Steuerentlastungen zur Krisenbewältigung eingebracht

Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben die im Koalitionsausschuss vereinbarten Steuerentlastungen zur Bewältigung der Corona-Krise als Gesetzentwurf (19/26544) in den Bundestag eingebracht. Sie sollen Familien, Gaststätten sowie verlustmachenden Gewerben zugute kommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.02.2021

Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben die im Koalitionsausschuss vereinbarten Steuerentlastungen zur Bewältigung der Corona-Krise als Gesetzentwurf (19/26544) in den Bundestag eingebracht. Sie sollen Familien, Gaststätten sowie verlustmachenden Gewerben zugute kommen. Familien sollen 2021 erneut, wie schon 2020, einen einmaligen Kinderbonus von 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind bekommen. Für Gaststätten soll der bereits geltende ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent auf Speisen über den 30. Juni 2021 hinaus bis Ende 2022 verlängert werden. Auf Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz. Für Unternehmen und Selbständige schließlich soll der mögliche steuerliche Verlustrücktrag auf zehn Millionen Euro angehoben werden, bei Zusammenveranlagung auf zwanzig Millionen Euro. Dies soll für die Jahre 2020 und 2021 gelten und auch beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 179/2021

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Geldwäsche durch höhere Transparenz wirksamer bekämpfen – Vollregister und intensivierter Informationsaustausch

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Geldwäschegesetzes (Transparenz-Finanzinformationsgesetz) beschlossen.

BMF, Pressemitteilung vom 10.02.2021

Wir wollen Geldwäsche noch wirksamer bekämpfen. Deshalb wird das Transparenzregister aufgewertet, um das bereits bestehende Arsenal im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter aufzurüsten. Damit soll es leichter fallen, die oft absichtlich komplexen Firmenkonstrukte zu durchschauen, Strohmänner zu erkennen und Briefkastenfirmen aufzuspüren. Dieses Instrument soll deutsche Unternehmen davor schützen, mit unseriösen Geschäftspartnern und kriminellen Machenschaften in Verbindung zu kommen. Da Geldwäsche nicht vor Landesgrenzen haltmacht, erleichtern und intensivieren wir zudem den Austausch von Daten innerhalb der europäischen Familie.

Finanzminister Olaf Scholz

Transparenzregister wird Vollregister

Das deutsche Transparenzregister ist bisher als Auffangregister ausgestaltet, d. h. eine Eintragung von bereits im Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister eingetragenen Gesellschaften ist entbehrlich, soweit alle erforderlichen Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten aus diesen Registern ermittelbar sind. Für Einsichtnehmende – also namentlich die geldwäscherechtlich Verpflichteten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes (dies sind neben Banken und Finanzdienstleistern auch viele kleinere Unternehmen wie Güterhändler und Immobilienmakler) – bedeutet dies, dass der wirtschaftlich Berechtigte teilweise erst durch Auswertung mehrerer komplexer Registerdokumente ermittelt werden kann. Mit dem Vollregister werden nun künftig die Daten zu allen wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar dort eingetragen und digital einsehbar sein. Auch wird damit größere Rechtssicherheit über die Prüfpflichten im Geldwäschebereich geschaffen.

Intensivierung des europäischen Informationsaustauschs

Der Gesetzentwurf dient zudem – wie von der EU-Finanzinformationsrichtlinie vorgesehen – dazu, die nationale und internationale Vernetzung der verschiedenen Akteure im Bereich der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter zu verbessern. Hierfür werden bestehende Mechanismen wie das deutsche Kontenabrufverfahren und die intensiven Informationsaustauschkanäle zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der Financial Intelligente Unit (FIU) aufgegriffen und in den europäischen Kontext übertragen. Dazu gehört zum Beispiel die nun speziell geregelte und erleichterte Weitergabe von Daten aus dem Kontenabrufverfahren oder von FIU-Informationen über das Bundeskriminalamt an Europol.

Quelle: BMF

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Aufsichtsratsvergütung eines Sportvereins unterliegt nicht der Umsatzsteuer

Erhält ein Mitglied des Aufsichtsrats eines Sportvereins für seine Tätigkeit eine Vergütung, so unterliegt diese nicht der Umsatzsteuer. Dies entschied das FG Köln (Az. 8 K 2333/18).

FG Köln, Pressemitteilung vom 10.02.2021 zum Urteil 8 K 2333/18 vom 26.11.2020 (rkr)

Erhält ein Mitglied des Aufsichtsrats eines Sportvereins für seine Tätigkeit eine Vergütung, so unterliegt diese nicht der Umsatzsteuer. Dies hat der 8. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem am 10.02.2021 veröffentlichten Urteil vom 26.11.2020 entschieden (Az. 8 K 2333/18).

Als Mitglied des Aufsichtsrats eines Sportvereins erhielt der Kläger ein jährliches Budget, das er für den Bezug von Dauer- und Tageskarten, die Erstattung von Reisekosten und den Erwerb von Fanartikeln einsetzen konnte. Das vom Kläger in Anspruch genommene Budget beurteilte das Finanzamt als Entgelt für seine Aufsichtsratstätigkeit und verlangte hierfür Umsatzsteuer.

Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage war erfolgreich und führte zur Aufhebung der Umsatzsteuerfestsetzung. Nach der Begründung des 8. Senats war der Kläger mit seiner Aufsichtsratstätigkeit nicht selbständig tätig und damit kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Ein Aufsichtsratsmitglied sei nur dann unternehmerisch tätig, wenn es seine Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübe und das hiermit verbundene wirtschaftliche Risiko trage. Diese Voraussetzungen seien beim Kläger nicht erfüllt.

Mit seiner Entscheidung wendet der 8. Senat das zur Aufsichtsratsvergütung einer niederländischen Stiftung ergangene Urteil des EuGH vom 13.09.2019 – C-420/18 entsprechend auf die Aufsichtsratsvergütung eines deutschen eingetragenen Vereins an.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die zur Rechtsfortbildung zugelassene Revision zum Bundesfinanzhof in München hat das Finanzamt nicht eingelegt.

Quelle: FG Köln

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Fitnessstudio-Beiträge im Fokus von BFH und Finanzverwaltung

Die Möglichkeit zur Teilnahme an einem guten Firmen-Fitnessprogramm hält die Mitarbeiter nicht nur fit, sondern bestenfalls auch bei der Stange. Arbeitgeber sollten – so der DStV – aus lohnsteuerlichen Gründen jedoch stets die aktuelle Rechtsprechung im Blick behalten. Obacht gilt auch für die Betreiber von Fitnessstudios im Zusammenhang mit Beitragsfortzahlungen im Zuge coronabedingter Schließzeiten.

DStV, Mitteilung vom 09.02.2021

Die Möglichkeit zur Teilnahme an einem guten Firmen-Fitnessprogramm hält die Mitarbeiter nicht nur fit, sondern bestenfalls auch bei der Stange. Arbeitgeber sollten aus lohnsteuerlichen Gründen jedoch stets die aktuelle Rechtsprechung im Blick behalten. Obacht gilt auch für die Betreiber von Fitnessstudios im Zusammenhang mit Beitragsfortzahlungen im Zuge coronabedingter Schließzeiten.

Sporttipps und Online-Fitness-Programme sind in Zeiten des Corona-Virus gefragter denn je. Der Fitness-Trend, der im aktuellen Lockdown, die Pfunde schmelzen lässt: Hula-Hoop. Dabei stimmt uns nach einem erfolgreichen Workout nicht nur der Blick auf die Waage glücklich. Bewegung – am besten an der frischen Luft – ist auch für Geist und Seele enorm wichtig.

BFH stärkt 44-Euro-Freigrenze den Rücken

Die positiven Effekte sportlicher Betätigung hatte sicher auch der Bundesfinanzhof (BFH) im Blick als er sich jüngst dem Thema „Lohnzufluss bei der Teilnahme an einem Firmen-Fitnessprogramm“ widmete. Dem Urteil (Az. VI R 14/18) ging folgender Sachverhalt voraus: Eine Unternehmerin erwarb Nutzungslizenzen einer Fitnesskette zu einem ermäßigten Preis, die ihren Mitarbeitern ermöglichten, bei sämtlichen Fitness-Partnern zu trainieren. Die Laufzeit des Vertrags zwischen der Unternehmerin und dem Fitnessstudio-Betreiber betrug zwölf Monate und verlängerte sich ohne Kündigung jeweils um ein weiteres Jahr.

Alle Mitarbeiter, die sich für das Firmenfitness-Programm anmeldeten, zahlten einen monatlichen Eigenanteil. Da hierdurch die 44-Euro-Freigrenze nicht erreicht wurde, ging die Unternehmerin davon aus, dass kein geldwerter Vorteil zu versteuern sei. Dies sah das zuständige Finanzamt jedoch anders: Es gelangte zu der Auffassung, dass der geldwerte Vorteil aufgrund der einjährigen Vertragsbindung der Unternehmerin den Mitarbeitern als Jahresbetrag zugeflossen sei. Die Freigrenze sei damit überschritten.

Der BFH „sprang“ jedoch der Unternehmerin bei und bestätigte, dass die geldwerten Vorteile den teilnehmenden Mitarbeitern monatlich – und nicht einmalig im Kalenderjahr mit der Aushändigung der Trainingsberechtigung bzw. des Mitgliedsausweises – zugeflossen sind. Unter Berücksichtigung der geleisteten Zuzahlungen der Mitarbeiter lag auch keine Überschreitung der 44-Euro-Freigrenze vor.

Das im Dezember veröffentlichte BFH-Urteil ist jedoch noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Auch auf der Liste des Bundesfinanzministeriums bezüglich der Anwendung neuer BFH-Entscheidungen (Stand: 08.02.2021) ist das Urteil bislang nicht vorgesehen. Arbeitgeber mit vergleichbaren Sachverhalten sollten diese Quellen daher einmal mehr im Blick behalten.

Schon gewusst? Monatliche Sachbezugs-Freigrenze steigt auf 50 Euro

Zum 01.01.2022 steigt die Freigrenze für Sachbezüge von 44 Euro auf 50 Euro monatlich. Damit haben Arbeitgeber noch etwas mehr Spielraum, für ihre Mitarbeiter – nicht nur – zusätzliche sportliche Anreize zu schaffen.

Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Beitragsfortzahlungen in coronabedingten Schließzeiten

Der sportliche Gedanke – obgleich aus einer ganz anderen Perspektive – trieb auch die Finanzverwaltung um. Sie beschäftigte sich mit der Frage, wie mit Beitragsfortzahlungen während der coronabedingten behördlichen Schließung von Fitnessstudios umsatzsteuerlich umzugehen ist. Nach einer Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene (z. B. laut Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein vom 03.12.2020, Az. VI 3510 – S 7100 -759) gilt diesbezüglich Folgendes:

„Sagt ein Fitnessstudiobetreiber seinen Kunden zu Beginn der Corona bedingten Schließzeiten zu, dass eine Beitragsfortzahlung zu einer taggenauen Zeitgutschrift führt, die eine Verlängerung des abgeschlossenen Dauervertrages zur Folge hat, handelt es sich um eine umsatzsteuerpflichtige Anzahlung. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage ist nur unter der Voraussetzung des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG i. V. m. Abschn. 17.1 Abs. 7 Satz 3 UStAE – nämlich der Beitragsrückzahlung – möglich.

Sagt ein Fitnessstudiobetreiber seinen Kunden zu Beginn der Corona bedingten Schließzeiten zu, dass bei Beitragsfortzahlung ein Gutschein entsprechend dem ursprünglich gebuchten Leistungsumfang für eine beitragsfreie Zeit, die der Dauer der Schließzeit entspricht, ausgestellt wird, handelt es sich um Anzahlungen auf einen Einzweck-Gutschein. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage ist nur unter der Voraussetzung des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG i. V. m. Abschn. 17.1 Abs. 7 Satz 3 UStAE – nämlich der Beitragsrückzahlung – möglich.“

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

 

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Biden-Administration verleiht BEPS-Verhandlungen den bitter nötigen Schwung

Ende Januar fand im Rahmen des OECD Inclusive Framework on BEPS eine internationale Konferenz statt. Die Finanzministerinnen und Finanzminister u. a. aus Deutschland, Kanada und Indonesien zogen eine positive Zwischenbilanz zu den Verhandlungen über die internationale Steuerreform. Ein Initiativberichtsentwurf des EU-Parlaments mahnt zur kritischen und ernsthaften Begleitung durch die EU-Institutionen. Der DStV berichtet.

DStV, Mitteilung vom 09.02.2021

Ende Januar fand im Rahmen des OECD Inclusive Framework on BEPS eine internationale Konferenz statt. Die Finanzministerinnen und Finanzminister u. a. aus Deutschland, Kanada und Indonesien zogen eine positive Zwischenbilanz zu den Verhandlungen über die internationale Steuerreform. Ein Initiativberichtsentwurf des EU-Parlaments mahnt zur kritischen und ernsthaften Begleitung durch die EU-Institutionen.

Die führenden Industriestaaten der G7 und G20 einigten sich unter Leitung der OECD im Oktober 2020 darauf, bis spätestens Sommer 2021 den gemeinsamen BEPS-Rechtsrahmen zu verabschieden. Unter BEPS (Base Erosion and Profit Shifting) versteht man die geplante Verminderung steuerlicher Bemessungsgrundlagen und das grenzüberschreitende Verschieben von Gewinnen durch multinationale Konzerne. Die Vermeidung von BEPS-Verhalten durch Wirtschaftsakteure kann deshalb nur mit einer globalen Einigung erfolgreich eingedämmt werden.

Der deutsche Finanzminister und Vizekanzler Olaf Scholz (SPD) betonte in seinem Beitrag, dass die Verhandlungen zur Umsetzung der BEPS-Reformagenda auf die Zielgeraden eingebogen seien. Es gelte nun die vorliegenden Kompromisse zum Thema der globalen Mindestbesteuerung festzuzurren. Hoffnungsvoll blickte Scholz in Richtung USA, die unter der neuen Biden-Administration bereit seien, konstruktiv an einer Lösung mitzuwirken.

Die gesellschaftliche Abhängigkeit von digitaler Infrastruktur und digitalen Dienstleistungen dringen durch Homeschooling, Videokonferenzen und Corona-WarnApp in jeden Haushalt ein und zeigen sowohl die Vernetzung als auch die teils noch unregulierte Dimension der Digitalisierung im Jahr 2021. Im Bereich der Besteuerung von digitalen Dienstleistungen sei noch keine Übereinkunft erkennbar. Scholz betonte, dass nationale Alleingänge beim Thema Besteuerung die schlechteste aller Optionen seien. Diese brächte unterschiedliche Besteuerungsregime und Kosten für international tätige Unternehmen mit sich und behindere insgesamt die internationale Zusammenarbeit.

Chrystia Freeland, kanadische Finanzministerin und Vize-Premierministerin, unterstrich die dringende Notwendigkeit, das internationale Steuersystem des 20. Jahrhunderts an die gegenwärtige digitale Transformation und das sich etablierende Wirtschaftssystem des 21. Jahrhunderts anzupassen. Die derzeitige Pandemie polarisiere die Gesellschaften in Gewinner und Verlierer und erhöhe den Druck auf die öffentliche Hand, Hilfsmaßnahmen zu refinanzieren. Kanada stehe bereit den Neustart des Multilateralismus zu unterstützen und zu einer gemeinsamen, weltweiten Regelung zu gelangen.

Passend zur Konferenz veröffentlichte das Europäische Parlament den Entwurf eines eigenen Initiativberichts 2021/0000 (INI) zum Thema “Digitale Besteuerung: OECD-Verhandlungen, steuerliche Ansässigkeit digitaler Unternehmen und eine mögliche europäische Digitalsteuer”, der sich verhaltener über den Zustand der internationalen Verhandlungen äußert. Die Berichterstatter Andreas Schwab (EVP, Deutschland) und Martin Hlaváček (Renew Europe, Tschechische Republik) fordern darin die EU-Kommission auf, bis Juni 2021 einen Vorschlag für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft vorzulegen und bedauern, dass das Scheitern einer Lösung auf OECD-Ebene im Oktober 2020 die “Unterbesteuerung der digitalen Wirtschaft” verlängert. Der Berichtsentwurf merkt an, dass die Pandemie größtenteils digitale Unternehmen begünstigt hat, was die Notwendigkeit einer Reform des aktuellen Steuersystems erneut unterstreiche. Die beiden Parlamentarier fordern die Mitgliedstaaten auf, von der Einführung einseitiger Lösungen abzusehen, die den europäischen Binnenmarkt fragmentieren würden. Die bereits im nationalen Alleingang eingeführten Digitalsteuern sollten im Zuge der internationalen Übereinkunft auslaufen, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden und die internationale Einigung im Rahmen der BEPS-Verhandlungen nicht zu konterkarieren.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

 

 

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Beteiligungs- und Darlehensgeschäfte innerhalb eines Konzerns zur Umgehung der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen stellen Gestaltungsmissbrauch dar

Gegenläufige, einem Gesamtplan folgende Beteiligungs- und Darlehensgeschäfte, die nur dazu dienen, einen steuerlichen Verlust zu kreieren, um die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen zu umgehen und die sich bei einer Gesamtbetrachtung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis ausgleichen (sog. wirtschaftliches Nullsummenspiel), sind laut FG Hessen als Gestaltungsmissbrauch zu qualifizieren (Az. 4 K 1644/18).

FG Hessen, Pressemitteilung vom 09.02.2021 zum Urteil 4 K 1644/18 vom 21.10.2020 (nrkr – BFH-Az.: I B 83/20)

Gegenläufige, einem Gesamtplan folgende Beteiligungs- und Darlehensgeschäfte, die nur dazu dienen, einen steuerlichen Verlust zu kreieren, um die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen (hier: aus dem Verkauf von Flugzeugen nach Ablauf der Leasingdauer) zu umgehen und die sich bei einer Gesamtbetrachtung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis ausgleichen (sog. wirtschaftliches Nullsummenspiel), sind als Gestaltungsmissbrauch zu qualifizieren.

Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 4 K 1644/18).

Geklagt hatte eine zu einem Bankkonzern gehörende Kapitalgesellschaft, welcher das Finanzamt die Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung von Wandelanleihen versagt hatte. Den Verlust erklärte die Klägerin, da sie den gleichhohen Gewinn aus dem Verkauf von Anteilen an einer konzerneigenen Gesellschaft als steuerfrei nach § 8b Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ansah. Den so erklärten Verlust hatte die Klägerin genutzt, um den bei ihr angefallenen Veräußerungsgewinn in beträchtlicher Höhe aus dem Verkauf eines Flugzeugs steuerlich auszugleichen.

In dem gewählten Gestaltungsmodell sollten durch gegenläufige wechselseitige Darlehens- und Wandelanleihegeschäfte innerhalb des Konzerns, die sich im wirtschaftlichen Ergebnis gegenseitig neutralisierten („wirtschaftliches Nullsummenspiel“), zum einen Betriebsausgaben durch einen Verlust aus dem Verkauf von Wandelanleihen und zum anderen ein gleichhoher nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreier Gewinn aus Beteiligungsverkäufen generiert werden. Die Betriebsausgaben nutzte die Klägerin, um Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf gebrauchter Flugzeuge in Millionenhöhe nach Ablauf der Leasingdauer auszugleichen und damit deren Besteuerung zu umgehen. Zuvor hatte die Klägerin zur Verhinderung der Besteuerung der zu erwartenden Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf der Flugzeuge bei der Leasinggesellschaft durch gesellschaftsrechtliche Gestaltungen über einzelne Untergesellschaften die Flugzeuge ohne Aufdeckung der stillen Reserven von der Leasinggesellschaft übernommen. Für die Übernahme ihrer zu erwartenden Steuerlast aus den Flugzeugverkäufen hatte die Leasinggesellschaft ein Entgelt entrichtet.

Der 4. Senat des Hessischen Finanzgerichts hat die Klage abgewiesen.

Er hat die Gestaltung zur Umgehung der Besteuerung der Veräußerungsgewinne aus den Flugzeugverkäufen steuerlich nicht anerkannt. Zum einen hat er in seiner rechtlichen Beurteilung den Verlust aus dem Verkauf der Wandelanleihen nicht steuermindernd bei der Gewinnermittlung der Gesellschaft berücksichtigt, sondern wegen eines vorrangigen Veranlassungszusammenhangs zwischen den Darlehens- und den Wandelanleihegeschäften als Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG mit den steuerfreien Gewinnen aus den Beteiligungsverkäufen verrechnet.

Zum anderen hat der Senat das Urteil damit begründet, dass vorliegend eine als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 der Abgabenordnung (AO) zu beurteilende unangemessene Gestaltung vorgelegen habe. Dies sei der Fall, wenn – wie im Streitfall – gegenläufige Geschäfte abgeschlossen würden, die ausgehend von einem vorherigen Gesamtplan nur dazu dienten, einen steuerlichen Verlust zu erwirken, sich in ihren wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen jedoch neutralisierten und somit lediglich als formale Maßnahmen darstellten (sog. wirtschaftliches Nullsummenspiel). Ausgehend vom Leistungsfähigkeitsprinzip setze die steuerliche Berücksichtigung von Betriebsausgaben nach den gesetzgeberischen Wertungen voraus, dass für das Unternehmen durch betrieblich veranlasste Maßnahmen eine wirtschaftliche Belastung eingetreten sei. Bei Vorliegen eines Gesamtplans müssten die diesem unterliegenden Geschäfte konzernübergreifend zusammenfassend beurteilt werden.

Das Urteil vom 21.10.2020 ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt (Az. I B 83/20).

In einem vom Senat am gleichen Tag entschiedenen Parallelfall (Az. 4 K 1431/18) – beruhend auf einem ähnlichen Gestaltungsmodell, welches indes über Darlehens- und Genussrechtsgeschäfte abgewickelt wurde – hat der Senat ebenfalls das Vorliegen eines Gesamtplans bejaht und alle diesem unterliegenden Geschäfte konzernübergreifend zusammen betrachtet. Daher hat er auch in diesem Fall den begehrten steuerlichen Betriebsausgabenabzug versagt.

Quelle: FG Hessen

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Fahrplan zur MwSt-Lücke

Laut EU-Kommission belief sich die MwSt-Lücke in der EU in 2018 auf 140 Milliarden Euro. Es wird erwartet, dass sie sich weiter vergrößern und bedingt durch die Corona-Pandemie bis 2020 auf 164 Milliarden Euro ansteigen wird. Die EU-Kommission plant im ersten oder zweiten Quartal 2021 eine Mitteilung mit best practices der EU-Mitgliedstaaten, die wesentlich zum Schließen der nationalen MwSt-Lücken geführt haben, vorzulegen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 09.02.2021

Laut EU-Kommission belief sich die MwSt-Lücke in der EU in 2018 auf 140 Milliarden Euro. Es wird erwartet, dass sie sich weiter vergrößern und bedingt durch die Corona-Pandemie bis 2020 auf 164 Milliarden Euro ansteigen wird. Der Anstieg ist u. a. durch Insolvenzen zu erklären. Es bedarf einer deutlichen Reduzierung dieser Lücke zur Finanzierung und Bewältigung der Corona-Krise. Jedoch ist aus Statistiken (siehe Studie) ersichtlich, dass es große Unterschiede bei der MwSt-Lücke der EU-Mitgliedstaaten gibt, so z. B. 33,8 % in Rumänien im Gegensatz zu 0,7 % in Schweden. Einige Länder haben ihre Lücken durch Verwaltungsreformen reduziert.

Die EU-Kommission plant, im ersten oder zweiten Quartal 2021 eine Mitteilung mit best practices der EU-Mitgliedstaaten, die wesentlich zum Schließen der nationalen MwSt-Lücken geführt haben, vorzulegen. Zudem soll in der Mitteilung auch auf finanzielle und andere Instrumente, die die EU-Kommission den EU-Mitgliedstaaten für die Umsetzung der identifizierten best practices bereitstellen kann, eingegangen werden. Zu dieser Initiative hat sie jetzt einen Fahrplan veröffentlicht, der bis zum 03.03.2021 kommentiert werden kann. Da der Fokus der angekündigten Mitteilung auf den Steuerverwaltungen liegt, wird es laut Fahrplan keine Konsultation der breiten Öffentlichkeit geben. Die Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten sind im Vorfeld bereits konsultiert worden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Konsultation zu MwSt-Vorschriften für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

Laut EU-Kommission sind die derzeitigen Mehrwertsteuervorschriften für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen zu komplex und ihre Anwendung zu schwierig. Für das vierte Quartal 2021 hat sie daher einen Überarbeitungsvorschlag angekündigt und konsultiert nun bis zum 03.05.2021 dazu.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 09.02.2021

Laut EU-Kommission sind die derzeitigen Mehrwertsteuervorschriften für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen zu komplex und ihre Anwendung zu schwierig. Zudem sollen sie nicht mit der Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen (z. B. Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptoanlagen und E-Geld) Schritt gehalten haben. Dies hat folglich zu mangelnder Mehrwertsteuerneutralität, Rechtsunsicherheit und hohen Verwaltungs- und Regulierungskosten geführt. Für das vierte Quartal 2021 hat die EU-Kommission daher einen Überarbeitungsvorschlag angekündigt. Im Vorfeld konsultiert sie nun bis zum 03.05.2021 dazu und bittet um Feedback zu den geltenden Bestimmungen in diesem Bereich und deren Funktionsweise sowie zu möglichen Änderungen.

Kontext

Die EU-Kommission hatte in 2007 ein Legislativpaket zur mehrwertsteuerlichen Behandlung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen vorgelegt, das auf Grund einer Blockade im Rat in 2016 zurückgezogen wurde. In ihrem Aktionsplan für eine einfache und faire Besteuerung aus Juli 2020 hatte sie einen neuen Vorschlag angekündigt.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

 

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Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere – Anerkennung des Standing Joint Logistics Support Group Headquarters (SJLSG HQ) als NATO-Hauptquartier

Das BMF hat das Schreiben vom 22. Juli 2011 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 8. August 2017 neu gefasst (Az. III C 3 – S-7493 / 19 / 10001 :003).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7493 / 19 / 10001 :003 vom 08.02.2021

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Absatz 2 Nr. 7 des o. g. BMF-Schreibens vom 22. Juli 2011 in der Fassung des o. g. BMF-Schreibens vom 8. August 2017 wie folgt gefasst:

„7. Andere

a) EF 2000 Transhipment Depot, Erding
b) Standing Joint Logistics Support Group Headquarters, Ulm”.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Wahlrechte sollen auch November- und Dezemberhilfe flexibilisieren

Unternehmen sollen nach aktuellen Informationen des BMWi nunmehr auch bei der November- und Dezemberhilfe ein Wahlrecht haben, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen. Von Bedeutung ist dies insbesondere für Unternehmen mit größerem Finanzierungsbedarf. Sie können damit entscheiden, auf welcher beihilferechtlichen Grundlage sie die staatlichen Hilfen beantragen. Der DStV begrüßt diese weitergehende Flexibilisierung.

DStV, Mitteilung vom 08.02.2021

Unternehmen sollen nach aktuellen Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) nunmehr auch bei der November- und Dezemberhilfe ein Wahlrecht haben, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen. Von Bedeutung ist dies insbesondere für Unternehmen mit größerem Finanzierungsbedarf. Sie können damit entscheiden, auf welcher beihilferechtlichen Grundlage sie die staatlichen Hilfen beantragen. Der DStV begrüßt diese weitergehende Flexibilisierung.

Die möglichen beihilferechtlichen Rahmenregelungen, auf die Unternehmen ihre Anträge stützen können, sind die Kleinbeihilfenregelung und De-minimis-Verordnung für Beträge bis 2 Mio. Euro sowie die Fixkostenhilferegelung für Beträge bis 10 Mio. Euro. Alternativ kann auch eine neue Schadensausgleichsregelung (ohne betragsmäßige Begrenzung) in Betracht kommen. Erforderlich ist hier der Nachweis eines Schadens durch den behördlich angeordneten Lockdown-Beschluss vom 28.10.2020 (einschließlich dessen Verlängerung).

Die EU-Kommission hatte in den vergangenen Wochen mit zwei Beihilfeentscheidungen die Flexibilität für nationale Corona-Hilfen deutlich erhöht. Am 22.01.2021 wurde die Vergabe der November- und Dezemberhilfe auf Grundlage einer neuen Schadensausgleichsregelung genehmigt. Sie erfordert keine ausschließliche Verlustrechnung wie bei der Fixkostenhilferegelung, sondern ermöglicht auch die Berücksichtigung entgangener Gewinne. Am 28.01.2021 wurden außerdem die Höchstbeträge für Corona-Beihilfen spürbar heraufgesetzt. Danach sind künftig Kleinbeihilfen bis 1,8 Mio. Euro (bislang: max. 800.000 Euro) und Fixkostenhilfen bis 10 Mio. Euro (bislang: max. 3 Mio. Euro) möglich.

Nach Auskunft des BMWi sollen die Antragstellungen für sog. großvolumige Anträge von über 1 Million Euro spätestens Mitte März 2021 starten können. Weitere Informationen ergeben sich aus der aktuellen Mitteilung des BMWi vom 05.02.2021. Das Ministerium will auch die notwendigen FAQ-Listen und Leitfäden zur November- und Dezemberhilfe zügig anpassen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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