BFH zum Ort der Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren in Pandemiezeiten

Der BFH hat entschieden, dass die Übersendung von Akten in die Kanzleiräume eines Prozessbevollmächtigten zum Zwecke der dortigen Einsichtnahme bleibt auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt (Az. V B 29/20).

BFH, Beschluss V B 29/20 vom 18.03.2021

Leitsatz

  1. Führt das FG die Prozessakten in Papierform, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in den Diensträumen gewährt.
  2. Die Übersendung von Akten in die Kanzleiräume eines Prozessbevollmächtigten zum Zwecke der dortigen Einsichtnahme bleibt auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt. Dabei ist die Entscheidung, Akteneinsicht ausnahmsweise außerhalb von Diensträumen zu gewähren, eine nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende Ermessensentscheidung des FG.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27.05.2020 – 5 K 81/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:

I.

1

Zusammen mit seiner Klage gegen den —im Schätzungswege ergangenen— Umsatzsteuerbescheid 2017 beantragte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), Einsicht in die Verwaltungsakten durch Übersendung in seine Kanzleiräume zu gewähren. Dies sei wegen der Corona-Epidemie geboten.

2

Das Finanzgericht (FG) verwies den Kläger am 04.05.2020 auf die hilfsweise beantragte Akteneinsicht in der Geschäftsstelle des FG und lehnte den Antrag des Klägers auf Akteneinsicht mittels Übersendung der Akten in dessen Kanzleiräume durch Beschluss vom 27.05.2020 – 5 K 81/20 ab. Auch im derzeitigen Stadium der Covid–19–Pandemie entspreche es pflichtgemäßem Ermessen, dem Kläger die den Streitfall betreffenden Akten nur in den Diensträumen des FG zur Verfügung zu stellen.

3

Nach § 78 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liege es im Ermessen des Gerichts, in eng begrenzten Ausnahmefällen Einsicht in die in Papierform geführten Akten in den Geschäftsräumen des Prozessbevollmächtigten zu gewähren. Dabei seien die gegen eine Aktenversendung sprechenden Umstände gegen die vom Antragsteller vorgetragenen, eine Ausnahme rechtfertigenden Umstände abzuwägen. Wann ein solcher Ausnahmefall vorliege, hänge von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (Beschluss des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 04.07.2019 – VIII B 51/19, BFH/NV 2019, 1235).

4

Nach den Umständen des Streitfalls sei es ermessensgerecht, dem Kläger die den Streitfall betreffenden Akten nur zur Einsichtnahme im FG zur Verfügung zu stellen:

5

Das FG verfüge über ein umfassendes Hygienekonzept, um die Gesundheit von Besuchern und Gerichtsangehörigen zu schützen. Dieses Konzept umfasse die Verpflichtung von Besuchern, innerhalb von Justizgebäuden einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln am Eingang, ein Einbahnstraßen-Wegesystem, getrennte Ein- und Ausgänge, die regelmäßige Desinfektion von Räumen und Tischen sowie die Nutzung großer, regelmäßig belüfteter Räume oder Säle für die Durchführung einer Akteneinsicht unter Aufsicht des Urkundsbeamten. Der Kläger habe weder dargetan, dass in seiner Kanzlei bessere hygienische Schutzbedingungen herrschten, noch dass er einer besonderen Risikogruppe angehöre.

6

Hinzu komme, dass die Kanzlei des Klägers weniger als 10 km vom Sitz des FG entfernt sei und sich unter dem Gerichtsgebäude ein öffentliches Parkhaus befinde. Der in unmittelbarer Nähe des FG gelegene Hauptbahnhof sei von der Kanzlei des Klägers aus ohne Umsteigen in unter 20 Minuten zu erreichen.

7

Die Sorge des Klägers wegen eines mit der Akteneinsicht im FG verbundenen Infektionsrisikos und die weiteren von ihm mitgeteilten Umstände seien nicht geeignet, eine Ausnahme vom Regelfall der Durchführung der Akteneinsicht in den Diensträumen des FG zu begründen. Die gegen eine Aktenversendung sprechenden Gründe (Gefahr von Aktenverlusten, Gefahr der Verletzung des Steuergeheimnisses, Einschränkung der Verfügbarkeit der Akten für die Bearbeitung im Gericht und die Gefahr von Aktenbeschädigungen oder –manipulationen) würden schwerer wiegen. Auch die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers als Rechtsanwalt oder eine etwa abweichende Praxis anderer Gerichtszweige führten zu keinem anderen Ergebnis. Daneben bleibe es dem Kläger unbenommen, die Akteneinsicht erst in einigen Monaten durchzuführen. Mit der hiergegen —vom FG nicht abgeholfenen— fristgerecht erhobenen Beschwerde rügt der Kläger, die vom FG dargelegten Vorgaben zur Aktenversendung seien veraltet und entsprächen nicht mehr dem Grundgesetz.

8

Als Rechtsanwalt sei er ein Organ der Rechtspflege und Rechtsanwälte erhielten richtiger– und üblicherweise die Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften zugesandt.

9

Das Recht auf Akteneinsicht ergebe sich nach einer Entscheidung des FG Saarland vom 03.04.2019 – 2 K 1002/16 (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2019, 1217) aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung —DSGVO—).

10

Vorliegend sei auch die Corona-Pandemie zu berücksichtigen. Er, der Kläger, gehöre zu den besonders schutzbedürftigen Personen, da er Asthma habe, eine Erkrankung zu seiner Existenzgefährdung führe und seine Ehefrau sowie die beiden Kinder ebenfalls gefährdet wären. Nach den Empfehlungen der Bundesregierung und des Robert-Koch-Institutes sollten soziale Kontakte und Reisen möglichst vermieden werden.

11

Bei einer Akteneinsicht am FG sei es so, dass man unter Aufsicht in fremden Räumlichkeiten Einsicht nehmen könne. Man befinde sich nicht in seinen gewohnten Arbeitsräumen; zudem müsse man sich einmalig entscheiden, welche Seiten zu kopieren seien und welche nicht. Dieser Zustand sei rechts- und verfassungswidrig.

II.

12

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber keinen Erfolg und ist daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 132 FGO).

13

1. Die Beschwerde ist zulässig. Die Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht ist nach § 128 Abs. 1 FGO beschwerdefähig; sie stellt keine unanfechtbare prozessleitende Verfügung i.S. von Abs. 2 der Vorschrift dar (Senatsbeschluss vom 05.02.2003 – V B 239/02, BFH/NV 2003, 800; BFH-Beschluss vom 27.03.2014 – II B 68/13, BFH/NV 2014, 1072, Rz 2, m.w.N.).

14

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des FG, dem Kläger keine Akteneinsicht in seinen Kanzleiräumen zu gewähren, ist nicht zu beanstanden.

15

a) Nach § 78 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FGO in seiner ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung (Art. 22 Nr. 8, Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017, BGBl I 2017, 2208) können die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Die Akteneinsicht wird, wenn die Prozessakten —wie vorliegend— in Papierform geführt werden, durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt (§ 78 Abs. 3 Satz 1 FGO).

16

Diensträume in diesem Sinne sind nicht nur die Diensträume des Gerichts, sondern Räumlichkeiten, die vorübergehend oder dauernd dem öffentlichen Dienst zur Ausübung dienstlicher Tätigkeiten dienen und über die ein Träger öffentlicher Gewalt das Hausrecht ausübt. Die Kanzleiräume des Klägers sind —trotz dessen Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung)— hingegen keine Diensträume i.S. des § 78 Abs. 3 FGO (BFH-Beschlüsse vom 13.06.2020 – VIII B 149/19, BFH/NV 2020, 1268, und in BFH/NV 2019, 1235). Im Hinblick darauf, dass andere Prozessordnungen die grundsätzliche Möglichkeit eröffnen, neben einer Einsichtnahme in Diensträumen auch die Akten zur Einsicht in die Wohnung oder Geschäftsräume des Prozessbevollmächtigten zu übersenden (vgl. § 100 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung —VwGO—; § 120 Abs. 3 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes; § 32f Abs. 2 Satz 3 der Strafprozessordnung —StPO—), ist es als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zu werten, diese Weiterung für das finanzgerichtliche Verfahren gerade nicht zu übernehmen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1235, Rz 10 ff., m.w.N.).

17

b) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch kein Ausnahmefall vor, nach dem die Akteneinsicht in dessen Kanzleiräumen zu gewähren wäre.

18

aa) Die Neufassung des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO schließt nicht jedwede Akteneinsicht außerhalb von Diensträumen aus. Vielmehr bleibt die Übersendung von Akten in die Geschäftsräume eines Prozessbevollmächtigten zum Zwecke der dortigen Einsichtnahme nach wie vor möglich. Sie ist allerdings nicht der Regelfall, sondern bleibt auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt. Die Entscheidung, Akteneinsicht ausnahmsweise auch außerhalb von Diensträumen zu gewähren, ist eine nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende Ermessensentscheidung. Dabei sind die für und gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen, d.h. das dienstliche Interesse an einem geordneten Geschäftsgang einerseits (beispielsweise Gefahr von Aktenverlusten bzw. –beschädigungen oder gar –manipulationen, Schutz von potenziellen Beweismitteln [wie z.B. Steuererklärungen mit Originalbelegen], jederzeitige Verfügbarkeit der Akten sowie Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten) mit dem Interesse an der Ersparnis von Zeit und Kosten im Falle der Gewährung der Akteneinsicht außerhalb von Diensträumen andererseits. Im Rahmen dieses Abwägungsprozesses ist der vom Gesetzgeber in § 78 Abs. 3 FGO gesteckte Ermessensrahmen und hierbei insbesondere das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen einer Akteneinsicht in und außerhalb von Diensträumen zu beachten.

19

bb) Nach den dargelegten Maßstäben ist der Beschluss des FG, mit dem es die Aktenübersendung in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten abgelehnt hat, nicht zu beanstanden. Das FG hat die gegen eine Akteneinsicht in den Kanzleiräumen sprechenden Gründe in seiner Entscheidung auf S. 3 unter II.2. berücksichtigt und gegen die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen abgewogen. Dabei konnte es ohne Ermessensfehler davon ausgehen, dass die gegen eine Aktenübersendung in die Geschäftsräume des Bevollmächtigten sprechenden Gründe trotz des vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Risikos einer Akteneinsicht beim FG schwerer wiegen. Das FG hat insoweit zu Recht auf ein ausgefeiltes Hygienekonzept verwiesen, das die gesundheitlichen Risiken —jedenfalls unter Beachtung der getroffenen Schutzmaßnahmen— weitestgehend ausschließt, sodass sich die Entscheidung des FG auch unter Berücksichtigung der besonderen Pandemielage als ermessensfehlerfrei erweist. Soweit der Kläger behauptet, er leide unter Asthma und gehöre zu einer besonderen Risikogruppe, hat er dieses Vorbringen weder substantiiert noch durch ein ärztliches Attest glaubhaft gemacht.

20

cc) Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen eine vom FG getroffene, die Akteneinsicht außerhalb von Diensträumen ablehnende Entscheidung ist der BFH zwar nicht auf eine Überprüfung der Ermessensentscheidung des FG beschränkt, sodass der BFH als Beschwerdegericht selbst Tatsachengericht und somit gehalten ist, eigenes Ermessen auszuüben (BFH-Beschluss vom 28.11.2019 – X B 132/19, BFH/NV 2020, 377, Rz 18). Die vom Kläger in seiner Beschwerdebegründung angeführten Argumente sind jedoch nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen:

21

(1) Der Hinweis des Klägers auf seine Funktion als Organ der Rechtspflege sowie darauf, dass Rechtsanwälten in anderen Verfahren üblicherweise die Akten zugesandt werden, begründet keinen Anspruch auf Zusendung der Verfahrensakten im FG-Prozess. Denn § 78 FGO sieht insoweit keine Ausnahme für Rechtsanwälte als Organ der Rechtspflege vor. Aus der unterschiedlichen Fassung des Akteneinsichtsrechts z.B. in § 100 Abs. 3 Satz 3 VwGO sowie in § 147 Abs. 4 StPO folgt, dass für den Steuerprozess andere Maßstäbe gelten. Wie sich aus den Motiven zu § 78 FGO ergibt, wonach eine Bevorzugung der Rechtsanwälte gegenüber den anderen als Bevollmächtigte im Steuerprozess in Betracht kommenden Berufsträgern ausgeschlossen werden sollte (BTDrucks IV/1446, S. 53), beruhen die unterschiedlichen Fassungen des Akteneinsichtsrechts in den verschiedenen Verfahrensordnungen auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, an die das Gericht gebunden ist (Senatsbeschluss vom 31.10.2008 – V B 29/08, BFH/NV 2009, 194, Rz 7).

22

Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen gegen diese Regelung und der darauf beruhenden Rechtsprechung keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 26.08.1981 – 2 BvR 637/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1982, 77; vom 11.07.1984 – 1 BvR 1523/83, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1984, 478).

23

(2) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger zur Begründung eines Ausnahmefalls auf die Entscheidung des FG Saarland in EFG 2019, 1217 zu Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO. Dieser Beschluss betrifft einen zugunsten aller Steuerpflichtigen bestehenden Anspruch auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde. Abgesehen davon, dass es im Streitfall nicht um die Akteneinsicht bei der Finanzbehörde, sondern beim FG geht, hat der BFH im Beschluss vom 29.08.2019 – X S 6/19 (BFH/NV 2020, 25) entschieden, dass in finanzgerichtlichen Verfahren keine über § 78 FGO hinausgehenden Rechte nach Art. 15 DSGVO hergeleitet werden können.

24

(3) Die Ausführungen des Klägers zu den ungünstigeren Rahmenbedingungen für eine ungestörte Akteneinsicht (Aufsicht, fremde Räumlichkeiten, Entscheidung über Kopien) sind nach ständiger Rechtsprechung nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2019, 1235, Rz 19; in BFH/NV 2020, 377, Rz 16, und vom 09.03.1993 – VII B 214/92, BFH/NV 1993, 743). Insbesondere hat ein Prozessbevollmächtigter auch als Berufsträger keinen Anspruch darauf, dass eine Akteneinsicht in Diensträumen ohne Beisein einer/eines dortigen Bediensteten stattfindet (BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 377, Rz 23, 25).

25

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 113 Abs. 2 Satz 3 FGO unter Hinweis auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses abgesehen.

26

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO.

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Zweifelsfragen zu den steuerlichen Regelungen des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes (ForstSchAusglG)

Unter Bezugnahme auf das Abstimmungsergebnis des schriftlichen Verfahrens mit den
obersten Finanzbehörden der Länder teilt das BMF die angepassten steuerlichen Regelungen des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes mit (Az. IV C 7 – S-1916 / 20 / 10003 :002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 7 – S-1916 / 20 / 10003 :002 vom 27.06.2021

Unter Bezugnahme auf das Abstimmungsergebnis des schriftlichen Verfahrens mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerlichen Regelungen des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes das Folgende:

A. Allgemeines

1. Anordnung der HolzEinschlBeschrV2021

1 Der ordentliche Holzeinschlag der Forstwirtschaft kann nach dem ForstSchAusglG für einzelne Holzartengruppen oder Holzsorten durch Rechtsverordnung beschränkt werden, wenn und soweit dies bei besonderen Schadensereignissen erforderlich ist, um erhebliche und überregionale Störungen des Rohholzmarktes zu vermeiden (§ 1 ForstSchAusglG).

2 Auf Initiative und mit Zustimmung des Bundesrates hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags in dem Forstwirtschaftsjahr 2021 (HolzEinschlBeschrV2021, BGBl I S. 808) vom 14. April 2021 erlassen. Die Verordnung ist am 23. April 2021 in Kraft getreten. Im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021 (Forstwirtschaftsjahr 2021, § 8c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStDV) darf Holz der Holzart Fichte im Forstbetrieb nur nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 bis 4 HolzEinschlBeschrV2021 eingeschlagen werden.

3 Durch die HolzEinschlBeschrV2021 wurde der ordentliche Holzeinschlag der Holzart Fichte (Picea spec., d. h. alle Fichtenarten, z. B. Gemeine Fichte, Sitkafichte und Omorikafichte) bundesweit auf 85 % des durchschnittlichen Einschlags der Jahre 2013 bis 2017 beschränkt. Dabei ist nicht zwischen unterschiedlichen Holzsortimenten (z. B. Stammholz oder Industrieholz) zu unterscheiden. Um einen Ausgleich für wirtschaftliche Nachteile zu schaffen, die hierdurch eintreten, werden durch die HolzEinschlBeschrV2021 folgende steuerrechtliche Maßnahmen aktiviert:

a. Verwendung des betrieblichen Ausgleichsfonds, zur Ergänzung der durch eine Einschlagsbeschränkung geminderten Erlöse, für buchführende Betriebe (§ 3 Absatz 3 Nummer 1 ForstSchAusglG)
b. Erhöhter Pauschsatz für Betriebsausgaben bei nicht buchführenden Betrieben (§ 4 ForstSchAusglG)
c. Aktivierungswahlrecht von Holzvorräten aus Kalamitätsnutzungen für buchführende Betriebe (§ 4a ForstSchAusglG)
d. Steuersatz nach § 34b Absatz 3 Nummer 2 EStG (Viertel-Steuersatz) einheitlich für alle Kalamitätsnutzungen im Wirtschaftsjahr (Zeitraum) der Einschlagsbeschränkung und ggf. in Folgejahren (§ 5 ForstSchAusglG)
e. Ermäßigte Bewertung von Übervorräten in der gewerblichen Holzwirtschaft für buchführende Betriebe (§ 7 ForstSchAusglG)

Die Einhaltung der verordneten Einschlagsbeschränkung ist Voraussetzung für die steuerrechtlichen Vergünstigungen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Verstoß gegen die Einschlagsbeschränkung nur in den Fällen der §§ 4, 4a und 5 ForstSchAusglG von Bedeutung ist.

(…)

C. Zeitlicher Anwendungsbereich

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

 

 

 

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Saarland sagt den von der Flutkatastrophe betroffenen Bundesländern steuerliche Hilfe zu

Der Saarländische Finanzminister Peter Strobel hat am 27.07.2021 steuerliche Erleichterungen zur Beseitigung der durch die aktuelle Hochwasserkatastrophe in den betroffenen Bundesländern verursachten Schäden angekündigt.

FinMin Saarland, Pressemitteilung vom 27.07.2021

In seinem Sommergespräch hat Finanzminister Peter Strobel am 27.07.2021 steuerliche Erleichterungen zur Beseitigung der durch die aktuelle Hochwasserkatastrophe in den betroffenen Bundesländern verursachten Schäden angekündigt. Zudem verdeutlichte er als Europaminister, dass die Rechtsstaatlichkeit der EU ein schützenswertes Gut ist und fordert daher einen klaren Kurs von der EU gegenüber Ungarn und Polen.

Aufgrund der kürzlich durch die Starkregenfälle ausgelösten Hochwasser sind hauptsächlich in den Ländern Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Bayern beträchtliche Schäden entstanden. Hierauf haben diese Länder mit der Herausgabe entsprechender Anweisungen zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch die Naturkatastrophe verursachten Schäden reagiert. Unter den nicht unmittelbar von der Hochwasserkatastrophe betroffenen Länder, hat das Saarland erklärt, die in den v. g. Anweisungen enthaltenen steuerlichen Erleichterungen mitzutragen und ebenfalls anzuwenden. Mit diesem Paket von rund 50 steuerlichen Hilfsmaßnahmen sollen unbillige Härten vermieden und den Geschädigten unbürokratisch geholfen werden.

„Mit diesen Maßnahmen soll es vor allem Unternehmen und Institutionen erleichtert werden unbürokratisch zu helfen, ohne dadurch steuerliche Nachteile befürchten zu müssen. Viele saarländische Mitbürgerinnen und Mitbürger sowie saarländische Unternehmen hat das unfassbare Schicksal der von der Flutkatastrophe Betroffenen tief bewegt. Sie haben sich spontan bereit erklärt, durch Sach- und Geldspenden zu helfen. Um diese Hilfen zu beschleunigen und nicht unnötig durch bürokratische Hürden zu erschweren, haben Bund und Länder gemeinsam erhebliche Verwaltungsvereinfachungen im Hinblick auf flankierende steuerliche Erleichterungen vereinbart. Nur durch gelebte Solidarität kann es gelingen, die verheerenden Folgen der Katastrophe zu meistern“.

Es handelt sich dabei insbesondere um folgende Maßnahmen:

  • Als Nachweis für Geldspenden auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes, z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking.
  • Steuerbegünstigte Körperschaften, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke fördern, können die im Rahmen einer Sonderaktion eingeworbenen Spenden entweder unmittelbar selbst zur Unterstützung der vom Unwetter Geschädigten einsetzen, oder an eine Einrichtung, die z. B. mildtätige Zwecke fördert bzw. an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts weiterleiten, ohne den Verlust ihrer Gemeinnützigkeit fürchten zu müssen.
  • Steuerbegünstigte Körperschaften können Soforthilfen bis zur Höhe von 5.000 Euro ohne weitergehende Prüfung an die geschädigten Personen auszahlen. Einschränkungen bestehen bei betrieblichen Schäden.
  • Steuerbegünstigten Körperschaften ist es gestattet, ihre nicht zur Verwirklichung eigener satzungsmäßiger Zwecke notwendigen vorhandenen Mittel zur Unterstützung der von Hochwasser Betroffenen zu spenden.
  • Öffentlichkeitswirksame Unterstützungsleistungen von Unternehmen an die Opfer der Hochwasserflut können als Betriebsausgaben abgezogen werden.
  • Unterstützungsleistungen von Unternehmen an geschädigte Geschäftspartner können wegen Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen als Betriebsausgaben abgezogen werden.
  • Unterstützungsleistungen von Freiberuflern und Handwerkern, die über die Spendenaufrufe ihrer Berufskammern und Innungen an die Berufskolleginnen und Berufskollegen für deren Wiederaufnahme der Berufstätigkeit geleistet werden, können als Betriebsausgaben abgezogen werden.
  • Unterstützungsleistungen von Unternehmen in Form von Sachzuwendungen aus dem Betriebsvermögen oder dem Einsatz betrieblicher Wirtschaftsgüter zugunsten der geschädigten Personen und mit der Schadensbewältigung befassten Einrichtungen können als Betriebsausgaben abgezogen werden, z. B. wenn ein Baumarkt kostenlos Entwässerungspumpen oder ein Bauunternehmer Bagger und LKWs zur Verfügung stellt.
  • Auch im Bereich der Umsatzsteuer gelten für Hilfeleistungen von Unternehmen Begünstigungen. So wird bei der Verwendung unternehmerischer Gegenstände oder der Erbringung von Hilfsleistungen zur Bewältigung der unwetterbedingten Schäden zunächst auf die Besteuerung sogenannter unentgeltlicher Wertabgaben verzichtet.
  • Bei Unterstützungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch Arbeitslohnspenden bleiben diese Lohnteile beim steuerpflichtigen Arbeitslohn außer Ansatz. Der Arbeitgeber muss dies entsprechend dokumentieren. Dies gilt auch für Arbeitnehmer-Beihilfen innerhalb verbundener Unternehmen i. S. d. § 15 Aktiengesetz.

Darüber hinaus thematisierte Europaminister Peter Strobel im Rahmen des Sommergesprächs die aktuelle Diskussion rund um die Rechtsstaatlichkeit in der EU: „Mit besonderer Sorge verfolge ich, nicht nur als Europa-, sondern auch als Justizminister, die stetig neuen Zuspitzungen, wenn es um unser gemeinsames Wertefundament in der Europäischen Union geht. Es ist ganz offensichtlich, dass sich die Regierungen in Warschau und Budapest zu fundamentalen Prinzipien, wie etwa dem Bekenntnis zur Unabhängigkeit der Justiz oder der Nichtdiskriminierung von Minderheiten, nicht mehr bekennen.“

Dabei ginge es um mehr als Meinungsverschiedenheiten, es ginge um Vertragstreue und den Bestand der Europäischen Union insgesamt. Europa sei mehr als ein Wirtschaftsverbund mit Milliardentransfers in gerade diese beiden osteuropäischen Staaten. Dies müsse die EU deutlich machen und letztlich auch sanktionieren. Brüssel dürfe sich hier nicht als zahnloser Tiger erweisen, denn sonst drohe ein enormer Glaubwürdigkeitsverlust. „Angriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz und die Unabhängigkeit der Medien sowie die Diskriminierung von Minderheiten sind mit den Werten der Europäischen Union nicht vereinbar. Das Vorgehen der Regierungen in Ungarn und Polen legt die Axt an das Fundament der Europäischen Union. Die Kommission muss schleunigst alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel nutzen, dies zu sanktionieren – und das geht am besten übers Geld“, sagte der Europaminister Peter Strobel abschließend.

Quelle: Ministerium für Finanzen und Europa Saarland

 

Baden-Württemberg: Steuerliche Erleichterungen für Hilfen an Flutopfer

Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen im Land können steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen, wenn sie Opfer der Flut in den betroffenen Bundesländern unterstützen. Das Finanzministerium hat verfügt, dass die länderbezogenen Katastrophenerlasse auch in Baden-Württemberg gelten.

FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 26.07.2021

Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen im Land können steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen, wenn sie Opfer der Flut in den betroffenen Bundesländern unterstützen. Das Finanzministerium hat verfügt, dass die länderbezogenen Katastrophenerlasse auch in Baden-Württemberg gelten.

„Die Opfer der Flutkatastrophe brauchen jede Unterstützung. Baden-Württemberg erleichtert deshalb seinen Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen die Unterstützung der Opfer in den betroffenen Ländern. In der Stunde der Not darf es da keine bürokratischen Hindernisse geben.“

Finanzminister Dr. Bayaz:

Die steuerlichen Maßnahmen vereinfachen u. a. den Spendennachweis und die Mittelverwendung durch gemeinnützige Körperschaften.

Nachweis von Spenden

Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen brauchen zum Nachweis von Spenden auf ein Sonderkonto einer gemeinnützigen Körperschaft im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe dem Finanzamt keine Spendenbescheinigung vorlegen. Das gilt auch für Spenden an Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände) und deren Dienststellen, die Kirchen und die Universitäten. Unabhängig vom Betrag genügt in diesen Fällen der Einzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Das sind beispielsweise Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder ein Ausdruck bei Online-Banking.

Vereinfachungen für gemeinnützige Körperschaften

Gemeinnützige Körperschaften dürfen ihre Mittel eigentlich nur für Zwecke einsetzen, die sie nach ihrer Satzung fördern. Ausnahmsweise dürfen gemeinnützige Körperschaften Mittel, die sie im Rahmen einer Spendensonderaktion erhalten haben sowie ihre sonstigen nicht zur Verwirklichung ihrer eigenen satzungsmäßigen Zwecke benötigten Mittel, für die Unterstützung der von den Hochwasser-Katastrophen Geschädigten verwenden, auch wenn dies in ihrer Satzung nicht vorgesehen ist, z. B. weil die Satzung nicht die Förderung mildtätiger Zwecke vorsieht oder eine regionale Bindung beinhaltet.

Dies gilt sowohl für die unmittelbare Unterstützung Geschädigter durch die gemeinnützige Körperschaft selbst als auch bei einer Weiterleitung an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die z. B. mildtätige Zwecke fördern, oder an eine inländische juristische Person zur Verwendung für die Unterstützung geschädigter Personen.

Für die Prüfung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit gelten geringere Nachweispflichten.

Unterstützungsleistungen zugunsten geschädigter Unternehmerinnen und Unternehmer sind insoweit ausgeschlossen, als sie nicht den privaten, sondern den betrieblichen Schaden betreffen.

Unterstützung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

Gewährt ein Unternehmen seinen Beschäftigten eine Geldleistung als Hilfszahlung zur Unterstützung in der Notlage, kann es dies bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei tun. Dabei gehört auch der 600 Euro übersteigende Betrag nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Davon kann bei den Opfern der Flutkatastrophe ausgegangen werden. Auch die erstmals nach der Hochwasser-Katastrophe gewährten Sachzuwendung in der Form der unentgeltlichen Überlassung eines Pkw oder einer Wohnung oder Unterkunft durch ein Unternehmen an dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, um die Flutschäden abzumildern, ist unter den oben genannten Voraussetzungen steuerfrei. Die Steuerbefreiung der Geld- und Sachleistungen reicht dabei bis zur Höhe des Schadens.

Außerdem sind sog. Arbeitslohnspenden von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern möglich. Dabei verzichtet die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer von vornherein auf einen Teil des Arbeitslohns. Insoweit wird dann keine Lohnsteuer erhoben und der Betrag wird vom Unternehmen unmittelbar an betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Beihilfe ausgezahlt oder gespendet. Wegen der Lohnsteuereinsparung erfolgt dann keine Spendenbescheinigung.

Unterstützung von Unternehmen: Vorliegen von Betriebsausgaben

Unterstützungsleistungen von Unternehmen für die Opfer der Hochwasserflut, z. B. das Bereitstellen von Räumfahrzeugen und Personal für Aufräumarbeiten, können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt auch für Unterstützungsleistungen an geschädigte Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen.

Umsatzsteuer

Bei der Umsatzsteuer gelten Erleichterungen, wenn Unternehmerinnen oder Unternehmer ohne eine Gegenleistung helfen. So wird bei der Nutzung unternehmerischer Gegenstände, wie beispielweise Baumaschinen, auf die Besteuerung einer sog. Wertabgabe bis zum 31. Oktober 2021 verzichtet. Auch werden keine negativen umsatzsteuerlichen Folgen gezogen, wenn durch die Flutkatastrophe obdachlos gewordene Personen unentgeltlich beherbergt werden. Das gleiche gilt, wenn Unternehmerinnen oder Unternehmer notwendige Gegenstände des täglichen Bedarfs kostenlos zur Verfügung stellen, um die betroffenen Menschen in der Anfangszeit zu unterstützen.

Betroffene Unternehmen selbst können zudem durch die Herabsetzung ihrer Sondervorauszahlung 2021 ggf. bis auf Null eine gewisse Liquidität erhalten, um die Folgen der Flut zumindest etwas abzumildern. Die Dauerfristverlängerung bleibt trotzdem bestehen.

Quelle: Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg

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Eine zusätzlich gezahlte Abfindung, die nach Wahrnehmung einer sog. Sprinterklausel gezahlt wird, ist ermäßigt zu besteuern

Das FG Hessen entschied, dass eine zusätzlich gezahlte Abfindung, die nach Wahrnehmung einer sog. Sprinterklausel gezahlt wird, ermäßigt zu besteuern ist (Az. 10 K 1597/20).

FG Hessen, Pressemitteilung vom 27.07.2021 zum Urteil 10 K 1597/20 vom 31.05.2021 (rkr)

Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erfolgt regelmäßig (auch) im Interesse des Arbeitgebers. Eine im Gegenzug gezahlte Abfindung ist daher in der Regel als Entschädigung ermäßigt zu besteuern. Dies gilt grundsätzlich auch für eine (zusätzliche) Abfindung, die für die (vorzeitige) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Wahrnehmung einer sog. Sprinterklausel gezahlt wird. Denn in diesem Fall kann die Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht separat, sondern nur im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses insgesamt betrachtet werden.

Dies hat das Hessische Finanzgericht rechtskräftig entschieden (Az. 10 K 1597/20).

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die mit ihrem Arbeitgeber zusätzlich zu einem Vertrag über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit einer Abfindung eine sog. Sprinterklausel vereinbart hatte. Diese besagte, dass der Klägerin das Recht eingeräumt wurde, gegen einen weiteren Abfindungsbetrag das Arbeitsverhältnis vor dem eigentlich vereinbarten Zeitpunkt zu beenden. Die Klägerin hatte dieses Recht ausgeübt und die weitere Abfindung erhalten.

Das Finanzamt unterwarf nur die aus der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses resultierende Abfindung der ermäßigten Besteuerung, nicht aber den aufgrund der Ausübung der Sprinterklausel erhaltenen Betrag. Es verwies auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 08.02.2018 (Az. 1 K 279/17), welches die Ausübung der Kündigung als neues auslösendes Ereignis gewertet hatte.

Das Hessische Finanzgericht hat nun anders entschieden und der Klage stattgegeben. Zur Begründung führte es aus, auch der weitere Abfindungsbetrag sei gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und § 24 Nr. 1a Einkommensteuergesetz ermäßigt zu besteuern, denn auch diese Abfindung finde ihren Rechtsgrund in der Aufhebungsvereinbarung und sei nicht getrennt davon zu betrachten.

Quelle: FG Hessen

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Bekanntmachung eines Hinweises auf die Veröffentlichung der Technischen Richtlinie des BSI – „BSI TR-03153-2 Regelung zur übergangsweisen Aufrechterhaltung der gesetzlich erforderlichen Zertifizierung von Technischen Sicherheitseinrichtungen in begründeten Ausnahmefällen, Version 1.0.0“

Das BSI hat nach § 5 KassenSichV im Benehmen mit dem BMF in einer Technischen Richtlinie die technischen Anforderungen zur übergangsweisen Aufrechterhaltung der gesetzlich erforderlichen Zertifizierung von Technischen Sicherheitseinrichtungen in begründeten Ausnahmefällen erstellt (Az. IV A 4 – S-0316-a / 19 / 10012 :002).

BMF, Schreiben IV A 4 – S-0316-a / 19 / 10012 :002 vom 26.07.2021

„BSI TR-03153-2 Regelung zur übergangsweisen Aufrechterhaltung der gesetzlich erforderlichen Zertifizierung von Technischen Sicherheitseinrichtungen in begründeten Ausnahmefällen, Version 1.0.0“

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat nach § 5 KassenSichV im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in einer Technischen Richtlinie die technischen Anforderungen zur übergangsweisen Aufrechterhaltung der gesetzlich erforderlichen Zertifizierung von Technischen Sicherheitseinrichtungen in begründeten Ausnahmefällen erstellt.

Diese Technische Richtlinie ist auf der Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht und kann unter folgendem Link aufgerufen werden:

https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Unternehmen-und-Organisationen/Standards-und-Zertifizierung/Technische-Richtlinien/TR-nach-Thema-sortiert/tr03153/tr03153_node.html

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR – Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. April 2021 sowie 1. April 2022

Das BMF-Schreiben ist maßgeblich zur Anwendung der §§ 6 bis 10 BUKG für Umzüge ab 1. April 2021 bzw. 1. April 2022 (Az. IV C 5 – S-2353 / 20 / 10004 :0022).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2353 / 20 / 10004 :0022 vom 21.07.2021

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. April 2021 bzw. 1. April 2022 Folgendes:

Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

  1. Der Höchstbetrag nach § 9 Absatz 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten (nach § 6 Absatz 3 Satz 2 BUKG) maßgebend ist, beträgt abApril 2021: 1.160 Euro
    April 2022: 1.181 Euro.
  2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:
    a) Für Berechtigte (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BUKG)ab 1. April 2021: 870 Euro
    ab 1. April 2022: 886 Euro.b) Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BUKG)

    ab 1. April 2021: 580 Euro
    ab 1. April 2022: 590 Euro.

  3. Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Absatz 2 BUKG:ab 1. April 2021: 174 Euro
    ab 1. April 2022: 177 Euro.

Das BMF-Schreiben vom 20. Mai 2020 – IV C 5 – S-2353 / 20 / 10004 :001; DOK: 2020/0504692 (BStBl I Seite 544) ist auf Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 31. März 2021 liegt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Steuerbefreiung für die Umsätze für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 UStG) – Leistungen für Zwecke der Luftsicherheitskontrollen zur Überprüfung von Fluggästen und Gepäck (sog. Fluggastkontrollen)

Das BMF-Schreiben enthält die Änderungen des UStAE in Abschnitt 8.2 (Az. III C 3 – S-7155-a / 20 / 10002 :003).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7155-a / 20 / 10002 :003 vom 22.07.2021

I.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 8. Juli 2021 – III C 2 – S-7104 / 19 / 10001 :003 (2021/0761949) -, BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. In Abschnitt 8.1 Abs. 7 Satz 2 wird die Angabe „Abschnitt 8.2 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7“ durch die Angabe „Abschnitt 8.2 Abs. 7 und Abs. 8“ ersetzt.
  2. Abschnitt 8.2 wird wie folgt geändert:a) Absatz 6 Satz 4 wird gestrichen.

    b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

    (7) Zu den sonstigen Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG gehören insbesondere:
    1. die Duldung der Benutzung des Flughafens und seiner Anlagen einschließlich der Erteilung der Start- und Landeerlaubnis;
    2. die Reinigung von Luftfahrzeugen;
    3. die Umschlagsleistungen auf Flughäfen;
    4. die Leistungen der Havariekommissare, soweit sie bei Beförderungen im Luftverkehr anlässlich von Schäden an den Beförderungsmitteln oder ihren Ladungen tätig werden (vgl. Abschnitt 8.1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2);
    5. die mit dem Flugbetrieb zusammenhängenden sonstigen Leistungen auf Flughäfen, z.B. das Schleppen von Flugzeugen;
    6. die sog. Standby-Leistungen selbständiger Piloten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG und
    7. 1die Leistungen für Zwecke der Luftsicherheitskontrollen zur Überprüfung von Fluggästen und deren Gepäck an eine Luftsicherheitsbehörde (§ 5 LuftSiG in Verbindung mit § 29 LuftVG) oder an einen zur Wahrnehmung der Luftsicherheitskontrollen Beliehenen (§ 16a LuftSiG). 2Dies gilt auch für die Anschaffung von Sicherheitseinrichtungen zur Fluggast- und Gepäckkontrolle (z. B. Körper- oder Gepäckscanner) und den Einkauf von Security-Leistungen.“

    c) Der bisherige Absatz 7 wird neuer Absatz 8.

    d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
    „(8) Nicht befreit nach § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG sind insbesondere die folgenden sonstigen Leistungen:
    1. 1die Vermittlung von befreiten Umsätzen. 2Es kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitt 4.5.1 Abs. 3);
    2. die Vermietung von Hallen für Werftbetriebe auf Flughäfen;
    3. die Leistungen zu Kontrollzwecken des Flughafen- und Bodenpersonals sowie sonstige Bodendienstleistungen (z. B. die Reinigung des Flughafens), soweit sie nicht nach Absatz 7 Nr. 7 begünstigt sind;
    4. die Beherbergung und Beköstigung von Besatzungsmitgliedern eines Luftfahrzeuges;
    5. die Beförderung von Besatzungsmitgliedern, z. B. mit einem Taxi, vom Flughafen zum Hotel und zurück;
    6. die Beherbergung und Beköstigung von Passagieren bei Flugunregelmäßigkeiten und
    7. die Beförderung von Passagieren und des Fluggepäcks, z. B. mit einem Kraftfahrzeug, zu einem Ausweichflughafen.“

II.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführt werden. Für Umsätze, die vor dem 1. Oktober 2021 ausgeführt werden, wird es, auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs, nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschnitt 8.2 Abs. 7 Nr. 7 UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe vom Juli 2021

Das BMF hat Billigkeitsmaßnahmen im Rahmen der Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe vom Juli 2021 bekannt gegeben (Az. III C 2 – S-7030 / 21 / 10008 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7030 / 21 / 10008 :001 vom 23.07.2021

Die Unwetterereignisse im Juli 2021 in Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen haben zu flächendeckenden Zerstörungen und zu einem Kollaps der Versorgung in den betroffenen Gebieten geführt. Zur Unterstützung der Bewältigung des außergewöhnlichen und parallel zur Corona-Pandemie eingetretenen Unwetterereignisses gelten unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Regelungen des BMF-Schreibens vom 23. Juli 2021. Es bestehen keine Bedenken, diese Regelungen auch in die aus Anlass der Flutkatastrophe im Juli 2021 herausgegebenen Erlasse der Länder aufzunehmen.

Quelle: BMF

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