Antragsrecht für Kfz-Steuer-Befreiung für behinderte Person geht nach deren Tod auf Rechtsnachfolger über

Das Antragsrecht für eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für eine behinderte Person geht nach deren Tod auf den Rechtsnachfolger über. So entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 13 K 1012/18).

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 17.02.2020 zum Urteil 13 K 1012/18 vom 18.10.2019 (nrkr – BFH-Az.: IV R 38/19)

Das Antragsrecht für eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für eine behinderte Person geht nach deren Tod auf den Rechtsnachfolger über. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 18. Oktober 2019 (Az. 13 K 1012/18). Die vom beklagten Hauptzollamt eingelegte Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IV R 38/19 anhängig.

Die Kläger sind Miterben des am 18. Juli 2017 verstorbenen Erblassers. Dieser war Halter eines Fahrzeugs bis zu dessen Abmeldung am 7. Mai 2017. Infolge der Abmeldung ermäßigte der Beklagte am 18. Mai 2017 die festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer. Das Landratsamt stellte mit Bescheid vom 22. Juni 2017 für den Erblasser einen Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, B, H, aG und RF seit dem 24. Februar 2017 fest. Im Januar 2018 beantragten die Kläger, das streitgegenständliche, nicht zweckentfremdet verwendete Fahrzeug nach § 3a Abs 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) rückwirkend ab dem 24. Februar 2017 von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien. Dies lehnte der Beklagte ab. Die Steuerbefreiung sei ein höchstpersönliches Recht und könne nicht auf die Erben übergehen. Nach dem Tod des Fahrzeughalters könne der Zweck der Steuerbefreiung, die Förderung der Mobilität behinderter Menschen, nicht mehr erreicht werden.

Die Kläger hatten mit ihrer Klage Erfolg. Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, der Kraftfahrzeugsteuerbescheid sei nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) zu ändern. § 3a Abs. 1 KraftStG befreie das Halten von Kraftfahrzeugen “solange die Fahrzeuge für schwerbehinderte Personen zugelassen sind”, die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Befreiung erfüllen. Stichtag für die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung sei grundsätzlich das Ausstellungsdatum des Schwerbehindertenausweises, sofern nicht im Ausweis ein früheres Datum für den Eintritt der Behinderung festgestellt werde – so im Streitfall. Grundsätzlich werde die Steuerbefreiung ab dem Tag der Antragstellung gewährt, da ein schriftlicher Antrag erforderlich sei. Abweichend hiervon sei nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO in Verbindung mit § 171 Abs. 10 AO der im Schwerbehindertenausweis genannte Tag der Feststellung der Behinderung für die Steuerbefreiung maßgebend. Die Erben des Halters seien als Gesamtrechtsnachfolger zur Antragstellung befugt. Forderungen aus dem Steuerschuldverhältnis gingen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 AO auf diese über. Das Antragsrecht sei kein höchstpersönliches Recht. Es hänge nicht von nicht beeinflussbaren Zufälligkeiten wie dem Tod ab.

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Zeitpunkt für die Währungsumrechnung von ausländischen Familienleistungen

Das FG Baden-Württemberg hatte zu klären, ob die einzelfallbezogene Berechnung des von Monat zu Monat variierenden Differenzkindergelds den Vorgaben des EuGH-Urteils C-473/18 entspricht und welcher Tag maßgeblich für die jeweilige Währungsumrechnung ist (Az. 3 K 2234/19).

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 17.02.2020 zum Urteil 3 K 2234/19 vom 05.12.2019

Die Klägerin und ihr Ehemann haben im Streitzeitraum 2012 bis 2014 in der Schweiz gearbeitet. Sie haben zwei Kinder. Der Ehemann erhielt zwei Kinderzulagen von jeweils 200 Schweizer Franken (CHF), also insgesamt 400 CHF monatlich. Die Klägerin beantragte Kindergeld im Inland. Sie hat dem Grunde nach einen Anspruch auf sog. Differenzkindergeld, d. h. auf die Differenz zwischen dem inländischen Kindergeld und der Schweizer Kinderzulage. Streitig war dessen Höhe. Die beklagte Familienkasse zahlte kein Differenzkindergeld aus. Ihrer Ansicht nach erreichten die ausländischen Familienleistungen wechselkursbedingt die Höhe des deutschen Kindergelds. Die Klägerin legte andere Stichtage für die Währungsumrechnung zugrunde und machte einen Anspruch auf Differenzkindergeld in Höhe von insgesamt 1.303,22 Euro geltend.

Der 3. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg legte zunächst mit Beschluss vom 17. Mai 2018 (Az. 3 K 3144/15) die für den Streitfall erheblichen Rechtsfragen zur Währungsumrechnung nach Unionsrecht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor. Dieser entschied mit Urteil vom 4. September 2019 C-473/18.

Nach Maßgabe des EuGH-Urteils entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, nun mit Urteil vom 5. Dezember 2019 (Az. 3 K 2234/19) zugunsten der Klägerin. Deren einzelfallbezogene Berechnung des von Monat zu Monat variierenden Differenzkindergelds entspreche den Vorgaben des EuGH-Urteils. Anwendbar für die Umrechnung von Währungen sei die Nr. 2 des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009. Maßgeblich für die Währungsumrechnung sei danach der jeweilige Tag, an dem der zuständige Träger des Beschäftigungsstaats die Zahlung der fraglichen Familienleistungen vorgenommen habe. Die Verwaltungsanweisung der beklagten Familienkasse stehe im Widerspruch zu der durch den EuGH geklärten unionsrechtlichen Auslegung des Beschlusses Nr. H3.

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Zahlungen von Jugendämtern an eine Tagesmutter sind steuerpflichtig

Das FG Münster entschied, dass Zahlungen von Jugendämtern an eine Tagesmutter nicht ausschließlich für Zwecke der Erziehung bestimmt und damit nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sind (Az. 6 K 3334/17).

FG Münster, Mitteilung vom 17.02.2020 zum Urteil 6 K 3334/17 vom 10.10.2019 (rkr)

Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 10. Oktober 2019 (Az. 6 K 3334/17 E) entschieden, dass Zahlungen von Jugendämtern an eine Tagesmutter nicht ausschließlich für Zwecke der Erziehung bestimmt und damit nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sind.

Die Klägerin erzielt als anerkannte Tagesmutter Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wobei sie in den Streitjahren Kinder in einem Umfang zwischen 15 und 40 Wochenstunden betreute. Ihre Einnahmen setzten sich aus Zahlungen der Jugendämter (Anerkennungsbeiträge für Förderleistungen und Erstattung angemessener Kosten über Sachaufwand nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1 SGB VIII bzw. Monatspauschalen) sowie von den Eltern der betreuten Kinder gezahlten Essensgeldern zusammen. Das Finanzamt behandelte sämtliche Zahlungen als steuerpflichtige Einnahmen. Demgegenüber war die Klägerin der Auffassung, dass lediglich das Essensgeld zu versteuern sei. Die Zahlungen der Jugendämter seien dagegen als Bezüge aus öffentlichen Mitteln zur Förderung der Erziehung gem. § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.

Dem ist der Senat nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Die streitigen Geldleistungen seien zwar aus öffentlichen Mitteln gezahlt worden. Es fehle jedoch an einer unmittelbaren Förderung der Erziehung. Da nahezu jede länger dauernde Beschäftigung mit Kindern zugleich deren Erziehung zum Gegenstand habe, sei für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erforderlich, dass die öffentlichen Gelder ausschließlich zur Erziehung bestimmt sind. Nach § 22 Abs. 2 SGB VIII dienten Tageseinrichtungen nicht nur der Erziehung, sondern auch der Unterstützung der Eltern dahingehend, die Kindererziehung mit einer Erwerbstätigkeit vereinbaren zu können. Die Tagesmutter solle die Kinder auch nicht anstelle der Eltern erziehen, sondern die Eltern lediglich unterstützen. Darüber hinaus diene die Aufnahme der Kinder bei der Klägerin auch deren Unterbringung, Versorgung, Verpflegung und der allgemeinen Betreuung.

Unabhängig davon seien die Leistungen nicht als Beihilfen anzusehen. Hierunter fielen nur uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen, nicht dagegen Leistungen im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts. Anders als an Pflegeeltern gezahlte Pflegegelder vergüteten die an die Klägerin geleisteten Pauschalen deren sachlichen und zeitlichen Aufwand vollständig.

Das Urteil ist trotz vom Senat zugelassener Revision rechtskräftig geworden.

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Rollstuhlgerechte Umbaumaßnahmen im Garten führen nicht zur außergewöhnlichen Belastungen

Das FG Münster entschied, dass Aufwendungen für die Anlage eines rollstuhlgerechten Weges im Garten eines Einfamilienhauses nicht zwangsläufig sind, wenn sich auf der anderen Seite des Hauses eine Terrasse befindet, die mit dem Rollstuhl erreichbar ist (Az. 7 K 2740/18).

FG Münster, Mitteilung vom 17.02.2020 zum Urteil 7 K 2740/18 vom 15.01.2020

Mit Urteil vom 15. Januar 2020 (Az. 7 K 2740/18 E) hat der 7. Senat des Finanzgericht Münster entschieden, dass Aufwendungen für die Anlage eines rollstuhlgerechten Weges im Garten eines Einfamilienhauses nicht zwangsläufig sind, wenn sich auf der anderen Seite des Hauses eine Terrasse befindet, die mit dem Rollstuhl erreichbar ist.

Die Kläger sind Eheleute, die ein in ihrem Eigentum stehendes Einfamilienhaus mit Garten bewohnen. Die Klägerin leidet an einem Post-Polio-Syndrom, weswegen für sie ein Grad der Behinderung von 70 mit den Merkzeichen G und aG festgestellt wurde. Auf der Rückseite des Einfamilienhauses befindet sich eine Terrasse, die mit einem Rollstuhl erreicht werden kann. Auf der Vorderseite befanden sich ursprünglich Beete, auf denen die Klägerin Beerensträucher und Kräuter angebaut hatte und die lediglich durch einen schmalen Fußweg zu erreichen waren. Diesen Weg ließen die Klägerin in eine gepflasterte Fläche umbauen und legten dort Hochbeete an. Die Kosten in Höhe von ca. 6.000 Euro machten sie als außergewöhnliche Belastungen geltend, weil die Maßnahme medizinisch notwendig gewesen sei und auch der Garten zum existenznotwendigen Wohnbedarf gehöre. Das Finanzamt versagte den Abzug unter Hinweis darauf, dass Aufwendungen für den Umbau eines Gartens nicht berücksichtigt werden könnten, weil dies den durchschnittlichen Wohnkomfort übersteige. Im Klageverfahren beantragten die Kläger hilfsweise, den in der Rechnung enthaltenen Lohnanteil nach § 35a EStG zu berücksichtigen.

Der Senat hat die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen. Er hat ausgeführt, dass grundsätzlich zwar auch das Hausgrundstück mit Garten zum existenziell notwendigen Wohnbereich gehöre. Abzugsfähig seien allerdings nur solche Aufwendungen, die den Zugang zum Garten und damit die Nutzung des Gartens dem Grunde nach ermöglichen. Diese Möglichkeit bestehe im Streitfall aufgrund der vorhandenen Terrasse auf der Rückseite des Einfamilienhauses. Demgegenüber diene die Verbreiterung des Weges auf der Vorderseite zum Anbau von Pflanzen lediglich einer Freizeitaktivität, die nicht den existenznotwendigen Wohnbedarf betreffe.

Dem Hilfsantrag, für 20 % der Lohnkosten die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG zu gewähren, hat der Senat stattgegeben. Er hat ferner die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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Kodifizierung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung

Die EU-Kommission hat einen Vorschlag vorgelegt, um die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (2011/16/EU) zu kodifizieren. Da die Richtlinie in der Vergangenheit mehrfach geändert wurde, sollen die verschiedenen Rechtsakte nun in einem Rechtsakt vereint werden.

Die EU-Kommission hat einen Vorschlag (+Anhang) vorgelegt, um die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (2011/16/EU) zu kodifizieren.

Die EU-Kommission hat einen Vorschlag (+Anhang) vorgelegt, um die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (2011/16/EU) zu kodifizieren. Da die Richtlinie in der Vergangenheit mehrfach geändert wurde (zuletzt z. B. durch die DAC6-Richtlinie (EU) 2018/822), sollen die verschiedenen Rechtsakte nun in einem Rechtsakt vereint werden. Dabei werden keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen, formelle Änderungen können jedoch möglich sein.

Feedback zu dem kodifizierten Text kann bei der EU-Kommission bis zum 08.04.2020 eingereicht werden.

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Normenkontrollantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer inzwischen aufgehobenen Pferdesteuersatzung hatte keinen Erfolg

Das OVG Schleswig-Holstein hat den Antrag einer Pferdehalterin auf Feststellung, dass die inzwischen aufgehobene Satzung der Gemeinde Tangstedt über die Erhebung einer Pferdesteuer unwirksam war, abgelehnt (Az. 2 KN 2/17).

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 14.02.2020 zum Beschluss 2 KN 2/17 vom 13.02.2020

Am 13. Februar 2020 hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nach mündlicher Verhandlung den Antrag einer Pferdehalterin auf Feststellung, dass die inzwischen aufgehobene Satzung der Gemeinde Tangstedt über die Erhebung einer Pferdesteuer vom 22. Juni 2017 von Anfang an, hilfsweise ab dem 30. März 2018 unwirksam war, abgelehnt (Az. 2 KN 2/17).

Die Gemeinde Tangstedt hatte im Juni 2017 eine Satzung über die Erhebung einer Pferdesteuer erlassen, die am 1. Juli 2017 in Kraft getreten ist. Zehn Tage später hat eine Pferdehalterin beim Oberverwaltungsgericht einen Antrag im Normenkontrollverfahren gestellt mit dem Ziel, die Satzung für unwirksam zu erklären. Sie hatte u. a. geltend gemacht, die Satzung sei mittelbar geschlechterdiskriminierend, weil sie mit 90 % Pferdehalterinnen im Satzungsgebiet nahezu ausschließlich Frauen belastete. Zudem werde das in der Landesverfassung geregelte Sportfördergebot verletzt, indem der Reitsport besteuert werde.

Steuerbescheide waren auf Grundlage dieser Satzung nicht ergangen. Vielmehr hat der Landesgesetzgeber mit Wirkung vom 30. März 2018 das Kommunalabgabengesetz geändert und geregelt, dass eine Steuer auf das Halten oder entgeltliche Nutzen von Pferden nicht erhoben werden darf (§ 3 Abs. 7 KAG i. d. F. vom 18. März 2018). Daraufhin hat die Gemeinde Tangstedt die Satzung über die Erhebung einer Pferdesteuer im November 2018 rückwirkend zum 1. Juli 2017 aufgehoben.

Die Antragstellerin begehrt weiterhin die Feststellung der Unwirksamkeit der Satzung. Ihr geht es unter anderem um Rehabilitierung; zudem beabsichtigt sie, eine Amtshaftungsklage gegen die Gemeinde Tangstedt vor dem Landgericht wegen ihrer Rechtsverfolgungskosten zu führen.

Der Senat hat den Antrag als unzulässig abgelehnt, weil die Satzung keine Rechtswirkung mehr entfalte und der Antragstellerin für den beabsichtigten Amtshaftungsprozess auch kein besonderes Rechtsschutzinteresse zustehe. Denn ein Amtshaftungsprozess wäre nach Auffassung des Senats offensichtlich aussichtslos, weil eine unterstellte Amtspflichtverletzung der Gemeinde nicht drittgerichtet wäre. Bei der Gesetzgebung, wie auch beim Erlass von Rechtsverordnungen oder Abgabensatzungen verfolgten die rechtssetzenden Staatsorgane vor allem Allgemeinwohlinteressen. Daher bestehe keine unmittelbare Amtspflicht gegenüber den von einer gesetzlichen Regelung betroffenen Bürgerinnen und Bürgern. Ein Ausnahmefall, dass das Ortsgesetz (die Satzung) konkrete Einzelpersonen betrifft, also eine Einzelfallregelung in Gesetzes- bzw. Satzungsform darstelle, liege bei der Pferdesteuer nicht vor.

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Steuerliche Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung 2.0?

Das steuerpolitische Jahr beginnt mit einem Aspekt des Koalitionsvertrags von Union und SPD: Der Mitarbeiterkapitalbeteiligung. Die FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN drängen auf Erleichterungen bei der steuerlichen Förderung. Der DStV zeigt auf, welche rechtlichen Hürden es zur Steigerung der Attraktivität des Instruments zu überwinden gäbe.

DStV, Mitteilung vom 13.02.2020

Das steuerpolitische Jahr beginnt mit einem Aspekt des Koalitionsvertrags von Union und SPD: Der Mitarbeiterkapitalbeteiligung. Die FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN drängen auf Erleichterungen bei der steuerlichen Förderung. In der öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags gibt der DStV als Sachverständiger seine Einschätzungen zu rechtlichen Fragestellungen ab.

Nach dem Koalitionsvertrag von Union und SPD sollen neue Möglichkeiten der Mitarbeiterbeteiligung geprüft werden (Rz. 2857 – 2858). Der Koalitionsausschuss der Großen Koalition griff den Aspekt Ende 2019 im Rahmen des Konzepts zur Grundrente auf. Mitarbeiterkapitalbeteiligungen tragen danach zur Vermögensbildung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei. Um ihre Attraktivität zu erhöhen, solle der steuerfreie Höchstbetrag nach § 3 Nr. 39 EStG von derzeit 360 Euro auf 720 Euro angehoben werden – so die Absicht der Regierungsparteien.

Opposition erhöht den politischen Druck

Für einen Teil der Opposition gehen die Pläne der Bundesregierung nicht weit genug. Die FDP-Bundestagsfraktion brachte den Antrag “Eigentumsturbo – Mitarbeiterbeteiligung schnell durchsetzen” (BT-Drs. 19/14786) in den Deutschen Bundestag ein. Kurz darauf folgte die Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit dem Antrag “Mitarbeiterbeteiligung erleichtern – In Start-ups und etablierten Unternehmen” (BT-Drs. 19/15118). Beide Parteien erachten die Rahmenbedingungen in Deutschland als höchst unattraktiv, wodurch deutsche Unternehmen und dabei insbesondere Startups der digitalen Wirtschaft im internationalen Wettbewerb stark benachteiligt seien.

Mit den von FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachten Lösungsvorschlägen befasste sich der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags in einer öffentlichen Anhörung Ende Januar. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) zeigte in seiner Stellungnahme S 02/20 und als Sachverständiger in dem Hearing auf, welche rechtlichen Hürden es zur Steigerung der Attraktivität des Instruments zu überwinden gäbe. In der Anhörung erörterten die Bundestagsabgeordneten mit den Sachverständigen unter anderem folgende Aspekte.

Öffentliche Anhörung zeigt akuten Handlungsbedarf

Die Ausführungen der Vertreter der Wirtschaft demonstrierten eindrucksvoll den Druck im Wettbewerb um internationale Spitzenkräfte für deutsche Technologie-Unternehmen. Der Gründer des Online-Touristikunternehmens GetYourGuide Deutschland, Johannes Reck, führte etwa aus, dass in seinem Unternehmen nur 15 % aus Deutschland stammende Mitarbeiter beschäftigt seien. Die Anzahl der Universitätsabgänger im IT-Bereich würde schon lange nicht mehr reichen, um den Bedarf zu decken. Wenn er internationale Talente anwerben wolle, sei die Beteiligung am Unternehmen das wichtigste Argument – so Recks Erfahrung mit dem Bewerbermarkt. Allerdings sei eine Mitarbeiterbeteiligung in Deutschland doppelt so teuer wie im Silicon Valley. Für Reck gehe es hier um den politischen Willen, in Deutschland Champions aufzubauen.

Auch Christian Vollmann, Bundesverband Deutsche Startups, legte die Dringlichkeit dar. Sein Verband werde oft gefragt, wann das deutsche “Google” oder das deutsche “Facebook” komme. Wenn in Deutschland solche Unternehmen von Weltformat aufgebaut werden sollen, müssten die besten Köpfe nach Deutschland geholt werden. Deutschland stehe dabei nicht nur im internationalen Wettbewerb mit dem Silicon Valley, sondern auch mit Paris, London, Madrid, Tel Aviv etc. Das Top-Talent sei international mobil. Es gehe hier also auch um einen Wettbewerb der Standorte. Insofern sei es nach Vollmann nicht überzogen, zu sagen, dass die Mitarbeiterbeteiligung der entscheidende Faktor ist, um die besten Talente nach Deutschland zu holen. Der Status quo sei für Startups leider extrem unbefriedigend.

Anhebung und Aufsplittung des steuerfreien Höchstbetrags?

Unter Verweis auf die hohen Freibeträge in anderen EU-Mitgliedstaaten wie Niederlande (1.200 Euro), Österreich (3.000 Euro), Italien (2.100 Euro) oder Ungarn (3.200) regen sowohl die FDP-Bundestagsfraktion als auch die von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Anhebung des Freibetrags in Höhe von gegenwärtig 360 Euro an. Der Antrag der FDP sieht eine Staffelung vor: Zum 01.01.2020 soll der Freibetrag auf 500 Euro, zum 01.01.2021 auf 1.000 Euro, zum 01.01.2022 auf 1.500 Euro und langfristig auf 5.000 Euro steigen. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gehen einen anderen Weg: Sie regen eine Erhöhung des Freibetrags beim Erhalt von Mitarbeiterbeteiligungen in jungen, innovativen Unternehmen gemäß der KMU-Definition der EU und des INVEST-Programms auf 5.000 Euro an. Darüber hinaus soll der Freibetrag beim Erhalt von Mitarbeiterbeteiligungen in sonstigen Unternehmen sukzessive ebenfalls spürbar steigen.

Einige Sachverständige stimmten den Anregungen der Opposition dem Grunde nach zu. Auch der DStV unterstützt die Zielsetzung der Anträge: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine unmittelbare Teilhabe am Erfolg der Unternehmen zu gewähren, kann die Beschäftigten binden, deren Leistungsbereitschaft steigern und die Eigenkapitalbasis von Unternehmen stärken. Insofern sprach er sich in dem Hearing dafür aus, dass der Freibetrag im internationalen Vergleich deutlich angehoben werden müsste. In einem ersten Schritt regte er einen Betrag von 1.500 Euro an. Der im Kompromiss der Koalition zur Grundrente angesetzte Betrag von 720 Euro sei zu gering.

Der DStV verwies jedoch darauf, dass die Mitarbeiterbeteiligung nur ein Baustein von vielen Möglichkeiten zur Mitarbeiterbindung sei. Nach der jüngsten Auswertung einer Bitkom-Umfrage rangiere das Instrument am Ende der Wunschliste von Arbeitgebern und Arbeitnehmern (vgl. Bitkom-Mitteilung vom 06.01.2020 ”Der Dienstwagen hat ausgedient: So werben Arbeitgeber um neue Mitarbeiter“). Angebote wie Jobtickets, Gleitzeit, Weiterbildung oder flexible Arbeitszeiten stünden danach höher im Kurs. Nach Auffassung des DStV sollte die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die Anreizwirkung der verschiedenen Werkzeuge zur Mitarbeiterbindung evaluieren.

Der von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgeschlagenen Aufsplittung der Freibeträge nach Unternehmensarten steht der DStV zurückhaltend gegenüber. In der Anhörung wies er darauf hin, dass sie das Steuerrecht verkomplizieren und streitanfällig machen würde. Darüber hinaus könne sie vom Gesetzgeber unerwünschte Gestaltungsspielräume eröffnen.

Besteuerung im “Zuflusszeitpunkt”?

Sehr deutlich zeigte sich in der Anhörung, dass die Anhebung des Freibetrags zwar eine Möglichkeit wäre, das Instrument attraktiver zu gestalten. Vollmann strich jedoch heraus, dass allein eine Anhebung des Freibetrags nach § 3 Nr. 39 EStG die Situation von Startups nicht erleichtere. Eines der Hauptprobleme sei die Besteuerung im “Zuflusszeitpunkt” – das “Dry Income”-Problem. Das heißt, dass der Mitarbeiter direkt bei unentgeltlichem oder verbilligtem Erhalt der Mitarbeiterbeteiligung Steuern auf den Vorteil zahlen muss, obwohl ihm noch keine Gewinne (tatsächliche Geldmittel) durch die Beteiligung zugeflossen sind. Die entstehende Steuerschuld muss aus dem Lohneinkommen beglichen oder die Beteiligung sofort nach Ausübung veräußert werden. Wie die FDP in ihrem Antrag herausarbeitet, widerspreche diese Wirkung dem eigentlichen Zweck der Mitarbeiterbeteiligung, eine langfristig angelegte Bindung des Mitarbeiters an seinen Arbeitgeber.

In der Anhörung identifizierten weitere Sachverständige das “Dry Income”-Problem als ein maßgebliches Hindernis – so RA/StB/FAfStR Dr. Peter Möllmann, Schnittker Möllmann Partners Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB, oder Marc Schmitz, Bundesverband Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften. Vollmann und Reck betonten, dass es dies der Grund sei, warum es heute in Startups keine echten Kapitalbeteiligungen, sondern nur virtuelle Beteiligungsmodelle gäbe. Damit würde das Problem zwar umgangen, weil sie einen sehr schnellen und einfachen Weg für Arbeitgeber darstellten, Mitarbeiter zu beteiligen. Virtuelle Anteile führten aber bei einem Börsengang zu großen technischen Hürden, wenn ein Cash-Bonusprogramm in ein Aktienprogramm umgewandelt werden müsse. Hier käme es zu Rechtsunsicherheiten.

Geschlossen vertraten sie die Auffassung, dass das “Dry Income”-Problem nur gelöst werden könne, wenn eine Versteuerung des geldwerten Vorteils im Zeitpunkt des “Exits”, also der Veräußerung des Anteils, erfolge. Die FDP schlug insoweit die Einführung eines Stundungsmodells vor.

Die Besteuerung nach dem Zuflusszeitpunkt stellt auch aus Sicht des DStV ein Hemmnis für die Attraktivität des Instruments dar. Er führte im Hearing allerdings aus, dass sie lohnsteuerlichen Grundätzen entspreche. Ob die Gesetzessystematik ausnahmsweise für den Bereich der steuerlichen Förderung der Mitarbeiterbeteiligungen aufgegeben werden sollte, sei eine gesetzgeberische bzw. politische Entscheidung.

Mindesthaltefrist als gesetzliche Bedingung für die Steuerbefreiung?

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN regen in ihrem Antrag an, die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG von einer Mindesthaltefrist von fünf Jahren abhängig zu machen. Der DStV sieht eine gesetzliche Mindesthaltefrist kritisch. Sie würde die Flexibilität des Instruments für Arbeitgeber und Arbeitnehmer einschränken. Dessen Attraktivität würde somit eher gemindert als gefördert. Es stellt sich zudem die Frage, ob es insofern einer gesetzlichen Regelung bedarf. Nach der Wahrnehmung des DStV haben Unternehmen ein eigenes Interesse, die Mitarbeiterbeteiligungen mit Haltefristen zu verknüpfen und sie in den vertraglichen Grundlagen festzuhalten. Dies bestätigte Vollmann: Eine gesetzliche Mindesthaltefrist erhöhe die Bürokratie und Komplexität der Regelung, ohne einen Mehrwert zu leisten. Mitarbeiterbeteiligungsprogramme dienten gerade dazu, den Mitarbeiter im Unternehmen zu halten. Die Parteien vereinbarten daher ein sog. “Vesting”, also eine Regelung, dass der Mitarbeiter eine gewisse Zeit bleiben muss, um in den vollen Genuss des Vorteils zu kommen. Der Bundesverband Deutsche Startups und der DStV lehnten den Vorschlag in der Anhörung entsprechend ab.

Abbau weiterer Hemmnisse?

Der DStV identifizierte eine weitere Hürde, die die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG maßgeblich schwächen dürfte. Um in ihren Genuss zu kommen, müssen Arbeitgeber das Beteiligungsprogramm allen Arbeitnehmern des Unternehmens anbieten (§ 3 Nr. 39 Satz 4 EStG). Diese Restriktion mildert das Gesetz nur insofern ab, als die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offenstehen muss, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. Damit kann der Arbeitgeber die Gruppe der Arbeitnehmer, die weniger als ein Jahr bei ihm beschäftigt sind, von dem Angebot ausschließen. Eine weitere Differenzierung hat der Gesetzgeber nicht zugelassen, um eine Diskriminierung einzelner Gruppen zu verhindern (BT-Drs. 16/10531, S. 15). Hinsichtlich der Konditionen, zu denen die Vermögensbeteiligungen überlassen werden, kann der Arbeitgeber bei den einzelnen Arbeitnehmern jedoch differenzieren (BMF-Schreiben vom 08.12.2009, Rz. 1.2)

Der DStV hält es für praxisfern, dass Unternehmen motiviert sind, alle Mitarbeiter gleichermaßen zu binden. Die Möglichkeit, unterschiedliche Konditionen anzubieten, bietet zwar eine gewisse Flexibilität. Sie bildet aber nach dem Verständnis des DStV die Motivation des Arbeitgebers und die Wünsche der Arbeitnehmer nicht zielgenau ab. Eine Öffnung der Förderung nach § 3 Nr. 39 EStG um weitere Differenzierungsgründe dürfte die Attraktivität der Förderung spürbar steigern.

Vollmann bestätigte die Einschätzung des DStV. Für Startups wäre es sinnvoll, wenn sie jeweils selbst entscheiden könnten, welchen Beschäftigten sie eine Mitarbeiterkapitalbeteiligung gewähren. In seinem Unternehmen seien die Führungskräfte, also ca. ein Drittel der Mitarbeiter beteiligt – so Vollmann.

Rainald Thannisch, Deutscher Gewerkschaftsbund, hielt es bei einer steuerlichen Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen hingegen für zentral, dass die Vorteile allen Beschäftigten des Unternehmens offenstehen müssen.

Der DStV war in der öffentlichen Anhörung des Deutschen Bundestags durch die stellvertretende Geschäftsführerin RAin/StBin Sylvia Mein vertreten.

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Bedeutung der BBiG-Novelle für die bestehenden Fortbildungsbezeichnungen

Nach Inkrafttreten des novellierten Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zum 01.01.2020 sind Anpassungen bei den bestehenden Fortbildungsbezeichnungen im Bereich der steuerberatenden Berufe lt. DStV zumindest in der unmittelbaren Zukunft nicht zu erwarten. Den Takt geben hier entsprechende gesetzliche Übergangsvorschriften vor.

 

DStV, Mitteilung vom 10.02.2020

Nach Inkrafttreten des novellierten Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zum 01.01.2020 sind Anpassungen bei den bestehenden Fortbildungsbezeichnungen im Bereich der steuerberatenden Berufe zumindest in der unmittelbaren Zukunft nicht zu erwarten. Den Takt geben hier entsprechende gesetzliche Übergangsvorschriften vor.

Für die Praxis bedeutet dies, dass die etablierten Fortbildungsbezeichnungen wie etwa Fachassistent/-in Lohn und Gehalt oder Steuerfachwirt/-in bis auf Weiteres unverändert weiter fortgelten. § 106 Abs. 3 Satz 2 BBiG n. F. stellt insoweit klar, dass alle Fortbildungsprüfungsregelungen, die nach alter Gesetzeslage erlassen worden sind, bis zum Erlass neuer Regelungen ihre Gültigkeit behalten. Dies betrifft damit auch die entsprechenden Prüfungsordnungen etwa für Steuerfachwirtinnen und Steuerfachwirte. Konkrete zeitliche Vorgaben, bis zu denen neue Prüfungsordnungen erlassen werden müssen, macht das Gesetz allerdings nicht.

Zur Erinnerung: das novellierte BBiG sieht neue Fortbildungsstufen bei der sog. höherqualifizierenden Berufsbildung vor. Sie sollen mit drei gänzlich neuen Fortbildungsbezeichnungen einhergehen: “geprüfte/-r Berufsspezialist/-in”, “Bachelor Professional” und “Master Professional”. Der Gesetzgeber möchte mit diesen Bezeichnungen die Attraktivität der beruflichen Bildung insgesamt erhöhen.

Ein wesentlicher Kritikpunkt des DStV an diesem Konzept war bereits während des Gesetzgebungsverfahrens, dass mit der Einführung der neuen Bezeichnungen das flexible Fortbildungssystem beispielsweise im Bereich der Steuerberatung gefährdet wird, welches sich seit vielen Jahren in der Praxis bewährt hat: Angefangen bei den Prüfungen zu Fachassistenten Lohn und Gehalt auf der ersten Stufe, den Fortbildungen zu Steuerfachwirten auf der zweiten Stufe bis hin zur Steuerberaterprüfung auf der höchsten Stufe. Der DStV kritisierte ebenso wie andere, dass es bei der Modernisierung der Berufsbildung nicht darauf ankommen könne, bestehende bekannte Fortbildungsbezeichnungen lediglich mit neuen Namen zu versehen. Noch dazu, wenn die geplanten Bezeichnungen geeignet sind, die Unterscheidbarkeit zu den akademischen Bachelor- und Masterabschlüssen aufzuheben, wie sie sich mittlerweile auch in Deutschland nach dem Bologna-Prozess etabliert haben.

Der Gesetzgeber ist dieser Argumentation zumindest insoweit gefolgt, dass § 54 Abs. 3 Satz 3 BBiG n. F. nunmehr vorsieht, den neuen Abschlussbezeichnungen jeweils weitere Abschlussbezeichnungen voranstellen zu dürfen. Dies setzt allerdings eine entsprechende Regelung in den künftigen Prüfungsordnungen voraus. Der DStV wird sich für eine solche Lösung stark machen und weiß sich hier einig mit der Bundessteuerberaterkammer (BStBK). Die Kammern sind unverändert nach § 71 Abs. 5 BBiG zuständige Stellen, wenn es um den Erlass der Prüfungsordnungen geht. Diese werden nach Bestätigung durch die zuständigen obersten Landesbehörden von den jeweiligen Berufsbildungsausschüssen beschlossen. Aus Sicht des DStV wird es in den Verfahren zur Entwicklung künftiger Prüfungsordnungen neben der branchenbezogenen Konkretisierung der Fortbildungsbezeichnungen insbesondere darauf ankommen, Regelungen vorzusehen, nach denen die bewährten Bezeichnungen weiterhin prominent an erster Stelle genannt werden können. Hier wird sich der DStV auch weiterhin aktiv einbringen.

Neben dem Austausch mit den Bildungspolitikern der im Bundestag vertretenen Parteien verstärkt der DStV sein Engagement im Bereich der Berufsbildung seit diesem Frühjahr zusätzlich auch im Rahmen der Allianz für Aus- und Weiterbildung – einem Bündnis aus Vertretern der Bundesregierung, der Bundesagentur für Arbeit sowie der Wirtschaftsverbände, der Gewerkschaften und der Länder. Die Allianz setzt sich dafür ein, die Attraktivität, Qualität und Leistungsfähigkeit sowie die Integrationskraft der beruflichen Bildung weiter zu stärken. Hier wird sich der DStV als Vertreter der freien Berufe in die Ausschussarbeit einbringen. Gerade die Durchlässigkeit zwischen beruflicher und akademischer Bildung ist ein Alleinstellungsmerkmal im Berufsrecht der Steuerberater, das es in dieser Form in keinem anderen Ausbildungsberuf in Deutschland gibt. Aus Sicht des DStV ist dies ein Konzept, welches auch Antworten gegen den zunehmenden Fachkräftemangel bieten kann.

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Umsatzsteuerfreiheit in Einrichtungen

Es trifft nicht zu, dass seit 1. Januar 2020 in Einrichtungen der Behindertenhilfe die Mahlzeiten teilweise umsatzsteuerpflichtig und teilweise nicht umsatzsteuerpflichtig. geworden sind. Dies teilt die Bundesregierung mit (19/16814).

 

Umsatzsteuerfreiheit in Einrichtungen

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.02.2020

Es trifft nicht zu, dass seit 1. Januar 2020 in Einrichtungen der Behindertenhilfe die Mahlzeiten teilweise umsatzsteuerpflichtig und teilweise nicht umsatzsteuerpflichtig. geworden sind. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 19/16814 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/16317 ) mit. Ein Wohn- und Betreuungsvertrag, mit dem gegebenenfalls auch Verpflegung als Teil der Betreuungsleistungen zur Verfügung gestellt wird, falle unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. h des Umsatzsteuergesetzes, wird erläutert.

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BFH zum Zeitpunkt der Steuerentstehung

Der BFH hatte u. a. zu entscheiden, ob das Verleasen von Wirtschaftsgütern im Regelfall eine im Rahmen von monatlichen Teilleistungen erbrachte Gesamtleistung darstellt (Az. V R 25/18).

BFH zum Zeitpunkt der Steuerentstehung

BFH, Urteil V R 25/18 vom 27.11.2019

Leitsatz

Besteht die Leistung in der Mitwirkung an einer bilanziellen Gestaltung als zeitlich begrenzter Dauerleistung, wird die Leistung erst mit der Beendigung der dieser Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse erbracht.

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 08.05.2018 – 5 K 2329/16 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine 2006 gegründete GbR mit dem Zweck, elektronische Informationssysteme der Firma I (I) zu erwerben und sofort an I zurück zu verleasen. Im Jahr 2006 kaufte die Klägerin die Informationssysteme zu einem Gesamtkaufpreis von 960.000 € zuzüglich 153.600 € Umsatzsteuer. Zugleich gewährte I der Klägerin ein mit 4,5 % jährlich zu verzinsendes Darlehen in Höhe von 640.000 € für einen Zeitraum von 48 Monaten. Die Informationssysteme waren im Betrieb eines Dritten aufgestellt. Anstelle der Übergabe trat die I der Klägerin ihren Herausgabeanspruch ab.

2

Ebenfalls 2006 verleaste die Klägerin die elektronischen Informationssysteme für die Dauer von 48 Monaten zurück an die I. Bei einer zugrunde gelegten Netto-Berechnungsgrundlage in Höhe von 960.000 € wurden monatliche Leasingraten in Höhe von 23.500 € zuzüglich 3.760 € Umsatzsteuer vereinbart. Die I trug die Gefahr des Untergangs, Verlusts, Diebstahls oder von Beschädigungen des Leasingguts.

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Mit Rechnung vom 05.03.2007 rechnete die Klägerin gegenüber der I über die Leasinggebühren ab. Hierin war eine 19 %-ige Umsatzsteuer in Höhe von 4.465 € monatlich offen ausgewiesen. In der Rechnung war als Übergabedatum der 29.12.2006 vermerkt. Die erste Rate war ab Februar 2007 fällig, alle weiteren Raten jeweils am 1. eines Monats im Voraus. Die Rechnung sollte für die volle Vertragslaufzeit gelten. Rechnungen für die einzelnen Raten wurden nicht gestellt.

4

I zahlte lediglich am 26.03.2007 eine Leasingrate und leistete danach keine weiteren Zahlungen. Mit Schreiben vom 16.01.2008 kündigte die Klägerin den Leasingvertrag wegen Zahlungsunregelmäßigkeiten fristlos. Am 23.01.2008 wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der I eingesetzt und am 02.07.2008 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet.

5

In der Umsatzsteuererklärung für 2007 erklärte die Klägerin Umsätze von netto 23.500 € (Umsatzsteuer 19 % 4.465 €), Vorsteuern aus Rechts- und Beratungskosten von 190 € und eine verbleibende Umsatzsteuer von 4.275 €.

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Mit Bescheid vom 17.06.2010 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt FA) die Umsatzsteuer auf 51.465 € fest, da er im Hinblick auf die Leasinggegenstände keine Lieferungen, sondern nach § 4 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfreie Kreditgewährungen annahm, deshalb den Vorsteuerabzug versagte sowie die im Leasingvertrag vereinbarte Umsatzsteuer als nicht gesetzlich geschuldet ansah, so dass die Rechnung einen Steuerausweis i.S. von § 14c UStG enthalten habe. Der dagegen gerichtete Einspruch hatte in der Sache nur insoweit Erfolg, als die Umsatzsteuer auf 49.115 € herabgesetzt wurde, da anstatt 12 nur 11 Monatsraten zu berücksichtigen seien, weil die erste Rate erst im Februar 2007 zu leisten gewesen sei.

7

Die daraufhin erhobene Klage wurde vom Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 774 abgedruckten Urteil abgewiesen.

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Mit Urteil vom 06.04.2016 V R 12/15 (BFHE 253, 475, BStBl II 2017, 188) hob der Bundesfinanzhof (BFH) die Entscheidung des FG vom 11.12.2014 5 K 79/14 U auf und verwies die Sache an das FG zurück, da das FG zu Unrecht den Vorsteuerabzug versagt und angenommen habe, dass die Klägerin Umsatzsteuer nach § 14c UStG schulde. Es sei zu prüfen, ob die Klägerin ihre Leistung im Streitjahr erbracht habe oder Teilleistungen vorlägen. Zudem sei eine mögliche Berichtigung nach § 17 UStG zu berücksichtigen.

9

Im zweiten Rechtsgang gab das FG der Klage (Az. 5 K 2329/16 U) mit seinem in EFG 2018, 1589 veröffentlichten Urteil statt. Bei der Mitwirkungsleistung der Klägerin habe es sich um eine einmalige Mitwirkungsleistung und nicht um eine Dauerleistung in Form von Teilleistungen gehandelt. Die Mitwirkungsleistung sei nicht im Streitjahr, sondern bereits im Vorjahr erbracht worden. Eine Berichtigung nach § 17 UStG sei mangels Versteuerung im Vorjahr nicht vorzunehmen.

10

Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision. Die Klägerin habe nicht eine einmalige Mitwirkungsleistung, sondern zu einer Dauerleistung führende Teilleistungen bewirkt. Nach dem im ersten Rechtsgang ergangenen BFH-Urteil habe es sich um eine Vorausrechnung gehandelt. Die Zurückverweisung sei unschlüssig gewesen. Zwar sei der Zweck der sonstigen Leistung, die Möglichkeit zur Bilanzierung eines Aktivpostens bereits im Jahr 2006 eingetreten. Beim Leasing handele es sich aber um ein Dauernutzungsverhältnis. Die Mitwirkung an der bilanziellen Gestaltung komme erst durch die Nutzungsüberlassung in Form des Leasingvertrages zu Stande. Die hinter der sonstigen Leistung der Mitwirkung stehende Duldung der Nutzung des Leasinggegenstandes sei zu berücksichtigen. Die Ermöglichung der Aktivierung des Gegenwerts könne erst bewirkt sein, wenn dem Leasingnehmer die Nutzungsmöglichkeit dauerhaft eingeräumt werde. Das Vorliegen von Teilleistungen ergebe sich daraus, dass die Duldungsleistungen monatlich ausgeführt worden seien. Es komme somit auf den Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit an.

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Das FA beantragt,das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen.

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Sie habe ihre Leistungen bereits beim Abschluss der Verträge am 27.12.2006 erbracht. Es habe sich um eine einmalige Mitwirkungsleistung und nicht um eine Dauerleistung gehandelt. Ihre Leistung habe sich darauf beschränkt, den Ausweis einer Kaufpreisforderung als Aktivposten in der Bilanz zu ermöglichen. Mit Entstehen des Kaufpreisanspruchs sei diese Leistung vollständig erbracht gewesen. Die Umsetzung des Darlehensvertrages sei unerheblich. Für den Fall von Teilleistungen sei von Uneinbringlichkeit auszugehen.

Gründe:

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Die Revision des FA ist unbegründet (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung FGO). Das FG hat den vom FA geltend gemachten Steueranspruch im Ergebnis zu Recht verneint. Die Klägerin hat ihre Leistung bei der Mitwirkung an einer bilanziellen Gestaltung als zeitlich begrenzte Dauerleistung nicht im Streitjahr, sondern erst mit der Beendigung der dieser Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisseerbracht. Es liegen auch keine Teilleistungen vor. Zudem ist auch keine Anzahlungsbesteuerung vorzunehmen.

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1. Die Klägerin hat ihre Mitwirkungsleistung nicht im Streitjahr erbracht.

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a) Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG entsteht die Steuer bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Unionsrechtliche Grundlage hierfür ist Art. 63 der Richtlinie des Rates 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem(MwStSystRL), wonach Steuertatbestand und Steueranspruch mit der Leistungsbewirkung eintreten.

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b) Die Klägerin hat ihre Mitwirkungsleistung entgegen dem FG-Urteil nicht bereits vor, sondern erst nach dem Streitjahr erbracht.

18

aa) Für die Leistungsausführung i.S. von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG kommt es bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen wie etwa Duldungs- oder Unterlassungsleistungen auf die Beendigung der dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse an (zutreffend Abschn. 13.1 Abs. 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses und im Streitjahr Abschn. 177 Abs. 3 der Umsatzsteuer-Richtlinien2004).

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bb) Im Streitfall handelt es sich um eine derart zeitlich begrenzte Dauerleistung. Zwar ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass die Leistung der Klägerin in der Mitwirkung an einer bilanziellen Gestaltung bestand, wobei nicht darüber zu entscheiden ist, ob diese Mitwirkung bilanziell im Sinne einer rechtswirksamen Anerkennung der Gestaltung erfolgreich war. Das FG hat aber nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Klägerin ihre Mitwirkungsleistung auf der vertraglichen Grundlage mehrerer zusammenhängender Rechtsverhältnisse, eines Kauf, eines Darlehen und eines Leasingvertrages, ausgeführt hatte. Die Gesamtheit dieser Verträge für Zwecke der Umsatzsteuer führt zum einen dazu, dass umsatzsteuerrechtlich weder von einer Lieferung noch von einer Nutzungsüberlassung im Rahmen eines Leasingverhältnisses, sondern von der Mitwirkung an der bilanziellen Gestaltung auszugehen ist. Zum anderen ergibt sich im Hinblick auf die umsatzsteuerrechtliche Umqualifizierung von Kauf, Darlehen und Leasing in eine Mitwirkungsleistung das Entgelt nicht aus der Summe der Leasingraten, sondern aus dem Saldo aus Leasingraten, Kaufpreis und Darlehenszinsen. Entgelt ist daher nur der Betrag der Leasingraten abzüglich des Kaufpreises und der Darlehenszinsen. Der den Kaufpreis übersteigende Leasingbetrag von 168.000 € ist auf dieser Grundlage um Darlehenszinsen in Höhe von 115.200 € (640.000 € x 4,5 % x 4 Jahre)zu mindern, so dass sich, ohne dass der erkennende Senat hierüber nach den Verhältnissen des Streitfalls abschließend zu entscheiden hätte, ein Entgelt von 52.800 € ergäbe, falls keine zusätzliche Abzinsung vorzunehmen ist.

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cc) Danach ist das FG zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin ihre Leistungen im Kern bereits mit den Vertragsschlüssen in 2006 erbracht hatte. Da zu den als Einheit zu wertenden Rechtsverhältnissen aber auch der Leasingvertrag mit einer Laufzeit von 48 Monaten gehörte, lag die für die Leistungsausführung maßgebliche Beendigung erst mit der Beendigung dieses Vertrages vor, die frühestens aufgrund der Kündigung am 16.01.2008 und damit erst nach dem Streitjahr erfolgt sein kann. Dass das Leasingverhältnis nur unterstützend der Umsetzung der Mitwirkungsleistung diente, ändert hieran nichts. Denn maßgeblich ist entgegen dem FG nicht, wann die prägende Leistungshandlung vorgenommen wurde, sondern zu welchem Zeitpunkt die Leistung insgesamt abgeschlossen wurde.

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2. Es liegen keine Teilleistungen vor.

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a) Die Steuerentstehung mit Leistungsausführung gilt auch für Teilleistungen, bei denen für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 2 und 3 UStG). Dies setzt die Vorgaben aus Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL zu den Leistungen, die zu aufeinanderfolgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben, nur unzureichend um (BFH-Urteil vom 26.06.2019 V R 8/19 [V R 51/16], BFH/NV 2019, 1211).

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b) Im Ergebnis zutreffend hat das FG das Vorliegen von Teilleistungen i.S. von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 2 und 3 UStG verneint. Die Annahme einer Teilleistung scheitert bereits an der fehlenden wirtschaftlichen Teilbarkeit der von der Klägerin erbrachten Mitwirkungsleistung. Soweit sich das FA hiergegen auf die monatlich vereinbarten Leasingraten bezieht, berücksichtigt es nicht hinreichend, dass im Streitfall keine Nutzungsüberlassung, sondern eine Mitwirkungsleistung vorliegt.

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3. Die Klägerin hat auch keine Anzahlungen vereinnahmt.

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Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG). Dies beruht unionsrechtlich auf Art. 65 MwStSystRL, wonach die Steuer bei Anzahlungen vor der Leistungsbewirkung zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten Betrag entsteht.

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So verhielte es sich im Streitfall nur dann, wenn die Klägerin Zahlungen vereinnahmt hätte, die die von ihr geleisteten Zahlungen überstiegen (s. oben II.1.b bb). Da die Klägerin nur eine Leasingrate vereinnahmt hat, ist dies auszuschließen.

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4. Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, besteht auch keine Steuerschuld nach § 14c UStG. Der hier einmalig vorgenommene Steuerausweis überstieg nicht die für die Mitwirkungsleistung insgesamt geschuldete Steuer. Ob diese Rechnung als Dauerrechnung anzusehen sein könnte, die sich wie bei einem Mietvertrag als Rechnung durch weitere Zahlungen konkretisiert (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 28.05.2009 V R 11/08, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 156), hat der erkennende Senat im Hinblick auf das Ausbleiben derartiger Zahlungen nicht zu entscheiden.

28

5. Die Kostenentscheidung beruht § 135Abs. 2 FGO.

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