Steuervermeidung durch konzerninterne Verzinsung

Das deutsche Steuerrecht kennt bereits wirkungsvolle Instrumente, um die Gewinnverlagerung in Niedrigsteuergebiete durch überhöhte Zinsen auf konzerninterne Kredite zu unterbinden. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/31822) auf eine Kleine Anfrage (19/31561) der Fraktion Die Linke.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.08.2021

Das deutsche Steuerrecht kennt bereits wirkungsvolle Instrumente, um die Gewinnverlagerung in Niedrigsteuergebiete durch überhöhte Zinsen auf konzerninterne Kredite zu unterbinden. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/31822) auf eine Kleine Anfrage (19/31561) der Fraktion Die Linke. Als Beispiele nennt sie unter anderem die Bewertung überhöhter Zinszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung nach dem Körperschaftsteuergesetz und Regelungen zu Verrechnungspreisen im Außensteuergesetz. Zudem verweist die Regierung auf internationale Erfolge bei der Bekämpfung der aggressiven Steuervermeidung multinationaler Unternehmen, zu denen sie durch ihr Engagement beigetragen habe. In der Beantwortung detaillierterer Fragen verweist die Bundesregierung überwiegend auf die Zuständigkeit der Länder beim Vollzug der Steuergesetze.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 949/2021

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Steuerliche Erleichterungen für Helfende aus Hessen

Das Hessische Ministerium der Finanzen hat einen Erlass zu den steuerlichen Erleichterungen für hessische Bürger, die die Opfer der Hochwasserkatastrohe durch Hilfsaktionen, Spenden und ehrenamtliches Engagement unterstützen, veröffentlicht.

FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 09.08.2021

Finanzminister Michael Boddenberg: „Solidarität darf nicht an den Ländergrenzen Halt machen!“

Hessinnen und Hessen, die den betroffenen Menschen in den Hochwassergebieten helfen, dürfen mit steuerlichen Erleichterungen rechnen. Finanzminister Michael Boddenberg: „Solidarität darf nicht an den Ländergrenzen Haltmachen!“

Durch die Starkregenfälle und das damit einhergehende Hochwasser Mitte Juli sind insbesondere in den Ländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Bayern und Sachsen beträchtliche Schäden entstanden. Die Solidarität in ganz Deutschland ist groß und auch viele Hessinnen und Hessen zeigen ihre Hilfsbereitschaft, etwa durch Spenden. Hessen hat deshalb nun steuerliche Erleichterungen auf den Weg gebracht, wie Finanzminister Michael Boddenberg erklärte:

„Viele Menschen haben vor Ort durch das Unwetter ihr ganzes Hab und Gut verloren und darüber hinaus auch in manchen Fällen den Tod geliebter Menschen zu beklagen. Die vielen Schicksale berühren uns sehr, aber auch gleichzeitig die unglaublich große Hilfsbereitschaft im Land. Mit steuerlichen Erleichterungen möchten wir die Solidarität weiter stärken und damit den betroffenen Menschen in den Hochwassergebieten helfen. Konkret heißt das: Für hessische Bürgerinnen und Bürger, die die Opfer der Hochwasserkatastrohe durch Hilfsaktionen, Spenden und ehrenamtliches Engagement unterstützen, hat das Hessische Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Bund steuerliche Maßnahmen getroffen. Wir müssen alles dafür tun, die Solidarität zu erhalten und zu stärken und dafür zu sorgen, dass die Hilfen die Betroffenen schnell und unbürokratisch erreichen können. Solidarität darf nicht an den Ländergrenzen Haltmachen. Daher haben auch wir in Hessen steuerliche Erleichterungen umgesetzt.“

Die steuerlichen Erleichterungen betreffen den Nachweis von Zuwendungen, Spendenaktionen durch gemeinnützige Körperschaften, aber auch Zuwendungen aus dem betrieblichen Bereich von Unternehmen, Unterstützungsleistungen an Arbeitnehmer, Arbeitslohnspenden, Überlassung von Wohnraum sowie Bereitstellung von Gerätschaften und Sachspenden. Den Erlass des Hessischen Ministeriums der Finanzen und damit weitere Details zu den steuerlichen Erleichterungen finden Sie auf unserer Homepage. Für Rückfragen steht das jeweilige örtlich zuständige Finanzamt gerne zur Verfügung.

Finanzminister Boddenberg betonte erneut, das Land Hessen werde die betroffenen Gebiete auch direkt unterstützen:

„Hessen ist selbstverständlich bereit, sich an einem Wiederaufbaufonds nach der Krise zu beteiligen. Diese Solidarität ist guter Brauch zwischen Bund und Ländern und wurde auch bei der Bewältigung vergangener Naturkatastrophen gelebt. Die betroffenen Länder können sich auf Hessen verlassen. Die konkreten Fragen der Umsetzung werden wir klären, sobald wir den gesamten Schaden vernünftig abschätzen können.“

Quelle: Hessisches Ministerium der Finanzen

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BMF: Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapiere (eWpRV)

Das BMF hat den Gesetzentwurf einer Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV) veröffentlicht. Die Verordnung konkretisiert die Anforderungen an die Führung von elektronischen Wertpapierregistern nach dem am 10.06.2021 in Kraft getretenen Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) und bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

BMF, Mitteilung vom 05.08.2021

Der gemeinsamen Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für eine Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV) konkretisiert die Anforderungen an die Führung von elektronischen Wertpapierregistern nach dem am 10. Juni 2021 in Kraft getretenen Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG). Der Entwurf wurde auf der Grundlage von §§ 15 und 23 eWpG erstellt. Die Verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Das eWpG ermöglicht, bei der Begebung von Schuldverschreibungen und Investmentfonds-Anteilscheinen auf die bisher vorgeschriebene Wertpapierurkunde zu verzichten und die Wertpapiere stattdessen über deren Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister zu begeben.

Elektronische Wertpapierregister sind entweder vom Zentralverwahrer oder einer Depotbank geführte zentrale Register oder mittels der Blockchain-Technologie oder vergleichbarer Technologien geführte Kryptowertpapierregister. Registerführende Stellen müssen dabei nach dem eWpG verschiedene Anforderungen erfüllen.

Der Referentenentwurf der eWpRV zielt darauf ab, für registerführende Stellen möglichst rechtssichere Rahmenbedingungen zu schaffen und zugleich ein hohes Niveau an Anlegerschutz sicherzustellen. Hierfür enthalten sind in den

  • §§ 2 bis 11 eWpRV – Entwurf Regelungen, die sowohl für zentrale Register als auch Kryptowertpapierregister gelten sollen, und in den
  • §§ 12 bis 20 eWpRV – Entwurf weitere Regelungen, die nur auf Kryptowertpapierregister anzuwenden sind.

Weiter enthalten sind die allgemeinen Anforderungen an die Einrichtung und die Führung eines elektronischen Wertpapierregisters, die zu verwendenden Authentifizierungsinstrumente, die Zugänglichkeit des verwendeten Quellcodes oder Anforderungen an kryptographische Verfahren und Schnittstellen (vgl. §§ 4, 10, 13, 14, 15 und 18 eWpRV – Entwurf).

Im Übrigen werden näher bestimmt die

  • Festlegungs- und Dokumentationspflichten, die registerführende Stellen erfüllen müssen (§§ 2, 8, 11, 12 eWpRV – Entwurf),
  • erforderlichen Angaben, die ein elektronisches Wertpapierregister enthalten muss (§§ 3, 6, 7 eWpRV – Entwurf),
  • Bedingungen der Teilnahme an und Einsichtnahme in elektronische Wertpapierregister (§§ 9, 17 eWpRV – Entwurf),
  • nähere Bestimmungen zur Liste der Kryptowertpapiere, die die BaFin nach § 20 Absatz 3 eWpG führt (§ 16 eWpRV – Entwurf) und
  • eine Regelung zu den von registerführenden Stellen vorzusehenden Eintragungsarten (§ 5 eWpRV – Entwurf).

In Erwartung der weiteren Marktentwicklung im noch gänzlich neuen Feld der Führung elektronischer Wertpapierregister können zu einem späteren Zeitpunkt weitere Regelungen getroffen werden, soweit sich diese als erforderlich erwiesen haben.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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BFH: Ausübung des Wahlrechts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG durch ausländische Personengesellschaft

Die als Mitunternehmerschaft anzusehende ausländische Personengesellschaft wird für Zwecke der Ermittlung der steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte als „fiktive“ Normadressatin des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG behandelt; ein danach ggf. bestehendes Gewinnermittlungswahlrecht ist von ihr selbst, nicht von ihren inländischen Gesellschaftern auszuüben. Das entschied der BFH (Az. IV R 3/20).

BFH, Urteil IV R 3/20 vom 20.04.2021

Sperrwirkung bei Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach ausländischem Recht

Leitsatz

  1. Die als Mitunternehmerschaft anzusehende ausländische Personengesellschaft wird für Zwecke der Ermittlung der steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte als „fiktive“ Normadressatin des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG behandelt; ein danach ggf. bestehendes Gewinnermittlungswahlrecht ist von ihr selbst, nicht von ihren inländischen Gesellschaftern auszuüben.
  2. In diesem Fall ist das (materielle) Gewinnermittlungswahlrecht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG ausgeschlossen, wenn nach ausländischen gesetzlichen Vorschriften eine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht besteht.
  3. Das Eingreifen der Sperrwirkung setzt nicht voraus, dass die ausländischen gesetzlichen Pflichten mit den deutschen funktions- und informationsgleich sind.

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BFH: Voraussetzungen des Verbots des Abzugs von sog. Bestechungsgeldern nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG i. V. m. § 299 Abs. 2 und Abs. 3 StGB

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob ein Eingreifen des Abzugsverbots gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG für Bestechungsgelder die Erfüllung sowohl des objektiven als auch des subjektiven Tatbestands des § 299 Abs. 2 StGB voraussetzt (Az. IV R 25/18).

BFH, Urteil IV R 25/18 vom 15.04.2021

Leitsatz

Soweit die Zuwendung von Vorteilen sowie die damit zusammenhängenden Aufwendungen als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG den Gewinn nicht mindern dürfen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, muss auch der subjektive Tatbestand des Strafgesetzes erfüllt sein.

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BFH: Begriff des Grundstücks beim Erwerb eines Familienheims

Der BFH hat bzgl. zum Umfang des Familienheims für Zwecke der Erbschaftsteuerbefreiung – Umfang der Wirtschaftlichen Einheit zu den Fragen Stellung genommen, ob Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung für ein Familienwohnheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c ErbStG ist, dass es sich um ein bebautes Grundstück handelt und ob zur wirtschaftlichen Einheit „Familienheim“ auch ein Garten gehören kann, der in einheitlichem Nutzungs- und Funktionszusammenhang zum Familienheim steht, aber eine andere Flurnummer trägt (Az. II R 29/19).

BFH, Urteil II R 29/19 vom 23.02.2021

Leitsatz

Sollte als Grundstück des Familienheimerwerbs die wirtschaftliche Einheit im Sinne des BewG zu verstehen sein und erlässt das Belegenheitsfinanzamt einen entsprechenden Feststellungsbescheid, ist diese Feststellung bindend und kann im Verfahren gegen den Erbschaftsteuerbescheid nicht erfolgreich angegriffen werden.

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Verlängerung der Steuererklärungsfristen für von Unwetter Betroffene

Durch starke Unwetter in den letzten Wochen sind in weiten Teilen Bayerns beträchtliche Schäden entstanden. Zusätzlich zu den direkten finanziellen Hilfen und über das bereits bewilligte steuerliche Hilfspaket hinaus, wird die Steuerverwaltung die Betroffenen auch von Bürokratie entlasten. Hierauf macht das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat aktuell aufmerksam.

FinMin Bayern, Pressemitteilung vom 04.08.2021

Zusätzliche Entlastung und Unterstützung durch Steuerverwaltung

Durch starke Unwetter in den letzten Wochen sind in weiten Teilen Bayerns beträchtliche Schäden entstanden. „Von der Unwetterkatastrophe und von Hochwasser Betroffene brauchen jede Art der Unterstützung. Zusätzlich zu den direkten finanziellen Hilfen und über das bereits bewilligte steuerliche Hilfspaket hinaus, wird die Steuerverwaltung die Betroffenen auch von Bürokratie entlasten. Mit der Möglichkeit auf Fristverlängerung für Steuererklärungen, zum Beispiel Lohnsteuer-Anmeldungen oder Umsatzsteuer-Voranmeldungen, verschaffen wir den Menschen mehr Luft in dieser schwierigen Zeit!“, erklärt Finanz- und Heimatminister Albert Füracker.

Betroffenen wird auf Antrag die Abgabefrist für nach dem 28. Juni 2021 abzugebende Jahressteuererklärungen bis zum 2. November 2021 verlängert. Diese Regelung kommt insbesondere steuerlich beratenen Bürgerinnen und Bürgern zugute, deren reguläre Abgabefrist für Jahressteuererklärungen 2019 am 31. August 2021 endet. Zudem können von den Unwettern Betroffene Fristverlängerung für die zum 10. August und 10. September 2021 einzureichenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen bis zum 11. Oktober 2021 beantragen. Die Finanzämter werden die Umstände besonders berücksichtigen und können so über diese Fristverlängerungen hinaus im Einzelfall sogar eine weitergehende Fristverlängerung gewähren.

Zusätzlich zu den direkten finanziellen Hilfen hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bereits im Juli umfangreiche steuerliche Maßnahmen für von den Unwettern betroffene Privatpersonen und Unternehmen bekanntgegeben. So können im Einzelfall Steuern gestundet, Vollstreckungsmaßnahmen aufgeschoben und Steuervorauszahlungen angepasst werden. Auch Sonderabschreibungen sind möglich. Muss Hausrat und Kleidung in größerem Umfang wiederbeschafft werden, können diese Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden. Ansprechpartner ist das jeweils zuständige Finanzamt.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Hochwasserkatastrophe in Bayern: Soforthilfen auch für Landkreise Miesbach, Oberallgäu, Rosenheim, Roth, Traunstein und Würzburg

Für Betroffene des Unwetters im Juli 2021 in den bayerischen Landkreisen Miesbach, Oberallgäu, Rosenheim, Roth, Traunstein und Würzburg wird die Gebietskulisse für Hochwasser-Soforthilfen erweitert. Darauf weist das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hin.

FinMin Bayern, Pressemitteilung vom 03.08.2021

Für Betroffene des Unwetters im Juli in diesen Landkreisen wird Gebietskulisse für Hochwasser-Soforthilfen erweitert

„Wegen der massiven Unwetter in den Landkreisen Miesbach, Oberallgäu, Rosenheim, Roth, Traunstein und Würzburg wird die Gebietskulisse für Soforthilfen im Juli ergänzt. Damit können ab Mittwoch auch Hochwasser-Betroffene aus diesen Landkreisen die geforderten Soforthilfen beantragen“, erklärt Finanz- und Heimatminister Albert Füracker. Ansprechpartner ist zunächst das jeweils zuständige Landratsamt, das die entsprechenden Formulare digital und in Papierform zur Verfügung stellt. Die Auszahlung erfolgt per Überweisung oder kann nach Absprache auch in bar erfolgen.

Zur Linderung der ersten Not wird eine Soforthilfe, zum Beispiel für die Wiederbeschaffung von zerstörtem Hausrat, von bis zu 5.000 Euro an betroffene Haushalte ausgezahlt. Hinzu kommt eine Soforthilfe für „Ölschäden an Gebäuden“ von bis zu 10.000 Euro. Bei Versicherbarkeit der Schäden gilt für Nichtversicherte jeweils ein Abschlag von 50 Prozent. Versicherungsleistungen werden auf die staatlichen Hilfen angerechnet. In Fällen, in denen Menschen durch Überschwemmungen in existenzielle Notlagen kommen, können durch Zuschüsse aus dem sogenannten Härtefallfonds bis zu 100 Prozent der entstandenen Schäden erstattet werden.

Zusätzlich zu den direkten finanziellen Hilfen greifen steuerliche Maßnahmen für Privatpersonen und Unternehmen. So können im Einzelfall Steuern gestundet, Vollstreckungsmaßnahmen aufgeschoben und Steuervorauszahlungen gestreckt werden. Auch Sonderabschreibungen sind möglich. Muss Hausrat und Kleidung in größerem Umfang wiederbeschafft werden, können diese Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden. Ansprechpartner ist das jeweils zuständige Finanzamt.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Rückerstattungen der Brennelementesteuer

Nachdem das BVerfG die Kernbrennstoffsteuer für verfassungswidrig erklärt hatte, musste der Staat die von 2011 bis 2016 erhobene Steuer verzinst zurückerstatten. Die den Betreibern der Kernkraftwerke rückerstattete Brennelementesteuer belief sich lt. Bundesregierung auf rund 6,35 Milliarden Euro.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.08.2021

Nachdem das Bundesverfassungsgericht im April 2017 die Kernbrennstoffsteuer für verfassungswidrig erklärt hatte, musste der Staat die von 2011 bis 2016 erhobene Steuer verzinst zurückerstatten. Die den Betreibern der Kernkraftwerke rückerstattete Brennelementesteuer belief sich auf rund 6,35 Milliarden Euro, dazu kamen Zinsen von rund 1,26 Milliarden Euro, sodass der Bund insgesamt rund 7,61 Milliarden Euro zahlen musste. Das erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/31677) auf eine Kleine Anfrage (19/31375) der FDP-Fraktion.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 937/2021

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Regierung gegen Steuerfreiheit von gespendetem Kaffee

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.08.2021

Die Bundesregierung ist nicht der Ansicht, dass Kaffee, der etwa wegen Erreichens des Mindesthaltbarkeitsdatums an gemeinnützige Organisationen gespendet wird, von der Kaffeesteuer befreit werden soll. Sie widerspricht damit in ihrer Antwort (19/31728) einem in einer Kleinen Anfrage (19/31452) enthaltenen Vorschlag der FDP-Fraktion. Die Regierung verweist dabei unter anderem darauf, dass es sich bei Kaffee nicht um ein Lebensmittel, sondern um ein Genussmittel handele.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 936/2021

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