Referentenentwurf: Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG)

Das BMF hat am 19.03.2021 den Referentenentwurf zum Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 19.03.2021

Kern des Gesetzentwurfs ist die in den Koalitionsausschüssen am 8. März und 3. Juni 2020 beschlossene Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer, die es Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ermöglicht, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Die Option zur Körperschaftsteuer stellt einen weiteren wichtigen Schritt zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit insbesondere der vielen auf internationalen Märkten erfolgreich tätigen Familienunternehmen in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft oder einer offenen Handelsgesellschaft dar. Mit der Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs für Umwandlungen im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes wird das Umwandlungssteuerrecht weiter globalisiert. Künftig sollen neben Verschmelzungen auch Spaltungen und Formwechsel von Körperschaften mit Bezug zu Drittstaaten steuerneutral möglich sein. Dadurch werden die Möglichkeiten für deutsche Unternehmen und ihre ausländischen Tochtergesellschaften maßgeblich erweitert, betrieblich sinnvolle Umstrukturierungsmaßnahmen steuerneutral durchzuführen. Im Bereich der körperschaftsteuerlichen Organschaft werden die Ausgleichsposten für Mehr- und Minderabführungen durch ein einfacheres System, die sog. Einlagelösung, ersetzt. Zudem können künftig Verluste aus Währungskursschwankungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Quelle: BMF

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Referentenentwurf eines Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes

Das BMF hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz – GrStRefUG) veröffentlicht. Damit soll u. a. der zur Umsetzung der Grundsteuer-Reform erforderliche Handlungsbedarf umgesetzt werden.

BMF, Mitteilung vom 19.03.2021

Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) wurde das Grundsteuer- und das dazugehörende Bewertungsrecht innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist bis Ende 2019 neu geregelt. Im Rahmen der Umsetzung der Grundsteuer-Reform hat sich weiterer gesetzlicher Handlungsbedarf ergeben.

Zur fristgerechten Umsetzung der Grundsteuerreform und zur Gewährleistung einer weiterhin relations- und realitätsgerechten Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer zum Hauptfeststellungsstichtag 1. Januar 2022 sind insbesondere folgende gesetzliche Änderungen fachlich geboten:

  • Schaffung einer Möglichkeit zur Beibehaltung der auf Grundlage der bisherigen Regelung zum Umfang der wirtschaftlichen Einheiten bei Ehegatten und Lebenspartnern nach § 26 des Bewertungsgesetzes (BewG) sowie Betrieben der Land- und Forstwirtschaft nach § 34 Abs. 4 bis 6 BewG gebildeten wirtschaftlichen Einheiten durch Einführung eines neuen § 266 Abs. 5 BewG,
  • Anpassung der sich aus Anlage 39 (zu § 254 BewG) ergebenden durchschnittlichen Nettokaltmieten zur Ermittlung des Rohertrags von Wohngrundstücken und Einführung einer neuen Mietniveaustufe 7 auf der Grundlage aktueller Daten des Statistischen Bundesamtes aus dem Mikrozensus 2018 sowie
  • Absenkung der Steuermesszahl für Wohngrundstücke.

Im Bereich der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer sind infolge aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung folgende gesetzliche Änderungen erforderlich:

  • Erhaltung der sach- und praxisgerechten Anwendung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten der Gutachterausschüsse sowie
  • Definition konkreter Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Gutachters beim Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG.

Darüber hinaus sieht der Entwurf die gesetzliche Umsetzung des Beschlusses der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 3. März 2021 vor, wonach „der Länder- und Kommunalanteil an dem im Jahr 2021 einmalig gezahlten Kinderbonus in Höhe von 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind … den Ländern vom Bund nachträglich erstattet [wird]“ über die Änderung der Festbeträge der vertikalen Umsatzsteuerverteilung des Jahres 2021 in § 1 Abs. 2 Finanzausgleichsgesetz (FAG).

Im Weiteren hat sich kurzfristig weiterer Änderungsbedarf im Forschungszulagengesetz (FZulG) ergeben. Im Rahmen der Umsetzung des FZulG hat sich gezeigt, dass in einzelnen Punkten die derzeitigen gesetzlichen Formulierungen in der Interpretation zu unterschiedlichen – auch nicht gewollten – Folgen führen können. Die vorgeschlagene Umsetzung des identifizierten Änderungsbedarfs dient vor allem der Rechtsklarheit und Vereinfachung und soll so zu einer größeren Akzeptanz der Förderung von Anfang an beitragen.

Quelle: BMF

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Reeder bei den Personalkosten entlasten

Um Seemanns-Know-how in Deutschland zu sichern, sollen deren Arbeitgeber weiterhin bei den Personalkosten entlastet werden. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung des erhöhten Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt (19/27719) vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.03.2021

Um Seemanns-Know-how in Deutschland zu sichern, sollen deren Arbeitgeber weiterhin bei den Personalkosten entlastet werden. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung des erhöhten Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt (19/27719) vorgelegt. Die Maßnahme sieht vor, dass Reeder und Arbeitgeber von Seeleuten auf Schiffen unter deutscher Flagge zwar die deutsche Lohnsteuer von der Heuer abziehen, diese aber als Wettbewerbsvorteil einbehalten. Die Regelung soll um sechs Jahre verlängert werden. Darüber hinaus wird sie laut Entwurf ausgedehnt auf Schiffe unter Flagge eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union sowie auf die eines Staats, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, etwa Norwegen oder Island.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 364/2021

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Anwendung des § 8d KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge nach § 10a GewStG

Laut FinMin Baden-Württemberg ist gemäß § 10a Sätze 11 und 12 GewStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge von Körperschaften § 8d KStG entsprechend anzuwenden (Az. 3 – S-274.5b / 2).

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (gleichlautender Ländererlass) 3 – S-274.5b / 2 vom 19.03.2021

Gemäß § 10a Sätze 11 und 12 GewStG ist auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge von Körperschaften § 8d des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden.

Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder sind somit auch die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 18. März 2021 (BStBl I S. …1) zur Anwendung des § 8d KStG bei der Gewerbesteuer entsprechend anzuwenden.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg

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Generalanwalt am EuGH: Finanzamt ist nicht Staatsanwalt

Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona hat dem EuGH in seinen Schlussanträgen vom 11. März 2021 in der Rechtssache Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster (C-66/20) vorgeschlagen zu entscheiden, dass eine Finanzbehörde keine Europäische Ermittlungsanordnung (EIO) erlassen darf. Das berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 19.03.2021

Der Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona hat dem EuGH in seinen Schlussanträgen vom 11. März 2021 in der Rechtssache Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster (C-66/20) vorgeschlagen zu entscheiden, dass eine Finanzbehörde keine Europäische Ermittlungsanordnung (EIO) erlassen darf.

Im Ausgangsfall ging es um das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster, welches eine EIO an die Staatsanwaltschaft Trient übermittelte. Nach deutschem Recht führt das Finanzamt bestimmte Ermittlungsverfahren wegen Steuerstraftaten selbständig durch, dabei soll es die Rechte und Pflichten erhalten, die sonst der Staatsanwaltschaft zustehen. Die Staatsanwaltschaft Trient berief sich auf die Richtlinie, welche besagt, dass eine EIO von einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft getroffen und erlassen werden kann, sowie von jeder anderen Behörde, die in ihrer Eigenschaft als Ermittlungsbehörde in einem Strafverfahren für die Anordnung der Erhebung von Beweismitteln zuständig ist. Für letzteren Fall sieht die Richtlinie eine Validierung durch ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft vor. Dies hielt die Staatsanwaltschaft für erforderlich, der Generalanwalt schloss sich dem an.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 06/2021

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Konsultation über „DAC-8“ und Sanktionierung im Steuerrecht

BRAK, Mitteilung vom 19.03.2021

Die Europäische Kommission führt derzeit eine Konsultation in Vorbereitung einer Richtlinie über die Zusammenarbeit der Steuerverwaltungsbehörden im Bereich Kryptowerte und E-Money durch (sog. „DAC-8“-Richtlinie). Interessenträger haben bis zum 2. Juni 2021 die Möglichkeit, sich daran zu beteiligen. Der erste Teil des Fragenkatalogs befasst sich mit der Besteuerung von diesen neuen Zahlungsmitteln, in einem zweiten Teil geht es allgemein um die verbesserte Sanktionierung von Verstößen.

Die Fragen im zweiten Teil der Konsultation zielen beispielsweise darauf ab, ob die Maßnahmen gegen Verstöße im jeweiligen Land „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sind. Es wird erörtert, ob es harmonisierter oder koordinierter Vorschriften über Verstöße bedürfe. Schließlich geht es auch um nichtmonetäre Maßnahmen, beispielsweise wird die öffentliche Bekanntmachung des Namens natürlicher Personen und von Unternehmen vorgeschlagen. Der Vorschlag für einen Rechtsakt hinsichtlich Kryptowerten wird für das letzte Quartal erwartet.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 06/2021

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Kapitalisierung von Kleinbetragsrenten

Das FG Berlin-Brandenburg entschied, dass auf die Kapitalisierung von Kleinbetragsrenten im Jahre 2013 die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG nicht anwendbar ist, da die Kapitalisierung von Kleinbetragsrenten in dem Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2017 nicht atypisch gewesen ist (Az. 7 K 7032/16).

FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 15.03.2021 zum Urteil 7 K 7032/16 vom 26.10.2020

Keine ermäßigte Besteuerung für Einkünfte aus der Kapitalisierung von Kleinbetragsrenten

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 26. Oktober 2020 (Az. 7 K 7032/16) im zweiten Rechtsgang entschieden, dass auf die Kapitalisierung von Kleinbetragsrenten im Jahre 2013 die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 Einkommensteuergesetz – EStG – nicht anwendbar ist, da die Kapitalisierung von Kleinbetragsrenten in dem Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2017 nicht atypisch gewesen ist.

Im Streitfall hatte der Kläger einen nach §§ 79 ff. EStG geförderten Sparvertrag mit einer Bank geschlossen, der die Möglichkeit einer förderunschädlichen Einmalauszahlung im Vertrag vorsah. Die Kapitalisierung erfolgte dann in 2013. In dem Einkommensteuerbescheid sah der Beklagte die von dem Kläger erklärte Einmalauszahlung als steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG an.

Nach der Zurückweisung durch den Bundesfinanzhof hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg darüber zu entscheiden, ob die Kapitalisierung laufender Rentenansprüche im Bereich der Altersvorsorgeverträge (§§ 82 ff. EStG) als atypisch im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG anzusehen ist. Die bisherigen Feststellungen sah der Bundesfinanzhof als nicht ausreichend an. Das Finanzgericht befragte eine für den gesamten Markt repräsentativen Anzahl von Versicherungsunternehmen, die zertifizierte Altersvorsorgeverträge anbieten. Aus der Befragung zog das Finanzgericht den Schluss, dass eine Teil/Kapitalisierung im relevanten Zeitraum in einer Vielzahl von Verträgen erfolgt sei. Dafür, dass die Kapitalisierung typisch gewesen sei, spreche zudem, dass die monatliche Auszahlung für die Versicherungsunternehmen nicht rentabel sei und der Gesetzgeber eine solche Kapitalisierungsform in § 93 Abs. 3 EStG normiert habe.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg

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Bund und Länder bringen Härtefallhilfen auf den Weg – wichtige Ergänzung der umfassenden Unternehmenshilfen

BMF, Pressemitteilung vom 19.03.2021

Bund und Länder haben sich am 18.03.2021 auf die Ausgestaltung der Härtefallhilfen geeinigt. Die Härtefallhilfen ergänzen die bisherigen umfangreichen Unternehmenshilfen und bieten den Ländern auf Grundlage von Einzelfallprüfungen die Möglichkeit zur Förderung von Unternehmen, die im Ermessen der Länder eine solche Unterstützung benötigen. Die Härtefallhilfen sind ein Angebot des Bundes an die Länder. Dazu schließen diejenigen Länder, die sich beteiligen wollen, eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund. Antragstellung und Bewilligung erfolgen bei den jeweiligen Landesstellen.

Nachfolgend ein Überblick zur Förderung:

Zielstellung: Die Härtefallhilfen sollen es den Ländern ermöglichen, diejenigen Unternehmen zu unterstützen, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen unter den bestehenden umfassenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt sind, deren wirtschaftliche Existenz aber infolge der Corona-Pandemie bedroht wird.

Förderung: Die Höhe der Unterstützungsleistung orientiert sich grundsätzlich an den förderfähigen Tatbeständen der bisherigen Unternehmenshilfen des Bundes, d. h. insbesondere an den förderfähigen Fixkosten. Die Härtefallhilfe sollte im Regelfall 100.000 Euro nicht übersteigen. Der Förderzeitraum ist der 1. März 2020 bis 30. Juni 2021.

Antragsberechtigung: Zugang zu den Härtefallhilfen haben grundsätzlich Unternehmen und Selbstständige. Das jeweilige Bundesland legt die zu erbringenden Angaben zur Antragsberechtigung des Antragstellenden in Anlehnung an die Überbrückungshilfen III fest. Die Angaben umfassen ablehnende Bescheide bisheriger Förderanträge bzw. die Darlegung der Gründe für die fehlende Antragsberechtigung in den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern.

Antragstellung und -bewilligung: Die Antragstellung erfolgt bei den Ländern und grundsätzlich über „prüfende Dritte“, also beispielsweise über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die zuständige Bewilligungsstelle der Länder entscheidet über die Art und Höhe der Hilfe in eigener Regie unter Billigkeitsgesichtspunkten im Rahmen der verfügbaren Mittel. Jedes Land richtet dazu einen geeigneten Entscheidungsmechanismus, beispielsweise eine „Härtefallkommission“ ein. Die Bewilligung durch die zuständigen Stellen muss beihilferechtskonform erfolgen.

Finanzierung: Bund und Länder stellen für die Härtefallfazilität einmalig im Jahr 2021 Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt bis zu 1,5 Mrd. Euro zur Verfügung. Die Finanzierung erfolgt hälftig durch den Bund und das jeweilige Land.

Quelle: BMF

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Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG

Das BMF nimmt zur Anwendung des § 8d KStG i. d. F. des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften Stellung (Az. IV C 2 – S-2745-b / 19 / 10002 :002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2745-b / 19 / 10002 :002 vom 18.03.2021

Das BMF-Schreiben vom 18.03.2021 nimmt zur Anwendung des § 8d des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i. d. F. des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) Stellung.

Das BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Gesetzentwurf zur Entlastung von Abzugsteuern

Die Bundesregierung will den Missbrauch bei der Entlastung von Abzugsteuern entschiedener bekämpfen. Dazu hat sie den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.03.2021

Die Bundesregierung will den Missbrauch bei der Entlastung von Abzugsteuern entschiedener bekämpfen. Dazu hat sie den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer vorgelegt (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz, 19/27632). Die Vorschriften zum Verfahren der Entlastung ausländischer Steuerpflichtiger von Abzugsteuern sowie ihr Zusammenspiel mit den Regelungen zur Besteuerung von Investmentfonds sollen neu gefasst werden. Der gesamte Prozess – Bescheinigung der abgeführten Steuer, Beantragung der Entlastung sowie Entscheidung der Behörde – soll digitalisiert werden. Faktoren, die zu einer unberechtigten Entlastung führen können, sollen ausgeschlossen werden. Verfahrensarten, mit denen eine Entlastung bewirkt werden kann, sollen reduziert werden. Zudem sollen bestimmte Verfahren von den Ländern auf den Bund übertragen werden.

Zur Betrugsbekämpfung speziell bei der Erstattung von Kapitalertragsteuer erhält das Bundeszentralamt für Steuern dem Gesetzentwurf zufolge künftig zusätzliche Informationen von den Finanzinstituten. Die Regelung zur Verhinderung missbräuchlicher Steuergestaltungen durch zwischengeschaltete ausländische Gesellschaften wird an die Vorgaben der europäischen Rechtsprechung angepasst.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 353/2021

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