Ertragsteuerliche Erfassung der Zinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen gem. § 233a AO – Billigkeitsregelung

Das BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2000 (BStBl I S. 1508) wird neu gefasst (Az. IV C 1 – S-2252 / 19 / 10012 :011).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2252 / 19 / 10012 :011 vom 16.03.2021

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2000 (BStBl I S. 1508) wie folgt neu gefasst:

Aufgrund der Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG und der Änderung des § 10 Nr. 2 KStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) können Zinsen auf Steuernachforderungen gemäß § 233a AO mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden. Demgegenüber führen Zinsen auf Steuererstattungen gemäß § 233a AO beim Gläubiger zu Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder in Verbindung mit § 20 Abs. 8 EStG zu Einkünften anderer Art. Diese unterschiedliche steuerliche Behandlung von Zinsen führt regelmäßig nicht zu einer sachlichen Unbilligkeit. Es handelt sich vielmehr um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung, die konsequent daran anknüpft, dass private Schuldzinsen nicht abzugsfähig, Guthabenzinsen aber steuerpflichtig sind. Die Regelung kann jedoch in Einzelfällen zu einem sachlich unbilligen Ergebnis führen, wenn – bezogen auf die Steuerbemessungsgrundlage der Einkommen- oder Körperschaftsteuer – sowohl Steuernachforderungen als auch Steuererstattungen gegenüber demselben Steuerpflichtigen auf ein und demselben Ereignis beruhen.

Zur Vermeidung unbilliger Härten gilt nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Aus Gründen sachlicher Härte sind auf Antrag Erstattungszinsen im Sinne des § 233a AO nach § 163 AO nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen, soweit ihnen nicht abziehbare Nachzahlungszinsen gegenüberstehen, die auf ein und demselben Ereignis beruhen. Dabei sind die Erstattungszinsen und die diesen gegenüberstehenden Nachzahlungszinsen auf den Betrag der jeweils tatsächlich festgelegten Zinsen begrenzt. Der Antrag ist bei dem für die Personensteuer örtlich zuständigen Finanzamt zu stellen.

Ereignis in diesem Sinne ist der einzelne Vorgang, der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang erhöht oder vermindert (z. B. Erhöhung des Warenbestandes eines Jahres/Erhöhung des Wareneinsatzes im Folgejahr).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Kein Verstoß der polnischen Einzelhandelssteuer und der ungarischen Werbesteuer gegen Beihilferecht der Union

Die polnische Einzelhandelssteuer und die ungarische Werbesteuer verstoßen nicht gegen das Beihilferecht der Union. Der EuGH weist daher die Rechtsmittel der Kommission zurück und bestätigt die Urteile des Gerichts (Rs. C-562/19 P, C-596/19 P).

EuGH, Pressemitteilung vom 16.03.2021 zu den Urteilen C-562/19 P und C-596/19 P vom 16.03.2021

Die polnische Einzelhandelssteuer und die ungarische Werbesteuer verstoßen nicht gegen das Beihilferecht der Union.

Der Gerichtshof weist daher die Rechtsmittel der Kommission zurück und bestätigt die Urteile des Gerichts.

Mit einem Gesetz, das am 1. September 2016 in Kraft trat, führte Polen eine Einzelhandelssteuer ein. Bemessungsgrundlage war der 17 Mio. polnische Zloty (PLN) (ungefähr 4 Mio. Euro) übersteigende monatliche Umsatz aus dem Einzelhandelsverkauf von Waren an Verbraucher. Es gab zwei Steuersätze: einen Satz von 0,8 % für den monatlichen Umsatz zwischen 17 Mio. und 170 Mio. PLN und einen Satz von 1,4 % für den darüber hinausgehenden Teil des Umsatzes.

Am Ende des mit Beschluss vom 19. September 20161 in Bezug auf diese Maßnahme eingeleiteten förmlichen Prüfverfahrens stellte die Europäische Kommission mit Beschluss vom 30. Juni 20172 fest, dass diese progressive Steuer eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstelle, und gab Polen auf, mit Wirkung vom 30. Juni 2017 alle ausgesetzten Zahlungen dieser Steuer zu annullieren.

Mit Urteil vom 16. Mai 20193 hat das von Polen angerufene Gericht der Europäischen Union zum einen den Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens und zum anderen den Negativbeschluss betreffend Polen für nichtig erklärt. Es hat ausgeführt, die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass die Einführung einer progressiven Steuer auf den Umsatz aus dem Einzelhandelsverkauf von Waren den Unternehmen, deren damit verbundener Umsatz nicht besonders hoch sei, einen selektiven Vorteil verschaffe, und sie habe nach der Aktenlage zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens die fragliche steuerliche Maßnahme in diesem Beschluss nicht vorläufig als neue Beihilfe einstufen dürfen, ohne sich darauf zu stützen, dass insoweit berechtigte Zweifel bestünden.

Ungarn führte mit einem Gesetz, das am 15. August 2014 in Kraft trat, eine progressive Steuer auf Einkünfte ein, die in Ungarn mit der Verbreitung von Werbung erzielt werden. Diese Steuer auf den Nettoumsatz von Unternehmen, die in Ungarn Werbung verbreiten (Herausgeber von Printmedien und audiovisuellen Medien, Anzeigendienste), umfasste zunächst sechs und später zwei progressiv nach dem Umsatz gestaffelte Sätze und sah vor, dass Steuerpflichtige, deren Gewinn vor Steuern im Geschäftsjahr 2013 gleich null oder negativ war, 50 % der aus früheren Geschäftsjahren vorgetragenen Verluste von ihrer Bemessungsgrundlage abziehen konnten.

Am Ende des mit Beschluss vom 12. März 20154 in Bezug auf diese Maßnahme eingeleiteten förmlichen Prüfverfahrens stellte die Kommission mit Beschluss vom 4. November 20165 fest, dass die fragliche steuerliche Maßnahme Ungarns sowohl wegen ihrer progressiven Struktur als auch wegen der mit ihr verbundenen Möglichkeit des Abzugs vorgetragener Verluste eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstelle, und ordnete die unverzügliche und effektive Rückforderung der gezahlten Beihilfen von den Empfängern an.

Mit Urteil vom 27. Juni 20196 hat das von Ungarn angerufene Gericht den letztgenannten Beschluss mit der Begründung für nichtig erklärt, die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass die fragliche steuerliche Maßnahme und der Mechanismus der teilweisen Abzugsfähigkeit vorgetragener Verluste selektive Vorteile darstellten.

Mit zwei Urteilen vom 16. März 2021 weist der Gerichtshof (Große Kammer) die von der Kommission gegen die angefochtenen Urteile eingelegten Rechtsmittel zurück. Die Kommission hat mit ihren Rechtsmitteln insbesondere geltend gemacht, das Gericht habe gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, als es entschieden habe, dass der progressive Charakter der jeweiligen Umsatzbesteuerung zu keinem selektiven Vorteil führe.

Der Gerichtshof weist in seinen Urteilen die Rügen der Kommission zurück und bestätigt damit für den Bereich der staatlichen Beihilfen den in Bezug auf die Grundfreiheiten des Binnenmarkts aufgestellten Grundsatz, dass es den Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Stand der Harmonisierung des Steuerrechts der Union freisteht, das ihnen am geeignetsten erscheinende Steuersystem einzuführen, sodass die Anwendung einer an den Umsatz anknüpfenden progressiven Besteuerung in das Ermessen jedes Mitgliedstaats fällt7, sofern die grundlegenden Merkmale der fraglichen Maßnahme kein offensichtlich diskriminierendes Element aufweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

Einleitend weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Einstufung einer allgemeinen Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV von der Selektivität des durch die betreffende Maßnahme gewährten Vorteils abhängt, was bedeutet, dass der Klärung bedarf, ob diese Maßnahme geeignet ist, „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die der Sache nach als diskriminierend eingestuft werden kann. Insbesondere muss die Kommission, wenn es sich um eine nationale steuerliche Maßnahme handelt, zunächst das Referenzsystem, also die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende „normale“ Steuerregelung, ermitteln und dann dartun, dass die in Rede stehende steuerliche Maßnahme insofern von diesem Referenzsystem abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit dem Referenzsystem verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, ohne jedoch aufgrund der Natur oder des Aufbaus des in Rede stehenden Systems gerechtfertigt zu sein.

Im Licht dieser Erwägungen prüft der Gerichtshof zunächst, ob das Gericht im vorliegenden Fall zu Recht entschieden hat, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass durch den progressiven Charakter der fraglichen steuerlichen Maßnahmen „bestimmten Unternehmen oder Produktionszweigen“ ein selektiver Vorteil verschafft werde. Insoweit bestätigt der Gerichtshof die Würdigung des Gerichts, wonach die von den fraglichen steuerlichen Maßnahmen vorgesehene Progression der Steuersätze integraler Bestandteil des Referenzsystems ist, anhand dessen das Vorliegen eines selektiven Vorteils zu prüfen ist.

Den Mitgliedstaaten steht es nämlich aufgrund der ihnen außerhalb der Bereiche, die Gegenstand einer unionsrechtlichen Harmonisierung waren, zuerkannten Steuerautonomie frei, das ihnen am geeignetsten erscheinende Steuersystem einzuführen, indem sie gegebenenfalls eine progressive Besteuerung anwenden. Insbesondere hindert das Unionsrecht im Bereich der staatlichen Beihilfen die Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht daran, sich für progressive Steuersätze zu entscheiden, mit denen der Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen Rechnung getragen werden soll. Überdies sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Anwendung progressiver Steuersätze allein der Besteuerung von Gewinnen vorzubehalten und Steuern, die an den Umsatz anknüpfen, davon auszuschließen.

Unter diesen Umständen bilden die grundlegenden Merkmale der Steuer, zu denen die progressiven Steuersätze gehören, grundsätzlich das Referenzsystem bzw. die „normale“ Steuerregelung für die Zwecke einer Prüfung der Voraussetzung der Selektivität. Es obliegt der Kommission, gegebenenfalls nachzuweisen, dass die Merkmale einer nationalen steuerlichen Maßnahme in offensichtlich diskriminierender Weise ausgestaltet wurden, so dass sie vom Referenzsystem auszunehmen wären; dies könnte sich insbesondere an einer Wahl von Besteuerungskriterien zeigen, die angesichts des mit dieser Maßnahme verfolgten Ziels inkohärent ist. Hierzu stellt der Gerichtshof jedoch für den vorliegenden Fall fest, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass die jeweiligen Merkmale der vom polnischen bzw. vom ungarischen Gesetzgeber erlassenen Maßnahme in offensichtlich diskriminierender Weise ausgestaltet worden wären, um die Anforderungen zu umgehen, die sich aus dem Unionsrecht im Bereich staatlicher Beihilfen ergeben. Das Gericht hat somit in den angefochtenen Urteilen zu Recht entschieden, dass sich die Kommission mit ihrer Annahme, dass der progressive Tarif der fraglichen steuerlichen Maßnahmen nicht Teil des bei ihrer Beurteilung der Selektivität dieser Maßnahmen heranzuziehenden Referenzsystems sei, fälschlich auf ein unvollständiges und fiktives Referenzsystem stützte.

In der die Einzelhandelssteuer in Polen betreffenden Rechtssache (C-562/19 P) prüft der Gerichtshof sodann die Gründe, auf die sich das Gericht gestützt hat, als es auch den Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf die steuerliche Maßnahme Polens für nichtig erklärte. Im vorliegenden Fall hat das Gericht im Wesentlichen entschieden, dass die Kommission die vorläufige Einstufung der fraglichen steuerlichen Maßnahme als neue Beihilfe auf eine offensichtlich fehlerhafte Prüfung gestützt habe, durch die daher nicht rechtlich hinreichend untermauert werden konnte, dass es berechtigte Zweifel hinsichtlich der Einstufung dieser Maßnahme als neue Beihilfe gab. Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass sich die vom Unionsrichter ausgeübte Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens auf die Beurteilung der Kommission hinsichtlich der Einstufung einer Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV beschränkt. Der Gerichtshof stellt fest, dass sich das Gericht bei seiner Entscheidung auf die Prüfung beschränkt hat, ob die von der Kommission im Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgenommene vorläufige Einstufung als staatliche Beihilfe offensichtliche Beurteilungsfehler aufwies, und dass es diesen Beschluss jedenfalls nicht infolge einer bloßen Wiederholung der Gründe für nichtig erklärt hat, aus denen es den Negativbeschluss betreffend Polen für nichtig erklärt hatte. Folglich weist der Gerichtshof die Rechtsmittelgründe zurück, die sich dagegen richten, dass das Gericht mit seinem Urteil den Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens und die damit verbundene Aussetzungsanordnung für nichtig erklärt hat.

In der die Werbesteuer in Ungarn betreffenden Rechtssache (C-596/19 P) entscheidet der Gerichtshof schließlich, dass das Gericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass der vorübergehende Mechanismus der teilweisen Abzugsfähigkeit vorgetragener Verluste zu keinem selektiven Vorteil führte. Der Erlass einer vorübergehenden, den Gewinnen Rechnung tragenden Maßnahme war nämlich im Hinblick auf das vom ungarischen Gesetzgeber mit der Einführung der Werbesteuer angestrebte Ziel der Umverteilung nicht inkohärent. Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass im vorliegenden Fall das Kriterium des Ausbleibens von Gewinnen im Wirtschaftsjahr vor dem Inkrafttreten dieser Steuer objektiver Natur ist, da die Unternehmen, denen der vorübergehende Mechanismus der teilweisen Abzugsfähigkeit von Verlusten zugutekommt, insofern eine geringere Leistungsfähigkeit haben als die übrigen Unternehmen.

Aus diesen Gründen weist der Gerichtshof die von der Kommission gegen die angefochtenen Urteile eingelegten Rechtsmittel in vollem Umfang zurück.

Fußnoten

1 Beschluss vom 19. September 2016 über die staatliche Beihilfe SA.44351 (2016/C) (ex 2016/NN) – Polnische Einzelhandelssteuer – Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 [AEUV] (ABl. 2016, C 406, S. 76, im Folgenden: Einleitungsbeschluss).
2 Beschluss (EU) 2018/160 vom 30. Juni 2017 über die staatliche Beihilfe SA.44351 (2016/C) (ex 2016/NN), die Polen in Bezug auf die Einzelhandelssteuer gewährt hat (ABl. 2018, L 29, S. 38, im Folgenden: Negativbeschluss betreffend Polen).
3 Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2019, Polen/Kommission, T-836/16 und T-624/17; vgl. auch Pressemitteilung Nr. 64/19.
4 Beschluss vom 12. März 2015 über die staatliche Beihilfe SA.39235 (2015/C) (ex 2015/NN) – Ungarn – Werbesteuer – Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 [AEUV] (ABl. 2015, C 136, S. 7).
5 Beschluss (EU) 2017/329 der Kommission vom 4. November 2016 über die Maßnahme SA.39235 (2015/C) (ex 2015/NN) Ungarns bezüglich der Besteuerung von Werbeumsätzen (ABl. 2017, L 49, S. 36).
6 Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2019, Ungarn/Kommission, T-20/17; vgl. auch Pressemitteilung Nr. 84/19 (zusammen mit dem oben angeführten Urteil Polen/Kommission im Folgenden: angefochtene Urteile).
7 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 3. März 2020, Vodafone Magyarország, C-75/18, Rn. 49, und Tesco-Global Áruhazák, C-323/18, Rn. 69 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 20/20), sowie, für den Bereich der staatlichen Beihilfen, Urteil vom 26. April 2018, ANGED, C-233/16, Rn. 50 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 57/18).

Quelle: EuGH

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Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis 61a UStDV) – Gegenseitigkeit (§ 18 Abs. 9 Satz 5 UStG)

Mit dem BMF-Schreiben werden die aktualisierten Verzeichnisse der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, bekannt gegeben (Az. III C 3 – S-7359 / 19 / 10005 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7359 / 19 / 10005 :001 vom 15.03.2021

Mit BMF-Schreiben IV D 3 – S-7359 / 07 / 10009 (2014/0927860) vom 17. Oktober 2014 (BStBl I S. 1369) zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist je ein Verzeichnis der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG (neu: § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG) besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, herausgegeben worden.

Hiermit werden die Verzeichnisse durch die beiliegenden, geänderten Verzeichnisse ersetzt. Die Änderungen beruhen auf der Feststellung, dass die Gegenseitigkeit zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) seit dem 1. Januar 2021 gegeben ist. Außerdem wurde festgestellt, dass die Gegenseitigkeit zu Antigua und Barbuda, Iran, Liberia und zum Königreich Eswatini (ehemals: Swasiland) nicht mehr und zu Laos, Gambia, Kosovo sowie St. Kitts und Nevis nicht gegeben ist. Ergänzungen und Änderungen sind durch Randstriche kenntlich gemacht.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird darüber hinaus der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12. März 2021 – III C 3 – S-7170 / 20 / 10005 :001 (2021/0226645) -, BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, in Abschnitt 18.11 wie folgt geändert:

  1. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird im Klammerzusatz die Angabe „§ 18 Abs. 9 Satz 4 UStG“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 9 Satz 5 UStG“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe „17. 10. 2014, BStBl I S. 1369,“ durch die Angabe „15. 3. 2021, BStBl I S. xxx,“ ersetzt.

  1. In Absatz 5 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(§ 18 Abs. 9 Satz 6 UStG)“.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Die Regelungen der Randziffern 18 bis 21 des BMF-Schreibens vom 10. Dezember 2020 – III C 1 – S-7050 / 19 / 10001 :002 (2020/1285153) -, BStBl I Seite 1370, bleiben unberührt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Umsatzsteuerliche Behandlung von Dienstleistungen durch Apotheken – Grippeschutzimpfungen und Sichtvergaben von Substitutionsmitteln

Das BMF ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 (Az. III C 3 – S-7170 / 20 / 10005 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7170 / 20 / 10005 :001 vom 12.03.2021

Durch Artikel 1 Nr. 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 22. Mai 2017 wurde zum 30. Mai 2017 die Überlassung von Substitutionsmitteln durch Apotheken an den Patienten zum unmittelbaren Verbrauch geregelt. Ferner wurde durch Artikel 2 Nr. 5a des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) zum 1. März 2020 durch § 132j SGB V die Möglichkeit regionaler Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken geschaffen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 4. März 2021 – III C 2 – S-7105 / 20 / 10001 :001 (2021/0174033), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 4.14.4 Abs. 11 der Satz 1 wie folgt geändert:

  1. In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
  2. Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 angefügt:

„14. Apothekerinnen und Apotheker, die im Rahmen des Modellvorhabens nach § 132j SGB V Grippeschutzimpfungen durchführen, oder die nach § 5 Abs. 10 Satz 2 Nr. 2 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung Substitutionsmittel dem Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen.“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1. April 2021 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschnitt 4.14.4 Abs. 11 Nr. 14 UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Aufhebung des BMF-Schreibens zur untergesetzlichen Verlängerung der Steuererklärungsfrist des § 149 Abs. 3 Halbsatz 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2019

Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation hat der Gesetzgeber die durch BMF-Schreiben vom 21.12.2020 um einen Monat verlängerte Erklärungsfrist für das Kalenderjahr 2019 für Steuererklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden, allgemein um fünf bzw. sechs Monate verlängert. Des BMF-Schreibens vom 21.12.2020 bedurfte es daher nicht mehr (Az. IV A 3 – S-0261 / 20 / 10001 :010).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0261 / 20 / 10001 :010 vom 16.03.2021

Das Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 (BGBl. I S. 237) ist am 19. Februar 2021 und damit noch vor Ablauf der regulären Erklärungsfrist des § 149 Abs. 3 Halbsatz 1 AO in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurde die Erklärungsfrist in beratenen Fällen für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs bzw. fünf Monate verlängert (Artikel 97 § 36 Abs. 1 EGAO). Einer Verlängerung der Steuererklärungsfrist durch BMF-Schreiben bedarf es deshalb nicht mehr.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2020 (BStBl I 2021 S. 44) mit sofortiger Wirkung ersatzlos aufgehoben.

Quelle: BMF

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Keine unbillige Doppelbelastung von Stückzinsen mit Erbschaft- und Einkommensteuer

Das FG Münster entschied, dass es nicht unbillig ist, Stückzinsen bei der Veräußerung ererbter Investmentanteile mit dem Abgeltungsteuersatz zu belasten, wenn diese auf einen Zeitraum vor dem Erbfall entfallen und daher bereits der Erbschaftsteuer unterlegen haben (Az. 7 K 3409/20).

FG Münster, Pressemitteilung vom 15.03.2021 zum Urteil 7 K 3409/20 vom 17.02.2021

Es ist nicht unbillig, Stückzinsen bei der Veräußerung ererbter Investmentanteile mit dem Abgeltungsteuersatz zu belasten, wenn diese auf einen Zeitraum vor dem Erbfall entfallen und daher bereits der Erbschaftsteuer unterlegen haben. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 17. Februar 2021 (Az. 7 K 3409/20 AO) entschieden.

Der Kläger erbte im Jahr 2013 Investmentanteile an einem thesaurierenden Geldmarktfonds. Diese Anteile wurden mit einem Wert von ca. 120.000 Euro der Erbschaftsteuer unterworfen. Im Jahr 2017 veräußerte er die Wertpapiere zu einem Kurswert von ca. 115.000 Euro. Nach der Steuerbescheinigung der Sparkasse waren im Veräußerungserlös Stückzinsen in Höhe von ca. 35.000 Euro enthalten. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger geltend, dass aufgrund des gefallenen Kurses die Stückzinsen auf einen Zeitraum vor dem Erbfall entfielen. Die anteilige Erbschaftsteuerbelastung hierauf betrage 30 % (ca. 10.500 Euro), sodass die Einkommensteuer nach § 35b EStG zu ermäßigen sei. Das Finanzamt unterwarf die Stückzinsen dem Abgeltungsteuersatz von 25 % und berücksichtigte keine Steuerermäßigung, weil diese nur für die tarifliche Einkommensteuer gelte. Der Einkommensteuerbescheid wurde bestandskräftig, nachdem der Kläger auf Hinweis des Gerichts die hiergegen erhobene Klage zurückgenommen hatte. Anschließend beantragte der Kläger eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen und führte hierfür die Doppelbelastung der Stückzinsen an, die mit 30 % Erbschaftsteuer und 25 % Abgeltungsteuer über dem Spitzensteuersatz liege. Spätestens seit Einführung der Abgeltungsteuer seien Erbschaft- und Einkommensteuergesetz nicht hinreichend aufeinander abgestimmt. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und verwies auf die eindeutige gesetzliche Regelung in § 35b EStG, der nur die tarifliche Einkommensteuer erfasse, sowie auf die Möglichkeit der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG.

Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Der Umstand, dass die Steuerermäßigung nach § 35b EStG auf Kapitaleinkünfte, die dem Abgeltungsteuersatz unterliegen, nicht anwendbar sei, sei nicht sachlich unbillig. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber eine andere Regelung getroffen hätte, wenn er diese Frage als regelungsbedürftig erkannt hätte. Aus der gesetzlichen Systematik ergebe sich, dass die streitbefangenen Wertpapiere sowohl der Erbschaft- als auch der Einkommensteuer zu unterwerfen seien. Die aus der späteren Veräußerung resultierende Einkommensteuer sei nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer abziehbar. Umgekehrt könne die Erbschaftsteuer als Personensteuer auch nicht bei der Einkommensteuer abgezogen werden. Mit § 35b EStG habe der Gesetzgeber zwar die Doppelbelastung mit beiden Steuern abmildern wollen, habe dies aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Diese Abmilderung habe er bewusst auf die tarifliche Einkommensteuer beschränkt. Hierfür spreche, dass bei Einfügung des § 35b im Jahr 2008 das Unternehmenssteuerreformgesetz, mit dem die Abgeltungsteuer eingeführt wurde, bereits verabschiedet gewesen sei. Außerdem solle mit § 35b EStG eine Doppelbelastung lediglich verringert und nicht vollständig ausgeschlossen werden. Bei Kapitaleinkünften, die dem Abgeltungsteuersatz unterliegen, falle die Doppelbelastung weniger stark ins Gewicht als bei anderen Einkünften. Zudem finde § 35b EStG bei einer positiv ausfallenden Günstigerprüfung Anwendung. Die Doppelbelastung führe auch nicht zu einer verfassungswidrigen Übermaßbesteuerung, da es sich bei der Erbschaftsteuer einerseits und der Einkommensteuer andererseits um unterschiedliche steuerauslösende Tatbestände handele.

Quelle: FG Münster

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Elektronische Übermittlung einer E-Bilanz kann unzumutbar sein

Die Erstellung und die Übermittlung einer Bilanz in elektronischer Form sind für Kleinstbetriebe wirtschaftlich unzumutbar, wenn hierdurch ein erheblicher finanzieller Aufwand verursacht wird. Dies entschied das FG Münster (Az. 5 K 436/20 AO).

FG Münster, Mitteilung vom 15.03.2021 zum Urteil 5 K 436/20 vom 28.01.2021

Die Erstellung und die Übermittlung einer Bilanz in elektronischer Form sind für Kleinstbetriebe wirtschaftlich unzumutbar, wenn hierdurch ein erheblicher finanzieller Aufwand verursacht wird. Dies hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 28. Januar 2021 (Az. 5 K 436/20 AO) entschieden.

Die Klägerin ist eine GmbH, die Dienstleistungen in verschiedenen Bereichen erbringt. Einen Steuerberater nimmt sie für die Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten nicht in Anspruch. Für das Jahr 2015 übermittelte die Klägerin ihre Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch an das Finanzamt und verwendete hierfür ein Computerprogramm, das vom Bundesanzeiger Verlag angeboten wird. Ihr Umsatz betrug für dieses Jahr ca. 70.000 Euro und der Gewinn ca. 300 Euro.

Für 2016 beantragte die Klägerin beim Finanzamt die Befreiung von der elektronischen Übermittlungspflicht und führte zur Begründung aus, dass die von ihr für die laufende Buchführung angeschaffte Buchhaltungssoftware nicht mit den Vorgaben der Finanzverwaltung für die elektronische Erstellung und Übermittlung einer Bilanz kompatibel sei. Die Inanspruchnahme eines Steuerberaters zur Erstellung der E-Bilanz würde jährlich mehr als 2.000 Euro kosten. Die Umstellung der Software würde jährliche Mehrkosten von 267 Euro sowie einen jährlichen Arbeitsmehraufwand von 60 Stunden verursachen. Für die Erstellung der elektronischen Bilanz für 2015 habe der Geschäftsführer insgesamt vier Arbeitstage benötigt. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und führte im Wesentlichen die Vorteile der Finanzverwaltung an, die sich aus der automatisierten Überprüfung der E-Bilanz ergäben

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Die Klägerin habe – so der 5. Senat des Finanzgerichts Münster – einen Anspruch darauf, dass das Finanzamt auf eine elektronische Übermittlung der Bilanz verzichtet, denn dies sei für sie wirtschaftlich unzumutbar im Sinne der Härtefallregelung (§ 5b Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 150 Abs. 8 AO). Die Klägerin habe keinen Steuerberater und verfüge selbst nicht über die erforderliche technische Ausstattung. Das von ihr im Jahr 2010 für die laufende Buchführung angeschaffte Computerprogramm generiere zwar einen zum Ausdruck bestimmten Jahresabschluss sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung. Es verfüge aber nicht über den für die nach § 5b EStG zur elektronischen Datenübermittlung erforderlichen Standard.

Die Schaffung der technischen Möglichkeiten wäre für die Klägerin nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich. Dies gelte sowohl für die Beauftragung eines Steuerberaters als auch für die Anschaffung eines neuen Buchführungsprogramms zuzüglich des eigenen Zeitaufwands des Geschäftsführers. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin angesichts ihrer Umsatz- und Gewinnzahlen als Kleinstbetrieb anzusehen sei, der vom Gesetzgeber mit der Härtefallregelung geschützt werden solle. Diese Regelung sei großzügig in dem Sinne auszulegen, dass wirtschaftliche Zumutbarkeit nicht mit wirtschaftlicher Leistbarkeit gleichzusetzen sei.

Quelle: FG Münster, Newsletter März 2021

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Kosten der Unterbringung in einer Pflege-WG mindern die Einkommensteuer

Aufwendungen für die Unterbringung in einer Pflege-WG sind steuermindernde außergewöhnliche Belastungen. Das entschied das FG Köln (Az. 3 K 1858/18).

FG Köln, Pressemitteilung vom 15.03.2021 zum Urteil 3 K 1858/18 vom 30.09.2020

Aufwendungen für die Unterbringung in einer Pflege-WG sind steuermindernde außergewöhnliche Belastungen. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem am 15.03.2021 veröffentlichten Urteil vom 30.09.2020 (Az. 3 K 1858/18) entschieden.

Der 1965 geborene Kläger ist aufgrund eines Motorradunfalls schwerbehindert. Neben einem Grad der Behinderung von 100 weist sein Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen G (erheblich gehbehindert), B (Begleitung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nötig) und H (hilflos) aus. Er ist von der Pflegekasse in Pflegegrad 4 (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit) eingestuft.

Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung Miet- und Verpflegungskosten für seine Unterbringung in einer Pflege-WG als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen ab. Der Kläger sei nicht in einem Heim, sondern in einer Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen i. S. d. § 24 Wohn- und Teilhabegesetz NRW (WTG NW) untergebracht.

Dem folgte das Gericht nicht und berücksichtigte die Kosten abzüglich einer Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastungen. Die Unterbringung eines Menschen im arbeitsfähigen Alter in einer Pflege-WG sei außergewöhnlich. Auch sei kein Unterschied zwischen den verschiedenen, vom Gesetzgeber gleichermaßen anerkannten Formen der Unterbringung pflegebedürftiger Menschen ersichtlich.

Das Finanzamt hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VI R 40/20 beim Bundesfinanzhof in München anhängig ist.

Quelle: FG Köln

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Verfahren für reguläre Auszahlungen der Überbrückungshilfe III angelaufen

Heute ist das Verfahren für die regulären Auszahlungen der Überbrückungshilfe III angelaufen. Damit können die Bundesländer ab heute mit der Prüfung der Anträge beginnen. Die Auszahlung der vollständigen Beträge durch die Länder kann damit wie geplant noch im März erfolgen. Das teilt das BMWi mit.

BMWi, Pressemitteilung vom 12.03.2021

Heute ist das Verfahren für die regulären Auszahlungen der Überbrückungshilfe III angelaufen. Damit können die Bundesländer ab heute mit der Prüfung der Anträge beginnen. Die Auszahlung der vollständigen Beträge durch die Länder kann damit wie geplant noch im März erfolgen.

Bundeswirtschaftsminister Altmaier hierzu: „Nachdem heute Morgen die Abschlagszahlungen bereits wieder gestartet sind, ist jetzt auch das Fachverfahren bei der Überbrückungshilfe III angelaufen. Die Länder können ab heute mit der Bearbeitung der Anträge beginnen. Die vollständigen Auszahlungen werden damit wie geplant noch im März fließen können. Das ist eine wichtige Nachricht für viele Unternehmerinnen und Unternehmen, die weiterhin stark von den Corona-Beschränkungen betroffen sind.“

Unternehmen, die von der Corona-Pandemie stark betroffen sind, können mit der Überbrückungshilfe III für die Zeit bis Ende Juni 2021 staatliche Unterstützung in Höhe von monatlich bis zu 1,5 Millionen Euro bzw. bis zu 3 Millionen Euro für verbundene Unternehmen erhalten. Die Unterstützung muss nicht zurückgezahlt werden. Die endgültige Entscheidung über die Anträge und die reguläre Auszahlung erfolgt durch die Bundesländer. Unternehmen können unmittelbar nach der Antragstellung eine vorläufige Teilzahlung aus der Bundeskasse (Abschlagszahlung) von bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat erhalten.

Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III erfolgt über die bundesweit einheitliche Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Mit dem Start der regulären Auszahlungen bei der Überbrückungshilfe III befinden sich nun alle Corona-Hilfen in der Zuständigkeit der Länder. Das reguläre Auszahlungsverfahren bei den Novemberhilfen liegt seit 12. Januar 2021 in der Zuständigkeit der Länder; bei den Dezemberhilfen ist das Verfahren seit 1. Februar 2021 bei den Ländern. Heute folgt nun das letzte noch fehlende Fachverfahren für die Überbrückungshilfe III.

Quelle: BMWi

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Erklärung zu Corona-Hilfen – Abschlagszahlungen starten heute wieder

Das BMWi hat erklärt, dass ab sofort die Abschlagszahlungen für die Corona-Hilfsprogramme wieder aufgenommen werden.

BMWi, Pressemitteilung vom 12.03.2021

Zu den Verdachtsfällen bei den Corona-Hilfen erklärt eine BMWi-Sprecherin:

  1. Die Abschlagszahlungen für die Corona-Hilfsprogramme werden heute wieder aufgenommen. Diese mussten zuvor aufgrund von Betrugsfällen kurzfristig angehalten werden. Die regulären Auszahlungen waren zu keinem Zeitpunkt unterbrochen. Somit ist sichergestellt, dass alle Auszahlungen ab heute wieder vollumfänglich erfolgen.
  2. Die kurzzeitige Unterbrechung der Abschlagszahlungen war rechtlich geboten und notwendig, um im Austausch mit den strafrechtlichen Ermittlungsbehörden, aber auch dem BSI und dem Bundesfinanzministerium Unregelmäßigkeiten zu prüfen und Vorkehrungen zu treffen, um die Wiederholung derartiger Betrugsversuche künftig zu verhindern.
  3. Mit Stand heute Morgen wurden seit November 2020 bereits rund 9,6 Mrd. Euro an Hilfen an die Betroffenen überwiesen. Bei der November- und Dezemberhilfe sind damit bereits 96 Prozent der Abschlagszahlungen auf den Konten der Empfänger. Die weitere Auszahlung der November- und Dezemberhilfe wird nun von den Ländern vorgenommen. Das reguläre Auszahlungsverfahren liegt seit 12.01.2021 bei der Novemberhilfe und seit 01.02.2021 bei der Dezemberhilfe bei den Ländern. Bei der Neustarthilfe wurden mit Stand heute Morgen 88.913 Anträge gestellt mit einem Volumen von 528 Millionen Euro. 493 Millionen Euro und damit knapp 94 Prozent der beantragten Summe sind auch hier bereits ausgezahlt.

Quelle: BMWi

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