Steuerliche Erleichterungen bei der Beseitigung der Hochwasserschäden

Bund und Länder haben lt. BMF in Sondersitzungen zur Unterstützung der Bewältigung des außergewöhnlichen und parallel zur Corona-Pandemie eingetretenen Unwetterereignisses die für Naturkatastrophen vorgesehenen steuerlichen Erleichterungen erweitert und die Berücksichtigung dieser Maßnahmen auch in den nicht vom Hochwasser betroffenen Ländern geregelt.

BMF, Pressemitteilung vom 23.07.2021

Bund und Länder haben in Sondersitzungen zur Unterstützung der Bewältigung des außergewöhnlichen und parallel zur Corona-Pandemie eingetretenen Unwetterereignisses die für Naturkatastrophen vorgesehenen steuerlichen Erleichterungen erweitert und die Berücksichtigung dieser Maßnahmen auch in den nicht vom Hochwasser betroffenen Ländern geregelt.

Aufgrund der Starkregenfälle und des damit einhergehenden Hochwassers Mitte Juli sind in mehreren Ländern beträchtliche Schäden entstanden. Mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen hatten die obersten Finanzbehörden mehrerer betroffener Länder bereits sog. Katastrophenerlasse herausgegeben. Darin enthalten sind verschiedene steuerliche Erleichterungen.

Die Erleichterungen sollen ausgeweitet und weiter konkretisiert werden, um noch besser und schneller auf die Bedürfnisse vor Ort reagieren zu können. Bund und Ländern haben sich in Sondersitzungen u. a. auf Folgendes verständigt:

  • Geringere Nachweispflichten bei der Prüfung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit,
  • Ermöglichung des Einsatzes eigener Mittel gemeinnütziger Körperschaften zur Unterstützung der Betroffenen auch außerhalb der Satzungszwecke,
  • Gewährung des Betriebsausgabenabzugs für zahlreiche Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen,
  • Möglichkeit für Arbeitgeber, ihren geschädigten Angestellten unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung zu stellen, und z. B. Fahrzeuge, Wohnungen und Unterkünfte steuerfrei zur Nutzung zu überlassen,
  • Ermöglichung für Unternehmen, unentgeltlich Beherbergungs- und sonstige Leistungen (z. B. Aufräumarbeiten mit eigenem Gerät und Personal) an Betroffene zu erbringen oder für den täglichen Bedarf notwendige Güter zur Verfügung zu stellen ohne dass dies eine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe oder eine Vorsteuerkorrektur auslöst und
  • Möglichkeit der Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 ggf. bis auf Null, ohne dass die gewährte Dauerfristverlängerung durch die Erstattung bzw. Festsetzung auf Null berührt wird.

Die betroffenen Länder haben bereits angekündigt, ihre bereits herausgegebenen Katastrophenerlasse entsprechend anzupassen.

Zudem haben Bund und Länder vereinbart, dass die steuerlichen Erleichterungen zur Bewältigung der Hochwasserkatastrophe auch dann greifen, wenn die zuwendende Person nicht in einem vom Hochwasser betroffenen Land wohnt. Dadurch wird aus steuerrechtlicher Sicht sichergestellt, dass alle Zuwendungen die Betroffenen schnell und unbürokratisch erreichen und dass das ehrenamtliche Engagement nicht vor den Landesgrenzen Halt macht.

Quelle: BMF

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Niedersachsen zeigt Solidarität mit den Opfern der Flut

Niedersachsen hat sehr schnell verfügt, dass die Vereinfachungsregelungen der länderbezogenen Katastrophenerlasse die die Opfer dieser Flutkatastrophe unterstützen, auch für niedersächsische Bürger gelten.

FinMin Niedersachsen, Mitteilung vom 23.07.2021

Angesichts des Ausmaßes der durch die aktuelle Flutkatastrophe angerichteten Schäden und der massiven Betroffenheit der Menschen vor Ort bedarf es der Solidarität aller Bundesländer.

Niedersachsen hat deshalb bereits sehr schnell verfügt, dass die Vereinfachungsregelungen der länderbezogenen Katastrophenerlasse – derzeit in Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westphalen und Bayern – die die Opfer dieser Flutkatastrophe unterstützen, auch für niedersächsische Bürgerinnen und Bürger gelten.

Wir dürfen die Opfer der aktuellen Flutkatastrophe nicht allein lassen. Wir Niedersachsen wissen aus eigener Erfahrung, dass es jeden treffen kann, deshalb müssen wir solidarisch zusammenstehen und helfen. Niedersachsen erleichtert deshalb seinen Bürgerinnen und Bürger die Unterstützung der Opfer in den betroffenen Ländern auch dadurch, dass wir die in den dortigen Katastrophenerlassen aktuell und auch im Rahmen weiterer Anpassungen geregelten Nachweiserleichterungen und sonstige auch für niedersächsische Steuerpflichtige anwendbaren Regeln zur entsprechenden Anwendung bringen. Ich habe dies schon früh verfügt und die Finanzämter sind entsprechend informiert.

Finanzminister Reinhold Hilbers

In Betracht kommen zum Beispiel Vereinfachungsregelungen im Spendenrecht beim Nachweis für Zuwendungen oder die Mittelverwendung für Körperschaften oder zur Lohnsteuer (Unterstützung an Arbeitnehmer und Arbeitslohnspende).

Quelle: FinMin Niedersachsen

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E-Bilanz – Veröffentlichung der Taxonomien 6.5 vom 14. April 2021

Das BMF veröffentlicht das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.5) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG (Az. IV C 6 – S-2133-b / 21 / 10001 :002).

BMF, Schreiben IV C 6 – S-2133-b / 21 / 10001 :002 vom 09.07.2021

Hiermit wird das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.5) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuern.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen (Wirtschaftsjahr 2022 oder 2022/2023). Sie gelten entsprechend für die in Rdnr. 1 des BMF-Schreibens vom 28. September 2011 genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31. Dezember 2021 aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2021 oder 2021/2022 verwendet werden.

Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2021 und für Echtfälle ab Mai 2022 gegeben sein.

Die einzelnen Änderungen in den Taxonomien ergeben sich aus dem ebenfalls unter www.esteuer.de eingestellten Änderungsnachweis.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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BFH: Gemeinnützigkeit eines britischen Colleges

Ein englisches Universitäts-College kann einer Stiftung nach deutschem Recht entsprechen und wegen Gemeinnützigkeit von der Körperschaftsteuer befreit sein. Dies entschied der BFH (Az. V R 35/18).

BFH, Pressemitteilung Nr. 25/21 vom 22.07.2021 zum Beschluss V R 35/18 vom 24.03.2021

Ein englisches Universitäts-College kann einer Stiftung nach deutschem Recht entsprechen und wegen Gemeinnützigkeit von der Körperschaftsteuer befreit sein. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 24.03.2021 (Az. V R 35/18).

Das College (Klägerin) wurde im 16. Jahrhundert mit königlicher Erlaubnis als „immerwährendes Kollegium des Studiums der Wissenschaften, der heiligen Theologie und der Philosophie wie der guten Künste“ errichtet. Als Eigentümerin eines Wohn- und Geschäftsgrundstücks erzielte es Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Deutschland, die das Finanzamt (FA) der Körperschaftsteuer unterwarf. Der dagegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) im ersten Rechtsgang und nach Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache durch den BFH auch im zweiten Rechtsgang statt.

Die erneute Revision des FA wies der BFH mit der Begründung zurück, dass das College seiner Organisation und Struktur nach in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht einer deutschen Stiftung vergleichbar sei und sowohl nach seiner Satzung als auch der tatsächlichen Geschäftsführung gemeinnützigen Zwecken (Förderung der Wissenschaft, der Forschung und der Religion) diene.

Dem formellen Verstoß gegen das Gemeinnützigkeitsrecht wegen fehlender Satzungsregelungen über die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung des Colleges maß der BFH keine Bedeutung bei, weil sich die Klägerin mit Erfolg auf eine Ausnahmeregelung für staatliche beaufsichtigte Stiftungen berief und das FG festgestellt hatte, dass die Maßnahmen und Befugnisse der englischen Aufsichtsbehörde („Charity Commission“) in ihren wesentlichen Zügen mit der deutschen Stiftungsaufsicht nach jeweiligem Landesrecht vergleichbar seien.

Ohne Erfolg rügte das FA, die Satzung aus dem 16. Jahrhundert enthalte keine nach dem deutschen Gemeinnützigkeitsrecht erforderlichen Bestimmungen, dass das College ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienen und keine sonstigen (eigennützigen) Ziele verfolgen dürfe. Das FG hatte die Satzung nachvollziehbar dahingehend gedeutet, dass die Aufzählung der vom College verfolgten gemeinnützigen Zwecke bei verständiger historischer Auslegung das Gebot der Ausschließlichkeit in sich selbst trage. Da sich die rechtliche Würdigung des FG auf ausländisches (englisches) Recht bezog, war der BFH daran gehindert, eine eigene Würdigung der Satzung vorzunehmen und insoweit eine andere Entscheidung zu treffen.

 

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BFH: Kein Abzug von Kindergartenbeiträgen in Höhe steuerfrei gezahlter Arbeitgeberzuschüsse

Der BFH entschied, dass die als Sonderausgaben abziehbaren Kindergartenbeiträge um die dazu geleisteten steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen sind (Az. III R 30/20).

BFH, Pressemitteilung Nr. 24/21 vom 22.07.2021 zum Beschluss III R 30/20 vom 14.04.2021

Mit Beschluss vom 14.04.2021 (Az. III R 30/20) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die als Sonderausgaben abziehbaren Kindergartenbeiträge um die dazu geleisteten steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen sind.

Die verheirateten Kläger zahlten für die Betreuung ihrer minderjährigen Tochter einen Kindergartenbeitrag in Höhe von 926 Euro. Zugleich erhielt der Kläger von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Kindergartenzuschuss in Höhe von 600 Euro.

Das Finanzamt kürzte die von den Klägern mit ihrer Einkommensteuererklärung in voller Höhe (926 Euro) geltend gemachten Sonderausgaben um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Der BFH bestätigte das finanzgerichtliche Urteil.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG können Kinderbetreuungskosten und damit auch Kindergartenbeiträge unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Sonderausgaben setzen nach der gesetzlichen Regelung aber Aufwendungen voraus.

Der BFH vertrat die Ansicht, dass als Sonderausgaben daher nur solche Ausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Gewährt der Arbeitgeber einen steuerfreien zweckgebundenen Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten (§ 3 Nr. 33 EStG), werde die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen in diesem Umfang gemindert. Damit würden auch unberechtigte Doppelbegünstigungen vermieden. Die Kürzung der Sonderausgaben um die steuerfreien Arbeitgeberleistungen erfolge gleichermaßen bei verheirateten als auch bei unverheirateten Elternteilen.

 

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BFH: Grunderwerbsteuer bei treuhänderischem Erwerb

Der BFH hat zu den Fragen Stellung genommen, ob die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 und 3 GrEStG auf den Erwerb einer Verwertungsbefugnis anwendbar ist und ob das Finanzgericht im Streitfall seine Prüfungskompetenz i. S. d. § 102 Satz 1 FGO überschritten hat (Az. II R 22/19).

BFH, Urteil II R 22/19 vom 23.02.2021

Leitsatz

  1. Erwirbt ein Treuhänder von einem Dritten für den Treugeber ein Grundstück (Erwerbstreuhand), ist sowohl der Grundstückserwerb durch den Treuhänder als auch der Erwerb der Verwertungsbefugnis durch den Treugeber grunderwerbsteuerpflichtig.
  2. Für Grund und Umfang von Steuerbefreiungen sind grundsätzlich beide Erwerbsvorgänge getrennt zu betrachten.
  3. Die Festsetzung von Grunderwerbsteuer und die abweichende Festsetzung der Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO begründen zwei selbständige Verfahren.
  4. Hat das FA im Rahmen einer die Festsetzung betreffenden Einspruchsentscheidung erstmals über einen Billigkeitsantrag entschieden, stellt eine unmittelbar erhobene Klage insoweit eine Sprungklage dar. Stimmt das FA dieser nicht zu, gilt sie als Einspruch. Das Verfahren ist formlos an das FA abzugeben.

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BFH: Private Veräußerungsgeschäfte – Keine Besteuerung des auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinns

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob ein bei der Arbeitnehmertätigkeit als Werbungskosten geltend gemachtes häusliches Arbeitszimmer (1.250 Euro) bei der Veräußerung der Eigentumswohnung nicht den Wohnzwecken zugeordnet wird und so den Veräußerungstatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfüllt (Az. IX R 27/19).

BFH, Urteil IX R 27/19 vom 01.03.2021

Leitsatz

Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn auch insoweit gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen, als er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt (entgegen BMF-Schreiben vom 05.10.2000, BStBl I 2000 S. 1383, Rz 21).

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BFH zur Geschäftsveräußerung bei Erwerb eines vom Veräußerer zunächst gepachteten und teilweise untervermieteten Grundstücks

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, wenn der Erwerber das veräußerte Grundstück zuvor gepachtet und zum Teil zu eigenbetrieblichen Zwecken sowie zum Teil an Dritte weitervermietet hat (Az. XI R 8/19).

BFH, Urteil XI R 8/19 vom 24.02.2021

Leitsatz

Eine (partielle) Geschäftsveräußerung i. S. des § 1 Abs. 1a UStG liegt vor, soweit der Erwerber das zunächst vom Veräußerer gepachtete – teilweise eigenbetrieblich genutzte und teilweise untervermietete – Grundstück nach dem Erwerb weiterhin teilweise vermietet.

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BMF-Entwurf zu Kryptowährungen: Ein „Buch“ mit sieben Siegeln?

Als steuerlicher Schlüssel zu der rätselhaften Welt rund um Mining. Blockchain, Staking oder Airdrop soll das vom BMF geplante Schreiben zu „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token“ dienen. Der DStV hat einen Blick auf das Entwurfsschreiben gewagt und einige Differenzierungen, Konkretisierungen und Ergänzungen angeregt.

DStV, Mitteilung vom 21.07.2021

Mining. Blockchain, Staking oder Airdrop – obgleich die Bedeutung von Kryptowährungen in der Wirtschafts- und Finanzwelt stetig steigt, sind die damit verbundenen Begrifflichkeiten und Möglichkeiten für viele Steuerpflichtige nach wie vor kryptische Botschaften. Auch für viele Finanzbeamte blieb die Welt der virtuellen Währungen bislang verschlossen. Dies will das BMF nun ändern.

Als steuerlicher Schlüssel zu der rätselhaften Welt soll das vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) geplante Schreiben zu „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token“ dienen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat einen Blick auf das Entwurfsschreiben gewagt und in seiner Stellungnahme S 04/21 einige Differenzierungen, Konkretisierungen und Ergänzungen angeregt.

Das Ziel: Mehr Rechtssicherheit

Bereits seit langem wird das nun auf der Zielgeraden befindliche BMF-Schreiben in der Hoffnung auf mehr Rechtsklarheit in der Praxis erwartet. Dennoch: Die in ihn gesetzten großen Erwartungen kann der gegenwärtige Entwurf an vielen Stellen nicht erfüllen.

Die Umsetzung: Viele Widersprüche

Vielfach widerspricht das dargelegte technische Verständnis der Finanzverwaltung dem tatsächlichen praktischen Geschehen. So dürften beispielsweise die Ausführungen zum Prozess des Staking, aber auch die Einschätzungen in Bezug auf Airdrops unzutreffende steuerliche Beurteilungen seitens der Finanzbehörden nach sich ziehen.

Darüber hinaus geht die Rechtsauffassung im BMF-Entwurf mitunter deutlich über die bisherige Verwaltungsauffassung (vgl. u. a. die FAQ zu Kryptowährungen der Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin) hinaus. Dies zeigt u. a. die grundsätzliche Einordnung des Mining als gewerbliche Tätigkeit.

Die Konsequenz: Nachbesserungen und stetige Aktualisierung

Der DStV hält folglich diverse Konkretisierungen und Ergänzungen im BMF-Entwurf für unerlässlich. Erfreulicherweise plant das BMF zudem – in Anbetracht der Dynamik in diesem Bereich – eine sukzessive Fortentwicklung des Anwendungsschreibens nach dessen Veröffentlichung.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Hochwasserkatastrophe: Zoll gewährt unbürokratische Hilfe

Die Zollverwaltung sichert auf Entscheidung des BMF hin Geschädigten in den betroffenen Hochwasser-Regionen Hilfe und geeignete Erleichterungen für die vom Zoll verwalteten Steuern zu.

Zoll, Pressemitteilung vom 20.07.2021

Informationen für betroffene Bürger*innen und Unternehmen

Unwetter haben viele Regionen in mehreren Bundesländern schwer getroffen. Viele Bürger*innen und Unternehmen stehen buchstäblich vor den Trümmern ihrer Existenz.

Das Bundesfinanzministerium hat deshalb entschieden, dass die Zollverwaltung Geschädigten in den betroffenen Regionen helfen und für die vom Zoll verwalteten Steuern geeignete Erleichterungen zusichern darf.

Betroffene sollen bitte sobald als möglich mit dem für sie zuständigen Hauptzollamt Kontakt aufnehmen. Das zutreffende Hauptzollamt ist auf www.zoll.de in der Dienststellensuche zu finden.

Es sind folgende steuerliche Erleichterungen möglich:

  • Stundung von fälligen oder bis zum 31. Oktober 2021 fällig werdenden Steuern
  • Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Fristverletzungen
  • Absehen von der Festsetzung von Steuern beziehungsweise Erlass aus Billigkeitsgründen im Falle nachweislicher Existenzgefährdung
  • Verzicht auf Verspätungszuschläge
  • Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen bis 31. Januar 2022
  • keine steuerlichen Nachteile bei Verlust von steuerlich relevanten Unterlagen

Quelle: Zoll online

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