Mehrwertsteuerflucht: Online-Plattformen müssen Lücken schließen

Das EU-Parlament fordert, dass Online-Plattformen verpflichtet werden sollen, Buch über mehrwertsteuerpflichtige Verkäufe zu führen, um allen EU-Ländern die Eintreibung von Steuerschulden zu erleichtern.

Mehrwertsteuerflucht: Online-Plattformen müssen Lücken schließen

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 14.11.2019

Online-Plattformen sollen verpflichtet werden, Buch über mehrwertsteuerpflichtige Verkäufe zu führen, um allen EU-Ländern die Eintreibung von Steuerschulden zu erleichtern.

Rund 5 Milliarden Euro an Mehrwertsteuer entgehen jährlich den Staatskassen der EU-Ländern im Online-Handel. Im nächsten Jahr erwartet die Kommission einen Anstieg der Verluste auf 7 Milliarden Euro.

Die am 13.11.2019 von den Abgeordneten verabschiedete Richtlinie ergänzt die allgemeinen Bestimmungen über Online-Handel (e-commerce Richtlinie 2017), um Steuerflucht zu vereiteln. Plattformen wie Amazon, eBay oder Alibaba müssen ab 2021 sicherstellen, dass Mehrwertsteuerschulden bei Verkäufen in der EU den jeweiligen Steuerbehörden gemeldet werden.

Der Gesetzestext legt fest, welche Daten Online-Plattformen in Zukunft aufzeichnen und den jeweiligen Behörden zur Berechnung der Mehrwertsteuerschuld unabhängiger Verkäufer übermitteln müssen, auch und vor allem für Verkäufe aus Drittländern. Bislang haben EU-Mitgliedstaaten kaum Möglichkeiten, Mehrwertsteuer-Schulden von Verkäufern außerhalb der EU einzutreiben, es sei denn die Verkäufer deklarieren sie selbst ordnungsgemäß.

Die Abgeordneten stimmten Abänderungen des Kommissionsvorschlags zu, die festlegen, welches Mitgliedsland jeweils für die Einholung der Mehrwertsteuer verantwortlich ist und welche digitalen Plattformen als Verkaufsvermittler die neuen Verpflichtungen zu erfüllen haben. Plattformen sollen überdies detaillierte Angaben machen, welche Steuerschuld pro EU-Land anfällt.

Der Berichterstatter des Parlaments, Ondřej Kovařík (Renew, CZ), erklärte: „Wir brauchen ein Mehrwertsteuer-System, das den Anforderungen des digitalen Handels gewachsen ist. Diese Modernisierung wird die Berechnung und Abwicklung der Mehrwertsteuer im Binnenmarkt vereinfachen und vorhandene Steuerlücken schließen.“

Nächste Schritte

Dank der Zustimmung des Parlaments kann der Rat nun seine endgültige Position verabschieden.

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Solidaritätszuschlag entfällt schrittweise – Milliardenschwere Entlastung ab 2021

Künftig entfällt der Solidaritätszuschlag für die große Mehrheit derer, die ihn heute zahlen. Die Bundesregierung hatte eine Regelung auf den Weg gebracht, die 35,5 Millionen Steuerzahler um fast elf Milliarden Euro im Jahr entlastet. Auch der Bundestag hat dafür nun grünes Licht gegeben.

Solidaritätszuschlag entfällt schrittweise – Milliardenschwere Entlastung ab 2021

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 14.11.2019

Künftig entfällt der Solidaritätszuschlag für die große Mehrheit derer, die ihn heute zahlen. Die Bundesregierung hatte eine Regelung auf den Weg gebracht, die 35,5 Millionen Bürgerinnen und Bürger um fast elf Milliarden Euro im Jahr entlastet. Auch der Bundestag hat dafür nun grünes Licht gegeben.

Der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent wird als Zuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Er ist nur zu zahlen, wenn eine Steuerlast entsteht, die bei der Einkommensteuer über einer Freigrenze liegt.

Was ist neu?

Für 90 Prozent der heutigen Zahler wird der Soli ab 2021 vollständig entfallen – so wie es im Koalitionsvertrag vorgesehen ist. Die Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag anfällt, wird von heute 972 Euro auf 16.956 Euro der Steuerzahlung angehoben, sodass bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 61.717 Euro zukünftig kein Soli mehr fällig wird.

An die neue deutlich ausgedehnte Freigrenze schließt sich eine sog. Milderungszone an. Wie bereits heute verhindert sie, dass sofort auf den vollen Steuerbetrag Soli erhoben wird. Davon profitieren weitere 6,5 Prozent der Soli-Zahler. Die Milderungszone gilt für zu versteuernde Einkommen bis 96.409 Euro. Für Verheiratete verdoppeln sich diese Beträge.

Zwei Beispiele:

Ein verheiratetes Paar mit zwei Kindern und zwei Einkommen (Jahresbrutto: 66.000 Euro und 54.800 Euro) spart ab 2021 durch den kompletten Wegfall des Soli fast 1.000 Euro im Jahr. Für einen Single ohne Kinder mit einem Bruttolohn von 31.200 Euro im Jahr beträgt die Ersparnis gut 200 Euro jährlich.

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Bundestag beschließt weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlags

Wie das BMF mitteilt, hat der Deutsche Bundestag die weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlags beschlossen.

Bundestag beschließt weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlags

Neun von zehn Steuerpflichtigen zahlen in Zukunft keinen Soli mehr

BMF, Mitteilung vom 14.11.2019

Der Deutsche Bundestag hat am 14. November 2019 die weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlags beschlossen. Ab 2021 entfällt der Solidaritätszuschlag für 90 Prozent derjenigen, die ihn heute zahlen, für weitere 6,5 Prozent wird er reduziert. Bundesfinanzminister Olaf Scholz sagte in seiner Rede, die Abschaffung sei auch ein wichtiges Zeichen für Erfolge beim Zusammenwachsen Deutschlands nach der Deutschen Einheit.

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Betrüger versenden E-Mails im Namen des Bundeszentralamts für Steuern

Die Landesamt für Steuern Niedersachsen informiert, dass Betrüger seit einiger Zeit versuchen, per E-Mail an Informationen von Steuerzahlern zu gelangen. Sie geben sich per E-Mail als „Bundeszentralamt für Steuern“ aus und behaupten, die Betroffenen hätten Anspruch auf eine Steuerrückerstattung. Das BZSt warnt davor, die der E-Mail angehängte, vermutlich mit einem Schadprogramm infizierte Datei zu öffnen.

Betrüger versenden E-Mails im Namen des Bundeszentralamts für Steuern

Landesamt für Steuern Niedersachsen, Pressemitteilung vom 14.11.2019

Seit einiger Zeit versuchen Betrüger per E-Mail an Informationen von Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern zu gelangen.

Sie geben sich per E-Mail als „Bundeszentralamt für Steuern“ aus und behaupten, die betroffenen Bürgerinnen und Bürger hätten Anspruch auf eine Steuerrückerstattung. Um diese zu erhalten, müsse eine der E-Mail angehängte Datei ausgefüllt werden und an das Bundeszentralamt für Steuern geschickt werden.

Das Bundeszentralamt für Steuern warnt ausdrücklich davor, die der E-Mail angehängte, vermutlich mit einem Schadprogramm infizierte Datei zu öffnen und auf solche oder ähnliche E-Mails zu reagieren. Steuererstattungen müssen nicht per E-Mail beantragt werden.

Es wird dringend empfohlen, diese E-Mails zu löschen und aus dem E-Mail-Papierkorb zu entfernen.

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BFH: Berücksichtigung des Forderungsverzichts eines Gesellschafters nach Einführung der Abgeltungsteuer

Der Verzicht eines Gesellschafters auf eine Darlehensforderung gegen die Gesellschaft kann nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen führen. So entschied der BFH (Az. VIII R 18/16).

BFH: Berücksichtigung des Forderungsverzichts eines Gesellschafters nach Einführung der Abgeltungsteuer

BFH, Pressemitteilung Nr. 74/19 vom 14.11.2019 zum Urteil VIII R 18/16 vom 06.08.2019

Der Verzicht eines Gesellschafters auf eine Darlehensforderung gegen die Gesellschaft kann nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 06.08.2019 – VIII R 18/16 zu § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 und Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden.

Im Streitfall war der Kläger zu mehr als 10 % an einer GmbH beteiligt. Er hatte Forderungen gegen die GmbH im Nennwert von 801.768,78 Euro für einen Kaufpreis von 364.154,60 Euro erworben. Der Kläger verzichtete gegenüber der GmbH auf einen Teilbetrag seiner Darlehensforderung i. H. v. 275.000 Euro. Im Hinblick auf einen teilentgeltlichen Erwerb zu 43,5 % ging er davon aus, dass er einen Veräußerungsverlust i. H. v. 119.625 Euro erlitten habe. Dem folgten Finanzamt und Finanzgericht (FG) nicht.

Demgegenüber steht nach dem Urteil des BFH der Verzicht des Gesellschafters auf den nicht werthaltigen Teil seiner Forderung gegen die Kapitalgesellschaft einer Abtretung gleich und führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG steuerlich zu berücksichtigenden Forderungsausfall. Es liegt insoweit auch keine Einlage vor. Ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasster, unbedingter Verzicht eines Gesellschafters auf einen Teil der ihm gegen die Kapitalgesellschaft zustehende Darlehensforderung führt nur insoweit zu einer Einlage i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG , als der Gesellschafter auf den werthaltigen Teil der Forderung verzichtet. Die Einlage setzt dabei voraus, dass der Verzichtsbetrag den Nennwert des nicht werthaltigen Teils der Forderung übersteigt. Stehen dem durch die Einlage bewirkten Zufluss Anschaffungskosten in gleicher Höhe gegenüber, fällt somit kein Gewinn i. S. des § 20 Abs. 4 EStG an.

Gleichwohl erwies sich die Klageabweisung durch das FG im Ergebnis als zutreffend. Denn steuerliche Auswirkungen hätte der Forderungsverzicht nur gehabt, wenn der Steuerpflichtige für den nicht werthaltigen Teil der Forderung Anschaffungskosten getragen hätte. Hieran fehlte es im Streitfall. Der Kläger hatte die Forderung im Nennwert von 801.768 Euro zum Kaufpreis von 364.154 Euro erworben. Der Kaufpreis wurde bei wirtschaftlicher Betrachtung für den werthaltigen Teil der Forderung aufgewandt. Der Verzicht in Höhe von 275.000 Euro bezog sich somit auf den nicht werthaltigen Teil der Forderung, für den dem Kläger keine Anschaffungskosten entstanden waren. Seine Leistungsfähigkeit wurde durch den Verzicht auf den nicht werthaltigen Teil der Forderung folglich nicht gemindert.

Mit seinem Urteil setzt der VIII. Senat des BFH seine Rechtsprechung fort, nach der seit Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich sämtliche Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen zu erfassen sind und dies gleichermaßen für Gewinne und Verluste gilt (vgl. Urteil vom 24.10 2017 VIII R 13/15, BFHE 259, 535 zum insolvenzbedingten Ausfall einer privaten Darlehensforderung).

Steuerliche Berücksichtigung des Forderungsverzichts eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft nach Einführung der Abgeltungsteuer

Leitsatz:

  1. Ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasster, unbedingter Verzicht eines Gesellschafters auf einen Teil der ihm gegen die Kapitalgesellschaft zustehenden Darlehensforderung führt zu einer Einlage i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG, soweit der Gesellschafter auf den werthaltigen Teil der Forderung verzichtet (Anschluss an Beschluss des Großen Senats des BFH vom 09.06.1997 – GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307, unter C.II.4.). Dies setzt voraus, dass der Verzichtsbetrag den Nennwert des nicht werthaltigen Teils der Forderung übersteigt. Stehen dem durch die Einlage bewirkten Zufluss Anschaffungskosten in gleicher Höhe gegenüber, fällt kein Gewinn i.S. des § 20 Abs. 4 EStG an.
  2. Der Verzicht des Gesellschafters auf den nicht werthaltigen Teil seiner Forderung gegen die Kapitalgesellschaft steht einer Abtretung gleich und führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG steuerlich zu berücksichtigenden Forderungsausfall. Steuerliche Auswirkungen hat der Forderungsverzicht jedoch nur, wenn der Steuerpflichtige für den nicht werthaltigen Teil der Forderung Anschaffungskosten getragen hat.

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.01.2016 – 14 K 14040/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2010) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war im Streitjahr mit 48,15 % an der … GmbH (GmbH) beteiligt. Bis zum 31.12.2009 waren die … AG (AG) und die … Beteiligungsgesellschaft mbH (B-GmbH), die ebenfalls Anteilseigner der GmbH waren, als typisch stille Gesellschafter beteiligt. Bei Beendigung der typisch stillen Beteiligungen war die GmbH nicht in der Lage, die geleisteten Einlagen nebst Zinsen an die ausscheidenden stillen Gesellschafter auszuzahlen. Zum 31.12.2009 wies die GmbH einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 1.477.819,07 € auf.

2

Mit notariellen Verträgen vom 04.06.2010 und 26.03.2010 traten die AG und die B-GmbH ihre Forderungen gegen die GmbH an den Kläger sowie den weiteren Gesellschafter C ab. Der Kläger erwarb Forderungen im Nennwert von 801.768,78 €. Der hierfür zu zahlende Kaufpreis betrug 364.154,60 €. Ein Teilbetrag in Höhe von 145.000 € war sofort zu entrichten, der Restbetrag war über zehn Jahre, abhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung der GmbH, gestundet. Zur Finanzierung des sofort fälligen Kaufpreisanteils nahm der Kläger ein Darlehen in Höhe von 80.000 € auf.

3

Hinsichtlich der abgetretenen Forderungen schloss der Kläger am 08.07.2010 mit der GmbH einen Darlehensvertrag über 801.768 € mit einer Verzinsung von 7% p.a. Der Zinsanspruch sollte erst entstehen, wenn in der Bilanz der GmbH erstmals kein „nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ mehr ausgewiesen wurde. Die Laufzeit des Darlehens sollte am 31.12.2015 enden. Der Kläger verzichtete in der Vereinbarung auf einen Teilbetrag seiner Darlehensforderung in Höhe von 275.000 €, ohne dass ein Rangrücktritt vereinbart wurde. Gleichzeitig wurde in derselben Höhe eine Zuführung in die Kapitalrücklage der GmbH beschlossen. In der Bilanz der GmbH zum 31.12.2010 wurde das verbleibende Gesellschafterdarlehen des Klägers ausgewiesen.

4

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger in der Anlage KAP lediglich Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Kaufpreises für den Forderungserwerb in Höhe von 3.470 €. Er beantragte die Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge, die Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge und die Anwendung der tariflichen Einkommensteuer (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung EStG).

5

Bei der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt FA) die Finanzierungskosten zunächst nur teilweise an. Die Kläger legten u.a. wegen dieser nicht anerkannten Werbungskosten Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren erließ das FA einen Einkommensteueränderungsbescheid, in dem es die Finanzierungskosten in voller Höhe steuermindernd berücksichtigte. Im Übrigen blieb der Einspruch ohne Erfolg.

6

Die Kläger erhoben wegen weiterer vorliegend nicht mehr streitgegenständlicher Aufwendungen, die das FA zunächst steuerlich nicht berücksichtigt hatte, Klage. Sie machten erstmals im Klageverfahren geltend, dass dem Kläger aufgrund des Teilverzichts auf seine Forderung aus dem Gesellschafterdarlehen ein Veräußerungsverlust in Höhe von 119.625 € entstanden sei. Er habe die Darlehensforderungen gegen die GmbH teilentgeltlich erworben (43,5 %) und im Zusammenhang mit dem Darlehensverzicht im Nennbetrag von 275.000 € Anschaffungskosten in Höhe von 119.625 € aufgewandt (43,5 % von 275.000 €). Dieser Verlust aus dem Forderungsverzicht sei als negative Kapitaleinkünfte zu berücksichtigen und mit tariflich zu besteuernden Einkünften zu verrechnen.

7

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit Urteil vom 20.01.2016 – 14 K 14040/13 mit der Begründung abgewiesen, dass der von den Klägern geltend gemachte Verlust aus dem Forderungsverzicht weder gemäß § 17 EStG noch gemäß § 20 EStG steuerlich zu berücksichtigen sei.

8

Mit der hiergegen gerichteten Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

9

Sie beantragen sinngemäß,
das angefochtene FG-Urteil aufzuheben und den Einkommensteueränderungsbescheid vom 20.11.2013 dahin zu ändern, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen des Klägers ein mit den tarifbesteuerten Einkünften verrechenbarer Veräußerungsverlust in Höhe von 119.625 € in Ansatz gebracht wird.

10

Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe:

11

Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

12

Das FG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger mit dem teilweisen Verzicht auf die Darlehensforderung keinen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG steuerlich zu berücksichtigenden Verlust erzielt hat.

13

Zwar kann entgegen der Auffassung des FG der Forderungsverzicht eines Gesellschafters gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 EStG zu negativen Einkünften führen, die unter den Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten zu verrechnen sind (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG). Im vorliegenden Fall führt der Forderungsverzicht nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 09.06.1997 GrS 1/94 (BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307) nicht zu einer (verdeckten) Einlage, die nach Einführung der Abgeltungsteuer unter § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG fällt, da der Kläger nicht auf den werthaltigen Teil seiner Forderung verzichtet hat.Nach Einführung der Abgeltungsteuer kann aber der Verzicht auf den nicht werthaltigen Teil der Forderung zu negativen Kapitaleinkünften führen, da der Verzicht einer Abtretung der Forderung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG gleich steht. Jedoch hat der Kläger hinsichtlich des nicht werthaltigen Teils seiner Forderung keine Aufwendungen i.S. des § 20 Abs. 4 EStG getragen, so dass kein steuerlich zu berücksichtigender Verlust vorliegt. Der von den Klägern gerügte Verstoß gegen § 119 Nr. 6 FGO liegt nicht vor.

14

1. Dem Kläger stand gegen die GmbH eine Darlehensforderung im Nennbetrag von 801.768 € und damit eine Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu. Der ursprünglich gegen die GmbH gerichtete Auseinandersetzungsanspruch der AG sowie der B-GmbH ist mit Vertrag vom 08.07.2010 in ein Vereinbarungsdarlehen umgewandelt worden. Der Verzicht auf ein Gesellschafterdarlehen kann unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 EStG zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Das Verlustverrechnungsverbot des § 20 Abs. 6 EStG steht einer Verrechnung solcher negativer Kapitaleinkünfte mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht entgegen, wenn eine der Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG erfüllt ist. Dies ist gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG vorliegend der Fall, da der Kläger zu mehr als 10 % an der GmbH beteiligt war, der er ein Darlehen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gewährt hat.Er hat jedoch aufgrund des Forderungsverzichts keine negativen Kapitaleinkünfte erzielt.

15

2. Der Verzicht eines Gesellschafters auf eine Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft führt nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307(unter C.II.4.) zu einer Einlage der Forderung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG. Ist die erlassene Forderung nicht mehr vollwertig, so beschränkt sich die Einlage auf den werthaltigen Teil.In Höhe des nicht werthaltigen Teils der Forderung liegt beim endgültigen Verzicht ein Forderungsausfall vor, der anders als nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307 nach Einführung der Abgeltungsteuer gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG steuerlich zu berücksichtigen ist (s. hierzu unter 3.).

16

a) Nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307 führt ein auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhender Verzicht eines Gesellschafters auf seine nicht mehr vollwertige Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft zu einer Einlage, soweit der Kläger auf den werthaltigen Teil der Forderung verzichtet. Daraus schließt der Senat, dass der Verzicht auf eine Teilforderung erst dann zu einer Einlage führt, wenn der Verzichtsbetrag den Nennwert des nicht werthaltigen Teils der Forderung übersteigt. Soweit dies der Fall ist, liegt eine Einlage vor, die nach der Einführung der Abgeltungsteuer nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG zu besteuern ist. Stehen der Einlage (werthaltiger Teil der Forderung) Anschaffungskosten in gleicher Höhe gegenüber, entsteht durch die Einlage gemäß § 20 Abs. 4 EStG kein Gewinn (vgl. Blümich/Ratschow, § 20 EStG Rz 391).

17

b) Vorliegend führt der teilweise Verzicht des Klägers auf seine entgeltlich erworbene Forderung nicht zu einer Einlage i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG. Der Kläger hat im Streitjahr eine Forderung gegen die Gesellschaft im Nennwert von 801.768,78 € für einen Kaufpreis von 364.154,60 € erworben. Wenige Monate später hat er auf einen Teilbetrag von 275.000 € verzichtet. Der Senat geht aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen dem Erwerb der Forderung und dem Verzicht davon aus, dass die Forderung im Nennwert von 801.768 € zum Zeitpunkt des Verzichts einen Teilwert in Höhe des Kaufpreises von 364.154 € hatte. Der Kläger hat danach nicht auf den werthaltigen Teil der Forderung verzichtet. Hierfür wäre erforderlich gewesen, dass er auf einen Nennbetrag der Forderung verzichtet, der den nicht werthaltigen Teil der Forderung in Höhe von rund 437.000 € (801.768 € ./. 364.154 €) übersteigt.Mit dem Teilverzicht in Höhe von 275.000 €, der unter diesem Betrag liegt, hat der Kläger somit lediglich auf den nicht werthaltigen Teil der Forderung verzichtet.

18

c) Dem steht nicht entgegen, dass nach den Feststellungen des FG im Zusammenhang mit dem Darlehensteilverzicht eine Zuführung zur Kapitalrücklage der GmbH beschlossen wurde. Der verzichtende Gesellschafter hat insoweit im Rahmen von § 20 Abs. 2 EStG keine Dispositionsbefugnis.

19

3. Der Verzicht auf den nicht werthaltigen Teil der Forderung fällt entgegen der Auffassung des FG unter den Realisationstatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG. Zu Unrecht geht das FA davon aus, dass sich die Rechtslage nach Einführung der Abgeltungsteuer nicht geändert habe und beim Verzicht auf den nicht werthaltigen Teil der Forderung ein steuerlich nicht zu berücksichtigender Forderungsausfall auf der privaten Vermögensebene vorliege (so Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18.01.2016 IV C 1 – S-2252 / 08 / 10004:017, 2015/0468306, BStBl I 2016, 85, Rz 61 f.).

20

a) Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Als Veräußerung in diesem Sinne gelten gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft. Der Veräußerung werden danach Ersatztatbestände gleichgestellt, um alle Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen zu erfassen (BTDrucks 16/4841, S. 56). Die Ersatztatbestände unterliegen daher im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 20 Abs. 4 EStG den gleichen Grundsätzen (vgl. Senatsurteile vom 24.10.2017 – VIII R 13/15, BFHE 259, 535, zur Gleichstellung von Veräußerung und Rückzahlung; vom 20.11.2018 VIII R 37/15, BFHE 263, 169, zur Gleichstellung von Veräußerung und Einlösung).

21

b) Soweit die Forderung nicht mehr werthaltig ist, bewirkt der Forderungsverzicht einen Forderungsausfall und steht so dem ausdrücklich vom Gesetz erfassten Realisationsvorgang einer Abtretung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG gleich (so i.E. auch Stenert/Selle, Die Unternehmensbesteuerung 2018, 181 f.; a.A. Schmidt/Levedag, EStG, 38. Aufl., § 20 Rz 150, 255: insgesamt verdeckte Einlage gemäß § 20 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 EStG). Wirtschaftlich betrachtet macht es keinen Unterschied, ob der Gesellschafter eine Forderung an den Schuldner (die Gesellschaft) abtritt oder auf sie verzichtet (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307, 311; vgl. auch Jachmann-Michel, Betriebs-Berater 2018, 854, 861).

22

c) Der Anerkennung eines entsprechenden Verlustes steht die Freiwilligkeit des Verzichtes nicht entgegen (a.A. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.07.2016 – 3 K 1133/14, Entscheidungen der Finanzgerichte 2016, 2073). § 20 Abs. 2 EStG differenziert nicht danach, ob Verluste zwangsläufig eintreten oder willentlich herbeigeführt werden. Soweit das Steuergesetz an freie wirtschaftliche Dispositionen anknüpft, liegt es in der Natur der Sache, dass der Steuerpflichtige den Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Besteuerung bestimmen kann. Es steht grundsätzlich in seinem Belieben, ob, wann und mit welchem Ertrag er z.B. Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert. Der Steuerpflichtige macht insoweit lediglich von gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch, missbraucht diese aber nicht (vgl. auch Senatsurteil vom 12.06.2018 – VIII R 32/16, BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221).

23

4. Steuerliche Auswirkungen hat der Forderungsverzicht i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG nach § 20 Abs. 4 EStG, wenn der Steuerpflichtige für den nicht werthaltigen Teil der Forderung Anschaffungskosten getragen hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

24

a) Nach der Regelung des § 20 Abs. 4 EStG ist ein Gewinn bzw. Verlust im Sinne des Absatzes 2 des § 20 EStG der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten. Danach kann ein Abtretungsverlust aus dem Verzicht auf eine Forderung als Realisationstatbestand (§ 20 Abs. 2 Satz 2 EStG) nur entstehen, wenn dem nicht werthaltigen Teil abzugsfähige Anschaffungskosten zuzuordnen sind.

25

b) Hat der Gesellschafter seiner Gesellschaft ein Darlehen gewährt, belaufen sich seine Anschaffungskosten regelmäßig auf den Nennbetrag der ausgereichten Mittel. Hat der Gesellschafter die Forderung wie im Streitfall der Kläger von einem Dritten erworben, belaufen sich die Anschaffungskosten für die Forderung in der Regel auf den Kaufpreis.

26

Da im Streitfall die vom Kläger getragenen Anschaffungskosten dem werthaltigen Teil der Forderung zuzuordnen sind, entfallen keine abzugsfähigen Anschaffungskosten auf den nicht werthaltigen Teil (Forderungsausfall). Insoweit ist im Rahmen von § 20 Abs. 4 EStG davon auszugehen, dass der Erwerber der Forderung nur Aufwendungen für den zum Zeitpunkt des Erwerbs werthaltigen Teil der Forderung hat, auch wenn der Nennwert der Forderung höher ist und mit deren Erwerb die Erwartung verbunden ist, dass die Forderung wieder werthaltig werden könnte.

27

c) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger keine Anschaffungskosten in Bezug auf den nicht werthaltigen Teil der Forderung getragen, auf den er verzichtet hat. Er hat die Forderung im Nennwert von 801.768 € zum Kaufpreis von 364.154 € erworben. Der Kaufpreis wurde bei wirtschaftlicher Betrachtung für den werthaltigen Teil der Forderung aufgewandt. Der Verzicht in Höhe von 275.000 € bezog sich aber, wie unter II.2. ausgeführt, auf den nicht werthaltigen Teil der Forderung, für den dem Kläger keine Anschaffungskosten entstanden sind. Seine Leistungsfähigkeit wurde durch den Verzicht auf den nicht werthaltigen Teil der Forderung folglich nicht gemindert, so dass kein steuerlich zu berücksichtigender Verlust vorliegt.

28

5. Schließlich liegt auch der von den Klägern gerügte Verstoß gegen § 119 Nr. 6 FGO nicht vor.

29

a) Ein Urteil ist i.S. des § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen und deshalb verfahrensfehlerhaft, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dies ist dann der Fall, wenn die Begründung des Urteilsspruchs überhaupt oder im Hinblick auf einen selbständigen prozessualen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel fehlt oder wenn die Entscheidungsgründe nur aus inhaltsleeren Floskeln bestehen oder missverständlich und verworren sind (BFH-Beschlüsse vom 15.12.2005 – IX B 98/05, BFH/NV 2006, 768; vom 26.02.2010 – VIII B 17/08, BFH/NV 2010, 1083, und vom 01.02.2012 – VI B 71/11, BFH/NV 2012, 767).

30

b) Dies ist vorliegend nicht der Fall, auch wenn das FG zur Begründung seiner Entscheidung (teilweise) auf die Ausführungen des FG Düsseldorf (Urteil vom 11.03.2015 – 7 K 3661/14 E, betreffend Forderungsausfall, aufgehoben durch Senatsurteil in BFHE 259, 535) zurückgegriffen hat. Für die Kläger bestand die Möglichkeit, die vom FG getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dass die Begründung des FG die Kläger nicht überzeugt und nicht ihren Erwartungen entspricht oder (möglicherweise) lückenhaft bzw. in dem dargelegten Sinne teilweise rechtsfehlerhaft ist, stellt keinen Begründungsmangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO dar (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1083).

31

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: Vertrauensschutz bei nachträglichen Anschaffungskosten – Nachweis von Gesellschafterforderungen

Steuerpflichtige, die ihrer GmbH als Gesellschafter bis zum 27.09.2017 eine (ehemals) eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe geleistet haben, können den Ausfall ihrer Rückzahlungs- oder Regressansprüche im Fall der Veräußerung oder Auflösung der Gesellschaft als nachträgliche Anschaffungskosten geltend machen. Dies entschied der BFH (Az. IX R 13/18).

BFH: Vertrauensschutz bei nachträglichen Anschaffungskosten – Nachweis von Gesellschafterforderungen

BFH, Pressemitteilung Nr. 75/19 vom 14.11.2019 zum Urteil IX R 13/18 vom 02.07.2019

Steuerpflichtige, die ihrer GmbH als Gesellschafter bis zum 27.09.2017 eine (ehemals) eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe geleistet haben, können den Ausfall ihrer Rückzahlungs- oder Regressansprüche im Fall der Veräußerung oder Auflösung der Gesellschaft als nachträgliche Anschaffungskosten geltend machen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 02.07.2019 – IX R 13/18 bekräftigt. Bestreitet das Finanzamt (FA), dass eine in der Bilanz der Gesellschaft ausgewiesene Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter bestand, spricht die Feststellung des Jahresabschlusses indiziell dafür, dass dem Gesellschafter eine Forderung in der ausgewiesenen Höhe zustand.

Mit Urteil vom 27.09.2017 – IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019 S. 208) hat der BFH seine langjährige Rechtsprechung zu nachträglichen Anschaffungskosten bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 17 des Einkommensteuergesetzes – EStG -) geändert. Obwohl der Grund für die Änderung der Rechtsprechung schon seit 2008 bestand (Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen – MoMiG -), hat der BFH in jener Entscheidung angekündigt, die bisherigen Grundsätze in allen Fällen weiter anzuwenden, in denen der Sachverhalt am 27.09.2017 bereits verwirklicht war. Im Streitfall ist das Finanzgericht (FG) dieser Rechtsprechung entgegengetreten.

Der BFH hat die Sichtweise der Vorinstanz zurückgewiesen. Nach dem Urteil des BFH hat der Gesetzgeber des MoMiG die Folgen der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts für das Steuerrecht weder bedacht noch geregelt. Demzufolge ergeben sich aus dem MoMiG auch keine verbindlichen gesetzlichen Vorgaben für die Anwendung von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG. Ändert der BFH bei im Übrigen unverändertem Wortlaut der anzuwendenden Norm seine langjährige Rechtsprechung verschärfend, kann er typisierenden Vertrauensschutz gewähren.

Im Streitfall war der Kläger Alleingesellschafter und -geschäftsführer einer GmbH. In einem Darlehensrahmenvertrag war seit 1999 vereinbart, dass Auslagen und sonstige Einlagen des Klägers bei der GmbH auf einem Darlehenskonto erfasst werden sollten. Das Darlehen sollte in der Krise der Gesellschaft stehen bleiben. Seit 2009 liquidierte der Kläger die GmbH. Die letzte Bilanz weist nur noch das gezeichnete Kapital und die verbliebene Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger aus. Das FA bestritt den Bestand der Forderung und machte, soweit Unterlagen noch zur Verfügung standen, Mängel der Buchführung geltend. Das FG hat die Klage abgewiesen und u. a. ausgeführt, der Kläger müsse den Endbestand des Darlehens über den gesamten Zeitraum seiner Entstehung lückenlos nachweisen. Das sei ihm nicht gelungen.

Demgegenüber konnte das FG nach dem Urteil des BFH im Streitfall nicht nach der Feststellungslast (zu Lasten des Klägers) entscheiden. Denn der Bestand der (ausgefallenen) Gesellschafterforderung ergab sich indiziell dem Grunde und der Höhe nach aus dem festgestellten Jahresabschluss der GmbH. Mit der förmlichen Feststellung des Jahresabschlusses bestätigten die Gesellschafter zugleich die darin abgebildeten Rechtsverhältnisse untereinander und im Verhältnis zur Gesellschaft. Steuerrechtlich ergab sich daraus zumindest ein Indiz für das Bestehen der Gesellschafterforderung. Im Streitfall reichte dem BFH dieses Indiz, um das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und der Klage stattzugeben.

Welche Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis einer Gesellschafterforderung zu stellen sind, wenn der Jahresabschluss der GmbH nicht förmlich festgestellt ist (z. B. weil sich die Gesellschafter nicht einigen können), war im Streitfall nicht zu entscheiden.

Auflösung einer Kapitalgesellschaft – Eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen – Indizwirkung des festgestellten Jahresabschlusses

Leitsatz:

  1. Die bis zum Senatsurteil vom 11. Juli 2017 – IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208) anerkannten Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen sind weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum 27. September 2017 geleistet hatte oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden war (Bestätigung der Rechtsprechung).
  2. Haben die Gesellschafter einer GmbH durch Feststellung des Jahresabschlusses untereinander und im Verhältnis zur Gesellschaft rechtsverbindlich bestätigt, dass eine im Jahresabschluss ausgewiesene Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter in der ausgewiesenen Höhe besteht, ist dies auch für die Besteuerung des Gesellschafters von Bedeutung; die Feststellung des Jahresabschlusses spricht dann zumindest indiziell für das Bestehen der Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft dem Grunde und der Höhe nach.

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.04.2018 – 3 K 3138/15 aufgehoben, die Einkommensteuer 2012 wird unter Änderung des geänderten Einkommensteuerbescheids für 2012 vom 3. Dezember 2015 auf den Betrag festgesetzt, der sich ergibt, wenn bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb Veräußerungsverluste nach § 17 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von 133.149 € zugrunde gelegt werden.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Alleingesellschafter und -geschäftsführer einer von ihm 1997 gegründeten GmbH. Die GmbH betrieb ein Bauunternehmen einschließlich Bauplanung.

2

Am 23. Dezember 1999 schloss der Kläger mit der GmbH einen Rahmendarlehensvertrag. Auslagen des Klägers für die GmbH und sonstige Einlagen sollten in der Buchführung der GmbH auf einem Darlehenskonto des Klägers gebucht werden. Das Darlehen war unverzinslich. Die GmbH durfte das Darlehen jederzeit in beliebiger Höhe tilgen. Die Kündigung durch den Kläger war nur mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende möglich. Im Vertrag erklärte der Kläger außerdem unwiderruflich, er werde das von ihm gewährte Darlehen in der Krise der Gesellschaft stehen lassen. Die GmbH werde ab diesem Zeitpunkt keine Tilgungen mehr vornehmen.

3

Wenn die GmbH liquide Mittel benötigte, stellte der Kläger ihr diese zur Verfügung oder er entnahm sie einer anderen von ihm in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft betriebenen Baufirma und führte sie der GmbH zu. Barausgaben der GmbH verauslagte der Kläger. Diese Zahlungsströme wurden in der Buchführung der GmbH als Darlehen des Klägers und im Verlauf der Zeit auf unterschiedlichen Buchführungskonten erfasst. Auf die diesbezüglichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) wird Bezug genommen. Erstmals mit dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2006 und danach durchgehend trat der Kläger zur Beseitigung einer Überschuldung der GmbH mit seinen Ansprüchen auf Rückzahlung des Darlehens hinter sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen anderen Gläubiger der GmbH zurück.

4

Am 16. November 2009 beschloss die Gesellschafterversammlung die Auflösung der Gesellschaft zum 31. Dezember 2009. Der Kläger wurde zum alleinigen Liquidator bestellt. Nach Beendigung der Liquidation wurde die GmbH am 1. Oktober 2012 im Handelsregister gelöscht.

5

Die letzte Bilanz der GmbH zum 31. Dezember 2011, aufgestellt am 25. April 2012, weist nur noch das gezeichnete Kapital in Höhe von 25.564,59 € und die verbliebenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger von 196.350,19 € aus.

6

In seiner Einkommensteuererklärung für 2012 machte der Kläger einen Verlust aus der Auflösung der GmbH in Höhe von 221.914 € geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) berücksichtigte keinen Verlust (Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 29. September 2014). Zwar sei dieser im Jahr 2012 grundsätzlich zu erfassen, jedoch sei die Höhe nicht dargetan.

7

Im Einspruchsverfahren machte der Kläger einen Verlust von 143.845,32 € geltend (60 % der Anschaffungskosten von 25.564,59 € zuzüglich nachträglicher Anschaffungskosten von 214.177,61 € entsprechend dem Saldo des Darlehenskontos zum 31. Dezember 2010). Das FA berücksichtigte mit Änderungsbescheid vom 29. Oktober 2014 lediglich den Verlust des Stammkapitals (60 % von 25.564,59 €) und wies den Einspruch im Übrigen zurück (Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2015).

8

Der Einkommensteuerbescheid 2012 ist am 3. Dezember 2015 aus hier nicht streitigen Gründen erneut geändert worden.

9

Das FG hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er rügt die Verletzung von § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

10

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Einkommensteuer 2012 unter Abänderung des geänderten Einkommensteuerbescheids 2012 vom 3. Dezember 2015 auf den Betrag festzusetzen, der sich ergibt, wenn die negativen Einkünfte des Klägers aus § 17 EStG um 117.810 € (60 % von 196.350 €) höher zugrunde gelegt werden.

11

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

12

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

13

1. Zur Begründung seines Urteils hat das FG u.a. ausgeführt, zwar sei das Darlehen des Klägers von Anfang an krisenbestimmt gewesen. Der Senat habe sich jedoch nicht davon überzeugen können, dass dem Kläger am 31. Dezember 2011 eine Forderung in Höhe von 196.350 € gegen die GmbH zustand. Die Bilanz der GmbH sei nicht mehr als ein Eigenbeleg. Dem Kläger sei es nicht gelungen, die Entstehung des Saldos darzulegen. Dazu hätte er über all die Jahre jeden einzelnen Buchungsvorgang erläutern und nachweisen müssen. Diese Anforderungen gingen zwar über die für die GmbH geltenden Aufbewahrungsfristen hinaus; der Kläger hätte jedoch gleichwohl Beweisvorsorge treffen müssen. Dessen ungeachtet könne sich das FG darauf beschränken, die Buchführungsunterlagen und Jahresabschlüsse der GmbH auf Plausibilität und Seriosität zu prüfen. Dabei weise die Buchführung insgesamt so gravierende Lücken auf, dass sich der Senat eine Überzeugung vom Darlehensbestand nicht habe bilden können. Zum 31. Dezember 2005 sei offenbar ein negativer Kassenbestand zu Lasten des Darlehenskontos ausgebucht worden. Schon dies zeige, dass der Kläger seine Ausgabenbelege nicht zeitnah aufgezeichnet habe und begründe erhebliche Zweifel an der Aussagekraft der Buchführung. Außerdem seien für die Jahre bis 1998 keine Buchführungsunterlagen vorgelegt worden. Auch eine Schätzung komme nicht in Betracht, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass überhaupt kein Darlehenssaldo zugunsten des Klägers bestanden habe.

14

In rechtlicher Hinsicht sei dem Bundesfinanzhof (BFH) außerdem zu widersprechen, soweit er die Anwendung der bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten bis zum 27. September 2017 angeordnet habe (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 2017 – IX R 36/15, BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208). Dafür fehle jede Rechtsgrundlage.

15

Das Darlehen könne auch nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen angesetzt werden. Da das Darlehen unverzinslich gewesen sei, sei die Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen; die Erwartung zukünftiger Gewinnausschüttungen genüge nicht. Das Darlehen sei außerdem zum Teil schon vor Einführung der Abgeltungssteuer entstanden und auch für die Kapitaleinkünfte könne die Höhe des Darlehens nicht festgestellt oder geschätzt werden.

16

2. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Zum einen hält der Senat daran fest, dass die Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen übergangsweise weiter anzuwenden sind (3.). Zum andern leidet die Überzeugungsbildung des FG unter Rechtsmängeln. Das FG hat die Rechtswirkung des festgestellten Jahresabschlusses für das Bestehen einer Forderung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter verkannt und deshalb zu Unrecht nach der Feststellungslast entschieden (4.).

17

3. Für die Höhe der (nachträglichen) Anschaffungskosten kommt es im Streitfall auf den unter der Geltung des Eigenkapitalersatzrechts zu § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG entwickelten normspezifischen Anschaffungskostenbegriff an (vgl. Senatsurteil in BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208, Rz 40). Der streitige Sachverhalt ist in den Jahren bis 2011 verwirklicht worden; auf die am 27. September 2017 veröffentlichte Neuausrichtung der Rechtsprechung kann die Entscheidung nicht gestützt werden, weil bis dahin niemand wissen konnte, wie der BFH bei der Anwendung von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG auf die zivilrechtliche Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts reagieren würde. Anders als das FG meint, ergeben sich aus der Aufhebung des zivilrechtlichen Eigenkapitalersatzrechts insofern auch keine gesetzlichen Vorgaben, gegen die der Senat verstoßen haben könnte. Der Gesetzgeber des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23. Oktober 2008 (BGBl I 2008, 2026) hat die steuerlichen Folgen der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts weder bedacht noch geregelt. Vor diesem Hintergrund hat der Senat bei unverändertem Wortlaut der anzuwendenden Norm (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG) in seinem Urteil in BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208 seine langjährige Rechtsprechung geändert und verschärft (vgl. Crezelius, Der Betrieb 2018, 2401). In einer solchen Situation kann die Rechtsprechung ausnahmsweise typisierenden Vertrauensschutz gewähren, ohne dass deshalb ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17. Dezember 2007 – GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, dort beginnend unter D.IV.2.b). Weshalb Steuerpflichtige nach der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts im Hinblick auf § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht am ehesten auf die Fortgeltung der bisherigen Grundsätze hätten vertrauen sollen, erschließt sich dem Senat nicht, zumal dies der geäußerten und praktizierten Auffassung der Finanzverwaltung entsprach.

18

4. Das FG hat zu Unrecht nach der Feststellungslast entschieden (Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Eine Entscheidung nach der Feststellungslast kommt nur als ultima ratio in Betracht, wenn alle gebotenen Bemühungen, den Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen, erfolglos geblieben sind. Daran fehlt es. Das FG hat bei seiner Überzeugungsbildung die Rechtswirkungen nicht beachtet, die sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses für die Rechtsverhältnisse zwischen Gesellschaft und Gesellschafter im Zivilrecht und für das Steuerrecht ergeben.

19

a) Mit der Feststellung des Jahresabschlusses bestätigen die Gesellschafter nicht nur die Richtigkeit der Angaben zu den Vermögensverhältnissen der Gesellschaft, sondern sie bekräftigen zugleich rechtsverbindlich die im Jahresabschluss ausgewiesenen Rechtsverhältnisse im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft und im Verhältnis der Gesellschafter untereinander und verzichten auf diesbezügliche Einreden und Einwendungen. Der festgestellte Jahresabschluss kann insofern zivilrechtlich die Bedeutung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses haben (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 2. März 2009 – II ZR 264/07, Deutsches Steuerrecht 2009, 1272, unter II.2.b, und vom 18. Juli 2013 – IX ZR 198/10, Neue Juristische Wochenschrift 2014, 305, Rz 20). Festgestellt ist der Jahresabschluss, soweit keine besonderen gesetzlichen Regeln zu beachten sind (vgl. §§ 172, 173 des Aktiengesetzes), wenn ihn die Gesellschafter durch Beschluss für verbindlich erklärt haben (vgl. nur Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 38. Aufl., § 245 Rz 3).

20

b) Ob eine Forderung besteht, ist auch im Steuerrecht zunächst eine zivilrechtliche Frage. Haben die Gesellschafter einer GmbH durch Feststellung des Jahresabschlusses untereinander und im Verhältnis zur Gesellschaft rechtsverbindlich bestätigt, dass eine im Jahresabschluss ausgewiesene Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter (in der ausgewiesenen Höhe) besteht, ist dies auch für die Besteuerung des Gesellschafters von Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 10. Mai 2016 – IX R 13/15, BFH/NV 2016, 1556). Die Feststellung des Jahresabschlusses spricht dann zumindest indiziell für das Bestehen der Forderung des Gesellschafters dem Grunde und der Höhe nach.

21

c) Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. Soweit es die festgestellte Bilanz der GmbH als bloßen Eigenbeleg gewürdigt hat, hat es ihr jegliche Indizwirkung für den Bestand und die Höhe der streitigen Forderung abgesprochen. Es hat dabei gedanklich die Trennung von Gesellschaft und Gesellschafterebene außer Acht gelassen. Das ist jedoch auch bei einer Einmann-GmbH nicht zulässig. Das Urteil des FG kann schon aus diesem Grund keinen Bestand haben. Dass das FG als Folge dieses Rechtsfehlers auch die Anforderungen an die Darlegung der Höhe eines sukzessive entstandenen Darlehens und die diesbezüglichen Nachweisanforderungen überspannt hat, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

22

5. Die Sache ist spruchreif. Der Senat entscheidet auf der Grundlage der vom FG festgestellten Tatsachen in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Die Klage ist begründet. Der angefochtene Steuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Der Senat ändert den Steuerbescheid und setzt die Einkommensteuer 2012 niedriger fest (§ 100 Abs. 2 Satz 1 FGO). Die Berechnung der Steuer wird dem FA übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO). Die „Veräußerungsverluste nach § 17 EStG“ sind -wie beantragt- um 117.810 € höher mit insgesamt 133.149 € (117.810 € + 15.339 €) anzusetzen. Der Kläger ist bei Auflösung der GmbH mit einem eigenkapitalersetzenden (weil von Anfang an krisenbestimmten) Darlehen von zuletzt 196.350 € ausgefallen, welches bei der Ermittlung des Auflösungsverlusts gemäß§ 3c Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG zu 60 % anzusetzen ist.

23

a) Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass der Verlust aus der Auflösung der GmbH nach Abschluss der Liquidation im Streitjahr zu erfassen ist. Es begegnet auch keinen Bedenken, wenn das FG die (anfängliche) Krisenbestimmtheit des Darlehens aufgrund des Vertrags vom 23. Dezember 1999 bejaht und zudem festgestellt hat, der Darlehensvertrag sei (korrekt) umgesetzt worden. Es trifft ferner zu, dass der Kläger nur den letzten Saldo des Darlehenskontos geltend machen kann. Im Revisionsverfahren hat er seinen Antrag insofern angepasst.

24

b) Auf der Grundlage der Indizwirkung des festgestellten Jahresabschlusses der GmbH auf den 31. Dezember 2011 ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger am Bilanzstichtag eine offene Forderung gegen seine GmbH in Höhe von 196.350 € hatte, mit deren Rückzahlung er bei der Schlussverteilung im Liquidationsverfahren vollständig ausgefallen ist. In dem vom Kläger als Alleingesellschafter festgestellten und damit für verbindlich erklärten Jahresabschluss der GmbH ist die Verbindlichkeit der GmbH gegenüber dem Kläger in dieser Höhe ausgewiesen. Gesellschaft und Gesellschafter haben dieser Feststellung ausdrücklich zugestimmt und damit rechtsverbindlich zum Ausdruck gebracht, dass die Forderung in dieser Höhe besteht.

25

Die tatsächlichen Feststellungen, aus denen das FG Zweifel an der Richtigkeit und Aussagekraft der Buchführung der GmbH hergeleitet hat, reichen nicht aus, um die Indizwirkung des festgestellten Jahresabschlusses zu entkräften. Der Senat setzt sich damit nicht über eine (ihn möglicherweise bindende) tatsächliche Schlussfolgerung des FG hinweg. Das FG hat die Indizwirkung des festgestellten Jahresabschlusses nicht erkannt. Es hat sich deshalb auch nicht zu der Frage geäußert, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen die Indizwirkung entkräftet sein kann. Der Senat beantwortet diese Frage auf der Grundlage der vom FG festgestellten Tatsachen selbst.

26

Die Indizwirkung des festgestellten Jahresabschlusses entfällt unter den Umständen des Streitfalls insbesondere nicht deshalb, weil in der Buchführung der GmbH für 2005 bei Abschlussarbeiten ein „negativer“ Kassenbestand ausgebucht worden ist. Zwar handelt es sich dabei um einen erheblichen Fehler der Buchführung. Aus den Umständen des Streitfalls ergibt sich jedoch mit hinreichender Sicherheit, dass sich dieser Fehler auf die zutreffende Erfassung des Gesellschafterdarlehens nicht ausgewirkt hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass die GmbH Bareinnahmen hatte. Selbst wenn also damals Ausgaben der GmbH zu Lasten der Kasse nacherfasst worden sein sollten, ändert dies an deren betrieblicher Veranlassung nichts und begründet auch keinen Zweifel daran, dass die Ausgaben angefallen und vom Kläger verauslagt worden sind. Vielmehr entspricht es den vertraglichen Abreden, wenn der Ausgleichsbetrag letztlich darlehenserhöhend erfasst worden ist, denn bare Auslagen des Klägers für die GmbH sollten vereinbarungsgemäß nicht über das Kassenkonto (als Auslagenersatz), sondern als Darlehen gebucht werden. So ist es am Ende auch geschehen.

27

Die Indizwirkung des festgestellten Jahresabschlusses wird weiter nicht dadurch geschwächt oder entkräftet, dass der Kläger für die Jahre bis 1998 keine Buchführungsunterlagen der GmbH mehr vorlegen konnte. Zum einen datiert der Darlehensrahmenvertrag erst von Dezember 1999, so dass es für den Darlehensbestand auf die Jahre bis 1998 nicht ankommt. Zum andern hat das FG auch nicht konkretisiert, welche Unrichtigkeit es insofern vermutete. Rein theoretische Zweifel sind aber nicht geeignet, die Indizwirkung des festgestellten Jahresabschlusses zu beseitigen.

28

6. Da die Klage aus § 17 EStG begründet ist, kommt es auf das Verhältnis zu § 20 EStG nicht an (§ 20 Abs. 8 EStG).

29

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO und § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Zwar hat der Kläger im Revisionsverfahren seinen Antrag geringfügig nach unten korrigiert. Das darin gegenüber dem Klagantrag liegende „Teilunterliegen“ ist jedoch geringfügig, so dass ihm deswegen keine Kosten aufzuerlegen sind.

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BFH zur Auflösung einer positiven Ergänzungsrechnung anlässlich der Veräußerung eines Teilmitunternehmeranteils

Der BFH hatte zu entscheiden, ob eine durch Anwachsung aufgrund eines überraschend eingetretenen Todesfalls erworbene Mitberechtigung am Praxiswert einer PartG steuerrechtlich als eigenständiges Wirtschaftsgut anzusehen ist, das auch isoliert weiterveräußert werden kann (Az. VIII R 12/16).

BFH zur Auflösung einer positiven Ergänzungsrechnung anlässlich der Veräußerung eines Teilmitunternehmeranteils

BFH, Beschluss VIII R 12/16 vom 06.08.2019

Leitsatz

  1. Erwirbt ein Mitunternehmer einen weiteren Anteil an derselben Personengesellschaft aufgrund des Todes eines Mitgesellschafters im Wege der Anwachsung hinzu, vereinigt sich der hinzuerworbene Anteil in der Regel mit dem bisherigen Mitunternehmeranteil des Erwerbers zu einem einheitlichen Mitunternehmeranteil. Dies gilt auch dann, wenn der Mitunternehmer bereits im Anwachsungszeitpunkt die Absicht hat, den hinzuerworbenen Anteil an einen anderen Mitgesellschafter zu veräußern (Anschluss an BFH-Urteil vom 22.06.2017 – IV R 42/13, BFHE 259, 258).
  2. Die Auflösung oder Beibehaltung des Korrekturpostens zu den dem Gesellschafter anteilig zuzurechnenden Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens in einer positiven Ergänzungsbilanz oder -rechnung ist von der Beibehaltung des Umfangs der Beteiligung an den Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens abhängig. Im Fall der Veräußerung eines Teilmitunternehmeranteils ist die positive Ergänzungsbilanz oder -rechnung korrespondierend in Höhe des veräußerten Bruchteils des Anteils aufzulösen und das Mehrkapital insoweit in das anteilige Buchkapital des veräußerten Teilanteils einzubeziehen.

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 26.01.2016 -1 K 773/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und in welcher Höhe die Gesellschafter der Klägerin und Revisionsklägerin zu 1 (Klägerin zu 1), einer als Rechtsanwaltsgesellschaft tätigen Partnerschaftsgesellschaft, M (Kläger und Revisionskläger zu 2) und S (Kläger und Revisionskläger zu 3) im Streitjahr (2005) jeweils einen Veräußerungsgewinn gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) erzielt haben.

2

Im Jahr 2004 waren an der Klägerin zu 1 als Gesellschafter M (zu42 %), X (zu 25 %), S (zu 25 %) und F (Kläger und Revisionskläger zu 4) -zu 8 %- beteiligt. X verstarb unfallbedingt noch im Jahr 2004 und schied aufgrund einer Fortsetzungsklausel im damaligen Partnerschaftsvertrag gegen eine Abfindung aus der Klägerin zu 1 aus.

3

Mit dem Ausscheiden des X wuchs dessen vermögensmäßige Beteiligung an der Klägerin zu 1 den verbleibenden Gesellschaftern an. Zum Ende des Jahres 2004 waren damit an der Klägerin zu 1 M zu 56 %, S zu 33,33 % und F zu 10,67 % beteiligt. Die Abfindungszahlung an die Erbin des X wurde von der Klägerin zu 1 beglichen; zudem wurde die Erbin von der Verpflichtung freigestellt, das zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehende negative Kapitalkonto des X ausgleichen zu müssen. Je nach Umfang der Anwachsung wurde die Abfindungszahlung der Klägerin zu 1 als Verbindlichkeit des M, des S und des F gegenüber der Klägerin zu 1 behandelt.

4

Die Klägerin zu 1 ermittelte ihren Gewinn im Jahr 2004 und im Streitjahr im Wege der Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG. In der Gewinnermittlung für 2004 wurden für M, S und F jeweils positive Ergänzungsrechnungen gebildet. In diesen Ergänzungsrechnungen wurden die dem M, S und F zugeordneten Teilbeträge der Abfindung an die Erbin des X als Anschaffungskosten für den Praxiswert im Gesamthandsvermögen der Klägerin zu 1 erfasst und fortan abgeschrieben. Die Höhe der Anschaffungskosten für den Praxiswert und die Methode zur Ermittlung der Abschreibungsbeträge in den Ergänzungsrechnungen ist zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig.

5

Im Streitjahr wurde in einer Vereinbarung vom 1. August, die zwischen der Klägerin zu 1 sowie M, S, F und der bislang bei der Klägerin zu 1 angestellten Rechtsanwältin A (Klägerin und Revisionsklägerin zu 5) geschlossen wurde, Folgendes bestimmt:

  • A wurde mit einem Anteil von 10 % als neue Partnerin aufgenommen. Zudem wurde die Beteiligung des F von 10,67 % auf 18 % aufgestockt.
  • Hierzu übertrug M 10 % seines Anteils auf A und 4 % seines Anteils auf F. Im Gegenzug hatte A einen Kaufpreis von 160.000 € und F einen Kaufpreis von 64.000 € zu zahlen.
  • S übertrug 3,33 % seines Anteils auf F gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 53.280 €.
  • A und F hatten die gegenüber M und S geschuldeten Kaufpreise an die Klägerin zu 1 zu zahlen. Dort wurden die Beträge als Tilgungsleistungen auf die Verbindlichkeiten des M und des S aus der Abfindung der Erbin des X behandelt. Ferner mussten S und F ihre Verbindlichkeiten aus der Abfindung der Erbin des X gegenüber der Klägerin zu 1 vollständig tilgen.

6

Nach dem ebenfalls am XX.XX.2005 geschlossenen neuen Partnerschaftsvertrag waren (mit Rückwirkung zum 1. Januar des Streitjahres) an der Klägerin zu 1 somit M zu 42 %, S zu 30 %, F zu 18 % und A zu 10 % beteiligt. In der Gewinnermittlung für das Streitjahr wurde infolge der Abtretung der Anteile an A und F in den positiven Ergänzungsrechnungen des M und des S jeweils der Praxiswert vollständig gewinnmindernd ausgebucht. Die Zahlungen der A und des F wurden in den Ergänzungsrechnungen des M und des S mit den Minderungsbeträgen verrechnet, wodurch sich jeweils ein Verlust ergab. Korrespondierend erfasste die Klägerin zu 1 in den positiven Ergänzungsrechnungen der A und des F Zugänge für den Praxiswert und jeweils ein entsprechendes Mehrkapital.

7

In der Feststellungserklärung für das Streitjahr wurden dementsprechend keine Veräußerungsgewinne des M und des S aus der Übertragung der Bruchteile an den Partnerschaftsanteilen, sondern Verluste aus den Ergänzungsrechnungen erklärt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) erließ unter dem Vorbehalt der Nachprüfung einen erklärungsgemäßen Bescheid zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte für das Streitjahr.

8

Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, M und S hätten im Streitjahr aufgrund der Übertragung von Teilmitunternehmeranteilen jeweils steuerpflichtige Veräußerungsgewinne erzielt. Der Prüfer ermittelte den Veräußerungsgewinn des M in Höhe von 190.645,69 €, indem er den Zahlungen von A und F zur Tilgung der Verbindlichkeiten des M als Veräußerungsentgelt einen anteiligen Buchwert des veräußerten Teilmitunternehmeranteils gegenüberstellte. Für die Ermittlung dieses anteiligen Buchwerts bezog er sowohl das negative Kapitalkonto des M in der Gesamthandsbilanz als auch das Mehrkapital aus der positiven Ergänzungsrechnung des M in Höhe des veräußerten Bruchteils des Partnerschaftsanteils (25 %) in die Berechnung ein. Ebenso verfuhr der Prüfer bei Sund ermittelte für diesen einen Veräußerungsgewinn für den Teilanteil in Höhe von 45.637,89 €.

9

Das FA erließ am 26.03.2010 gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) einen geänderten gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid für das Streitjahr.

10

Der hiergegen von der Klägerin zu 1 erhobene Einspruch blieb erfolglos. Zum Einspruchsverfahren, das zum einen die festgestellten Veräußerungsgewinne des M und des F und zum anderen die Höhe der Abschreibungen auf den Praxiswert in den Ergänzungsrechnungen sämtlicher Gesellschafter der Klägerin zu 1 zum Gegenstand hatte, zog das FA die Gesellschafter M, S, F und A hinzu.

11

Die anschließende Klage wurde im Namen der Klägerin zu 1 und sämtlicher hinzugezogener Gesellschafter erhoben. Sie richtete sich nur gegen den Ansatz und die Höhe der Veräußerungsgewinne des M und des S.

12

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 26.01.2016 – 1 K 773/14 als unbegründet ab. Die Begründung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 812 mitgeteilt.

13

Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Die Entscheidung des FG verletze materielles Bundesrecht in Gestalt der §§ 18 Abs. 3, 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 16 Abs. 1 Satz 2 EStG.

14

Zu Unrecht nehme das FG an, die zivilrechtlich grundsätzlich einheitliche Mitgliedschaft des Gesellschafters einer Personengesellschaft bewirke, dass sich auch steuerrechtlich die durch die Anwachsung neu erworbenen Mitberechtigungen am Praxiswert und den übrigen Wirtschaftsgütern mit den alten Mitberechtigungen des M und des S zwangsweise vereinigt haben müssten. Ein schon beteiligter Gesellschafter könne einen Teilanteil hinzuerwerben und genau diesen Teilanteil weiterveräußern. Zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns sei dann zielgenau auf diejenigen Anschaffungskosten abzustellen, die der Gesellschafter für den Hinzuerwerb getragen habe.Die vom FA angewendete Durchschnittsbewertung der Mitunternehmeranteile führe im Fall eines Praxiswerts, der selbst geschaffen und von einem schon beteiligten Gesellschafter teilweise hinzuerworben werde, zu sinnwidrigen Ergebnissen.

15

Die Kläger beantragen,
das angefochtene Urteil der Vorinstanz und die Einspruchsentscheidung vom 10.06.2014 aufzuheben sowie den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2005 vom 26.03.2010 dergestalt zu ändern, dass ein Veräußerungsgewinn für die Gesellschafter M und S entfällt.

16

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe:

17

1. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet (§ 126 Abs. 2 FGO) und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

18

a) Soweit sie von F und A erhoben wurde, ist die Revision gemäß § 126 Abs. 2 und Abs. 4 FGO unbegründet. Das FG hätte die Klage insoweit als unzulässig und nicht als unbegründet abweisen müssen. Die Vorentscheidung ist auch insoweit im Ergebnis dennoch zu bestätigen (siehe unten II.3.). Über die Revision darf gemäß § 126a FGO auch durch Beschluss entschieden werden, wenn sie mit anderer Begründung zurückgewiesen wird (Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 12.07.2017 – VIII R 48/14, BFH/NV 2018, 412, Rz 7).

19

b) Die Revision ist gemäß § 126 Abs. 2 FGO unbegründet, soweit sie von der Klägerin zu 1 und von M und S erhoben wurde. Das FG ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass M und S Teile ihrer Mitunternehmeranteile im Streitjahr veräußert haben. Es hat zu Recht auch die Höhe der festgestellten Veräußerungsgewinne nicht beanstandet (siehe unten II.4. bis5.).

20

2. Der Senat geht mit den Beteiligten davon aus, dass in dem angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid für das Streitjahr vom 26.03.2010 für M und S jeweils ein Gewinn aus der Veräußerung eines Bruchteils des jeweiligen Partnerschaftsanteils gesondert und einheitlich festgestellt worden ist.

21

Das FA ging davon aus, dass die von M und S erzielten Gewinne aus der Veräußerung ihrer Teilmitunternehmeranteile gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m.§ 16 Abs. 1 Satz 2 EStG kraft Gesetzes als laufende Gewinne zu behandeln sind und hat diese Veräußerungsgewinne (vgl. BFH-Urteile vom 20.08.2015 – IV R 34/12, BFH/NV 2016, 41, Rz 19; vom 01.03.2018 – IV R 38/15, BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587, Rz 27) im angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid auch festgestellt. Neben deren Anteilen am laufenden Gewinn umfasst die Feststellung des laufenden Gewinns aus der Gesamthand bei der Klägerin zu 1 auch die laufenden Veräußerungsgewinne für M und S. Nur die Feststellungen zu den laufenden Veräußerungsgewinnen des M und des S wurden mit der Klage angefochten und bilden den Gegenstand des Verfahrens (zur Anfechtbarkeit dieser Feststellung siehe z.B. BFH-Urteile in BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587, Rz 26 f.; in BFH/NV 2016, 41, Rz 19; vom 10.02.2016 – VIII R 38/12, BFH/NV 2016, 1256, Rz 30, sowie vom 15.04.2010 – IV R 9/08, BFHE 229, 42, BStBl II 2010, 929, Rz 23).

22

3. Soweit F und A Revision erhoben haben, verletzt das FG-Urteil zwar Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO). Die Revision ist insoweit aber gemäß § 126 Abs. 2 und Abs. 4 FGO im Ergebnis als unbegründet zurückzuweisen.

23

a) Weist das FG eine Klage als unbegründet statt als unzulässig ab, verletzt das FG-Urteil Bundesrecht. Es hat aber Bestand, weil der Urteilstenor richtig ist. Die Revision ist insoweit gemäß § 126 Abs. 4 FGO mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage unzulässig ist (BFH-Urteil vom 07.05.2013 – VIII R 17/09, BFH/NV 2013, 1581, Rz 11, m.w.N.).

24

b) Dies ist hier der Fall. Die Klage hätte vom FG, soweit sie von A und F erhoben wurde, als unzulässig abgewiesen werden müssen. Hinsichtlich der festgestellten Veräußerungsgewinne für M und S sind neben der Klägerin zu 1 gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO (zu deren Klagebefugnis siehe z.B. BFH-Urteil in BFHE 229, 42, BStBl II 2010, 929, Rz 15) nur die Veräußerer M und S gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO jeweils persönlich klagebefugt (vgl. BFH-Urteile vom 16.05.2013 – IV R 21/10, BFH/NV 2013, 1586, Rz 15, und vom 28.09.2017 – IV R 51/15, BFH/NV 2018, 246, Rz 20), nicht aber A und F. Eine Klagebefugnis für A und F lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass sie gemäß §§ 359 Nr. 2, 360 Abs. 1 und 4 AO zum Einspruchsverfahren hinzugezogen waren und ihnen die Einspruchsentscheidung bekannt gegeben worden ist, in der der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen wurde. Eine Rechtsverletzung des Hinzugezogenen i.S. der §§ 40 Abs. 2, 48 FGO liegt nur vor, wenn aufgrund der Bindungswirkung der Entscheidung der Finanzbehörde zu seinen Lasten eine materiell-rechtliche Beschwer oder eine formelle Beschwer (wegen zurückgewiesener eigener Anträge im Einspruchsverfahren) vorliegt (siehe zum Ganzen BFH-Urteil vom 29.04.2009 – X R 16/06, BFHE 225, 4, BStBl II 2009, 732, unter II.2.c). Daran fehlt es hier.

25

4. Die Revision der Klägerin zu 1 sowie des M und des S ist unbegründet (§ 126 Abs. 2 FGO).

26

Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass M und S im Streitjahr jeweils gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m.§ 18 Abs. 3 EStG einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung eines Teils ihres Mitunternehmeranteils erzielt haben (siehe unten II. 4.a bis b). Auch die Höhe der festgestellten Veräußerungsgewinne ist nicht zu beanstanden (siehe unten II.5.).

27

a) Die Würdigung des FG, M und S hätten im Jahr 2004 im Wege der Anwachsung jeweils Teile des Mitunternehmeranteils des verstorbenen X erworben, ist zutreffend. Scheidet ein Gesellschafter aufgrund einer Fortsetzungsklausel im Todesfall gegen eine Barabfindung aus einer Mitunternehmerschaft aus, liegt hierin eine Veräußerung des Mitunternehmeranteils durch den Erblasser und in der Anwachsung dessen Erwerb durch die verbleibenden Gesellschafter (BFH-Urteil vom 05.02.2002 – VIII R 53/99, BFHE 197, 546, BStBl II 2003, 237, unter II.1.a). In den positiven Ergänzungsrechnungen, die anlässlich der Abfindung der Erbin des X für M und S im Jahr 2004 gebildet wurden, wurden dementsprechend die von M und S getragenen Abfindungszahlungen anknüpfend an den Anteilserwerb einvernehmlich als Anschaffungskosten für den im Gesamthandsvermögen befindlichen Praxiswert der Klägerin zu 1 behandelt (vgl. zur Bildung einer Ergänzungsrechnung beim Erwerber eines Mitunternehmeranteils BFH-Urteile vom 06.07.1995 – IV R 30/93, BFHE 178, 176, BStBl II 1995, 831, unter 1.; vom 24.06.2009 – VIII R 13/07, BFHE 225, 402, BStBl II 2009, 993, unter II.2.; vom 20.11.2014 – IV R 1/11, BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34, Rz 14, und vom 09.05.2017 – VIII R 1/14, BFH/NV 2017, 1418, Rz 62).

28

b) Die im Jahr 2004 hinzuerworbenen Teile des Partnerschaftsanteils des X haben sich wie vom FG angenommen mit den von M und S zuvor gehaltenen Partnerschaftsanteilen jeweils zu einem einheitlichen Anteil vereinigt.

29

aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH (vgl. dazu BFH-Urteil vom 13.02.1997 – IV R 15/96, BFHE 183, 39, BStBl II 1997, 535, unter 1., mit Zitaten aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs -BGH-, vgl. z.B. BGH-Urteil vom 11.04.1957 – II ZR 182/55, BGHZ 24, 106) hält der Gesellschafter einer Personengesellschaft, wenn er Anteile an derselben Gesellschaft zu unterschiedlichen Zeitpunkten erwirbt, grundsätzlich nur einen einheitlichen Gesellschaftsanteil an dieser Gesellschaft. Ausnahmen vom Grundsatz der zivilrechtlichen und steuerlichen Unteilbarkeit des Anteils an einer Personengesellschaft kommen allenfalls in Fällen der personellen Sonderzuordnung des Anteils in Betracht (BFH-Urteil in BFHE 183, 39, BStBl II 1997, 535, unter 1.).

30

bb) Danach haben sich auch im Streitfall die angewachsenen Anteile mit den ursprünglichen Partnerschaftsanteilen des M und des S zu einheitlichen Anteilen vereinigt. Anhaltspunkte für eine personelle Sonderzuordnung der durch die Anwachsung erworbenen Anteile sind nicht erkennbar.

31

Dafür, dass M und S einem Treuhänder ähnliche Stellung eingenommen haben, gibt es keine Anhaltspunkte. Auch der Umstand, dass der Hinzuerwerb der Anteile kraft Anwachsung durch den Unfalltod des X verursacht wurde, führt zu keiner Sonderzuordnung. Der Hinzuerwerb der Anteile beruhte insoweit auf der im früheren Partnerschaftsvertrag enthaltenen Fortsetzungsklausel, der M und S zugestimmt hatten. Schließlich enthält die Vereinbarung vom XX.XX.2005 auch keine Bestimmungen, aus denen auf eine Sonderzuordnung der angewachsenen Teilanteile zu schließen sein könnte. M und S sollten nach der Vereinbarung Teile ihrer im Übertragungszeitpunkt bestehenden einheitlichen mitgliedschaftlichen Stellung (ihre Partnerschaftsanteile -M: 56 % / S: 33,33 %-), wie sie nach der Anwachsung bestand, auf A und F übertragen. Deutlich wird dies insbesondere daraus, dass nach der Vereinbarung Teilbeträge von den zu diesem Zeitpunkt bestehenden unveränderlichen Festkapitalkonten des M und des S auf A und F übertragen wurden. Das unveränderliche Festkapital war sowohl für die vermögensmäßige Beteiligung an der Partnerschaft als auch für die Gewinn- und Verlustbeteiligung maßgebend; zudem richtete sich das Stimmrecht der Partner in Angelegenheiten, die den Kernbestand der Partnerschaft betrafen, nach dem Anteil an der Partnerschaft (§§ 2, 7 Nr. 2 und 9 des Partnerschaftsvertrags vom XX.XX.2005). Mit Blick auf die vorhergehende Anwachsung wurde in der Vereinbarung vom XX.XX.2005 lediglich bestimmt, dass zur Tilgung der Verbindlichkeiten des M und des S aus der Abfindung die ihnen zustehenden Kaufpreise von A und F direkt an die Klägerin zu 1 gezahlt werden sollten.

32

cc) Die Absicht des M und des S im Anwachsungszeitpunkt, die von X hinzuerworbenen Teilanteile alsbald auf F und A zu übertragen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn Mitunternehmer ist auch, wer einen Anteil an einer Personengesellschaft in der Absicht erwirbt, diesen kurze Zeit später weiterzuveräußern (BFH-Urteil vom 22.06.2017 – IV R 42/13, BFHE 259, 258). Dies gilt ebenso für die im Streitfall hinzuerworbenen und zur Weiterveräußerung bestimmten Teilanteile.

33

c) Ausgehend vom Bestand einheitlicher Mitunternehmeranteile nach der Anwachsung ist das FG zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass M und S im Streitjahr Bruchteile ihrer Mitunternehmeranteile gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG an A und F veräußert haben. Allerdings hat das FG das Vorliegen einer Teilanteilsveräußerung des M nicht ganz zutreffend begründet.

34

aa) M hat als Altgesellschafter anlässlich der Aufnahme der A seinen ganzen Mitunternehmeranteil in eine um die A erweiterte Personengesellschaft gegen Empfang einer sog. Zuzahlung eingebracht (BFH-Urteile vom 08.12.1994 – IV R 82/92, BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599; vom 17.09.2014 – IV R 33/11, BFHE 248, 121, BStBl II 2015, 717; vom 27.10.2015 – VIII R 47/12, BFHE 252, 80, BStBl II 2016, 600; in BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587, Rz 50). Die Einbringung des Mitunternehmeranteils geschah für Rechnung der A, soweit A die Verbindlichkeiten des M gegenüber der Klägerin zu 1 getilgt und hierdurch anlässlich ihrer Aufnahme eine Zuzahlung in das Privat- oder Sonderbetriebsvermögen des M geleistet hat (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599, unter 4.; in BFHE 248, 121, BStBl II 2015, 717, Rz 20; in BFHE 252, 80, BStBl II 2016, 600, Rz 35). Die Einbringung des Mitunternehmeranteils durch M erfolgte zudem für Rechnung des F, soweit M gleichzeitig Teile seiner Beteiligung an F entgeltlich übertragen hat. Da es sich bei der Vereinbarung vom XX.XX.2005 um eine Vereinbarung zwischen sämtlichen Gesellschaftern und A handelt, die zeitgleich vollzogen wird, liegt ein einheitlich zu würdigender Vorgang vor. Soweit die Einbringung des Mitunternehmeranteils durch M für fremde Rechnung der A und des F geschieht, veräußert M Teile seines Mitunternehmeranteils gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 18 Abs. 3 EStG. Er kann das Entstehen eines Veräußerungsgewinns nicht durch die Anwendung des Bewertungswahlrechts gemäß § 24 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) vermeiden (BFH-Urteile in BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599, unter 2.; in BFHE 252, 80, BStBl II 2016, 600, Rz 35).

35

bb) Soweit M seinen Mitunternehmeranteil für eigene Rechnung einbringt, ist grundsätzlich das Bewertungswahlrecht gemäß § 24 UmwStG eröffnet. Zwar kann auch aufgrund der Einbringung für M ein -ebenfalls als Veräußerungsgewinn des M i.S. des § 16 EStG festzustellender (BFH-Urteile vom 30.03.2017 – IV R 11/15, BFHE 257, 324, BStBl II 2019, 29, Rz 32; in BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587, Rz 25)- Einbringungsgewinn gemäß § 24 Abs. 3 Sätze 1 und 3 UmwStG i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 EStG entstehen, wenn in der Bilanz der Personengesellschaft einschließlich einer Ergänzungsrechnung des M für die eingebrachten Wirtschaftsgüter höhere Werte als die bisherigen Buchwerte angesetzt werden (BFH-Urteil in BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599, unter 1.; in BFHE 257, 324, BStBl II 2019, 29, Rz 32). Das Entstehen eines solchen Einbringungsgewinns des M ist im Streitfall aber nicht ersichtlich, da für den Ansatz der Wirtschaftsgüter der Klägerin zu 1 oberhalb der bisherigen Buchwerte anlässlich der Aufnahme der A im Streitfall kein Anhaltspunkt besteht.

36

cc) S hat im Streitjahr gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 18 Abs. 3 EStG einen Teil seines Mitunternehmeranteils an F veräußert, ohne gleichzeitig seinen Mitunternehmeranteil gemäß § 24 Abs. 2 UmwStG einzubringen. Er hat an den schon zuvor an der Klägerin zu 1 beteiligten F ein Zehntel seines Partnerschafts- und Mitunternehmeranteils abgetreten.

37

5. Die Ermittlung der Höhe der für M und S festgestellten Veräußerungsgewinne lässt im Hinblick auf die allein streitige Auflösung der positiven Ergänzungsrechnungen des M und des S keinen Rechtsfehler erkennen.

38

a) Der Gewinn aus der Veräußerung eines Teilmitunternehmeranteils ist gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG zu ermitteln, indem dem Veräußerungsentgelt die Veräußerungskosten und der anteilige Buchwert des Teilanteils gegenübergestellt werden (BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 41, Rz 19).

39

Dies gilt auch für den Veräußerungsgewinn des M, soweit dieser aufgrund der Einbringung des Mitunternehmeranteils für fremde Rechnung in die um A erweiterte Partnerschaft erzielt wurde. Die hierdurch verwirklichte Veräußerung eines Teilanteils führt in Höhe der Differenz zwischen der Zuzahlung der A sowie des Kaufpreises des F einerseits und den -ebenfalls im Wege der Durchschnittsbewertung zu bestimmenden- anteiligen Buchwerten des von M für fremde Rechnung eingebrachten Betriebsvermögens (hier: ein Viertel seines Anteils) andererseits zu einem Veräußerungsgewinn (BFH-Urteile in BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599; in BFHE 225, 402, BStBl II 2009, 993, sowie Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18.10.1999 – GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123; vom 18.09.2013 – X R 42/10, BFHE 242, 489, BStBl II 2016, 639, Rz 50; vgl. zu einer alternativen Berechnungsweise auch das BFH-Urteil in BFHE 242, 489, BStBl II 2016, 639, Rz 50).

40

b) Die Höhe des zu berücksichtigenden anteiligen Buchwerts ist bei der Veräußerung des Bruchteils eines Mitunternehmeranteils, der -wie im Streitfall- zuvor sukzessiv zu verschiedenen Zeitpunkten erworben wurde, auch für die Rechtslage nach Inkrafttreten des § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG im Wege der sog. Durchschnittsbewertung zu bestimmen (BFH-Urteil in BFHE 183, 39, BStBl II 1997, 535, unter 1.; in BFH/NV 2016, 41, Rz 19; aus der finanzgerichtlichen Rechtsprechung Urteile des Hessischen FG vom 24.03.2010 – 13 K 2850/07, EFG 2011, 622, und des FG Düsseldorf vom 22.10.2013 – 13 K 2696/11 F, EFG 2014, 132; ebenso z.B. Schmidt/Wacker, 38. Aufl., § 16 Rz 409; Seer in Kirchhof, EStG, 18. Aufl., § 16 Rz 254). Das Buchkapital entfällt somit gleichmäßig auf den gesamten Mitunternehmeranteil. Dem veräußerten Bruchteil des Anteils ist quotal ein anteiliges Buchkapital in Höhe des veräußerten Bruchteils zuzuordnen.

41

c) Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns für einen (Teil-)Mitunternehmeranteil gemäß § 16 Abs. 2 EStG ist auch das Mehrkapital aus einer positiven Ergänzungsbilanz oder -rechnung des Veräußerers zu berücksichtigen. Es bildet zusammen mit dem Kapitalanteil in der Gesellschaftsbilanz/Gesamthand den Buchwert des Mitunternehmeranteils (vgl. z.B. Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz 463; Seer in Kirchhof, a.a.O., § 16 Rz 254; Bolk, Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft und ihrer Gesellschafter, 3. Aufl., Rz 14.55; Kahle, Finanz-Rundschau –FR- 2013, 873, 880 f.). Auch hier sind für einen sukzessiv erworbenen Mitunternehmeranteil die Grundsätze der Durchschnittsbewertung maßgeblich. Das Buchkapital aus der Gesamthand und das Mehrkapital aus der Ergänzungsbilanz bzw. -rechnung entfällt danach gleichmäßig auf den sukzessiv erworbenen Mitunternehmeranteil, von dem später ein Bruchteil veräußert wird.

42

d) Bei der Veräußerung des Bruchteils eines Mitunternehmeranteils ist eine positive Ergänzungsbilanz oder -rechnung für ein Wirtschaftsgut des Gesamthandsvermögens korrespondierend aufzulösen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34, Rz 14; zur Veräußerung des Wirtschaftsguts BFH-Urteil vom 28.09.1995 – IV R 57/94, BFHE 179, 84, BStBl II 1996, 68, unter 2.; Kahle, FR 2013, 873 ff., m.w.N.). Das in der Ergänzungsrechnung oder -bilanz enthaltene Mehrkapital ist in diesem Umfang in das anteilige Buchkapital des veräußerten Teilanteils einzubeziehen. Es handelt sich bei den Ansätzen in einer Ergänzungsbilanz/-rechnung um Korrekturposten zu den dem jeweiligen Gesellschafter anteilig zuzurechnenden Wirtschaftsgütern (hier: dem Praxiswert der Klägerin zu 1) des Gesamthandsvermögens (BFH-Urteil in BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34, Rz 17). Dementsprechend ist die Auflösung und Beibehaltung der Korrekturposten von der Beibehaltung des Umfangs der ideellen Beteiligung des Veräußerers an den Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens abhängig. Eine überquotale Auflösung der positiven Ergänzungsrechnung und Berücksichtigung des Mehrkapitals anlässlich der Veräußerung eines Teilanteils ist danach nicht zulässig (vgl. auch FG Münster, Urteil vom 09.06.2016 – 6 K 1314/15 G,F, EFG 2017, 42, Rz 34; zustimmend z.B. Bolk, a.a.O., Rz 14.55; Ley, Kölner Steuerdialog 2001, 12982, 12989, Rz 30; siehe auch Weiss, Betriebs-Berater 2017, 305).

43

e) Das FG ist im Ergebnis zutreffend von den vorstehenden Grundsätzen ausgegangen. M und S haben Bruchteile ihrer einheitlichen Mitunternehmeranteile veräußert, für die das anteilige Buchkapital im Wege der Durchschnittsbewertung quotal zu ermitteln ist. Das FG hat zudem das Mehrkapital aus den Ergänzungsrechnungen nur quotal für die Ermittlung des anteiligen Buchkapitals der veräußerten Teilanteile berücksichtigt. Im Übrigen ist die Ermittlung der Veräußerungsgewinne des M und des S zwischen den Beteiligten nicht streitig.

44

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH zu den steuerfreien Leistungen eines Dirigenten

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob der Vorsteuerabzug aus Vermittlungsprovisionen an ausländische Agenturen, die ein inländischer Künstler an diese für Veranstaltungen in Spanien, Italien und den Niederlanden zahlte, trotz Ausführung steuerpflichtiger Umsätze, nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStG ausgeschlossen ist, weil die künstlerischen Leistungen, wenn er sie im Inland erbracht hätte, unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Satz 1 Buchst. a UStG fallen würden (Az. V R 14/17).

BFH zu den steuerfreien Leistungen eines Dirigenten

BFH, Urteil V R 14/17 vom 22.08.2019

Leitsatz

  1. Die Leistungen eines Dirigenten, dem die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass er die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie z. B. ein Orchester oder Kammermusikensemble, sind nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG steuerfrei (Änderung der Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 18.02.2010 – V R 28/08, BFHE 228, 474, BStBl II 2010 S. 876).
  2. Der Dirigent, dessen Leistungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG steuerfrei sind, kann die Vorsteuerbeträge auf im Inland erbrachte Vermittlungsleistungen ausländischer Konzertagenturen auch dann nicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG abziehen, wenn er sie für Leistungen bezieht, die er im Ausland erbringt und die dort steuerbar und steuerpflichtig sind.

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 15.03.2017 – 2 K 1510/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr (2011) als Dirigent selbständig tätig. Er übt seine Tätigkeit in Konzert-, Opern- und Theaterhäusern im Inland und im Ausland aus. Die Landesdirektion Sachsen bescheinigte ihm ab dem 01.01.2011 unbefristet, die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (UStG) zu erfüllen.Für die Vermittlung von Engagements in Spanien, Italien und in den Niederlanden stellten zwei im übrigen Gemeinschaftsgebiet (Großbritannien und Italien) ansässige Künstleragenturen dem Kläger im Streitjahr Provisionen in Höhe von … € in Rechnung, die auch im Streitjahr bezahlt wurden.

2

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) gelangte im Rahmen einer Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass die Agenturen als im Ausland ansässige Unternehmer Vermittlungsleistungen an den Kläger erbracht hätten, die nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerbar seien. Die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge schulde der Kläger als Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 UStG. Die Beträge könnten aber nicht gemäß§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG als Vorsteuer abgezogen werden, weil sie zur Verwendung für Leistungen im Ausland bezogen worden seien, die im Inland steuerfrei wären (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG). Dementsprechend setzte das FA mit Bescheid vom 30.01.2015 die Umsatzsteuer für das Streitjahr auf … € fest.

3

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1220 veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts (FG) sei der Vorsteuerabzug gemäß§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG ausgeschlossen. Die Vermittlungsleistungen stünden im Zusammenhang mit Umsätzen im Ausland, die nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären.

4

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision. Die Steuerfreiheit der Dirigentenumsätze ergäbe sich nicht aus § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG, denn der Kläger sei keine einem „Orchester“ vergleichbare Einrichtung. Er berufe sich auch nicht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. n der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Überdies wäre die Versagung des Vorsteuerabzugs nicht mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren.

5

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sächsischen FG vom 15.03.2017 – 2 K 1510/16 aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid von 2011 vom 30.01.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.10.2016 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer 2011 um einen Betrag in Höhe von … € gemindert wird.

6

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

7

Die Revision des Klägers ist als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Vorsteuerabzug aus den Vermittlungsleistungen ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG ausgeschlossen, weil die vermittelten Dirigentenleistungen im Inland nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG steuerfrei wären.

8

1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG kann der Unternehmer die Steuer für Leistungen i.S. des § 13b Abs. 1 und 2 UStG, die -wie hier die Vermittlungsleistungender im Ausland ansässigen Künstleragenturen- für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Dem Leistungsempfänger wird damit der Vorsteuerabzug für die Steuer eröffnet, die er nach § 13b UStG schuldet. Der Vorsteuerabzug ist aber nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG ausgeschlossen für Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden. Unionsrechtliche Grundlage dafür ist Art. 169 Satz 1 Buchst. a MwStSystRL. Danach berechtigen im Ausland ausgeführte Umsätze nur insoweit zum Vorsteuerabzug, als für diese Auslandsumsätze das Recht auf Vorsteuerabzug bestünde, wenn sie im Inland bewirkt worden wären. Die Richtlinienregelung formuliert mithin in positiver Weise das, was die nationale Regelung als Ausschluss im Zusammenhang mit Auslandsumsätzen regelt.

9

Auf dieser Grundlage hängt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union-EuGH- (Urteil Morgan Stanley & Co. International vom 24.01.2019 – C-165/17, EU:C:2019:58, Rz 32, unter Hinweis auf die Urteile Monte Dei Paschi Di Siena vom 13.07.2000 – C-136/99, EU:C:2000:408, Rz 28, und RBS Deutschland Holdings vom 22.12.2010 – C-277/09, EU:C:2010:810, Rz 31 und 32) das in Art. 169 Satz 1 Buchst. a MwStSystRL vorgesehene Recht auf Vorsteuerabzug von zwei Voraussetzungen ab, nämlich zum einen davon, dass die Umsätze, die ein Steuerpflichtiger in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen bewirkt, in dem die Mehrwertsteuer für die zur Bewirkung dieser Umsätze verwendeten Gegenstände und Dienstleistungen geschuldet oder entrichtet wird, in diesem anderen Mitgliedstaat steuerpflichtig sind, und zum anderen davon, dass diese Umsätze auch steuerpflichtig wären, wenn sie in dem Mitgliedstaat, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet oder entrichtet wird, bewirkt worden wären.

10

2. An dieser zweiten Voraussetzung fehlt es hier, so dass der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG ausgeschlossen ist. Der Kläger hat die Vermittlungsleistungen für die Ausführung von kulturellen sonstigen Leistungen verwendet, die nach § 3a Abs. 2 UStG am Sitzort der unternehmerischen Auftraggeber in den anderen Mitgliedsländern ausgeführt und dort steuerbar sind, die aber -wenn sie im Inland erbracht worden wären-unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG fallen würden.

11

a) Die Leistungen des Klägers als Dirigent wären nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG im Inland steuerfrei.

12

aa) Danach sind steuerfrei solche Umsätze von -mit § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG gleichartigen- Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger ist eine „Einrichtung“ in diesem Sinne, die -im hier gegebenen Zusammenhang- einem Orchester oder einem Kammermusikensemble gleichsteht. Unionsrechtliche Grundlage für diese Steuerbefreiung ist Art. 132 Abs. 1 Buchst. n MwStSystRL. Die Mitgliedstaaten befreien danach u.a. bestimmte kulturelle Dienstleistungen von der Steuer, die von durch den Mitgliedstaat anerkannten kulturellen Einrichtungen erbracht werden. Dieser Norm kommt zwar keine unmittelbare Wirkung zu, so dass Steuerpflichtige sich nicht darauf berufen können (EuGH-Urteil British Film Institute vom 15.02.2017 – C-592/15, EU:C:2017:117, Leitsatz, Rz 24). Sie ist aber bei der Auslegung der nationalen Steuerbefreiungsvorschrift heranzuziehen.

13

bb) Danach gilt:

14

(1) Der Begriff der „anerkannten Einrichtungen“ (Art. 132 Abs. 1 Buchst. n MwStSystRL und demgemäß auch der Ausdruck der gleichartigen Einrichtung (§ 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG) schließt Einzelkünstler nicht aus (EuGH-Urteil Hoffmann vom 03.04.2003 – C-144/00, EU:C:2003:192, Rz 30; in diesem Sinne auch EuGH-Urteil Gregg vom 07.09.1999 – C-216/97, EU:C:1999:390, Rz 21; EuGH-Urteil Les Jardins de Jouvence vom 21.01.2016 – C-335/14, EU:C:2016:36, Rz 39). Kann mithin der Kläger als natürliche Person und als Dirigent eine Einrichtung sein, kommt es für die weitere Voraussetzung der Gleichartigkeit auf die Vergleichbarkeit mit den im § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG genannten Einrichtungen an. Diese Voraussetzung ist im Rahmen der Steuerfestsetzung grundsätzlich selbständig zu prüfen (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH-vom 19.10.2011 – XI R 40/09, BFH/NV 2012, 798). Denn die Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG bezieht sich auf die im konditionalen zweiten Halbsatz des Satzes 2 nach dem Wort „wenn“aufgeführten Voraussetzungen. Nur insoweit tritt auch eine Bindungswirkung dieser Bescheinigung als Grundlagenbescheid i.S. des§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO) ein. Die Bescheinigung entscheidet nach § 182 AO verbindlich darüber, ob die Einrichtung die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG bezeichneten Einrichtungen erfüllen (BFH-Urteile vom 18.02.2010 – V R 28/08, BFHE 228, 474, BStBl II 2010, 876, und vom 20.08.2009 – V R 25/08, BFHE 226, 479, BStBl II 2010, 15).

15

(2) Indes ist der Inhalt der Bescheinigung auch für den Begriff der Gleichartigkeit in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG heranzuziehen. Wenn danach eine natürliche Person eine Einrichtung sein kann, so ist auch die Leistung eines Dirigenten der Leistung eines Orchesters oder Kammermusikensembles gleichartig, wenn -was sich aus der Bescheinigung ergibt- der Dirigent die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein Orchester oder wie ein Kammermusikensemble erfüllt. Beide Einrichtungen, das Orchester ebenso wie der Dirigent, wirken bei der Erbringung der Leistung -z.B. bei einem Konzert- zusammen und erfüllen ihre kulturellen Aufgaben gemeinsam.

16

(3) Mithin ist der Kläger mit seinen Dirigentenleistungen eine gleichartige Einrichtung i.S. des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG, dessen Umsätze wie die eines Orchesters steuerfrei sind. Das entspricht im Ergebnis der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, der in seinem Urteil in BFHE 228, 474, BStBl II 2010, 876 die Leistungen eines Orchestermusikers gegenüber seinem Orchester als steuerfrei angesehen hat. Allerdings hat der Senat das nicht aus § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG hergeleitet, sondern direkt aus der Richtlinie abgeleitet. Dies entspricht aber nicht mehr der unional vorgegebenen Rechtslage, nachdem der EuGH in seinem Urteil British Film Institute (EU:C:2017:117, Leitsatz, Rz 24) die unmittelbare Wirkung und deshalb auch die Berufbarkeit auf diese Steuerfreiheit in Abrede stellt (zutreffend Oelmeier in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 4 Nr. 20 Rz 26). Die Ziele des Art. 132 Abs. 1 Buchst. n MwStSystRL (Art. 288 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) müssen deshalb über eine richtlinienkonforme Auslegung im nationalen Recht bei der Interpretation des auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. n MwStSystRL gründenden § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG berücksichtigt werden, deren Rechtsgrundlage sich in Art. 4 Abs. 3 des Vertrags zu Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EU-Vertrag) findet (zur Methodik vgl. Kokott, Steuerrecht der EU, § 8 Rz 255 ff.; Heuermann, Steuer und Wirtschaft 2018, 123 ff.). Das entspricht auch der überwiegenden Auffassung im Schrifttum (vgl. z.B. Wäger in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 4 Nr. 20 Rz 23; Oelmeier in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 4 Nr. 20 Rz 26; Heidner in Bunjes, UStG, 18. Aufl., § 4 Nr. 20 Rz 10 und Rz 4). Der erkennende Senat hält also im Ergebnis (so auch Abschn. 4.20.2. Abs. 1 Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses i.d.F.des Streitjahres), nicht in der Begründung an seiner Entscheidung in BFHE 228, 474, BStBl II 2010, 876 fest.

17

cc) Auch die übrigen Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG liegen vor. Die Landesdirektion Dresden als zuständige Landesbehörde hat durch Bescheid vom 04.11.2014 rückwirkend (zur Zulässigkeit BFH-Urteil in BFHE 228, 474, BStBl II 2010, 876, Rz 26, m.w.N.) für das Streitjahr bescheinigt, dass der Kläger die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG genannten Einrichtungen als Dirigent erfüllt. An diese Bescheinigung sind die Finanzgerichte nach § 182 Abs. 1 Satz 1 AO gebunden.

18

b) Liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG mithin vor, ist der Vorsteuerabzug des Klägers gemäß§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG ausgeschlossen. Eine einschränkende Auslegung des § 4 Nr. 20 Satz 1 Buchst. a Satz 2 UStG im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG dergestalt, dass der Vorsteuerausschluss nicht zur Anwendung kommt, wenn die in einem anderen Mitgliedstaat aufgeführten Verwendungsumsätze dort steuerpflichtig sind (so Lippross, Umsatzsteuer, 24. Aufl., S. 1111), ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und widerspricht Art. 169 Buchst. a MwStSystRL.

19

c) Die vom Kläger angeführte einschränkende Auslegung ist auch nicht durch den unionsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung geboten.

20

aa) Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union -EUGrdRCH-) gehört zu den Grundprinzipien des Unionsrechts. Er verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (EuGH-Urteile Ruckdeschel und Hansa-Lagerhaus Ströh vom 19.10.1977 – 117/76 und 16/77, EU:C:1977:160, Slg. 1977, 1753, Rz 7; Jetair und BTWE Travel4you vom 13.03.2014 – C-599/12, EU:C:2014:144, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung –HFR- 2014, 466, Rz 53; bpost vom 11.02.2015 – C-340/13, EU:C:2015:77, Rz 27; BFH-Urteil vom 08.02.2018 – V R 42/15, BFHE 260, 573, BStBl II 2018, 676).

21

bb) Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz, dessen besondere Ausprägung auf Ebene des abgeleiteten Unionsrechts und auf dem Spezialgebiet des Steuerrechts der Grundsatz der steuerlichen Neutralität ist, setzt voraus, dass die verschiedenen Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, gleich behandelt werden, damit jede Verzerrung des Wettbewerbs im Binnenmarkt vermieden wird (EuGH-Urteile Kommission/Deutschland vom 08.02.2018 – C-380/16, EU:C:2018:76, Rz 57; NCC Construction Danmark vom 29.10.2009 -C-174/08, EU:C:2009:669, Rz 44).

22

cc) Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität ist keine Regel des Primärrechts, die für die Geltung einer Ausnahme bestimmend sein könnte, sondern ein Auslegungsgrundsatz, der neben anderen Grundsätzen anzuwenden ist (EuGH-Urteile Kommission/Deutschland, EU:C:2018:76, Rz 58; vgl. in diesem Sinne auch EuGH-Urteil Deutsche Bank vom 19.07.2012 – C-44/11, EU:C:2012:484, Rz 45). Dieser Grundsatz kann nicht einer vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen Ausnahme entgegenstehen und deren praktische Wirksamkeit beeinträchtigen (EuGH-Urteil Kommission/Deutschland, EU:C:2018:76, Rz 58).

23

dd) Der Ausschluss des Vorsteuerabzugs durch die Steuerbefreiung im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG ist auch dann nicht gleichheitswidrig, wenn die in dem anderen Mitgliedstaat ausgeführten Umsätze dort steuerpflichtig sind. Indem der Kläger in anderen Mitgliedstaaten steuerbare und steuerpflichtige Leistungen erbringt und dabei mit vorsteuerabzugsberechtigten Dirigenten mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten konkurriert, während er wegen der Steuerfreiheit seiner Umsätze im Inland vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, kommt darin nur zum Ausdruck, dass es nach den Vorgaben des Art. 169 Buchst. a MwStSystRL auf das Recht des Staates des Leistungsbezuges und nicht auf das Recht des Staates der Leistungserbringung ankommt (s. oben II.1.). Daraus ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber die Situationen beider Gruppen (hier die Situation des Klägers mit steuerfreien Umsätzen im Inland und die Lage der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dirigenten mit dort steuerpflichtigen Umsätzen) nicht als vergleichbar angesehen hat (vgl. dazu auch EuGH-Urteil Jetair und BTWE Travel4you, EU:C:2014:144, HFR 2014, 466, Rz 55 f.; grundlegend auch Kokott, a.a.O.,§ 3 Rz 14). Insofern ist die vom Kläger gerügte „Ungleichbehandlung“ zu den Dirigenten, die in einem anderen Mitgliedstaat (z.B. Italien) ansässig sind und dort bei gleicher Leistungstätigkeit am gleichen Ort die entsprechenden Vorsteuerbeträge abziehen können, nur eine systeminhärente und evidente Folge des Unionsrechts. Ein Ersuchen an den EuGH zur Vorabentscheidung kommt deshalb nicht in Betracht.

24

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH zur fehlenden Selbstlosigkeit einer zu steuerbegünstigten Finanzierungszwecken zwischengeschalteten gGmbH

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wenn die Klägerin einer GmbH & Co. KG, an der im Wesentlichen dieselben Gesellschafter beteiligt sind wie an der Klägerin, ein Darlehen ohne Sicherheitsleistung zu einem Zinssatz, dem der EURIBOR zuzüglich einer Marge zugrunde gelegt wurde, gewährt hat (Az. V R 67/16).

BFH zur fehlenden Selbstlosigkeit einer zu steuerbegünstigten Finanzierungszwecken zwischengeschalteten gGmbH

BFH, Urteil V R 67/16 vom 22.08.2019

Leitsatz

Eine Körperschaft ist dann nicht selbstlos tätig, wenn sie die durch Spenden ihrer Gesellschafter erlangten (nicht gebundenen) Vermögensmittel ausschließlich und von vornherein zur Finanzierung einer von diesen Gesellschaftern beherrschten Personengesellschaft einsetzt.
Fehlende Selbstlosigkeit einer zu steuerbegünstigten Finanzierungszwecken zwischengeschalteten gGmbH

Leitsatz:

Eine Körperschaft ist dann nicht selbstlos tätig, wenn sie die durch Spenden ihrer Gesellschafter erlangten (nicht gebundenen) Vermögensmittel ausschließlich und von vornherein zur Finanzierung einer von diesen Gesellschaftern beherrschten Personengesellschaft einsetzt.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25.04.2016 – 7 K 1252/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Streitig ist, ob der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) die Anerkennung als gemeinnützige GmbH (gGmbH) für die Jahre 2010 und 2011 (Streitjahre) zu Recht versagt wurde.

2

Die Klägerin ist eine in 2010 als gemeinnützige GmbH errichtete und noch im selben Jahr in das Handelsregister des Amtsgerichts X eingetragene Kapitalgesellschaft mit einem Stammkapital von 51.000 €. Ihr Gesellschaftszweck ist die Förderung des Gesundheitswesens, insbesondere die Förderung von Forschung und Bildung im Gesundheitswesen sowie die Unterstützung von Krankenhäusern und Kliniken in X (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 der Abgabenordnung -AO-).

3

Die Geschäftsanteile der Klägerin werden von vier familiär verbundenen Gesellschaftern (C, F, U sowie A) gehalten, ihr Geschäftsführer ist C. In den Streitjahren waren diese vier Gesellschafter auch mit 98 % an der AKG beteiligt: C, F und A als Kommanditisten, U (neben der A-GmbH) als Komplementär. Die AKG wies zum 31.12.2010 keinerlei Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten auf, während die Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gesellschaftern zu diesem Zeitpunkt … Mio. € (zum 31.12.2009: ca. … Mio. €) betrugen; zum 31.12.2010 wies die AKG Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern von ca. … Mio. € aus.

4

Am 08.12.2010 und am 05.12.2011 hatte die Klägerin mit der AKG Darlehensverträge abgeschlossen, in denen sie sich verpflichtete, dieser jeweils 3 Mio. € als Darlehen für die Dauer von zehn Jahren zu einem jährlich am 02.01. festzulegendenZinssatz zu gewähren. Der maßgebliche Zinssatz richtete sich nach dem Festgeldsatz auf der Basis des 1-Jahres-Euribor zuzüglich einer Marge von 0,6 %. Sicherheiten wurden nicht vereinbart, das Darlehensverhältnis konnte aber aus wichtigem Grund gekündigt werden.

5

Nachdem der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt FA) der Klägerin am 20.12.2010 für Spendenzwecke eine „vorläufige Bescheinigung“ erteilt hatte, wonach sie aufgrund der eingereichten Satzung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken diene, spendeten die vier Gesellschafter am 21.12.2010 insgesamt 3 Mio. € (U: … Mio. €, C und F jeweils … €, A: … €) zur Anlage in den Vermögensstock der Klägerin (§ 58 Nr. 11b AO i.d.F. der Streitjahre AO a.F.). Aufgrund der Spenden und der bereits zuvor vereinbarten Darlehensgewährung der Klägerin an die AKG minderten sich die Gesellschafterdarlehen in entsprechender Höhe. Im Folgejahr überwiesen die Gesellschafter am 22.12.2011 erneut insgesamt 3 Mio. €; auch hierfür erteilte ihnen die Klägerin jeweils Spendenquittungen.

6

Auf der Grundlage des zum 02.01.2010 maßgeblichen Euribor (1,251 %) ergab sich bei einem Zuschlag von 0,6 % ein Zinssatz von 1,851 % für 2010. Anfang 2011 betrug der Euribor 1,504 %, die Verzinsung für das Jahr 2011 wurde daher mit 2,104 % vorgenommen. Der Klägerin flossen auf der Grundlage dieser Zinssätze 1.833,34 € (2010) und 67.650 € (2011) zu. Zur Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks beschlossen die Gesellschafter am 18.12.2012, Zinserträge in Höhe von 67.980 € an eine Kinderklinik zu spenden; dieser Beschluss wurde in 2013 ausgeführt.

7

Nachdem das FA der Klägerin im Schreiben vom 15.04.2013 mitgeteilt hatte, dass nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen die Voraussetzungen des § 55 AO (Selbstlosigkeit) nicht erfüllt seien, weil die Klägerin mit der Vergabe zinsgünstiger und ungesicherter Darlehen an eine den Gesellschaftern nahestehende Personengesellschaft (AKG) vorrangig zur Förderung eigenwirtschaftlicher Interessen der Gesellschafter tätig geworden sei, widerrief es mit Bescheid vom 14.08.2013 die für Spendenzwecke erteilte „vorläufige Bescheinigung“; der Widerruf bezog sich auch auf die Berechtigung, künftig Zuwendungsbestätigungen auszustellen.

8

Gegen die hierauf vom FA erlassenen Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide der Streitjahre legte die Klägerin Einspruch ein und übersandte zum Nachweis, dass Sicherheiten für die Darlehen nicht erforderlich seien, die Jahresabschlüsse der AKG zum 31.12.2010 sowie zum 31.12.2011. Den Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 09.04.2014 als unbegründet zurück.

9

Die dagegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Das FG begründete die Klageabweisung in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 753 veröffentlichten Urteil damit, dass die Klägerin durch die Darlehensvergabe zu einem vergleichsweise niedrigen Zinssatz verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) an die AKG vorgenommen habe. Daneben sei mit der Vergabe von nahezu sämtlichen Mitteln als ungesichertes Darlehen die äußerste Grenze eines unter Risikogesichtspunkten zulässigen Verhaltens überschritten worden.

10

Die aus dem Euribor abgeleiteten Zinssätze bewegten sich nicht im fremdüblichen Rahmen, da die Klägerin in 2010 ca. 2,8 % (Erwerb einer zehnjährigen Bundesanleihe) bzw. ca. 3,3 % (Sparbrief mit zehnjähriger Laufzeit) hätte erhalten können und für Hypothekendarlehen bei zehnjähriger Laufzeit sogar ca. 3,6 % erzielt worden seien. Bei Hingabe des zweiten Darlehens im Dezember 2011 hätte die Klägerin ca. 2,2 % (Erwerb von zehnjährigen Bundesanleihen) bzw. ca. 3,5 % (Sparbrief mit zehnjähriger Laufzeit) erhalten können, die Hypothekenzinsen hätten ca. 3,2 % betragen. Zinssteigernd müsse zudem berücksichtigt werden, dass für ein ungesichertes Unternehmensdarlehen erfahrungsgemäß höhere Zinssätze als für Hypothekendarlehen entrichtet würden.

11

Gemeinnützigkeitsschädlich sei außerdem, dass die Klägerin nahezu sämtliche Mittel als ungesichertes Darlehen für die Dauer von zehn Jahren vergeben habe (Mittelfehlverwendung). Die Körperschaft müsse eine dauerhafte Erhaltung des Vermögensstocks gewährleisten. Daran fehle es, weil ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem fremden Dritten kein ungesichertes Darlehen über das nahezu gesamte Vermögen ausgereicht hätte. Auf eine Sicherung habe trotz ausreichenden Eigenkapitals der AKG und des großen Privatvermögens des Komplementärs der AKG nicht verzichtet werden können. Die Besicherung des Darlehens sei auch nicht wegen der jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit entbehrlich.

12

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 55 AO) und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor:

13

Entgegen dem Urteil des FG sei die getroffene Zinsvereinbarung marktüblich. Der Euribor sei ein geeigneter Zinsmaßstab, da er jedenfalls bei Anwendung eines Aufschlags von 0,6 % zu marktüblichen Zinsen führe. Angesichts der wirtschaftlich voneinander unabhängigen Vertragsparteien und der Darlehensgewährung zu Investitionszwecken seien besondere Sicherheiten nicht erforderlich gewesen; das Fehlen solcher Sicherheiten erfordere jedenfalls keinen Zinsaufschlag. Der nicht erfolgten Bestellung von Sicherheiten komme allenfalls eine geringe und damit keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Abgesehen davon seien die Darlehen durch die gute Bonität der AKG sowie das große Vermögen des persönlich haftenden Gesellschafters hinreichend abgesichert.

14

Eine Vermögensanlage verstoße nicht gegen das Gebot der Selbstlosigkeit, wenn sich diese nach Art und Höhe der Rendite im pflichtgemäßen Ermessen des geschäftsführenden Organs bewege und lediglich als Nebeneffekt einen wirtschaftlichen Vorteil beim Gesellschafter der gemeinnützigen Körperschaft bewirke. Selbst wenn der vereinbarte Zinssatz zu niedrig sei, habe die Klägerin in erster Linie selbstlos gehandelt, ein eventueller Nutzen der Gesellschafter der AKG sei lediglich ein unschädlicher Nebeneffekt, der nicht zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führe. Jedenfalls ergebe eine Abwägung, dass auch bei einem gewissen Nutzen der Gesellschafter die allgemeinwohlfördernde Tätigkeit der Klägerin überwiege.

15

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des FG München vom 25.04.2016 – 7 K 1252/14 sowie die Körperschaftsteuerbescheide und Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2010 und 2011 vom 04.09.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.04.2014 aufzuheben.

16

Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet abzuweisen.

17

Es schließt sich den Ausführungen des FG im angefochtenen Urteil an und trägt ergänzend vor: Die Vereinbarung eines variablen Zinssatzes beeinflusse nicht die Laufzeit von zehn Jahren und könne insbesondere nicht dazu führen, dass sich ein angemessener Zinssatz an einjährigen Anlageformen zu orientieren habe.

18

Soweit die Klägerin ausführe, dass allein Angebot und Nachfrage auf dem Kapitalmarkt den Marktpreis bestimmten, habe sie keinerlei Vergleichsangebote aus diesem Privatmarkt vorgelegt.

19

Das FG habe zutreffend darauf abgestellt, dass die zivilrechtliche Kündigungsmöglichkeit eine Besicherung der Darlehen nicht entbehrlich mache, da wegen der Beteiligung sämtlicher Gesellschafter der Klägerin an der AKG die Interessen der Klägerin nicht hinreichend geschützt seien.

Gründe:

20

Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 und 4 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG hat die Steuerfreiheit wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Ergebnis zu Recht versagt. Die tatsächliche Geschäftsführung der Klägerin war in den Streitjahren nicht selbstlos (§ 55 AO), sondern diente vorrangig eigenwirtschaftlichen Zwecken der Klägerin und ihrer Gesellschafter.

21

Die Klägerin ist in den Streitjahren nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit.

22

1. Die Steuerbefreiungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG setzen voraus, dass die Körperschaft nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen (im Streitfall: § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 AO) oder -was im Streitfall nicht in Betracht kommt- mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (§ 59, § 63 Abs. 1 AO).

23

Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet „selbstlos“ zu fördern. Dabei trägt eine Körperschaft, die eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wegen Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke begehrt, die Feststellungslast für die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass sie die Voraussetzungen der Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung erfüllt (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 23.02.2017 – V R 51/15, BFH/NV 2017, 882; BFH-Beschluss vom 28.10.2004 -I B 95/04, BFH/NV 2005, 160).

24

Die Förderung steuerbegünstigter Zwecke geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke -zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke- verfolgt werden („Selbstlosigkeit im engeren Sinne“) und darüber hinaus die gesetzlichen Vorgaben für die Mittel und Vermögensverwendung eingehalten werden. § 55 AO unterscheidet somit zwischen einem Verbot der primären Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AO und weiteren Vorgaben für die Mittel und Vermögensverwendung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 bis 5 AO (vgl. Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl., Kap. 4, Rz 4.67). Selbst einer objektiv im gemeinnützigen Sinn tätigen Körperschaft kann nach diesen Maßstäben im Einzelfall die Steuerbefreiung versagt werden, wenn die Mitglieder, der Stifter oder die Gesellschafter in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen verfolgen (Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, § 9 Rz 67).

25

a) „Eigenwirtschaftliche Zwecke“ werden nicht nur verfolgt, wenn es um die wirtschaftlichen Interessen und Vorteile der Körperschaftselbst geht (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 26.04.1989 – I R 209/85, BFHE 157, 132, BStBl II 1989, 670); eine Körperschaft handelt auch dann nicht selbstlos, wenn sie in erster Linie unmittelbar oder mittelbar die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder (BFH-Urteile vom 13.12.1978 – I R 39/78, BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482;in BFHE 157, 132, BStBl II 1989, 670, sowie vom 23.10.1991 – I R 19/91, BFHE 165, 484, BStBl II 1992, 62) oder die Interessen der den Mitgliedern nahestehenden Personen wahrnimmt (Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl., Kap. 4, Rz 4.76; FG Köln, Urteile vom 10.10.2002 – 13 K 1465/00, EFG 2003, 422, sowie vom 15.07.2004 – 13 K 2530/03, EFG 2005, 222; Unger in Gosch, AO, § 55 AO Rz 21).

26

Eine Körperschaft verfolgt „in erster Linie“ eigenwirtschaftliche Zwecke, wenn sie vorrangig und somit nicht nur nebenbei ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen oder (mittelbar) die ihrer Mitglieder fördert (BFH-Beschluss vom 27.04.2005 – I R 90/04, BFHE 209, 489,BStBl II 2006, 198, unter II.1.a, Rz 25; BFH-Urteil in BFHE 165, 484, BStBl II 1992, 62; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 55 AO Rz 4). An der Selbstlosigkeit fehlt es nicht nur dann,wenn der Eigennutz der Mitglieder in den Vordergrund tritt (BFH-Urteil in BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482), Selbstlosigkeit i.S. von § 55 AO ist im Regelfall auch dann zu verneinen, wenn das Entstehen von eigenwirtschaftlichen Vorteilen für alle Beteiligten oder wenigstens für einen wesentlichen Teil der Beteiligten mitentscheidend gewesen ist (Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl., Kap. 4, Rz 4.81). Eigenwirtschaftliche Zwecke der Mitglieder werden somit „in erster Linie“ verfolgt, wenn die bewirkte Förderung der Allgemeinheit im Vergleich zu den eigenwirtschaftlichen Vorteilen der Mitglieder oder ihnen nahestehenden Personen nicht überwiegt.

27

Die Feststellung der fehlenden Selbstlosigkeit erfordert eine Abwägung zwischen den eigenwirtschaftlichen Vorteilen und der Förderung der Allgemeinheit (Hüttemann, Grundprinzipien des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft DStJG, Bd. 26, S. 49 ff., 68, unter 2.; Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, § 9 Rz 15 sowie Rz 67). Dabei sind Art und Ausmaß des eigenwirtschaftlichen Vorteils des einzelnen Mitglieds ebenso zu berücksichtigen wie die Anzahl der wirtschaftlich geförderten Mitglieder im Verhältnis zur Gesamtzahl der Mitglieder und der geförderten Personen insgesamt (Schauhoff, a.a.O., § 9 Rz 15 a.E.).

28

b) Der Selbstlosigkeitsgrundsatz ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile der Mitglieder in ihrer Erwerbssphäre beschränkt; schädlich sind überdies wirtschaftliche Vorteile im privaten Bereich, also auch ersparte Aufwendungen. Erstreben die Mitglieder einer Körperschaft durch ihre Beteiligung an der Gründung in erster Linie eine „Ausgabenersparnis“, fehlt es daher an der Selbstlosigkeit (Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl., Kap. 4,Rz 4.79; Unger in Gosch, AO § 55 Rz 22; Musil in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 55 AO Rz 24; Seer, Gemeinwohlzwecke und steuerliche Entlastung, DStJG, Bd. 26 (2003), S. 11 ff., 32). Eine (schädliche) Ausgabenersparnis tritt auch dann ein, wenn wirtschaftliche Vorteile in Gestalt der Steuerersparnis erlangt werden sollen (vgl. hierzu FG Köln in EFG 2003, 422 zur Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes durch Gründung eines Luftsportvereins).

29

c) Der BFH hat die Gemeinnützigkeit wegen fehlender Selbstlosigkeit verneint, wenn ein Wettbewerbsverein (Abmahnverein) vornehmlich zur Wahrung der gewerblichen Interessen seiner unternehmerisch tätigen Mitglieder tätig wird (BFH-Urteil vom 06.10.2009 – I R 55/08, BFHE 226, 525, BStBl II 2010, 335) oder wenn sich ein Verein mit dem Zweck der sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Betreuung von Angestellten mehrerer Banken und ihrer Angehörigen darauf beschränkt, seinen Mitgliedern preisgünstige Reisen zu vermitteln und zinsgünstige Darlehen zu gewähren (BFH-Urteil vom 28.06.1989 – I R 86/85, BFHE 157, 416, BStBl II 1990, 550). Im Urteil in BFH/NV 2017, 882 hat der erkennende Senat einer Stiftung wegen fehlender Selbstlosigkeit die Gemeinnützigkeit versagt, weil der Kunstbestand in den Privaträumen des Stifters untergebracht und nur eingeschränkt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Der private „Genuss“ des Kunstbestands überwog hier die nur eingeschränkte Förderung der Allgemeinheit.

30

2. Nach diesen Maßstäben erweist sich das Urteil des FG als im Ergebnis zutreffend. Die Klägerin hat mit der Darlehensvergabe an die AKG gegen § 55 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AO verstoßen. Die Abwägung des von ihr bewirkten Gemeinwohlnutzens mit den von ihr selbst und ihren Gesellschaftern verfolgten eigenwirtschaftlichen Interessen führt zu dem Ergebnis, dass die objektiv bewirkte Förderung der Allgemeinheit die eigenwirtschaftlichen Vorteile sämtlicher Mitglieder und der ihnen nahestehenden AKG nicht überwiegt, sondern die eigenwirtschaftlichen Vorteile zumindest mitentscheidend für die Gründung der Klägerin waren.

31

a) Der Senat verkennt nicht, dass die Klägerin die Allgemeinheit objektiv dadurch gefördert hat, dass sie zur Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks (Förderung des Gesundheitswesens) die jährlichen Zinserträge für gemeinnützige Zwecke verwendete. Laut Gesellschafterbeschluss vom 18.12.2012 waren dies 67.980 €, die einer Kinderklinik in X zugewendet wurden.

32

b) Bei der gebotenen Abwägung zwischen den eigenwirtschaftlichen Interessen (Vorteilen) und der Förderung der Allgemeinheit kann allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin zur mittelbaren Gesellschafterfinanzierung der AKG eingesetzt wurde und sie erst dadurch ihren Gesellschaftern eine erhebliche Steuerersparnis ermöglichte.

33

aa) Die AKG wies in den Streitjahren keine Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten aus, da sie ihren Kapitalbedarf über Gesellschafterdarlehen deckte, die zu 0,5 % verzinst wurden. Diese Gesellschafterdarlehen wurden in 2010 von ca. Mio. € um 3 Mio. € auf ca. Mio. € zurückgeführt. Der fortbestehende Kapitalbedarf wurde nunmehr dadurch gedeckt, dass die Klägerin die bislang von den Gesellschaftern vorgenommene Finanzierung übernahm. Hierzu schloss die AKG mit der Klägerin am 08.12.2010 und am 05.12.2011 Darlehensverträge über jeweils 3 Mio. € ab. Die hierfür erforderlichen Mittel erhielt die Klägerin durch die Zahlungen der Gesellschafter vom 21.12.2010 und vom 22.12.2011 direkt im Anschluss an die Übermittlung der Spendenquittungen. Ihre durch Spenden erlangten Mittel waren zur Finanzierung der AKG fest und von vornherein eingeplant. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass eine alternative Kapitalanlage der Mittel (z.B. in Bundesanleihen oder Sparbriefen) von der Klägerin weder geprüft noch überhaupt in Erwägung gezogen wurde, sondern auch daraus, dass die Zuwendungen an die Klägerin sofort im Anschluss an die Ausstellung der Spendenquittungen an die AKG weitergeleitet wurden. Die Finanzierungsfunktion der Klägerin wird besonders im Streitjahr 2010 offensichtlich, als zunächst Gesellschafterdarlehen in Höhe von 3 Mio. € an die Gesellschafter zurückgezahlt wurden, dieser Betrag jedoch gegen Jahresende wieder als Darlehen nunmehr von der Klägerin an die AKG ausgereicht wurde.

34

Die Klägerin kann ihrer Funktion als Finanzierungsgesellschaft der AKG nicht entgegenhalten, dass es keine Pflicht der Gesellschaft zu einer optimalen Vermögensanlage gebe. Denn es geht hier nicht um die Höhe der tatsächlich erzielten oder erzielbaren Zinsen, sondern darum, ob sie dem Grunde nach eher gemeinnützige oder überwiegend erwerbswirtschaftliche Ziele ihrer Gesellschafter bzw. der diesen nahestehenden AKG verfolgt.

35

bb) Darüber hinaus erlangten die Gesellschafter mit der Umstellung der direkten Gesellschafterfinanzierung in eine indirekte Finanzierung über die Zwischenschaltung der Klägerin eigenwirtschaftliche (steuerliche) Vorteile in erheblichem Umfang: Die Gesellschafter der Klägerin und der AKG konnten nunmehr anders als bei der bisher praktizierten direkten Gesellschafterfinanzierung die Spenden in voller Höhe steuerwirksam geltend machen. Nach § 10b Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)sind Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S. der §§ 52 bis 54 AO insgesamt bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abzugsfähig, da diese Zuwendungen wie im Streitfall an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft geleistet wurden. Soweit dieser Höchstbetrag überschritten wird, können die Spenden im Rahmen der Höchstbeträge nach § 10b Abs. 1 Satz 9 EStG in den folgenden Veranlagungszeiträumen im Rahmen der Höchstbeträge als Sonderausgaben abgezogen werden („Spendenvortrag“).

36

Die Abzugsfähigkeit der geleisteten Spenden von jeweils 3 Mio. € führt bei Gewinnausschüttungen der AKG in Millionenhöhe zu einer Steuerersparnis von ca. 50 %, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Darüber hinaus bewirkte die Umstellung der Finanzierung, dass weder die Gesellschafter noch die Klägerin Zinseinnahmen aus den Darlehen zu versteuern hatten, während die AKG den Betriebsausgabenabzug für die an die Klägerin gezahlten Darlehenszinsen geltend machen konnte.

37

Der Feststellung eigenwirtschaftlicher Vorteile steht nicht entgegen, dass die in den Vermögensstock gespendeten Beträge in dem Sinne „weg“sind, dass sie der Verfügungsmacht der spendenden Gesellschafter auf Dauer entzogen wurden. Abgesehen davon, dass bei der gegebenen Steuerersparnis allenfalls eine teilweise Vermögensminderung in Betracht kommt, berücksichtigt diese Argumentation nicht, dass die gespendeten Beträge direkt und langfristig an die AKG weitergeleitet wurden. Die AKG benötigte fortwährend finanzielle Mittel, die ihr bislang von den Gesellschaftern direkt und ohne Spendenabzug zugeführt wurden. Da der AKG diese Darlehen nicht ohne Ersatzfinanzierung entzogen werden konnten, waren sie bereits vor der Finanzierung über die Klägerin de facto der Verfügungsbefugnis der Gesellschafter weitgehend entzogen. Hinzu kommt, dass die Gesellschafter der Klägerin als beherrschende Gesellschafter der AKG im Rahmen der Verwaltung der AKG über die Darlehensvaluta verfügen können. Auch wenn eine Laufzeit der Darlehen von zehn Jahren vereinbart war und die Darlehen dann vollständig zu tilgen sind, ist wegen der vorliegenden Gesellschafterkonstellation nicht ausgeschlossen, dass es nach der Darlehensrückzahlung zu einer erneuten Darlehensgewährung an die AKG kommt.

38

3.Bei fehlender Selbstlosigkeit ist nicht darüber zu entscheiden, ob die von der Klägerin (auch) verfolgten eigenwirtschaftlichen Zwecke eine Versagung der Gemeinnützigkeit wegen Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot (§ 56 AO) rechtfertigen könnten. Der Senat hat im Urteil vom 23.02.2012 – V R 59/09 (BFHE 237, 255, BStBl II 2012, 544) einen derartigen Verstoß bejaht, weil die Klägerin in jenem Verfahren zumindest auch gegründet worden war, um die wirtschaftliche Tätigkeit der dortigen A-GmbH zu fördern und um den umsatzsteuerrechtlichen Vorteil (voller Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen und Versteuerung der eigenen Umsätze zum begünstigten Steuersatz) zu nutzen und der nicht gemeinnützigen A-KG zuzuführen. Neben ihren gemeinnützigen Zwecken verfolge die Klägerin mit dieser gezielten Nutzung eines steuerlichen Vorteils durch eine eigens darauf ausgerichtete Gestaltung auch einen nicht gemeinnützigen Zweck. Darin liegt ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot (BFH-Urteil in BFHE 237, 255, BStBl II 2012, 544, unter II.2.b bb, Rz 26).

39

4. Im Hinblick darauf, dass die Revision bereits nach den Ausführungen unter II.2. als unbegründet abzuweisen ist, kann der Senat offenlassen, ob er sich der Auffassung des FG anschließen könnte, wonach ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit aus dem Vorliegen von vGA durch Vergabe zu niedrig verzinster und ungesicherter Darlehen folgt, obwohl das FG bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat, dass der für den Fremdvergleich maßgebliche Zinssatz bei Vergabe von Darlehen an Gesellschafter jedenfalls dann nach dem für die Gesellschaft auf dem Markt erzielbaren Habenzinsen zu bemessen ist, wenn der Gesellschaft wie im Streitfall hinreichend Liquidität zur Verfügung steht (vgl. dazu Gosch, KStG, § 8 Rz 693; Schallmoser/Eisgruber/Janetzko in: Herrmann/Heuer/Raupach, 290. Lieferung 01.2019, § 8 KStG, Rz 314 Darlehen, Stichwort: Verzinsung; Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl., Kap. 4, Rz 5.70; Schwedheim/Olbing/Binnewies, GmbH-Rundschau 2009, 1233, 1250; Neu, EFG 2006, 594; Janssen, Verdeckte Gewinnausschüttungen, 12. Aufl., Rz 1652; Feldgen in Feldgen, verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen, 74. Lieferung 2019, Fach 4, Darlehen, Rz 139).

40

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

 

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Einkünfte aus inländischen öffentlichen Kassen im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG – Anwendung von DBA

Das BMF teilt mit, dass die Grundsätze des BFH-Urteils vom 28. März 2018, bezogen auf die Anwendung der Entwicklungshilfeklausel der DBA in allen offenen Fällen, für den Steuerabzug vom Arbeitslohn erstmals auf den laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2019 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2019 zufließen, sowie im Übrigen ab dem Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden sind (Az. IV C 5 – S-2300 / 19 / 10009 :003).

Einkünfte aus inländischen öffentlichen Kassen im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG – Anwendung von DBA

Urteil des BFH vom 28. März 2018 – I R 42/16

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2300 / 19 / 10009 :003 vom 13.11.2019

Auszug

1 § 49 Einkommensteuergesetz (EStG) führt die inländischen Einkünfte im Sinne der beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG) abschließend auf. Gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG gehören hierzu Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss.

2 Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28. März 2018 – I R 42/16 – (BStBl II 2019 S. XXX) entschieden, dass der erforderliche Inlandsbezug in diesen Fällen durch den Zahlungsvorgang zulasten der inländischen Volkswirtschaft gegeben ist. Die Grundlage hierfür bilde das sog. Kassenstaatsprinzip. Eine inländische öffentliche Kasse sei neben den Kassen der inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts auch jede Kasse einer Institution, die der Dienstaufsicht und Prüfung ihres Finanzgebarens durch die öffentliche Hand unterliege. Eine Besteuerung komme in der Folge daher nicht in Betracht, soweit das Projekt und damit die Arbeitsvergütung – wie in dem zugrunde liegenden Urteilsfall – anteilig aus Mitteln der Europäischen Union finanziert werde.

Das Tatbestandsmerkmal „mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis“ werde nur dann erfüllt, wenn die öffentlichen Mittel wirtschaftlich für die dienstvertragliche Vergütung gezahlt werden. Hierfür sei ein „konkreter Bezug“ erforderlich, d. h. die Zahlung müsse durch das Dienstverhältnis als auslösendes Moment veranlasst sein. Der BFH bejaht einen entsprechenden Zusammenhang (insbesondere) dann, „wenn die öffentliche Kasse die an den konkreten Arbeitnehmer gezahlte Vergütung nachträglich erstattet oder die entsprechenden Mittel im Vorhinein gewährt, um es dem Arbeitgeber zu ermöglichen, die Arbeitsvergütung zu bezahlen“. Eine „betragsmäßige Übereinstimmung (i. S. einer Erstattung konkret angefallener Arbeitsvergütungen)“ sei nicht erforderlich.

3 Der BFH bestätigte daneben seine Auslegung der sogenannten Entwicklungshilfeklauseln in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Entwicklungs- und Schwellenländern, die den Anwendungsbereich des Kassenstaatsprinzips modifizieren. Er vertritt – wie bereits zuvor im Urteil vom 7. Juli 2015 (Az. I R 42/13, BStBl II 2016 S. 14) in Gestalt eines obiter dictum – die Auffassung, dass sich der Begriff der „Ausschließlichkeit“ auch auf Vergütungsteile beziehen kann. So sei dem Ausschließlichkeitsgebot auch dann Genüge getan, wenn bei Vorliegen mehrerer Projekte Vergütungsteile „vertikal“ abspaltbar sind, die sich einem bestimmten Entwicklungshilfeprojekt zuordnen lassen und die – bezogen auf das einzelne Projekt – allein von dem finanzierenden Vertragsstaat herrühren. Anders sei die Sachlage jedoch bei Mischfinanzierung eines einheitlichen Projekts (im vorliegenden Fall aus Mitteln des Bundeshaushalts und aus Mitteln der EU). Eine „horizontale“ Abspaltung von inländischen Finanzierungsanteilen innerhalb eines einheitlichen Projekts komme hier nicht in Betracht, da hierdurch das Ausschließlichkeitserfordernis außer Kraft gesetzt und die Grenze der zulässigen Wortlautauslegung überschritten werde.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieses Urteils

  • bezogen auf die Anwendung der Entwicklungshilfeklausel der DBA (Rz. 18 bis 21 dieses Schreibens) in allen offenen Fällen,
  • für den Steuerabzug vom Arbeitslohn erstmals auf den laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2019 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2019 zufließen, sowie
  • im Übrigen ab dem Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden.

Davon abweichend ist eine Aufteilung des Arbeitslohns nach Randziffer 12 in allen offenen Fällen vorzunehmen, soweit sich dadurch eine Verminderung der nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG steuerpflichtigen Einkünfte ergibt.

Für die Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG, der Entwicklungshilfeklausel in DBA sowie des Auslandstätigkeitserlasses gilt danach das im Schreiben Aufgeführte:

(…)

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