BFH zur Abgeltungswirkung einbehaltener Kapitalertragsteuer bei der Besteuerung von Scheinrenditen aus Schneeballsystemen (II)

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die im Rahmen eines Schneeballsystems ausgewiesene Kapitalertragsteuer Abgeltungswirkung gem. § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG hat (Az. VIII R 42/18).

BFH, Urteil VIII R 42/18 vom 27.10.2020

Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil VIII R 17/17 vom 29.09.2020

Leitsatz

  1. Die Abgeltungswirkung nach § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG tritt auch dann ein, wenn die bei der Auszahlung der Kapitalerträge einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht beim Finanzamt angemeldet und abgeführt wird und keiner der Ausschlussgründe des § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 oder Satz 3 EStG vorliegt.
  2. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte in Form von Scheinrenditen aus einem betrügerischen Schneeballsystem erzielt hat, für die aus seiner Sicht Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG einbehalten worden ist (Anschluss an Senatsurteil vom 29.09.2020 – VIII R 17/17).
  3. Die Klage gegen einen Verlustfeststellungsbescheid, die sich gegen die Verrechnung von – aus der Sicht des Klägers – zu Unrecht der Besteuerung zugrunde gelegten Kapitaleinkünften richtet, ist zulässig (Anschluss an BFH-Urteil vom 27.06.2018 – I R 13/16, BFHE 262, 340, BStBl II 2019 S. 632). Sie ist begründet, wenn mit dem Klageantrag dieselben Einwendungen wie gegen den dem Verlustfeststellungsbescheid zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheid geltend gemacht werden und diese durchgreifen.

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BFH zur Abgeltungswirkung einbehaltener Kapitalertragsteuer bei der Besteuerung von Scheinrenditen aus Schneeballsystemen (I)

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob bei einem betrügerischen Schneeballsystem die Abgeltungswirkung des § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG auch dann eintritt, wenn zwar gegenüber dem getäuschten Anleger eine ordnungsgemäße Anmeldung und Abführung fingiert wird, tatsächlich aber keine Kapitalertragsteuer angemeldet und an das Finanzamt abgeführt worden ist (Az. VIII R 3/20).

BFH, Urteil VIII R 3/20 vom 27.10.2020

Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil VIII R 17/17 vom 29.09.2020

Leitsatz

  1. Die Abgeltungswirkung nach § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG tritt auch dann ein, wenn die bei der Auszahlung der Kapitalerträge einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht beim Finanzamt angemeldet und abgeführt wird und kein die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs ausschließender Fall nach § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 oder Satz 3 EStG vorliegt.
  2. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte in Form von Scheinrenditen aus einem betrügerischen Schneeballsystem erzielt hat, für die aus seiner Sicht Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG einbehalten worden ist (Anschluss an Senatsurteil vom 29.09.2020 – VIII R 17/17).

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BFH zur ersten Tätigkeitsstätte eines Gerichtsvollziehers

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, welche Anforderungen an eine erste Tätigkeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 4 Satz 1 bis 3 EStG zu stellen sind (Az. VI R 35/18).

BFH, Urteil VI R 35/18 vom 16.12.2020

Leitsatz

  1. Eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers i. S. des § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG liegt insbesondere vor, wenn dieser die tatsächliche Sachherrschaft darüber aufgrund seiner Eigentümerstellung, eines obligatorischen oder dinglichen Nutzungsrechts ausüben kann.
  2. Eine Einrichtung des Arbeitnehmers, die dieser aufgrund seiner Eigentümerstellung, seines obligatorischen, dinglichen oder auch faktischen Nutzungsrechts für die berufliche Tätigkeit nutzt, kann eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein, wenn dieser aufgrund seines Direktionsrechts oder kraft hoheitlicher Anordnung auf die Nutzung der Einrichtung durch den Arbeitnehmer bestimmenden Einfluss nehmen kann.
  3. Erste Tätigkeitsstätte eines Gerichtsvollziehers ist sein Amtssitz, bestehend aus den Dienstgebäuden des Amtsgerichts, dem er zugeordnet ist, und dem Geschäftszimmer, welches er am Sitz des Amtsgerichts auf eigene Kosten vorzuhalten hat.

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23.07.2018 – 10 K 1935/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe:

I.

1

Streitig ist, ob Fahrtkosten eines Gerichtsvollziehers von seinem Wohnort zum Amtsgericht (AG) als Reisekosten oder nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar sind.

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr (2015) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt; sie wohnen in X. Der Kläger ist als Obergerichtsvollzieher beim AG Y beschäftigt und erzielt hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

3

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit u.a. Fahrtkosten zum AG Y für 205 Tage in Höhe von 9.594 € (205 Tage x 78 km x 0,30 € x 2) nach Reisekostengrundsätzen geltend.

4

Im AG-Bezirk Y unterhält der Kläger in unmittelbarer Nähe zum AG zusammen mit sieben weiteren Gerichtsvollziehern auf eigene Kosten ein Gemeinschaftsbüro mit vier Bürozimmern. Zu seinen Bürozeiten am Dienstag und Mittwoch nutzt er ein Bürozimmer für ca. zwei Stunden. Daneben verfügt der Kläger in seinem Einfamilienhaus in X über ein eigenes Büro, welches mittlerweile als weiteres Geschäftszimmer i.S. des § 30 Abs. 1 Satz 2 der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) genehmigt ist.

5

Auf Nachfrage des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) zu einer dienst- oder arbeitsrechtlichen Zuordnungsentscheidung hinsichtlich der ersten Tätigkeitsstätte des Klägers teilte die Verwaltungsleiterin des AG Y mit, dass dem Kläger im Gebäude des AG kein Büro zur Verfügung gestellt werde. Gemäß § 30 GVO habe er an seinem Amtssitz auf eigene Kosten ein Büro zu unterhalten.

6

Das FA berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 2015 die Fahrtkosten als Werbungskosten nur in Höhe der Entfernungspauschale mit 4.182 € (205 Tage x 68 km x 0,30 €) und legte dabei eine kürzere Fahrtstrecke zu Grunde. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Einspruch ein und wandten sich u.a. gegen die Berücksichtigung der Fahrtkosten lediglich im Wege der Entfernungspauschale.

7

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens änderte das FA die Einkommensteuerfestsetzung und berücksichtigte u.a. die Entfernungspauschale nunmehr unter Ansatz einer Strecke von 76 km mit 4.674 €. Im Übrigen wurde der Einspruch bezüglich der als Reisekosten geltend gemachten Fahrtkosten als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 530 veröffentlichten Gründen ab.

8

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

9

Sie beantragen sinngemäß,

die Vorentscheidung aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 18.08.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.06.2017 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 4.674 € angesetzt werden.

10

Das FA beantragt,

die Revision als unzulässig zu verwerfen; hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

II.

11

1. Da die Kläger mit der Revisionsbegründung die vom FG und FA als zutreffend erachtete Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht angegriffen haben, geht der Senat davon aus, dass sie ihr Begehren im Revisionsverfahren entsprechend eingeschränkt haben. Der Senat hat den Revisionsantrag daher, wie unter I. dargelegt, sinngemäß dahin formuliert, dass die Kläger die Anerkennung weiterer Werbungskosten ausgehend von 76 Entfernungskilometern in Höhe von 4.674 € (205 Tage x 76 km x 0,30 €) -und nicht wie im Klageverfahren ausgehend von 78 Entfernungskilometern- begehren.

12

2. Die so auszulegende Revision ist zulässig. Im Streitfall war die Revision nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist durch die damalige Vorsitzende des Senats bis zum 14.12.2018 zu begründen (vgl. § 120 Abs. 2 Sätze 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die Revisionsbegründung ist am 14.12.2018 um 18:18 Uhr per Fax, mithin fristgemäß, beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen.

13

3. Die Revision der Kläger ist jedoch unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die vom Kläger geltend gemachten Fahrtkosten nur mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind. Denn der Kläger hatte in dem Streitjahr seine erste Tätigkeitsstätte an seinem Amtssitz in den Dienstgebäuden des AG Y sowie in dem von ihm angemieteten Geschäftszimmer in Y.

14

a) Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen. Handelt es sich bei den Aufwendungen des Arbeitnehmers um solche für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), ist zu deren Abgeltung für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, grundsätzlich eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 € anzusetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG).

15

b) Erste Tätigkeitsstätte ist nach der Legaldefinition in § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

16

aa) Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden (z.B. Senatsurteil vom 04.04.2019 – VI R 27/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 13, m.w.N.). Eine (großräumige) erste Tätigkeitsstätte liegt auch vor, wenn eine Vielzahl solcher Mittel, die für sich betrachtet selbständige betriebliche Einrichtungen darstellen können (z.B. Werkstätten und Werkshallen, Bürogebäude und -etagen sowie Verkaufs- und andere Wirtschaftsbauten), räumlich abgrenzbar in einem organisatorischen, technischen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten stehen (Senatsurteil vom 11.04.2019 – VI R 40/16, BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546).

17

bb) Eine Einrichtung des Arbeitgebers liegt vor, wenn sie ihm zuzurechnen ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitgeber die tatsächliche Sachherrschaft über die betreffende Einrichtung aufgrund seiner Eigentümerstellung, eines obligatorischen oder dinglichen Nutzungsrechts ausüben kann. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber kraft seines arbeits- oder dienstrechtlichen Direktionsrechts oder kraft hoheitlicher Anordnung bestimmenden Einfluss auf die Nutzung der Einrichtung für seine betrieblichen Zwecke ausüben kann. Unter diesen Voraussetzungen kann auch eine Einrichtung, die der Arbeitnehmer aufgrund seiner Eigentümerstellung, seines obligatorischen oder dinglichen Rechts für die berufliche Tätigkeit nutzt, eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein.

18

cc) Die Zuordnung zu einer solchen Einrichtung wird gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Einer gesonderten Zuordnung für einkommensteuerliche Zwecke bedarf es nicht (Senatsurteil in BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz 23, 35).

19

Die arbeitsrechtliche Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers als solche muss für ihre steuerliche Wirksamkeit nicht dokumentiert werden. Eine Dokumentationspflicht ist § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht zu entnehmen. Die Feststellung einer entsprechenden Zuordnung ist vielmehr durch alle nach der Finanzgerichtsordnung zugelassenen Beweismittel möglich und durch das FG im Rahmen einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen. So entspricht es regelmäßig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tatsächlich tätig ist oder werden soll (z.B. Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 17).

20

dd) Ist der Arbeitnehmer einer bestimmten Tätigkeitsstätte arbeitsrechtlich zugeordnet, kommt es aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers für die erste Tätigkeitsstätte auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit, die der Arbeitnehmer dort ausübt oder ausüben soll, entgegen der bis 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr an. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören (Senatsurteile in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 18 f., und in BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz 25 f.).

21

ee) Von einer dauerhaften Zuordnung ist ausweislich der in § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG aufgeführten Regelbeispiele insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.

22

(1) Eine Zuordnung ist unbefristet i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 3 1. Alternative EStG, wenn die Dauer der Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte aus der maßgeblichen Sicht ex ante nicht kalendermäßig bestimmt ist und sich auch nicht aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 21).

23

(2) Die Zuordnung erfolgt gemäß § 9 Abs. 4 Satz 3 2. Alternative EStG für die Dauer des Arbeits- oder Dienstverhältnisses, wenn sie aus der maßgeblichen Sicht ex ante für die gesamte Dauer des Arbeits- oder Dienstverhältnisses Bestand haben soll. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die Zuordnung im Rahmen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses unbefristet oder (ausdrücklich) für dessen gesamte Dauer erfolgt (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 22).

24

c) Nach diesen Maßstäben ist das FG im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich die erste Tätigkeitsstätte des Klägers im Streitjahr an seinem Amtssitz in den Dienstgebäuden des AG Y sowie dem vom Kläger angemieteten Geschäftszimmer (§ 30 GVO) in Y befand.

25

aa) Die Dienstgebäude des AG Y, zu denen insbesondere das Geschäftszimmer der Verteilungsstelle (§ 23 GVO) gehört, sind, was zwischen den Beteiligten auch nicht in Streit steht, eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers des Klägers, hier des Landes Baden-Württemberg.

26

bb) Neben den Dienstgebäuden des AG Y gehört auch das vom Kläger zusammen mit anderen Gerichtsvollziehern angemietete Gemeinschaftsbüro (Geschäftszimmer) zu der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers.

27

Zwar haben der Kläger und die anderen Gerichtsvollzieher das Gemeinschaftsbüro angemietet und nutzen es dementsprechend aus eigenem Recht für ihre berufliche Tätigkeit. Gleichwohl ist es dem Dienstherrn/Arbeitgeber angesichts der besonderen öffentlich-rechtlichen Regelung des Dienstverhältnisses eines Gerichtsvollziehers in der GVO als betriebliche Einrichtung zuzurechnen. Dem Kläger wird in den Dienstgebäuden des AG Y kein Geschäftszimmer zur Verfügung gestellt. Er ist vielmehr nach § 30 GVO verpflichtet, an seinem Amtssitz, dem Sitz seiner Dienstbehörde (§ 2 Satz 1 GVO) -hier Y-, ein Geschäftszimmer auf eigene Kosten zu halten. Dieses ist von außen als solches kenntlich zu machen und mit einem Briefeinwurf oder Briefkasten zu versehen (§ 30 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 GVO). Daneben sind die Büroeinrichtung und die technische Ausstattung des Geschäftszimmers am Amtssitz nach Art und Umfang im Einzelnen in § 30 Abs. 3 bis 5 GVO geregelt. Zudem ist vorgeschrieben, welche dienstlichen Unterlagen (wie Akten, Register und Kassenbücher, Datenträger) der Gerichtsvollzieher, hier der Kläger, in dem Geschäftszimmer aufzubewahren hat (§ 30 Abs. 8 Satz 1 GVO) und welche privaten Unterlagen im Geschäftszimmer nicht aufbewahrt werden dürfen (§ 30 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 2 GVO). Die zweckmäßige Einrichtung des Geschäftsbetriebs ist auch Gegenstand der vierteljährlich oder mindestens jährlich durchzuführenden ordentlichen Geschäftsprüfung der Geschäftsführung des Gerichtsvollziehers durch den dafür zuständigen Richter oder Beamten des AG (§ 72 Abs. 1 i.V.m. § 75 Abs. 4 GVO), welche bei Beanstandungen erforderliche Maßnahmen der Dienstaufsicht rechtfertigt (§ 77 GVO).

28

Angesichts dieser Vorgaben ist auch das Gemeinschaftsbüro (Geschäftszimmer) des Klägers dem Arbeitgeber, hier dem Land Baden-Württemberg, als betriebliche Einrichtung zuzurechnen.

29

cc) Die Dienstgebäude des AG Y und das am selben Ort angemietete Geschäftszimmer des Klägers stehen auch in einem räumlichen und organisatorischen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers. Sie stellen daher eine zusammengefasste ortsfeste betriebliche Einrichtung dar.

30

Wie bereits dargelegt, musste der Kläger das Geschäftszimmer in Y, dem Sitz seiner Dienstbehörde (AG Y), halten. Die ihm erteilten Aufträge musste er in dem bei der Verteilungsstelle des AG (§ 23 Abs. 1 GVO) für ihn eingerichteten Abholfach für Posteingänge täglich abholen oder auf eigene Verantwortung abholen lassen (§ 25 Abs. 1, 2 GVO). Die Bürotätigkeit des Klägers erstreckte sich damit sowohl auf das Geschäftszimmer der Verteilungsstelle im AG Y als auch auf das von ihm auf eigene Kosten in räumlicher Nähe angemietete Geschäftszimmer, was die steuerliche Behandlung der beiden Räumlichkeiten als eine zusammengefasste ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers rechtfertigt.

31

dd) Der Kläger war dieser Tätigkeitsstätte in Y, bestehend aus den Dienstgebäuden des AG Y und dem angemieteten Geschäftszimmer, nach den bestehenden dienstrechtlichen Vorschriften zugeordnet, was zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht. Der Senat sieht deshalb insoweit von weiteren Ausführungen ab.

32

ee) Diese Zuordnung erfolgte ebenfalls unbefristet. Denn sie war weder kalendermäßig bestimmt noch ergab sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung eine Befristung.

33

ff) Der Kläger ist dort auch in dem für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte hinreichenden Umfang tätig geworden (s. Senatsurteile vom 30.09.2020 – VI R 10/19, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 28, und VI R 11/19, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 29). Er hat nach den gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG vier- bis fünfmal die Woche seine Vollstreckungsaufträge aus dem Abholfach der Verteilungsstelle abgeholt. Zudem hat er zweimal die Woche für jeweils eine Stunde Bürozeiten im Geschäftszimmer abgehalten.

34

d) Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob der dem Kläger zugeschlagene Gerichtsvollzieherbezirk ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG ist, stellt sich im Streitfall damit nicht. Denn einer Antwort auf diese Frage bedarf es nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG nur, wenn der Steuerpflichtige -anders als der Kläger im Streitfall- über keine erste Tätigkeitsstätte verfügt.

35

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: Keine Besteuerung von Scheinrenditen aus Schneeballsystemen bei vom Betrüger einbehaltener Kapitalertragsteuer

Der BFH entschied, dass die Abgeltungswirkung des § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG auch dann eintritt, wenn die Kapitalertragsteuer vom Schuldner der Kapitaleinkünfte zwar einbehalten, nicht aber beim Finanzamt angemeldet und an dieses abgeführt wurde. Dies hat zur Folge, dass Kapitaleinkünfte aus einem betrügerischen Schneeballsystem in diesem Fall grundsätzlich nicht mehr der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde zu legen sind (Az. VIII R 17/17).

BFH, Pressemitteilung Nr. 17/21 vom 14.05.2021 zum Urteil VIII R 17/17 vom 29.09.2020

Mit Urteil vom 29.09.2020 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Abgeltungswirkung des § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG auch dann eintritt, wenn die Kapitalertragsteuer vom Schuldner der Kapitaleinkünfte zwar einbehalten, nicht aber beim Finanzamt (FA) angemeldet und an dieses abgeführt wurde. Dies hat zur Folge, dass Kapitaleinkünfte aus einem betrügerischen Schneeballsystem in diesem Fall grundsätzlich nicht mehr der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde zu legen sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH unterliegen auch Kapitaleinkünfte aus vorgetäuschten Gewinnen im Rahmen eines Schneeballsystems der Besteuerung, wenn der Anleger über diese, z. B. durch eine Wiederanlage (Novation), verfügen kann und der Schuldner der Kapitalerträge zu diesem Zeitpunkt leistungsbereit und leistungsfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn das Schneeballsystem zu einem späteren Zeitpunkt zusammenbricht und der Anleger sein Geld verliert.

Nach Auffassung des BFH ist jedoch nicht nur bei der Besteuerung der Scheinrenditen auf die subjektive Sicht des Anlegers abzustellen, sondern auch bei der Frage, ob die Abgeltungswirkung für die von dem Betreiber des Schneeballsystems einbehaltene Kapitalertragsteuer (§ 43 Abs. 5 Satz 1 EStG) eintritt. Konnte der Anleger davon ausgehen, dass die Scheinrenditen dem Steuerabzug unterlegen haben, ist die Einkommensteuer abgegolten. Dies gilt auch dann, wenn die Kapitalertragsteuer von dem Betrüger nicht beim FA angemeldet und abgeführt wurde und dieser keine Genehmigung nach § 32 des Kreditwesengesetzes hatte. Die Scheinrenditen sind dem Anleger in diesem Fall allerdings in voller Höhe, also auch unter Berücksichtigung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer zugeflossen, da der Einbehalt für Rechnung des Steuerpflichtigen als Gläubiger der Kapitalerträge erfolgte.

 

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BFH: Bekanntgabe der Prüfungsanordnung – vermögensverwaltende Personengesellschaft – Hemmung der Feststellungsfrist

Der BFH hat zum Vorliegen einer verjährungshemmenden Prüfungsanordnung Stellung genommen (Az. IX R 16/19).

BFH, Urteil IX R 16/19 vom 27.10.2020

Leitsatz

Führt das FA bei einer KG eine Außenprüfung durch, um u. a. zu prüfen, ob es sich bei den bisher festgestellten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung um solche aus Gewerbebetrieb handelt, und ist das nicht der Fall, entfaltet die Prüfungsanordnung (für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffende Feststellungen) gegenüber den Kommanditisten keine den Ablauf der Feststellungsfrist hemmende Wirkung, wenn sie nur der KG (bzw. deren rechtlich identischer Rechtsnachfolgerin) bekannt gegeben und auf § 193 Abs. 1 AO gestützt worden ist.

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BFH: Anspruch auf deutsches Kindergeld in den Wohnsitz-Wohnsitz-Fällen, wenn nur in Deutschland ein Kindergeldanspruch besteht

Der BFH hatte zu klären, ob in Fällen einer sog. Wohnsitz-Wohnsitz-Konstellation ein Anspruch auf deutsches Kindergeld als Unterschiedsbetrag (ggf. als Unterschiedsbetrag in voller Höhe) besteht, wenn das Kind im anderen EU-Staat wohnt (Az. II R 27/19).

BFH, Urteil III R 27/19 vom 18.02.2021

Leitsatz

  1. Der Anspruch auf Kindergeld im nachrangigen Staat ist nicht nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 ausgeschlossen, wenn nur ein Anspruch im nachrangigen Staat besteht, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch im vorrangigen Staat aber nicht erfüllt werden.
  2. Die Koordinierungsregel des Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 ist nur anwendbar, wenn konkurrierende Ansprüche im Sinne dieser Vorschrift vorliegen.
  3. Wird daher in dem vorrangig zuständigen Mitgliedstaat für einzelne Kinder keine dem Kindergeld vergleichbare Leistung erbracht, weil die nationalen Rechtsvorschriften keinen Anspruch für das Kind vorsehen, müssen die allein durch den Wohnort einer berechtigten Person ausgelösten Ansprüche auf Familienleistungen für in einem anderen Mitgliedstaat lebende Kinder erfüllt sein.

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Steuerabkommen mit Großbritannien und Nordirland

Die Bundesregierung will das Steuerabkommen mit Großbritannien und Nordirland ändern. Dazu hat sie den Entwurf eines Gesetzes zum Protokoll vom 12.01.2021 zur Änderung des DBA Großbritannien in der durch das am 17.03.2014 in London unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung (19/29559) vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 12.05.2021

Die Bundesregierung will das Steuerabkommen mit Großbritannien und Nordirland ändern. Dazu hat sie den Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 12. Januar 2021 zur Änderung des am 30. März 2010 in London unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der durch das am 17. März 2014 in London unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung (19/29559) vorgelegt. Der Entwurf nimmt Änderungen entsprechend dem BEPS-Mindeststandard zur Verhinderung von schädlichem Steuerwettbewerb auf. U. a. soll durch eine Änderung der Präambel ausgedrückt werden, dass nicht nur Doppelbesteuerungen, sondern auch Nichtbesteuerungen und reduzierte Besteuerungen vermieden werden sollen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 638/2021

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Kein selektiver Vorteil einer luxemburgischen Tochtergesellschaft des Amazon-Konzerns

Kein selektiver Vorteil einer luxemburgischen Tochtergesellschaft des Amazon-Konzerns: Das EuG erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die Beihilfe für nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde, für nichtig. Die Kommission habe rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen, dass die Steuerlast einer europäischen Tochtergesellschaft des Amazon-Konzerns zu Unrecht verringert worden wäre (T-816/17 und T-318/18).

EuG, Pressemitteilung vom 12.05.2021 zu den Urteilen T-816/17 und T-318/18 vom 12.05.2021

Kein selektiver Vorteil einer luxemburgischen Tochtergesellschaft des Amazon-Konzerns: Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die Beihilfe für nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde, für nichtig.

Nach Auffassung des Gerichts hat die Kommission rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen, dass die Steuerlast einer europäischen Tochtergesellschaft des Amazon-Konzerns zu Unrecht verringert worden wäre.

Ab 2006 wickelte der Amazon-Konzern seine Geschäftstätigkeiten in Europa über zwei in Luxemburg ansässige Gesellschaften ab, nämlich die Amazon Europe Holding Technologies SCS (im Folgenden: LuxSCS), eine luxemburgische einfache Kommanditgesellschaft, deren Gesellschafter amerikanische Einheiten des Amazon-Konzerns waren, und die Amazon EU Sàrl (im Folgenden: LuxOpCo), eine 100 %-ige Tochtergesellschaft von LuxSCS.

Von 2006 bis 2014 war LuxSCS Inhaberin der für die Tätigkeiten des Amazon-Konzerns in Europa erforderlich immateriellen Vermögensgegenstände. Hierzu hätte LuxSCS mit amerikanischen Einheiten des Amazon-Konzerns verschiedene Verträge geschlossen, nämlich Verträge über die Erteilung von Lizenzen und die Übertragung bestehender Rechte des geistigen Eigentums mit der Amazon Technologies, Inc. (ATI) (im Folgenden: Eintrittsverträge) und einen Vertrag über die Aufteilung der durch das Programm der Entwicklung der immateriellen Vermögensgegenstände entstehenden Kosten (im Folgenden: Vertrag über die Aufteilung der Kosten) mit ATI und einer zweiten Einheit, der A.9.com, Inc. Mit diesen Verträgen erhielt LuxSCS das Recht, bestimmte Rechte des geistigen Eigentums, die im Wesentlichen die Technologie, die Kundendaten und die Marken betrafen, zu nutzen, und Unterlizenzen über die genannten immateriellen Vermögensgegenstände zu erteilen. Hierzu schloss LuxSCS u. a. einen Lizenzvertrag mit LuxOpCo, der Gesellschaft, die hauptsächlich für die das operative Geschäft des Amazon-Konzern in Europa verantwortlich war. Mit diesem Vertrag verpflichtete sich LuxOpCo, LuxSCS als Gegenleistung für die Nutzung der immateriellen Vermögensgegenstände eine Gebühr zu zahlen.

Am 6. November 2003 erteilten die luxemburgischen Steuerbehörden dem Amazon-Konzern auf Antrag einen Steuervorbescheid (tax ruling, im Folgenden: Vorbescheid). Mit seinem Antrag hatte der Amazon-Konzern die Bestätigung der Behandlung von LuxOpCo und LuxSCS im Hinblick auf die luxemburgische Gesellschaftssteuer begehrt. Was speziell die Ermittlung des zu versteuernden Jahreseinkommens von LuxOpCo anging, hatte der Amazon-Konzern vorgeschlagen, den sog. Fremdvergleichspreis der Gebühren, die LuxOpCo an LuxSCS zu zahlen hatte, nach der Nettomargenmethode (transactional net margin method, im Folgenden: TNMM) mit LuxOpCo als „tested party“ (zu prüfendes Unternehmen) zu bestimmen.

Mit dem Vorbescheid wurde zum einen bestätigt, das LuxSCS aufgrund ihrer Gesellschaftsform nicht der luxemburgischen Gesellschaftssteuer unterliege, und zum anderen die Methode der Ermittlung der Gebühren, die LuxOpCo nach dem genannten Lizenzvertrag an LuxSCS zu zahlen hatte, gebilligt.

2017 stellte die Europäische Kommission fest, dass der Vorbescheid, soweit mit ihm gebilligt worden sei, dass die Methode der Ermittlung der von LuxOpCo an LuxSCS zu zahlenden Gebühren dem Fremdvergleichsgrundsatz genüge, sowie seine jährliche Durchführung von 2006 bis 2014 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV darstellten, und zwar eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Betriebsbeihilfe.1 Dass LuxOpCo einen Vorteil erlangt habe, begründete die Kommission damit, dass die Gebühren, die LuxOpCo im relevanten Zeitraum an LuxSCS zu zahlen gehabt hätte, nach der mit dem Vorbescheid gebilligten Berechnungsmethode zu hoch angesetzt worden seien, so dass die Einkünfte von LuxOpCo und damit die Steuerbemessungsgrundlage künstlich verringert worden seien. Der Beschluss der Kommission beruht insoweit auf einer Hauptfeststellung und drei ergänzenden Feststellungen. Die Hauptfeststellung bezog sich auf eine fehlerhafte Auswahl der „tested party“ bei der Anwendung der TNMM. Die drei ergänzenden Feststellungen bezogen sich auf die fehlerhafte Entscheidung für die TNMM als solche, auf der fehlerhaften Entscheidung für den Gewinnindikator als maßgebliche Größe für die Anwendung der TNMM und auf die fehlerhafte Anwendung eines Mechanismus der Obergrenze im Rahmen der TNMM. Die Kommission stellte ferner fest, dass der Vorbescheid von Luxemburg durchgeführt worden sei, ohne bei ihr vorher angemeldet worden zu sein. Sie ordnete deshalb an, dass die rechtswidrige, nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe von LuxOpCo zurückzufordern sei.

Luxemburg und der Amazon-Konzern haben gegen den Beschluss der Kommission jeweils eine Klage erhoben. Sie haben sich beide vor allem gegen die Feststellungen der Kommission zum Vorliegen eines Vorteils gewandt.

Mit dem Urteil, das am 12.05.2021 ergeht, gibt das Gericht der Europäischen Union den sowohl gegen die Hauptfeststellung als auch gegen die ergänzenden Feststellungen der Kommission zum Vorliegen eines Vorteils gerichteten Klagegründen und Argumenten der Kläger statt und erklärt den angefochtenen Beschluss daher in vollem Umfang für nichtig.

Ausgehend von den Grundsätzen, die bisher zur Anwendung der Tatbestandsmerkmale des Begriffs der staatlichen Beihilfe im Zusammenhang mit Steuervorbescheiden entwickelt wurden, erfolgen durch das Gericht wesentliche Klarstellungen zur Beweislast der Kommission beim Nachweis des Vorliegens eines Vorteils, in Fällen, in denen das zu versteuernde Einkommen einer Gesellschaft, die zu einem Konzern gehört, durch die Wahl einer Methode der Ermittlung der Verrechnungspreise bestimmt wird.

Würdigung durch das Gericht

Das Gericht weist zunächst auf die ständige Rechtsprechung hin, wonach bei der Überprüfung steuerlicher Maßnahmen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Union im Bereich der staatlichen Beihilfen das tatsächliche Vorliegen eines Vorteils nur in Bezug auf eine so genannte „normale“ Besteuerung festgestellt werden kann, so dass, um zu bestimmen, ob ein steuerlicher Vorteil besteht, die Situation des Begünstigten, wie sie sich aus der Anwendung der in Rede stehenden Maßnahme ergibt, mit dessen Situation ohne die in Rede stehende Maßnahme, wenn die normalen Steuervorschriften angewandt werden, zu vergleichen ist.

Insoweit stellt das Gericht fest, dass bei einer Konzerngesellschaft die Preise konzerninterner Transaktionen nicht zu Marktbedingungen bestimmt werden. Wenn für Konzerngesellschaften und unabhängige Gesellschaften nach dem nationalen Recht im Hinblick auf die Körperschaftsteuer jedoch dieselben Voraussetzungen gelten, ist anzunehmen, dass dieses Recht beabsichtigt, den von einer Konzerngesellschaft erzielten Gewinn so zu besteuern, als ob er aus zu Marktpreisen getätigten Transaktionen stammte. Bei der Prüfung einer steuerlichen Maßnahme, die einer Konzerngesellschaft gewährt wurde, kann die Kommission deren Steuerlast, wie sie sich aus der Anwendung der in Rede stehenden steuerlichen Maßnahme ergibt, daher mit der sich aus der Anwendung der normalen Steuervorschriften des nationalen Rechts ergebenden Steuerlast einer Gesellschaft vergleichen, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen Situation befindet und ihre Tätigkeiten zu Marktbedingungen ausübt.

Das Gericht weist ferner darauf hin, dass die Kommission bei der Prüfung der mit einem Steuervorbescheid gebilligten Methode der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einer Konzerngesellschaft nur dann feststellen kann, dass ein Vorteil vorliegt, wenn sie nachweist, dass etwaige methodischer Fehler, unter denen die Ermittlung der Verrechnungspreise ihrer Auffassung nach leidet, dazu geführt haben, dass der Fremdvergleichspreis nicht verlässlich hat geschätzt werden können und stattdessen das zu versteuernde Einkommen der betreffenden Gesellschaft gegenüber der Steuerlast, wie sie sich aus der Anwendung der normalen Steuervorschriften ergibt, verringert wurde.

Nach diesen Grundsätzen prüft das Gericht sodann, ob die Erwägungen, auf denen die Feststellung der Kommission beruht, dass LuxOpCo mit dem Vorbescheid, indem eine Methode der Ermittlung der Verrechnungspreise gebilligt worden sei, mit der keine Fremdvergleichspreise hätten ermittelt werden können, ein Vorteil gewährt worden sei, zutreffen.

Insoweit stellt das Gericht zum einen fest, dass die Hauptfeststellung zum Vorteil auf Erwägungen beruht, die in mehrerer Hinsicht fehlerhaft sind. Als Erstes stellt das Gericht fest, dass, soweit sich die Kommission bei der Feststellung, dass es sich bei LuxSCS entgegen den Feststellungen, die bei der Gewährung des Vorbescheids zugrunde gelegt worden sein, lediglich um eine passive Inhaberin der betreffenden immateriellen Vermögensgegenstände gehandelt habe, auf ihre eigene Funktionsanalyse gestützt habe, diese fehlerhaft ist. Insbesondere hat die Kommission weder die Aufgaben, die LuxSCS bei der Nutzung der betreffenden immateriellen Vermögensgegenstände wahrgenommen hat, noch die Risiken, die diese Gesellschaft insoweit eingegangen ist, gebührend berücksichtigt. Sie hat auch nicht nachgewiesen, dass es einfacher wäre, mit LuxSCS vergleichbare Unternehmen zu bestimmen als mit LuxOpCo vergleichbare, und dass mit dem Abstellen auf LuxSCS als „tested party“ verlässlichere Vergleichsdaten hätten ermittelt werden können. Das Gericht gelangt deshalb zu dem Schluss, dass die Kommission entgegen ihren Ausführungen im angefochtenen Beschluss nicht nachgewiesen hat, dass die luxemburgischen Steuerbehörden bei der Ermittlung der Höhe der Gebühren zu Unrecht LuxOpCo als „tested party“ herangezogen hätten.

Als Zweites hat das Gericht entschieden, dass die Kommission, selbst unterstellt, nach der TNMM hätte bei der Ermittlung der Gebühren nach dem Fremdvergleichsgrundsatz LuxSCS als „tested party“ herangezogen werden müssen, nicht nachgewiesen hätte, dass ein Vorteil vorliegt, da auch die Feststellung, dass sich die Vergütung von LuxSCS allein auf der Grundlage der im Zusammenhang mit dem Eintrittsvertrag und dem Vertrag über die Aufteilung der Kosten entstandenen Kosten für die Entwicklung der immateriellen Vermögensgegenstände hätten ermitteln lassen, mit der einer späteren Steigerung des Werts der immateriellen Vermögensgegenstände in keiner Weise Rechnung getragen wird, nicht zutrifft.

Als Drittes hat das Gericht entschieden, dass die Kommission auch die Vergütung, auf die LuxSCS nach dem Fremdvergleichsgrundsatz wegen der Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhaltung ihrer Rechte an den immateriellen Vermögensgegenständen Anspruch hatte, nicht richtig bewertet hat. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss können solche Aufgaben nämlich nicht mit Dienstleistungen „mit geringer Wertschöpfung“ gleichgesetzt werden. Der bei konzerninternen Dienstleistungen mit niedriger Wertschöpfung häufige Aufschlag, auf den die Kommission abstellt, ist daher im vorliegenden Fall nicht aussagekräftig.

Das Gericht kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass die Kommission mit ihrer Hauptfeststellung nicht nachgewiesen hat, dass die Steuerlast von LuxOpCo durch eine zu hohe Bewertung der Gebühren künstlich verringert worden wäre.

Zum anderen kommt das Gericht nach der Prüfung der drei ergänzenden Feststellungen zum Vorteil zu dem Ergebnis, dass die Kommission auch hier nicht nachgewiesen hat, dass die festgestellten methodischen Fehler zwingend zu einem zu niedrigen Ansatz der Vergütung, die LuxOpCo unter Marktbedingungen erhalten hätte, geführt und damit in Form einer Senkung der Steuerlast einen Vorteil verschafft hätte. Das Gericht führt hierzu aus, dass die Annahme der Kommission, dass die von LuxOpCo im Zusammenhang mit den immateriellen Vermögensgegenständen ausgeübten Funktionen zum Teil über reine Funktionen der „Verwaltung“ hinausgegangen sei, zwar nicht zu beanstanden ist. Die Kommission hat die methodischen Schlussfolgerungen, die sie daraus gezogen hat, aber rechtlich nicht hinreichend begründet. Sie hat auch nicht dargetan, inwieweit die Funktionen von LuxOpCo, wie sie von ihr festgestellt worden sind, zwingend zu einer höheren Vergütung von LuxOpCo geführt hätten. Auch bei der Auswahl des geeignetsten Gewinnindikators und bei dem mit dem Vorbescheid gebilligten Mechanismus der Obergrenze für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens von LuxOpCo ist die Kommission, soweit insoweit Fehler vorliegen sollten, ihrer Verpflichtung zum Nachweis nicht nachgekommen.

Das Gericht kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass die Kommission mit ihren im angefochtenen Beschluss enthaltenen Feststellungen nicht dargetan hat, dass ein Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorläge, so dass der angefochtene Beschluss in vollem Umfang für nichtig zu erklären ist.

Fußnote

1 Beschluss (EU) 2018/859 der Kommission vom 4. Oktober 2017 über die staatliche Beihilfe Luxemburgs SA.38944 (2014/C) (ex 2014/NN) zugunsten von Amazon (ABl. 2018, L 153, S. 1).

Quelle: EuG

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Mehr als 70 Prozent der Steuererklärungen elektronisch

Mehr als 70 Prozent der Einkommensteuer-Erklärungen sind im Jahr 2019 elektronisch abgegeben worden. Diese Angaben macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/29109) auf eine Kleine Anfrage (19/28391) der FDP-Fraktion.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.05.2021

Mehr als 70 Prozent der Einkommensteuer-Erklärungen sind im Jahr 2019 elektronisch abgegeben worden. Im Jahr 2010 lag die Quote noch bei 30 Prozent. Diese Angaben macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/29109) auf eine Kleine Anfrage (19/28391) der FDP-Fraktion. Die elektronische Steuererklärung (ELSTER) sei ein entscheidender Schritt in Richtung einer digitalen, serviceorientierten Steuerverwaltung. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass bei jedem steuerlichen Gesetzgebungsvorhaben die Frage der IT-Umsetzung geprüft und dargestellt werde.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 634/2021

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Füracker: Bayerische Grundsteuer starkes Signal für Städte und Gemeinden

Der Ministerrat hat in seiner Sitzung vom 10.05.2021 den Gesetzentwurf für ein Bayerisches Grundsteuergesetz nach der Anhörung der Verbände beschlossen und dem Bayerischen Landtag zur weiteren Behandlung zugeleitet.

FinMin Bayern, Pressemitteilung vom 11.05.2021

Kabinett beschließt Gesetzentwurf für Bayerische Grundsteuer im zweiten Durchgang – Zuleitung an Bayerischen Landtag

„Mit der Bayerischen Grundsteuer wird zum ersten Mal eine bedeutende Steuer auf Landesebene geregelt: einfach, transparent und unbürokratisch. Das ist ein starkes Signal für alle bayerischen Städte und Gemeinden, die fest auf die konjunkturunabhängigen Steuereinnahmen von jährlich rund 1,9 Milliarden Euro bauen!“

Finanz- und Heimatminister Albert Füracker

Der Ministerrat hat in seiner Sitzung vom 10.05.2021 den Gesetzentwurf für ein Bayerisches Grundsteuergesetz nach der Anhörung der Verbände beschlossen und dem Bayerischen Landtag zur weiteren Behandlung zugeleitet. „Das bayerische Modell ist von nahezu allen Verbänden mit großer Zustimmung aufgenommen worden. Die Grundsteuer im Freistaat wird ausschließlich an physischen Größen wie der Grundstücks- und Gebäudefläche ausgerichtet – Steuererhöhungen „durch die Hintertür“, also allein aufgrund eines ständig steigenden Preisniveaus bei Immobilien, wird es in Bayern nicht geben“, so Füracker.

Hintergrundinformationen

Die Basis der bisherigen, auf Bundesebene geregelten Grundsteuer hatte das Bundesverfassungsgericht 2018 für verfassungswidrig erklärt. Die Grundsteuerreform des Bundes sieht nun vor, die Grundsteuer nach dem Grundstückswert zu bemessen. Das erfordert eine Neubewertung sämtlicher Immobilien alle sieben Jahre. Bei steigenden Grundstückspreisen ergeben sich dabei ohne Zutun des Gesetzgebers oder der Gemeinde regelmäßige Steuererhöhungen. Die Bayerische Staatsregierung lehnt einen derartigen Wertbezug entschieden ab. Der Freistaat hat daher die Möglichkeit ergriffen, die Grundsteuer künftig selbst und abweichend vom neuen Bundesmodell zu regeln. Das Bayerische Modell verzichtet auf eine solche Belastungsdynamik und ist damit eine bewusste Entscheidung für Klarheit und Planungssicherheit bei allen Beteiligten.

Für über 5 Millionen Objekte in Bayern wird die Grundsteuer ab 2025 nur noch nach den Grundstücks- und Gebäudeflächen sowie deren Nutzung bemessen. Dieses Flächenmodell ist unbürokratisch, für Bürger und Unternehmen leicht nachvollziehbar. Der bayerische Gesetzentwurf basiert auf klaren Kennzahlen: Es werden die Flächen mit wertunabhängigen Äquivalenzzahlen angesetzt. Diese betragen für die Grundstücksfläche 0,04 Euro/qm und für Gebäudeflächen 0,50 Euro/qm. Für Wohnflächen wird ein Abschlag von 30 % gewährt, sodass hier nur 0,35 Euro/qm angesetzt werden. Daneben sind u. a. für den sozialen Wohnungsbau und Denkmäler weitere Ermäßigungen vorgesehen. Auf die so ermittelte Bemessungsgrundlage wenden die Gemeinden ihren Hebesatz an. Die Kommunen entscheiden somit über die endgültige Höhe der Grundsteuer.

Quelle: FinMin Bayern

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