Kommt der Europäische Steuerberater?

Die EU-Kommission will untersuchen, inwieweit europäische Standards, etwa für Leistungen und Qualität von Dienstleistungen, für freiberufliche Tätigkeiten eingeführt werden können. Dies wäre unter Umständen ein erster Schritt zum Europäischen Steuerberater. Darauf weist der DStV hin.

DStV, Mitteilung vom 11.05.2021

Die EU-Kommission will untersuchen, inwieweit europäische Standards, etwa für Leistungen und Qualität von Dienstleistungen, für freiberufliche Tätigkeiten eingeführt werden können. Dies wäre unter Umständen ein erster Schritt zum Europäischen Steuerberater.

Die EU-Kommission hat ihre Mitteilung zur Aktualisierung der neuen Industriestrategie für eine Stärkung des Binnenmarkts zum Wiederaufbau Europas veröffentlicht (COM (2021) 350) und dabei mit einem echten Paukenschlag aufgewartet.

Weil die EU-Kommission zu wenig Fortschritte bei der Vertiefung des EU-Binnenmarkts, insbesondere im Dienstleistungsbereich sieht, soll der Markzugang für verschiedene Berufe erhöht und Zulassungsbeschränkungen abgebaut werden. Aus diesem Grund sollen wichtige sog. Key-Business Dienstleistungen harmonisiert werden. Die EU-Kommission führt dabei beispielhaft die Dienstleistungen freiberuflicher Dienstleistungserbringer, wie Ingenieure, Architekten, IT – oder der rechtsberatenden Berufe an. Steuerberater werden in der Mitteilung zwar nicht ausdrücklich erwähnt, doch gehören die beratenden und prüfenden Berufe zu jener Berufsgruppe, deren Berufsrecht die EU-Kommission seit langem äußerst kritisch hinterfragt. Die Wahrscheinlichkeit, dass auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom Anwendungsbereich erfasst werden, dürfte deshalb entsprechend hoch sein.

Eine Harmonisierung soll dabei durch die Schaffung gemeinsamer technischer Standards, etwa bei der Qualität der zu erbringenden Dienstleistung, der Art der Leistung, der Interoperabilität oder des Umweltschutzes geschaffen werden. In einem ersten Schritt will die EU-Kommission eine Bewertung ausarbeiten, inwieweit einzelne Berufsgruppen für eine solche Harmonisierung in Frage kommen.

Im Vergleich zu ihren Kollegen in anderen europäischen Ländern haben Steuerberater in Deutschland als Organ der Steuerrechtspflege mit die höchsten Standards, insbesondere in Bezug auf Qualität, Verbraucherschutz, Weiterbildung oder Compliance. Eine Harmonisierung solcher Leistungsmerkmale dürfte keinesfalls zur Absenkung des deutschen Standards auf einen europäischen Durchschnitt führen. Deshalb begrüßt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) grundsätzlich eine Mindestharmonisierung von Standards, soweit diese den Mitgliedstaaten höhere Standards gewähren und so das Schutzniveau für Mandanten in ganz Europa erhöhen. Er spricht sich aber vehement gegen eine Maximalharmonisierung zum Schaden von Verbrauchern und KMU sowie des Ansehens des Berufsstandes aus.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

Powered by WPeMatico

Corona-Sonderzahlung noch bis Ende März 2022 steuerfrei

Der Gesetzgeber schuf bereits im letzten Jahr für Arbeitgeber die Möglichkeit, einen Corona-Bonus in Höhe von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei an ihre Mitarbeiter auszuzahlen. Arbeitgeber sollen jetzt über den 30.06.2021 hinaus bis Ende März 2022 Zeit erhalten, den Bonus zu gewähren. Darauf weist der DStV hin.

DStV, Mitteilung vom 11.05.2021

Der Gesetzgeber schuf bereits im letzten Jahr für Arbeitgeber die Möglichkeit, einen Corona-Bonus in Höhe von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei an ihre Mitarbeiter auszuzahlen. Arbeitgeber sollen jetzt über den 30.06.2021 hinaus bis Ende März 2022 Zeit erhalten, den Bonus zu gewähren.

Arbeitnehmer können seit April letzten Jahres von dem sog. Corona-Bonus profitieren. Bis 1.500 Euro können Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei als Beihilfe und Unterstützung aufgrund der Corona-Krise an ihre Mitarbeiter auszahlen.

Die Auszahlungsfrist wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 zunächst auf Ende Juni 2021 terminiert (BGBl. I, S. 3096). Die Frist dürfte sich nun verlängern: Der Bundestag hat jüngst den Gesetzentwurf zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen (BT-Drs. 19/28925). Demnach würde die Frist für die Zahlung des Corona-Bonus bis Ende März 2022 verlängert! Die Zustimmung des Bundesrats wird am 28.05.2021 erwartet.

Die Verlängerung soll den gegebenenfalls vorhandenen Liquiditätsengpässen vieler Arbeitgeber Rechnung tragen. Sie führt jedoch nicht dazu, dass die 1.500 Euro mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden können. Die Zahlung von mehreren Teilraten bis zu insgesamt 1.500 Euro soll jedoch möglich sein.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

Powered by WPeMatico

Steuerabkommen mit den Niederlanden

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 24. März 2021 zur Änderung des Abkommens vom 12. April 2012 zwischen Deutschland und den Niederlanden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Gewinnverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen in der durch das Protokoll vom 11. Januar 2016 geänderten Fassung (19/29486) vorgelegt.

Bundesrat, Mitteilung vom 11.05.2020

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 24. März 2021 zur Änderung des Abkommens vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Gewinnverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen in der durch das Protokoll vom 11. Januar 2016 geänderten Fassung (19/29486) vorgelegt. Damit soll auf Veränderungen im Steuerrecht reagiert werden. Darüber hinaus wird das Abkommen dahingehend geändert, dass das Besteuerungsrecht an Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung künftig dem Quellenstaat zugewiesen wird. Auch für Elterngeld soll die Änderung gelten.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 631/2021

Powered by WPeMatico

Klage der Ortsgemeinde Mörsdorf gegen Finanzamt wegen Höhe der Umsatzsteuer auf Gebühren für Parkplatz der Geierlay-Hängeseilbrücke erfolgreich

Das FG Rheinland-Pfalz entschied, dass die Ortsgemeinde Mörsdorf die in den Baukosten für die Errichtung der Hängeseilbrücke Geierlay und des Besucherzentrums enthaltene Umsatzsteuer (= Vorsteuer) von der Umsatzsteuer abziehen kann, die die Gemeinde wegen der Einnahmen aus dem dafür errichteten Parkplatz an das Finanzamt abzuführen hat (Az. 3 K 1311/19).

FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 11.05.2021 zum Urteil 3 K 1311/19 vom 23.02.2021 (nrkr – BFH-Az.: XI R 10/21)

Mit Urteil vom 23. Februar 2021 (Az. 3 K 1311/19) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass die Ortsgemeinde Mörsdorf die in den Baukosten für die Errichtung der Hängeseilbrücke Geierlay und des Besucherzentrums enthaltene Umsatzsteuer (= Vorsteuer) von der Umsatzsteuer abziehen kann, die die Gemeinde wegen der Einnahmen aus dem dafür errichteten Parkplatz an das Finanzamt abzuführen hat.

Die Ortsgemeinde Mörsdorf hatte unter Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel eine Hängeseilbrücke als touristischen Anziehungspunkt in der Gemeinde errichtet. Die Inanspruchnahme der Fördermittel schloss die Erhebung eines „Eintrittsgeldes“ für die Begehung der Brücke aus. Dennoch erzielte die Gemeinde erhebliche Einnahmen mit gebührenpflichtigen Parkplätzen, welche sie den Besuchern der Hängeseilbrücke bereitstellte, da sie in der Ortsgemeinde kostenfreies Parken nur noch den Anwohnern erlaubte. Für die Parkgebühren musste die Gemeinde Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Bei der Berechnung der abzuführenden Umsatzsteuer zog die Gemeinde die Umsatzsteuer (= Vorsteuer) ab, die sie selbst als Teil der Kosten für die Errichtung der Parkplätze, der Hängeseilbrücke und des Besucherzentrums hat zahlen müssen.

Das beklagte Finanzamt ließ nur für die Baukosten des Parkplatzes den Vorsteuerabzug zu, weil die Aufwendungen für die Hängeseilbrücke und das Besucherzentrum nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Einnahmen aus den Parkplätzen stünden und weil die Brücke eine dem Allgemeingebrauch gewidmete Straße sei.

Das Gericht sah einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Eingangsumsätzen zur Errichtung der Hängeseilbrücke und den Ausgangsumsätzen durch Erhebung der Parkgebühren aber als gegeben an. In der abgelegenen Hunsrückgemeinde habe es vor Errichtung der Brücke an touristischen Anziehungspunkten gemangelt, welche Besucher hätten anlocken und zur Entrichtung von Parkgebühren hätten animieren können. Bei der Ortsbesichtigung habe sich bestätigt, dass das Konzept der Gemeinde schlüssig sei. Die Brücke sei ein beeindruckendes Bauwerk und nicht ein bloßer Spazier- oder Wanderweg. Sie sei trotz ausgesprochen schlechten Wetters von Besuchern aufgesucht worden, die sich dort selbst als sog. Selfie vor dem Hintergrund der Brücke fotografiert hätten. Darauf angesprochen, hätten die Besucher wie selbstverständlich mitgeteilt, dass sie einen gebührenpflichtigen Parkplatz genutzt hätten. Das FG sah Parallelen zu den vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Streitfällen „Sveda“ und „Mitteldeutsche Hartstein-Industrie“ und gab dem Klagebegehren statt. Auch im Fall „Sveda“ würden die Ausgangsumsätze nicht mit dem Weg selbst, sondern mit begleitenden Leistungen erzielt, und im Fall „Mitteldeutsche Hartstein-Industrie“ werde der Vorsteuerabzug für Aufwendungen zur Errichtung einer dem Allgemeingebrauch gewidmeten Straße gewährt.

Gegen das Urteil des FG hat zwar jetzt die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (anhängig unter dem Aktenzeichen XI R 10/21), weil sie der Auffassung ist, dass dem Allgemeingebrauch gewidmete Wege nicht dem unternehmerischen Bereich zugeordnet werde könnten. Nach der Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz handelt es sich bei der Hängeseilbrücke allerdings mittlerweile nicht mehr um einen Wanderweg, sondern um eine Freizeiteinrichtung.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz

Powered by WPeMatico

Rückwirkende Einführung einer Regelung über den nur ratierlichen Abzug von in einem Einmalbetrag geleisteten Erbbauzinsen teilweise nichtig

Das BVerfG entschied, dass die rückwirkende Änderung des Abflussprinzips durch § 11 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 30 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes (EStG i. d. F. des EURLUmsG) teilweise gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt (Az. 2 BvL 1/11).

BVerfG, Pressemitteilung vom 11.05.2021 zum Beschluss 2 BvL 1/11 vom 25.03.2021

Mit am 11. Mai 2021 veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die rückwirkende Änderung des Abflussprinzips durch § 11 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 30 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes (EStG i. d. F. des EURLUmsG) teilweise gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt. Infolge dieser Änderung sind Ausgaben, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet werden, nicht mehr vollständig im Zahlungsjahr als Werbungskosten abzuziehen, sondern dürfen nur noch ratierlich für den Zeitraum steuermindernd beansprucht werden, für den sie geleistet werden. Obwohl das Gesetz mit dieser Neuregelung erst am 15. Dezember 2004 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, sollte die veränderte Rechtslage bereits für alle Vorauszahlungen von Erbbauzinsen gelten, die nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt waren. In der damit angeordneten Rückwirkung liegt nach dem Beschluss ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, wenn die Zahlungsvereinbarung in der Zeit vom 1. Januar bis 27. Oktober 2004 (Tag der Einbringung der Neuregelung in den Deutschen Bundestag) verbindlich geschlossen und die Vorauszahlung vereinbarungsgemäß bis zum Ende des Jahres 2004 erbracht worden ist. Das Gleiche gilt, wenn die Zahlungsvereinbarung vor dem Beginn des Jahres 2004 verbindlich geschlossen, die Vorauszahlung vereinbarungsgemäß aber erst im Jahr 2004, spätestens am 15. Dezember 2004 (Tag der Verkündung der Neuregelung) geleistet worden ist.

Sachverhalt

Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG sind als Werbungskosten zu qualifizierende Ausgaben grundsätzlich in voller Höhe für das Kalenderjahr von der Einkommensteuer abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (Abflussprinzip). Mit Urteil vom 23. September 2003 entschied der Bundesfinanzhof erstmals ausdrücklich, dass dies auch für Erbbauzinsen galt, die Werbungskosten für Vermietungseinkünfte sind und in einem Einmalbetrag vorausgezahlt werden. Da nach der Einschätzung der damaligen Regierungsfraktionen die uneingeschränkte Anwendung dieses Urteils zu erheblichen Haushaltsmindereinnahmen geführt hätte, initiierten die Regierungsfraktionen im Rahmen eines laufenden Gesetzgebungsverfahrens die hier verfahrensgegenständliche Veränderung des Abflussprinzips. Die Gesetzesänderung wurde am 27. Oktober 2004 durch eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses in den Bundestag eingebracht, am 28. Oktober 2004 vom Bundestag beschlossen und am 15. Dezember 2004 im Bundesgesetzblatt verkündet. Aufgrund der am Folgetag in Kraft getretenen Neuregelung sind Vorauszahlungen für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren auf den Vorauszahlungszeitraum zu verteilen (§ 11 Abs. Abs. 2 Satz 3 EStG i. d. F. des EURLUmsG). Bei Erbbauzinsen und anderen Entgelten für die Nutzung eines Grundstücks sollte dies bereits für alle Vorauszahlungen gelten, die nach dem 31. Dezember 2003 geleistet worden waren (§ 52 Abs. 30 EStG i .d. F. des EURLUmsG).

Der Kläger des Ausgangsverfahrens erwarb im August 2004 im Zusammenhang mit einer von ihm vermieteten Wohnung einen Miterbbaurechtsanteil an einem auf 99 Jahre bestellten Erbbaurecht. Er zahlte zur Abgeltung der gesamten Erbbauzinsansprüche für die Laufzeit des Erbbaurechts im September 2004 insgesamt 36.350 Euro. Diesen Betrag machte er vollständig bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Jahres 2004 als Werbungskosten geltend. Demgegenüber berücksichtigten das Finanzamt und das Finanzgericht nur den auf das Streitjahr entfallenden Teil der Erbbauzinsen (also 1/99 der Vorauszahlung ≈ 368 Euro). Der Bundesfinanzhof hat das sich anschließende Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die verfahrensgegenständlichen Vorschriften gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen.

Wesentliche Erwägungen des Senats

1. Außerhalb des Strafrechts beruht das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze auf den grundrechtlich geschützten Interessen der Betroffenen sowie den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG). Allgemeiner Vertrauensschutz ist nicht nur objektivrechtlich durch das Rechtsstaatsprinzip garantiert, sondern zugleich eine Dimension der subjektivrechtlichen Grundrechtsverbürgung.

2. § 52 Abs. 30 EStG i. d. F. des EURLUmsG ordnet eine unechte Rückwirkung an. Hiernach wirkt zwar § 11 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 EStG i. d. F. des EURLUmsG formal in die Zukunft, weil er erst die künftige, frühestens am Ende des Jahres 2004 entstehende Einkommensteuerschuld für Jahre ab 2004 betrifft. Allerdings werden die Rechtsfolgen tatbestandlich von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst, soweit die Vorauszahlungen auf Erbbauzinsen schon vor der Gesetzesverkündung (15. Dezember 2004) geleistet oder jedenfalls verbindlich vereinbart worden sind (tatbestandliche Rückanknüpfung). Dies hat aufgrund der Versagung des zuvor möglichen Sofortabzugs auch belastende Wirkungen, jedenfalls durch Liquiditäts- und Zinsnachteile.

3. Eine solche unechte Rückwirkung ist zwar nicht grundsätzlich unzulässig. Der Gesetzgeber muss aber dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen und verhältnismäßig handeln. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung (siehe unten 4. bis 6.) zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt. Absoluten verfassungsrechtlichen Schutz seines Vertrauens kann der Steuerpflichtige dagegen nicht beanspruchen, weil er im Hinblick auf das stets in Rechnung zu stellende (mindestens potentielle) Änderungsbedürfnis des Gesetzgebers nicht auf den zeitlich unbegrenzten Fortbestand der einmal geltenden Rechtslage vertrauen darf.

4.a) Weniger schutzwürdig sind Dispositionen des Steuerpflichtigen, soweit Vorauszahlungen erst nach dem 27. Oktober 2004 (Tag der Einbringung des Änderungsentwurfs in den Bundestag durch die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses) verbindlich vereinbart worden sind, da sich die Vertragspartner dann auf eine mögliche Änderung der Rechtslage für die Zukunft einstellen konnten. Weniger schutzwürdig sind ferner bis zum 27. Oktober 2004 geschlossene Vorauszahlungsvereinbarungen, bei denen der Leistungszeitpunkt vertraglich über das Jahr des Vertragsschlusses hinaus festgelegt wurde, weil es hier ferner liegt, auf den jahresübergreifenden Fortbestand des aktuell geltenden Steuerrechts zu vertrauen, und näher, mit vertraglichen Klauseln auch die Verteilung des Risikos künftiger Steuerverschärfungen zu regeln.

4.b) Demgegenüber sind Dispositionen eines Steuerpflichtigen uneingeschränkt schutzwürdig, soweit von der Neuregelung betroffene Vorauszahlungsvereinbarungen im Jahr 2004, spätestens am 27. Oktober 2004, geschlossen und vereinbarungsgemäß noch im Jahr 2004 erfüllt worden sind. Die Betroffenen durften darauf vertrauen, dass nach dem geltenden Recht als Werbungskosten vorausgezahlte Erbbauzinsen vollständig im Zahlungsjahr abzuziehen waren. Zwar hatte der Bundesfinanzhof diese spezielle Frage mit seiner Entscheidung vom 23. September 2003 erstmals und abweichend von der bis dahin geübten Verwaltungspraxis ausdrücklich geklärt. Jedoch setzte er damit seine sonstige gefestigte und langjährige Rechtsprechung zur steuerrechtlichen Behandlung des Erbbauzinses systematisch konsequent fort, sodass mit einer Änderung seiner Rechtsauffassung in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden musste. Dem schutzwürdigen Vertrauen steht auch nicht entgegen, dass die Finanzverwaltung in dem Zeitraum bis zur Neuregelung weder ihre abweichende Verwaltungsvorschrift geändert noch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht hat. Denn die Befugnis zur verbindlichen Auslegung von Gesetzen ist nach dem Grundgesetz der Rechtsprechung vorbehalten.

Die Betroffenen durften ferner nicht nur auf den vom Bundesfinanzhof geklärten Inhalt des geltenden Rechts, sondern bis zum 27. Oktober 2004 auch auf den Fortbestand des geltenden Rechts vertrauen. Zwar ist der Gesetzgeber jederzeit befugt, den Inhalt einer von ihm gesetzten Norm zu ändern und damit gegebenenfalls eine fachgerichtliche Rechtsprechung zu korrigieren, mit der er nicht einverstanden ist. Seine Änderungsbefugnis ist aber in erster Linie zukunftsgerichtet. Das Vertrauen der Steuerpflichtigen in die Fortgeltung ist allerdings dann nicht schutzwürdig, wenn bei objektiver Betrachtung nicht mit dem Fortbestand des geltenden Rechts gerechnet werden konnte, sondern eine Neuregelung ernsthaft zu erwarten war. Derartige Anhaltspunkte lagen hier jedoch bis zur Einbringung des Änderungsentwurfs in den Bundestag aus der maßgeblichen Sicht der Steuerpflichtigen trotz entgegenstehender Verwaltungsanweisung und fehlender Veröffentlichung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 23. September 2003 im für die Finanzverwaltung verbindlichen Bundessteuerblatt Teil II nicht vor. Die Entscheidung für eine Gesetzesänderung ist erst nach verwaltungsinterner Prüfung möglicher Handlungsoptionen durch eine beim Bundesministerium der Finanzen eingerichtete Bund-Länder-Arbeitsgruppe gefallen. Nach außen drang die Absicht der Finanzverwaltung zur Gesetzesänderung allein aufgrund vereinzelter Anfragen aus der Presse sowie aus der Immobilien- und Fondsbranche, ohne dass zu diesem Zeitpunkt ein Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag eingebracht war. Ein überwiegend internes Verwaltungshandeln ohne Beteiligung der zur Gesetzesinitiative Berechtigten mindert das grundsätzlich schutzwürdige Vertrauen der Steuerpflichtigen in das geltende Recht jedoch nicht. Dementsprechend genügt dafür erst recht nicht, dass bereits ab dem Beginn des Jahres 2004 in den Medien sowie in der Immobilien- und Fondsbranche über die Steuersparmodelle, die das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. September 2003 ermöglichte, und die möglichen Reaktionen der Finanzverwaltung hierauf spekuliert wurde.

5. Soweit das Vertrauen der Steuerpflichtigen in das geltende Recht und den Fortbestand der dafür maßgeblichen Normen bei der Abwägung als schutzwürdig einzustellen ist (siehe oben 4.b), ist die unechte Rückwirkung auch unter Berücksichtigung des Gesetzesanliegens verfassungsrechtlich unzulässig. Das Vertrauen des Steuerpflichtigen überwiegt hier die für die Einführung der Neuregelung maßgebliche Annahme, die uneingeschränkte Anwendung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 23. September 2003 würde zu erheblichen, nicht hinnehmbaren Haushaltsmindereinnahmen führen. Denn die bloße Absicht, staatliche Mehreinkünfte zu erzielen, begründet für sich genommen grundsätzlich noch kein den Vertrauensschutz betroffener Steuerpflichtiger überwindendes Gemeinwohlinteresse. Ansonsten würde der Vertrauensschutz gegenüber rückwirkenden Verschärfungen des Steuerrechts praktisch leerlaufen. Die Absicht des Gesetzgebers, ein „Steuerschlupfloch“ zu schließen, und Gesichtspunkte der Belastungsgleichheit können die Versagung von Vertrauensschutz ebenfalls nicht rechtfertigen. Es stellt grundsätzlich keinen Missbrauch dar, sondern gehört zu den legitimen Dispositionen im grundrechtlich geschützten Bereich der allgemeinen (wirtschaftlichen) Handlungsfreiheit, wenn Steuerpflichtige darum bemüht sind, die Vorteile des geltenden Rechts auch mit Blick auf mögliche Nachteile einer zukünftigen Gesetzeslage für sich zu nutzen. Das grundsätzlich berechtigte Interesse, einen „Ankündigungs- oder Mitnahmeeffekt“ und einen unerwünschten „Wettlauf“ zwischen Steuerpflichtigem und Gesetzgeber zu vermeiden, konnte hier die Rückwirkung für Vereinbarungen in dem Zeitraum vor der Einbringung des Gesetzentwurfs in den Bundestag nicht legitimieren, weil bis dahin größere „Ankündigungs- und Mitnahmeeffekte“ nicht zu verzeichnen waren. Selbstverständlich ist der Gesetzgeber befugt, von ihm unerwünschte steuerliche Gestaltungen typisierend als missbräuchlich zu qualifizieren und zu unterbinden. Ein derartiges Änderungsinteresse bietet aber noch keinen spezifischen Grund für die rückwirkende Änderung.

6. Dagegen ist in den genannten Fällen geringerer Schutzwürdigkeit der Disposition des Steuerpflichtigen (siehe oben 4.a) die unechte Rückwirkung verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht (a) und mithin nur ausnahmsweise (b) zu beanstanden.

a) Soweit die Neuregelung auf Fälle anwendbar ist, in denen die Vorauszahlung im Jahr 2004 vereinbart, aber gemäß dieser Vereinbarung oder aufgrund einer vertragswidrigen Verzögerung durch den Erbbauberechtigten erst ab dem Jahr 2005 geleistet worden ist, musste der Steuerpflichtige von sich aus das Risiko künftiger Rechtsänderungen berücksichtigen und konnte sich außerdem durch vertragliche Anpassungsklauseln darauf einstellen. Deshalb reichen in diesen Fällen die legitimen Änderungsinteressen des Gesetzgebers zur Rechtfertigung der Enttäuschung des im Zeitpunkt der Vereinbarung bestehenden Vertrauens in den Fortbestand des geltenden Rechts aus.

Erst recht ist die Anwendung der Neuregelung auf solche Vereinbarungen nicht zu beanstanden, die zu einem Zeitpunkt geschlossen worden sind, als sich die Rechtsänderung noch für das laufende Jahr 2004 durch die Einbringung des Änderungsentwurfs in den Bundestag bereits konkret abzeichnete. Soweit also die Neuregelung auf Fälle anwendbar ist, in denen die Vereinbarung nach der Einbringung in den Bundestag am 27. Oktober 2004 geschlossen worden ist, führt auch eine Zahlung noch vor der Verkündung der Neuregelung am 15. Dezember 2004 nicht dazu, dass das Änderungsinteresse des Gesetzgebers hinter das schutzwürdige Vertrauen der Steuerpflichtigen zurücktreten muss. Insoweit diente die Rückwirkung dem berechtigten Interesse, einen „Wettlauf“ zwischen Steuerpflichtigem und Gesetzgeber sowie „Ankündigungs- und Mitnahmeeffekte“ in einer nicht unerheblichen Größenordnung zu vermeiden. Hier bestand nämlich die naheliegende Gefahr, dass es durch die ‑ für sich genommen legitime ‑ Erlangung dieser wahrscheinlich nur noch kurze Zeit zu erzielenden Steuervorteile durch eine Minderheit professionell beratener Steuerpflichtiger zulasten des Allgemeinwohls zu Steuermindereinnahmen kommen könnte, die deutlich über das im Zeitpunkt der Einbringung der Änderung erreichte Volumen hinausgingen.

b) Nur soweit die Vorauszahlung bereits vor 2004 vereinbart, die Zahlung aber vereinbarungsgemäß erst in der Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 15. Dezember 2004 (Tag der Verkündung der Neuregelung) ‑ also noch unter Geltung des alten Rechts ‑ geleistet worden ist, genügt das Änderungsinteresse des Gesetzgebers nicht, um dem Steuerpflichtigen nachträglich die mit der Vorauszahlung verbundenen Vorteile einer vollständigen Abzugsfähigkeit als Werbungskosten im Jahr der Zahlung wieder zu entziehen. Auch in diesem Fall war zwar die Schutzwürdigkeit des mit dem Abschluss der Vereinbarung betätigten Vertrauens wegen der das Kalenderjahr überschreitenden Vertragsgestaltung zunächst gemindert. Der steuerrechtlich relevante Sachverhalt hat jedoch durch die vereinbarungsgemäße Leistung der geschuldeten Erbbauzinsen noch unter der Geltung des alten Rechts einen gesteigerten Grad an Abgeschlossenheit erreicht. Dann bedarf es besonderer Gründe zur Veränderung des zuvor geltenden Sofortabzugs. Das generelle Interesse des Gesetzgebers, Steuermindereinnahmen zu vermeiden, reicht insoweit nicht aus. Nennenswerte „Ankündigungs- und Mitnahmeeffekte“ sind bei einer bereits vor dem Jahr 2004 geschlossenen Vereinbarung nicht ersichtlich.

Quelle: BVerfG

Powered by WPeMatico

Luxemburg ist keine Steueroase

Die Bundesregierung sieht Luxemburg nicht als internationale Steueroase an. Das schreibt sie in ihrer Antwort (19/29172) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.05.2021

Die Bundesregierung sieht Luxemburg nicht als internationale Steueroase an. Das schreibt sie in ihrer Antwort (19/29172) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/28540). Als Steueroase seien nur Staaten anzusehen, die auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke geführt werden oder deren Steuersystem einen nominalen Ertragsteuersatz von unter neun Prozent vorsieht. Nach Auskunft der Bundesregierung erfüllt Luxemburg keines der Merkmale.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 628/2021

Powered by WPeMatico

Keine Senkung der Unternehmenssteuern geplant

Die Bundesregierung plant derzeit keine Senkung der Unternehmenssteuersätze. Das schreibt sie in ihrer Antwort (19/29194) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/28593).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.05.2021

Die Bundesregierung plant derzeit keine Senkung der Unternehmenssteuersätze. Das schreibt sie in ihrer Antwort (19/29194) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/28593). Wie aus der Antwort weiter hervorgeht, schätzt die Bundesregierung die Steuermindereinnahmen bei der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Körperschaftsteuer auf bis zu 35,1 Milliarden Euro jährlich. Dies gelte bei Vollanrechnung der Gewerbesteuer. Bei der Anrechnung des 1,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrags ergäben sich den Angaben zufolge Mindereinnahmen in Höhe von 16,1 Milliarden Euro pro Jahr.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 628/2021

Powered by WPeMatico

Mit Homeoffice und IT-Ausgaben Steuern sparen

Millionen Berufstätige haben wegen der Corona-Pandemie die tägliche Fahrt ins Büro gegen die Arbeit im Homeoffice eingetauscht – und können davon steuerlich profitieren. Für das Steuerjahr 2020 können Berufstätige erstmals Ausgaben für das Homeoffice in der Steuererklärung geltend machen, auch wenn sie nicht über ein separates Arbeitszimmer in ihrer Wohnung verfügen. Zudem können Steuerpflichtige u. a. Aufwendungen für beruflich genutzte IT-Geräte und Software absetzen. Darauf weist Bitkom hin.

Bitkom, Pressemitteilung vom 10.05.2021

  • Alternativ zum Arbeitszimmer kann bei der Steuererklärung für 2020 erstmals eine Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden
  • Auch Kosten für IT, Software und Telekommunikation können von der Steuer abgesetzt werden

Millionen Berufstätige haben wegen der Corona-Pandemie die tägliche Fahrt ins Büro gegen die Arbeit im Homeoffice eingetauscht – und können davon steuerlich profitieren. Für das Steuerjahr 2020 können Berufstätige erstmals Ausgaben für das Homeoffice in der Steuererklärung geltend machen, auch wenn sie nicht über ein separates Arbeitszimmer in ihrer Wohnung verfügen. Zudem können Steuerpflichtige Aufwendungen für beruflich genutzte IT-Geräte und Software absetzen. Dies gilt sowohl für die Anschaffungskosten als auch für monatliche Kosten, die bei Telefon- und Internetnutzung anfallen. Darauf weist der Digitalverband Bitkom hin.

Bitkom gibt Tipps, unter welchen Voraussetzungen die Kosten für IT als Werbungskosten angerechnet werden können:

Berücksichtigung des Homeoffice bei der Steuer: Es gibt zwei Alternativen, Ausgaben für das Homeoffice in der Einkommensteuererklärung anzusetzen: entweder durch Auflistung der Kosten eines separaten Arbeitszimmers oder über die für 2020 erstmals mögliche Homeoffice-Pauschale. Ist im Haushalt ein Arbeitszimmer vorhanden, das zu mindestens 90 Prozent für die berufliche Tätigkeit genutzt wird und steht kein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung – etwa weil das Büro coronabedingt geschlossen ist -, können Steuerpflichtige die Kosten für das Arbeitszimmer als Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend machen. Abzugsfähig sind zum Beispiel die auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden Miet-, Heizungs- und Stromkosten sowie Abschreibungen für Schreibtisch und Schreibtischstuhl. Neu ist die Homeoffice-Pauschale: Erstmals können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kosten für das Homeoffice absetzen, wenn sie nicht über ein separates Arbeitszimmer verfügen, sondern zum Beispiel am Küchen- oder Wohnzimmertisch arbeiten. Für jeden Heimarbeitstag können pauschal 5 Euro als Werbungskosten geltend gemacht werden, allerdings höchstens 600 Euro pro Jahr.

Smartphone, Notebook, Drucker und andere Hardware: Wer privat angeschaffte IT-Geräte so gut wie ausschließlich, also zu mindestens 90 Prozent, beruflich nutzt, kann die Kosten dafür in voller Höhe von der Steuer absetzen. Bei geringerer beruflicher Nutzung sind die Kosten in berufliche und private Nutzungsanteile aufzuteilen. Die Aufteilung ist bei einer Nachfrage des Finanzamts nachzuweisen. Hierfür sollte eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers vorgelegt werden können oder drei Monate lang die Nutzung des Geräts aufgezeichnet werden. Ist ein Nachweis nicht möglich, geht die Rechtsprechung von einer jeweils zur Hälfte beruflichen und privaten Nutzung aus. Anschaffungskosten bis 800 Euro netto können im Jahr des Kaufs komplett geltend gemacht werden. Wird diese Wertgrenze überschritten, muss der Nettokaufpreis zusammen mit der gezahlten Umsatzsteuer über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Die 800-Euro-Grenze gilt für Hardware wie PC, Notebook oder Tablet sowie für zugehörige Peripheriegeräte wie Drucker, Monitor oder Maus. Für diese Geräte wird eine gewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren angenommen. Für Smartphones beträgt die gewöhnliche Nutzungsdauer fünf und für Faxgeräte sechs Jahre. Wenn allerdings ein Zubehörteil kaputtgeht oder eine Reparatur nötig wird, können die Ersatzkosten sofort entsprechend dem beruflichen Nutzungsanteil des zugehörigen Geräts abgezogen werden. Das Gleiche gilt für die Kosten von Verbrauchsmaterialien, etwa Toner, Tinte und Druckerpapier.

Software: Die steuerliche Beurteilung von beruflich genutzter Software orientiert sich an den Grundsätzen für die zugehörige Hardware. So wird als gewöhnliche Nutzungsdauer von Anwendungssoftware wie Textprogrammen drei Jahre angenommen. Ist der Anschaffungspreis der Software nicht höher als 800 Euro netto, kann er im Jahr der Anschaffung in voller Höhe angesetzt und mit dem beruflichen Nutzungsanteil als Teil der Werbungskosten geltend gemacht werden.

Internet- und Telefongebühren: Steuerzahler können auch beruflich veranlasste Telefon- und Internetkosten, also Zahlungen an den Provider und den Rundfunkbeitrag, absetzen. Ohne Nachweis erkennt das Finanzamt 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 20 Euro pro Monat pauschal als Werbungskosten an. Wer einen höheren Anteil absetzen will, sollte mindestens drei Monate lang die berufliche Nutzung aufzeichnen. Dabei ist „berufliche Nutzung“ weiter gefasst, als es viele Steuerzahler vermuten: Der Bundesfinanzhof erkennt sogar Kosten für rein private Telefonate mit der Familie steuermindernd an, wenn Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen länger als eine Woche von ihrer Familie getrennt sind.

Fortbildungen: Aufwendungen für Computer-Kurse und Software-Schulungen werden in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt, wenn die Fortbildung mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht und die erworbenen Kenntnisse im Beruf eingesetzt werden können. Das muss im Zweifel nachgewiesen werden. Daher sollten Steuerpflichtige zumindest eine Teilnahmebescheinigung für den Kurs vorweisen können. Besser ist eine Erklärung des Arbeitgebers, die den beruflichen Anlass der Schulung deutlich macht. Neben den Kursgebühren können die Fahrtkosten zum Kursort (0,30 Euro pro Kilometer bei Fahrten mit dem eigenen Auto oder Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel), Übernachtungskosten und Mehraufwendungen für Verpflegung geltend gemacht werden. Auch Reisekosten zu einer Messe können bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden, soweit sie beruflich veranlasst sind. Zuschüsse des Arbeitgebers zu einer Fortbildung, etwa Computer- oder Programmierkurse, sind auch dann steuerfrei, wenn die Fortbildung nicht direkt mit der Beschäftigung in Zusammenhang steht, sondern lediglich seine allgemeine Beschäftigungsfähigkeit erhöht.

Private Nutzung der IT des Arbeitgebers: Wer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte IT-Geräte privat nutzt, muss keine steuerlichen Probleme befürchten. Die Vorteile, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus dieser Nutzung ziehen, unterliegen regelmäßig weder der Einkommens- noch der Mehrwertsteuer. Diese Steuerfreiheit erstreckt sich auf Software und Anwendungen für mobile Endgeräte, die vom Arbeitgeber für dienstliche Zwecke überlassen wurden, aber auch privat genutzt werden dürfen.

1.000-Euro-Grenze beachten: Die detaillierte Auflistung und Aufteilung von beruflich bedingten Kosten für Homeoffice, IT und Fortbildungen lohnt sich nur, wenn die insgesamt im Jahr 2020 angefallenen berufsbedingten Kosten 1.000 Euro überschreiten. Denn Werbungskosten bis 1.000 Euro erkennt das Finanzamt pauschal, das heißt ohne Einzelauflistung und Nachweis, steuermindernd an.

Die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 endet am 2. August 2021. Wenn die Erklärung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein angefertigt wird, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 28. Februar 2022. Wer ohne eigenes Verschulden, etwa wegen der Corona-Pandemie, an einer rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung verhindert ist, kann durch Antrag beim Finanzamt Verlängerung der Abgabefrist beantragen.

Quelle: Bitkom

Powered by WPeMatico

Bekämpfung der COVID-19-Pandemie: Konsultationsvereinbarung vom 27. April 2021 mit der Schweiz

Um die Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie auch auf die Anwendung und Auslegung des Artikels 5 DBA-Schweiz möglichst zu verringern, haben die zuständigen
Behörden am 27. April 2021 ihre Konsultationsvereinbarung angepasst (Az. IV B 2 – S-1301-CHE / 07 / 10019-05).

BMF, Schreiben IV B 2 – S-1301-CHE / 07 / 10019-05 vom 07.05.2021

Um die Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie auch auf die Anwendung und Auslegung des Artikels 5 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010 (BGBl. 2011 II S. 1092), möglichst zu verringern, haben die zuständigen Behörden, gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA-Schweiz, am 27. April 2021 die nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen. Diese erweitert den Anwendungsbereich der Konsultationsvereinbarung vom 11. Juni 2020, der zuletzt durch Konsultationsvereinbarung vom 30. November 2020 auf Beschäftigte im öffentlichen Dienst erweitert worden war.

Quelle: BMF

Powered by WPeMatico

Grundsteuer: Bundesmodell gilt für Nordrhein-Westfalen

Nordrhein-Westfalen wird nach gründlicher Abwägung der Vor- und Nachteile bei unterschiedlichen Schwerpunkten innerhalb der Koalition von der Öffnungsklausel bei der Grundsteuer keinen Gebrauch machen. Damit gilt das Bundesmodell – wie in der Mehrzahl der Länder – auch für Nordrhein-Westfalen.

FinMin Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 06.05.2021

Nordrhein-Westfalen wird nach gründlicher Abwägung der Vor- und Nachteile bei unterschiedlichen Schwerpunkten innerhalb der Koalition von der Öffnungsklausel bei der Grundsteuer keinen Gebrauch machen. Damit gilt das Bundesmodell – wie in der Mehrzahl der Länder – auch für Nordrhein-Westfalen.

„Wir werden dieses Modell mit der maximal möglichen Bürgerfreundlichkeit umsetzen und die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer intensiv bei ihrer Steuererklärung unterstützen. Dazu werden wir rechtzeitig vor Abgabe der Steuererklärung alle Informationen individuell zur Verfügung stellen, die bei uns verfügbar sind. Darüber hinaus werden wir weitere wesentliche Informationen bereitstellen und zentrale Fragen beantworten. Zusätzlich wird es eine hilfreiche Zusammenstellung der in den Katasterämtern und bei den Gutachterausschüssen verfügbaren Daten auf einer dafür besonders weiterentwickelten und auf die Anforderungen der Grundsteuererklärung speziell angepassten Online-Plattform geben“, so Lutz Lienenkämper, Minister der Finanzen.

Von den Eigentümerinnen und Eigentümern wird man nur relativ wenige Angaben benötigen, wie zum Beispiel bei Wohngrundstücken, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Wohnfläche, Baujahr. Dazu hat auch wesentlich beigetragen, dass Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit anderen Ländern bereits bei der Erstellung des Bundesmodells mitgewirkt hat und deutliche Vereinfachungen erreicht werden konnten.

Zudem werden im letzten Schritt der Umsetzung der Reform sämtliche Kommunen öffentlich über den jeweiligen Hebesatz informiert, der zur Aufkommensneutralität in der jeweiligen Kommune führt, um Transparenz darüber zu ermöglichen, ob seitens der Kommune mit den Hebesätzen Steuern erhöht, gesenkt oder gleich gelassen werden.

Hintergrund

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 die gesetzlichen Regelungen zur Grundsteuer für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes erklärt. Ausschlaggebend für das Urteil waren die steuerlichen Ungleichbehandlungen von Grundvermögen aufgrund über einen langen Zeitraum nicht durchgeführter Aktualisierungen der Besteuerungsgrundlagen. Deshalb musste der Gesetzgeber die Grundsteuer reformieren, um das Steueraufkommen für die Kommunen verlässlich zu sichern.

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Frist für die Neuregelung bis zum 31. Dezember 2019 gesetzt. Dem ist der Bundesgesetzgeber mit dem Ende 2019 verabschiedeten, sog. Bundesmodell nachgekommen, welches bundesweit gilt, sofern ein Land nicht von der im Gesetzgebungsverfahren durchgesetzten Möglichkeit Gebrauch macht, eine Öffnungsklausel zu nutzen und ein eigenes Grundsteuermodell zu beschließen. Das neue Grundsteuerrecht findet ab dem 1. Januar 2025 Anwendung.

Die Umsetzung des Bundesmodells in Nordrhein-Westfalen erfolgt ohne ein eigenes Gesetzgebungsverfahren.

Quelle: FinMin Nordrhein-Westfalen

Powered by WPeMatico