BFH: Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Einfuhr von Kaviar als persönlicher Gegenstand

Der BFH hat dem EuGH u. a. die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 57 Abs. 5 Buchst. a VO Nr. 865/2006 dahingehend auszulegen ist, dass einem Einführer, der eine Gesamtmenge von mehr als 125 g Kaviar von Störartigen in einzeln gekennzeichneten Behältern mit sich führt und dafür weder ein (Wieder-)Ausfuhrdokument noch eine Einfuhrgenehmigung vorlegt, eine Menge von bis zu 125 g Kaviar zu überlassen ist, sofern die Einfuhr keinem der in Art. 57 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 865/2006 genannten Zwecke dient (Az. VII R 23/18).

BFH: Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Einfuhr von Kaviar als persönlicher Gegenstand

BFH, Beschluss (EuGH-Vorlage) VII R 23/18 vom 15.10.2019

Leitsatz

  1. Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    Ist Art. 57 Abs. 5 Buchst. a VO Nr. 865/2006 i. d. F. nach der VO Nr. 2015/870 dahingehend auszulegen, dass einem Einführer, der eine Gesamtmenge von mehr als 125 g Kaviar von Störartigen (Acipenseriformes spp.) in einzeln gekennzeichneten Behältern mit sich führt und dafür weder ein (Wieder-)Ausfuhrdokument noch eine Einfuhrgenehmigung vorlegt, eine Menge von bis zu 125 g Kaviar zu überlassen ist, sofern die Einfuhr keinem der in Art. 57 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 865/2006 genannten Zwecke dient?

  2. Falls diese Frage zu bejahen ist:

    Gehören zu den persönlichen Gegenständen und Haushaltsgegenständen i. S. des Art. 7 Nr. 3 VO Nr. 338/97 in das Zollgebiet der Union verbrachte Exemplare auch dann, wenn der Einführer im Zeitpunkt des Verbringens erklärt, diese nach der Einfuhr an andere Personen verschenken zu wollen?

 

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BFH zur Anwachsung von Gesellschaftsanteilen wegen Ausscheidens eines Gesellschafters

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob infolge der Anwachsung von Gesellschaftsanteilen bedingt durch das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gegen Abfindung dem Grunde nach ein entgeltlicher Anschaffungsvorgang nach § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG bei den übrigen Gesellschaftern vorliegt (Az. IX R 24/18).

BFH zur Anwachsung von Gesellschaftsanteilen wegen Ausscheidens eines Gesellschafters

Anwachsung von Gesellschaftsanteilen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft wegen des Ausscheidens eines Gesellschafters gegen Abfindung – Zulässigkeit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung

BFH, Urteil IX R 24/18 vom 19.11.2019

Leitsatz

  1. Einkünfte, an denen i. S. von § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO Mehrere beteiligt sind, liegen – unter weiteren Voraussetzungen – nur dann vor, wenn mehrere Personen „gemeinsam“ den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklichen.
  2. Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft erfüllen den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nur dann „gemeinsam“, wenn die den Tatbestand des „privaten Veräußerungsgeschäfts“ konstituierenden Teilakte – die „Anschaffung“ und die „Veräußerung“ – jeweils in der „Einheit der Gesellschaft“ verwirklicht werden.
  3. Scheidet ein Gesellschafter aus einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gegen Zahlung einer Abfindung aus und wächst sein Anteil den verbleibenden Gesellschaftern nach § 738 Abs. 1 BGB an, wird dieser Anwachsungserwerb durch die verbleibenden Gesellschafter jeweils einzeln und nicht in der Einheit der Gesellschaft verwirklicht.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 30.01.2018 5 K 1588/15 aufgehoben.

Der Bescheid für 2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 02.12.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.05.2015 wird mit der Maßgabe geändert, dass keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 des Einkommensteuergesetzes festgestellt werden.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GbR in Liquidation; Zweck der mit notarieller Urkunde vom 22.12.1995 errichteten GbR ist die Verwaltung und Vermietung von Grundbesitz. Gründungsgesellschafter der Klägerin waren die vier Kinder (A, B, C und D) der 2001 verstorbenen E. Am Vermögen und Ergebnis der Klägerin waren die Gründungsgesellschafter jeweils zu 25 v.H. beteiligt (§ 9 des Gesellschaftsvertrags vom 22.12.1995). Der Gesellschaftsanteil des Gründungsgesellschafters A ging durch notariell beurkundeten Übertragungsvertrag vom 24.10.2005 auf dessen Söhne F und Güber; die Anteilsübertragung stand unter dem Vorbehalt eines lebenslangen und unentgeltlichen Nießbrauchrechts zugunsten des Übertragenden, welcher berechtigt war, „sämtliche Nutzungen aus dem Gesellschaftsanteil zu ziehen“.

2

Im Zeitpunkt der Errichtung der Klägerin am 22.12.1995 übertrug E im Wege der vorweggenommenen Erbfolge schenkweise unter Auflagen und dem Vorbehalt des Nießbrauchs drei verschiedene Immobilien auf die Gesellschafter der Klägerin zur gesamten Hand. Zwei der fortan im Gesamthandsvermögen der Klägerin befindlichen Immobilien wurden in den Jahren 1998 und 2000 von der Klägerin veräußert. Streitig ist nunmehr, ob die Klägerin im Veranlagungszeitraum 2007 (Streitjahr) durch die Veräußerung der verbliebenen dritten Immobilie den Tatbestand eines steuerbaren privaten Veräußerungsgeschäfts i.S. der § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung (EStG) verwirklicht hat und ggf. in welcher Höhe den Gesellschaftern hieraus ein Gewinn i.S. des § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG zuzurechnen ist.

3

Nach den Bestimmungen in § 4 und § 12 des Gesellschaftsvertrages der GbR vom 22.12.1995 sollte –unter Fortbestand des Gesellschaftsverhältnisses unter den übrigen Gesellschaftern– ein Gesellschafter aus der Gesellschaft u.a. dann ausscheiden, wenn sein Gesellschaftsanteil wirksam gepfändet und die Pfändung nicht binnen drei Monaten wieder aufgehoben wird. Für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters sollte sein Gesellschaftsanteil den verbleibenden Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen und Gesellschaftsergebnis zuwachsen, es sei denn, dass die Gesellschafterversammlung unter Ausschluss des ausscheidenden Gesellschafters einstimmig etwas Abweichendes beschließt.

4

Nach § 14 des Gesellschaftsvertrags der GbR vom 22.12.1995 war im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters eine Abfindung zu bezahlen; diese sollte wertmäßig dem Bruchteil des Vermögens der Gesellschaft entsprechen, der quotenmäßig seiner Beteiligung am Vermögen und am Ergebnis gemäß§9 entspricht. Als Vermögen der Gesellschaft sollte –außer im Falle des Widerrufs der Schenkung durch E– unwiderleglich das Zwölffache der tatsächlichen Netto-Jahresmiet- und -pachterträge aus den Immobilien der Gesellschaft gelten. Maßgeblich für die Berechnung sollte das letzte Kalenderjahr vor dem Ausscheiden sein.

5

Mit Pfändungs und Überweisungsbeschluss vom 06.04.2006, der Klägerin als Drittschuldnerin unter dem 24.04.2006 zugestellt, wurde der Gesellschaftsanteil des B gepfändet. Da die Pfändung innerhalb von drei Monaten nicht wieder aufgehoben wurde, schied B zum 24.07.2006 gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrages aus der GbR aus; sein Gesellschaftsanteil von 25 v.H. wuchs den verbliebenen Gesellschaftern C, D, F und G an, nachdem die Gesellschafterversammlung von ihrem Recht, einstimmig etwas Abweichendes zu beschließen, keinen Gebrauch gemacht hatte. Im Gegenzug wurde von der Klägerin eine nach §14 des Gesellschaftsvertrags berechnete, der Höhe nach zwischen den Beteiligten nicht streitige Abfindung von insgesamt 755.762 € an Gläubiger des B entrichtet.

6

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 13.07.2007 veräußerten C, D, F und G, handelnd als alleinige Gesellschafter der Klägerin, die im Gesamthandsvermögen der GbR verbliebene Immobilie zu einem Kaufpreis von 5.600.000 €. Mit Gesellschafterbeschluss vom 08./30.12.2008 beschlossen die Gesellschafter C, D, F und G, die Klägerin wegen Zweckerreichung zum 31.12.2008 aufzulösen.

7

Mit gemäß§164 Abs.1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr (2007) vom 10.08.2009 wurden –mit Wirkung für und gegen die Feststellungsbeteiligten– erklärungsgemäß laufende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen gesondert und einheitlich festgestellt und jeweils zu 1/3 auf die Feststellungsbeteiligten A (als Nießbrauchsberechtigter), C und D verteilt. Sonstige Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft hatten die Feststellungsbeteiligten nicht erklärt und wurden dementsprechend auch nicht festgestellt.

8

Nach Durchführung einer Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) im Prüfungsbericht vom 02.11.2011 die Rechtsauffassung, dass nach dem Ausscheiden des B zum 24.07.2006 die verbliebenen Gesellschafter dessen Gesellschaftsanteil von 25 v.H.–und damit auch einen Bruchteil des gesamthänderisch gebundenen Immobilienvermögens– entgeltlich i.S. des §23 Abs.1 Satz4 EStG „angeschafft“ hätten. Durch die Veräußerung der Immobilie seien Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft erzielt worden. Die Einkünfte berechneten sich aus 25v.H. des Veräußerungspreises von 5.600.000 € = 1.400.000 € abzüglich der um die für die Jahre 2006 und 2007 geltend gemachten und berücksichtigten Gebäude-Abschreibung verminderten Anschaffungskosten von 737.835 € (755.762 € ./. 6.591 € ./. 11.336 €) und betrügen demnach 662.165 €. Vor diesem Hintergrund erließ das FA unter dem 02.12.2011 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid für das Streitjahr über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, in dem zusätzlich Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 EStG in Höhe von 662.165€ festgestellt und auf der Gesellschafterebene jeweils zu 1/3 auf die Feststellungsbeteiligten A (als Nießbrauchsberechtigter), C und D verteilt wurden. Der hiergegen erhobene Einspruch der Klägerin blieb in der Einspruchsentscheidung vom 20.05.2015 im Wesentlichen ohne Erfolg.

9

In einem Rechtsbehelfsverfahren in Sachen Umsatzsteuer 2006 bis 2009 sind gegenüber der Klägerin unter dem 04.09.2015 geänderte Umsatzsteuerbescheide ergangen, welche jeweils zu Erstattungen führten, die auf ein Konto der Klägerin überwiesen wurden. Über die Auskehrung dieses Aktivvermögens wurde bislang keine Entscheidung getroffen. Die Liquidation der Klägerin ist mithin noch nicht beendet.

10

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der die Klägerin eine Herabsetzung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. von §23 EStG auf 0 €, hilfsweise auf 24.418 € begehrte, mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 429 veröffentlichtem Urteil vom 30.01.2018 als unbegründet ab. Zwar sei für die „Anschaffung“ eines Wirtschaftsguts i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 EStG ein vom Willen des Steuerpflichtigen getragener Erwerbsvorgang erforderlich; dieser sei indes in der Entscheidung der Gesellschafter zu sehen, die gesellschaftsvertraglich vorgesehene Anwachsung (§ 738 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches –BGB–)zu akzeptieren und nicht –was der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich als Möglichkeit vorsah– einstimmig etwas Abweichendes zu beschließen. Der Erwerbsvorgang sei entgegen der Auffassung der Klägerin auch vollentgeltlich und nicht etwa teilentgeltlich, da für die Annahme der Teilentgeltlichkeit das Vorhandensein eines Schenkungswillens Voraussetzung sei, der im Streitfall nicht feststellbar sei. Zwar sei der angefochtene Feststellungsbescheid insoweit fehlerhaft, als der Veräußerungsgewinn zu einem Drittel dem bereits im Jahr 2005 aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Nießbraucher A und nicht zu je einem Sechstel seinen beiden Kindern, den Gesellschaftern F und G, zugerechnet worden sei, welche im Zeitpunkt der Veräußerung des Grundbesitzes und auch bereits zum Zeitpunkt der „Anschaffung durch Anwachsung“ Gesellschafter der Klägerin gewesen seien. Dies wirke sich allerdings nicht zugunsten der Klägerin aus, die sich lediglich gegen die Feststellung eines Veräußerungsgewinns über eine bestimmte Höhe hinaus, nicht aber gegen dessen Verteilung auf die Gesellschafter gewehrt habe.

11

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die weiterhin die Auffassung vertritt, dass eine Anwachsung keine „Anschaffung“ i.S. des § 23 EStG darstelle. Im Zuge einer Anwachsung nach § 738 Abs. 1 BGB komme es lediglich zu einer reflexartigen Werterhöhung des bereits vorhandenen Gesellschaftsanteils der verbleibenden Gesellschafter; die hieraus resultierende Vermögensteilhabe der verbleibenden Gesellschafter führe nicht zu einer Anschaffung weiterer Gesellschaftsanteile, sondern lediglich zu einer Wertsteigerung der bereits im Gesamthandsvermögen gebundenen Wirtschaftsgüter. Eine Anwachsung habe daher auch keine Auswirkungen auf den Anschaffungszeitpunkt der jeweiligen Gesellschafterbeteiligung. In der Anwachsung von Gesellschaftsanteilen einer GbR könne auch keine rechtsgeschäftliche Übertragung erblickt werden, da die Anwachsung kraft Gesetzes eintrete, nicht aber aufgrund des bewussten, willentlichen Austretens des ausscheidenden Gesellschafters und auch nicht aufgrund eines entsprechenden Willensaktes des verbleibenden Gesellschafters. Der Tatbestand, der im Streitfall eine Anwachsung kraft Gesetzes ausgelöst habe, hätte aufgrund der Satzung der Klägerin bereits im Gründungszeitpunkt und nicht erst im Zeitpunkt der Veräußerung der Immobilie festgestanden. Das FG verkenne die rechtliche Wirkung auflösender Bedingungen, wenn es dem Umstand, dass die Gesellschafter keine von der Anwachsung abweichende Rechtsfolge durch Gesellschafterbeschluss herbeigeführt haben, die Rechtsfolge eines Erwerbstatbestandes beimesse. Jedenfalls widerspräche es dem Zweck des § 23 EStG, den seit Gründung der Klägerin im Jahr 1995 feststehenden Anwachsungsbestimmungen im Zeitpunkt der Grundstücksveräußerung die Wirkung einer entgeltlichen Anschaffung beizumessen. Jedenfalls sei der Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters B nicht voll entgeltlich, sondern lediglich teilentgeltlich erworben worden.

12

Die Klägerin beantragt sinngemäß,das angefochtene Urteil des FG vom 30.01.2018 5 K 1588/15 aufzuheben und den Bescheid für 2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 02.12.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.05.2015 mit der Maßgabe zu ändern, dass keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG festgestellt werden,hilfsweise,das angefochtene Urteil des FG vom 30.01.2018 5 K 1588/15 aufzuheben und den Bescheid für 2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 02.12.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.05.2015 mit der Maßgabe zu ändern, dass Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG lediglich in Höhe von 24.418 € festgestellt werden.

13

Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe:

14

Die Revision ist im Ergebnis begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung–FGO–).Für eine gesonderte und einheitliche Feststellung und Zurechnung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des §22 Nr.2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG im Bescheid vom 02.12.2011 fehlte die gesetzliche Grundlage.

15

1. Die Vorentscheidung verletzt §§ 179 Abs. 1, 180 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 Buchst.a AO; sie ist schon aufgrund des Verstoßes gegen die genannten verfahrensrechtlichen Normen, deren Einhaltung das Revisionsgericht auch ohne Rüge im Revisionsverfahren zu prüfen hat, aufzuheben.

16

a) Nach § 179 Abs. 1 AO werden die Besteuerungsgrundlagen abweichend von § 157 Abs. 2 AO durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in diesem Gesetz oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist. Gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind Einkünfte gesondert und einheitlich festzustellen, wenn daran mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen zuzurechnen sind; Einkünfte, an denen i.S. der genannten Vorschrift „mehrere Personen beteiligt“ sind, liegen –unter weiteren Voraussetzungen– nur dann vor, wenn diese Personen „gemeinsam“(d.h. in der „Einheit der Gesellschaft“) den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklichen (Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 10.11.2015 IX R 10/15, BFH/NV 2016, 529; vom 21.01.2014 IX R 9/13, BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515; vom 13.07.1994 X R 7/91, BFH/NV 1995, 303, jeweils m.w.N.; Klein/Ratschow, AO, 14.Aufl., §180 Rz8).

17

b) Veräußert eine grundstücksbesitzende (vermögensverwaltende) GbR eine in ihrem Gesamthandsvermögen befindliche Immobilie, istmithin über die Frage, ob durch das Veräußerungsgeschäft ein Einkünftetatbestand verwirklicht worden ist, nur dann im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu entscheiden, wenn die Tatbestandsmerkmale der maßgeblichen Norm gemeinsam in der Einheit der Gesellschaft verwirklicht werden (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2016, 529; in BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515,und in BFH/NV 1995, 303, zu §23 EStG).

18

2. Eine Personengesellschaft ist für die Einkommensteuer insoweit Steuerrechtssubjekt, als sie in der gesamthänderischen Verbundenheit ihrer Gesellschafter Merkmale eines Besteuerungstatbestands verwirklicht, welche den Gesellschaftern für deren Besteuerung zuzurechnen sind (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.06.1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.III.3.a, beginnend Rz135; BFH-Urteil vom 18.05.2004 IX R 42/01, BFH/NV 2005, 168). Solche Merkmale sind insbesondere die Verwirklichung des Tatbestands einer bestimmten Einkunftsart und das Erzielen von Gewinn oder Überschuss im Rahmen dieser Einkunftsart. Zu den den Gesellschaftern einer grundbesitzenden Personengesellschaft zuzurechnenden sonstigen Einkünften können auch die Anteile am Überschuss gehören, welche die Gesellschaft in Form eines Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 3 EStG) durch den Verkauf einer im Gesamthandsvermögen befindlichen Immobilie erzielt.

19

a) Zu den sonstigen Einkünften zählen u.a. solche aus privaten Veräußerungsgeschäften bei Grundstücken, soweit der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter (§ 23 Abs. 1 Satz 4 EStG).

20

Unter „Anschaffung“ bzw. „Veräußerung“ i.S. des § 23 EStG ist der entgeltliche Erwerb und die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts auf einen Dritten –d.h. auf eine andere Person– zu verstehen. Beide Teilakte des gestreckten Tatbestands eines steuerbaren privaten Veräußerungsgeschäfts –Anschaffung und Veräußerung–müssen wesentlich vom Willen des Steuerpflichtigen abhängen und mithin Ausdruck einer „wirtschaftlichen Betätigung“ sein (BFH-Urteil vom 23.07.2019 IX R 28/18, BFHE 265, 258, BStBl II 2019, 701, m.w.N.).

21

b) Nach § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG können die Teilakte eines privaten Veräußerungsgeschäfts („Anschaffung“ und „Veräußerung“) in materiell-rechtlicher Hinsicht auch durch den Erwerb eines Gesellschaftsanteils verwirklicht werden;denn nach der genannten Regelung gilt die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.Darüber hinaus kann eine–von einer Personengesellschaft vorgenommene– entgeltliche Übertragung einer Immobilie aus dem Gesamthandsvermögenauf einen Dritten dem Gesellschafter nach §39 Abs.2 Nr.2 AO anteilig als „Veräußerungsgeschäft“ i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zuzurechnen sein (sog. Bruchteilsbetrachtung; s. BFH-Urteil in BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515).

22

c) In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist eine gesonderte und einheitliche Feststellung und Zurechnung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften nach §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO indes in Fällen, in denen die Anschaffung oder Veräußerung einer Gesellschaftsbeteiligung als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter gilt (§ 23 Abs. 1 Satz 4 EStG), nach den oben genannten Maßstäben (s. die Ausführungen unter II.1.b)regelmäßig nicht zulässig, weil der rechtliche Vorgang, welchernur über die Fiktions oder Zurechnungsnorm zur Annahme eines „Anschaffungs-“ oder „Veräußerungsgeschäfts“führt, nicht gemeinsam und in der Einheit der Gesellschaft, sondern individuell durch den Gesellschafter verwirklicht wird (BFH-Urteile in BFH/NV 2016, 529; in BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515, und in BFH/NV 1995, 303).

23

3. Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall die vom FA vorgenommene gesonderte und einheitliche Feststellung der sonstigen Einkünfte aus der Veräußerung der maßgeblichen Immobilie schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Voraussetzungen einer gemeinschaftlichen Erzielung von sonstigen Einkünften nicht vorliegen und es deshalb für die gesonderte und einheitliche Feststellung eines Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG an einer gesetzlichen Grundlage fehlt.

24

a) Durch das Ausscheiden des Gesellschafters B aus der vermögensverwaltenden GbR gegen Zahlung einer Abfindung ist sein Anteil den verbleibenden Gesellschaftern C, D, F und G angewachsen. Jenseits der Frage, ob es sich hierbei für die verbleibenden Gesellschafter C, D, F und G um ein „Anschaffungsgeschäft“ i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG gehandelt hat, haben diese den –durch die (gesetzliche) Rechtsfolge des § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgelösten– Anwachsungserwerb jeweils einzeln und nicht in der Einheit der Gesellschaft verwirklicht. Denn dieser Erwerb wurde nicht durch die das Personengesellschaftsverhältnis bestimmende gesamthänderische Bindung (s. § 719 Abs. 1 BGB) geprägt, sondern beruhte auf einer gesellschaftsvertraglichen Regelung, mit der die Gründungsgesellschafter für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters vorab eine individuelle,d.h. personenbezogene künftige Zuordnung des Anteils des Ausgeschiedenen vereinbart hatten.

25

Vor diesem Hintergrund ist die Anwachsung in abgabenrechtlicher Hinsicht ein gesellschafterbezogener, kein gesellschaftsbezogener Vorgang; denn der Anwachsungserwerb ist ein Fall des Anteilserwerbs. Dieser rechtliche Befund wird auch nicht durch den Umstand infrage gestellt,dass die gesellschaftsvertragliche Regelung von allen Gesellschaftern getragen und in derselben Urkunde vereinbart wurde und der Anwachsungserwerb für alle verbliebenen Gesellschafter sodann zum gleichen Zeitpunkt stattgefunden hat (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 529).

26

b) Die Sache ist spruchreif. Der angefochtene Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist insoweit rechtswidrig, als darin Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG festgestellt werden. Auf die von der Klägerin im Revisionsverfahren weiter aufgeworfenen Fragen –etwa zur Teilentgeltlichkeit des Anschaffungsvorgangs– kommt es mithin nicht mehr an.

27

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §135Abs.1 FGO.

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BFH zur Schenkungsteuer: Begünstigung von Betriebsvermögen – Schenkung eines Kommanditanteils unter Vorbehaltsnießbrauch

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob im Fall einer schenkweisen Übertragung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt der Erwerber auch dann Mitunternehmer wird, wenn er dem Nießbraucher (Schenker) im Übertragungsvertrag eine Stimmrechtsvollmacht erteilt und der Schenker für den Fall des Widerrufs der Vollmacht zum Widerruf der Schenkung berechtigt ist (Az. II R 34/16).

BFH zur Schenkungsteuer: Begünstigung von Betriebsvermögen – Schenkung eines Kommanditanteils unter Vorbehaltsnießbrauch

BFH, Urteil II R 34/16 vom 06.11.2019

Leitsatz

  1. Die Begünstigung von Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG i. d. F. des Jahres 2007 setzt voraus, dass der Gegenstand des Erwerbs bei dem bisherigen Rechtsträger Betriebsvermögen war und bei dem neuen Rechtsträger Betriebsvermögen wird.
  2. Ist Gegenstand des Erwerbs eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, muss der Erwerber Mitunternehmer werden.
  3. Der Eigentümer eines nießbrauchbelasteten Kommanditanteils kann Mitunternehmer sein.
  4. Die Übertragung der Steuerberechnung auf das Finanzamt im Tenor der finanzgerichtlichen Entscheidung setzt voraus, dass dem Finanzamt nur noch die Berechnung der Steuer verbleibt. Wertungs-, Beurteilungs- oder Entscheidungsspielräume sind unzulässig. Ein Zuwarten auf eine gesonderte Feststellung geht über die Steuerberechnung hinaus.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.08.2016 4 K 3250/15Erb aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand:

I.

1

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war neben seiner Schwester zu jeweils 50% Kommanditist der AKG. Die AKG betreibt eine Spedition sowie Grundstücksvermietung auch zu gewerblichen Zwecken und ist Eigentümerin einer Reihe von Grundstücken.

2

Mit notariellem Vertrag vom 28.12.2006 (Übertragungsvertrag) übertrug der Kläger mit wirtschaftlicher Wirkung zum 31.12.2006 unentgeltlich einen Teilkommanditanteil im Umfang von nominal 2.556,46 € (5.000 DM) an der AKG seinem am 01.07.1989 geborenen Sohn B. Dies entsprach 4% seiner Kommanditeinlage. Die Übertragung sollte im Außenverhältnis (dinglich) erst mit der Eintragung des B als Kommanditist im Handelsregister wirksam werden. Dies geschah zum 01.10.2007. Der Kläger übernahm eine etwa anfallende Schenkungsteuer.

3

Mit der Übertragung wurde ein lebenslängliches Nießbrauchrecht für den Kläger vereinbart. Ihm standen alle Nutzungen und Erträge und alle Zahlungen der Gesellschaft an den Gesellschafter, insbesondere Sonderzahlungen und Rücklagen zu. Ferner trug er Lasten und Aufwendungen. Weiter erhielt er eine lebenslängliche Stimmrechtsvollmacht für die Gesellschafterversammlungen der AKG. B verpflichtete sich, zu Lebzeiten des Klägers keine Verfügungen über den Gesellschaftsanteil zu treffen. Der Kläger konnte die Schenkung nach seinem Ermessen u.a. dann ganz oder teilweise widerrufen, falls B die Vollmacht widerrufen sollte.

4

Im Rahmen der am 29.10.2007 eingegangenen Steuererklärung erklärte B, der Freibetrag nach §13a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i.d.F. des Haushaltbegleitgesetzes 2004 vom 29.12.2003 (ErbStG a.F.) werde in Anspruch genommen.

5

Mit einem nach §165 Abs.1 der Abgabenordnung (AO) vorläufigen Bescheid vom 21.10.2011 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) gegenüber dem Kläger Schenkungsteuer fest. Im Betreff war angegeben „über den Erwerb des B aus der Schenkung des Klägers in … vom 31.12.2006“. Die Steuerbegünstigung nach §13a Abs.1 Satz1 Nr.2 und Abs.2 ErbStG a.F. gewährte das FA nicht. B habe kein Betriebsvermögen erworben.

6

Ein anderes Finanzamt führte u.a. betreffend die Bedarfsbewertung der Grundstücke auf den 31.12.2006 eine Außenprüfung durch. In der Folge trafen die Beteiligten durch Schriftwechsel eine tatsächliche Verständigung, in der sie abgesehen von nachgewiesenen Verkehrswerten die Schätzung der Grundbesitzwerte mit 9 2% der festgestellten Verkehrswerte auf den Stichtag 31.12.2006 vereinbarten. In dem für endgültig erklärten Änderungsbescheid vom 03.08.2015 setzte das FA die Schenkungsteuer ausgehend von dieser Verständigung für einen steuerpflichtigen Erwerb von 517.800 € fest, ohne die Steuerbegünstigung zu berücksichtigen.Bei dem ursprünglichen Betreff (Bezugnahme auf den Erwerb aus der Schenkung vom 31.12.2006) blieb es. Auch im Einspruchsverfahren versagte das FA die Steuerbegünstigung nach §13a ErbStG a.F., da B mangels Mitunternehmerinitiative aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchrechts sowie der vorbehaltenen Stimm- und Verwaltungsrechte und des auf ein Minimum reduzierten Unternehmerrisikos nicht Mitunternehmer der AKG geworden sei. Daher seien zwar Kommanditanteile übertragen worden, die aber keine Mitunternehmerschaft begründeten.

7

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben und hat die Ermittlung des Steuerbetrags nach §100 Abs.2 Satz2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf das FA übertragen.

8

Die Steuervergünstigung des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a.F. sei zu gewähren. B sei Mitunternehmer der AKG geworden. Weder der Nießbrauchvorbehalt (dazu Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 16.12.2009 II R 44/08, BFH/NV 2010, 690) noch die Vereinbarungen betreffend die Stimm- und Verwaltungsrechte stünden dem entgegen. Sie seien dem Kläger nicht übertragen worden, sondern nur Gegenstand einer unwiderruflichen Vollmacht. B habe die ihm als Kommanditisten zustehenden Stimm- und Verwaltungsrechte auch selbst wahrnehmen können, ohne dass hierfür Sanktionen vorgesehen gewesen seien. B habe folglich Mitunternehmerinitiative besessen. Sein Mitunternehmerrisiko habe in dem Risiko des Verlustes seiner Einlage und in der Möglichkeit bestanden, an den Gewinnen aus der Auflösung stiller Reserven beteiligt zu werden.

9

Allerdings sei die Bewertung insoweit fehlerhaft, als zum einen die Steuer erst im Zeitpunkt der Eintragung des B im Handelsregister am 01.10.2007 entstanden und der Feststellungszeitpunkt daher nicht richtig sei. Zum anderen sei statt der anteiligen Wirtschaftsgüter der Kommanditanteil als Betriebsvermögen zu bewerten. Einer Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO bedürfe es gleichwohl nicht. Der nur hinsichtlich des Freibetrags und des Bewertungsabschlags angefochtene Bescheid sei im Übrigen bestandskräftig geworden. Für die Ermittlung des Schenkungsteuerbetrags habe das FA jedoch noch nach §181 Abs. 5 AO Feststellungsverfahren zu veranlassen.

10

Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1727 veröffentlicht.

11

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung des §13a Abs.4 Nr.1 ErbStG a.F. i.V.m. § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und §13a Abs.1 Satz1 Nr.2 und Abs.2 ErbStG a.F. Zwar seien die Feststellungen auf den zutreffenden Stichtag 01.10.2007 nachzuholen. Der angefochtene Bescheid sei aber im Übrigen rechtmäßig. B sei zwar Gesellschafter, nicht aber Mitunternehmer der AKG geworden. Die dem Kläger vorbehaltenen Rechte gingen über den nach den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ausgestalteten Nießbrauch hinaus. Sie beließen dem B nur ein schwach ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko und wiesen dem Kläger bei verständiger Auslegung des Vertrags womöglich doch eine Beteiligung an den stillen Reserven und sogar den Verlusten zu. Auch könne B keine Mitunternehmerinitiative mehr entfalten, nachdem er,ähnlich wie dies der BFH mit Urteil vom 06.05.2015 II R 34/13 (BFHE 250, 197, BStBl II 2015, 821) entschieden habe, die Ausübung der Stimmrechte dem Kläger umfassend überlassen habe. Die Verknüpfung von Vollmachtswiderruf und möglichem Schenkungswiderruf habe B erheblich eingeengt. Die vermeintliche Möglichkeit zur eigenen Stimmrechtsausübung scheitere an der zunächst noch bestehenden Minderjährigkeit des B. Allein die abstrakte Möglichkeit für B, trotz Vollmacht selbst tätig zu werden, könne nicht genügen, denn das Stimmrecht im Außenverhältnis bleibe dem Gesellschafter selbst im Falle eines Stimmrechtsverzichts wie in dem Sachverhalt in dem BFH-Urteil in BFHE250, 197, BStBl II2015, 821 stets erhalten.

12

Das FA beantragt,das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

13

Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen.

14

Der Bescheid sei schon nach § 124 Abs. 3 AO i.V.m. § 125 Abs. 1 AO wegen fehlender Erkennbarkeit des Besteuerungszeitpunktes mangels inhaltlicher Bestimmtheit (§ 119 Abs. 1 AO) nichtig. Mit einer weiteren 2007 wirksam gewordenen Schenkung habe der Kläger auch einem weiteren Sohn einen Kommanditanteil zugewandt. Ferner hätten der Kläger und seine Schwester jeweils beiden Söhnen des Klägers weitere Kommanditanteile mit 2009 wirksam gewordenen Schenkungen zugewandt. Es bestehe Verwechselungsgefahr. Zudem benenne der angefochtene Bescheid als Zeitpunkt für die Entstehung der Steuer den 31.12.2006, während tatsächlich nach Maßgabe des BFH-Urteils vom 30.11.2009 II R 70/06 (BFH/NV 2010, 900) die Steuer erst am 01.10.2007 entstanden sei.

15

In der Sache sei die Begünstigung des § 13a ErbStG a.F. zu gewähren.

Gründe:

16

Die Revision ist begründet mit der Maßgabe, dass das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist (§126 Abs.3 Satz1 Nr.2 FGO). Der Rechtmäßigkeit des Bescheids steht zwar nicht bereits Unbestimmtheit entgegen (dazu 1.). Die Schenkungsteuer für die am 01.10.2007 bewirkte Zuwendung kann jedoch –wie das FG zutreffend entschieden hat–dem Grunde nach unter Berücksichtigung der Steuerbegünstigung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG a.F. festzusetzen sein (dazu 2.). Der Senat vermag gleichwohl nicht abschließend zu entscheiden, weil keine Feststellungen zu der erforderlichen Erklärung des Klägers als Schenker vorliegen und die Höhe der steuerpflichtigen Bereicherung noch zu ermitteln ist (dazu 3.).

17

1. Der angefochtene Bescheid bezeichnet den zu besteuernden Sachverhalt hinreichend genau.

18

a) Schriftliche Steuerbescheide müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 119 Abs. 1 AO). Erforderlich ist u.a. die Bezeichnung der festgesetzten Steuer nach Art und Betrag (§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO). Mehrere Steuerfälle erfordern entweder eine Festsetzung in getrennten Steuerbescheiden oder –bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück– die genaue Angabe, welche Lebenssachverhalte (Besteuerungstatbestände) dem Steuerbescheid zugrunde liegen, sowie eine gesonderte Steuerfestsetzung für jeden einzelnen Lebenssachverhalt (Steuerfall). Die fehlende Angabe der besteuerten einzelnen Lebenssachverhalte führt zur Nichtigkeit eines solchen Bescheids nach § 125 Abs.1 AO (vgl. BFH-Urteil vom 30.08.2017 II R 46/15, BFHE 259, 370,BStBl II 2019, 38, Rz16, 17).

19

b) Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB festzustellen. Entscheidend sind der erklärte Wille der Behörde und der sich daraus ergebende objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (vgl. BFH-Urteil vom 12.02.2014 II R 46/12, BFHE 244, 455, BStBl II 2014, 536, Rz25, zur Grunderwerbsteuer). Bei der Auslegung des Bescheids ist nicht allein auf dessen Tenor abzustellen, sondern auch auf den materiellen Regelungsgehalt einschließlich der für den Bescheid gegebenen Begründung (vgl. BFH-Urteil vom 07.12.2016 II R 21/14, BFHE 256, 381, BStBl II 2018, 196, Rz26). Zweifel gehen zu Lasten der Behörde (vgl. BFH-Urteil vom 21.07.2011 II R 7/10, BFH/NV 2011, 1835, Rz16).

20

c) Zur Auslegung eines Verwaltungsakts ist auch das Revisionsgericht befugt, wenn die tatsächlichen Feststellungen des FG hierzu ausreichen. Der BFH ist an die Auslegung eines Steuerfestsetzungsbescheids durch das FG nicht gebunden (vgl. BFH-Urteile vom 11.07.2006 VIII R 10/05, BFHE 214, 18, BStBl II 2007, 96, unter II.3.baa, und in BFH/NV 2011, 1835, Rz17). Dem entsprechend kann das Revisionsgericht eine Auslegung auch dann vornehmen, wenn das FG –mangels entsprechender Rüge– sich mit dieser Thematik nicht befasst hat, gleichwohl, wie hier, die zur Beurteilung erforderlichen Dokumente festgestellt sind.

21

d) Nach diesen Maßstäben genügt der angefochtene Bescheid den formellen Anforderungen. Er benennt eine Schenkung des Klägers an B vom 31.12.2006. Damit konnte allein die Schenkung gemeint sein, die auf dem Vertra gmit B vom 28.12.2006 beruhte, denn nur diese besaß wirtschaftliche Wirkung zum 31.12.2006. Eine Verwechselung mit einer Schenkung an den Bruder des B ist wegen der Namensnennung ausgeschlossen, wegen der Benennung des Datums der wirtschaftlichen Wirkung aber auch eine Verwechselung mit Schenkungen, die im Jahre 2009 wirksam wurden. Die Angabe des schenkungsteuerrechtlich zutreffenden Stichtags ist nicht erforderlich, da sie zur Identifikation des steuerpflichtigen Vorgangs im Streitfall nicht benötigt wird.

22

2. Die Übertragung des Kommanditanteils ist nach §7 Abs.1 Nr.1 ErbStG i.V.m. §9 Abs.1 Nr.2 ErbStG mit dem Stichtag des Vollzugs am 01.10.2007 schenkungsteuerpflichtig.Die Steuerbegünstigung nach §13a ErbStG a.F. für den Erwerb von Betriebsvermögen kann zu gewähren sein, da B Mitunternehmer der AKG geworden ist.

23

a) Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG a.F. bleiben Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften i.S. des Abs.4 vorbehaltlich des Satzes2 insgesamt bis zu einem Wert von 225.000€ außer Ansatz beim Erwerb durch Schenkung unter Lebenden, wenn der Schenker dem Finanzamt unwiderruflich erklärt, dass der Freibetrag für diese Schenkung in Anspruch genommen wird. Der nach Anwendung des Abs. 1 verbleibende Wert des Vermögens i.S. des Abs. 4 ist mit 65 % anzusetzen (§ 13a Abs. 2 ErbStG a.F.). Nach § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a.F. gelten der Freibetrag und der verminderte Wertansatz für inländisches Betriebsvermögen (§12 Abs.5 ErbStG a.F.) u.a. beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder eines Anteils an einer Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1Nr. 2 und Abs. 3 EStG.

24

aa) Die Steuervergünstigungen sind nur zu gewähren, wenn das von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworbene Vermögen durchgehend sowohl beim bisherigen als auch beim neuen Rechtsträger den Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a.F. erfüllt (BFH-Urteil vom 10.12.2008 II R 34/07, BFHE 224, 144, BStBl II 2009, 312, unter II.2.b). Der in dieser Vorschrift durch Bezugnahme auf § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG verwendete Gesellschaftsbegriff ist ebenso wie im Hinblick auf § 12 Abs. 5 Satz 2 ErbStGi.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 vom 27.02.1997 i.V.m. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bewertungsgesetzes nicht zivilrechtlich, sondern ertragsteuerrechtlich zu verstehen (BFH-Urteil vom 01.09.2011 II R 67/09, BFHE 239, 137,BStBl II 2013, 210, Rz51).

25

bb) Der Erwerber einer Beteiligung an einer Personengesellschaft muss also aufgrund des Erwerbs Mitunternehmer geworden sein (BFH-Urteile vom 23.02.2010 II R 42/08, BFHE 228, 184,BStBl II2010, 555, Rz11; in BFHE239, 137,BStBl II 2013, 210, Rz54; vom 16.05.2013 II R 5/12, BFHE 241, 49,BStBl II 2013, 635, Rz9; vom 01.10.2014 II R 40/12, BFH/NV 2015, 500, Rz22; vom 04.05.2016 II R 18/15, BFH/NV 2016, 1565, Rz22, 23, m.w.N.). Behält sich der Schenker Rechte –etwa einen Nießbrauch– an der Beteiligung vor, gilt nichts anderes. Die Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG a.F. sind auch in einem solchen Fall nur dann zu gewähren, wenn der übertragene Gesellschaftsanteil dem Bedachten die Stellung eines Mitunternehmers vermittelt (BFH-Urteile in BFH/NV 2015, 500, Rz22, und in BFHE 250, 197, BStBl II 2015, 821, Rz21). Ob der Gesellschafter Mitunternehmer geworden ist, ist nach den allgemeinen Kriterien (Vorliegen von Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko) zu prüfen (vgl. etwa das BFH-Urteil vom 03.12.2015 IV R 43/13, BFH/NV 2016, 742, Rz47).

26

b) Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG kann nur sein, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist oder –in Ausnahmefällen– eine diesem wirtschaftlich vergleichbare Stellung innehat. Kennzeichnend für den Mitunternehmer ist, dass er zusammen mit anderen Personen eine Mitunternehmerinitiative entfalten kann, ein Mitunternehmerrisiko trägt sowie die Absicht zur Gewinnerzielung hat (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.06.1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405,BStBl II 1984, 751, unter C.V.3.b, cbb; aufgenommen in ständiger Rechtsprechung durch alle Senate des BFH, vgl. etwa BFH-Urteile in BFHE 250, 197, BStBl II 2015, 821, Rz19, 20, m.w.N.; in BFH/NV 2016, 1565, Rz23; vom 22.06.2017 IV R 42/13, BFHE 259, 258, Rz32; vom 19.07.2018 IV R 10/17, BFH/NV 2018, 1268, Rz28; vom 16.05.2018 VI R 45/16, BFHE 261, 508, BStBl II 2019, 60, Rz14; vom 20.09.2018 IV R 39/11, BFHE 262, 393, BStBl II 2019, 131, Rz22; vom 13.02.2019 XI R 24/17, BFH/NV 2019, 597, Rz2025).

27

aa) Beide Hauptmerkmale der Mitunternehmerstellung (Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative) können zwar im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein. Sie müssen jedoch beide vorliegen. Ob dies zutrifft, ist unter Berücksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmenden Umstände zu würdigen. Geht es um die Mitunternehmereigenschaft eines Kommanditisten, dann muss der Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag und der tatsächlichen Durchführung zumindest eine Stellung haben, die nicht wesentlich hinter derjenigen zurückbleibt, die handelsrechtlich das Bild des Kommanditisten bestimmt(Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.V.3.ccc).

28

bb) Mitunternehmerrisiko bedeutet gesellschaftsrechtliche oder eine dieser wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme am Erfolg oder Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens. Dieses Risiko wird regelmäßig durch Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt. Ein Kommanditist trägt ein solches Risiko, indem er einerseits am laufenden Gewinn, im Falle seines Ausscheidens und der Liquidation auch an den stillen Reserven (§§ 168, 161 Abs.2, 155 des Handelsgesetzbuchs –HGB–, §§738ff. BGB), andererseits nach Maßgabe des § 167 Abs.3 HGB am Verlust beteiligt ist (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.V.3.ccc(2)).

29

cc) Mitunternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilnahme an unternehmerischen Entscheidungen, wie sie z.B. Gesellschaftern oder diesen vergleichbaren Personen als Geschäftsführern, Prokuristen oder anderen leitenden Angestellten obliegen. Ausreichend ist indes schon die Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschafterrechten, die wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert sind, die einem Kommanditisten nach dem HGB zustehen oder die den gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechten nach §716 BGB entsprechen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.V.3.ccc(1)).

30

c) Ob die gesellschaftsrechtliche Position dem handelsrechtlichen Bild des Kommanditisten entspricht, ist unter Berücksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmenden Umstände zu würdigen (BFH-Urteil vom 13.07.2017 IV R 41/14, BFHE 258, 459, BStBl II 2017, 1133, Rz20). Aus der Formel“nicht wesentlich zurückbleiben“ folgt allerdings auch, dass das handelsrechtliche Bild des Kommanditisten keine Mindestvoraussetzung darstellt, jenseits derer ein Kommanditist generell nicht mehr als Mitunternehmer angesehen werden kann (BFH-Urteil in BFH/NV 2018, 1268, Rz34).

31

aa) So ist es für das Mitunternehmerrisiko unschädlich, wenn der durch Eigenkündigung ausscheidende Kommanditist an den stillen Reserven und am Geschäftswert des Unternehmens nicht beteiligt wurde (BFH-Urteil vom 07.11.2000 VIII R 16/97, BFHE 193, 542, BStBl II2001, 186, unter 2.caa). Schädlich ist eine Beteiligung nur an den Verlusten (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.V.3.cdd(1); BFH-Urteil vom 28.10.1999 VIII R 66-70/97, BFHE 190, 204, BStBl II 2000, 183, unter II.1.a). Fehlende Beteiligung an den stillen Reserven kann (nur) durch eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative und eine erhebliche Beteiligung am laufenden Betriebsergebnis ausgeglichen werden (BFH-Urteil vom 16.12.2003 VIII R 6/93, BFH/NV 2004, 1080, unter 2.a).

32

bb) Entspricht das Mitunternehmerrisiko dem handelsrechtlichen Bild des Kommanditisten, reicht es für die Mitunternehmerinitiative aus, wenn die Initiativrechte nur in den Rechten als Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung und den Kontrollrechten des §166 HGB bestehen. Der Ausschluss des Widerspruchsrechts nach §164 HGB ist dann unschädlich (BFH-Urteile vom 10.11.1987 VIII R 166/84, BFHE 152, 325, BStBl II 1989, 758, unter 2.b; vom 27.01.1994IVR114/91, BFHE 174, 219, BStBl II 1994, 635, unter I.3.b; in BFH/NV 2018, 1268, Rz35).

33

cc) Ein Kommanditist kann auch noch Mitunternehmer sein, wenn der Kommanditanteil mit einem Nießbrauch belastet ist(BFH-Urteile vom 16.05.1995 VIII R 18/93, BFHE 178, 52, BStBl II 1995, 714, unter 1.ccc; zum Mitunternehmerrisiko ferner BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 742, Rz47; zur Mitunternehmerinitiative BFH-Urteile in BFHE 224, 144, BStBl II 2009, 312, unter II.2.caa, und in BFH/NV 2010, 690, unter II.3.). Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist nach §39 Abs.1 AO regelmäßig der zivilrechtliche Gesellschafter (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile in BFHE 259, 258, Rz32, 33, und vom 01.03.2018 IV R 15/15, BFHE 261, 231, BStBl II 2018, 539, Rz32). Steuerrechtlich kann der Gesellschaftsanteil jedoch einem anderen zuzurechnen sein, wenn der andere die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, § 39 Abs.2 Nr.1 Satz1 AO (BFH-Urteile in BFHE 259, 258, Rz34; in BFHE 261, 231,BStBl II 2018, 539, Rz32f.; in BFHE 262, 393,BStBl II 2019, 131, Rz23).

34

dd)Im Einzelnen hat der Senat eine Regelung, nach der die sog. „Stimm- und Verwaltungsrechte“ dem Nießbraucher überlassen waren und im Bereich der Grundlagengeschäfte der Gesellschafter der Zustimmung des Nießbrauchers bedurfte, als noch ausreichend angesehen, dem Gesellschafter Mitunternehmerinitiative zu vermitteln, da umgekehrt auch der Nießbraucher im Bereich der Grundlagengeschäfte mangels Stimmrechts nicht ohne den Gesellschafter handeln konnte (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 690, Rz22, 23). Er hat jedoch den Kommanditisten mangels Mitunternehmerinitiative nicht mehr als Mitunternehmer betrachtet, wenn er die Ausübung der Stimm- und Mitverwaltungsrechte dem Nießbraucher umfassend überlassen hat und dies auch für die Grundlagengeschäfte der Gesellschaft gilt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 224, 144, BStBl II 2009, 312, unter II.2.caa und unter II.2.cbb; in BFHE228, 184, BStBl II 2010, 555, unter II.2.; in BFHE241, 49, BStBl II 2013, 635, Rz14; in BFHE250, 197, BStBl II 2015, 821, Rz23; in BFH/NV 2015, 500, Rz22; in BFH/NV 2016, 1565, Rz26).

35

d) Nach diesen Maßstäben ist B Mitunternehmer der AKG geworden und die Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG a.F. insoweit möglich. Bist zivilrechtlich Eigentümer des Kommanditanteils geworden und als solcher regelmäßig auch Mitunternehmer. Der Vorbehaltsnießbrauch des Klägers steht der Mitunternehmerstellung des B nicht entgegen.

36

aa) B ist Mitunternehmerrisiko verblieben, da er an den stillen Reserven beteiligt ist und die Verluste zu tragen hat. Den Vereinbarungen zwischen dem Kläger und B hat das FG nichts Abweichendes entnommen.

37

bb) B hat auch Mitunternehmerinitiative, da er an der Ausübung des Stimmrechts nicht gehindert ist. Die Stimmrechtsvollmacht erlaubt dem Kläger lediglich die Ausübung des Stimmrechts, solange und soweit B damit einverstanden ist. Zum einen ist die Vollmacht zwar auf Lebenszeit erteilt, aber widerruflich. Zum anderen hindert sie B als Vollmachtgeber nicht, die Stimmrechte weiterhin selbst auszuüben. Die Bevollmächtigung belässt das Recht bei dem bisherigen Rechtsträger und schafft nur zusätzlich eine weitere Befugnis in der Person des Bevollmächtigten (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.11.1951 II ZR 111/50, BGHZ 3, 354). Eine verdrängende Vollmacht, die den Vollmachtgeber von der Rechtsausübung ausschließt, wäre wegen Verstoßes gegen § 137 Satz 1 BGB unwirksam (vgl. Staudinger/Kohler (2017) BGB § 137, Rz34, 35; Erman/Arnold, BGB, 15.Aufl., § 137 Rz6). Der Kommanditist, der Stimmrechtsvollmacht erteilt, bleibt Träger des Stimmrechts und ist im Verhältnis zur Gesellschaft auch weiterhin zur Ausübung seines Stimmrechts uneingeschränkt in der Lage. B hatte sich auch nicht im Innenverhältnis verpflichtet, sein Stimmrecht nicht auszuüben, worin sich der Streitfall von der der BFH-Entscheidung in BFHE 250, 197, BStBl II 2015, 821 zugrunde liegenden Konstellation unterscheidet. Selbst in einem konkreten Konfliktfalle genießt die Stimmrechtsbefugnis des B im Innen- und Außenverhältnis Vorrang. Ob er deshalb den Widerruf der Schenkung zu befürchten hat oder sich ggf. gegenüber dem Kläger schadenersatzpflichtig macht, ist unerheblich. Bis der Widerruf tatsächlich erfolgt, was nicht prognostiziert werden kann, hat sein Stimmrecht jedenfalls Bestand. Die Verpflichtung des B, zu Lebzeiten des Klägers keine Verfügungen über den Kommanditanteil zu treffen oder diesbezügliche Vereinbarungen zu treffen, entspricht lediglich der Regelung in §1071 BGB und damit den Regeln des Nießbrauchs.

38

Da B zivilrechtlicher Eigentümer des unentgeltlich übertragenen Kommanditanteils geworden ist, kann im Streitfall dahinstehen, wie wirtschaftliches Eigentum an einem Kommanditanteil schenkungsteuerrechtlich zu behandeln wäre.

39

3. Der Senat vermag gleichwohl nicht abschließend zu entscheiden.

40

a) Den Feststellungen des FG ist nicht zu entnehmen, ob der Kläger die für die Gewährung des Freibetrags erforderliche Erklärung als Schenker nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG a.F. abgegeben hat und ggf. auf welchen Betrag oder Teilbetrag sich diese erstreckt. Diese Feststellung ist nachzuholen.

41

b) Zudem steht die Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer nicht fest und kann auch nicht ohne Weiteres berechnet werden.

42

aa) Das gilt schon deshalb, weil nicht festgestellt ist, auf welchen Betrag sich die etwaige Erklärung des Klägers nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG a.F. beziehen könnte.

43

bb) Zudem liegen keine Wertfeststellungen auf den zutreffenden Stichtag 01.10.2007 vor. Diese können nicht dahinstehen.

44

Einer Tenorierung, wie das FG sie im ersten Rechtsgang vorgenommen hat, fehlt es an Bestimmtheit. Die Übertragung der Steuerberechnung nach §100 Abs.2 Satz2 FGO war nicht zulässig. Sie setzt voraus, dass dem FA nur noch die Berechnung der Steuer verbleibt (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9.Aufl., §100 Rz42). Es darf keine Wertungs-, Beurteilungs- oder Entscheidungsspielräume mehr geben. Sind noch Ermittlungen zur Höhe der Bemessungsgrundlage anzustellen, kommt die Übertragung der Steuerberechnung nicht in Betracht. Eine etwa erforderliche gesonderte Feststellung ist keine Berechnung, sondern eine verfahrensrechtlich besondere Ermittlung der Bemessungsgrundlage.

45

Eine eigene Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist dem Senat nicht möglich. Auf den maßgebenden Stichtag 01.10.2007 ist der Wert des Erwerbs festzustellen. Gegenstand des Erwerbs ist Betriebsvermögen. Ungeachtet der Frage, inwieweit diese herangezogen werden können, liegen auch keine Bedarfsbewertungen für die zum Betriebsvermögen der A KG gehörenden Grundstücke auf diesen Stichtag vor. Die tatsächliche Verständigung der Beteiligten kann der Besteuerung schon deshalb nicht zugrunde gelegt werden, weil sie sich auf den Stichtag 31.12.2006 bezieht und für den tatsächlichen Stichtag ins Leere geht. Das FG hat zu Recht angemerkt, dass im Grundsatz noch Feststellungsverfahren durchgeführt werden müssten. Falls der Streitfall nicht ohne solche –ggf. mit Hilfe einer weiteren tatsächlichen Verständigung– unstreitig erledigt wird, hat das FG entweder eine Schätzung nach § 155 Abs. 2 AO i.V.m. § 162 Abs. 5 AO vorzunehmen oder das Verfahren nach §74 FGO auszusetzen (vgl. etwa BFH-Urteil vom 23.11.2011 II R 64/09, BFHE 235, 185, BStBl II 2012, 355, Rz31).Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger im gerichtlichen Verfahren materiell-rechtlich nur die Frage der Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG a.F. dem Grunde nach thematisiert hat. Die Frage der Bemessungsgrundlage ist kein abtrennbarer Bestandteil, sondern eine Folgefrage, über die ohne Feststellungen nicht entschieden werden kann.

46

4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.

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BFH zur Bewertung ungewisser Verbindlichkeiten

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob der niedrigere, nach § 253 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB i. d. F. des BilMoG, ermittelte Handelsbilanzwert für eine Rückstellung gegenüber einem höheren steuerrechtlichen Rückstellungswert die Obergrenze bildet (Az. XI R 46/17).

BFH zur Bewertung ungewisser Verbindlichkeiten

Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz nach Inkrafttreten des BilMoG

BFH, Urteil XI R 46/17 vom 20.11.2019

Leitsatz

Der Handelsbilanzwert für eine Rückstellung bildet auch nach Inkrafttreten des BilMoG gegenüber einem höheren steuerrechtlichen Rückstellungswert die Obergrenze (Anschluss an die BFH-Urteile vom 11.10.2012 – I R 66/11, BFHE 239, 315, BStBl II 2013 S. 676; vom 13.07.2017 – IV R 34/14, BFH/NV 2017, 1426).

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 07.12.2016 1 K 1912/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Streitig ist die „Deckelung“ der Höhe des steuerrechtlichen Rückstellungsbetrags durch den niedrigeren handelsrechtlichen Rückstellungsbetrag.

2

Unternehmensgegenstand der … gegründeten Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, ist der Abbau und die Verwertung von Rohstoffen. Für Verpflichtungen zur Rekultivierung von Abbaugrundstücken bildete sie in Handels- und Steuerbilanzen Rückstellungen.

3

In der Handelsbilanz zum 31.12.2010 erfasste sie Ansammlungsrückstellungen in Höhe von 295.870 €, bei deren Ermittlung geschätzte Kostensteigerungen bis zum Erfüllungszeitpunkt einbezogen wurden; der auf diese Weise ermittelte Erfüllungsbetrag wurde mit einem Zinssatz von 4,94 % abgezinst. Steuerrechtlich erfolgte die Ermittlung ohne künftige Kostensteigerungen; der ermittelte Verpflichtungsbetrag wurde entsprechend dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 09.12.1999 IV C 2 S 2175 30/99 (BStBl I 1999, 1127) nicht abgezinst und betrug laut Steuerbilanz 348.105 €.

4

Im Rahmen einer für die Jahre 2007 bis 2010 durchgeführten Außenprüfung kürzte der Prüfer unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 Nr. 3a des Einkommensteuergesetzes (EStG) die von der Klägerin gebildete und aus anderen (zwischen den Beteiligten nicht streitigen) Gründen auf 330.685 € korrigierte Rückstellung laut Steuerbilanz zum 31.12.2010 um 34.815 € auf den niedrigeren Handelsbilanzwert in Höhe von 295.870 €, weil ansonsten steuerrechtlich ein höherer Rückstellungsbetrag als in der Handelsbilanz ausgewiesen werde. Für den sich aus der erstmaligen Anwendung des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz- BilMoG) vom 25.05.2009 (BGBl I 2009, 1102) in 2010 hieraus ergebenden Gewinn in Höhe von 34.815 € bildete er sodann eine Rücklage für Rückstellungsauflösung nach R 6.11 Abs. 3 Satz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien 2012 (EStR 2012) in Höhe von 14/15 des sich aus der Auflösung der Rückstellung ergebenden Gewinns (jährlich 2.321 €).

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt FA) folgte dem in dem nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderten Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2010 vom 15.11.2013. Der Einspruch blieb erfolglos(Einspruchsentscheidung vom 13.06.2014).

6

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz wies die Klage gegen den Körperschaftsteuerbescheid für 2010 vom 15.11.2013 mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 693 veröffentlichten Urteil vom 07.12.2016 1 K 1912/14 ab.Das FG vertrat die Ansicht, dass der handelsrechtlich anzusetzende abgezinste Wert nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG für die Steuerbilanz als Obergrenze zu beachten sei.

7

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Es sei mit dem BilMoG die formelle Maßgeblichkeit, die eine Bindung des konkreten Bilanzansatzes in der Handelsbilanz für die Steuerbilanz vorsieht, abgeschafft worden. Seitdem bestehe nur noch eine materielle Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) für die Steuerbilanz, soweit diese nicht durch steuerrechtliche Spezialvorschriften durchbrochen werde. Steuerrechtliche Wahlrechte können nach Auffassung der Klägerin somit unabhängig von der Handelsbilanz ausgeübt werden.

8

Die handelsrechtlichen GoB könnten im Bereich der Bewertung nur noch herangezogen werden, wenn die Regelungen des § 6 EStG lückenhaft seien. Dies führe dazu, dass sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a bis f EStG ein ganz eigenständiges steuerrechtliches Bewertungskonzept ergebe. Dieses gehe gemäß dem umfassenden steuerrechtlichen Bewertungsvorbehalt (§ 5 Abs. 6 EStG) dem allgemeinen Maßgeblichkeitsgrundsatz vor.

9

Am Vorrang des umfassenden steuerrechtlichen Bewertungsvorbehalts (§ 5 Abs. 6 EStG) ändere sich auch durch den Einleitungssatz des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG nichts. Man könne die Formulierung „höchstens“ im Einleitungssatz zu § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG zwar so verstehen, dass ein steuerrechtliches Wahlrecht bestehe, einen Ansatz unterhalb eines Rückstellungsbetrages i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a bis f EStG zu bilden (so auch Hoffmann, Steuern und Bilanzen 2012, 849, 850); jedoch sei damit kein niedrigerer Handelsbilanzansatz gemeint. Vielmehr markiere die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG einen Höchstbetrag gegenüber einem Wert nach den steuerrechtlichen Bewertungsgrundsätzen für Verbindlichkeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG).

10

Die Formulierung „höchstens insbesondere“ könne sinnvollerweise nur bedeuten, dass im Fall von nach Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG verbleibenden Regelungslücken zunächst § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG und bei dann immer noch verbleibenden Regelungslücken auch die GoB (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) heranzuziehen seien. Damit komme eine Verdrängung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG nicht in Betracht.

11

Des Weiteren stehe der Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) zum subjektiven Fehlerbegriff vom 31.01.2013 GrS 1/10 (BFHE 240, 162, BStBl II 2013, 317) entgegen. Danach sollen handelsrechtliche Bilanzierungswahlrechte möglichst zurückgedrängt werden, um „Manipulationen“ der steuerrechtlichen Bemessungsgrundlage und damit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu vermeiden. Weiterhin stehe der Lösung des FG entgegen, dass die gesetzgeberische Zielsetzung, das BilMoG steuerneutral auszugestalten, nicht erreicht würde.

12

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Bescheid für 2010 über Körperschaftsteuer vom 15.11.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.06.2014 dahingehend zu ändern, dass der Betrag der Rückstellung für Rekultivierungsmaßnahmen laut Steuerbilanz in Höhe von 330.685 € zum Ansatz kommt und nicht auf den handelsrechtlich zu bilanzierenden, niedrigeren Rückstellungsbetrag in Höhe von 295.870 € herabzusetzen ist, und das zu versteuernde Einkommen unter Berücksichtigung der entfallenden Rücklagenbildung gemäß R 6.11 Abs. 2 und 3 EStR 2012 herabzusetzen.

13

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

14

Es trägt vor, dass der Maßgeblichkeitsgrundsatz durch das BilMoG nicht in formeller Hinsicht abgeschafft worden sei. An dem Maßgeblichkeitsgrundsatz sei wie die Vorinstanz und der BFH in seinem Urteil vom 11.10.2012 I R 66/11 (BFHE 239, 315, BStBl II 2013, 676) es verstanden hätten festzuhalten. Es sei nicht eine „Restmaßgeblichkeit“ des Handelsbilanzrechts gegeben, sondern es sei wie sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG n.F. ergebe der handelsrechtliche Ansatz für die steuerrechtlichen Zwecke maßgeblich. Dieser Grundsatz werde nur dann durchbrochen, wenn die steuerrechtlichen Sonderbestimmungen dazu führten, dass der handelsrechtliche Wertansatz unterschritten werde (BFH-Urteil in BFHE 239, 315, BStBl II 2013, 676).

15

Das dem Verfahren beigetretene BMF trägt in seiner Stellungnahme vor, dass aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG „höchstens insbesondere“ keine Durchbrechung der Maßgeblichkeit entnommen werden könne. Soweit die Klägerin auch einen Vergleich mit § 6a EStG anstelle, weil dort auch das Wort „höchstens“ enthalten sei und dort i.S. einer norminternen Begrenzung und nicht in Bezug auf einen niedrigeren handelsbilanziellen Rückstellungswert verstanden werde, sei dies ebenfalls nicht geeignet, einen Bezug zu handelsbilanziellen Werten zu verhindern.

16

Mit dem Wortzusatz „insbesondere“ habe der Gesetzgeber gerade zum Ausdruck gebracht, dass es weitere Obergrenzen gebe. Auch im Rahmen einer historischen Auslegung ergebe sich, dass ein niedrigerer handelsbilanzieller Wert ggf. zugrunde zu legen sei. Dies sei eindeutig aus der Gesetzesbegründung zu § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG zu entnehmen (BTDrucks 14/443, 23).

17

Durch das BilMoG habe sich daran nichts geändert. Hätte der Gesetzgeber wegen der handelsrechtlichen Änderungen auch in steuerrechtlicher Hinsicht eine Änderung herbeiführen wollen, hätte er die Worte „höchstens insbesondere“ in § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG gestrichen. Auch der grundsätzliche Wille des Gesetzgebers, bei Einführung des BilMoG steuerneutral zu handeln, ändere nichts an dieser Bewertung. Zum einen sei bereits nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber bei Einführung des BilMoG alle bisher geltenden Bilanzierungsgrundsätze mit dem Ziel einer Steuerneutralität überschreiben wollte. Weiterhin habe er sich mit den Folgen der kodifizierten Maßgeblichkeit handelsrechtlicher Wertansätze als Obergrenze in § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG gar nicht beschäftigt. Überdies habe die Klägerin genügend handelsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten gehabt, um eine Steuerneutralität herbeizuführen.

18

Auch im Rahmen einer teleologischen bzw. systematischen Auslegung komme man nicht zu einem anderen Ergebnis. Die handelsrechtliche Maßgeblichkeit i.S. von§ 5 Abs. 1 EStG habe sich seit der Einführung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG zwar verändert. Dennoch sei der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG nach dem BilMoG eindeutig in der Weise zu verstehen, dass die handelsrechtliche Maßgeblichkeit für die Steuerbilanz zunächst bestehe. Sie werde nur dann und nur insoweit durchbrochen, als der Gesetzgeber steuerrechtliche Ansatz- oder Bewertungsvorbehalte festgeschrieben habe (§ 5 Abs. 6 EStG). Da durch den „höchstens insbesondere“-Verweis der Bezug zur handelsrechtlichen Bewertung weiterhin bestehen bleiben sollte, habe keine Verselbständigung der Steuerbilanzwerte von den Handelsbilanzwerten zugelassen werden sollen, selbst wenn die Steuerbilanz durch das BilMoG gegenüber der Handelsbilanz deutlich verselbständigt sei.

19

Schließlich sei auch der Rückgriff der Klägerin auf den Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 240, 162, BStBl II 2013, 317 nicht erfolgversprechend. Einerseits handele es sich um verschiedene Sachverhalte; andererseits handele es sich bei dem vom Steuerpflichtigen ausgeübten Wahlrecht nicht um eine „Manipulation der steuerlichen Bemessungsgrundlage durch handelsrechtliche Bilanzierungswahlrechte“. Denn es gehe nicht um eine unterschiedliche subjektive Beurteilung der Rechtslage durch den Steuerpflichtigen, weil dieser durch die Ausübung des Wahlrechts objektive Tatsachen in die eine oder andere Richtung geschaffen habe. Es sei auch nicht von einer „Besteuerung nach Wahl“ wegen verschiedener Rechtsansichten auszugehen, wie der Große Senat dies ausführt, sondern es gehe um vom Gesetzgeber eingeräumte (handelsrechtliche oder steuerrechtliche) Wahlrechte. Auch liege keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vor.

Gründe:

20

Die Revision der Klägerin ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung FGO).

21

Rechtsfehlerfrei hat das FG die Höhe der streitgegenständlichen Rückstellung unter Anwendung der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung bewertet und mit dem gegenüber dem steuerbilanziellen Wert niedrigeren handelsrechtlichen Wertansatz berücksichtigt.

22

1. Gemäß§ 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG hat die GmbH in ihren Bilanzen das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen GoB auszuweisen ist. Diese ergeben sich u.a. aus § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB). Danach sind für ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen zu bilden. Ungewisse Verbindlichkeiten in diesem Sinne sind einerseits Verbindlichkeiten, die dem Grunde nach bestehen, deren Höhe aber noch ungewiss ist, andererseits Verbindlichkeiten, deren künftiges Entstehen, ggf. zusätzlich auch deren Höhe, noch ungewiss ist (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. dazu etwa BFH-Urteile vom 27.06.2001 I R 45/97, BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121; vom 30.11.2005 I R 110/04, BFHE 212, 83, BStBl II 2007, 251; vom 13.02.2019 XI R 42/17, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2019, 1197).

23

Die Bewertung von Wirtschaftsgütern in der Steuerbilanz folgt den handelsrechtlichen Vorschriften, soweit dem steuerrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen (§ 5 Abs. 6 EStG). Für die Bewertung der im Streitfall unstreitig vorliegenden Sachleistungsrückstellung sieht die Vorschrift des bereits mit dem Steuerentlastungsgesetz vom 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402) eingeführten § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG vor, dass Rückstellungen „höchstens insbesondere“ unter Berücksichtigung der sodann unter den Buchst. a bis f folgenden Grundsätze anzusetzen sind.

24

2. Die im Einleitungssatz des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG enthaltene Regelung, dass Rückstellungen „höchstens insbesondere“ mit den Beträgen nach den folgenden Grundsätzen in Buchst. a bis f anzusetzen sind, führt dazu, dass die sich aus§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a bis f EStG ergebenden Rückstellungsbeträge den zulässigen Ansatz nach der Handelsbilanz nicht überschreiten dürfen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 239, 315, BStBl II 2013, 676, Rz 14, zu Zeiträumen vor Inkrafttreten des BilMoG; vom 13.07.2017 IV R 34/14, BFH/NV 2017, 1426, Rz 29, ohne Bindungswirkung für den dortigen Streitfall und ebenfalls für Zeiträume vor Inkrafttreten des BilMoG; ebenso Wacker, Höchstrichterliche FinanzrechtsprechungHFR2013, 489; Märtens in jurisPraxisReport Steuerrecht 15/2013 Anm. 1; Meurer, Betriebs-Berater BB 2012, 2807; Blümich/Krumm, § 5 EStG Rz 186; Blümich/Ehmcke,§ 6 EStG Rz 976a; Maus, Neue Wirtschaftsbriefe 2012, 3542; Schmidt/Kulosa, EStG, 38. Aufl., § 6 Rz 471; Schindler in Kirchhof, EStG, 18. Aufl., § 6 Rz 154; Hörhammer/Schumann in Kanzler/Prinz, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 3. Aufl., Rz 2647; Schubert in BeckBilKomm, 12. Aufl., § 253 HGB Rz 152; R 6.11 Abs. 3 Satz 1 EStR 2012; Oberfinanzdirektion Münster vom 13.07.2012, Deutsches Steuerrecht DStR2012, 1606; a.A. Briesemeister/Joisten/Vossel, Finanz-RundschauFR2013, 164; Korn, Kölner SteuerdialogKÖSDI2013, 18260, 18265 f.; KKB/Teschke/Kraft, § 6 EStG, 4. Aufl., Rz 183; Zwirner/Endert/Sepetauz, DStR 2012, 2094; Prinz/Fellinger, Die Unternehmensbesteuerung 2013, 362; Hennrichs in Tipke/Lang, Steuerrecht, 23. Aufl., § 9 Rz 288, m.w.N.).

25

a) Maßgebend für die Interpretation eines Gesetzes ist der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers (vgl. z.B. Beschlussdes Bundesverfassungsgerichts BVerfG vom 09.11.1988 1 BvR 243/86, BVerfGE 79, 106, unter B.II.1.; BFH-Urteil vom 18.12.2014 IV R 22/12, BFHE 248, 354, BStBl II 2015, 606, Rz 24, jeweils m.w.N.). Der Feststellung des zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung), aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung); zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter dieser verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen (z.B. BFH-Urteil vom 01.12.1998 VII R 21/97, BFHE 187, 177, HFR 1999, 197, unter II.2.a, Rz 12, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 21.07.2016 IV R 26/14, BFHE 254, 371, BStBl II 2017, 202, Rz 36). Ziel jeder Auslegung ist die Feststellung des Inhalts einer Norm, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. BFH-Urteile vom 09.04.2008 II R 39/06, BFH/NV 2008, 1529; in BFHE 248, 354, BStBl II 2015, 606, Rz 24, m.w.N.; BFH-Beschluss in BFHE 254, 371, BStBl II 2017, 202, Rz 36). Gegen seinen Wortlaut ist die Auslegung eines Gesetzes allerdings nur ausnahmsweise möglich, wenn die wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führt, das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann, oder wenn sonst anerkannte Auslegungsmethoden dies verlangen (z.B. BFH-Urteil vom 21.10.2010 IV R 23/08, BFHE 231, 544, BStBl II 2011, 277, Rz 23, m.w.N.; BFH-Beschlussin BFHE 254, 371, BStBl II 2017, 202, Rz 36).

26

b) Aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG „höchstens insbesondere“ ergibt sich keine Durchbrechung der Maßgeblichkeit. Vielmehr lässt er einen Wortsinn zu, der einen unterhalb des Rückstellungsbetrages nach den folgenden Buchst. a bis f ergebenden Betrag aufgrund handelsrechtlicher oder steuerrechtlicher Bewertungsvorschriften erfasst. Mit dem Wortzusatz „insbesondere“ hat der Gesetzgeber gerade zum Ausdruck gebracht, dass es weitere Obergrenzen gibt.

27

c) Zu diesem Ergebnis führt auch eine historische und systematische Auslegung sowie der Zweck der Vorschrift.

28

aa) Aus einer historischen Auslegung ergibt sich, dass ein niedrigerer handelsbilanzieller Wert als der steuerrechtliche Wert zugrunde zulegen ist. Dies ist zunächst eindeutig der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG zu entnehmen (vgl. BTDrucks 14/443, 23; BFH-Urteile in BFHE 239, 315, BStBl II 2013, 676, Rz 14; in BFH/NV 2017, 1426, Rz 29; R 6.11 Abs. 3 Satz 1 EStR 2012; ebenso Wacker, HFR 2013, 489; Meurer, BB 2012, 2807; Schmidt/Kulosa, a.a.O.,§ 6 Rz 471; Blümich/Krumm, § 5 EStG Rz 186; Blümich/Ehmcke,§ 6 EStG Rz 976a; Hörhammer/Schumann in Kanzler/Prinz, a.a.O., Rz 2647; a.A. Briesemeister/Joisten/Vossel, FR 2013, 164; Korn, KÖSDI 2013, 18260, 18265 f.). Dort heißt es: „Zum Einleitungssatz – Klarstellung, dass die in § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG genannten Grundsätze keine abschließende Aufzählung enthalten. Die beispielsweise in § 5 EStG festgelegten Regeln sind ebenfalls zu beachten. Ist der Ausweis für die Rückstellung in der Handelsbilanz zulässigerweise niedriger als der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG ergebende Ausweis, so ist der Ausweis in der Handelsbilanz für die Steuerbilanz maßgebend.“

29

bb) Auch eine systematische Auslegung führt zum Höchstansatz des handelsrechtlichen Bilanzwertes. Zwar hat sich die handelsrechtliche Maßgeblichkeit i.S. von§ 5 Abs. 1 EStG seit der Einführung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG verändert. Dennoch ist der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG nach dem BilMoG in der Weise zu verstehen, dass die handelsrechtliche Maßgeblichkeit für die Steuerbilanz zunächst besteht. Sie wird nur dann und nur insoweit durchbrochen, als der Gesetzgeber steuerrechtliche Ansatz- oder Bewertungsvorbehalte festgeschrieben hat (§ 5 Abs. 6 EStG). Da durch den „höchstens insbesondere“-Verweis der Bezug zur handelsrechtlichen Bewertung weiterhin bestehen bleiben sollte, hat dies keine Verselbständigung der Steuerbilanzwerte von den Handelsbilanzwerten zur Folge gehabt, selbst wenn die Steuerbilanz durch das BilMoG gegenüber der Handelsbilanz deutlich verselbständigt wurde.

30

Dem Einwand der Klägerin, die Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG sei eine abschließende steuerrechtliche Normierung, die allenfalls mit dem „höchstens“-Hinweis einen anderen steuerrechtlichen Wert in Bezug nimmt (insbesondere § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) und die somit die Anwendung des Handelsrechts nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG ausschließe (ebenso Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz 33), ist nicht zu folgen. § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG ist keine abschließende Norm. Sie schließt die Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht aus. Dies war die Ansicht des BFH vor Inkrafttreten des BilMoG (vgl. BFH-Urteil in BFHE 239, 315, BStBl II 2013, 676, Rz 14, und vor Einführung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG bereits BFH-Urteil vom 15.07.1998 I R 24/96, BFHE 186, 388, BStBl II 1998, 728, unter II.3.) und dies hat sich auch für die Zeiträume danach nicht geändert (ebenso Schubert in BeckBilKomm., a.a.O., § 253 HGB Rz 152). Die Änderungen in der steuerrechtlichen Bewertung haben sich allein durch die Änderungen handelsrechtlicher Bewertungsregeln ergeben (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2016 1 K 1912/14, EFG 2017, 693, Rz 29; Meurer, BB 2012, 2807, 2808).

31

cc) Auch der Regelungszweck trägt dieses Ergebnis. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG verfolgt den Zweck, realitätsnähere Bewertungen von Rückstellungen zu erreichen (BTDrucks 14/443, 3). Dieser Zielsetzung wird auch der Bezug zum Maßgeblichkeitsgrundsatz gerecht, wenn der handelsrechtliche Wert der Rückstellung niedriger ist als der steuerrechtliche (ebenso Meurer, BB 2012, 2807). So wird z.B. für Rückstellungen für Verbindlichkeiten statt eines pauschalen Zinssatzes von 5,5 %(§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG) nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB ein ihrer Restlaufzeit entsprechender durchschnittlicher Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre im Rahmen der Abzinsung angewandt oder es werden handelsrechtlich seit dem Inkrafttreten des BilMoG auch künftige Entwicklungen bei der Rückstellungsbewertung mit einbezogen, so dass auch insoweit eine realitätsnähere Bewertung erfolgt (vgl. Kahle, Deutsche Steuer-Zeitung 2017, 904, 913).

32

dd) Der mit dem BilMoG verfolgte Zweck der Steuerneutralität, der an verschiedenen Stellen in der Begründung des Gesetzentwurfs formuliert wurde (BTDrucks 16/10067, 41, 45, 52), wird durch diese Auslegung nicht beeinträchtigt. Die Anwendung der durch das BilMoG eingeführten neuen handelsrechtlichen Bewertungsregeln führt zwar nunmehr steuerrechtlich zu gewinnwirksamen Rückstellungsauflösungen; alleinige Ursache ist aber das Handelsrecht (s. oben unter II.2.c bb). Soweit der Gesetzgeber mit den umfangreichen Änderungen durch das BilMoG eine steuerneutrale Reform verwirklichen wollte, hat er dies letztlich an dieser Stelle nicht ins Gesetz übernommen.

33

Wäre es vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen, wegen der handelsrechtlichen Änderungen auch in steuerrechtlicher Hinsicht insoweit eine Änderung herbeizuführen, hätte er die Worte „höchstens insbesondere“ in § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG gestrichen bzw. modifiziert. Waren Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen (wie etwa im Streitfall für bergrechtliche Verpflichtungen)bislang handelsrechtlich nicht abzuzinsen, ergibt sich für diese mit Inkrafttreten des BilMoG handelsrechtlich eine Abzinsung über einen Zeitraum bis zum Ende der Erfüllung (§ 253 Abs. 2 HGB). Der Gesetzgeber hätte daher eine entsprechende Änderung des Einleitungssatzes in § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG vornehmen müssen, wenn er eine dadurch sich ergebende Änderung des steuerrechtlichen Bilanzansatzes hätte verhindern wollen. Dies ist nicht geschehen. Das generelle gesetzgeberische Motiv einer Steuerneutralität des handelsrechtlichen Reformteils hilft daher nicht über den Wortlaut hinweg (ebenso Blümich/Krumm, § 5 EStG Rz 186). Demgemäß sieht R 6.11 Abs. 3 Satz 2 und 3 EStR 2012 für Altfälle (Rückstellungen spätestens zum 31.12.2009 passiviert) eine Übergangsregelung vor (gewinnmindernde Rücklage in Höhe von 14/15 des Bewertungsgewinns i.V.m. jährlicher gewinnerhöhender Auflösung in Höhe von mindestens 1/15; s.a. Wacker, HFR 2013, 489).

34

3. Die weiteren Einwendungen der Klägerin stehen diesem Ergebnis nicht entgegen.

35

a) Soweit sie einwendet, dass die steuerbilanziellen Werte wegen Wegfalls der formellen Maßgeblichkeit grundsätzlich gemäß§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht von der Handelsbilanz abhängig seien, sondern nach handelsrechtlichen GoB zu ermitteln wären, ist dem nicht zuzustimmen. Der Steuerpflichtige ist nicht nur an die abstrakten Normen des EStG über die Gewinnermittlung, sondern grundsätzlich auch an den im Einzelfall gewählten handelsrechtlichen Bilanzansatz gebunden (BFH-Urteile vom 25.04.1985 IV R 83/83, BFHE 144, 25, BStBl II 1986, 350, unter 4.; vom 24.01.1990 I R 17/89, BFHE 160, 155, BStBl II 1990, 681, unter 2.2., m.w.N.; vom 21.10.1993 IV R 87/92, BFHE 172, 462, BStBl II 1994, 176, unter I.4.; vom 13.06.2006 I R 84/05, BFHE 214, 178, BStBl II 2007, 94, unter II.3.b aa). Daran hat sich nach dem Inkrafttreten des BilMoG, das den Gedanken der formellen Maßgeblichkeit in seiner ursprünglichen Form aufgegeben hat, im Hinblick auf den Streitfall nichts geändert.

36

b) Auch aus dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 240, 162, BStBl II 2013, 317 zur Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs ergibt sich nichts anderes. Denn es handelt sich bei dem vom Steuerpflichtigen ausgeübten Wahlrecht nicht um eine „Manipulation der steuerlichen Bemessungsgrundlage durch handelsrechtliche Bilanzierungswahlrechte“; es geht nicht um eine Bindungswirkung für das Finanzamt, die durch die Wahl zwischen mehreren vertretbaren Rechtsansichten entstehen soll (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 240, 162, BStBl II 2013, 317, Rz 64), sondern um eine auf einer steuerrechtlichen Regelung (hier § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG) beruhenden Berücksichtigung eines ggf. bestehenden handelsrechtlichen Wahlrechts des Steuerpflichtigen.

37

c) Ebenso führt das Auslegungsergebnis auch nicht im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zu einer verfassungswidrigen Besteuerung. Denn auch eine Berücksichtigung handelsrechtlicher Bewertungsansätze im Rahmen der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG führt im Vergleich zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung.

38

aa) Zunächst unterscheidet sich die Nr. 3a von der Nr. 3 des § 6 Abs. 1 EStG dadurch, dass es um die Bewertung verschiedener Wirtschaftsgüter geht. Während in der Nr. 3 allgemein die Bewertung von Verbindlichkeiten geregelt wurde, behandelt Nr. 3a Rückstellungen. Der Gesetzgeber ist nicht verfassungsrechtlich verpflichtet, die für Verbindlichkeiten geltenden Abzinsungsgrundsätze auf Rückstellungen ohne weitere Differenzierungen zu übertragen (vgl. Wacker, HFR 2013, 489).

39

bb) Des Weiteren stellt die Anwendung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes keine willkürliche Regelung dar. Das BVerfG hat selbst dargelegt, dass der Maßgeblichkeitsgrundsatz seit jeher in erster Linie auf Gründen der Praktikabilität der unternehmerischen Gewinnermittlung basiert. Er wird von ihm nicht beanstandet (BVerfG-Beschluss vom 12.05.2009 2 BvL 1/00, BVerfGE 123, 111, BStBl II 2009, 685, Rz 34). Kommt er nach einer steuerrechtlichen Vorschrift hier § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG zur Anwendung, kann darin keine willkürliche Regelung liegen.

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cc) Weiterhin erfordert der Gleichheitssatz nicht, dass eine Gleichbehandlung im jeweiligen Veranlagungszeitraum erfolgt. Dass es durch die Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG zu einer für den Steuerpflichtigen ungünstigeren Verlagerung der Gewinnminderung auf einen späteren Veranlagungszeitraum kommt, führt nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz, da der Zeitpunkt der Gewinnminderung nach dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 123, 111, BStBl II 2009, 685 keine Bedeutung für die Bemessung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hat – maßgeblich ist allein der Totalgewinn. Im Ergebnis sind daher die Regelungen zu Rückstellungen in § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (von einer Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG geht auch die bisherige Rechtsprechung des BFH aus, s. BFH-Urteile vom 27.01.2010 I R 35/09, BFHE 228, 250, BStBl II 2010, 478, Rz 28; vom 05.05.2011 IV R 32/07, BFHE 233, 524, BStBl II 2012, 98, Rz 48 ff.).

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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DStV fordert Verbesserungen bei der Außenprüfung

Spät einsetzende und lang andauernde Betriebsprüfungen binden bei Unternehmen und Verwaltung finanzielle und personelle Kapazitäten und verzögern Rechtssicherheit für die Beteiligten. Das ist Grund genug, konkrete Verbesserungen bei der Außenprüfung anzugehen. Der DStV hat dazu vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestags mehrere Aspekte angeregt.

 

DStV, Mitteilung vom 18.02.2020

DStV-Präsident WP/StB Harald Elster traf die neue Vorsitzende des Finanzausschusses des Bundestags, RAin/StBin/FAinStR Katja Hessel (FDP). Beim Thema “Fortentwicklung der Außenprüfung” waren sie sich einig: Rechtssicherheit ist für Steuerpflichtige jedweder Größenklasse gleichermaßen wichtig. Hier müsste dringend etwas passieren, insbesondere für KMU.

Vom Start einer Außenprüfung bis zu ihrem Ende ist mitunter ein langer Weg. Die Reise wird letztlich häufig auch noch mit Steuernachzahlungen “belohnt”. Der Bundesregierung ist durchaus bewusst: Spät einsetzende und lang andauernde Betriebsprüfungen binden bei Unternehmen und Verwaltung finanzielle und personelle Kapazitäten und verzögern Rechtssicherheit für die Beteiligten (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP, BT-Drs. 19/16305, Frage 4). Das ist Grund genug, konkrete Verbesserungen bei der Außenprüfung anzugehen.

WP/StB Harald Elster, Präsident des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV), tauschte sich diesbezüglich mit MdB RAin/StBin/FAinStR Katja Hessel (FDP-Bundestagsfraktion und Vorsitzende des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags) aus. Er regte unter anderem folgende Aspekte an.

Kleine und mittlere Unternehmen bei “begleitender Kontrolle” berücksichtigen

In den letzten Jahren rückte das Instrument der begleitenden Kontrolle vermehrt in den Fokus politischer Diskussion. Nicht zuletzt, da Österreich ab 2019 eine entsprechende Rechtsgrundlage eingeführt hat. Großbetriebe können beim europäischen Nachbar auf Antrag in den laufenden Abstimmungsprozess mit den Finanzbehörden treten. Sie werden mit Rechts- und Planungssicherheit belohnt.

Der Blick nach Österreich sei zwar verlockend, so Elster. Gleichzeitig betonte er jedoch, Rechtssicherheit sei nicht nur etwas für die “Großen”. Anschlussgeprüfte Großunternehmen profitierten schon heute vom zeitnahen Austausch mit vor Ort befindlichen Prüfern. Solle Deutschland ebenfalls eine begleitende Kontrolle einführen, sollten kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nicht ausgeschlossen werden.

Zeitnahe Betriebsprüfung für alle

Bereits nach den bestehenden Regelungen zur Außenprüfung seien KMU benachteiligt, monierte Elster. So kämen sie bislang kaum in den Genuss einer zeitnahen Betriebsprüfung (§ 4a BpO). Davon profitierten aufgrund der unterschiedlichen Praxis in den Bundesländern in erster Linie lediglich Groß- und Konzernunternehmen. Elster regte an, die zeitnahe Betriebsprüfung auch für den Mittelstand zu öffnen. Er könne sich gut vorstellen, die Regelung etwa durch ein bundeseinheitlich ausgestaltetes Antragsrecht für Steuerpflichtige jedweder Größenklasse attraktiver zu gestalten.

Freiwillige Vorauszahlungen sollten Zinslauf stoppen

Eine Außenprüfung ist auch immer ein Wettlauf gegen die Zeit. Zumindest wenn es um eine mögliche Zinslast geht. Da der Zinslauf bereits 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs der Steuerentstehung beginnt, steigen die Zinslasten je länger geänderte Bescheide aufgrund einer Außenprüfung auf sich warten lassen.

Dass Vorabzahlungen den Zinslauf stoppen können, ist bislang nur untergesetzlich geregelt. Da es in der Praxis in diesem Zusammenhang immer wieder zu Schwierigkeiten kommt, empfiehlt Elster eine gesetzliche Klarstellung. Zumindest die Zahlungen, die nach der Schlussbesprechung der Außenprüfung geleistet würden, müssten den Zinslauf beenden.

Ungeprüfte Meldungen an Bußgeldstelle stoppen

Darüber hinaus äußerte Elster seinen Unmut über eine Verschärfung der “Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer)” (AStBV (St)). Mit Wirkung ab 2019 müssen Nacherklärungen im Zuge einer laufenden Außenprüfung grundsätzlich der Bußgeld- und Strafsachenstelle zur Prüfung vorgelegt werden.

Dabei besagen die Verwaltungsanweisungen zu § 153 AO, dass zwischen einem bloßen Fehler und einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu differenzieren sei. Nicht jede objektive Unrichtigkeit lege den Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nahe. Die Verschärfung der AStBV (St) laufe dieser Aussage eklatant zu wieder und sei Ausdruck eines Generalverdachts.

Mit seinen Ausführungen traf Elster bei Hessel auf offene Ohren und viel Zustimmung. Die stellv. Geschäftsführerin des DStV, RAin/StBin Sylvia Mein sowie die DStV-Referatsleiterin Steuerrecht, Daniela Ebert, LL.M. begleiteten Elster bei seinem Treffen.

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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2017 (BStBl I 2018 S. 93) geändert (Az. IV C 3 – S-2220-a / 19 / 10006 :001).

Änderung des BMF-Schreibens vom 21. Dezember 2017 (BStBl I 2018 S. 93)
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2220-a / 19 / 10006 :001 vom 17.02.2020

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2017 (BStBl I 2018 S. 93) wie folgt geändert:

Randziffer 203 wird wie folgt gefasst:

“Für die Abfindung einer Altersrente kann eine solche Betrachtung erst zu Beginn der Auszahlungsphase dieser Rente vorgenommen werden. Verschiebt der Zulageberechtigte den Beginn der Auszahlung der Kleinbetragsrentenabfindung nach der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a AltZertG (für ab 1. Januar 2018 zertifizierte Verträge) auf den 1. Januar des Folgejahres, ist nicht erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Kleinbetragsrentenabfindung vorliegen (§ 93 Abs. 3 Satz 1 EStG). Dies gilt nicht, wenn zwischen dem ursprünglich vereinbarten und dem verschobenen Beginn der Auszahlungsphase eine Kapitalübertragung zugunsten des abzufindenden Vertrages stattfindet; in diesem Fall ist eine erneute Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Kleinbetragsrentenabfindung auf den Stichtag des verschobenen Beginns der Auszahlungsphase vorzunehmen. Die Auszahlung der Abfindung einer Kleinbetragsrente aus der Altersrente bereits vor Beginn der Auszahlungsphase ist eine schädliche Verwendung im Sinne des § 93 EStG. Bei Leistungen für den Fall der Erwerbsminderung oder bei Hinterbliebenenrenten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AltZertG ist für den Beginn der Auszahlungsphase Rz. 199 zu beachten.”

Dieses Schreiben ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt auf alle offenen Fälle anzuwenden.

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Elektronischer Handel: Rat verabschiedet neue Vorschriften für den Austausch mehrwertsteuerrelevanter Zahlungsdaten

Der Rat der EU hat am 18.02.2020 ein Bündel von Vorschriften verabschiedet, die dafür sorgen sollen, dass Steuerbetrug bei grenzüberschreitenden elektronischen Geschäften leichter aufgedeckt werden kann.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 18.02.2020

Der Rat hat am 18.02.2020 ein Bündel von Vorschriften verabschiedet, die dafür sorgen sollen, dass Steuerbetrug bei grenzüberschreitenden elektronischen Geschäften leichter aufgedeckt werden kann.

Die neuen Maßnahmen ermöglichen den Mitgliedstaaten, die von den Zahlungsdienstleistern (z. B. Banken) elektronisch bereitgestellten Aufzeichnungen auf einheitliche Weise zu erfassen. Außerdem wird ein neues zentrales elektronisches System für die Speicherung von Zahlungsinformationen und die weitere Verarbeitung dieser Informationen durch nationale Betrugsbekämpfungsstellen geschaffen.

Konkret besteht die Neuregelung aus zwei Rechtstexten:

  • Änderungen der Mehrwertsteuerrichtlinie, mit denen die Zahlungsdienstleister verpflichtet werden, Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungen im Zusammenhang mit dem elektronischen Handel zu führen. Diese Daten werden dann den nationalen Steuerbehörden unter strengen Bedingungen, zu denen auch der Datenschutz zählt, zur Verfügung gestellt.
  • Änderungen einer Verordnung über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer. In diesen Änderungen wird im Einzelnen festgelegt, wie die nationalen Steuerbehörden in diesem Bereich zusammenarbeiten werden, um Mehrwertsteuerbetrug aufzudecken und die Einhaltung von Mehrwertsteuerpflichten zu gewährleisten.

Diese Rechtstexte ergänzen den Mehrwertsteuer-Rechtsrahmen für den elektronischen Handel, mit dem neue Mehrwertsteuerpflichten für Online-Marktplätze und vereinfachte Mehrwertsteuervorschriften für Online-Unternehmen eingeführt werden; dieser Rahmen wird im Januar 2021 in Kraft treten.

Die neuen Maßnahmen gelten ab dem 1. Januar 2024.

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Rat überarbeitet EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke

Der Rat hat überarbeitete Schlussfolgerungen zur EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke angenommen und die schwarze Liste der Steueroasen überarbeitet.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 18.02.2020

Der Rat hat überarbeitete Schlussfolgerungen zur EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke angenommen.

Zusätzlich zu den acht Ländern und Gebieten, die bereits auf der Liste stehen, hat die EU beschlossen, die folgenden Länder und Gebiete in ihre Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufzunehmen:

  • Kaimaninseln
  • Palau
  • Panama
  • Seychellen

Diese Länder und Gebiete haben bis zu der vereinbarten Frist nicht die Steuerreformen umgesetzt, zu denen sie sich verpflichtet hatten.

Anlage II der Schlussfolgerungen mit den Ländern und Gebieten, die ihre Verpflichtungen noch erfüllen müssen, enthält die Fristverlängerungen, die zwölf Ländern und Gebieten gewährt wurden, damit sie die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Reformen durchführen können. Die meisten Fristverlängerungen betreffen Entwicklungsländer ohne Finanzzentrum, die bereits erhebliche Fortschritte bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen erzielt haben.

16 Länder und Gebiete (Antigua und Barbuda, Armenien, Bahamas, Barbados, Belize, Bermuda, Britische Jungferninseln, Cabo Verde, Cookinseln, Curaçao, Marshallinseln, Montenegro, Nauru, Niue, Saint Kitts und Nevis, Vietnam) haben alle notwendigen Reformen vor Ablauf der vereinbarten Frist erfolgreich durchgeführt, um die EU-Grundsätze für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich einzuhalten, und sie werden daher aus Anlage II gestrichen.

“Die Arbeit an der Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke stützt sich auf einen gründlichen Bewertungs-, Überwachungs- und Dialogprozess mit rund 70 Drittländern. Seit Beginn dieses Prozesses haben 49 Länder die notwendigen Steuerreformen durchgeführt, um die EU-Kriterien einzuhalten. Dies ist ein eindeutiger Erfolg. Aber es handelt sich auch um fortschreitende Arbeiten und einen dynamischen Prozess, bei dem unsere Methodik und unsere Kriterien ständig überprüft werden”, erklärte Zdravko Mari?, der stellvertretende Ministerpräsident und Finanzminister Kroatiens.

Die Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete, die Teil der vom Rat festgelegten externen Strategie der EU für Besteuerung ist, soll zu den laufenden Bemühungen beitragen, weltweit verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich zu fördern.

Sie wurde erstmals im Dezember 2017 erstellt und basiert auf einem kontinuierlichen und dynamischen Prozess, der Folgendes umfasst:

  • Festlegung von Kriterien nach internationalen Steuerstandards;
  • Überprüfung der Länder anhand dieser Kriterien;
  • Kontaktaufnahme zu Ländern, die sie nicht einhalten;
  • Aufnahme in die Liste bzw. Streichung von der Liste, wenn Länder Zusagen treffen oder Maßnahmen einleiten, um die Kriterien zu erfüllen;
  • Beobachtung der Entwicklungen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Länder und Gebiete keine Rückschritte bei früheren Reformen machen.

Die Liste enthält Länder und Gebiete, die entweder keinen konstruktiven Dialog mit der EU über ein verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich aufgenommen haben oder ihren Verpflichtungen zur fristgerechten Umsetzung von Reformen zur Einhaltung der EU-Kriterien nicht nachgekommen sind.

Länder und Gebiete, die noch nicht alle internationalen Steuerstandards erfüllen, aber Reformen zugesagt haben, werden als kooperativ angesehen und in ein “Dokument über den Stand der Zusammenarbeit” (Anlage II) aufgenommen. Die Gruppe “Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)” des Rates überwacht, dass die Länder und Gebiete die erforderlichen Reformen innerhalb der vereinbarten Fristen umsetzen. Sobald ein Steuergebiet seine Verpflichtungen erfüllt, wird es aus der Anlage II gestrichen.

Die Frist für die meisten Verpflichtungen der Drittländer und ?gebiete lief Ende 2019 ab, und die Umsetzung dieser Verpflichtungen in nationales Recht wurde auf fachlicher Ebene von der Gruppe “Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)” bis zum Beginn dieses Jahres sorgfältig überwacht. Der Rat hat die daraus resultierende überarbeitete EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete angenommen und eine überarbeitete Bilanz hinsichtlich der noch zu erfüllenden Verpflichtungen gebilligt.

Der Rat wird die Liste in den kommenden Jahren weiter regelmäßig überarbeiten und aktualisieren und dabei die sich ändernden Fristen für die Erfüllung der Verpflichtungen der Länder und Gebiete und die Entwicklung der Kriterien, die die EU für die Festlegung der Liste heranzieht, berücksichtigen.

Parallel dazu hat der Rat im Hinblick auf Abwehrmaßnahmen gegenüber Ländern und Gebieten, die auf der Liste stehen, im Dezember 2019 Leitlinien für die weitere Koordinierung nationaler Abwehrmaßnahmen im Steuerbereich gegenüber nicht kooperativen Ländern und Gebieten erstellt. Er fordert alle Mitgliedstaaten auf, ab dem 1. Januar 2021 eine legislative Abwehrmaßnahme im Steuerbereich gegenüber den in der Liste aufgeführten Ländern und Gebieten anzuwenden, um diese Länder und Gebiete zur Einhaltung der Kriterien des Verhaltenskodex für die Überprüfung von Steuergerechtigkeit und Transparenz anzuhalten.

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Mehrwertsteuer: Rat beschließt vereinfachte Vorschriften für Kleinunternehmen

Der Europäische Rat hat vereinfachte Mehrwertsteuervorschriften für Kleinunternehmen beschlossen.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 18.02.2020

Der Rat hat am 18.02.2020 vereinfachte Mehrwertsteuervorschriften für Kleinunternehmen beschlossen.

Die neuen Maßnahmen sollen dazu beitragen, den Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten für Kleinunternehmen zu verringern, und für steuerliche Rahmenbedingungen sorgen, die Kleinunternehmen helfen, zu expandieren und effizienter grenzüberschreitend Handel zu treiben.

Unternehmen haben Mehrwertsteuerpflichten und fungieren als Mehrwertsteuereinnehmer. Hierdurch entstehen Befolgungskosten, die für Kleinunternehmen proportional höher sind als für größere Unternehmen. Die derzeitige MwSt-Regelung schreibt vor, dass die Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmen nur von inländischen Unternehmen in Anspruch genommen werden kann. Nach der nun beschlossenen Reform darf künftig Kleinunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten eine ähnliche Mehrwertsteuerbefreiung gewährt werden.

Mit der Aktualisierung der Vorschriften wird zudem die Befreiung besser konzipiert, was zur Verringerung der Mehrwertsteuer-Befolgungskosten beiträgt. Auch wird die Gelegenheit genutzt, um Anreize für die freiwillige Befolgung der Steuervorschriften zu setzen und auf diese Weise zur Verringerung der durch Nichtbefolgung und Mehrwertsteuerbetrug entstehenden Einnahmenverluste beizutragen.

Der Text sieht vor, dass Kleinunternehmen für vereinfachte MwSt-Befolgungsvorschriften infrage kommen können, wenn ihr Jahresumsatz einen Schwellenwert, der von einem betroffenen Mitgliedstaat festgesetzt wurde und höchstens 85.000 Euro betragen darf, nicht überschreitet. Unter bestimmten Voraussetzungen werden Kleinunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten, die diesen Schwellenwert nicht überschreiten, ebenfalls in den Genuss der vereinfachten Regelung kommen können, sofern sich ihr EU-weiter Jahresumsatz insgesamt auf höchstens 100.000 Euro beläuft.

Die Neuregelung gilt ab dem 1. Januar 2025.

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Für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung ist allein die Zulassung des Fahrzeugs maßgebend

Für eine Zulassung eines Fahrzeugs sind nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg auch unter der Geltung der StVZO in den im Streitzeitraum geltenden Fassungen „weder die Aushändigung des Fahrzeugscheins erforderlich“ noch muss „für das jeweilige Fahrzeug ein Kennzeichen mit einem amtlichen Dienstsiegel abgestempelt und den Klägern ausgehändigt“ worden sein (Az. 13 K 2598/18).

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 17.02.2020 zum Urteil 13 K 2598/18 vom 17.05.2019 (nrkr – BFH-Az.: IV B 67/19)

Für eine Zulassung eines Fahrzeugs sind nach dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG) vom 17. Mai 2019 (Az. 13 K 2598/18) auch unter der Geltung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in den im Streitzeitraum geltenden Fassungen “weder die Aushändigung des Fahrzeugscheins erforderlich” noch muss “für das jeweilige Fahrzeug ein Kennzeichen mit einem amtlichen Dienstsiegel abgestempelt und den Klägern ausgehändigt” worden sein. Die Zulassungsbescheinigungen bzw. Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief seien auch bei “Registrierzulassungen” Grundlagenbescheide für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer. Daher seien 15.988 erlassene Kraftfahrzeugsteuerbescheide für Zulassungsvorgänge zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. März 2006 rechtmäßig. Die von den Klägern eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. IV B 67/19).

Die im Kraftfahrzeughandel tätigen Kläger benötigten für aus dem Ausland importierte Fahrzeuge neue Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II bzw. in der Zeit vor dem 1. Oktober 2005 neue Fahrzeugbriefe. Sie beantragten die Zulassung der Fahrzeuge (sog. Registrierzulassungen). Das Verwaltungsverfahren wurde infolge der sehr hohen Fahrzeuganzahl zur Verwaltungsvereinfachung, auch im Interesse der Kläger, nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurden Kennzeichen “reserviert” und diese immer wieder für von den Klägern zugelassene Fahrzeuge verwendet. Die Fahrzeuge wurden grundsätzlich an- und sofort wieder abgemeldet. Teilweise wurde das Zulassungsverfahren auch ohne geprägte Nummernschilder und ohne Aushändigung der Zulassungsbescheinigungen Teil I bzw. vor dem 1. Oktober 2005 des Fahrzeugscheins durchgeführt. Das Finanzamt erließ für jedes Fahrzeug nach der Zulassungsmitteilung einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid für den jeweiligen Zeitraum und kurz darauf geänderte (nunmehr bestandskräftige) Bescheide für einen Zulassungstag mit einer Mindestdauer der Steuerpflicht von einem Monat. Das Klageverfahren ruhte zunächst wegen eines Parallelverfahrens (Az. 13 K 1913/13). Diese Klage wies das FG mit Urteil vom 23. September 2016, bestätigt durch den BFH mit Urteil vom 14. Juni 2018 Az. III R 26/16, ab. Die eingelegte Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2018 Az. 1 BvR 2231/18). Das FG setzte das bislang ruhende Verfahren (Az. 13 K 2598/18) fort und wies die Verpflichtungsklage ab.

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