Unternehmensteuer in EU bei 20 Prozent
Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.11.2019
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Steuern
Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.11.2019
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Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2020
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2353 / 19 / 10010 :001 vom 15.11.2019
Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) im Hinblick auf § 9 Abs. 4a Satz 5 2. Halbsatz EStG insbesondere Folgendes:
Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.
Siehe dazu auch Rz. 51 des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014 (BStBl I S. 1412).
Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen. Im Übrigen, insbesondere bei Flug- und Schiffsreisen, ist R 9.6 Abs. 3 LStR zu beachten.
Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale i. S. d. § 9 Abs. 4a Satz 8 ff. EStG tagesbezogen vorzunehmen, d. h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale (s. o.) für eine 24-stündige Abwesenheit (§ 9 Abs. 4a Satz 5 EStG), unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.
Der Ingenieur I kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg (Frankreich) zu seiner Wohnung zurück. Nachdem er Unterlagen und neue Kleidung eingepackt hat, reist er zu einer weiteren mehrtägigen Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen (Dänemark) weiter. I erreicht Kopenhagen um 23 Uhr. Die Übernachtungen – jeweils mit Frühstück – wurden vom Arbeitgeber im Voraus gebucht und bezahlt.
Für Dienstag ist nur die höhere Verpflegungspauschale von 39 Euro (Rückreisetag von Straßburg: 34 Euro, Anreisetag nach Kopenhagen 39 Euro) anzusetzen. Aufgrund der Gestellung des Frühstücks im Rahmen der Übernachtung in Straßburg ist die Verpflegungspauschale um 11,60 Euro (20 Prozent der Verpflegungspauschale Kopenhagen für einen vollen Kalendertag: 58 Euro) auf 27,40 Euro zu kürzen.
Die festgesetzten Beträge für die Philippinen gelten auch für Mikronesien, die Beträge für Trinidad und Tobago gelten auch für die zu dessen Amtsbezirk gehörenden Staaten Antigua und Barbuda, Dominica, Grenada, Guyana, St. Kitts und Nevis St. Lucia, St. Vincent und Grenadinen sowie Suriname.
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.
Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Abs. 3 LStR und Rz. 123 des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014, BStBl I S. 1412). Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend (R 9.7 Abs. 2 LStR und Rz. 112 des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014, BStBl I S. 1412); dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug (R 4.12 Abs. 2 und 3 EStR).
Dieses Schreiben gilt entsprechend für doppelte Haushaltsführungen im Ausland (R 9.11 Abs. 10 Satz 1, Satz 7 Nr. 3 LStR und Rz. 107 ff. des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014, BStBl I S. 1412).
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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DStV, Mitteilung vom 15.11.2019
Nur weil etwas lange währt, wird es nicht immer gut! Aktuelles Beispiel: Die Einführung einer Pflicht zur Mitteilung für grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Die Büchse der Pandora wurde bereits im Frühjahr 2018 geöffnet, als sich der ECOFin-Rat in Brüssel darauf geeinigt hat, eine Anzeigepflicht für Intermediäre für grenzüberschreitende Steuergestaltungen einzuführen. Der Gesetzgeber hat nun bis Ende des Jahres 2019 Zeit, die daraus resultierende sog. DAC-6 Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Er hat nur einen eingeschränkten Handlungsspielraum, wenn er eine harmonisierte Umsetzung nicht gefährden will. Gleichwohl regte der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) in seiner Stellungnahme S 14/2019 wichtige im Einklang mit der Richtlinie stehende Anpassungen des vorliegenden Gesetzentwurfs an.
Am 11.11.2019 Stand das Thema auf der Tagesordnung der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Bundestags. Während der von der Ausschussvorsitzenden MdB Bettina Stark-Watzinger (FDP-Bundestagsfraktion) geleiteten Anhörung verlieh der DStV als Sachverständiger seinen Vorschlägen nochmals nachdrückliches Gehör. Vertreten wurde er von RAin/StBin Sylvia Mein (stellv. Geschäftsführerin des DStV).
Mein nutzte u. a. die Möglichkeit eines der Hauptprobleme der dem Regierungsentwurf zugrunde liegenden DAC-6 Richtlinie zu verdeutlichen: Die verfassungsrechtlich bedenkliche Abschreckungswirkung.
Abschreckend wirke das Vorhaben schon alleine durch die hohe Rechtsunsicherheit für die Betroffenen. Schließlich seien etliche Rechtsbegriffe unbestimmt und der Anwendungsbereich extrem weit. Diese Unsicherheiten dürften dazu führen, dass eine weitaus höhere Anzahl an Meldungen beim Bundeszentralamt (BZSt) eingehen wird, als vom Gesetzgeber gewünscht. Auch der Präsident der Bundessteuerberaterkammer, StB/FB f. IStR Prof. Dr. Hartmut Schwab, RAin Dr. Monika Wünnemann (BDI) und Prof. Dr. Christine Osterloh-Konrad (Universität Tübingen) rechneten mit einer Meldeflut.
Die bestehenden Rechtsunsicherheiten führe – so Mein – zwangsläufig dazu, dass das Tagesgeschäft von international beratenden Kanzleien betroffen sei. Es müssten neue sehr aufwändige Compliance-Prozesse eingerichtet werden. Dies treffe sowohl Beratungskanzleien als auch Unternehmen. Die Implementierung sei dabei äußerst ressourcenintensiv. Wünnemann bestätigte, dass die betroffenen Unternehmen ein großes Interesse an Transparenz hätten und die Einrichtung erstmalig erforderlicher IT-Prozesse mit hohem Aufwand einhergehe.
Mein erläuterte ferner, dass die Abschreckungswirkung weiter verstärkt werden würde, wenn Nutzer von Gestaltungen in Betriebsprüfungen besonders kritisch untersucht würden. Die Angabe von Registrier- und Offenlegungsnummern in der Steuererklärung würde als ungerechtfertigtes Schuldeingeständnis wahrgenommen – schließlich handele es sich um legitime Steuergestaltungen.
Diese und weitere Stressmomente führten dazu, dass die Abschreckungswirkung der Mitteilungspflicht überwiege und Steuerpflichtige von der legalen Steuergestaltung abgehalten werden könnten. Der DStV rege daher dringend an, die verfassungsrechtlich bedenkliche Abschreckungswirkung abzuschwächen:
Die Mitteilung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung soll neben der Zusammenfassung des Inhalts der Gestaltung noch einige weitere Angaben enthalten. So etwa Angaben zu unter Umständen weiteren an einer Gestaltung beteiligten Intermediären.
Nach der Übermittlung soll der meldende Intermediär zudem die weiteren beteiligten Intermediäre unverzüglich darüber informieren. Sobald er die Registrier- und Offenlegungsnummer vom BZSt erhält, müsste er diese gleichsam mitteilen. Die anderen Intermediäre könnten dann mit Verweis auf die bereits erfolgte Meldung auf eine eigene Meldung verzichten. Soweit die graue Theorie.
Aus Sicht des DStV lässt der Gesetzentwurf dabei praktische Lebenssachverhalte völlig unberücksichtigt. Angenommen eine Gestaltung würde durch ein Zusammenspiel von Steuerberatern, Rechtsanwälten und Banken realisiert, könnte innerhalb der kurzen Meldefrist von 30 Tagen kaum eine rechtzeitige Nummernweitergabe unter den Intermediären sichergestellt werden. Schließlich wird es sich meist um rechtlich und wirtschaftlich unverbundene Personen bzw. Unternehmen handeln. Allein schon, um keine verspätete Abgabe zu riskieren, dürften sämtliche Intermediäre eine eigene Mitteilung der Gestaltung vornehmen.
Hinzu komme, dass die Meldung weiterer Intermediäre weder unter rechtspolitischen noch unter veranlagungsunterstützenden Gesichtspunkten einen Mehrwert böte. Auch sehe die DAC-6 Richtlinie die Meldung nicht verpflichtend vor. Daher regte Mein während des Hearings die Streichung der Verpflichtung zur Meldung weiterer beteiligter Intermediäre an.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Nutzer grenzüberschreitender Steuergestaltungen die Registrier- und Offenlegungsnummer in der Steuererklärung angeben müssen.
Der DStV befürchtet, dass die Registrier- und Offenlegungsnummer etwa zur Optimierung des Risikomanagementsystems der Finanzverwaltung eingesetzt werden. Die Unsicherheit über die meldepflichtigen Tatbestände wird voraussichtlich zu einer Vielzahl an Meldungen führen. Damit geht das Risiko einher, dass etliche legal handelnde Steuerpflichtige mit Irritationen in der Steuerfestsetzung oder Betriebsprüfung rechnen müssen. Und dass, obwohl sie keine unerwünschten Gestaltungen durchgeführt haben. Der Eindruck der Stigmatisierung sollte nach Auffassung des DStV dringend vermieden werden. Mein forderte daher nachdrücklich, dass die Verpflichtung zur Angabe der Registrier- und Offenlegungsnummer in der Steuererklärung gestrichen wird.
Mit dieser Forderung war sie nicht alleine. Auch Schwab wies darauf hin, dass die Kenntlichmachung in der Steuererklärung nicht von der Richtlinie gedeckt sei. Sofern sich für den Steuerpflichtigen keine weiteren Vorteile ergäben, sei die Nummernangabe nicht sinnvoll. Dr. Eberhard Richter (WPK) problematisierte ferner die Möglichkeit der Identifikation der Steuerpflichtigen durch die Angabe in der Steuererklärung.
Bedauerlicherweise soll das Ausbleiben einer Reaktion auf die Mitteilung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung keineswegs deren rechtliche Anerkennung bedeuten. Die Auswertung der Mitteilungen würde folglich einseitig dem Transparenzinteresse des Staates dienen. Der DStV moniert, dass der Wunsch nach Rechts- und damit Planungssicherheit seitens der Steuerpflichtigen nicht ausreichend gewürdigt wird.
Bereits das Max-Planck-Institut für Steuerrecht und Öffentliche Finanzen (MPI) hat in seinem Gutachten aus 2016 „ Anzeigepflicht für Steuergestaltungsmodelle in Deutschland “ festgestellt, dass das Interesse der Steuerpflichtigen an steueroptimierender Planung unter weitestgehender Rechtssicherheit ebenso legitim sei, wie das Interesse des Gesetzgebers, rechtspolitisch unerwünschte Lücken im System möglichst rasch zu erkennen und für die Zukunft zu beseitigen. So forderte Osterloh-Konrad – seinerzeit Mitautorin des MPI-Gutachtens – im Hearing erneut eine Ergänzung des Vorhabens um eine Maßnahme zur Verbesserung der Steuerplanungssicherheit (vgl. Osterloh-Konrad, Stellungnahme v. 07.11.2019 ).
Zur Abmilderung der drohenden Benachteiligung der Steuerpflichtigen und Intermediäre sollten sie aus Sicht des DStV mindestens eine verbindliche Auskunft gem. § 89 AO für meldepflichtige Steuergestaltungen beantragen können. Bislang erteilt die Finanzverwaltung für Gestaltungen, bei denen die Erzielung eines Steuervorteils im Vordergrund steht, eine solche Auskunft nicht.
Der DStV regte außerdem eine europaweit harmonisierte „White List“ an, die bereits vorab Auskunft gibt, welche Fälle nicht unter die Mitteilungspflicht fallen. Auch Osterloh-Konrad, Wünnemann und Schwab unterstützten die Idee eines solchen Ausnahmekatalogs auf europäischer Ebene. Zumindest müssten Bund und Länder eine klarstellende Verwaltungsanweisung auf den Weg bringen.
Aber es gab auch gute Nachrichten: Der Vorschlag des Finanzausschuss des Bundesrates für die gleichzeitige Einführung einer rein nationalen Anzeigepflicht ( BR-Drs. 489/1/19 ) fand in der Bundesratssitzung am 08.11.2019 keine Mehrheit ( BR-Drs. 489/19(Beschluss) ).
Osterloh-Konrad wies in der öffentlichen Anhörung gleichsam darauf hin, dass sie es momentan auch nicht für ratsam halte, die Umsetzung der DAC-6 Richtlinie mit einer Anzeigepflicht für rein nationale Gestaltungen zu kombinieren. Vielmehr solle zunächst abgewartet werden, ob und wie gut das europarechtlich vorgegebene Instrument praktisch funktioniere, bevor Überlegungen zu einer Erweiterung auf die Tagesordnung treten sollten.
CDU/CSU und SPD haben im parlamentarischen Verfahren ferner die Aufnahme einer Änderung im Umsatzsteuerrecht beantragt. Sie hat eigentlich gar nichts mit der Umsetzung der DAC-6 Richtlinie zu tun. Vielmehr betrifft sie die Angleichung der umsatzsteuerlichen Istbesteuerungsgrenze an die Buchführungsgrenze der AO. Auch wenn die Änderung im Umsetzungsgesetz der DAC-6 Richtlinie etwas fehl am Platz wirkt, handelt es sich doch um ein steuerliches Schmankerl.
Mit dem ersten Bürokratieentlastungsgesetz aus 2015 wurde die Buchführungsgrenze in der AO von 500.000 Euro auf 600.000 Euro Umsatz im Kalenderjahr angehoben. Damit sollte eine größere Anzahl kleinerer Unternehmen von der steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht befreit, von unnötiger Bürokratie entlastet und die wirtschaftliche Dynamik der mittelständischen Wirtschaft unterstützt werden (vgl. BT-Drs. 18/4948, S. 20 ). Indes wurde die umsatzsteuerliche Umsatzgrenze, die eine Besteuerung nach vereinnahmtem Entgelt ermöglicht, nicht angehoben. Sie beträgt weiterhin 500.000 Euro. Die seinerzeit angestrebte Entlastung läuft daher in weiten Teilen ins Leere.
Zuletzt hat der DStV die nunmehr geplante Maßnahme zum Bürokratieabbau in seiner Stellungnahme S 06/19 gefordert. In der Anhörung waren Wünnemann und Mein sich einig, dass der Gleichlauf beider Grenzen endlich hergestellt werden müsse.
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DStV, Mitteilung vom 15.11.2019
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 19/13827) sieht unter anderem Änderungen des Geldwäschegesetzes (GwG) vor. Hierzu nahm StB Carsten Butenschön, Mitglied des DStV-Vorstands und Präsident des Steuerberaterverbandes Berlin-Brandenburg e.V., als Experte zu den Fragen der Abgeordneten Stellung.
Kritisch äußerte sich Butenschön zur Absicht, künftig die Verschwiegenheitspflicht der steuerberatenden und prüfenden Berufe einzuschränken. Geht es nach dem Entwurf, soll die berufsrechtliche Pflicht zur Verschwiegenheit nur noch bei „Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung“ gelten. Diese Einschränkung lehnt der DStV entschieden ab.
„Der Gesetzentwurf verkennt, dass in der Praxis bei der Mandatsbetreuung in der Regel nicht klar abgrenzbar ist, wo beispielsweise eine betriebswirtschaftliche Beratung aufhört und eine steuerrechtliche Beratung anfängt“, so Butenschön. Der DStV fordere deshalb die Beibehaltung der bisherigen Regelungen, die sich in der Praxis bewährt haben. Bislang sind Steuerberater und Wirtschaftsprüfer als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz von ihrer Verschwiegenheitspflicht nur entbunden, wenn sie positive Kenntnis davon haben, dass das Mandatsverhältnis zu Zwecken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung genutzt wird.
In der folgenden Plenardebatte ist die beschriebene Einschränkung auf Fälle der Rechtsberatung und Prozessvertretung gleichwohl auch für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erhalten geblieben. Damit verkennt der Gesetzgeber weiterhin, dass es insbesondere bei den Immobiliengeschäften gerade nicht die steuerberatenden und prüfenden Berufe sind, die die Vertragsgestaltung und Beurkundung übernehmen.
Zusätzlich in das Gesetzgebungsverfahren aufgenommen wurde eine Anpassung zu den Zuständigkeiten der Steuerberaterkammern im Bereich der Geldwäsche. Die BStBK hatte hierzu vorgeschlagen, die bestehenden Kompetenzen im Bereich der Geldwäscheaufsicht analog zu den Regelungen bei den Wirtschaftsprüfern um die Zuständigkeit in Bußgeldsachen zu erweitern. Diese liegt für Steuerberater gegenwärtig noch bei den Finanzämtern. Aus Sicht des DStV ist dies ein geeigneter Schritt, um Informationsverluste zu vermeiden und einen einheitlichen Ansprechpartner für den Berufsstand zu schaffen. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung durch den Bundesrat.
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Bundesregierung, Pressemitteilung vom 15.11.2019
Das Gesetz sieht steuerliche Anpassungen vor, um die Herausforderung der CO2-Reduktion bis zum Jahr 2030 entschlossen und sozial ausgewogen anzugehen. Alle Bürgerinnen und Bürger sollen daran teilhaben können. Vier Maßnahmen aus dem Klimaschutzprogramm 2030 stehen im Fokus. Sie werden nun im Steuerrecht umgesetzt und sollen ein umweltfreundliches Verhalten stärker fördern:
Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sollen für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2029 durch einen Abzug von 20 Prozent der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden.
Förderfähig sind Einzelmaßnahmen wie zum Beispiel die Wärmedämmung von Wänden und Dächern, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren sowie die Erneuerung beziehungsweise der Einbau einer Lüftungsanlage und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen.
Zur Entlastung der Pendler soll die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer um fünf auf 35 Cent angehoben werden. Alternativ dazu sollen geringverdienende Pendler, die innerhalb des Grundfreibetrags liegen, eine Mobilitätsprämie von 14 Prozent dieser erhöhten Pauschale wählen können.
Die Anhebung der steuerlichen Entfernungspauschale und die Gewährung einer Mobilitätsprämie sind befristet für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2026.
Um die Attraktivität der Bahn zu verbessern, soll der Umsatzsteuersatz für Fahrkarten im Fernverkehr ab 2020 von 19 auf sieben Prozent gesenkt werden. Diese Regelung gilt unbefristet.
Gemeinden sollen bei der Grundsteuer einen besonderen Hebesatz auf Sondergebiete für Windenergieanlagen festlegen können. Dadurch werden sie als Ausgleich für damit verbundenen Aufwand an den Erträgen beteiligt. Auch diese Regelung soll dauerhaft wirken, so dass eine Befristung nicht in Betracht kommt.
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FG Münster, Mitteilung vom 15.11.2019 zum Urteil 9 V 1280/19 vom 26.09.2019
Das Hauptzollamt erließ daraufhin gegenüber der Antragstellerin eine Prüfungsverfügung, die das Beschäftigungsverhältnis des angetroffenen Fahrers für den Zeitraum 1. Juni bis 10. Juli 2018 im Hinblick auf die Vorschriften des MiLoG umfassen sollte. Hiergegen wandte die Antragstellerin ein, dass dieses Gesetz auf EU-Ausländer nicht anwendbar sei. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob sie Klage und stellte außerdem einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsverfügung.
Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hat den Aussetzungsantrag abgelehnt. Nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Prüfungsverfügung. Das MiLoG gelte auch für ausländische Arbeitgeber, soweit sie Arbeitnehmer im Inland beschäftigten. Es könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin den angetroffenen Fahrer im Inland beschäftigt habe. Im Hinblick auf europarechtliche Vorschriften sei derzeit zwar noch nicht abschließend geklärt, unter welchen Voraussetzungen Transportunternehmen im Inland Arbeitnehmer beschäftigten. Bei reinen Transitfahrten ohne Be- und Entladung im Inland habe das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Prüfungen nach dem MiLoG ausgesetzt, sodass Prüfungsverfügungen ermessenswidrig seien. Demgegenüber bestünden bei Transporten mit Start und Ziel im Inland (sog. Kabotagefahrten) keine Bedenken gegen eine Prüfung. Für grenzüberschreitende Beförderungen, bei denen Start oder Ziel im Inland liegen, sei die Rechtslage umstritten. Vor diesem Hintergrund sei die Prüfungsverfügung im Streitfall nicht willkürlich erfolgt, da sich aus den Unterlagen jedenfalls die Durchführung grenzüberschreitender Beförderungen ergebe. Im Übrigen sei eine abschließende Beurteilung, ob der angetroffene Fahrer auch Kabotagefahrten vorgenommen habe, erst nach Durchführung der Prüfung möglich.
Überdies führte die Aussetzung der Vollziehung zu einer grundsätzlich unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache. In diesem Fall käme eine Prüfung endgültig nicht mehr in Betracht, da die für eine Prüfung vorzulegenden Dokumente nach § 17 Abs. 2 Satz 1 MiLoG nur für zwei Jahre aufbewahrt werden müssten und das Hauptsacheverfahren insbesondere vor dem Hintergrund mehrerer bereits beim Bundesfinanzhof anhängiger Revisionsverfahren nicht innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen werden könne.
Der Senat hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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FG Münster, Mitteilung vom 15.11.2019 zum Urteil 12 K 2262/16 vom 24.09.2019
Der Kläger erbte eine Pathologie, die er nach den berufsrechtlichen Vorschriften mangels eigener Approbation weder selbst noch durch Einsatz angestellter Ärzte fortführen durfte. Daher veräußerte er die Praxis und erzielte hieraus einen einkommensteuerpflichtigen Gewinn. Über den Nachlass ordnete das Amtsgericht ein Nachlassinsolvenzverfahren an.
Seine Klage richtete der Kläger gegen die vom beklagten Finanzamt im Hinblick auf die Einkommensteuerschulden durchgeführte Zwangsvollstreckung. Er führte aus, dass die auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Steuerschulden auf den Nachlass beschränkt seien. Da ihm keine anderen Handlungsoptionen als die Veräußerung geblieben seien, seien auch die Steuerschulden zwangsläufig entstanden.
Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass auch für Steuerschulden die zivilrechtliche Abgrenzung zwischen Nachlassverbindlichkeiten und Eigenschulden des Erben maßgeblich sei. Während Eigenschulden, für die der Erbe unbeschränkt haftet, durch ein eigenes Verhalten des Erben verursacht würden, lägen Nachlassverbindlichkeiten nur dann vor, wenn die Verbindlichkeiten abschließend und allein durch den Erblasser angelegt waren. Nach diesen Grundsätzen liege im Streitfall eine Eigenschuld des Klägers vor, da die rechtsgeschäftliche Veräußerung der Pathologie auf einem eigenen Verhalten des Klägers beruhe. Ihm hätten neben der Veräußerung mit der Betriebsaufgabe oder der allmählichen Betriebsabwicklung auch andere Handlungsoptionen zur Verfügung gestanden. Dabei sei unerheblich, dass alle Möglichkeiten eine Einkommensteuerschuld ausgelöst hätten, denn die steuerlichen Folgen wären jeweils unterschiedlich gewesen, insbesondere im Hinblick auf die Versteuerung eines Geschäfts- oder Firmenwerts.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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FG Münster, Mitteilung vom 15.11.2019 zum Urteil 3 K 2458/18 vom 24.09.2019
Die Aufwandsentschädigungen eines Präsidiumsmitglieds des Städte- und Gemeindebundes NRW sind steuerpflichtig.
Mit Urteil vom 24. September 2019 (Az. 3 K 2458/18 E) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG für Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder eines Präsidiumsmitglieds eines privatrechtlich organisierten kommunalen Spitzenverbands nicht greift.
Der Kläger ist Bürgermeister einer Gemeinde und Mitglied des Präsidiums des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen. Hierbei handelt es sich um einen Zusammenschluss mehrerer Kommunen des Landes in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, wobei die Mitgliedschaft freiwillig ist. Aufgabe und Zweck dieses Vereins ist u. a. der Schutz der gemeindlichen Selbstverwaltung der Mitglieder und die Beratung und Unterstützung dieser bei der Durchführung der gemeindlichen Aufgaben. Eine Körperschaftsteuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit liegt nicht vor.
Die für seine Tätigkeit im Streitjahr 2016 bezogenen Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder in Höhe von insgesamt 5.120 Euro erklärte der Kläger als nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfreie Einkünfte. Dem Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen seien als kommunalem Spitzenverband öffentlich-rechtlich Aufgaben zugewiesen und die Zahlungen stammten aus öffentlich-rechtlichen Kassen. Dies sah das Finanzamt anders und unterwarf die Zahlungen der Einkommensteuer.
Die hiergegen erhobene Klage ist erfolglos geblieben. Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hielt keine Befreiungsvorschrift für einschlägig. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG scheitere bereits daran, dass die Zahlungen nicht aus einer öffentlich-rechtlichen Kasse geleistet worden seien, da es aufgrund der privatrechtlichen Organisation des Städte- und Gemeindebundes an einer Dienstaufsicht und an der Prüfung des Finanzgebarens durch die öffentliche Hand fehle. Dabei sei unerheblich, dass das Beitragsaufkommen aus öffentlichen Kassen stamme. Darüber hinaus leiste der Städte- und Gemeindebund keine öffentlichen Dienste, da der Zusammenschluss auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhe und im Wesentlichen eine Interessenvertretung gegenüber Gesetzgebung und Politik zum Ziel habe.
Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG scheide wegen der fehlenden Freistellung des Vereins von der Körperschaftsteuer aus. Daher könne nicht festgestellt werden, ob er tatsächlich gemeinnützige Zwecke verfolge.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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DStV, Mitteilung vom 11.11.2019
Der Titel des über 100-seitigen Arbeitspapiers der Europäischen Kommission zur Kosten-Nutzen-Bewertung der DAC-Richtlinie (SWD(2019)327 final) liest sich erstmal vielversprechend. Schließlich gilt das Regelwerk als Meilenstein für das Zusammenwirken der EU-Staaten im Steuerrecht; für Visionäre eines gemeinsamen europäischen Steuerrechts sogar als dessen Urknall schlechthin.
Dabei fällt das bisherige Fazit der Mitgliedstaaten über die zu erreichenden Ziele, etwa der Sicherung von Steuereinnahmen, der Erzielung von mehr Steuergerechtigkeit oder der Bekämpfung von grenzüberschreitendem Steuerbetrug, eher ernüchternd aus. Mangels zur Verfügung gestellter Daten der Mitgliedstaaten, gerät die Bewertung des monetären Nutzens zudem allzu schnell zur schieren Kaffeesatzleserei. Denn tatsächlich kamen lediglich sechs der 28 Mitgliedstaaten der Aufforderung der Kommission nach und übermittelten einigermaßen verlässliche Daten. Diese bilden die Grundlage für eine recht kühne Hochrechnung, um darzulegen, dass der finanzielle Nutzen der DAC- Richtlinie die geschätzten 231 Millionen € Kosten für deren Einführung übersteigen soll. Große Mitgliedstaaten wie Deutschland, Frankreich oder Italien sahen von der gewünschten Datenlieferung dagegen gänzlich ab.
Genau diese fehlende Zuarbeit der Mitgliedstaaten macht das Arbeitspapier zu einem Sinnbild für die schwierigen Beziehungen zwischen Kommission und Mitgliedstaaten im Umgang mit dem europäischen Steuerrecht, einem originären Hoheitsrecht der Mitgliedstaaten. In dessen Wirkungskreis die Europäische Kommission allenfalls als nützliche Handlangerin geduldet ist. Dagegen sieht sich die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten ganz offensichtlich nicht als Gehilfin der Europäischen Kommission.
Da verwundert es nicht, dass die DAC-Richtlinie während ihrer kurzen Wirkungsdauer rekordverdächtige 58 Vertragsverletzungsverfahren produzierte. Fünf davon sind noch anhängig. In Steuersachen lassen die Mitgliedstaaten nun mal ungern Einmischungen aus Brüssel zu.
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BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7107 / 19 / 10005 :011 vom 14.11.2019
Bei § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG handelt es sich um ein Regelbeispiel. Sind dessen Voraussetzungen gegeben, besteht eine Vermutung, dass keine größeren Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten privater Dritter vorliegen. Um eine unionsrechtskonforme Anwendung des § 2b UStG sicherzustellen, ist es jedoch erforderlich, auch dann, wenn die Voraussetzungen des Regelbeispiels gegeben sind, in eine gesonderte Prüfung auf mögliche schädliche Wettbewerbsverzerrungen nach § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG einzutreten.
Maßstab hierfür sind die Ausführungen im BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2016, Rz. 22 ff. Insbesondere ist zu prüfen, ob private Unternehmer potenziell in der Lage sind, vergleichbare Leistungen wie die öffentliche Hand zu erbringen. Ergibt sich unter Anwendung dieser Maßstäbe, dass die Nichtbesteuerung von Leistungen im Rahmen der Zusammenarbeit von juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde, ist die Regelvermutung des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG als widerlegt anzusehen.
Bei Leistungsvereinbarungen über verwaltungsunterstützende Hilfstätigkeiten sind regelmäßig bereits die Voraussetzungen des § 2b Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG nicht gegeben (siehe Randziffer 49 f. des Bezugsschreibens). Sie erfüllen keine spezifisch öffentlichen Interessen, da sie ohne weiteres auch von privaten Unternehmern erbracht werden können. Im Rahmen der gesonderten Wettbewerbsprüfung nach § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG scheiden diese Leistungen auf jeden Fall aus der Nichtsteuerbarkeit aus. Hierzu zählen Verträge, die auf die Gebäudereinigung, Grünpflegearbeiten, Neubau- und Sanierungsmaßnahmen an Straßen und Gebäuden sowie auf unterstützende IT-Dienstleistungen beschränkt sind.
Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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