Die Neustarthilfe startet – Anträge können gestellt werden

Bundesregierung/BMWi, Pressemitteilung vom 16.02.2021

Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen, aber dennoch stark von der Corona-Krise betroffen sind, können einmalig eine Neustarthilfe von bis zu 7.500 Euro erhalten. Anträge können seit dem 16.02.2021 über ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.

„Mit der Neustarthilfe entwickeln wir unser Corona-Hilfspaket weiter. Soloselbständige sind von den bestehenden Einschränkungen häufig besonders schwer betroffen, können aber aufgrund geringer betrieblicher Fixkosten nur eingeschränkt Überbrückungshilfen beantragen. Für sie gibt es jetzt die Neustarthilfe. Für die Verwendung der Neustarthilfe gibt es keine Vorgaben. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.“

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier

„Die Pandemie stellt uns alle vor enorme Herausforderungen. Besonders schwierig ist die Situation für viele Soloselbständige. Deshalb ist mir sehr wichtig, dass wir jetzt mit der Neustarthilfe eine zielgenaue Unterstützung für Soloselbständige geschaffen haben. Ab heute können die Anträge dafür gestellt werden, damit möglichst rasch das Geld bei den Soloselbständigen ankommt. Darum geht es jetzt: Schnell und effektiv die Hilfen bereit zu stellen, damit sie dort ankommen, wo sie gebraucht werden.“

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

„Die Neustarthilfe ist das zentrale Hilfsangebot für Künstlerinnen, Künstler und Kreative im Rahmen der Überbrückungshilfe III. Ich danke meinen Kabinettskollegen dafür, dass die komplexe Lebenswirklichkeit im Kulturbereich sich nun explizit in den Förderbedingungen widerspiegelt und dort die größte finanzielle Not gelindert werden kann. Dies betrifft neben den Soloselbständigen vor allem die kurz befristet Beschäftigten in den darstellenden Künsten, die erstmals unmittelbar von den Wirtschaftshilfen des Bundes profitieren. Im Zusammenspiel mit dem Programm „NEUSTART KULTUR“ aus dem Kulturetat können wir so dafür sorgen, dass die kulturelle Infrastruktur und die Vielfalt in Deutschland geschützt werden und ihr wertvoller Beitrag für unser Gemeinwesen nicht verloren geht.“

Kulturstaatsministerin Monika Grütters

Höhe der Neustarthilfe: Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro. Die volle Neustarthilfe wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während des Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz um mehr als 60 Prozent zurückgegangen ist. Der Referenzumsatz ist im Normalfall das Sechsfache des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes des Jahres 2019.

Auszahlung: Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt. Die Begünstigten verpflichten sich bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei mehr als 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Liegt der erzielte Umsatz bei 90 Prozent oder mehr, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt.

Heute ist die Antragstellung für Soloselbständige gestartet, die als natürliche Personen selbständig tätig sind. Antragstellungen für Soloselbständige, die als Personen- oder Kapitalgesellschaften organisiert sind, starten in Kürze.

Die Neustarthilfe wird wie die anderen Zuwendungen aus der Überbrückungshilfe als steuerbarer Zuschuss gewährt und nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Weitere Details der Neustarthilfe, zum Beispiel zur Anrechenbarkeit von Einnahmen und Umsätzen, werden in den FAQs erläutert.

Quelle: BMWi

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Hessische Finanzverwaltung unterstützt Betroffene des Hochwassers

Auch in Hessen machte den Menschen in den vergangenen Wochen vielerorts Hochwasser zu schaffen. Die Betroffenen können lt. FinMin Hessen nun mit Unterstützung in Form von steuerlichen Erleichterungen rechnen.

FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 12.02.2021

„Das Hochwasser hat viele Hessinnen und Hessen hart getroffen. Deshalb möchten wir ihnen helfen.“

Finanzminister Michael Boddenberg

Überschwemmungen im Januar und Februar 2021

Auch in Hessen machte den Menschen in den vergangenen Wochen vielerorts Hochwasser zu schaffen. Die Betroffenen können nun mit Unterstützung in Form von steuerlichen Erleichterungen rechnen. Das gab am 12.02.2021 Finanzminister Michael Boddenberg bekannt: „Durch die massiven Regenfälle und die damit verbundenen Überschwemmungen Ende Januar und im Februar sind in Nord-, Mittel- und Südhessen beträchtliche Schäden entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Menschen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Das Hochwasser hat viele hart getroffen. Deshalb möchten wir ihnen helfen. Die Hessische Steuerverwaltung unterstützt die Geschädigten mit steuerlichen Hilfen. Diese Entlastung ist mir wichtig, denn sie ist auch ein besonderer Ausdruck des Zusammenhalts in dieser ohnehin schon schwierigen Zeit.“

Wer nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von den Überschwemmungen betroffen ist, kann bis zum 30. Juni dieses Jahres, unter Darlegung seiner/ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) stellen. Auch das Aussetzen von Vollstreckungsmaßnahmen ist bis zum 30. Juni unter gewissen Voraussetzungen möglich. Zudem gilt: Sind unmittelbar durch das Schadensereignis Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so ergeben sich hieraus steuerlich keine Nachteile für die Betroffenen. Diese sollten aber die Vernichtung beziehungsweise den Verlust zeitnah dokumentieren und soweit wie möglich nachweisen oder glaubhaft machen.

Wer die vom Hochwasser Betroffenen finanziell unterstützen möchte und hierfür Geld an eine Hilfsorganisation überweist, muss sich im Rahmen der Steuererklärung nicht um eine Zuwendungsbestätigung kümmern. Hier gilt als Nachweis der Überweisung beispielsweise ein Bareinzahlungsbeleg oder ein Kontoauszug. Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an vom Hochwasser betroffene Arbeitnehmer sind bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei.

Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Selbständige können von Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau ihrer Betriebsgebäude in Höhe von bis zu 30 Prozent der Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten profitieren. Sonderabschreibungen für die Ersatzbeschaffung sogenannter beweglicher Anlagegüter – also etwa technischer Anlagen oder Maschinen – sind bis zu insgesamt 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten möglich. Die Aufwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden am Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Gleiche gilt für Aufwendungen zur Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.

Diese und weitere steuerliche Hilfen sowie deren konkrete Voraussetzungen sind einem Erlass des Hessischen Ministeriums der Finanzen zu entnehmen.

Quelle: FinMin Hessen

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Impfzentren: steuerliche Erleichterungen für Freiwillige beschlossen

Die Finanzministerien von Bund und Ländern haben sich auf eine steuerliche Entlastung von freiwilligen Helfern in Impfzentren festgelegt. Diese können nun von der sog. Übungsleiter- oder von der Ehrenamtspauschale profitieren. Hierauf macht das FinMin Baden-Württemberg aufmerksam.

FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 15.02.2021

Die Finanzministerien von Bund und Ländern haben sich auf eine steuerliche Entlastung der freiwilligen Helferinnen und Helfer in Impfzentren festgelegt. Diese können nun von der sog. Übungsleiter- oder von der Ehrenamtspauschale profitieren, wonach Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten bis zu einem festgelegten Betrag steuerfrei sind.

„Die Corona-Impfung ist eine Mammutaufgabe. Jede Unterstützung ist herzlich willkommen – und verdient unseren größten Respekt. Die steuerliche Entlastung ist ein Zeichen der Wertschätzung für alle, die freiwillig in Impfzentren oder mobilen Impfteams aushelfen“, sagte Finanzministerin Edith Sitzmann. „Die engagierten Helferinnen und Helfer leisten einen wichtigen Beitrag für den Gesundheitsschutz und zur Bekämpfung der Pandemie.“

Gesundheitsminister Manne Lucha erklärte: „Zur Bekämpfung der Pandemie brauchen wir alle Kräfte in der Gesellschaft. Gerade in schweren Zeiten zeigt sich die Stärke einer Zivilgesellschaft. Die vielen freiwilligen Helferinnen und Helfer leisten einen unglaublich wichtigen Beitrag zur Bewältigung dieser globalen Aufgabe. Den Kampf gegen die Corona-Pandemie schaffen wir nur gemeinsam.“

Nach der Abstimmung zwischen Bund und Ländern gilt für all diejenigen, die direkt an der Impfung beteiligt sind – also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst – die Übungsleiterpauschale. Diese Regelung gilt für Einkünfte in den Jahren 2020 und 2021. Die Übungsleiterpauschale lag 2020 bei 2.400 Euro, 2021 wurde sie auf 3.000 Euro jährlich erhöht. Bis zu dieser Höhe bleiben Einkünfte für eine freiwillige Tätigkeit steuerfrei.

Wer sich wiederum in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Für das Jahr 2020 betrug sie bis zu 720 Euro, seit 2021 sind bis zu 840 Euro steuerfrei. Baden-Württemberg hatte sich für die Anhebung der Pauschalen eingesetzt, die mit dem Jahressteuergesetz 2020 umgesetzt wurden.

Sowohl Übungsleiter- als auch Ehrenamtspauschale greifen lediglich bei Vergütungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen. Dabei können auch solche Helferinnen und Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studentinnen und Studenten oder Rentnerinnen und Rentner. Zudem muss es sich beim Arbeitgeber oder Auftraggeber entweder um eine gemeinnützige Einrichtung oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (beispielsweise Bund, Länder, Gemeinden) handeln.

Die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale sind Jahresbeträge, die einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei verschiedenen begünstigten Tätigkeiten werden die Einnahmen zusammengerechnet.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg

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Kein Vertrauensschutz für „schlafende Landwirte“ trotz fehlerhafter Behandlung landwirtschaftlicher Grundstücke als Privatvermögen durch das Finanzamt

Das FG Münster entschied, dass parzellenweise verpachtete landwirtschaftliche Grundstücke ohne ausdrückliche Entnahmeerklärung weiterhin Betriebsvermögen darstellen und trotz fehlerhafter Behandlung durch die Finanzverwaltung in der Vergangenheit eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht kommt (Az. 4 K 1326/17 F).

FG Münster, Pressemitteilung vom 15.02.2021 zum Urteil 4 K 1326/17 F vom 06.11.2020

Mit Urteil vom 6. November 2020 (Az. 4 K 1326/17 F) hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass im Fall eines sog. schlafenden Landwirts – im Anschluss an das BFH-Urteil vom 12. März 2020 VI R 35/17, BFH/NV 2020, 849 – eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen auch dann nicht in Betracht kommt, wenn die Finanzverwaltung parzellenweise verpachtete landwirtschaftliche Grundstücke fehlerhaft als Privatvermögen behandelt hat.

Der Kläger war Eigentümer mehrerer Grundstücke, die er von seiner Ehefrau und die diese wiederum von ihrem Vater geerbt hatte. Der Schwiegervater bewirtschaftete die Grundstücke ursprünglich im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs selbst und verpachtete sie ab 1965 an verschiedene Pächter. Das Finanzamt ging von einer Betriebsaufgabe in verjährter Zeit aus und veranlasste diesbezüglich nichts weiter. Nach dem Tod seiner Frau erklärte der Kläger weiterhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus den Grundstücken. In mehreren Betriebsprüfungen behandelte das Finanzamt die Grundstücke ebenfalls als Privatvermögen. In den Jahren 2012 und 2013 veräußerte der Kläger Teilflächen der Grundstücke und übertrug ein weiteres Grundstück unentgeltlich auf seine Tochter. Das Finanzamt erfasste hieraus einen Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn mit der Begründung, dass die Grundstücke weiterhin zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört hätten. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass die Grundstücke aufgrund der Verpachtung zwangsweise entnommen worden seien. Hilfsweise beantragte der Kläger eine abweichende Festsetzung der Steuer aus Billigkeitsgründen und berief sich u. a. auf Vertrauensschutz. Das Finanzamt lehnte die Billigkeitsmaßnahme ab.

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Die betroffenen Grundstücke hätten zum Zeitpunkt der Veräußerung bzw. unentgeltlichen Übertragung noch land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen dargestellt, da zu keinem Zeitpunkt eine ausdrückliche und unmissverständliche Entnahme- oder Betriebsaufgabeerklärung abgegeben worden sei. Der Senat stellte dabei u. a. heraus, dass dies eine unmissverständliche Kundgabe des Entnahmewillens im Sinne einer Gestaltungserklärung erfordere, von der unter den Umständen des Streitfalls nicht auszugehen war. Hieran fehle es bei einem Schreiben, das ausschließlich auf den (vermeintlichen) Umstand einer früheren Zwangsaufgabe hinweise. Der Kläger habe – anschließend an das BFH-Urteil vom 12. März 2020 VI R 35/17, a. a. O. – keinen Anspruch auf eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen aufgrund abstrakten Vertrauensschutzes (gleichlautende Ländererlasse vom 17.12.1965, BStBl II 1966 S. 34, Verfügung der OFD Münster vom 07.01.1991). Bei Beginn der parzellenweisen Verpachtung habe das Finanzamt keine für den Kläger nachteiligen Folgen aus der vermeintlichen Zwangsbetriebsaufgabe gezogen. Auch ein konkreter Vertrauensschutz kommt nicht in Betracht. Es fehle auch an einem anzuerkennenden Vertrauenstatbestand sowohl aufseiten des Klägers als auch aufseiten seiner Rechtsvorgänger. Nachdem der BFH bereits im Jahr 1987 entschieden habe (Urteil vom 15.10.1987, IV R 66/86), dass eine parzellenweise Verpachtung nicht zwingend zu einer Betriebsaufgabe führe, habe kein Vertrauen mehr dahingehend gebildet werden können, dass das aus der parzellenweisen Verpachtung in späteren Jahren nicht die zutreffenden steuerlichen Konsequenzen gezogen werden würden. Hieran könne auch ein Telefonat mit einer Sachbearbeiterin des Finanzamtes nichts ändern, in dem diese auf den (vermeintlichen) Umstand einer früheren Zwangsaufgabe hingewiesen habe, weil es sich lediglich um die Wiedergabe der Erlasslage gehandelt habe.

Der Senat hat im Hinblick auf die Frage, ob und ggf. unter welchen Umständen nach der Entscheidung des BFH vom 12. März 2020 VI R 35/17 (a. a. O.) konkret-individueller Vertrauensschutz zu gewähren sein kann, die Revision zugelassen.

Quelle: FG Münster

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Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG

Das BMF teilt die Änderungen des BMF-Schreibens vom 16. Mai 2013 zum Verhältnis von § 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG bei der Bewertung von Sachbezügen mit (Az. IV C 5 – S-2334 / 19 / 10024 :003).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2334 / 19 / 10024 :003 vom 11.02.2021

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zur Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit Urteil vom 7. Juli 2020 – VI R 14/18 – (BStBl II 2021 Seite …) u. a. entschieden, dass ein Sachbezug grundsätzlich auch anhand der Kosten des Arbeitgebers bemessen werden kann, wenn eine Ware oder Dienstleistung an Endverbraucher in der Regel nicht vertrieben wird.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 16. Mai 2013 (BStBl I Seite 729) zum Verhältnis von § 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG bei der Bewertung von Sachbezügen daher wie folgt geändert:

Nach Rdnr. 4 wird folgende Rdnr. 4a eingefügt:

4a Wird die konkrete Ware oder Dienstleistung nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten, kann der Sachbezug in Höhe der entsprechenden Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten angesetzt werden (BFH-Urteil vom 7. Juli 2020 – VI R 14/18 -, BStBl 2021 II Seite …). R 8.1 Absatz 2 Satz 3 LStR ist nicht anzuwenden.

Die Änderung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Kein Vertrauensschutz bei fehlerhafter Behandlung landwirtschaftlicher Grundstücke als Privatvermögen

Das FG Münster entschied, dass parzellenweise verpachtete landwirtschaftliche Grundstücke ohne ausdrückliche Entnahmeerklärung weiterhin Betriebsvermögen darstellen und trotz fehlerhafter Behandlung durch die Finanzverwaltung in der Vergangenheit eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht kommt (Az. 4 K 1326/17 F).

FG Münster, Mitteilung vom 15.02.2021 zum Urteil 4 K 1326/17 F vom 06.11.2020

Mit Urteil vom 6. November 2020 (Az. 4 K 1326/17 F) hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass parzellenweise verpachtete landwirtschaftliche Grundstücke ohne ausdrückliche Entnahmeerklärung weiterhin Betriebsvermögen darstellen und trotz fehlerhafter Behandlung durch die Finanzverwaltung in der Vergangenheit eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht kommt.

Der Kläger war Eigentümer mehrerer Grundstücke, die er von seiner Ehefrau und die diese wiederum von ihrem Vater geerbt hatten. Der Schwiegervater bewirtschaftete die Grundstücke ursprünglich im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs selbst und verpachtete sie ab 1965 an verschiedene Pächter. Nach dem Tod ihres Vaters gab die Ehefrau des Klägers im Jahr 1980 gegenüber dem Finanzamt die Verpachtung der Nutzflächen an. Auf weitere Nachfrage teilte der Landwirtschaftliche Kreisverband dem Finanzamt mit, dass mit der Verpachtung und Veräußerung des Inventars die wesentlichen Grundlagen des Betriebs abgegeben seien, sodass eine Aufgabe im Ganzen anzunehmen sei. Das Finanzamt ging daraufhin von einer Betriebsaufgabe in verjährter Zeit aus und veranlasste diesbezüglich nichts weiter. Nach dem Tod seiner Frau im Jahr 1982 erklärte der Kläger weiterhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus den Grundstücken. In mehreren Betriebsprüfungen ab dem Jahr 1988 behandelte das Finanzamt die Grundstücke ebenfalls als Privatvermögen. In den Jahren 2012 und 2013 veräußerte der Kläger Teilflächen der Grundstücke und übertrug ein weiteres Grundstück unentgeltlich auf seine Tochter.

Das Finanzamt erfasste hieraus einen Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn, weil die Grundstücke weiterhin zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört hätten. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass das Schreiben des Landwirtschaftlichen Kreisverbands eine Betriebsaufgabeerklärung darstelle. Unabhängig davon seien die Grundstücke aufgrund der Verpachtung zwangsweise entnommen worden.

Hilfsweise beantragte der Kläger eine abweichende Festsetzung der Steuer aus Billigkeitsgründen und berief sich auf den sog. Verpachtungserlass (gleichlautende Ländererlasse vom 17. Dezember 1965), wonach die parzellenweise Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen zu einer Betriebsaufgabe führe. Für Verpachtungen vor Ergehen der entgegenstehenden Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 15. Oktober 1987, IV R 66/86) sei nach der Verfügung der OFD Münster vom 7. Januar 1991 Vertrauensschutz zu gewähren. Das Finanzamt lehnte die Billigkeitsmaßnahme ab, da die irrige Annahme seiner Mitarbeiter, es habe sich bei den Grundstücken um Privatvermögen gehandelt, keinen Vertrauensschutz begründen könne.

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag abgewiesen.

Die betroffenen Grundstücke hätten zum Zeitpunkt der Veräußerung bzw. unentgeltlichen Übertragung noch land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen dargestellt. Die parzellenweise Verpachtung durch seinen Schwiegervater habe nicht zur Betriebsaufgabe geführt, da weiterhin die Möglichkeit bestanden habe, den Betrieb – sei es auch durch einen Rechtsnachfolger – fortzuführen. Eine ausdrückliche und unmissverständliche Entnahmeerklärung habe der Kläger nicht nachgewiesen. Hierfür reiche es nicht aus, dass für frühere Zeiträume Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus den Grundstücken erklärt worden seien, denn dies könne auch Folge einer fehlerhaften steuerlichen Beurteilung gewesen sein.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die mit dem Hilfsantrag verfolgte abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen. Ein solcher Anspruch folge nicht aus den Verwaltungsanweisungen zur parzellenweisen Verpachtung (gleichlautende Ländererlasse vom 17. Dezember 1965 und Verfügung der OFD Münster vom 7. Januar 1991). Nach dem hierzu ergangenen BFH-Urteil vom 12. März 2020 (Az. VI R 35/17) sei eine Besteuerung nur dann unbillig, wenn die Finanzverwaltung bei Beginn der parzellenweisen Verpachtung nachteilige Folgen aus der vermeintlichen Zwangsbetriebsaufgabe gezogen habe. Dies sei im Streitfall jedoch nicht geschehen, weil der Schwiegervater des Klägers keinen Aufgabegewinn versteuert habe.

Schließlich fehle es auch bezogen auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an einem anzuerkennenden Vertrauenstatbestand sowohl aufseiten des Klägers als auch aufseiten seiner Rechtsvorgänger. Diese hätten die parzellenweise Verpachtung gegenüber der Finanzverwaltung nicht offengelegt, obwohl sie hierzu nach den damaligen Verwaltungsanweisungen verpflichtet gewesen wären. Dass das Finanzamt erklärungsgemäß Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus den Grundstücken angesetzt habe, reiche für einen konkret-individuellen Vertrauenstatbestand nicht aus. Nach Ergehen des BFH Urteils vom 15.10.1987 (Az. IV R 66/86) habe kein Vertrauen mehr dahingehend gebildet werden können, dass aus der parzellenweisen Verpachtung in Zukunft nicht die zutreffenden steuerlichen Konsequenzen gezogen werden würden. Daher komme es nicht darauf an, dass die Grundstücke im Rahmen späterer Betriebsprüfungen als Privatvermögen behandelt worden seien.

Der Senat hat im Hinblick auf die noch klärungsbedürftige Frage, ob in vorliegenden Fallkonstellationen konkret-individueller Vertrauensschutz zu gewähren sein kann, die Revision zugelassen.

Quelle: FG Münster, Newsletter Februar 2021

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Schadensersatzzahlungen in Bezug auf entgangene Zinserträge sind nicht immer steuerpflichtig

Umfasst ein aufgrund eines zivilgerichtlichen Vergleichs zu zahlender Verlustausgleich auch Zinsen, führen diese nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn der Steuerpflichtige lediglich so gestellt werden soll, als habe er von vornherein mit seinem Prozessgegner keinen Vertrag geschlossen. So entschied das FG Münster (Az. 2 K 2866/18).

FG Münster, Mitteilung vom 15.02.2021 zum Urteil 2 K 2866/18 vom 15.12.2020

Umfasst ein aufgrund eines zivilgerichtlichen Vergleichs zu zahlender Verlustausgleich auch Zinsen, führen diese nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn der Steuerpflichtige lediglich so gestellt werden soll, als habe er von vornherein mit seinem Prozessgegner keinen Vertrag geschlossen. Dies hat der 2. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 15. Dezember 2020 (Az. 2 K 2866/18 E) entschieden.

Der Kläger erwarb im Jahr 1994 eine Eigentumswohnung, die ihm von einer AG vermittelt worden war. Diese übernahm auch die Finanzierung über ein Vorausdarlehen, zwei Bausparverträge und ein Bauspardarlehen. Das Vorausdarlehen und das Bauspardarlehen löste der Kläger vollständig ab. Wegen vermeintlicher Falschberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung der Eigentumswohnung führte der Kläger gegen die AG einen Zivilprozess und berief sich dabei unter anderem auf die Angabe extrem niedriger Ansparraten. Der Prozess wurde durch einen landgerichtlichen Vergleich beendet, wonach die AG das Objekt verwerten lassen und dem Kläger einen Verlustausgleich zahlen sollte. Dieser umfasste neben anderen Positionen auch entgangene Zinserträge aus der Verzinsung des Bausparguthabens und der Sondertilgungen in Höhe von insgesamt rund 33.000 Euro. Die entsprechende Zahlung erfolgte im Jahr 2013.

Das Finanzamt erfasste den Betrag von 33.000 Euro als Entschädigung für entgangene Zinseinnahmen des Klägers und damit als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass es ihm nicht um die Fortsetzung des Bausparvertrags gegangen sei, sondern um den Ausgleich des Nachteils, der dadurch entstanden sei, dass er die zur Tilgung aufgewendeten Gelder nicht gewinnbringend habe anlegen können.

Die Klage hatte vollumfänglich Erfolg. Die Zahlung der AG aufgrund des Vergleichs stelle – so der 2. Senat des Finanzgerichts Münster – kein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung und auch keine Rückzahlung von Kapitalvermögen dar. Allein die Bezeichnung als „Zinsen“ im gerichtlichen Vergleich sei für die steuerrechtliche Einordnung unerheblich. Es handele sich nicht um Wertersatz für von der AG gezogene Nutzungsvorteile, da der Kläger im landgerichtlichen Verfahren nicht die Rückabwicklung der Darlehensverträge beantragt habe. Vielmehr sei die Zahlung als Schadensersatz aufgrund der Falschberatung zu qualifizieren. Dies ergebe sich aus der zivilrechtlichen Klageschrift des Klägers, wonach er seine Ansprüche aus Pflichtverletzungen bei der Aufnahme von Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs. 2 BGB) und deliktische Ansprüche (§§ 823 ff. BGB) gestützt habe.

Der Senat hat weiter ausgeführt, dass es sich auch nicht um eine Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gehandelt habe. Hierfür sei erforderlich, dass dem Steuerpflichtigen Einnahmen einer bestimmten Einkunftsart entgangen seien. Für welche steuerpflichtigen Einnahmen des Klägers eine Entschädigung gezahlt worden sein soll, sei jedoch nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar. Der Streitfall sei auch nicht vergleichbar mit Zahlungen von Bausparkassen für die vorzeitige Beendigung hochverzinslicher Bausparverträge. In solchen Fällen werde das positive Interesse der Betroffenen geschützt. Der Kläger sei jedoch so gestellt worden, als ob er mit der AG nicht in Kontakt gekommen wäre, sodass sein negatives Interesse geschützt worden sei.

Quelle: FG Münster, Newsletter Februar 2021

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Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2021

Das BMF gibt die für das Jahr 2021 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt (Az. IV A 8 – S-1547 / 19 / 10001 :002).

BMF, Schreiben IV A 8 – S-1547 / 19 / 10001 :002 vom 11.02.2021

Nachstehend gibt das BMF die für das Jahr 2021 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen)
für das Kalenderjahr 2021

Vorbemerkungen

  1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
  2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).
  3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess-oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.
  4. Der Pauschbetrag für das 1. Halbjahr 2021 (1. Januar bis 30. Juni 2021) und für das 2. Halbjahr 2021 (1. Juli bis 31. Dezember 2021) stellt jeweils einen Halbjahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
  5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.
  6. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

Die Übersichten der Pauschbeträge für die Zeiträume 1. Januar bis 30. Juni 2021 sowie 1. Juli bis 31. Dezember 2021 finden Sie im Schreiben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Vergütungen i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG für die zeitlich befristete Überlassung sowie Veräußerung von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind

Das BMF hat zu Vergütungen i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG, die von ausländischen Vergütungsschuldnern für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten gewährt werden, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind, und ohne einen weiteren Inlandsbezug dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen, sowie für die Veräußerung solcher Rechte zur Vereinfachung des Verfahrens Stellung genommen (Az. IV B 8 – S-2300 / 19 / 10016 :007).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 8 – S-2300 / 19 / 10016 :007 vom 11.02.2021

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sowie das BMF-Schreiben vom 6. November 2020 -IV C 5 – S-2300 / 19 / 10016 :006, DOK 2020/1009219 – (BStBl I S. 1060) gilt für Vergütungen i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 Einkommensteuergesetz (EStG), die von ausländischen Vergütungsschuldnern für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten gewährt werden, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind, und ohne einen weiteren Inlandsbezug dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen, sowie für die Veräußerung solcher Rechte zur Vereinfachung des Verfahrens Folgendes:

I. Kein Steuerabzug in bestimmten Fällen zeitlich befristeter Rechteüberlassung

1 Für Vergütungen, die dem Vergütungsgläubiger bereits zugeflossen sind oder noch bis einschließlich 30. September 2021 zufließen, kann davon abgesehen werden, den Steuerabzug nach § 50a Abs. 5 Satz 2 EStG vorzunehmen, die Steuer nach § 50a Abs. 5 Satz 3 EStG abzuführen und eine Steueranmeldung nach § 73e Satz 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung abzugeben, wenn alle Voraussetzungen, die zu den Rz. 2 bis 6 aufgeführt sind, vorliegen:

2 Der Vergütungsschuldner hat im Inland bei Zufluss der Vergütung, wenn es sich um eine – natürliche Person handelt, weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, – Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse handelt, weder seine Geschäftsleitung noch seinen Sitz.

3 Der Vergütungsgläubiger ist bei Zufluss der Vergütung in einem Staat ansässig, mit dem Deutschland ein zu diesem Zeitpunkt anwendbares Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) abgeschlossen hat. Er ist als Empfänger der Vergütung nach dem jeweiligen DBA abkommensberechtigt (DBA-Berechtigung), die Vergütung ist ihm nach den Vorschriften des DBA zuzurechnen (vgl. auch Artikel 1 Abs. 2 OECD-Musterabkommen) und ihm steht die Entlastungsberechtigung von im Inland erhobenen Steuern nach dem DBA unter Berücksichtigung von § 50d Abs. 1 Satz 11 und Abs. 3 EStG zu. Ist eine steuerlich transparente Personengesellschaft Vergütungsgläubiger, so dass die Vergütung den an ihr Beteiligten zugerechnet wird, kommt es auf die Ansässigkeit sowie Abkommens- und Entlastungsberechtigung der Beteiligten an.

4 Der Vergütungsgläubiger oder der von ihm bevollmächtigte Vergütungsschuldner stellt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bis zum 31. Dezember 2021 einen Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug analog § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG. Der Vergütungsschuldner ist auch ohne Vollmacht zur Antragstellung berechtigt, wenn das Vertragsverhältnis zum Vergütungsgläubiger nicht mehr besteht und er darlegen kann, dass der Vergütungsgläubiger daran gehindert ist, einen Antrag zu stellen oder dazu nicht bereit ist. Soweit der Antrag für Vergütungen gestellt wird, die bis zum 31. Dezember 2013 zugeflossen sind, hat der Antragsteller der für die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens zuständigen örtlichen Finanzbehörde einen Abdruck des Antrags zu übersenden. Sofern mehrere Vertragsverhältnisse zwischen verschiedenen Vergütungsgläubigern und Vergütungsschuldnern vorliegen, ist jeweils ein gesonderter Antrag für jedes Vertragsverhältnis zu stellen. Ausgenommen hiervon sind Sachverhalte, in denen ein Vergütungsgläubiger mit einem stets gleichen Vergütungsschuldner mehrere Verträge abgeschlossen hat. Diese können in einem Antrag zusammengefasst werden.

5 Mit dem Antrag sind die Vertragsverhältnisse in Bezug auf die Vergütung, für die ein Freistellungsantrag gestellt wird, gegenüber dem BZSt offenzulegen. Bei konzerninternen Sachverhalten ist zusätzlich erforderlich, dass zugleich die Vereinbarungen in Bezug auf weitere, dieses Recht betreffende, Überlassungen an nahestehende Personen i. S. d. § 1 Abs. 2 Außensteuergesetz offengelegt werden.

6 Vertragliche Vereinbarungen sind in Bezug auf die für die Rechteüberlassung wesentlichen Passagen (Rechteüberlassung, Rechteinhaberschaft und Zahlungsbestimmungen in Bezug auf die Vergütung) in die deutsche Sprache zu übersetzen und neben den Unterlagen in der Vertragssprache bei Offenlegung der Vertragsverhältnisse vorzulegen.

II. Ausschluss vom vereinfachten Verfahren bei bestimmten Sachverhaltsgestaltungen

7 Von der Abgabe einer Steueranmeldung und der Abführung der Steuerabzugsbeträge kann der Vergütungsschuldner, auch wenn der Antrag zu Rz. 4 in der oben genannten Frist gestellt wird, nicht absehen, wenn die DBA-Berechtigung des Vergütungsgläubigers oder seine Entlastungsberechtigung nach dem DBA oder nach § 50d EStG zweifelhaft ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Voraussetzungen einer abkommensrechtlichen Bestimmung zur Beschränkung von Abkommensvergünstigungen erfüllt sind, oder sonstige Zweifel an der Berechtigung bestehen, Abkommensvorteile in Anspruch zu nehmen. Zweifel an der Berechtigung, Abkommensvorteile in Anspruch zu nehmen, bestehen insbesondere bei Anhaltspunkten für hybride oder doppelt ansässige Gesellschaften oder für sonstige Qualifikationskonflikte.

III. Abgabe von Steueranmeldungen und Abführung der Steuerabzugsbeträge

8 Lehnt das BZSt den zu Rz. 4 beschriebenen Antrag auf Freistellung ab, hat der Vergütungsschuldner innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des ablehnenden Verwaltungsakts Steueranmeldungen für die entsprechenden Vergütungen beim BZSt (für Vergütungen, die bis zum 31. Dezember 2013 zugeflossen sind, bei der zuständigen örtlichen Finanzbehörde) einzureichen und die entsprechenden Steuerabzugsbeträge abzuführen. Dies gilt auch dann, wenn gegen die Ablehnung des Antrags Einspruch eingelegt worden ist.

9 Für Vergütungen, die dem Vergütungsgläubiger nach dem 30. September 2021 zufließen, sind die gesetzlichen Voraussetzungen zur Berücksichtigung der sich aus DBA ergebenden Beschränkungen des Besteuerungsanspruchs nach § 50d Abs. 1 bis 4 EStG in allen Fällen zu beachten.

IV. Ermittlung der Bemessungsgrundlage, Aufteilung von Gesamtvergütungen

10 Wenn eine Steueranmeldung abzugeben und eine Steuer abzuführen ist, ist die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG grundsätzlich die jeweilige Bruttovergütung für die Überlassung des im Inland registrierten Rechts.

11 Die Vergütung ist anhand der jeweiligen vertraglichen Bestimmungen zu ermitteln. Sofern das Vertragsverhältnis eine konkrete Bezifferung des Teils der Vergütung nicht zulässt, der auf die Überlassung des im Inland registrierten Rechts entfällt, ist die gezahlte Vergütung sachgerecht aufzuteilen. Dies gilt z. B. dann, wenn der Vertrag eine Vielzahl von Rechten umfasst oder Rechte in mehreren Staaten registriert sind.

12 Ausgangspunkt für eine sachgerechte Aufteilung ist die tatsächlich geleistete Gesamtvergütung (sog. Top-Down-Ansatz), die unter Berücksichtigung des Veranlassungsprinzips aufzuteilen ist. Dabei ist nach § 50a Abs. 2 Satz 1 EStG maßgeblich, wie hoch die gesamten Einnahmen des Vergütungsgläubigers sind, die er durch die Überlassung der im Inland registrierten Rechte erzielt hat. Eine Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug nur anhand der Kosten der Eintragung und Pflege der Rechte in inländische Register (auf Registerkosten basierender Bewertungsansatz, ggf. einschließlich eines Gewinnaufschlags) stellt deshalb keine sachgerechte Aufteilung dar. Dies gilt auch für sog. Bottom-Up-Ansätze, bei denen die auf Deutschland entfallenden Lizenzgebühren, z. B. auf Basis von Datenbankstudien, als (fiktiver) Prozentsatz vom Umsatz oder Gewinn ermittelt werden.

13 Soweit das BZSt oder das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, insbesondere, weil der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten verletzt, hat es den auf Deutschland entfallenden Anteil der Vergütung zu schätzen (§ 162 Abgabenordnung [AO]). Als Schätzungsgrundlage kommt dabei regelmäßig ein sog. Einnahme basierter Ansatz in Betracht. Die in Deutschland erzielten Umsätze werden zu den Umsätzen in den Gebieten (Territorien) ins Verhältnis gesetzt, die von der Rechteüberlassung umfasst sind. Dies können abhängig vom Einzelfall ggf. die weltweiten Umsätze sein. Der sich daraus ergebende Schlüssel wird auf die Gesamtvergütung angewandt. Die so ermittelte Bemessungsgrundlage ist dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG zugrunde zu legen.

14 Beispiel: Würde sowohl in Land X als auch in Deutschland jeweils ein Umsatz von 100 Mio. Euro erzielt und die Lizenzzahlung für die Rechteüberlassung auf dem Gebiet des Landes X und Deutschlands betrüge insgesamt 20 Mio. Euro, so wäre hiernach eine Aufteilung der Lizenzzahlung im Verhältnis 50:50 vorzunehmen. Die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug beliefe sich folglich auf 10 Mio. Euro.

V. Verfahren bei der Veräußerung von Rechten

15 Die Veräußerung von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind, erfüllt den Tatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. bb EStG. Für diese Veräußerungsvorgänge, die nicht dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegen, sind nach § 149 Abs. 1 AO i. V. m. § 25 EStG und § 31 Körperschaftsteuergesetz (KStG) durch den beschränkt Steuerpflichtigen Steuererklärungen bei der örtlich zuständigen Finanzbehörde einzureichen. Die Erklärungspflicht besteht auch dann, wenn Deutschland aufgrund von DBA kein Besteuerungsrecht zugewiesen ist.

16 Der beschränkt Steuerpflichtige kann eine Steuererklärung mit Null Euro einreichen, wenn er in einem Staat ansässig ist, mit dem Deutschland ein für den Veranlagungszeitraum, in dem die Einkünfte aus der Veräußerung zu erfassen sind, anwendbares DBA abgeschlossen hat, er nach diesem DBA abkommensberechtigt ist, ihm die Einkünfte nach den Vorschriften des DBA zuzurechnen sind und das DBA dem Ansässigkeitsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht für diese Einkünfte zuweist. Von einer Übermittlung durch Datenfernübertragung nach § 25 Abs. 4 EStG bzw. § 31 Abs. 1a KStG kann für Erklärungen, die bis zum 30. September 2021 bei der örtlich zuständigen Finanzbehörde eingehen, abgesehen werden, soweit sie nicht ausdrücklich zur Übermittlung durch Datenfernübertragung auffordert. Der örtlich zuständigen Finanzbehörde sind die Veräußerungsvorgänge offenzulegen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Rz. 5 und 6 dieses Schreibens gelten entsprechend.

17 Wenn die Voraussetzungen der Rz. 16 für die Abgabe einer Steuererklärung mit Null Euro vorliegen, kann darauf verzichtet werden, die durch die Veräußerung des Rechts erzielten steuerbaren inländischen Einkünfte zu ermitteln. In allen übrigen Fällen ist zur Ermittlung der inländischen Einkünfte der Gewinn zu bestimmen, der auf die Veräußerung des im Inland registrierten Rechts entfällt. Hierbei gelten die Ausführungen unter IV. entsprechend.

VI. Anwendung

18 Dieses Schreiben ist in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden.

Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Fristverlängerung für Insolvenzanträge und Steuererklärungen: Bundesrat stimmt zu

Der Bundesrat hat am 12. Februar 2021 einer weiteren Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 zugestimmt. Sie gilt für solche Unternehmen, die Leistungen aus den staatlichen Hilfsprogrammen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie erwarten können.

Bundesrat, Mitteilung vom 12.02.2021

Der Bundesrat hat am 12. Februar 2021 einer weiteren Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 zugestimmt. Sie gilt für solche Unternehmen, die Leistungen aus den staatlichen Hilfsprogrammen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie erwarten können. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Anträge im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 gestellt sind.

Entspricht Forderung der Länder

Eine entsprechende Forderung hatte der Bundesrat am 18. Januar 2021 erhoben, der Bundestag 10 Tage später umgesetzt.

Begrenzung auf anspruchsberechtigte Firmen

Soweit von November bis Ende Februar aus rechtlichen, vor allem beihilferechtlichen oder tatsächlichen Gründen, besonders IT-technischen Gründen, noch keine Anträge gestellt werden konnten bzw. können, wird die Insolvenzantragspflicht auch für solche Unternehmen ausgesetzt, die nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Ausgenommen bleiben solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern könnte.

Anfechtungsschutz bei Stundungen

Ebenfalls verlängert hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates den Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen: Die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von Stundungen, die bis zum 28. Februar 2021 gewährt worden sind, gelten damit als nicht gläubigerbenachteiligend. Voraussetzung ist, dass gegenüber dem Schuldner ein Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung noch nicht eröffnet worden ist.

Steuerberater erhalten mehr Zeit

Weiterer Corona-bedingter Aufschub: Die Frist zur Abgabe einer Steuererklärung durch Steuerberaterinnen und Steuerberater verschiebt sich um ein halbes Jahr: Für den Veranlagungszeitraum 2019 läuft die Frist bis Ende August 2021 statt wie sonst üblich bis Ende Februar. Parallel wird auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um sechs Monate ausgeweitet.

Hintergrund ist, dass die Steuerberaterinnen und Steuerberater derzeit mit der Beantragung der aktuellen Corona-Hilfsprogramme für Unternehmen stark ausgelastet sind.

Unterzeichnung – Verkündung – Inkrafttreten

Das Gesetz wird nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet. Es kann dann – teilweise rückwirkend – in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

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