Steuertermine Dezember 2019

Die Steuertermine des Monats Dezember 2019 auf einen Blick.

Fälligkeit Dienstag, 10.12.2019 Einkommensteuer Lohn- und Kirchenlohnsteuer Umsatzsteuer Ablauf der Schonfrist Freitag, 13.12.2019 Einkommensteuer Lohn- und Kirchenlohnsteuer Umsatzsteuer Hinweis Die Abgabe-Schonfrist ist abgeschafft. Die 3-Tages-Zahlungs-Schonfrist gilt nur noch bei Überweisungen, nicht bei Barzahlungen und Scheckzahlungen.

Fälligkeit

Dienstag, 10.12.2019

  • Einkommensteuer
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

Ablauf der Schonfrist

Freitag, 13.12.2019

  • Einkommensteuer
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

Hinweis

Die Abgabe-Schonfrist ist abgeschafft. Die 3-Tages-Zahlungs-Schonfrist gilt nur noch bei Überweisungen, nicht bei Barzahlungen und Scheckzahlungen.

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BMWi zur Zustimmung des Bundesrats zum Gesetz zur steuerlichen Forschungsförderung

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier hat zur Zustimmung des Bundesrats zum Gesetz zur steuerlichen Forschungsförderung Stellung genommen.

BMWi, Pressemitteilung vom 29.11.2019

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier zur Zustimmung des Bundesrats zum Gesetz zur steuerlichen Forschungsförderung:

“Jetzt ist es amtlich: Am 1. Januar 2020 steigt Deutschland endlich in die erste Liga der Forschungsförderung auf! Mit der Einführung der steuerlichen Forschungsförderung fällt eine große Hürde für Forschung und Innovation im deutschen Mittelstand. International ist dieses Instrument längst gang und gäbe und die deutsche Wirtschaft hat lange darauf gewartet. Vor allem der Mittelstand, aber auch das Handwerk und viele Unternehmen in Ostdeutschland werden von der Forschungszulage profitieren. Wichtig ist, dass die Förderung jetzt bürokratiearm und mittelstandsfreundlich umgesetzt wird.”

“Als Wirtschaftsminister habe ich mich von Anfang an für die steuerliche Forschungsförderung eingesetzt. In meiner Mittelstandsstrategie habe ich zuletzt gefordert, dass bei der Auftragsforschung der Auftraggeber gefördert wird – mit Erfolg. Das Gesamtpaket ist ein gutes Ergebnis für die Wirtschaft und die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands”

Ergänzende Informationen zur Forschungsförderung

Der Bundesrat hat heute dem Forschungszulagengesetz zugestimmt. Zuletzt hatte am 7. November der Bundestag das Gesetz final verabschiedet. Nun kann die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung endlich auch in Deutschland eingeführt werden: Das Forschungszulagengesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Eine wichtige Änderung im Gesetzgebungsverfahren betrifft die Auftragsforschung. Künftig wird bei der Auftragsforschung der Auftraggeber begünstigt. Diese Regelung wird vor allem dem Mittelstand, dem Handwerk und Unternehmen in Ostdeutschland zu Gute kommen, die Forschung seltener selbst durchführen und daher in besonderem Maße auf die Auftragsforschung angewiesen sind. Minister Altmaier hat sich bereits seit langem für die steuerliche Forschungsförderung eingesetzt und konkret auch die Förderung des Auftraggebers bei der Auftragsforschung eingefordert.

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Für Kleinunternehmer ganz groß: Anhebung der umsatzsteuerlichen Grenze und ihre Folgen

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz III kommt eine Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung von 17.500 Euro auf 22.000 Euro. 68.400 Steuerpflichtige sind von der Neuerung betroffen. Der DStV informiert, was Steuerpflichtige beachten müssen, die in die Kleinunternehmerschaft wechseln wollen.

DStV, Mitteilung vom 29.11.2019

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz III kommt endlich die vom DStV und weiteren Vertretern der Praxis seit Jahren angeregte Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung von 17.500 Euro auf 22.000 Euro. 68.400 Steuerpflichtige sind von der Neuerung betroffen. Der DStV-Steuerrechtsausschuss informiert, was Steuerpflichtige beachten müssen, die in die Kleinunternehmerschaft wechseln wollen.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat sie lange gefordert – mit dem Bürokratieentlastungsgesetz III (
BR-Drs. 538/19 (neu)
) kommt sie: Die Anhebung der Grenzen für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung! Von der Neuerung profitieren ausweislich der Gesetzesbegründung 68.400 Steuerpflichtige (
BT-Drs. 19/13959, S. 24
).

Der Steuerrechtsausschuss des DStV nimmt dies zum Anlass, einen Überblick über wichtige Punkte der Kleinunternehmerregelung zu geben.

Worum es geht und wer von der Kleinunternehmerregelung profitiert

Für Lieferungen und sonstige entgeltliche Leistungen eines Kleinunternehmers im Inland wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Im Gegenzug sind Kleinunternehmer auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Ab 01.01.2020 gilt: Von der Kleinunternehmerregelung profitieren im Inland ansässige Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr 22.000 Euro (zuvor 17.500 Euro) nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigt.

Das heißt für den Veranlagungszeitraum 2020: Unternehmer, die in 2019 (!) die Umsatzgrenze von 22.000 Euro nicht reißen und deren Umsätze 2020 voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen, können mit der Bürokratieentlastung starten.

Die Umsatzgrenzen sind als Bruttogrenzen zu verstehen. Sie umfassen also die Umsätze zuzüglich der darauf entfallenden Steuer. Entsprechend dürfte der Vorjahresnettoumsatz bei ausschließlich dem Regelsteuersatz unterliegenden Umsätzen nicht mehr als 18.487 Euro betragen. Für die Prüfung des Umsatzes ist der Zufluss entscheidend. Bestimmte umsatzsteuerfreie Umsätze, wie die aus Vermietungen oder Heilbehandlungen, bleiben bei der Berechnung der Grenzen außen vor.

Unternehmern, die in 2019 bereits Kleinunternehmer sind und bislang auf die Einhaltung der 17.500 Euro-Grenze geachtet haben, verschafft die Anhebung auf 22.000 Euro ebenfalls etwas Puffer. Sie können in 2019 getrost noch etwas Umsatz machen, ohne um ihre Kleinunternehmerschaft bangen zu müssen.

Die Nutzung der Kleinunternehmerregelung ist kein Zwang

Eine wichtige Nachricht zuerst: Wer nicht will, muss nicht. Unternehmer können dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit ihrer Steuerfestsetzung erklären, dass sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Hierfür ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Es reicht aus, wenn ein Unternehmer etwa in den Voranmeldungen oder in der Steuererklärung für das Kalenderjahr die Steuer nach allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes berechnet. Hierin sieht die Finanzverwaltung eine Verzichtserklärung (Abschn. 19.2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 UStAE). Ist die Steuerfestsetzung nicht mehr anfechtbar, ist die Erklärung für fünf Jahre bindend.

Erleichterungen für Kleinunternehmer i. Z. m. Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Da Kleinunternehmer keine gesonderte Umsatzsteuer ausweisen, sinkt ihr Aufwand im Zusammenhang mit der Erstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Generell von der Abgabe befreit sind sie jedoch nicht.

Hervorzuheben sind folgende Fälle, in denen auch Kleinunternehmer zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet sind:

  • Kleinunternehmer, die die Steuer für innergemeinschaftliche (i. g.) Erwerbe im Inland gegen Entgelt schulden (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG),
  • Kleinunternehmer, die als Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG die Steuer schulden (Reverse-Charge-Verfahren),
  • Kleinunternehmer, die die Steuer gem. § 25b Abs. 2 UStG als letzter Abnehmer eines i. g. Dreiecksgeschäfts schulden sowie
  • Fahrzeuglieferer gem. § 2a UStG.

Sofern sich die jährliche Umsatzsteuer auf nicht mehr als 1.000 Euro pro Jahr beläuft, kann das Finanzamt auf die unterjährige Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verzichten. Aufgrund einer
Anpassung des 18.2 UStAE
werden aber auch Kleinunternehmer vermehrt zur Abgabe einer Voranmeldung aufgefordert. Die Finanzverwaltungen einiger Länder wenden sich in diesem Zusammenhang gezielt an Unternehmer, die eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzen. Offensichtlich geht die Finanzverwaltung in diesen Fällen davon aus, dass diese Unternehmer Steuern gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG schulden.

Besonderheiten beim Wechsel zur Kleinunternehmerschaft

Hat sich ein Unternehmer gegen die Kleinunternehmerregelung entschieden, ist er zunächst für fünf Jahre gebunden. Möchte er die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, kann er seine ursprüngliche Erklärung mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen. Der Widerruf ist dabei spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.

Allerdings ist zu beachten, dass der Unternehmer bei einem nachträglichen Widerruf bereits gestellte Rechnungen, in denen er Umsatzsteuer ausgewiesen hat, berichtigen muss. Ansonsten schuldet er die ausgewiesene Steuer trotzdem.

Sind die Vertragspartner zum Vorsteuerabzug berechtigt, haben auch sie durch die berichtigten Rechnungen zusätzlichen Aufwand. Schließlich müssen sie ihre Vorsteueranmeldungen korrigieren. Dieser Mehraufwand könnte zu unliebsamen Missstimmungen führen, die das Geschäftsverhältnis belasten.

Daher sollten Unternehmer, deren Gesamtumsatz in 2019 unter 22.000 Euro beträgt, sich frühzeitig Gedanken machen, ob sie für den Veranlagungszeitraum 2020 die Kleinunternehmerregelung nutzen möchten.

Besonderheiten bei kürzlich angeschafftem Anlagevermögen

Bei einem Wechsel ist auch zu beachten: Sofern Unternehmer innerhalb der letzten fünf Jahre Wirtschaftsgüter angeschafft haben, die zum Anlagevermögen gehören (z. B. Büroeinrichtung, Maschinen oder Firmenwagen), müssen sie unter Umständen die gezogene Vorsteuer anteilig berichtigen. Eine Berichtigung ist nur dann nicht notwendig, sollte die Vorsteuer des Wirtschaftsgutes 1.000 Euro nicht übersteigen.

Achtung bei grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit

Auch Kleinunternehmer müssen – wie oben angedeutet – die Besonderheiten beim grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr beachten. Zwei Beispiele, wann sie eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben müssten:

Beim Dienstleistungsbezug aus dem EU-Ausland müssen Kleinunternehmer etwa die Reverse-Charge-Regeln beachten. Sie schulden in diesen Fällen trotz ihrer Eigenschaft als Kleinunternehmer die Umsatzsteuer.

Beziehen Kleinunternehmer (begünstigte) Waren aus dem europäischen Ausland, so ist, sofern sie die Erwerbsschwelle von 12.500 Euro im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich überschreiten, die Erwerbsbesteuerung durchzuführen. Aber auch unter dieser Grenze können Kleinunternehmer zur Erwerbsbesteuerung optieren. Die Entscheidung bindet sie für mindestens zwei Kalenderjahre. Da Kleinunternehmer durch die Verwendung ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Erwerbsbesteuerung optieren, sollten sie darauf achten, diese nicht versehentlich zu verwenden.

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Steuermaßnahmen des Klimapakets gehen in den Vermittlungsausschuss

Der Bundesrat hat am 29.11.2019 einstimmig den Vermittlungsausschuss zu den steuerrechtlichen Maßnahmen des Klimapakets der Bundesregierung angerufen. Das gemeinsame Gremium von Bundestag und Bundesrat soll das Gesetz grundlegend überarbeiten.

Bundesrat, Mitteilung vom 29.11.2019

Der Bundesrat hat am 29. November 2019 einstimmig den Vermittlungsausschuss zu den steuerrechtlichen Maßnahmen des Klimapakets der Bundesregierung angerufen. Das gemeinsame Gremium von Bundestag und Bundesrat soll das Gesetz grundlegend überarbeiten.

Die geplanten Maßnahmen im Einzelnen

Es sieht eine Anhebung der Pendlerpauschale ab 2021 um 5 Cent auf 35 Cent pro Kilometer sowie die Mobilitätsprämie für Geringverdiener vor. Außerdem reduziert es den Mehrwertsteuersatz ab 2020 für Fahrkarten im Bahnfernverkehr von 19 auf 7 Prozent. Vorgesehen sind zudem Entlastungen für Wohneigentümer, die energetische Sanierungsmaßnahmen vornehmen sowie ein besonderer Hebesatz, den Kommunen bei der Grundsteuer auf Sondergebiete für Windenergieanlagen festlegen können.

Termin noch offen

Ein Termin für die erste Sitzung des Vermittlungsausschusses steht derzeit noch nicht fest.

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Bundesrat stimmt Jahressteuergesetz zu

Der Bundesrat hat zahlreichen Änderungen im Steuerrecht zugestimmt, die der Bundestag am 7. November verabschiedet hatte. Sie dienen der Anpassung an EU-Recht, der Digitalisierung und Verfahrensvereinfachung.

Bundesrat, Mitteilung vom 29.11.2019

Der Bundesrat hat am 29. November 2019 zahlreichen Änderungen im Steuerrecht zugestimmt, die der Bundestag am 7. November verabschiedet hatte. Sie dienen der Anpassung an EU-Recht, der Digitalisierung und Verfahrensvereinfachung. Das Gesetz kann nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zugeleitet und nach dessen Unterzeichnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Wesentliche Maßnahmen sollen am Tag nach der Verkündung bzw. am 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Schwerpunkt: E-Mobilität

Einen Schwerpunkt bilden Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität, zur verstärkten Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie des Fahrradverkehrs. Bundesregierung und Bundestag versprechen sich davon einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der Umweltverträglichkeit des Personen- und Güterverkehrs sowie zur Reduzierung der CO2-Emissionen.

Förderung von E-Dienstwagen und Jobtickets

Neben einer Sonderabschreibung für rein elektrische Lieferfahrzeuge sieht das Gesetz vor, die Dienstwagenbesteuerung für Elektro- oder Hybridfahrzeuge weiterhin nur mit 0,5 Prozent des Listenpreises zu bewerten. Das kostenfreie Aufladen eines Elektromobils beim Arbeitgeber bleibt bis 2030 steuerfrei, ebenso die private Nutzung von betrieblichen Fahrrädern. Für Pendler relevant: das Jobticket wird künftig pauschal mit 25 Prozent besteuert und nicht mehr auf die Entfernungspauschale angerechnet.

E-Books und Tampons künftig günstiger

Für E-Books, E-Paper und Monats-Hygieneartikel gilt künftig ein ermäßigter Umsatzsteuersatz. Die steuerfreien Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen und Weiterbildungen steigen, ebenso der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer. Die Bagatellgrenze für die Umsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhr z.B. in die Schweiz wird auf 50 Euro festgesetzt. Die Wohnungsbauprämie steigt von derzeit 512 auf 700 Euro für Alleinstehende und 1.400 Euro für Verheiratete.

Einige Forderungen des Bundesrates umgesetzt

Der Bundesrat hatte im September 2019 sehr umfangreich Stellung genommen. Einige Forderungen hat der Bundestag in seinem Beschluss vom 7. November 2019 aufgegriffen.

Mehr Unterstützung für das Ehrenamt

In einer begleitenden Entschließung schlägt der Bundesrat weitere Maßnahmen vor, die unter anderem steuerliche Verbesserungen für ehrenamtliches Engagement und das Konzept “Wohnen für Hilfe” vorsehen. Die Entschließung geht nun weiter an die Bundesregierung. Sie entscheidet, ob sie das Anliegen der Länder aufgreift. Feste Fristen gibt es dafür nicht.

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Soli wird größtenteils abgeschafft

Der Großteil aller Steuerzahler muss den Solidaritätszuschlag ab 2021 nicht mehr zahlen. Der Bundesrat hat den entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages am 29. November 2019 gebilligt.

Bundesrat, Mitteilung vom 29.11.2019

Der Großteil aller Steuerzahler muss den Solidaritätszuschlag ab 2021 nicht mehr zahlen. Der Bundesrat hat den entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages am 29. November 2019 gebilligt.

Bis 61.717 Euro Jahreseinkommen: Kein Soli mehr

Er hebt die Freigrenze für den Zuschlag von aktuell 972 Euro auf 16.956 Euro an. Bis zu einem versteuernden Einkommen von 61.717 Euro ist dadurch zukünftig kein Soli mehr fällig. Davon profitieren rund 90 Prozent der Steuerzahler.

Kontinuierlicher Anstieg

Auf die deutlich ausgedehnte Freigrenze folgt die sog. Milderungszone: Um einen Belastungssprung zu vermeiden, wird der Soli hier kontinuierlich bis zum vollen Steuerbetrag erhoben. Die Milderungszone gilt bis zu einer zu versteuernden Einkommensgrenze von 96.409 Euro. Davon profitieren rund 6,5 Prozent der Steuerzahler. Lediglich die verbleibenden 3,5 Prozent müssen als Topverdiener weiterhin den vollen Satz zahlen. Er beträgt 5,5 Prozent der Körper- oder Einkommenssteuer.

Unterzeichnung, Verkündung, Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

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Rentenbesteuerung jetzt nachbessern!

Der Bund der Steuerzahler ist der Auffassung, dass bislang geltende Regeln zur Zweifachbesteuerung führen können. Daher sollten Steuerbescheide einen Vorläufigkeitsvermerk erhalten und somit bis zu einem Urteil des BFH (Az. X R 20/19) offenbleiben. Medienberichten zufolge hält BFH-Richter Kulosa die Rentenbesteuerung für verfassungswidrig.

Bund der Steuerzahler: Geltende Regeln können zur Zweifachbesteuerung führen
BdSt, Pressemitteilung vom 28.11.2019

Weil die Absicherung im Alter für viele Bürger ein wichtiges Thema ist, muss endlich über die Rentenbesteuerung diskutiert werden! “Gute Rentenpolitik setzt immer gute Steuerpolitik voraus”, betont der Präsident des Bundes der Steuerzahler (BdSt), Reiner Holznagel, mit Blick auf aktuelle Medienberichte. “Bisher wird vor allem darüber gesprochen, wie die Bruttorente erhöht wird – es muss aber auch auf den Tisch, was den Bürgern nach Abzug von Steuern und Sozialversicherung zum Leben bleibt.”

Wir warnen vor der Doppelbesteuerung bei Rentnern

Schon seit Jahren weist der Verband auf Mängel in diesem Bereich hin, weil die geltenden Regeln zu einer Zweifachbesteuerung führen können. Denn schon heute gibt es erste Fälle, bei denen Senioren doppelt belastet werden: Sie haben aus ihrem bereits versteuerten Einkommen Beiträge in eine Altersvorsorge eingezahlt und werden bei der Auszahlung ihrer Rente erneut besteuert. Ein entsprechender Fall liegt aktuell dem Bundesfinanzhof vor (Az. X R 20/19). An diesem Punkt warnt der Bund der Steuerzahler: Deutlich stärker werden künftige Rentnerjahrgänge betroffen sein. Diese können heute nur einen Teil ihrer Vorsorgeaufwendungen steuerlich absetzen, müssen die Rente später aber voll versteuern. Deshalb fordert der Verband, dass die Politik nachbessert. Dazu hatte der BdSt bereits vor Monaten die Rentenkommission angeschrieben.

Wir setzen uns konkret dafür ein, dass

  1. die geltenden Steuerregeln überarbeitet werden, sodass keine Zweifachbesteuerung eintritt.
  2. die Steuern direkt von der Rentenversicherung einbehalten werden (ähnlich wie der Lohnsteuerabzug bei Arbeitnehmern).
  3. alle Steuerbescheide einen Vorläufigkeitsvermerk erhalten und damit – von Amts wegen – bis zu einem Urteil des Bundesfinanzhofs offenbleiben.

Der dritte Punkt ist besonders erwähnenswert. vor allem, weil viele Senioren stark verunsichert sind, ob in ihrem Fall eine Doppelbelastung vorliegt. Häufig folgt dann ein aufwendiger Schriftwechsel mit dem Finanzamt – mit einem Vorläufigkeitsvermerk lässt sich dies jedoch vermeiden. Zur Rentenbesteuerung hatte der BdSt in den vergangenen Monaten mehrere tausend Anfragen erhalten. Holznagel fordert: “Es muss besser darüber aufgeklärt werden, wer eine Einkommensteuererklärung abgeben muss und ob eine Zweifachbelastung vorliegt.”

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Automatischer Informationsaustausch zu Finanzkonten in Steuerangelegenheiten: OECD-Bericht zum Meldestandard

Die OECD veröffentlichte einen Bericht zur Anwendung des Standards zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten im Steuerbereich. In 2019 waren es 94 Länder, die insgesamt 6.100 bilaterale Informationsaustausche vorgenommen haben.

Die OECD veröffentlichte einen Bericht zur Anwendung des Standards zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten im Steuerbereich. Der Meldestandard wurde vom Globalen Forum Transparenz und Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten bei der OECD ausgearbeitet und in 2014 angenommen. Der erste Informationsaustausch fand im September 2017 zwischen einer Gruppe von “Erstanwendern” – insgesamt 49 Ländern -, darunter auch Deutschland, […]

Der Meldestandard wurde vom Globalen Forum Transparenz und Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten bei der OECD ausgearbeitet und in 2014 angenommen. Der erste Informationsaustausch fand im September 2017 zwischen einer Gruppe von “Erstanwendern” – insgesamt 49 Ländern -, darunter auch Deutschland, statt. Seitdem steigt jährlich die Anzahl der Länder, die Finanzinformationen nach diesem Standard austauschen. In 2019 waren es 94 Länder, die insgesamt 6.100 bilaterale Informationsaustausche vorgenommen haben.

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Entwurf der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

Mit dem Gesetzentwurf zur Umsetzung des Klimaschutzprogrammes 2030 sollen u. a. energetische Sanierungsmaßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden steuerlich gefördert werden. Welche Mindestanforderungen vorliegen müssen, wird durch die Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c EStG) geregelt.

BMF, Mitteilung vom 18.11.2019

Deutschland hat sich gemeinsam mit seinen europäischen Partnern auf ein Verfahren geeinigt, in Europa den Ausstoß von Treibhausgasen bis 2030 um mindestens 40 Prozent gegenüber 1990 zu verringern. Dazu wurden verbindliche europäische Ziele sowie daraus abgeleitet nationale Ziele vereinbart, die bis 2030 erreicht werden müssen.

Mit dem Gesetzentwurf zur Umsetzung des Klimaschutzprogrammes 2030 (Bundesrat-Drucksache 514/19) hat die Bundesregierung wichtige Regelungen auf den Weg gebracht, um die Herausforderung der CO2-Reduktion bis 2030 anzugehen.

Unter anderem sollen energetische Sanierungsmaßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden steuerlich gefördert werden. Um das Ziel, den Ausstoß der Treibhausgase zu verringern, auch tatsächlich zu erreichen, müssen die energetischen Einzelmaßnahmen bestimmte Mindestanforderungen einhalten.

Welche Mindestanforderungen das sind, wird auf Grundlage der Verordnungsermächtigung nach § 35c Abs. 7 EStG durch die Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c Einkommensteuergesetz) geregelt. Die Mindestanforderungen in der Rechtsverordnung entsprechen maßgeblich den grundlegenden Anforderungen der Förderrichtlinien der noch zu konzipierenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bzw. den geltenden Förderbestimmungen der KfW.

Dadurch wird Gleichlauf der steuerrechtlichen Förderung mit der investiven Förderung gewährleistet. Zudem wird in der Rechtsverordnung der Begriff des Fachunternehmens definiert. Das Bundesministerium der Finanzen hat den Verordnungsentwurf am 6. November 2019 an Ressorts, Länder und Verbände versandt. Nachdem sich das Kabinett mit der Rechtsverordnung befasst haben wird, bedarf sie noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.

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BFH: Nachversteuerung des Familienheims bei Eigentumsaufgabe

Die Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt. Das gilt lt. BFH auch dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt (Az. II R 38/16).

BFH: Nachversteuerung des Familienheims bei Eigentumsaufgabe

BFH, Pressemitteilung Nr. 77/19 vom 28.11.2019 zum Urteil II R 38/16 vom 11.07.2019

Die Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt. Das gilt auch dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11.07.2019 – II R 38/16 entschieden hat.

Nach dem Tod ihres Ehemannes hatte die Klägerin das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus geerbt und war darin wohnen geblieben. Anderthalb Jahre nach dem Erbfall schenkte sie das Haus ihrer Tochter. Sie behielt sich einen lebenslangen Nießbrauch vor und zog nicht aus. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) rückwirkend nicht mehr, weil die Klägerin das Familienheim verschenkt hatte.

Steuerfrei ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen der Erwerb des Eigentums oder Miteigentums an einem sog. Familienheim von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner. Familienheim ist ein bebautes Grundstück, auf dem der Erblasser bis zum Erbfall eine Wohnung oder ein Haus zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Beim Erwerber muss die Immobilie unverzüglich „zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ bestimmt sein. Aufgrund eines sog. Nachversteuerungstatbestands entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer „Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ gehindert.

Das Finanzgericht und der BFH bestätigten das rückwirkende Entfallen der Steuerbegünstigung. Mit der Steuerbefreiung habe der Gesetzgeber den familiären Lebensraum schützen und die Bildung von Wohneigentum durch die Familie fördern wollen. Deshalb könne die Befreiung nur derjenige überlebende Ehegatte oder Lebenspartner in Anspruch nehmen, der Eigentümer der Immobilie wird und sie selbst zum Wohnen nutzt. Wird die Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb aufgegeben, entfällt die Befreiung rückwirkend. Gleiches gilt bei der Aufgabe des Eigentums. Andernfalls könnte eine Immobilie steuerfrei geerbt und kurze Zeit später weiterveräußert werden. Dies würde dem Förderungsziel zuwiderlaufen. Hätten in dem Nachversteuerungstatbestand Aussagen lediglich zur weiteren Nutzung des Familienheims innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb getroffen werden sollen, hätte die kürzere Formulierung „Selbstnutzung zu Wohnzwecken“ oder „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ ausgereicht. Der in der Vorschrift verwendete Begriff „Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ spreche dafür, dass sowohl die Nutzung als auch die Eigentümerstellung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners während des Zehnjahreszeitraums bestehen bleiben müssten.

Wegfall der Steuerbefreiung für ein Familienheim bei Aufgabe des Eigentums

Leitsatz:

Die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt. Das gilt auch dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28.09.2016 – 3 K 3757/15 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Alleinerbin ihres am 03.05.2013 verstorbenen Ehemannes (E). Zum Nachlass gehört u.a. ein hälftiger Miteigentumsanteil an einem Einfamilienhaus, das E bis zu seinem Tod zusammen mit der Klägerin bewohnt hatte. Seither wohnt die Klägerin dort allein.

2

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) setzte mit Bescheid vom 28.04.2014 Erbschaftsteuer in Höhe von … € fest. Dabei gewährte er die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für den Erwerb des Miteigentumsanteils am Einfamilienhaus.

3

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15.10.2014 übertrug die Klägerin das Einfamilienhaus unentgeltlich unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs auf ihre Tochter (T) und blieb weiterhin in dem Einfamilienhaus wohnen.

4

Das FA erließ am 04.11.2014 einen Änderungsbescheid und setzte die Erbschaftsteuer auf … € herauf. Zur Begründung führte es aus, durch die schenkweise Übertragung des Einfamilienhauses auf T sei die Steuerbefreiung für den Erwerb des Miteigentumsanteils von E durch die Klägerin rückwirkend entfallen.

5

Der Einspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, für den nachträglichen Wegfall der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG komme es nur darauf an, ob die Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken aufgegeben worden, nicht aber, ob das Eigentum auf einen Dritten übergegangen sei, hatte keinen Erfolg.

6

Während des Klageverfahrens änderte das FA die Erbschaftsteuerfestsetzung mit Bescheid vom 17.03.2016 aus im gerichtlichen Verfahren nicht streitigen Gründen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG sei nach seinem Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung systematischer Gesichtspunkte dahin auszulegen, dass die Steuerbefreiung für den Erwerb des Familienheims auch dann entfalle, wenn der Erwerber es zwar zu Wohnzwecken selbst nutze, das Eigentum am Familienheim aber innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf Dritte -auch eigene Kinder- übertrage. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 2077 veröffentlicht.

7

Mit der Revision wendet sich die Klägerin gegen diese Rechtsauffassung und macht eine Verletzung von § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG geltend.

8

Die Klägerin beantragt,
die Vorentscheidung aufzuheben und den Erbschaftsteuerbescheid vom 17.03.2016 dahingehend zu ändern, dass die Erbschaftsteuer unter Berücksichtigung der Steuerbefreiung für das Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG festgesetzt wird.

9

Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe:

10

Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Steuerbefreiung für den Erwerb des Miteigentumsanteils von E am Familienheim durch die Klägerin rückwirkend entfallen ist, da diese das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb von E auf T übertragen hat.

11

1. Steuerfrei bleibt nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG u.a. der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland belegenen bebauten Grundstück i.S. des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes (in der ab 2009 geltenden Fassung) durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war und die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim). Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG, sog. Nachversteuerungstatbestand).

12

2.Der Nachversteuerungstatbestand greift auch in Fällen, in denen der Erwerber das Familienheim zwar weiterhin bewohnt, das Eigentum daran aber innerhalb der genannten Frist auf einen Dritten übertragen hat.

13

a) Eine solche Auslegung ist im Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG angelegt.

14

aa) Zwar lässt sich dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG bei isolierter Betrachtung nicht ausdrücklich entnehmen, ob durch die Aufgabe des Eigentums oder Miteigentums an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Steuerbefreiung rückwirkend entfällt, wenn jener das Familienheim weiter zu Wohnzwecken selbst nutzt.Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29.11.2017 – II R 14/16 (BFHE 260, 372, BStBl II 2018, 362), in dem der BFH über die Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG entschieden hat. Nach dem klaren Wortlaut des Satzes 1 setzt die Gewährung der Steuerbefreiung den „Erwerb […] des Eigentums oder Miteigentums“ an einem Familienheim voraus. Der Erwerb eines anderen Anspruchs oder Rechts in Bezug auf die Immobilie -z.B. eines durch eine Auflassungsvormerkung gesicherten Eigentumsverschaffungsanspruchs oder eines dinglichen Wohnrechts- genügt danach nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG (vgl. BFH-Urteil in BFHE 260, 372, BStBl II 2018, 362, Rz 15).Demgegenüber ist der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG insofern nichteindeutig, als er nicht ausdrücklich die Hergabe des Eigentums voraussetzt.

15

bb) Der Wortlaut des Nachversteuerungstatbestands greift mit der Formulierung „nach dem Erwerb“aber die o.g. Anforderung des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG an die Gewährung der Steuerbefreiung -den „Erwerb […] des Eigentums oder Miteigentums“ nach zivilrechtlichen Grundsätzen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 260, 372, BStBl II 2018, 362, Rz 14)- auf. „Nach dem Erwerb“ hat nicht nur zeitliche Bedeutung. Die Bezugnahme auf den „Erwerb“ i.S. des Satzes 1 des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG bringt vielmehr auch zum Ausdruck, dass Satz 5 des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG ein (Fort-)Bestehen des durch den Erwerb geschaffenen Rechtszustandes und damit von Eigentum oder Miteigentum des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners am Familienheim für den Erhalt der Steuerbefreiung voraussetzt.

16

Darüber hinaus lässt die Formulierung“Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ in § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 Halbsatz 2 ErbStG den Schluss zu, dass die Steuerbefreiung für das erworbene Familienheim wegfallen soll, wenn der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb das Eigentum an dem Familienheim verliert. Hätten in dem Nachversteuerungstatbestand Aussagen lediglich zur weiteren Nutzung des Familienheims innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb getroffen werden sollen, hätte die -kürzere- Formulierung „Selbstnutzung zu Wohnzwecken“oder „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ausgereicht. Wenn die in der Wendung „Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“enthaltene Dopplung eine Bedeutung haben soll, bezieht sie sich auf die Nutzung und die Eigentümerstellung.

17

b) Es entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 i.V.m. Satz 1 ErbStG, die Steuerbefreiung rückwirkend entfallen zu lassen, wenn der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner das Eigentum oder Miteigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb aufgibt.

18

aa) Die Wortlautauslegung ist nur eine von mehreren anerkannten Auslegungsmethoden (z.B. BFH-Urteil vom 25.09.2013 – XI R 41/12, BFHE 243, 69, BStBl II 2014, 135, Rz 23, m.w.N.). Eine bestimmte Auslegungsmethode oder gar eine reine Wortinterpretation schreibt Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes, der die Rechtsprechung verpflichtet, nach Gesetz und Recht zu entscheiden, nicht vor (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.1993 – 1 BvL 11/90, BVerfGE 88, 145, unter C.II.1, und vom 31.10.2016 – 1 BvR 1833/13, BFH/NV 2017, 255 (red. Ls.), Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2017, 172, Rz 22). Maßgebend für die Interpretation eines Gesetzes ist der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers. Der Feststellung dieses objektivierten Willens dienen neben der Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung) die Auslegung aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus dem die Vorschrift prägenden Regelungszweck (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung). Zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter dieser verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 243, 69, BStBl II 2014, 135, Rz 23, und vom 04.12.2014 – IV R 53/11, BFHE 248, 57, BStBl II 2015, 483, Rz 20, jeweils m.w.N.).

19

bb) Teleologische, historische und systematische Auslegung sprechen dafür, dass die Steuerbefreiung für das Familienheim wegfällt, wenn der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb zwar die Selbstnutzung zu Wohnzwecken fortsetzt, das Eigentum oder Miteigentum am Familienheim jedoch aufgibt. Da durch eine solche Auslegung -entgegen der Ansicht der Klägerin- die Wortlautgrenze des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG nicht überschritten wird, ist ihr der Vorzug zu geben (gleicher Ansicht Hessisches FG, Urteile vom 15.02.2016 – 1 K 2275/15, EFG 2016, 734, und vom 12.10.2017 – 1 K 1706/15, EFG 2018, 463, Rz 25; H.-U. Viskorf in Viskorf/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 5. Aufl., § 13 ErbStG Rz 57; Jochum in Wilms/Jochum, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 13 Rz 87; Schmitt/Tiedtke, Neue Juristische Wochenschrift 2009, 2632; Schmitt in Tiedtke, ErbStG, § 13 Rz 172; Kien-Hümbert in Moench/Weinmann, § 13 ErbStG Rz 38; BeckOK ErbStG/Gibhardt, 3. Ed., ErbStG § 13 Rz 233; Halaczinsky, jurisPR-SteuerR 22/2016 Anm. 4; Halaczinsky in Halaczinsky/Wochner, Schenken, Erben, Steuern, 11. Aufl., Rz 446; R E 13.4 Abs. 6 Satz 2 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011, BStBl I 2011, Sondernr. 1, 2; anderer Ansicht Geck, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV) 2008, 557, 559; Mayer, ZEV 2009, 439, 443; Richter/S. Viskorf/Philipp, Der Betrieb 2009, Beil. 2, S. 1, 10; Steiner, Erbschaft-Steuer Berater (ErbStB) 2009, 123, 127; derselbe, ErbStB 2010, 179, 181; Schuhmann, Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis 2009, 72, 75; Hartmann in Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, § 13 ErbStG Rz 27.2; Griesel in Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG, BewG, § 13 ErbStG Rz 58; differenzierend Geck in Kapp/Ebeling, § 13 ErbStG, Rz 39.7; Schienke-Ohletz in von Oertzen/Loose, ErbStG, § 13 Rz 39; S. Viskorf/Haag, Deutsches Steuerrecht –DStR- 2012, 219, 223; Jülicher, Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis (ZErb) 2009, 222, 224; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13 Rz 73).

20

(1) Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG die Substanz des begünstigten Immobilienvermögens innerhalb der ehelichen oder partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft erhalten (vgl. BFH-Urteil vom 03.06.2014 – II R 45/12, BFHE 245, 374, BStBl II 2014, 806, Rz 17). Gemäß den Gesetzesmaterialien (Bericht des Finanzausschusses, BTDrucks 16/11107, S. 8) dient „die Regelung zur Steuerfreistellung von Wohneigentum für Ehegatten und Lebenspartner […] neben dem Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraums dem Ziel der Lenkung in Grundvermögen schon zu Lebzeiten des Erblassers. Insbesondere vor dem Hintergrund der Finanzmarktentwicklung des Jahres 2008“ soll das „besonders geschützte Familiengebrauchsvermögen“ in Gestalt des Familienheims von Ehegatten und Lebenspartnern „krisenfest […] erhalten“ werden. Schutzgut der Befreiungsnorm ist danach nicht nur der gemeinsame familiäre Lebensraum. Die Steuerbefreiung soll vielmehr auch dazu beitragen, dass Grundvermögen als Teil der ehelichen oder partnerschaftlichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft erhalten werden kann. Die Bildung von Wohneigentum durch die Familie soll gefördert werden, indem der Eigentumsübergang innerhalb der Familie nicht der Erbschaftsteuer unterworfen wird. Der Gesetzgeber wertete dementsprechend den Verkauf des Familienheims durch den Erwerber als „schädlich“ (Bericht des Finanzausschusses, BTDrucks 16/11107, S. 8). Begünstigt ist danach das familiäre Wohnen nicht als Mieter oder Nießbraucher, sondern als Eigentümer oder Miteigentümer des Familienheims.

21

(2) Dieses gesetzgeberische Anliegen kommt in den Regelungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Sätze 1 bis 4 ErbStG zum Ausdruck. Satz 1 stellt ausdrücklich den „Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums“ an einem Familienheim von der Erbschaftsteuer frei. Die Begriffe „Eigentum“ und „Miteigentum“ sind dabei im zivilrechtlichen Sinne zu verstehen. Weder der Erwerb eines durch eine Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums (vgl. BFH-Urteil in BFHE 260, 372, BStBl II 2018, 362, Rz 14) noch der Erwerb eines dinglichen Wohnungsrechts (vgl. BFH-Urteil in BFHE 245, 374, BStBl II 2014, 806, Rz 14) erfüllen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG für die Gewährung der Steuerbefreiung.Satz 2 des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG untersagt die Steuerbefreiung für den Fall, dass der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner das Familienheim aufgrund einer letztwilligen oder rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt nach Satz 3 der Norm, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses das Familienheim auf einen Miterben überträgt. Diese Bestimmungen sollen ebenso wie Satz 4 sicherstellen, dass nur demjenigen eine Steuerbefreiung gewährt wird, der endgültig das Eigentum oder Miteigentum an dem Familienheim erhält und dieses selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 245, 374, BStBl II 2014, 806, Rz 17).

22

(3)Der Gesetzgeber hat den Sätzen 1 bis 4 des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG, die die Gewährung der Steuerbefreiung streng an den Erwerb des Eigentums oder Miteigentums knüpfen, einen Satz 5 angefügt, der den Wegfall der Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit regelt. Die logische Vereinbarkeit dieser sachlich zusammenhängenden Rechtssätze erfordert eine Auslegung des Satzes 5 dahingehend, dass die Steuerbefreiung im Falle der Aufgabe des Eigentums oder Miteigentums innerhalb des Zehnjahreszeitraums entfällt.Eine konsequente Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG wäre nicht gegeben, wenn für die Bewilligung der Steuerbefreiung ein Eigentums- oder Miteigentumserwerb gefordert,bei Aufgabe des Eigentums oder Miteigentums aber auf eine rückwirkende Versagung der Befreiung verzichtet würde. Andernfalls bestünde die Möglichkeit, das Eigentum oder Miteigentum an einem Familienheim zu erwerben, um es nur eine logische Sekunde später -ohne Verlust der Steuerbefreiung- auf einen Dritten zu übertragen. Die Voraussetzung des „Erwerb[s] […] des Eigentums oder Miteigentums“ in § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG würde entwertet.

23

(4) Die Übertragung des Eigentums oder Miteigentums nach dem Erwerb des Familienheims hat der Gesetzgeber nicht abschließend durch § 13 Abs. 1 Nr. 4b Sätze 2 bis 4 ErbStG geregelt. Denn die Bedeutung dieser Bestimmungen unterscheidet sich von der des Nachversteuerungstatbestands im Satz 5 des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG.

24

Die Sätze 2 bis 4 betreffen Fälle einer Mehrheit von Erwerbern (z.B. Erbe und Vermächtnisnehmer oder Erbengemeinschaft) und beantworten die Frage, wer von mehreren Erwerbern die Steuerbefreiung für das Familienheim in welchem Umfang in Anspruch nehmen kann. Hat etwa ein Erbe aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers das begünstigte Vermögen auf einen Vermächtnisnehmer zu übertragen, erhält nach§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 2 ErbStG nicht er, sondern -unter den Voraussetzungen des Satzes 1- der Vermächtnisnehmer die Steuerbefreiung. Für die Besteuerung der Mitglieder einer Erbengemeinschaft ist es grundsätzlich unerheblich, welchem Erben welche Nachlassgegenstände im Rahmen der Erbauseinandersetzung zugeordnet werden. Demgemäß könnten die Erben die Steuerbefreiung für das Familienheim -unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG- anteilig in Anspruch nehmen. Abweichend hiervon bestimmen die Sätze 3 und 4, dass die Steuerbefreiung demjenigen Erben zugutekommen soll, der das Familienheim im Rahmen der Teilung des Nachlasses endgültig erwirbt (sog. Begünstigungstransfer, vgl. BFH-Urteil vom 23.06.2015 – II R 39/13, BFHE 250, 207, BStBl II 2016, 225, Rz 16 und 17, zu § 13 Abs. 1 Nr. 4c Sätze 3 und 4 ErbStG, m.w.N.).

25

Hingegen zielt der Nachversteuerungstatbestand in Satz 5 darauf ab, eine dem Begünstigungszweck zuwiderlaufende Inanspruchnahme der Steuerbefreiung durch eine zehnjährige Bindung des Erwerbers zu vermeiden.

26

cc) Eine andere Auslegung des Nachversteuerungstatbestands in § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG ist auch nicht im Hinblick auf die Regelung über die steuerbefreite Schenkung unter Ehegatten oder Lebenspartnern nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG geboten.

27

§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG, der keinen dem § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG entsprechenden Nachversteuerungstatbestand enthält, hat eine andere Zielsetzung als § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG. Die Vorschrift wurde durch Art. 24 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11.10.1995 (BGBl I 1995, 1250) als Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH eingefügt. Der BFH hatte mit Urteil vom 02.03.1994 – II R 59/92 (BFHE 173, 432, BStBl II 1994, 366) die Steuerfreiheit von ehebedingten unbenannten Zuwendungen aufgegeben. Der Gesetzgeber wollte die lebzeitige Zuwendung des Familienheims aus der Besteuerung wieder ausnehmen (BFH-Urteil in BFHE 260, 372, BStBl II 2018, 362, Rz 26). § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG stellt Zuwendungen unter Lebenden im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Familienheims oder der Regelung der Eigentumsverhältnisse an einem Familienheim durch Ehegatten oder Lebenspartner von der Schenkungsteuer frei. Zuwendungen, die den engeren Kern der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft berühren, sollten schenkungsteuerrechtlich privilegiert werden(vgl. BTDrucks 13/901, S. 157). Die unterschiedlichen Bestimmungen bezüglich der Steuerbefreiung von Zuwendungen zum einen unter lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und zum anderen aufgrund Erwerbs von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner betreffen verschiedene Lebenssachverhalte und knüpfen die Steuerbefreiung entsprechend jeweils an unterschiedliche Voraussetzungen an.Hinzu kommt, dass es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG für die dort gewährte Steuerbefreiung unschädlich ist, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner das Eigentum oder Miteigentum an dem Familienheim nach dem Erwerb aufgibt. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG kann daher nicht zur Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG und Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Steuerbefreiung rückwirkend entfällt, herangezogen werden.

28

dd) Für den Wegfall der Steuerbefreiung aufgrund Aufgabe des Eigentums oder Miteigentums an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb kommt es nicht darauf an, ob der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner die Immobilie entgeltlich oder unentgeltlich überträgt oder wer nach dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner neuer Eigentümer des Familienheims wird.

29

(1) Die Steuerbefreiung ist auch dann nicht weiter zu gewähren, wenn der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner das Eigentum oder Miteigentum am Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb unentgeltlich auf einen Dritten überträgt, die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aber -aufgrund eines dinglichen oder obligatorischen Nutzungsrechts- fortsetzt (anderer Ansicht Schienke-Ohletz in von Oertzen/Loose, a.a.O., § 13 Rz 39; S. Viskorf/Haag, DStR 2012, 219, 223; Jülicher, ZErb 2009, 222, 224; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, a.a.O., § 13 Rz 73).

30

Eine Unterscheidung zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Übertragung ist in§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG nicht angelegt. Auch führt der Umstand, dass bei einer unentgeltlichen Übertragung kein Entgelt fließt, aus dem die „Nachsteuer“ entrichtet werden kann, zu keiner anderen Beurteilung. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sind auch andere Fälle, in denen keine Mittel für die Steuerzahlung anfallen, von der Begünstigung ausgenommen. So soll die Steuerbefreiung rückwirkend entfallen, wenn das Familienheim längere Zeit leer steht (Bericht des Finanzausschusses, BTDrucks 16/11107, S. 8). Auch bleibt dem Erwerber die Befreiung stets versagt, wenn ein Dritter, ggf. auch ein Familienangehöriger, das Familienheim aufgrund eines Nutzungsrechts zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

31

(2) Die Steuerbefreiung entfällt auch dann, wenn die Übertragung auf Kinder erfolgt, die selbst von Todes wegen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG begünstigt hätten erwerben können (anderer Ansicht Geck in Kapp/Ebeling, § 13 ErbStG Rz 39.7). Der Erwerb durch Ehegatten oder Lebenspartner auf der einen und Kinder auf der anderen Seite ist unter unterschiedlichen Voraussetzungen begünstigt. Gemäß§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG wird Kindern i.S. der Vorschrift die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims nur gewährt, soweit die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Demgegenüber enthält § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG für den Erwerb durch Ehegatten oder Lebenspartner keine Begrenzung der Fläche nach. Eine Gesamtbetrachtung der Tatbestände des § 13 Abs. 1 Nr. 4b und Nr. 4c ErbStG scheidet aus. Hinzu kommt, dass auch ein Kind nur dann begünstigt erwerben kann, wenn es das Familienheim tatsächlich selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Schließlich ist gerade eine Zuwendung an Kinder unter Lebenden -wie im Streitfall- nicht begünstigt. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG, der die Schenkung des Familienheims unter Ehegatten oder Lebenspartnern privilegiert, hat für Kinder keine Entsprechung.

32

ee) Die angeführte Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG vermeidet, dass vergleichbare Sachverhalte ohne sachlichen Grund unterschiedlich besteuert werden.

33

Wäre § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG nicht einschlägig, wenn der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner das von Todes wegen erworbene Eigentum oder Miteigentum am Familienheim kurze Zeit nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt, die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aber -z.B. aufgrund eines vorbehaltenen Nießbrauchs- fortsetzt, bliebe der Erwerb des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners steuerfrei, obwohl sich der Sachverhalt nach der Übertragung nicht von anderen Fällen unterscheidet, in denen die Steuerbefreiung nicht bewilligt wird.

34

Bestimmt etwa der Erblasser sein Kind zum Erben und wendet er seinem Ehegatten oder Lebenspartner einen lebenslangen Nießbrauch am Familienheim als Vermächtnis zu, erhält gemäß§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG keiner von beiden Erwerbern eine Steuerbefreiung, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner das Familienheim nach dem Erbfall tatsächlich selbst zu Wohnzwecken nutzt. Denn der Ehegatte oder Lebenspartner hat -anders als das Kind- kein Eigentum am begünstigten Vermögen erworben, und das Kind, bei dem der Erwerb unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG steuerfrei sein könnte, hat das Familienheim nicht zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt. Setzt der Erblasser umgekehrt seinen Ehegatten oder Lebenspartner als Erben mit der Auflage ein, das Eigentum am Familienheim unter Nutzungsvorbehalt auf das Kind zu übertragen, entsteht die gleiche steuerrechtliche Situation wie im Streitfall, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner von seinem Nutzungsrecht tatsächlich Gebrauch macht. Ihm bleibt die Steuerbefreiung gemäß§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 2 ErbStG verwehrt, weil er das Familienheim aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers auf das Kind übertragen muss. Jenes kann die Steuerbefreiung ebenso wenig in Anspruch nehmen, weil das Familienheim bei ihm nicht unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist, was Voraussetzung für die Steuerbefreiung bei dem Erwerb des Kindes nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG ist. Gleiches gilt, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner und das Kind den Erblasser beerben und im Rahmen der Teilung des Nachlasses das Eigentum am Familienheim auf das Kind und ein Nutzungsrecht auf den Ehegatten oder Lebenspartner übertragen. Bewohnt der Ehegatte oder Lebenspartner das Familienheim dann tatsächlich, erhält gemäß§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Sätze 1 und 3, Nr. 4c Satz 1 ErbStG keiner von beiden Erwerbern die Steuerbefreiung, weil Eigentum und tatsächliche Nutzung auseinanderfallen.

35

ff) Die vorgenannte Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG führt zu einer restriktiven Anwendung der Steuerbefreiung für das Familienheim. Bei einer solchen Anwendung unterliegt sie keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BFH-Urteil in BFHE 260, 372, BStBl II 2018, 362, Rz 27).

36

3. Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall die gewährte Steuerbefreiung für den Erwerb des Miteigentumsanteils am Einfamilienhaus gemäß§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG rückwirkend entfallen. Die Klägerin hat das Haus innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb von E schenkweise auf T übertragen. Die Aufgabe des Eigentums erfüllt den Nachversteuerungstatbestand. Dass die Klägerin die Nutzung des Einfamilienhauses zu eigenen Wohnzwecken aufgrund des Nießbrauchs aufrechterhalten hat, ändert hieran nichts.

37

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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