Neue EU-Steuerbeobachtungsstelle liefert Spitzenforschung im Kampf gegen Steuermissbrauch

Die EU-Kommission hat am 01.06.2021 die Einrichtung der Europäischen Steuerbeobachtungsstelle angekündigt – einer neuen Forschungseinrichtung, die die EU bei der Bekämpfung von Steuermissbrauch unterstützen soll.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.06.2021

Die Europäische Kommission hat am 01.06.2021 die Einrichtung der Europäischen Steuerbeobachtungsstelle angekündigt – einer neuen Forschungseinrichtung, die die EU bei der Bekämpfung von Steuermissbrauch unterstützen soll. Zusammen mit den Europaabgeordneten Paul Tang und Sven Giegold gab der für Wirtschaft zuständige EU-Kommissar Paolo Gentiloni den Startschuss. Unter der Leitung von Professor Gabriel Zucman wird die an der Paris School of Economics angesiedelte Steuerbeobachtungsstelle neue Ideen zur Bekämpfung der Steuervermeidung entwickeln und die internationale Debatte mit Spitzenforschung über Besteuerung in einer globalisierten Welt voranbringen.

Die von der Europäischen Union finanzierte Steuerbeobachtungsstelle wird die Politikgestaltung der EU durch Forschung, Analyse und Austausch auf Spitzenniveau unterstützen. Sie wird völlig unabhängig arbeiten, politische Entscheidungsträger objektiv informieren und Initiativen vorschlagen, die zur besseren Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und aggressiver Steuerplanung beitragen könnten.

Der für Wirtschaft zuständige EU-Kommissar Paolo Gentiloni erklärte: „Mehr denn je müssen wir gegen Steuermissbrauch vorgehen und die öffentlichen Einnahmen schützen, die für die Erholung und das erneute Wirtschaftswachstum in der EU benötigt werden. Wir zählen darauf, dass die Europäische Steuerbeobachtungsstelle Spitzenforschung betreibt, innovative Ideen hervorbringt und eine inklusive und pluralistische Debatte über die Steuerpolitik in der gesamten EU fördert.“

Die Europäische Kommission setzt sich für eine gerechte, effiziente und nachhaltige Besteuerung ein. Im Juli 2020 verabschiedete die Kommission ein neues Steuerpaket, mit dem sie unter anderem die Bekämpfung von Steuermissbrauch intensiviert. Die Einrichtung der neuen Steuerbeobachtungsstelle war eine der zahlreichen darin angekündigten Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung und zur Förderung einer gerechteren Besteuerung in der EU und darüber hinaus. Die Forschungsarbeiten der Steuerbeobachtungsstelle werden den Reflexionsprozess der Kommission über die Zukunft der Besteuerung in der EU ergänzen, der 2022 in einem Steuer-Symposium zum Thema „EU-Steuermix auf dem Weg zu den Zielen von 2050“ abgeschlossen werden soll.

Quelle: EU-Kommission

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Gewinne aus Online-Pokerspielen können der Einkommen- und Gewerbesteuer unterliegen

Gewinne aus Online-Pokerspielen können der Einkommen- und Gewerbesteuer unterliegen. Dies entschied das FG Münster (Az. 11 K 3030/15).

FG Münster, Pressemitteilung vom 01.06.2021 zum Urteil 11 K 3030/15 vom 10.03.2021 (nrkr – BFH-Az.: X R 8/21)

Gewinne aus Online-Pokerspielen können der Einkommen- und Gewerbesteuer unterliegen. Dies hat der 11. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 10. März 2021 (Az. 11 K 3030/15 E,G) entschieden.

Der Kläger war im Streitjahr 2009 zwanzig Jahre alt, ledig und wohnte im elterlichen Haushalt. Er absolvierte seit dem Wintersemester 2008/2009 ein Bachelor-Studium Mathematik mit dem Nebenfach Physik. Seit Herbst 2007 spielte der Kläger im Internet in sog. Einzelspielen Poker in der Spielvariante Texas Hold´em. Der Kläger nutzte zunächst Cent-Beträge als Einsätze. Er erzielte bis Ende 2008 einen Gesamtgewinn von ca. 1.000 US-Dollar. Die Spielzeiten, in denen er 2007 und 2008 Online-Poker spielte, betrugen geschätzt fünf bis zehn Stunden im Monat. Im Streitjahr 2009 spielte der Kläger bei vier Online-Portalen Poker. Seine Einsätze erhöhte er dabei über einstellige zu einem niedrigen zweistelligen US-Dollar-Betrag. Er spielte im Jahr 2009 insgesamt geschätzte 446 Stunden. Der Kläger nutzte während seiner Spielzeiten eine von den Online-Portalen unabhängige Software, die ihm 2008 kostenlos zur Verfügung gestellt wurde. Im Streitjahr 2009 erzielte der Kläger aus den Spielen auf den einzelnen Online-Portalen insgesamt Gewinne in Höhe von – umgerechnet – 82.826,05 Euro. In den Folgejahren vervielfachte der Kläger seine Gewinne aus den Online-Pokerspielen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger aufgrund der Teilnahme an den Online-Pokerspielen steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe und erließ für das Streitjahr 2009 einen entsprechenden Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheid. Das hiergegen vom Kläger geführte Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

Der hiergegen erhobenen Klage hat der 11. Senat des Finanzgerichts Münster teilweise stattgegeben. Der Kläger habe, so der 11. Senat, mit dem Online-Pokerspielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, dies jedoch erst ab Oktober 2009. Insbesondere handele es sich bei der von dem Kläger gespielten Variante Texas Hold´em um ein Geschicklichkeitsspiel und nicht um ein gewerbliche Einkünfte ausschließendes Glücksspiel. Auch nach wissenschaftlich-mathematischen Untersuchungen bzw. praktischen Tests sei diese Variante schon bei einem Durchschnittsspieler als Spiel einzuordnen, bei dem nicht das Zufallsmoment, sondern das Geschicklichkeitsmoment überwiege. Der Kläger habe sich auch, wie für die Annahme gewerblicher Einkünfte erforderlich, am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, indem er eine Leistungsbeziehung mit seinen Mitspielern am (virtuellen) Pokertisch eines Online-Portals unterhalten und nach außen hin für Dritte erkennbar in Erscheinung getreten sei. Der Kläger habe auch mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt, denn er habe über eine gewisse Dauer hinweg das Online-Pokerspielen ausgeführt, dadurch Gewinne erzielt und mit einer durchweg vorteilhaften Gewinnerzielung fortgeführt. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, insbesondere der Steigerung der Spielzeit und der Höhe der Einsätze, habe der Kläger allerdings erst ab Oktober 2009 die Grenze einer reinen Hobbyausübung hin zu einem „berufsmäßigen“ Online-Pokerspiel überschritten, weshalb als Einkünfte aus Gewerbebetrieb die in dem Zeitraum Oktober 2009 bis Dezember 2009 erzielten Gewinne anzusetzen seien.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen X R 8/21 anhängig.

Quelle: FG Münster

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DStV positioniert sich zur Modernisierung der Betriebsprüfung

Der DStV diskutierte mit Vertretern des Deutschen Bundestags, des BMF und der Wirtschaft über den Status Quo und dringenden Reformbedarf bei der steuerlichen Außenprüfung.

DStV, Mitteilung vom 31.05.2021

Der DStV diskutierte im Webtalk mit Vertretern des Deutschen Bundestags, des BMF und der Wirtschaft über den Status Quo und dringenden Reformbedarf bei der steuerlichen Außenprüfung.

Wie steht es um die steuerliche Betriebsprüfung? Welche Reformüberlegungen gibt es? Diesen Fragen ging der Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) in seiner Reihe „Digital Deep Dive“ unter dem Titel „Tax Certainty – Cooperative Compliance – Außenprüfung“ auf die Spur. Benjamin Koller (Referent Steuern und Finanzpolitik, BDI) moderierte den gelungenen Webtalk und diskutierte mit Vertretern des Bundestags, des BMF, der Wirtschaft und dem Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV), der durch RAin/StBin Sylvia Mein (DStV-Geschäftsführerin) vertreten war.

Status quo: Verbesserungswürdig

Die Berichte aus der Praxis von MdB StB Sebastian Brehm (CDU/CSU-Fraktion) sowie Syndikus-StB Knut Christians (Director Corporate Tax, Wieland-Werke AG), verdeutlichten: Der Wunsch nach frühzeitiger Rechtssicherheit ist hoch. Je zeitnäher eine Betriebsprüfung abgeschlossen werden kann, desto besser.

Mein unterstrich dieses Ansinnen. Eine zeitlich erst spät durchgeführte Prüfung habe schließlich auch rein praktische Probleme. Zu denken sei hier etwa an Anteilseigner- oder schlicht Abteilungsleiterwechsel, die eine zügige, strukturierte Aufarbeitung bei lang zurückliegenden Sachverhalten erschweren. Hinzu würden für Steuerpflichtige unliebsame Zinsbelastungen kommen. Der Bericht des Bundesministeriums der Finanzen aus Oktober 2020 zeige, dass 16,7 % der erzielten Mehrergebnisse bei Betriebsprüfungen 2019 aus Zinsen resultierten. Durch die sich über die Jahre ständig im Wandel befindliche Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen entstehe eine die Unternehmen und deren steuerliche Berater belastende Rechtsunsicherheit.

Neben der langen Dauer stand auch die zum Teil umständliche Kommunikation mit den Finanzbehörden im Fokus der Kritik. Brehm monierte die vielfach schwierige elektronische Kommunikation mit den Finanzbehörden und war ganz auf einer Linie mit Mein. Auch sie bemängelte digitale Ausstattungsdefizite bei der Finanzverwaltung. So müssten etwa durch die in vielen Fällen gewählte Z3-Zugrifssmethode die Daten auf einer DVD oder CD nach wie vor per Post an die Finanzverwaltung geschickt werden. Auch der Kontakt zum Prüfer während der Prüfung gelinge nur über Umwege – etwa über ein zentrales E-Mail-Postfach der Finanzverwaltung. Dies verzögere den Ablauf. Die von Bund und Ländern geplante, datenschutzsichere Container-Lösung wäre hier eine immense Erleichterung und müsse zügig eingeführt werden.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e. V.

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Erfolgreicher Eilantrag betreffend das Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft

Das FG Hamburg hat einem Eilantrag betreffend das Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft weitgehend stattgeben (Az. 4 V 33/21).

FG Hamburg, Pressemitteilung vom 31.05.2021 zum Beschluss 4 V 33/21 vom 20.05.2021

Der 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat in einem den Beteiligten am 20. Mai 2021 zugestellten Beschluss – Az. 4 V 33/21 – einem Eilantrag betreffend das Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft weitgehend stattgeben.

Die Beschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Sachverhalt:

Der Gesetzgeber hatte im Dezember des vergangenen Jahres mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz u. a. auch das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft – kurz: GSA Fleisch – geändert. Im Mittelpunkt steht insoweit die Vorschrift des § 6a GSA Fleisch, die Einschränkungen des Einsatzes von Fremdpersonal im Kernbereich der Fleischwirtschaft, namentlich in der Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung normiert. Seit dem 1. Januar 2021 ist in diesen Bereichen der Fleischwirtschaft der Einsatz von Werkvertragsunternehmen, seit dem 1. April 2021 auch der Einsatz von Leiharbeitern untersagt. Der Verstoß gegen diese Regelungen ist bußgeldbewehrt Zur Kontrolle der Einhaltung dieser Regelungen sind der Zollverwaltung in § 6b GSA Fleisch weitreichende Befugnisse eingeräumt worden.

Die Antragstellerin, ein familiengeführtes Unternehmen, das Wurstprodukte aller Art herstellt, möchte auch künftig Zeitarbeiter einsetzen. Sie hatte deshalb beim Finanzgericht Hamburg im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens den Antrag gestellt, vorläufig festzustellen, dass sie kein Betrieb der Fleischwirtschaft sei und somit nicht dem Fremdpersonalverbot des § 6a GSA Fleisch und der Kontrollbefugnis des Antragsgegners gemäß § 6b GSA Fleisch unterliege.

Wesentliche Erwägungen des Gerichts:

Der 4. Senat hat in seinem Beschluss zum einen ausgeführt, dass der Begriff der „Fleischverarbeitung“ zwar nicht auf Arbeitsschritte am rohen Fleischprodukt beschränkt sei, sondern auch alle Tätigkeiten bis zur Herstellung des fertigen, für den Verbraucher bestimmten Nahrungsmittels – z. B. Wurst oder Schinken – umfasse. Der Fleischverarbeitung unterfielen jedoch alle die Arbeitsschritte nicht mehr, die der Herstellung des verpackten (= versiegelten) Nahrungsmittels nachfolgten, wie etwa die Zusammenstellung und weitere Verpackung dieser Nahrungsmittel zum Versand oder zum Verkauf. Der 4. Senat hat zum anderen dargelegt, dass dem Begriff der Fleischverarbeitung nur Tätigkeiten unterfielen, die unmittelbar am Fleischprodukt oder Nahrungsmittel selbst erfolgten. Diese Einschränkung habe zur Konsequenz, dass Tätigkeiten, die zwar im sachlichen Zusammenhang zur Fleischverarbeitung ständen, aber nicht am Produkt selbst vorgenommen würden – wie kaufmännische, Hilfstätigkeiten, Tätigkeiten der Lagerung oder Reinigungstätigkeiten – nicht vom Begriff der Fleischwirtschaft umfasst seien. Da die Antragstellerin ihr Personal überwiegend in Bereichen einsetze, die nicht als Fleischverarbeitung anzusehen seien, unterliege die Antragstellerin nicht dem Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft.

Allerdings, das hat der 4. Senat in seinem Beschluss auch klargestellt, sei die Zollverwaltung ungeachtet des positiven Ausgangs des Verfahrens für die Antragstellerin grundsätzlich berechtigt, Kontrollen durchzuführen, ob die Antragstellerin als Betrieb der Fleischverarbeitung anzusehen sei. Insoweit blieb der Eilantrag erfolglos.

Quelle: FG Hamburg

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BFH zur sog. doppelten Besteuerung von Renten II

Der BFH hat Streitfragen zum Problem der sog. doppelten Rentenbesteuerung geklärt. Er hat nicht nur über die Behandlung von Leistungen aus der freiwilligen Höherversicherung zur gesetzlichen Altersrente und Fragen der sog. Öffnungsklausel entschieden. Er hat auch klargestellt, dass es bei Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten außerhalb der Basisversorgung (kurz: privaten Renten), die lediglich mit dem jeweiligen Ertragsanteil besteuert werden, systembedingt keine Doppelbesteuerung geben kann (X R 20/19).

BFH, Pressemitteilung Nr. 20/21 vom 31.05.2021 zum Urteil X R 20/19 vom 19.05.2021

Bei privaten Renten kann es systembedingt nicht zu einer doppelten Besteuerung kommen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer zweiten Entscheidung vom 19.05.2021 (X R 20/19) zahlreiche weitere Streitfragen zum Problem der sog. doppelten Rentenbesteuerung geklärt. Er hat nicht nur über die Behandlung von Leistungen aus der freiwilligen Höherversicherung zur gesetzlichen Altersrente und Fragen der sog. Öffnungsklausel entschieden. Er hat auch klargestellt, dass es bei Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten außerhalb der Basisversorgung (kurz: privaten Renten), die – anders als gesetzliche Altersrenten – lediglich mit dem jeweiligen Ertragsanteil besteuert werden, systembedingt keine Doppelbesteuerung geben kann. Zudem hat er entschieden, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers gehören, sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente. Die Revision der Kläger, die eine doppelte Besteuerung eines Teils der bezogenen Renten beanstandet hatten, blieb ohne Erfolg.

Der Kläger war als Zahnarzt Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerks, blieb allerdings freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er erhielt im Streitjahr 2009 von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Altersrente und Zusatzleistungen aus der dortigen Höherversicherung. Zudem bezog er mehrere „Rürup“-Renten, ebenso zahlreiche Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten. Das Finanzamt setzte für die gesetzliche Altersrente einschließlich der Leistungen der Höherversicherung den sich nach der gesetzlichen Übergangsregelung ergebenden Besteuerungsanteil von 58 % an. 42% der ausgezahlten Rente blieben steuerfrei. Im Hinblick auf die hohen Beitragsleistungen des Klägers in zwei Versorgungssysteme wandte das Finanzamt die sog. Öffnungsklausel an. Diese ermöglicht es, in bestimmten Konstellationen die Rente zumindest teilweise mit dem günstigeren Ertragsanteil zu versteuern. Die „Rürup“-Renten des Klägers brachte das Finanzamt mit dem Besteuerungsanteil, die sonstigen privaten Leibrenten – wie vom Gesetz vorgesehen – mit dem Ertragsanteil in Ansatz. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Die Kläger hielten die Entscheidung der Vorinstanz aus mehreren Gründen für unzutreffend. Sie meinten die gesetzliche Altersrente, eine der „Rürup“-Renten und diverse Renten aus privaten Versicherungen würden unzulässigerweise doppelt besteuert, weil nach ihren Berechnungen die aus versteuertem Einkommen erbrachten Beiträge höher seien als der steuerfreie Teil der zu erwartenden Rentenzahlungen.

Der BFH sah dies anders. Er entschied, dass die Leistungen aus der freiwilligen Höherversicherung zur gesetzlichen Altersrente (§ 269 Abs. 1 SGB VI) als Teil der Rente einheitlich mit den regulären Rentenbezügen zu versteuern sind. Dass jene Leistungen sozialversicherungsrechtlich zu einer überdurchschnittlichen Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung führen und ausschließlich aus eigenen Beiträgen des Versicherten finanziert wurden, erachtete der BFH als unerheblich.

Dagegen teilte der BFH die Auffassung der Kläger, dass die gesetzliche Öffnungsklausel, die bei überobligatorisch hohen Einzahlungen in ein Altersvorsorgesystem der Gefahr einer doppelten Besteuerung von Renten vorbeugen soll, nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur auf Antrag des Steuerpflichtigen anwendbar ist. Sie hätte danach im Streitfall keine Anwendung finden dürfen, weil die Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt hatten. Trotzdem blieb ihre Revision auch in diesem Punkt ohne Erfolg, denn die unzutreffende Anwendung der Öffnungsklausel verletzte die Kläger nicht in ihren Rechten. Die ihnen durch die Anwendung der Öffnungsklausel zu Unrecht gewährte Entlastung fiel nämlich höher aus als der Betrag, der ohne Geltung der Öffnungsklausel für das Streitjahr als doppelt besteuert anzusehen wäre. Die Frage, ob Steuerpflichtige, die bewusst keinen Antrag auf Anwendung der gesetzlichen Öffnungsklausel zur niedrigeren Besteuerung ihrer Altersrente stellen, überhaupt eine doppelte Besteuerung rügen können, musste daher offen bleiben.

Der BFH stellte zudem klar, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers, sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente zu rechnen sind. Im Streitfall war daher auch der steuerfrei bleibende Teil einer späteren – bei statistischer Betrachtung wahrscheinlichen – Witwenrente der Klägerin zu berücksichtigen.

Regelmäßige Anpassungen einer der Basisversorgung dienenden gesetzlichen oder „Rürup“-Rente sind nach Auffassung des BFH auch in der Übergangsphase in voller Höhe und nicht – wie von den Klägern begehrt – mit dem geringeren individuellen Besteuerungsanteil zu berücksichtigen. Der BFH bestätigte insoweit seine bisherige Rechtsprechung.

Hinsichtlich der streitigen Renten des Klägers aus privaten Kapitalanlageprodukten außerhalb der Basisversorgung konnte der BFH keine doppelte Besteuerung feststellen. Die für diese Renten geltende Ertragsanteilsbesteuerung kann nach Ansicht des X. Senats bereits systematisch keine doppelte Besteuerung hervorrufen, weil der durch das Gesetz festgelegte Ertragsanteil in zulässiger Weise die Verzinsung der Kapitalrückzahlung für die gesamte Dauer des Rentenbezugs typisiert. Diese Art der Besteuerung verlangt nicht, dass die Beitragszahlungen in der Ansparphase steuerfrei gestellt werden.

Quelle: BFH

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BFH zur sog. doppelten Besteuerung von Renten I

Der BFH hat erstmals genaue Berechnungsparameter für die Ermittlung einer doppelten Besteuerung von Renten festgelegt (Az. X R 33/19).

BFH, Pressemitteilung Nr. 19/21 vom 31.05.2021 zum- Urteil X R 33/19 vom 19.05.2021

BFH legt Berechnungsgrundlagen fest und zeigt damit drohende doppelte Besteuerung künftiger Rentnergenerationen auf

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.05.2021 – X R 33/19 erstmals genaue Berechnungsparameter für die Ermittlung einer doppelten Besteuerung von Renten festgelegt. Zwar hatte die Revision des Klägers – der eine seit dem Jahr 2007 laufende Rente mit entsprechend hohem Rentenfreibetrag bezieht – keinen Erfolg. Allerdings ergibt sich auf der Grundlage der Berechnungsvorgaben des BFH, dass spätere Rentnerjahrgänge von einer doppelten Besteuerung ihrer Renten betroffen sein dürften. Dies folgt daraus, dass der für jeden neuen Rentnerjahrgang geltende Rentenfreibetrag mit jedem Jahr kleiner wird. Er dürfte daher künftig rechnerisch in vielen Fällen nicht mehr ausreichen, um die aus versteuertem Einkommen geleisteten Teile der Rentenversicherungsbeiträge zu kompensieren.

Im Streitfall war der Kläger während seiner aktiven Erwerbstätigkeit überwiegend selbständig als Steuerberater tätig. Auf seinen Antrag hin war er in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Er zahlte seine Rentenbeiträge größtenteils aus eigenem Einkommen. Dabei konnte er diese Aufwendungen nur begrenzt als Sonderausgaben abziehen, also nur zum Teil „steuerlich absetzen“. Seit 2007 erhält der Kläger eine Altersrente. Im vorliegenden Verfahren wandte er sich gegen deren Besteuerung im Jahr 2008. Das Finanzamt hatte – entsprechend der gesetzlichen Übergangsregelung – 46 % der ausgezahlten Rente als steuerfrei behandelt und die verbleibenden 54 % der Einkommensteuer unterworfen. Der Kläger hat eine eigene Berechnung vorgelegt, nach der er rechnerisch deutlich mehr als 46 % seiner Rentenversicherungsbeiträge aus seinem bereits versteuerten Einkommen geleistet hat. Nach seiner Auffassung liegt deshalb eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung von Teilen seiner Rente vor. Das Finanzgericht sah dies anders und wies die Klage ab.

Auch der BFH ist der Auffassung des Klägers nicht gefolgt. Vielmehr hält er an seiner bisherigen, vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigten Rechtsprechung zur Rentenbesteuerung fest, nach der sowohl der mit dem Alterseinkünftegesetz eingeleitete Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen als auch die gesetzlichen Übergangsregelungen im Grundsatz verfassungskonform sind. Klar ist danach aber auch, dass es im konkreten Einzelfall nicht zu einer doppelten Besteuerung von Renten kommen darf. Eine solche doppelte Besteuerung wird vermieden, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse (kurz: steuerfreier Rentenbezug) mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus dem bereits versteuerten Einkommen aufgebrachten Rentenversicherungsbeiträge. Der Auffassung der Kläger, nach der die zwischen der früheren Beitragszahlung und dem heutigen bzw. künftigen Rentenbezug eintretende Geldentwertung im Rahmen der Berechnung zu berücksichtigen sei, folgte der Senat nicht. Für eine solche Abweichung vom sog. Nominalwertprinzip sah er weder im Einkommensteuerrecht noch im Verfassungsrecht eine Grundlage. Infolgedessen können Wertsteigerungen der Renten – unabhängig davon, ob sie inflationsbedingt sind oder eine reale Erhöhung darstellen – besteuert werden.

Erstmals hat der X. Senat jetzt konkrete Berechnungsparameter für die Ermittlung einer etwaigen doppelten Besteuerung von Renten festgelegt. Dabei hat er klargestellt, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers, sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente zu rechnen sind.

Alle anderen Beträge, die die Finanzverwaltung ebenfalls als „steuerfreien Rentenbezug“ in die Vergleichsrechnung einbeziehen möchte, bleiben allerdings nach Auffassung des BFH unberücksichtigt. Sie dienen anderen – überwiegend verfassungsrechtlich gebotenen und daher für den Gesetzgeber nicht dispositiven – Zwecken und können daher nicht nochmals herangezogen werden, um eine doppelte Besteuerung von Renten rechnerisch zu vermeiden. Damit bleibt insbesondere auch der sog. Grundfreibetrag, der das steuerliche Existenzminimum jedes Steuerpflichtigen sichern soll, bei der Berechnung des „steuerfreien Rentenbezugs“ unberücksichtigt. Für die Ermittlung des aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Teils der Rentenversicherungsbeiträge hat der X. Senat ebenfalls konkrete Berechnungsparameter formuliert.

Bei Anwendung dieser Berechnungsgrundsätze konnte die Revision der Kläger keinen Erfolg haben. Angesichts des noch recht hohen Rentenfreibetrags von 46 % der Rentenbezüge des Klägers ergab sich keine doppelte Besteuerung. Diese zeichnet sich allerdings für spätere Rentnerjahrgänge, für die der Rentenfreibetrag nach der gesetzlichen Übergangsregelung immer weiter abgeschmolzen wird, ab. Denn auch diese Rentnerjahrgänge haben erhebliche Teile ihrer Rentenbeiträge aus versteuertem Einkommen geleistet.

Rechtlicher Hintergrund:

Bis 2004 unterlagen Renten nur mit einem geringen Anteil (dem sog. „Ertragsanteil“) der Einkommensteuer. Dadurch zahlten Rentner, die neben ihrer Rente keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte hatten, in der Praxis keine Einkommensteuer. Pensionäre – also insbesondere ehemalige Beamte, aber auch Empfänger von Betriebspensionen – mussten ihre Altersbezüge hingegen voll versteuern. Das BVerfG hat in dieser Rechtslage eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gesehen und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung spätestens mit Wirkung ab 2005 verpflichtet (Urteil vom 06.03.2002 – 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73).

Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber mit dem Alterseinkünftegesetz nachgekommen. Seit dem 01.01.2005 sind nicht nur Pensionen, sondern auch Rentenbezüge im Grundsatz voll einkommensteuerpflichtig (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG). Im Gegenzug können die Steuerpflichtigen aber ihre Altersvorsorgeaufwendungen – insbesondere ihre Rentenversicherungs-beiträge – als Sonderausgaben von der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage abziehen (nachgelagerte Besteuerung).

Eine sofortige volle Besteuerung der Renten war dem Gesetzgeber nicht möglich, weil die Rentner ihre bis 2004 geleisteten Beiträge nicht in vollem Umfang hatten einkommensteuerlich geltend machen können. Eine sofortige Steuerfreistellung sämtlicher Rentenversicherungsbeiträge erschien dem Gesetzgeber wegen des damit verbundenen Ausfalls an Steuereinnahmen unmöglich. Er hat daher sowohl für die Besteuerungsseite als auch für die Beitragsseite sehr langfristig wirkende Übergangsregelungen geschaffen. Diese sehen vor, dass bei Rentnern, die bis einschließlich 2005 in den Rentenbezug eingetreten sind, auf Dauer ein Betrag von 50 % ihrer damaligen Rente steuerfrei bleibt. Für Rentner, deren Rentenbezug später beginnt, vermindert sich der für den Freibetrag maßgebende Prozentsatz. So sind bei Rentnern, die im Jahr 2021 erstmals eine Rente beziehen, nur noch 19 % der Rente steuerfrei. Rentner, die ab 2040 in den Rentenbezug eintreten werden, müssen ihre gesamte Rente versteuern. Für die Beitragsseite sehen die Übergangsregelungen vor, dass im Jahr 2005 zunächst nur 60 % der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden konnten, im Jahr 2021 sind es 92 %. Ab dem Jahr 2025 werden sämtliche Altersvorsorgeaufwendungen ungekürzt als Sonderausgaben abziehbar sein.

Das BVerfG hat in seinem bereits erwähnten Rentenurteil hinsichtlich der vom Gesetzgeber zu treffenden Übergangsregelungen u. a. formuliert: „In jedem Fall sind die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird.“ In der steuerrechtlichen Literatur und in zahlreichen Verfahren vor den Finanzgerichten und dem BFH wird geltend gemacht, die gesetzliche Übergangsregelung führe in vielen Fallgruppen zu einer doppelten Besteuerung; dies sei verfassungswidrig.

Quelle: BFH

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DStV fordert coronabedingte Schonfrist für die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2020

Die Jahresabschlüsse 2020 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften müssen grundsätzlich bis Ende 2021 veröffentlicht werden. Der DStV setzt sich aufgrund der enormen coronabedingten Zusatzlasten in den Kanzleien des Berufsstands für eine Fristverlängerung von 3 Monaten ein.

DStV, Mitteilung vom 27.05.2021

Die Jahresabschlüsse 2020 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften müssen grundsätzlich bis Ende 2021 veröffentlicht werden. Der DStV setzt sich aufgrund der enormen coronabedingten Zusatzlasten in den Kanzleien des Berufsstands für eine Fristverlängerung von 3 Monaten ein.

Dass der Berufsstand in der Krise außerordentliches leistet, steht außer Frage. Dass er insbesondere durch die Unterstützung im Rahmen der Corona-Hilfsprogramme alle Hände voll zu tun hat, ebenfalls. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) setzt sich daher konsequent für verfahrensrechtliche Erleichterungen ein (u. a. Pressemitteilung v. 19.04.2021). Der Einsatz trägt Früchte. So beschloss der Deutsche Bundestag im Rahmen des ATAD-Umsetzungsgesetzes jüngst die Verlängerung der Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen 2020 um drei Monate. Für beratene Steuerpflichtige heißt das: Sie haben bis Ende Mai 2022 Zeit.

Die gewünschte zeitliche Erleichterung kann bei Kapitalgesellschaften jedoch nur eintreten, wenn die Jahresabschlüsse ebenfalls später zur Veröffentlichung eingereicht werden dürfen. DStV-Präsident WP/StB Harald Elster hat sich daher an Bundesjustizministerin MdB RAin Christine Lambrecht (SPD) gewandt (Schreiben v. 25.05.2021). Er schilderte die Dringlichkeit und appellierte: „Auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2020 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften sollte dringend bis Ende Mai 2022 verzichtet werden.“

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e. V.

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System zur Umsatzsteuererstattung in Arbeit

Bei der Einrichtung eines elektronischen Systems zur Umsatzsteuerrückerstattung im Reiseverkehr will die Bundesregierung nicht auf bestehende Lösungen anderer EU-Staaten zurückgreifen, sondern lässt ein eigenes System entwickeln.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 27.05.2021

Bei der Einrichtung eines elektronischen Systems zur Umsatzsteuerrückerstattung im Reiseverkehr will die Bundesregierung nicht auf bestehende Lösungen anderer EU-Staaten zurückgreifen, sondern lässt ein eigenes System entwickeln. Das System müsse „in allen Belangen den hier gestellten Anforderungen gerecht werden“, schreibt die Bundesregierung zur Begründung in ihrer Antwort (19/29727) auf eine Kleine Anfrage (19/28744) der FDP-Fraktion. Für die Entwicklung sei ein Projekt bei der Generalzolldirektion eingerichtet worden, das verschiedene Modelle erarbeitet habe. Bislang gebe es jedoch kein Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof. Das Verfahren müsse einerseits die Kontrollanforderungen des Bundesrechnungshofs einhalten, andererseits die anderen Ziele des Projekts erfüllen: die Entlastung des Personals, Verfahrensbeschleunigung und die Verbesserung der Verkehrssituation. Zum Zeitplan könnten keine Aussagen getroffen werden, so die Bundesregierung.

Das System soll die Umsatzsteuerrückerstattung bei Ausfuhrlieferungen im touristischen Reiseverkehr insbesondere an der Grenze zur Schweiz vereinfachen. Bislang muss der Zoll Ausfuhrkassenzettel ausfüllen, um die Ausfuhr von Waren aus der Europäischen Union zu bestätigen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 711

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BFH zur Zusammenfassung kommunaler Bäder- und Versorgungsbetriebe im Rahmen der Spartenrechnung

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht i. S. des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG zwischen einem Versorgungsbetrieb und einer Bädergesellschaft über ein nur in Betriebsbereitschaft vorgehaltenes und nicht für den Publikumsverkehr geöffnetes Hallenbad nicht hergestellt werden kann, da ein Hallenbad im Standby-Betrieb für die Bädergesellschaft keine wirtschaftliche Bedeutung von einigem Gewicht entfaltet (Az. I R 41/17).

BFH, Urteil I R 41/17 vom 16.12.2020

Leitsatz

Beruht die Zusammenfassung der Tätigkeit einer kommunalen Bädergesellschaft mit den Tätigkeiten kommunaler Versorgungsbetriebe im Rahmen der Spartenrechnung (§ 8 Abs. 9 KStG) darauf, dass mit einem der Bäder eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung besteht (§ 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG), kann die erforderliche Verflechtung „von einigem Gewicht“ auch dadurch entfallen, dass dieses Bad aus Sicht des Bäderbetriebs an Bedeutung verliert, weil es für den Publikumsverkehr geschlossen und nur noch als Reservebad im Stand-by-Betrieb vorgehalten wird. Maßgebend ist die tatrichterliche Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls.

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BFH: Veräußerungserlös aus der Managementbeteiligung eines Arbeitnehmers als Einkünfte aus Kapitalvermögen

Der BFH hatte zu entscheiden, ob Erlöse aus der Veräußerung der Kapitalbeteiligung eines Mitarbeiters am Unternehmen seines Arbeitgebers als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG oder als Veräußerungsgewinn gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren sind, wenn die Beteiligung zu einem angemessenen Preis erworben und veräußert wurde, der Erwerb separat vom Anstellungsvertrag sowie die Veräußerung nach Ablauf der zeitlichen und nach Erreichen erfolgsabhängiger Call-Optionen erfolgte und dem Anteilseigner keine Stimmrechte zustanden (Az. VIII R 40/18).

BFH, Urteil VIII R 40/18 vom 01.12.2020

Leitsatz

Der aus einer Managementbeteiligung an einer Kapitalgesellschaft erzielte Veräußerungserlös stellt keine Vergütung für die gegenüber einer Tochtergesellschaft erbrachte nichtselbständige Tätigkeit dar, wenn die Beteiligung als eine eigenständige Erwerbsgrundlage zur Erzielung von Einkünften anzusehen ist.

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