BFH: Berechnung der Entfernungspauschale bei Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Arbeitstagen

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Entfernungspauschale auch für die Tage anzusetzen ist, an denen der Steuerpflichtige nur eine Strecke zwischen erster Tätigkeitsstätte und Wohnung zurücklegt (Az. VI R 42/17).

BFH, Urteil VI R 42/17 vom 12.02.2020
Leitsatz

 

Die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt arbeitstäglich zwei Wege (einen Hin- und einen Rückweg) ab. Legt ein Arbeitnehmer nur einen Weg zurück, so ist nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten zu berücksichtigen.

 

 

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News und Fakten der BStBK zum Konjunkturpaket der Bundesregierung

Die BStBK gibt Steuerberatern mit Ausführungen zum Konjunkturpaket eine Orientierung, u. a. zu den Themen „Überbrückungshilfe“ oder „Mehrwertsteuersenkung“.

BStBK, Mitteilung vom 09.06.2020

Die Bundesregierung setzt momentan alle Hebel in Bewegung, um die Wirtschaft in der Corona-Krise zu unterstützen. Um dabei den Überblick zu behalten, gibt die Bundessteuerberaterkammer Steuerberatern mit ihren Ausführungen zum Konjunkturpaket eine Orientierung, u. a. zu den Themen “Überbrückungshilfe” oder “Mehrwertsteuersenkung”. Das Dokument gibt ausschließlich die Einschätzung der BStBK unverbindlich wieder und ist unter ”
Dokumente
” und in der Infothek verfügbar.

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BAFA-Förderprogramm für betriebswirtschaftliche Beratung: Corona-Sondermodul vorzeitig eingestellt

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat das ergänzend zu den bestehenden Förderprogrammen aufgelegte Sondermodul für die betriebswirtschaftliche Beratung von durch die Corona-Pandemie betroffene kleine und mittelständische Unternehmen vorzeitig eingestellt. Darauf weist der DStV hin.

DStV, Mitteilung vom 08.06.2020

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat das ergänzend zu den bestehenden Förderprogrammen aufgelegte Sondermodul für die betriebswirtschaftliche Beratung von durch die Corona-Pandemie betroffene kleine und mittelständische Unternehmen vorzeitig eingestellt.

Hierüber informierte das BAFA in einer Pressemitteilung vom 26.05.2020. Die für dieses spezielle Fördermodul vorgesehenen Mittel seien aufgrund der großen Nachfrage bereits vollständig ausgeschöpft. Zusätzliche Mittel könnten nicht zur Verfügung gestellt werden.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hatte die bestehende Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows im Sinne eines Sofortprogramms um ein Modul für Corona betroffene KMU und Freiberufler ergänzt. Die Ergänzung der Richtlinie trat am 03.04.2020 in Kraft und sollte ursprünglich bis 31.12.2020 gelten. Der DStV hatte berichtet, dass betroffene KMU nach diesem Programm einen Antrag an das BAFA auf Förderung betriebswirtschaftlicher Beratungen stellen und einen Zuschuss in Höhe von 100 %, maximal jedoch 4.000 Euro, der in Rechnung gestellten Beratungskosten erhalten sollten. Die Förderung im Rahmen dieser Ergänzung erfolgte, anders als die Förderung nach der bisherigen Rahmenrichtlinie, ausschließlich aus Mitteln des Bundes.

Die anderen Module der Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows ermöglichen nach Auskunft des BAFA allerdings weiterhin geförderte Beratungen in einem geringeren Umfang zu den dafür geltenden Konditionen. Sie stehen Unternehmerinnen und Unternehmern unverändert zur Verfügung.

Nach wie vor erfüllen auch Steuerberater die erforderliche Beratereigenschaft nach der Rahmenrichtlinie. Das BMWi hatte bereits in der Vergangenheit ausdrücklich bestätigt, dass Steuerberater grundsätzlich für Beratungen nach der Richtlinie zugelassen sind. Es komme hier – anders als bei den übrigen Beratungsunternehmen – nicht darauf an, dass mehr als 50% ihrer Umsätze aus dem Bereich der Unternehmensberatung kommen müssen. Die weiteren zu erfüllenden Qualitätsanforderungen könnten Steuerberater gegenüber dem BAFA neben den für alle übrigen Beratungsunternehmen geltenden Kriterien (z. B. besondere Zertifikate etc.) beispielsweise auch über die Nutzung von Programmen wie DATEV ProCheck oder eine Zertifizierung nach dem DStV-Qualitätssiegel oder nach DIN ISO 9001 nachweisen (vgl. auch Wiesehütter in Stbg. 11/2018, S. 466 ff.). Der DStV wird sich ungeachtet dessen für weitergehende praxisgerechte Klarstellungen einsetzen.

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DStV erfolgreich für den Berufsstand – Bundesrat beschließt Anpassungen im Gebührenrecht der Steuerberater

Der Bundesrat hat auf seiner Sitzung am 05.06.2020 Änderungen in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) beschlossen. Neben inflationsbedingten Anpassungen bei den Rahmen und Zeitgebühren sowie im Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnungen wird künftig unter anderem auch die elektronische Rechnungstellung ermöglicht. Dazu hat der DStV Stellung genommen.

DStV, Mitteilung vom 08.06.2020

Der Bundesrat hat auf seiner Sitzung am 05.06.2020 Änderungen in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) beschlossen. Neben inflationsbedingten Anpassungen bei den Rahmen und Zeitgebühren sowie im Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnungen wird künftig unter anderem auch die elektronische Rechnungstellung ermöglicht. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hatte sich für diese und weitere praxisgerechte Anpassungen im Interesse der Berufsangehörigen seit geraumer Zeit stark gemacht.

Insbesondere die neu geschaffene Möglichkeit, Rechnungen künftig elektronisch, etwa per E-Mail an den Mandanten senden zu können, ist aus Sicht des DStV ein wichtiger Schritt zum Bürokratieabbau. In Zeiten der fortschreitenden Digitalisierung nahezu aller Geschäftsabläufe erschien es zunehmend als Anachronismus, dass Steuerberater ihre Vergütung nach bisheriger Rechtslage aufgrund einer handschriftlich unterzeichneten Berechnung einfordern mussten. Dies hatte der DStV gegenüber dem zuständigen Bundesministerium der Finanzen (BMF) zuletzt nochmals im April dieses Jahres ausdrücklich kritisiert.

Ebenfalls beschlossen wurde die vom DStV bereits seit langer Zeit geforderte Harmonisierung der Vorschriften zur Abrechnung der Verfahren vor den Verwaltungsbehörden mit den Regelungen der Rechtsanwälte. Durch die Aufnahme eines ausdrücklichen Verweises auf das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in die StBVV kann die bisherige Tabelle E damit künftig entfallen. Die Geltung unterschiedlicher Gebührentabellen von Rechtsanwälten und Steuerberatern für die gleiche Tätigkeit gehört damit der Vergangenheit ein. Dies ist zu begrüßen, trägt der Gesetzgeber damit doch dem Umstand Rechnung, dass beide Berufsgruppen als gesetzlich normierte Organe der (Steuer-)Rechtspflege in gleicher Weise für ihre Mandanten tätig werden, wenn es etwa um die Begleitung von Einspruchsverfahren vor den zuständigen Behörden geht.

Des Weiteren hat der Bundesrat eine Anpassung bei den jeweiligen Gebührensätzen in einem Umfang von rund 12 % beschlossen. Dies entspricht den wesentlichen Forderungen des Berufsstands: Der DStV hatte eine lineare Erhöhung der Gebühren der Tabellen A (Beratung), B (Abschluss), C (Buchführung) und D (Landwirtschaftliche Tabelle) gefordert, um die Tariflohnentwicklung der letzten Jahre entsprechend abzubilden. Ebenfalls entsprochen wurde der Forderung des DStV für einen Inflationsausgleich bei der Zeitgebühr und im Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnung. Gleiches gilt für die Anpassungen der Rahmengebühr und des Mindestgegenstandswerts bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR), die – wie vom DStV gefordert – künftig ebenfalls praxisgerecht erhöht werden.

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BStBK setzt angemessene Vergütung für Steuerberater durch

Am 05.06.2020 brachte der Bundesrat die Novellierung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) auf den Weg. Die BStBK initiierte den Novellierungsprozess und konnte ihre wesentlichen Forderungen durchsetzen.

BStBK, Pressemitteilung vom 08.06.2020

Am 05.06.2020 brachte der Bundesrat die Novellierung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) auf den Weg. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) initiierte den Novellierungsprozess und konnte alle ihre wesentlichen Forderungen durchsetzen – ein großer Erfolg für den Berufsstand! Die neue StBVV tritt voraussichtlich zum 1. Juli 2020 als Teil der “5. Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen” in Kraft.

Im Detail konnte die BStBK erreichen, dass der Gesetzgeber die StBVV erstmals seit neun Jahren an die wirtschaftlichen Entwicklungen anpasst, sie praxistauglich gestaltet und Steuerberater angemessen vergütet werden. Die zentralen Verbesserungen für den Berufsstand sind:

Angleichung an das Vergütungsrecht der Rechtsanwälte

BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab: “Nach langer Durststrecke und dem Ritterschlag zum Organ der Steuerrechtspflege im letzten Jahr hebt der Gesetzgeber unseren Berufsstand auch bei der Vergütung mit den Rechtsanwälten auf eine Stufe. Ein wichtiger Meilenstein, denn gleicher Tätigkeit gebührt gleiche Bezahlung.” Vertritt ein Steuerberater also seinen Mandanten bspw. in einem Einspruchsverfahren gegenüber den Verwaltungsbehörden oder prüft er die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels, wird zukünftig direkt auf das Vergütungsrecht der Rechtsanwälte verwiesen. Das soll auch ein erneutes Auseinanderdriften der Vergütungssätze verhindern. Weiter führt Schwab aus: “Die angepasste Bezahlung ist auch als Anerkennung für die qualitativ hochwertige Beratung unseres Berufsstands zu verstehen. Das freut uns sehr! Gerade in Zeiten der Corona-Krise zeigt unser Berufsstand außerordentlichen Einsatz.”

Elektronische Rechnungsstellung in Textform möglich

Steuerberater können mit der neuen StBVV ihre Rechnungen auch elektronisch, bspw. per E-Mail, an ihren Mandanten verschicken, wenn der zugestimmt hat. Die Zustimmung muss dabei nicht per Unterschrift erfolgen, eine E-Mail reicht aus. Schwab: “Die elektronische Rechnungstellung mit der Textform zu vereinfachen, ist ein von der BStBK lange geforderter Schritt in die digitale Zukunft. So können Steuerberater ihre Rechnungen zukünftig ohne Medienbruch einfach digital verschicken. Das erleichtert den Kanzleialltag ungemein.”

Vergütung an wirtschaftliche Entwicklung angepasst

Zudem erhöht der Gesetzgeber die Werte in den Tabellen der StBVV, die u. a. die Vergütung für Beratungs- oder Buchführungstätigkeiten festlegen, linear um 12 Prozent. Die angepasste Vergütung gleicht die Inflation aus und ermöglicht es Steuerberatern, die in den letzten Jahren deutlich gestiegenen allgemeinen Geschäftskosten und Preise zu kompensieren. Neben höheren Mieten und Personalkosten sind das u. a. die Aufwendungen, die Berufsträger für die Digitalisierung ihrer Kanzlei aufgebracht haben. Auch besonders erfreulich sind die Anpassungen in der StBVV bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR): Sowohl der Oberwert für die Rahmengebühr als auch der Mindestgegenstandswert werden erhöht und somit dem deutlichen Mehraufwand bei der Erstellung der EÜR Rechnung getragen.

Mit der Novellierung konnte die BStBK die StBVV nachhaltig stärken – ein sehr gutes Ergebnis für den Berufsstand. Denn mit 74,5 Prozent rechnet der weit überwiegende Anteil der Steuerberater auf Grundlage der StBVV ab – das zeigt die letzte STAX-Auswertung der BStBK aus dem Jahr 2018. Nach dem Motto “nach der Novelle ist vor der Novelle” setzt sich die BStBK auch in Zukunft dafür ein, dass die StBVV kontinuierlich angepasst wird.

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Licht und Schatten beim Konjunkturpaket der Bundesregierung

Die BStBk nimmt kritisch zum Konjunkturpaket der Bundesregierung Stellung. Vielen Unternehmen helfe es bei ihrer Liquiditätsplanung. Auch die geplante Absenkung der Mehrwertsteuersätze wird für Unternehmen und Verbraucher einige spürbare Veränderungen bringen, es bestehen aber Zweifel, dass diese Absenkung auch in Gänze an die Verbraucher weitergegeben wird. Völlig ungeklärt seien viele umsatzsteuerliche Detailfragen.

BStBK, Pressemitteilung vom 04.06.2020

 

Nach Einschätzung der Bundessteuerberaterkammer hilft die vorgesehene Ausweitung des Verlustrücktrags im aktuell vorliegenden Konjunkturpaket der Bundesregierung vielen Unternehmen bei ihrer Liquiditätsplanung. BStBK-Präsident Prof. Hartmut Schwab ist überzeugt: “Damit die Eigenkapitalbasis unserer Mandanten gestärkt ist und Insolvenzen verhindert werden können, müssen die aktuell entstehenden Verluste unmittelbar mit Gewinnen aus den Vorjahren verrechnet werden können. Neben der nun avisierten betragsmäßigen Ausweitung der Verlustrücktragsmöglichkeit ist nach unserer Auffassung allerdings auch eine zeitliche Ausweitung des Verlustrücktragszeitraum auf mindestens zwei weitere Jahre erforderlich und sollte bei der gesetzlichen Umsetzung berücksichtigt werden.”

Die zusätzlich in Aussicht gestellte Möglichkeit zur Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage befürwortet Schwab ebenfalls: “Die Bundessteuerberaterkammer hatte in der Vergangenheit immer wieder darauf hingewiesen: Es ist wichtig, dass unsere Mandanten einen gewinnwirksamen Passivposten für die im Jahr 2020 erwarteten Verluste bilden können. Und das bereits für den Veranlagungszeitraum 2019. So können Unternehmen, die im Jahr 2019 noch erfolgreich waren, steuerlich entlastet werden, um die hierdurch gewonnenen Mittel zur Bewältigung der Krise einzusetzen. Erfreulich, dass der Gesetzgeber unseren Impuls aufgegriffen hat.”

Die geplante Absenkung der Mehrwertsteuersätze wird für Unternehmen und Verbraucher einige spürbare Veränderungen bringen. Schwab bezweifelt, dass diese Absenkung auch in Gänze an die Verbraucher weitergegeben wird. “Mit großer Sorge sehen wir den erheblichen Bürokratie- und Umstellungsaufwand, der alle Unternehmen betreffen wird, denn es handelt sich um ein Massenverfahren. Die notwendige IT-Anpassung von Kassensystemen, Warenwirtschaftssystemen, Buchhaltungssystemen, Fakturaprogrammen etc. wird kaum innerhalb dieser kurzen Zeit – fehlerfrei – realisierbar sein.”, so Schwab.

Völlig ungeklärt sind viele umsatzsteuerliche Detailfragen wie bspw. Fragen zu den Dauerrechnungen, Anzahlungen und Gutscheinen. Hier appelliert die Bundessteuerberaterkammer an das Bundesfinanzministerium, noch bis Mitte Juni 2020 ein entsprechendes Schreiben zur geplanten Umstellung zu veröffentlichen.

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Zum Stand der europäischen Finanztransaktionssteuer

Der DStV blickt gespannt auf die ECOFIN-Treffen während der deutschen Ratspräsidentschaft, die für den deutschen Finanzminister und seine FTT/Aktiensteuer-Pläne nach Ansicht des DStV die letzten Spieltage sein dürften.

DStV, Mitteilung vom 04.06.2020

Seit gut zehn Jahren diskutieren die EU-Finanzminister die Einführung einer Finanztransaktionssteuer (FTT). Von der europaweiten Einführung ist man heute genausoweit entfernt, wie von gemeinsamen und weitreichenden Vorstellungen zu welchem Zweck die FTT eingeführt werden soll. Was als ambitioniertes europäisches Steuerprojekt startete scheint Ende 2020 als koordinierte Aktiensteuer zu landen.

Der enorme Finanzbedarf zur Bekämpfung der Weltwirtschaftskrise brachte ab 2008 die Diskussion um die Einführung einer weltweiten Umsatzsteuer auf Wertpapiergeschäfte wieder ins Gespräch. Nach dem Scheitern der Gespräche im G20-Format schlug die EU-Kommission im Herbst 2011 die Einführung einer Finanztransaktionssteuer (FTT) für die gesamte EU27 vor. Besteuert werden sollte der Handel mit Anteilen und Anleihen mit einem Steuersatz von 0,1 % und Derivatkontrakte mit einem Steuersatz von 0,01 %. Dadurch seien laut Kommissionsvorschlag jährliche Einnahmen von etwa 57 Mrd. Euro zu erzielen. Die EU-Kommission begründete die Einführung mit der Schuldenbegleichung, die durch die globale Finanzkrise entstanden sind. Ebenso schien das Privileg der Mehrwertsteuerbefreiung des Finanzsektors und der daraus resultierende Steuervorteil in Höhe von rund 18 Mrd. Euro jährlich
nicht mehr zeitgemäß.
Um zu verhindern, dass Banken ins nichteuropäische Ausland abwandern, sah die EU-Kommission die Besteuerung jeder Transaktion vor, an der Akteure aus der EU beteiligt sind. Die gewonnenen Steuereinnahmen sollten in dem Land verbucht werden, in dem der Marktteilnehmende sitzt (Ursprungslandprinzip).

Im Frühjahr 2012 legten die Nicht-Eurozonenländer Großbritannien und Schweden ihr Veto gegen den Kommissionsvorschlag für eine europaweite Einführung ein. Nach der Absage Londons sahen auch Luxemburg, Dublin und Den Haag keinen Sinn in der Einführung der FTT, womit die Einführung in der Eurozone ebenfalls vom Tisch war.

Die deutsche Bundesregierung suchte nach dem Scheitern der einheitlichen Einführung eine Koalition williger Staaten, um über das Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit (Art. 329 AEUV) die Einführung der FTT doch noch zu erreichen. Deutschland, Frankreich und Österreich sollten in den nächsten Jahren zu den energischsten Verfechtern der Einführung werden und die verstärkte Zusammenarbeit mit Belgien, Griechenland, Portugal, Slowenien, Italien und Spanien, Estland und der Slowakei vorantreiben.

Von der FTT zur Aktiensteuer

In den Folgejahren begann die Avantgarde-Allianz immer mehr zu wackeln und der Einführungseifer verblasste zunehmend. Estland verließ bereits 2015 die Gruppe. Ab 2016 führte der Brexit zu längeren Verhandlungspausen. Neue Regierungen in Frankreich und Deutschland sorgten zudem für eine Neuausrichtung der FTT-Pläne. Mit Emmanuel Macron übernahm ein ehemaliger Investmentbanker die Staatsführung in Frankreich. Die Amtsübernahme änderte auch den zu beratschlagenden Gesetzestext. Fortan sollte der Derivatehandel ausgeklammert und der Umsatz von Aktien besteuert werden. Damit hatte die neue Stoßrichtung nur noch wenig mit dem des scheidenden deutschen Finanzminister Schäuble gemein. Dieser sah in der Besteuerung von Derivaten eine Möglichkeit den Hochfrequenzhandel zu drosseln und somit die Finanzarchitektur zu stabilisieren.

Auf deutscher Seite übernahm 2018 der SPD-Politiker Olaf Scholz die Führung des Bundesfinanzministeriums und damit die Zuständigkeit für die im Koalitionsvertrag vereinbarten FTT. Dieser legte seinen europäischen MinisterkollegInnen nach engen Abstimmungen mit seinem französischen Kollegen Le Maire im Dezember 2019 einen finalen Vorschlag für einen Richtlinientext zur Einführung der FTT vor. Dieser orientiert sich an der bereits seit 2012 existierenden französischen Aktiensteuer. Die
Eckpunkte lauten:

  • besteuert wird der Aktienerwerb von gelisteten Unternehmen, die ihren Hauptsitz im jeweiligen Inland haben sowie im Inland und im Ausland ausgegebene Hinterlegungsscheine, die mit Aktien dieser Unternehmen unterlegt sind; dabei werden nur Aktien von solchen Unternehmen einbezogen, deren Marktkapitalisierung über 1 Mrd. Euro liegt;
  • der Steuersatz soll 0,2 % betragen; die Besteuerung betrifft in erster Linie institutionelle Anleger, denn der Anteil der Geschäfte von Privatanlegern am Handelsvolumen mit deutschen Aktien ist mit insgesamt 3 Prozent sehr klein.
  • In Deutschland fallen 150 Firmen unter diese Regelung.

Der nun zur Abstimmung vorgelegte Text reicht nicht mehr an den ursprünglichen FTT-Vorschlag der EU-Kommission heran. Die Ausklammerung des Derivatehandels, die oben aufgeführten Eckdaten und der auf den zehn Staaten begrenzte Wirkungskreis führt zu geschätzten Einnahmen von rund 3,6 Mrd. Euro.
Diese Einnahmen sollen in den nationalen Haushalten verbucht werden.

Die deutsche Ratspräsidentschaft soll?s richten – Olaf Scholz steht unter Druck

Der finale Kompromissvorschlag liegt im Mai 2020 bereits wieder über ein halbes Jahr auf Eis. Nun soll es die deutsche Ratspräsidentschaft richten. Die Koalition der Willigen scheint ebenfalls zu bröckeln. Österreich klinkte sich bereits nach Verkündigung des “finalen Kompromisses” aus. Kanzler Kurz sagte dazu: “Wir wollen die Spekulanten besteuern, nicht die Sparer, die in Zeiten der Niedrigzinspolitik in Aktien investieren”. Innerhalb der Koalition fordert Entwicklungsminister Gerd Müller (CSU) eine Rückkehr zur Ursprungsidee von 2011. Mit dem Austreten Österreichs aus der verstärkten Zusammenarbeit sind es nur noch neun EU-Staaten. Eine weitere Absage eines EU-Staates bedeutet das Aus für die verstärkte Zusammenarbeit und das für das Projekt FTT/Aktiensteuer.

Die Zeit drängt. Scholz hat bereits die Einnahmen für die geplante Grundrente für 1,5 Mio. Anspruchsberechtigte ab 2021 fest in den Bundeshaushalt eingeplant. Sollte der Abschluss gelingen, dann aber mit aller letzter Kraft und weit entfernt vom europäischen Bestreben, Derivatehandel und Spekulation einzudämmen und das Finanzsystem zu stabilisieren. Am Ende könnte aus einer gut gemeinten europäischen FTT eine koordinierte Aktiensteuer für ein Drittel der EU-Mitgliedstaaten werden. Sollte die gemeinsame Verabschiedung nicht gelingen, so wird die Einführung einer nationalen Börsenumsatzsteuer unausweichlich. Ein Scheitern der Grundrente wäre zu Beginn des Wahljahres ein erheblicher Rückschlag für die SPD.

Wir blicken gespannt auf die ECOFIN-Treffen während der deutschen Ratspräsidentschaft, die für Olaf Scholz und seine FTT/Aktiensteuer-Pläne die letzten Spieltage sein dürften: Eurogruppe/ECOFIN-Treffen am 09./10.07.2020, 11./12.09.2020 in Berlin, 05./06.10.2020, 03./04.11.2020.

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Bundesrat stimmt Corona-Steuerhilfen zu

Wenige Tage nach dem Bundestag stimmte am 5. Juni 2020 auch der Bundesrat zahlreichen Steuerhilfen in der Corona-Krise zu.

Bundesrat, Mitteilung vom 05.06.2020

Wenige Tage nach dem Bundestag stimmte am 5. Juni 2020 auch der Bundesrat zahlreichen Steuerhilfen in der Corona-Krise zu.

Mehrwertsteuersenkung in der Gastronomie

Damit gab er grünes Licht für die auf ein Jahr befristete Mehrwertsteuerabsenkung für Speisen in der Gastronomie: Vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 beträgt sie für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen nur 7 statt 19 Prozent. Getränke sind von der Steuersenkung allerdings ausgenommen.

Gilt auch für Caterer und Imbisse

Mit der Steuerermäßigung sollen die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Gastronomie- und Lebensmittelbranche abgemildert werden. Profitieren sollen auch andere Bereiche wie Catering-Unternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht hätten.

Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Das Corona-Steuerhilfegesetz enthält außerdem Steuer-Erleichterungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld werden künftig bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt.

Steuerfreie Corona-Prämie

Der Bundestag ergänzte den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen um weitere Steuerhilfen: So bleiben Sonderleistungen der Arbeitgeber wie zum Beispiel die “Corona-Prämie” bis zu 1.500 Euro ebenfalls steuerfrei.

Entschädigung für Verdienstausfälle

Darüber hinaus verlängerte der Bundestag den Entschädigungsanspruch von Eltern, den sie für Verdienstausfälle gelten machen können, die durch die Betreuung ihrer Kinder und den damit verbundenen Arbeitsausfall während der Corona-Pandemie entstehen. Anstelle von 6 Wochen gilt der Anspruch künftig 10 Wochen, für Alleinerziehende 20 Wochen.

Zugleich erweiterte der Bundestag den Entschädigungsanspruch auf erwerbstätige Personen, die hilfebedürftige Menschen mit Behinderung betreuen oder pflegen, weil deren Betreuungseinrichtungen, Werkstätten oder Tagesförderstätten coronabedingt geschlossen sind.

Beschleunigte Beratungen

Um die Steuersenkung zum 1. Juli 2020 zu ermöglichen, wurde das Gesetzgebungsverfahren beschleunigt: Der Bundesrat verzichtete sowohl für seine Stellungnahme zum Regierungsentwurf am 15. Mai 2020 als auch für die abschließende Beratung des Bundestagsbeschlusses am 5. Juni 2020 auf die eigentlich vorgesehenen Beratungsfristen von sechs bzw. drei Wochen.

Unterzeichnung Verkündung Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und kann anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll im Wesentlichen am Tag darauf in Kraft treten. Die Regelungen für den Verdienstausfall gelten rückwirkend zum 20. März 2020.

Haushaltsbelastungen der Länder

In einer zusätzlichen Entschließung weist der Bundesrat auf die hohen Belastungen hin, die den Ländern durch die Verdienstausfallentschädigungen entstehen. Er begrüßt die Zusage der Bundesregierung, die zusätzlich entstandenen Haushaltsbelastungen der Länder (ohne Erfüllungsaufwand) zur Hälfte zu übernehmen. Dies hatte die Bundesregierung in der Sondersitzung am 27. März zu Protokoll gegeben. Der Bundesrat geht davon aus, dass diese Zusage alle 2020 entstandenen Ansprüche umfasst und sich auch auf solche Belastungen erstreckt, die aus dem aktuell beschlossenen Corona-Steuerhilfegesetz folgen.

Er fordert die Bundesregierung auf, im Benehmen mit den Ländern schnellstmöglich die Umsetzung dieser Finanzzusage zu regeln.

Regeln für dezentrale Erfassung der Umsatzbesteuerung

In einer weiteren Entschließung geht es um die dezentrale Erfassung der Umsatzbesteuerung durch einzelne Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften von Bund und Ländern. Insbesondere in den Ländern sind dafür umfangreiche Organisationsmaßnahmen erforderlich, ebenso ein zeitnaher verlässlicher Rechtsrahmen. Daher bittet der Bundesrat die Bundesregierung, die Vorschläge des Bundesrates aus seiner
221/20 (B)
vom 15. Mai 2020 bei nächster Gelegenheit umzusetzen.

Bundesregierung am Zug

Die beiden Entschließungen wurden der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, ob und wann sie die Anliegen des Bundesrates aufgreift. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

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Von der Blockade zur Kooperation? Der lange Weg zur Mehrheitsentscheidung in Steuersachen

Ein kurzer Überblick über die geplanten Eigenmittel der EU, die erstmalige Schuldenaufnahme und die Reformankündigung der EU-Kommission verdeutlichen nach Auffassung des DStV, dass die EU durch die Krise als Ebene der fiskalischen Intervention an Bedeutung gewinnen wird.

DStV, Mitteilung vom 03.06.2020

Europa schickt sich an, die negativen Auswirkungen der Corona-Pandemie zu bekämpfen. Der größte Binnenmarkt der Welt wird dazu unter anderem mit einem bisherigen Tabu brechen und erstmals eigene Schulden in Höhe von rund 750 Mrd. Euro aufnehmen. Genau 70 Jahre nach der historischen Schuman-Erklärung und gut ein Jahrzehnt nach dem Beginn der letzten großen Finanz- und Wirtschaftskrise schreitet die EU-Kommission mit einem Paradigmenwechsel mutig voran. Vor diesem Hintergrund könnte auch die Debatte über die Abschaffung des Einstimmigkeitsprinzips in der EU-Steuerpolitik an Fahrt gewinnen.

Wo Geld ausgegeben wird, muss es auch wieder eingenommen werden.

Im Zuge der Vorstellung ihres “Next Generation EU”-Konjunkturpakets kündigte die EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen bereits weitere
Vorschläge zur Reform der EU-Eigenmittel an.

“Um die Rückzahlung der am Markt aufgenommenen Finanzmittel zu erleichtern und den Druck auf die nationalen Haushalte weiter zu verringern, wird die Kommission zu einem späteren Zeitpunkt der Finanzperiode zusätzlich zu den 2018 vorgeschlagenen neuen Eigenmitteln weitere neue Eigenmittel vorschlagen”.

Die 2018 vorgeschlagenen
neuen Eigenmittelkategorien
sehen einen Anteil an der Gemeinsamen Konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB), einen Anteil der Versteigerungseinnahmen aus dem Emissionshandelssystem der EU und einen nationalen Beitrag der anfallenden nicht wiederverwerteten Verpackungsabfälle aus Kunststoff (Plastiksteuer) vor. Hier hätte sich auch die Finanztransaktionssteuer einreihen können, wären erste Überlegungen aus 2011 noch heute mehrheitsfähig.

Dieser kurze Überblick über die geplanten Eigenmittel der EU, die erstmalige Schuldenaufnahme und die Reformankündigung der EU-Kommission verdeutlichen, dass die EU durch die Krise als Ebene der fiskalischen Intervention an Bedeutung gewinnen wird.

Der vorgelegte 750 Mrd. Euro-Plan sieht vor, die zusätzlichen Mittel über den EU-Haushalt und den noch zu beschließenden Mehrjährigen EU-Finanzrahmen 2021 – 2027 (MFR), zu verteilen. Damit drängt sich die Frage nach der Mitsprache des Europaparlaments auf. Das Europäische Parlament ist bereits heute über das “ordentliche Gesetzgebungsverfahren” an der Erstellung von Prioritäten und der Vergabe von Geldern aus dem EU-Budget gleichrangig mit Ministerrat beteiligt. Das Europäische Parlament fordert bereits seit langer Zeit eine Mitsprache beim Erlass von europäischen Steuergesetzen.

Derzeit erlässt der Ministerrat materielles Steuerrecht gemäß dem sog. besonderen Gesetzgebungsverfahren. Das besondere Gesetzgebungsverfahren basiert auf dem Einstimmigkeitsprinzip. Alle Finanzminister im sogenannten EcoFin-Rat müssen dem Gesetzestext zustimmen. Zwar muss das Europäische Parlament im Verfahren angehört werden; es hat faktisch aber kein Mitspracherecht. Die Steuerpolitik ist neben der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der letzte große Politikbereich, der diesem besonderen Gesetzgebungsverfahren unterliegt.

Die Juncker-Kommission unterbreitete 2019 einen Vorschlag, wie ein Übergang vom besonderen zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren aussehen könnte. Der Plan mit dem Titel “Auf dem Weg zu einer effizienteren und demokratischeren Beschlussfassung in der EU-Steuerpolitik” beinhaltet ein vierstufiges Verfahren mit langen Übergangsfristen.
Die Kommission hält einen Übergang bis 2025 für realistisch.

  • In einem ersten Schritt würde die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit bei Maßnahmen angewandt, die keine direkten Auswirkungen auf die Besteuerungsrechte, Bemessungsgrundlagen oder Steuersätze der Mitgliedstaaten haben, aber für die Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sowie für die Erleichterung der Steuerehrlichkeit der Unternehmen im Binnenmarkt entscheidend sind.
  • In einem zweiten Schritt sollte die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit Maßnahmen umfassen, die überwiegend steuerlicher Art sind und andere politische Ziele unterstützen sollen.
  • Der dritte Schritt würde darin bestehen, sich auf Steuerbereiche zu konzentrieren, die bereits weitgehend harmonisiert sind (Mehrwertsteuer/ Verbrauchssteuern), und die weiterentwickelt und an neue Gegebenheiten angepasst werden müssen.
  • Der vierte Schritt würde die Einführung der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit bei anderen Initiativen im Steuerbereich (z. B. Gemeinsamen Konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage) umfassen, die für den Binnenmarkt und für eine faire und wettbewerbsorientierte Besteuerung in Europa notwendig sind.

Die Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hält am bisher eingeschlagenen Reformvorhaben ihres Vorgängers fest. Ihrem für Steuerfragen zuständigen Kommissar Paolo Gentiloni hat sie den
Auftrag erteilt
, den Eintritt in das ordentliche Gesetzgebungsverfahren als eine seiner Prioritäten umzusetzen.

Die ehrgeizigen Vorhaben der EU-Kommission, den European Green New Deal steuerlich zu begleiten, war bereits vor Ausbruch der Covid19-Pandemie ein Hebel für die EU-Institutionen Kommission und Parlament den Druck auf die Mitgliedstaaten zu erhöhen. Mit der Schuldenaufnahme und der sich abzeichnenden Suche nach neuen Finanzierungsmöglichkeiten wird auch die Besteuerung des Binnenmarkts und das Verfahren zur Erhebung neuer Steuergesetze in Europa an Brisanz gewinnen.

Der DStV begleitet die Diskussionen zu diesem Politikbereich. Wir haben uns zu den Entwürfen und Fortschritten bereits in Stellungnahmen am
08.11.2018
und
22.01.2019
geäußert.

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Ratsschlussfolgerungen zur Verwaltungszusammenarbeit im Steuerbereich

Die EU-Finanzminister haben am 02.06.2020 Schlussfolgerungen zur Verwaltungszusammenarbeit im Steuerbereich angenommen. Zur Bewältigung der Corona-Krise bedarf es einer verbesserten Verwaltungsarbeit, um Steuerbetrug und -hinterziehung wirksam zu bekämpfen.

Die EU-Finanzminister haben am 02.06.2020 Schlussfolgerungen zur Verwaltungszusammenarbeit im Steuerbereich angenommen. Zur Bewältigung der Corona-Krise bedarf es einer verbesserten Verwaltungsarbeit, um Steuerbetrug und -hinterziehung wirksam zu bekämpfen. Dazu benötigen die Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten umfassende und qualitativ hochwertige steuerrelevante Informationen. Außerdem muss die Richtlinie im Hinblick auf neue Geschäftsmodelle, die sich durch die Plattformwirtschaft ergeben, angepasst […]

Die EU-Finanzminister haben am 02.06.2020
Schlussfolgerungen
zur Verwaltungszusammenarbeit im Steuerbereich angenommen. Zur Bewältigung der Corona-Krise bedarf es einer verbesserten Verwaltungsarbeit, um Steuerbetrug und -hinterziehung wirksam zu bekämpfen. Dazu benötigen die Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten umfassende und qualitativ hochwertige steuerrelevante Informationen. Außerdem muss die Richtlinie im Hinblick auf neue Geschäftsmodelle, die sich durch die Plattformwirtschaft ergeben, angepasst werden. Einige EU-Mitgliedstaaten, wie z. B. Finnland, haben bereits nationale Rechtsvorschriften erlassen, die die Meldung von Einkünfte, die über digitale Plattformen erwirtschaftet werden, an die Steuerbehörden vorsehen. Daher hält es der Rat für wichtig, auf EU-Ebene einen gemeinsamen Standard für Mechanismen zur Berichterstattung und zum Informationsaustausch – unter Beachtung der OECD-Arbeiten – festzulegen. Die EU-Kommission wird aufgefordert, einen entsprechenden Überarbeitungsvorschlag zeitnah vorzulegen. Laut dem überarbeitetem Arbeitsprogramm der EU-Kommission kann voraussichtlich am 15.07.2020 mit der Veröffentlichung des Vorschlages (sog. DAC7) gerechnet werden.

Des Weiteren soll die EU-Kommission Möglichkeiten zur verbesserten Interoperabilität der Richtlinie zur Verwaltungszusammenarbeit 2011/16/EU und der 4. Geldwäsche-Richtlinie (EU) 2015/849 analysieren.

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