Steuereinnahmen: Deutschland braucht Reformen

Die jüngste Steuerschätzung zeigt einmal mehr: Ohne Wachstum stockt der Mittelzufluss in die öffentlichen Kassen. Vor allem Umsatz- und Lohnsteuer tragen zur Stabilisierung des Steueraufkommens bei, doch die schwache Konjunktur hinterlässt Bremsspuren bei den Unternehmensteuern. Jetzt gilt es lt. DIHK, sich auf Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftswachstum zu konzentrieren – auch beim Einsatz des neuen Sondervermögens.

DIHK, Mitteilung vom 27.10.2025

Ohne wirtschaftliches Wachstum stagnieren die öffentlichen Einnahmen. Diesen Zusammenhang verdeutlichen erneut die am 23. Oktober 2025 veröffentlichten Ergebnisse des Arbeitskreises Steuerschätzungen. Die aktuelle Prognose der Expertinnen und Experten aus Bund, Ländern, Kommunen und Wissenschaft zeigt keine zusätzlichen finanziellen Spielräume für die anstehenden Verhandlungen, die Bundesfinanzminister Lars Klingbeil mit seinen Ressortkolleginnen und -kollegen führen muss – zumal laut Bundesfinanzministerium schon im Bundeshaushalt 2027 eine große Finanzierungslücke von 30 Milliarden Euro klafft.

Im Vergleich zur Schätzung vom Mai 2025 rechnet der Bund für das laufende Jahr mit Mehreinnahmen von knapp zwei Milliarden Euro, für 2026 mit zusätzlichen fünf Milliarden Euro, aber für 2027 und 2028 mit geringeren Einnahmen. In der Summe werden so bis 2029 keine Mehreinnahmen gegenüber der Frühjahrsprognose erwartet. Bei den Ländern und Gemeinden sieht es im gleichen Zeitraum nur leicht besser aus.

Moderate Konjunkturerholung wird vorausgesetzt

Die aktuelle Schätzung basiert auf der Herbstprojektion der Bundesregierung, die für das kommende Jahr eine moderate wirtschaftliche Erholung vorhersagt. Das preisbereinigte Bruttoinlandsprodukt soll demnach 2026 um 1,3 Prozent zulegen, für 2027 wird ein Plus von 1,4 Prozent prognostiziert. Für das laufende Jahr rechnet die Bundesregierung nun mit einem geringen Wachstum von 0,2 Prozent – eine leichte Aufhellung gegenüber den Annahmen aus dem Frühjahr. Treiber dieser Entwicklung ist vor allem die Binnennachfrage.

Entsprechend tragen insbesondere die Umsatzsteuer und die Lohnsteuer zur Stabilisierung des Steueraufkommens bei. Für 2025 wird gegenüber 2024 bei der Umsatzsteuer ein Anstieg von drei Prozent erwartet, bei der Lohnsteuer ein Plus von fünf Prozent.

Bremsspuren bei Unternehmensteuern

Die insgesamt nach wie vor schwache wirtschaftliche Entwicklung hinterlässt hingegen deutliche negative Spuren bei den Unternehmensteuern. Für 2025 rechnen die Schätzer mit einem Rückgang der Körperschaftsteuer gegenüber dem Vorjahr um zwei Prozent. Die für die Kommunen zentrale Gewerbesteuer stagniert. Dagegen wird bei der veranlagten Einkommensteuer, die vor allem Selbstständige und Personengesellschaften betrifft, ein Plus von sechs Prozent erwartet.

Wachstumspolitik über Investitionen hinaus

Mit dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaschutz“ will die Bundesregierung die öffentliche Infrastruktur von Bund, Ländern und Kommunen umfassend modernisieren. Sollten die vorgesehenen 500 Milliarden Euro in den kommenden Jahren zusätzlich zu den regulären Haushaltsmitteln investiert werden, könnten daraus Wachstumsimpulse entstehen – vorausgesetzt, die Mittel fließen auch in öffentliche Infrastrukturprojekte, die sich positiv auf private Investitionen auswirken.

Fokus auf Wettbewerbsfähigkeit nötig

Wirtschaftlicher Wohlstand entsteht überwiegend in Unternehmen. Berücksichtigt man, dass Investitionen und Leistungsangebote des Staates mit heutigen (oder zunehmend zukünftigen) Steuerzahlungen der Privaten finanziert werden, entsteht sogar jeglicher Wohlstand durch Wertschöpfung in den Betrieben. Für Unternehmen sind stabile und effiziente wirtschaftliche Rahmenbedingungen notwendige Voraussetzungen, um im internationalen Wettbewerb erfolgreich zu sein.

Aus Sicht der Wirtschaft bedeutet das: Konzentration auf Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftswachstum. Öffentliche Ausgaben sollten künftig noch konsequenter unter dem Gesichtspunkt ihres Beitrags zu diesen Zielen bewertet und entsprechend priorisiert werden. Aus Wachstum folgen dann auch wieder stärker zunehmende Steuereinnahmen des Staates: Denn jedes Wachstums-Plus von einem Prozentpunkt spült zusätzliche Steuereinnahmen in Höhe von circa zehn Milliarden Euro in die Kassen des Staates.

Quelle: DIHK

Powered by WPeMatico

Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 22 Buchstabe a UStG

Das BMF hat ein Informationsblatt zum Vorliegen begünstigter Leistungen nach § 4 Nummer 22 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes veröffentlicht (Az. III C 3 – S 7180/00032/001/065).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7180/00032/001/065 vom 24.10.2025

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das anliegende Informationsblatt zum Vorliegen begünstigter Leistungen nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG für Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art – mit Ausnahme von Leistungen der Erziehung von Kindern und Jugendlichen – herausgegeben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Umsatzsteuerbefreiung für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen

Das BMF passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass zu § 4 Nummer 21 UStG aufgrund der Änderung im Jahressteuergesetz 2024 zum 1. Januar 2025 an (Az. III C 3 – S 7179/00054/001/094).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7179/00054/001/094 vom 24.10.2025

Durch Artikel 25 Nr. 4 des Jahressteuergesetzes 2024 vom 2. Dezember 2024 (BGBl I Nr. 387 vom 5. Dezember 2024) wurde § 4 Nummer 21 UStG zum 1. Januar 2025 geändert.

§ 4 Nummer 21 UStG wird durch die Änderung unionsrechtskonform an die Vorgaben des Artikels 132 Abs. 1 Buchstabe i und j MwStSystRL angepasst. Dementsprechend werden Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, als begünstigte Leistungserbringer ergänzt, der Umfang der begünstigten Leistungen auf „Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung“ ausgedehnt und ein separater Befreiungstatbestand für Privatlehrer aufgenommen.

(…)

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 – III C 2 – S 7287-a/00019/007/243 (COO.7005.100.4.13163130), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, wird mit dem neuen Schreiben geändert.

(…)

Anwendungsregelungen

5 § 4 Nummer 21 UStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2024 vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I S. 387 vom 5. Dezember 2024) und die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht wurden bzw. erbracht werden. Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2028 ausgeführt wurden bzw. werden, wird es für das Besteuerungsverfahren nicht beanstandet, wenn der Unternehmer weiterhin seine Leistung hiervon abweichend entsprechend den Regelungen der Abschnitte 4.21.1 bis 4.21.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung als umsatzsteuerpflichtig bzw. umsatzsteuerfrei behandelt.

Eine vor dem 1. Januar 2025 durch die zuständige Landesbehörde ausgestellte Bescheinigung ist hinsichtlich der damit bescheinigten Leistungen bis zum Ablauf eines Gültigkeitszeitraums oder eines etwaigen Widerrufs für Besteuerungszeiträume nach dem 31. Dezember 2024 als Nachweis i. S. d. § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG anzuerkennen. Auch eine Bescheinigung, die bis zum 31. Dezember 2025 mit dem Wortlaut des § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG (a. F.) ausgestellt wurde bzw. wird, ist für Besteuerungszeiträume nach dem 31. Dezember 2024 als Nachweis i. S. d. § 4 Nummer 21 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG anzuerkennen.

Sofern der Unternehmer keine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorlegt, obliegt es der Finanzbehörde, bei begründeter Annahme des Vorliegens einer begünstigten Bildungsleistung eine Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nummer 21 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG bei der zuständigen Landesbehörde anzuregen und um Erteilung einer solchen zu bitten.

Die Grundsätze der BFH-Urteile vom 23. August 2007 – V R 10/05, vom 29. März 2017 – XI R 6/16, vom 23. Mai 2019, V R 7/19 (V R 38/16), vom 15. Dezember 2021 – XI R 3/20, des BFH-Beschlusses vom 15. Februar 2022 – XI R 30/21 (XI R 37/18) und des BFH-Urteils vom 22. Januar 2025, XI R 9/22 sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Die Grundsätze der BFH-Urteile vom 10. Januar 2008 – V R 52/06, vom 20. März 2014 – V R 3/13, vom 22. Juni 2022 – XI R 32/21 (XI R 6/19) und vom 30. Juni 2022 – V R 32/21 (V R 31/17) sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die bis zum 31. Dezember 2027 erbracht werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den o. g. Ausführungen umsatzsteuerpflichtig behandelt bzw. behandelt hat.

Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 16. Dezember 2021 – V R 31/21 (V R 32/18) sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die bis zum 31. Dezember 2027 erbracht werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den o. g. Ausführungen umsatzsteuerfrei behandelt bzw. behandelt hat.

Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 5. Juni 2014 – V R 19/13 zu von Privatlehrern erteiltem Schwimmunterricht sind, soweit die darin vertretene Rechtsauffassung durch das BFH-Urteil vom 16. Dezember 2021 – V R 31/21 (V R 32/18) geändert wurde, für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2027 erbracht werden, nicht weiter anzuwenden.

Die Grundsätze der BFH-Urteile vom 23. August 2007 – V R 4/05 und vom 17. April 2008 – V R 58/05 sind aufgrund der Änderung des § 4 Nr. 21 UStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 nur auf Umsätze anzuwenden, die bis zum 31. März 1999 erbracht wurden.

Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 10. August 2016 – V R 38/15 zu Führungen durch für den Besucherdienst des Deutschen Bundestages tätige Dozenten sind, soweit die darin vertretene Rechtsauffassung durch den BFH-Beschluss vom 15. Februar 2022 -XI R 30/21 (XI R 37/18) geändert wurde, für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2027 erbracht werden, nicht weiter anzuwenden. Für Umsätze, die bis zum 31. Dezember 2027 erbracht werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den o. g. Ausführungen umsatzsteuerpflichtig behandelt bzw. behandelt hat.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Ungekürztes deutsches Kindergeld bei fehlender Mitwirkung der ausländischen Verbindungsstelle

Die Familienkasse muss das Kindergeld für ein in Deutschland lebendes Kind in voller Höhe auszahlen, wenn sie keine Auskunft der ausländischen Verbindungsstelle darüber erhält, ob für das Kind Ansprüche auf Familienleistungen nach ausländischem Recht bestehen. Dies entschied das FG Köln (Az. 14 K 950/22).

FG Köln, Pressemitteilung vom 27.10.2025 zum Urteil 14 K 950/22 vom 23.05.2025 (nrkr – BFH-Az.: III R 28/25)

Die Familienkasse muss das Kindergeld für ein in Deutschland lebendes Kind in voller Höhe auszahlen, wenn sie keine Auskunft der ausländischen Verbindungsstelle darüber erhält, ob für das Kind Ansprüche auf Familienleistungen nach ausländischem Recht bestehen. Dies hat der 14. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem heute veröffentlichten Urteil vom 23. Mai 2025 entschieden (Az. 14 K 950/22).

Die Klägerin, eine deutsche Staatsangehörige, beantragte bei der Familienkasse Kindergeld für das bei ihr lebende Kind, das ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Vater des Kindes ist ein Angehöriger der britischen Armee. Die Familienkasse zahlte lediglich einen Unterschiedsbetrag zum britischen Kindergeld („Child benefit“) aus, da sie davon ausging, dass für den Kindsvater ein vorrangiger Anspruch auf britische Familienleistungen bestehe. Auskunftsersuchen der Familienkasse an die britische Verbindungsstelle blieben für die von der Klage erfassten Kindergeldmonate unbeantwortet.

Die auf Zahlung des vollen Kindergelds gerichtete Klage hatte Erfolg. Die Richterinnen und Richter des 14. Senats entschieden, dass von der Klägerin nicht verlangt werden könne, weitere Auskunftsersuchen abzuwarten und damit eine faktisch endgültige Kürzung der Familienleistungen hinzunehmen. Die Anspruchsvoraussetzungen nach nationalem Recht lägen unstreitig vor. Die nach Europarecht nachrangig zuständige Familienkasse müsse Kindergeld nach nationalen Vorschriften in voller Höhe zahlen, wenn aufgrund fehlender Mitwirkung des ausländischen Trägers nicht zweifelsfrei geklärt werden könne, ob ein den deutschen Kindergeldanspruch ausschließender Anspruch auf ausländische Familienleistungen bestehe.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Familienkasse hat die vom Finanzgericht zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen III R 28/25 beim Bundesfinanzhof in München geführt wird.

Zur Rechtslage

Trotz des Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union (sog. Brexit) sind bestimmte europäische Verordnungen aufgrund des entsprechend geschlossenen Austrittsabkommens (vgl. Art. 30, 31 Abs. 1 des am 01.02.2020 in Kraft getretenen Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft) weiterhin auf Sachverhalte zwischen Großbritannien und der EU anwendbar. Das betrifft auch die Koordinierung der Ansprüche auf Familienleistungen (vgl. Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009). Der Datenaustausch zwischen den Trägern ist weiterhin vorgesehen, und Großbritannien nimmt am elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten teil.

Quelle: Finanzgericht Köln

Powered by WPeMatico

Wettbewerbsfähigkeit stärken – DStV äußert sich zu EU-Gesetzesinitiativen

Mit dem EU-Rechtsrahmen für Unternehmen und dem Europäischen Innovationsgesetz möchte die EU-Kommission Wachstum und Innovation fördern. Der DStV begrüßt das Ziel grundsätzlich, weist jedoch auf bestehende Stolpersteine hin und hat konkrete Verbesserungsvorschläge eingebracht.

DStV, Mitteilung vom 27.10.2025

Mit dem EU-Rechtsrahmen für Unternehmen und dem Europäischen Innovationsgesetz möchte die EU-Kommission Wachstum und Innovation fördern. Der DStV begrüßt das Ziel grundsätzlich, weist jedoch auf bestehende Stolpersteine hin und hat konkrete Verbesserungsvorschläge eingebracht.

Die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit ist eines der zentralen Vorhaben der EU-Kommission. Die künftige Gesetzgebung soll deshalb Wachstum und Innovation fördern. Im Rahmen der Konsultation der EU-Kommission hat sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) zu zwei geplanten gesetzlichen Eckpfeilern dieser Ziele geäußert: Zum EU-Rechtsrahmen für Unternehmen und zum Europäischen Innovationsgesetz.

Ein EU-Rechtsrahmen für Unternehmen – 28. Regime

In seiner Stellungnahme E 9/25 betont der DStV, dass der europäische Standort für Unternehmen attraktiver werden muss. Allerdings sieht er das Vorhaben, für ausgewählte Unternehmen einen EU-Rechtsrahmen in Form des sog. 28-Regimes zu gestalten, nicht als geeignetes Instrument an.

Mittels des 28. Regimes sollen bestimmte „innovative“ Unternehmen, etwa Start-ups und Scale-ups im Digitalbereich, statt einer Gesellschaft nach bestehendem nationalem Recht eine EU-Gesellschaft gründen können. Eine solche EU-Gesellschaft soll harmonisierte, vereinfachte EU-Bestimmungen im Gesellschafts-, Arbeits-, Steuer- und Insolvenzrecht nutzen können. Damit entstünde neben der nationalen, eine zusätzliche europäische Parallel-Gesetzgebung für Unternehmen. Der DStV befürchtet durch die Umsetzung eines solchen Vorhabens eine Rechtszersplitterung.

Die Schaffung einer solchen weiteren Rechtsform würde zusätzlichen Aufwand für Berater, Rechtsanwender und Finanzverwaltungen bedeuten, da diese künftig neben nationalen Bestimmungen für bestimmte Unternehmen zusätzlich auch europäische anwenden müssten. Ebenso bestünde die Gefahr eines ungleichen Wettbewerbs zwischen Unternehmen, die nationalen Regelungen unterliegen, und solchen, die von den rechtlichen Vorteilen des 28. Regimes profitieren könnten.

Der DStV plädiert daher für eine weitere Harmonisierung des bestehenden Handels- und Gesellschaftsrechts zugunsten aller Unternehmen in Europa.

Stellungnahme Europäisches Innovationsgesetz

Der DStV bewertet das geplante Europäische Innovationsgesetz (engl. European Innovation Act) grundsätzlich positiv. Zugleich betont er, dass die vorgesehenen Vereinfachungen des EU-Rechts nicht allein Start-ups, Scale-ups und als „innovativ“ eingestuften Unternehmen zugutekommen dürfen. Andernfalls droht auch hier eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber anderen Marktteilnehmern.

Viele Unternehmen erkennen die Bedeutung, den Schutz und die wirtschaftliche Nutzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums (engl. Intellectual Property, IP) bislang nicht ausreichend. Der DStV spricht sich deshalb dafür aus, Unternehmen mit einem IP-intensiven Geschäftsmodell die Möglichkeit zu geben, ihre geistigen Eigentumsrechte im Jahresabschluss transparenter darzustellen. Dadurch werden immaterielle Werte sichtbarer, Investoren werden besser informiert und die Attraktivität für Venture-Capital-Geber und Business Angels steigt. Voraussetzung dafür ist eine praktikable, EU-weit anerkannte Bewertungsmethodik, die bestehende internationale Rechnungslegungsstandards, wie den International Financial Reporting Standard (IFRS), sinnvoll ergänzt und verbesserte Strukturen schafft.

Darüber hinaus befürwortet der DStV in seiner Stellungnahme E 8/25 die Einführung eines Innovationsstresstests, mit dem die Auswirkungen künftiger Rechtsvorschriften auf Innovationen bewertet werden sollen. Ein solcher Ansatz kann jedoch nur dann Wirkung entfalten, wenn er eng mit Maßnahmen zum Bürokratieabbau und zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren verknüpft wird.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

Powered by WPeMatico

DStV-Erfolg: Übergangsfrist bis Ende 2027 bei Bildungsleistungen

Die zu Anfang des Jahres in Kraft getretene Neuregelung der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen verunsicherte die Praxis enorm. Ein neues BMF-Schreiben soll jetzt Klarheit schaffen. Besonders positiv: Bund und Länder erkennen die Argumente des DStV an und lassen der Praxis bis Ende 2027 Zeit, sich auf die neuen Regeln einzustellen.

DStV, Mitteilung vom 24.10.2025

Die zu Anfang des Jahres in Kraft getretene Neuregelung der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen verunsicherte die Praxis enorm. Ein neues BMF-Schreiben soll jetzt Klarheit schaffen (Az. III C 3 – S 7179/00054/001/094). Besonders positiv: Bund und Länder erkennen die Argumente des DStV an und lassen der Praxis bis Ende 2027 Zeit, sich auf die neuen Regeln einzustellen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 beschloss der Gesetzgeber eine neue Fassung von § 4 Nr. 21 UStG. Damit passte er die Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen an die EU-Vorgaben an. Die kurzfristig ins Gesetz eingebrachte Fassung sorgte für viel Verunsicherung. Auch der Entwurf eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) hierzu milderte diese nicht ab – er verschärfte sie sogar. Der DStV benannte die Schwachstellen klar und unterbreitete Lösungsvorschläge (vgl. DStV-Info vom 17.02.2025).

Erstes Aufatmen in der Praxis

Beim ersten Blick in die Anwendungsregelungen des Schreibens wird schnell klar: Das BMF und die Finanzministerien der Länder haben die praktischen Herausforderungen verstanden und gehandelt. Nun gilt (vgl. Anwendungsregelungen, Rz. 5 des BMF-Schreibens):

„Für Umsätze, die vor dem 01.01.2028 ausgeführt wurden bzw. werden, wird es für das Besteuerungsverfahren nicht beanstandet, wenn der Unternehmer weiterhin seine Leistung hiervon abweichend entsprechend den Regelungen der Abschnitte 4.21.1 bis 4.21.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in der am 31.12.2024 geltenden Fassung als umsatzsteuerpflichtig bzw. umsatzsteuerfrei behandelt.“

Die Übergangsregelung begrüßt der DStV sehr. Denn sowohl die Praxis als auch die Verwaltung müssen sich auf die Neuregelung einstellen. Dafür ist Zeit von unschätzbarem Wert.

Mehr Rechtssicherheit?

Ob das heute veröffentlichte neue Schreiben auch zu mehr Rechtssicherheit führt, wird sich der DStV genau ansehen. In Bezug auf das Bescheinigungsverfahren scheint die Unsicherheit fortzubestehen. Denn für den Fall, dass der Unternehmer keine Bescheinigung vorlegt, trifft das BMF eine gesonderte Aussage. So obliegt es den Finanzbehörden bei „begründeter Annahme des Vorliegens einer begünstigten Bildungsleistung, eine Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nummer 21 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG bei der zuständigen Landesbehörde anzuregen“.

Der DStV wird sich die neuen Vorgaben im Detail anschauen. Bei Bedarf unternimmt er weitere Schritte für mehr Rechtssicherheit und einen fairen Wettbewerb.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

Powered by WPeMatico

Einkünftequalifizierung einer britischen General Partnership

Fraglich war die steuerliche Einordnung von Gewinnen einer britischen Personengesellschaft aus dem Handel mit Turbinen. Das FG Baden-Württemberg entschied, dass mangels nachhaltiger, gewerblicher Tätigkeit keine Unternehmensgewinne vorliegen, sondern private Veräußerungsgeschäfte, die in Deutschland steuerpflichtig sind (Az. 3 K 2355/20).

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 23.10.2025 zum Urteil 3 K 2355/20 vom 14.12.2023 (nrkr – BFH-Az.: I B 11/24)

  1. Unternehmensgewinne i. S. von Art. 7 Abs. 1 DBA-UK setzen bei einer Personengesellschaft voraus, dass diese selbst ein „originär“ gewerbliches Unternehmen i. S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) betreibt. Eine gewerbliche Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG hat als innerstaatlich normierte fiktive Umqualifikation auf die abkommensrechtliche Einkünftequalifikation keinen Einfluss.
  2. Eine auf Wiederholung angelegte und damit gewerbliche nachhaltige Tätigkeit einer Personengesellschaft ist nicht gegeben, wenn ihre wenigen Geschäftsabschlüsse mit ihrer einzigen Kundin jeweils auf einzelnen, unmittelbar vor dem Vertragsschluss getroffenen und mithin jeweils neuen Investitionsentscheidungen der Gesellschafter beruhen.

Sachverhalt

Der Kläger und die Beigeladenen sind ehemalige, in Deutschland wohnhafte Gesellschafter einer nach britischem Recht gegründeten General Partnership (XY GP). Die XY GP hatte ihren Verwaltungssitz in England und erzielte Einkünfte aus dem Kauf und Verkauf von Turbinen. Die im Streitjahr 2012 erworbenen und für die deutsche Betriebsstätte (Lager) der XY GP in das Inland eingeführten Turbinen wurden im Streitjahr 2013 veräußert. In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erklärte die XY GP Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in Deutschland steuerfrei seien und dem Progressionsvorbehalt unterlägen.

Dieser Auffassung folgte das beklagte Finanzamt (FA) nach Durchführung einer Außenprüfung nicht. Die Einkünfte der XY GP seien keine Unternehmensgewinne im Sinne des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA UK). Der Turbinenhandel der XY GP sei nicht gewerblich im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Alle Turbinen seien in einem Rechtsakt von einem Lieferanten gekauft und in nur einem Rechtsakt an nur einen Verkäufer verkauft worden. Das FA stellte daher weder im Streitjahr 2012 negative noch im Streitjahr 2013 positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest. Für das Streitjahr 2013 stellte das FA stattdessen Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG gesondert und einheitlich fest. Der 3. Senat wies die Klage ab.

Aus den Gründen

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie den vorliegenden Unterlagen habe die XY GP in den Streitjahren keine in Deutschland steuerfreien und dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Unternehmensgewinne im Sinne des Art. 7 Abs. 1 DBA UK erzielt. Die vom Kläger (und den Beigeladenen) aus seiner Beteiligung an der XY GP erzielten Einkünfte seien keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Deutschland stehe als Ansässigkeitsstaat der Gesellschafter das Besteuerungsrecht zu

Die XY GP sei eine General Partnership, die in Großbritannien als steuerlich transparent behandelt werde und auf Grund des Rechtstypenvergleichs ihrer Struktur nach auch in Deutschland mit einer Personengesellschaft deutschen Rechts vergleichbar sei. Da Personengesellschaften keine Gesellschaften im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. e DBA UK seien, seien die an der Personengesellschaft beteiligten Gesellschafter abkommensberechtigt nach Art. 1 DBA UK. Der an der XY GP beteiligte Kläger sowie die ebenfalls beteiligten Beigeladenen seien aufgrund ihres Wohnsitzes (unstreitig) in Deutschland ansässig (Art. 4 Abs. 1 DBA UK). Für Zwecke der Abkommensanwendung liege deshalb insoweit nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. h DBA UK ein deutsches Unternehmen vor.

Nach Art. 7 Abs. 1 DBA UK könnten die Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats nur in diesem Staat (dem Ansässigkeitsstaat) besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übe seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übe das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so könnten seine Gewinne im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden könnten. Demgegenüber könnten nach Art. 13 Abs. 5 DBA UK Gewinne aus der Veräußerung von in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genanntem Vermögen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist. Unter den Auffangtatbestand des Art. 13 Abs. 5 DBA UK falle insbesondere bewegliches Vermögen, das nicht Betriebsvermögen sei.

Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung auf Ebene des DBA UK

Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. f DBA UK beziehe sich der Ausdruck „Unternehmen“ auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit. „Geschäftstätigkeit“ schließe die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein (Art. 3 Abs. 1 Buchst. g DBA UK). Eine gewerbliche Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG habe als innerstaatlich normierte fiktive Umqualifikation auf die abkommensrechtliche Einkunftsqualifikation keinen Einfluss. Abkommensrechtlich ausschlaggebend sei allein die tatsächlich verwirklichte Einkunftsart. Deshalb würden Unternehmensgewinne im Sinne von Art. 7 Abs. 1 DBA UK bei einer Personengesellschaft voraussetzen, dass diese Personengesellschaft selbst ein „originär“ gewerbliches Unternehmen betreibe.

Keine gewerblichen Einkünfte der XY GP, …

Die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit im Rahmen der XY GP seien nicht nachhaltig tätig geworden. Diese Betätigung habe den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten.

weil keine nachhaltige Betätigung vorliege und auch …

Der Senat sei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht davon überzeugt, dass die Betätigung der XY GP als nachhaltig anzusehen sei. Denn die wenigen Geschäftsabschlüsse der XY GP mit ihrer einzigen Kundin beruhten jeweils auf einzelnen, unmittelbar vor dem Vertragsschluss getroffenen und mithin jeweils neuen Investitionsentscheidungen der Gesellschafter.

Trotz des Vorliegens von Turbinenverkäufen sowie des Abschlusses eines – vor der Durchführung einvernehmlich aufgehobenen – Sale-and-lease-back-Vertrages sei die Tätigkeit der XY GP in den Streitjahren nicht auf Wiederholung angelegt und damit nicht nachhaltig gewesen. Vielmehr beruhten die einzelnen Verträge nach Überzeugung des Senats auf erst später gefassten neuen Investitionsentscheidungen der Gesellschafter, mit denen jeweils eine weitere Geschäftsgelegenheit ergriffen worden sei. Ob es weitere Geschäfte geben würde oder nicht, sei nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen und der tatsächlichen Geschäftsführung der XY GP offen und von den Gesellschaftern von Einzelfall zu Einzelfall entschieden worden, ohne dass von vornherein weitere Geschäfte geplant gewesen seien. Die XY GP habe die einzelnen Geschäfte stets aufgrund eines neuen Entschlusses und nicht aufgrund einer von vornherein bestehenden Wiederholungsabsicht getätigt.

die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten sei.

Der Senat sei auch nicht überzeugt, dass das (nicht realisierte) Sale-and-lease-back-Geschäft mit der FF über ein Flugzeug auf eine gewerbliche Tätigkeit gerichtet gewesen sei. Die Vermietung des Flugzeugs hätte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geführt. Die verbleibenden zwei der XY GP zuzurechnenden Veräußerungsgeschäfte, nämlich der zweimalige Verkauf von Turbinen an die FF, überschritten ebenfalls nicht die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung.

Die Turbinen seien zwar keine typischen Wirtschaftsgüter für eine private Vermögensanlage, seien als Wirtschaftsgüter für die Anlage von Kapitalvermögen aber auch nicht ungeeignet. Da die Turbinen strengen Wartungsregelungen unterlägen, seien sie langlebige und (relativ) wertstabile Wirtschaftsgüter. Aufgrund der hohen Anschaffungskosten im Verhältnis zum Gesamtpreis eines Flugzeugs und der teilweise langen Lieferzeiten der Hersteller gebe es sowohl für das Leasing von Turbinen als auch für den Handel einen Markt.

Nicht rechtskräftig. Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (Az. I B 11/24).

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, Newsletter 1/2025

Powered by WPeMatico

Beschränkte Steuerpflicht von Versorgungsbezügen aus einer früheren inländischen Betriebsstätte

Versorgungsleistungen, die aufgrund einer früheren gewerblichen Tätigkeit im Inland bezogen werden, sind inländische nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Ist „auslösendes Moment“ für die Zahlung der Versorgungsbezüge die gewerbliche Tätigkeit im Rahmen der früheren inländischen Betriebsstätte, sind die Versorgungsbezüge auch abkommensrechtlich weiterhin dieser früheren inländischen Betriebsstätte zuzuordnen, auch wenn diese im Zeitpunkt der Auszahlung nicht mehr besteht und der Versorgungsleistungsempfänger inzwischen in ein anderes Land verzogen ist. So das FG Baden-Württemberg (Az. 12 K 549/23).

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 23.10.2025 zum Urteil 12 K 549/23 vom 28.11.2024 (nrkr – BFH-Az.: V R 2/25)

  1. Versorgungsleistungen, die aufgrund einer früheren gewerblichen Tätigkeit im Inland bezogen werden, sind inländische nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.
  2. Ist „auslösendes Moment“ für die Zahlung der Versorgungsbezüge die gewerbliche Tätigkeit im Rahmen der früheren inländischen Betriebsstätte, sind die Versorgungsbezüge auch abkommensrechtlich weiterhin dieser früheren inländischen Betriebsstätte zuzuordnen, auch wenn diese im Zeitpunkt der Auszahlung nicht mehr besteht und der Versorgungsleistungsempfänger inzwischen in ein anderes Land verzogen ist.

Sachverhalt

Der Kläger war bis 2014 als Versicherungsvertreter für die Versicherung XY tätig und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seinen Gewinn ermittelte er gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG durch Betriebsvermögensvergleich. Nachdem er diese Tätigkeit in 2014 aufgegeben hatte, erhielt er in den Streitjahren 2015 bis 2020 neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Versorgungsleistungen aus dem Vertreterversorgungswerk der Versicherung XY. Der Kläger gab seine bislang genutzte Wohnung in Deutschland auf und verzog in die Slowakische Republik (Slowakei). Die Versorgungsleistungen wurden weder in den Gewinnermittlungen während der aktiven Tätigkeit des Klägers bis 2014 noch im Rahmen der Betriebsaufgabebilanz 2014 einkommensteuerlich berücksichtigt. Demgegenüber erklärte und versteuerte der Kläger die Versorgungsleistungen in den Streitjahren in der Slowakei.

Das beklagte FA unterwarf diese der beschränkten Steuerpflicht. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Das FA habe die an den Kläger in den Streitjahren gezahlten Versorgungsleistungen zutreffend in Deutschland der Einkommensteuer unterworfen. Die Versorgungsleistungen unterlägen gemäß § 1 Abs. 4 i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in Deutschland der beschränkten Einkommensteuerpflicht. Zudem stehe Deutschland nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 DBA-Slowakei das Besteuerungsrecht zu.

Beschränkte Steuerpflicht

Nach nationalem Recht handele es sich bei den in den Streitjahren gezahlten Versorgungsleistungen um inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, die gemäß § 1 Abs. 4 EStG in Deutschland der (beschränkten) Einkommensteuerpflicht unterliegen würden, weil der Kläger in den Streitjahren 2015 bis 2020 im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe.

Vorliegen einer Betriebsstätte trotz Betriebsaufgabe

Die an den Kläger in den Streitjahren gezahlten Versorgungsleistungen führten zu nachträglichen Einkünften aus Gewerbebetrieb i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 24 Nr. 2 EStG. Für diese Einkünfte werde i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG auch eine Betriebsstätte unterhalten. Zwar habe der Kläger vor den Streitjahren seinen Gewerbebetrieb bereits aufgegeben und im Zeitpunkt der Auszahlung der Versorgungsleistungen keine inländische Betriebsstätte mehr innegehabt. Allerdings sei es für die Regelung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ausreichend, dass die Einkünfte ihre Veranlassung in einer ursprünglich betriebenen inländischen Betriebsstätte hatten.

Weite Auslegung des Betriebsstättenbegriffs

Die Regelung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG sei ihrem Sinn und Zweck entsprechend weit auszulegen. Entscheidend sei, dass die an den Kläger gezahlten Versorgungsleistungen ihre Veranlassung in seiner aktiven Tätigkeit bei der Versicherung XY gehabt hätten und zu einer Zeit „erdient“ worden seien, während dieser eine Betriebsstätte unterhalten habe. Bestätigt werde dies auch durch die zu § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ergangene Rechtsprechung. Lediglich aus Gründen der Gleichbehandlung mit Arbeitnehmern würden hiernach Versorgungsanwartschaften bei bilanzierenden Selbstständigen – wie dem Kläger – nicht während seiner aktiven Tätigkeit gewinnerhöhend bilanziert, sondern erst im Rahmen der Auszahlung der Einkommensteuer unterworfen. Bei dem Bezug der Versorgungsleistungen handele es sich somit lediglich um eine Auszahlungsmodalität der bereits „erdienten“ Ansprüche. Diese könne nicht dazu führen, dass der in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG implementierte Inlandsbezug durchbrochen werde. Die an den Kläger in den Streitjahren gezahlten Versorgungsleistungen unterlägen somit gemäß § 1 Abs. 4 i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in Deutschland der beschränkten Einkommensteuerpflicht.

Kein Ausschluss des deutschen Besteuerungsrechts durch das DBA-Slowakei

Das hiernach begründete innerstaatliche Besteuerungsrecht werde auch nicht nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik (DBA-Slowakei) ausgeschlossen.

Versorgungsbezüge für eine vorangegangene selbstständige Tätigkeit seien abkommensrechtlich Unternehmensgewinne

Die Zuweisung des Besteuerungsrechts bestimme sich für die an den Kläger gezahlten Versorgungsleistungen abkommensrechtlich nach Art. 7 DBA-Slowakei und nicht nach Art. 19 DBA-Slowakei. Nach Art. 19 DBA-Slowakei können vorbehaltlich des Art. 18 Abs. 1 Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Art. 19 DBA-Slowakei regele somit lediglich die Besteuerung der Bezüge, die für ein früheres privates Arbeitsverhältnis bezahlt würden, wohingegen Ruhegehälter bzw. – wie Streitfall des Klägers – Versorgungsbezüge für eine vorangegangene selbstständige Tätigkeit nicht von dieser Vorschrift erfasst seien.

Gemäß dem hiernach einschlägigen Art. 7 Abs. 1 Satz 1 DBA-Slowakei könnten Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübe. Übe das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 2 DBA-Slowakei in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden könnten.

Zuweisung von Betriebsstätteneinkünften

Nach der BFH-Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließe, komme es für die abkommensrechtliche Abgrenzung der Betriebsstätteneinkünfte auf das der jeweiligen Betriebsstätte tatsächlich zuzuordnende Vermögen und das in der Betriebsstätte erwirtschaftete Ergebnis an (sog. Veranlassungsprinzip). Soweit Gewinne einer vormaligen, in Deutschland gelegenen Betriebsstätte zugerechnet werden könnten, stehe das Besteuerungsrecht demnach abkommensrechtlich weiterhin Deutschland zu. Dieser Zuordnung stehe auch nicht entgegen, dass die Betriebsstätte, in der die Gewinne erwirtschaftet worden seien, zum Zeitpunkt des Einkünftebezugs nicht mehr bestehen würde.

Keine Doppelbesteuerung

„Auslösendes Moment“ für die Zahlung der Versorgungsbezüge sei die Tätigkeit des Klägers als Versicherungsvertreter für die Versicherung XY im Rahmen seiner inländischen Betriebsstätte gewesen. Die Versorgungsbezüge seien daher weiterhin der (früheren) inländischen Betriebsstätte zuzuordnen. Eine Doppelbesteuerung in der Slowakei würde gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a Satz 1 DBA-Slowakei dadurch vermieden, dass die Slowakei die Versorgungsbezüge von der Besteuerung ausnehme und diese gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 DBA-Slowakei lediglich einem ggf. bestehenden Progressionsvorbehalt unterwerfe. Gegebenenfalls könne der Kläger, der die Versorgungsbezüge bereits in der Slowakei versteuert habe, ein Verständigungsverfahren i. S. des Art. 25 Abs. 1 DBA-Slowakei einleiten.

Nicht rechtskräftig: Revision beim Bundesfinanzhof (Az. V R 2/25).

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, Newsletter 1/2025

Powered by WPeMatico

Reemtsma-Direktanspruch auf Vorsteuererstattung im Insolvenzfall

Bei zu Unrecht in Rechnung gestellter und abgeführter Umsatzsteuer kann der Leistungsempfänger im Falle der Insolvenz des Leistenden die zu viel gezahlte Umsatzsteuer statt vom Leistenden im Billigkeitswege sofort und in voller Höhe gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Er ist lt. FG Baden-Württemberg nicht gehalten, seinen Anspruch zunächst zur Insolvenztabelle anzumelden und abzuwarten, mit welchem Bruchteil sein Anspruch im Insolvenzverfahren erfüllt wird (Az. 14 K 1423/21).

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 23.10.2025 zum Urteil 14 K 1423/21 vom 06.12.2023 (nrkr – BFH-Az.: V R 31/24)

Bei zu Unrecht in Rechnung gestellter und abgeführter Umsatzsteuer kann der Leistungsempfänger im Falle der Insolvenz des Leistenden die zu viel gezahlte Umsatzsteuer statt vom Leistenden im Billigkeitswege sofort und in voller Höhe gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Er ist nicht gehalten, seinen Anspruch zunächst zur Insolvenztabelle anzumelden und abzuwarten, mit welchem Bruchteil sein Anspruch im Insolvenzverfahren erfüllt wird.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine in der Schweiz ansässige Schweizer Aktiengesellschaft, wird beim beklagten Finanzamt (FA) umsatzsteuerlich geführt. In den Streitjahren 2010 und 2011 unterhielt die Klägerin Geschäftsbeziehungen zu dem in Insolvenz geratenen Handelsunternehmen C mit Sitz in Deutschland. Im Rahmen dieser Geschäftsbeziehungen erbrachte die C Dienstleistungen an die Klägerin, so z. B. Werbeleistungen, Vermittlung von Lieferantenverträgen, Pflege von Lieferantenkontakten. Die Klägerin rechnete in den Streitjahren 2010 und 2011 über die von C erbrachten Leistungen im Gutschriftverfahren unter gesondertem Ausweis deutscher Umsatzsteuer ab. Der Leistungsort befand sich jedoch nach § 3a Abs. 2 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) am Sitz der Klägerin in der Schweiz. Die Klägerin bezahlte die Rechnungsbeträge brutto an C und machte die gezahlte Umsatzsteuer beim FA als Vorsteuer geltend. C führte die Umsatzsteuer an das Finanzamt D im Inland ab. Im Rahmen des noch laufenden Insolvenzverfahrens über das Vermögen von C stellten die Insolvenzverwalter von C einen Antrag auf Erstattung der zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer beim Finanzamt D. Dieses Erstattungsverfahren war im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung noch nicht abgeschlossen.

Die Klägerin zahlte ihrerseits die ihr erstattete Vorsteuer im Februar 2015 an das FA zurück. Sie beantragte sodann im April 2016, ihr den Vorsteuerabzug aus den Gutschriften der Jahre 2010 und 2011 im Billigkeitswege nach § 163 Abgabenordnung (AO) zu gewähren. Das FA lehnte den Antrag ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg.

Aus den Gründen

Die Klägerin habe einen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Gutschriften der C im Billigkeitswege, weil das dem FA eingeräumte Ermessen auf eine niedrigere Steuerfestsetzung nach § 163 AO auf null reduziert sei. Unter Berücksichtigung der Prinzipien der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie), insbesondere des Grundsatzes der Neutralität, und der Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, das deutsche Recht so anzuwenden, dass die Effektivität des europäischen Rechts gewährleistet ist, sei es geboten, die Umsatzsteuer im Billigkeitswege niedriger festzusetzen.

Grundsatz der Neutralität

Der Grundsatz der Neutralität im Umsatzsteuerrecht besage, dass Unternehmer vollständig von der im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Umsatzsteuer zu entlasten sind. Gewährleistet sei dies im Regelfall durch das Recht auf Vorsteuerabzug, das nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer sei und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden könne. Im vorliegenden sei die Neutralität der Umsatzsteuer in Frage gestellt, weil die Klägerin zwar Zahlungen an C geleistet habe, die einen Umsatzsteueranteil enthielten, der von C auch an die Finanzverwaltung abgeführt worden sei. Gleichwohl habe die Klägerin keinen Vorsteuerabzug, weil dieser nur bei tatsächlich geschuldeter Umsatzsteuer möglich sei. Die Klägerin habe zu Unrecht in ihren Gutschriften (Rechnungen) Umsatzsteuer ausgewiesen, die C vereinnahmt und an die Finanzverwaltung abgeführt habe.

Rückabwicklungsmöglichkeiten bei zu Unrecht bezahlter Umsatzsteuer

In dieser Konstellation stelle sich die Frage, wie die Neutralität der Umsatzsteuer gewährleistet werden könne. Konstruktiv gebe es hierfür zwei Möglichkeiten: Entweder erfolge die Abwicklung „übers Eck“, also entlang der Leistungs- bzw. Rechtsbeziehungen. Dies würde bedeuten, dass die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht bezahlten Umsatzsteuer gegen C habe und dieser wiederum einen Steuererstattungsanspruch gegen den Fiskus. Alternativ könnte der Klägerin ein Direktanspruch gegen die Finanzverwaltung zugebilligt werden.

Reemtsma-Direktanspruch bei Zahlungsunfähigkeit des Dienstleistungserbringers

Die Rechtsprechung halte den erstgenannten Lösungsweg für grundsätzlich angemessen, sehe in Sonderfällen allerdings die Erforderlichkeit, einen Direktanspruch zuzubilligen. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH seit der Rechtssache Reemtsma Cigarettenfabriken (EuGH-Urteil vom 15. März 2007 – C-35/05) stünden die Grundsätze der Neutralität, der Effektivität und der Nichtdiskriminierung nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, nach denen nur der Dienstleistungserbringer einen Anspruch auf Erstattung von zu Unrecht als Mehrwertsteuer gezahlten Beträgen gegen die Steuerbehörden habe und der Dienstleistungsempfänger eine zivilrechtliche Klage auf Rückzahlung der nicht geschuldeten Leistung gegen diesen Dienstleistungserbringer erheben könne. Für den Fall, dass die Erstattung der Mehrwertsteuer unmöglich oder übermäßig erschwert werde, müssten die Mitgliedstaaten jedoch, damit der Grundsatz der Effektivität gewahrt werde, die erforderlichen Mittel vorsehen, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, die zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer erstattet zu bekommen, insbesondere im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Dienstleistungserbringers.

Verfahrensrechtliche Umsetzung des Reemtsma-Direktanspruchs

Der BFH habe aufgrund dieser Leitlinien des EuGH entschieden, dass der Leistungsempfänger zwar nicht selbst einen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO habe, die Billigkeitsregelungen der §§ 163 und 227 AO aber eine hinreichende Möglichkeit böten, trotz Fehlens der materiell-umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen den Vorsteuerabzug – jedenfalls im wirtschaftlichen Ergebnis – geltend zu machen, um auf diesem Weg den im Insolvenzverfahren nicht zu realisierenden Teil der gegen den Rechnungsaussteller gerichteten, zivilrechtlichen Forderung vom Finanzamt gutgebracht zu bekommen (BFH-Urteil vom 30. Juni 2015 VII R 30/14, BStBl II 2022 S. 246).

Keine Minderung des Reemtsma-Anspruchs in Insolvenzfällen

Das FA verstehe die letztgenannte Entscheidung so, dass der Leistungsempfänger vorrangig im Insolvenzverfahren versuchen müsse, die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuer von seinem zivilrechtlichen Vertragspartner, dem Leistenden, im vorliegenden Fall also C, erstattet zu erhalten. Einen Direktanspruch habe er nur in dem Umfang, in dem seine Forderung wegen nicht ausreichender Masse ausfalle. Dem folge der Senat nicht. Er halte es für sachgerecht, im Insolvenzfall dem Leistungsempfänger sofort und in voller Höhe einen Direktanspruch zuzubilligen.

Die Auffassung des FA sei nicht geeignet, die europarechtlich gebotene Neutralität der Umsatzsteuer und die Effektivität des europäischen Rechts zu gewährleisten. Sie habe zur Folge, dass der Leistungsempfänger unter Umständen viele Jahre warten müsse, bis er seinen nach der Rechtsprechung des EuGH letztlich unzweifelhaft bestehenden Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Umsatzsteuer geltend machen könne. Dies belege das vorliegende Verfahren eindrücklich. Das Insolvenzverfahren sei seit nunmehr über elfeinhalb Jahren anhängig. Es sei mit einer nicht unerheblichen Fortdauer des Verfahrens zu rechnen, weil der Insolvenzverwalter von C derzeit noch Gerichtsprozesse führe, die das Ziel hätten, die Insolvenzmasse zu mehren. Während dieser Zeit sei der Fiskus ungerechtfertigt bereichert. Denn unstreitig habe er im vorliegenden Fall die von C abgeführte Umsatzsteuer zu erstatten, sei es an C, sei es an die Klägerin. Diese lange Verfahrensdauer entziehe dem letztlich mit der Steuer belasteten Unternehmer Liquidität, ohne dass es hierfür einen rechtfertigenden Grund gebe. Vor diesem Hintergrund sei die Klägerin nicht gehalten gewesen, ihren Anspruch gegen C zur Insolvenztabelle anzumelden und zunächst abzuwarten, mit welchem Bruchteil der Anspruch im Insolvenzverfahren erfüllt würde, bevor sie einen Direktanspruch gegen den Beklagten geltend mache.

Keine Gefahr der Doppelerstattung bei richtiger Sachbehandlung

Nach Auffassung des erkennenden Senats sei der Erstattungsanspruch des Leistenden gegen das FA auch im Falle einer Insolvenz nur gegeben, wenn er zuvor die in der Rechnung zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückbezahlt habe. Der BFH habe ausdrücklich auch in Fällen der Insolvenz die Rückzahlung des berichtigten Steuerbetrags vom Leistenden an den Leistungsempfänger verlangt (BFH-Urteil vom 16. Mai 2018 XI R 28/16, BStBl II 2022 S. 570, Rn. 53; BFH-Beschluss vom 5. Januar 2021 XI S 20/20 (PKH), HFR 2021, 500, Rn. 27).

Bei richtiger Sachbehandlung bestehe daher nicht die Gefahr, dass die Finanzverwaltung die zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zweimal erstatten müsse. Denn der Erstattungsanspruch des insolventen Leistenden stehe unter der aufschiebenden Bedingung, dass er seinerseits die zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer dem Leistungsempfänger erstattet. Dies sei ihm aufgrund der insolvenzrechtlichen Bestimmungen unmöglich.

Nicht rechtskräftig: Revision beim BFH (Az. V R 31/24).

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, Newsletter 1/2025

Powered by WPeMatico

Lieferung von alkoholischen Flüssigkeiten durch Landwirte unterliegt der Regelbesteuerung

Alkohol ist kein landwirtschaftliches Erzeugnis und die Herstellung von Rohalkohol aus Obstmaische keine eine landwirtschaftliche Dienstleistung. Die Herstellung von Alkohol mittels einer Destillieranlage ist umsatzsteuerrechtlich kein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb, weil er nicht mit Mitteln ausgeübt wird, die normalerweise in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden. So das FG Baden-Württemberg (Az. 14 K 2016/21).

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 23.10.2025 zum Urteil 14 K 2016/21 vom 24.04.2024 (nrkr – BFH-Az.: V R 37/24)

  1. Alkohol ist weder ein landwirtschaftliches Erzeugnis noch die Herstellung von Rohalkohol aus Obstmaische eine landwirtschaftliche Dienstleistung.
  2. Die Herstellung von Alkohol mittels einer Destillieranlage (Schnapsbrennkessel) ist umsatzsteuerrechtlich kein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb, weil er nicht mit Mitteln ausgeübt wird, die normalerweise in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.

Sachverhalt

Der Kläger betreibt eine Landwirtschaft mit angeschlossener Brennerei. Er baut Obst an, das er teilweise verkauft und teilweise zu Alkohol verarbeitet. Er produziert mittels einer Destillieranlage diverse Obstbrände. Die sensorisch besten Brände füllt er selbst ab und verkauft sie als Schnäpse an Laufkundschaft und Hofläden. Den Rest liefert er als Rohalkohol an Großhändler. Für die Streitjahre 2015 bis 2018 unterwarf der Kläger die Entgelte aus dem Verkauf von selbst hergestellten Bränden der Pauschalsteuer von 8,3 % und die Entgelte aus den Lieferungen von Rohalkohol an Großhändler der Regelbesteuerung mit 19 %.

Abweichend von seinen bisherigen Erklärungen beantragte der Kläger im März 2020, die gesamten Umsätze mit alkoholischen Flüssigkeiten der Pauschalbesteuerung zu unterwerfen. Soweit er Rohalkohol an Großhändler verkaufe, würde diese und nicht er den Rohalkohol einer Reinigung durch eine zweite Destillation unterziehen. Das beklagte FA lehnte die Änderungsanträge ab, da die Reinigung zu einem Produkt der zweiten oder einer höheren Verarbeitungsstufe führe und die Umsätze deswegen der Regelbesteuerung unterlägen. Die hiergegen erhobene Klage wies das das Finanzgericht ab.

Aus den Gründen

Das FA habe die streitigen Umsätze zurecht der Regelbesteuerung unterworfen.

Effektiver Steuersatz von 8,3 % auf alkoholische Flüssigkeiten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und Nebenbetriebe

Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG in der für den Streitzeitraum 2015 bis 2018 geltenden Fassung wird für die Lieferung von alkoholischen Flüssigkeiten die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 auf 19 % festgesetzt. Nach Satz 3 Alt. 2 der Vorschrift werden die Vorsteuerbeträge auf 10,7 % der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt. Nach Satz 4 entfällt ein weiterer Vorsteuerabzug. Aus dem pauschalen Vorsteuerabzug ergibt sich ein effektiver Steuersatz von 8,3 % auf alkoholische Flüssigkeiten.

Nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 UStG gelten als land- und fortwirtschaftlicher Betrieb unter anderem die Landwirtschaft und der Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau. Nach Satz 2 der Vorschrift gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind.

Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen der Privilegierung der Land- und Forstwirte

Diese Regelung zur Privilegierung der Land- und Forstwirte habe in ähnlicher Form schon vor der Vereinheitlichung des Umsatzsteuerrechts durch die Europäische Union bestanden. Sie finde eine Entsprechung in den Artikeln 295 ff. der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Diese Vorschriften würden es den Mitgliedstaaten gestatten, auf landwirtschaftliche Erzeugnisse eine Pauschalregelung anzuwenden. Landwirtschaftliche Erzeugnisse seien die Gegenstände, die im Rahmen der in Anhang VII aufgeführten Tätigkeiten von den land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betrieben der einzelnen Mitgliedstaaten erzeugt würden (Art. 295 Abs. 1 Nr. 4 MwStSystRL). Tätigkeiten der landwirtschaftlichen Erzeugung seien u. a. der Ackerbau im Allgemeinen, einschließlich Wein- und Obstbau.

Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

Den in Anhang VII aufgeführten Tätigkeiten der landwirtschaftlichen Erzeugung gleichgestellt sind gemäß Art. 295 Abs. 2 MwStSystRL die Verarbeitungstätigkeiten, die ein Landwirt bei im Wesentlichen aus seiner landwirtschaftlichen Produktion stammenden Erzeugnissen mit Mitteln ausübt, die normalerweise in land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.

Destilliervorgang kein landwirtschaftliches Erzeugnis

Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Regelung und der dazu ergangenen Rechtsprechung habe das FA im Ergebnis zu Recht die Pauschalbesteuerung der streitgegenständlichen Umsätze abgelehnt. Entscheidend hierfür sei allerdings nicht, dass durch den zweiten Destilliervorgang ein Produkt höherer Verarbeitungsstufe entstanden sei, das nicht mehr als landwirtschaftliches Produkt angesehen werden könne und diese zweite Destillation dem Kläger zuzurechnen sei. Letzteres sei nach Auffassung des Senats nicht der Fall, weil der wichtigste Großabnehmer des Klägers glaubhaft ausgeführt habe, der Kläger selbst habe keine Verträge über den zweiten Destilliervorgang abgeschlossen, sondern ihm seien hierfür nur die Kosten auferlegt worden. Hierauf komme es jedoch nicht an, weil bereits nach dem ersten Destilliervorgang, den der Kläger durchgeführt habe, kein landwirtschaftliches Erzeugnis mehr vorgelegen bzw. keine Verarbeitung im Rahmen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit stattgefunden habe. Nach Auffassung des Senats hätten sämtliche Umsätze der Brennerei der Regelbesteuerung unterworfen werden müssen.

Herstellung des Rohalkohols aus dem angebauten Obst finde nicht mehr im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs statt

Zwar sei der Kläger unstreitig ein „landwirtschaftlicher Erzeuger“ im Sinne der MwStSystRL und betreibe einen landwirtschaftlichen Betrieb in Gestalt eines Obstbaus im Sinne des UStG und der MwStSystRL. Doch finde die Herstellung des Rohalkohols aus dem angebauten Obst nicht mehr im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs statt.

Der Alkohol sei kein landwirtschaftliches Erzeugnis im Sinne von Art. 295 Abs. 1 Nr. 4 MwStSystRL. Die Herstellung von Alkohol sei in der MwStSystRL mit Ausnahme des in Anhang VII unter Nr. 1 Buchst. a genannten Weinbaus nicht erwähnt. Die Alkoholerzeugung aus Obst sei kein Obstanbau im Sinne von Anhang VII Nr. 1 Buchst. b MwStSystRL und von § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG. Eine entsprechende Auslegung würde die Wortsinngrenze überschreiten.

Brennerei sei kein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb

Die Brennerei und damit die Herstellung des Alkohols sei umsatzsteuerrechtlich auch kein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 2 UStG bzw. die Alkoholherstellung mittels Destillierung keine nach Art. 295 Abs. 2 MwStSystRL der landwirtschaftlichen Erzeugung gleichgestellte Verarbeitungstätigkeit, weil sie nicht mit Mitteln ausgeübt werde, die normalerweise in land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betrieben verwendet würden.

Destillieranlage sei keine typische Ausrüstung eines landwirtschaftlichen Betriebs

Für die Gewinnung des Rohalkohols aus der Obstmaische sei eine Destillieranlage (Schnapsbrennkessel) erforderlich. Der Senat sei der Auffassung, dass dies kein Mittel sei, das normalerweise in einem landwirtschaftlichen Betrieb verwendet werde. Auch wenn eine Destillieranlage eine vergleichsweise einfache technische Vorrichtung sei, die günstig erworben werden könne, so liege dennoch keine typische Ausrüstung eines landwirtschaftlichen Betriebs vor. Dabei habe das Gericht nicht übersehen, dass es jedenfalls im südbadischen Raum eine lange Tradition landwirtschaftlicher Betriebe mit angeschlossener Brennerei gebe. Bereits im Jahr 1726 habe es der Straßburger Bischof, Kardinal Armand Gaston de Rohan, es allen Einwohnern erlaubt, für den Eigengebrauch zu destillieren. In Deutschland gebe es derzeit noch ca. 30.000 Kleinbrennereien, die alle im süddeutschen Raum beheimatet seien.

Vor dem Hintergrund, dass die Art. 295 ff. MwStSystRL eng und gemeinschaftsweit identisch auszulegen seien, genüge dies nach Auffassung des Senats aber nicht, um die Herstellung von Rohalkohol als landwirtschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren. Bei ca. 263.000 landwirtschaftlichen Betrieben bundesweit im Jahr 2020 betrage der Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe mit angeschlossener Brennerei nur gut 11 %.

Destillationsvorgang sei auch keine landwirtschaftliche Dienstleistung

Der Destillationsvorgang sei auch keine landwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne von Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL. Im vorliegenden Fall sei der Streitgegenstand zwar keine landwirtschaftliche Dienstleistung, sondern die Frage, ob eine Verarbeitungstätigkeit im Sinne des Art. 295 Abs. 2 MwStSystRL gegeben sei. Die landwirtschaftlichen Dienstleistungen führten nicht dazu, dass der Dienstleistende selbst ein landwirtschaftliches Erzeugnis hervorbringe. Er unterstütze aber den Erzeuger mit Hilfstätigkeiten. Die landwirtschaftlichen Dienstleistungen seien Tätigkeiten, die im engen Zusammenhang mit der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte stünden und landwirtschaftstypisch seien. Der Begriff können deshalb für die Beantwortung der Frage fruchtbar gemacht werden, ob eine Verarbeitungstätigkeit im Sinne des Art. 295 Abs. 2 MwStSystRL vorliege.

Nach Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL seien landwirtschaftliche Dienstleistungen solche Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe seiner Arbeitskräfte oder der normalen Ausrüstung seines land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betriebs erbracht werden und die normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen, und zwar insbesondere die in Anhang VIII aufgeführten Dienstleistungen. Die Herstellung von Rohalkohol aus Maische sei den in Anhang VIII aufgeführten Dienstleistungen aber nicht vergleichbar. Durch Destillation wird aus der alkoholhaltigen Obstmaische höherprozentiger Alkohol gewonnen, ein Produkt, das mit dem Ausgangprodukt nur noch wenig gemein habe und nur mit besonderen Geräten (Schnapsbrennkessel) hergestellt werden könne. Damit unterscheide sich die Rohalkoholherstellung deutlich von den Beispielen, die Anhang VIII Nr. 2 der MwStSystRL aufführe. Dort seien beispielhaft die Trocknung, Reinigung, Zerkleinerung, Desinfektion und Einsilierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse genannt.

Nicht rechtskräftig: Revision beim BFH (Az. V R 37/24).

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, Newsletter 1/2025

Powered by WPeMatico