In der Krise entdeckt die EU im Binnenmarkt ihre wahre Stärke und läutet den Paradigmenwechsel ein

Die COVID-19-Pandemie fällt in eine Zeit der finanzpolitischen Weichenstellungen für die Europäische Union. Der enorme Finanzbedarf zur Bewältigung der Krise fällt in eine Zeit der intensiven Diskussionen um die Ausrichtung des nächsten EU-Haushaltes und der zu erwartenden Finanzierungslücke durch den Austritt Großbritanniens. Diese und weitere Faktoren führen zum finanzpolitischen Paradigmenwechsel: Die EU wird erstmals eigene Kredite zur Bekämpfung der Krise aufnehmen. Der DStV hat eine Chronologie und eine Einschätzung der Ereignisse veröffentlicht.

DStV, Mitteilung vom 03.06.2020

Die COVID-19-Pandemie fällt in eine Zeit der finanzpolitischen Weichenstellungen für die Europäische Union. Der enorme Finanzbedarf zur Bewältigung der Krise fällt in eine Zeit der intensiven Diskussionen um die Ausrichtung des nächsten EU-Haushaltes und der zu erwartenden Finanzierungslücke durch den Austritt Großbritanniens. Diese und weitere Faktoren führen zum finanzpolitischen Paradigmenwechsel: Die EU wird erstmals eigene Kredite zur Bekämpfung der Krise aufnehmen. Eine Chronologie und Einschätzung der Ereignisse.

Zwölf Jahre nach dem Beginn des letzten ökonomischen Stresstests stellt sich 2020 erneut die Frage, wie Europa den Finanzbedarf zum Wiederaufbau seiner Wirtschaft decken kann.

Der damals entstandene Dominoeffekt von Banken-, Staatsschulden- und letztlich Währungskrise soll sich 2020 nicht wiederholen. Die erste Belastungsprobe vor zehn Jahren traf vor allem Staaten, die durch die vorangegangene Bankenrettung ihre existierenden Staatsschulden ausweiteten und dadurch das Vertrauen der Gläubiger verloren. Die Summe mehrerer Faktoren führte dazu, dass die Folgen der ursprünglichen Banken- bzw. Staatsschuldenkrise nicht die gesamte Eurozone gleichermaßen trafen. Anders entwickelte sich die jetzige Pandemie, die als symmetrischer Schock den Alltag in ganz Europa in Selbstisolation versetzt.

Die Rechnung der Corona-Pandemie ist verheerender als die vorangegangene Krise. Prognosen gehen davon aus, dass die europäische Wirtschaft in diesem Jahr um 7,5 % des EU-BIPs schrumpfen wird. Für das Jahr 2021 gehen Ökonomen zwar wieder von einem Wachstum von rund 6% aus, die entstandenen volkswirtschaftlichen Schäden werden jedoch länger anhalten.

Paradigmenwechsel angekündigt

“Wenn ich es noch einmal zu tun hätte, würde ich mit der Kultur beginnen”, soll Jean Monnet, einer der Gründungsväter der Europäischen Zusammenarbeit einmal gesagt haben. Nun, da ist er. Der kulturelle Wandel im Bereich der EU-Finanzpolitik kommt in Form der Kommissionsvorschläge und der grundsätzlichen Übereinkunft der Staats- und Regierungschefs daher, Geld in beispielloser Dimension durch die Schuldenaufnahme der EU zu beschaffen. Historische Vergleiche zur amerikanischen Union von 1790 werden gezogen und von einem “Hamilton-Moment” gesprochen. Der damalige US-Finanzminister nahm für den Staatenbund erstmals gemeinsame Anleihen (und ohne Zentralbank) auf. 2020 scheint nicht wirklich mehr die Frage zu sein, ob dieser Paradigmenwechsel der gemeinsamen schuldnerischen Haftung kommt, sondern wie die operationelle Umsetzung und Höhe aussehen wird.

Kein leichtfertiges Umdenken

Fünf Wochen vor Beginn der deutschen Ratspräsidentschaft präsentierten Deutschland und Frankreich nach intensiven Abstimmungen mit der EU-Kommission einen Plan, der als großes Zeichen gegenseitiger europäischer Solidarität gewertet werden kann. Danach soll die EU-Kommission an den Kapitalmärkten 500 Mrd. Euro aufnehmen, um diese Gelder an, die am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten in Form zinsfreier Zuschüsse verteilen zu können. Nicht einzelne Staaten, sondern der weltweit größte Wirtschaftsraum würde für die Rückzahlung der neuen (!) Schulden einstehen. Zu diesem Zeitpunkt hatten die einzelnen nationalen Regierungen der EU bereits rund 2.000 Mrd. Euro zur Krisenbekämpfung aufgewendet.

Gegen den deutsch-französischen Vorschlag regte sich Widerstand einer Vierer-Koalition (Österreich, Niederlande, Dänemark und Schweden). Sie setzen auf einen 250 Milliarden Euro schweren Fonds, dessen Gelder über Kredite ausgegeben werden sollen.

Eine Woche später am 27.05.2020 konkretisiert die Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen vor dem Europäischen Parlament den gesamteuropäischen Wiederaufbauplan und präsentierte nicht nur eine Kombination der beiden Vorschläge. Mit ihrem Wiederaufbauplan “Next Generation EU” setzt sie auch die festgefahrenen Verhandlungen zum nächsten EU-Haushalt wieder in Gang. Die Diskussion über den EU-Haushalt war vor COVID-19 besonders durch die zu füllende Lücke des Brexits geprägt. In Anbetracht der jetzigen Dimensionen wirkt der Streit der letzten Monate wie aus der Zeit gefallen.

Der Kommissionsvorschlag bündelt drei bestehende Finanzierungshilfen.

  1. 540 Mrd. Euro aus dem Fonds zur Arbeitslosenunterstützung (SURE), Krediten des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) und den von der Europäischen Investitionsbank (EIB) ausgegebenen Kreditlinien für KMUs.
  2. 1.100 Mrd. Euro für den EU-Haushalt (2021 – 2027). In der letzten Haushaltsperiode (2014 – 2021) lag das Volumen bei 950 Mrd. Euro.
  3. 750 Mrd. Euro EU-Eigenmittel durch “Next Generation EU”.

Während A. die nationalen Haushalte mit (vergünstigten) Krediten versorgt, stellen die Bereiche B. und C. zum großen Teil Zuschüsse in die nationalen, regionalen und kommunalen Haushalte der EU dar.

A. Finanzierungshilfen auf Basis von Krediten

In der Frühphase der Krise aktivierten die EU-Kommission, die Europäische Investitionsbank (EIB) und der intergouvernementale Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) bestehende Programme und passten diese an den plötzlich entstandenen Finanzbedarf an. Daraus entwickelte sich ein erstes Paket, das insgesamt 540 Mrd. Euro an Unterstützungskrediten zur Verfügung stellte:

  • 100 Mrd. Euro zur Förderung von Kurzarbeit, Support mitigating Unempolyment Risks in Emergency (SURE). Emittent: EU-Kommission. Zielgruppe: Beschäftigte und Unternehmen.
  • 25 Mrd. Euro COVID-19 Garantiefonds. Emittent: EIB. Zielgruppe: KMU.
  • 240 Mrd. Euro Kreditlinien Pandemic Crisis Support. Emittent: ESM. Zielgruppe: Mitgliedstaaten.

Die Unterstützungsleistung auf Basis von ESM-Krediten wurde von den am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten Italien, Spanien und Frankreich und sechs weiteren EU-Mitgliedern kritisch gesehen, abgelehnt und mit dem Gegenvorschlag der “Corona-Bonds” kommentiert.

Gemeinschaftsanleihen sind seit gut zehn Jahren ein heftig umstrittenes Instrument zur Finanzierung europäischer Politik. Der Gegenvorschlag und die ablehnende Haltung gegenüber ESM-Hilfen in diesen Staaten begründeten sich vor allem aber aus dem Umstand, dass die Institution ESM als ein Instrument aus Zeiten der letzten Krise, mit begrenzter Solidarität, harten Spar- und Reformauflagen wahrgenommen wird. Die Inanspruchnahme von ESM-Krediten würde folglich die Staatsschuldenquote erhöhen und das Risiko eines Vertrauensverlusts auf den Finanzmärkten steigern. Der Eintritt in einen Teufelskreislauf aus Staatsschulden- und Währungskrise wie 2011 wären mögliche Folgen. Zurecht verwiesen Italien, Frankreich und Spanien auf den exogenen Ursprung der Pandemie, die alle Staaten umfasst und nicht auf fiskalpolitische Versäumnisse der Regierungen zurückzuführen sind. Die Erfahrungen der letzten Finanzkrise sind nicht nur in Griechenlandheute noch treibende Faktoren der Innenpolitik.

B. + C. Finanzierung auf Grundlage von Zuschüssen

Der EU-Haushalt wird auch in der neuen Finanzperiode zweckgebundene Mittel umfassen, die nicht umgeschichtet werden können. EU-Programme wie Erasmus+, Fischerei-, Agrar-, Sozial- und Regionalfonds finanzieren auch weiterhin Projekte und Regionen, die unabhängig von der Pandemie einen Bedarf anmelden. Grundsätzlich werden die bestehenden EU-Förderprogramme auf ihre Wiederaufbaufähigkeit hin untersucht und gegebenenfalls durch die neuen EU-Eigenmittel ergänzt.

Der künftige EU-Haushalt soll nach Plänen der EU-Kommission drei Schwerpunkte besitzen, die den Wiederaufbau der europäischen Wirtschaft in der ersten Hälfte des neuen Jahrzehnts ermöglichen soll.

1. Schwerpunkt: Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Wiederaufbau

  1. Der Kohäsionsfonds für strukturschwache Regionen und
  2. der Fonds für ländliche Entwicklung sollten aufgestockt werden.
  3. “Just Transition Fund” für den klimafreundlichen Umbau der Wirtschaft. Stichwort: “Green New Deal”.

2. Schwerpunkt: Starthilfe für die europäische Wirtschaft und private Investitionen

  1. Solvenzhilfe für Firmen, die von der Regierung ihres Heimatlands keine Unterstützung bekommen, weil die Staatskassen leer sind.
  2. Aufstockung des europäischen Unternehmenskreditprogramms InvestEU der EIB.
  3. Hilfen für “strategische Investitionen”. Damit sind Wirtschaftszweige gemeint, die man aus politisch-strategischen Gründen unbedingt in Europa halten bzw. wiederaufbauen will, wie z.B. die Pharmaindustrie.

3. Schwerpunkt: Resilienz und geostrategische Überlegungen

  1. Mittel für die Gesundheitssysteme und für die Katastrophenhilfe der EU und ihrer Mitgliedstaaten.
  2. Gelder für die EU-Nachbarschafshilfe.

Die Finanzierung des Next Generation EU-Fonds soll durch einen neuen Beschluss zu den EU-Eigenmitteln rechtlich ermöglicht werden. Dazu muss das Europäische Parlament angehört und eine einstimmige Verabschiedung im Europäischen Rat erfolgen. Die Bundesregierung muss sich zuvor der Zustimmung des Bundestags versichern. Bislang sind die Eigenmittel der EU auf 1,2 % begrenzt.

Durch die Pandemie startet Europa geschwächt in das neue Jahrzehnt. Die 750 Mrd. Euro sollen deshalb vor allem in den ersten fünf Jahren des neuen EU-Haushalts 2021-2024 eingesetzt und damit auch in der noch laufenden IX. Legislaturperiode des Europäischen Parlaments abgeschlossen werden.

Die Rolle der Europäischen Zentralbank

Die EZB war bereits in der letzten Wirtschaftskrise der Rückhalt der europäischen Wirtschaft. Ohne das beherzte Eingreifen (Draghi: “whatever it takes”) der Zentralbank sähen die Eurozone und der Binnenmarkt heute anders aus. Die EZB vollzog bereits im letzten Jahrzehnt einen Paradigmenwechsel.

Auch in dieser Krisenphase war die EZB schnell dabei, Kreditbedingungen für die Eurozone zu erleichtern. Am 18. März startete sie das Pandemic Emergency Purchase Programme (PEPP) im Umfang von 750 Mrd. Euro um den Kapitalmarkt mit Geld zu versorgen. Die von der Politik diese Woche eingebrachten fiskalpolitischen Stimuli wurden in Frankfurt anerkennend registriert. Die Staats- und Regierungschefs folgen nun zum Schutz der gesamten europäischen Wirtschaft und dem hohen Lebensstandard der EuropäerInnen dem geldpolitischen Beispiel und ziehen mit einer neuen EU-Fiskalpolitik nach.

Insgesamt stellt “Europa” 1.390 Mrd. Euro zur Krisenbewältigung zur Verfügung. Erstmals sollen 750 Mrd. Euro durch die EU-Kommission als Schulden aufgenommen werden. Passenderweise nennt die EU-Kommission diesen Schritt “Next Generation EU”. Nicht nur, dass die lange Laufzeit der Rückzahlung von 30 Jahren eine Generationenaufgabe darstellt; die Erweiterung der Eigenmittel ist ein fundamentaler Paradigmenwechsel, an dem sich künftige EntscheiderInnen orientieren werden.

Wie geht es weiter?

Die nächsten Monate werden voraussichtlich durch intensive Debatten begleitet. Die EU-Kommission hat einen mutigen und neuartigen Vorschlag auf Grundlage des deutsch-französischen Tandems vorgelegt, der bereits von einer Mehrheit der EU-Staaten positiv aufgenommen wurde.

Vieles wird davon abhängen, wie die deutsche Regierung mit dem Vorsitz der Ratspräsidentschaft als ehrlicher Makler zwischen den Philosophien, nationalen Interessen und europäischen Institutionen agieren wird. Bis Ende des Jahres muss der EU-Haushalt stehen und die Kommission mit neuer Eigenmittelerlaubnis ausgestattet sein. Dabei wird das Parlament in Straßburg selbstbewusst auftreten und eine Mitsprache bei der Ausgabe von EU-Eigenmitteln einfordern.

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Steuerbefreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG (Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 UStAE)

Das BMF teilt die Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung der Steuerbefreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG mit (Az. III C 3 – S-7156 / 19 / 10002 :002).

EuGH-Urteil vom 29. Juni 2017, C-288/16, L.C.
Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7156 / 19 / 10002 :002 vom 02.06.2020

 

“Die Angabe “1. Juli 2020” in der Anwendungsregelung des BMF-Schreibens vom 6. Februar 2020 – III C 3 – S-7156 / 19 / 10002 :001 (2020/0057950) -, BStBl I S. 235, wird durch die Angabe “1. Januar 2021″ ersetzt.”

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Form und Ort der Akteneinsicht richten sich nach FGO und nicht nach DSGVO

Das FG Baden-Württemberg entschied, dass Einsicht in Papierakten grundsätzlich nur in den Räumen eines Gerichts oder einer Behörde unter Aufsicht eines im öffentlichen Dienst stehenden Bediensteten möglich sind. Es gebe keinen Rechtsanspruch auf die Übersendung von Akten oder die Überlassung vollständiger Kopien (Az. 2 K 770/17).

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 02.06.2020 zum Beschluss 2 K 770/17 vom 17.12.2019

 

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschied mit Beschluss vom 17. Dezember 2019 (Az. 2 K 770/17), dass Einsicht in Papierakten grundsätzlich nur in den Räumen eines Gerichts oder einer Behörde unter Aufsicht eines im öffentlichen Dienst stehenden Bediensteten möglich sind. Es gebe keinen Rechtsanspruch auf die Übersendung von Akten oder die Überlassung vollständiger Kopien. Form und Ort der Akteneinsicht werde durch § 78 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausdrücklich geregelt. Danach werde den Beteiligten Einsicht in die in Papierform geführten Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten “in Diensträumen” gewährt. Kanzleiräume eines Rechtsanwalts seien keine Diensträume. Besondere Gründe, die ausnahmsweise eine Aktenübersendung rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Der Prozessbevollmächtigte könne nach Akteneinsicht an einem anderen Gericht oder einer Behörde dem FG eine Liste mit Aktenseiten, die er kopiert haben wolle, vorlegen. “Soweit nicht von vornherein ersichtlich wäre, dass die Klägerin bereits im Besitz entsprechender Kopien oder Mehrfertigungen ist, würde der Senat dem entsprechenden Wunsch der Klägerin vollumfänglich entsprechen.” § 78 Abs. 3 Satz 2 FGO verpflichte das FG nicht, Behördenakten zu digitalisieren. Daher müsse das FG keine elektronische Fassung der in Papierform geführten Behördenakten herstellen und hierauf einen elektronischen Zugriff ermöglichen. Aus Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ergebe sich auch kein Anspruch auf Übersendung von Aktenkopien. Dessen Anwendung im Finanzgerichtsverfahren normiere die FGO nicht. Dies entspreche Art. 23 Abs. 1 Buchst. f DSGVO zum Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und von Gerichtsverfahren. Die FGO gehe dem Datenschutzrecht und dem Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO vor.

Der Prozessbevollmächtigte einer Klägerin hatte beim FG beantragt, ihm Akteneinsicht durch Übersendung der vollständigen Akten im Original oder in Kopie in seine Kanzleiräume zu gewähren. Er verwies in seinem Antrag auf das “Gebaren” des Beklagten, der erst nach Aufforderung des Senats nach der mündlichen Verhandlung die Akten im Original vorgelegt hatte. Dies mache eine umfangreiche Recherche am Arbeitsplatz erforderlich. Eine solche sei ihm in einem Gericht weder möglich noch zumutbar. Bei den hamburgischen Gerichten gebe es auch keinen Kopierer für Externe. Die Klägerin beantragte außerdem die Übersendung vollständiger Kopien der Akten gemäß Art. 15 DSGVO.

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Kein Aktienerwerb bei einer Überführung vom Betriebs- in das Privatvermögen

Die Überführung von vor 2009 erworbenen Aktien vom Betriebs- in das Privatvermögen steht einem Erwerb nicht gleich. Ein späterer Veräußerungsgewinn führt deshalb nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 8 K 1192/18).

FG Münster, Pressemitteilung vom 02.06.2020 zum Gerichtsbescheid 8 K 1192/18 vom 26.03.2020 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 12/20)

 

Die Überführung von vor 2009 erworbenen Aktien vom Betriebs- in das Privatvermögen steht einem Erwerb nicht gleich. Ein späterer Veräußerungsgewinn führt deshalb nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies hat der 8. Senat des Finanzgerichts Münster mit Gerichtsbescheid vom 26.03.2020 entschieden (Az. 8 K 1192/18 F).

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, erwarb im Jahr 2007 ein Aktienpaket. Bis zum Jahr 2011 erzielte sie als gewerblich geprägte Gesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Jahr 2011 endete die gewerbliche Prägung und die Klägerin erklärte die Betriebsaufgabe. Fortan war sie ausschließlich vermögensverwaltend tätig. Bei den an der Klägerin beteiligten natürlichen Personen bilden die im Eigentum der Gesellschaft stehenden Wirtschaftsgüter seither (anteilig) Privatvermögen, was im Jahr 2011 – auch im Hinblick auf das Aktienpaket – zur Aufdeckung und Versteuerung stiller Reserven führte. Im Jahr 2014 veräußerte die Klägerin das Aktienpaket. Im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung auf den 31.12.2014 behandelte das Finanzamt den Gewinn aus der Veräußerung des Aktienpakets auch insoweit als steuerpflichtige Gewinne aus Kapitalvermögen, als der Gewinn auf die an der Klägerin beteiligten Privatpersonen entfiel. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass sie die Aktien vor Inkrafttreten der Regelungen zur Abgeltungsteuer zum Veranlagungsjahr 2009 erworben habe und ein Veräußerungsgewinn deshalb gemäß der gesetzlichen Übergangsregelung nicht steuerbar sei. Das Finanzamt blieb bei seiner Auffassung mit der Begründung, dass die später veräußerten Aktien im Rahmen der Beendigung der gewerblichen Prägung der Klägerin in das Privatvermögen der Gesellschafter überführt worden seien und diese Überführung einem Erwerb im Jahr 2011 – und damit nach Inkrafttreten der Regelungen zur Abgeltungsteuer – gleichstehe.

Der 8. Senat hat der Klage stattgegeben. Zwar treffe es zu, dass Gewinne aus der Veräußerung von Aktien gemäß der seit dem 01.01.2009 geltenden Fassung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG unabhängig von der Dauer der Behaltensfrist steuerpflichtig seien. Gemäß der Übergangsvorschrift des § 52 Abs. 28 Satz 11 EStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung gelte dies aber nur für solche Aktien, die vor dem 31.12.2008 erworben worden seien. Unter einem Erwerb im Sinne dieser Vorschrift seien nur Vorgänge zu erfassen, die mit einem Rechtsträgerwechsel – jedenfalls im Hinblick auf das wirtschaftliche Eigentum – einhergingen. Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen enthielten auch keine “Erwerbsfiktion”, nach der die Entnahme in das Privatvermögen einem Erwerb gleichstehe. Auch aus der Gesetzesbegründung zum Entwurf des Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 ergebe sich nicht, dass der Gesetzgeber die Überführung eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen als Erwerb ansehen wollte. Im Streitfall habe die Beendigung der gewerblichen Prägung nicht zu einem Rechtsträgerwechsel geführt.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Finanzamt hat Revision eingelegt (Az. VIII R 12/20).

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Steuerliche Behandlung von überobligatorischen Arbeitgeberbeiträgen zu einer öffentlich-rechtlichen Schweizer Pensionskasse

Das FG Baden-Württemberg entschied, dass der Arbeitgeberbeitrag in das Überobligatorium der St. Galler Pensionskasse (PK) steuerpflichtiger Arbeitslohn ist und die überobligatorischen Beiträge zur PK nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind (Az. 3 K 1497/18).

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 02.06.2020 zum Urteil 3 K 1497/18 vom 07.04.2020 (nrkr – BFH-Az.: X R 12/20)

 

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied am 7. April 2020 (Az. 3 K 1497/18), dass der Arbeitgeberbeitrag in das Überobligatorium der St. Galler Pensionskasse (PK) steuerpflichtiger Arbeitslohn ist und die überobligatorischen Beiträge zur PK nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Gegen den Gerichtsbescheid legten die Kläger Revision ein (Az. beim Bundesfinanzhof X R 12/20).

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger arbeitet seit 2001 als öffentlich-rechtlicher Angestellter im Kanton St. Gallen und unterliegt seit Beginn seiner dortigen Tätigkeit den Schweizer Regelungen über die berufliche Vorsorge. Er wird als Grenzgänger im Inland besteuert. Von seinem Arbeitslohn wurden im Streitjahr 2016 Beiträge zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), zur Invalidenversicherung (IV) und zur beruflichen Vorsorge durch die St. Galler PK einbehalten. Die PK ist eine öffentlich-rechtliche Stiftung mit Sitz in St. Gallen. In diese wurde die Versicherungskasse für das Staatspersonal und die kantonale Lehrerversicherung zum 1. Januar 2014 überführt. Ihre Gründung erfolgte aufgrund der Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 17. Dezember 2010, mit der u. a. die Verselbständigung der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen und die Annäherung der Grundlagen von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen bezweckt wurde. Die PK erbringt als umhüllende Vorsorgeeinrichtung neben der obligatorischen Vorsorge überobligatorische Leistungen. Sie trennt das überobligatorische Sparguthaben vom obligatorischen Altersguthaben im Wege einer Schattenrechnung. Die nähere Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge durch die PK wird von dem obersten Organ der PK, dem paritätisch zusammengesetzten Stiftungsrat beschlossenen Vorsorgereglement (VR) geregelt. Der Kläger ist seit 1. Januar 2014 Mitglied der PK. Das beklagte Finanzamt behandelte die überobligatorischen Arbeitgeberbeiträge zur PK als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Arbeitgeberbeiträge zur AHV/IV und die obligatorischen Beiträge des Kantons zur PK seien steuerfrei. Als Sonderausgaben seien die obligatorischen Beiträge beschränkt abzugsfähig, die überobligatorischen Beiträge zur PK nicht. Der Kläger begehrte, entsprechend dem Schweizer Recht die überobligatorischen Arbeitgeberbeiträge nicht als steuerpflichtigen Arbeitslohn zu behandeln.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass die vom Kanton für den Kläger an die PK gezahlten überobligatorischen Arbeitgeberbeiträge Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragszahlung seien. Der Kläger erwerbe “durch die vom Kanton an die PK geleisteten Beiträge nach den Regelungen im VR eigene, unmittelbare und unentziehbare Ansprüche gegen die PK”.

Die überobligatorischen Arbeitgeberbeiträge seien nicht nach § 3 Nr. 62, Nr. 56 und Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei. Sie seien aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht erbracht worden. Sie beruhten “nicht auf der Anordnung einer staatlichen Stelle, sondern dem Reglement einer von dem Kanton unabhängigen öffentlich-rechtlichen Stiftung”. Die PK sei auch nicht mit einer inländischen PK als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung nach dem deutschen Betriebsrentengesetz vergleichbar. Die PK ermögliche den Bezug des Altersguthabens als Kapitalleistung. Diese Auszahlungsmöglichkeiten seien “so gewichtig, dass sie eine Vergleichbarkeit der überobligatorischen Vorsorgevereinbarung mit der inländischen betrieblichen Altersvorsorge” ausschließen.

Die überobligatorischen Beiträge seien auch nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Der 3. Senat des Gerichts komme auf Grundlage der Bestimmungen des St. Galler Pensionskassengesetzes und des VR “im Wege der rechtsvergleichenden Qualifikation zu dem Ergebnis, dass entsprechend der steuerlichen Behandlung von privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen auch bei der steuerlichen Behandlung der Beiträge an die PK zwischen Obligatorium (Säule 2a) und Überobligatorium (Säule 2b) zu differenzieren ist.” Im Bereich des Überobligatoriums sei das Vorsorgeverhältnis des Klägers als eigenständig zu betrachtendes Rechtsverhältnis anzusehen und dieses sei nicht mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Es fehle eine gesetzliche Grundlage für die Festlegung der Beiträge. Das Altersguthaben nach dem BVG (Obligatorium) werde im Wege einer Schattenrechnung getrennt vom Sparguthaben ausgewiesen. Der Senat könne keine in der öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur begründeten wesentlichen Unterschiede zu einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung feststellen, die einen tragfähigen Grund für die unterschiedliche Behandlung der überobligatorischen Beiträge und Leistungen darstellen würden.

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Steuerentlastung nach dem Energiesteuergesetz

Das Energiesteuergesetz sieht in § 55 eine Steuerentlastung für Unternehmen vor, deren wirtschaftliche Tätigkeit dem Produzierenden Gewerbe und nicht dem Handel zuzuordnen ist. Das FG Baden-Württemberg hatte in einem aktuellen Fall zu entscheiden, ob das die Steuerentlastung beantragende Unternehmen ein solches des Produzierenden Gewerbes ist (Az. 11 K 1492/19).

Abgrenzung eines begünstigten Unternehmens des Produzierenden Gewerbes vom nicht begünstigten Handel
FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 02.06.2020 zum Urteil 11 K 1492/19 vom 07.04.2020

 

Das Energiesteuergesetz sieht in § 55 eine Steuerentlastung für Unternehmen vor, deren wirtschaftliche Tätigkeit dem Produzierenden Gewerbe und nicht dem Handel zuzuordnen ist. Im Streitfall entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) im zweiten Rechtsgang mit Urteil vom 7. April 2020 (Az. 11 K 1492/19), dass das die Steuerentlastung beantragende Unternehmen kein solches des Produzierenden Gewerbes sei. Zuvor hatte es in einem Zwischen-Gerichtsbescheid vom 10. Dezember 2019 darüber entschieden, nach welcher Fassung des § 15 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens im Streitfall zu bestimmen ist.

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin einer auf sie verschmolzenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Unternehmensgegenstand war das Abtafeln, Spalten und/oder Zuschneiden von in Form sog. Coils (zu Bändern aufgewickelten flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl) angelieferten Vormaterialien. Diese wurden nach Kundenvorgaben in Spaltband umgearbeitet. Das erzeugte Spaltband wurde zu einem geringen Teil zu Tafeln geschnitten und im Übrigen ohne weitere Bearbeitung an die Kunden geliefert. Die GmbH handelte außerdem mit Vormaterialien, führte Lohnarbeiten aus und stellte Messer für ihre Schneideanlagen her. Ihren am 2. November 2011 für das Kalenderjahr 2010 gestellten Antrag auf Entlastung von der Energiesteuer lehnte das beklagte Hauptzollamt ab; das Unternehmen der GmbH sei dem Großhandel mit Eisen, Stahl, Eisen- und Stahlhalbzeug zuzuordnen. Das FG wies die hiergegen erhobene Klage zunächst mit Urteil vom 23. Januar 2018 (Az. 11 K 2452/14) ab und ließ die Revision zu. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob durch Urteil vom 19. März 2019 (Az. VII R 11/18) das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück. Dieses müsse im zweiten Rechtsgang in einem ersten Schritt alle von der GmbH ausgeübten Tätigkeiten den Abschnitten der WZ 2003 (vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003) zuordnen und, falls diese nicht einheitlich einem Wirtschaftszweig zuzuordnen seien, in einem zweiten Schritt den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit nach dem von der Klägerin gewählten Kriterium bestimmen. Dabei ging der BFH von der Maßgeblichkeit der Verhältnisse des Jahres 2010 als des der Antragstellung vorhergehenden Kalenderjahres aus.

Das FG entschied im zweiten Rechtsgang zunächst mit rechtskräftig gewordenem Zwischen-Gerichtsbescheid vom 10. Dezember 2019 (Az. 11 K 1492/19), dass es nicht auf die Verhältnisse des Jahres 2010, sondern auf diejenigen des Jahres 2009 ankomme. Denn nach der mit Wirkung ab 30. September 2011 erfolgten Neufassung des § 15 StromStV sei maßgebender Zeitraum für die Zuordnung eines Unternehmens in einen der Abschnitte der WZ 2003 dasjenige Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr vorgehe, für das die Steuerentlastung beantragt werde. Insoweit sei das FG ungeachtet der in § 126 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung getroffenen Regelung nicht an die abweichende Beurteilung des BFH gebunden. Diesem sei nämlich diesbezüglich “ein offensichtliches Versehen unterlaufen, mit dem die Beteiligten des Verfahrens unter den im Streitfall gegebenen Umständen nicht zu rechnen brauchten und dessen Maßgeblichkeit für das weitere Verfahren ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzten würde.” Bei der sich auf die frühere Fassung des § 15 StromStV beziehenden Aussage des BFH handle es sich “um eine Überraschungsentscheidung”, die in diesem Punkt keine Bindungswirkung auslöse.

Nachdem die Klägerin im Rahmen ihres durch § 15 Abs. 4 StromStV begründeten Wahlrechts erklärt hatte, dass der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit durch denjenigen Abschnitt der Klassifikation der Wirtschaftszweige zu bestimmen sei, in dessen Tätigkeiten der höchste steuerbare Umsatz erzielt wurde, und sie hierzu eine detaillierte Auflistung ihrer Tätigkeitsbereiche und der dabei jeweils ausgeführten Umsätze vorgelegt hatte, wies das FG die Klage mit Urteil vom 7. April 2020 (Az. 11 K 1492/19) erneut ab. Es stützte sich dabei auf die in der Systematik der WZ 2003 zur Abgrenzung verschiedener wirtschaftlicher Tätigkeiten getroffenen Regelungen, wobei es in der steuergesetzlichen Verweisung auf die WZ 2003 “eine grundsätzlich sachgerechte Typisierung” sah. Nach der WZ 2003 könne das den Schwerpunkt der Tätigkeit bildende Zuschneiden von Bandstahlerzeugnissen in Spaltband und Blechplatten zwar isoliert betrachtet eine dort in Abschnitt D einzuordnende Tätigkeit des Verarbeitenden Gewerbes darstellen. Das bedeute -wie das FG weiter ausführte- “indessen nicht, dass es bei der dadurch nahegelegten Einordnung dieser Tätigkeit als einer solchen des Verarbeitenden Gewerbes auch dann verbleibt, wenn aus erworbenen Coils Spaltbänder und Bleche geschnitten werden und mit so entstandenen Teilen der ursprünglich erworbenen Ware Handel betrieben wird.” Würden die aus erworbenen Vormaterialien durch Schneidevorgänge gewonnenen Bänder und Tafeln auf eigene Rechnung verkauft, dann sei darin nach den Regelungen der WZ 2003 allerdings lediglich eine im Handel übliche Behandlung von Waren und damit eine dem Abschnitt G “Handel, …” zuzuordnenden Tätigkeit zu sehen. Im Einklang mit der zurückverweisenden Entscheidung des BFH ging das FG davon aus, dass im Streitfall die Herstellung einer veränderten Form desselben Produkts (hier die Änderung der Abmessungen des zuvor erworbenen Materials durch Zuschneiden) keine dem Verarbeitenden Gewerbe zuzuordnende Tätigkeit begründe. Die durch die Schneidevorgänge erfolgte Einwirkung auf die Ware habe nicht zu einem neuen Produkt geführt. Fehle es an einer Änderung der stofflichen Zusammensetzung der Ware; entstehe kein Produkt, das von den verwendeten Ausgangsstoffen verschieden sei.

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Erbschaft- und schenkungsteuerliche Folgen einer Teilerbauseinandersetzung

Das FG Baden-Württemberg entschied zu erbschaft- und schenkungsteuerlichen Folgen einer Teilerbauseinandersetzung drei Jahre nach Erbfall, wenn das auf einen Miterben übertragene Hofgut kurz nach der Auseinandersetzung veräußert wird (Az. 7 K 3078/18 und 7 K 3343/18).

Erbschaft- und schenkungsteuerliche Folgen einer Teilerbauseinandersetzung drei Jahre nach Erbfall, wenn das auf einen Miterben übertragene Hofgut kurz nach der Auseinandersetzung veräußert wird
FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 02.06.2020 zu den Urteilen 7 K 3078/18 und 7 K 3343/18 vom 12.02.2020

 

In zwei Streitfällen klagte die Erbengemeinschaft der im April 2015 verstorbenen Erblasserin. Diese war Alleinerbin ihres im März 2015 verstorbenen Vaters. Ihre Mutter war bereits 2009 verstorben. Deren Erben waren jeweils zur Hälfte die Erblasserin und ihr Vater. Zu diesem Nachlass gehörten ein an einen Dritten zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtetes Hofgut sowie ein Grundstück. Das Finanzamt setzte die Grundbesitzwerte für das Grundvermögen auf den Stichtag Januar 2009 fest, den für das Grundstück in Höhe von 570.000 Euro und für das Hofgut in Höhe von 732.094 Euro. Diese Feststellungsbescheide wurden angefochten. Erbschaftsteuer wurde festgesetzt. Im Mai 2012 schlossen die Erblasserin und ihr Vater einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag. Danach ging das Alleineigentum des Grundstücks auf den Vater und des Hofguts auf die Erblasserin über. Nach Auffassung des beklagten Finanzamts führte dieser Vorgang zu einer gemischten Schenkung des Vaters an die Erblasserin. Hiergegen klagte die Erbengemeinschaft (Az. 7 K 3078/18). Es liege keine gemischte Schenkung vor. Die Beteiligten seien von der Wertgleichheit des Grundbesitzes ausgegangen. Außerdem sei die Berechnung fehlerhaft.

Im Juni 2012 veräußerte die Erblasserin das Hofgut an einen fremden Dritten für 3.140.000 Euro. Dies führte dazu, dass das Finanzamt den Grundbesitzwert des Hofguts unter Berücksichtigung des Liquidationswerts änderte und zum Stichtag Januar 2009 (Erbfall) in Höhe von 2.042.689 Euro und zum Zeitpunkt der Teilerbauseinandersetzung in Höhe von 2.092.884 EUR feststellte. Hiergegen wurde Einspruch eingelegt. Sodann änderte das beklagte Finanzamt die Erbschaftsteuerbescheide. Den Erben (Erblasserin und Vater) wurde jeweils hälftig der Grundbesitzwert für das Grundstück und das Hofgut sowie in Bezug auf das Hofgut der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag zugerechnet. Auch hiergegen klagte die Erbengemeinschaft (Az. 7 K 3343/18). Es seien weder die Nachlassgegenstände noch der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag den Erben hälftig zuzurechnen, sondern unter Berücksichtigung der Teilerbauseinandersetzung seien das Hofgut und die Vergünstigungen der Erblasserin und das Grundstück deren Vater zuzurechnen.

In beiden Verfahren machte die Erbengemeinschaft außerdem geltend, die angesetzten Grundbesitzwerte seien zu hoch.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) wies am 12. Februar 2020 beide Klagen ab. Es überprüfte jeweils die Wertansätze nicht. Die gesondert festgestellten Grundbesitzwerte seien für die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfestsetzung bindend. Die Feststellungsbescheide seien als Grundlagenbescheide gesondert anzufechten und in diesen Verfahren die Grundbesitzwerte zu überprüfen.

Im Verfahren 7 K 3343/18 (die Revision wurde zugelassen) führte das Gericht aus, mit dem Tod der Mutter der Erblasserin seien die Erblasserin und ihr Vater je zur Hälfte Erben geworden und ihnen daher jeweils hälftig das Vermögen zuzurechnen. Etwas Anderes ergebe sich nicht aus § 13a Abs. 3 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) in der Fassung vom 24. Dezember 2008. Diese Norm führe nicht zu einer abweichenden Zuordnung des begünstigten Gegenstands zum Bewertungsstichtag nach der Erbquote, sondern regle, dass dem Erwerber des begünstigten Vermögens die vollen Freibeträge nach § 13a ErbStG zugutekommen. Der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag stünden als Steuervergünstigungen dem Erben zu, der das begünstigte Vermögen weiterhin bewirtschafte. Begünstigt sei auch die Verpachtung des Hofguts zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Verpachtet hätten die Erblasserin und ihr Vater. Hieran ändere die Teilerbauseinandersetzung nichts, auch wenn das Gesetz keine zeitliche Grenze vorgebe, bis wann die Teilung des Nachlasses stattgefunden haben müsse. Die Finanzverwaltung verlange eine zeitnahe Teilerbauseinandersetzung. Dies entspreche dem Sinn und Zweck der Steuervergünstigung. Nach der Gesetzesbegründung sollten Entlastungen für den Erwerb des begünstigten Vermögens vom Erwerber für die Betriebsfortführung und den Erhalt von Arbeitsplätzen genutzt werden. Begünstigt werden soll, wer das Unternehmen tatsächlich fortführt. Dies seien im Streitfall die Erblasserin und ihr Vater gewesen. Die Erblasserin habe kein Interesse an der Fortführung des Unternehmens gehabt. Dies belege ihr Verkauf des Hofguts kurze Zeit nach der Teilerbauseinandersetzung.

Diese Teilerbauseinandersetzung führte nach dem Urteil des 7. Senats des FG im Verfahren 7 K 3078/18 zu einer gemischten Schenkung. Der höherwertigen Leistung des Vaters (Übergabe seines Anteils am Hofgut) stehe eine Gegenleistung von geringerem Wert (Erhalt eines Anteils am Grundstück) gegenüber. Objektiv sei der hingegebene Anteil des Vaters wesentlich höher gewesen. Für die Wertermittlung seien die zum Stichtag der Teilerbauseinandersetzung ermittelten Werte maßgebend. Diese seien bindend. Bei einem zeitnahen Verkauf des anlässlich der Teilerbauseinandersetzung erworbenen Gegenstands sei der Liquidationswert anzusetzen. Nach Auffassung des Gerichts sei bei einer solch gravierenden Differenz der festgestellten Werte auch der subjektive Tatbestand zu bejahen. “Die Erben wussten zum Zeitpunkt der Teilerbauseinandersetzung um das Werteungleichgewicht.” Es sei ihnen klar gewesen, dass das Hofgut in Kürze für über 3 Mio. Euro verkauft werde. Das Finanzamt habe die Schenkungsteuer zutreffend berechnet. Seit 1. Januar 2009 orientiere sich die Bewertung von Grundbesitz an dessen gemeinen Wert. Der Wert der Bereicherung sei durch bloßen Abzug der Gegenleistung vom Grundbesitzwert des zugewandten Grundbesitzes zu ermitteln.

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Zahlung zur Dauer-Unterbringung eines sog. Problemhundes ist keine Spende

Eine zweckgebundene Zahlung zur Dauer-Unterbringung eines sog. Problemhundes in einer Tierpension kann nicht als Spende abgezogen werden. Das hat das FG Köln entschieden (Az. 10 K 1568/17).

FG Köln, Pressemitteilung vom 02.06.2020 zum Urteil 10 K 1568/17 vom 11.12.2018 (nrkr – BFH-Az.: X R 37/19)

 

Eine zweckgebundene Zahlung zur Dauer-Unterbringung eines sog. Problemhundes in einer Tierpension kann nicht als Spende abgezogen werden. Das hat das Finanzgericht Köln mit seinem am 02.06.2020 veröffentlichten Urteil vom 11.12.2018 10 K 1568/17 entschieden.

Als “Gassigängerin” eines Tierschutzvereins wuchs der Klägerin ein sog. Problemhund ans Herz, der nicht mehr vermittelbar war. Da die Klägerin den Hund nicht selbst aufnehmen konnte und dem Tierschutzverein entsprechende Mittel fehlten, zahlte die Klägerin 5.000 Euro für die dauerhafte Unterbringung des Hundes in einer gewerblichen Hundepension. Der als gemeinnützig anerkannte Tierschutzverein stellte hierfür eine Spendenbescheinigung aus, die die Klägerin bei ihrer Einkommensteuererklärung vorlegte.

Das Finanzamt erkannte die Zahlung nicht als Spende an. Mit der hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass der von ihr geleistete Betrag dem Tierschutz gedient habe. Es sei unerheblich, dass das Geld dem Tierschutzverein nicht zur freien Verfügung gestanden habe.

Dem folgte das Gericht nicht und versagte den Spendenabzug. Der Tierschutzverein habe nicht selbst über den Betrag verfügen können. Die Klägerin habe gerade keine “Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke” in das Vereinsvermögen gemacht, sondern eine gezielte Zuwendung zur Versorgung eines ganz bestimmten, ihr besonders wichtigen Tieres. Die Zahlung sei eher als Unterhaltsleistung anzusehen. Bei dieser besonderen Gestaltung habe die Klägerin auch nicht auf die Spendenbescheinigung vertrauen dürfen.

Der Bundesfinanzhof in München hat auf die durch die Klägerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 12.12.2019 die Revision zugelassen, die unter dem Aktenzeichen X R 37/19 geführt wird.

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Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 – Änderung des Anwendungserlasses zu § 146a

Das BMF hat den Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 4. Mai 2020 (BStBl I S. 518) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung geändert (Az. IV A 4 -S-0316-a / 20 / 10003 :002).

Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 – Änderung des Anwendungserlasses zu § 146a

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass IV A 4 -S-0316-a / 20 / 10003 :002 vom 28.05.2020

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 4. Mai 2020 (BStBl I S. 518) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

Nummer 6.3 des AEAO zu § 146a wird wie folgt gefasst:

6.3 Eine elektronische Bereitstellung des Beleges bedarf der Zustimmung des Kunden. Die Zustimmung bedarf dabei keiner besonderen Form und kann auch konkludent erfolgen. Ein elektronischer Beleg gilt als bereitgestellt, wenn dem Kunden die Möglichkeit der Entgegennahme des elektronischen Belegs gegeben wird. Unabhängig von der Entgegennahme durch den Kunden ist der elektronische Beleg in jedem Fall zu erstellen.“

Nummer 6.4 des AEAO zu § 146a wird wie folgt gefasst:

6.4 Die Sichtbarmachung eines Beleges an einem Bildschirm des Unternehmers (Terminal/Kassendisplay) allein, ohne die Möglichkeit der elektronischen Entgegennahme nach Abschluss des Vorgangs, reicht nicht aus.“

Nummer 6.6 des AEAO zu § 146a wird wie folgt gefasst:

6.6 Eine elektronische Belegausgabe muss in einem standardisierten Datenformat (z. B. JPG, PNG oder PDF) erfolgen, d. h. der Empfang und die Sichtbarmachung eines elektronischen Beleges auf dem Endgerät des Kunden müssen mit einer kostenfreien Standardsoftware möglich sein. Es bestehen keine technischen Vorgaben wie der Beleg zur Entgegennahme bereitgestellt oder übermittelt werden muss. Es ist z. B. zulässig, wenn der Kunde unmittelbar über eine Bildschirmanzeige (z. B. in Form eines QR-Codes) den elektronischen Beleg entgegennehmen kann. Eine Übermittlung kann auch z. B. als Download-Link, per Near-Field-Communication (NFC), per E-Mail oder direkt in ein Kundenkonto erfolgen.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Bundestag stimmt Corona-Steuerhilfegesetz zu

Die Bundesregierung hat schnelle und zielgerichtete Verbesserungen im Steuerrecht beschlossen, die Beschäftigte und Unternehmen unterstützen. So soll der Mehrwertsteuersatz in der Gastronomie auf 7 Prozent sinken und es sind Steuererleichterungen beim Kurzarbeitergeld vorgesehen. Der Bundestag hat dem Gesetz nun zugestimmt.

Bundestag stimmt Corona-Steuerhilfegesetz zu

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.05.2020

Die Bundesregierung hat schnelle und zielgerichtete Verbesserungen im Steuerrecht beschlossen, die Beschäftigte und Unternehmen unterstützen. So soll der Mehrwertsteuersatz in der Gastronomie auf 7 Prozent sinken und es sind Steuererleichterungen beim Kurzarbeitergeld vorgesehen. Der Bundestag hat dem Gesetz nun zugestimmt.

Wichtiges Ziel der Bundesregierung bleibt es, die wirtschaftliche Entwicklung zu stabilisieren und Arbeitsplätze zu sichern. Daran orientiert sich auch die Steuerpolitik. Die Bundesregierung hat deshalb das Corona-Steuerhilfegesetz auf den Weg gebracht. Es soll dabei helfen, die besonders von der Pandemie Betroffenen steuerlich zu entlasten und die Liquidität von Unternehmen zu verbessern.

Unter anderem wurden diese Regelungen getroffen:

  • Der Mehrwertsteuersatz für Speisen in Restaurants und Gaststätten wird von 19 auf 7 Prozent abgesenkt. Das soll das Gastronomiegewerbe in der Zeit der Wiedereröffnung unterstützen und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Beschränkungen mildern. Die Regelung gilt ab dem 1. Juli 2020 und ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.
  • Aufstockungszahlungen zum Kurzarbeitergeld, die Unternehmen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 geleistet haben, bleiben steuerfrei. Voraussetzung ist, dass Aufstockungsbetrag und Kurzarbeitergeld zusammen 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Wird mehr gezahlt, muss nur der darüber hinaus gehende Teil versteuert werden. Das entspricht der Regelung im Sozialversicherungsrecht und sorgt dafür, dass die Zahlungen ungeschmälert bei den Beschäftigten ankommen.

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