Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand – Behandlung der Konzessionsabgabe unter § 2b UStG

Das BMF gibt die Grundsätze zu § 2b UStG bekannt, für deren Anwendbarkeit die Übergangsregelungen des § 27 Abs. 22 und Abs. 22a UStG zu beachten sind (Az. III C 2 – S-7107 / 19 / 10007 :005).

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand – Behandlung der Konzessionsabgabe unter § 2b UStG

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7107 / 19 / 10007 :005 vom 05.08.2020

1. Umsatzsteuerbarkeit bei privatrechtlichen Verträgen

Erbringt eine juristische Person des öffentlichen Rechts nachhaltig Leistungen gegen Entgelt aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stets von einer unternehmerischen Tätigkeit der juristischen Person des öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 1 UStG auszugehen. Die Unternehmereigenschaft ist in diesen Fällen nicht durch § 2b UStG eingeschränkt, weil die öffentliche Hand in zivilrechtlicher Handlungsform am Markt teilnimmt und nicht im Rahmen der öffentlichen Gewalt handelt. Die Einräumung eines Wegenutzungsrechts durch die Gemeinden gegen Zahlung einer Konzessionsabgabe im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags ist also immer umsatzsteuerbar.

Die Betrachtung von § 46 EnWG führt zu keinen anderen steuerlichen Ergebnissen. Öffentlich-rechtliche Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit privatrechtlichen Verträgen verhindern nicht, dass die Gemeinden „wie ein Privater“ im Sinne der Rechtsprechung handeln. Denn gegenüber ihren Vertragspartnern tritt die Gemeinde unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer auf. Umsatzsteuerrechtlich ist nicht nur das „Ob“, sondern auch das „Wie“ der vertraglichen Beziehungen entscheidend, um zu erkennen, ob eine Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt erfolgt. Im Hinblick auf die Anwendung des § 2b Abs. 1 UStG ist es zudem ohne Belang, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts mit ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnimmt (BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2016, BStBl 2016 S. 1451). Damit ist unbeachtlich, dass eine Pflicht der Gemeinden zum Abschluss derartiger Verträge besteht.

2. Steuerbefreite Grundstücksüberlassung nach § 4 Nr. 12 UStG

Ein Vertrag, durch den eine Gebietskörperschaft einem Versorgungsunternehmen das ausschließliche Recht einräumt, die Einwohner mit Strom, Gas oder Wasser zu versorgen und dabei erlaubt, öffentliche Straßen, Plätze etc. für die Verlegung der Versorgungsleitungen zu benutzen bzw. im Zuge der Deregulierung bzw. Liberalisierung der Strom- und Gasversorgung das durch den Vertrag (Konzessionsvertrag) bisher gewährte Exklusivrecht der Versorgung aufhebt und durch ein einfaches Wegerecht ersetzt, kann unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a oder c UStG fallen.

Die in § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe c UStG geregelten dinglichen Nutzungsrechte unterliegen der Befreiung, wenn die Bestellung des Nutzungsrechts vom Begriff der Vermietung und Verpachtung erfasst wird. Die Frage, ob mit dem Abschluss eines Konzessionsvertrags oder der Vereinbarung eines einfachen Wegerechts umsatzsteuerrechtlich eine Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks vorliegt, richtet sich allerdings nicht nach den Vorschriften des nationalen Zivilrechts, sondern nach Unionsrecht. Danach setzt die Vermietung eines Grundstücks voraus, dass dem Mieter vom Vermieter auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, das Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen. Zu berücksichtigen sind dabei alle Umstände des Einzelfalls, vor allem der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Vermietung und Verpachtung eines Grundstücks und die hierdurch typischerweise eingeräumten Berechtigungen an dem Grundstück zur Ausübung einer sachgerechten und nachhaltigen Bewirtschaftung (vgl. hierzu Abschnitt 4.12.1 Abs. 1 UStAE). Bei der Bestellung eines dinglichen Nutzungsrechts ist es allerdings nicht erforderlich, dass der Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht alleine ausüben kann; es genügt, wenn er – vergleichbar einem Eigentümer – Unbefugte von der Nutzung ausschließen kann (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 2005, V R 45/02, BStBl 2007 II S. 61).

Soweit es sich bei der Überlassung von Grundstücken zum Verlegen von Erdleitungen (z. B. Erdgas- oder Elektrizitätsleitungen) nach der jeweiligen Vertragslage um eine einheitliche, nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG umsatzsteuerbare Leistung handelt, kommt der Bewilligung der Grunddienstbarkeit neben der Vermietung und Verpachtung der Grundstücke in diesen Fällen kein eigenständiger umsatzsteuerlicher Gehalt zu, da die Bewilligung nur der Absicherung der Rechte aus dem Miet- bzw. Pachtvertrag dient (vgl. Abschnitt 4.12.8 Abs. 2 UStAE).

3. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer

Für die Entscheidung der Frage, ob die in den bisherigen Konzessionsverträgen vereinbarten Konzessionsabgaben als Netto-Beträge (ohne Umsatzsteuer) anzusehen sind, ist allein das Zivilrecht maßgeblich.

4. Anwendung

Für die Anwendbarkeit der Grundsätze zu § 2b UStG sind die Übergangsregelungen des § 27 Abs. 22 und Abs. 22a UStG zu beachten. Demnach gelten die Grundsätze – vorbehaltlich einer abgegeben Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG – für Umsätze ab dem 1. Januar 2017.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 3. August 2020 – III C 2 – S-7200 / 19 / 10001 :004 (2020/0353747), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 2b.1 nach Absatz 9 der folgende Absatz 10 angefügt:

„(10) Zur Behandlung der Konzessionsabgabe unter § 2b UStG vgl. BMF-Schreiben vom 5. 8. 2020, BStBl I S. xxx.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Anwendungsfragen zum InvStG in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung

Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem Antwortschreiben an die Deutsche Kreditwirtschaft Auslegungsfragen zur Anwendung des Investmentsteuergesetzes beantwortet (Az. IV C 1 – S-1980-1 / 19 / 10008 :003).

Anwendungsfragen zum InvStG in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-1980-1 / 19 / 10008 :003 vom 28.07.2020

Zu Ihren mit Bezugsschreiben vom 8. August 2019 übersendeten Auslegungsfragen nehme ich wie folgt Stellung:

1. Abstandnahme oder Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer bei Fremddepots

Sie bitten um Klarstellung, dass auch in den Konstellationen, in denen ein inländischer Entrichtungspflichtiger, der nicht als Verwahrstelle (i. S. d. KAGB) des ausländischen Investmentfonds agiert, die Mindesthaltedauer systemseitig prüfen kann, die Erstattung oder Abstandnahme durch den Entrichtungspflichtigen gestattet ist. Folgende Beispiele für Ausnahmefälle werden angeführt:

  • Die ausländische Verwahrstelle gehört zum selben Rechtsträger oder Konzern wie der inländische Entrichtungspflichtige oder
  • für eine ausländische konzernfremde Verwahrstelle eines ausländischen Investmentfonds wurde ein sog. segregiertes Konto eingerichtet, auf dem ausschließlich Wertpapiere dieses ausländischen Investmentfonds verwahrt werden.

Ihrem Petitum, die Rzn. 8.32 und 10.15 für Ausnahmefälle, in denen der inländische Entrichtungspflichtige, der nicht als Verwahrstelle (i. S. d. KAGB) des ausländischen Investmentfonds agiert, die Mindesthaltedauer aber systemseitig prüfen kann, aufzuweichen und die Erstattung oder Abstandnahme durch den Entrichtungspflichtigen auch in diesen Ausnahmefällen zu gestatten, kann ich nicht nachkommen. Der Entrichtungspflichtige kann in den von Ihnen beschriebenen Fällen nicht vollumfänglich selbst die Mindesthaltdauer prüfen, sondern er wäre auf Informationen ausländischer (ggf. konzernangehöriger) Stellen angewiesen. In diesen Fällen wäre unklar, wer haftet, wenn diese Informationen der ausländischen Stelle unzutreffend sind. Darüber hinaus wäre eine Prüfung durch die Finanzverwaltung, ob der Entrichtungspflichtige zur Abstandnahme oder Erstattung berechtigt war, wesentlich erschwert, weil die Richtigkeit nur durch eine Überprüfung der ausländischen Stelle möglich wäre.

2. Bescheinigungen und Nachweise

a) NV-Arten

Ihr Hinweis, dass der Verweis in Rz. 9.2 des Anwendungsschreibens auf die NVBescheinigung NV-Art 03 unzutreffend ist, wird bei der nächsten Änderung des Anwendungsschreibens zum InvStG berücksichtigt und zukünftig auf die gesetzliche Normierungen verwiesen.

b) Geltungsdauer des Freistellungsbescheids von drei Jahren

Sie schlagen eine Anpassung der Rz. 9.2 des Anwendungsschreibens zum InvStG vor, um

  • die Voraussetzungen zur Geltungsdauer des alternativ möglichen Nachweises per Freistellungsbescheid im Anwendungsschreiben an die Regelungen im Abgeltungsteuerschreiben anzupassen (fünf anstatt drei Jahre) und
  • beim alternativ möglichen Nachweis per Anlage zum KSt-Bescheid nicht die Vorlage des KSt-Bescheides selbst zu fordern.

Rz. 9.2 des Anwendungsschreibens wird entsprechend angepasst.

c) Feststellungsbescheid nach § 60a AO

Sie weisen darauf hin, dass nach dem BMF-Schreiben vom 3. April 2019 (IV C 1 – S-2405 / 0: 008, DOK: 2019/0270510) nicht beanstandet wurde, wenn ein Feststellungsbescheid nach § 60a AO wie eine NV-Bescheinigung behandelt wird. Daher stelle sich die Frage, ob in solchen Fällen aufgrund der Rz. 9.2 des Anwendungschreibens zum InvStG dennoch keine Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer erfolgen soll und ob Anlegern mit § 60a AO-Feststellungsbescheiden die Beteiligung an steuerbefreiten Investmentfonds überhaupt möglich ist.

Nach Rz. 297 des BMF-Schreibens vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85), zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 16. September 2019 (BStBl I S. 889), gilt alternativ als Nachweis für die Abstandnahme vom Steuerabzug auch eine amtlich beglaubigte Kopie des Feststellungsbescheides nach § 60a AO, allerdings nur für Kapitalerträge von jährlich maximal 20.000 Euro. Rz. 9.2 des Anwendungschreibens zum InvStG sieht diese Möglichkeit für den Nachweis der Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 1 InvStG nicht vor.

Eine Ergänzung der Nachweismöglichkeit in Rz. 9.2 ist abzulehnen. Anlegern mit § 60a AO-Feststellungsbescheiden bleibt die Beteiligung an steuerbefreiten Investmentfonds jedoch unbenommen, soweit für diese Anleger einer der übrigen in Rz. 9.2 genannten Nachweise erbracht werden kann.

3. Erstattung von Kapitalertragsteuer an Investmentfonds durch die Finanzbehörden

Sie weisen darauf hin, dass in den Fällen der Rzn. 8.32 und 10.15 das Erstattungsverfahren nach § 11 Absatz 1 Nr. 2 InvStG zwar vor Ablauf der 18-Monatsfrist des § 7 Absatz 5 InvStG durchgeführt werden darf (Rz. 11.7), in Rz. 11.9 jedoch bestimmt wird, dass pro Betriebsstättenfinanzamt nur ein Antrag für ein Geschäftsjahr des Investmentfonds gestellt werden darf, der sich auf das gesamte Geschäftsjahr bezieht und sämtliche Erstattungsgründe umfassen muss.

Aus verfahrensökonomischen Gründen lehne ich Ihren Vorschlag ab. Auch in den von Ihnen geschilderten Fällen ist es zumutbar, dass der Investmentfonds erst den Ablauf seines Geschäftsjahres vor seiner Antragstellung abwartet.

4. Steuerabzug und Abstandnahme bei Investmenterträgen

Sie halten die Aussage in Rz. 16.7 des Anwendungsschreibens zum InvStG, wonach die Gläubiger i. S. d. § 44a Absatz 7 Satz 1 EStG und die Gläubiger i. S. d. § 44a Absatz 8 Satz 1 EStG immer auch die Voraussetzungen eines Gläubigers i. S. d. § 44a Absatz 4 Satz 1 EStG erfüllen, für richtig und für allgemein gültig und regen daher an, diese Aussage auch in das „Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer“ aufzunehmen.

Das BMF-Schreiben „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ vom 18. Januar 2016 (a. a. O.), zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 16. September 2019 (a. a. O.), (Rzn. 295 ff.) steht zur Überarbeitung an und es wird geprüft werden, ob diese Aussage aufgenommen werden kann. Es wurde bereits die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises im Vordruck NV 2 A und dem dazugehörigen Merkblatt angeregt.

5. Besteuerung des Wertzuwachses bei Abwicklung eines Investmentfonds

Sie bitten um Klarstellung zu § 17 Absatz 1 Satz 4 InvStG in Rz. 17.3 des Anwendungsschreibens zum InvStG, dass bereits mit dem unterjährigen Beginn der Abwicklung (im Beispiel: 30. Juni 2018) steuerneutrale Kapitalrückzahlungen möglich sind und nicht erst mit dem Beginn des Fünfjahreszeitraums (im Beispiel: 1. Januar 2019). Bei diesem Verständnis könne der Abwicklungszeitraum bis zu sechs Jahre andauern. Anderenfalls würden die Regelungen so verstanden, dass im Kalenderjahr des Beginns der Abwicklung (im Beispiel: der Zeitraum vom 30. Juni 2018 bis 31. Dezember 2018) keine steuerfreien Substanzausschüttungen möglich sind. Dies hätte für Ihre Mitgliedsinstitute weitreichende umsetzungstechnische Konsequenzen und eine Nichtbeanstandungsregelung erscheine erforderlich.

Der Abwicklungszeitraum erstreckt sich insgesamt vom Tag des Beginns der Abwicklung (im Beispiel: 30. Juni 2018) bis zum Ende des Fünfjahreszeitraums (im Beispiel: 31. Dezember 2023) und der Fünfjahreszeitraum ist nur eine Teilgröße des Abwicklungszeitraums. Damit sind steuerfreie Kapitalrückzahlungen ab dem Tag, an dem die Abwicklung beginnt, möglich. Einer gesetzlichen Klarstellung bedarf es nicht, weil die Formulierung in § 17 Absatz 1 Satz 4 InvStG nicht erkennen lässt, dass der Abwicklungszeitraum auf den Fünfjahreszeitraum begrenzt ist. Es wird lediglich bestimmt, bis zu welchem Endzeitpunkt der Abwicklungszeitraum längstens dauern darf. Rz. 17.3 des Anwendungsschreibens zum InvStG wird klarstellend ergänzt.

6. Abzug der Vorabpauschale bei Veräußerungsgewinnermittlung mangels Liquidität

Rz. 19.5 des Anwendungsschreibens regelt zur Berücksichtigung einer während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschale bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns eines Investmentanteils, dass im Steuerabzugsverfahren von einer „angesetzten Vorabpauschale“ auszugehen ist, soweit tatsächlich Kapitalertragsteuer auf die Vorabpauschale erhoben wurde. Daher ist in den Fällen keine Vorabpauschale abzuziehen, in denen mangels Liquidität kein Steuerabzug erfolgen konnte. In diesen Fällen wird es nicht beanstandet, wenn die Vorabpauschale vor dem 1. Januar 2020 zwar abgezogen wird, aber eine Mitteilung gegenüber dem Finanzamt vorgenommen wird.

Die Nichtbeanstandungsregel der Rz. 19.5 zur Berücksichtigung einer „angesetzten Vorabpauschale“ verstehen Sie veräußerungszeitpunktbezogen, womit also im Steuerabzugsverfahren auf Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2019 Vorabpauschalen nicht (mehr) abgezogen werden dürfen, wenn sie nicht der Kapitalertragsteuer unterworfen wurden. Sie schildern, dass die Nichtberücksichtigung der Vorabpauschale im Steuerabzugsverfahren IT-technisch erst noch umgesetzt werden muss und bitten um eine Ausweitung der Nichtbeanstandungsregel um ein weiteres Kalenderjahr (also Veräußerungen vor dem 1. Januar 2021) und allgemein auf die Berücksichtigung von Vorabpauschalen für das Kalenderjahr 2018 und 2019.

Eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsregel um ein Jahr – also auf Veräußerungen vor dem 1. Januar 2021 – können wir befürworten, nicht jedoch eine Ausweitung allgemein auf Vorabpauschalen der Jahre 2018 und 2019. Die Rz. 19.5 wird entsprechend ergänzt.

7. Vorabpauschale bei Teilfreistellungswechsel

Sie stellen dar, dass bisher bei der Umsetzung der Investmentsteuerreform davon ausgegangen wurde, dass die Vorabpauschale in Fällen unterjähriger Teilfreistellungswechsel analog zu einer tatsächlichen Anschaffung nur zeitanteilig anzusetzen sei. Für die Umsetzung der Regelung der Rz. 20.4 des Anwendungsschreibens zum InvStG wird daher um mehr Zeit für die technische Umsetzung gebeten und darauf hingewiesen, dass insbesondere auf rückwirkende Korrekturen verzichtet werden sollte. Deshalb bitten Sie um eine Nichtbeanstandungsregel für die Fälle, in denen die Vorabpauschale für die Kalenderjahre 2018 und 2019 bei einem Teilfreistellungswechsels lediglich zeitanteilig berechnet wurde.

Da es um die Kürzung der Vorabpauschale im Steuerabzugsverfahren und nicht im Veranlagungsverfahren geht und die Einkommensteuer mit der Kapitalertragsteuer auf die Vorabpauschale abgegolten ist, würde bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung kein weiterer Steuerabzug auf diesen Teil der Vorabpauschale erfolgen. Erst bei tatsächlicher Veräußerung käme es zur Besteuerung der entsprechenden Wertsteigerung. Da die Vorabpauschale nach Rz. 29 des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 2017 (BStBl 2018 I S. 13), zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 27.06.2018 (BStBl I S. 805), gesondert auszuweisen ist, ist bei späterer tatsächlicher Veräußerung sichergestellt, dass nur die dem Steuerabzug unterworfene Vorabpauschale bei der Veräußerungsgewinnermittlung berücksichtigt wird. Vor diesem Hintergrund wird Rz. 20.4 des Anwendungsschreibens zum InvStG um eine Nichtbeanstandungsregelung ergänzt, wenn im Steuerabzugsverfahren die Vorabpauschale für die Kalenderjahre 2018 und 2019 in Fällen eines vorherigen Teilfreistellungssatzwechsels nur zeitanteilig berechnet wurde.

8. Fiktive Veräußerung aufgrund von Teilfreistellungswechsel

Sie weisen zu Rz. 22.14 des Anwendungsschreibens zum InvStG darauf hin, dass es sich um eine neue Regelung handelt, die bisher nicht Gegenstand der BMF-Entwürfe war. Daher wird um eine Nichtbeanstandungsregelung für vor dem 1. Januar 2021 erfolgende fiktive Veräußerungen aufgrund eines Teilfreistellungssatzwechsels gebeten, damit keine Nachbereinigung der fiktiven Veräußerungsgewinne vorgenommen werden muss.

Nach Rz. 22.14 ist in Fällen, in denen weder der Rücknahmepreis noch der Börsen- oder Marktpreis ermittelbar ist, auch wenn die Anschaffungskosten bekannt sind, für die fiktive Veräußerung durch Teilfreistellungssatzwechsel keine Ersatzbemessungsgrundlage anzusetzen. Erst bei tatsächlicher Veräußerung sind 30 % der Einnahmen aus der tatsächlichen Veräußerung als Ersatzbemessungsgrundlage anzusetzen.

Soweit bei Ihren Mitgliedsinstituten für den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung eine Ersatzbemessungsgrundlage bereits angesetzt wurde, könnte es zu einer doppelten Erfassung kommen, wenn für die tatsächliche Veräußerung die Ersatzbemessungsgrundlage anzusetzen ist. Daher sind die Fälle, in denen für die fiktive Veräußerung die Ersatzbemessungsgrundlage angesetzt wurde, zwingend zu berichtigen und Ihrem Petitum auf die Nachbereinigung der fiktiven Veräußerungsgewinne zu verzichten, kann nicht nachgekommen werden.

9. Anrechnung ausländischer Quellensteuern bei Investmenterträgen

Sie bitten, die Sichtweise zur Anrechnung ausländischer Steuern bei Investmenterträgen, bei denen die Teilfreistellung nach § 20 InvStG angewendet wird, schriftlich zu bestätigen und um eine Nichtbeanstandungsregelung, wonach die bislang berechneten Quellensteuern (auf Basis der Daten von WM Datenservice) nicht korrigiert werden müssen.

Das BMF-Schreiben „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ vom 18. Januar 2016 (a. a. O.), zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 16. September 2019 (a. a. O.), wird um entsprechende Ausführungen ergänzt werden.

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Umsatzsteuersenkung kostet 239 Millionen Euro

Wie der Deutsche Bundestag mitteilt, schätzt das Statistische Bundesamt die einmaligen Kosten, die den Unternehmen in Deutschland durch die Senkung der Umsatzsteuer und die Wiederanhebung nach einem halben Jahr entstehen, auf knapp 239 Millionen Euro.

Umsatzsteuersenkung kostet 239 Millionen Euro

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.08.2020

Das Statistische Bundesamt schätzt die einmaligen Kosten, die den Unternehmen in Deutschland durch die Senkung der Umsatzsteuer und die Wiederanhebung nach einem halben Jahr entstehen, auf knapp 239 Millionen Euro. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 19/21275 ) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion ( 19/21014 ) mit. Wie sie ausführt, soll die Beschränkung auf ein halbes Jahr die Nachfrage kurzfristig stärken. Darüber hinaus beinhalte das Konjunkturprogramm aber auch längerfristig wirksame Maßnahmen.

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Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Zuwendungen aus öffentlichen Kassen – Nebenbestimmungen des BMBF

Das BMBF hat seine ressortspezifischen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kosten- und Ausgabenbasis zur Projektförderung überarbeitet. Diese gelten für BMBF-Projekte mit einem Laufzeitbeginn ab dem 19. April 2018. Das BMF hat daher Abschn. 10.2. Abs. 10 UStAE geändert (Az. III C 2 – S-7200 / 19 / 10001 :004).

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Zuwendungen aus öffentlichen Kassen – Nebenbestimmungen des BMBF

Änderung des Abschn. 10.2. Abs. 10 UStAE

Neufassung der Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur Projektförderung

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7200 / 19 / 10001 :004 vom 03.08.2020

I. Grundsätzliches

Das BMBF hat seine ressortspezifischen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kosten- und Ausgabenbasis zur Projektförderung überarbeitet. Die neu gefassten Nebenbestimmungen wurden am 18. Oktober 2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht und gelten für BMBF-Projekte mit einem Laufzeitbeginn ab dem 19. April 2018.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 10.2 Abs. 10 Satz 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 13. Juli 2020 – III C 2 – S-7280-a / 19 / 10001 :001 (2020/0661295), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 98); diese gelten z.B. auch im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU);“

2. In Nummer 7 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und es werden die Nummern 8 und 9 angefügt:

„8. Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017); diese gelten z.B. auch im Geschäftsbereich des BMWi und des BMU;

9. Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis (NABF); diese gelten z.B. auch im Geschäftsbereich des BMWi und des BMU.“

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BFH zur Aufhebung der Grunderwerbsteuer

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG zur Rückgängigmachung der Steuerfestsetzung von Grunderwerbsteuer vorliegt, wenn die Klägerin die erworbene Wohnung wegen unbehebbarer Baumängel (die Wohnung ist kleiner, als angeboten) zurückgegeben hat (Az. II R 4/18).

BFH zur Aufhebung der Grunderwerbsteuer

Anspruch auf Rückgängigmachung eines grunderwerbsteuerbaren Rechtsgeschäfts bei Wohnflächendifferenzen

BFH, Urteil II R 4/18 vom 19.02.2020

Leitsatz

  1. Wird nach abgeschlossenem und durchgeführtem Kauf- oder Werkvertrag über eine Wohnimmobilie die Nichtfestsetzung, Aufhebung oder Änderung der Grunderwerbsteuer auf Grundlage des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG beantragt, so muss die Nichterfüllung von Vertragsbedingungen zivilrechtlich einen gesetzlichen oder vertraglichen Rechtsanspruch auf Rückgängigmachung des Grundstücksgeschäfts vermitteln, der einseitig und gegen den Willen des anderen am Grundstücksgeschäft Beteiligten erzwungen werden kann (Anschluss an das BFH-Urteil vom 08.06.1988 – II R 90/86, BFH/NV 1989, 728).
  2. Ob ein solcher Rechtsanspruch besteht, richtet sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen und ist im Besteuerungsverfahren in vollem Umfang zu prüfen. In Betracht kommen insbesondere die Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln des Vertragsgegenstandes. Eine Abweichung zwischen der vertraglich geschuldeten und der tatsächlichen Wohnfläche des Vertragsobjekts zu Lasten des Erwerbers kann einen Mangel begründen.
  3. Der Rechtsanspruch kann nach Ablauf von zwei Jahren nicht durch einen mit Rücksicht auf wirkliche oder vermeintliche Leistungsstörungen abgeschlossenen Vergleichsvertrag ersetzt oder geschaffen werden.
  4. Ein in einer Wohnflächendifferenz liegender Mangel ist erst dann ein „schwerer Mangel“, wenn die Differenz die Schwelle von 10 % überschreitet.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 30.03.2017 12 K 15340/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Mit notariellem Kaufvertrag vom 14.08.2006 erwarb die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in X nebst Stellplatz zu einem Festpreis von 600.000 € von der E GmbH & Co. KG. Geschäftsführer deren Komplementärin war der Bruder der Klägerin.

2

Die Eigentumswohnung erstreckt sich über mehrere Etagen. Die Wohnungsabschlusstür befindet sich im Erdgeschoss. Von dort führt ein treppenhaustypischer Flur, der indes der Wohnung allein zugeordnet ist, zu einer Treppe, die zunächst ins 1. Obergeschoss, von dort über eine kurze flächige Unterbrechung weiter ins 2. Obergeschossführt. Wohnräume befinden sich im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss im Übrigen nicht. Vom 2. Obergeschoss, das einen Teil der Wohnräume beherbergt, leitet an anderer Stelle eine Treppe zunächst in das 3. Obergeschoss, wo sich weitere Wohnräume befinden, und weiter zu einer Dachterrasse auf dem 4. Obergeschoss. Zudem existiert ein Keller.

3

Nach § 1 Nr. 1 des Kaufvertrags war, soweit dieser nicht abweichende Vereinbarungen und Pläne vorsah, das Bauvorhaben nach Maßgabe der UR-Nr. […]/2005 vom 28.01.2005 sowie der Baugenehmigung zu erstellen. Bei dieser Urkunde handelte es sich um die Teilungserklärung, mit der u.a. ein 1 506,77/10 000stel Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an sämtlichen im Aufteilungsplan mit der Nr. 7 bezeichneten, zu Wohnzwecken dienenden Räumen (Wohnung) im Keller-, Erd- und 1., 2. sowie 3. Obergeschoss nebst Dachterrasse im 4. Obergeschossgebildet worden war. § 1 Nr. 2 des Kaufvertrags beschrieb den Kaufgegenstand wie folgt:

Teileigentumseinheit 10 000stel Miteigentumsanteil
Nr. 7

1 506,77/10 0000

Wohnfläche ca. 270 qm

17 (Tiefgarage) 88,28/10 000

4

§ 14 Abs. 1, 3 der Teilungserklärung sah die Umlage von Kosten und Lasten nach Wohn- und Nutzflächen vor, wobei sich die Wohnfläche nach der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung II. BV) i.d.F. der Neubekanntmachung vom 12.10.1990 (BGBl I 1990, 2178) ermittele. Anlage 2 zur Teilungserklärung enthielt die Flächenaufstellung für das gesamte Objekt und wies für die Wohnung eine Fläche von 256 m² (Gesamtobjekt 1 699 m²) und einen Anteil von 1 506,77/10 000 aus. Anlage 1 zur Teilungserklärung enthielt Grundrisse für die jeweiligen Geschosse und listete die Flächen für die Wohnung aufgeschlüsselt nach den (kumulierten) Wohnflächen, den Terrassen sowie den Treppen der jeweiligen Geschosse auf, jedoch ohne Gesamtsumme. Die Flächenaufstellung zum Bauantrag gab ebenfalls für die Wohnung eine nach der II. BV ermittelte Fläche von insgesamt 256 m² an.

5

Nach § 5 Nr. 3 des Kaufvertrags hatte die Verkäuferin das Objekt nach der Baubeschreibung (vorrangig) und den Bauplänen herzustellen. § 5 Nr. 1 Abs. 1 des Kaufvertrags verweist für die Rechte des Käufers wegen Sach- und Rechtsmängeln grundsätzlich auf das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). § 5 Nr. 1 Abs. 4 des Kaufvertrags lautete wörtlich:

„Das Recht, den Kaufvertrag wegen Mängeln an dem Bauwerk rückgängig zu machen, wird ausgeschlossen, sofern nicht ein schwerer und unbehebbarer Mangel vorliegt.“

6

Die Wohnung wurde errichtet, der Kaufvertrag abgewickelt und die Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt FA) setzte mit Bescheid vom 01.02.2007 Grunderwerbsteuer in Höhe von 21.000 € fest.

7

Später kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die tatsächliche Fläche der Wohnung. Nach Ansicht der Klägerin sei zwar die Wohnung den Grundrissen entsprechend errichtet, weise aber nicht die aus ihrer Sicht vertraglich vereinbarte Fläche von 270 m² auf. In einem im Auftrag der Klägerin erstellten Gutachten vom 15.12.2009 ermittelte der Sachverständige eine Wohnfläche von 218,13 m². Dabei kam er für die „reinen“ Wohnräume (Zimmer, Küche, Bad, Wohnungsflur) zu einer Fläche von 190,29 m² und zu Terrassenflächen von insgesamt 111,37 m², die er mit 25 % und damit 27,84 m² ansetzte. Treppen/Treppenhaus (Treppenhausfläche 2. Obergeschoss 19,17 m²) und die zugehörigen Flurflächen berücksichtigte er nicht.

8

Auf dieser Grundlage begehrte die Klägerin die Rückabwicklung des Kaufvertrags, die in einer notariellen Vereinbarung vom 20.12.2009 beurkundet wurde. Im Vorspann heißt es, der Käufer habe festgestellt, dass die im Kaufvertragvereinbarte Wohnfläche von 270 m² nicht gegeben sei. Gutachterlich sei eine tatsächliche Wohnfläche von 218,13 m² ermittelt worden. In § 1 Abs. 1 des Vertrags vom 20.12.2009 bestätigte die Verkäuferin, dass die Käuferin von ihrem Recht zur Rückgängigmachung des Kaufvertrags Gebrauch gemacht habe und die Voraussetzungen des Gewährleistungsanspruchs vorgelegen hätten. Nach Vollzug der Rückabwicklung im Jahre 2012 stellte die Klägerin am 31.12.2012 einen Antrag auf Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung für den ursprünglichen Kaufvertraggemäß§ 16 Abs. 2 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG).

9

Zwischenzeitlich hatte das zuständige Finanzamt im Zusammenhang mit diesem Bauprojekt ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Bruder der Klägerin durchgeführt. In dessen Rahmen ließ der Bruder der Klägerin gutachterliche Stellungnahmen eines Sachverständigen über die Wohnfläche einreichen. Dieser ermittelte die Wohnfläche auf Grundlage der Wohnflächenverordnung (WoFlV) vom 25.11.2003 (BGBl I 2003, 2346), die sich zum Stichtag 14.08.2006 als allgemeine Grundlage zur Ermittlung der Wohnfläche etabliert habe. Er kam auf der Grundlage einer Alternativannahme hinsichtlich der baulichen Gestaltung im 2. Obergeschoss zu einer „reinen“ Wohnfläche von 185,46 m²/195,04 m². Treppen mit über drei Steigungen sowie die Zwischenpodeste gehörten nach der WoFlV nicht zur wohnflächenrelevanten Grundfläche einer Wohnung. Als ungedeckte Terrasse sei die Terrassenfläche von insgesamt 111,85 m² zu 25 % (27,96 m²) anzusetzen, so dass sich mit Rundungsdifferenzen eine relevante Wohnfläche von 213,43 m²/223,01 m² ergab.

10

Eine Bausachverständige der […] Finanzverwaltung nahm die reine Wohnfläche mit 189,72 m² an. Die Treppenläufe nahm sie von der Flächenberechnung aus. Die Treppenhäuser betrachtete sie größtenteils als Flure, nicht als Treppenpodeste, und bezog sie im Erdgeschoss zu 17,85 m² und im 2. Obergeschoss zu 19,66 m² (offengelassen für eine Fläche von 3,47 m² im 1. Obergeschoss) ein. Die Terrassenflächen von insgesamt 112,01 m² berücksichtigte sie nach eigener Angabe in Anlehnung an die Berechnung im Kaufvertrag teilweise (28,74 m²) zu 33 %, teilweise (83,27 m²) zu 20 % und somit insgesamt mit 25,92 m². Sie kam so zu einer Gesamtfläche von 253,15 m²bzw. unter Einbeziehung von 3,47 m² im 1. Obergeschoss von 256,62 m².

11

Das FA hat mit Bescheid vom 16.01.2013 den Aufhebungsantrag abgelehnt, das Finanzgericht (FG) nach erfolglosem Einspruch die Klage abgewiesen. Es habe kein schwerer und unbehebbarer Mangel vorgelegen. Die Vertragsbedingungen des Rechtsgeschäfts seien erfüllt worden. Da der Kaufvertrag auf die Baugenehmigung und die Teilungserklärung einschließlich Plänen und Baubeschreibungen Bezug nehme, sei die aus den beigefügten Grundrissen und Auflistungen erkennbare tatsächliche Gesamtfläche von 279,73 m² (unter Einbeziehung von Treppen und Treppenhaus sowie der Terrassen zu 50 %) Gegenstand des Kaufvertrags geworden. Auf abstrakte Berechnungsvorschriften zur Wohnfläche komme es nicht an. Die fehlende Begrünung der Dachfläche sei kein Rückabwicklungskriterium und wäre zudem ein behebbarer Mangel gewesen.

12

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG in zweierlei Hinsicht. Das FG verkenne zum einen die Auslegungsgrundsätze des Bundesgerichtshofs (BGH) für die Ermittlung der vertraglichen Beschaffenheit bei Bauträgerverträgen, zum anderen die Rechtswirkungen der Vereinbarung vom 20.12.2009.

13

Beim Kauf insbesondere einer zur Vermietung bestimmten Eigentumswohnung sei die Wohnfläche von entscheidender Bedeutung, da sie über die ortsübliche Vergleichsmiete entscheide. Nach der Teilungserklärung und der Baugenehmigung sei diese nach der II. BV zu ermitteln. Danach sei eine Wohnung mit ca. 270 m² (§ 1 Abs. 2 des Kaufvertrags), hilfsweise von 256 m² (Flächenaufstellung zur Teilungserklärung) i.S. der II. BV Vertragsgegenstand geworden. Tatsächlich sei sie deutlich kleiner und auch nur mit einer Größenangabe von „ca. 223 m²“ vermietet worden,da das aus Brandschutzgründen nicht zu Wohnzwecken nutzbare Treppenhaus nicht anzusetzen sei.

14

Im Übrigen sei bereits aufgrund der Vereinbarung vom 20.12.2009″das Rechtsgeschäft … auf Grund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht“ worden. Diese Vereinbarung habe nicht den Kaufvertrag einvernehmlich aufgehoben, sondern das bestehende Rücktrittsrecht der Klägerin anerkannt.

15

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Vorentscheidung sowie den Bescheid vom 16.01.2013 und die Einspruchsentscheidung vom 07.11.2015 aufzuheben und das FA zu verpflichten, den Bescheid über Grunderwerbsteuer vom 01.02.2007 aufzuheben.

16

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

17

Die „ca.“-Angabe des Kaufvertrags und die in der Teilungserklärung angegebene Wohnungsgröße von 256 m² zeige, dass der Klägerin die Größenabweichung bekannt gewesen sei. Es sei ihr nicht um eine bestimmte Größe, sondern um die persönlichen Vorstellungen von der Wohnung gegangen. Allein die Rückabwicklung des Kaufvertrags bewiese nicht das Vorliegen eines schweren und unbehebbaren Mangels.

Gründe:

18

Die Revision ist jedenfalls nach § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 01.02.2007 hat.

19

1. Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, so wird auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn die Vertragsbedingungen des Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begründet hat, nicht erfüllt werden und das Rechtsgeschäft deshalb aufgrund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird (§ 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG).

20

a) Vertragsbedingungen i.S. des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG sind die Vereinbarungen des den Übereignungsanspruch begründenden Rechtsgeschäfts. Die Nichterfüllung von Vertragsbedingungen muss zivilrechtlich einen gesetzlichen oder vertraglichen Rechtsanspruch auf Rückgängigmachung des Grundstücksgeschäfts vermitteln, der einseitig und gegen den Willen des anderen am Grundstücksgeschäft Beteiligten erzwungen werden kann (vgl. noch zu früherem Landesrecht Urteil des Bundesfinanzhofs BFH vom 08.06.1988 II R 90/86, BFH/NV 1989, 728, unter 1.).

21

Als Ansprüche auf Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs wegen Nichterfüllung von Vertragsbedingungen kommen insbesondere gesetzliche oder vertragliche Rücktrittsrechte, der Wegfall der Geschäftsgrundlage oder das Wiederkaufsrecht bei Nichteinhaltung von Vertragsbestimmungen in Betracht (vgl. grundlegend, noch zur Wand[e]lung unter der Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001, BGBl I 2001, 3138; BFH-Urteil vom 13.07.1983 II R 44/81,BFHE139, 94, BStBl II1983, 683, unter 2.). Maßgebend ist die Zivilrechtslage.

22

b) Das Rechtsgeschäft muss aufgrund dieses Rechtsanspruchs rückgängig gemacht werden. Weder die irrige Annahme eines in Wahrheit nicht bestehenden Anspruchs noch eine anderweitig motivierte Rückabwicklung reichen aus.

23

2. Der Rechtsanspruch auf Rückgängigmachung ist für die Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG unabdingbare Voraussetzung. Die Durchführung der Rückabwicklung in Vertragsform, auch in Gestalt eines mit Rücksicht auf tatsächliche oder behauptete Leistungsstörungen abgeschlossenen Vergleichsvertrags, genügt nicht.

24

a) Einer Rückgängigmachung aufgrund eines Rechtsanspruchssteht nicht entgegen, dass der Erwerbsvorgang im Einvernehmen aller Beteiligten durch Vereinbarung rückgängig gemacht wird, sofern das Rücktrittsrecht vor Vertragsabschluss unbestritten feststeht (vgl. BFH-Urteile vom 21.12.1960 II 194/57 U, BFHE72, 444, BStBl III 1961, 163, und vom 09.03.1983 II R 175/80, juris; in BFH/NV 1989, 728, unter 1.; im Anschluss ebenso Urteil des FG Baden-Württemberg vom 18.02.1998 5 K 182/97, Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 1087).

25

Die Einschränkung „unbestritten“bedeutet, dass der Rechtsanspruch objektiv bestanden haben muss, was im Besteuerungsverfahren selbständig zu prüfen ist. Weder begründet allein der Konsens der Vertragsparteien einen Rechtsanspruch noch vernichtet diesen ein Bestreiten des Veräußerers. Derartiges Erklärungsverhalten kann auf einem Irrtum über die Sach- und Rechtslage beruhen, aber auch wissentlich falsch sein. Inwieweit es einen Anhaltspunkt für die Existenz eines Anspruchs auf Rückgängigmachung darstellen kann, wenn die andere Vertragspartei den Anspruch bestreitet oder nicht bestreitet, ist eine Frage des Einzelfalls.

26

b) Die Anforderungen des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG sind nicht erfüllt, wenn mehr als zwei Jahre nach Vertragsschluss durch Vergleich ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs erstmals begründet wird.

27

aa) Mit einer solchen Auslegung liefe sowohl die in § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG bestimmte Frist für die Nichterhebung der Steuer bei im Übrigen voraussetzungsloser Rückgängigmachung als auch das Tatbestandsmerkmal des Rechtsanspruchs in § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG leer. Es wäre den Vertragsparteien uneingeschränkt möglich, ihren auf beliebigen Gründen beruhenden Willen zur Rückgängigmachung des Veräußerungsgeschäfts zu jeder Zeit in die äußere Gestalt eines Vergleichsvertrags zu hüllen und so die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Steuer herbeizuführen.

28

bb) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass es im Einzelfall tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufwerfen kann, im Besteuerungsverfahren die Existenz eines Rückabwicklungsanspruchs zu prüfen. Dies ist jedoch in § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG angelegt. Für eine teleologische Erweiterung der Vorschrift etwa auf eine zweifelhafte und ungeklärte zivilrechtliche Rechtslage besteht kein Anlass, zumal dies lediglich weitere Abgrenzungsprobleme hervorriefe.

29

cc) Soweit der BFH einen Anspruch auf Wandelung auch für ausreichend erachtet hat, wenn er erst nach einem vergeblichen Minderungsverlangen geltend gemacht wurde, beruhte dies auf der Überlegung, dass der Anspruch auf Wandelung von Beginn an bestanden habe und durch das Minderungsbegehren nicht erloschen sei (BFH-Urteil vom 15.02.1978 II R 177/75, BFHE 124, 550, BStBl II1978, 379). Soweit der BFH schließlich die Möglichkeit entwickelt hat, ein Rücktrittsrecht nachträglich neu zu begründen und auszuüben (vgl. BFH-Urteil vom 18.11.2009 II R 11/08, BFHE 226, 552, BStBl II 2010, 498, Rz 23; BFH-Beschluss vom 02.08.2013 II B 111/12, BFH/NV2014, 383), ist dies lediglich im Anwendungsbereich des § 16 Abs. 1 GrEStG mit Rücksicht auf das vorbehaltene Rücktrittsrecht nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG geschehen und auch auf den Zeitraum von zwei Jahren seit Entstehung der Steuer begrenzt und rechtfertigt für den Anspruch auf Rückgängigmachung nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG keine andere Beurteilung.

30

3. Nach diesen Maßstäben konnte der Vertrag vom 20.12.2009keinen Anspruch auf Rückgängigmachung des Kaufvertrags i.S. des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG begründen.

Der Klägerin stand kein Rücktrittsrecht wegen eines schweren Mangels der Wohnung zu.

31

a) § 5 Nr. 1 Abs. 1 des Kaufvertrags verweist für die Rechte des Käufers wegen Sach- und Rechtsmängeln auf das Werkvertragsrecht des BGB (§§ 631 ff. BGB). Im Werkvertragsrecht begründet § 634 Nr. 3 BGB nach näherer Maßgabe der §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 BGB ein gesetzliches Rücktrittsrecht, wenn das Werk mangelhaft ist. Das ist nach § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB der Fall, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Grundsätzlich genügt jeder Mangel. Für die Frage, ob ein Mangel vorliegt (und damit die Sollbeschaffenheit des Werks), kommt es auf den Inhalt des jeweiligen Vertrags an, der nach §§ 133, 157 BGB auszulegen ist.

32

Diese Regelungen sind im Wesentlichen dispositiv. Das ergibt sich im Umkehrschluss aus § 639 BGB, wonach die Mängelgewährleistung (nur) im Falle des arglistigen Verschweigens oder der Garantieübernahme nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann. Im Streitfall verlangt § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Kaufvertrags über § 634 Nr. 3 BGB hinaus, dass ein schwerer und unbehebbarer Mangel vorliegt.

33

b) Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, bei Kauf- und Werkverträgen über Wohnimmobilien regelmäßig die vereinbarten Wohnflächen als Beschaffenheitsmerkmale qualifiziert. Weicht die tatsächlich ausgeführte Fläche zu Ungunsten des Erwerbers von der vereinbarten Fläche ab, ist die Wohnung mangelhaft (noch zu früherem Schuldrecht, BGH-Urteil vom 08.01.2004 VII ZR 181/02, Neue Juristische Wochenschrift NJW2004, 2156, unter II.1.). Der Inhalt einer vertraglichen Erklärung über die Größe der Wohnfläche ist im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Ist ein konkreter Berechnungsmaßstab nicht vereinbart, ist der Begriff der Wohnfläche unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu bestimmen (vgl. zu aktuellem Schuldrecht und unter Verweis auf bisheriges Schuldrecht, insoweit ohne Änderungen, BGH-Beschluss vom 19.01.2012 V ZR 141/11, Wohnungswirtschaft und Mietrecht 2012, 164, Rz 9). Rechenoperationen, die der Prüfung der Plausibilität und der Aufdeckung etwaiger Differenzen dienen, sind von dem Käufer nicht zu erwarten (vgl. BGH-Urteile vom 11.07.1997 V ZR 246/96, NJW 1997, 2874, unter II.2.a, b; vom 22.12.2000 VII ZR 310/99, BGHZ 146, 250, NJW 2001, 818, unter II.2.a bis c; hinsichtlich der Einbeziehung des Prospekts überholt nach Maßgabe des BGH-Urteils vom 06.11.2015 V ZR 78/14, BGHZ 207, 349, NJW 2016, 1815, Rz 15, zum Umfang einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht). Anderes kann bei geringfügigen Flächenabweichungen gelten (vgl. BGH-Urteile in NJW 1997, 2874; vom 21.01.1999 VII ZR 398/97, NJW1999, 1859, unter II.1.; vom 14.05.1998 III ZR 229/97, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht NJWRR1998, 1169, unter II.; jeweils aber Mangel noch bejaht).

34

c) Das FG hat den Kaufvertrag im Hinblick auf die in Bezug genommene Teilungserklärung und die dazugehörenden Grundrisse dahingehend ausgelegt, dass Vertragsgegenstand eine Wohnung war, die unter Einbeziehung von Treppen und Treppenhaus sowie von 50 % der Terrassenfläche eine Gesamtfläche von 279,73 m² aufwies. Dementsprechend hat es die nach den Grundrissen erstellte Wohnung nicht als mangelhaft angesehen und ein Rücktrittsrecht der Klägerin verneint. Die Auslegung des FG ist zweifelhaft, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass aus dem Kaufvertrag und den Anlagen ein solcher Schluss auf die maßgebliche Gesamtfläche möglich war.

35

Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört bei der Auslegung von Verträgen u.a. die vollständige Erfassung des Vertragstextes (vgl. BFH-Urteil vom 19.08.2015 X R 30/12, BFH/NV 2016, 203, Rz 38). Dementgegen deutet die Auslegung des FG auf eine nur selektive Erfassung des Vertragstextes hin. Im Kaufvertrag wird eine Gesamtfläche von ca. 270 m² und in der Anlage 2 zur Teilungserklärung eine Gesamtfläche von 256 m² angegeben. Keine dieser Zahlen entspricht der aus den Grundrissen abgeleiteten Fläche von 279,73 m². Bei einer vollständigen Erfassung des Vertragstextes wäre der Widerspruch zwischen den verschiedenen Angaben zur Gesamtfläche zu klären gewesen. Das ist im Streitfall nicht geschehen.

36

d) Letztlich kann aber dahinstehen, ob die Auslegung des Vertragsinhalts hinsichtlich der Gesamtfläche der Wohnung durch das FG dazu führt, dass die Bindung des BFH (§ 118 Abs. 2 FGO) an diese Auslegung entfällt. Entfällt die Bindung an die Auslegung des FG, kann der BFH die vorliegenden Vertragsunterlagen selbst auslegen. Das vom FG gefundene Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG mangels Rücktrittsrechts nicht vorliegen, ändert sich dadurch nicht. Ein Rücktrittsrecht der Klägerin wegen eines schweren Mangels der Wohnung ist zu verneinen, weil der Kaufvertrag nach Auffassung des Senats dahin zu verstehen ist, dass eine Wohnfläche von 256 m² nach Maßgabe der II. BV vereinbart war.

37

aa) Die Wohnfläche von 256 m², zu ermitteln nach der II. BV, ist vertraglich vereinbartes Beschaffenheitsmerkmal.

38

Im Gegensatz zu der Angabe in § 1 Abs. 2 des Kaufvertrags(ca. 270 m²) handelt es sich bei der Zahl von 256 m² um eine fixe Angabe, der das relativierende „ca.“ fehlt. Liegen zwei verschiedene Zahlenangaben vor, bei denen eine mit einer solchen Einschränkung versehen ist und die andere nicht, ist Letzterer im Zweifel der Vorzug zu geben. Vor allem ist die Fläche von 256 m² auch als Teil des Kaufvertrags maßgebende Grundlage der Teilungserklärung. Sie ist in die Ermittlung der Wohnungs- und Teileigentumsanteile eingegangen und bestimmt so auf Dauer den Umfang der schuldrechtlichen sowie dinglichen Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer. Das ist wesentlich. Der Bauantrag bestätigt dieses Ergebnis.

39

bb) Die Maßgeblichkeit der II. BV für die Ermittlung dieser Wohnfläche folgt aus der Teilungserklärung sowie dem Bauantrag. Es ist unerheblich, dass die II. BV im Rahmen ihres originären Geltungsanspruchs zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits durch die WoFlV ersetzt worden war. Dies hinderte die Vertragsparteien nicht daran, für die Berechnung der vertragsgegenständlichen Wohnfläche die Regelungen der außer Kraft getretenen II. BV zu vereinbaren.

40

e) Ein schwerer Mangel i.S. des § 5 Nr. 1 Abs. 4 des Kaufvertrags liegt erst vor, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 % nach unten von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche abweicht. Abweichungen geringeren Umfangs sind zwar aus technischen Gründen unbehebbar, jedoch nicht als schwere Mängel einzustufen.

41

aa) Soweit Mängel in Bezug auf die Wohnfläche regelmäßig Mängel im Sinne des Werkvertragsrechts sind, sind sie nicht zwingend gleichzeitig „schwere“ Mängel. Ein Mangel ist nicht bereits „schwer“, wenn er nicht nur ganz geringfügig und völlig unwesentlich ist. Dies ist Voraussetzung, überhaupt einen Mangel annehmen zu können. Andernfalls wäre jede Mangelhaftigkeit, die sich auf die Wohnfläche bezieht, ein schwerer Mangel. Damit wäre die Vertragsbestimmung „schwerer Mangel“ funktionslos.

42

bb) Eine Minderfläche von mehr als 10 % kann jedoch deshalb als schwerer Mangel qualifiziert werden, weil diese Schwelle in Anlehnung an das Mietvertragsrecht als Erheblichkeitsschwelle entscheidende Bedeutung hat.

43

aaa) Hat eine Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit (§ 536 Abs. 1 Satz 1 BGB). Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten (§ 536 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht (§ 536 Abs. 1 Satz 3 BGB). Ein zur Minderung der Miete führender Mangel einer Wohnung i.S. des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB infolge Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle des § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB liegt nach der Rechtsprechung des BGH (erst) vor, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche liegt (BGH-Urteil vom 17.04.2019 VIII ZR 33/18, NJW 2019, 2464, Rz 35).

44

bbb) Führt eine Flächendifferenz bei der Wohnimmobilie, die Gegenstand eines Kauf- oder Werkvertrags ist, im Falle der nachfolgenden Vermietung außerdem zu einem mietvertragsrechtlichen Mangel, bewirkt dies eine ggf. jahrzehntelange Ertragsminderung. Das ist eine gravierende Folge. Führt die Flächendifferenz hingegen nicht zu einem mietvertragsrechtlichen Mangel, kommt es zu dieser Ertragsminderung möglicherweise nicht. Es ist deshalb gerechtfertigt, den Begriff „schwerer Mangel“ mit der Erheblichkeitsschwelle des Mietvertragsrechts in Deckung zu bringen.

45

f) Tatsächlich liegt im Streitfall keine Wohnflächenabweichung zu Lasten der Klägerin vor.

46

aa) Nach der II. BV ist die Wohnfläche einer Wohnung die Summe der anrechenbaren Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu der Wohnung gehören (§ 42 Abs. 1 II. BV). Dabei sind anzusetzen Terrassenflächen bis zur Hälfte, Treppen gar nicht, Flure innerhalb einer abgeschlossenen Wohnung regelmäßig vollen Umfangs.

47

bb) In dem hier maßgebenden Zusammenhang sind die Terrassenflächen zur Hälfte anzusetzen. Anzurechnen zur Ermittlung der Wohnfläche sind nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 II. BV voll die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 2 Metern. Gehören ausschließlich zu dem Wohnraum Balkone, Loggien, Dachgärten oder gedeckte Freisitze, so können deren Grundflächen zur Ermittlung der Wohnfläche bis zur Hälfte angerechnet werden (§ 44 Abs. 2 II. BV).

48

cc) Die Treppen sind nicht zu berücksichtigen. Treppen und Treppenabsätze gehören nicht zur Wohnfläche, allenfalls Räume unter Treppen. Für solche Raumteile lassen die Grundrisse nichts erkennen.

49

dd) Flure und ähnliche Zugangsflächen gehören jedenfalls dann zur Wohnfläche, wenn sie nicht ausschließlich Treppenteile verbinden.

50

aaa) Zur Wohnfläche gehört nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 II. BV nicht die Grundfläche u.a. von Zubehörräumen; als solche kommen in Betracht: Keller, Waschküchen, Abstellräume außerhalb der Wohnung, Dachböden, Trockenräume, Schuppen (Holzlegen), Garagen und ähnliche Räume. Flure, die sich innerhalb einer Wohnung befinden, sind in dieser Aufzählung nicht erfasst und auch nicht gleichartig. Vielmehr sind alle (ausschließlich) zu einer Wohnung gehörenden Räume ohne Rücksicht darauf, wie diese Räume genutzt werden, Wohnräume mit Wohnfläche (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG vom 29.11.1985 8 C 116/83, NJW-RR 1986, 635; BFH-Urteil vom 28.01.1987 II R 234/81, BFH/NV 1988, 351, unter 2.a). Ausschließlich zu der Wohnung gehören bei einer abgeschlossenen Wohnung alle Räume, die hinter dem Wohnungsabschluss liegen. In einem Einfamilienhaus sind dies auch hinter der Haustür liegende Dielen, Flure und Treppen sowie sonstige Nebenräume, sofern sie nicht ausdrücklich nach § 42 Abs. 4 II. BV ausgeschlossen sind (BVerwG-Urteil vom 13.12.1985 8 C 95/83, NJW 1986, 1770). Nur vor diesem Hintergrund ist auch die Sonderregelung bezüglich Treppen in § 43 Abs. 4, 5 II. BV zu verstehen (inzident so auch BVerwG-Urteil vom 30.05.1979 8 C 5/79, BVerwGE 58, 115, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1981, 132).

51

bbb) Zur Wohnfläche gehören nach § 42 Abs. 4 Nr. 3 II. BV auch nicht Räume, die den nach ihrer Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügen. Wenn und soweit es bauordnungsrechtliche Beschränkungen hinsichtlich der Nutzung auch solcher Flure geben sollte, die sich hinter der ersten abschließbaren Wohnungstür befinden (Freihalten von Brandlasten), liegt aber nicht deswegen ein Fall des § 42 Abs. 4 Nr. 3 II. BV vor. Ein Flur erfüllt die Anforderungen des Bauordnungsrechts, wenn er als Flur nutzbar ist. Das ist auch der Fall, wenn er brandlastenfrei gehalten werden muss. Die Funktion eines Flurs liegt nicht in der Möblierungstauglichkeit, sondern darin, den Zugang zu anderen Elementen der Wohnung zu ermöglichen.

52

ccc) Ein Flur oder eine ähnliche Zugangsfläche ist regelmäßig auch nicht Treppenabsatz.Das käme nur für solche Flächen in Betracht, die ausschließlich Teile des Treppenlaufs verbinden und auch keine andere Nutzung ermöglichen. Dies wären Ebenen „zwischen den Treppenläufen“. In diesem Falle erschöpft sich die Funktion der Fläche in der des Treppenabsatzes, auch wenn er vom Umfang her etwas großzügiger gestaltet ist. Kein Treppenabsatz liegt hingegen vor, wenn die Fläche einen Treppenlauf und wenigstens ein anderes funktionales Element des Baukörpers verbindet. Dabei kann es sich um eine Verbindung zu einem anderen abgegrenzten Raum handeln; die Zugangsfläche kann sich auch selbst zu einem Wohnraum erweitern. Aber auch eine Verbindungsfläche zwischen der Treppe und der Wohnungsabschlusstür ist in diesem Sinne nicht Treppenabsatz, weil sie nicht als Ruhe-, Ausweich- und Sicherheitsebene zwischen den Treppenläufen dient. Sie ist ggf. Diele oder Flur.

53

ddd) Das gilt auch dann, wenn die betreffende Fläche ihrer äußeren Aufmachung nach mehr an Flure, auch im Zusammenhang mit Treppen, erinnert, wie sie in Mehrfamilienhäusern Zugang zu verschiedenen Wohnungen bieten. Die äußere Erscheinung erklärt, weshalb im Verfahren regelmäßig nicht von Fluren, sondern von einem Treppenhaus gesprochen wird. Derartige nicht an eine Wohnung gebundenen Zutrittsflächen zeichnen sich meist durch ihre Beschränkung auf das technisch-funktional Wesentliche aus, wie es auch bauordnungsrechtlich vorgegeben sein dürfte (Brandsicherheit). Dies schließt jedoch die Qualifikation als Wohnfläche nicht aus.

54

eee) Nach diesen Maßstäben sind die als Treppenhaus bezeichneten Flächen sowohl im Erdgeschoss als auch im 2. Obergeschoss in die Wohnflächenberechnung in vollem Umfang einzubeziehen. Die Fläche im Erdgeschoss verbindet Haustür und Treppe, die Fläche im 2. Obergeschoss die Treppe und die Wohnräume des 2. Obergeschoss. Im 1. Obergeschoss liegt möglicherweise ein Treppenabsatz vor.

55

ee) Danach war die von der Klägerin erworbene Wohnung nicht mit einem schweren Mangel behaftet.

56

aaa) Die eigentlichen Wohnräume im 2. und 3. Obergeschoss messen wenigstens 185,46 m²; dies entspricht der Angabe des vom Bruder der Klägerin beauftragten Sachverständigen.

57

bbb) Hinzu treten in ihrer Eigenschaft als Flure wenigstens die ebenen Flächen des Treppenhauses im Erdgeschoss und im 2. Obergeschoss. Für das Erdgeschoss gibt der vorgenannte Sachverständige als Grundfläche des Treppenhauses 16,75 m² an (wie Anlage 1 zur Teilungserklärung). Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige hat insoweit keine Angaben gemacht. Die Bausachverständige der […] Finanzverwaltung geht ebenfalls von 17,85 m² aus (tatsächliche Bauausführung). Für das Treppenhaus im 2. Obergeschoss nennen zwei Sachverständige übereinstimmend eine Grundfläche von 19,17 m², wie sie der Anlage 1 zur Teilungserklärung entspricht. Die Bausachverständige der […] Finanzverwaltung nimmt insoweit 19,66 m² an. Es ist davon auszugehen, dass zumindest die Grundfläche von 19,17 m² tatsächlich realisiert wurde. Hieraus folgt eine Flurfläche von insgesamt wenigstens 35,92 m² (16,75 m² x 19,17 m²).

58

ccc) Für Terrassen sind im Rahmen der hier anzustellenden Berechnung bis zu 55,68 m² anzusetzen. Die Grundflächen der im 3. Obergeschoss als Terrasse und darüber als Dachgarten ausgestalteten Freiflächen belaufen sich nach den Angaben der Sachverständigen auf insgesamt 111,37 m²bzw. 111,85 m²bzw. 112,01 m². Hiervon können für die vorliegenden Zwecke 55,68 m²(50 % von 111,37 m²) berücksichtigt werden, da die II. BV eine Berücksichtigung dieser Flächen bis zu 50 % erlaubt und zumindest kein schwerer Mangel vorliegt, wenn sich die Fläche in diesem Rahmen bewegt.

59

ddd) Das ergibt für Wohnräume 185,46 m², für Flure 35,92 m², für Terrassen 55,68 m², somit insgesamt 277,06 m²und damit sogar eine Überschreitung der in der Teilungserklärung und dem Bauantrag angegebenen 256 m². Diese Überschreitung folgt rechnerisch aus dem maximal möglichen Ansatz für die Terrassen, der dort nicht gewählt worden war, aber möglich ist.

60

eee) Lediglich hilfsweise ist darauf hinzuweisen, dass selbst eine gewisse Anpassung der II. BV oder deren Auslegung an die Gegebenheiten modernerer Architektur nicht zu einem anderen Ergebnis führte. Wenn man beispielsweise den Flur im Erdgeschoss, der nicht das äußere Erscheinungsbild des typischen Wohnungsflurs besitzt, aus der Berechnung ausklammerte und überdies noch zugunsten der Klägerin die Terrassenflächen lediglich zu 25 % ansetzte, so wie es der von der Klägerin selbst bestellte Sachverständige getan hatte, ergäbe sich insgesamt eine Wohnfläche von 232,47 m² (Wohnräume 185,46 m², Flur 2. Obergeschoss 19,17 m², Terrassen 27,84 m²). Diese wiche von den vereinbarten 256 m² um 9,19 % ab, was nicht genügt. Die Flächendifferenz von 10 % wäre erst bei 230,40 m² erreicht. Es ist aber selbst bei engerem Verständnis des Flurbegriffs ausgeschlossen, die im Verfahren als Flur bezeichnete Fläche im 2. Obergeschoss aus der Berechnung auszunehmen. Diese hat zwar nicht das Gepräge eines herkömmlichen Wohnungsflurs, aber auch nicht eines herkömmlichen Mehrfamilienhausflurs, sondern einer offenen Galeriefläche. Es besteht kein Anlass, eine solche Fläche nicht als Wohnfläche zu bezeichnen.

61

g) Die Feststellung des FG, die reduzierte Begrünung der Dachterrasse sei kein Rückabwicklungsgrund gewesen, hat die Klägerin nicht angegriffen.

62

4. Aufhebungsansprüche aus § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG (Rückerwerb binnen zweier Jahre) und § 16 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG (Nichtigkeit des Veräußerungsgeschäfts) bestehen im Streitfall ersichtlich nicht.

63

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

64

6. Der Senat entscheidet nach § 121 Satz 1 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

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Fiktion einer Nullbescheinigung gilt auch für Regiebetriebe

Das FG Düsseldorf entschied, dass Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto auch bei einem Regiebetrieb nur dann als verwendet gelten, wenn für die Leistung rechtzeitig eine Steuerbescheinigung i. S. d. § 27 Abs. 3 KStG ausgestellt wurde. Fehlt es an einer solchen Bescheinigung, gelte der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit Null Euro bescheinigt (Az. 6 K 2049/17 KE).

Fiktion einer Nullbescheinigung gilt auch für Regiebetriebe

FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 06.08.2020 zum Urteil 6 K 2049/17 vom 23.06.2020 (nrkr)

Mit Urteil vom 23.06.2020 (Az. 6 K 2049/17 KE) hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto auch bei einem Regiebetrieb nur dann als verwendet gelten, wenn für die Leistung rechtzeitig eine Steuerbescheinigung i. S. d. § 27 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ausgestellt wurde. Fehlt es an einer solchen Bescheinigung, gelte der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit Null Euro bescheinigt.Klägerin des Verfahrens war eine Gemeinde. Sie unterhielt einen Betrieb gewerblicher Art in Form eines Regiebetriebs, also ein in ihre Gemeindeverwaltung eingegliedertes, unselbständiges wirtschaftliches Unternehmen, der seit Jahren Verluste erzielte.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das beklagte Finanzamt fest, dass ein Teil des im Jahr 2013 beim Regiebetrieb angefallenen Verlustes ein nicht begünstigter Dauerverlust sei. Dies löse – nach Ansicht des Finanzamts – eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Trägerkörperschaft, also die Klägerin, aus. Die Voraussetzungen einer Einlagenrückgewähr lägen nicht vor, weil keine Steuerbescheinigung über den Abgang dieser Mittel aus dem steuerlichen Einlagekonto ausgestellt worden sei.

Das Finanzamt erließ daraufhin gegen die Klägerin einen Nachforderungsbescheid über die Festsetzung von Kapitalertragsteuer. Die dagegen erhobene Klage wurde damit begründet, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege und somit keine Kapitalertragsteuer angefallen sei. Es handele sich um eine Einlagerückgewähr. Die Ausstellung einer Bescheinigung über die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos sei bei Regiebetrieben ein bloßer Formalismus und daher nicht erforderlich. Bei Regiebetrieben würden sich Gewinnausschüttungen und der Ausgleich von Verlusten automatisch vollziehen.

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen und entschieden, dass der Beklagte die Klägerin als Ersatzsteuersubjekt des Regiebetriebs zu Recht aufgefordert habe, Kapitalertragsteuer auf eine verdeckte Gewinnausschüttung abzuführen. Die Richter vertraten die Auffassung, dass keine Einlagenrückgewähr vorliege. Da es an einer Steuerbescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG fehle, werde gesetzlich die Ausstellung einer Nullbescheinigung fingiert. Die entsprechende Regelung (§ 27 Abs. 5 Satz 2 KStG) gelte auch für Regiebetriebe.

Obwohl der Regiebetrieb mangels eigener Rechtspersönlichkeit mit seiner Trägerkörperschaft zivilrechtlich identisch sei, sei die Klägerin als Trägerkörperschaft steuerrechtlich grundsätzlich wie ein Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft zu behandeln. Dies müsse auch hinsichtlich der Verwendungsfestschreibung des steuerlichen Einlagekontos gelten. Der vom Gesetz verfolgte Zweck der Festschreibung der Verwendung des Einlagekontos zu einem bestimmten Zeitpunkt habe auch für Regiebetriebe Bedeutung. Die materiell-rechtliche Berechnung einer Einlagenrückgewähr solle durch die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitig oder gar nicht erteilten Steuerbescheinigung stets überlagert werden.

Die Entscheidung hat für die Besteuerung der wirtschaftlichen Betätigung von Städten und Gemeinden große Bedeutung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Zur Fortbildung des Rechts hat der Senat die Revision zugelassen.

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BFH: Keine Verzinsung eines Erstattungsbetrags nach dem StraBEG

Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein auf der Grundlage des Strafbefreiungserklärungsgesetzes vom 23.12.2003 an das Finanzamt gezahlter und später von diesem zurückerstatteter Betrag zu verzinsen ist (Az. IX R 23/19).

BFH: Keine Verzinsung eines Erstattungsbetrags nach dem StraBEG

BFH, Urteil IX R 23/19 vom 04.02.2020

Leitsatz

Ein auf der Grundlage des StraBEG vom 23.12.2003 (BGBl. I 2003, 2928) an das FA gezahlter und später teilweise wieder erstatteter Betrag unterliegt nicht der Verzinsung nach § 233a AO.

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 21.02.2019 3 K 401/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Streitig ist, ob ein auf der Grundlage des Strafbefreiungserklärungsgesetzes (StraBEG) vom 23.12.2003 (BGBl I 2003, 2928) an das Finanzamt (FA) gezahlter und später wieder erstatteter Betrag nach § 233a der Abgabenordnung (AO) zu verzinsen ist.

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gab am 23.12.2004 eine strafbefreiende Erklärung nach dem StraBEG ab, in der er neben Kapitalerträgen der Jahre 1998 bis 2001 in Höhe von 34.105 € einen Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Aktien) des Jahres 2001 in Höhe von 2.299.881 € als Einnahmen i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StraBEG berücksichtigte. Der Kläger leistete darauf eine Strafbefreiungsabgabe in Höhe von 583.497 € (25 %). Im Rahmen des anschließenden Einspruchsverfahrens berief sich der Kläger auf die Verfassungswidrigkeit der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf 1 %; dies mache die Strafbefreiungsabgabe rechtswidrig. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) half dem Einspruch mit Bescheid vom 19.12.2016 ab und verminderte die Strafbefreiungsabgabe um den auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Betrag von 574.971 €.

3

Mit Schreiben vom 20.12.2016 beantragte der Kläger die Festsetzung von Erstattungszinsen nach § 233a AO für den Zeitraum von der Zahlung bis zur Erstattung der Strafbefreiungsabgabe. Denn diese gelte gemäß§ 10 Abs. 1 StraBEG als Einkommensteuer, so dass der Erstattungsbetrag nach § 233a AO für 144 Monate zu verzinsen sei. Dies lehnte das FA mit Bescheid vom 16.02.2017 unter Hinweis auf das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 11.04.2011 10 K 3043/07 (Entscheidungen der Finanzgerichte EFG 2011, 1500) ab; die Strafbefreiungsabgabe sei nicht vom Regelungsinhalt des § 233a AO umfasst. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 16.05.2018).

4

Mit der anschließenden Klage machte der Kläger geltend, dass die in Rede stehende Steuerzahlung keine Strafbefreiungsabgabe darstelle. Die „Strafbefreiungserklärung“ habe keine strafbefreiende Wirkung entfalten können, da die Nichtbeachtung eines verfassungswidrigen Gesetzes ex tunc keine strafbare Handlung darstelle. Die Überzahlung sei der Einkommensteuer zuzuordnen und unterliege damit der sog. Vollverzinsung (§ 233a Abs. 1, 3 AO). Im Übrigen gelte der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StraBEG zu entrichtende Betrag nach § 10 Abs. 1 StraBEG als Einkommensteuer. Ferner sei die Anwendung des § 233a AO in § 10 Abs. 4 StraBEG nicht ausgeschlossen worden. Auch die Gesetzesbegründung (BTDrucks 15/1521) gebe keinen Anlass, an dieser Interpretation zu zweifeln.

5

Mit seinem in EFG 2019, 1358 veröffentlichten Urteil wies das Finanzgericht (FG) die Klage als unbegründet ab.Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er eine Verletzung von § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.§ 10 Abs. 1, 2, 4 StraBEG sowie § 233a Abs. 1 AO rügt.

6

§ 10 Abs. 1 StraBEG fingiere Zahlungen nach dem StraBEG als Einkommensteuer, so dass es sich um eine zu verzinsende Steuerart i.S. des § 233a Abs. 1 AO handele (ebenso Kamps in Streck, Berater-Kommentar zur Steueramnestie, § 10 StraBEG Rz 79). § 10 Abs. 4 StraBEG schließe die Vollverzinsung nach § 233a AO nicht aus. Weder der Gesetzeswortlaut noch sonstige Umstände ließen damit die Schlussfolgerung des FG zu, dass Zahlungen nach dem StraBEG nicht zu verzinsen seien.

7

Die Gesetzesbegründung zu § 10 Abs. 1 StraBEG (BRDrucks 542/03, S. 17) spreche nicht gegen eine Verzinsung. Die Motivlage des Gesetzesgebers für die Fiktion von Ansprüchen nach dem StraBEG als Einkommensteuer sei unbeachtlich. Zwar erscheine es nicht völlig abwegig, dass der Gesetzgeber mit § 10 Abs. 1 StraBEG die Verteilung des Steueraufkommens habe regeln wollen, aus der Gesetzesbegründung ergebe sich dies jedoch nicht. Hingegen spreche die Gesetzesbegründung zu § 10 Abs. 4 StraBEG (BRDrucks 542/03, S. 17), der die Anwendung des § 233a AO nicht ausschließe, für eine Verzinsung. Danach hätten nur solche Vorschriften der AO von der Anwendung ausgeschlossen werden sollen, die eine nicht fristgerechte Zahlung hätten ermöglichen können. Dazu gehöre die Verzinsung offensichtlich nicht.

8

Ob es sich bei der Abgabe nach dem StraBEG um eine Steuer eigener Art handele, sei allenfalls rechtstheoretisch von Bedeutung, nicht aber rechtspraktisch. Die Fiktion des § 10 Abs. 1 Satz 1 StraBEG werde damit nicht überwunden. Diese könnte im Übrigen auch weniger auf Erwägungen zur Verteilung des Steueraufkommens als vielmehr darauf zurückzuführen sein, dass der Gesetzgeber mit einem Überwiegen angemeldeter Einkommensteuerbeträge gerechnet habe. Dementsprechend habe er Mehreinnahmen aus Einkommensteuern in Höhe von 5 Mrd. € im Jahr 2004 erwartet (BRDrucks 542/03, S. 9). Zudem dürften Zuständigkeitsfragen eine Rolle gespielt haben (Seipl, Die Steuerberatung Stbg 2003, 357, 364).

9

§ 8 Abs. 1 StraBEG sei im Streitfall ohne Bedeutung. Da er, der Kläger, keinen dem StraBEG unterliegenden Tatbestand erfüllt habe, sei es insoweit auch nicht zu einer Strafbefreiung gekommen; dementsprechend könnten in diesem Umfang auch keine Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen erloschen sein (vgl. Kamps in Streck, a.a.O., § 8 StraBEG Rz 36). Aber auch in den Fällen einer Strafbefreiung erscheine die Versagung von Erstattungszinsen für tatsächliche Überzahlungen als teleologisch nicht zu rechtfertigende Überkompensation. Denn der Gesetzgeber habe das Ziel verfolgt, durch eine attraktive Regelung für die Vergangenheit einen Anreiz zu bieten, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und damit einen Beitrag zum Rechtsfrieden zu leisten (BRDrucks 542/03, S. 1). Eine gegenläufige Verzinsungsmöglichkeit, wie sie die Vorinstanz als Entscheidungsmaßstab ansehe, habe der Gesetzgeber mit dem StraBEG nicht verfolgt. § 8 Abs. 1 Satz 1 StraBEG stehe in einem klaren Widerspruch zum Prinzip der Gegenläufigkeit, indem dort zum Anreiz nur einseitig auf steuerliche Nebenleistungen verzichtet werde. Aus dem Merkmal der Attraktivität (vgl. Lausterer/Haisch, Deutsche Steuer-Zeitung DStZ 2004, 215, 226) könne nur abgeleitet werden, dass das Erlöschen der steuerlichen Nebenleistungen nur auf Nachzahlungszinsen zu beziehen sei. Hingegen betreffe § 8 Abs. 1 StraBEG Guthabenzinsen nicht.

10

Der Kläger beantragt sinngemäß,das angefochtene FG-Urteil vom 21.02.2019 aufzuheben und das FA unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 16.02.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.05.2018 zu verpflichten, Erstattungszinsen in Höhe von 411.089,25 € festzusetzen.

11

Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe:

12

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung FGO). Zu Recht hat das FG die Verzinsung der erstatteten Pauschalsteuer i.S. des StraBEG nach § 233a AO abgelehnt.

13

1. Führt die Festsetzung der Einkommen, Körperschaft, Vermögen, Umsatz oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag i.S. des § 233a Abs. 3 AO, ist dieser gemäß§ 233a Abs. 1 AO zu verzinsen. Die in § 233a Abs. 1 AO enthaltene Aufzählung ist abschließend (Senatsbeschluss vom 23.02.2007 IX B 242/06, BFH/NV 2007, 1073). Auf andere als die in § 233a Abs. 1 AO genannten Steuern ist § 233a AO nicht anwendbar, es sei denn, andere Gesetze verweisen auf die Norm (Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 233a AO Rz 6; Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 233a Nr. 2). Der AO lässt sich insbesondere kein allgemeiner Grundsatz des Inhalts entnehmen, dass Ansprüche des Steuerpflichtigen aus dem Steuerschuldverhältnis auch ohne einzelgesetzliche Grundlage stets zu verzinsen sind (BFH-Urteil vom 16.12.2009 I R 48/09, BFH/NV 2010, 827, Rz 14).

14

Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag, § 233a Abs. 3 Satz 1 AO). Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung (§ 233a Abs. 3 Satz 3 AO).

15

Der Zinslauf beginnt gemäß§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird (§ 233a Abs. 2 Satz 3 AO). Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO). Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz (§ 238 Abs. 1 Satz 2 AO).

16

2. Wer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer oder Abzugsteuern nach dem EStG verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat, wird gemäß§ 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG nicht nach den §§ 370, 370a AO oder § 26c des Umsatzsteuergesetzes bestraft, soweit er nach dem 31.12.2003 und vor dem 01.01.2005 die auf Grund seiner unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen gegenüber der Finanzbehörde erklärt (strafbefreiende Erklärung, Nr. 1) und innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31.12.2004 25 % der Summe der erklärten Beträge entrichtet werden (Nr. 2). Wurde Einkommen- oder Körperschaftsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StraBEG 60 % der einkommen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen oder Körperschaftsteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden sowie alle Ausgaben, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen oder Körperschaftsteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 berücksichtigt wurden (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StraBEG).

17

Gemäß§ 4 Abs. 1 Satz 1 StraBEG erstreckt sich die Strafbefreiung auf alle Taten i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG, die sich auf nach dem 31.12.1992 und vor dem 01.01.2003 entstandene Ansprüche auf Einkommen oder Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer sowie Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer beziehen, soweit die entsprechenden Einnahmen i.S. des § 1 Abs. 2 bis 5 StraBEG in der strafbefreienden Erklärung berücksichtigt sind.

18

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StraBEG erlöschen soweit nach dem ersten Abschnitt des StraBEG Straf oder Bußgeldfreiheit eintritt mit Entrichtung des nach § 1 StraBEG zu zahlenden Betrags nach dem 31.12.1992 und vor dem 01.01.2003 entstandene Einkommen oder Körperschaftsteueransprüche, Umsatzsteueransprüche, Vermögensteueransprüche, Gewerbesteueransprüche, Erbschaftsteuer und Schenkungsteueransprüche sowie alle Ansprüche auf damit zusammenhängende steuerliche Nebenleistungen.

19

Gemäß§ 10 Abs. 1 StraBEG gilt der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StraBEG zu entrichtende Betrag außer für Zwecke der Zuschlagsteuern als Einkommensteuer. Die strafbefreiende Erklärung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich und lässt Festsetzungen der in § 8 StraBEG genannten Steueransprüche unberührt, soweit diese nicht auf Grund der strafbefreienden Erklärung erloschen sind (§ 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 StraBEG). Soweit nach dem StraBEG keine Straf oder Bußgeldfreiheit eintritt, ist die mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern(§ 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG). Die §§ 156, 163, 222, 227, 240 und 361 AO und § 69 FGO sind nicht anzuwenden (§ 10 Abs. 4 StraBEG).

20

3. Ob die Erstattung von auf der Grundlage des StraBEG entrichteten Beträgen gemäß§ 233a AO zu verzinsen ist, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Eine Verzinsung der erstatteten Pauschalabgabe nach § 233a Abs. 1 AO scheidet aus (ebenso Hessisches FG, Urteil inEFG 2011, 1500; Koenig/Koenig, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 233a Rz 12; Heuermann in Hübschmann/Hepp/SpitalerHHSp, § 233a AO Rz 20; wohl auch Loose in Tipke/Kruse, a.a.O.,§ 233a AO Rz 6, unter Hinweis auf das Hessische FG; anderer Auffassung Kamps in Streck, a.a.O., § 10 StraBEG Rz 79).

21

a) Dafür spricht zunächst der Wortlaut des § 233a AO.

22

aa) In Fallkonstellationen wie der vorliegenden fehlt es an einer „Festsetzung der Einkommensteuer“ i.S. des § 233a Abs. 1 Satz 1 AO. Der Kläger hat mittels der strafbefreienden Erklärung keine Einkommensteuerfestsetzung (für den Veranlagungszeitraum 2001) bewirkt. Zwar gilt der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StraBEG zu entrichtende Betrag gemäß§ 10 Abs. 1 Halbsatz 1 StraBEG als Einkommensteuer. Zudem steht die strafbefreiende Erklärung einer Steuerfestsetzung (ohne Vorbehalt der Nachprüfung) gleich (§ 10 Abs. 2 Satz 1 StraBEG). Bei § 10 Abs. 1 Halbsatz 1 StraBEG handelt es sich jedoch um eine gesetzliche Fiktion, die unabhängig davon eingreift, welche der in § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG genannten Steuerarten hinterzogen worden sind (FG Hamburg, Urteil vom 12.06.2007 5 K 110/06, EFG 2007, 1556, unter I., Rz 20; Joecks inFranzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 6. Aufl., § 10 StraBEG Rz 5 spricht plakativ von der „Etikettierung“ als Einkommensteuer). Die Abgeltungsteuer ist abstrahiert von der mit ihr abgegoltenen Steuer (Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 10 StraBEG Rz 4 [ausgesondert]).

23

Der Fiktion als Einkommensteuer liegen in erster Linie Erwägungen zur Verteilung des Steueraufkommens (Qualifizierung als Gemeinschaftsteuer i.S. des Art. 106 Abs. 3 des Grundgesetzes) zugrunde (vgl. Hessisches FG, Urteil in EFG 2011, 1500, Rz 19; Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 10 StraBEG Rz 2 [ausgesondert]; Joecks in Franzen/Gast/Joecks, a.a.O.,§ 10 StraBEG Rz 3; Schwedhelm/Spatschek, Deutsches Steuerrecht 2004, 109, 115; Kamps in Streck, a.a.O.,§ 10 Rz 6; Hidien, Betriebs-Berater 2003, 1935; Seipl, Stbg 2003, 357, 362). In materieller Hinsicht handelt es sich bei der pauschalen Abgabe allerdings um eine Steuer „sui generis“ und nicht um Einkommensteuer (FG Hamburg, Urteil in EFG 2007, 1556, unter I., Rz 20; FG Köln, Urteil vom 24.06.2009 10 K 965/06, EFG 2010, 11, unter 1., Rz 23; Hessisches FG, Urteil in EFG 2011, 1500, Rz 19; FG Münster, Urteil vom 26.05.2011 5 K 1388/09 U, EFG 2011, 1663, Rz 19; Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 10 StraBEG Rz 2, 4, 9 [ausgesondert]; Kamps in Streck, a.a.O., § 10 Rz 5, 35; Levedag, Finanz-Rundschau FR 2005, 1084, 1086; Kamps/Wulf, FR 2004, 121, 126).

24

Zudem erfolgt im Anwendungsbereich des StraBEG keine „Festsetzung“ von Einkommensteuer. Die Steueranmeldung nach dem StraBEG steht verfahrensrechtlich zwar einer Steuerfestsetzung gleich, sie lässt die Einkommensteuer(jahres)festsetzung als solche jedoch unberührt (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 StraBEG). Es handelt sich um unterschiedliche Festsetzungsgegenstände (Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 10 StraBEG Rz 9 [ausgesondert]; Kamps in Streck, a.a.O., § 10 Rz 35).

25

bb) Ebenso wenig ist es möglich, einen Unterschiedsbetrag i.S. des § 233a Abs. 3 Satz 1 AO verstanden als die um anzurechnende Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer sowie bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzte Vorauszahlungen verminderte festgesetzte Steuer zu ermitteln. Wenngleich die strafbefreiende Erklärung einer Steuerfestsetzung gleichsteht, kann es anzurechnende Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer sowie Vorauszahlungen im Anwendungsbereich des StraBEG nicht geben (vgl. zur Steueranrechnung Bundesministerium der Finanzen, Bundeseinheitliches Merkblatt zur Anwendung des StraBEG vom 03.02.2004, BStBl I 2004, 225, Rz 12.1; Kamps in Streck, a.a.O., § 10 Rz 32; Seer in Tipke/Kruse, a.a.O.,§ 10 StraBEG Rz 2 [ausgesondert]).

26

cc) Auch § 233a Abs. 2 Satz 1 AO kann im Streitfall nicht sinnvoll zur Anwendung gebracht werden. Wenn der Zinslauf danach 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs beginnt, in dem die Steuer entstanden ist, so passt dies auf die Pauschalabgabe nach dem StraBEG nicht. Auf Grund ihres besonderen Charakters als Selbstberechnungssteuer wird sie mit dem Zugang der strafbefreienden Erklärung beim FA festgesetzt (vgl. Kamps in Streck, a.a.O., § 10 Rz 79, der für die Verzinsung an diesen Zeitpunkt anknüpfen möchte), ein besonderer auf das Kalenderjahr bezogenerEntstehungszeitpunkt existiert nicht.

27

dd) Diesen grammatischen Erwägungen kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass § 10 Abs. 4 StraBEG die Anwendung des § 233a AO nicht ausdrücklich ausschließe. Daraus kann nicht e contrario geschlossen werden, dass der Erstattungsbetrag nach § 233a AO zu verzinsen ist. Die fehlende Anwendbarkeit der §§ 156, 163, 222, 227, 240 und 361 AO bzw. § 69 FGO dient ersichtlich allein dazu, die Zahlung des Betrags i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StraBEG als Strafbefreiungsvoraussetzung nicht zu konterkarieren. Denn die Anwendung der genannten Vorschriften würde dem Zweck des Gesetzes zuwiderlaufen, da der fristgerechte Zahlungseingang (Kern)Voraussetzung für den Eintritt der Strafbefreiung ist (BTDrucks 15/1309, S. 11). Eine Reduzierung oder Verzögerung der Zahlung der pauschalen Abgabe sollte ausgeschlossen werden (vgl. auch Kamps in Streck, a.a.O., § 10 Rz 88). Für Steuerzinsen nach § 233a AO gilt dies aber nicht, so dass eine Aufnahme des § 233a AO in den Katalog des § 10 Abs. 4 StraBEG nicht geboten war.

28

b) Diese wortlautbasierte Auslegung wird durch Systematik sowie Sinn und Zweck des § 233a AO bestätigt.

29

aa) § 233a AO will einen Ausgleich für Liquiditätsvorteile herstellen, die dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung widersprechen. Dies rechtfertigt es, den sachlichen Anwendungsbereich des § 233a Abs. 1 Satz 1 AO mit der Vorinstanz auf Veranlagungssteuern bzw. laufend veranlagte Steuern zu beschränken (vgl. BFH-Beschluss vom 18.09.2007 I R 15/05, BFHE 219, 1, BStBl II 2008, 332, unter III.1.b, Rz 15; Hessisches FG, Urteil in EFG 2011, 1500, Rz 19). Bei diesen liegt regelmäßig ein längerer Zeitraum zwischen der Entstehung der Steuerschuld bzw. des Steuererstattungsanspruchs und dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Steuerbescheids (Heuermann in HHSp, § 233a AO Rz 17). Vor allem für diese traten vor Einführung der begrenzten Vollverzinsung bis zum erstmaligen Erlass eines Steuerbescheids erhebliche Verzinsungslücken auf, die einerseits bei Nachzahlungen auf die festgesetzte Steuerschuld zu Zinsnachteilen für den Fiskus und andererseits in Erstattungsfällen zu Zinseinbußen für den Steuerpflichtigen führten (Koenig/Koenig, a.a.O.,§ 233a Rz 6).

30

Eine Veranlagung (zur Einkommensteuer) ist im Anwendungsbereich des StraBEG jedoch gerade nicht vorgesehen. (Einkommensteuer)Veranlagung in diesem Sinne ist die Festsetzung der Einkommensteuer nach dem Einkommen, das nach den Regeln des EStG zu bestimmen ist (§ 25 Abs. 1 EStG). Eine derartige Einkommensermittlung findet im Rahmen der strafbefreienden Erklärung nicht statt. Vielmehr wird eine „überperiodische Amnestiesteuer“ (Levedag, FR 2005, 1084, 1086) bzw. „spezialgesetzlich vorgesehene Pauschalsteuer“ (FG Köln, Urteil in EFG 2010, 11, unter 1., Rz 25) nach eigener Bemessungsgrundlage (§ 1 StraBEG) berechnet. Die nach Maßgabe des StraBEG versteuerten Einnahmen werden nicht (i.S. des § 36 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG) bei der Einkommensteuerveranlagung erfasst, sondern anderweitig einer pauschalen Besteuerung zugeführt (BFH-Beschluss vom 18.02.2009 VII B 161/08, juris, Rz 8). Auch das für Veranlagungssteuern typische zeitliche Auseinanderfallen von der Entstehung der Steuerschuld und der Bekanntgabe des Steuerbescheids ist nicht zu verzeichnen.

31

bb) Das Hessische FG (Urteil in EFG 2011, 1500, Rz 21) und die Vorinstanz haben in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass § 233a Abs. 1 AO darauf abzielt, Zinsvor und nachteile im Verhältnis von Steuergläubiger und Steuerschuldner auszugleichen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03.09.2009 1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115, unter III.1.a bb (2) a, Rz 21; Heuermann in HHSp, § 233a AO Rz 5). Die Norm geht von einer gegenläufigen Verzinsungsmöglichkeit aus, d.h. Zinsvorteile können sich gleichermaßen zugunsten des Steuergläubigers wie auch zugunsten des Steuerschuldners ergeben; für Zinsnachteile gilt naturgemäß Entsprechendes.

32

Eine derartige gegenläufige Verzinsungsmöglichkeit fehlt jedoch im Anwendungsbereich des StraBEG. Die Erhebung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO als steuerliche Nebenleistung (§ 3 Abs. 4 Nr. 4 AO) scheidet gemäß§ 8 Abs. 1 Satz 1 StraBEG aus (vgl. auch Joecks in Franzen/Gast/Joecks, a.a.O., § 8 StraBEG Rz 3). Gerade in dieser begünstigenden Wirkung besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Amnestieerklärung und der Selbstanzeige nach § 371 AO (vgl. Seer in Tipke/Kruse, a.a.O.,§ 8 StraBEG Rz 6 [ausgesondert]; Suhrbier-Hahn, DStZ 2004, 179, 184; Lausterer/Haisch, DStZ 2004, 215, 226). Vor diesem Hintergrund erscheint es aus systematischen Gründen ausgeschlossen, eine einseitige Verzinsung der erstatteten Pauschalabgabe nach dem StraBEG zuzulassen. Dass es im Streitfall tatsächlich nicht zu einem Erlöschen von steuerlichen Nebenleistungen gekommen ist, da im Hinblick auf die erklärten Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften mangels steuerbarer Einkünfte keine Straf und Bußgeldfreiheit eintreten konnte, ist entgegen der Ansicht des Klägers ohne Bedeutung.

33

cc) Schließlich haben das Hessische FG (Urteil in EFG 2011, 1500, Rz 22) und die Vorinstanz zutreffend geltend gemacht, dass eine Verzinsung der erstatteten Pauschalabgabe nach dem StraBEG zu einem Wertungswiderspruch führen würde, soweit eine Verkürzung von Erbschaft oder Schenkungsteuer in Rede steht. Denn § 233a Abs. 1 AO sieht eine Verzinsung bei der Erbschaft und Schenkungsteuer nicht vor. Wäre der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StraBEG zu entrichtende Betrag, den § 10 Abs. 1 StraBEG als Einkommensteuer fingiert, im Fall der Erstattung zu verzinsen, würde der eindeutige Anwendungsbefehl des § 233a AO unterlaufen. Zudem teilt der Senat das von der Vorinstanz herangezogene Argument, dass die Verzinsung eines auf der Grundlage des StraBEG gezahlten und später wieder erstatteten Betrags nicht davon abhängen kann, ob sich die strafbefreiende Erklärung nur auf die Einkommensteuer oder auch auf die Erbschaft und Schenkungsteuer bezieht.

34

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail – Berechnung der 110 Euro-Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen

Weist die Rechtsbehelfsbelehrung entgegen dem Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO i. d. F. des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.07.2013 nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hin, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig. Die Einspruchsfrist beträgt dann ein Jahr. Dies u. a. entschied der BFH (Az. VI R 41/17).

BFH: Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail – Berechnung der 110 Euro-Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen

BFH, Urteil VI R 41/17 vom 28.04.2020

Leitsatz

  1. Weist die Rechtsbehelfsbelehrung entgegen dem Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO i. d. F. des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.07.2013 nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hin, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig i. S. des § 356 Abs. 2 AO. Die Einspruchsfrist beträgt dann ein Jahr.
  2. Bei der Ermittlung, ob die 110 Euro-Freigrenze überschritten ist und deshalb Leistungen eines Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn zu werten sind, kommt die Aufteilung der Gesamtkosten auf Personen, die mit der Durchführung der Veranstaltung betraut sind und nicht der Belegschaft angehören, nicht in Betracht.
  3. Aufwendungen des Arbeitgebers für diesen Personenkreis können jedoch die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung vermindern.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 04.05.2017 3 K 3046/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand:

1

I. Die Beteiligten streiten um die materielle Rechtmäßigkeit eines (unter Umständen verspätet) angefochtenen Lohnsteuernachforderungsbescheids.

2

Im Juli/August 2013 führte das zuständige Prüfungsfinanzamt bei der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch. Auf der Grundlage des Prüfungsberichts erließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt FA) den streitgegenständlichen Nachforderungsbescheid vom 29.10.2013. Mit diesem Bescheid forderte das FA von der Klägerin für die Jahre 2008 bis 2011 Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nach und hob zugleich den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Der Nachforderungsbescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Diese enthielt keinen Hinweis auf die Möglichkeit, den Einspruch elektronisch einzureichen.

3

Gegen den Lohnsteuernachforderungsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 28.11.2013 Einspruch beim FA Y ein. Am 06.12.2013 ging das vom FA Y weitergeleitete Schreiben beim (zuständigen) FA ein.

4

Mit Einspruchsentscheidung vom 14.08.2014 verwarf das FA den Einspruch der Klägerin als unzulässig. Der Einspruch sei verfristet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne wegen der schuldhaften Fehladressierung des Einspruchsschreibens nicht gewährt werden.

5

Das Finanzgericht (FG)gab der daraufhin erhobenen Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1561 veröffentlichten Gründen statt. Die Klägerin habe die Einspruchsfrist des § 355 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) gewahrt. Nach § 357 Abs. 2 Satz 4 AO sei die Anbringung bei einer anderen Behörde hier dem FA Y unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist der zuständigen Behörde übermittelt werde. Davon sei vorliegend auszugehen. Denn übermittelt i.S. des § 357 Abs. 2 Satz 4 AO werde ein Einspruch bereits im Zeitpunkt der Vornahme der Übermittlungshandlung (Absenden durch das unzuständige FA an das zuständige FA). Der Klage sei auch in der Sache stattzugeben. Bezüglich des Mitarbeiterfests 2008 bestehe zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber, dass die Lohnsteuernachforderung (in Höhe von 15.974,11 €) materiell rechtswidrig sei. Die Nachforderung der Lohnsteuer im Hinblick auf das Mitarbeiterfest 2011 sei ebenfalls rechtswidrig. Das FG sei davon überzeugt, dass bei der Aufteilung der Gesamtkosten des Mitarbeiterfests von mindestens 596 Personen auszugehen sei mit der Folge, dass die Freigrenze von 110 € nicht überschritten sei.

6

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

7

Es beantragt,das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 04.05.2017 3 K 3046/14 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

9

II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Rechtssache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung FGO). Das FG hat zwar im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klägerin die Einspruchsfrist gewahrt hat (unter 1.) und der angefochtene Lohnsteuernachforderungsbescheid betreffend das Mitarbeiterfest 2008 (unter 2.) rechtswidrig ist. Ob das FG aber zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Lohnsteuernachforderungsbescheid auch hinsichtlich des Mitarbeiterfests 2011 rechtswidrig ist, kann der erkennende Senat infolge fehlender Feststellungen nicht abschließend überprüfen (unter 3.).

10

1. Die Klägerin hat den auf den 28.11.2013 datierten Einspruch nicht verspätet, sondern innerhalb der Einspruchsfrist eingelegt. Hiervon ist das FG im Ergebnis zutreffend ausgegangen. Dabei kann der erkennende Senat dahinstehen lassen, ob er der Rechtsauffassung des FG folgen könnte, wonach ein Einspruch bereits im Zeitpunkt der Vornahme der Übermittlungshandlung (Absenden durch das unzuständige FA an das zuständige FA) und nicht erst im Zeitpunkt des Übermittlungserfolgs (Eingang beim zuständigen FA) i.S. des § 357 Abs. 2 Satz 4 AO übermittelt wird. Denn vorliegend beträgt die Einspruchsfrist ein Jahr.

11

a) Nach § 355 Abs. 1 Satz 1 AO ist der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt nach § 122 Abs. 2 AO bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (Nr. 1), außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

12

b) Der Einspruch ist gemäß§ 357 Abs. 1 Satz 1 AO in der ab dem 01.08.2013 gültigen Fassung des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.07.2013 (BGBl I 2013, 2749) schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Er ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist (§ 357 Abs. 2 Satz 1 AO). Die schriftliche oder elektronische Anbringung bei einer anderen Behörde ist nach § 357 Abs. 2 Satz 4 AO unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht werden kann.

13

c) Die Monatsfrist für die Einspruchseinlegung beginnt nach § 356 Abs. 1 AO nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei (§ 356 Abs. 2 Satz 1 AO).

14

d) Nach diesen Grundsätzen und den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) ist der Einspruch von der Klägerin fristgerecht eingelegt worden. Die Klägerin konnte den Einspruch gemäß§ 356 Abs. 2 Satz 1 AO fristwahrend binnen eines Jahres seit der Bekanntgabe des Lohnsteuernachforderungsbescheids einlegen. Unstreitig ist der vom unzuständigen FA Y weitergeleitete Einspruch bei dem nach § 357 Abs. 2 Satz 1 AO zuständigen FA innerhalb der Jahresfrist eingegangen.

15

Vorliegend galt die Jahresfrist, da die dem streitigen Lohnsteuernachforderungsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung i.S. von § 356 Abs. 2 Satz 1 AO unrichtig erteilt worden ist. Sie weist entgegen dem Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hin.

16

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Rechtsbehelfsbelehrung erst dann unrichtig, wenn sie in wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch bei objektiver Betrachtung die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint (z.B. Senatsbeschluss vom 28.04.2015 VI R 65/13, Rz 15, m.w.N.). Eine Belehrung, die hinsichtlich der Form der Einlegung des Rechtsbehelfs nur den (unvollständigen) Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO (vollständig) wiedergibt, ist aber noch vollständig und richtig (BFH-Urteil vom 20.11.2013 X R 2/12, BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236, Rz 15 ff.).

17

bb) Demgemäß musste eine Rechtsbehelfsbelehrung, wenn sie vor der zum 01.08.2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO ergangen ist, keinen Hinweis auf die Möglichkeit einer elektronischen Einspruchseinlegung enthalten (vgl. BFH-Urteil vom 05.03.2014 VIII R 51/12, Rz 25, 26, zur Klageerhebung auf elektronischem Weg). Nach Änderung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO durch das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.07.2013 (BGBl I 2013, 2749) zum 01.08.2013 ist der Hinweis hingegen nicht länger entbehrlich, da die Möglichkeit, den Einspruch elektronisch einzureichen, nun ausdrücklich im Gesetz genannt ist (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 21.06.2017 5 K 7/16, EFG 2017, 1405, Rz 26; Szymczak in: AO – eKommentar, § 356 Rz 8; Klein/Rätke, AO, 14. Aufl., § 356 Rz 12; Siegers in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 356 AO Rz 33, m.w.N.; wohl auch Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 356 AO Rz 7 a.E.; a.A. FG Hamburg, Urteil vom 19.05.2016 2 K 138/15,Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2017, 1126, Rz 29 ff.; Werth in Gosch, AO § 356 Rz 15).

18

2. Der (fristgerecht) angefochtene Lohnsteuernachforderungsbescheid ist, soweit er die Nachforderung in Höhe von 15.974,11 € für das Mitarbeiterfest anlässlich der 100Jahr-Feier im Jahr 2008 betrifft, rechtswidrig. Die Zuwendungen der Klägerin aus Anlass dieser Betriebsveranstaltung haben die Freigrenze in Höhe von 110 € je teilnehmenden Arbeitnehmer nicht überschritten. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit mehr. Der Senat sieht deshalb insoweit von weiteren Ausführungen ab.

19

3. Der erkennende Senat kann allerdings auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht abschließend prüfen, ob das FG zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Lohnsteuernachforderungsbescheid auch betreffend das Mitarbeiterfest 2011 rechtswidrig ist.

20

a) Das FG ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Bewertung der Leistungen des Arbeitgebers anlässlich von Betriebsveranstaltungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestimmt. Bei diesem Wert, der im Schätzungsweg ermittelt werden kann, handelt es sich um den Betrag, den ein Fremder unter gewöhnlichen Verhältnissen für Güter gleicher Art im freien Verkehr aufwenden muss (Senatsurteile vom 16.05.2013 VI R 7/11, BFHE 241, 525, BStBl II 2015, 189, Rz 21, und VI R 94/10, BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186, Rz 19).Insoweit ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, den Wert der den Arbeitnehmern anlässlich einer Betriebsveranstaltung zugewandten Leistungen anhand der Kosten zu schätzen, die der Arbeitgeber dafür seinerseits aufgewendet hat. Diese sind soweit nicht individualisierbarzu gleichen Teilen auf sämtliche Teilnehmerund damit auch auf Familienangehörige und Gäste, die den Arbeitnehmer bei der Betriebsveranstaltung begleitet haben, aufzuteilen. Die genannte Freigrenze gilt auch in diesem Fall je Teilnehmer. Der auf die Familienangehörigen und Gäste entfallende Aufwand wird aber den Arbeitnehmern bei der Berechnung, ob die Freigrenze überschritten ist, nicht zugerechnet (Senatsurteil in BFHE 241, 525, BStBl II 2015, 189, Rz 21).

21

b) Ebenfalls zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass in die Schätzungsgrundlage zur Bemessung des dem Arbeitnehmer zugewandten Vorteils nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen sind, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Nur wenn der Arbeitnehmer objektiv bereichert ist, kann Arbeitslohn vorliegen (Senatsurteil vom 06.06.2018 VI R 32/16, BFHE 261, 516, BStBl II 2018, 764, Rz 16). Zu einer objektiven Bereicherung führen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen typischerweise nur solche Leistungen, die die teilnehmenden Arbeitnehmer unmittelbar konsumieren können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung selbst betreffen, etwa Mietkosten und Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters, bewirken bei den Teilnehmern dagegen keinen unmittelbaren Wertzugang; sie bleiben daher bei der angesprochenen Gesamtkostenermittlung grundsätzlich außer Betracht (Senatsurteile vom 12.12.2012 VI R 79/10, BFHE 240, 44, Rz 24, und in BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186, Rz 20). Entsprechendes gilt für von der Klägerin verauslagte Reiseaufwendungen. Denn die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung ist beruflich veranlasst, so dass es sich insoweit um steuerfreien Werbungskostenersatz gemäß§ 3 Nr. 16 EStG handelt (Senatsurteil in BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186, Rz 26).

22

c) Nach diesen bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2014geltenden Grundsätzen kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben und ist daher aufzuheben.

23

(1) Das FG hat vorliegend den Wert der den Arbeitnehmern anlässlich des Mitarbeiterfests 2011zugewandten Leistungen fehlerhaft berechnet. Denn es hat bei der Berechnung, ob die 110 €Freigrenze überschritten ist, die Gesamtkosten der Klägerin nicht auf die nach seiner Überzeugung bei der Veranstaltung anwesenden 592 Mitarbeiter der Klägerin und eines verbundenen Unternehmens aufgeteilt, sondern den Teilnehmerkreis rechtsfehlerhaft um vier Personen aus dem Kreis der weiteren Anwesenden (wie etwa Künstler, Eventmanager, Fotograf, Busfahrer u.a.) erweitert.

24

Entgegen der Auffassung des FG sind diese beispielhaft aufgezählten Personen bei der Aufteilung der Gesamtkosten nicht als Teilnehmer zu berücksichtigen. Bei ihnen handelte es sich weder um Mitarbeiter der Klägerin noch um berücksichtigungsfähige Begleitpersonen oder Gäste, denen die Klägerin anlässlich der streitigen Betriebsveranstaltung auf dem individuellen Dienstverhältnis gründende Vorteile zugewendet hat. Diese Personen nahmen jedenfalls wenn sie nicht der Belegschaft zugehören an der Betriebsveranstaltung nicht teil, sondern waren als Dritte mit der Durchführung der Veranstaltung betraut. Sie sind nicht Empfänger der im Rahmen der Betriebsveranstaltung durch den Arbeitgeber überbrachten (Sach)Leistungen. Zuwendungen des Arbeitgebers an diesen Personenkreis sind nicht durch das Dienstverhältnis, sondern durch andere Rechtsverhältnisse veranlasst. Sie könnendaher nicht zu Arbeitslohn führen. Da das FG aufgrund des fehlerhaften Aufteilungsmaßstabs zu Unrecht vom Unterschreiten der Freigrenze ausgegangen ist, kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben und ist daher aufzuheben.

25

(2) Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Denn vorliegend ist aufgrund der Feststellungen des FG nicht ersichtlich, ob die Gesamtkosten für das Mitarbeiterfest 2011 Kosten der Klägerin umfassen, die nicht geeignet sind, bei den teilnehmenden Arbeitnehmern einen geldwerten Vorteil auszulösen.

26

(3) Im zweiten Rechtsgang hat das FG deshalb zu prüfen, wie viele Personen tatsächlich in welcher Funktion an dem Mitarbeiterfest der Klägerin im Jahr 2011 teilgenommen haben, und den Teilnehmerkreis belastbar zu quantifizieren. Zudem hat es die Gesamtkosten der Klägerin für diese Betriebsveranstaltung in den Blick zu nehmen und um sämtliche Aufwendungen, die nur dem äußeren Rahmen dienten und daher bei den Teilnehmern der Betriebsveranstaltung keinen unmittelbaren Wertzugang bewirkten, zu bereinigen. Hierzu besteht zumindest betreffend die Bewirtungskosten für die Personen, die mit der Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung befasst waren, und die von der Klägerin getragenen Reisekosten anlässlich der Betriebsveranstaltung Anlass. Denn insoweit bereichern Aufwendungen des Arbeitgebers die teilnehmenden Mitarbeiter nach den vorgenannten Grundsätzen nicht. Allein der Umstand, dass die Gesamtkosten zwischen den Beteiligten unstreitig sind, entbindet das FG hiervon erst dann, wenn sich die Beteiligten auch über die übrigen Rechengrößenfür die Berechnung der 110 € Grenze tatsächlich verständigt haben.

27

4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

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BFH zur Steuerhinterziehung bei Ausfuhrlieferung

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen nach der Missbrauchsrechtsprechung des EuGH ausgeschlossen ist, wenn sich der Kläger aktiv an einem Betrugsmodell beteiligte und die Begehung einer Steuerverkürzung im Empfangsstaat durch gefälschte Belegnachweise ermöglichte (Az. V R 20/19).

BFH zur Steuerhinterziehung bei Ausfuhrlieferung

BFH, Urteil V R 20/19 vom 12.03.2020

Leitsatz

Das Ausstellen einer unterfakturierten Zweitrechnung führt nicht dazu, die Steuerfreiheit für die Ausfuhrlieferung aufgrund einer vom Abnehmer zu Lasten des Steueraufkommens eines Drittstaats begangenen Steuerhinterziehung zu versagen.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19.02.2019 8 K 2906/16 aufgehoben.

Der Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 27.08.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.10.2016 ist dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer um 171.383,19 € gemindert wird.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) lieferte im Streitjahr 2013 Kraftfahrzeuge aus dem Inland in die Türkei an dort ansässige Abnehmer. Sie nahm dabei die Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen nach § 6 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Anspruch.

2

Mit Änderungsbescheid vom 27.08.2015 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt FA) im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung die Steuer abweichend fest, indem es keine Steuerfreiheit für die Ausfuhrlieferung von 20 Kraftfahrzeugen für Umsätze in Höhe von 1.132.400 € gewährte. Das FA ging davon aus, dass die Fahrzeuge über eine Spedition zwar tatsächlich in die Türkei geliefert worden seien, die Steuerfreiheit aber im Hinblick auf die Missbrauchsrechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) zu versagen sei, da sich die Klägerin aktiv an einem Betrugsmodell beteiligt habe. Sie habe die Begehung von Steuerverkürzungen im Empfangsstaat durch die Erteilung unterfakturierter Zweitrechnungen, die das Entgelt im Vergleich zu den zutreffenden Erstrechnungen nicht vollständig ausgewiesen hätten, ermöglicht. In der Türkei seien mit diesen Rechnungen die Sonderverbrauchsteuer ÖTV (Özel Tüketim Vergisi) und die Umsatzsteuer KDV (Katma Deger Vergisi) bei der Einfuhr hinterzogen worden. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte nur in Bezug auf ein Fahrzeug Erfolg und wurde mit Einspruchsentscheidung vom 18.10.2016 für die übrigen 19 Kraftfahrzeuge als unbegründet zurückgewiesen.

3

Ebenso wies das Finanzgericht (FG) die hiergegen eingelegte Klage als unbegründet ab. Nach seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 1236 veröffentlichten Urteil sind die 19 Kraftfahrzeuge zwar nachweislich in die Türkei an ausländische Abnehmer i.S. von § 6 Abs. 2 UStG geliefert worden, so dass es unerheblich sei, ob Ausfuhrlieferungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 UStG vorlägen. Die Geschäftsführer der Klägerin hätten aber für jedes der 19 Kraftfahrzeuge sowohl eine Rechnung, die unstreitig in der Buchführung der Klägerin zutreffend verbucht worden sei („erste“ Rechnung) sowie eine weitere unterfakturierte Rechnung („zweite“ Rechnung), die mit der ersten Rechnung bis auf den Rechnungsbetrag und den Zusatz „PRO“ hinter der Rechnungsnummer in 15 Fällen weitestgehend identisch war, erstellt. Vier der 19 unterfakturierten „zweiten“ Rechnungen seien, da der Zusatz „PRO“ fehlte, von einer Endrechnung überhaupt nicht zu unterscheiden gewesen. Werde durch die Ausstellung zusätzlicher, unterfakturierter Rechnungen über Ausfuhrlieferungen von Kraftfahrzeugen in die Türkei, die dem türkischen Zoll bei der Zollabfertigung als Handelsrechnungen vorgelegt wurden, bezweckt, die eingeführten Kraftfahrzeuge durch die Verletzung türkischer Steuergesetze auf dem türkischen Markt billiger zu verkaufen, liege in der Türkei eine Hinterziehung von Umsatzsteuer anlässlich des Imports und eine Hinterziehung der türkischen Sonderverbrauchsteuer ÖTV vor. Die Geschäftsführer der Klägerin seien Mittäter. Entsprechend der EuGH-Rechtsprechung zu innergemeinschaftlichen Lieferungen seien die Ausfuhrlieferungen nicht steuerfrei, da die Klägerin wusste oder hätte wissen müssen, dass die von ihr bewirkten Umsätze mit einer Steuerhinterziehung der Erwerber verknüpft war.

4

Gegen das FG-Urteil wendet sich die Klägerin mit der Revision. Die Lieferungen seien als Ausfuhrlieferungen steuerfrei. Alle Fahrzeuge seien unstreitig aus dem Inland in die Türkei gelangt. Auf die Besteuerung der Einfuhr im Drittland komme es für die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung nicht an. Dies entspreche dem Bestimmungslandprinzip. Eine Versagung ergebe sich auch nicht aus der EuGH-Rechtsprechung. Diese beziehe sich beim Missbrauch nur auf innergemeinschaftliche Lieferungen, nicht aber auch auf Ausfuhrlieferungen. Dies werde nachträglich durch § 25f UStG bestätigt, der keine Versagung der Steuerfreiheit nach § 6 UStG anordne. Anders als bei der innergemeinschaftlichen Lieferung und dem innergemeinschaftlichen Erwerb bestehe keine Korrelation zwischen Ausfuhrlieferung und Einfuhr. Die türkischen Einfuhrabgaben und Steuern seien keine Steuer i.S. des unionsrechtlichen Mehrwertsteuersystems. Das Missbrauchsverbot habe keinen primärrechtlichen Charakter. Das Steueraufkommen von Drittländern werde nicht geschützt. Es gehe vielmehr um die Eigenmittel der Union. Die Steuerfreiheit sei auch nicht zum Schutz vor Wettbewerbsverzerrungen zu versagen, da sich diese auf den türkischen Markt beschränkten. Die Versagung der Steuerfreiheit sei auch unverhältnismäßig, da der Unternehmer bei Annahme einer Steuerpflicht die Steuerbelastung nicht auf den Abnehmer überwälzen könne. Weiter sei das Territorialitätsprinzip verletzt. Der Systemkonformität der Steuerfreiheit komme Vorrang zu. Es sei auch offen, welche Anforderungen an die Feststellung einer Steuerhinterziehung oder eines Missbrauchs im Drittstaat zu stellen seien. Bereits tatbestandlich liege kein Missbrauch vor. In der Türkei seien keine Verfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet worden. Unterfakturierte Rechnungen führten nicht zu einer Mittäterschaft. Es fehle an einer Verkürzung türkischer Mehrwertsteuer im Hinblick auf den Vorsteuerabzug der türkischen Händler. Der Einfuhr in die Türkei lägen auch Herstellerangaben zugrunde. Dies gelte auch für die ÖTV. Die Besteuerung erfolge auf der Grundlage offizieller Listenpreise. Bei der ÖTV handele es sich zudem um eine Sonderverbrauchsteuer. Sie, die Klägerin, habe durch die unterfakturierten Rechnungen keinen Vorteil erlangt. Auch im Inland seien keine Strafverfahren eingeleitet worden. Das FG habe auch gegen die Pflicht zur Sachaufklärung nach § 76 Abs. 1 Satz 1 sowie gegen § 96 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verstoßen.

5

Die Klägerin beantragt,das Urteil des FG und den Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 27.08.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.10.2016 aufzuheben, so dass die Umsatzsteuer um 171.383,19 € gemindert wird.

6

Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen, hilfsweise eine Vorlage an den EuGH.

7

Die Geschäftsführer der Klägerin hätten gewusst, dass die Lieferungen mit Steuerhinterziehungen der türkischen Erwerber in der Türkei verknüpft gewesen seien, was sie durch die Ausstellung unterfakturierter Rechnungen zur Vorlage an den türkischen Zoll bewusst gefördert hätten. Das ausländische Recht gehöre nicht zum Bundesrecht i.S. von § 118 Abs. 1 FGO. Die Versagung der Steuerfreiheit durch Beteiligung an einer Steuerhinterziehung erfordere nach der EuGH-Rechtsprechung keine Auswirkung auf das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. Es sei nicht zwischen innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhrlieferungen zu unterscheiden, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ergebe. In beiden Fällen ergebe sich die Steuerfreiheit aus der Besteuerung mit Umsatzsteuer im Bestimmungsland. Hieran fehle es bei einer Steuerhinterziehung im Bestimmungsland. Die Versagung der Steuerfreiheit sei auch verhältnismäßig, da die Klägerin bösgläubig gehandelt habe. Auf den Ort der Entstehung eines Steuerschadens komme es nicht an. Die Versagung der Steuerfreiheit beruhe nicht auf einem weiteren zusätzlichen Tatbestandsmerkmal. Im Übrigen liege ein Betrug zum Nachteil des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems vor, da die Klägerin aufgrund der Unterfakturierung die Fahrzeuge zu wesentlich günstigeren Konditionen absetzen konnte, als die Konkurrenz, die sich hieran nicht beteiligte. Zudem sei die Türkei bezüglich des unternehmerischen Wettbewerbs als Bestandteil des Binnenmarkts zu behandeln, da die Türkei Teil der Europäischen Zollunion sei. Mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Zollunion sei es unvereinbar, Verhaltensweisen zu dulden, die eine Verfälschung des Wettbewerbs bezweckten. Es liege auch eine Steuerhinterziehung i.S. von § 370 Abs. 6 der Abgabenordnung (AO) vor. Abweichendes ergebe sich auch nicht durch die erst nach dem Streitjahr in Kraft getretene Neuregelung in § 25f UStG. Hilfsweise sei eine Vorlage an den EuGH erforderlich, der entscheiden solle, ob das Unionsrecht einer Praxis entgegensteht, die die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung versagt, wenn sich der Lieferer vorsätzlich an einer im Drittland begangenen Steuerhinterziehung beteiligt hat, die nicht unmittelbar das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gefährdet. Es liege auch kein Verfahrensfehler vor. Mit der Revision könne nicht geltend gemacht werden, dass die Vorentscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung ausländischen Rechts beruhe.

Gründe:

8

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und der Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Entgegen dem Urteil des FG führt das Ausstellen einer unterfakturierten Zweitrechnung nicht dazu, die Steuerfreiheit für die Ausfuhrlieferung aufgrund einer vom Abnehmer zu Lasten des Steueraufkommens eines Drittstaats begangenen Steuerhinterziehung zu versagen, da hierdurch das Vorliegen der gesetzlichen Befreiungsvoraussetzungen in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 UStG nicht in Frage gestellt wird.

9

1. Ausfuhrlieferungen sind gemäß§ 4 Nr. 1 Buchst. a UStG unter den in § 6 UStG bezeichneten Voraussetzungen steuerfrei.

10

a) Die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung setzt gemäß§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG voraus, dass der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG, befördert oder versendet hat. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG ist die Lieferung für den Fall, dass der Abnehmer befördert oder versendet hat, steuerfrei, wenn er ein ausländischer Abnehmer ist.

11

Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 146 Abs. 1 Buchst. a und b MwStSystRL. Danach befreien die Mitgliedstaaten „die Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden“ (Buchst. a) und „die Lieferungen von Gegenständen, die durch den nicht in ihrem jeweiligen Gebiet ansässigen Erwerber oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden“ (Buchst. b).

12

b) Der Unternehmer hat diese Voraussetzungen nach § 6 Abs. 4 UStG nachzuweisen, wobei sich der Umfang der dabei beizubringenden Nachweise nach den §§ 8 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStDV) bestimmte. Nach § 8 Abs. 1 UStDV hatte der Unternehmer für den sog. Ausfuhrnachweis durch Belege nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat, wobei sich diese Voraussetzung aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben musste. Im Beförderungsfall handelte es sich dabei um eine zollrechtliche Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren oder eine Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle (§ 9 Abs. 1 UStDV). Im Versendungsfall bestand der Ausfuhrnachweis in der zollrechtlichen Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren, in einem Versendungsbeleg oder einer Spediteurbescheinigung (§ 10 Abs. 1 UStDV). Sonderregelungen bestanden für die Ausfuhr von Fahrzeugen (§ 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 UStDV). Zusätzlich buchmäßig aufzuzeichnen war insbesondere der Name und die Anschrift des Abnehmers (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UStDV).

13

Unionsrechtliche Grundlage für diese Nachweise ist Art. 131 MwStSystRL. Danach wird die Steuerbefreiung „unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften und unter den Bedingungen angewandt, die die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch festlegen“.

14

2. Es steht der Steuerfreiheit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 UStG nicht entgegen, wenn der Lieferer bei der Ausstellung einer z.B. unterfakturierten Zweitrechnung für die Ausfuhrlieferung wusste oder hätte wissen müssen, dass der Abnehmer mit dem gelieferten Gegenstand eine Steuerhinterziehung zu Lasten des Steueraufkommens eines Drittstaats begeht. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 UStG ist keine derartige Voraussetzung zu entnehmen. Sie ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des EuGH.

15

a) Nach der EuGH-Rechtsprechung ist entsprechend dem Grundsatz der steuerrechtlichen Neutralität ebenso wie bei anderen Steuerbefreiungen die Ausfuhrlieferung steuerfrei, wenn sie die materiellen Voraussetzungen hierfür erfüllt; dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (EuGH-Urteil Unitel vom 17.10.2019 C653/18, EU:C:2019:876, Rz 28, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung HFR 2019, 1103).

16

b) Ausnahmefälle, die dazu berechtigen, hiervon abzuweichen (vgl. EuGH-Urteil Unitel, EU:C:2019:876, Rz 29, HFR 2019, 1103), liegen nicht vor.

17

aa) Die Ausfuhrlieferung ist zum einen steuerpflichtig, wenn der Verstoß gegen eine formelle Anforderung den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind (EuGH-Urteil Unitel, EU:C:2019:876, Rz 30, HFR 2019, 1103). Denn hier steht nicht fest, dass die materiellen Voraussetzungen vorliegen. Umgekehrt wird der sichere Nachweis, dass der gelieferte Gegenstand nach Orten außerhalb der Union versandt wurde und das Gebiet der Union physisch verlassen hat, nicht dadurch in Frage gestellt, dass der tatsächliche Empfänger nicht identifiziert wird (EuGH-Urteil Unitel, EU:C:2019:876, Rz 32, HFR 2019, 1103).

18

Ebenso wie die fehlende Identifizierung dieses Empfängers ist auch das Ausstellen von Rechnungen der hier vorliegenden Art nicht geeignet, die materiellen Voraussetzungen der Ausfuhrlieferung und damit die Beförderung oder Versendung des gelieferten Gegenstands in das Drittlandsgebiet (s. oben unter II.1.a) in Frage zu stellen.

19

bb) Zum anderen kann die vorwerfbare Beteiligung an einer Steuerhinterziehung zur Versagung einer Steuerfreiheit führen.

20

(1) Nach der Rechtsprechung des EuGH kann sich ein Steuerpflichtiger, der sich vorsätzlich an einer das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährdenden Steuerhinterziehung beteiligt hat, für die Zwecke der Mehrwertsteuerbefreiung nicht auf den Grundsatz der Steuerneutralität berufen, so dass es nicht gegen das Unionsrecht verstößt, von einem Wirtschaftsteilnehmer zu fordern, dass er in gutem Glauben handelt und alle Maßnahmen ergreift, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt. Sollte der Steuerpflichtige gewusst haben oder hätte er wissen müssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers zu Lasten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems verknüpft war, und hat er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um diese zu verhindern, müsste ihm der Anspruch auf Mehrwertsteuerbefreiung versagt werden (EuGH-Urteil Unitel, EU:C:2019:876, Rz 33, HFR 2019, 1103).

21

Für den Fall, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung bei der Ausfuhr nach Art. 146 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL und damit die Verbringung der Gegenstände aus dem Zollgebiet nachgewiesen sind, weist der EuGH aber darauf hin, dass für eine solche Lieferung keine Mehrwertsteuer geschuldet wird und grundsätzlich keine Gefahr eines Steuerbetrugs oder finanzieller Verluste mehr besteht, der die Besteuerung des Umsatzes rechtfertigen kann (EuGH-Urteil Unitel, EU:C:2019:876, Rz 35, HFR 2019, 1103, unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil BDV Hungary Tradingvom 19.12.2013 C563/12, EU:C:2013:854, Rz 40, HFR 2014, 182).

22

(2) Danach führt das Ausstellen einer unterfakturierten Zweitrechnung für eine Ausfuhrlieferung nicht zu einer das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährdenden Steuerhinterziehung, wie sich aus den zwischen den Steuerbefreiungen für innergemeinschaftliche Lieferungen und für Ausfuhrlieferungen bestehenden Unterschieden ergibt.

23

(a) Die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung dient der Verlagerung des Steueraufkommens in den Mitgliedstaat des innergemeinschaftlichen Erwerbs und hat dabei insbesondere die Funktion, die Durchsetzung der Erwerbsbesteuerung sicherzustellen. So ist die Steuerfreiheit nicht allgemein, sondern nur erwerberbezogen und damit „ad personam“ zu gewähren, wenn der Erwerb des gelieferten Gegenstandes nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt. Damit setzt die Steuerfreiheit voraus, dass die innergemeinschaftliche Lieferung beim Erwerber die Verpflichtung zur Vornahme der Erwerbsbesteuerung (im Inland vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 1a UStG) begründet. Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 139 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL, wonach die Steuerbefreiung nicht für die Lieferungen von Gegenständen an Steuerpflichtige oder nichtsteuerpflichtige juristische Personen gilt, deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Art. 3 Abs. 1 MwStSystRL nicht der Mehrwertsteuer unterliegen.

24

Der EuGH umschreibt die danach bestehende Korrespondenz dahingehend, dass „mit jedem innergemeinschaftlichen Erwerb, der im Mitgliedstaat des Bestimmungsorts der Versendung oder Beförderung von Gegenständen (…) besteuert wird, eine innergemeinschaftliche Lieferung einhergehen [muss], die im Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung (…) befreit ist. Die Bestimmungen zum innergemeinschaftlichen Erwerb und zur innergemeinschaftlichen Lieferung haben daher dieselbe Bedeutung und dieselbe Reichweite“ (EuGH-Urteil AREX CZ vom 19.12.2018 C414/17, EU:C:2018:1027, Rz 45, HFR 2019, 230).

25

Im Hinblick auf diese Korrespondenz, bei der die vom Lieferer beizubringenden Angaben und Nachweise insbesondere dazu dienen, die Durchsetzung der Erwerbsbesteuerung sicherzustellen, ist es gerechtfertigt, aus dem Erfordernis einer Lieferung an einen zur Erwerbsbesteuerung verpflichteten Abnehmer nach § 6aAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG auch abzuleiten, dass sich der Abnehmer der Verpflichtung zur Vornahme der Erwerbsbesteuerung nicht durch Steuerhinterziehung entziehen darf, so dass dem Lieferer, dem dies bekannt ist oder bekannt sein muss, die Steuerfreiheit entsprechend den subjektiven Vorgaben des EuGH (s. oben unter II.2.b bb (1)) zu versagen ist (vgl. Wäger, Umsatzsteuer-Rundschau 2020, 45 ff., 50).

26

(b) Demgegenüber besteht bei Ausfuhrlieferungen keine aus dem Tatbestand der Steuerfreiheit ableitbare Korrespondenz zwischen der Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung und der Besteuerung im Drittstaat.

27

(1) Hierauf kommt es bereits deshalb nicht an, da die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung unstreitig auch dann zu gewähren ist, wenn eine Besteuerung der Einfuhr im Drittstaat nicht vorgesehen ist. Hiergegen sprechen zudem die praktischen Schwierigkeiten, die sich aus der Anwendung eines den innergemeinschaftlichen Umsätzen vergleichbaren Korrespondenzprinzips im Hinblick auf Ausfuhrlieferungen in Drittländer ergeben.

28

(2) In Übereinstimmung hiermit geht der EuGH davon aus, dass bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen für die Ausfuhrlieferung grundsätzlich keine Gefahr eines Steuerbetrugs oder finanzieller Verluste besteht, die eine Besteuerung rechtfertigen (EuGH-Urteil Unitel, EU:C:2019:876, Rz 35, HFR 2019, 1103). Soweit der EuGH zusätzlich darauf verweist, dass der Begehungsort einer betrügerischen Handlung in einem Drittstaat nicht ausreicht, um das Vorliegen irgendeines Betrugs zum Nachteil des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems auszuschließen (EuGH-Urteil Unitel, EU:C:2019:876, Rz 37, HFR 2019, 1103), folgt hieraus nicht, dass betrügerische Handlungen in einem Drittstaat zum Verlust der Steuerbefreiung für die Ausfuhrlieferung führen, sondern fordert nur dies eine Prüfung, ob sich aus Handlungen in einem Drittstaat eine Schädigung des unionalen Steueraufkommens ergibt. So könnte es z.B. sein, wenn derartige Handlungen darauf abzielen, betrügerisch einen Vorsteuerabzug in der Union zu erlangen. Demgegenüber folgt aus der Verkürzung von Einfuhrumsatzsteuer in einem Drittstaat kein Nachteil für das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.

29

(3) Bestätigt wird dies dadurch, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 325 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Maßnahmen zu bekämpfen haben, die wirksam und abschreckend sind, wobei die finanziellen Interessen der Union auch die Einnahmen aus der Mehrwertsteuer umfassen (EuGH-Urteil Scialdone vom 02.05.2018 C574/15, EU:C:2018:295, Rz 27, HFR 2018, 591). Hierzu gehört ersichtlich nicht das Steueraufkommen von Drittstaaten.

30

(4) Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Bestehen einer Zollunion mit der Türkei (vgl. hierzu Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 22.12.1995, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1996 Nr. L 35/1). Hierdurch wird die Türkei nicht zum Teil des Binnenmarkts, wie sich bereits aus der Anwendung von § 6 UStG anstelle von § 6a UStG im Streitfall ergibt. Im Übrigen steht es dem FA frei, den zuständigen türkischen Behörden auf der Grundlage der hierfür einschlägigen gesetzlichen Regelungen alle Informationen zu übermitteln, die dort für die Abgabenerhebung erforderlich sind. Demgegenüber besteht auch in einer Zollunion keine Grundlage dafür, zollrechtliche Verstöße zwingend mit steuerrechtlichen Sanktionen bewehren zu müssen.

31

c) Vorsorglich weist der erkennende Senat darauf hin, dass mit der Gewährung der Steuerfreiheit für die Ausfuhrlieferung trotz unterfakturiert erteilter Zweitrechnungen dieses Verhalten entgegen der Auffassung des FA, das insoweit auf eine Wettbewerbsgefährdung zu Lasten des redlichen Geschäftsverkehrs hinweist, nicht sanktionslos bleiben würde. Zwar gehört die Kopie der für die Lieferung unter den Bedingungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG zu erteilenden Rechnung bei der Ausfuhrlieferung anders als bei der innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 17a Abs. 2 Nr. 1 UStDV) nicht zum Belegnachweis (vgl. §§ 9, 10 UStDV), gleichwohl ist auch bei der Ausfuhrlieferung das Entgelt buchmäßig aufzuzeichnen (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 UStDV). Obwohl die Höhe des Entgelts für die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UStG unerheblich ist, kommt dem Entgelt dabei dann Bedeutung zu, wenn die in Anspruch genommene Steuerfreiheit zu versagen ist. So ist es z.B., wenn der gelieferte Gegenstand das Inland nicht verlässt oder im Fall des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG die Ansässigkeit des Abnehmers nicht nachgewiesen werden kann. Im Hinblick hierauf kann jede vorsätzlich oder leichtfertig für eine Ausfuhrlieferung unterfakturiert ausgestellte Rechnung zu einer Steuergefährdung nach § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO führen und entsprechend zu ahnden sein. Darüber sowie über eine zusätzliche Anwendung von § 379 Abs. 1 Satz 2 AO ist hier indes nicht zu entscheiden.

32

Die somit ggf. ordnungswidrigkeitsrechtlich vorzunehmende Sanktionierung verhindert, dass der Lieferer, der z.B. unterfakturierte Rechnungen erteilt, hierdurch Wettbewerbsvorteile zum Nachteil von Konkurrenten erhält, die sich gesetzeskonform verhalten.

33

3. Die hiergegen gerichteten Einwendungen des FA greifen nicht durch.

34

a) Das FA verweist für die von ihm angenommenen Steuerpflicht der Ausfuhrlieferung auf das EuGH-Urteil Netto Supermarkt vom 21.02.2008 C271/06 (EU:C:2008:105, Rz 22 f., HFR 2008, 408), berücksichtigt dabei aber nicht, dass der EuGH hier lediglich seine zur innergemeinschaftlichen Lieferung ergangene Rechtsprechung wiedergibt und hieraus für die in dieser Rechtssache streitige Ausfuhrlieferung ableitet, dass es gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstieße, „wenn ein Mitgliedstaat, der die Voraussetzungen für die Befreiung einer Ausfuhrlieferung nach einem Ort außerhalb der Gemeinschaft festgelegt hat (…), den Lieferer später zur Zahlung der auf diese Lieferung entfallenden Mehrwertsteuer verpflichten könnte, wenn sich herausstellt, dass infolge eines vom Abnehmer begangenen Betrugs, von dem der Lieferer weder Kenntnis hatte noch haben konnte, die Befreiungsvoraussetzungen tatsächlich nicht vorlagen“ (EuGH-Urteil Netto Supermarkt, EU:C:2008:105, Rz 26, HFR 2008, 408). Hieraus folgert der EuGH, dass der Lieferer auf die Rechtmäßigkeit des Umsatzes, den er tätigt, vertrauen können muss, ohne Gefahr zu laufen, sein Recht auf Befreiung von der Mehrwertsteuer zu verlieren, wenn er, wie im Ausgangsverfahren, selbst bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns außerstande ist, zu erkennen, dass die Voraussetzungen für die Befreiung in Wirklichkeit nicht gegeben waren, weil die vom Abnehmer vorgelegten Ausfuhrnachweise gefälscht waren (EuGH-Urteil Netto Supermarkt, EU:C:2008:105, Rz 27, HFR 2008, 408).

35

Aus dem EuGH-Urteil Netto Supermarkt (EU:C:2008:105, HFR 2008, 408) ergibt sich somit nur, dass dem gutgläubigen Lieferer, der wie in dieser Rechtssache entscheidungserheblich die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung in Anspruch nimmt, ohne erkennen zu können, dass die hierfür nach dem Befreiungstatbestand erforderliche Beförderung in das Drittlandsgebiet aufgrund einer Täuschung durch den Abnehmer nicht vorliegt, die Steuerfreiheit gleichwohl zu gewähren ist. Dem Urteil ist demgegenüber nichts für den Umkehrfall zu entnehmen, dass eine Beförderung in das Drittlandsgebiet vorliegt und der Lieferer in Bezug auf einen Umstand, der nicht zum gesetzlich bestimmten Befreiungstatbestand gehört, bösgläubig ist.

36

b) Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem EuGH-Urteil Vinš vom 28.03.2019 C275/18 (EU:C:2019:265, Rz 33 f., HFR 2019, 446).Danach kann „sich ein Steuerpflichtiger, der sich vorsätzlich an einer das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährdenden Steuerhinterziehung beteiligt hat, für die Zwecke der Mehrwertsteuerbefreiung nicht auf den Grundsatz der Steuerneutralität berufen (…)“ (EuGH-Urteil Vinš, EU:C:2019:265, Rz 33, HFR 2019, 446). Dass der EuGH dann in dieser die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung betreffenden Rechtssache hierzu ergänzt, dass „nichts in den Akten des Gerichtshofs darauf hin[weist], dass die Versagung der im Ausgangsverfahren fraglichen Steuerbefreiung auf dem Vorliegen einer solchen Steuerhinterziehung beruht“ (EuGH-Urteil Vinš, EU:C:2019:265, Rz 34, HFR 2019, 446), beschränkt sich auf die bloße Verneinung einer Steuerhinterziehung für den Streitfall, ohne dass hieraus weitergehend abzuleiten ist, dass eine das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährdende Steuerhinterziehung hier überhaupt gegeben sein kann.

37

c) Zudem beruft sich das FA zu Unrecht auf das Senatsurteil vom 28.05.2009 V R 23/08 (BFHE 226, 177, BStBl II 2010, 517). Der erkennende Senat hat hier entschieden, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht nur bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, sondern wegen rechtssystematischer Gemeinsamkeiten auch bei Ausfuhrlieferungen zu beachten ist und hat die sich hieraus ergebenden Schlussforderungen in Bezug auf die den Unternehmer treffenden Nachweispflichten gezogen. Derartige Gemeinsamkeiten ändern indes nichts an den im Übrigen bestehenden Unterschieden, wie sie sich aus der Korrespondenz zwischen innergemeinschaftlicher Lieferung und innergemeinschaftlichem Erwerb ergeben, an der es bei Ausfuhrlieferungen fehlt (s. oben unter II.2.b bb (2)).

38

4. Von einer Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH sieht der erkennende Senat ab. Insbesondere im Hinblick auf das EuGH-Urteil Unitel (EU:C:2019:876, HFR 2019, 1103) bestehen keine Zweifel an der zutreffenden Auslegung des Unionsrechts.

39

5. Danach ist das Urteil des FG aufzuheben und der Klage stattzugeben. Entgegen dem Urteil des FG begründet die Unterfakturierung einer für eine Ausfuhrlieferung erteilten Zweitrechnung im Zusammenhang mit einer in Bezug auf den gelieferten Gegenstand begangenen Steuerhinterziehung (nur) zu Lasten des Steueraufkommens eines Drittstaats nicht die Steuerpflicht dieser Lieferung.

40

Die gesetzlichen Befreiungsvoraussetzungen von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 UStG liegen vor. Es ist insbesondere zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die gelieferten Fahrzeuge in die Türkei befördert oder versendet wurden. Im Hinblick hierauf kommt es auf die weiteren Details des Transports und einer Anwendung von § 10 UStDV nicht an (vgl. zur entsprechenden Sachbehandlung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Senatsurteil vom 26.09.2019 V R 38/18, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2020, 112, Rz 17, und zur übereinstimmenden Bedeutung des Beleg- und Buchnachweises bei Ausfuhrlieferungen und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Senatsurteil in BFHE 226, 177, BStBl II 2010, 517, Rz 20).

41

6. Auf die geltend gemachten Verfahrensfehler kommt es somit nicht an.

42

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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BFH: Keine doppelte Berücksichtigung von lediglich einmal getragenem Aufwand des Steuerpflichtigen

Bestandskräftig zu Unrecht als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand geltend gemachte Anschaffungskosten führen zu einer Minderung des AfA-Volumens und stehen insoweit einer Weiterführung der AfA entgegen. Dies entschied der BFH (Az. IX R 14/19).

BFH: Keine doppelte Berücksichtigung von lediglich einmal getragenem Aufwand des Steuerpflichtigen

BFH, Urteil IX R 14/19 vom 28.04.2020

Leitsatz

Bestandskräftig zu Unrecht als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand geltend gemachte Anschaffungskosten führen zu einer Minderung des AfA-Volumens und stehen insoweit einer Weiterführung der AfA entgegen.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 01.02.2019 3 K 2466/18 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Auswirkungen einer fehlerhaften Doppelberücksichtigung von Kosten für den Erwerb von Klimageräten als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand einerseits und als Anschaffungskosten im Rahmen von Absetzungen für Abnutzung (AfA) andererseits.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GbR, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Unter dem 29.12.2008 erwarb die Klägerin für eines ihrer Vermietungsobjekte Klimageräte zum Kaufpreis von 42.455,35 € netto, die in die sich auf dem Grundstück befindliche Immobilie eingebaut wurden. Die Klägerin zahlte den Kaufpreis am 13.01.2009. Die Klägerin nahm sodann die Klimageräte in ein Anlagenverzeichnis auf und verteilte die Netto-Anschaffungskosten im Wege der AfA über einen Zeitraum von zehn Jahren.

3

In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für den Veranlagungszeitraum 2008 machte die Klägerin einen Absetzungsbetrag pro rata temporis in Höhe von 354 € als Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend; für die Folgejahre ergab sich danach ein Absetzungsbetrag in Höhe von jeweils 4.246 €. Diesen Betrag machte die Klägerin auch in ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für den Veranlagungszeitraum 2009 als Werbungskosten geltend; daneben berücksichtigte die Klägerin die Netto-Anschaffungskosten auch in voller Höhe als sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwand).

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt FA) erließ unter dem 02.12.2010 einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2009, in dem sowohl ein Werbungskostenabzug in Höhe der vollen Netto-Anschaffungskosten als auch die entsprechende AfA für die Klimageräte gewährt wurden.

5

Anlässlich einer auch den Veranlagungszeitraum 2009 umfassenden Betriebsprüfung wurde die doppelte Berücksichtigung der Anschaffungskosten für die Klimageräte zum einen im Rahmen des sofort abziehbaren Erhaltungsaufwands und zum anderen im Rahmen der AfA durch den Betriebsprüfer aufgegriffen. Im Folgenden wurde vereinbart, dass die Geltendmachung des sofort abziehbaren Erhaltungsaufwands rückgängig gemacht werde und der Abzug der streitgegenständlichen Anschaffungskosten weiter im Wege der AfA erfolgen solle. Eine entsprechende Änderung unterblieb in der Folgezeit. Zwischen der Klägerin und dem FA ist unstreitig, dass der maßgebliche Bescheid für den Veranlagungszeitraum 2009 aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Feststellungsverjährung nicht mehr geändert werden kann.

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In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr (2012) berücksichtigte die Klägerin wiederum einen AfA-Betrag in Höhe von 4.246 €, den das FA antragsgemäß mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung AO) stehenden Feststellungsbescheid vom 06.11.2013 gewährte. In einem gemäß§ 164 Abs. 2 AO geänderten Feststellungsbescheid vom 02.02.2017 erhöhte das FA die Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung im Streitjahr in Höhe von 42.455 €. Zugleich wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.

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Der von der Klägerin am 09.02.2017 hiergegen eingelegte Einspruch hatte insoweit Erfolg, als das FA die Erhöhung der Einkünfte um 42.455 € rückgängig machte; gleichzeitig wurde die bisher in den Einkünften enthaltene AfA für die Klimageräte gestrichen. Im Übrigen wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 08.08.2018 als unbegründet zurückgewiesen.

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Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 1667 veröffentlichten Urteil als unbegründet ab. Das FG entschied, dass das FA die AfA in Höhe von 4.246 € zu Recht nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt habe; durch den vollen Abzug der Anschaffungskosten der Klimageräte als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand im Veranlagungszeitraum 2009 sei ein Restbuchwert nicht mehr vorhanden. Dies sei jedoch Voraussetzung für die Geltendmachung der AfA.

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Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Satz 3Nr. 7 Satz 1, 7 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes EStG). Sie vertritt die Auffassung, dass sie zum Abzug der AfA für die Klimageräte im Streitjahr 2012 berechtigt gewesen sei; daran ändere auch der Abzug der Anschaffungskosten als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand nichts. Soweit sich das FA v.a. auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.11.2013 IX R 12/13 (BFHE 244, 289, BStBl II 2014, 563) sowie vom 04.05.1993 VIII R 14/90 (BFHE 171, 271, BStBl II 1993, 661) und vom 11.12.1987 III R 266/83 (BFHE 152, 128, BStBl II 1988, 335) berufe, seien diese zur Korrektur überhöhter oder zu niedriger AfA-Sätze ergangen. Dieser Sachverhalt läge jedoch nicht vor. Vielmehr habe sie die Absetzung ordnungsgemäß vorgenommen, so dass die in den angeführten Urteilen enthaltenen Grundsätze keine Anwendung fänden. Die unzutreffende Behandlung der Anschaffungskosten für die Klimageräte durch das FA als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand könne nicht nach den Grundsätzen der überhöhten AfA korrigiert werden. Einen formellen Bilanzenzusammenhang wie im Falle der Gewinneinkünfte gebe es bei den Überschusseinkünften gerade nicht. Vielmehr gelte das Prinzip der Abschnittsbesteuerung. Zudem habe das FA nach Kenntnis der doppelten Berücksichtigung der Anschaffungskosten die Möglichkeit zur Änderung des Feststellungsbescheids für den Veranlagungszeitraum 2009 gehabt. Der bestandskräftige Veranlagungsfehler sei nicht mehr nachträglich in noch offenen Veranlagungszeitraum zu korrigieren, sondern habe aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens bestehen zu bleiben, sodass der Klägerin dieser Vorteil verbleiben müsse.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil des FG vom 01.02.2019 sowie den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2012 vom 02.02.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.08.2018 aufzuheben.

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Das FA beantragt sinngemäß,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

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Der Klägerin stehe im Streitjahr keine AfA für die Klimageräte zu. Nach § 7 Abs. 1 EStG seien die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig über die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung zu verteilen. § 7 Abs. 4 EStG ordne (für Gebäude) ausdrücklich die Absetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu deren voller Absetzung an. Zudem verdeutliche die Regelung des § 7a Abs. 9 EStG durch Verwendung der Begriffe „Restwert“ und „Restnutzungsdauer“, dass ein Wirtschaftsgut nur bis zum Verbrauch seiner Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt werden dürfe. Aus Sinn und Zweck der Vorschriften über AfA folge, dass ein Steuerpflichtiger keine höheren Beträge absetzen könne, als er selbst an Anschaffungs- oder Herstellungskosten geleistet habe. Sofern ein Wirtschaftsgut in der Vergangenheit bereits komplett abgesetzt und der mit seiner Anschaffung oder Herstellung einhergehende Aufwand damit vollumfänglich steuermindernd berücksichtigt worden sei, komme eine weitergehende Absetzung nicht mehr in Betracht.

Gründe:

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Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung FGO). Das FG hat die Gewährung von Werbungskosten in Form von AfA für das Streitjahr in Höhe von 4.246 € zu Recht abgelehnt.

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1. Werbungskosten sind gemäß§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 EStG zählt auch die AfA zu den Werbungskosten. Gemäß§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, jeweils für ein Jahr den Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten absetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt.

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a) Bemessungsgrundlage der AfA bilden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des maßgeblichen Wirtschaftsguts (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG). Anschaffungskosten sind gemäß § 255 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Diese handelsrechtliche Definition ist auch für den steuerlichen Begriff der Anschaffungskosten maßgebend (vgl. BFH-Urteil vom 17.12.1996 IX R 47/95, BFHE 182, 178, BStBl II 1997, 348). Die Bemessungsgrundlage wird über den AfA-Zeitraum verteilt (Waldhoff, in: Kirchhof/Söhn/MellinghoffKSM, EStG, § 7 Rz B 186; Blümich/Brandis, § 7 EStG Rz 240).

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b) In welchem Maße AfA von der Bemessungsgrundlage vorgenommen werden kann, richtet sich nach dem AfA-Volumen. Das AfA-Volumen ist nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG durch die Bemessungsgrundlage der Höhe nach begrenzt; auch eine zu Unrecht überhöht vorgenommene AfA führt nicht dazu, dass sich das AfA-Volumen erhöht(BFH-Urteil in BFHE 244, 289, BStBl II 2014, 563; vgl. auch Anzinger in Herrmann/Heuer/RaupachHHR, § 7 EStG Rz 129; KSM/Waldhoff, EStG, § 7 Rz B 190; Blümich/Brandis, § 7 EStG Rz 242).

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aa) Dieser Grundsatz ergibt sich schon aus der Regelung in § 7 Abs. 4 EStG, wonach in Abweichung von § 7 Abs. 1 EStG bei Gebäuden grundsätzlich der Abzug bestimmter prozentualer Beträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur bis zu deren vollen Absetzung vorzunehmen ist. In Ausprägung dieses Grundsatzes regelt auch § 7a Abs. 9 EStG, dass bei Vornahme einer Sonder-AfA für ein Wirtschaftsgut die Restwert-AfA bei Gebäuden nach Ablauf des Begünstigungszeitraums nach dem gemäß§ 7 Abs. 4 EStG unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Prozentsatz zu bemessen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 244, 289, BStBl II 2014, 563).

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bb) Bei anderen Wirtschaftsgütern bestimmt sich die AfA nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer. Der gesetzliche Begriff des Restwerts verdeutlicht, dass AfA-Volumen verbraucht und eine weitere AfA nicht zulässig ist, soweit die Bemessungsgrundlage bereits abgesetzt worden ist. Damit wird gewährleistet, dass die Bemessungsgrundlage nur einmalig Berücksichtigung findet (KSM/Waldhoff, EStG, § 7 Rz B 190; HHR/Anzinger, § 7 EStG Rz 129; Schmidt/Kulosa, EStG, 39. Aufl., § 7 Rz 105). Die Berechtigung zur AfA endet mithin, wenn die Bemessungsgrundlage vollständig abgesetzt und dadurch das AfA-Volumen vollständig verbraucht wurde (vgl. HHR/Anzinger, § 7 EStG Rz 161; KSM/Waldhoff, EStG, § 7 Rz B 313).

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2. Daran gemessen konnte die Klägerin im Streitjahr keine AfA für die Klimageräte beanspruchen.

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a) Bei dem durch die Klägerin gezahlten Kaufpreis für die Klimageräte in Höhe von 42.455,35 € netto handelt es sich um Anschaffungskosten. Diese bilden die Bemessungsgrundlage der AfA und die Obergrenze des AfA-Volumens. Durch die Geltendmachung der AfA im Veranlagungszeitraum 2008 (in Höhe von 354 €) sowie im Veranlagungszeitraum 2009 (in Höhe von 4.246 €) und die gleichzeitige Berücksichtigung der vollständigen Netto-Anschaffungskosten als sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwand) im Veranlagungszeitraum 2009 hat die Klägerin ihr AfA-Volumen für die Klimageräte vollständig verbraucht.

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Für den Verbrauch des AfA-Volumens macht es keinen Unterschied, ob die Anschaffungskosten entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG jährlich abgesetzt oder irrtümlich als sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwand) behandelt werden. Denn die Berücksichtigung von Werbungskosten bei der Einkünfteermittlung nach § 9 EStG ist Ausdruck des objektiven Nettoprinzips (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23.08.1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778). Vor diesem Hintergrund bezweckt § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG, den als Werbungskosten zu berücksichtigenden Anschaffungs- oder Herstellungsaufwand des Steuerpflichtigen typisierend periodengerecht zu verteilen. Dies stellt eine Abweichung von dem in § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG enthaltenen Grundsatz dar, dass sich der mit einer Einkunftsart zusammenhängende Aufwand grundsätzlich schon im Zeitpunkt der Leistung überschussmindernd auswirkt (vgl. BFH-Urteile vom 19.12.2007 IX R 50/06, BFHE 220, 261, BStBl II 2008, 480;vom 26.04.2006 IX R 24/04, BFHE 214, 58, BStBl II 2006, 754, m.w.N.; FG Münster, Urteil vom 18.06.2008 6 K 4466/07 E, EFG 2008, 1949; FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.09.1995 I 130/95; Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 7 Rz 1).

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b) Einer Verteilung ist jedoch nur der Aufwand zugänglich, der tatsächlich angefallen ist, vom Steuerpflichtigen getragen wurde und seine individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemindert hat. Wurde ein Wirtschaftsgut in der Vergangenheit bereits komplett abgesetzt und mithin der mit seiner Anschaffung oder Herstellung einhergehende Aufwand vollumfänglich steuermindernd berücksichtigt, kommt eine weitere AfA nicht mehr in Betracht (BFH-Urteil in BFHE 244, 289, BStBl II 2014, 563; FG Münster, Urteil in EFG 2008, 1949; KSM/Waldhoff, EStG, § 7 Rz B 190; HHR/Anzinger, § 7 EStG Rz 129; Blümich/Brandis, § 7 EStG Rz 306; Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 7 Rz 105; Schnitter in Frotscher, EStG, § 7 Rz 170);denn Aufwand, der die individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nur einmal gemindert hat, kann auch nur einmal steuerliche Berücksichtigung finden (vgl. BFH-Urteil vom 23.11.1978 IV R 20/75, BFHE 126, 448, BStBl II 1979, 143; KSM/Waldhoff, EStG, § 7 Rz B 190). Die lediglich auf Kostenverteilung und damit in zeitlicher Sicht wirkende Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG kann in diesem Zusammenhang nicht dazu führen, dass durch den Steuerpflichtigen mehr Aufwand geltend gemacht werden könnte, als er tatsächlich wirtschaftlich getragen hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 214, 58, BStBl II 2006, 754; FG Münster, Urteil in EFG 2008, 1949; a.A. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.1990 V K 41/86, EFG 1990, 626, rechtskräftig).

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c) Durch die vollständige steuerliche Berücksichtigung der Anschaffungskosten im Veranlagungszeitraum 2009 als sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwand) wurde die Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin durch die Anschaffung der Klimageräte einkommensteuerrechtlich voll berücksichtigt. Ein weiteres AfA-Volumen verblieb danach nicht. Eine zusätzliche, die Anschaffungskosten übersteigende AfA für die Klimageräte ist nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht möglich.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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