BFH: Behandlung einer Investitionszulage und nicht abziehbarer Betriebsausgaben bei der Berechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG

Der BFH hatte zu entscheiden, ob für Zwecke der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG eine Investitionszulage dem steuerlichen Gewinn hinzuzurechnen ist (Az. X R 6/18).

BFH: Behandlung einer Investitionszulage und nicht abziehbarer Betriebsausgaben bei der Berechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG

BFH, Urteil X R 6/18 vom 03.12.2019

Leitsatz

  1. Für Zwecke der Berechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG ist der bilanzielle Gewinn nicht um eine steuerfreie Investitionszulage zu kürzen, da sich diese positiv auf die Kapitalentwicklung des Unternehmens auswirkt.
  2. Nicht abziehbare Betriebsausgaben i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG sind demgegenüber dem Gewinn für Zwecke der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nicht hinzuzurechnen.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 02.08.2017 – 1 K 664/14 aufgehoben und die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.04.2014 dahingehend geändert, dass der verbleibende Verlust auf 187.625 € festgestellt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Beklagte zu 5/6 und der Kläger zu 1/6 zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte im Streitjahr 2007 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die er durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte. Er erklärte einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 40.371 €. Dabei hatte er eine zugeflossene Investitionszulage von 326.075,27 € vom Bilanzgewinn abgezogen, nicht abziehbare Betriebsausgaben in Höhe von 1.343,90 € hinzugerechnet. Der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) legte er hingegen einen Gewinn unter Ansatz der Investitionszulagezugrunde. Folglich erklärte er für das Streitjahr keine nicht abziehbaren Schuldzinsen.

2

Im Rahmen einer Außenprüfung ließ der Prüfer des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt -FA-) die im Bilanzgewinn, nicht aber im steuerlichen Gewinn enthaltene Investitionszulage bei der Berechnung der Über- und Unterentnahmen unberücksichtigt und errechnete deshalb nicht abziehbare Schuldzinsen von 24.583,62 €. Das FA stellte den verbleibenden Verlustvortrag des Klägers – ausgehend von einem Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 18.802 € (Verlust nach Außenprüfung von ./. 43.385 € zzgl. 24.583,62 €) – auf 182.504 € fest.

3

Der Kläger erhob nach erfolglosem Vorverfahren Klage und verlangte, den verbleibenden Verlustvortrag auf 188.626 € festzustellen. Er berechnete nun -weiterhin unter der Annahme, dass die Investitionszulage im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG gewinnerhöhend anzusetzen sei- nicht abziehbare Schuldzinsen von 18.461,58 €, also 6.121,42 € weniger als das FA.

4

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, dass bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4aEStG die Investitionszulage berücksichtigt werden müsse. Der Gewinn nach § 4 Abs. 4a EStG entspreche dem allgemeinen Gewinnbegriff in § 4 Abs. 1 EStG. Die Gewinnerhöhung infolge der Vereinnahmung der Investitionszulage sei zwar aufgrund der in § 12 des Investitionszulagengesetzes 2007 (InvZulG 2007) geregelten Steuerbefreiung außerbilanziell zu korrigieren; dies gelte allerdings nicht für den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG.

5

Eine Kürzung des maßgeblichen Gewinns um die erhaltene Investitionszulage würde dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4a EStG widersprechen. Die Norm knüpfe mit den Begriffen „Entnahme“, „Gewinn“ und „Einlage“ ebenso wie mit der Regelung zur Verrechnung dieser Größen und zur periodenübergreifenden Fortschreibung an die Entwicklung des Eigenkapitals an. Das bilanzielle Eigenkapital bilde bei § 4 Abs. 4a EStG die Grenze dessen, was der Betriebsinhaber dem Betrieb an Mitteln entziehen dürfe. § 4 Abs. 4a EStG schränke den Schuldzinsenabzug nur ein, wenn der Steuerpflichtige mehr entnehme, als ihm hierfür als Eigenkapital zur Verfügung stehe. Die Investitionszulage sei ein (steuerfreier) Teil des Gewinns und erhöhe das entnahmefähige Eigenkapital.

6

Mit seiner Revision vertritt das FA die Auffassung, das FG sei im Streitfall von einem unrichtigen Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 EStG ausgegangen. Die Investitionszulage stelle zwar handelsrechtlich eine Betriebseinnahme dar, müsse allerdings bereits für die Steuerbilanz außerbilanziell abgezogen werden und gehöre somit nicht zum Gewinn i.S. des § 4 Abs. 1 EStG, der auch für die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG gelte.

7

Der Gewinn nach § 4 Abs. 4a EStG könne auch deshalb nicht um die Investitionszulage erhöht werden, weil sie nach § 12 InvZulG 2007 nicht zu den Einkünften nach dem EStG gehöre, die Besteuerung insgesamt nicht berühre und nicht steuerbar sei.

8

Das FA beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

10

Die Revision ist -aus anderen als den geltend gemachten Gründen- begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.04.2014 dahingehend zu ändern, dass der verbleibende Verlustvortrag auf 187.625 € festgestellt wird; im Übrigen ist die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

11

Die gewährte Investitionszulage ist beim Gewinn nach § 4 Abs. 4a EStG – wie das FG zu Recht erkannt hat – zu berücksichtigen (dazu unten 1.). Demgegenüber dürfen nicht abziehbare Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG beim Gewinn nach § 4 Abs. 4a EStG (noch) nicht hinzugerechnet werden (dazu unten 2.). Infolgedessen und aufgrund der neueren Senatsrechtsprechung zur Berücksichtigung von überperiodischen Verlusten im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG ergeben sich im Streitfall nicht abziehbare Schuldzinsen in Höhe von 19.462,92 € (dazu unten 3.).

12

1. Der Gewinnbegriff in § 4 Abs. 4a EStG entspricht dem allgemeinen Gewinnbegriff in § 4 Abs. 1 EStG. Er beinhaltet die Investitionszulage (unten a). § 12 InvZulG 2007 erfordert lediglich eine außerbilanzielle Kürzung des Gewinns um die Investitionszulage (unten b). Da für den Gewinnbegriff des § 4 Abs. 4a EStG der bilanzielle Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG maßgeblich ist, wirken sich außerbilanzielle Kürzungen auf § 4 Abs. 4a EStG nicht aus. Diese Vorgehensweise entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4a EStG (unten c).

13

Soweit -wie hier- bereits der Bilanzgewinn um die Investitionszulage gekürzt worden ist, ist diese für Zwecke der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG dem Gewinn wieder hinzuzurechnen.

14

a) Der Gewinn in § 4 Abs. 4a EStG ist mangels einer besonderen Bestimmung in dieser Vorschrift i.S. des allgemeinen Gewinnbegriffs in § 4 Abs. 1 EStG auszulegen (Senatsurteile vom 07.03.2006 – X R 44/04, BFHE 212, 501, BStBl II 2006, 588, unter II.3., m.w.N., und vom 22.02.2012 – X R 12/09, BFH/NV 2012, 1418). Bei dem Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG handelt es sich um das Ergebnis des (innerbilanziellen) Betriebsvermögensvergleichs; darin ist die zugeflossene Investitionszulage noch (betriebsvermögenserhöhend) enthalten (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 16.09.2015 – I R 20/13, BFH/NV 2016, 586, und vom 03.08.2017 – IV R 12/14, BFHE 259, 104, BStBl II 2018, 20).

15

Eine Kürzung um die Investitionszulage sieht der Wortlaut in § 4 Abs. 1 EStG nicht vor. Danach ist der Gewinn nur um den Wert der Einlagen, also um privat veranlasste Wertzuführungen, zu vermindern. Investitionszulagen werden gewährt, um begünstigte Investitionen i.S. des § 2 InvZulG 2007 zu fördern, so dass es sich nicht um privat, sondern um betrieblich veranlasste Wertzuführungen handelt und eine Minderung nicht vorgenommen werden kann.

16

Der Gewinn des § 4 Abs. 1 EStG unterscheidet sich insoweit vom steuerlichen Gewinn i.S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, der unter Anwendung sämtlicher Vorschriften der §§ 4 bis 7k und 13a EStG zu ermitteln ist. Die Vorschrift des § 60 Abs. 2 der EinkommensteuerDurchführungsverordnung (EStDV) bestätigt, dass der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG (vgl. § 60 Abs. 1 EStDV) den steuerlichen Vorschriften -außerbilanziell bzw. auf einer zweiten Stufe- anzupassen ist, wenn die Bilanz Ansätze oder Beträge enthält, die diesen Vorschriften nicht entsprechen.

17

b) Es ist bereits höchstrichterlich geklärt (BFH-Urteil in BFHE 259, 104, BStBl II 2018, 20), dass § 12 InvZulG 2007 dieser Vorgehensweise nicht entgegensteht und danach die Investitionszulage (erst) in der zweiten Stufe der Gewinnermittlung zu kürzen ist.

18

Zwar gehört die Investitionszulage nicht zu den Einkünften des Einkommensteuergesetzes (§ 12 Satz 1 InvZulG 2007) und mindert nicht die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten (§ 12 Satz 2 InvZulG 2007). Hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Gewährung der Investitionszulage überhaupt keine einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen haben darf; insbesondere ergibt sich nicht, dass die Investitionszulage nicht Bestandteil des steuerbilanziellen Betriebsvermögens ist.

19

Die Formulierungen in § 12 Satz 1 und Satz 2 InvZulG 2007 wollen eine teilweise Rückzahlung der Investitionszulage als Subvention aufgrund der Besteuerung des durch die Zulage entstandenen Gewinns vermeiden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 259, 104, BStBl II 2018, 20, Rz 17; Heß/Martin, Investitionszulagengesetz, § 13 Rz 11). Die durch die Gewährung der Investitionszulage eingetretene Betriebsvermögensmehrung soll demnach zu keinem steuerbaren Gewinn führen. Aber auch wenn die Investitionszulage als Bestandteil des steuerbilanziellen Betriebsvermögens behandelt wird, kann eine teilweise Rückzahlung der Subvention im Rahmen der Besteuerung dadurch vermieden werden, dass in der zweiten Stufe der Gewinnermittlung der durch ihre Bilanzierung zunächst entstandene Gewinn durch eine entsprechende außerbilanzielle Kürzung wieder neutralisiert wird.

20

c) Da für den Gewinnbegriff des § 4 Abs. 4a EStG der bilanzielle Gewinnbegriff nach § 4 Abs. 1 EStG maßgeblich ist, wirken sich außerbilanzielle Gewinnkorrekturen (hier: Kürzung um die Investitionszulage) nicht aus. Dies entspricht auch dem Gesetzeszweck des § 4 Abs. 4a EStG.

21

aa) Mit dem Steuerbereinigungsgesetz 1999 entschied sich der Gesetzgeber für eine an der Kapitalentwicklung orientierte Neufassung des § 4 Abs. 4a EStG (vgl. Seiler in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Ea 76; Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 596 f.). § 4 Abs. 4a EStG schränkt den Schuldzinsenabzug dementsprechend ein, wenn und soweit die Entnahmen die Summe von Gewinn und Einlagen in diesem Wirtschaftsjahr (§ 4 Abs. 4a Sätze 1 und2 EStG) und in den Vorjahren (§ 4 Abs. 4a Satz 3 EStG) übersteigen. Das Gesetz unterstellt bei Vorliegen von Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG eine private Veranlassung und stuft infolgedessen die Zinsen als nicht abziehbar ein (Senatsurteil vom 21.09.2005 – X R 47/03, BFHE 211, 227, BStBl II 2006, 504).

22

bb) Die Investitionszulage erhöht als Zuschuss in das Betriebsvermögen im entsprechenden Wirtschaftsjahr den Buchwert des Unternehmens und wirkt sich folglich positiv auf die Kapitalentwicklung des Unternehmens aus. Würde man in Höhe der Investitionszulage eine außerbilanzielle Kürzung für den Gewinnbegriff nach § 4 Abs. 4a EStG vornehmen, würde diese positive Kapitalentwicklung neutralisiert. Damit würde (bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen) fälschlicherweise unterstellt, dass trotz positiver Kapitalentwicklung Überentnahmen vorliegen und eine private Veranlassung gegeben ist. Es käme zu einem dem Zweck des Gesetzes nicht entsprechenden Schuldzinsenabzug.

23

cc) Bei Neutralisierung der Kapitalentwicklung wäre damit -dauerhaft- die Entnahme von (gegebenenfalls über mehrere Jahre hinweg angesammelten) Beträgen, die auf gewährten Investitionszulagen beruhen, nicht möglich, ohne dass dies die für den Steuerpflichtigen nachteilige Rechtsfolge nach § 4 Abs. 4a EStG auslösen würde. Dies bezweckt § 4 Abs. 4a EStG nicht. Dem steht auch § 52Abs. 6 Satz 5 EStG nicht entgegen. Demnach kann es zwar in diesen Fällen dazu kommen, dass der Steuerpflichtige dauerhaft positives Kapital aus den Wirtschaftsjahren vor 1999 nicht ohne die nachteilige Rechtsfolge nach § 4 Abs. 4a EStG entnehmen kann, jedoch ist dieses Ergebnis der praktischen Umsetzung im Rahmen der Neuregelung geschuldet.

24

dd) Im Übrigen sieht auch das InvZulG 2007 nicht vor, dass Investitionszulagen dauerhaft im Betriebsvermögen verbleiben müssten bzw. die Entnahme von gewährten Investitionszulagen eine nachteilige Rechtsfolge auslösen sollte. Vielmehr bezweckt § 12 InvZulG 2007, dass die Subvention aufgrund der Besteuerung des durch die Investitionszulage entstandenen Gewinns nicht teilweise zurückgezahlt wird. Genau dies wäre aber mittelbar der Fall, wenn es insoweit zu nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG käme.

25

2. Überträgt man die unter 1. für außerbilanzielle Kürzungen (hier Investitionszulagen) aufgestellten Grundsätze auf die Behandlung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben bei der Berechnung nach § 4 Abs. 4a EStG, muss deren außerbilanzielle Korrektur -auch wenn sich die Hinzurechnung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG gewinnerhöhend und damit für den Steuerpflichtigen günstig auswirken würde- unterbleiben.

26

Soweit – wie hier – der Bilanzgewinn bereits um die nicht abziehbaren Betriebsausgaben erhöht worden ist, ist er zur Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG zu mindern. Da andererseits die Investitionszulage hier -wie dargestellt- wieder hinzugerechnet wird, liegt im Ergebnis eine mit § 121 Satz 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO vereinbare Saldierung vor (vgl. BFH-Beschluss vom 19.11.2013 – XI B 9/13, BFH/NV 2014, 373).

27

a) Bislang ist die Streitfrage, ob der Gewinn im Rahmen von § 4 Abs. 4a EStG mit oder ohne Hinzurechnung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG anzusetzen ist, ungeklärt (gegen eine Hinzurechnung u.a. Schmidt/Loschelder, EStG, 38. Aufl., § 4 Rz 525; Schallmoser in Herrmann/Heuer/RaupachHHR, § 4 EStG Anm. 1062; Seiler in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Ea 80; Wendt, Finanz-Rundschau –FR- 2000, 417, 424; a.A.: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 02.11.2018, BStBl I 2018, 1207 Tz 8; Blümich/Wied, § 4 EStG, Rz 618; Watrinin Frotscher/Geurts, EStG, § 4 Rz 635; Paus, FR 2000, 957, 961; Ley, Neue Wirtschaftsbriefe für Steuer- und Wirtschaftsrecht Fach 3, 11167, 11172 (27/2000)).

28

b) Aus den nachfolgenden Erwägungen ist der Gewinn i.S. des § 4 Abs. 4a EStG ohne Hinzurechnung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG anzusetzen.

29

aa) Für den Gewinn des § 4 Abs. 4a EStG ist entsprechend der Ausführungen zur Investitionszulage der bilanzielle Gewinnbegriff nach § 4 Abs. 1 EStG maßgeblich. Nicht abziehbare Betriebsausgaben sind Bestandteil des für die Steuerbilanz maßgeblichen Betriebsvermögensvergleichs. Dass der Gesetzgeber diese Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG im Rahmen der Besteuerung nicht zum Abzug zulässt, ändert ihre Einordnung als Betriebsausgaben nicht (vgl. Wendt, FR 2000, 417, 424).

30

Bei nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG handelt es sich auch nicht um Entnahmen. Dies zeigt bereits die gesetzliche Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG, die nicht auf § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG verweist, sondern anordnet, dass diese Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern dürfen. § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG erfordert lediglich eine außerbilanzielle Hinzurechnung von nichtabziehbaren Betriebsausgaben.

31

bb) Das Unterbleiben der außerbilanziellen Hinzurechnung nicht abziehbarer Betriebsausgaben entspricht dem vom Gesetzgeber mit § 4 Abs. 4a EStG verfolgten Zweck.

32

(1) Betriebsausgaben führen buchmäßig zu einer negativen Kapitalentwicklung im Unternehmen. Würden nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG vor einer Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG hinzugerechnet, würde diese negative Kapitalentwicklung neutralisiert. Die Berechnung nach § 4 Abs. 4a EStG würde einen höheren Gewinn ausweisen als buchmäßig gegeben. Der Steuerpflichtige könnte demzufolge mehr als den nach Buchwerten ermittelten Gewinn entnehmen, ohne die nachteilige Rechtsfolge des § 4 Abs. 4a EStG auszulösen. Dies würde der an der Kapitalentwicklung orientierten Neufassung des § 4 Abs. 4a EStG widersprechen und wäre mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar (vgl. HHR/Schallmoser, § 4 EStG Rz 1062).

33

(2) Bei einer solchen Neutralisierung käme es im Übrigen zu einem widersprüchlichen Ergebnis. Einerseits begründet der Gesetzgeber die Nichtabziehbarkeit einzelner Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG damit, dass diese „typischerweise die allgemeine Lebensführung berühren“, andererseits würde im Falle einer betragsmäßigen Hinzurechnung bei dem Gewinnbegriff nach§ 4 Abs. 4a EStG die Annahme der Überentnahme und damit die Unterstellung einer privaten Veranlassung aufgenommener Schulden verhindert. Die Anordnung der Nichtabziehbarkeit nach § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG hätte für den Steuerpflichtigen einen positiven Effekt, der so nicht gewollt sein kann (insoweit ähnlich, aber zu einem anderen Ergebnis kommend Paus, FR 2000, 957, 963; Watrin in Frotscher/Geurts, EStG, § 4 Rz 635).

34

c) Aus den tatsächlichen Feststellungen des FG, an die das Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, geht hervor, dass -unzutreffend- für die Berechnung nach § 4 Abs. 4a EStG die nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG in Höhe von 1.343,90 € außerbilanziell zum Gewinn hinzugerechnet worden sind.

35

aa) Tatsächliche Feststellungen können auch (mittelbar) durch die zulässige Bezugnahme auf Unterlagen -vgl. § 105 Abs. 3 Satz 2 FGO- getroffen werden (vgl. BFH-Urteile vom 05.03.1968 – II R 36/67, BFHE 92, 416, BStBl II 1968, 610, und vom 07.12.2017 – IV R 23/14, BFHE 260, 312, BStBl II 2018, 444, Rz 31). Hiervon hat das FG u.a. mit den ergänzenden, genau bezeichneten und abgegrenzten Verweisen auf die letzte Seite des Jahresabschlusses und auf den Bericht über die Außenprüfung vom 16.02.2012 Gebrauch gemacht.

36

bb) Daraus lässt sich entnehmen, dass der Kläger Bewirtungskosten von15,86 € sowie Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte von 1.328,04 € als nichtabziehbare Betriebsausgaben ausweist. Bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns (vgl. Anlage 4 des Berichts über die Außenprüfung vom 16.02.2012) wurde dementsprechend eine außerbilanzielle Hinzurechnung in Höhe von 1.343,90 € vorgenommen. Infolgedessen gelangte das FA zu einem Verlust von 43.385 € (vor Berücksichtigung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG), den es der Berechnung nach § 4 Abs. 4a EStG zugrunde legte.Für Zwecke der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG ist der Gewinn aber wieder um 1.343,90 € zu mindern.

37

3. Die Sache ist spruchreif. Nach den Berechnungen des Senats ist der verbleibende Verlustvortrag des Klägers zur Einkommensteuer zum 31.12.2007 in Höhe von187.625 € festzustellen. Dieser Betrag ergibt sich wie folgt:

38

a) Bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen muss der Gewinn (hier: Verlust in Höhe von 43.385 €) um die Investitionszulage in Höhe von 326.075,27 € erhöht und um die nicht abziehbaren Betriebsausgaben in Höhe von 1.343,90 € gemindert werden. Infolgedessen ist ein Gewinn von 281.346 € zu berücksichtigen.

39

b) Überperiodische Verluste aus vergangenen Jahren müssen daneben im Rahmen der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen im Streitjahr 2007 aufgrund der neueren Senatsrechtsprechung (Urteil vom 14.03.2018 – X R 17/16, BFHE 261, 273, BStBl II 2018, 744, und Anschluss durch BFH-Urteil vom 06.12.2018 – IV R 15/17, BFH/NV 2019, 526, Rz 40; vgl. hierzu BMF-Schreiben in BStBl I 2018, 1207, Tz 15) -uneingeschränkt- berücksichtigt werden.

40

aa) Wie im Senatsurteil in BFHE 261, 273, BStBl II 2018, 744 (Rz 19, 26, 29) dargelegt, sind die kumulierten Überentnahmen unter Berücksichtigung angefallener Verluste in den Wirtschaftsjahren nach dem 31.12.1998 bis zum Streitjahr die Ausgangsgröße für die Berechnung nach § 4 Abs. 4a EStG. Demzufolge ergeben sich unter Zugrundelegung eines zu berücksichtigenden Gewinns von 281.346 € im Streitjahr 2007 und aus der im angefochtenen FG-Urteil in Bezug genommenen Anlage 9 des Berichts über die Außenprüfung vom 16.02.2012 für das Jahr 2007 kumulierte Überentnahmen von 324.382 €. Dabei betrugen die Überentnahmen bei uneingeschränkter Berücksichtigung der Verluste in den einzelnen Jahren ab 2004 186.773 € (2004), 128.572 € (2005), 188.350 € (2006) und ./. 179.313 € (2007).

41

bb) Eine auf einer teleologischen Auslegung beruhende Begrenzung dieser Ausgangsgröße in Höhe von324.382 € auf den kumulierten Entnahmeüberschuss (vgl. Senatsurteil in BFHE 261, 273, BStBl II 2018, 744, Rz 27) ist im Streitfall nicht vorzunehmen, da dieser im Jahr 2007 mit 440.853 € die Ausgangsgröße übersteigt.In den einzelnen Jahren betrug der Entnahmeüberschuss (also ohne Berücksichtigung der Gewinne bzw. Verluste) 217.929 € (2004), 31.349 € (2005), 89.541 € (2006) und 102.034 € (2007).

42

c) Ausgehend von kumulierten Überentnahmen von 324.382 € betragen die nicht abziehbaren Schuldzinsen 19.462,92 €.

43

d) Daraus errechnet sich – ausgehend von dem unstreitigen Verlust vor Berücksichtigung der nicht abziehbaren Schuldzinsen in Höhe von 43.385 € – ein Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 23.923 €. Demzufolge ist der verbleibende Verlustvortrag zur Einkommensteuer zum 31.12.2007 auf 187.625 € zu erhöhen.

44

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Beklagte zu 5/6 und der Kläger zu 1/6 zu tragen.

Powered by WPeMatico

BFH: Beiträge des österreichischen Arbeitgebers an eine österreichische betriebliche Vorsorgekasse als Arbeitslohn

Der BFH hatte zu entscheiden, ob Beiträge, die ein österreichischer Arbeitgeber nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des österreichischen Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes an eine betriebliche Vorsorgekasse leistet, nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreier Arbeitslohn bei Grenzgängern sind (Az. VI R 20/17).

BFH: Beiträge des österreichischen Arbeitgebers an eine österreichische betriebliche Vorsorgekasse als Arbeitslohn

BFH, Urteil VI R 20/17 vom 13.02.2020

Leitsatz

  1. Bei den von einem österreichischen Arbeitgeber nach österreichischem Recht für seinen Arbeitnehmer geleisteten Beiträgen an eine betriebliche Vorsorgekasse handelt es sich nach deutschem Recht um zugeflossenen Arbeitslohn.
  2. Zukunftssicherungsleistungen i. S. des § 3 Nr. 62 EStG sind über die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LStDV aufgezählten Leistungen hinaus auch Leistungen zur Absicherung der Arbeitslosigkeit.
  3. Beiträge an eine österreichische betriebliche Vorsorgekasse sind nur dann nach § 3 Nr. 62 Satz 1, 2. Alternative EStG steuerfrei, wenn sie für eine dem deutschen Sozialversicherungssystem vergleichbare Zukunftssicherung geleistet werden.

Tenor:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 31.03.2017 – 13 K 2270/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand:I.

1

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für die Streitjahre (2013 und 2014) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Zum 01.08.2013 hatten die Kläger ihren Wohnsitz aus der Republik Österreich (Österreich) in die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) verlegt und dabei ihre jeweilige Beschäftigung in Österreich beibehalten.

2

Der österreichische Arbeitgeber des Klägers hatte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes der Republik Österreich (BMSVG) Beiträge in Höhe von 1,53 % des Bruttolohns an dessen betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) geleistet und die Höhe dieser Beiträge gesondert, neben den weiteren Lohnzuwendungen, bescheinigt.

3

Durch die Leistung der Beiträge erwarb der Kläger als Arbeitnehmer (§ 3 Nr. 2 BMSVG) sogenannte Abfertigungsanwartschaften (§ 3 Nr. 3 BMSVG), die im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 14 Abs. 1 BMSVG) in unterschiedlicher Weise (§ 17 BMSVG) zur Auszahlung gelangen können. Die Auszahlung ist an verschiedene Bedingungen geknüpft (§ 14 Abs. 2 BMSVG). Ein Verfall der geleisteten Beiträge ist nicht vorgesehen.Im Fall des Todes des Arbeitnehmers erhalten die nächsten Familienangehörigen die geleisteten Beiträge ausbezahlt, auch wenn die besonderen Voraussetzungen für die Auszahlung nach § 14 Abs. 2 BMSVG nicht vorliegen (§ 14 Abs. 5 BMSVG).

4

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) rechnete dem vom Kläger als Grenzgänger bezogenen Bruttoarbeitslohn die von seinem Arbeitgeber gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BMSVG gezahlten Beiträge in den Streitjahren hinzu.

5

Für die Klägerin, ebenfalls Grenzgängerin, wurde (nur) für das Streitjahr 2013 ein Zurechnungsbetrag errechnet, der sich allerdings auf die Höhe der festzusetzenden Steuer nicht auswirkte.

6

Die hiergegen gerichteten Einsprüche der Kläger blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) gab der daraufhin erhobenen Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1247 veröffentlichten Gründen statt.

7

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

8

Es beantragt,

den Gerichtsbescheid des FG vom 31.03.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Kläger beantragen,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen,

hilfsweise beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Vorabentscheidung einzuholen, inwieweit die laufende Besteuerung der Abfertigung (neu) bei einem Grenzgänger die Niederlassungsfreiheit des Arbeitnehmers beeinträchtigt und ggf. eine doppelte Einkommensbesteuerung nach sich zieht.

Gründe:

10

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbescheids und zur Zurückverweisung der Rechtssache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

11

1. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass die Kläger Grenzgänger i.S. des Art. 15 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 24.08.2000 (BGBl II 2002, 735, BStBl I 2002, 584) – DBAAUT 2000- sind und daher die Einkünfte der Kläger als solche aus unselbständiger Arbeit in Deutschland als dem Ansässigkeitsstaat besteuert werden können. Der Senat sieht daher von weiteren Ausführungen ab.

12

2. Das FG ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den vom Arbeitgeber des Klägers gezahlten Beiträgen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BMSVG um Arbeitslohn handelt.

13

a) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) -neben Gehältern und Löhnen- auch andere Bezüge und Vorteile, die „für“ eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, zuletzt Senatsurteil vom 09.05.2019 – VI R 28/17, BFHE 264, 443, BStBl II 2019, 785, Rz 17, m.w.N.).

14

b) Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers gehören (z.B. Senatsurteil vom 05.07.2012 – VI R 11/11, BFHE 238, 408, BStBl II 2013, 190, Rz 13). Die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, hängt davon ab, ob sich der Vorgang -wirtschaftlich betrachtet- so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat. Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (Senatsurteil vom 24.08.2017 – VI R 58/15, BFHE 259, 321, BStBl II 2018, 72, Rz 16, m.w.N.).

15

c) Demgegenüber stellt die Entrichtung des gesetzlich geschuldeten Arbeitgeberanteils zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung eines Arbeitnehmers keinen gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn dar. Denn der einzelne pflichtversicherte Arbeitnehmer erfährt durch die Zahlung weder einen individuellen Mitgliedschafts- oder beitragsrechtlichen Vorteil noch einen leistungsrechtlichen oder sonstigen Vermögenszuwachs (Senatsurteile vom 18.05.2004 – VI R 11/01, BFHE 206, 158, BStBl II 2004, 1014, und vom 06.06.2002 – VI R 178/97, BFHE 199, 524, BStBl II 2003, 34).

16

d) Bei Heranziehung dieser Grundsätze sind die von einem österreichischen Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer geleisteten Beiträge an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zur Weiterleitung an eine BV-Kasse i.S. des § 6 BMSVG nach deutschem Recht steuerbarer Arbeitslohn (a.A. Bleschick, EFG 2017, 1250), der dem Arbeitnehmer auch i.S. des § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen ist.

17

aa) Die Feststellung und Auslegung ausländischen Rechts obliegt grundsätzlich dem FG (Senatsurteil vom 30.06.2011 – VI R 37/09, BFHE 234, 187, BStBl II 2011, 923, Rz 17); das Revisionsgericht ist an die Feststellungen über Bestehen und Inhalt des ausländischen Rechts wie an tatsächliche Feststellungen gebunden (§ 155 FGO i.V.m. § 545 Abs. 1, § 560 der Zivilprozessordnung), da ihm gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO die Prüfung des angefochtenen Urteils nur im Hinblick auf die Verletzung von Bundesrecht erlaubt ist (Senatsurteil vom 24.09.2013 – VI R 6/11, BFHE 243, 210, BStBl II 2016, 650, Rz 13, m.w.N.).

18

bb) Nach den Feststellungen des FG erhielt der Kläger durch die von seinem Arbeitgeber geleisteten Beiträge an die BV-Kasse -ohne eigene Beitragsleistung- einen leistungsrechtlichen Vermögenszuwachs i.S. eines eigenen Anspruchs gegen einen Dritten, nämlich die BV-Kasse. Damit liegt ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beitragszahlung (gegenwärtig zufließender) Arbeitslohn vor. Für das Vorliegen von Arbeitslohn kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher oder (tarif-)vertraglicher Verpflichtung leistet (Senatsurteil vom 19.07.1996 – VI R 19/96, BFH/NV 1997, 179, unter 2.b). Entscheidend ist, dass die Bezüge oder Vorteile für eine Beschäftigung gewährt werden, also durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind.

19

Bei den vom Arbeitgeber geschuldeten Beiträgen an eine BV-Kasse handelte es sich insbesondere nicht um einen allgemeinen, für Dritte bestimmten Finanzierungsbeitrag in dem Sinn, dass der einzelne pflichtversicherte Arbeitnehmer durch die Zahlung weder einen individuellen Mitgliedschafts- oder beitragsrechtlichen Vorteil noch einen leistungsrechtlichen oder sonstigen Vermögenszuwachs erfährt. Vielmehr wird der Beitrag allein zugunsten des Arbeitnehmers bei der BV-Kasse eingezahlt, der dadurch eine sogenannte Abfertigungsanwartschaftsberechtigung (§ 3 Nr. 3 BMSVG) erhält, die sich mit jeder Einzahlung erhöht und die sich unter den Voraussetzungen des § 14 BMSVG in einen Abfertigungsanspruch wandelt. Dabei knüpft die Beitragspflicht des Arbeitgebers an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses an (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BMSVG); der BV-Beitrag wird somit für die Beschäftigung geleistet.

20

3. Das FG ist weiter im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass vorliegend eine Steuerbefreiung nach § 3 Nrn. 56 und 63 EStG nicht in Betracht kommt.

21

a) Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 56 EStG ist nicht einschlägig, weil dort eine Zuwendung zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten, d.h. umlagefinanzierten betrieblichen Altersvorsorge vorausgesetzt wird. Eine solche liegt im Streitfall nach dem vom FG festgestellten österreichischen Recht aber nicht vor.

22

b) § 3 Nr. 63 EStG befreit unter weiteren Voraussetzungen Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge in Gestalt einer Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistung. Um eine solche Versorgungsleistung geht es nach den bindenden Feststellungen des FG im Streitfall ebenfalls nicht.

23

4. Ob das FG zu Recht davon ausgegangen ist, dass der BV-Beitrag nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei ist, kann der erkennende Senat infolge fehlender Feststellungen der Vorinstanz nicht abschließendüberprüfen.

24

a) Nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG sind Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers steuerfrei, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist. Das gilt auch, wenn die Verpflichtung auf ausländischen Gesetzen (hier dem BMSVG) beruht (Senatsurteile in BFHE 206, 158, BStBl II 2004, 1014, und in BFHE 243, 210, BStBl II 2016, 650, Rz 13). Dabei sind die in § 3 Nr. 62 Satz 1 2. und 3. Alternative EStG genannten Zukunftssicherungsleistungen, also die Arbeitgeberbeiträge aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung, den auf sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beruhenden Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers (§ 3 Nr. 62 Satz 1 1. Alternative EStG) gleichgestellt (Senatsurteil in BFHE 243, 210, BStBl II 2016, 650, Rz 16; Bleschick, EFG 2017, 1250).

25

b) Nach den bindenden Feststellungen des FG zum österreichischen Recht ist der österreichische Arbeitgeber gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG zur Entrichtung des BV-Beitrags gesetzlich verpflichtet. Dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit.

26

c) Soweit das FG weiter festgestellt hat, dass es sich bei den streitigen Zahlungen um Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers handelt, hält dies einer revisionsrechtlichen Prüfung indes nicht stand. Das FG ist insoweit davon ausgegangen, es handele sich bei dem BV-Beitrag um eine finanzielle Absicherung für den Fall des Verlusts des Arbeitsplatzes und damit um eine Zukunftssicherungsleistung i.S. der Norm.

27

aa) Zwar ist dem FG darin zu folgen, dass auch eine Arbeitslosenversicherung eine Zukunftssicherungsleistung i.S. des § 3 Nr. 62 EStG darstellen kann. Entgegen der Ansicht des FA steht dies nicht in Widerspruch zu § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung -LStDV- (ebenso Blümich/Erhard, § 3 Nr. 62 EStG Rz 5; Bleschick, EFG 2017, 1250; Niklaus in BeckOK-EStG, § 3 Nr. 62 Rz 44; Merker in EStG-eKommentar, § 3 Nr. 62 Rz 10; a.A. FG München, Urteil vom 07.06.2016 – 12 K 734/16, EFG 2016, 1506; Wagner, EFG 2016, 1508, und wohl Schmidt/Levedag, EStG, 38. Aufl., § 3 Rz 201; von Beckerath in Kirchhof, EStG, 18. Aufl., § 3 Rz 162).

28

§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LStDV versteht unter Zukunftssicherungsleistungen Ausgaben, die der Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern. Insoweit handelt es sich um eine untergesetzliche Norm, die den gesetzlichen Begriff der „Zukunftssicherung“ nicht selbst rechtsverbindlich definieren kann. Es ist unstreitig, dass zur Zukunftssicherung beispielsweise auch Ausgaben gehören, um den Begünstigten für den Fall der Arbeitslosigkeit abzusichern (z.B. Blümich/Erhard, § 3 Nr. 62 EStG Rz 5; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, „Zukunftssicherung von Arbeitnehmern“ Rz 3), weshalb auch die Beitragsanteile des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, soweit sie die Arbeitslosenversicherung betreffen, zu den Zukunftssicherungsleistungen zählen (ebenso R 3.62 Abs. 1 der Lohnsteuer-Richtlinien). Da aber nicht nur eine sozialversicherungsrechtliche, sondern jede vergleichbare gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, Ausgaben für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers zu leisten, zur Steuerfreiheit nach Satz 1 führt, kann insoweit nach Wortlaut und Zweck des Gesetzes für die Bestimmung von Zukunftssicherungsleistungen nichts anderes gelten (im Ergebnis ebenso Bleschick, EFG 2017, 1250). Demzufolge können auch aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu erbringende Arbeitgeberleistungen zur Abdeckung oder Überbrückung der Folgen des Verlusts des Arbeitsplatzes unter die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG fallen. Maßgeblich ist allein, ob der Arbeitgeber objektiv zur Beitragsleistung materiell gesetzlich verpflichtet ist (Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 3 Nr. 62 EStG Rz 5 „Verpflichtung des Arbeitgebers nach anderen gesetzlichen Vorschriften“).

29

bb) Das FG hat die Auffassung vertreten, die Beiträge an die BV-Kasse seien Ausgaben für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, da sie eine finanzielle Zukunftssicherung für den Fall des Verlusts des Arbeitsplatzes gewährten. Daran ist der Senat im Streitfall jedoch nicht gebunden.Denn diese Auslegung des FG ist von den Feststellungen zum ausländischen Recht nicht gedeckt. Danach sichert die Abfertigung (neu) nach § 14 BMSVG nicht nur gegen Arbeitslosigkeit. Der Anspruch auf Abfertigung besteht vielmehrallgemein bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, z.B. auch bei Eintritt in den Ruhestand. Die Abfertigung kann nach § 14 Abs. 4 BMSVG unter bestimmten Voraussetzungen ferner verlangt werden, wenn der Arbeitnehmer in keinem Arbeitsverhältnis steht. Im Fall des Todes des Arbeitnehmers erhalten die nächsten Familienangehörigen die geleisteten Beiträge ausbezahlt. Der Anwartschaftsberechtigte kann außerdem zwischen verschiedenen Verfügungsmöglichkeiten über die Abfertigung wählen. Der Abfertigungsanspruch ist nach alledem nicht an die Arbeitslosigkeit geknüpft.

30

d) Darüber hinaus hat das FG keinen Vergleich der von ihm angenommenen „Arbeitslosenversicherung nach österreichischem Recht“ mit dem deutschen Regime vorgenommen.

31

§ 3 Nr. 62 EStG umfasst zwar nicht nur die auf sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beruhenden Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers (§ 3 Nr. 62 Satz 1 1. Alternative EStG), sondern auch diesen gleichgestellte Leistungen. Gleichgestellte Leistungen werden indes nur erfasst, sofern sie wirtschaftlich den -steuerfreien- Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung vergleichbar sind (so bereits BTDrucks 8/2501, 18, zum Gesetz zur Änderung des Entwicklungsländer-Steuergesetzes und des Einkommensteuergesetzes vom 21.05.1979, BGBl I 1979, 558, BStBl I 1979, 288). Hieran hat sich durch die Einfügung der in § 3 Nr. 62 Satz 1 2. und 3. Alternative EStG genannten Zukunftssicherungsleistungen, also der Arbeitgeberbeiträge aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung durch das Steueränderungsgesetz 1992 (vgl. BTDrucks 12/1108, 51) nichts geändert. Entsprechend hat der Bundesfinanzhof (BFH) in der Vergangenheit auch nur solche Arbeitgeberbeiträge als von § 3 Nr. 62 EStG erfasst angesehen, die aufgrund einer nach ausländischen Gesetzen bestehenden Verpflichtung an ausländische Sozialversicherungsträger geleistet werden, die den inländischen Sozialversicherungsträgern vergleichbar sind (s. BFH-Urteil vom 16.10.2002 – XI R 75/00, BFHE 200, 548, BStBl II 2003, 288, unter II.1.a; Senatsurteil in BFHE 243, 210, BStBl II 2016, 650, Rz 16).

32

5. Im zweiten Rechtsgang hat das FG deshalb zu prüfen, ob es sich bei den Beiträgen, die ein österreichischer Arbeitgeber nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BMSVG an eine BV-Kasse leistet, um eine dem deutschen Sozialversicherungssystem vergleichbare Zukunftssicherungsleistung handelt. Voraussetzung hierfür ist, dass die österreichische BV-Kasse nach ihrer Struktur und den von ihr im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen auf der Grundlage einer rechtsvergleichenden Qualifizierung mit der Absicherung über die inländische Sozialversicherung vergleichbar ist (zur Vergleichbarkeitsprüfung vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17.05.2017 – X R 10/15, BFHE 259, 59, BStBl II 2017, 1251; vom 26.11.2014 – VIII R 38/10, BFHE 249, 22, BStBl II 2016, 657, und vom 14.07.2010 – X R 37/08, BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628). Nur im Falle einer solchen Vergleichbarkeit wären die streitigen Beiträge nach § 3 Nr. 62 Satz 1 2. Alternative EStG steuerfrei.

33

6. Sollte es nach Ansicht des FG an einer entsprechenden Vergleichbarkeit fehlen und es sich bei den streitigen Beiträgen nach dem BMSVG deshalb um in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitslohn handeln, so führt dies gegenwärtig nicht zu einer Doppelbesteuerung, da Deutschland insoweit das alleinige Besteuerungsrecht zusteht und die Beiträge in Österreich bis zur Höhe von 1,53 %zudem nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören.

34

Eine (erst im Fall eines Rückzugs der Kläger nach Österreich) drohende Doppelbesteuerung vermag ebenfalls keine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit i.S. von Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu begründen. Soweit die Leistungen aus der BV-Kasse wegen der „nachgelagerten“ Besteuerung der Abfertigung (neu) in Österreich sowohl bei der Einzahlung der Beiträge (in Deutschland) als auch bei der Auszahlung (in Österreich) als „Arbeitslohn“ versteuert werden müssten, stellt sich die mögliche Mehrbelastung eines nach Österreich zurückkehrenden Arbeitnehmers lediglich als Folge einer fehlenden Harmonisierung der jeweiligen nationalen Steuersysteme dar, die schon deshalb keine Diskriminierung bewirkt, weil die Ungleichbehandlung auf Maßnahmen unterschiedlicher Hoheitsträger beruht (s. Senatsurteil vom 28.05.2009 – VI R 27/06, BFHE 225, 377, BStBl II 2009, 857, Rz 23, m.w.N.). Auch sind die Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des Gemeinschaftsrechts nicht verpflichtet, ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen der anderen Mitgliedstaaten anzupassen, um namentlich die sich aus einer parallelen Ausübung ihrer Besteuerungsbefugnisse ergebende Doppelbesteuerung zu beseitigen (z.B. EuGH-Urteil Kommission/Ungarn vom 01.12.2011 – C-253/09, EU:C:2011:795, Rz 83, Slg. 2011, I12391). Die von den Klägern hilfsweise beantragte EuGH-Vorlage kommt daher nicht in Betracht.

35

7. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Powered by WPeMatico

3,4 Milliarden außergewöhnliche Belastung

Nach der letzten amtlichen Lohn und Einkommensteuerstatistik haben rund 11,1 Mio. Steuerpflichtige Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/19827) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion mit.

3,4 Milliarden außergewöhnliche Belastung

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 17.06.2020

Nach der letzten amtlichen Lohn- und Einkommensteuerstatistik von 2016 haben rund 11,1 Millionen Steuerpflichtige Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 19/19827 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/19417 ) mit. Die steuerlichen Mindereinnahmen durch diese Belastungen würden auf insgesamt 3,4 Milliarden Euro geschätzt. Die Aufwendungen seien weit überwiegend auf allgemeine außergewöhnliche Belastungen, Behindertenpauschbeträge und Unterhaltsaufwendungen entfallen.

Powered by WPeMatico

Drohendes Chaos durch Absenkung der Umsatzsteuersätze

Der Koalitionsausschuss einigte sich Anfang Juni auf eine sechsmonatige Senkung der Umsatzsteuersätze von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % ab 01.07.2020. Die auf ein halbes Jahr beschränkte Umstellung stellt lt. DStV einen bürokratischen Super-GAU dar, der zahlreiche Fragen aufwirft. Der DStV kritisiert die kurzfristige Umstellung in seiner Stellungnahme scharf und fordert praxisgerechte Lösungen.

DStV, Mitteilung vom 15.06.2020

Der Koalitionsausschuss einigte sich Anfang Juni auf eine sechsmonatige Senkung der Umsatzsteuersätze von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 %. Das Ganze soll schon ab 01.07.2020 gelten! Die auf ein halbes Jahr beschränkte Umstellung stellt einen bürokratischen Super-GAU dar, der zahlreiche Fragen aufwirft. Der DStV kritisiert die kurzfristige Umstellung in seiner Stellungnahme scharf und fordert praxisgerechte Lösungen.

Die Nachricht über die Einigung im Koalitionsausschuss auf die temporäre Absenkung der Umsatzsteuersätze kam wie Kai aus der Kiste! Die riesige Welle an Hilferufen aus der Praxis ließ nicht lange auf sich warten. Für betroffene Unternehmer und ihre steuerlichen Berater ist es schier unmöglich, sich in weniger als einem Monat auf die Folgen der Umsatzsteuersatzanpassung einzustellen.

Zum einen ist die IT-Umstellung der Rechnungsstellungssysteme, der Buchführungssoftware und der Kassensysteme in dieser kurzen Zeit nicht leistbar. Zum anderen arbeiten gerade kleine und mittlere Kanzleien als erste Ansprechpartner ihrer Mandanten während der Corona-Krise bereits am Limit. Die Umstellung der Umsatzsteuersätze geht mit zahlreichen Praxisfragen einher. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) fordert in seiner
Stellungnahme S 05/20
nachdrücklich Abhilfe.

Verlängerung der Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen dringend geboten

Eine der größten Probleme in der Praxis dürfte die rechtzeitige Anpassung der Buchführungssoftware werden. Die gängigen, in der Buchhaltung verwendeten Standardkontenrahmen (bspw. bei der DATEV: SKR03 und SKR04) können Umsätze zu den “neuen” Steuersätzen noch nicht vollständig abbilden. Hierfür notwendige Konten müssen erst ergänzt werden.

Klar ist: Ohne die notwendigen Softwareanpassungen wird die Buchführung brach liegen. Sämtliche Umsätze mit manuellen Korrekturbuchungen zu erfassen wäre absurd. Ein intransparentes Chaos wäre die Folge. An die Erstellung korrekter Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist unter diesen Voraussetzungen nicht zu denken.

Der DStV fordert daher dringend, die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu verlängern.

Probleme bei Kassenumstellungen vorprogrammiert

Unternehmer mit Registrierkassen müssen diese äußerst kurzfristig auf die abgesenkten Umsatzsteuersätze umstellen. Hinzukommt, dass digitale Kassen spätestens ab dem 01.10.2020 eine manipulationssichere zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) benötigen.

Die Auswirkungen der Absenkung der Umsatzsteuersätze auf die TSE sind noch völlig unklar. Bräuchten Steuerpflichtige für den Zeitraum der abgesenkten Umsatzsteuersätze etwa ein neues Zertifikat? In diesem Fall müssten sie erneut viel Geld in die Hand nehmen. Ferner ist nicht einmal sicher, ob die TSE die neuen, abgesenkten Umsatzsteuersätze technisch verarbeiten kann. Eine kurzfristige Anpassung der technischen Voraussetzungen scheint äußerst ungewiss; besonders vor dem Hintergrund, dass bisweilen die Zertifizierungsverfahren nach wie vor nicht abgeschlossen sind.

Angesicht der ohnehin coronabedingten angespannten Lage in der Bargeldbranche und der unklaren Folgen der Umsatzsteuersatzsenkung auf die TSE fordert der DStV, die bisherige Nichtbeanstandungsregelung zu verlängern. Die TSE sollte erst ab 01.01.2021 verpflichtend sein.

Vereinfachung für bereits abgerechnete Leistungen gefordert

Unternehmer, die bereits über Leistungen abgerechnet haben, die zwischen Juli und Jahresende ausgeführt werden, haben ein Problem: Die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer ist zu hoch. Der Steuersatz richtet sich schließlich nach dem Zeitpunkt der Leistungsausführung. Die Leistungen hätten entsprechend mit 16 % bzw. 5 % abgerechnet werden müssen.

Ohne eine Rechnungsberichtigung schulden Unternehmer in diesen Fällen die zu hoch ausgewiesene Steuer. Zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger können hingegen nur die gesetzliche, also herabgesetzte Vorsteuer geltend machen. Es kommt zu einer Lose-Lose-Situation.

Der DStV fordert daher eine Übergangsregelung. Im Ergebnis sollte die Besteuerung der bereits abgerechneten Umsätze mit 19 % bzw. 7 % USt nicht beanstandet werden. Dem zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger sollte aus Gründen der Praktikabilität aus derartigen Rechnungen gleichfalls ein Vorsteuerabzug in Höhe des ausgewiesenen Steuersatzes (19 % bzw. 7 %) gewährt werden. Gleiches sollte zum Jahreswechsel 2020/2021 für die Rückkehr zu den derzeitigen Steuersätzen gelten.

Hinweis: Der DStV hat in seiner Stellungnahme auf die Dringlichkeit eines zeitnahen, klärenden BMF-Schreibens hingewiesen. Diese Forderung hat Früchte getragen. So hat das BMF kurzfristig einen ersten
Entwurf für ein begleitendes BMF-Schreiben
veröffentlicht. Die abschließenden Erörterungen von Bund und Ländern bleiben abzuwarten.

Powered by WPeMatico

Mit steuerlichem „Wumms“ aus der Corona-Krise?

Der DStV hat zum 1. und 2. Corona-Steuerhilfegesetz Stellung genommen.

DStV, Mitteilung vom 12.06.2020

Die Pandemie ist zur Wirtschaftskrise erwachsen. Mit aller Kraft versucht die Bundesregierung, die Schäden zu begrenzen – auch mit steuerlichen Hebeln. Bereits die Anhörung im Deutschen Bundestag zum 1. Corona-Steuerhilfegesetz offenbarte, welche Herausforderungen sich dabei ergeben. Der DStV setzte sich als Sachverständiger für die Stärkung der Liquidität von KMU und Rechtssicherheit ein.

Seit Beginn der Corona-Krise haben Bund und Länder mit beeindruckender Geschwindigkeit und Flexibilität untergesetzlich auf die Liquiditätsprobleme der Steuerpflichtigen reagiert. Nach dem anfänglichen Corona-Schock war es jedoch höchste Zeit, auch gesetzlich die Bewältigung der Krise in steuerlicher Hinsicht anzugehen. Beherzt und mit ebensolchem Tempo startete die Koalition den parlamentarischen Betrieb: Auf das 1. Corona-Steuerhilfegesetz im Mai folgte zügig das 2. Corona-Steuerhilfegesetz im Juni.

Das 1. Corona-Steuerhilfegesetz kam sehr schlank daher. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) regte daher in seiner
Stellungnahme S 04/20
zum Regierungsentwurf (
BT-Drs. 19/19379
) dringende Maßnahmen an. In der
Anhörung des Deutschen Bundestags
fokussierte er sich als Sachverständiger auf Vorschläge, die insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) unterstützen würden. Die Hinweise des DStV schlugen sich erfreulicherweise teilweise bereits im 1. Corona-Steuerhilfegesetz nieder, welches Anfang Juni den Bundesrat passiert. Weitere DStV-Anregungen fanden Eingang in den
Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 2. Corona-Steuerhilfegesetz
vom 12.06.2020.

Absenkung des Umsatzsteuersatzes als Heilmittel?

Der Entwurf zum 1. Corona-Steuerhilfegesetz sah unter anderem vor, dass der Umsatzsteuersatz für nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 % auf 7 % abgesenkt wird. Schon in dem Hearing Ende Mai zeichnete sich ab, dass dieser Konjunkturhebel mit viel Aufwand in der Praxis verbunden sein und die beabsichtigte Wirkung möglicherweise nicht eintreten wird.

Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) begrüßte die Maßnahme in dem Hearing zwar. Dennoch wies er darauf hin, dass die nur teilweise Absenkung zu Abgrenzungsschwierigkeiten etwa bei der Gestellung von Frühstück in der Hotellerie führen werde.

Insbesondere die Sachverständigen aus der Wissenschaft ließen kein gutes Haar an der Maßnahme. Prof. Dr. Dr. h.c. Lars P. Feld (Albert-Ludwigs-Universität Freiburg und Vorsitzender des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung) hob unter anderem hervor, dass das Ziel des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nicht nachvollziehbar sei. Sollte es das Ziel sein, einen zusätzlichen Nachfrageimpuls zu setzen (unter der Annahme der Weitergabe der reduzierten Steuerbelastung auf die Verkaufspreise), könne dieser Impuls allenfalls gering ausfallen. Sollte es hingegen das Ziel sein, bei Annahme unveränderter Preise die Steuerbelastung der Restaurant- und Verpflegungsdienstleister zu reduzieren, erfolge dies unsystematisch und wettbewerbsverzerrend.

Prof. Dr. Christoph Spengel (Universität Mannheim) forderte nachdrücklich einen Verzicht auf die Umsatzsteuersenkung. Sie sei denkbar ungeeignet, systematisch fragwürdig, populistisch und ganz und gar nicht zielführend. Er empfahl vielmehr direkte und kalkulierbare Liquiditätshilfen für alle von der Krise betroffenen Branchen.

Prof. Dr. Johanna Hey (Universität zu Köln) äußerte ebenfalls erhebliche Vorbehalte. Wie Feld betonte Hey etwa, dass es an einer klaren Zielvorgabe fehle, was durch die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bewirkt werden solle. Eine sinnvollere umsatzsteuerliche, liquiditätsschonende Maßnahme wäre nach Hey beispielweise eine temporäre Erweiterung der Ist-Besteuerung – wie sie auch der DStV in seiner Stellungnahme S 04/20 anregte.

Allen Warnungen zum Trotz passierte die geplante Regelung unverändert den Bundestag und Bundesrat (
BR-Drs. 290/20
/
BR-Drs. 290/20(B
)). Der Koalitionsausschuss legte unbeirrt nach. Auf Basis seines
Beschlusses vom 03.06.2020
senkte die Bundesregierung in ihrem Entwurf für das 2. Corona-Steuerhilfegesetz die Umsatzsteuersätze gänzlich auf 16 % und 5 % herab – für ein halbes Jahr ab 01.07.2020.

Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs hoch im Kurs

Mit ihrem Antrag “Verbesserte Verlustverrechnung zur Linderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Epidemie gesetzlich und rechtssicher ermöglichen” sprach die Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einer ganzen Reihe von Sachverständigen aus dem Herzen.

Die Fraktion führte darin unter anderem aus, dass die im Wege einer Verwaltungsanweisung von Bund und Ländern eröffnete pauschalierte Verlustverrechnung “…hinter dem zurückbleibt, was in der aktuellen Krise möglich und nötig ist, um vor der Krise wirtschaftlich gesunde Unternehmen und Selbstständige bei der Bewältigung der aktuellen Situation zu unterstützen” (BT-Drs.
19/19134
). Zur weiteren Milderung der wirtschaftlichen Folgen der Epidemie schlug die Fraktion unter anderem vor, Verluste aus 2020 mehrere Jahre rücktragbar zu machen – höchstens bis ins Jahr 2016.

Der DStV begrüßte den Vorstoß in dem Hearing außerordentlich. Das
BMF-Schreiben vom 24.04.2020
zum Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019 sei zwar in der Zielsetzung gelungen. Es stoße aber an die vorgegebenen Grenzen nach § 10d EStG. KMU etwa könnten die Erleichterungen des BMF-Schreibens nicht für Steuerzahlungen für 2018 nutzen – auch wenn sie in den Jahren vor 2019 erfolgreich steuerpflichtige Gewinne erwirtschaftet hätten.

Feld ging einen großen Schritt weiter: In Krisenzeiten sei eine generöse Ausweitung der Verlustverrechnung – wie eine Anhebung des Abzugsvolumens – das einzige wirksame und zielgenaue Mittel zur Stabilisierung der Konjunktur. Vor der Corona-Krise gute Vorschläge wie Steuersatzsenkungen, Tarifanpassungen oder der vollständige Abbau des Solis müssten hintenangestellt werden. Feld betonte, dass es jetzt darauf ankäme, den Staat nicht finanziell zu überfordern und die Mittel effektiv einzusetzen. Pläne wie Kaufprämien oder Familienbonusse seien insofern nachdrücklich abzulehnen. Ihre Wirkung würde verpuffen und – wenn überhaupt – nur einzelne Branchen stützen. Etliche Sachverständige aus Wissenschaft, Wirtschaft und Praxis – wie Hey, RAin Dr. Monika Wünnemann (BDI), Dr. Rainer Kambeck (DIHK) und der DStV – teilten seine Sichtweise.

Trotz der großen Zustimmung vieler Sachverständiger fand der Vorschlag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN keinen Eingang in das 1. Corona-Steuerhilfegesetz. Die Bundesregierung fasste sich allerdings ein Herz und griff in ihrem Entwurf des 2. Corona-Steuerhilfegesetzes zumindest die Anhebung des Abzugsvolumens auf.

Rechtssicherheit für steuerfreien Corona-Bonus für Arbeitnehmer

Dem Finanzausschuss war es ein großes Anliegen, kurzfristig Rechtssicherheit für Arbeitnehmer zu schaffen: Mit dem
BMF-Schreiben vom 09.04.2020
stellten Bund und Länder Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an dessen Arbeitnehmer zwischen dem 01.03.2020 und 31.12.2020 bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei. Rechtsgrundlage sollte laut der Verwaltungsanweisung § 3 Nr. 11 EStG sein. Dies führte in der Praxis zu etlichen Fragen.

Der DStV schilderte in dem Hearing die Unsicherheiten der Praxis und regte eine gesetzliche Grundlage an. Dabei müsse aber darauf geachtet werden, dass der in der Verwaltungsanweisung gemeinte Anwendungsbereich nicht eingeschränkt werde. Es dürfe kein praktischer Mehraufwand durch nachträgliche Korrekturen von Lohnsteuer-Anmeldungen entstehen. Zudem könnten es Arbeitnehmer nicht nachvollziehen, wenn ihnen nachträglich – nach Erhalt der Zahlungen – die Boni wieder entzogen würden.

Thomas Eigenthaler (Bundesvorsitzender Deutsche Steuer-Gewerkschaft) und Hey forderten gleichfalls die Schaffung einer gesetzlichen Rechtsgrundlage für die Steuerfreiheit des sogenannten Corona-Bonus. Die Steuerfreiheit sei nicht durch die bisherige Rechtslage gedeckt. Sie könne künftig in gerichtlichen Streitigkeiten kippen.

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags berücksichtigte die Hinweise der Sachverständigen und führte einen § 3 Nr. 11a EStG ein (BT-Drs.
19/19601
).

Liquidität von KMU schonen

Der DStV nahm in der Anhörung zudem die Nöte von KMU in den Fokus. Der Gesetzgeber müsse etwa die negativen Folgen eines für 2017 gebildeten Investitionsabzugsbetrags (IAB) zeitnah abmildern. Aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Investitionszeitraums sei der Unternehmer 2020 entweder gezwungen, das geplante Wirtschaftsgut anzuschaffen. Oder er müsse den IAB rückwirkend, im Ursprungsjahr (2017) gewinnerhöhend auflösen. Dadurch treffe ihn eine höhere Steuerlast. In beiden Konstellationen gehe dem KMU Liquidität verloren. Diese benötige das Unternehmen in Corona-Krisenzeiten an anderer Stelle dringender.

Der DStV forderte, den Investitionszeitraum für die Fälle, in denen IAB für 2017, für 2018 und für 2019 gebildet wurden, die bisher nicht aufgelöst worden seien, von 3 auf mindestens 6 Jahre zu verlängern. Die Bundesregierung verlängerte die 2020 endende Frist für die Verwendung von IAB in dem Entwurf des 2. Corona-Steuerhilfegesetzes immerhin um ein Jahr.

Konjunkturpaket zur Bewältigung der Corona-Krise in Sicht

Das Hearing zum 1. Corona-Steuerhilfegesetz stand im Schatten der Verhandlungen der Bundesregierung über das groß angelegte Konjunkturprogramm. Entsprechend intensiv warben etliche Sachverständige für ihre Wunschlisten.

Auch der DStV hatte einige, weitere Anregungen im Gepäck, die er in seiner
Stellungnahme S 04/20
geltend machte. Er richtete dabei das Augenmerk auf branchenübergreifende und nachhaltige Maßnahmen zur Stärkung des Eigenkapitals und der Liquidität sowie zum Bürokratieabbau. Sie sind nach Auffassung des DStV Garanten dafür, dass Unternehmen aus eigener Kraft besser durch unerwartete Krisen kommen. Mit von der Partie waren etwa:

  • die Aussetzung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen aus Corona-Krediten,
  • die Stärkung der Thesaurierungsbegünstigung und damit der Eigenkapitalquote von KMU,
  • die Erleichterung des Verfahrens zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer durch ein Verrechnungsmodell,
  • die Aufhebung der Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge,
  • die Anhebung der umsatzsteuerlichen Istbesteuerungs- und der Buchführungsgrenzen,
  • die krisengerechte Ausgestaltung der erbschaftsteuerlichen Mindestlohnsumme.

Erfreulicherweise ging die Bundesregierung manches davon im Entwurf des 2. Corona-Steuerhilfegesetzes mit ersten richtigen Schritten an. So sah er eine Erleichterung beim Verfahren der Einfuhrumsatzsteuer und eine Abmilderung der Steuerlast durch die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Entgelten auf Kredite nach § 8 Nr. 1 GewStG vor.

In der Anhörung des Deutschen Bundestags war der DStV durch die stellv. Geschäftsführerin, RAin/StBin Sylvia Mein, vertreten.

Powered by WPeMatico

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Säumniszuschläge

Die Höhe der Säumniszuschläge von 1 % pro Monat begegnet trotz des derzeit niedrigen Zinsniveaus keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies entschied das FG Münster in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Az. 12 V 901/20).

FG Münster, Mitteilung vom 15.06.2020 zum Beschluss 12 V 901/20 vom 29.05.2020

 

Die Höhe der Säumniszuschläge von 1 % pro Monat begegnet trotz des derzeit niedrigen Zinsniveaus keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat der 12. Senat in einem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 29. Mai 2020 (Az. 12 V 901/20 AO) entschieden.

Das Finanzamt erließ gegenüber dem Antragsteller einen Abrechnungsbescheid, in dem Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer für den Zeitraum Oktober bis November 2018 ausgewiesen sind. Diese sind durch Aufrechnung vollständig erloschen. Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte zugleich die Aufhebung der Vollziehung. Zur Begründung führte er aus, dass die Säumniszuschläge nach der BFH-Rechtsprechung neben dem Druckcharakter auch einen Zinscharakter aufwiesen. Der Zinsanteil i. H. v. 0,5 % pro Monat sei angesichts des niedrigen Zinsniveaus in verfassungswidriger Weise zu hoch. Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ab, da Säumniszuschläge in erster Linie ein Druckmittel darstellten. Die Rechtsprechung zum hälftigen Erlass von Säumniszuschlägen bei Zahlungsunfähigkeit sei vorliegend nicht anwendbar.

Der daraufhin gestellte gerichtliche Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ist erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Senats bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheids, insbesondere nicht an der Verfassungsmäßigkeit von § 240 AO, wonach Säumniszuschläge in Höhe von 1 % pro Monat der Säumnis kraft Gesetzes entstehen. Die nach der BFH-Rechtsprechung gegen die Höhe des Zinssatzes von 6 % pro Jahr (0,5 % pro Monat) bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken seien auf Säumniszuschläge nicht übertragbar. Säumniszuschläge seien weder Zinsen noch Strafen, sondern in erster Linie Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuern. Der hierin enthaltene Zinseffekt stelle lediglich einen Nebeneffekt dar, der erst dann in den Vordergrund trete, wenn – etwa im Fall der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit – der Normzweck des Druckmittels nicht eingreife. Hieraus lasse sich jedoch keine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung ableiten.

Powered by WPeMatico

BRAK fordert: Keine Gesetzgebung durch die Hintertür beim Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz

Rechtsanwalt und Notar Dr. Ulrich Wessels, Präsident der BRAK, hat mit Schreiben vom 15.06.2020 Kritik am Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz gegenüber Frau Bundesjustizministerin Lambrecht geäußert.

BRAK, Pressemitteilung vom 15.06.2020

Rechtsanwalt und Notar Dr. Ulrich Wessels, Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), hat mit Schreiben vom 15.06.2020 Kritik am Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz gegenüber Frau Bundesjustizministerin Lambrecht geäußert. Mit Überraschung und Besorgnis habe er zur Kenntnis genommen, dass sich in dem Entwurf des Bundesfinanzministeriums zwei grundlegende Änderungen der Abgabenordnung – einerseits zur absoluten Verjährung der Steuerhinterziehung und andererseits zur strafrechtlichen Einziehung von verjährten Steueransprüchen – finden, deren Zusammenhang mit den eilbedürftigen Corona-Maßnahmen nicht ansatzweise erkennbar sei. “COVID-19 ist sicherlich für vieles verantwortlich, nicht aber dafür, dass Verjährungsfristen im Strafprozess abzulaufen drohen”, so Wessels. “Die Pandemie dauert jetzt gerade ein paar Monate – hier geht es im Kern um eine Verlängerung von 20 auf 25 Jahre!”

Nach Auffassung der BRAK sei keine besondere Eilbedürftigkeit ersichtlich, sondern es entstehe vielmehr der Eindruck, dass diese Änderungen im Rahmen des Gesetzes versteckt und im Zuge der äußerst eiligen Corona-Maßnahmen möglichst unbemerkt mit “durchgedrückt” werden sollten. “Ich habe vielfach betont, dass die Zeit nach Corona nicht geprägt sein darf von Krisengesetzgebung, die während der Pandemie notwendig war. Dies gilt umso mehr, wenn eine geplante Änderung weder in Zusammenhang mit der Pandemie steht, noch auf die Dauer der Pandemie beschränkt ist”, bekräftigt Wessels.

Nach Auffassung von Wessels stehen die geplanten Fristverlängerungen auch in keinerlei Zusammenhang mit den im Übrigen im Entwurf enthaltenen Entlastungsvorschlägen: “Die Verbindung völlig unterschiedlicher Regelungsgegenstände, zum einen die tatsächlichen Corona-Hilfsmaßnahmen, zum anderen die Verschärfungen im Bereich des Steuerstrafrechts ohne jeglichen Zusammenhang mit Corona, halte ich für inakzeptabel. Die Verschärfungen müssen aus dem Gesetzentwurf genommen und einem geordneten Gesetzgebungsverfahren zugeführt werden. Corona darf nicht als Ausrede für Gesetzgebung durch die Hintertür genutzt werden!”

Die Ausschüsse StPO und Steuerrecht haben eine
Stellungnahme
zum Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz erarbeitet und ebenfalls Kritik an der vorgesehenen Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist und an der Erstreckung der Einziehung auf verjährte Steueransprüche geäußert.

Powered by WPeMatico

Nachweis der Besteuerung ausländischen Arbeitslohns durch Arbeitgeberbescheinigung möglich

Das FG Münster entschied, dass für den Nachweis der Besteuerung von Arbeitslohn in Indien eine Arbeitgeberbescheinigung ausreichen kann. Die Vorlage eines Einkommensteuerbescheides und eines hierauf bezogenen Zahlungsnachweises sind für die Inanspruchnahme der Freistellung gemäß § 50d Abs. 8 EStG nicht in jedem Fall zwingend erforderlich (Az. 1 K 1035/11).

FG Münster, Mitteilung vom 15.06.2020 zum Gerichtsbescheid 1 K 1035/11 vom 17.04.2020 (rkr)

 

Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Gerichtsbescheid vom 17. April 2020 (Az. 1 K 1035/11 E) entschieden, dass für den Nachweis der Besteuerung von Arbeitslohn in Indien eine Arbeitgeberbescheinigung ausreichen kann. Die Vorlage eines Einkommensteuerbescheides und eines hierauf bezogenen Zahlungsnachweises sind für die Inanspruchnahme der Freistellung gemäß § 50d Abs. 8 EStG nicht in jedem Fall zwingend erforderlich.

Der Kläger war im Jahr 2008 an insgesamt 241 Tagen für seine inländische Arbeitgeberin in Indien tätig, verfügte aber weiterhin über einen Wohnsitz in Deutschland. Ein im Auftrag der Arbeitgeberin tätiger indischer Steuerberater erstellte eine Auflistung, aus der die Höhe der indischen Lohnsteuern hervorgeht und die auch den Namen des Klägers enthält. Ferner existieren Zahlungsbelege über die von der Arbeitgeberin gezahlten Beträge. Eine Einkommensteuererklärung gab der Kläger in Indien nicht ab.

Das Finanzamt unterwarf den indischen Arbeitslohn des Klägers der deutschen Besteuerung. Eine Freistellung komme gemäß § 50d Abs. 8 EStG nicht in Betracht, weil die tatsächliche Steuerzahlung im Ausland nicht durch Steuerbescheid oder personenbezogene Quellensteuerbescheinigung nachgewiesen worden sei. Zur Begründung seiner nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage trug der Kläger vor, dass die in Indien abgeführte Lohnsteuer abgeltende Wirkung entfalte und er keine weiteren Unterlagen vorlegen könne.

Das Gericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Der inländische Arbeitslohn des Klägers sei von der deutschen Besteuerung freizustellen und lediglich dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen.

Aufgrund seines inländischen Wohnsitzes sei der Kläger im Streitjahr 2008 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen. Der in Indien erzielte Arbeitslohn sei jedoch nach den Regelungen des DBA-Indien von der deutschen Besteuerung freizustellen, weil der Kläger sich an mehr als 183 Tagen in Indien aufgehalten habe.

Dem stehe § 50d Abs. 8 EStG, wonach eine Freistellung nach einem DBA nur gewährt wird, wenn der andere Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat oder ein Nachweis über die Festsetzung und Entrichtung der ausländischen Steuern vorgelegt wird, nicht entgegen. Vorliegend habe der Kläger nachgewiesen, dass sein Arbeitslohn in Indien dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurde. Dies ergebe sich aus der Auflistung des indischen Steuerberaters, den hierzu vorgelegten Zahlungsbelegen und den erläuternden Bescheinigungen der Arbeitgeberin. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die abgeführte Lohnsteuer im Rahmen einer Jahresveranlagung erstattet bekommen hat. Eine solche Veranlagung sei in Indien nicht durchgeführt worden und habe auch nicht durchgeführt werden können, da der Kläger dort nicht über die erforderliche “Permanent Account Number” verfügt habe. Selbst wenn der Kläger verpflichtet gewesen wäre, in Indien eine Steuererklärung abzugeben, ließe dies die inländische Freistellung des Arbeitslohns nicht entfallen, weil tatsächlich eine indische Besteuerung stattgefunden habe. Entscheidend sei lediglich, dass der Arbeitslohn überhaupt besteuert wurde. Ob Steuern in zutreffender Höhe gezahlt wurden, sei nicht von Bedeutung. Die Vorlage eines Jahressteuerbescheids und eines Zahlungsbelegs sei nach Sinn und Zweck der Regelung in § 50d Abs. 8 EStG nicht zwingend geboten und werde auch von der Verwaltungsanweisung (BMF-Schreiben vom 3. Mai 2018, BStBl. I 2018 S. 643) nicht verlangt.

Das Urteil ist rechtskräftig geworden.

Powered by WPeMatico

Steuerbefreiung für Leistungen für die Schifffahrt auf Hoher See

Daa BMF hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 3. Juni 2020 geändert worden ist, erneut geändert (Az. III C 3 – S-7155 / 19 / 10003 :001).

(§ 4 Nr. 2, § 8 UStG, Abschnitt 8.1 UStAE) – Steuerbefreiung für Lieferungen von Gegenständen für die Versorgung von Schiffen
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7155 / 19 / 10003 :001 vom 15.06.2020

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 3. Juni 2020 – III C 2 – S-7100 / 19 / 10001 :015 (2020/0542867) -, BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Abschnitt 8.1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Bei den begünstigten Schiffen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG) muss es sich um bereits vorhandene Wasserfahrzeuge handeln, die nach ihrer Bauart dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger dienen; maßgebend ist die zolltarifliche Einordnung.”

b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

5Weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die nach ihrer Bauartbegünstigten Wasserfahrzeuge auch tatsächlich ausschließlich oder überwiegend in der Erwerbsseeschifffahrt oder zur Rettung Schiffbrüchiger eingesetzt werden.”

c) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

6Als Erwerbsseeschifffahrt ist die Schifffahrt seewärts des Küstenmeeres im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. 12. 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) und die Küstenfischerei nach Absatz 5 anzusehen.”

d) Satz 7 wird wie folgt gefasst:

7Zur seewärtigen Abgrenzung veröffentlicht jeder Küstenstaat Seekarten oder Verzeichnisse geographischer Koordinaten (vgl. Art. 16 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, Bekanntmachung der Proklamation der Bundesregierung über die Ausweitung des deutschen Küstenmeeres vom 11. 11. 1994, BGBl. 1994 I S. 3428).”

e) Nach Satz 7 wird folgender neuer Satz 8 eingefügt:

8Die seewärtige Begrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschlandverläuft im Wesentlichen in einem Abstand von 12 Seemeilen, gemessen von der Niedrigwasserlinie und den geraden Basislinien und ergibt sich aus den Seegrenzkarten 2920 und 2921 (Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie).”

f) Die bisherigen Sätze 8 bis 10 werden die neuen Sätze 9 bis 11.

2. Abschnitt 8.1 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Gegenstände zur Versorgung von Schiffen sind auch Lebensmittel, Genussmittel und geringpreisige Non-Food-Artikel für den Grundbedarf der Besatzungsmitglieder und Fahrgäste, die in Bordläden verkauft werden sollen, auch wenn sie nicht zum Verbrauch oder Gebrauch an Bord, sondern zur Wiedereinfuhr in das Inland bestimmt sind.”

3. Abschnitt 8.1 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Küstenfischerei (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 UStG) ist die Fischerei, die in dem Gebiet des Küstenmeeres (vgl. Absatz 2 S. 6) durchgeführt wird.”

II. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Umsätze (§ 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG) wird es jedoch nicht beanstandet, wenn die bisher geltende Rechtslage zu Abschnitt 8.1 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 UStAE angewendet wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Powered by WPeMatico

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in Albanien vom 26. November 2019

Das Erdbeben in Albanien im November 2019 hat sehr große Schäden an der Infrastruktur verursacht, die nach der Naturkatastrophe eine humanitäre Katastrophe befürchten lassen. Das BMF hat die zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in Albanien getroffenen Verwaltungsregelungen in diesem Schreiben zusammengefasst (Az. IV C 4 – S-2223 / 19 / 10003 :002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 – S-2223 / 19 / 10003 :002 vom 15.06.2020

Das Erdbeben in Albanien im November 2019 hat sehr große Schäden an der Infrastruktur verursacht, die nach der Naturkatastrophe eine humanitäre Katastrophe befürchten lassen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in Albanien getroffenen Verwaltungsregelungen in diesem Schreiben zusammengefasst.

Sie gelten für die nachfolgenden Unterstützungsmaßnahmen, die vom 26. November 2019 bis zum 31. Dezember 2020 durchgeführt werden.

I. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

1. Zuwendungen an Geschäftspartner

Wendet der Steuerpflichtige seinen von dem Erdbeben in Albanien unmittelbar betroffenen Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG ist insoweit aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden.

2. Sonstige Zuwendungen

Erfüllt die Zuwendung des Steuerpflichtigen unter diesen Gesichtspunkten nicht die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug, so ist aus allgemeinen Billigkeitserwägungen die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) des Unternehmers aus einem inländischen Betriebsvermögen an den durch das Erdbeben in Albanien unmittelbar geschädigten Unternehmer als Betriebsausgabe zu behandeln, die ohne Rücksicht auf § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG abgezogen werden darf.

II. Lohnsteuer

Aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen gilt Folgendes:

1. Unterstützung an Arbeitnehmer

Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können nach R 3.11 LStR steuerfrei sein. R 3.11 Absatz 2 LStR ist auf Unterstützungen, die von dem Erdbeben in Albanien betroffene Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten, mit folgender Maßgabe anzuwenden:

  • Die in R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 LStR genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen,
  • die Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei. Der 600 Euro übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei den durch das Erdbeben in Albanien betroffenen Arbeitnehmern von einem besonderen Notfall ausgegangen werden.

Auf Unterstützungen, die in Form von sonst steuerpflichtigen Zinsvorteilen oder in Form von Zinszuschüssen gewährt werden, ist die vorstehende Regelung ebenfalls anzuwenden. Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden durch das Erdbeben in Albanien aufgenommen worden sind, sind deshalb ebenfalls nach R 3.11 Absatz 2 LStR steuerfrei, und zwar während der gesamten Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung hierfür ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. Bei längerfristigen Darlehen sind Zinszuschüsse und Zinsvorteile insgesamt nur bis zu einem Betrag in Höhe des Schadens steuerfrei. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 LStDV); dabei ist auch zu dokumentieren, dass der die Leistung empfangende Arbeitnehmer durch das Erdbeben in Albanien zu Schaden gekommen ist.

2. Arbeitslohnspende

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens

  1. zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an von dem Erdbeben in Albanien betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens (Nummer 1) oder
  2. zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG,

bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 LStDV). Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist.

Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EStG) anzugeben. Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden. Das Sozialversicherungsrecht sieht nach der geltenden Rechtslage für Arbeitslohnspenden ins Ausland keine Freistellung von der Beitragspflicht vor.

III. Spenden

Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Nach § 50 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStDV genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking).

Wird die Zuwendung über ein als Treuhandkonto geführtes Konto eines Dritten auf eines der genannten Sonderkonten eingezahlt, genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Zuwendenden zusammen mit einer Kopie des Bareinzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Dritten (§ 50 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 EStDV).

Bei Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen, die bis zum 31. Dezember 2020 über ein Konto eines Dritten an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, an eine inländische öffentliche Dienststelle oder an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse geleistet werden, genügt als Nachweis eine auf den jeweiligen Zuwendenden ausgestellten Zuwendungsbestätigung des Zuwendungsempfängers, wenn das Konto des Dritten als Treuhandkonto geführt wurde, die Zuwendungen von dort an den Zuwendungsempfänger weitergeleitet wurden und diesem eine Liste mit den einzelnen Zuwendenden und ihrem jeweiligen Anteil an der Zuwendungssumme übergeben wurde (§ 50 Absatz 5 EStDV).

Die für den Nachweis jeweils erforderlichen Unterlagen sind vom Zuwendenden auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen und im Übrigen bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren (§ 50 Absatz 8 EStDV).

IV. Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften für durch das Erdbeben in Albanien geschädigte Personen

Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert (§ 55 Absatz1 Nummer 1 AO). Ruft eine gemeinnützige Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine hier in Betracht kommenden Zwecke – wie insbesondere mildtätige Zwecke – verfolgt (z. B. Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur Hilfe für die Opfer des Erdbebens in Albanien auf und kann sie die Spenden nicht zu Zwecken, die sie nach ihrer Satzung fördert, verwenden, gilt Folgendes:

Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine z. B. mildtätigen Zwecke fördert oder regional gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für Opfer des Erdbebens in Albanien erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck verwendet. Hierzu reicht es aus, wenn die Spenden entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die z. B. mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Hilfe für die Opfer des Erdbebens in Albanien weitergeleitet werden. Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden, die sie für die Hilfe für Opfer des Erdbebens in Albanien erhält und verwendet, bescheinigen. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.

V. Umsatzsteuer

Das Umsatzsteuerrecht ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union insbesondere durch die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) weitgehend harmonisiert. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die dort getroffenen Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie kennt keine Möglichkeit, die es einem Mitgliedstaat zur Bewältigung von Naturkatastrophen, wenn auch nur zeitlich und sachlich begrenzt, gestatten würde, von den verbindlichen Richtlinienvorschriften abzuweichen.

Sachliche Billigkeitsmaßnahmen bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen nach § 3 Absatz 1b und Absatz 9a UStG sind daher ebenso wenig möglich wie eine Ausweitung der Steuervergütung nach § 4a UStG.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Powered by WPeMatico