Zustellung von Einkommensteuerbescheiden in der Schweiz seit 2017 möglich

Die Beteiligten stritten darüber, ob das beklagte Finanzamt Einkommensteuerbescheide öffentlich zustellen durfte. Laut FG Düsseldorf habe eine öffentliche Zustellung nicht erfolgen dürfen, weil eine persönliche Zustellung in der Schweiz möglich gewesen sei (Az. 10 K 963/18).

Finanzgerichtsordnung

Zustellung von Einkommensteuerbescheiden in der Schweiz seit 2017 möglich

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 12.11.2019 zum Urteil 10 K 963/18 vom 08.10.2019 (nrkr)

Die Beteiligten stritten darüber, ob das beklagte Finanzamt Einkommensteuerbescheide öffentlich zustellen durfte.

Der Kläger lebt seit dem Jahr 2013 in der Schweiz. Der Aufforderung des Beklagten, einen inländischen Empfangsbevollmächtigten zu bestellen, kam er nicht nach. Stattdessen bat der Kläger den Beklagten, ihm sämtliche Schreiben an seine Wohnanschrift in der Schweiz zu schicken.

Im April 2017 erließ der Beklagte geänderte Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2009 bis 2013. Er ordnete die öffentliche Zustellung der Bescheide an und informierte den Kläger darüber. Der Beklagte vertrat die Ansicht, dass eine Zustellung der Bescheide in der Schweiz nicht zulässig sei. Da der Kläger keinen Empfangsbevollmächtigten benannt habe, könne eine Zustellung nur im Wege der öffentlichen Zustellung erfolgen.

Dagegen hat sich der Kläger erfolgreich gewehrt. Das Finanzgericht hat seiner Klage mit Urteil vom 08.10.2019 (Az. 10 K 963/18 E) stattgegeben und festgestellt, dass die Einkommensteuerbescheide mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht wirksam geworden seien.

Eine öffentliche Zustellung habe nicht erfolgen dürfen, weil eine Zustellung in der Schweiz möglich gewesen sei. Der Beklagte hätte die Bescheide dem Kläger in der Schweiz persönlich zustellen können.

Das Gericht stützte sich in seiner Begründung auf eine überarbeitete Fassung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland. Dieses Übereinkommen gelte in der Schweiz seit dem Jahresbeginn 2017 und erlaube die Zustellung von Einkommensteuerbescheiden in der Schweiz per Einschreiben mit Rückschein. Das Gericht führte aus, dass diese Möglichkeit – entgegen der Ansicht der deutschen Finanzbehörden – nicht nur für Einkommensteuerbescheide ab dem Veranlagungszeitraum 2018, sondern für sämtliche Einkommensteuerbescheide bestehe.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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Steuer auf Bahntickets wird gesenkt

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht (19/14937) eingebracht, „um die Herausforderungen der Kohlendioxid-Reduktion bis 2030 entschlossen und gleichzeitig sozial ausgewogen anzugehen. Umweltfreundliches Verhalten wird dadurch steuerlich stärker gefördert.

Steuer auf Bahntickets wird gesenkt

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.11.2019

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht ( 19/14937 ) eingebracht, „um die Herausforderungen der Kohlendioxid-Reduktion bis 2030 entschlossen und gleichzeitig sozial ausgewogen anzugehen. Umweltfreundliches Verhalten wird dadurch steuerlich stärker gefördert.“ Es müsse „rasch und entschlossen“ gehandelt werden, um den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich zu begrenzen. Vorgesehen sind unter anderem eine steuerliche Förderung für energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum, Entlastungen für Pendler, eine Absenkung der Mehrwertsteuer im Personenschienenbahnfernverkehr sowie die Einführung eines neuen Hebesatzes bei der Grundsteuer für Windenergieanlagen.

Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sollen ab 2020 für einen befristeten Zeitraum von zehn Jahren durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden. Förderfähig sind unter anderem die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren, die Erneuerung beziehungsweise der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung einer Heizungsanlage, der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung sowie die Optimierung bestehender Heizungsanlagen. Vorgesehen ist, dass 20 Prozent der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000 Euro je Objekt, über drei Jahre verteilt von der Steuerschuld abgezogen werden können.

Zur Entlastung der Fernpendlerinnen und Fernpendler soll ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2026 die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer um fünf auf 35 Cent angehoben werden. Alternativ können Pendlerinnen und Pendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrages liegen, ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 Prozent der erhöhten Pauschale wählen. Dadurch sollen diejenigen Bürgerinnen und Bürger entlastet werden, bei denen ein höherer Werbungskostenabzug zu keiner entsprechenden steuerlichen Entlastung führt.

Zur Umsetzung des Ziels, die Attraktivität des öffentlichen Personenschienenbahnfernverkehrs zu verbessern, wird der Mehrwertsteuersatz für diese Leistungen von 19 auf sieben Prozent gesenkt. Dies diene gleichzeitig der Rechtsvereinfachung und dem Bürokratieabbau, schreibt die Bundesregierung.Zu den bisher zwei verschiedenen Hebesätzen bei der Grundsteuer, die von den Gemeinden festgelegt werden, soll ein dritter Hebesatz für Gebiete für Windenergieanlagen hinzukommen. Zu den Kosten des Gesetzentwurfs insgesamt heißt es, dass die finanziellen Auswirkungen ab 2020 bei 425 Millionen Euro liegen und bis 2024 auf 1,375 Milliarden Euro steigen sollen.

Der Gesetzentwurf ist identisch mit dem von den Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD vorgelegten Entwurf auf Drucksache 19/14338.

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Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

BStBK, WPK und BRAK begrüßen in einer Stellungnahme den Gesetzentwurf zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, soweit er die EU-Richtlinie eins zu eins umsetzt, vermissen aber die in der Richtlinie vorgesehene Ausnahme der Berufsgeheimnisträger von der Meldepflicht.

Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

BStBK, Mitteilung vom 06.11.2019

Claudia Kalina-Kerschbaum, Geschäftsführerin der Bundessteuerberaterkammer, Dr. Reiner J. Veidt, Geschäftsführer der Wirtschaftsprüferkammer, Friederike Wohlfeld, Geschäftsführerin der Bundesrechtsanwaltskammer:

„Anbei die Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer, Wirtschaftsprüferkammer und Bundesrechtsanwaltskammer zum oben genannten Gesetzentwurf. Diesen begrüßen wir, soweit er die EU-Richtlinie eins zu eins umsetzt, vermissen aber die in der Richtlinie vorgesehene Ausnahme der Berufsgeheimnisträger von der Meldepflicht.

Wir lehnen die vorgesehene Aufteilung der Meldepflicht auf Intermediär und Steuerpflichtigen nachdrücklich ab. Sie führt nur zu zusätzlichem administrativen Aufwand und einer steigenden Anzahl von Meldungen, und sie wahrt die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht von Berufsgeheimnisträgern allenfalls formal aber nicht materiell. Wir fordern den Gesetzgeber auf, die in der EU-Richtlinie vorgesehene Möglichkeit einer umfassenden Ausnahmeregelung für Berufsgeheimnisträger zu nutzen.

Auch in anderer Hinsicht verstärkt die Umsetzung der EU-Richtlinie in der vorgesehenen Form die überschießende Tendenz noch. Nicht nur aggressive Steuergestaltungen, sondern in erster Linie alltägliche Vorgänge werden gemeldet werden müssen, unabhängig davon, dass diese Vorgänge der Finanzverwaltung ohnehin bereits bekannt sind. Eine Rückführung der Meldepflicht auf tatsächlich aggressive Gestaltungen wäre aus unserer Sicht unbedingt erforderlich, um einem Aufbau von unnötigen Datenfriedhöfen vorzubeugen.

Wir fordern darüber hinaus dringend, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes ein begleitendes BMF-Schreiben vorliegen muss, welches die Kennzeichen zur Bestimmung der anzeigepflichtigen Steuergestaltungen präzisiert. In diesem müssen zudem Fallgestaltungen veröffentlicht werden, die nicht meldepflichtig sind (sog. white list).“

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Neue EU-Mehrwertsteuervorschriften: Bessere Betrugsbekämpfung im elektronischen Geschäftsverkehr und Förderung kleiner Unternehmen

Die am 08.11.2019 von den Mitgliedstaaten vereinbarten neuen EU-Mehrwertsteuervorschriften werden die Betrugsbekämpfung im elektronischen Geschäftsverkehr weiter verbessern. Gemäß der erzielten Einigung sollen Betrugsbekämpfungsbehörden erstmals Zugang zu Daten zu Online-Einkäufen erhalten, um wirksamer gegen den Mehrwertsteuerbetrug in diesem Bereich vorgehen zu können, der auf rund 5 Mrd. Euro pro Jahr geschätzt wird.

Neue EU-Mehrwertsteuervorschriften: Bessere Betrugsbekämpfung im elektronischen Geschäftsverkehr und Förderung kleiner Unternehmen

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.11.2019

Die am 08.11.2019 von den Mitgliedstaaten vereinbarten neuen EU-Mehrwertsteuervorschriften werden die Betrugsbekämpfung im elektronischen Geschäftsverkehr weiter verbessern. Gemäß der erzielten Einigung sollen Betrugsbekämpfungsbehörden erstmals Zugang zu Daten zu Online-Einkäufen erhalten, um wirksamer gegen den Mehrwertsteuerbetrug in diesem Bereich vorgehen zu können, der auf rund 5 Mrd. Euro pro Jahr geschätzt wird.

Weitere Entscheidungen, die die EU-Finanzminister im Mehrwertsteuerbereich getroffen haben, sollen den Verwaltungsaufwand für KMU verringern und die für die Streitkräfte der EU-Mitgliedstaaten geltenden Mehrwert- und Verbrauchsteuervorschriften vereinfachen.

„Die Kommission hat in den letzten fünf Jahren zahlreiche Vorschläge unterbreitet und so in aller Stille beachtliche Erfolge bei der Vereinfachung des EU-Mehrwertsteuersystems erzielt, Betrugsmöglichkeiten reduziert und gesetzestreuen Unternehmen das Leben erleichtert. Es ist offensichtlich, dass die Mitgliedstaaten hier dieselben Ziele verfolgen, und ich hoffe, dass wir diese Dynamik nutzen und den gesamten Rechtsrahmen des Systems grundlegend reformieren können“, sagte Pierre Moscovici, EU-Kommissar für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll.

MwSt-Zahlungsdaten zur Betrugsbekämpfung im elektronischen Geschäftsverkehr

Die am 08.11.2019 vereinbarten neuen Vorschriften werden die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, den Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Geschäftsverkehr wirksamer zu bekämpfen, indem Betrugsbekämpfungsexperten in den EU-Mitgliedstaaten Zugang zu mehrwertsteuerrelevanten Daten von Intermediären wie Kreditkartenunternehmen und anderen Zahlungsdienstleistern erhalten, über die mehr als 90 % der Online-Einkäufe in der EU abgewickelt werden. In der Praxis bedeutet dies, dass die Zahlungsdienstleister verpflichtet werden, den Behörden der Mitgliedstaaten bestimmte Zahlungsdaten zu grenzüberschreitenden Verkäufen zur Verfügung zu stellen, die dann von Betrugsbekämpfungsexperten (dem „Eurofisc-Netz“) eingesehen und analysiert werden können.

So können Online-Verkäufer aus der EU und aus Drittländern, die ihren Mehrwertsteuerpflichten nicht nachkommen, identifiziert werden.

Ähnliche Vorschriften in einigen Mitgliedstaaten und in anderen Ländern haben bereits gezeigt, dass eine solche Zusammenarbeit spürbar zur Betrugsbekämpfung im elektronischen Geschäftsverkehr beitragen kann. Die neuen Vorschriften müssen nun vom Europäischen Parlament bestätigt werden, bevor sie im Januar 2024 in Kraft treten.

Einfachere Mehrwertsteuervorschriften für KMU

Die EU-Finanzminister haben ferner eine politische Einigung über eine Aktualisierung der bereits bestehenden Mehrwertsteuer-Sonderregelungen für KMU in der EU erzielt, um grenzüberschreitende Aktivitäten zu fördern. Durch das neue System sollen Verwaltungsaufwand und Bürokratie für kleine Unternehmen reduziert und gleiche Wettbewerbsbedingungen unabhängig vom Sitz des Unternehmens in der EU geschaffen werden. Unterschiedliche Ansätze in der EU führen bisher dazu, dass die Schwellenwerte für die Inanspruchnahme von Mehrwertsteuerbefreiungen von Land zu Land variieren.

Gemäß den neuen Vorschriften gilt für den Inlandsumsatz künftig ein einheitlicher Schwellenwert von 85.000 Euro für Unternehmen, die nur in ihrem eigenen Mitgliedstaat tätig sind, und von EU-weit 100.000 Euro für grenzüberschreitend tätige Unternehmen, damit sie eine Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können. Den betreffenden KMU werden weitere Vereinfachungen bei der Erfüllung ihrer Mehrwertsteuerpflichten, z. B. in Bezug auf die Registrierung und die Berichterstattung, zugutekommen. Das neue und verbesserte Mehrwertsteuersystem soll im Januar 2024 in Kraft treten.

Vereinfachung der Mehrwertsteuer für die Streitkräfte der Mitgliedstaaten

Die Europäische Kommission begrüßte außerdem die heute erzielte Einigung über die Steuerbefreiungsmaßnahmen zur Förderung gemeinsamer Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU (GSVP). Gemäß den neuen Vorschriften werden Lieferungen an die Streitkräfte von der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuer befreit, wenn diese Streitkräfte außerhalb ihres eigenen Mitgliedstaats eingesetzt werden und sich an europäischen Verteidigungsanstrengungen beteiligen.

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Mehrwertsteuer: Rat erzielt vorläufige Einigung über vereinfachte Vorschriften für Kleinunternehmen

Der Rat ist zu einer allgemeinen Ausrichtung zur weiteren Vereinfachung der Mehrwertsteuervorschriften für Kleinunternehmen gelangt. Zweck der neuen Vorschriften ist es, den Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten für Kleinunternehmen zu verringern und dazu beizutragen, ein steuerliches Umfeld zu schaffen, das Kleinunternehmen dabei hilft, zu wachsen und effizienter grenzüberschreitenden Handel zu betreiben.

Mehrwertsteuer: Rat erzielt vorläufige Einigung über vereinfachte Vorschriften für Kleinunternehmen

Rat der EU, Pressemitteilung vom 08.11.2019

Der Rat ist am 08.11.2019 zu einer allgemeinen Ausrichtung zur weiteren Vereinfachung der Mehrwertsteuervorschriften für Kleinunternehmen gelangt.

Zweck der neuen Vorschriften ist es, den Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten für Kleinunternehmen zu verringern und dazu beizutragen, ein steuerliches Umfeld zu schaffen, das Kleinunternehmen dabei hilft, zu wachsen und effizienter grenzüberschreitenden Handel zu betreiben.

Die Gründung eines neuen Unternehmens ist eine schwierige Aufgabe. Die Vorschriften sollten dazu dienen, Unternehmern und Start-up-Unternehmen zu helfen, und nicht dazu, ihnen zusätzliche Hindernisse in den Weg zu legen. Durch diese Reform wird eine dringend erforderliche Vereinfachung des derzeitigen Mehrwertsteuersystems für Kleinunternehmen und eine in der gesamten EU geltende Mehrwertsteuerbefreiung eingeführt, wodurch gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden.

Mika Lintilä, finnischer Finanzminister:

„Unternehmen haben Mehrwertsteuerpflichten und fungieren als Mehrwertsteuereinnehmer. Hieraus entstehen Befolgungskosten, die für Kleinunternehmen proportional höher sind als für größere Unternehmen. Das bestehende System sieht vor, dass die Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmen nur für inländische Unternehmen zur Verfügung steht. Die heute vereinbarte Reform wird es ermöglichen, Kleinunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten eine ähnliche Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren; einer der entscheidenden Faktoren für eine solche Steuerbefreiung wird die Höhe des Umsatzes sein.“

Durch die aktualisierten Vorschriften wird auch die Gestaltung der Befreiung verbessert, was zur Verringerung der Mehrwertsteuer-Befolgungskosten beiträgt. Durch sie bietet sich auch die Gelegenheit, die freiwillige Befolgung der Steuervorschriften zu unterstützen und damit dazu beizutragen, Einnahmenverluste aufgrund von Nichtbefolgung und Mehrwertsteuerbetrug zu verringern.

Der Text sieht vor, dass Kleinunternehmen für vereinfachte Mehrwertsteuer-Befolgungsvorschriften infrage kommen können, falls ihr Jahresumsatz einen Schwellenwert, der von einem betroffenen Mitgliedstaat festgesetzt wurde und höchstens 85.000 Euro betragen darf, nicht überschreitet. Unter bestimmten Voraussetzungen werden Kleinunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten, die diesen Schwellenwert nicht überschreiten, ebenfalls in den Genuss der vereinfachten Regelung kommen können, falls ihr gesamter Jahresumsatz in der ganzen EU 100.000 Euro nicht überschreitet.

Konkret bestehen die vereinbarten Vorschriften aus zwei Hauptelementen:

  • Änderungen an der Mehrwertsteuerrichtlinie zwecks Überarbeitung und Vereinfachung der Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmen, sodass diese die Mehrwertsteuerbefreiung in der gesamten EU in Anspruch nehmen können.
  • Änderungen an der Verordnung über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Mehrwertsteuer, um die verwaltungstechnische Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden im Hinblick auf die Anwendung der aktualisierten MwSt-Vorschriften für Kleinunternehmen zu verbessern.

Nächste Schritte

Diese Vorschriften sollten vom Rat ohne weitere Aussprache förmlich angenommen werden, möglicherweise bis Ende des Jahres, sobald eine rechtliche und sprachliche Überarbeitung des Texts erfolgt ist.

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Besteuerung: Belize von der EU-Liste gestrichen, Nordmazedonien erfüllt Verpflichtungen

Der Rat ist am 08.11.2019 übereingekommen, Belize von der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete zu streichen. Acht Länder und Gebiete stehen weiterhin auf der Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete: Amerikanisch-Samoa, Fidschi, Guam, Oman, Samoa, Trinidad und Tobago, die Amerikanischen Jungferninseln und Vanuatu.

Besteuerung: Belize von der EU-Liste gestrichen, Nordmazedonien erfüllt Verpflichtungen

Rat der EU, Pressemitteilung vom 08.11.2019

Der Rat ist am 08.11.2019 übereingekommen, Belize von der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete zu streichen.Belize hat die notwendigen Reformen zur Verbesserung seiner Steuervorschriften für internationale Unternehmen verabschiedet, die bis Ende 2018 umgesetzt werden sollten. Daher wird Belize aus Anlage I der Schlussfolgerungen gestrichen und in deren Anlage II aufgenommen, bis es seine Verpflichtung zur Änderung oder Aufhebung der schädlichen Merkmale seiner Regelung über eine Quellensteuerbefreiung für Einkünfte aus ausländischen Quellen umgesetzt hat; dies sollte bis Ende 2019 der Fall sein.

Der Rat hat ferner festgestellt, dass die Republik Nordmazedonien all ihre Verpflichtungen zur Zusammenarbeit in Steuerfragen erfüllt, nachdem sie das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe ratifiziert hat. Das Land wurde daher aus Anlage II der Schlussfolgerungen gestrichen.

Hintergrundinformationen

Die EU-Liste ist Teil der laufenden Bemühungen um die Unterbindung der Steuervermeidung und die Förderung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns wie Steuertransparenz, Steuergerechtigkeit und internationaler Standards gegen die Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage und die Gewinnverlagerung.

Die Liste wurde im Dezember 2017 erstellt und im März 2019 überarbeitet und liegt in Anlage I der vom Rat angenommenen Schlussfolgerungen vor. Die Schlussfolgerungen enthalten auch eine zweite Anlage, in der Länder und Gebiete aufgeführt sind, die ausreichende Verpflichtungen zur Reform ihrer Steuerpolitik eingegangen sind und deren Reformen durch die Ratsgruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ überwacht werden.

Acht Länder und Gebiete stehen weiterhin auf der Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete: Amerikanisch-Samoa, Fidschi, Guam, Oman, Samoa, Trinidad und Tobago, die Amerikanischen Jungferninseln und Vanuatu.

Die Arbeit an der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete ist ein dynamischer Prozess. Der Rat wird die Liste 2019 weiterhin regelmäßig überprüfen und aktualisieren, hat jedoch für die Zeit ab 2020 ein stabileres Verfahren (zwei Aktualisierungen pro Jahr) gefordert.

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Luftverkehrsteuer: Bundesrat fordert europäische Lösung

Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung mit der geplanten Anhebung der Luftverkehrsteuer einen Anreiz schaffen will, den Ausstoß von klimaschädlichen Treibhausgasen zu verringern. In seiner Stellungnahme vom 08.11.2019 zu dem entsprechenden Gesetzentwurf hebt er jedoch hervor, dass ein globaler Wirtschaftsbereich wie der Luftverkehr auch eine globale Vereinbarung braucht.

Luftverkehrsteuer: Bundesrat fordert europäische Lösung

Bundesrat, Mitteilung vom 08.11.2019

Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung mit der geplanten Anhebung der Luftverkehrsteuer einen Anreiz schaffen will, den Ausstoß von klimaschädlichen Treibhausgasen zu verringern. In seiner Stellungnahme vom 8. November 2019 zu dem entsprechenden Gesetzentwurf hebt er jedoch hervor, dass ein globaler Wirtschaftsbereich wie der Luftverkehr auch eine globale Vereinbarung braucht.

Wettbewerbsverzerrungen in Europa verhindern

Er fordert die Bundesregierung deshalb auf, sich für eine EU-weit einheitliche Besteuerung des Luftverkehrs einzusetzen, um Wettbewerbsverzerrungen auszuschließen. Außerdem spricht er sich dafür aus, nachhaltige Fluggeräte von der Luftverkehrsteuer auszunehmen, um eine Lenkungswirkung zu erzielen.

Finanzielle Auswirkungen des Klimapakets klären

Darüber hinaus richtet der Bundesrat den Blick erneut auf die finanziellen Auswirkungen des Klimaschutzpakets: Danach müssten Länder und Gemeinden vor allem mit Mehrbelastungen rechnen, wohingegen auf den Bund erhebliche Mehreinnahmen zukämen. Die Verteilung der Mehr- und Mindereinnahmen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden müssten deshalb geklärt werden, bevor das erste Gesetz aus dem Klimaschutzpaket verabschiedet sei.

Flüge bis zu 17 Euro teurer

Laut Regierungsentwurf soll die Luftverkehrsteuer für innereuropäische Ziele um 5,53 Euro auf 13,03 Euro steigen. Für mittlere Distanzen bis 6.000 Kilometer ist eine Erhöhung um 9,58 Euro auf 33,01 Euro vorgesehen. Bei Fernstrecken sind künftig 59,43 Euro fällig. Das wären 17,25 Euro mehr als bislang.

Anhebung bereits zum 1. April 2020

Die derzeit geltenden Steuersätze sollen bereits zum 1. April 2020 erhöht werden. Im kommenden Jahr rechnet die Bundesregierung deshalb mit Mehreinnahmen von 470 Millionen Euro. Sie sollen auch zur Finanzierung des Klimaschutzprogramms 2030 herangezogen werden.

Wie es weitergeht

Die Stellungnahme des Bundesrates wurde an die Bundesregierung gesandt. Sobald sie sich dazu geäußert hat, leitet sie sie einschließlich ihrer Gegenäußerung an den Bundestag weiter. Dort wurde der Gesetzentwurf bereits am 25. Oktober 2019 in erster Lesung beraten.

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Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale im ELStAM-Verfahren für gemäß § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2020

Das BMF veröffentlicht die Voraussetzungen und Ausnahmen zum Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale im ELStAM-Verfahren für gemäß § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer zum 1. Januar 2020 (Az. IV C 5 – S-2363 / 19 / 10007 :001).

Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale im ELStAM-Verfahren für gemäß § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2020

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2363 / 19 / 10007 :001 vom 07.11.2019

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Bezug auf den Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale im ELStAM-Verfahren für gemäß § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer Folgendes:

1. Start des Arbeitgeberabrufs zum 1. Januar 2020

Der elektronische Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale im ELStAM-Verfahren für gemäß § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer wird zum 1. Januar 2020 freigeschaltet. Arbeitgeber haben ab diesem Zeitpunkt die Lohnsteuerabzugsmerkmale für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer entsprechend den Rz. 44 ff. des BMFSchreibens vom 8. November 2018 (a. a. O.) im ELStAM-Verfahren abzurufen. Die anderslautenden Regelungen in den Rz. 89 bis 94 des BMF-Schreibens sind insoweit überholt.

2. Voraussetzung zum Arbeitgeberabruf

Voraussetzung für die Teilnahme von Arbeitnehmern am ELStAM-Verfahren ist die Zuteilung einer Identifikationsnummer. Diese ist nach § 39 Abs. 3 Satz 1 EStG – in der durch den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vorgesehenen Fassung (BR-Drs. 356/19) – beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) zu beantragen. Die Zuteilung einer Identifikationsnummer kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu nach § 80 Abs. 1 AO bevollmächtigt hat. Wurde dem beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer bereits eine Identifikationsnummer zugeteilt, teilt das Betriebsstättenfinanzamt diese auf Anfrage des Arbeitnehmers mit. Der Arbeitgeber ist auch berechtigt, eine Anfrage im Namen des Arbeitnehmers zu stellen.

Zur Beantragung der Identifikationsnummer wird ein bundeseinheitlicher Vordruck zur Verfügung gestellt. Der Vordruck wird vor dem Start des Arbeitgeberabrufes auf dem Formularserver des Bundes ( http://www.formulare-bfinv.de ) zum Abruf bereitgestellt.

3. Ausnahmen vom ELStAM-Verfahren für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit Freibetrag im Sinne des § 39a EStG

Die Teilnahme am ELStAM-Verfahren gilt noch nicht für Fälle, in denen für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ein Freibetrag im Sinne des § 39a EStG berücksichtigt wird. Entsprechendes gilt, wenn deren Arbeitslohn nach den Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen auf Antrag von der Besteuerung freigestellt oder, wenn der Steuerabzug nach den Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen auf Antrag gemindert oder begrenzt wird. In diesen Fällen und auch für Arbeitnehmer, die nach § 1 Abs. 2 EStG erweitert unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag wie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, hat das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) wie bisher auf Antrag eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug auszustellen und den Arbeitgeberabruf zu sperren. Dies gilt auch dann, wenn für diesen Arbeitnehmerkreis auf Anforderung des Finanzamts oder aus anderen Gründen (z. B. früherer Wohnsitz im Inland) steuerliche Identifikationsnummern vorliegen. Der beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Papierbescheinigung unverzüglich vorzulegen.

Der Arbeitgeber eines beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers ist zum Abruf der ELStAM berechtigt und verpflichtet, wenn dem beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer eine Identifikationsnummer zugeteilt und diese dem Arbeitgeber mitgeteilt wurde und der Arbeitnehmer keine Papierbescheinigung vorgelegt hat.

Wurde dem Arbeitgeber vom beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer eine Papierbescheinigung vorgelegt, tritt diese für den vermerkten Gültigkeitszeitraum an die Stelle der bereits abgerufenen ELStAM. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall den Lohnsteuerabzug anhand der Papierbescheinigung vorzunehmen.

4. Übergangsregelung für vereinfachte Antragsverfahren

Haben das Betriebsstättenfinanzamt und der Arbeitgeber aufgrund einer Vielzahl gleichgelagerter Einzelfälle (z. B. beschränkt steuerpflichtige Betriebsrentner), in denen Papierbescheinigungen für den Lohnsteuerabzug auszustellen waren, bislang ein vereinfachtes Antrags- oder Listenverfahren praktiziert, bestehen keine Bedenken, für die in den Listen aufgeführten Arbeitnehmer auch nach dem 31. Dezember 2019 hieran festzuhalten.

Unabhängig davon, dass in diesen Fällen der Lohnsteuerabzug weiterhin auf der Grundlage von Papierbescheinigungen durchgeführt werden darf, kann für diese Arbeitnehmer die Vergabe der Identifikationsnummer listenmäßig beantragt werden, wenn die Bestimmungen zum Datenschutz, wie sie der bundeseinheitliche Vordruck vorsieht, entsprechend eingehalten werden. Die Übergangsregelung ist längstens bis zum Abschluss der programmtechnischen Einbindung von im Inland nicht meldepflichtigen Arbeitnehmern in das ELStAM-Verfahren anzuwenden.

5. Anwendungszeitpunkt

Dieses Schreiben ist ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Bundesrat beschließt „Grundsteuer-Reformgesetz“

Der Bundesrat hat einem der wichtigsten steuerpolitischen Projekte dieses Jahres zugestimmt: Der Reform der Grundsteuer. Damit kann das Gesetzespaket aus Grundgesetzänderung sowie Änderung des Grundsteuer- und Bewertungsrechtes wie geplant in Kraft treten: Ab 2025 erheben die Bundesländer die Grundsteuer dann nach den neuen Regeln.

Bundesrat beschließt „Grundsteuer-Reformgesetz“

Bundesrat, Mitteilung vom 08.11.2019

Grundsteuerreform ist beschlossene Sache

Der Bundesrat hat am 8. November 2019 einem der wichtigsten steuerpolitischen Projekte dieses Jahres zugestimmt: Der Reform der Grundsteuer. Damit kann das Gesetzespaket aus Grundgesetzänderung (siehe TOP 2 a) sowie Änderung des Grundsteuer- und Bewertungsrechtes wie geplant in Kraft treten: Ab 2025 erheben die Bundesländer die Grundsteuer dann nach den neuen Regeln.

Die Grundzüge der Reform

Mit der Reform ändert sich insbesondere die Bewertung der Grundstücke. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018. Es hatte die derzeit geltende Einheitsbewertung für verfassungswidrig erklärt. In Zukunft erfolgt die Bewertung grundsätzlich nach dem wertabhängigen Modell: Bei einem unbebauten Grundstück ist dafür der Wert maßgeblich, der durch unabhängige Gutachterausschüsse ermittelt wird. Ist das Grundstück bebaut, werden bei der Berechnung der Steuer auch Erträge wie Mieten berücksichtigt. Um das Verfahren zu vereinfachen, wird für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietgrundstücke und Wohnungseigentum ein vorgegebener durchschnittlicher Sollertrag in Form einer Nettokaltmiete je Quadratmeter in Abhängigkeit der Lage des Grundstücks angenommen.

Ausnahme: Das wertabhängige Modell

Anstelle dieses wertabhängigen Modells können sich die Bundesländer auch dafür entscheiden, die Grundsteuer nach einem wertunabhängigen Modell zu berechnen. Ermöglicht wird dies durch die Grundgesetzänderung, der ein langer Streit vorangegangen war. Entstehen den Ländern aufgrund ihrer Entscheidung Steuermindereinnahmen, dürfen sie allerdings nicht im Länderfinanzausgleich berücksichtigt werden.

Grundsätzliche Struktur bleibt erhalten

Die grundsätzliche Struktur der Grundsteuer bleibt erhalten. Sie wird weiter in einem dreistufigen Verfahren berechnet: Bewertung der Grundstücke, Multiplikation der Grundstückswerte mit einer Steuermesszahl und einem Hebesatz der Kommune.

Übergangsphase

Bis 2025 ist nun Zeit, um die notwendigen Daten zu erheben. Ebenso lange dürfen auch die bestehenden Regelungen noch gelten.

Zum Schluss: Noch eine wichtige Unterschrift

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

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BMF verlängert Frist zur Aufrüstung elektronischer Kassen

Laut dem BMF wird es nicht beanstandet, wenn die elektronischen Aufzeichnungssysteme bis zum 30.09.2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Die BStBK hatte sich für eine Nichtbeanstandungsregelung eingesetzt, die das BMF mit Schreiben vom 06.11.2019 veröffentlicht hat.

BMF verlängert Frist zur Aufrüstung elektronischer Kassen

BStBK, Pressemitteilung vom 08.11.2019

Ab dem 1. Januar 2020 müssen alle elektronischen Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion (z. B. Registrierkassen) durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden. Das Problem: Bisher gibt es lediglich erste Prototypen der technischen Sicherheitseinrichtung, deren Zertifizierungsverfahren voraussichtlich erst Ende 2019 abgeschlossen ist. Eine flächendeckende Umsetzung ist für die Betriebe und Berater zeitlich bis Ende des Jahres nicht machbar. Die Bundessteuerberaterkammer setzte sich daher früh für eine Nichtbeanstandungsregelung ein, die das BMF nunmehr mit Schreiben vom 6. November 2019 veröffentlicht hat (LEXinform 7012004). Danach wird es nicht beanstandet, wenn die elektronischen Aufzeichnungssysteme bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.

BStBK-Präsident Prof. Dr. Schwab: „Wir sind froh, dass sich Bund und Länder auf die Nichtbeanstandungsregelung geeinigt haben. Damit wird eine Rechtsunsicherheit für die Unternehmen beseitigt, die aufgrund der erheblichen Verzögerungen bei der Formulierung der rechtlichen und technischen Anforderung an die zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen entstanden ist. Die neuen Anforderungen führen gerade bei kleinen und mittelständischen Unternehmen zu einem erhöhten Beratungs- und Umstellungsbedarf. Wir begrüßen auch die Klarstellung des BMF, dass eine Mitteilung erst erfolgen muss, wenn es ein elektronisches Meldeverfahren geben wird.“

Die Neuregelung im Kassengesetz dient der Sicherung von Kassensystemen vor Manipulationen. Damit soll eine verlässliche Grundlage für eine einheitliche Besteuerung geschaffen werden. Die zertifizierte technische Sicherungseinrichtung muss aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle bestehen. Das Sicherheitsmodul soll dabei gewährleisten, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr verändert werden können. Die Neuerung betrifft alle Betriebe, die ihre Bargeldeinnahmen mittels einer elektronischen Registrierkasse aufzeichnen, z. B. Gastronomie, Friseure und Bäckereien.

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