Anspruch auf Kindergeld bei krankheitsbedingten Einschränkungen während der Ausbildungssuche

Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass Kindergeld auch für ein Kind, welches sich krankheitsbedingt nicht um einen Ausbildungsplatz bemühen kann, zu gewähren ist. Für solche Fälle in denen eine Ausbildung wegen einer Erkrankung gar nicht erst begonnen oder ein Ausbildungsplatz gesucht werden kann, sei ein Kind ebenso zu behandeln wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühe, einen solchen aber nicht finde (Az. 3 K 76/18).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.12.2019 zum Urteil 3 K 76/18 vom 15.11.2018 (nrkr – BFH-Az.: III R 42/19)

Der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen FG hatte zu entscheiden (Urteil vom 15. November 2018, Az. 3 K 76/18), ob der Kindergeldanspruch für ein Kind, welches krankheitsbedingt seine Ausbildung abgebrochen hat, für die Zukunft bereits dann scheitert, wenn das Kind gegenüber der Familienkasse nicht unmittelbar nach Krankheitsbeginn erklärt, dass es nach der Genesung sich zum nächst möglichen Ausbildungsbeginn um eine neue Ausbildung bewerben bzw. die Ausbildung fortführen werde (vgl. A 17.2 Satz 4 DA-KG).

Das FG hat entschieden, dass Kindergeld auch für ein Kind, welches sich krankheitsbedingt nicht um einen Ausbildungsplatz bemühen könne, zu gewähren sei. Für solche Fälle in denen eine Ausbildung wegen einer Erkrankung gar nicht erst begonnen oder ein Ausbildungsplatz gesucht werden kann, sei ein Kind ebenso zu behandeln wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühe, einen solchen aber nicht finde und deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen sei. Werde die schriftliche Erklärung zum Nachweis der Ausbildungswilligkeit, wie A 17.2 Satz 4 DAKG fordere, nicht zu Beginn des Zeitraums für den Anspruch auf Kindergeld bestehe, eingereicht, sei das Kind aber zweifelsohne bereits zu diesem Zeitpunkt ausbildungswillig gewesen, führe die fehlende Erklärung nicht zur zwangsweisen Versagung des Kindergeldanspruchs.

Des Weiteren sei zwar zum Nachweis der Erkrankung nach A 17.2 Satz 2 DA-KG 2 die Erkrankung und das voraussichtliche Ende der Erkrankung durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen. Nach Auffassung des FG sei es aber nicht anspruchsschädlich, dass mit der ärztlichen Bescheinigung im Streitfall das voraussichtliche Ende der Erkrankung (es handelte sich um verschiedene psychische Erkrankungen) nicht mitgeteilt werden konnte. Eine solche Erklärung sei gerade bei psychischen Erkrankungen oft nicht möglich. Dies könne nicht zu Lasten des Kindergeldberechtigten gehen.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Familienkasse hin hat der BFH die Revision zugelassen (Az. beim BFH: III R 42/19).

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Tatsächliche Durchführung eines Ergebnisabführungsvertrages

Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass ein Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag (EAV) nicht gem. §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG tatsächlich durchgeführt wird, wenn der gegen die Organträgerin bestehende Anspruch auf Verlustübernahme in der Bilanz der Organgesellschaft nicht ausgewiesen wird – und zwar auch dann, wenn (wie im Streitfall) die Zahlung des Verlustausgleichbetrages tatsächlich erfolgt (Az. 1 K 113/17).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.12.2019 zum Urteil 1 K 113/17 vom 06.06.2019 (nrkr – BFH-Az.: I R 37/19)

Mit Urteil vom 6. Juni 2019 (Az. 1 K 113/17) hat der 1. Senat des FG entschieden, dass ein Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag (EAV) nicht gem. §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG tatsächlich durchgeführt wird, wenn der gegen die Organträgerin bestehende Anspruch auf Verlustübernahme in der Bilanz der Organgesellschaft nicht ausgewiesen wird – und zwar auch dann, wenn (wie im vorliegenden Fall) die Zahlung des Verlustausgleichbetrages tatsächlich erfolgt.

Ein EAV werde nur dann tatsächlich durchgeführt, wenn der Gewinn tatsächlich an den Organträger abgeführt und der Verlust tatsächlich von ihm übernommen werde. Regelmäßig vollziehe sich dies in zwei Stufen: zunächst durch den bilanziellen Ausweis der entsprechenden Forderung/Verbindlichkeit in den Jahresabschlüssen von Organgesellschaft und -trägerin entsprechend den diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben (nämlich §§ 266 Abs. 2 B. II. Nr. 2, 277 Abs. 3 Satz 2 HGB für den Verlustausgleichsanspruch), sodann habe auf der zweiten Stufe ein Erfüllungsakt zu erfolgen. Da im Entscheidungsfall die Beteiligten schon auf der ersten Stufe den Verlustausgleichsanspruch nicht in ihren Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen hatten, könne der EAV bereits deshalb nicht als tatsächlich durchgeführt angesehen werden. Zwar reiche der bilanzielle Ausweis allein nicht aus, um die tatsächliche Durchführung eines EAV bejahen zu können, er sei er doch deren Grundvoraussetzung. Die Fiktion des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 KStG greife nicht, denn das Nichtbilanzieren der Ausgleichsansprüche stelle keinen fehlerhaften Bilanzansatz im Sinne der Vorschrift dar. Der Durchführungsmangel könne auch nicht als geringfügig vernachlässigt werden. Selbst wenn aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zwischen geringfügigen und bedeutsamen Durchführungsfehlern zu unterscheiden sein sollte, so stelle die Nichtbilanzierung keinen nur geringfügigen Mangel dar. Vielmehr sei der bilanzielle Ausweis des Ausgleichsanspruchs gerade die Grundvoraussetzung für eine tatsächliche Durchführung des EAV. Angesichts der Publikationswirkung des Jahresabschlusses dokumentiere eine Organgesellschaft durch den Ausweis ihrer Ausgleichsforderung nach außen, dass eine solche gegenüber der Organträgerin bestehe, bzw. bei Nichtausweis eben nicht bestehe. Daran ändere sich auch dann nichts, wenn alle am EAV Beteiligten (im Innenverhältnis) übereinstimmend vom Bestehen des Anspruchs ausgingen und/oder wenn eine Ausgleichszahlung tatsächlich erfolge. Denn diese stehe in Widerspruch zu den Jahresabschlüssen der beteiligten Gesellschaften und könne schon deshalb nicht von maßgeblicher Bedeutung sein.

Der Senat hat die Revision zugelassen, das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 37/19 anhängig.

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Mobilheim als Gebäude auf fremden Grund und Boden

Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass ein auf einer Mietparzelle auf einem Campingplatz stehendes Mobilheim bei einer festen Verankerung auf dem Grundstück und einer beabsichtigten Dauernutzung zu Ferienzwecken steuerlich als Gebäude zu qualifizieren sein kann. Dies gilt auch dann, wenn das Mobilheim nach wie vor auf einem Fahrgestell ohne Straßenzulassung steht, die Nutzungsfunktion des Fahrgestells wegen der Verankerung des Mobilheims auf dem Grundstück jedoch faktisch aufgehoben ist (Az. 3 K 55/18).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.12.2019 zum Urteil 3 K 55/18 vom 12.08.2019 (rkr)

Mit Urteil vom 12. August 2019 hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (Az. 3 K 55/18) entschieden, dass ein auf einer Mietparzelle auf einem Campingplatz stehendes Mobilheim bei einer festen Verankerung auf dem Grundstück und einer beabsichtigten Dauernutzung zu Ferienzwecken steuerlich als Gebäude zu qualifizieren sein kann (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG). Dies gilt auch dann, wenn das Mobilheim nach wie vor auf einem Fahrgestell ohne Straßenzulassung steht, die Nutzungsfunktion des Fahrgestells wegen der Verankerung des Mobilheims auf dem Grundstück jedoch faktisch aufgehoben ist.

Der steuerliche Gebäudegriff ist gesetzlich nicht definiert. Einigkeit besteht jedoch darüber, dass er nicht mit dem zivilrechtlichen Gebäudebegriff gleichzusetzen ist. Demgemäß muss ein Gebäude nicht zwangsläufig wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks im Sinne des § 94 BGB sein. Auch Scheinbestandteile im Sinne des § 95 BGB wie z. B. ein nur für eine vorübergehende Zeit auf einem Pachtgrundstück aufgestelltes Ferienhaus können als Gebäude im steuerlichen Sinne zu qualifizieren sein (z. B. BFH, Beschluss vom 9. September 2010 II B 53/10, BFH/NV 2010, 2305). Unabdingbare Voraussetzung ist jedoch eine “feste Verbindung” mit dem Grundstück, die sich im Einzelfall aber auch bereits aus der Eigenschwere des Objekts ergeben kann. Im Streitfall stellte die Klägerseite die feste Verbindung unter Hinweis auf das Fahrgestell des Mobilheims in Abrede und verwies ergänzend auf die “vergleichbare Situation” bei zur Dauernutzung aufgestellten Wohnwagen. Das FA bejahte eine feste Verbindung sowohl aufgrund der Eigenschwere des Mobilheims als auch aufgrund der Art und Weise seiner Verankerung mit dem Boden. Ein Standortwechsel sei zu keiner Zeit erfolgt und von den Klägern auch nicht geplant gewesen.

Die bisher zu Mobilheimen ergangenen Entscheidungen betrafen Ferienhäuser ohne Fahrgestell, sodass sie nicht ohne weiteres mit dem Streitfall vergleichbar sind. Die gegenläufige Einschätzung der Finanzverwaltung, wonach Mobilheime unabhängig von ihrer baulichen Gestaltung und der konkreten Aufstellsituation stets als Gebäude zu qualifizieren sind (z. B. Bayerisches Landesamt für Steuern, 15. November 2013, S 3230, FMNR661130013, Seite 8, juris) erscheint zu weitgehend. Eine schematische, allein aus dem Begriff des Mobilheims abgeleitete Betrachtung ist nicht zielführend.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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Änderungen ab 1. Januar 2020: EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegung

Für Steuerpflichtige mit grenzüberschreitenden Bezügen steht lt. BMF die Umsetzung der EU-Streitbeilegungsrichtlinie in einem neuen Steuerverfahrensgesetz, dem EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz, seit 1. Januar 2020 zu Verfügung.

BMF, Mitteilung vom 31.12.2019

Für Steuerpflichtige mit grenzüberschreitenden Bezügen steht die Umsetzung der EU-Streitbeilegungsrichtlinie in einem neuen Steuerverfahrensgesetz, dem EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz (EU-DBA-SBG), im besonderen Interesse.

Die EU-Streitbeilegungsrichtlinie wirkt ausschließlich zu Gunsten der Steuerpflichtigen und gibt ein weiteres Verfahren für die Streitbeilegung in sämtlichen Fällen der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen im Hinblick auf die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten vor. Die Vorteile des neuen Verfahrens gegenüber bestehenden Verfahren liegen darin, dass ein harmonisierter und in einem höheren Maß verbindlicher und transparenter Rahmen für die grenzüberschreitende Streitbeilegung geschaffen wird.

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Änderungen ab Januar 2020: Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

Für den nichtkommerziellen Reiseverkehr wird lt. BMF ab Januar 2020 eine Wertgrenze für die Umsatzsteuerrückerstattung eingeführt. Damit werden Einkäufe erst ab einem Rechnungsbetrag über 50 Euro von der Umsatzsteuer befreit, sodass mit einer Verbesserung der Zollabfertigung und Entlastung der Infrastruktur an den Grenzen gerechnet wird.

BMF, Mitteilung vom 31.12.2019

Für den nichtkommerziellen Reiseverkehr wird Anfang 2020 eine Wertgrenze für die Umsatzsteuerrückerstattung eingeführt. Damit werden Einkäufe erst ab einem Rechnungsbetrag über 50 Euro von der Umsatzsteuer befreit, sodass mit einer Verbesserung der Zollabfertigung und Entlastung der Infrastruktur an den Grenzen gerechnet wird.

Ein wesentliches Ziel bei der Einführung der Wertgrenze ist es, den papiergebundenen Verwaltungsaufwand an der Schweizer Grenze zu reduzieren. Hier ist es in den letzten Jahren zu stark steigenden Abfertigungszahlen gekommen, verbunden mit langen Wartezeiten in den Supermärkten und an den Zollstellen. Neben der Reduzierung des Verwaltungsaufwands soll auch eine Entspannung der Verkehrssituation im deutsch-schweizerischen Grenzgebiet herbeigeführt werden.

Der Rechnungsprüfungsausschuss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages hatte aufgrund einer Prüfung zur Kontrolle der Steuerbefreiung im nichtkommerziellen Reiseverkehr dazu aufgefordert, eine Wertgrenze von 175 Euro einzuführen. Die Bundesregierung hat daraufhin eine zeitlich befristete Wertgrenze in Höhe von 50 Euro vorgeschlagen.

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Steuertermine Januar 2020

Die Steuertermine des Monats Januar 2020 auf einen Blick

Fälligkeit Freitag, 10.01.2020 Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Umsatzsteuer

Ablauf der Schonfrist Montag, 13.01.2020 Lohn- und Kirchenlohnsteuer Umsatzsteuer Hinweis Die Abgabe-Schonfrist ist abgeschafft.

Die 3-Tages-Zahlungs-Schonfrist gilt nur noch bei Überweisungen, nicht bei Barzahlungen und Scheckzahlungen.

Fälligkeit

Freitag, 10.01.2020

  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

Ablauf der Schonfrist

Montag, 13.01.2020

  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

Hinweis

Die Abgabe-Schonfrist ist abgeschafft. Die 3-Tages-Zahlungs-Schonfrist gilt nur noch bei Überweisungen, nicht bei Barzahlungen und Scheckzahlungen.

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Betriebsprüfungen der Berliner Finanzverwaltung dämmen Steuerbetrug im Bargeldverkehr ein

Der Schwerpunkt der Berliner Finanzverwaltung bei den steuerlichen Überprüfungen lag 2019 auf der Glückspiel-, Taxi- und Gastronomiebranche. Bis zum 30. November dieses Jahres wurden knapp 50 Prozent der Aufsteller von Spielautomaten kontrolliert. Im Taxigewerbe sind bisher 6.776 Fahrzeuge überprüft worden. Im Gastronomiebereich wurden insgesamt 2.245 Betriebsprüfungen abgeschlossen – mit einem Mehrergebnis von rund 50,4 Mio. Euro.

Glücksspiel-, Taxi- und Gastronomiebranche im Fokus
SenFin Berlin, Pressemitteilung vom 27.12.2019

Der Schwerpunkt der Berliner Finanzverwaltung bei den steuerlichen Überprüfungen lag 2019 auf der Glückspiel-, Taxi- und Gastronomiebranche. Bis zum 30. November dieses Jahres wurden knapp 50 Prozent der Aufsteller von Spielautomaten kontrolliert. Im Taxigewerbe sind bisher 6.776 Fahrzeuge überprüft worden. Im Gastronomiebereich wurden insgesamt 2.245 Betriebsprüfungen abgeschlossen – mit einem Mehrergebnis von rund 50,4 Mio. Euro.

Finanzsenator Dr. Matthias Kollatz: “Der Bargeldverkehr ist grundsätzlich anfällig für Steuerbetrug. Das belegen unsere systematischen Steuerprüfungen. Wir haben unsere Kontrollen daher intensiviert, insbesondere im Glückspiel-, Taxi- und Gastronomiegewerbe. Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung hat für uns oberste Priorität. Zur Wahrheit gehört aber auch, dass die Kassenpflicht manipulationssicherer und ein wesentlich bedeutenderer Beitrag zur Steuergerechtigkeit wäre.”

Ein Kontrollschwerpunkt in diesem Jahr war das Glücksspiel. Der Finanzverwaltung sind 1.022 Aufsteller von Spielautomaten in Berlin bekannt. An 2.566 Standorten sind 9.771 Geldgewinnspielgeräte aufgestellt. An knapp 1.150 Standorten wurden mehr als 4.100 Geräte überprüft. Das sind rund 42 Prozent der erfassten Spielautomaten. Bei 57 Fällen wurde zu einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung übergegangen. Gegen 29 Unternehmer wurde ein Strafverfahren eingeleitet.Bisher sind rund 479 Kassen-Nachschauen nach § 146b Abgabenordnung erfolgt. Nach Fallgruppen kategorisiert sind bereits 359. Dabei ergibt sich folgende Verteilung:

  • Fallgruppen I und II: keine Beanstandungen bei 25 Fällen (7 %) bzw. geringfügige Beanstandungen bei 94 Fällen (26 %),
  • Fallgruppe III: erhebliche Beanstandungen bei 206 Fällen (57 %),
  • Fallgruppe IV: Straffall bei 34 Fällen (10 %).

“Die Zahlen zeigen, dass es richtig ist, verstärkt Spielhallen und Spielautomaten in den Blick zu nehmen. Die Außenprüferinnen und Außerprüfer sind vor Ort präsent und stellen fest, ob die Geräte manipuliert oder die Buchführungen mangelhaft sind. Unser Ziel sind nicht möglichst viele Sonderprüfungen oder Betriebsprüfungen. Vielmehr disziplinieren wir die Branche, vorab auf gesetzeskonforme Geschäftsprozesse umzustellen”, so Dr. Kollatz.

Auf Basis der ermittelten Daten wird nun festgelegt, ob beispielsweise noch eine anschließende Umsatzsteuer-Sonderprüfung oder Betriebsprüfung notwendig ist. Dieses mehrstufige Prüfverfahren ist äußerst aufwendig. Der Fokus lag in diesem Jahr zunächst auf der Datenerfassung. Parallel zur Überprüfung der restlichen Spielautomaten werden nun die ermittelten Daten für weitere Prüfmaßnahmen herangezogen. Belastbare Zahlen zum Mehrergebnis liegen vor, sobald die Umsatzsteuer-Sonderprüfungen oder Betriebsprüfungen abgeschlossen sein werden.

Verstärkte Kontrollen auch im Taxigewerbe und in der Gastronomiebranche

Seit Januar 2017 ist die Vergabe einer Taxikonzession an die Nutzung eines Fiskaltaxameters geknüpft. Somit gelten strengere Anforderungen für die Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften. Gemeinsam mit den Berliner Finanzämtern hat die Senatsfinanzverwaltung seitdem die ordnungsgemäße Ausstattung der Taxen verstärkt kontrolliert.

Unternehmen, die im Rahmen der ersten Kontrollen auffällig waren, wurden ein zweites Mal überprüft. Bisher gab es 5.279 Erstprüfungen und 1.497 Zweitprüfungen. Waren bei den Erstprüfungen mit 2.827 Fahrzeugen lediglich etwas mehr als die Hälfte ordnungsgemäß ausgestattet, sind es bei den Zweitprüfungen mit 1.186 Fahrzeugen bereits mehr als Dreiviertel gewesen. Bei 38 Unternehmen wurde bereits der Konzessionsentzug beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten angeregt. Gegen 16 Unternehmer wurden steuerliche Strafverfahren eingeleitet.

Für die Kontrolle der Gastronomiebranche steht der Finanzverwaltung seit dem 1. Januar 2018 das rechtliche Instrument der Kassen-Nachschau zur Verfügung. Die gespeicherten Geldbewegungen der Kasse werden kontrolliert und die verzeichneten Einnahmen und Ausgaben auf Plausibilität geprüft. Gibt es keine elektronische Kasse, erfolgt ein sogenannter Kassensturz. Gemäß § 146b Abgabenordnung sind im Gastronomiesektor insgesamt 907 Nachschauen erfolgt. Diese liefern wichtige Erkenntnisse für die anschließende Betriebsprüfung. Zu Gastronomiebetrieben zählen neben Gaststätten und Restaurants auch Imbissstuben, Cafés, Eissalons, Caterer oder Schankwirtschaften. 2.245 Betriebsprüfungen nach § 193 Abgabenordnung sind bereits erfolgt. Davon wurden 1.861 bereits ausgewertet. Das Mehrergebnis beträgt rund 50,4 Mio. Euro.

“Das ist außerordentlich hoch. Allein aus den zehn Fällen mit dem höchsten Mehrergebnis resultierten 2019 rund 5,5 Mio. Euro. Umso wichtiger ist es, konsequent gegen Steuerhinterziehung und -vermeidung vorzugehen und dafür Sorge zu tragen, dass der Anteil auffälliger Gastronomiebetriebe langfristig sinkt”, so Dr. Kollatz.

In 84 Fällen hat die Senatsverwaltung für Finanzen bereits Straf- bzw. Bußgeldverfahren eingeleitet.

Die Außenprüfungsdienste der Berliner Steuerverwaltung werden auch 2020 verstärkt Branchen kontrollieren, in denen vorzugsweise mit Bargeld bezahlt wird.

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Wichtige steuerliche Neuregelungen ab Januar 2020

Im Januar 2020 treten zahlreiche Neuregelungen im Bereich Steuern und Finanzen in Kraft: Darunter sind umfangreiche Maßnahmen für den Klimaschutz, Entlastungen für Beschäftigte, Familien und Arbeitgeber.

Bundesregierung, Mitteilung vom 20.12.2019

Auszug aus dem Originaltext

Kinderfreibetrag und Grundfreibetrag steigen

Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt zum 1. Januar 2020 auf 7.812 Euro. Auch für Erwachsene steigt der Grundfreibetrag in 2020 auf 9.408 Euro. Auf diesen Teil des Einkommens muss keine Einkommensteuer gezahlt werden. Die Bundesregierung entlastet Familien damit um rund zehn Milliarden Euro jährlich. Die nächste Kindergelderhöhung erfolgt am 1. Januar 2021.

Weitere Informationen zum Kinder- und Grundfreibetrag

Ermäßigte Mehrwertsteuer auf Bahntickets

Bahnfahren soll ab dem 1. Januar 2020 günstiger und dadurch attraktiver werden. Dafür wird der Mehrwertsteuersatz auf Fahrkarten im Fernverkehr von 19 Prozent auf sieben Prozent gesenkt. Ab April 2020 steigt im Gegenzug die Luftverkehrsteuer. Die Deutsche Bahn hat angekündigt, die Absenkung eins zu eins an die Fahrgäste weiterzugeben.

Förderung energetischer Gebäudesanierung

Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sollen für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2029 durch einen Abzug von 20 Prozent der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden. Abzugsfähig sind zum Beispiel die Dämmung von Wänden und Dächern oder der Einbau moderner Heizungen und Fenster. Dadurch wird ein Anreiz geschaffen, das Eigenheim klimafreundlicher zu gestalten.

Weitere Informationen zum Klimaschutz

Sonderabschreibung für Elektro-Nutzfahrzeuge

Für die Anschaffung rein elektrischer oder anderer Nutzfahrzeuge und elektrisch betriebener Lastenfahrräder wird zum 1. Januar 2020 eine Sonderabschreibung von 50 Prozent im Jahr der Anschaffung eingeführt. Die Regelung gilt ab 2020 und ist bis Ende 2030 befristet.

Weit
ere Informationen zur nachhaltigen Mobilität

Hygieneartikel künftig günstiger

Für Artikel des täglichen Bedarfs gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent. Ab Januar 2020 zählen auch Hygieneartikel für Frauen dazu, zum Beispiel Binden, Tampons und Menstruationstassen. Der vom Bundesfinanzministerium festgesetzten Steuersenkung von 19 auf sieben Prozent war eine Petition vorausgegangen mit der Forderung “Die Periode ist kein Luxus”, die rund 190.000 Unterstützerinnen und Unterstützer fand.

Weitere Informationen zur Steuersenkung auf Hygieneartikel

Mehrwertsteuer auf E-Books jetzt sieben Prozent

Ab dem 1. Januar 2020 wird der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent auch für E-Books, digitale Zeitungen und Periodika eingeführt. In Deutschland galt dies bisher nur für gedruckte Presseerzeugnisse.

Weitere Informationen zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz für digitale Publikationen

Elektronische Kassensysteme brauchen BSI-Zertifizierung

Elektronische Kassen benötigen eine vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizierte Sicherheitseinrichtung. Damit kann kein Kaufpreis mehr manipuliert werden. Zudem muss bei jedem Kauf ein Bon ausgestellt werden. Die Kassen können spontan und unangemeldet durch die Steuerverwaltung mit einer “Kassennachschau” überprüft werden. Die neuen Regeln gelten für alle, die elektronische Kassensysteme nutzen. Die Wirtschaft hat noch bis zum 30. September 2020 eine Übergangsfrist, sich darauf einzustellen.

Weitere Informationen zur Zertifizierung der elektronischen Kassensysteme

Weitere Informationen zum Kassengesetz

Geldwäsche wirksam bekämpfen

Ab Januar gelten strengere Meldevorschriften für Immobilienmakler, Kunstgalerien und Kunstauktionshäuser. Auch Geschäfte mit Kryptowährungen werden strenger geregelt. Das Transparenzregister wird für alle zugänglich sein. Grundlage dafür ist die 4. EU-Geldwäscherichtlinie. Dabei geht es auch um den Kampf gegen Terrorismusfinanzierung.

Weitere Informationen zur Bekämpfung von Geldwäsche

Forschungszulagengesetz in Kraft: Auftragsforschung steuerlich absetzbar

Zum 1. Januar 2020 wird die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung eingeführt. Das sieht das Forschungszulagengesetz vor. Künftig werden bei der Auftragsforschung die Auftraggeber begünstigt. Sie können die Forschungskosten steuerlich geltend machen in Form einer Forschungszulage. Davon profitieren unter anderem der Mittelstand, aber auch Handwerk und viele Unternehmen in Ostdeutschland, die keine eigene Forschungsabteilung haben und die auf die Auftragsforschung angewiesen sind. Grundsätzlich sind alle Arten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben förderfähig.

Weitere Informationen zur steuerlichen Forschungsförderung

Weitere Informationen zur Förderung von Forschung und Entwicklung

Starke-Familien-Gesetz

Die zweite Stufe des Starke-Familien-Gesetzes, das Familien mit kleinem Einkommen unterstützt, tritt in Kraft: Zum 1. Januar 2020 wird der Kreis der Anspruchsberechtigten für den Kinderzuschlag erweitert. Die obere Einkommensgrenze, die sogenannte Abbruchkante, fällt weg. Einkommen der Eltern, das über ihren eigenen Bedarf hinausgeht, wird nur noch zu 45 Prozent, statt heute zu 50 Prozent, auf den Kinderzuschlag angerechnet.

Weitere Informationen zum Starke-Familien-Gesetz

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Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019

Das BMF informiert über die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts (ErbStR 2019).

BMF, Mitteilung vom 16.12.2019

Das BMF informiert über die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts (Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019).

Am 11. Oktober 2019 hatte der Bundesrat den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 zugestimmt. Das BMF hat nun eine Leseversion der ErbStR 2019 veröffentlicht.

Die ErbStR 2019 sind auf alle Erwerbsfälle anzuwenden, für die die Steuer nach dem 21. August 2019 entsteht. Sie gelten auch für Erwerbsfälle, für die die Steuer vor dem 22. August 2019 entstanden ist, soweit sie geänderte Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes betreffen, die vor dem 1. Mai 2019 anzuwenden sind. Bisher ergangene Anweisungen, die mit diesen Richtlinien im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.

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Grenzüberschreitende Steuergestaltungen sind ab 2020 mitzuteilen

Am 20.12.2019 hat der Bundesrat beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 12.12.2019 verabschiedeten Gesetz zur Bekämpfung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen zuzustimmen (649/19).

Bundesrat, Mitteilung vom 20.12.2019

Am 20.12.2019 hat der Bundesrat beschlossen, dem vom
Deutschen Bundestag am 12.12.2019
verabschiedeten Gesetz zur Bekämpfung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen zuzustimmen (
649/1/19
und
649/19
).

Das Gesetz sieht eine Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungsmaßnahmen für “Intermediäre” vor. Werden diese jedoch von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigter oder vereidigter Buchprüfer (Berufsgeheimnisträger) nicht entbunden, geht die Mitteilungspflicht auf den Nutzer der Steuergestaltung selbst über. Die Mitteilung soll gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgen.

Die deutschen Finanzbehörden sollen die erlangten Informationen zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen mit Finanzbehörden der anderen Mitgliedstaaten der EU automatisch austauschen. Des Weiteren sieht das Gesetz vor, dass die Umsatzgrenze für die Beantragung der Inanspruchnahme der “Istversteuerung” bei der Umsatzsteuer von 500.000 Euro auf 600.000 Euro angehoben wird.

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