Berufsrechtliches Handbuch der BStBK nun digital

Die Bundessteuerberaterkammer hat das wohlbekannte Berufsrechtliche Handbuch digitalisiert und öffentlich zugänglich gemacht.

BStBK, Pressemitteilung vom 07.06.2021

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat das – besonders im Berufsstand – wohlbekannte Berufsrechtliche Handbuch digitalisiert. Dies ist jetzt für alle Interessierten unter https://www.berufsrecht-handbuch.de/ öffentlich zugänglich ist.

Das Berufsrechtliche Handbuch ist vor allem eine Sammlung von berufsrechtlichen Hinweisen, die die Bundessteuerberaterkammer herausgibt, um den Berufsstand in seiner Arbeit zu unterstützen. Neben den berufsrechtlichen Rechtsgrundlagen enthält es u. a. Verlautbarungen und Hinweise der BStBK zur Berufsausübung und zur Facharbeit im Steuerrecht und Rechnungswesen. In einem eigenen Kapitel finden sich zudem Hinweise zu zahlreichen vereinbaren Tätigkeiten, die die Steuerberater*innen darüber informieren, was bei der Übernahme dieser Tätigkeiten zu beachten ist.

Quelle: BStBK

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BFH hält Verlustverrechnung bei Aktien für verfassungswidrig

Bisher lassen sich Verluste aus Aktiengeschäften nicht mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen steuerlich verrechnen. Der BFH hält das für verfassungswidrig und legt die Frage deshalb dem BVerfG vor (Az. VIII R 11/18).

BdSt, Mitteilung vom 04.06.2021

Richter machen Kapitalanlegern Hoffnung

Nachdem der Bundesfinanzhof am 31.05.2021 dem Gesetzgeber aufgegeben hatte, die Regeln zur Rentenbesteuerung nachzubessern, um eine Doppelbesteuerung künftiger Rentenjahrgänge zu vermeiden, folgt nun der zweite Paukenschlag: Diesmal profitieren Kapitalanleger von der Gerichtsentscheidung.

So profitieren Sie!

Bisher lassen sich Verluste aus Aktiengeschäften nicht mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen steuerlich verrechnen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hält das für verfassungswidrig und legt die Frage deshalb dem Bundesverfassungsgericht vor (Az. VIII R 11/18). Geklagt hatte ein Ehepaar aus Schleswig-Holstein, das Kapitalerträge aus dem Jahr 2012 mit Verlusten aus der Veräußerung von Aktien im selben Jahr verrechnen will. Nachdem das Finanzamt dies ablehnte, klagte sich das Paar zum Bundesfinanzhof durch. Mit Erfolg. Die BFH-Richter folgten der Argumentation der Anleger, sodass nun das Bundesverfassungsgericht die Frage abschließend beurteilen muss. Betroffene Steuerzahler sollten sich auf dieses Verfahren berufen und Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen, wenn das Finanzamt die Verlustverrechnung verweigert.

Quelle: Bund der Steuerzahler

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Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen – Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs des BMF-Schreibens vom 2. Juli 2020

Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 2. Juli 2020 zur Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken sind über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin anzuwenden (Az. III C 2 – S-7030 / 20 / 10006 :006).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7030 / 20 / 10006 :006 vom 03.06.2021

I.

Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz vom 10. März 2021, BGBl. I S. 330 hat der Gesetzgeber die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von sieben Prozent für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher beschlossen, die in dem BMF-Schreiben vom 2. Juli 2020, BStBl I S. 610 enthaltenen Verwaltungsregelungen zu verlängern.

II.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Regelungen des BMF-Schreibens vom 2. Juli 2020, BStBl I S. 610 über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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BFH zur Besteuerung des Einbringungsgewinns II

Der BFH nimmt Stellung zu den Fragen, ob aufgrund des Formwechsels der übernehmenden Gesellschaft, der nach einem qualifizierten Anteilstausch gemäß § 21 UmwStG 2006 durchgeführt wurde, beim Einbringenden eine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II zu erfolgen hat und ob gemäß § 163 AO im Billigkeitswege auf die steuererhöhende Berücksichtigung eines Einbringungsgewinns II zu verzichten ist (Az. I R 25/18).

BFH, Urteil I R 25/18 vom 18.11.2020

Leitsatz

  1. Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 gilt zwar die Veräußerung der im Rahmen eines qualifizierten Anteilstauschs erhaltenen Anteile als rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (Rückwirkungsfiktion). Die Korrektur eines bereits bestandskräftig gewordenen Steuerbescheids zur Erfassung eines durch die Veräußerung ausgelösten Einbringungsgewinns II gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO setzt aber des Weiteren voraus, dass der Veräußerungstatbestand nach Erlass des zu ändernden Bescheids verwirklicht worden ist.
  2. Wird die übernehmende Kapitalgesellschaft innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt, führt dies zu einer Veräußerung des eingebrachten Anteils i. S. des § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006.

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BFH: Gestaltungsmissbrauch bei Verschmelzung einer „Gewinngesellschaft“ auf eine „Verlustgesellschaft“

Einzelsteuergesetzliche Vorschriften zur Verhinderung von Steuerumgehungen, die tatbestandlich nicht einschlägig sind, schließen die Anwendung des § 42 AO nicht aus. So entschied der BFH (Az. I R 2/18).

BFH, Urteil I R 2/18 vom 17.11.2020

Leitsatz

  1. Einzelsteuergesetzliche Vorschriften zur Verhinderung von Steuerumgehungen, die tatbestandlich nicht einschlägig sind, schließen die Anwendung des § 42 AO nicht aus.
  2. Bei der Prüfung des Vorliegens eines Missbrauchs i. S. des § 42 Abs. 2 AO sind diejenigen Wertungen des Gesetzgebers, die den von ihm geschaffenen einzelsteuergesetzlichen Vorschriften zur Verhinderung von Steuerumgehungen zugrunde liegen, zu berücksichtigen.
  3. Wird eine „Gewinngesellschaft“ auf eine „Verlustgesellschaft“ verschmolzen und verrechnet diese die positiven Einkünfte der „Gewinngesellschaft“ des Rückwirkungszeitraums mit ihren eigenen Verlusten, dann stellt dies nach der Rechtslage des Jahres 2008 keinen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten dar. Dies gilt auch dann, wenn die „Gewinngesellschaft“ die Gewinne des Rückwirkungszeitraums bereits an ihre frühere Muttergesellschaft ausgeschüttet hatte.

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BFH: Unzulässige Klage bei Verwendung eines Falschnamens

Der BFH nimmt Stellung zu den Fragen, unter welchen Umständen der Erlass einer Kindergeldrückforderung ermessensgerecht ist und inwieweit dabei jeweils die Mitwirkung des Kindergeldberechtigten im Kindergeld- und Erlassverfahren sowie die Anrechnung des Kindergeldes auf Sozialleistungen maßgebend sind (Az. III R 5/19).

BFH, Urteil III R 5/19 vom 18.02.2021

Leitsatz

Die Klageerhebung unter Verwendung eines Falschnamens ist unzulässig, da die Identität des Klägers nicht feststeht. Es genügt nicht, dass sich eine Klage, die von einer Person unter einem Falschnamen erhoben worden ist, zweifelsfrei der Person zuordnen lässt, die den Falschnamen benutzt und dass gerichtliche Schreiben der mit dem Falschnamen bezeichneten Person tatsächlich zugehen.

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BFH zum Geltungsbereich der Korrekturvorschrift des § 7g Abs. 3 EStG

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob eine Änderung nach § 7g Abs. 3 EStG eine Korrektur von Fehlern einschließt, die im Zusammenhang mit der Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags unterlaufen sind (Az. VIII R 45/18).

BFH, Urteil VIII R 45/18 vom 25.03.2021

Leitsatz

  1. § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG ermöglicht als spezielle Korrekturvorschrift lediglich eine punktuelle Rückgängigmachung des vom Steuerpflichtigen gemäß § 7g Abs. 1 EStG gewinnmindernd berücksichtigten Investitionsabzugsbetrages. Über diesen Rahmen hinausgehende Gewinnänderungen können nur vorgenommen werden, wenn diese durch andere Änderungsnormen gedeckt sind. Dies gilt auch für Fehler, die dem FA im Zusammenhang mit der Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages unterlaufen sind.
  2. Auch die Hemmung der Festsetzungsverjährung gemäß § 7g Abs. 3 Satz 3 EStG wirkt nur partiell. Sie tritt nur insoweit ein, als die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages gemäß § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG betroffen ist.

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13.11.2018 – 15 K 1325/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

I.

1

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Jahr 2009 (Streitjahr) selbständig als … tätig. Seinen Gewinn ermittelte er gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG). In seiner im November 2010 eingereichten Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte er einen Gewinn aus freiberuflicher Arbeit in Höhe von 89.174 €, bei dessen Ermittlung er einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 EStG in Höhe von 15.800 € für geplante Investitionen berücksichtigt hatte.

2

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) veranlagte den Kläger erklärungsgemäß, ohne den Einkommensteuerbescheid vom 18.01.2011 unter den Vorbehalt der Nachprüfung zu stellen. In den am 18.02.2011 und 18.10.2011 ergangenen Einkommensteueränderungsbescheiden blieben die Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers unverändert.

3

Da die Anschaffung der Wirtschaftsgüter —wie der Kläger im Jahr 2014 mitgeteilt hatte— unterblieben war, beabsichtigte das FA ausweislich des „Überwachungsbogens VZ 2009 für Investitionsabzugsbeträge gemäß § 7g EStG“ den Abzugsbetrag von 15.800 € im Veranlagungszeitraum 2009 hinzuzurechnen. Am 29.09.2014 erließ es unter Verweis auf § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG einen Einkommensteueränderungsbescheid für das Streitjahr, in dessen Erläuterungen es heißt: „Im Veranlagungszeitraum 2009 haben Sie einen Investitionsabzugsbetrag für zukünftige Anschaffungen i.H.v. 15.800 € gewinnmindernd abgezogen. Soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugsbetrag folgenden Wirtschaftsjahres (hier 2012) nach § 7g Abs. 2 hinzugerechnet wurde, ist der Abzug nach § 7g Abs 1 EStG gemäß Abs.3 rückgängig zu machen.“

4

Allerdings erhöhte das FA in dem Bescheid vom 29.09.2014 die bisher berücksichtigten Einkünfte des Klägers aus der freiberuflichen Tätigkeit in Höhe von 89.174 € nicht um 15.800 € auf 104.974 €, sondern es minderte diese um 14.200 € auf 74.974 € und setzte die Einkommensteuer entsprechend niedriger fest. Warum es zu dieser fehlerhaften Minderung der Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit kam, konnte nicht aufgeklärt werden.

5

Das FA bemerkte den Fehler im Jahr 2017. Es erließ am 21.02.2017 einen weiteren Einkommensteueränderungsbescheid für das Streitjahr, in dem es die Einkünfte des Klägers um 30.000 € (14.200 € + 15.800 €) erhöhte. Das FA berücksichtigte nunmehr Einkünfte des Klägers aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 104.974 €. Als Rechtsgrundlage für die Änderung verwies es erneut auf § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG.

6

Den hiergegen gerichteten Einspruch des Klägers wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 03.05.2017 als unbegründet zurück. Das Finanzgericht (FG) gab der nachfolgenden Klage in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 367 veröffentlichten Urteil vom 13.11.2018 – 15 K 1325/17 teilweise statt. Es war der Auffassung, § 7g Abs. 3 EStG gestatte nur eine auf die Korrektur des seinerzeit gewinnmindernd berücksichtigten Investitionsabzugsbetrages beschränkte Änderung der Einkünfte des Klägers in Höhe von 15.800 €. Die weiter gehende Gewinnerhöhung um 14.200 € sei demgegenüber nicht von der Korrekturvorschrift des § 7g Abs. 3 EStG gedeckt. Insoweit habe das FA keinen Investitionsabzugsbetrag hinzugerechnet, sondern einen ihm im Bescheid vom 29.09.2014 unterlaufenen materiell-rechtlichen Fehler korrigiert.

7

Hiergegen wendet sich das FA mit seiner Revision. Das FG habe unzutreffend entschieden, dass § 7g Abs. 3 EStG eine Änderung der Steuerfestsetzung lediglich in Höhe des rückgängig zu machenden Investitionsabzugsbetrages und nicht zur Korrektur einer in diesem Zusammenhang erfolgten fehlerhaften Steuerfestsetzung zulasse.

8

Das FA beantragt,

die Klage unter Aufhebung des Urteils des FG Köln vom 13.11.2018 – 15 K 1325/17 abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,

die Revision des FA zurückzuweisen.

II.

10

Die Revision des FA ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Das FG hat zutreffend erkannt, dass die Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 29.09.2014 verfahrensrechtlich insoweit ausgeschlossen war, als das FA die Einkünfte des Klägers aus dessen freiberuflicher Tätigkeit —über die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages in Höhe von 15.800 € hinaus— um weitere 14.200 € erhöht hat. Diese Änderung ist —entgegen der Auffassung des FA— nicht durch § 7g Abs. 3 EStG gedeckt (s. unter 1.). Die Korrektur nach einer anderen Vorschrift ist aufgrund des Eintritts der Festsetzungsverjährung nach § 169 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) nicht mehr zulässig (s. unter 2.).

11

1. Das FA konnte die Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 29.09.2014 zur Korrektur der ohne nachvollziehbaren Grund vorgenommenen Gewinnminderung in Höhe von 14.200 € nicht auf § 7g Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG stützen.

12

a) Gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG ist der nach § 7g Abs. 1 EStG vorgenommene Abzug rückgängig zu machen, soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach § 7g Abs. 2 EStG hinzugerechnet wurde. Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer– oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern (§ 7g Abs. 3 Satz 2 EStG).

13

b) § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG enthält für die Fälle der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages eine spezielle Korrekturvorschrift i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO für das Abzugsjahr. Diese wird in § 7g Abs. 3 Satz 3 EStG durch eine besondere Regelung zur Ablaufhemmung für die Festsetzungsfrist ergänzt. Nach dieser endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet (vgl. z.B. Schmidt/Kulosa, EStG, 40. Aufl., § 7g Rz 65; Bartone in Korn, EStG, § 7g n.F. Rz 97).

14

Wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt, erlaubt die Norm die Änderung bestandskräftiger Steuer– oder Feststellungsbescheide nur insoweit, als dies der Rückgängigmachung eines gemäß § 7g Abs. 1 EStG vorgenommenen Abzugs dient. § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG ermöglicht demnach lediglich eine punktuelle Rückgängigmachung des nach § 7g Abs. 1 EStG vom Steuerpflichtigen gewinnmindernd berücksichtigten Abzugsbetrages. Die Korrektur ist folglich auf den Umfang des geltend gemachten und berücksichtigten Abzugsbetrages begrenzt. Über diesen Rahmen hinausgehende Änderungen können nur vorgenommen werden, wenn diese durch andere Änderungsnormen gedeckt sind (vgl. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.03.2012 – 3 V 279/12, nachfolgend dazu: Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17.07.2012 – I B 56, 57/12, BFH/NV 2012, 1955; Bugge in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff —KSM—, EStG, § 7g Rz D 15; Bartone in Korn, EStG, § 7g n.F. Rz 98; Blümich/Brandis, § 7g EStG Rz 66; Wackerbeck, EFG 2019, 367, 370; Kratzsch in Frotscher/Geurts, EStG, § 7g Rz 72; BeckOK EStG/Graw, 9. Ed. [01.01.2021], EStG § 7g Rn. 135; wohl auch Meyer in Herrmann/Heuer/ Raupach —HHR—, § 7g EStG Rz 76).

15

Die gegenteilige Auffassung des FA, nach der § 7g Abs. 3 EStG auch die Korrektur von Fehlern erlaubt, die im Zusammenhang mit der Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages unterlaufen sind, lässt sich weder aus dem Wortlaut des § 7g Abs. 3 EStG noch aus der Gesetzesbegründung oder dem Sinn und Zweck der Norm herleiten. Die Regelung schafft den verfahrensrechtlichen Rahmen dafür, dass die Bildung von Abzugsbeträgen bei fehlender Investitionsabsicht uninteressant ist (vgl. Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 7g Rz 57). Dass sie darüber hinaus eine umfassende Korrektur für alle im Zusammenhang mit der Rückgängigmachung des Abzugsbetrages auftretenden Fehler ermöglichen soll, ist demgegenüber nicht ersichtlich, zumal das Gesetz in den §§ 172 ff. AO einen umfassenden Katalog an allgemeinen Korrekturvorschriften beinhaltet.

16

c) Danach ist die —über die Korrektur des Investitionsabzugsbetrages in Höhe von 15.800 € hinausgehende— Berichtigung der vom FA beim Erlass des Änderungsbescheides vom 29.09.2014 vorgenommenen Gewinnminderung in Höhe von 14.200 € nicht von § 7g Abs. 3 EStG gedeckt.

17

d) Entgegen der Auffassung des FA ist bei einer Korrektur der Einkommensteuerfestsetzung des Streitjahres gemäß § 7g Abs. 3 EStG nicht von den der ursprünglichen Veranlagung des Klägers zugrunde gelegten Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von 89.174 €, sondern von den in dem zu ändernden Bescheid vom 29.09.2014 zugrunde gelegten Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von 74.974 € auszugehen. Die vorliegend streitige Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einkommensteueränderungsbescheides vom 21.02.2017 hängt nämlich davon ab, ob und inwieweit die Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 29.09.2014 verfahrensrechtlich zulässig ist.

18

2. Einer weiter gehenden Änderung des Bescheides vom 29.09.2014 steht der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheides vom 21.02.2017 war die reguläre Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 AO), die am 31.12.2014 endete, bereits abgelaufen. Eine Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist, die dem FA eine weiter gehende Korrektur der Steuerfestsetzung mittels des Änderungsbescheides vom 21.02.2017 ermöglichen würde, ist nicht ersichtlich. Eine solche ergibt sich weder aus § 7g Abs. 3 Satz 3 EStG noch aus § 171 Abs. 2 AO.

19

a) Zwar wurde der Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 7g Abs. 3 Satz 3 EStG gehemmt. Jedoch tritt die Ablaufhemmung nach dieser Vorschrift nur „insoweit“ ein, als die Rückgängigmachung des Investitionsabzugs betroffen ist. Die Ablaufhemmung wirkt somit nur partiell. Folglich löst sie keine Ablaufhemmung hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs aus und ermöglicht keine weiter gehende Korrektur aufgrund anderer Änderungsvorschriften (vgl. Bugge in KSM, EStG, § 7g Rz D 17; HHR/Meyer, § 7g EStG Rz 77).

20

b) Läge eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO vor und griffe die Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 2 AO ein, so wäre die Festsetzungsfrist in Bezug auf diese Korrekturmöglichkeit lediglich bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides vom 29.09.2014 gehemmt gewesen. Sie wäre mithin bei Erlass des Änderungsbescheides am 21.02.2017 ebenfalls abgelaufen gewesen. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen.

21

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH hält die Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste für verfassungswidrig

Der BFH hat dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob es mit dem GG vereinbar ist, dass nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen (Az. VIII R 11/18).

BFH, Pressemitteilung Nr. 21/21 vom 04.06.2021 zum Beschluss VIII R 11/18 vom 17.11.2020

Vorlage an das Bundesverfassungsgericht

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist, dass nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.

Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat die Besteuerung von Kapitalanlagen, die dem steuerlichen Privatvermögen zuzurechnen sind, grundlegend neu gestaltet. Durch die Zuordnung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (u. a. Aktien) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG) unterliegen die dabei realisierten Wertveränderungen (Gewinne und Verluste) in vollem Umfang und unabhängig von einer Haltefrist der Besteuerung. Da Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich abgeltend mit einem speziellen Steuersatz von 25 % besteuert werden, sieht § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG vor, dass Verluste aus Kapitalvermögen nur mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden dürfen. Eine zusätzliche Verlustverrechnungsbeschränkung gilt für Verluste aus der Veräußerung von Aktien (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Diese dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern nur mit Gewinnen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden. Nach der Gesetzesbegründung sollen dadurch Risiken für den Staatshaushalt verhindert werden.

Im Streitfall hatte der Kläger aus der Veräußerung von Aktien ausschließlich Verluste erzielt. Er beantragte, diese Verluste mit seinen sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen, die nicht aus Aktienveräußerungsgewinnen bestanden, zu verrechnen.

Nach Auffassung des BFH bewirkt § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil sie Steuerpflichtige ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben. Eine Rechtfertigung für diese nicht folgerichtige Ausgestaltung der Verlustausgleichsregelung für Aktienveräußerungsverluste ergibt sich weder aus der Gefahr der Entstehung erheblicher Steuermindereinnahmen noch aus dem Gesichtspunkt der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen oder aus anderen außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszielen.

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Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken 

Zur ertragsteuerlichen Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke (BHKW) die Regelungen in diesem BMF-Schreiben (Az. IV C 6 – S-2240 / 19 / 10006 :006).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2240 / 19 / 10006 :006 vom 02.06.2021

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten zur ertragsteuerlichen Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke (BHKW) die nachfolgenden Regelungen. Diese dienen der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens, da bei Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung aufwändige und streitanfällige Ergebnisprognosen für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht weder erstellt noch geprüft werden müssen.

I. Kleine Photovoltaikanlagen

1 Die nachfolgenden Regelungen gelten für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden. Bei der Prüfung, ob es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Ein- und Zweifamilienhaus handelt, ist ein eventuell vorhandenes häusliches Arbeitszimmer unbeachtlich. Gleiches gilt für Räume (z. B. Gästezimmer), die nur gelegentlich entgeltlich vermietet werden, wenn die Einnahmen hieraus 520 Euro im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten (vgl. R 21.2 Absatz 1 Satz 2 EStR).

II. Vergleichbare Blockheizkraftwerke (BHKW)

2 Vergleichbare BHKW sind solche mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW, wenn die übrigen Voraussetzungen der Ziff. I. erfüllt sind.

III. Fehlende Gewinnerzielungsabsicht

Bei den aufgeführten Photovoltaikanlagen und vergleichbaren BHKW i. S. v. Rn. 1 und 2 ist auf schriftlichen Antrag der steuerpflichtigen Person aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Bei ihnen liegt grundsätzlich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre.

4 Für Veranlagungszeiträume, in denen die Voraussetzungen der Rn. 1 und 2 nicht vorliegen (z. B. bei Nutzungsänderung, Vergrößerung der Anlage über die genannte Leistung), ist die Vereinfachungsregelung unabhängig von der Erklärung der steuerpflichtigen Person nicht anzuwenden. Sie hat den Wegfall der Voraussetzungen der Rn. 1 und 2 dem zuständigen Finanzamt schriftlich mitzuteilen.

5 Veranlagte Gewinne und Verluste (z. B. bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig durchgeführten Veranlagungen) aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen, die verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich sind (z. B. bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig durchgeführten Veranlagungen), sind nicht mehr zu berücksichtigen.

In diesen Fällen ist dann eine Anlage EÜR für den Betrieb der Photovoltaikanlage/des BHKW für alle offenen Veranlagungszeiträume nicht mehr abzugeben.

IV. Nachweis Gewinnerzielungsabsicht durch den Steuerpflichtigen

6 Unabhängig von den Regelungen dieses Schreibens bleibt es der steuerpflichtigen Person unbenommen, eine Gewinnerzielungsabsicht nach Maßgabe von H 15.3 EStH nachzuweisen. Macht die steuerpflichtige Person von dem Wahlrecht nach Rn. 3ff keinen Gebrauch, ist die Gewinnerzielungsabsicht nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. H 15.3 EStH) zu prüfen. In diesem Fall gelten die allgemeinen Regelungen in allen noch offenen und künftigen Veranlagungszeiträumen, d.h. die in Rn. 3ff beschriebene Vereinfachungsregelung kann nicht in Anspruch genommen werden.

V. Gesonderte und einheitliche Feststellungen

7 Die Rn. 1 bis 6 gelten sinngemäß für Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage oder eines BHKW, die bislang Gegenstand einer gesonderten und einheitlichen Feststellung waren.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Anwendungsschreiben zum InvStG in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung

Das BMF hat als Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine neue Randziffer in das Anwendungsschreiben aufgenommen. Darin wird eine Nichtbeanstandungsregelung zum Umgang mit der Änderung des § 7 Absatz 5 InvStG durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz behandelt (Az. IV C 1 – S-1980-1 / 19 / 10027 :006).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-1980-1 / 19 / 10027 :006 vom 01.06.2021

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019, BStBl I S. 527, wie folgt ergänzt:

Nach der Randziffer 7.28 wird folgende Randziffer 7.28a eingefügt:

7.28.a „Bei einem unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Investmentfonds, dessen gültige Statusbescheinigung mit Gültigkeitsbeginn vor dem 1. Juli 2021 noch nicht die zusätzlichen Angaben nach § 7 Absatz 4 Satz 3 InvStG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz) enthält, wird es nicht beanstandet, wenn abweichend von § 57 Absatz 3 Satz 2 InvStG in der Fassung des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes eine Erstattung nach § 7 Absatz 5 Satz 2 InvStG durch den Entrichtungspflichtigen durchgeführt wird, sofern dem Entrichtungspflichtigen die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht des Investmentfonds bekannt ist. Auf die Vorlage einer neuen Statusbescheinigung mit den zusätzlichen Angaben nach § 7 Absatz 4 Satz 3 InvStG kann in diesen Fällen bis zum Ablauf der noch gültigen Statusbescheinigung verzichtet werden.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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