Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG)- Änderung des BMF-Schreibens vom 21. Mai 2019, BStBl I S. 527

Das BMF hat Änderungen zu den Ausführungen zu den §§ 17 und 22 InvStG und den Ertragskategorien der Anlage 1 vorgenommen (Az. IV C 1 – S-1980-1 / 19 / 10008 :023).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-1980-1 / 19 / 10008 :023 vom 18.08.2021

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019, BStBl I S. 527 wie folgt ergänzt und geändert:

I. Der Randziffer 17.11 werden folgende Sätze angefügt:

„Es ist nicht zu beanstanden, wenn vor dem 30. Juni 2022 die fiktiven Anschaffungskosten nach § 22 Absatz 2 InvStG als fortgeführte Anschaffungskosten angesetzt werden. Sofern die fiktiven Anschaffungskosten nach § 22 Absatz 2 InvStG angesetzt wurden, sind diese Werte bis zum 31. Dezember 2022 zu korrigieren. Weiterhin ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Entrichtungspflichtiger, dem keine Information zu den tatsächlichen Anschaffungskosten von Investmentanteilen, die seit 1. Januar 2018 angeschafft wurden, oder zu den fiktiven Anschaffungskosten nach § 56 Absatz 2 oder 3 InvStG von bestandsgeschützten Alt-Anteilen, vorliegen oder dem diese Informationen nicht mehr vorliegen, den folgendermaßen berechneten Ersatzwert für die fortgeführten Anschaffungskosten zu Grunde legt:

Ersatzwert = Rücknahmepreis zum Zeitpunkt Änderung der Teilfreistellung nach § 22 InvStG ./. fiktiver Veräußerungsgewinn nach § 22 Absatz 2 InvStG (vor Teilfreistellung)

Bei nicht bestandsgeschützten Alt-Anteilen ist es bei fehlender Information zu den tatsächlichen Anschaffungskosten nicht zu beanstanden, wenn die zuvor aufgeführte Formel sowie in Folge die Ersatzwertberechnung nach Rz. 17.19 angewendet wird.“

(…)

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Umsatzbesteuerung im grenzüberschreitenden digitalen Handel

Die Bundesregierung macht in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion detaillierte Angaben über die Anwendung neuer EU-Regelungen bei der Umsatzbesteuerung im grenzüberschreitenden digitalen Handel im Privatkundenbereich.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.08.2021

Detaillierte Angaben über die Anwendung neuer EU-Regelungen bei der Umsatzbesteuerung im grenzüberschreitenden digitalen Handel im Privatkundenbereich macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/31978) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/31513). Diese Regelungen waren in Deutschland in mehreren Schritten zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 1. Juli 2021 in Kraft getreten.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 968/2021

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Steuerliche Erleichterungen für Helferinnen und Helfer in Impfzentren

Die steuerlichen Erleichterungen gelten nun auch, wenn das Impfzentrum von einem privaten Dienstleister betrieben wird oder die Helferinnen und Helfer in den Zentralen Impfzentren und den Kreisimpfzentren über einen privaten Personaldienstleister angestellt sind. Hierauf macht das FinMin Baden-Württemberg aufmerksam.

FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 20.08.2021

Bereits im Februar hatten die Finanzministerien von Bund und Ländern sich auf eine steuerliche Entlastung der freiwilligen Helferinnen und Helfer in Impfzentren festgelegt. Diese können von der sog. Übungsleiter- oder von der Ehrenamtspauschale profitieren, wonach Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten bis zu einem festgelegten Betrag steuerfrei sind.

Diese Erleichterungen gelten nun auch, wenn das Impfzentrum von einem privaten Dienstleister betrieben wird oder die Helferinnen und Helfer in den Zentralen Impfzentren und den Kreisimpfzentren über einen privaten Personaldienstleister angestellt sind.

Nach den steuerlichen Vorschriften ist es für die Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale eigentlich notwendig, dass die freiwillig Tätigen über einen gemeinnützigen oder öffentlichen Arbeitgeber – das Land oder eine Kommune – angestellt sind, damit die Pauschalen greifen können. Allerdings ist die Struktur der in kürzester Zeit eingerichteten Impfzentren sehr unterschiedlich ausgestaltet, nicht alle Impfzentren werden zum Beispiel direkt von einer Kommune, dem Land oder einer gemeinnützigen Einrichtung betrieben. Das baden-württembergische Finanzministerium und das Sozialministerium haben sich daher intensiv dafür eingesetzt, dass ausnahmsweise eine Gleichbehandlung aller Freiwilligen für die Zeiträume 2020 und 2021 unabhängig von der Struktur des Impfzentrums erfolgt. Hierauf haben sich nun Bund und Länder zusammen verständigt.

Weitere Informationen

Nach der Abstimmung zwischen Bund und Ländern gilt für all diejenigen, die direkt an der Impfung beteiligt sind – also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst – die Übungsleiterpauschale. Diese Regelung gilt für Einnahmen in den Jahren 2020 und 2021. Die Übungsleiterpauschale lag 2020 bei 2.400 Euro, 2021 wurde sie auf 3.000 Euro jährlich erhöht. Bis zu dieser Höhe bleiben Einnahmen für eine freiwillige Tätigkeit steuerfrei.

Wer sich wiederum in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Für das Jahr 2020 betrug sie bis zu 720 Euro, seit 2021 sind bis zu 840 Euro steuerfrei.

Sowohl Übungsleiter- als auch Ehrenamtspauschale greifen lediglich bei Vergütungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen. Dabei können auch solche Helferinnen und Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studentinnen und Studenten oder Rentnerinnen und Rentner.

Die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale sind Jahresbeträge, die einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei verschiedenen begünstigten Tätigkeiten werden die Einnahmen zusammengerechnet.

Quelle: Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg

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Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG – Änderung des UStAE aufgrund des Urteils des EuGH in der Rs. C-647/17 (Srf konsulterna)

Das BMF verfügt, dass hinsichtlich der Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG es für vor dem 1. Januar 2022 ausgeführte Leistungen, die nicht für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind, nicht beanstandet wird, wenn die Beteiligten übereinstimmend zur Leistungsortbestimmung Abschnitt 3a.6 Abs. 13 Satz 3 Nr. 3 und Beispiel 2 UStAE in der bis zum 8. Juni 2021 geltenden Fassung anwenden (Az. III C 3 – S-7117-b / 20 / 10002 :002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7117-b / 20 / 10002 :002 vom 19.08.2021

Mit BMF-Schreiben III C 3 – S-7117-b / 20 / 10002 :002 (2021/0661491) vom 9. Juni 2021 wurde die Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG insbesondere aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13. März 2019 in der Rechtssache C-647/17 (Srf konsulterna) angepasst. Im Nachgang wurde festgestellt, dass eine Umsetzung mit sofortiger Wirkung in der Praxis nicht möglich ist. Um den Unternehmen ausreichend Zeit für die Umsetzung der neuen Regelungen zu geben, wird eine Nichtbeanstandungsregelung eingeführt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt ergänzend zum o. g. BMF-Schreiben vom 9. Juni 2021 Folgendes:

Hinsichtlich der Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG wird es für vor dem 1. Januar 2022 ausgeführte Leistungen, die nicht für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind, nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend zur Leistungsortbestimmung Abschnitt 3a.6 Abs. 13 Satz 3 Nr. 3 und Beispiel 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in der bis zum 8. Juni 2021 geltenden Fassung anwenden.

Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass Abschnitt 3a.7a Abs. 1 Satz 4 UStAE dagegen weiterhin in allen offenen Fällen anzuwenden ist.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Abrechnung über nicht ausgeführte sonstige Leistung mittels Gutschrift

Mit Urteil vom 27. November 2019 hat der BFH u. a. entschieden, dass eine Gutschrift, die nicht über eine Leistung eines Unternehmers ausgestellt ist, einer Rechnung nicht gleichsteht und keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG begründen kann. Das BMF teilt die Folgen aus dem BFH-Urteil mit (zweiter Leitsatz). (Az. III C 2 – S7283 / 19 / 10001 :002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S7283 / 19 / 10001 :002 vom 19.08.2021

Folgen aus dem BFH-Urteil vom 27. November 2019, V R 23/19 (V R 62/17)

I.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG kann eine Rechnung auch durch den Leistungsempfänger ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart worden ist (Gutschrift).

Mit dem Urteil vom 27. November 2019, V R 23/19 (V R 62/17), BStBl II 2021, S. 542, hat der BFH u. a. entschieden, dass eine Gutschrift, die nicht über eine Leistung eines Unternehmers ausgestellt ist, einer Rechnung nicht gleichsteht und keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG begründen kann (zweiter Leitsatz).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt nach dieser Entscheidung Folgendes:

1. Abrechnung an Nichtunternehmer

Nach der Entscheidung V R 23/19 (V R 62/17), Rn. 22 ff, steht ein als Gutschrift verwendetes Abrechnungsdokument an einen Nichtunternehmer einer Rechnung nicht gleich. Dieses Abrechnungsdokument begründet daher keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG.

Ein Vorsteuerabzug aus diesem Abrechnungsdokument ist nicht möglich. Die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG liegen nicht vor, da die abgerechnete Leistung nicht von einem Unternehmer ausgeführt worden ist.

2. Abrechnung an Unternehmer über eine nicht erbrachte Leistung

Wird hingegen eine Gutschrift zwischen zwei Unternehmern über eine nicht erbrachte Leistung ausgestellt, steht dieses Abrechnungsdokument einer Rechnung gleich und kann eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG begründen. Die Entscheidung V R 23/19 (V R 62/17) ist auf diese Fälle nicht anwendbar, da es nicht an der vom BFH als ausschlaggebend angesehenen Unternehmerstellung des Gutschriftempfängers (Rn. 23) mangelt.

Ein Vorsteuerabzug aus einem solchen Abrechnungsdokument ist nicht möglich (Abschn. 15.2 Abs. 1 Satz 2 UStAE).

3. Widerspruch gegen eine Gutschrift

Durch einen wirksamen Widerspruch des Gutschriftempfängers nach § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG gegen eine ihm erteilte Gutschrift liegt ab dem Besteuerungszeitraum des wirksamen Widerspruchs kein Rechnungsdokument mehr vor, siehe auch Abschn. 14.3 Abs. 4 UStAE. Dem Gutschriftaussteller liegt somit ab diesem Zeitpunkt keine Rechnung i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG mehr vor, so dass kein Vorsteuerabzug mehr möglich ist.

Allerdings führt alleine ein wirksamer Widerspruch gegen eine Gutschrift aufgrund der unterschiedlichen Rechnungsbegriffe nach § 14 und § 14c UStG (vgl. BFH-Urteil vom 17. Februar 2011, V R 39/09, BStBl II S. 734) nicht zur Beseitigung der Steuergefährdung nach § 14c Abs. 2 UStG. Auch in diesem Fall schuldet der Gutschriftempfänger die ausgewiesene Steuer weiterhin nach § 14c Abs. 2 UStG, bis die Steuergefährdung beseitigt worden ist.

4. Sonstiges

Eine Billigkeitsmaßnahme aus persönlichen Billigkeitsgründen im Sinne der §§ 163 und 227 AO, die dazu führt, dass dem Gutschriftaussteller die als Vorsteuer abgezogene Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG weiter verbleibt, führt nicht zu einer Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens gem. § 14c Abs. 2 Satz 4 UStG.

II.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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BFH: Feststellung der Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens; Begünstigung von Grundstücken im Betriebsvermögen bei Nutzungsüberlassung an Dritte

Beteiligter am Verfahren der gesonderten Feststellung der Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens ist der Erwerber, der die Steuerbegünstigung für das Betriebsvermögen in Anspruch nehmen könnte. Dies kann auch ein Vermächtnisnehmer sein, wenn der Erbe aufgrund einer letztwilligen Verfügung verpflichtet ist, das dem Grunde nach steuerbegünstigte Vermögen vollständig auf ihn zu übertragen. Dies u. a. entschied der BFH (Az. II R 3/19).

BFH, Urteil II R 3/19 vom 16.03.2021

Leitsatz

  1. Beteiligter am Verfahren der gesonderten Feststellung der Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens ist der Erwerber, der die Steuerbegünstigung für das Betriebsvermögen in Anspruch nehmen könnte. Dies kann auch ein Vermächtnisnehmer sein, wenn der Erbe aufgrund einer letztwilligen Verfügung verpflichtet ist, das dem Grunde nach steuerbegünstigte Vermögen vollständig auf ihn zu übertragen.
  2. Eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung eines Grundstücks an Dritte ist anzunehmen, wenn das Grundstück einer Personengesellschaft nicht von dem Erblasser oder Schenker, sondern von einer anderen Personengesellschaft überlassen wird. Dies gilt selbst dann, wenn der Erblasser Gesellschafter dieser Personengesellschaft ist.

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BFH: Umstellung einer vorbeugenden Unterlassungsklage in eine Feststellungsklage; Androhung eines Auskunftsersuchens nach § 93 Abs. 1 AO

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob eine schriftliche Ankündigung seitens des FA, für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage bestimmter Unterlagen im Rahmen einer Apothekenprüfung ein diesbezügliches schriftliches Auskunftsersuchen an einen Dritten zu stellen, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns darstellt, wenn die mit dem beabsichtigten Auskunftsersuchen begehrte Information über die Aufteilung nach rezeptpflichtigen und nicht rezeptpflichtigen Medikamenten nicht zu einer Aufklärung der vom FA angesprochenen Umsatz- und Gewinndifferenzen beitragen kann (Az. X R 25/19).

BFH, Urteil X R 25/19 vom 14.04.2021

Leitsatz

  1. Eine vorbeugende Unterlassungsklage kann nach ihrer Erledigung als Feststellungsklage zulässig bleiben, wenn es prozessökonomisch sinnvoll ist, die maßgebliche Rechtsfrage in dem bereits anhängigen und aufwändig betriebenen Verfahren zu klären. Der Kläger ist trotz Schaffung vollendeter Tatsachen in dem noch nicht rechtskräftig entschiedenen Verfahren zu halten.
  2. Gegen die Androhung eines Auskunftsersuchens an Dritte gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 AO ist sowohl eine vorbeugende Unterlassungsklage als auch einstweiliger Rechtsschutz nach § 114 FGO möglich.
  3. Ein Auskunftsersuchen der Finanzbehörde gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 AO ist bereits möglich, wenn es aufgrund konkreter Umstände angezeigt ist, weitere Auskünfte auch bei Dritten einzuholen.

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BFH: Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von Gold ETF-Fondsanteilen

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob ein Anspruch auf eine Sachleistung und damit keine Kapitalforderung i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vorliegt, wenn im Falle der Veräußerung einer Fondsbeteiligung der Anleger verlangen kann, seinen Beteiligungsgegenwert in Form einer Sachauszahlung durch (wertgleiche) Lieferung einer bestimmten Goldmenge vereinnahmen zu können (Az. VIII R 15/18).

BFH, Urteil VIII R 15/18 vom 12.04.2021

Leitsatz

  1. Der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einem Fonds nach schweizerischem Recht, der sein Kapital allein in physischem Gold anlegt, unterliegt gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG.
  2. Die Veräußerung des Fondsanteils begründet keinen Anspruch auf die Lieferung von physischem Gold (Abgrenzung zu BFH-Urteilen vom 12.05.2015 – VIII R 35/14, BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834 „Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen“, und VIII R 4/15, BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835; vom 16.06.2020 – VIII R 7/17, BFHE 269, 188, BStBl II 2021, 9 „Gold Bullion Securities“).

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BFH zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 15a UStG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die von einem Medizinischen Dienst gegenüber anderen Medizinischen Diensten erbrachten Dienstleistungen in Form von Archivierungsleistungen und Schreibarbeiten gemäß § 4 Nr. 15 Buchst. a UStG und § 5 Abs. 1 Nr. 21 KStG steuerfrei sind (Az. XI R 31/20).

BFH, Urteil XI R 31/20 (XI R 34/18) vom 21.04.2021

Leitsatz

Verwaltungsleistungen gegen Entgelt (z. B. Lagerung/Archivierung von Akten oder die Erledigung von Schreibarbeiten), die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zwischen verschiedenen Medizinischen Diensten der Krankenversicherung erbracht werden, sind weder nach § 4 Nr. 15a UStG noch nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei.

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BFH: EuGH-Vorlage zu Betriebsvorrichtungen

Der BFH hat zur Klärung der Frage, ob die Überlassung von Betriebsvorrichtungen in Zusammenhang mit der nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreien Verpachtung von Stallgebäuden umsatzsteuerpflichtig ist, dem EuGH weitere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (Az. V R 22/20).

BFH, Beschluss V R 22/20 vom 26.05.2021

Leitsatz

Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Erfasst die Steuerpflicht der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen gemäß Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL

  • nur die isolierte (eigenständige) Vermietung derartiger Vorrichtungen und Maschinen oder auch
  • die Vermietung (Verpachtung) derartiger Vorrichtungen und Maschinen, die aufgrund einer zwischen denselben Parteien erfolgenden Gebäudeverpachtung (und als Nebenleistung zu dieser) nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerfrei ist?

Tenor:

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Erfasst die Steuerpflicht der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen gemäß Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL

– nur die isolierte (eigenständige) Vermietung derartiger Vorrichtungen und Maschinen oder auch

– die Vermietung (Verpachtung) derartiger Vorrichtungen und Maschinen, die aufgrund einer zwischen denselben Parteien erfolgenden Gebäudeverpachtung (und als Nebenleistung zu dieser) nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerfrei ist?

II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.

Gründe:

I.

1

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) verpachtete in den Jahren 2010 bis 2014 (Streitjahre) Stallgebäude zur Putenaufzucht mit auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen. Es handelte sich bei diesen um speziell abgestimmte Ausstattungselemente für die vertragsgemäße Nutzung als Putenaufzuchtstall. Die Vorrichtungen dienten der Fütterung in der Putenhaltung, um die Tiere mit einer Industrieförderspirale (vom Silo bis zur speziell entworfenen Futterschale) in der vorgegebenen Zeit zur Schlachtreife aufzuziehen. Heizungs- und Lüftungsanlagen dienten der Sicherung des jeweils erforderlichen Stallklimas (Aufzucht der Küken bei 29 Grad Celsius, Absenkung der Stalltemperatur bis zur fünften Lebenswoche stufenweise auf 20 bis 22 Grad Celsius). Spezielle Beleuchtungssysteme sorgten für eine gleichmäßige Ausleuchtung zur Vermeidung schädlicher Schattenplätze (entsprechend besonderer Rechtsvorschriften und Verbandsrichtlinien mit einer Beleuchtungsstärke zwischen 0,5 lux während der Nachtruhe und ca. 20 lux am Tag).

2

Der Kläger ging davon aus, dass seine Leistung bei der Verpachtung der Stallgebäude zur Putenaufzucht mit den auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen insgesamt umsatzsteuerfrei sei. Es lag hierfür ein einheitliches Entgelt vor, das nach den vertraglichen Regelungen nicht auf die Überlassung des Stalls einerseits und Vorrichtungen und Maschinen andererseits aufgeteilt war.

3

Demgegenüber vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) die Auffassung, dass das einheitlich vereinbarte Pachtentgelt nach Maßgabe der beim Kläger entstehenden Kosten zu 20 % auf die Vorrichtungen entfalle und insoweit umsatzsteuerpflichtig sei. Das FA erließ daher dem entsprechende Änderungsbescheide für die Streitjahre. Der als außergerichtlicher Rechtsbehelf eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.

4

Demgegenüber gab das Finanzgericht (FG) der hiergegen eingelegten Klage statt. Nach seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 1725 veröffentlichten Urteil liegt eine insgesamt und damit auch im Umfang der Verpachtung der eingebauten Vorrichtungen und Maschinen steuerfreie Leistung vor. Zwar sei die eigenständige Verpachtung derartiger Vorrichtungen und Maschinen steuerpflichtig. Handele es sich aber wie im vorliegenden Fall bei der Überlassung derartiger Vorrichtungen und Maschinen um eine Nebenleistung zur Überlassung eines Stallgebäudes, sei die Verpachtung auch insoweit steuerfrei, als sie auf die Überlassung dieser Vorrichtungen und Maschinen entfalle. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) ging das FG davon aus, dass eine einheitliche Leistung vorliege, wenn ein zur Miete angebotenes Gebäude mit begleitenden Leistungen in wirtschaftlicher Hinsicht objektiv eine Gesamtheit bilde (EuGH-Urteil Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie vom 16.04.2015 – C–42/14, EU:C:2015:229, Rz 42). Ergänzend verwies das FG auch darauf, dass der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden habe, dass es sich bei der Überlassung des Inventars um eine Nebenleistung zur gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfreien Verpachtung eines Seniorenwohnparks handele (BFH-Urteil vom 11.11.2015 – V R 37/14, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs —BFHE— 251, 517, Bundessteuerblatt —BStBl— II 2017, 1259). Daher sei die Überlassung der Vorrichtungen und Maschinen eine Nebenleistung zur steuerfreien Verpachtung. Es lägen speziell abgestimmte Ausstattungselemente vor, die nur dazu gedient hätten, die vertragsgemäße Nutzung des Putenstalls unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Hiergegen wendet sich das FA mit seiner Revision.

II.

5

1. Rechtlicher Rahmen

6

a) Unionsrecht

7

Nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer die

Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.

8

Hiervon schließt Art. 135 Abs. 2 MwStSystRL folgende Umsätze aus:

„Die folgenden Umsätze sind von der Befreiung nach Absatz 1 Buchstabe l ausgeschlossen:

  1. a) Gewährung von Unterkunft nach den gesetzlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Hotelgewerbes oder in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung, einschließlich der Vermietung in Ferienlagern oder auf Grundstücken, die als Campingplätze erschlossen sind;
  2. b) Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen;
  3. c) Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen;
  4. d) Vermietung von Schließfächern.

Die Mitgliedstaaten können weitere Ausnahmen von der Befreiung nach Absatz 1 Buchstabe l vorsehen.“

9

b) Nationales Recht

10

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätzen sind gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG steuerfrei:

  1. „a) die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen,
  2. b) die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrags oder Vorvertrags,
  3. c) die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken.“

11

Von dieser Steuerfreiheit ausgeschlossen sind nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG:

„Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind.“

12

2. Vorbemerkungen

13

a) Anwendung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL

14

aa) Steuerfreiheit der Gebäudeverpachtung

15

Im Streitfall liegt eine insgesamt nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerfreie Verpachtung vor. In Bezug auf die Verpachtung des Stalls beruht dies darauf, dass sich die Steuerfreiheit auch auf die Vermietung (oder Verpachtung) eines „Gebäudes allein“ erstreckt (EuGH-Urteil Maierhofer vom 16.01.2003 – C–315/00, EU:C:2003:23, Rz 40). Die Steuerfreiheit erfasst in Abgrenzung zur Vermietung beweglicher Gegenstände, zu denen zum Beispiel (z.B.) mobile Wohnanhänger und Mobilheime oder leicht versetzbare Zelte und leichte Freizeitunterkünfte gehören, auch die Vermietung von Gebäuden, die aus in das Erdreich eingelassenen Konstruktionen bestehen, die nicht leicht demontiert und versetzt werden können, ohne dass es aber darauf ankommt, dass sie vom Boden untrennbar in diesen eingelassen sind (EuGH-Urteil Maierhofer, EU:C:2003:23, Rz 30 ff.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

16

bb) Steuerfreiheit der Verpachtung der weiteren Gegenstände

17

Auch die Verpachtung der Industrieförderspirale, sowie von Heizungs- und Lüftungsanlagen und von Beleuchtungssystemen ist nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerfrei.

18

Dies folgt aus dem EuGH-Urteil Mailat vom 19.12.2018 – C–17/18 (EU:C:2018:1038, Rz 41). Danach ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL dahin auszulegen, „dass ein Pachtvertrag, der eine Immobilie, die einem Geschäftsbetrieb diente, sowie sämtliche für diesen Betrieb erforderlichen Sachanlagen und Inventargegenstände zum Gegenstand hat, eine einheitliche Leistung darstellt, bei der die Verpachtung der Immobilie die Hauptleistung ist.“ Der EuGH hat dies in Rz 39 seines Urteils damit begründet, „dass sich die Verpachtung der beweglichen Gegenstände (…) nicht von der Verpachtung der (…) Immobilie trennen lassen dürfte. Im Übrigen ist unstreitig, dass einige dieser beweglichen Gegenstände wie die Küchenausstattung und –geräte mit dieser Immobilie fest verbunden und in diesem Stadium als deren wesentliche Bestandteile anzusehen sind. Da die Inventargegenstände, die gleichzeitig mit der Immobilie vermietet, beziehungsweise in einigen Fällen übereignet wurden, ebenso wie die Immobilie für den Betrieb des Restaurants bestimmt waren, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass mit dieser Vermietung/Übereignung ein eigener Zweck verfolgt wird, vielmehr stellt sie sich als Mittel dar, um die Hauptleistung, die in der Verpachtung besteht, unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.“

19

Bestätigt wird diese Auslegung auch durch die allerdings erst nach den Streitjahren in Kraft getretenen Regelungen in Art. 13b Buchst. d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15.03.2011 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Art. 1 Nr. 2 Buchst. a und Art. 3 Satz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 des Rates vom 07.10.2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich des Ortes der Dienstleistung). Danach gelten als Grundstück auch „Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu verändern“. Für eine Veränderung reicht es dabei aus, dass die bisherige Funktionalität des Bauwerkes nach der Entfernung der Sache erheblich beeinträchtigt ist (Englisch in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 4 Rz 40).

20

Schließlich ist zu beachten, dass die in das Stallgebäude fest eingebauten Gegenstände nach dem nationalen Zivilrecht wesentliche Grundstücksbestandteile sind (vergleiche —vgl.— z.B. BFH-Urteil vom 14.07.2010 – XI R 9/09, BFHE 231, 253, BStBl II 2010, 1086, Rz 22 f. zu einer Fütterungs- und Lüftungsanlage in einem Schweinestall; MüKoBGB/Stresemann, 8. Auflage —Aufl.—, § 94 Rz 36 zu Ventilatoren in Geflügelhallen oder Be- und Entlüftungsanlagen). Dieser zivilrechtlichen Betrachtung kommt zwar im Hinblick auf die autonom-unionsrechtliche Auslegung des Grundstücksbegriffs der Richtlinie keine Bindungswirkung zu, verdeutlicht aber den Charakter dieser Gegenstände als Grundstücksbestandteile.

21

b) Anwendung von Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL

22

aa) Unterschiedliche Sprachfassungen

23

Im Streitfall geht es nach den vom Kläger abgeschlossenen Verträgen um die Verpachtung, nicht aber die Vermietung von Stallgebäuden, die mit weiteren Gegenständen (Industrieförderspirale, Heizungs- und Lüftungsanlagen sowie Beleuchtungssysteme) ausgestattet sind.

24

Insoweit ist zu beachten, dass die Richtlinie in Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL die Vermietung und Verpachtung befreit und in Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL hiervon aber nur die Vermietung ausnimmt.

25

Der Senat geht insoweit von einer Besonderheit der deutschen Sprachfassung aus, die unter Berücksichtigung weiterer Sprachfassungen ohne Bedeutung ist. So unterscheidet die englische Sprachfassung zwischen „leasing or letting“ (Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL) und „letting“ (Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL) und die französische Sprachfassung zwischen „l’affermage et la location“ (Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL) und „les locations“ (Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL).

26

Sieht man in „Vermietung“, „leasing“ und „l’affermage“ einerseits und in „Verpachtung“, „letting“ und „les locations“ andererseits jeweils identische Begriffe in unterschiedlichen Sprachfassungen, bezöge sich Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL in der deutschen Sprachfassung auf eine „Vermietung“, in der englischen oder französischen Sprachfassung aber auf eine „Verpachtung“.

27

Dies rechtfertigt aus der Sicht des Senats die Annahme, dass für die Auslegung von Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL nicht zwischen der Vermietung und der Verpachtung der dort bezeichneten Vorrichtungen und Maschinen zu unterscheiden ist.

28

bb) Keine maßgeblichen Unterschiede zwischen Vermietung und Verpachtung

29

Zudem hat sich der EuGH (im hier vorliegenden Zusammenhang) noch nicht zu den Unterschieden zwischen der Vermietung und der Verpachtung geäußert. Insbesondere hat der EuGH in seinem Urteil Mailat, EU:C:2018:1038 (siehe —s.— oben II.2.a bb) die Steuerfreiheit der Verpachtung bejaht, ohne diese zur Vermietung abzugrenzen.

30

Nach dem nationalen Zivilrecht, dem allerdings für die umsatzsteuerrechtliche Auslegung im Hinblick auf die gebotene autonom-unionsrechtliche Auslegung keine bindende Bedeutung zukommt, besteht die Besonderheit der Verpachtung gegenüber der Vermietung darin, dass der Pachtvertrag den Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren (§ 581 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Danach erfolgt die Abgrenzung zwischen Miet- und Pachtvertrag objektbestimmt und richtet sich nach der Parteivereinbarung über Eignung und Verwendung des Vertragsgegenstands. Soll dieser für den Pächter nur Gebrauchsvorteile abwerfen, liegt ein Mietvertrag vor; soll er auch die Ziehung von Früchten (Erzeugnissen) ermöglichen, ist ein Pachtvertrag zustande gekommen. Bei der Überlassung von Geschäftsräumen kommt es darauf an, wie die zu überlassenden Räume im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eingerichtet sind. Sind sie schon so ausgestattet, dass sie sich zu einem bestimmten Betrieb eignen, soll ein Pachtvertrag vorliegen, ansonsten handelt es sich um einen Mietvertrag (vgl. z.B. MüKoBGB/ Harke, 8. Aufl., § 581 Rz 17 f.). Danach ist vorliegend von einem Pachtvertrag auszugehen.

31

Die Differenzierung zwischen Vermietung und Verpachtung rechtfertigt allerdings aus der Sicht des Senats keine unterschiedliche Behandlung von Vermietung und Verpachtung für Zwecke des Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL. Denn der EuGH definiert die nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerfreie Vermietung dahingehend, dass der Vermieter eines Grundstücks dem Mieter gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht überträgt, das Grundstück in Besitz zu nehmen und andere von ihm auszuschließen (EuGH-Urteil Régie communale autonome du stade Luc Varenne vom 22.01.2015 – C–55/14, EU:C:2015:29, Rz 22). Dass die Verpachtung ein zusätzliches Recht zur Fruchtziehung gewährt, ändert an der Steuerfreiheit nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL nichts, wie bereits das Beispiel der steuerfreien Verpachtung landwirtschaftlich zu nutzender Flächen zeigt. Ebenso sollten aus der Sicht des Senats Vermietung und Verpachtung bei Anwendung des Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL gleichbehandelt werden. Hierfür spricht (aus der Sicht des für die unionsrechtliche Auslegung allerdings nicht maßgeblichen nationalen Rechts) auch der Umstand, dass eine Verpachtung erst dann vorliegt, wenn ein zu überlassendes Gebäude bereits mit auf Dauer eingerichteten Vorrichtungen und Maschinen überlassen wird.

32

cc) Nationale Regelungsbefugnis

33

Selbst wenn Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL nur den Fall der Vermietung, nicht aber auch den der Verpachtung erfassen sollte, ist zu beachten, dass Art. 135 Abs. 2 Satz 2 MwStSystRL die Mitgliedstaaten ermächtigt, weitere Ausnahmen von der Befreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL vorzusehen.

34

Ergäbe sich aus Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL daher nur eine Steuerpflicht der Vermietung von Vorrichtungen und Maschinen, bliebe die Verpachtung dieser Vorrichtungen und Maschinen zwar nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerfrei. Das nationale Recht würde dann aber auf der Grundlage von Art. 135 Abs. 2 Satz 2 MwStSystRL eine Steuerpflicht der Verpachtung von Vorrichtungen und Maschinen durch § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG anordnen (vgl. aber auch EuGH-Urteil Maierhofer, EU:C:2003:23, Rz 22, 24 zu aus Fertigteilen errichteten Gebäuden).

35

Es würde sich dann die Frage stellen, ob der auf der Grundlage von Art. 135 Abs. 2 Satz 2 MwStSystRL angeordneten Steuerpflicht der Charakter eines Aufteilungsgebots zukommt oder ob diese Steuerpflicht gegenüber der Einheitlichkeit der Leistung nachrangig ist.

36

dd) Zum nationalen Begriff der Vorrichtungen und Maschinen

37

Lediglich vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass das nationale Recht in § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG eine von Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL abweichende Begriffsbildung verwendet. So umschreibt das nationale Recht die „auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen“ als Betriebsvorrichtungen. Ob diesem Begriff eine von der Richtlinie abweichende Bedeutung zukommen kann, ist nach den Verhältnissen des Streitfalls ohne Bedeutung. Denn bei den im Streitfall neben dem Stallgebäude verpachteten Gegenständen, zu denen eine Industrieförderspirale, Heizungs- und Lüftungsanlagen sowie Beleuchtungssysteme gehörten, handelt es sich sowohl um Betriebsvorrichtungen im Sinne (i.S.) von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG wie auch um auf Dauer eingebaute Vorrichtungen und Maschinen gemäß Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL.

38

c) Zur einheitlichen Leistung

39

aa) Bisherige Rechtsprechung

40

Wie der EuGH zuletzt in seinem Urteil Frenetikexito vom 04.03.2021 – C–581/19 (EU:C:2021:167, Rz 37 ff.) unter Verweisung auf frühere Rechtsprechung entschieden hat, ist bei einem wirtschaftlichen Vorgang, der ein Leistungsbündel darstellt, eine Gesamtbetrachtung erforderlich, um zu ermitteln, ob sich ihm eine oder mehrere Leistungen entnehmen lassen, wobei jede Leistung in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist.

41

Gleichwohl darf in Abweichung von dieser Regel erstens ein Umsatz nicht künstlich aufgespalten werden. Deshalb liegt eine einheitliche Leistung dann vor, wenn mehrere Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre.

42

Zweitens stellt ein wirtschaftlicher Vorgang dann eine einheitliche Leistung dar, wenn ein oder mehrere Teile als die Hauptleistung, andere Teile dagegen als Nebenleistungen anzusehen sind, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Dabei ist das erste in diesem Zusammenhang zu berücksichtigende Kriterium, dass aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers ein eigenständiger Zweck der Leistung fehlt. So ist eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Das zweite Kriterium, das in Wirklichkeit ein Indiz für das erste darstellt, zielt auf die Berücksichtigung des jeweiligen Wertes jeder der Leistungen, aus denen sich der wirtschaftliche Vorgang zusammensetzt, wobei sich der eine im Verhältnis zum anderen als gering oder gar marginal herausstellt.

43

Diese Grundsätze legt auch der Senat seiner ständigen Rechtsprechung zugrunde (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 05.09.2019 – V R 57/17, BFHE 266, 430, BStBl II 2020, 356, Rz 28 ff.).

44

bb) Beurteilung im Streitfall

45

Das FG hat auf der Grundlage der vorstehenden Grundsätze der Rechtsprechung entschieden, dass die Überlassung der Vorrichtungen und Maschinen eine Nebenleistung zur Gebäudeüberlassung als Hauptleistung war. Dies begründete das FG damit, dass es sich bei diesen Vorrichtungen und Maschinen um speziell abgestimmte Ausstattungselemente handelte, die nur dazu dienten, die vertragsgemäße Nutzung des Putenstalls unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Die Vorrichtungen seien für die Fütterung von Tieren in der Putenhaltung entwickelt worden, um diese mit der Industrieförderspirale in der vorgegebenen Zeit zur Schlachtreife aufzuziehen. Heizungs- und Lüftungsanlagen seien notwendig gewesen, um den Anforderungen an das Stallklima gerecht zu werden. Spezielle Beleuchtungssysteme dienten einer gleichmäßigen Ausleuchtung. Bei den weiteren Anlagen zur Fütterung habe es sich um Gegenstände gehandelt, die für die Nutzung der gepachteten Ställe nützlich oder sogar notwendig waren.

46

Der Senat geht davon aus, dass die sich hieraus ergebende Würdigung der Einheitlichkeit im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH steht. Hierfür spricht insbesondere das EuGH-Urteil Mailat (EU:C:2018:1038, s. oben II.2.a bb).

47

3. Zur Beantwortung der Vorlagefrage

48

a) Rechtsfolge des Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL bei einheitlichen Leistungen

49

Wenn nach den Umständen des Streitfalls und den Ausführungen zur Rechtslage davon auszugehen ist, dass

  • die Verpachtung des Gebäudes mit den dort auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen (im Streitfall Industrieförderspirale, Heizungs- und Lüftungsanlagen sowie Beleuchtungssysteme) insgesamt die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL erfüllt (s. oben II.2.a),
  • auf die Verpachtung der Vorrichtungen und Maschinen grundsätzlich der Ausschlusstatbestand des Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL anzuwenden ist (s. oben II.2.b), und dass
  • zudem ein einheitlicher Umsatz bestehend aus der für sich betrachtet (nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL) steuerfreien Gebäudeverpachtung mit einer (aufgrund des Zusammenhangs mit dieser Gebäudeverpachtung als Nebenleistung) ebenso steuerfreien Verpachtung von Vorrichtungen und Maschinen vorliegt (s. oben II.2.c), die nur nach Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL steuerpflichtig sein könnte,

stellt sich die dem EuGH hier vorgelegte Frage zur Auslegung von Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL. Aus Sicht des Senats bestehen hierzu zwei Auslegungsmöglichkeiten.

50

b) Vorrang der einheitlichen Leistung

51

aa) Argumente für den Vorrang der Einheitlichkeit

52

(1) Parallele zur Überlassung von Fahrzeugabstellplätzen

53

Den Grundsätzen des EuGH zur Bestimmung eines einheitlichen Umsatzes könnte einerseits Vorrang gegenüber Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL zukommen.

54

Für einen derartigen Vorrang spricht die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 135 Abs. 2 Buchst. b MwStSystRL. Hierzu hat der EuGH entschieden, dass „der Begriff ‚Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen‘ die Vermietung aller für das Abstellen von Fahrzeugen bestimmten Flächen einschließlich geschlossener Garagen umfasst, daß diese Vermietung jedoch dann nicht von der Steuerbefreiung für die ‚Vermietung von Grundstücken‘ ausgeschlossen werden kann, wenn sie mit der steuerfreien Vermietung von Grundstücken, die für einen anderen Gebrauch bestimmt sind, eng verbunden ist“ (EuGH-Urteil Henriksen vom 13.07.1989 – C–173/88, EU:C:1989:329, Rz 17). Der EuGH stellte hierfür darauf ab, dass die Vermietung des Grundstücks und die Vermietung des Fahrzeugabstellplatzes einen „einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang“ darstellten, was der EuGH im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu ein und demselben Gebäudekomplex und eine Vermietung beider Gegenstände von ein und demselben Vermieter an ein und denselben Mieter bejahte (EuGH-Urteil Henriksen, EU:C:1989:329, Rz 15 f.). Dem folgt der Senat in ständiger Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 30.03.2006 – V R 52/05, BFHE 213, 253, BStBl II 2006, 731, und vom 10.12.2020 – V R 41/19, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 2021, 949).

55

Danach ist im Streitfall von einer insgesamt steuerfreien Leistung auszugehen. Denn der Putenmaststall und die in ihm eingebauten Vorrichtungen und Maschinen waren Teil eines Gebäudekomplexes. Die Überlassung von Stall sowie von Vorrichtungen und Maschinen erfolgte durch den Kläger an den Pächter. Zudem ergibt sich die Einheitlichkeit aus den Grundsätzen zu Haupt- und Nebenleistung (s. oben II.2.c).

56

(2) Parallele zur Überlassung von Inventar

57

Zu beachten sind auch die Rechtsfolgen, die sich ergeben, wenn ein Gebäude mit Inventar vermietet oder verpachtet wird, bei dem es sich nicht um i.S. von Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL auf Dauer eingebaute Vorrichtungen und Maschinen handelt. So ist es z.B. bei der Verpachtung eines Seniorenwohnparks mit der diese begleitenden Überlassung von Inventar in der Form von Pflegebetten und anderen speziell abgestimmten, zum Betrieb eines Seniorenheims zwingend erforderlichen Ausstattungselementen, die nicht dauerhaft eingebaut sind. In der Überlassung dieses Inventars, die für sich genommen nicht nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerfrei ist, hat der Senat eine Nebenleistung zu der nach dieser Bestimmung steuerfreien Gebäudeüberlassung gesehen (BFH-Urteil in BFHE 251, 517, BStBl II 2017, 1259).

58

Auch aus dem EuGH-Urteil Mailat (EU:C:2018:1038, s. oben II.2.a bb) ergibt sich, dass die Überlassung von Inventar, die nicht gemäß Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerfrei ist, Nebenleistung zu einer nach dieser Bestimmung steuerfreien Gebäudeüberlassung sein kann. Der Charakter als Nebenleistung führt hier dann dazu, eine ansonsten nicht bestehende Steuerfreiheit zu erlangen.

59

Die Steuerfreiheit einer zu einer Gebäudeüberlassung hinzutretenden Inventarüberlassung könnte als Wertungswiderspruch zur Steuerpflicht bei einer zur Gebäudeüberlassung hinzutretenden Überlassung von dort auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen anzusehen sein.

60

(3) Neuere EuGH-Rechtsprechung

61

Für den Vorrang der einheitlichen Leistung gegenüber Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL könnte auch das EuGH-Urteil Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 – C–463/16 (EU:C:2018:22) sprechen. Danach ist eine einheitliche Leistung, die aus zwei separaten Bestandteilen, einem Haupt- und einem Nebenbestandteil, besteht, für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Steuersätze gälten, nur zu dem für diese einheitliche Leistung geltenden Mehrwertsteuersatz zu besteuern.

62

Dieses Urteil zu unterschiedlichen Steuersätzen lässt sich auch auf die Frage von Steuerfreiheit und Steuerpflicht einer einheitlichen Leistung übertragen und steht grundsätzlich der Annahme entgegen, bei einer einheitlichen Leistung könne die Hauptleistung steuerfrei und die Nebenleistung steuerpflichtig sein. Allerdings hat sich der EuGH dabei nicht mit dem Sondertatbestand des Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL befasst.

63

bb) Rechtsfolge: Anwendung des Ausschlusstatbestands nur auf die isolierte Überlassung von Vorrichtungen und Maschinen

64

Folge eines Vorrangs der Einheitlichkeit ist, dass sich die Anwendung von Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL wie bei Art. 135 Abs. 2 Buchst. b MwStSystRL auf die Fälle beschränkt, in denen die Überlassung der Vorrichtungen und Maschinen eigenständig und damit ohne Zusammenhang mit einer weitergehenden Gebäude- oder Grundstücksüberlassung erfolgt.

65

Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL käme dann die Funktion zu, die Steuerfreiheit nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL, die auch bei der isolierten Überlassung (ohne zusätzliche Gebäudevermietung) von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen anzuwenden ist, für diesen Fall auszuschließen.

66

Demgegenüber würde der Charakter als Nebenleistung (zur Gebäudeüberlassung) dazu führen, dass eine ansonsten bereits bestehende Steuerfreiheit erhalten bleibt.

67

c) Argumente für die Anwendung des Aufteilungsgebots

68

Aus Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL könnte andererseits ein Aufteilungsgebot abzuleiten sein, so dass einheitliche Umsätze in einen (nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL) steuerfreien und einen (nach Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL) steuerpflichtigen Teil aufzuspalten sind.

69

Dementsprechend hat der Senat auch entschieden, dass die Vermietung und Verpachtung von Vorrichtungen und Maschinen (Betriebsvorrichtungen) selbst dann nicht von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn diese wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind. Dieses Aufteilungsgebot lasse auch keine Einbeziehung der Überlassung von Betriebsvorrichtungen in die Steuerbefreiung der Grundstücksvermietung unter dem Gesichtspunkt der unselbständigen Nebenleistung zu (BFH-Urteil vom 28.05.1998 – V R 19/96, BFHE 185, 555, BStBl II 2010, 307).

70

Für diese Sichtweise könnte sprechen, dass die Verpachtung von Vorrichtungen und Maschinen im Widerspruch zum passiven Charakter der Vermietung steht. Insoweit entnimmt der Senat der Rechtsprechung des EuGH, dass der Vermietung eines Grundstücks ein „passiver Charakter“ zukommt, während die Steuerfreiheit für die Grundstücksvermietung und –verpachtung nicht für eine Überlassung von Maschinen und Vorrichtungen gilt, die nicht nur eine passive Zurverfügungstellung eines Grundstücks, sondern außerdem seitens des Eigentümers eine ganze Reihe geschäftlicher Tätigkeiten wie Aufsicht, Verwaltung und ständige Unterhaltung sowie Zurverfügungstellung anderer Anlagen mit sich bringt, so dass, sofern nicht ganz besondere Umstände vorliegen, die Vermietung dieses Grundstücks keine ausschlaggebende Dienstleistung darstellen kann (EuGH-Urteil Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö vom 02.07.2020 – C–215/19, EU:C:2020:518, Rz 43). Dies könnte sich für die Auslegung von Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL dahingehend auswirken, dass die Überlassung der dort genannten Vorrichtungen und Maschinen nicht im vorstehenden Sinne „passiv“ erfolgt, sondern wesentlich durch die Aufrechterhaltung eines betriebsbereiten Zustands dieser Maschinen etc. geprägt ist, woraus sich die Steuerpflicht auch für den Fall der einheitlichen Leistung erklären könnte.

71

d) Keine Klärung der Vorlagefrage durch die bisherige EuGH-Rechtsprechung

72

Der Senat versteht das EuGH-Urteil Mailat (EU:C:2018:1038, s. oben II.2.a bb) dahingehend, dass sich aus diesem keine Klärung der Vorlagefrage ergibt. Zwar ist der EuGH dort auch von einer Nebenleistung zu einer steuerfreien Grundstücksverpachtung in Bezug auf bewegliche, aber mit der Immobilie fest verbundenen Gegenstände als deren wesentliche Bestandteile ausgegangen (EuGH-Urteil Mailat, EU:C:2018:1038, Rz 39). Obwohl sich auf dieser Grundlage die Frage nach einer Anwendung von Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL und einer hieraus ergebenden Steuerpflicht stellen kann, hat sich der EuGH dazu in diesem Urteil nicht geäußert.

73

4. Zur Entscheidungserheblichkeit

74

Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich. Der Senat berücksichtigt bei seiner Auslegung des nationalen Rechts die Vorgaben des Unionsrechts und damit auch, dass die Verpachtung der Ställe einschließlich der Verpachtung der Vorrichtungen und Maschinen nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerfrei ist. Daher kommt der Anwendung von Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL als Grundlage von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG entscheidende Bedeutung zu. Ist die Anwendung dieser Bestimmung, da sie ein Aufteilungsgebot beinhaltet, zu bejahen, führt dies zur Aufhebung des Urteils des FG und zur Klageabweisung. Ist diese Bestimmung nicht anzuwenden, da der Überlassung der Vorrichtungen und Maschinen als Nebenleistung zur Grundstücksüberlassung Vorrang zukommt, ist das Urteil des FG demgegenüber zu bestätigen.

75

5. Zur Rechtsgrundlage der Vorlage

76

Die Einleitung des Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH beruht auf Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

77

6. Zur Verfahrensaussetzung

78

Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf § 121 Satz 1 in Verbindung mit § 74 der Finanzgerichtsordnung.

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