Bund beschließt umfangreiches Hilfspaket für Hochwasserregionen – Soforthilfe und Aufbauprogramm

Das BMF teilt mit, dass das Bundeskabinett am 21.07.2021 schnelle und unbürokratische Finanzhilfen auf den Weg gebracht hat, um die vom Hochwasser betroffenen Regionen finanziell zu unterstützen.

BMF, Pressemitteilung vom 21.07.2021

Das Bundeskabinett hat am 21.07.2021 schnelle und unbürokratische Finanzhilfen auf den Weg gebracht, um die vom Hochwasser betroffenen Regionen finanziell zu unterstützen. Neben einer hälftigen Beteiligung an den Soforthilfen der Länder in Höhe von zunächst 200 Mio. Euro sagt der Bund seine finanzielle Beteiligung an einem Aufbauprogramm zu.

Das ist eine Katastrophe von nationalem Ausmaß. Viele Tote und gewaltige Schäden sind zu beklagen. Betroffene stehen vor dem Nichts und sind auf unsere Solidarität angewiesen. Die weiteren Rettungsmaßnahmen, die Trauer und den Wiederaufbau können wir nur gemeinsam stemmen. Deshalb leistet auch der Bund seinen Beitrag. Wir stehen den Betroffenen bei mit schneller, großzügiger und unbürokratischer Hilfe. Mit einem milliardenschweren Aufbauprogramm wollen wir die Verwüstungen zügig beseitigen und die Infrastruktur wiederherstellen. Gleichzeitig ist entscheidend, dass wir wirksame Katastrophenvorsorge treffen, einen intelligenten Wiederaufbau betreiben und den Klimaschutz weiter stärken. Mit diesen Maßnahmen geben wir Bürgerinnen und Bürgern die Zuversicht, dass es schon bald wieder aufwärtsgeht.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

Soforthilfen sind eine Hilfe für die Menschen, die ihr ganzes Hab und Gut verloren haben – schnell und unbürokratisch. Am Geld wird die Hilfe nicht scheitern. Dafür zahlen die Leute doch Steuern, damit ihnen in solchen Situationen geholfen wird. Nicht alles ist versicherbar. Für den Einsatz der Kräfte des Bundes werden den Ländern und Kommunen keine Rechnungen gestellt, das war nicht immer so. Darüber hinaus setzen wir einen Staatssekretärsausschuss ein, der für die Länder und Kommunen Ansprechpartner für die Wiederaufbauhilfe ist.

Bundesinnenminister Horst Seehofer

Das Hilfspaket besteht aus folgenden Elementen:

  • Schnelle und unbürokratische Soforthilfe
    Der Bund wird sich zur Beseitigung unmittelbarer Schäden an Gebäuden und der kommunalen Infrastruktur vor Ort sowie die Überbrückung von Notlagen mit Mitteln in Höhe von zunächst 200 Mio. Euro zur Hälfte an den Soforthilfen der Länder beteiligen. Damit stehen aktuell 400 Mio. Euro Gesamt-Soforthilfen zur Verfügung. Der Bund wird die zur Umsetzung erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen mit den betroffenen Ländern kurzfristig auf den Weg bringen.
  • Umfassendes Aufbauprogramm
    Die betroffenen Länder stehen in den kommenden Monaten und Jahren vor der enormen Aufgabe, die Schäden zu beseitigen und den Wiederaufbau zu organisieren. Der Bund sichert hierfür zu, sich an den geplanten Aufbauhilfen der Länder im erforderlichen Umfang finanziell zu beteiligen – wie bei früheren Hochwasserkatastrophen. Die konkrete Ausgestaltung der Aufbauhilfen wird Gegenstand gemeinsamer Gespräche von Bund und Ländern sein, wenn der aktuelle Gesamtschaden besser abgeschätzt werden kann.
  • Wiederherstellung der bundeseigenen Infrastruktur
    Der Bund wird alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die bundeseigene Infrastruktur schnellstmöglich wiederherzustellen.
  • Verzicht auf Rettungskosten
    Zudem verzichtet der Bund auf die Erstattung der Auslagen, die THW, Bundespolizei, Zollverwaltung, Bundeswehr sowie Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes beim Einsatz von Behelfsbrücken im Rahmen der Vor-Ort-Unterstützung entstehen.
  • Unterstützung durch EU-Solidaritätsfonds
    Der Bund wird sich dafür einsetzen, dass zur Bewältigung der Hochwasserschäden auch Mittel aus dem EU-Solidaritätsfonds bereitgestellt werden und hierfür die erforderlichen Anträge stellen.
  • Darüber hinaus ist der Bund zu Gesprächen mit den Ländern, über ein mögliches zukünftiges Absicherungssystem bereit, wenn sich die Gesamtheit der Länder an einer eventuell notwendigen solidarischen Finanzierung beteiligt.

Außerdem hat das Bundesfinanzministerium steuerlichen Erleichterungen durch die Bundesländer zugestimmt und im Bereich der vom Zoll verwalteten Steuerarten steuerliche Erleichterungen veranlasst. Näheres dazu hier:
https://www.zoll.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/Sonstiges/2021/z38_hilfe_hochwasser.htm.

Quelle: BMF

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Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer – Merkblatt für EU-/EWR-Versicherer

Das BMF hat die Neufassung des Merkblattes zur Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer für EU/EWR-Versicherer veröffentlicht (Az. III C 4 – S-6356 / 21 / 10001 :001).

BMF, Schreiben III C 4 – S-6356 / 21 / 10001 :001 vom 20.07.2021

Hiermit wird die Neufassung des Merkblattes für EU-/EWR-Versicherer für die Versicherungsteuer und die Feuerschutzsteuer bekannt gegeben. Die Neufassung geht im Wesentlichen zurück auf Änderungen des Versicherungsteuergesetzes durch Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2659).

Das BMF-Schreiben vom 15. Mai 2014 – IV D 5 – S-6532 / 07 / 10001 :001 – BStBl I 2014 S. 871 wird hiermit aufgehoben.

Quelle: BMF

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Anwendungsfragen zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen und der zinsfreien Karenzzeiten durch das Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035)

Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wurden die Erklärungsfristen in beratenen wie in nicht beratenen Fällen (§ 149 Abs. 2 und 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Abs. 2 Satz 1 und 2 AO) für den Besteuerungszeitraum 2020 um drei Monate verlängert (Gesetz vom 25. Juni 2021, BGBl. I S. 2035). Dieses BMF-Schreiben soll die sich hieraus ergebenden Anwendungsfragen beantworten (Az. IV A 3 – S-0261 / 20 / 10001 :014).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0261 / 20 / 10001 :014 vom 20.07.2021

Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation hat der Gesetzgeber mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) die Erklärungsfristen in beratenen wie in nicht beratenen Fällen (§ 149 Absatz 2 und 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO) für den Besteuerungszeitraum 2020 um drei Monate verlängert (Artikel 97 § 36 Absatz 3 EGAO).

Die Erklärungsfristen in beratenen Fällen und die zinsfreien Karenzzeiten waren für den Besteuerungszeitraum 2019 bereits mit Gesetz vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 237) um sechs bzw. fünf Monate verlängert worden (siehe hierzu das BMF-Schreiben vom 15. April 2021, BStBl I S. 615).

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020

1. Nicht beratene Fälle (§ 149 Absatz 2 AO)

1 Steuer- und Feststellungserklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen und nicht von einer Person, einer Gesellschaft, einem Verband, einer Vereinigung, einer Behörde oder einer Körperschaft im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG erstellt werden (nicht beratene Fälle), sind – vorbehaltlich anderweitiger abweichender gesetzlicher Bestimmungen – grundsätzlich spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben (§ 149 Absatz 2 Satz 1 AO).

2 Bei nicht beratenen Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Erklärungsfrist für Steuer- und Feststellungserklärungen, in denen der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft selbst ermittelt wird, grundsätzlich nicht vor Ablauf des siebten Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres folgt (§ 149 Absatz 2 Satz 2 AO).

Nach Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 3 und 4 EGAO tritt in den vorgenannten Fällen für den Besteuerungszeitraum 2020

  • in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 1 AO (vgl. Rn. 1) an die Stelle des 31. Juli 2021 unter Berücksichtigung des § 108 Absatz 3 AO der 1. November 2021 (soweit dies in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: der 2. November 2021) und
  • in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 AO (vgl. Rn. 2) z. B. an die Stelle des 31. Januar 2022 (vgl. § 4a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 EStG) unter Berücksichtigung des § 108 Absatz 3 AO der 2. Mai 2022.

Diese gesetzlichen Fristverlängerungen sind von Amts wegen zu beachten, ein Antrag des Steuerpflichtigen ist dazu nicht erforderlich.

5 Die Möglichkeit, Fristverlängerung zu beantragen bzw. zu gewähren (vgl. § 109 Absatz 1 AO) bleibt hiervon unberührt.

2. Beratene Fälle (§ 149 Absatz 3 AO)

6 Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften i. S. d. §§ 3 und 4 StBerG mit der Erstellung der in § 149 Absatz 3 AO genannten Erklärungen beauftragt sind (beratene Fälle), sind diese Steuer- und Feststellungserklärungen – vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Absatz 4 AO; vgl. Rn. 9 – grundsätzlich spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar, in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 AO (vgl. Rn. 2) grundsätzlich bis zum 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben.

7 Nach Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 5 EGAO tritt in den vorgenannten Fällen für den Besteuerungszeitraum 2020

  • an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2022 der 31. Mai 2022 und
  • an die Stelle des 31. Juli 2022 der 31. Oktober 2022 (soweit dies in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: der 1. November 2022).

8 Diese gesetzlichen Fristverlängerungen sind von Amts wegen zu beachten, ein Antrag des Steuerpflichtigen oder des mit der Erstellung der Erklärung Beauftragten i. S. d. §§ 3 und 4 StBerG ist dazu nicht erforderlich.

Vorzeitige Anforderungen von Steuer- und Feststellungserklärungen nach § 149 Absatz 4 AO bleiben von dieser Fristverlängerung unberührt (vgl. hierzu auch Abschnitt II).

10 Eine Verlängerung der (gesetzlich verlängerten) Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 durch das Finanzamt über den 31. Mai 2022 bzw. 31. Oktober 2022 (Soweit dies in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: 1. November 2022.) hinaus ist nur unter den Voraussetzungen des § 109 Absatz 2 AO i. V. m. Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 1 und 2 EGAO möglich.

11 Die Fristen zur Einreichung von Steuer- und Feststellungserklärungen in beratenen Fällen können daher nur dann über den 31. Mai 2022 bzw. 31. Oktober 2022 (Soweit dies in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: 1. November 2022.) hinaus verlängert werden, wenn der Steuerpflichtige und sein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe nachweislich ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Erklärungsfrist einzuhalten. Bei der Entscheidung über einen diesbezüglichen Antrag auf Fristverlängerung sind die von der Rechtsprechung zum Vorliegen einer „unverschuldeten Verhinderung“ entwickelten Grundsätze zu beachten. Die Arbeitsüberlastung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe kann daher für sich allein nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine Fristverlängerung durch das Finanzamt über den 31. Mai 2022 bzw. 31. Oktober 2022 (Soweit dies in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: 1. November 2022.) hinaus rechtfertigen.

II. Vorzeitige Anforderung von Erklärungen (§ 149 Absatz 4 AO)

12 Das Finanzamt kann in Fällen, in denen Steuer- und Feststellungserklärungen i. S. d. § 149 Absatz 3 AO durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden, unter den Voraussetzungen des § 149 Absatz 4 AO eine vorzeitige Abgabe der Steuer- und Feststellungserklärung vor dem letzten Tag des Monats Februar, in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 AO (Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr) vor dem zum 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres anordnen (sog. Vorabanforderung).

13 Steuer- und Feststellungserklärungen i. S. d. § 149 Absatz 3 AO für den Besteuerungszeitraum 2020 können nach Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 6 und 7 EGAO abweichend hiervon auch für nach dem 28. Februar 2022 und vor dem 31. Mai 2022 bzw. in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 AO für nach dem 31. Juli 2022 und vor dem 31. Oktober 2022 (Soweit dies in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: 1. November 2022) liegende Zeitpunkte vorzeitig angefordert werden.

III. Festsetzung von Verspätungszuschlägen (§ 152 AO)

14 Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuer- oder Feststellungserklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden (§ 152 Absatz 1 AO). Unter den Voraussetzungen des § 152 Absatz 2 AO steht die Festsetzung des Verspätungszuschlags nicht mehr im Ermessen des Finanzamts, sondern ist gesetzlich vorgeschrieben. Dies gilt gleichermaßen für beratene wie für nicht beratene Fälle.

15 Wurde die Steuer- oder Feststellungserklärung für den Besteuerungszeitraum 2020 zwar nach Ablauf der (gesetzlich und ggf. auch durch das Finanzamt nach § 109 AO verlängerten) Erklärungsfrist und damit verspätet, aber vor Ablauf von 17 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres oder vor Ablauf von 17 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt (bzw. in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 AO vor Ablauf von 22 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres oder vor Ablauf von 22 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt) abgegeben, kann das Finanzamt nach § 152 Absatz 1 AO einen Verspätungszuschlag festsetzen (Ermessensentscheidung).

16 Das Finanzamt ist hingegen zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags gesetzlich verpflichtet, wenn die Steuer- oder Feststellungserklärung für den Besteuerungszeitraum 2020 nicht binnen 17 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. nicht binnen 17 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt (bzw. in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 AO nicht binnen 22 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres oder nicht binnen 22 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt) abgegeben wurde. Nach § 152 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 AO i. V. m. Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 8 und 9 EGAO ist in diesem Fall ein Verspätungszuschlag festzusetzen (gebundene Entscheidung).

17 Die Entscheidung über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags steht in den in Rn. 16 genannten Fällen gemäß § 152 Absatz 3 AO nur in folgenden Fällen im Ermessen des Finanzamts:

  • die Finanzbehörde hat die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 AO (ggf. rückwirkend) verlängert, die Erklärung wurde aber nach Ablauf der hiernach verlängerten Frist abgegeben,
  • die Steuer wurde auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt oder
  • die festgesetzte Steuer übersteigt nicht die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge.

IV. Verlängerung der zinsfreien Karenzzeiten für den Besteuerungszeitraum 2020 (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO)

18 Der Zinslauf der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO („Vollverzinsung“) beginnt nach § 233a Absatz 2 Satz 1 AO allgemein 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (allgemeiner Zinslauf).

19 Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer beginnt der Zinslauf nach § 233a Absatz 2 Satz 2 AO regulär erst 23 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen (besonderer Zinslauf).

20 Für den Besteuerungszeitraum 2020 beginnt nach Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 10 und 11 EGAO

  • der allgemeine Zinslauf (vgl. Rn. 18) erst am 1. Juli 2022 und
  • der besondere Zinslauf (vgl. Rn. 19) erst am 1. März 2023.

21 Die gesetzliche Verlängerung der Karenzzeiten (vgl. Rn. 20) gilt gleichermaßen für Nachzahlungs- wie für Erstattungszinsen. Sie gilt auch unabhängig davon, ob eine Steuererklärungspflicht besteht und ob es sich um einen beratenen oder nicht beratenen Fall handelt.

Quelle: BMF

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Hochwasserschäden in Rheinland-Pfalz: Steuerliche Hilfsmaßnahmen für Betroffene der Unwetter-Katastrophe

Die Finanzministerien der Länder Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen haben am 16.07.2021 zwei inhaltsgleiche Erlasse zur Berücksichtigung der Schäden im Zusammenhang mit den Unwetterereignissen im Juli 2021 in Kraft gesetzt.

FinMin Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 16.07.2021

Die Unwetter in den letzten Tagen haben insbesondere im Norden von Rheinland-Pfalz zu beträchtlichen Schäden geführt. Hilfen für die Betroffenen sind auch in Form von steuerlichen Entlastungen möglich, wie Finanzministerin Doris Ahnen am 16.07.2021 in Mainz mitteilte.

„Wir lassen die von der Katastrophe betroffenen Bürgerinnen und Bürger in dieser Ausnahmesituation nicht alleine. Bei vielen Steuerpflichtigen wird die Beseitigung der Schäden zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Daher gelten ab sofort Hilfsmaßnahmen auch im steuerlichen Bereich, um unbillige Härten zu vermeiden und den Geschädigten entgegenzukommen. Die Finanzämter werden einzelfallbezogene Entscheidungen im Sinne der Steuerpflichtigen treffen. So können fällige Steuern gestundet, die Steuervorauszahlungen auf die Einkommensteuer angepasst sowie auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet werden“, sagte Finanzministerin Doris Ahnen. Dadurch werde gewährleistet, dass die besonderen Umstände im Einzelfall berücksichtigt werden.

Steuerliche Erleichterungen gibt es auch für Spenden und Spendenaktionen, so genügt u. a. als Nachweis für Zuwendungen, die bis zum 31. Oktober 2021 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt werden, der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes.

Weitere Informationen

Den Erlass des Ministeriums der Finanzen und weitere Details zu den steuerlichen Erleichterungen finden Sie hier. Für Rückfragen steht das jeweilige örtlich zuständige Finanzamt gerne zur Verfügung.

Quelle: Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz

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Hochwasserschäden in NRW: Katastrophenerlass in Kraft gesetzt – Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen gewährt steuerliche Entlastungen

Die Finanzministerien der Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben am 16.07.2021 zwei inhaltsgleiche Erlasse zur Berücksichtigung der Schäden im Zusammenhang mit den Unwetterereignissen im Juli 2021 in Kraft gesetzt.

FinMin Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 16.07.2021

Minister Lienenkämper: „Die unmittelbare Unterstützung für betroffene Bürgerinnen und Bürger steht für uns an erster Stelle.“

Die Auswirkungen des verheerenden Regentiefs „Bernd“ haben in Nordrhein-Westfalen zahlreiche Todesfälle und gesundheitliche Beeinträchtigungen verursacht. Zudem hat es extreme Schäden an Gebäuden, an der Infrastruktur, an der Umwelt und am Hab und Gut der Menschen in Nordrhein-Westfalen angerichtet. Als Reaktion auf die wirtschaftlichen Folgen dieses Unwetters hat die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen den Katastrophenerlass in Kraft gesetzt. Von den Auswirkungen des Regentiefs betroffene Bürgerinnen und Bürger können damit rasch und ohne bürokratische Hürden unter erleichterten Voraussetzungen steuerliche Hilfsmaßnahmen in Anspruch nehmen. Damit will die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen helfen, die zum Teil erheblichen finanziellen Belastungen für Menschen in Notlagen zu bewältigen.

„Mit den Maßnahmen aus dem Katastrophenerlass können wir schnell und unbürokratisch dort helfen, wo Hilfe dringend benötigt wird. Die unmittelbare Unterstützung für betroffene Bürgerinnen und Bürger steht für uns an erster Stelle“, so Lutz Lienenkämper, Minister der Finanzen.

Durch den jetzt geltenden Katastrophenerlass ermöglicht die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen über 30 steuerliche Unterstützungsmaßnahmen. Dazu gehören u. a. Sonderabschreibungsmöglichkeiten für den Wiederaufbau, davon profitieren Wirtschaft und Privatpersonen. Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an dem eigengenutzten Wohneigentum können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Darüber hinaus gibt es großzügige Möglichkeiten für die Abzugsfähigkeit von Spenden. Der Katastrophenerlass und die einzelnen steuerlichen Maßnahmen sind hier abrufbar.

Zusätzlich sind die Finanzämter angehalten, den Bürgerinnen und Bürgern insbesondere durch die Stundung von Steuern und die Herabsetzung von Vorauszahlungen entgegenzukommen.

Für die steuerlichen Hilfsmaßnahmen können sich Betroffene von der Hochwasser-Katastrophe mit den Finanzämtern vor Ort in Verbindung setzen.

Quelle: Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen

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Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs – Stand 01.07.2021

Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht wurde entsprechend ergänzt (Az. IV C 5 – S-2341 / 21 / 10001 :002).

BMF, Schreiben IV C 5 – S-2341 / 21 / 10001 :002 vom 02.07.2021

Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht wurde entsprechend ergänzt (Az. IV C 5 – S-2341 / 21 / 10001 :002).

Die Gesamtübersicht umfasst die Zeiträume ab 01.01.2020.

Quelle: BMF

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Anwendungsfragen zu den Regelungen im Jahressteuergesetz 2009 zur Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR)

Das BMF hat die Randnummer 28 des Schreibens vom 12. November 2009 (BStBl I S. 1303) zur Anwendung des § 8 Absatz 7 KStG bei disquotaler Verlusttragung bei Eigengesellschaften mit mehreren juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Gesellschafter neu gefasst (Az. IV C 2 – S-2706 / 19 / 10007 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2706 / 19 / 10007 :001 vom 06.07.2021

Disquotale Verlusttragung bei Eigengesellschaften mit mehreren jPöR als Gesellschafter

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die bisherige Randnummer 28 des BMF-Schreibens vom 12. November 2009 (BStBl I S. 1303) durch folgende neue Randnummer 28 und 28a ersetzt:

28 Die gesamten Verluste aus den einzelnen Dauerverlustgeschäften, die sich handelsrechtlich vor Verlustübernahme oder einer anderweitigen Verlustkompensation ergeben, müssen nachweislich von der jPöR als Gesellschafter getragen werden. Dies gilt auch, wenn sich bei der Gesellschaft selbst handelsrechtlich in der Summe kein Verlust ergibt. Für die Tragung der Verluste ist es nicht notwendig, dass die Verluste jährlich seitens der jPöR mittels Einlagen ausgeglichen werden. Es reicht aus, dass sie von der jPöR wirtschaftlich im Ergebnis getragen werden. Maßgebend sind die Verhältnisse des Einzelfalls. Sind mehrere jPöR Gesellschafter, so müssen die gesamten Verluste nachweislich von diesen beteiligten jPöR getragen werden. Die jeweilige Verlusttragungspflicht kann sich hierbei sowohl nach Maßgabe der Beteiligungsquote als auch nach anderen, nachprüfbar vernünftigen Aufteilungsmaßstäben richten.

Beispiel: Die Gemeinden A und B sind jeweils zur Hälfte Gesellschafter einer GmbH, die in A und B jeweils ein Bad betreibt. Beide Bäder erzielen Dauerverluste. Die beiden Gemeinden haben eine von der Beteiligungsquote abweichende Verlusttragung vereinbart. Diese legt fest, dass die (Teil)Verluste nach Maßgabe der im jeweiligen Gemeindegebiet entstehenden Bäderverluste zu tragen sind.

Die vorliegende Verlusttragungsvereinbarung ist anzuerkennen. Damit ist die GmbH eine Eigengesellschaft im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 KStG.“

Die vorstehenden Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut – Änderung der Liste der amtlichen Beschaffungsstellen der britischen Streitkräfte

Mit dem BMF-Schreiben wird die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen der britischen Streitkräfte nach dem Stand vom 23. April 2021 bekannt gegeben.

BMF, Schreiben III C 3 – S-7492 / 19 / 10001 :003 vom 16.07.2021

Die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen wurde zuletzt mit dem Stand vom 1. Januar 2021 durch o. g. BMF-Schreiben vom 2. Februar 2021 neu bekanntgegeben.

In der Zwischenzeit haben sich erhebliche Änderungen bei den amtlichen Beschaffungsstellen der britischen Streitkräfte ergeben. Daher wird Abschnitt B der Anlage zum o. g. BMF-Schreiben mit Stand vom 23. April 2021 neu gefasst.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Anwendungsregelung zur Änderung des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO durch das AbzStEntModG

Das BMF-Schreiben enthält eine Anwendungsregelung zur Anpassung der Berechnungsmethode für die Be-rechnung der Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (Az. IV A 4 – S-0310 / 19 / 10001 :004).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2706 / 19 / 10007 :001 vom 06.07.2021

Disquotale Verlusttragung bei Eigengesellschaften mit mehreren jPöR als Gesellschafter

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die bisherige Randnummer 28 des BMF-Schreibens vom 12. November 2009 (BStBl I S. 1303) durch folgende neue Randnummer 28 und 28a ersetzt:

28 Die gesamten Verluste aus den einzelnen Dauerverlustgeschäften, die sich handelsrechtlich vor Verlustübernahme oder einer anderweitigen Verlustkompensation ergeben, müssen nachweislich von der jPöR als Gesellschafter getragen werden. Dies gilt auch, wenn sich bei der Gesellschaft selbst handelsrechtlich in der Summe kein Verlust ergibt. Für die Tragung der Verluste ist es nicht notwendig, dass die Verluste jährlich seitens der jPöR mittels Einlagen ausgeglichen werden. Es reicht aus, dass sie von der jPöR wirtschaftlich im Ergebnis getragen werden. Maßgebend sind die Verhältnisse des Einzelfalls. Sind mehrere jPöR Gesellschafter, so müssen die gesamten Verluste nachweislich von diesen beteiligten jPöR getragen werden. Die jeweilige Verlusttragungspflicht kann sich hierbei sowohl nach Maßgabe der Beteiligungsquote als auch nach anderen, nachprüfbar vernünftigen Aufteilungsmaßstäben richten.

Beispiel: Die Gemeinden A und B sind jeweils zur Hälfte Gesellschafter einer GmbH, die in A und B jeweils ein Bad betreibt. Beide Bäder erzielen Dauerverluste. Die beiden Gemeinden haben eine von der Beteiligungsquote abweichende Verlusttragung vereinbart. Diese legt fest, dass die (Teil)Verluste nach Maßgabe der im jeweiligen Gemeindegebiet entstehenden Bäderverluste zu tragen sind.

Die vorliegende Verlusttragungsvereinbarung ist anzuerkennen. Damit ist die GmbH eine Eigengesellschaft im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 KStG.“

Die vorstehenden Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Umsatzsteuerrechtlich begünstigter Verkehr mit Taxen auch ohne Personenkraftwagen

Mit Urteil V R 9/18 vom 13.11.2019 hat der BFH entschieden, dass in Fällen, in denen im Gebiet einer Gemeinde der Verkehr mit Personenkraftwagen allgemein unzulässig ist, ein umsatzsteuerrechtlich begünstigter Verkehr mit Taxen auch ohne Kraftfahrzeuge vorliegen kann, sofern die übrigen Merkmale des Taxenverkehrs in vergleichbarer Form gegeben sind. Das BMF ändert daher den UStAE (Az. III C 2 – S-7244 / 0 :003).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7244 / 0 :003 vom 02.07.2021

Mit Urteil V R 9/18 vom 13.11.2019 (BStBl II 2021 S. XXX) hat der BFH entschieden, dass in Fällen, in denen im Gebiet einer Gemeinde der Verkehr mit Personenkraftwagen allgemein unzulässig ist, ein umsatzsteuerrechtlich begünstigter Verkehr mit Taxen auch ohne Kraftfahrzeuge vorliegen kann, sofern die übrigen Merkmale des Taxenverkehrs in vergleichbarer Form gegeben sind. Der UStAE wird nun infolge des Urteils geändert (Az. III C 2 – S-7244 / 0 :003).

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 01.10.2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 28.06.2021 – III C 2 – S-7238 / 19 / 10002 :001 (2021/0733379), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, werden in Abschnitt 12.13 Absatz 7 nach Satz 8 folgende Sätze 9 bis 11 angefügt:

9Ist im Gebiet einer Gemeinde der Verkehr mit Pkw allgemein unzulässig, kann ein umsatzsteuerrechtlich begünstigter Verkehr mit Taxen auch ohne Personenkraftwagen (z.B. mit Pferdefuhrwerken) vorliegen, wenn die übrigen Merkmale des Taxenverkehrs in vergleichbarer Form gegeben sind. 10Maßgeblich ist, ob die durchgeführten Beförderungen dem Leitbild des Verkehrs mit Taxen im Sinne von § 47 PBefG als Beförderung von Personen mit Wagen entsprechen, die der Unternehmer an öffentlich zugänglichen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. 11Zu prüfen ist auch, ob allgemeine Beförderungsentgelte (Tarife) oder jeweils speziell ausgehandelte Beförderungspreise vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 13. 11. 2019, V R 9/18, BStBl 2021 II S. XXX).“

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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