Besteuerung: Streichung von Anguilla, Dominica und den Seychellen von der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete

Der Rat der EU hat beschlossen, Anguilla, Dominica und die Seychellen von der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke zu streichen. Alle drei waren zuvor in die Liste aufgenommen worden, weil sie die Kriterien der EU für Transparenz im Steuerbereich nicht erfüllten.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 05.10.2021

In seinen am 05.10.2021 gebilligten Schlussfolgerungen hat der Rat beschlossen, Anguilla, Dominica und die Seychellen von der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke zu streichen. Alle drei waren zuvor in die Liste aufgenommen worden, weil sie die Kriterien der EU für Transparenz im Steuerbereich nicht erfüllten, da ihnen in Bezug auf den Informationsaustausch auf Anfrage vom Globalen Forum der OECD nicht mindestens das Rating „Largely Compliant“ zugewiesen worden war. Der Streichung von der Liste ging der Beschluss des Forums voraus, diesen Ländern und Gebieten eine ergänzende Überprüfung bezüglich dieser Frage zu gewähren.

Neun Länder und Gebiete stehen weiterhin auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete (Anhang I): Amerikanisch-Samoa, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Samoa, Trinidad und Tobago, die Amerikanischen Jungferninseln und Vanuatu.

Da die gewährte ergänzende Überprüfung noch aussteht, wurden Anguilla, Dominica und die Seychellen nun in das Dokument über den Stand der Zusammenarbeit (Anhang II) aufgenommen, in dem Länder und Gebiete erfasst sind, die noch nicht alle internationalen Steuernormen erfüllen, aber Verpflichtungen zur Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich eingegangen sind.

Costa Rica, Hongkong, Malaysia, Nordmazedonien, Katar und Uruguay sind auch in dieses Dokument aufgenommen worden, während Australien, Eswatini und die Malediven alle notwendigen Steuerreformen durchgeführt haben und deshalb aus dem Dokument gestrichen wurden.

Nach der heutigen Überarbeitung wird die Türkei weiterhin in Anhang II aufgeführt. In seinen Schlussfolgerungen vom Februar 2021 hat der Rat die Türkei aufgefordert, sich zu einem automatischen Informationsaustausch mit allen Mitgliedstaaten zu verpflichten. Auch wenn seither Fortschritte erzielt wurden, müssen weitere Schritte unternommen werden.

Hintergrundinformationen

Der Rat überprüft zweimal jährlich seine Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete sowie ein begleitendes Dokument über den Stand der Zusammenarbeit. Diese Praxis wurde 2017 eingeführt, um weltweit verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich zu fördern und die Mitgliedstaaten darüber zu unterrichten, welche Länder und Gebiete außerhalb der EU missbräuchliche Steuerpraktiken anwenden. Sie können dann Abwehrmaßnahmen einsetzen, um ihre Steuereinnahmen zu schützen und Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Missbrauch zu bekämpfen.

Die Kriterien für die Aufnahme in die Liste stehen im Einklang mit internationalen Steuerstandards und konzentrieren sich auf Steuertransparenz, faire Besteuerung und Verhinderung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. Der Rat arbeitet mit den Ländern zusammen, die diese Kriterien nicht erfüllen, überwacht deren Fortschritte und überprüft und aktualisiert diese Liste regelmäßig.

Quelle: Rat der EU

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Berechnung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung – Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2022

Das BMF gibt die Vervielfältiger bekannt, mit denen der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 Abs. 1 BewG für Stichtage ab 1. Januar 2022 berechnet wird (Az. IV C 7 – S-3104 / 19 / 10001 :006).

BMF, Schreiben IV C 7 – S-3104 / 19 / 10001 :006 vom 04.10.2021

Im Schreiben werden gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen bekannt gegeben, die nach der am 9. Juli 2021 veröffentlichten Sterbetafel 2018/2020 des Statistischen Bundesamtes ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden sind.

Quelle: BMF

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Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erbrachten Dienstleistungen

Das BMF hat zu den Auswirkungen der BFH-Urteile u. a. vom 24.08.2017 (Az. V R 8/17) und vom 06.09.2018 (Az. V R 55/17) Stellung genommen und den UStAE angepasst (Az. III C 2 – S-7410 / 19 / 10002 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7410 / 19 / 10002 :001 vom 04.10.2021

I.

Dienstleistungen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unterliegen der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG, wenn sie von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe der Arbeitskräfte seines Betriebs erbracht werden und die Dienstleistungen normalerweise zur land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung beitragen. Die dabei ggf. verwendeten Wirtschaftsgüter müssen der normalen Ausrüstung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen sein.

Aus den BFH-Urteilen vom 24. August 2017, V R 8/17, n. v., und vom 6. September 2018, V R 55/17 n. v., folgt, dass die Besteuerung einer Dienstleistung nach § 24 UStG ausscheidet, wenn der Land- oder Forstwirt bei ihrer Erbringung Arbeitskraft (des Betriebsinhabers oder seines Personals) einsetzt, die im eigenen Betrieb normalerweise nicht eingesetzt wird, oder Betriebsmittel, wie Maschinen usw., verwendet, die nicht zur normalen Ausrüstung des Betriebs gehören.

Denn § 24 UStG dient dazu, dass die Pauschallandwirte einen pauschalen Ausgleich der Vorsteuerbelastung erlangen. Bei der erbrachten Dienstleistung im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG muss daher jedenfalls typisierend davon auszugehen sein, dass ihre Erbringung zu einer (entsprechenden) Vorsteuerbelastung führt oder zumindest führen kann. Auch die Verwendung der eigenen Arbeitskraft des Pauschallandwirts kann eine Vorsteuerbelastung auslösen.

Abschnitt 24.3 UStAE ist vor dem Hintergrund der dargestellten Grundsätze zu präzisieren.

Ferner ist der Abschnitt 24.3 UStAE hinsichtlich der Rechtsprechung des BFH zur Verpflichtung zur Anlage und zum Erhalt von Dauergrünland (sog. Verkauf von Ackerstatusrechten, vgl. BFH-Urteil vom 8. Februar 2018, V R 55/16) sowie zur Überlassung von Vieheinheiten (vgl. BFH-Urteil vom 22. November 2020, V R 22/19) zu ergänzen.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2021 – III C 2 – S 7100/19/10001 :006 (2021/0998752), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 24.3 wie folgt geändert:

  1. Absatz 1 Satz 1 erster Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

„– dass sie mit Hilfe der Arbeitskräfte des Betriebs – einschließlich der Arbeitskraft des Betriebsinhabers – erbracht werden und die dabei ggf. verwendeten Wirtschaftsgüter der normalen Ausrüstung des Betriebs zuzurechnen sind und“ 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„4Hierzu zählt in gewissem Umfang auch das Erbringen land- und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen, wenn die Erbringung der betreffenden Leistung beim Unternehmer jedenfalls typisierend zu einer Belastung mit Vorsteuer führt oder zumindest führen kann.

b) Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„7Nehmen die land- und forstwirtschaftlichen Dienstleistungen daher im Vergleich zur eigenen Urproduktion einen überdurchschnittlich großen Anteil an den Umsätzen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ein, können diese einer neben dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgeführten unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen sein.“

  1. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 erster Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

„– im eigenen Betrieb nicht oder nur unerheblich verwendet werden oder“

b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:

„4Ein nicht betriebstypischer Überbestand liegt bei Erstmaschinen im Allgemeinen nicht vor. 5Setzt der Betriebsinhaber seine eigene Arbeitskraft oder die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ganz überwiegend oder ausschließlich zur Erbringung sonstiger Leistungen an Dritte ein, unterliegen die sonstigen Leistungen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung.“

  1. In Absatz 12 werden nach dem siebten Spiegelstrich folgende Spiegelstriche angefügt:

„– Die Verpflichtung zur Anlage und zum Erhalt von Dauergrünland (vgl. BFH- Urteil vom 8. 2. 2018, V R 55/16, BStBl 2021 II S. XXX).

– Die Überlassung von Vieheinheiten (vgl. BFH-Urteil vom 22. 11. 2020, V R 22/19, BStBl 2021 II S. XXX).“

III.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Transportgüterversicherung – Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 VersStG

Das BMF-Schreiben regelt, was im Hinblick auf die Einbeziehung bestimmter Risiken in den Versicherungsschutz einer Transportgüterversicherung gilt (Az. III C 4 – S-6405 / 20 / 10002 :002).

BMF, Schreiben III C 4 – S-6405 / 20 / 10002 :002 vom 01.10.2021

Das BMF-Schreiben regelt, was im Hinblick auf die Einbeziehung bestimmter Risiken in den Versicherungsschutz einer Transportgüterversicherung gilt. Mit diesem BMF-Schreiben wird zugleich das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 1995 – IV C 8 – S 6405 – 15/95 – (BStBl I 1995, 833) aufgehoben.

Quelle: BMF

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Regierung lehnt Änderungsvorschlag zum Sparerpauschbetrag ab

Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab, nicht genutzte Teile des Sparer-Pauschbetrags auf Folgejahre übertragen zu können. Dies erklärt sie in ihrer Antwort (19/32522) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.10.2021

Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab, nicht genutzte Teile des Sparer-Pauschbetrags auf Folgejahre übertragen zu können. Dies erklärt sie in ihrer Antwort (19/32522) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/32285). Beim Sparer-Pauschbetrag, also der Summe von Einnahmen aus Geldanlagen, die nicht versteuert werden muss, gehe es um die Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Dabei würden im Zusammenhang mit den Geldanlagen entstehende Werbungskosten bis zu einer Höhe von 801 Euro pauschal berücksichtigt, ohne dass Einzelnachweise erbracht werden müssen. Zur Ermittlung des nicht ausgeschöpften Teils des Pauschbetrags wären aber wiederum Einzelnachweise erforderlich, führt die Bundesregierung aus. Damit ginge die Vereinfachungswirkung für Steuerpflichtige und Verwaltung und damit der Zweck des Pauschbetrags verloren.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1043/2021

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Öffentliches Country-by-Country Reporting: Änderung der Bilanzrichtlinie

Um die Transparenz großer multinationaler Unternehmen zu erhöhen, hat die EU-Kommission in 2016 eine Änderung der Bilanzrichtlinie vorgeschlagen. Ziel ist ein öffentlicher Ertragsteuerinformationsbericht (sog. öffentlicher Country-by-Country Report) bestimmter Unternehmen. Der Wettbewerbsfähigkeitsrat hat dem Vorschlag zur Änderung der Bilanzrichtlinie am 28.09.2021 in 1. Lesung zugestimmt.

BMF, Mitteilung vom 01.10.2021

Um die Transparenz großer multinationaler Unternehmen zu erhöhen, hat die Europäische Kommission 2016 eine Änderung der Bilanzrichtlinie vorgeschlagen. Ziel ist ein öffentlicher Ertragsteuerinformationsbericht (sog. öffentlicher Country-by-Country Report) bestimmter Unternehmen. Der Wettbewerbsfähigkeitsrat hat dem Vorschlag am 28. September 2021 in erster Lesung zugestimmt.

Die Europäische Kommission legte am 12. April 2016 erstmals einen Vorschlag für einen öffentlichen Ertragsteuerinformationsbericht (sog. öffentlicher Country-by-Country Report) für multinationale Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Umsatz von über 750 Mio. Euro vor. Der Vorschlag sieht eine Änderung der Bilanzrichtlinie (2013/34/EU) vor.

Am 25. Februar 2021 wurde erstmals eine qualifizierte Mehrheit im Wettbewerbsfähigkeitsrat hergestellt. Danach folgten informelle Trilog-Verhandlungen zwischen der Europäischen Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament. Am 28. September 2021 stimmte der Wettbewerbsfähigskeitsrat dem Vorschlag zur Änderung der Bilanzrichtlinie in erster Lesung zu. Nun muss noch das Europäische Parlament zustimmen. Anschließend erfolgt die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Änderung tritt 20 Tage nach Veröffentlichung im Europäischen Amtsblatt in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben dann 18 Monate Zeit, die neuen Vorgaben in nationales Recht umzusetzen.

Länderbezogene Berichte

Länderbezogene Berichte multinationaler Unternehmensgruppen, die den Finanzbehörden zur Verfügung gestellt werden (Country-by-Country Reports für Finanzbehörden), gibt es bereits seit längerer Zeit. Diese sind Teil des sog. Base Erosion and Profit Shifting-Projekts (BEPS-Projekt) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). 2015 wurde der Abschlussbericht des Aktionspunkts 13 vorgelegt, der u. a. das Country-by-Country Reporting für Finanzbehörden enthält.

In Deutschland sind Unternehmensgruppen seit 2016 nach § 138a der Abgabenordung (AO) zum Country-by-Country Reporting für Finanzbehörden verpflichtet. Die multinationalen Unternehmensgruppen müssen den Finanzbehörden bestimmte Kennzahlen wie z. B. Umsatzerlöse, gezahlte Ertragsteuern, Gewinn und Eigenkapital mitteilen sowie alle Konzerneinheiten mit jeweiliger Hauptgeschäftstätigkeit auflisten. Die im Rahmen des öffentlichen Country-by-Country Reporting zu veröffentlichenden Kennzahlen sind größtenteils deckungsgleich mit denen des Country-by-Country Reporting für Finanzbehörden.

Öffentliches Country-by-Country Reporting trägt damit dazu bei, die Transparenz der wirtschaftlichen Aktivitäten multinationaler Unternehmensgruppen zu erhöhen und eine bessere öffentliche Kontrolle zu ermöglichen. Die Informationen können als Grundlage für die öffentliche Diskussion über die Steuerehrlichkeit großer multinationalen Unternehmensgruppen und deren Verantwortung dienen. Das Vertrauen der Bürger*innen in die nationalen Steuersysteme soll dadurch gestärkt werden.

Quelle: BMF

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Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen und bei unlauteren Wettbewerbshandlungen

Das BMF hat den UStAE vom 01.10.2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das Schreiben vom 28.09.2021 geändert wurde, erneut angepasst (Az. III C 2 – S-7100 / 19 / 10001 :006).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7100 / 19 / 10001 :006 vom 01.10.2021

I. Grundsätze der BFH-Urteile vom 21. Dezember 2016, XI R 27/14, und 13. Februar 2019, XI R 1/17

Mit Urteil vom 13. Februar 2019, XI R 1/17, entschied der BFH, dass Zahlungen, die an einen Unternehmer als Aufwendungsersatz aufgrund von urheberrechtlichen Abmahnungen zur Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs geleistet werden, umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und dem von ihm abgemahnten Rechtsverletzer zu qualifizieren seien. Zwischen dem gezahlten Entgelt und der Abmahnleistung bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang. Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht sei eine mögliche Ungewissheit einer Zahlung nicht geeignet, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der vom Leistenden erbrachten Leistung und der ggf. erhaltenen Zahlung aufzuheben. Unerheblich sei auch, auf welche nationale zivilrechtliche Grundlage der Zahlungsanspruch gestützt werde.

In einem früheren Urteil vom 21. Dezember 2016, XI R 27/14, hatte der BFH entschieden, dass Zahlungen, die an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern als Aufwendungsersatz aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geleistet würden, umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zu qualifizieren seien. Ein nicht steuerbarer Schadensersatz läge nicht vor.

Der BFH vertritt die Auffassung, dass der abmahnende Unternehmer seinerseits gegenüber dem Abgemahnten eine steuerbare Leistung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG erbringe. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, wobei das Entgelt hier im Aufwendungsersatz liege.

Die Leistung bestehe auch hier letztlich darin, dass der Abmahnende dem Abgemahnten einen Weg weise, den Abmahnenden als Unterlassungsgläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen. Dem Abgemahnten werde ein konkreter Vorteil eingeräumt, mit dem für den Abmahnenden unmittelbar ein Zahlungsanspruch verbunden sei.

Leistung

Leistungsgegenstand eines abmahnenden Unternehmers gegenüber einem Abgemahnten ist die Abmahnung. Eine Abmahnung ist die Mitteilung des Verletzten an den Rechtsverletzer, dass der Rechtsverletzer durch eine im Einzelnen bezeichnete Handlung einen Urheberrechtsverstoß oder eine unlautere Wettbewerbshandlung begangen habe, verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Die Leistung des Abmahnenden besteht darin, dass der Abgemahnte mit der Abmahnung nicht nur die Gelegenheit erhält, möglichst kostengünstig Geldansprüche des Abmahnenden zu befriedigen, sondern ihm werden (möglicherweise erstmals) der Rechtsverstoß zur Kenntnis gebracht und die notwendigen Informationen gegeben, um durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung den (nicht auf Geld gerichteten) Unterlassungsanspruch zu erfüllen. Außerdem wird mit der auf Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs gerichteten Abmahnung weder eine Urheberrechtsverletzung, eine unlautere Wettbewerbshandlung noch ein Schaden ausgeglichen, sondern dem Rechtsverletzer aufgrund der Warn-, Streitbeilegungs- und Kostenvermeidungswirkung der Abmahnung ein Vorteil zugewendet. Er kann auf diese Weise einen Prozess vermeiden. Dem Rechtsverletzer wird damit die Möglichkeit gegeben, eine gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden.

Der auf Grund der berechtigten Abmahnung geltend gemachte Schadensersatz ist dagegen als echter Schadensersatz nicht umsatzsteuerbar.

Zeitpunkt der Leistung

Der Zeitpunkt der sonstigen Leistung bestimmt sich danach, wann die Dienstleistung bewirkt ist. Das ist der Fall, wenn dem Abgemahnten ein wirtschaftlicher Vorteil zugewandt wird.

Zeitpunkt der Leistung ist der Zugang der Abmahnung bei dem Abgemahnten. Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige die Besteuerung für die Abmahnleistung in demjenigen Voranmeldungszeitraum vornimmt, in dem die Abmahnung an den Abgemahnten abgesendet wurde. Bestreitet der Abgemahnte substantiiert die Rechtsverletzung, hat der Abmahnende den Steuerbetrag im Besteuerungszeitraum, in dem die Abmahnung bestritten wird, zu berichtigen.

Bemessungsgrundlage

Der Aufwendungsersatzanspruch des Abmahnenden ermittelt sich nach dem Gegenwert für die Abmahnleistung. Im Rahmen von Urheberrechtsverletzungen bemisst sich der zu zahlende Kostenersatz damit nicht wie der Schadensersatz nach der sog. Lizenzanalogie, sondern nach dem Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs. Zum steuerbaren Entgelt für die Leistung des Abmahnenden gehören alle hierfür erhaltenen Zahlungen, d. h. auch der Ersatz von Ermittlungskosten zur Identifizierung des Rechtsverletzers (z. B. Gerichtskosten des richterlichen Gestattungsverfahrens sowie Kosten für die Auskunftserteilung durch den Internetprovider). In der Abmahnung sind die geltend gemachten Zahlungsansprüche in Schadensersatz und Aufwendungsersatz aufzuschlüsseln. Sollte entgegen § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG keine Aufschlüsselung erfolgen, ist der Pauschalbetrag insgesamt als Aufwendungsersatz und damit als Entgelt zu behandeln.

Steuersatz

Die Abmahnleistung unterliegt nach § 12 Abs. 1 UStG dem allgemeinen Steuersatz. Unberechtigter Steuerausweis Erfolgt die Zusendung einer Abmahnung an einen potentiellen Rechtsverletzer nicht aufgrund eines berechtigten Anspruchs (unberechtigte Abmahnung) und erteilt der Abmahnende hierüber eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, liegt ein unberechtigter Steuerausweis gem. § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG vor. Der Abmahnende schuldet bis zur Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens den ausgewiesenen Steuerbetrag.

Billigkeitsmaßnahmen (Corona-Pandemie)

Die Unternehmen der Musikindustrie sowie alle anderen Rechteinhaber können sich auf die von der Finanzverwaltung wegen der Corona-Pandemie erlassenen allgemeinen Billigkeitsmaßnahmen berufen, sofern sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 28. September 2021 – III C 3 – S 7167-b/19/10003 :001 (2021/1035367), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. In Abschnitt 1.3 wird nach Absatz 16 folgender Absatz 16a eingefügt:

„(16a) 1Zahlungen, die an einen Unternehmer als Aufwendungsersatz aufgrund von urheberrechtlichen Abmahnungen zur Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs geleistet werden, und Zahlungen, die an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern als Aufwendungsersatz aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geleistet werden, sind umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und dem von ihm abgemahnten Rechtsverletzer zu qualifizieren (vgl. BFH-Urteile vom 21. 12. 2016, XI R 27/14, BStBl 2021 II S. XXX, und vom 13. 2. 2019, XI R 1/17, BStBl 2021 II S. XXX). 2Im Fall einer unberechtigten Abmahnung schuldet der Abmahnende die Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG, wenn und solange er diese in einer Rechnung ausgewiesen hat.“

  1. In Abschnitt 13.1 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) 1Eine Abmahnleistung im Sinne des Abschnitts 1.3 Abs. 16a gilt mit dem Zugang der Abmahnung beim Abgemahnten als ausgeführt. 2Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige die Besteuerung für die Abmahnleistung in demjenigen Voranmeldungszeitraum vornimmt, in dem die Abmahnung an den Abgemahnten abgesendet wurde (vgl. BMF-Schreiben vom XX. XX. 2021, BStBl I S. XXX).“

III. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Beteiligten bei der Zahlung für vor dem 1. November 2021 durchgeführte Abmahnleistungen übereinstimmend, d. h. auch hinsichtlich eines Vorsteuerabzugs beim Abgemahnten, von einem nicht steuerpflichtigen Entgelt ausgehen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom 13. Mai 2020 zur Besteuerung von Grenzpendlern – Fünfte Verlängerung

Die Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom 13.05.2020 zur Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer*innen im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie wurde zum fünften Mal – bis zum 31.12.2021 – verlängert. Hierauf macht das BMF aufmerksam (Az. IV B 3 – S-1301-FRA / 19/ 10018 :007).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-1301-FRA / 19/ 10018 :007 vom 30.09.2021

Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer*innen im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie

Die am 13. Mai 2020 mit der Französischen Republik abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 und der Zusatzabkommen vom 28. September 1989, 20. Dezember 2001 und 31. März 2015 verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens hat sich das BMF mit Frankreich darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung zumindest bis zum 31. Dezember 2021 Bestand haben wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden eine schriftliche Absprache unterzeichnet, die das BMF hiermit übersendet.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Rat stimmt öffentlicher länderspezifischer Berichterstattung zu

Die Richtlinie zur öffentlichen länderspezifischen Berichterstattung ist quasi verabschiedet. Die EU-Wettbewerbsminister haben am 28.09.2021 dem zuvor mit dem EU-Parlament ausgehandelten Kompromiss formal zugestimmt.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 01.10.2021

Die Richtlinie zur öffentlichen länderspezifischen Berichterstattung ist quasi verabschiedet. Die EU-Wettbewerbsminister haben am 28.09.2021 dem zuvor mit dem EU-Parlament ausgehandelten Kompromiss formal zugestimmt. Nach der formalen Annahme des Rechtsaktes durch das EU-Parlament (voraussichtlich im November), wird er im EU-Amtsblatt veröffentlicht und muss innerhalb von 18 Monaten von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

Die Richtlinie wird die Rechnungslegungsrichtlinie 2013/34/EU abändern und zielt auf die Erhöhung der Transparenz von Unternehmen sowie auf eine verbesserte öffentliche Kontrolle ab.

Zukünftig sind multinationale Unternehmen und unverbundene Unternehmen (Sitz innerhalb oder außerhalb der EU) verpflichtet, einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen, wenn die konsolidierten Umsatzerlöse in den beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren einen Betrag von 750 Mio. Euro überschritten haben. Der Ertragsteuerinformationsbericht ist vom obersten Mutterunternehmen über das spätere dieser beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre zu erstellen, offenzulegen und zugänglich zu machen. Im Falle von Gruppen, die in der EU ausschließlich über Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen tätig sind, werden die mittleren und großen Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen verpflichtet den Bericht des obersten Mutterunternehmens offenzulegen und zugänglich zu machen.

Eine Ausnahme von der Berichtspflicht besteht, wenn die Umsatzerlöse die festgelegte Schwelle (750 Mio. Euro) über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren unterschreiten. Des Weiteren können die Mitgliedstaaten, unverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen (und deren verbundene Unternehmen) von der Offenlegungspflicht befreien, wenn sie nur innerhalb des Hoheitsgebiets eines einzigen Mitgliedstaats eine feste Niederlassung, feste Geschäftseinrichtung oder eine dauerhafte Geschäftstätigkeit haben. Um eine doppelte Berichterstattung für den Bankensektor zu vermeiden (Berichterstattungspflicht ist bereits durch die Richtlinie 2013/36/EU geregelt), ist er von den Bestimmungen der Richtlinie ausgenommen.

Um die Transparenz und Verantwortung von Unternehmen z. B. gegenüber Anlegern und der breiten Öffentlichkeit zu stärken und eine angemessene Unternehmensführung zu gewährleisten, tragen die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines in der EU niedergelassenen obersten Mutterunternehmens oder unverbundenen Unternehmens gemeinsam Verantwortung für die Erfüllung der Berichtspflichten.

Inhalt des Ertragsteuerberichts

Es ist vorgesehen, dass die in Artikel 48c aufgeführten Angaben (z. B. Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten, Erträge oder Betrag des Gewinns oder Verlusts vor Ertragsteuern) aufgeschlüsselt nach jedem Mitgliedstaat und jedem Steuerhoheitsgebiet, das auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (Anlage I und II) steht, zu machen sind. Angaben für andere Steuerhoheitsgebiete sind auf aggregierter Basis auszuweisen.

Um Unternehmen nicht zusätzlich zu belasten, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Angaben auf Grundlage der in Anhang III Abschnitt III Teile B und C der Richtlinie 2011/16/EU genannten Berichterstattungsvorgaben gemacht werden. Sie sind unter Verwendung eines gemeinsamen Musters und maschinenlesbarer elektronischer Formate zu machen. Die EU-Kommission wird dazu Durchführungsrechtsakte festlegen.

Die Richtlinie enthält eine Schutzklausel, die vorsieht, dass Unternehmen die Offenlegung zeitweise aufschieben können, um ihre Marktstellung nicht zu beeinträchtigen. Dieser Aufschub muss im Ertragsteuerinformationsbericht eindeutig angegeben und begründet werden. Die von den Unternehmen nicht aufgenommenen Angaben müssen spätestens fünf Jahre danach in einem späteren Ertragsteuerinformationsbericht offengelegt werden. Angaben über Steuerhoheitsgebiete, die in den Anhängen I und II der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt sind, dürfen nie ausgespart werden.

Der Ertragsteuerinformationsbericht ist binnen 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag des betreffenden Geschäftsjahres offenzulegen. Zudem ist er spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag kostenlos auf der Webseite des Unternehmens zugänglich zu machen.

Abschlussprüfung

Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft muss im Bestätigungsvermerk angeben, ob ein Unternehmen verpflichtet war, einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen, und, falls ja, ob dieser Bericht offengelegt wurde.

Überprüfungsklausel

Die EU-Kommission legt bis spätestens fünfeinhalb Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie einen Bericht über die Einhaltung und Auswirkungen der in der Richtlinie festgelegten Berichtspflichten vor. Dabei sollte sie insb. unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf OECD-Ebene und der Ergebnisse entsprechender europäischer Initiativen die Möglichkeit der Einführung einer Pflicht zur Berichterstattung über Ertragsteuerinformationen für große Unternehmen sowie eine Erweiterung des Berichtsinhalts prüfen. Zudem soll sie neben einer Bewertung der Schutzklausel auch prüfen, ob eine vollständige Aufschlüsselung der Informationen die Wirksamkeit dieser Richtlinie steigern würde

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Siebte Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 6. Mai 2020

Die Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 06.05.2020 zur Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer*innen im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie wurde zum siebten Mal – bis zum 31.12.2021 – verlängert. Hierauf macht das BMF aufmerksam (Az. IV B 3 – S-1301-BEL / 20 / 10002 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-1301-BEL / 20 / 10002 :001 vom 29.09.2021

Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer*innen im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie

Die am 6. Mai 2020 mit dem Königreich Belgien abgeschlossene und zuletzt am 16. Juni 2021 verlängerte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern in der Fassung des Zusatzabkommens vom 5. November 2002 im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern läuft grundsätzlich am Ende eines Monats aus, wenn sie nicht spätestens eine Woche vor Ablauf des vorhergehenden Monats verlängert wird. Mit schriftlicher Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 23. September 2021 wurde sie nunmehr bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die in der Konsultationsvereinbarung vom 6. Mai 2020 getroffene allgemeine Regelung, dass eine Kündigung der Konsultationsvereinbarung einseitig von jeder der zuständigen Behörden durch Mitteilung an die andere zuständige Behörde möglich ist, bleibt unberührt. Eine frühere Beendigung der Vereinbarung bleibt somit möglich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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