Berücksichtigung eines Übernahmeverlustes nach § 4 Abs. 6 Satz 6, 2. Alt. UmwStG

Das FG Schleswig-Holstein hatte sich mit diversen Fragen im Zusammenhang mit der (Nicht-)Berücksichtigung von Übernahmeverlusten i. S. d. § 4 Abs. 6 Satz 6, 2. Alt. UmwStG zu befassen, die bei der Verschmelzung einer GmbH auf das Einzelunternehmen des Klägers entstanden waren (Az. 1 K 148/18).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 29.01.2021 zum Urteil 1 K 148/18 vom 28.05.2020 (nrkr – BFH-Az.: III R 37/20)

In einem Urteil vom 28. Mai 2020 (Az. 1 K 148/18) hatte der 1. Senat des Finanzgerichts Schleswig-Holstein sich mit diversen Fragen im Zusammenhang mit der (Nicht-)Berücksichtigung von Übernahmeverlusten i. S. d. § 4 Abs. 6 Satz 6, 2. Alt. UmwStG zu befassen, die bei der Verschmelzung einer GmbH auf das Einzelunternehmen des Klägers entstanden waren.

In seiner Entscheidung stellt der 1. Senat zunächst klar, dass § 4 Abs. 6 Satz 6, 2. Alt. UmwStG sich auf sämtliche Anteile beziehe, die an der Übernahmeergebnisermittlung teilnähmen. Die Norm sei daher unabhängig davon anwendbar, ob die Anteile an der Kapitalgesellschaft im Privat- oder im Betriebsvermögen gehalten würden. Anschließend legt der Senat dar, dass ein Anteilserwerb vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag auch dann vorliege, wenn der maßgebliche Abtretungsvertrag kalendarisch erst im Zeitraum zwischen dem steuerlichen Übertragungsstichtag und dem Abschluss des Verschmelzungsvertrages geschlossen werde. Denn insofern sei § 5 Abs. 1 UmwStG zu beachten, dem zufolge der Gewinn des übernehmenden Rechtsträgers auch dann so zu ermitteln sei, als hätte er die Anteile an der übertragenden KapG am steuerlichen Übertragungsstichtag angeschafft, wenn die Anschaffung tatsächlich erst nach diesem Stichtag erfolgt sei. Da für die Berechnung der Fünfjahresfrist die §§ 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB entsprechend gälten, rechne der Übertragungsstichtag als Endtermin für die Frist mit.

Schließlich werde eine – von den Klägern im Streitfall für erforderlich gehaltene – einschränkende Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 6, 2. Alt. UmwStG weder dem Sinn und Zweck der Vorschrift gerecht, noch sei sie im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geboten. Selbst wenn § 4 Abs. 6 Satz 6, 2. Alt. UmwStG in verschiedenen Bereichen (vgl. die sog. Erwerberfälle) überschießende Tendenzen aufweise, so sei zu berücksichtigen, dass solche angesichts der vielgestaltigen denkbaren Gestaltungen der Lebenssachverhalte, die zur Entstehung eines Übernahmeergebnisses gem. § 4 UmwStG führen könnten, wenn überhaupt, dann nur durch sehr komplizierte und kaum handhabbare gesetzliche Regelungen vermieden werden könnten. Die überschießenden Tendenzen seien daher im Vereinfachungsinteresse hinzunehmen, zumal der Steuerpflichtige regelmäßig die Möglichkeit habe, durch Gestaltung des verwirklichten Lebenssachverhalts eine Wahl zwischen verschiedenen Belastungsalternativen zu treffen. Der Gesetzgeber habe daher die Grenzen der ihm eröffneten Typisierungsbefugnis nicht überschritten.

Nachdem die vom 1. Senat zugelassene Revision eingelegt worden ist, ist das Verfahren unter dem Az. III R 37/20 beim BFH anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter IV/2020 – I/2021

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Höhe der vGA bei Nichtverzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos

Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass in den Fällen, in denen eine Gesellschaft, die selbst keine Kredite aufgenommen hat, ihrem Gesellschafter ein nicht angemessen verzinstes Darlehen gewährt, der im Einzelfall als angemessen anzusehende Zinssatz (im Sinne einer verhinderten Vermögensmehrung) innerhalb einer Marge zu schätzen ist, deren Untergrenze die banküblichen Habenzinsen und deren Obergrenze die banküblichen Sollzinsen bilden (Az. 1 K 67/17).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 29.01.2021 zum Urteil 1 K 67/17 vom 28.05.2020 (nrkr – BFH-Az.: I R 27/20)

In seinem Urteil vom 28. Mai 2020 (Az. 1 K 67/17) hat der 1. Senat des Finanzgerichts Schleswig-Holstein entschieden, dass in den Fällen, in denen eine Gesellschaft, die selbst keine Kredite aufgenommen hat, ihrem Gesellschafter ein nicht angemessen verzinstes Darlehen – im Streitfall über ein Gesellschafterverrechnungskonto gebuchte, an den Gesellschafter ausgereichte oder für diesen verauslagte Beträge – gewährt, der im Einzelfall als angemessen anzusehende Zinssatz (im Sinne einer verhinderten Vermögensmehrung) innerhalb einer Marge zu schätzen ist, deren Untergrenze die banküblichen Habenzinsen und deren Obergrenze die banküblichen Sollzinsen bilden.

Damit vermochte das Finanzgericht der Argumentation der klagenden Gesellschaft nicht zu folgen, die geltend gemacht hatte, dass es ihr angesichts des allgemein niedrigen Zinsniveaus nicht möglich gewesen wäre, das Kapital anderweitig ertragbringend anzulegen, sodass auch angesichts der zinslosen Überlassung der Mittel an den Gesellschafter nicht von entgangenen Einnahmen ausgegangen werden könne.

Das Finanzgericht stellt in seinem Urteil zunächst klar, dass die Nichtverzinsung von Forderungen einer Kapitalgesellschaft gegenüber ihrem (beherrschenden) Gesellschafter dem Grunde nach eine vGA in Gestalt einer verhinderten Vermögensmehrung auf der Ebene der Gesellschaft darstelle (was die Klägerin, bezogen auf den konkreten Fall, ebenfalls bestritten hatte). Da die Klägerin im Entscheidungsfall die Mittel, die sie an/für ihren Gesellschafter ausgereicht hatte, nicht refinanziert habe, bestimme sich die vGA der Höhe nach danach, welche Zinsen die Klägerin hätte erzielen können, wenn sie die Mittel auf der Grundlage eines hypothetischen Kreditverhältnisses an/für einen fremden Dritten ausgereicht hätte. Der hypothetische Zinssatz sei regelmäßig anhand einer Schätzung zu ermitteln, weil es – wie auch im vorliegenden Fall – an geeigneten vergleichbaren Geschäften fehle, die eine Bestimmung des (Fremd-)Vergleichszinssatzes ermöglichten. Ausgangspunkt dieser Schätzung seien die – ggf. jeweils im Wege einer Bandbreitenbetrachtung zu ermittelnden – banküblichen Habenzinsen als Untergrenze und die banküblichen Sollzinsen als Obergrenze der verhinderten Vermögensmehrung. Fehle es auch insoweit an geeigneten Vergleichsdaten, dann könne auf die statistischen Werte der Bundesbank zurückgegriffen werden. Seien Unter- und Obergrenze des zu findenden Zinssatzes bestimmt, so sei der im konkreten Einzelfall anzusetzende Zinssatz im Rahmen der sich ergebenden Marge zu finden. Der Ansatz der Sollzinsen als maßgeblicher (Fremdvergleichs-)Zinssatz sei in der Regel allerdings jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesellschaft keine Bankgeschäfte betreibe und deshalb auch nicht den damit verbundenen Aufwand habe. Allein darauf abzustellen, in welcher Höhe die Gesellschaft auf die Erzielung möglicher Guthabenzinsen verzichtet habe, komme nicht in Betracht. Vielmehr sei im Rahmen der gefundenen Marge wiederum eine Schätzung erforderlich, bei der dem – ebenfalls für den konkreten Einzelfall zu bestimmenden – Risiko, dass das Darlehen nicht zurückgezahlt werden könne, besondere Bedeutung zukomme. Seien keine anderen Anhaltspunkte für diese Schätzung erkennbar, dann sei es nicht zu beanstanden, wenn von dem Erfahrungssatz ausgegangen werde, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilten.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Das Verfahren wird beim BFH unter dem Az. I R 27/20 geführt.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter IV/2020 – I/2021

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Gewerbesteuerliche Behandlung von Mehrwegsteigen in Mehrwegsystemen

Das FG Schleswig-Holstein hatte darüber zu entscheiden, ob das von einem Großhandelsunternehmen für Obst und Gemüse, das die Produkte seiner Erzeugerorganisation vertreibt, für die Gebrauchsüberlassung sog. Mehrwegsteigen (Mehrwegbehältnisse für den Transport und Präsentation von Waren) gezahlte Entgelt der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG unterliegt (Az. 1 K 55/16).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 29.01.2021 zum Urteil 1 K 55/16 vom 30.06.2020 (nrkr – BFH-Az.: III R 56/20)

Der 1. Senat des Finanzgerichts Schleswig-Holstein hatte in dem Verfahren 1 K 55/16 darüber zu entscheiden, ob das von einem Großhandelsunternehmen für Obst und Gemüse, das die Produkte seiner Erzeugerorganisation vertreibt, für die Gebrauchsüberlassung sog. Mehrwegsteigen (Mehrwegbehältnisse für den Transport und Präsentation von Waren) gezahlte Entgelt der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG unterliegt.

Die Klägerin belieferte u. a. den Einzelhandel mit ihren Waren. Dabei wurden sog. Mehrwegsteigen genutzt, die im Rahmen eines umfassenden Mehrwegsystems der Klägerin gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wurden. Die Mehrwegsteigen nutzte die Klägerin für die Verpackung der Waren und den Transport von den Erzeugern zu den jeweiligen Kunden des Einzelhandels. Dort wurden die Waren in den Mehrwegsteigen präsentiert. Im Streitjahr 2011 nutzte die Klägerin die Mehrwegsteigen von zwei unterschiedlichen Anbietern. Das Unternehmen H stellte dabei ein umfassendes Mehrweg- und (Rück-)Logistiksystem zur Verfügung. Die Steigen wurden grundsätzlich direkt an die Erzeuger geliefert. Von dort wurden sie nach Befüllung mit den Waren durch die Klägerin selbst oder in deren Auftrag an den Einzelhandel verbracht. Das Unternehmen H betrieb sodann die gesamte Rücklogistik der Steigen (Abholung beim Einzelhandel und Verbringung – ggfls. über Zwischenlagerungen – in ihr Depot einschließlich Müllentsorgung, Reparatur, Sortierung und Reinigung der Steigen). Diese Leistungen wurden als sog. Systemleistungen bezeichnet. Das Unternehmen L stellte die Steigen dagegen für die Klägerin zur Abholung ab ihrem Depot bereit. Nach Befüllung durch die Erzeuger wurden sie dorthin von der Klägerin zurückgebracht. Die Auslieferung an die Einzelhandelsfilialen des Unternehmens L und die Rücklogistik der Steigen erfolgte von L in eigener Organisation.

Bei Art und Menge der Bestellung der jeweiligen Mehrwegsteigen orientierte sich die Klägerin eng an den jeweiligen Warenbestellungen des Einzelhandels und an deren strengen Vorgaben für die Art der – je nach Ware oder Warengruppe – zu nutzenden Mehrwegsteigen. Die Mehrwegsteigen waren in der Regel ein bis drei Tage bei der Klägerin im Umlauf. Einen längerfristigen Bestand an Mehrwegsteigen hielt die Klägerin nicht vor. Zwischen den Beteiligten war im Rahmen der Frage einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG vor allem umstritten, ob es sich – wie das Finanzamt angenommen hatte – im Falle (fiktiven) Eigentums an den Mehrwegsteigen um Anlagevermögen der Klägerin handelte und ob es sich bei den zwischen der Klägerin und ihren jeweiligen Vertragspartnern geschlossenen Verträgen um Mietverträge handelte oder ob die Verträge wesentliche mietvertragsfremde Elemente aufwiesen und diese im Vordergrund standen bzw. ein Vertrag eigener Art anzunehmen war.

Der 1. Senat des Finanzgerichts hat der Klage mit Urteil vom 30. Juni 2020 stattgegeben. Ausgehend von den Vorgaben der Rechtsprechung des BFH hat das Finanzgericht angenommen, dass sich die von der Klägerin genutzten Mehrwegsteigen unter Berücksichtigung des Geschäftsgegenstands des Unternehmens und der betrieblichen Verhältnisse bei unterstelltem (fiktiven) Eigentum nicht als Anlagevermögen, sondern als Umlaufvermögen darstellen. Bereits aus diesem Grunde schied eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG aus.

Die schwierige Abgrenzungsproblematik in diesem Fall bestand darin, dass die Mehrwegsteigen einerseits eine Transportfunktion aufwiesen, indem sie von der Klägerin für den Transport von den jeweiligen Erzeugern zum Einzelhandel genutzt wurden, andererseits aber die Nutzung Teil eines umfassenden Mehrwegsystems war, bei denen die Mehrwegsteigen auch der Verpackung der Waren und der Präsentation beim Einzelhandel dienten und die Klägerin sich bei der Bestellung der Mehrwegsteigen eng an den strikten Vorgaben des Einzelhandels hinsichtlich der Art der zu nutzenden Mehrwegsteigen ausrichtete und hinsichtlich der Menge jeweils an dem aktuellen Warenbedarf des Einzelhandels orientierte. Entscheidend war schließlich für das Finanzgericht, dass die Mehrwegsteigen nach den betrieblichen Verhältnissen nicht vorrangig als „Produktionsmittel“ für den Handel mit Obst und Gemüse bestimmt waren, sondern sie vielmehr eng mit der gehandelten Ware der Klägerin, die unstreitig Umlaufvermögen darstellt, verknüpft waren und sich mit deren Ablieferung beim Einzelhandel verbrauchten. Maßgebend war hier, dass die Klägerin sich sowohl hinsichtlich der Menge als auch der Art der jeweils genutzten Mehrwegsteigen eng an dem Bedarf und den Vorgaben des Einzelhandels orientierte. Durch die strikten Vorgaben des Einzelhandels hinsichtlich der Art der zu benutzenden Steigen könne man das von der Klägerin gehandelte Produkt auch als “Lieferung von Obst und Gemüse in der vom Einzelhandel vorgegebenen Verpackungsform (Mehrwegsteigen)“ ansehen. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass die Mehrwegsteigen Teil eines umfassenden Mehrwegsystems seien und die Klägerin – würde sie dauerhaft Eigentum an den Mehrwegsteigen erwerben – auch ein umfassendes logistisches Konzept zur Rückführung, Lagerung und Reinigung der Mehrwegsteigen entwickeln müsste, was jedoch auch angesichts der räumlich weit verzweigten Belieferungsgebiete wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre. Insofern sei die hier streitige Konstellation eher mit der im BFH-Urteil vom 25. Juli 2019 III R 22/16 zur Anmietung von Hotelzimmern und -einrichtungen für Pauschalreisen eines Reiseveranstalters sowie mit der Entscheidung des BFH vom 25. Oktober 2016 I R 57/15, zu einer Messe-Durchführungsgesellschaft zu vergleichen

Darüber hinaus handele es sich nach Auffassung des Senats bei den an die Firma H gezahlten Nutzungsentgelten auch nicht um Mietzinsen im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG, da in diesem Fall ein Vertrag eigener Art vorliege. Zwar überlasse die Firma H der Klägerin Mehrwegsteigen zum Gebrauch und diese zahle unter anderem hierfür ein Entgelt. Darin erschöpfe sich jedoch nicht die Hauptpflicht dieses Vertrages. Vielmehr stelle der Vertragspartner der Klägerin ein umfassendes Mehrweg- und Logistiksystem zur Verfügung, sodass zu den vom Vertragspartner geschuldeten Leistungen im Regelfall auch der Transport der Leersteigen zum Erzeuger und insbesondere die gesamte Rücklogistik gehörten. Der Vertrag enthalte daher auch Elemente von Transport-, Werk- und Dienstvertrag. Dies stellten wesentliche miet- bzw. pachtfremde Elemente dar. Die Leistungen seien so eng miteinander verbunden und verschmolzen, dass ein Vertrag eigener Art entstehe, jeweils trennbare Hauptleistungspflichten seien nicht vorhanden. Das Mietvertragselement gebe im Rahmen des Bündels verschiedener vertraglicher Leistungen insoweit dem Vertrag nicht das Gepräge.

Der Senat hat die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren ist unter dem Az. III R 56/20 beim BFH anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter IV/2020 – I/2021

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Keine uneingeschränkte Anwendung des Zu- und Abflussprinzips des § 11 EStG bei der sog. Kostendeckelung i. S. d. BMF-Schreibens vom 18. November 2009

Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass im Rahmen der Anwendung der sog. Kostendeckelung bei einem zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Pkw die für die Anschaffung des Fahrzeugs geleistete Leasingsonderzahlung auch bei einem Einnahme-Überschussrechner periodengerecht auf die Leasinglaufzeit zu verteilen ist (Az. 5 K 194/18).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 29.01.2021 zum Urteil 5 K 194/18 vom 26.08.2020 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 26/20)

Mit Urteil vom 26. August 2020 hat der 5. Senat des Finanzgerichts entschieden, dass im Rahmen der Anwendung der sog. Kostendeckelung bei einem zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Pkw die für die Anschaffung des Fahrzeugs geleistete Leasingsonderzahlung auch bei einem Einnahme-Überschussrechner periodengerecht auf die Leasinglaufzeit zu verteilen ist.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren eine Arztpraxis. Seinen Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit ermittelte er durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Für seinen Betrieb hatte der Kläger ein Kfz geleast. Für diesen Pkw leistete er außerhalb des Streitzeitraums eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 40 % des Kaufpreises. Das Fahrzeug diente in den Streitjahren unstreitig zu mehr als 50 % betrieblichen Zwecken. Da er ein Fahrtenbuch für die Streitjahre nicht führte, ermittelte er den privaten Nutzungsanteil nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG (1 %-Regelung). Aufgrund der sog. Kostendeckelung begrenzte er die zu berücksichtigenden privaten Kraftfahrzeugnutzungen auf die tatsächlichen Gesamtkosten des Pkw. Die geleistete Leasingsonderzahlung fand dabei keinen Eingang in seine Ermittlung der Gesamtkosten. Der Beklagte stellte die Einkünfte aus selbständiger Arbeit zunächst erklärungsgemäß fest. Bei einer anschließenden Betriebsprüfung führte er sodann an, dass für die sog. Kostendeckelung auch die geleistete Leasingsonderzahlung anteilig über den Leasingzeitraum zu berücksichtigen sei und änderte entsprechend die Feststellungsbescheide der Streitjahre. Den daraufhin vom Kläger gestellten Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung gemäß § 163 AO lehnte das Finanzamt ab. Die Ansicht des Klägers, dass die fiktive Verteilung der Leasingsonderzahlung auf die Laufzeit des gesamten Leasingvertrages und die Nichtanwendung der Kostendeckelung auf die in den Streitjahren tatsächlich abgeflossenen Betriebsausgaben dem BMF-Schreiben vom 18. November 2009 (BStBl I 2009 S. 1326) widerspreche, teilte das Finanzamt nicht.

Das Finanzgericht entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO habe. Im Rahmen seiner Prüfung, ob sich das Finanzamt an die ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift aus dem BMF-Schreiben vom 18. November 2009 (IV C 6 – S-2177 / 07 / 10004, BStBl I 2009 S. 1326) gehalten habe und ob die Richtlinien selbst einer sachgerechten Ermessensausübung entsprächen, kam es zu dem Schluss, dass die Auslegung des Begriffs der Gesamtkosten durch die Finanzbehörde nicht zu beanstanden sei. Aus dem offenen Wortlaut des BMF-Schreibens und dem fehlenden Gesetzesverweis lasse sich schließen, dass der Begriff der Gesamtkosten nicht als ein rein steuerrechtlicher Begriff zu verstehen sei, sondern darüber hinaus gehe und auch wirtschaftliche Aspekte berücksichtige. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt eine Kostendeckelung nicht allein aufgrund eines schlichten Zahlenvergleichs vornehme, sondern nach dem Sinn und Zweck der Kostendeckelung auch außerhalb des Veranlagungszeitraums liegende Umstände, wie z. B. eine Leasingsonderzahlung zu Beginn oder Ende der Nutzungsdauer eines Kfz, für die Anwendbarkeit der Billigkeitsregelung als maßgeblich erachte.

Darüber hinaus würde die Kostendeckelung unter der vom Kläger begehrten Auslegung der Gesamtkosten den gesetzlich vorgesehenen Rahmen verlassen. Soweit sich die Billigkeitsmaßnahme unter der Prämisse, dass eine Entnahme eine Wertabgabe des Betriebes darstelle, die nicht höher sein könne als die für das jeweilige Kfz entstandenen Aufwendungen, auch unter der klaren gesetzlichen Methodik, den Entnahmewert der privaten Kfz-Nutzung entweder typisierend durch die 1 %-Methode oder im Einzelfall konkret ermittelt durch Ansatz der tatsächlichen Kosten mit Nachweisen der privaten Nutzung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu bestimmen, innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Rahmens bewege, komme es bei der Auslegung des Gesamtkostenbegriffs im Sinne des Klägers zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Totalgewinngleichheit. Im Hinblick auf die vom Kläger gewählte Gewinnermittlungsart ergäbe sich für ihn – anders als bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermittele – ein Steuersparmodell, welches allein den Einnahme-Überschussrechnern offenstünde. Die Bewertung eines Vorteils könne aber nicht von der Gewinnermittlungsart abhängig sein. Die Anwendung des Zu- und Abflussprinzips bei der Kostendeckelung hinsichtlich der Leasingsonderzahlung widersprächen dem Gleichheitsgrundsatz und dem Grundsatz der Gesamt- und Totalgewinngleichheit, welcher es verbiete, dass die Gewinnermittlungsarten zu unterschiedlichen Steuerbelastungen führten.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 26/20 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter IV 2020 – I/2021

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Besteuerung von Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland

Das BMF nimmt zu der Frage Stellung, ob die Sonderregelungen für Reiseleistungen auch für Unternehmer mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet anwendbar sind (Az. III C 2 – S-7419 / 19 / 10002 :004).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7419 / 19 / 10002 :004 vom 29.01.2021

I.

Es ist die Frage aufgetreten, ob die Sonderregelungen für Reiseleistungen auch für Unternehmer mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet anwendbar sind.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2021- III C 2 – S-7300 / 19 / 10002 :002 (2021/0025276), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 25.1. Abs. 1 nach Satz 11 folgender Satz 12 angefügt:

12§ 25 UStG ist bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar.“

III.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es nicht beanstandet, wenn auf bis zum 31. Dezember 2020 ausgeführte Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Sonderregelung des § 25 UStG angewendet wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Beiträge eines Profi-Fußballers für eine Sportunfähigkeitsversicherung sind keine Werbungskosten

Das FG Düsseldorf entschied, dass die Beiträge eines Berufssportlers für eine Sportunfähigkeitsversicherung keine Werbungskosten sind (Az. 10 K 2192/17 E).

FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 01.02.2021 zum Urteil 10 K 2192/17 vom 12.01.2021 (nrkr)

Mit Urteil vom 12.01.2021 (Az. 10 K 2192/17 E) hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass die Beiträge eines Berufssportlers für eine Sportunfähigkeitsversicherung keine Werbungskosten sind.

Der Kläger, ein Profi-Fußballer, wollte die Prämien für seine Sportunfähigkeitsversicherungen von der Steuer absetzen. Die Versicherungen sahen Leistungen für den Fall vor, dass der Kläger aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit vorübergehend oder dauerhaft seinen Sport nicht ausüben kann. Eine Beschränkung auf berufsspezifische Krankheits- oder Unfallrisiken enthielten die Versicherungsbedingungen nicht. Der Kläger argumentierte, dass wegen seiner Tätigkeit als Fußballer erhöhte Risiken für seine Gesundheit bestünden. Bei jeder Art von Erkrankung oder Verletzung könne er seinen Beruf nicht mehr in der gewohnten Weise ausführen.

Wie auch zuvor das Finanzamt lehnte das Finanzgericht Düsseldorf den Abzug der Versicherungsbeiträge als Werbungskosten ab. Es handele sich um Sonderausgaben mit der Folge, dass sich die Versicherungsbeiträge wegen der geltenden Höchstbeträge steuerlich nicht auswirkten. Auch einen teilweisen Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten lehnten die Richter ab.

Der Kläger habe nicht nur berufstypische Risiken abgesichert. Vom Versicherungsumfang seien auch im privaten Bereich verursachte Unfälle und Erkrankungen erfasst. Die Versicherung diene dem Ausgleich krankheitsbedingter Einnahmeausfälle. Das Risiko, den Lebensstandard nicht länger durch die eigene Erwerbstätigkeit sichern zu können, gehöre zum Bereich der privaten Lebensführung.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zur Rechtsfortbildung zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf

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BFH: Gemeinnützigkeit und politische Betätigung

Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung ist kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck i. S. von § 52 der AO. Dies hat der BFH im zweiten Rechtgang als Folgeentscheidung zum sog. Attac-Urteil entschieden (Az. V R 14/20).

BFH, Pressemitteilung Nr. 2/21 vom 28.01.2021 zum Beschluss V R 14/20 vom 10.12.2020

Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung ist kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck i. S. von § 52 der Abgabenordnung (AO). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 10.12.2020 – V R 14/20 – im zweiten Rechtgang als Folgeentscheidung zum sog. Attac-Urteil (BFH-Urteil vom 10.01.2019 – V R 60/17, BFHE 263, 290, BStBl II 2019 S. 301) entschieden.

Nach dem BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019 S. 301 ist die Verfolgung politischer Zwecke nach Maßgabe der steuerrechtlichen Regelungen nicht gemeinnützig (s. hierzu auch die Pressemitteilung vom 26.02.2019 – Nummer 009/19). Mit den in diesem Verfahren streitigen Kampagnen und weiteren Tätigkeiten, die unter dem Namensbestandteil “A” des Klägers ausgeübt wurden, erfüllte dieser keinen nach § 52 AO steuerbegünstigten Zweck. Allerdings hatte der BFH die Sache an das Finanzgericht (FG) zur Klärung zurückverwiesen, ob die unter dem Namensbestandteil des Klägers durchgeführten Kampagnen und sonstigen Aktionen dem Kläger als Träger des so bezeichneten Netzwerks auch tatsächlich zuzurechnen sind.

Dies hat das FG im zweiten Rechtsgang bejaht und die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Revision hatte keinen Erfolg. In seiner Entscheidung verweist der BFH zunächst auf die aus § 126 Abs. 5 FGO folgende Bindungswirkung des in dieser Sache bereits ergangenen BFH-Urteils für den zweiten Rechtsgang.

Ergänzend weist der BFH darauf hin, dass eine gemeinnützige Körperschaft unter Inanspruchnahme der steuerrechtlichen Förderung der Gemeinnützigkeit auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung nur Einfluss nehmen kann, wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO genannten Zwecke dient. In diesen Grenzen sieht der BFH den vom Kläger verfassungsrechtlich abgeleiteten Teilhabeanspruch an der politischen Willensbildung als gewahrt an.

Eine Erweiterung des Begriffs der politischen Bildung in der Weise, dass sich hieraus die eigenständige steuerrechtliche Förderung einer Einflussnahme auf die politische Willensbildung in frei gewählten Politikfeldern ergibt, lehnt der BFH demgegenüber ab. § 52 Abs. 2 AO würde sonst faktisch um den dort nicht angeführten Zweck der Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung ergänzt.

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BFH: Fremdübliche Verteilung der Vertragschancen und -risiken bei einer Wertguthabenvereinbarung unter Ehegatten

Der BFH hat zur steuerlichen Berücksichtigung von Rückstellungen für Wertguthaben bei einer Wertguthabenvereinbarung unter Ehegatten Stellung genommen (Az. X R 1/19).

BFH, Urteil X R 1/19 vom 28.10.2020

Leitsatz

  1. Schließen Ehegatten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zusätzlich eine Wertguthabenvereinbarung i. S. des SGB IV ab, muss für diese – gesondert – ein Fremdvergleich erfolgen.
  2. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist wesentliches Indiz, ob die Vertragschancen und -risiken fremdüblich verteilt sind. Eine einseitige Verteilung zu Lasten des Arbeitgeber-Ehegatten ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte unbegrenzt Wertguthaben ansparen sowie Dauer, Zeitpunkt und Häufigkeit der Freistellungsphasen nahezu beliebig wählen kann.

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BFH: Beitrittsaufforderung an BMF – Verfahrensrechtliche Umsetzung des § 6b EStG bei mitunternehmerbezogener Übertragung

Der BFH fordert das BMF auf, einem Verfahren beizutreten über die Frage, ob im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Klägers zu entscheiden ist, oder im Rahmen der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Personengesellschaft, ob der Kläger eine Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG, die er in seinem landwirtschaftlichen Einzelunternehmen gebildet hatte, auf die beigeladene Personengesellschaft übertragen durfte (Az. IV R 7/19).

BFH, Beschluss IV R 7/19 vom 07.07.2020

Leitsatz

Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Es wird gebeten, dazu Stellung zu nehmen, in welcher Weise bei Übertragung eines Veräußerungsgewinns nach § 6b EStG auf anteilige Anschaffungs- und Herstellungskosten einer Personengesellschaft, an der der Veräußerer mitunternehmerisch beteiligt ist, nach den Vorgaben der AO die Entscheidung darüber getroffen werden muss, ob und ggf. wann und in welcher Höhe die Voraussetzungen für eine Bildung der Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG erfüllt sind, und ob und ggf. in welchem Umfang und auf welche Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens der Mitunternehmerschaft der in die Rücklage eingestellte Gewinn übertragen werden kann.

Tenor:

Die mündliche Verhandlung wird vertagt.

Das Bundesministerium der Finanzen wird nach § 122 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung aufgefordert, dem Verfahren IV R 7/19 beizutreten.

Gründe:

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt ein land- und forstwirtschaftliches Einzelunternehmen. Er ermittelt den Gewinn für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres. Mit notariellem Vertrag vom … .10.2001 verkaufte der Kläger Grundstücke aus dem Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens. Die Besitzübergabe sollte mit Bezahlung des Kaufpreises erfolgen. Am Tag der Besitzübergabe sollten Gefahr, Nutzen, öffentliche Lasten, Steuern und Abgaben sowie die Verkehrssicherungspflichten auf die Käuferin übergehen. Die Käuferin sollte nach dem Kaufvertrag mit Besitzübergabe in die Rechte und Pflichten des Klägers aus seiner Vermietung und Verpachtung der Grundstücksflächen eintreten. Am … .11.2001 erhielt der Kläger den Kaufpreis von der Käuferin. Er bezahlte in den Jahren 2001 und 2002 die Grundsteuer für die verkauften Grundstücke, ohne dies der Käuferin in Rechnung zu stellen. Bis zum April 2002 erhielt er Zahlungen aus Miet- und Erbpachtverträgen, die er für die Grundstücke abgeschlossen hatte. Im Jahr 2002 holte der Kläger auf einem Teil der verkauften Flächen die Ernte ein und verwertete diese für sich. Mit notarieller Urkunde vom … .03.2003 wurde die Auflassung der Grundstücke erklärt, die Eintragung der Käuferin als Eigentümerin im Grundbuch erfolgte am … .07.2003. Am 17.12.2003 wurde die Aufhebung des für die Grundstücke geschlossenen Mietvertrags und des Erbbaurechts vereinbart. Der Kläger bildete in der Bilanz seines Einzelunternehmens zum 30.06.2002 eine Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 484.208 €.

2

Am 17.05.2006 erwarb der Kläger einen Kommanditanteil an der S–GmbH & Co. KG (S-KG) und leistete eine Einlage von 100.000 €. Die S-KG gab eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung (Gewinnfeststellung) für 2006 ab. Die auf den Kläger entfallenden Einkünfte aus der Gesamthand erhöhten sich um 4.990,80 € auf Grund von Abschreibungen in einer negativen Ergänzungsbilanz. Dazu kam es, weil der Gewinn, für den der Kläger bei seinem landwirtschaftlichen Betrieb eine Reinvestitionsrücklage gebildet hatte, in Höhe von 400.000 € auf anteilige Anschaffungs- und Herstellungskosten des Klägers als Mitunternehmer der S-KG übertragen wurde. Dies führte zu negativen Posten in der Ergänzungsbilanz für Gebäude in Höhe von 332.720 € und in Höhe von 67.280 € für Grund und Boden. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) stellte am 31.01.2008 die Einkünfte der S-KG unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäß fest.

3

Eine bei der S-KG in der Folgezeit durchgeführte Außenprüfung kam zu dem Ergebnis, dass von einigen Mitunternehmern der S-KG, darunter auch der Kläger, Gewinne aus Rücklagen nach § 6b EStG übertragen worden seien, obwohl der Rücklagenbildung Veräußerungen aus dem Zeitraum 01.01.1999 bis 31.12.2001 zugrunde lägen und nach damaliger Rechtslage keine rechtsträgerübergreifende Übertragung möglich gewesen sei. Diese Rücklagen seien deshalb nach Ablauf der Frist in den Betrieben der Mitunternehmer wieder aufzulösen. Die Außenprüfung wies das für die Einkommensbesteuerung des Klägers zuständige Finanzamt (FA S) mit Schreiben vom 25.03.2011 darauf hin, dass ihres Erachtens die Übertragung des Gewinns aus der Rücklage nicht zulässig sei. Die Entscheidung habe jedoch das FA S als für den Betrieb zuständiges Finanzamt zu treffen.

4

Das FA änderte am 13.01.2012 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung den Gewinnfeststellungsbescheid 2006 für die S-KG. Zur Begründung wurde auf den entsprechenden Bericht der Außenprüfung vom 28.07.2011 verwiesen. Für den Kläger wirkte sich die Änderung dahingehend aus, dass die gewinnerhöhende Abschreibung in der negativen Ergänzungsbilanz von 4.990,80 € entfiel. Das FA teilte dem FA S am 13.01.2012 mit, auf den Kläger entfielen für das Jahr 2006 insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 2.421,54 €.

5

Das FA S seinerseits teilte dem Kläger am 23.03.2012 im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 mit, dass der Gewinnfeststellungsbescheid des FA für 2006 Grundlagenbescheid für die bei dem FA S veranlagte Einkommensteuer 2006 sei. Einwendungen könnten insoweit nur gegen den Gewinnfeststellungsbescheid des FA erhoben werden.

6

Am 30.03.2012 erließ das FA einen weiteren geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 2006 für die S-KG; die den Kläger betreffenden Feststellungen blieben jedoch hierbei unverändert. Der Einspruch des Klägers gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 2006 blieb erfolglos. Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück, da die Grundstücksveräußerung noch vor dem 01.01.2002 stattgefunden habe und damit die gesellschaftsbezogene Fassung des § 6b EStG anzuwenden sei. Eine Übertragung des Gewinns aus der Rücklage sei deshalb unzulässig.

7

In seiner Klage gegen das FA zum Finanzgericht München (FG) beantragte der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit des Gewinnfeststellungsbescheids 2006, hilfsweise dessen Änderung dahingehend, dass es bei den ursprünglichen höheren Beteiligungseinkünften des Klägers verbleibe. Mit Beschluss vom 07.06.2016 lud das FG die S-KG zu dem Verfahren bei. Das FG wies mit Urteil vom 25.07.2017 den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit als unbegründet, den Hilfsantrag auf Änderung des Gewinnfeststellungsbescheids mangels Klagebefugnis als unzulässig ab. Die Revision wurde durch den Senat hinsichtlich des als unzulässig abgewiesenen Hilfsantrags zugelassen (Beschluss vom 19.02.2019 – IV B 63/17).

8

Mit seiner Revision rügt der Kläger im Wesentlichen, dass das FG keine umfassende Rechtsprüfung vorgenommen und ihm effektiven Rechtsschutz verweigert habe. Der Bescheid sei schon deshalb nichtig und rechtswidrig, weil für den Kläger nicht erkennbar sei, an welches Finanzamt er sich zur Prüfung seines Anliegens wenden solle. Wenn der Gewinnfeststellungsbescheid Bindungswirkung für das für die Veranlagung zur Einkommensteuer zuständige FA S habe —wie ihm dieses Amt zuletzt mitgeteilt habe—, dann müssten alle Fragen in diesem Grundlagenbescheid geklärt und geprüft werden.

9

Der Kläger beantragt,

den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2006 der S–GmbH & Co. KG vom 30.03.2012 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 30.09.2013 und des Urteils des FG vom 25.07.2017 – 5 K 3197/13 insoweit abzuändern, als der Gewinn aus der Ergänzungsbilanz des Klägers um 4.990,80 € erhöht wird.

10

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II.

11

Die mündliche Verhandlung war aus erheblichen Gründen i.S. des § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung zu vertagen. Dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) soll Gelegenheit gegeben werden, sich an dem Verfahren nach § 122 Abs. 2 Sätze 1 und 4 FGO zu beteiligen (dazu unter III.).

III.

12

1. a) Nach § 6b Abs. 1 EStG können Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden u.a. auf Anschaffungskosten von Grund und Boden und Gebäuden, die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Jahr angeschafft oder hergestellt worden sind, übertragen werden. Soweit eine Übertragung nicht vorgenommen wird, kann nach § 6b Abs. 3 EStG im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden. Bis zur Höhe der Rücklage können sodann die Anschaffungs- und Herstellungskosten nach § 6b EStG begünstigter Wirtschaftsgüter, die in den folgenden vier Jahren angeschafft oder hergestellt werden, im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung gekürzt werden. In Höhe des Kürzungsbetrags ist die Rücklage aufzulösen (Urteil des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 19.12.2012 – IV R 41/09, BFHE 240, 73, BStBl II 2013, 313, Rz 29). Für Gewinne aus Veräußerungen bis zum 31.12.1998 und ab dem 01.01.2002 ist die Übertragung der Rücklage nicht auf Reinvestitionsgüter beschränkt, die in dem Alleineigentum des Veräußerers stehen und dem Betriebsvermögen des Veräußerungsbetriebs zuzuordnen sind. Die Übertragung kann u.a. auch auf Reinvestitionsgüter erfolgen, die zum Gesamthandsvermögen einer anderen Personengesellschaft gehören, an der der Veräußerer als Mitunternehmer beteiligt ist, soweit diese Wirtschaftsgüter ihm anteilig zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteile vom 10.07.1980 – IV R 136/77, BFHE 131, 313, BStBl II 1981, 84, unter 2.2.b [Rz 47]; in BFHE 240, 73, BStBl II 2013, 313, Rz 31; vom 09.11.2017 – IV R 19/14, BFHE 260, 121, BStBl II 2018, 575, Rz 27, und vom 22.11.2018 – VI R 50/16, BFHE 263, 44, BStBl II 2019, 313, Rz 22).

13

b) Das Wahlrecht, eine Reinvestitionsrücklage zu bilden und damit insoweit einen Veräußerungsgewinn zu neutralisieren und stille Reserven ggf. auf Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen eines anderen Betriebs des Steuerpflichtigen zu übertragen, ist nach der BFH-Rechtsprechung vom Steuerpflichtigen in der Steuerbilanz des veräußernden Betriebs auszuüben. Bildung und Auflösung der Rücklage müssen in dessen Buchführung verfolgbar sein (BFH-Urteile in BFHE 240, 73, BStBl II 2013, 313, Rz 35 f., und in BFHE 263, 44, BStBl II 2019, 313, Rz 27).

14

2. Für die Entscheidung des Streitfalls ist von Bedeutung, in welchem Festsetzungs- bzw. Feststellungsverfahren darüber zu befinden ist, ob und ggf. in welcher Höhe die Voraussetzungen für eine Bildung der Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG erfüllt sind, und ob und ggf. in welchem Umfang und auf welche Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens einer Mitunternehmerschaft, an der der Veräußerer beteiligt ist, der in die Rücklage eingestellte Gewinn übertragen werden konnte. § 6b EStG enthält hierzu keine Regelungen.

15

a) Es ist denkbar, die bindende Entscheidung sowohl über die Berechtigung zur Rücklagenbildung als auch zur wirksamen Übertragung in den Veranlagungsverfahren für den Betrieb des Veräußerers zu treffen. Denn das Wahlrecht zur Rücklagenbildung ist in diesem Betrieb auszuüben und nicht übertragene Gewinne sind Bestandteil des Gewinns dieses Betriebs. Soll der Gewinn auf Wirtschaftsgüter einer Personengesellschaft übertragen werden, wären die Einkommensteuerbescheide bzw. Gewinnfeststellungsbescheide im Jahr der Rücklagenbildung und im Jahr der freiwilligen oder wegen Fristablaufs zwingend notwendigen Auflösung der Rücklage Grundlagenbescheide für Feststellungsbescheide über den Gewinn der Personengesellschaft. Die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen in Bezug auf den Reinvestitionsbetrieb müsste sich das für den Veräußerungsbetrieb zuständige Finanzamt ggf. im Wege der Amtshilfe von dem für den Reinvestitionsbetrieb zuständigen Finanzamt beschaffen. Rechtsschutz könnte ausschließlich gegen die Grundlagenbescheide begehrt werden.

16

b) Denkbar ist auch, dass über die Berechtigung zur Rücklagenbildung und die freiwillige oder zwangsläufige Auflösung der Rücklage in Bescheiden betreffend den Veräußerungsbetrieb, über die Frage der Übertragung dem Grunde und der Höhe nach aber in Bescheiden für den Reinvestitionsbetrieb zu entscheiden ist. Die Bescheide könnten dann wechselbezüglich jeweils Grundlagen- und Folgebescheid sein. Rechtsschutz wäre jeweils dort zu gewähren, wo die Wirkung eines Grundlagenbescheids eintritt.

17

c) Schließlich ist in Betracht zu ziehen, dass über die Bildung der Rücklage und deren Übertragung sowohl in Verfahren betreffend den Veräußerungsbetrieb als auch in Verfahren betreffend den Reinvestitionsbetrieb eigenständig zu entscheiden ist. Die jeweiligen Bescheide stünden dann nicht in einem Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid und könnten sich materiell widersprechen. Rechtsschutz könnte gegen jeden dieser Bescheide umfassend begehrt werden, ohne allerdings Gewähr dafür bieten zu können, dass widersprüchliche Ergebnisse vermieden werden.

18

3. Das BMF wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Es wird gebeten, dazu Stellung zu nehmen, in welcher Weise aus Sicht der Finanzverwaltung bei Übertragung eines Veräußerungsgewinns nach § 6b EStG auf anteilige Anschaffungs- und Herstellungskosten einer Personengesellschaft, an der der Veräußerer mitunternehmerisch beteiligt ist, nach den Vorgaben der Abgabenordnung (AO) die Entscheidung darüber getroffen werden muss, ob und ggf. wann und in welcher Höhe die Voraussetzungen für eine Bildung der Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG erfüllt sind, und ob und ggf. in welchem Umfang und auf welche Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens der Mitunternehmerschaft der in die Rücklage eingestellte Gewinn übertragen werden kann.

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BFH: Besteuerungsbefugnis für Geschäftsführervergütungen und -abfindungen nach dem DBA-Polen 2003

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Geschäftsführerin einer deutschen GmbH als bevollmächtigte Vertreterin i. S. des Art. 16 Abs. 2 DBA-Polen anzusehen ist (Az. I R 76/17).

BFH, Beschluss I R 76/17 vom 30.09.2020

Leitsatz

Die vom OECD-Musterabkommen abweichende Sonderregelung des Art. 16 Abs. 2 DBA-Polen 2003, in der die Besteuerungsbefugnis für Vergütungen einer Person in ihrer Eigenschaft als “bevollmächtigter Vertreter” geregelt wird, gilt auch für Geschäftsführer einer deutschen GmbH. Sie erfasst auch Abfindungen.

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