seitenrändern einzuhalten.

(6) Die Umsatzsteuererklärung ist grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG i. V. m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Hilfsmittelerlass 2022 – über den Termin der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2022 und die hierfür zugelassenen Hilfsmittel

Das FinMin Baden-Württemberg hat die Aufstellung der zugelassenen Hilfsmittel für den schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2022 veröffentlicht (Az. FM3 – S-0954-1 / 13).

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (gleich lautender Erlass) FM3 – S-0954-1 / 13 vom 11.10.2021

Der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung 2022 findet bundeseinheitlich vom

11. bis 13. Oktober 2022

statt. Für die Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung und die organisatorische Durchführung der Prüfung sind die Steuerberaterkammern zuständig. Entsprechende Anträge sind an die zuständigen Steuerberaterkammern zu richten. Näheres regeln die Bekanntmachungen der Steuerberaterkammern, die in den Kammermitteilungen und auf den Internetseiten der Steuerberaterkammern veröffentlicht werden.

Für den schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2022 werden als Hilfsmittel die Texte folgender Gesetze (Textausgaben) einschließlich ggf. hierzu erlassener Durchführungsverordnungen und Richtlinien zugelassen:

  • Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Verwaltungszustellungsgesetz,
  • Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz,
  • Umsatzsteuergesetz,
  • Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz,
  • Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz,
  • Außensteuergesetz,
  • Investitionszulagengesetz,
  • Grunderwerbsteuergesetz, Grundsteuergesetz,
  • Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch, Aktiengesetz, GmbH-Gesetz,
  • Steuerberatungsgesetz.

Es liegt in der Verantwortung der Bewerber, dafür Sorge zu tragen, dass ihnen neben dem aktuellen Rechtsstand des Prüfungsjahres 2022 die vorgenannten Vorschriften auch in der für das Kalenderjahr 2021 geltenden Fassung zur Verfügung stehen. Sofern bei der Lösung einzelner Aufgaben ein anderer Rechtsstand maßgeblich ist, werden die entsprechenden Rechtsvorschriften dem Aufgabentext als Anlage beigefügt.

Die Textausgaben (Loseblatt-Sammlung oder gebunden) beliebiger Verlage dürfen weitere Gesetzestexte, Verwaltungsanweisungen der Finanzbehörden, Leitsatzzusammenstellungen, Fußnoten und Stichwortverzeichnisse enthalten. Fachkommentare sind ausdrücklich nicht zugelassen.

Die jeweiligen Textausgaben sind von den Bewerbern selbst zu beschaffen und zur Prüfung mitzubringen. Sie dürfen außer Unterstreichungen, Markierungen und Hilfen zum schnelleren Auffinden der Vorschriften (sog. Griffregister) keine weiteren Anmerkungen oder Eintragungen enthalten. Die Griffregister dürfen Stichworte aus der Überschrift und Paragraphen enthalten. Eine weitere Beschriftung ist nicht zulässig.

Die Benutzung eines nicht programmierbaren Taschenrechners ist zulässig, sofern eine Verbindung mit dem Internet nicht möglich ist.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg

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Anti-Geldwäsche im Sog der Pandora Papers

Die mediale Aufmerksamkeit um die sog. Pandora Papers dürfte sich als effektiver Katalysator zur Verabschiedung des Vorschlags der EU-Kommission zum neuen Anti-Geldwäsche-Paket erweisen. Gleichzeitig besteht die Gefahr die Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen dabei aus dem Blick zu verlieren. Darauf weist der DStV hin.

DStV, Mitteilung vom 11.10.2021

Die mediale Aufmerksamkeit um die sog. Pandora Papers dürfte sich als effektiver Katalysator zur Verabschiedung des Vorschlags der EU-Kommission zum neuen Anti-Geldwäsche-Paket erweisen. Gleichzeitig besteht die Gefahr die Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen dabei aus dem Blick zu verlieren.

Kurzfristig hatte das EU-Parlament während seiner Plenarsitzungswoche im Oktober die Tagesordnung geändert. Grund dafür waren die kurz zuvor vom International Consortium of Investigative Journalists (ICIJ) veröffentlichten Enthüllungen rund um die „Pandora Papers“. Zur Vorbereitung einer Parlamentsresolution waren der slowenische Außenminister Anže Logar, stellvertretend für die EU-Mitgliedstaaten, sowie der EU-Wirtschaftskommissar, Paolo Gentiloni, zur Aussprache über die Konsequenzen der „Pandora Papers“ für die Bemühungen um die Bekämpfung von Geldwäsche, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung im Plenum geladen.

Erwartungsgemäß machten Die EU-Abgeordneten aus ihrer Empörung über die zu Tage geförderten Missstände und dem eigennützigen Finanzgebaren prominenter Personen keinen Hehl. Sie sparten nicht mit Kritik an den Mitgliedstaaten, etwa wegen deren allzu hohen Anforderungen, die diese an die Aufnahme von Drittstaaten auf die „Black List“ der Steueroasen stellten. Zudem wurde der mangelnde Wille einiger Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Richtlinien zur Bekämpfung der Geldwäsche gerügt.

Paolo Gentiloni dagegen dürften die Enthüllungen und die mediale Aufmerksamkeit der „Pandora Papers“ sowie die empörten Reaktionen der EU-Abgeordneten mehr als gelegen gekommen sein. Diese Art Publicity ist genau der Rückenwind, den er benötigt, um für die kommenden Monate angekündigte Gesetzesvorschläge, etwa zur Bekämpfung der missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen oder zum Ausbau der Zusammenarbeit der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten, durch das dann folgende Gesetzgebungsverfahren zu boxen. Rückenwind dürfte auch sein im Juli veröffentlichter Vorschlag des Anti-Geldwäsche-Pakets bekommen. Das mehrteilige Gesetzeswerk verfolgt etwa das Ziel unterschiedliche Regelungen der Mitgliedstaaten im Kampf gegen Geldwäsche zu vereinheitlichen. Möglichst gleiche Regelungen in den Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Geldwäsche, in Zypern genauso wie in Deutschland, sieht auch der DStV als ein wichtiges Element, um grenzüberschreitende, organisierte Kriminalität und Geldwäsche effektiv zu bekämpfen.

Die allgemein vorherrschende Empörung rund um die Enthüllungen der „Pandora Papers“ mag ein wirksamer Türöffner für eine schnelle Einigung im Gesetzgebungsverfahren sein. Empörung und medialer Druck verleiten gleichzeitig aber auch dazu, Maßnahmen zu verabschieden, deren Verhältnismäßigkeit nicht im ausreichenden Maße berücksichtigt werden.

So verwendeten auch die EU-Abgeordneten während der Aussprache gerne die Floskel einer Steuerhinterziehungsindustrie, von „gewissenlosen Anwälten“ war die Rede, „die ihre Mandanten zur Steuerflucht verleiten“ würden. Ohne erforderliches Augenmaß könnte, insbesondere im gesamteuropäischen Kontext, auch der Berufsstand wieder einmal schnell in den Fokus vermeintlicher Anstifter und Beihelfer von Steuerhinterziehung und Geldwäsche rücken. Für den DStV wird es deshalb im Brüsseler Europaviertel in den kommenden Monaten insbesondere darum gehen, die eigentliche Tätigkeit der beratenden und prüfenden Berufe zu verdeutlichen und hervorzuheben, dass der Berufstand sich weit weniger mit der Gründung von Offshore-Briefkastenfirmen beschäftigt, als sich vielmehr darum kümmert seine Mandantschaft auf dem rechtschaffenen Pfad des bestehenden Steuerrechts zu halten.

Zudem drohen auch den beratenden und prüfenden Berufen als Verpflichtete nach den Anti-Geldwäschevorschriften weitere Auflagen, etwa durch die vorgeschlagene Erweiterung zur Speicherung und Weitergabe zusätzlicher Daten an die „Financial Intelligence Unit“ (FIU), etwa der Steueridentifikationsnummer oder der Angabe des Berufs einer Person. Dabei wäre es nach Ansicht des DStV sinnvoll, zuerst einmal Aufwand und Nutzen der bisherigen Lasten der Verpflichteten nach den Anti-Geldwäsche-Vorschriften zu bewerten und daraufhin, unter Berücksichtigung des Mandatsgeheimnisses, die Gesetzgebung im Sinne der Verhältnismäßigkeit anzupassen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Regierung sieht internationale Steuerverhandlungen positiv

Ihre Position in internationalen Verhandlungen zur Besteuerung internationaler Konzerne insbesondere aus der Digitalwirtschaft erläutert die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/32569) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.10.2021

Ihre Position in internationalen Verhandlungen zur Besteuerung internationaler Konzerne insbesondere aus der Digitalwirtschaft erläutert die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/32569) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/32381). Konkret geht es dabei um Eckpunkte der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sowie einen Vorschlag des Tax Committee der Vereinten Nationen. Die Regierung äußert sich insgesamt sehr positiv zum Stand dieser Bemühungen. Durch Abschaffung bestehender unilateraler Maßnahmen könnten erhebliche administrative Hürden abgebaut werden. Es werde der Fragmentierung der Rechtslandschaft entgegengewirkt, der Doppel- und Mehrfachbesteuerung wirksam begegnet und künftigen Handelskonflikten vorgebeugt. Zudem entstehe eine internationale Steuerlandschaft, die „aggressiven Steuergestaltungen multinationaler Unternehmen wirksam entgegentritt“, schreibt die Regierung.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1057/2021

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Spielhallen können Bewirtungskosten nur teilweise steuerlich absetzen

Stellt eine Spielhalle ihren Besuchern kostenlose Getränke und Snacks zur Verfügung, so liegt hierin eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass, deren Kosten nur zu 70 % den Gewinn mindern. Das entschied das FG Köln (Az. 10 K 2648/20).

FG Köln, Pressemitteilung vom 11.10.2021 zum Urteil 10 K 2648/20 vom 29.04.2021 (nrkr – BFH-Az.: IX R 54/21)

Stellt eine Spielhalle ihren Besuchern kostenlose Getränke und Snacks zur Verfügung, so liegt hierin eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass, deren Kosten nur zu 70 % den Gewinn mindern. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem heute veröffentlichten Urteil vom 29.04.2021 entschieden (Az. 10 K 2648/20).

Die Klägerin betreibt mehrere Spielhallen. Um ihren Besuchern den Aufenthalt in den Spielhallen angenehm zu gestalten und die Spielzeit zu verlängern, bot die Klägerin diesen kostenlos ein bis zwei Getränke sowie geschnittenes Baguette, Pizzaecken und Kuchen an. Die Kosten hierfür beliefen sich auf rund 30.000 Euro im Jahr. Im Rahmen einer Betriebsprüfung erhöhte das Finanzamt die Gewinne der Klägerin um 30 % dieser Aufwendungen. Es handele sich nicht lediglich um eine Aufmerksamkeit wie bspw. einen Besprechungskaffee. Vielmehr lägen Bewirtungskosten vor, die nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 Einkommensteuergesetz den Gewinn nicht mindern dürften, soweit sie 70 % der Aufwendungen überstiegen.

Die hiergegen erhobene Klage, mit der die Klägerin einen vollständigen Abzug der Kosten geltend machte, war erfolglos. Nach der Urteilsbegründung sei die unentgeltliche Überlassung von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr durch Kunden stets eine Bewirtung, die zum eingeschränkten Betriebsausgabenabzug führe. Es komme nicht darauf an, ob die Beköstigung im Vordergrund stehe oder ob diese aus der Sicht des Bewirtenden in erster Linie der Werbung oder Repräsentation diene. Auch liege keine bloße Aufmerksamkeit gegenüber den Besuchern vor, bei denen die Finanzverwaltung einen vollständigen Betriebsausgabenabzug zulasse. Denn es handele sich nicht nur um eine Geste der Höflichkeit; vielmehr solle sich der Spielgast möglichst lange in der Spielhalle aufhalten, um höhere Einnahmen zu erzielen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die von der Klägerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wird unter dem Aktenzeichen IX R 54/21 beim Bundesfinanzhof in München geführt.

Quelle: FG Köln

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Anwaltskosten wegen strafbarem Facebook-Kommentar können Werbungskosten sein

Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem Disziplinarverfahren können auch dann als Werbungskosten bei der Einkommensteuer abgezogen werden, wenn das Verfahren wegen eines strafbaren Kommentars in den sozialen Medien eingeleitet wurde. Dies entschied das FG Köln (Az. 14 K 997/20).

FG Köln, Pressemitteilung vom 11.10.2021 zum Urteil 14 K 997/20 vom 17.06.2021 (nrkr – BFH-Az.: VI R 16/21)

Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem Disziplinarverfahren können auch dann als Werbungskosten bei der Einkommensteuer abgezogen werden, wenn das Verfahren wegen eines strafbaren Kommentars in den sozialen Medien eingeleitet wurde. Dies hat der 14. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem heute veröffentlichten Urteil vom 17.06.2021 entschieden (Az. 14 K 997/20).

Der Kläger wurde aufgrund eines bei Facebook veröffentlichten privaten Kommentars wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten rechtskräftig verurteilt. Daneben wurde gegen ihn als Soldat ein gerichtliches Wehrdisziplinarverfahren durchgeführt, in dem es auch um den Fortbestand des Dienstverhältnisses ging.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger 1.785 Euro Rechtsanwaltskosten für seine Verteidigung im Disziplinarverfahren als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab. Die berufliche Veranlassung der Kosten werde durch das vorsätzliche strafbare Handeln des Klägers auf seinem privaten Facebook-Account überlagert.

Der Kläger hatte mit seiner hiergegen erhobenen Klage Erfolg. Der 14. Senat ließ den Abzug der Rechtsanwaltskosten als Werbungskosten zu. Die Kosten beträfen das Arbeitsverhältnis und die Ansprüche hieraus. Die strengere Rechtsprechung des BFH zu Strafverteidigungskosten sei auf arbeitsrechtliche oder dienstrechtliche Verfahren nicht anwendbar. Denn solche Aufwendungen seien bereits durch ihren Zweck, das Gehalt zu erhalten, untrennbar dem Dienstverhältnis zugewiesen. Die strafbare Handlung stelle demgegenüber nur eine entferntere Ursache dar.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VI R 16/21 beim Bundesfinanzhof in München geführt wird.

Quelle: FG Köln

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Steuerliche Begünstigung der Fremd- gegenüber der Eigenkapitalfinanzierung auf nationaler und nicht auf EU-Ebene angehen

Ein aktueller ZEW policy brief zeigt, dass der Debt-Equity Bias nicht durch eine Harmonisierung auf europäischer Ebene zu lösen ist. Stattdessen empfehlen die Wissenschaftler/innen diese steuerliche Verzerrung auf nationaler Ebene zu beseitigen, beispielsweise durch die Einführung einer dualen Einkommensteuer.

ZEW, Pressemitteilung vom 08.10.2021

Die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie haben die Verschuldung der Unternehmen erhöht und ihre Investitionstätigkeit verringert. Zur Finanzierung von Investitionen können Unternehmen sowohl Eigen- als auch Fremdkapital einsetzen. Aus steuerlicher Sicht sind Zinszahlungen für Fremdkapital grundsätzlich von der Bemessungsgrundlage abzugsfähig; Eigenkapitalkosten in der Regel nicht. Folglich kommt es zu einer steuerlichen Begünstigung der Fremd- gegenüber der Eigenkapitalfinanzierung – dem sogenannten Debt-Equity Bias. Dieser stellt ein tief verwurzeltes Problem im heutigen Steuersystem dar und hemmt die Investitionsfinanzierung durch Eigenkapital. Ein aktueller ZEW policy brief zeigt, dass der Debt-Equity Bias nicht durch eine Harmonisierung auf europäischer Ebene zu lösen ist. Stattdessen empfehlen die Wissenschaftler/innen diese steuerliche Verzerrung auf nationaler Ebene zu beseitigen, beispielsweise durch die Einführung einer dualen Einkommensteuer.

„Die strukturelle steuerbedingte Verzerrung von Finanzierungsentscheidungen ist unerwünscht und führt zu nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen“, sagt Prof. Dr. Christoph Spengel, ZEW Research Associate und Ko-Autor. Um ein stabiles und innovationsförderndes steuerliches Umfeld nach der Corona-Krise zu schaffen, hat die Europäische Kommission im Mai 2021 einen Rahmen zur „Unternehmensbesteuerung für das 21 Jahrhundert“ veröffentlicht, der unter anderem einen Freibetrag als Anreiz gegen eine Bevorzugung der Fremd- gegenüber der Eigenkapitalfinanzierung (DEBRA) vorsieht. Dazu findet heute eine öffentliche Anhörung des European Economic und Social Comitees statt, zu der Prof. Dr. Christoph Spengel geladen ist. Grundsätzlich identifiziert die EU Kommission zur Beseitigung des Debt-Equity Bias drei mögliche Konzepte, die von den Wissenschaftler/innen wie folgt bewertet werden:

  • Eine vollständige Versagung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten im Rahmen einer Comprehensive Business Income Tax (CBIT) würde Unternehmensinvestitionen hemmen. Um den potenziellen negativen Effekten auf die unternehmerische Investitionstätigkeit entgegenzuwirken, müssten die EU-Mitgliedstaaten ihren gesetzlichen Körperschaftssteuersatz senken. Der fiskalische Spielraum ist hierfür aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie allerdings äußerst begrenzt.
  • Das zweite Konzept, eine Allowance for Corporate Equity (ACE), das die Abzugsfähigkeit von fiktiven Zinsen entweder auf das gesamte oder das neue Eigenkapital vorsieht, könnte einerseits Unternehmensinvestitionen anregen. Andererseits würde eine ACE gleichzeitig neue Steuerplanungsmöglichkeiten für Unternehmen eröffnen und zu Steuereinnahmeverlusten für die EU-Mitgliedstaaten führen.
  • Auch der Vorschlag einer Angleichung von Fremd- und Eigenkapitalfinanzierung durch den Abzug eines fiktiven Zinssatzes auf das gesamte Kapital, die sogenannte Allowance for Corporate Capital (ACC), eignet sich nicht. Aufgrund der hohen Sensitivität einer ACC gegenüber dem fiktiven Zinssatz, können die Auswirkungen einer Einführung nicht a priori bestimmt werden, was zu großen Unsicherheiten für Unternehmen und EU Mitgliedstaaten führen würde.

Um die steuerliche Begünstigung der Fremd- gegenüber der Eigenkapitalfinanzierung nachhaltig zu beseitigen, muss die steuerliche Behandlung von Finanzierungskosten und Kapitalerträgen ganzheitlich betrachtet werden. Dies umfasst neben der Unternehmens- auch die Anteilseignerebene, die bisher von der EU Kommission vernachlässigt wurde. Die Autoren plädieren daher nicht für eine EU-weit harmonisierte Einführung einer CBIT, einer (inkrementellen) ACE oder einer ACC, da alle Konzepte zusätzliche Anpassungen der persönlichen Einkommensteuer erfordern. Diese Kompetenz obliegt bisher ausschließlich den Mitgliedsstaaten. „Dem Debt-Equity Bias sollte die Politik nicht durch eine Harmonisierung auf europäischer Ebene begegnen. Stattdessen empfehlen wir die steuerliche Verzerrung zwischen der Fremd- und Eigenkapitalfinanzierung auf nationaler Ebene zu beseitigen, beispielsweise durch die Einführung einer dualen Einkommensteuer“, so Christoph Spengel. Eine duale Einkommensteuer schafft nicht nur Finanzierungsneutralität, sondern auch Neutralität in Bezug auf Gewinnausschüttungen und Rechtsformen. Folglich ist laut der Autoren eine duale Einkommensteuer gut geeignet, die von der Europäischen Kommission genannten Ziele zu erreichen.

Quelle: ZEW

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Verlängerung der Konsultationsvereinbarung mit Österreich

Das BMF weist auf die verlängerte Konsultationsvereinbarung bis nunmehr zum 31.12.2021 zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie Homeoffice-Betriebsstätten zum DBA Österreich hin (Az. IV B 3 – S-1301-AUT / 20 / 10001 :002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-1301-AUT / 20 / 10001 :002 vom 07.10.2021

Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 29. September 2021; Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie Homeoffice-Betriebsstätten

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie Homeoffice-Betriebsstätten wurde mit der Republik Österreich am 29. September 2021 die in der Anlage beigefügte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 24. August 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Sie ersetzt die Konsultationsvereinbarung vom 17. Juni 2021 und verlängert den Anwendungszeitraum der in der Konsultationsvereinbarung unverändert gebliebenen materiell-rechtlichen Regelungen bis mindestens 31. Dezember 2021.

Die Konsultationsvereinbarung ist am 30. September 2021 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis nunmehr zum 31. Dezember 2021 Anwendung. Die Konsultationsvereinbarung verlängert sich nach dem 31. Dezember 2021 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Fristenwelle brechen: DStV-Präsident Lüth wirbt für deutliche Verlängerungen

Steuerberater und Steuerberaterinnen stehen im kommenden dreiviertel Jahr einer erneuten Fristenflut gegenüber. Mit den individuellen Schlussrechnungen zu den Wirtschaftshilfen und den Grundsteuer-Feststellungserklärungen schwappt eine heftige Welle an Zusatzaufträgen auf die ohnehin prall gefüllten Schreibtische. DStV-Präsident Lüth fordert daher dringend Entlastungen.

DStV, Mitteilung vom 07.10.2021

Steuerberater und Steuerberaterinnen stehen im kommenden dreiviertel Jahr einer erneuten Fristenflut gegenüber. Mit den individuellen Schlussrechnungen zu den Wirtschaftshilfen und den Grundsteuer-Feststellungserklärungen schwappt eine heftige Welle an Zusatzaufträgen auf die ohnehin prall gefüllten Schreibtische. DStV-Präsident Lüth fordert daher dringend Entlastungen.

Die kleinen und mittleren Kanzleien haben sich in Zeiten der Krise einmal mehr als kompetenter und zuverlässiger Partner an der Seite des Mittelstands bewiesen. Ob Corona-Wirtschaftshilfen, Kurzarbeitergeld, Steuererklärungen und Offenlegung der Jahresabschlüsse oder zahlreiche betriebswirtschaftliche Zusatzaufgaben: Ihr Engagement leistete einen gewichtigen Beitrag, die gravierenden Auswirkungen der Krise erfolgreich abzumildern.

Damit der Berufsstand dieses enorme Arbeitspensum auch zukünftig absolvieren kann, gilt es nun, den zeitlichen Rahmenplan perspektivisch deutlich zu entschärfen. Mit den individuellen Schlussrechnungen zu den Wirtschaftshilfen und den Grundsteuer-Feststellungserklärungen auf den neuen Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 rollt eine weitere gewaltige Fristenwelle auf die Steuerberaterinnen und Steuerberater zu, wie folgendes Schaubild verdeutlicht:

Bildnachweis: DStV

StB Torsten Lüth forderte als Präsident des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) die zuständigen Bundesministerien und die maßgeblichen politischen Entscheidungsträger der Bundestagsfraktionen daher in einem Brandbrief nachdrücklich dazu auf, diese Welle zu brechen. Dafür müssen spürbare Fristverlängerungen auf den Weg gebracht werden:

  • Verlängerung der Frist für die Steuererklärungen 2020 bis Ende August 2022,
  • Verzicht auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2020 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften bis Ende Mai 2022,
  • Gewährung einer Frist für die Abgabe der Schlussrechnungen zu den Überbrückungshilfen I bis III, Neustarthilfe, November- und Dezemberhilfe bis Ende 2022 sowie die
  • Verlängerung der Fristen für die Abgabe der Grundsteuer-Feststellungserklärungen auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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