Urlaubssteuer-Urteil soll ins Steuerblatt

Die Bundesregierung soll eine Entscheidung des BFH zur sog. Urlaubssteuer im Bundessteuerblatt veröffentlichen. Dies fordert die AfD-Fraktion in einem Antrag (19/14070). Durch das Urteil sei höchstrichterlich entschieden, dass die von der Reisebranche als Urlaubssteuer bezeichnete Hinzurechnungspraxis der Finanzverwaltung rechtswidrig sei, stellt die AfD-Fraktion fest.

Urlaubssteuer-Urteil soll ins Steuerblatt

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 17.10.2019

Die Bundesregierung soll eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur sog. Urlaubssteuer im Bundessteuerblatt veröffentlichen. Dies fordert die AfD-Fraktion in einem Antrag ( 19/14070 ). Darin wird erläutert, dass der Bundesfinanzhof nach einem mehrjährigen Rechtsstreit entschieden habe, das Hotelkontingente, die der klagende Reiseveranstalter zur Zusammenstellung von Pauschalreisen bei Übernachtungsbetrieben eingekauft habe, nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen würden. Damit sei höchstrichterlich entschieden, dass die von der Reisebranche als Urlaubssteuer bezeichnete Hinzurechnungspraxis der Finanzverwaltung rechtswidrig sei, stellt die AfD-Fraktion fest.

Um eine unmittelbare Bindungswirkung der höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesfinanzhofs für untere Gerichte und auch für die Finanzverwaltung zu erreichen, soll das Bundesministerium der Finanzen die Entscheidung im Bundessteuerblatt veröffentlichen, fordert die AfD-Fraktion. Danach sei die Finanzverwaltung allgemein angewiesen, die Entscheidung auch auf alle gleichgelagerten Sachverhalte anzuwenden. Außerdem wird die Bundesregierung aufgefordert, auf einen Nichtanwendungserlass zu verzichten, der den Finanzämtern untersagen würde, die BFH-Entscheidung anzuwenden.

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Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2020 (Entwürfe)

Das BMF macht die Entwürfe des Bekanntmachungsschreibens zu den Programmablaufplänen für den Lohnsteuerabzug 2020 und die Entwürfe der Programmablaufpläne (Anlagen 1 und 2) bekannt (Az. IV C 5 – S-2361 / 19 / 10008 :001).

Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2020 (Entwürfe)

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2361 / 19 / 10008 :001 – ENTWURF – vom 16.10.2019

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit

  • der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2020 – Anlage 1- und
  • der Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2020 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) – Anlage 2 –

bekannt gemacht (§ 39b Abs. 6 und § 51 Abs. 4 Nr. 1a EStG).

Die Programmablaufpläne berücksichtigen die für 2020 beschlossenen Anpassungen

  • des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags auf 9.408 Euro),
  • der Zahlenwerte in § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG,
  • der Freibeträge für Kinder (Anhebung auf 3.906 Euro bzw. 7.812 Euro),
  • der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung (Anhebung auf 56.250 Euro),
  • beim Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung ( … des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes auf 0,9 %),
  • der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung – BBG West – (Anhebung auf 82.800 Euro) und der Beitragsbemessungsgrenze Ost – BBG Ost – (Anhebung auf 77.400 Euro).

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen unter „1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines“ hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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BFH: Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Überlassung des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts einer natürlichen Person

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob das einheitliche Entgelt für die Übertragung von Marken- und Namensrechten auch in Höhe eines auf Namensrechte entfallenden Anteils zur Ermittlung eines gewerblichen Veräußerungsgewinns heranzuziehen und inwieweit ein den Namensrechten zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Zuordnung zum betrieblichen Bereich der Klägerin beizumessender Wert hierbei abzuziehen ist (Az. X R 20/17).

BFH: Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Überlassung des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts einer natürlichen Person

BFH, Urteil X R 20/17 vom 12.06.2019

Leitsatz

  1. Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person stellt unabhängig davon, ob er zivilrechtlich (endgültig) übertragbar ist, ertragsteuerrechtlich ein Wirtschaftsgut dar.
  2. Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts ist kein bloßes Nutzungsrecht und daher einlagefähig (Abgrenzung zum Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26.10.1987 – GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988 S. 348).
  3. Vom Einlagewert des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts können AfA vorgenommen werden (Abgrenzung zum Beschluss des Großen Senats des BFH vom 04.12.2006 – GrS 1/05, BFHE 216, 168, BStBl II 2007 S. 508).

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war zunächst Arbeitnehmerin in der X-Gruppe (X). Im Jahr 01 schloss sie mit ihrer Arbeitgeberin einen Lizenzvertrag. Danach gewährte sie X gegen eine gesonderte Vergütung das ausschließliche Recht, Produkte mit ihrem Namen zu versehen und Marken eintragen zu lassen, zu deren Bestandteilen auch ihr Name gehört. Ab dem Jahr 02 wurde die Klägerin für X nicht mehr als Arbeitnehmerin, sondern als selbständige Beraterin tätig. Der Lizenzvertrag wurde fortgeführt.

2

Im Streitjahr 03 wurde der Beratungs- und Lizenzvertrag zwischen der Klägerin und X aufgehoben. X übertrug die eingetragenen Marken unentgeltlich auf die Klägerin. Zum selben Zeitpunkt übertrug die Klägerin die eingetragenen Marken durch einen Markenkauf- und Übertragungsvertrag weiter auf die Y-Gruppe (Y). In diesem Vertrag gewährte sie der Y zudem das ausschließliche Nutzungsrecht an ihrem Namen. Als Gegenleistung hatte Y eine im Streitjahr fällige feste Vergütung sowie -begrenzt auf die beiden Folgejahre- umsatzabhängige Beträge zu zahlen. Zusätzlich schlossen die Klägerin und Y einen Beratervertrag.

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) besteuerte die Vergütung, die die Klägerin aus dem Lizenzvertrag mit der X bezogen hatte, während der Zeit der Arbeitnehmertätigkeit als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Nach dem Wechsel in die Beraterstellung behandelte das FA das Beraterhonorar und die Lizenzeinnahmen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Vergütung aus dem Markenkauf- und Übertragungsvertrag sah das FA als Einnahmen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an.

4

Die Klägerin vertrat die Auffassung, die Marken- und Namensrechte hätten niemals zu ihrem Betriebsvermögen gehört. Es könne sich nicht um notwendiges Betriebsvermögen handeln, da die Beratungstätigkeit für X ohne Weiteres auch ohne diese immateriellen Wirtschaftsgüter möglich gewesen sei. Gewillkürtes Betriebsvermögen sei ebenfalls nicht gegeben, da es an einer Einlagehandlung fehle. Die von der Y bezogenen Vergütungen seien für den endgültigen Verkauf dieser zum Privatvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter gezahlt worden und daher nicht steuerbar. Selbst wenn die Wirtschaftsgüter im Jahr 03 zum Betriebsvermögen gehört haben sollten, wäre dem Veräußerungserlös ein Einlagewert gegenüberzustellen.

5

Einspruch und Klage blieben im Ergebnis ohne Erfolg. Allerdings war das Finanzgericht (FG) der Ansicht, die Klägerin habe mit der ab 02 ausgeübten Beratungstätigkeit für X und der damit zusammenhängenden Überlassung ihres Namens Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Das Entgelt für die Veräußerung der Markenrechte habe im Streitjahr 03 zu gewerblichen Betriebseinnahmen geführt. Dabei könne offen bleiben, ob die Namensrechte ebenfalls veräußert oder lediglich zur Nutzung überlassen worden seien, da die Vertragsparteien hierfür jedenfalls keine gesonderte Gegenleistung vereinbart hätten. Die Einräumung der Verwertungsrechte am Namen habe nur verhindern sollen, dass die Klägerin gegenüber Y ihr Namensrecht geltend mache und hieraus gemäß § 13 Abs. 1 des Markengesetzes (MarkenG) Ansprüche auf Löschung der Marken ableite. Im Ergebnis sei der angefochtene Einkommensteuerbescheid daher rechtmäßig.

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin, das FG habe fehlerhaft angenommen, sie habe nach dem Ausscheiden aus dem Anstellungsverhältnis mit X hinsichtlich der Lizenzeinnahmen gewerbliche Einkünfte erzielt. Der neben dem Beratervertrag stehende Lizenzvertrag habe eigenes rechtliches Gewicht. Einkünfte daraus seien isoliert und unabhängig von der anderen Einkunftsquelle zu würdigen. Das FG habe zudem das Namensrecht und die Marken fälschlicherweise dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet. Die Beratungstätigkeit hätte auch ohne die immateriellen Wirtschaftsgüter ausgeübt werden können.

7

Ferner habe das FG bei der Ermittlung der Einkünfte aus den Zahlungen aufgrund des Markenkauf- und Übertragungsvertrags mit der Y dem Namensrecht fehlerhaft keinen Wert zugemessen. Insbesondere hätte hierfür ein Einlagewert ermittelt werden müssen, der einem Veräußerungserlös gegenüberzustellen sei.

8

Das FA vertritt weiterhin die Auffassung, die Einnahmen aus der Übertragung der Markenrechte und für die Überlassung des Namensrechts seien den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen. Da der bürgerliche Name nicht übertragbar sei, sondern von einem Dritten lediglich im Wege einer schuldrechtlichen Gestattung genutzt werden könne, handele es sich bei dem Namensrecht einer natürlichen Person nicht um ein Wirtschaftsgut. Weil ausschließlich Wirtschaftsgüter einlagefähig seien, könne das Namensrecht der Klägerin daher nur zu deren Privatvermögen gehört haben. Selbst wenn es sich beim kommerzialisierbaren Teil des Namensrechts aber um ein Wirtschaftsgut handeln sollte, wäre ein solches nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.10.1987 – GrS 2/86 (BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348) jedenfalls nicht einlagefähig, da durch eine Einlage zum Teilwert sämtliche späteren Einnahmen aus der Nutzungsüberlassung der Besteuerung entzogen würden. Weiter hilfsweise müsse der Einlagewert entsprechend der Bodenschatz-Entscheidung des Großen Senats (BFH-Beschluss vom 04.12.2006 – GrS 1/05, BFHE 216, 168, BStBl II 2007, 508) mit 0 € angenommen werden.

9

Zudem sei von einer zeitlich begrenzten Überlassung auszugehen. Zwar seien die Marken nach dem Wortlaut des Vertrags endgültig auf Y übertragen worden. Sollte das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und Y enden, könne die Klägerin jedoch nach § 13 Abs. 1 MarkenG die Löschung der Marken verlangen. Den Markenrechten komme daher kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu. Damit entfalle die volle Vergütung -gerade gegenteilig zur Auffassung des FG- auf die Überlassung des Namensrechts.

Gründe:

II.

10

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

11

Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erkannt, dass die Klägerin mit der Beratungstätigkeit für X bzw. Y sowie der Überlassung ihres Namens in den Streitjahren dem Grunde nach gewerbliche Einkünfte i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt hat (dazu unten 1.). Zum Betriebsvermögen dieses Gewerbebetriebs gehörten sowohl der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts als auch -für eine logische Sekunde- die Markenrechte (unten 2.). Als rechtsfehlerhaft erweist sich jedoch die Würdigung des FG, die von Y auf der Grundlage des Markenkauf- und Übertragungsvertrags gezahlte Vergütung entfalle nicht einmal anteilig auf das Namensrecht (unten 3.). Vielmehr hätte das FG für den kommerzialisierbaren Teil des Namensrechts einen Einlagewert ermitteln und zudem aufgrund einer Auslegung der maßgebenden Verträge entscheiden müssen, ob dieses Recht endgültig auf Y übertragen oder lediglich zeitlich begrenzt zur Nutzung überlassen wurde. Im erstgenannten Fall wäre der Einlagewert vom Veräußerungserlös abzuziehen; bei einer Nutzungsüberlassung wären Absetzungen für Abnutzung (AfA) vom Einlagewert vorzunehmen (unten 4.).Weil der Senat die notwendige Vertragsauslegung und Wertfindung nicht selbst vornehmen darf, geht die Sache an die Vorinstanz zurück.

12

1. Die Würdigung des FG, die Klägerin habe mit der Beratungstätigkeit für X bzw. Y sowie der Überlassung ihres Namens jedenfalls ab 02 -und damit auch im Streitjahr- dem Grunde nach gewerbliche Einkünfte i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt, ist auf Basis der vorliegenden Verträge revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

13

a) Das FG ist zunächst ohne Rechtsfehler -und damit in einer den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Weise- davon ausgegangen, dass die Lizenzvergabe der Klägerin an X seit 02 in einem engen Zusammenhang mit der seinerzeit aufgenommenen Beratungstätigkeit stand, so dass nach der Verkehrsauffassung von einem einheitlichen Betrieb auszugehen ist.

14

Die Neufassung der Lizenzvereinbarung und der Beratungsvertrag wurden am selben Tag abgeschlossen und sind zudem sachlich miteinander verknüpft. Nach dem Lizenzvertrag gewährte die Klägerin der X für unbeschränkte Dauer das ausschließliche und übertragbare Recht, hergestellte oder vertriebene Produkte mit ihrem Namen zu versehen, die so gekennzeichneten Produkte in den Verkehr zu bringen und für sie unter Verwendung des Zeichens zu werben. Der Beratungsvertrag beinhaltete insbesondere die Pflicht der Klägerin, beim Marktauftritt der mit ihrem Namen gekennzeichneten Produkte intensiv mitzuwirken.

15

Nachdem die Klägerin für Y tätig wurde, lag nach der Verkehrsauffassung weiterhin ein einheitlicher Betrieb vor. Ihre Beratungstätigkeit war objektiv erkennbar mit dem Markenkauf- und Übertragungsvertrag verknüpft, denn der Rahmenvertrag und sämtliche im Zusammenhang damit abzuschließenden Verträge sollten nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien eine wirtschaftliche Einheit bilden.

16

b) Auch die weitere Würdigung des FG, die einheitliche Tätigkeit sei als gewerblich anzusehen, ist revisionsrechtlich bedenkenfrei.

17

Gewerbebetrieb ist eine selbständige und nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und nicht als Ausübung von Land- oder Forstwirtschaft oder selbständiger Arbeit anzusehen ist (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG). Darüber hinaus darf es sich bei der Tätigkeit nicht um private Vermögensverwaltung handeln (vgl. z.B. Senatsurteil vom 19.10.2010 – X R 41/08, BFH/NV 2011, 245, Rz 15, m.w.N.). Diese Voraussetzungen hat das FG zu Recht bejaht.

18

aa) Die Klägerin betätigte sich mit der Beratung der X nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ab 02 und jedenfalls ab diesem Zeitpunkt auch mit der Einräumung der Rechte an ihrem Namen selbständig. Ebenso handelte sie im Rahmen der ab 03 anschließenden Rechteüberlassung an Y und der hiermit in Zusammenhang stehenden Beratungstätigkeit selbständig.

19

Selbständigkeit setzt voraus, dass eine natürliche Person auf eigene Rechnung und Gefahr tätig ist, also das Unternehmerrisiko trägt, und zudem Unternehmerinitiative entfalten kann (vgl. Senatsurteil vom 22.02.2012 – X R 14/10, BFHE 236, 464, BStBl II 2012, 511, Rz 32 ff.). Nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis war die Klägerin nicht mehr verpflichtet, den Weisungen ihres vormaligen Arbeitgebers zu folgen und konnte damit Unternehmerinitiative entfalten. Sie handelte auch mit Unternehmerrisiko, da sie jedenfalls für die Gewährung der Rechte an ihrem Namen keine festen Bezüge, sondern eine umsatzabhängige Vergütung von X erhielt. Auch im Verhältnis zu Y unterlag die Klägerin keinen Weisungen und handelte damit unverändert selbständig. Nach dem Beratervertrag mit Y führte die Klägerin die übernommenen Beratungsaufgaben in eigener Verantwortung, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aus. Sie unterlag keinem arbeitsrechtlichen Weisungs- und/oder Direktionsrecht seitens ihres Auftraggebers.

20

bb) Die Tätigkeit der Klägerin war zudem nachhaltig (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2011, 245, Rz 26), da die Lizenzgewährung sowohl gegenüber X als auch gegenüber Y nach den jeweiligen Lizenzverträgen dauerhaft und damit auf Wiederholung angelegt war. Dies gilt auch für die Beratungstätigkeit, da die entsprechenden Vereinbarungen mit X bzw. Y für die Dauer von mehreren Jahren abgeschlossen wurden.

21

cc) Die mit der Lizenzgewährung und den Beratungstätigkeiten verfolgte Gewinnerzielungsabsicht steht außer Frage.

22

dd) Die Klägerin nahm auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil.

23

ee) Die Einkünfte sind nicht anderen Einkunftsarten zuzuordnen, denen im Vergleich zu § 15 EStG Vorrang gebührte.

24

(1) Das FG ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Klägerin hinsichtlich der Beratung der X bzw. Y keine selbständige Tätigkeit i.S. von § 18 EStG ausgeübt hat.

25

(a) Bei sogenannten gemischten Tätigkeiten, d.h. gleichzeitiger Ausübung einer selbständigen Berufstätigkeit und einer gewerblichen Tätigkeit, sind Einkünfte getrennt zu beurteilen, wenn die Tätigkeiten trennbar sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29.01.1970 – IV R 78/66, BFHE 98, 176, BStBl II 1970, 319, unter 2.; Schmidt/Wacker, EStG, 38. Aufl., § 15 Rz 97). Eine einheitliche Erfassung der gesamten Betätigung ist jedoch dann geboten, wenn die Tätigkeiten sich gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, dass der gesamte Betrieb nach der Verkehrsauffassung als einheitlich anzusehen ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11.02.1988 – IV R 223/85, BFH/NV 1988, 737, unter 2.d). Ob eine derartige Gesamttätigkeit insgesamt als gewerblich oder aber künstlerisch anzusehen ist, bestimmt sich daher nicht nach dem geschätzten Anteil der Einzeltätigkeiten am Umsatz oder Ertrag, sondern danach, ob das freiberufliche oder das gewerbliche Element vorherrscht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15.10.1998 – IV R 1/97, BFH/NV 1999, 465, unter II.3.a; Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach -HHR-, § 15 EStG Rz 1073).

26

(b) Die Klägerin war vor allem verpflichtet, das Marketing und den gesamten Marktauftritt der X beratend zu begleiten sowie bei der Produktauswahl mitzuwirken. Sie sollte bei der Planung, Gestaltung und Abwicklung des Geschäfts mit Produkten der X beratend zur Verfügung stehen.

27

Der Beratervertrag mit Y enthielt ähnliche Regelungen.

28

Die Betätigungen der Klägerin waren mithin nach den vorliegenden Verträgen schwerpunktmäßig auf den Vertrieb von Produkten, die mit ihrem Namen gekennzeichnet sind, -und damit zugleich auf die Vermarktung ihres Namens- gerichtet. Ihre Tätigkeit war daher vornehmlich gewerblich geprägt.

29

(c) Die Klägerin kann auch nicht als beratende Volks- oder Betriebswirtin gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG qualifiziert werden. Der Sachverhalt der von ihr insoweit angeführten BFH-Entscheidung vom 14.03.1991 – IV R 135/90 (BFHE 164, 408, BStBl II 1991, 769) ist mit demjenigen des Streitfalls nicht vergleichbar, da die Beratungsleistungen nur hier -nicht aber im dortigen Fall- in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Lizenzierung des Namens standen.

30

(2) Das FG hat ferner zu Recht angenommen, dass die Klägerin mit ihrer Tätigkeit die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten hat.

31

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die Grenze zwischen der privaten Vermögensverwaltung und dem Gewerbebetrieb überschritten, wenn die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Vermögen i.S. einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10.12.2001 – GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.1.). Ob eine Tätigkeit noch der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist, lässt sich nicht für alle Wirtschaftsgüter nach einheitlichen Maßstäben beurteilen. Vielmehr sind die jeweiligen artspezifischen Besonderheiten zu beachten (BFH-Urteil vom 29.10.1998 – XI R 80/97, BFHE 187, 287, BStBl II 1999, 448, unter II.2.a).

32

Das FG hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass die Klägerin sich nicht auf die bloß passive Überlassung ihres Namens beschränkte, sondern intensiv am Vertrieb von Waren mitwirkte (vgl. zu einem insoweit ähnlichen Sachverhalt BFH-Urteil vom 13.07.1967 – VI R 185/66, BFHE 89, 464, BStBl III 1967, 674).

33

(3) Da eine einheitliche gewerbliche Tätigkeit gegeben ist, sind die Einnahmen aus der Übertragung der Markenrechte und für die Überlassung des Namensrechts nicht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG zuzuordnen. Aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 21 Abs. 3 EStG ist für die Annahme von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kein Raum, wenn -wie hier- die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG erfüllt sind (vgl. Senatsurteil in BFHE 236, 464, BStBl II 2012, 511, Rz 75).

34

2. Sowohl der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts als auch die Markenrechte gehörten zum notwendigen Betriebsvermögen der Klägerin.

35

a) Notwendiges Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs sind die Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb dergestalt unmittelbar dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. dazu nur das Senatsurteil vom 10.04.2019 – X R 28/16, BFHE 264, 226, BStBl II 2019, 474, Rz 27 ff., m.w.N.).

36

b) Dies zugrunde gelegt war der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts der Klägerin jedenfalls ab 02 dem notwendigen Betriebsvermögen ihres Gewerbebetriebs zuzuordnen. Sie hat mit der kommerziellen Verwertung ihres Namens erhebliche Betriebseinnahmen erzielt, die zudem das Entgelt für die Beratungsleistung deutlich überstiegen.

37

Entgegen der Auffassung des FA handelt es sich beim kommerzialisierbaren Teil des Namensrechts steuerrechtlich um ein Wirtschaftsgut (dazu unten aa). Die Rechtsprechung des Großen Senats des BFH steht der Annahme, dieses Wirtschaftsgut sei nach den allgemeinen Grundsätzen einlagefähig, nicht entgegen (unten bb).

38

aa) Unabhängig vom zivilrechtlichen Streit, ob der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts (endgültig) übertragbar ist (dazu unten (1)), erfüllt diese Rechtsposition jedenfalls die Voraussetzungen des eigenständigen steuerrechtlichen Begriffs des Wirtschaftsguts (unten (2)).

39

(1) Anders als das FA meint, lässt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht ableiten, dass der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts zivilrechtlich nicht übertragbar wäre. Vielmehr ist diese Frage bisher nicht entschieden worden.

40

So hat der BGH im Urteil vom 14.10.1986 – VI ZR 10/86 (Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1987, 128- Nena) ausdrücklich offengelassen, ob das Recht am eigenen Bild (§ 22des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie), das ebenso wie das Recht am eigenen Namen (§ 12 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -BGB-) Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist, übertragbar ist. Er hat allerdings bejaht, dass das Recht am eigenen Bild wirtschaftlich verwertet werden kann.

41

Darüber hinaus hat der BGH in seinem -ausführlich begründeten- Urteil vom 01.12.1999 – I ZR 49/97 (BGHZ 143, 214 – Marlene Dietrich) die folgenden Rechtssätze aufgestellt:

– Dem Namen einer bekannten Person kann ein beträchtlicher wirtschaftlicher Wert zukommen. Eine solche Person kann ihre Popularität dadurch wirtschaftlich verwerten, dass sie Dritten gegen Entgelt gestattet, ihren Namen in der Werbung einzusetzen. Eine unerlaubte Verwertung verletzt daher häufig weniger ideelle als vielmehr kommerzielle Interessen. Auch diese kommerziellen Interessen sind zivilrechtlich geschützt (unter II.1.).

– Diejenigen Bestandteile des Namensrechts, die dem Schutz ideeller Interessen dienen, sind nicht übertragbar (unter II.2.a).

– Es kann (wie bereits in der Nena-Entscheidung) weiterhin offenbleiben, ob der vermögenswerte (kommerzialisierbare) Teil des Namensrechts unter Lebenden übertragbar ist, wobei ein beachtlicher Teil der Literatur eine solche Übertragbarkeit bejaht (unter II.2.b und c).

– Jedenfalls sind die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts nicht in derselben Weise unauflöslich an die Person ihres Trägers gebunden wie der Teil des Persönlichkeitsrechts, der dem Schutz ideeller Interessen dient. Insbesondere ist der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts vererblich. Der Erbe einer bekannten Person kann daher gegen die unerlaubte Verwertung des Namens durch Dritte vorgehen (unter II.2.c bis e).

42

Auch in den zivilrechtlichen Standardkommentaren wird die Auffassung vertreten, dass das (gesamte) Namensrecht zwar nicht übertragbar ist, die vertragliche Gestattung der kommerziellen Nutzung des Namens aber zulässig ist (vgl. Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 78. Aufl., § 12 Rz 16, 20; ausführlich und mit zahlreichen Nachweisen MünchKommBGB/Säcker, 8. Aufl., § 12Rz 76 ff.).

43

(2) Jedenfalls stellt der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts steuerrechtlich ein Wirtschaftsgut dar.

44

(a) Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts (grundlegend zuletzt Senatsurteil vom 26.11.2014 – X R 20/12, BFHE 248, 34, BStBl II 2015, 325, Rz 23 f., mit zahlreichen weiteren Nachweisen) ist weit zu fassen (BFH-Entscheidungen vom 02.03.1970 – GrS 1/69, BFHE 98, 360, BStBl II 1970, 382, unter 2., und vom 08.04.1992 – XI R 34/88, BFHE 168, 124, BStBl II 1992, 893, unter II.2.a) und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen (BFH-Urteil vom 14.03.2006 – I R 109/04, BFH/NV 2006, 1812, unter II.1.b). Er umfasst zum einen alle Gegenstände i.S. des § 90 BGB (Sachen und Rechte), darüber hinaus aber auch sonstige Vorteile. Darunter sind tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb zu verstehen, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung zugänglich sind (BFH-Entscheidungen in BFHE 98, 360, BStBl II 1970, 382, unter 2.; in BFHE 168, 124, BStBl II 1992, 893, unter II.2.a, und vom 05.06.2008 – IV R 67/05, BFHE 222, 265, BStBl II 2008, 960, unter II.1.c).

45

Das Merkmal der selbständigen Bewertbarkeit wird üblicherweise weiter dahingehend konkretisiert, dass ein Erwerber des gesamten Betriebs in dem Vorteil einen greifbaren Wert sehen würde, für den er im Rahmen des Gesamtpreises ein ins Gewicht fallendes besonderes Entgelt ansetzen würde (Senatsurteil vom 10.08.1989 – X R 176-177/87, BFHE 158, 53, BStBl II 1990, 15, unter 1.b). Zum jeweiligen Stichtag muss ein wirtschaftlich ausnutzbarer Vermögensvorteil vorliegen, der als realisierbarer Vermögenswert angesehen werden kann (BFH-Urteil vom 09.07.1986 – I R 218/82, BFHE 147, 412, BStBl II 1987, 14, unter 1.).

46

(b) Dementsprechend haben sowohl der BFH als auch die Finanzgerichte schon in früheren Entscheidungen die Eigenschaft des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts als Wirtschaftsgut bejaht.

47

So hat der I. Senat des BFH diese Position im Urteil vom 16.12.2009 – I R 97/08 (BFHE 228, 203, BStBl II 2010, 808, Rz 14) -in entscheidungstragender Weise- als immaterielles Wirtschaftsgut angesehen. Darüber hinaus hat der BFH es in dieser Entscheidung sogar für möglich gehalten, dass ein solches Namensrecht im Einzelfall eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage darstellen kann.

48

Ebenso hat das FG Baden-Württemberg im Urteil vom 12.03.1985 – I 221/82 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1985, 471, rechtskräftig) die zuvor vom III. Senat des BFH für Warenzeichen aufgestellten Grundsätze -mit einer nach Auffassung des Senats überzeugender Begründung- auf das Namensrecht übertragen. Dem lag das BFH-Urteil vom 13.02.1970 – III 156/65 (BFHE 98, 273, BStBl II 1970, 369) zugrunde, wonach jedenfalls ein Warenzeichen trotz seiner fehlenden Einzelübertragbarkeit (§ 8 des damaligen Warenzeichengesetzes) ein Wirtschaftsgut darstelle. Zur Begründung hat der BFH ausgeführt, eine Lizenzierung des Warenzeichens sei möglich und habe zur Folge, dass der Inhaber des Warenzeichens seine Abwehrrechte gegen die Benutzung des Warenzeichens nicht ausübe. Damit habe das Wirtschaftsleben trotz der zivilrechtlichen Beschränkung der Übertragbarkeit Wege gefunden, die Benutzung des Warenzeichens einem Dritten zu überlassen. Werde eine solche Lizenzierung entgeltlich vorgenommen, werde das Warenzeichen dadurch als selbständig bewertungsfähig anerkannt, was für die Annahme eines Wirtschaftsguts ausreichend sei.

49

Diese -auf der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise beruhenden- Ausführungen gelten ohne Weiteres auch für den kommerzialisierbaren Teil des Namensrechts: Auch das Namensrecht ist (jedenfalls im Ganzen) nicht übertragbar; die Rechtspraxis hat aber auch hier Wege gefunden, seinen kommerzialisierbaren Teil gleichwohl entgeltlich einem Dritten zu überlassen und dadurch wirtschaftlich zu verwerten. Dass die angeführten Entscheidungen des III. Senats des BFH sowie des FG Baden-Württemberg zur früheren Vermögensteuer ergangen sind, ist -entgegen der Auffassung des FA- ohne Belang, da der Begriff des Wirtschaftsguts bei der Einkommensteuer kein anderer als bei der Vermögensteuer ist.

50

(c) Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts der Klägerin erfüllt die Voraussetzungen eines Wirtschaftsguts. Wer -wie im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt sowohl X als auch Y- den kommerzialisierbaren Teil des Namensrechts einer bekannten Person aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarungen nutzen darf, verfügt zugleich über die Möglichkeit, zumindest im Rahmen des Verkaufs des gesamten Betriebs -aber auch durch Einzelübertragung- ein besonderes Entgelt für diese Rechte erhalten zu können.

51

Wenn im Rechtsverkehr -wie im vorliegenden Fall- tatsächlich ein Entgelt für die Überlassung des kommerziell verwertbaren Teils des Namensrechts gezahlt wird, zeigt sich daran zugleich die selbständige Bewertbarkeit dieses Rechts. Die vom FA vertretene gegenteilige Betrachtungsweise lässt die wirtschaftlichen Realitäten außer Acht, die sich in einer Wirtschaftsordnung herausgebildet haben, in der der wirtschaftliche Erfolg von Unternehmen der Konsumgüterbranche stark von -auch emotionalisierender- Werbung abhängig ist, so dass hierfür entsprechende Märkte entstanden sind.

52

Zu Unrecht beruft sich das FA auf das BFH-Urteil vom 10.03.2016 – IV R 41/13 (BFHE 253, 337, BStBl II 2016, 984), wo es heißt, der Begriff des Wirtschaftsguts setze voraus, dass die betreffende Position zumindest gemeinsam mit dem Betrieb übertragbar sei. Damit wird nur die auch vom Senat zugrunde gelegte (vgl. oben (a)) Definition wiedergegeben, wonach die selbständige Bewertbarkeit einer Position sich daran zeigt, dass ein Erwerber des gesamten Betriebs hierfür im Rahmen des Gesamtkaufpreises ein besonderes Entgelt ansetzen würde. Im Übrigen hat der IV. Senat in der vom FA angeführten Entscheidung die Wirtschaftsguts-Eigenschaft im Kern nicht an der fehlenden Veräußerbarkeit der dortigen Position (Möglichkeit, auf einer landwirtschaftlichen Fläche eine Windenergieanlage zu betreiben) scheitern lassen, sondern an der fehlenden selbständigen Bewertbarkeit (vgl. BFH-Urteil in BFHE 253, 337, BStBl II 2016, 984, Rz 30, erster Satz).

53

Der weitere Einwand des FA, die Klägerin habe theoretisch die Möglichkeit, gegen den Vertrag zu verstoßen und die Verwertbarkeit dadurch zu Fall zu bringen, kann die Wirtschaftsgut-Eigenschaft ebenfalls nicht in Frage stellen. Ein solches -vertragswidriges und daher zum Schadensersatz verpflichtendes- Verhalten ist weder im Streitfall noch im Allgemeinen naheliegend. Das FA hat zudem nicht vorgetragen, dass die Klägerin vertragswidriges Verhalten konkret geplant oder an den Tag gelegt habe.

54

bb) Als Wirtschaftsgut kann der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts gemäß § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG in einen Betrieb eingelegt werden. Anders als das FA meint, steht dem die Rechtsprechung des Großen Senats des BFH (Beschluss in BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348) nicht entgegen.

55

(1) Dort ging es allerdings unmittelbar nur um die (vom Großen Senat verneinte) Einlagefähigkeit eines Vorteils, der darin lag, dass eine Kapitalgesellschaft einer Schwester-Kapitalgesellschaft auf Veranlassung des gemeinsamen Gesellschafters ein zinsloses Darlehen gewährt hatte. Die Darlehensnehmer-Kapitalgesellschaft hat in einem solchen Fall in der Tat -jenseits des befristet zur Nutzung überlassenen Geldbetrags als solchem- nichts Greifbares erhalten.

56

Dies ist aber bei dem Namensrecht einer bekannten Person anders zu beurteilen: Bejaht man hierfür die Eigenschaft als Wirtschaftsgut aufgrund des Umstands, dass Dritte bereit sind, für die Überlassung der Nutzung des Namens einen bestimmten Betrag zu zahlen, dann spricht nichts gegen die Einlagefähigkeit dieses Wirtschaftsguts in einen Gewerbebetrieb der Namensträgerin, in dem das Namensrecht tatsächlich kommerziell verwertet wird. Gegenstand einer solchen Einlage -und damit das maßgebende Wirtschaftsgut- ist nicht lediglich ein Nutzungsvorteil oder Nutzungsrecht, sondern der am Markt bestätigte kommerzialisierbare Teil des Namensrechts selbst.

57

(2) Zusätzlich hat der Große Senat aber -über den damaligen Vorlagefall hinausgehend- ausgeführt, selbst ein (dingliches oder obligatorisches) Nutzungsrecht, das als Wirtschaftsgut anzusehen sei, sei nicht einlagefähig (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, unter C.I.1.c). Wesentlich für diese Beurteilung war die -vorliegend auch vom FA herangezogene- Erwägung, dass die Einlage eines Nutzungsrechts zum Teilwert zu einer Steuerfreistellung des künftigen Gewinns führen würde, der auf der Nutzung beruht und im Betrieb erwirtschaftet wird.

58

Auch hieraus folgt für den Streitfall aber keine Einschränkung hinsichtlich der Einlagefähigkeit des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts. Abgesehen davon, dass zum Betrieb der Klägerin -wie bereits ausgeführt- nicht lediglich ein Nutzungsrecht am Namensrecht, sondern der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts selbst gehört, ist im Fall des Namensrechts auch die Situation hinsichtlich der Besteuerung der künftigen Gewinne eine andere. Der Vorteil aus dem Erhalt eines zinslosen Darlehens kann sofort und eindeutig bewertet werden; er entspricht der abgezinsten Summe der Darlehenszinsen, die im Falle der Aufnahme des Darlehens bei einem Dritten zum marktüblichen Zins während der vereinbarten Darlehenslaufzeit zu entrichten wären. Würde ein solcher Nutzungsvorteil zum Teilwert in das Betriebsvermögen eingelegt werden, käme es in der Tat zu einer vollständigen Steuerfreistellung exakt in Höhe des Gesamtbetrags der künftigen Erträge aus der Darlehensgewährung.

59

Demgegenüber kann in dem Zeitpunkt, in dem der Wert des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts einer bekannten Person sich -durch Abschluss entsprechender Verträge- erstmals am Markt bestätigt, regelmäßig nicht einmal annähernd vorhergesagt werden, wie sich dieser Wert entwickeln wird, d.h. in welcher Höhe letztlich Erlöse aus der Vermarktung des Namensrechts erzielt werden können. Dem kommerzialisierbaren Teil des Namensrechts ist das Risiko seines Wertverfalls ebenso immanent wie die Chance auf eine erhebliche Werterhöhung, z.B. durch steigende Popularität der Namensträgerin. Ungeachtet dieser erheblichen Unsicherheiten ist bereits im Zeitpunkt der Betriebseröffnung eine Bewertung des betrieblich verwerteten Wirtschaftsguts „kommerzialisierbarer Teil des Namensrechts“ erforderlich. Zugleich führen diese Unsicherheiten dazu, dass der zu schätzende Einlagewert sich wesentlich von den -erst rückblickend feststehenden- tatsächlichen Erträgen aus der Vermarktung des Namensrechts unterscheiden wird. Zu der -vom Großen Senat des BFH abgelehnten- Steuerfreistellung des Gesamtbetrags der künftigen Erträge aus der Nutzung eines Rechts kommt es daher in diesen Fällen nicht.

60

(3) Ohnehin ist die rechtliche Beurteilung, die das FA in diesem Teil seiner Argumentation vornimmt, widersprüchlich: Auf der einen Seite vertritt es die Auffassung, das Namensrecht könne nur zum Privatvermögen der Klägerin gehören. Auf der anderen Seite gesteht das FA aber ausdrücklich zu, dass die Klägerin ihren Namen in einem Gewerbebetrieb verwendete und daraus gewerbliche Einkünfte erzielte. Es sieht das Namensrecht sogar als wesentliche Betriebsgrundlage des Einzelunternehmens der Klägerin an. Wenn aus einem solchen Recht aber -auch nach Auffassung des FA- gewerbliche Einkünfte erzielt werden, dann muss das Recht zum Betriebsvermögen gehören. Umgekehrt müsste das FA zwingend private Einkünfte annehmen, wenn das Recht, aus dem die Einkünfte fließen, zum Privatvermögen gehört.

61

c) Entgegen der Auffassung der Klägerin gehörten auch die im Jahr 03 von X unentgeltlich erworbenen Markenrechte zum notwendigen Betriebsvermögen ihres Gewerbebetriebs. Markenrechte sind immaterielle Wirtschaftsgüter (vgl. Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz 171).

62

Die Klägerin hat die Marken sofort nach dem Erwerb von X an Y weiterveräußert. Nach dem Rahmenvertrag sollte Y Zugriff auf sämtliche Rechte bezüglich des Namens einschließlich der Eigentumsrechte an den Marken erhalten. Die gleichzeitig abgeschlossenen Verträge (Anteilskauf- und Übertragungsvertrag, Markenkauf- und Übertragungsvertrag, Beratervertrag) sollten eine wirtschaftliche Einheit bilden. Die Übertragung der Markenrechte war -neben der Einräumung der Rechte am Namen der Klägerin- essentieller Bestandteil der Vereinbarungen mit Y, mit der die Klägerin beträchtliche Betriebseinnahmen erzielte. Die Markenrechte waren mithin objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz in ihrem Betrieb bestimmt und deshalb -für eine logische Sekunde zwischen dem Erwerb und der Weiterveräußerung- ebenfalls dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen.

63

Die Auffassung des FG, der Erwerb der Markenrechte sei bei der Klägerin nach § 6 Abs. 4 EStG zu bewerten, begegnet keinen rechtlichen Bedenken und wird auch von den Beteiligten nicht mehr in Frage gestellt.

64

3. Die Würdigung des FG, die gesamte Gegenleistung der Y nach dem Markenkauf- und Übertragungsvertrag sei ausschließlich auf die Übertragung der Markenrechte, nicht aber teilweise auch auf die Überlassung des Namensrechts entfallen, erweist sich indes als rechtsfehlerhaft.

65

a) Die Befugnis zum Gebrauch einer Marke schließt das Recht zum Gebrauch des in der Marke enthaltenen Namens nicht ein. Die Marke macht die damit gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung kenntlich und ordnet diese dem kennzeichnungsberechtigten Unternehmen zu. Das Recht aus der Marke verleiht aber keine Befugnis, einen in der Marke enthaltenen Namen als solchen zur Identitätsbezeichnung zu tragen. Wer ein Warenzeichen mit einem Namen als Bestandteil erwirbt, erhält damit -ohne die Einräumung einer weitergehenden Befugnis- nicht das Recht zur Namensführung. Der Erwerber einer solchen Marke hat bei deren Gebrauch alles zu unterlassen, was dem Schutz des darin enthaltenen Namens als einer Identitätsbezeichnung des Namensträgers gemäß § 12 BGB zuwiderläuft (vgl. BGH-Urteil vom 08.02.1996 – I ZR 216/93, Neue Juristische Wochenschrift 1996, 1672, unter II.2.a – J.C. Winter).

66

Der Inhaber eines Namensrechts kann zudem gemäß § 13 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 MarkenG die Löschung einer Marke identischen Inhalts bewirken, wenn der Name nicht als von §§ 9 bis 12 MarkenG erfasstes Kennzeichen geschützt ist (vgl. BeckOK MarkenR/Weiler, 16. Ed. 14.01.2019, MarkenG § 13 Rz 22).

67

b) Vor diesem zivilrechtlichen Hintergrund verletzt die Würdigung des FG, für die Überlassung des Namensrechts sei im Markenkauf- und Übertragungsvertrag keine Gegenleistung vereinbart worden, wesentliche Auslegungsgrundsätze.

68

aa) Die Klägerin hat der Y weltweit das ausschließliche Nutzungsrecht an ihrem Namen (Zeichen) zur Kennzeichnung des Geschäftsbetriebs gewährt. Dieses Recht umfasst auch die Aufnahme des Zeichens in die Firma sowie als Domainname. Y ist ferner berechtigt, Unterlizenzen an dem Namen der Klägerin zu erteilen. Y hat sich damit neben den eingetragenen Marken weitergehende Rechte am Namensrecht einräumen lassen und ist daher beispielsweise -im Gegensatz zur Klägerin selbst- befugt, weitere Marken oder Domains mit dem Namen der Klägerin anzumelden.

69

bb) Zwar weist das FG zu Recht darauf hin, dass mit der Einräumung sämtlicher Verwertungsrechte an dem Namen verhindert werden sollte, dass die Klägerin gegenüber der Erwerberin der Marke ihr Namensrecht geltend macht und hieraus insbesondere Ansprüche auf Löschung oder Herausgabe der erworbenen Marken ableitet. Die daraus gezogene Schlussfolgerung, wonach die Einräumung der Nutzungsrechte am Namen der Klägerin nicht gesondert vergütet werden sollte, ist hingegen nicht nachvollziehbar. Vielmehr spricht die umfassende Einräumung von Verwertungsrechten am Namen der Klägerin gerade dafür, dass Y mehr Rechte als bloß die bereits bestehenden Marken erworben hat und dieser Mehrwert in der Gesamtvergütung berücksichtigt wurde. Dementsprechend heißt es unter IV.6. des Markenkauf- und Übertragungsvertrags, mit den nach Ziffern IV.1. bis 3. zu zahlenden Beträgen seien sämtliche Zahlungsansprüche der Klägerin gegenüber Y aus und in Zusammenhang mit der Übertragung der Marken sowie das Recht zur namensmäßigen Nutzung des Zeichens abschließend abgegolten.

70

cc) Das FG hat zudem angenommen, dass die Klägerin mit der Beratungstätigkeit für X und der damit zusammenhängenden Überlassung ihres Namens zur Kennzeichnung von deren Produkten Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe. Dennoch ist es davon ausgegangen, dass die von Y entrichtete Gegenleistung nicht zumindest teilweise auch der Überlassung des Namensrechts geschuldet war, obwohl diese im Markenkauf- und Übertragungsvertrag eigens geregelt wurde. Auch diese Würdigung erscheint -worauf die Klägerin zutreffend hinweist- widersprüchlich.

71

4. Auf dieser Grundlage wird das FG im zweiten Rechtsgang einen Einlagewert für das Namensrecht ermitteln müssen. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG ist unabhängig davon anwendbar, ob die Klägerin ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG oder nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln hatte (dazu unten a). Einlagewert ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG der Teilwert (unten b). Sollte der Markenkauf- und Übertragungsvertrag als Verkauf des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts an Y zu beurteilen sein -was das FG bisher offengelassen hat, tatsächlich aber entscheidungserheblich ist-, hätte den vom FG als Betriebseinnahmen angesetzten Zahlungen der Y an die Klägerin der Buchwert des Namensrechts (Einlagewert) gegenübergestellt werden müssen (unten c). Sollte das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und Y hingegen als Nutzungsüberlassung in Bezug auf das Namensrecht zu beurteilen sein, wird das FG sich weiter mit der Frage zu befassen haben, ob bzw. in welcher Höhe die Klägerin AfA vom Buchwert des Namensrechts (Einlagewert) als Betriebsausgaben abziehen kann (unten d).

72

a) Der Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG steht es nicht entgegen, dass die Klägerin ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt hat. Denn auch bei dieser Gewinnermittlungsart sind zur richtigen Ermittlung des Gewinns Entnahmen und Einlagen, soweit sie nicht in Geld bestehen und sich dadurch gewinnmäßig ohnehin nicht auswirken, grundsätzlich in gleicher Weise zu berücksichtigen wie bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich (vgl. BFH-Urteil vom 31.10.1978 – VIII R 196/77, BFHE 127, 168, BStBl II 1979, 401, unter 2.).

73

b) Einlagen sind grundsätzlich mit dem Teilwert, den das Wirtschaftsgut im Zeitpunkt seiner Zuführung zum Betriebsvermögen hat, zu bewerten (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG, hier ggf. i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 6 EStG).

74

Die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmeregelungen zum Einlagewert sind vorliegend nicht anwendbar. Insbesondere steht das für unentgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geltende Aktivierungsverbot (§ 5 Abs. 2 EStG) der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG bei der Einlage eines selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsguts nicht entgegen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, unter C.I.1.b aa; BFH-Entscheidungen vom 10.03.1993 – I R 116/91, BFH/NV 1993, 595, unter II.2., und vom 26.05.1994 – IV B 33/93, BFH/NV 1995, 102, unter 1.; HHR/Eckstein, § 6 EStG Rz 855; Schmidt/ Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz 164).

75

In Fällen wie dem vorliegenden wird der Teilwert des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts entscheidend davon abhängig sein, wie bekannt und populär die Namensträgerin im Zeitpunkt der Zuführung dieses Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen ist. Das FG wird daher sowohl diesen Zeitpunkt zu ermitteln haben als auch den Wert des maßgebenden Wirtschaftsguts zu diesem Zeitpunkt feststellen müssen.

76

c) Das FG hat bisher ausdrücklich offengelassen, ob der Markenkauf- und Übertragungsvertrag dahingehend auszulegen ist, dass die Klägerin den kommerzialisierbaren Teil ihres Namensrechts an Y veräußert hat (zur umstrittenen Frage, ob eine solche Veräußerung zivilrechtlich überhaupt möglich ist, siehe oben 2.b aa (1)). Tatsächlich ist dies aber entscheidungserheblich, da sich die einkommensteuerlichen Rechtsfolgen einer Veräußerung im Streitfall von denen einer bloßen Nutzungsüberlassung unterscheiden.

77

Sollte die Klägerin den kommerzialisierbaren Teil ihres Namensrechts veräußert haben, müsste dem Veräußerungserlös zwingend der bislang nicht ermittelte Buchwert dieses Wirtschaftsguts gegenübergestellt werden.

78

d) Sollte es sich bei der Vereinbarung des Jahres 03 hinsichtlich des Namens der Klägerin hingegen um eine zeitlich begrenzte Nutzungsüberlassung handeln, wären bei der Einkünfteermittlung neben den Lizenzeinnahmen zumindest die AfA (§ 7 Abs. 1 EStG) auf den Buchwert des überlassenen Wirtschaftsguts zu berücksichtigen.

79

aa) Immaterielle Wirtschaftsgüter können der Abnutzung unterliegen, insbesondere wenn sie für ihren Inhaber unter rechtlichen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten nur zeitlich begrenzt verwertbar sind (vgl. Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 7 Rz 40; HHR/Tiedchen, § 5 EStG Rz 591). Zwar kann bei zeitlich begrenzten Rechten ausnahmsweise von einer unbegrenzten Nutzungsdauer ausgegangen werden, wenn sie normalerweise ohne Weiteres verlängert werden, ein Ende also nicht abzusehen ist (vgl. BFH-Urteile vom 18.12.1970 – VI R 99/67, BFHE 101, 100, BStBl II 1971, 237, unter II., und vom 17.02.1993 – I R 48/92, BFH/NV 1994, 455, unter II.1.c). Im Zweifel ist jedoch nach dem Grundsatz der Vorsicht von einer zeitlich begrenzten Nutzung auszugehen (vgl. BFH-Urteil vom 16.10.2008 – IV R 1/06, BFHE 226, 37, BStBl II 2010, 28, unter II.3.a).

80

bb) Der Schutz des vermögenswerten Bestandteils des Persönlichkeitsrechts ist nach der Rechtsprechung des BGH zeitlich begrenzt (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 143, 214, unter II.2.e). Hierfür spricht auch, dass der Wert des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts ähnlich wie bei einer Marke ohne werterhaltende Maßnahmen -wie z.B. Werbung oder Präsenz am Markt-einem Wertverfall unterliegen kann, weil der Wert in erheblichem Maße von seinem Bekanntheitsgrad abhängig ist (vgl. zur Abnutzbarkeit von Marken HHR/Tiedchen, § 5 EStG Rz 591).

81

cc) Anders als das FA meint, steht der Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 216, 168, BStBl II 2007, 508 (unter C.II.2.c) der Vornahme von AfA auf das Namensrecht nicht entgegen.

82

Nach dieser Entscheidung ist ein im Privatvermögen entdeckter Bodenschatz bei seiner Einlage in ein Betriebsvermögen zwar -insoweit noch in Anwendung der allgemeinen Grundsätze- mit dem Teilwert anzusetzen. In der Folgezeit dürfen aber keine Absetzungen für Substanzverringerung (AfS) vorgenommen werden. Dieselbe Wertung müsse nach Auffassung des FA auch für Namensrechte gelten.

83

Der Große Senat des BFH hat sich für sein Ergebnis allerdings entscheidend auf die Wertung der -ausschließlich für Bodenschätze geltenden- Spezialregelung des § 11d Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) gestützt. Diese Wertung würde durch eine Zulassung von AfS vom Einlagewert eines Bodenschatzes unterlaufen. Demgegenüber enthält die Entscheidung keinen Hinweis darauf, dass die dortige Auslegung des § 7 Abs. 6 EStG auch auf die Vornahme von AfA vom Einlagewert anderer Wirtschaftsgüter übertragbar wäre.

84

Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 11d Abs. 2 EStDV -der nicht etwa einen allgemeinen Grundsatz des Einkommensteuerrechts wiedergibt, sondern eine vom Regelsystem abweichende Ausnahmevorschrift darstellt- liegen im Streitfall nicht vor. Es fehlt jedenfalls an der hierfür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Dem Verordnungsgeber ist bekannt, dass der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts von der Finanzrechtsprechung als Wirtschaftsgut angesehen wird, sofern der Markt einen Wert hierfür ausweist (vgl. die Nachweise oben 2.b aa (2) (b)). Gleichwohl hat der Verordnungsgeber davon abgesehen, den Anwendungsbereich des § 11d Abs. 2 EStDV entsprechend zu erweitern.

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BFH zur Passivierung von Filmförderdarlehen

Ist ein Filmförderdarlehen nur aus in einem bestimmten Zeitraum erzielten (zukünftigen) Verwertungserlösen zu tilgen, beschränkt sich die Passivierung des Darlehens dem Grunde und der Höhe nach auf den tilgungspflichtigen Anteil der Erlöse. So entschied der BFH (Az. XI R 53/17).

BFH zur Passivierung von Filmförderdarlehen

BFH, Pressemitteilung Nr. 68/19 vom 17.10.2019 zum Urteil XI R 53/17 vom 10.07.2019

Ist ein Filmförderdarlehen nur aus in einem bestimmten Zeitraum erzielten (zukünftigen) Verwertungserlösen zu tilgen, beschränkt sich die Passivierung des Darlehens dem Grunde und der Höhe nach auf den tilgungspflichtigen Anteil der Erlöse. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil XI R 53/17 vom 10.07.2019 zu § 5 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden.

Im Streitfall erhielt eine GmbH (Filmproduzentin) ein Filmförderdarlehen. Es war innerhalb einer bestimmten Zeit nach dem Datum der Erstaufführung des Films aus (künftigen) Verwertungserlösen zu tilgen. Soweit die Erlöse innerhalb von zehn Jahren nach diesem Zeitpunkt nicht zur Darlehenstilgung ausreichen würden, sollte die GmbH aus der Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehensrestbetrages nebst Zinsen entlassen werden. Das Finanzamt (FA) ging davon aus, dass das Darlehen mit 0 Euro zu passivieren und jede tatsächliche Tilgung des Darlehens als Aufwand zu erfassen sei. Der BFH bestätigte diese Auffassung.

Nach dem im Streitfall entscheidungserheblichen § 5 Abs. 2a EStG besteht ein steuerrechtliches Passivierungsverbot für Verpflichtungen, wenn sich der Rückforderungsanspruch des Gläubigers nur auf künftiges und damit nicht auch auf bereits vorhandenes Vermögen des Schuldners am Bilanzstichtag erstreckt. Es fehlt beim Schuldner dann an einer (steuerrechtlich maßgebenden) wirtschaftlichen Belastung aus dieser Verpflichtung.

Nach dem Urteil des BFH führt dies dazu, dass das Passivierungsverbot auch für Folgejahre gilt, in denen bereits tilgungspflichtige Verwertungserlöse erzielt wurden, aber noch ein Restdarlehensbetrag „offen“ war. Insoweit wirkt das Verbot daher auch „der Höhe nach“. Der Darlehensbetrag stellt danach nur insoweit eine wirtschaftliche Belastung des Schuldners dar, als zu den einzelnen Bilanzstichtagen jeweils tilgungspflichtige Verwertungserlöse erzielt worden waren. Das erste Erzielen von tilgungspflichtigen Verwertungserlösen führt daher nicht dazu, nunmehr die Darlehensverbindlichkeit im vollen Umfang als steuerrechtliche Belastung anzuerkennen.

Passivierung von Filmförderdarlehen

Leitsatz:

  1. Ist ein gewährtes Filmförderdarlehen nur aus zukünftigen Verwertungserlösen zu bedienen, erstrecken sich die Rückzahlungsverpflichtungen aus diesem Darlehen nur auf künftiges Vermögen. Das Darlehen unterfällt dann dem Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2a EStG (Ansatzverbot).
  2. Die Regelung des § 5 Abs. 2a EStG betrifft auch den (weiteren) Ansatz „der Höhe nach“, nachdem tilgungspflichtige Erlöse angefallen sind.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25.09.2017 – 7 K 1436/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Streitig ist die steuerbilanzielle Behandlung eines sog. Filmförderdarlehens.

2

Unternehmensgegenstand der Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, sind Film- und Fernsehproduktionen. Ihr wurde im Jahr 2006 von der F-Bank auf Empfehlung des F-Fonds ein sog. Filmförderdarlehen (Darlehen) in Höhe von … € zur Herstellung eines Filmes gewährt. Nach dem Finanzierungsplan, der auch Lizenzeinnahmen berücksichtigt, sollten Herstellungskosten von … € anfallen. Die deutsche Erstaufführung des Films fand am …2007 statt.

3

Im Darlehens- und Darlehenssicherungsvertrag war u.a. vereinbart, dass eine Tilgung aus den Inlands- und Auslandsverwertungserlösen des Films erfolgen sollte, soweit jene nicht nach dem Finanzierungsplan zur Finanzierung der Herstellung des Films dienten (Nr. 6.1). Ferner war bestimmt, dass vom Produzentenanteil der Verwertungserlöse zunächst bis zu einem bestimmten Teilbetrag von der Klägerin Verfügungen vorgenommen werden konnten (Nr. 6.4), sodann von den-diesen Vorrangbetrag übersteigenden- Produzentenanteilen ein Anteil von 50 %der Verzinsung und Tilgung des Darlehens dienen sollte (Nr. 6.5). Soweit die zur Rückführung des Darlehens zu verwendenden Verwertungserlöse des Films innerhalb von zehn Jahren ab deutscher Erstaufführung nicht zur Darlehenstilgung ausreichen würden und die Klägerin die ihr aus diesem Vertrag ansonsten obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt habe, war bestimmt, dass die Klägerin aus der Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehensrests nebst Zinsen entlassen werde (Nr. 6.7). Eine Verzinsung war in Höhe von 4,75 % p.a. vereinbart (bis zum Ablauf von 18 Monaten ab deutscher Erstaufführung); die Zinsen waren aus den Verwertungserlösen vorweg abzudecken (Nr. 7).

4

In den Jahresabschlüssen der Jahre 2007 und 2008 (Streitjahre) war das Darlehen zum 31.12.2007 mit … € und zum 31.12.2008 mit … € ausgewiesen (Stand 01.01.2007: … €). Laut Saldenmitteilung der F-Bank vom 21.01.2012 belief sich das Darlehen zum 31.12.2011 auf … € (Restsaldo zum 04.03.2016: … €).

5

Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2007 Umsatzerlöse in Höhe von … €. Dabei waren u.a. „Erlöse Merchandise … 7% USt“ (Konto 8308) mit … € erfasst. Der Jahresüberschuss 2007 belief sich auf … €. In den Umsatzerlösen 2008 von … € waren u.a. „Erlöse Weltvertrieb … 7% USt“ (Konto 8309) von … € enthalten. Der Jahresüberschuss für 2008 betrug … €.

6

Für den Abrechnungszeitraum bis 31.12.2007 wurden der Klägerin keine Verwertungserlöse gutgeschrieben; allerdings erzielte sie von der Firma … (C-Company) bis 31.12.2007 Erlöse aus Merchandising in Höhe von … €. Ferner wurde ihr von der … für die Zeit bis 31.12.2008 mit Abrechnung vom 13.03.2009 ein Produzentenerlös von … € gutgeschrieben.

7

Die Klägerin verbuchte im Streitjahr 2007 Zinsaufwendungen für das Darlehen (Konto 2120) in Höhe von … € (Gegenkonto 1700 „Sonstige Verbindlichkeiten“); im Streitjahr 2008 erfasste sie Zinsaufwendungen von … €, die bis auf einen Betrag von … € (Gegenkonto 1700 „Sonstige Verbindlichkeiten“) per Banküberweisung bezahlt wurden.

8

Der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) veranlagte die Klägerin zunächst erklärungsgemäß für die Streitjahre unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die Steuerfestsetzungen für 2006 sind bestandskräftig.

9

Für die Streitjahre und das Jahr 2009 fand eine Außenprüfung statt, die sich u.a. auf Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbeträge erstreckte. Der Prüfer war der Auffassung, dass das Darlehen gemäß § 5 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) mit 0 €zu passivieren und jede tatsächliche Tilgung des Darlehens als Aufwand zu erfassen sei. Änderungen hinsichtlich der gebuchten Zinsaufwendungen waren nicht vorgesehen. Das FA folgte den Feststellungen des Prüfers und änderte die streitgegenständlichen Steuerfestsetzungen jeweils mit Bescheid vom 28.05.2013. Gleichzeitig wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.

10

Im Einspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, dass zum 31.12.2007 bereits Erlöse über den Finanzierungsplan hinaus angefallen seien. Die Einspruchsentscheidung führte zu einer Herabsetzung der Körperschaftsteuer 2007 auf … € (bisher … €) und des Gewerbesteuermessbetrags 2007 auf … € (bisher … €) sowie -u.a. wegen einer Änderung des Verlustrücktrags aus 2009- zu einer Erhöhung der Körperschaftsteuer 2008 auf … € (bisher … €) und des Gewerbesteuermessbetrags 2008 auf … € (bisher … €). Das FA war nun der Auffassung, dass das Darlehen teilweise zum 31.12.2007 bzw. zum 31.12.2008 passiviert werden könne. Es ergäben sich Tilgungsverpflichtungen zum 31.12.2007 in Höhe von … € (50 % von … € [Gutschrift C-Company]) sowie zum 31.12.2008 von … € (50 % von … €, Abrechnung mit F-Bank).

11

Die dagegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg, indem bei der Ermittlung des Steuerbilanzgewinns das Darlehen zum 31.12.2007 mit … € (bisher: … €) und zum 31.12.2008 mit … € (bisher: … €) angesetzt wurde (Finanzgericht –FG- München, Urteil vom 25.09.2017 – 7 K 1436/15, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG- 2018, 282).

12

Beide Beteiligte rügen mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts.

13

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung im Umfang der Klageabweisung aufzuheben, der Klage stattzugeben und die Revision des FA zurückzuweisen.

14

Das FA beantragt, die Vorentscheidung im Umfang der Klagestattgabe aufzuheben, die Klage insgesamt abzuweisen und die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Gründe:

II.

15

Die Revision der Klägerin ist unbegründet, die des FA ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage ist abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG hat das Darlehen zwar zu Recht dem sachlichen Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2a EStG zugeordnet, es hat allerdings den Ansatz (die Höhe der Passivierung) der Verpflichtungen aus dem Darlehen in den Streitjahren, nachdem tilgungspflichtige Verwertungserlöse angefallen waren, zu Unrecht den Rückstellungsgrundsätzen unterstellt und dabei den Ansatz betragsmäßig nicht auf die Höhe des „tilgungspflichtigen Anteils“ dieser Einnahmen begrenzt.

16

1. Das FG hat im angefochtenen Urteil die steuerbilanzielle Passivierung des Darlehens -unabhängig davon, ob die Darlehensschuld eine auflösend oder aufschiebend bedingt rückzahlbare Verbindlichkeit darstellt- ohne Rechtsfehler dem sachlichen Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2a EStG zugeordnet.

17

a) Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG hat die Klägerin in ihren Bilanzen das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist. Die handelsrechtlichen GoB ergeben sich insbesondere aus den Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Dritten Buchs „Vorschriften für alle Kaufleute“ der §§ 238 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB), wobei ein Passivierungsgebot für Verbindlichkeiten aus §§ 246 Abs. 1, 247 Abs. 1, 253 Abs. 1 Satz 2, 266 Abs. 3 HGB folgt. Allerdings sieht in Abgrenzung zu den allgemeinen Grundsätzen der Bilanzierung gewisser und ungewisser Verbindlichkeiten die Regelung des § 5 Abs. 2a EStG vor, dass für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen sind, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. Das Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG setzt dabei voraus, dass sich der Anspruch des Gläubigers verabredungsgemäß nur auf künftiges Vermögen des Schuldners (damit nicht: auf am Bilanzstichtag vorhandenes Vermögen) bezieht (Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 30.11.2011 – I R 100/10, BFHE 235, 476, BStBl II 2012, 332; vom 06.02.2013 – I R 62/11, BFHE 240, 314, BStBl II 2013, 954).

18

Dabei ging die Rechtsprechung bereits vor der Einfügung des Abs. 2a in § 5 EStG durch das Gesetz zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften vom 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2601) im Einklang mit dem Handelsrecht davon aus, dass bestimmte gewinnabhängige Verpflichtungen vor Erzielung des Gewinns, aus dem sie zu bedienen sind, noch keine wirtschaftliche Last darstellen und dem gemäß nicht zu passivieren sind, weil sie nicht aus dem zum Stichtag vorhandenen Vermögen bedient werden müssen (BFH-Urteile in BFHE 235, 476, BStBl II 2012, 332; in BFHE 240, 314, BStBl II 2013, 954). Anlass für die gesetzliche Regelung des § 5 Abs. 2a EStG waren BFH-Urteile, nach denen der Grundsatz, dass gewinn- oder erlösabhängige Verbindlichkeiten nicht zu passivieren sind, nur greifen sollte, wenn die Pflicht zur Erfüllung der Verbindlichkeit von der Gesamtgewinnsituation des Unternehmens abhänge, nicht dagegen, wenn die Abhängigkeit nur von einzelnen Geschäften bestehe (s. die Nachweise im BFH-Urteil in BFHE 235, 476, BStBl II 2012, 332). § 5 Abs. 2a EStG sollte auch für diese Verbindlichkeiten ein zumindest vorübergehendes Passivierungsverbot festschreiben (BTDrucks 14/2070, 17). Ein Passivierungsverbot kommt daher nach der Ergänzung des Gesetzes allgemein dann in Betracht, wenn sich der Rückforderungsanspruch des Gläubigers nur auf künftiges (nicht aber auf bereits vorhandenes) Vermögen des Schuldners am Bilanzstichtag erstreckt (BTDrucks 14/2070, 17 f.; s. BFH-Urteil in BFHE 240, 314, BStBl II 2013, 954). Andererseits ist es dabei geblieben, dass allein die Vermögenslosigkeit des Schuldners nicht dazu führt, eine rechtlich bestehende Verpflichtung aus dem handels- oder steuerrechtlichen Abschluss auszubuchen, da ohne eine (rechtliche) Beschränkung des Rückzahlungsanspruchs auf künftige Einnahmen oder Gewinne (d.h. auf künftige Vermögenswerte) der zutreffende Ausweis des schuldnerischen Vermögens die Passivierung der Schulden erfordert (so ausdrücklich BTDrucks 14/2070, 17 f.; s.a. BFH-Urteil vom 15.04.2015 – I R 44/14, BFHE 249, 493, BStBl II 2015, 769).

19

b) Das FG hat die der Darlehensbegebung zugrunde liegende Vereinbarung dahin gedeutet, dass sich die Rückzahlungsverpflichtung nur auf künftiges Vermögen der Klägerin (hier: als zukünftige Verwertungserlöse aus der Produktion des Films) erstreckt. Dabei hat es auch darauf verwiesen, dass in dem Fall, dass die zu verwendenden Verwertungserlöse innerhalb von zehn Jahren ab deutscher Erstaufführung nicht zur Darlehenstilgung ausreichen und die Klägerin ihre vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hat, der Erlass der verbliebenen Darlehensschuld von der Gläubigerin in Aussicht gestellt wurde (Nr. 6.7 des Darlehensvertrags). In dieser auf der klaren vertraglichen Regelung beruhenden Würdigung ist dem FG zu folgen; aus der Vereinbarung lässt sich in eindeutiger Weise auf einen Veranlassungszusammenhang zwischen zukünftigen Einnahmen (Verwertungserlösen) und der (Tilgungs-)Verpflichtung schließen, da die Verpflichtung -bei Einhaltung der die Sphäre der Klägerin betreffenden sonstigen Vertragsbedingungen (z.B. ordnungsgemäßer Abrechnung)- „nur“ diesen Einnahmen folgt (s. allgemein Richter in Herrmann/Heuer/Raupach -HHR-, § 5 EStG Rz 1916; Meyering/Gröne in Hachmeister/Kahle/Mock/Schüppen, Bilanzrecht, § 249 HGB Rz 111). In diesem Zusammenhang ist dem FG auch darin beizupflichten, dass sich das Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG nicht auf aufschiebend bedingt entstehende (als „künftige“) Verbindlichkeiten bezieht (zum Ansatz dieser Verbindlichkeiten erst mit Bedingungseintritt s. z.B. BFH-Urteil vom 23.03.2011 – X R 42/08, BFHE 233, 398, BStBl II 2012, 188), vielmehr es ausschließlich darauf ankommt, dass künftiges, nicht aber bereits am Bilanzstichtag vorhandenes Vermögen des Schuldners betroffen ist.

20

Die Anwendung der Norm wird im Verlauf des Revisionsverfahrens von der Klägerin -jedenfalls für die erste Phase der Darlehenslaufzeit bis zur Erzielung „tilgungspflichtiger Einnahmen“- auch nicht mehr substantiiert in Abrede gestellt. Der Hinweis auf anderslautende Rechtsprechung (das BFH-Urteil vom 20.09.1995 – X R 225/93, BFHE 178, 434, BStBl II 1997, 320) kann keinen Erfolg haben, da die gesetzgeberische Motivation bei der Einfügung des Abs. 2a in § 5 EStG gerade darauf abzielte, die dieser Rechtsprechung zugrunde liegende Rechtslage abzuändern (BTDrucks 14/2070, 17 f.; s.a. das zu diesem BFH-Urteil ergangene sog. Nichtanwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28.04.1997, BStBl I 1997, 398).

21

c) Das Passivierungsverbot hat zur Folge, dass das Darlehen im Zeitpunkt seiner Ausreichung bei der Klägerin (zunächst) als Ertrag zu erfassen ist (s. allgemein z.B. Schmidt/ Weber-Grellet, EStG, 38. Aufl., § 5 Rz 315; Wendt, Steuerberater-Jahrbuch -StbJb- 2003/2004, 247, 258; Dörfler/Käfferlein, Finanz-Rundschau -FR-2004, 869, 873 f.). Da der konkrete Projektbezug (Filmherstellung) die darlehensweise Zuwendung trägt, nicht aber eine auf die Darlehenslaufzeit bezogene Zuwendung vorliegt, kommt im Zeitpunkt der Ausreichung ein die Einkommenswirkung ausgleichender passiver Rechnungsabgrenzungsposten (für einen solchen Ansatz für die Situation eines zeitlaufbestimmten Aufwandszuschusses: Hoffmann in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, §§ 4, 5 Rz 917d; Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 10. Aufl., § 246 HGB Rz 85), der außerhalb des sachlichen Tatbestandsbereichs des § 5 Abs. 2a EStG liegt (z.B. HHR/Richter, § 5 EStG Rz 1918), nicht in Betracht. Diese Rechtsfolge ist nach dem -dem Veranlagungszeitraum des ersten Teilbetrags der Darlehenshingabe (2006) zugrunde liegenden- Jahresabschluss in den dazu ergangenen (bestandskräftigen) Bescheiden des FA nicht gezogen worden (Ausweis einer Verbindlichkeit zum 31.12.2006 mit … €).

22

2. Entgegen der Ansicht des FG ist jedoch die Höhe der Passivierung der Verpflichtungen aus dem Darlehen zu den jeweiligen Bilanzstichtagen, nachdem in den Streitjahren (bzw. ab dem Streitjahr 2007) an die F-Bank abführungs- bzw. tilgungspflichtige Erlöse erzielt wurden, betragsmäßig auf deren Höhe begrenzt.

23

a) Die im Gesetzgebungsverfahren nicht thematisierte Rechtsfrage, ob die Regelung des § 5 Abs. 2a EStG (nur) als Ansatzvorschrift (Ansatz „dem Grunde nach“) anzusehen ist oder ihr zusätzlich (nach der Realisierung von „tilgungspflichtigen“ Gewinnen oder Einnahmen) eine Wirkung auf den Ansatz „der Höhe nach“zukommt, ist abweichend von der Rechtsansicht des FG im zuletzt genannten Sinne zu entscheiden.

24

aa) Das FG hat in diesem Zusammenhang auf die systematische Stellung des § 5 Abs. 2a EStG verwiesen; danach liege eine Regelung zum Bilanzansatz „dem Grunde nach“ vor und nicht eine Regelung, die die Höhe eines Bilanzansatzes (dazu Verweis auf § 6 EStG) betreffe. Auch der Gesetzeswortlaut spreche für dieses Ergebnis, da im Zusammenhang mit dem Erzielen von (tilgungspflichtigen) Gewinnen/Einnahmen die Konjunktion „wenn“ (und nicht: „soweit“) verwendet worden sei. Nicht zuletzt könne aus dem Umstand, dass es sich bei § 5 Abs. 2a EStG um eine Norm handelt, die als rechtsprechungsbrechende Korrekturvorschrift konzipiert ist, nicht gefolgert werden, dass auch in dem Falle, dass Einnahmen bzw. Gewinne anfallen, die zu einer Rückzahlung der Schuld verpflichten, sich die Höhe des Bilanzansatzes unter Durchbrechung der allgemeinen Grundsätze der Bilanzierung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen nach den angefallenen Einnahmen bzw. Gewinnen richte. Auch wenn dies die Intention des Gesetzgebers gewesen sein sollte, fänden sich hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte im Gesetz (unter Berufung auf Strahl in Korn,§ 5 EStG Rz 545; zustimmend dazu wohl Weiss, Betriebs-Berater 2018, 562; evtl. auch Reddig in Kirchhof, EStG, 18. Aufl., § 5 Rz 189; BeckOK EStG/Wilk, 4. Ed. [01.07.2019], EStG § 5 Rz 2604).

25

bb) Andere Stimmen in der Literatur befürworten die Anwendung der Norm auch dann, wenn zwar „tilgungsrelevante“ Einnahmen (Erlöse) oder Gewinne angefallen sind, diese aber zur vollständigen Tilgung der Verbindlichkeit nicht ausreichen. Dann besteht hinsichtlich desjenigen Teils der Verbindlichkeit, der nicht aus den erwirtschafteten Beträgen getilgt werden kann, das Passivierungsverbot fort. Der Gesetzeswortlaut („wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind“) widerspreche dem nicht, da sich das Wort „wenn“ auf jene Einnahmen und Gewinne (nicht nur: „Einnahmen und Gewinne“) beziehe, aus denen („soweit“) eine Tilgung erfolgen müsse. In diesem Zusammenhang wird auch darauf verwiesen, dass als Folge der Gegenmeinung („vollständiger Ausweis der Verbindlichkeit bereits bei teilweiser Vereinnahmung von Einnahmen/Gewinnen“) eine Verbindlichkeit ausgewiesen würde, die (wiederum und bereits zu diesem Bilanzstichtag) entgegen dem Wortlaut und dem Ziel der Regelung anteilig von künftigen Einnahmen/Gewinnen abhängig sei (s. insbesondere HHR/Richter, § 5 EStG Rz 1926; Blümich/Krumm, § 5 EStG Rz 762d; Wendt, StbJb 2003/2004, 247, 261; Bisle/Dönmez in Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner, EStG, 4. Aufl., § 5 Rz 224; ebenso Sievert/Kamradt in Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 3. Aufl., Rz 6179; Schiffers/Köster in EStG-eKommentar, § 5 Rz 550.2; Dörfler/Käfferlein, FR 2004, 869, 874 [Erfassung der jeweiligen Tilgungsraten]).

26

cc) Der Senat folgt der zuletzt angeführten Ansicht.

27

Die Qualifizierung als Ansatzregelung mit einer damit verbundenen Wirkung auf den Ansatz „der Höhe nach“ steht mit dem Regelungswortlaut im Einklang. Denn die Konjunktion „wenn“ bezieht sich im Satzzusammenhang auf „die“ Einnahmen und Gewinne, aus denen („soweit“) eine Tilgung erfolgen muss. Für dieses Ergebnis streitet auch die gesetzgeberische Absicht (s. oben zu II.2.a), wenn man berücksichtigt, dass eine erste (nicht vollständige) Tilgungsleistung weder den Umstand noch die Höhe weiterer zukünftiger Tilgungsleistungen gewährleistet. Insoweit ist -was dem Regelungsgegenstand in ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist- „wirtschaftliche Belastung“in der besonderen Situation des Förderdarlehens (mit der Aussicht auf einen Erlass von ungetilgter Schuld) nicht „nennbetragsbezogen“. Vielmehr ist die tilgungsbezogene Teilbarkeit eines („Gesamt-„)Darlehens dieser Struktur immanent. Der Gesetzgeber hat die Frage der wirtschaftlichen Belastung insoweit „typisiert“, als er diese Bedingung erst und nur insoweit als erfüllt ansieht, als „tilgungspflichtige Einnahmen“erzielt werden. Im Übrigen liegt eine „Teilbarkeit“ (des Nennbetrags einer Verpflichtung) der Normkonzeption auch insoweit zugrunde, als bei Verpflichtungen, die teilweise unabhängig von künftigen Einnahmen oder Gewinnen sind, jener Teil schon „dem Grunde nach“ nicht dem Passivierungsverbot unterfällt (z.B. HHR/Richter, § 5 EStG Rz 1916; Meyering/Gröne in Hachmeister/Kahle/Mock/Schüppen, a.a.O., § 249 HGB Rz 111). Erst aus der Erwirtschaftung von Einnahmen/Gewinnen folgt unmittelbar die -dann bereits nach bilanzsteuerrechtlichen Maßgaben „gewisse“ (zutreffend Obermeir, EFG 2018, 285, 286)- Verbindlichkeit in eben jener Höhe. Nicht zuletzt ist der Literatur darin zuzustimmen, dass der von der Gegenmeinung favorisierte vollständige Ausweis zu Stichtagen nach dem erstmaligen (unvollständigen) Erzielen von „tilgungspflichtigen Einnahmen“ dem Wortlaut und Regelungsgegenstand des § 5 Abs. 2a EStG widerspricht.

28

dd) Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Verzinsung des Darlehens sei hinreichender Ausdruck der wirtschaftlichen Belastung des Schuldners. Denn die dem Gläubiger geschuldete Verzinsung -das steuerbilanzielle Bilanzierungsverbot auf der „Schuldnerseite“ berührt die zivilrechtliche Verpflichtung aus der Darlehensvereinbarung nicht- weist mit der die Darlehensvaluta betreffenden Frage nach der wirtschaftlichen Belastungswirkung aus der Verpflichtung zur Tilgung des ausgereichten (Förder-)Darlehens keinen untrennbaren Zusammenhang auf. So ist auch ohne Weiteres anerkannt, dass entsprechende (unbedingte) Zahlungsverpflichtungen den Regelungsbereich des § 5 Abs. 2a EStG nicht berühren (z.B. Lambrecht, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 5 Rz Ca 17). Die darlehensbezogene Bilanzierungsfrage beim Verpflichteten ist im Übrigen auch von der rechtlichen Qualifizierung beim Berechtigten (dem Gläubiger) unabhängig, da eine sog. Korrespondenzsituation nicht vorliegt. Nicht zuletzt kann angesichts der Rechtsfolgeanordnung des § 5 Abs. 2a EStG auch nicht erheblich sein, dass ein Erwerber des Unternehmens der Klägerin den erlangten Darlehensbetrag nicht als Eigenkapital qualifizieren würde.

29

b) Das FA hat die Höhe der ertragswirksam (einkommens- und gewerbeertragsmindernd) anzusetzenden Verpflichtung zu den Bilanzstichtagen der Streitjahre in der Weise berechnet, dass es 50 % der Erlöse als belastenden Tilgungsanteil angesetzt hat. Dabei ist dieser Berechnung in ihrem Ausgangspunkt, dass es zum jeweiligen Bilanzstichtag nicht auf einen (liquiditätsmäßigen) Zufluss der Erlöse, sondern auf das Erwirtschaften (ausweislich der Abrechnungen) ankommt, zuzustimmen. Ob die konkrete Ermittlung mit den Maßgaben der Darlehensvereinbarung (Nr. 6.4, 6.5, 7), nach denen vom Produzentenanteil zunächst bis zu einem bestimmten Teilbetrag Vorabverfügungen möglich waren, der (diesen Vorrangbetrag übersteigende) Produzentenanteil dann zu 50 % der Verzinsung und Tilgung des Darlehens dienen sollte, wobei die Zinsen aus den Verwertungserlösen vorweg abzudecken waren, in allen Einzelheiten übereinstimmt, ist im Revisionsverfahren nicht zu klären, da jedenfalls ein zu geringer -und damit die Klägerin beschwerender- Ansatz nicht ersichtlich ist.

30

3. Die einkommens- und gewerbeertragswirksame Berichtigung des ursprünglichen Bilanzansatzes zum 31.12.2007 war nicht auf einen Betrag von … € (den im Streitjahr 2007 abgerufenen bzw. der Klägerin zugegangenen Darlehensbetrag) begrenzt. Vielmehr konnte mit Blick auf die bestandskräftigen Veranlagungen des Vorjahres 2006 nach den steuerrechtlichen Grundsätzen zur Bilanzberichtigung (s. z.B. BFH-Urteil vom 08.11.2018 – IV R 38/16, BFH/NV 2019, 551, m.w.N.) der Bilanzansatz des Darlehens insgesamt mit dem Stand zum 01.01.2007 (… €), soweit er fehlerhaft war (Passivierung des Darlehens zum 31.12.2006 entgegen dem Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG), gewinnwirksam berichtigt werden. Darin ist dem FG ohne Einschränkung beizupflichten; Einwendungen sind in diesem Zusammenhang von den Beteiligten auch nicht erhoben worden.

31

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1, 2 FGO.

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BFH: Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Krankenbeförderung – Endbescheid im finanzgerichtlichen Verfahren

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Steuerbefreiung als Fahrzeug zur Krankenbeförderung voraussetzt, dass das Fahrzeug ausschließlich für dringende Soforteinsätze verwendet wird (Az. III R 47/18).

BFH: Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Krankenbeförderung – Endbescheid im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Urteil III R 47/18 vom 10.06.2019

Leitsatz

  1. Die Krankenbeförderung i. S. des § 3 Nr. 5 Satz 1 KraftStG setzt voraus, dass kranke Menschen befördert werden. Steuerbefreit sind nur Fahrzeuge, die ausschließlich für Fahrten im Zusammenhang mit der Behandlung kranker Menschen verwendet werden (Anschluss an BFH-Urteil vom 13.09.2018 – III R 10/18, BFHE 262, 532).
  2. Nach der Abmeldung eines Kraftfahrzeugs wird der während eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergangene Endbescheid (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG) gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.07.2018 – 6 K 3668/16 Kfz aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand:

I.

1

Streitig ist, ob das Halten der Fahrzeuge der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) nach § 3 Nr. 5 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) steuerbefreit ist.

2

Das Unternehmen der Klägerin hat Personenbeförderungen zum Gegenstand. Die Klägerin ist Halterin der Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9. Es handelt sich um als Mehrzweckfahrzeuge, Sonderfahrzeuge und PKW zugelassene Fahrzeuge, die über drei bis neun mögliche Sitzplätze einschließlich Fahrersitz verfügen und technisch dahingehend ausgerüstet sind, dass entweder mindestens eine Person im Rollstuhl oder eine Person liegend transportiert werden kann. Die Klägerin verwendete die Fahrzeuge ausschließlich zur Beförderung von gehbehinderten Personen. Sie wurden dabei stets in einer Trage, einem Rollstuhl oder in einem Tragestuhl befördert, sie waren nicht in der Lage, selbstständig oder mit einfacher Unterstützung ihre Wohnung zu verlassen, benötigen aber keine intensivmedizinische Betreuung während der Beförderungen. Auf den in weiß gehaltenen Fahrzeugen stand im Frontbereich in großen Buchstaben „Krankenfahrdienst …“.

3

Ursprünglich waren acht der neun Fahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Durch Änderungsbescheide hob der Beklagte und Revisionskläger (Hauptzollamt -HZA-) die Steuerbefreiungen auf und setzte Kraftfahrzeugsteuer fest. Für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 9 setzte das HZA erstmals Kraftfahrzeugsteuer fest.

4

Die hiergegen eingelegten Einsprüche blieben erfolglos. Das HZA war der Meinung, eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG setze voraus, dass das Fahrzeug ausschließlich zu dringenden Soforteinsätzen verwendet werde.

5

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt, es sah die Voraussetzung „ausschließliche Verwendung zur Krankenbeförderung“ gemäß § 3 Nr. 5 Satz 1 KraftStG als erfüllt an, da eine Verwendung ausschließlich zu dringenden Soforteinsätzen nicht erforderlich sei.

6

Das HZA rügt mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts (§ 118 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

7

Das HZA beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen 1 und 8 wurden zwischenzeitlich abgemeldet, woraufhin Endbescheide ergangenen sind. Das HZA hat hierzu erklärt, dass sich der Streitstoff nicht geändert habe.

Gründe:

II.

10

Die Revision ist begründet. Das Urteil ist aufzuheben und zur anderweitigen Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass der Klägerin die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 5 KraftStG zu gewähren ist. Seine Feststellungen genügen nicht, um eine Krankenbeförderung i.S. der genannten Vorschrift anzunehmen.

11

1. Nach der Abmeldung der Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen 1 und 8 sind auch die Endbescheide nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 FGO Verfahrensgegenstand geworden. Zwar ersetzt ein solcher Endbescheid nicht die bisherige Steuerfestsetzung in vollem Umfang; er tritt jedoch für den letzten Entrichtungszeitraum an dessen Stelle (Niedersächsisches FG, Urteil vom 5. Juni 2008 – 14 K 240/05, juris; FG München, Urteile vom 12. März 2003 – 4 K 4462/02, juris; vom 20. Februar 2002 – 4 K 5095/00, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2002, 870, und vom 22. Mai 1996 – 4 K 3739/94, EFG 1997, 294; Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuergesetz, § 12 Rz 16). Die Sache ist insoweit nicht bereits nach § 127 FGO zurückzuweisen, da sich der Streitstoff nicht verändert hat (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 16. Februar 2011 – II R 48/08, BFHE 233, 190, BStBl II 2012, 295, m.w.N.).

12

2. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG unterliegt der Kfz-Steuer das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Von der Kfz-Steuer befreit ist nach § 3 Nr. 5 Satz 1 KraftStG u.a. das Halten von Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur Krankenbeförderung verwendet werden. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist nach § 3 Nr. 5 Satz 2 KraftStG weiterhin, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind und dass sie, sofern sie nicht für eine der in § 3 Nr. 5 Satz 3 KraftStG aufgeführten Körperschaften zugelassen sind, nach ihrer Bauart und Einrichtung dem Verwendungszweck angepasst sind.

13

3. Die Krankenbeförderung setzt bereits begrifflich voraus, dass kranke Menschen befördert werden (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 26. Oktober 1971 – V 31/70, EFG 1972, 145).

14

a) Wie der Senat bereits im Urteil vom 13. September 2018 – III R 10/18 (BFHE 262, 532) ausgeführt hat, ist der Begriff der Krankheit im Gesetz nicht definiert, da sein Inhalt ständigen Änderungen unterliegt und der Begriff im jeweiligen Rechtszusammenhang und individuellem Fall gebraucht wird. Allgemein anerkannt ist jedoch, dass Krankheit ein anomaler körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand ist, der nach herrschender Auffassung einer medizinischen Behandlung bedarf (Senatsurteile vom 28. Juli 2005 – III R 30/03, BFHE 210, 355, BStBl II 2006, 495, unter II.2.; vom 18. Juni 1997 – III R 84/96, BFHE 183, 476, BStBl II 1997, 805, unter II.2.a, jeweils zu § 33 des Einkommensteuergesetzes; vgl. auch Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. September 2015 – B 3 KR 14/14 R, SozR 4-2500 § 33 Nr. 48, Rz 29, m.w.N.). Dieser Krankheitsbegriff gilt auch für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer. Der Begriff der Behinderung (vgl. § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) ist nicht deckungsgleich mit dem Begriff der Krankheit.

15

b) Die Behandlungsbedürftigkeit impliziert eine gewisse Dringlichkeit der Beförderung, wie sie den übrigen Merkmalen des § 3 Nr. 5 Satz 1 KraftStG (Feuerwehrdienst, Katastrophenschutz, ziviler Luftschutz, Unglücksfälle, Rettungsdienst) immanent ist. Diese Auslegung entspricht den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 22. August 1989 – VII R 9/87 (BFHE 158, 132, BStBl II 1989, 936, unter II.). Das Gesetz verlangt keinen dringenden Soforteinsatz. Vielmehr müssen die beförderten Personen behandlungsbedürftig sein und die Beförderung muss mit der Behandlung im Zusammenhang stehen.

16

4. Das Urteil des FG hat den der Krankenbeförderung immanenten Krankheitsbegriff verkannt. Nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) wurden die Fahrzeuge ausschließlich zur Beförderung von Personen verwendet, die derart gehbehindert waren, dass sie öffentliche Verkehrsmittel oder private Fahrzeuge ohne fremde Hilfe nicht benutzen konnten. Das FG hat damit fehlerhaft lediglich auf die (Geh-)Behinderung der Personen abgestellt, ohne festzustellen, ob die mit den streitgegenständlichen Fahrzeugen beförderten Personen krank in dem oben genannten Sinne waren und ob die behandlungsbedürftigen Personen zum Zweck der Behandlung befördert wurden. Das FG-Urteil kann daher keinen Bestand haben.

17

5. Die Sache ist nicht spruchreif. Denn das FG hat keine Feststellungen zur Krankheit der beförderten Personen und zum Zweck der Fahrten getroffen. Das FG wird nach Maßgabe der obigen Grundsätze die notwendigen Feststellungen treffen und erneut über die Sache entscheiden müssen.

18

6. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

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BFH: Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn aus Anteilsverkauf

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob Erträge aus einem Devisentermingeschäft im Zusammenhang mit der – von Anfang an beabsichtigten – Veräußerung von in Fremdwährung valutierten Anteilen an Kapitalgesellschaften bei der Ermittlung des nach § 8b Abs. 2 KStG außer Ansatz bleibenden Veräußerungsgewinns einzubeziehen sind, wenn zwischen dem Grundgeschäft und dem Sicherungsgeschäft handels- und steuerbilanziell eine Bewertungseinheit gebildet wurde (Az. I R 20/16).

BFH: Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn aus Anteilsverkauf

BFH, Urteil I R 20/16 vom 10.04.2019

Leitsatz

Bei der Bemessung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns aus einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf ist der Ertrag aus einem Devisentermingeschäft, das der Veräußerer vor der Veräußerung zum Zweck der Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf den Veräußerungserlös abgeschlossen hat, als Bestandteil des Veräußerungspreises i. S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gewinnerhöhend zu berücksichtigen (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 02.04.2008 – IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658).

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10.02.2016 – 11 K 12212/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine AG, ist aufgrund Verschmelzung zum 30.09.2006 Rechtsnachfolgerin ihrer früheren Tochtergesellschaft, der X-AG. Die X-AG kaufte mit Vertrag vom 10.06.2002 auf US-Dollar-Basis Anteile an der Y-Inc., einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft. Das Eigentum an den an der New Yorker Börse gehandelten Anteilen ging am 22.08.2002 auf die X-AG über. Zwischen dem 18.06. und dem 05.08.2002 schloss die X-AG mit einer Bank mehrere Devisentermingeschäfte zur Kurssicherung ab. Nach Angabe der Klägerin beabsichtigte die X-AG bereits zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs, die erworbenen Anteile wieder zu veräußern. In ihrer Handels- sowie in ihrer Steuerbilanz behandelte die X-AG das Grundgeschäft (Aktienbestand) und das jeweilige Sicherungsgeschäft als Bewertungseinheit.

2

In den Jahren 2004 und 2005 (Streitjahre) veräußerte die X-AG die Y-Inc.-Anteile in mehreren Tranchen. Aus den Anteilsveräußerungen des Jahres 2004 erzielte die Klägerin einen Buchgewinn in Höhe von … €, während sich aus jenen des Jahres 2005 ein Buchverlust in Höhe von … € ergab. Die im Jahr 2002 abgeschlossenen und zwischenzeitlich mehrmals verlängerten (revolvierenden) Kurssicherungsgeschäfte ermöglichten es der X-AG, den in US-Dollar vereinnahmten Kaufpreis zu den in den Devisentermingeschäften vorab festgelegten Umtauschkursen in Euro zu tauschen. Hierbei realisierte die X-AG jeweils Kursgewinne, die sich in zusätzlichen Erträgen in Höhe von … €(2004) und … € (2005) niederschlugen.

3

In ihren handelsrechtlichen Jahresabschlüssen der Streitjahre wies die X-AG den Gewinn aus der Veräußerung der Anteile unter Einbeziehung der Ergebnisse (Kursgewinne) aus den Devisentermingeschäften („brutto“) aus. In ihren Steuererklärungen behandelte sie diese Gesamtgewinne als nach § 8b Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (KStG) steuerfrei und setzte nach Maßgabe von § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG einen Anteil von 5 % dieser Gesamtgewinne als nichtabziehbare Betriebsausgaben an.

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) kam nach einer Außenprüfung zu der Auffassung, dass die X-AG Veräußerungskosten im Betrag von … € (2004) bzw. … € (2005) zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Der Gewinn aus der Veräußerung der Y-Inc.-Anteile im Jahr 2004 mindere sich deshalb entsprechend auf … €; der im Jahr 2005 erzielte Verlust erhöhe sich auf … €. Diese Feststellung ist mittlerweile zwischen den Beteiligten nicht mehr im Streit. Ferner beanstandete das FA die Einbeziehung der Erträge aus den Sicherungsgeschäften in die Ermittlung der nach § 8b Abs. 2 KStG freigestellten Veräußerungsgewinne. Das Ergebnis von Kurssicherungsgeschäften, die der Absicherung des Kaufpreises im Zusammenhang mit der Veräußerung von in Fremdwährung notierten Aktien dienten, sei nach der zu § 17 des Einkommensteuergesetzes ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- (Urteil vom 02.04.2008 IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658) bei der Bestimmung des Veräußerungsgewinns nicht zu berücksichtigen. Grund- und Sicherungsgeschäft seien deshalb im Streitfall als Einzelgeschäfte zu betrachten; die aus den Kurssicherungsgeschäften erzielten Erträge seien nicht nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG begünstigt. Das FA erließ für die Streitjahre entsprechend geänderte Bescheide über die Festsetzung der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbeträge.

5

Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg; das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat sie mit Urteil vom 10.02.2016 – 11 K 12212/13 (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG- 2016, 1629) als unbegründet abgewiesen.

6

Gegen das FG-Urteil richtet sich die auf Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Klägerin.

7

Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die angefochtenen Bescheide dahin zu ändern, dass das Einkommen bzw. der Gewinn aus Gewerbebetrieb für 2004 um … € und für 2005 um … € gemindert werden.

8

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

9

Während des Revisionsverfahrens ist das Bundesministerium der Finanzen (BMF) dem Verfahren gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten. Es unterstützt in der Sache die Auffassung des FA, stellt aber keinen förmlichen Antrag.

Gründe:

II.

10

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Die Erträge der X-AG aus den Devisentermingeschäften sind bei der Berechnung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf der Y-Inc.-Anteile zu berücksichtigen, wenn und soweit die Devisentermingeschäfte -gemäß dem Vorbringen der Klägerin- tatsächlich zur Abwendung des Währungskursrisikos in Bezug auf die zu erwartenden Verkaufserlöse abgeschlossen und deshalb hierdurch veranlasst gewesen sind. Ob diese Voraussetzung im anhängigen Fall gegeben ist, kann anhand der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden.

11

1. Gemäß § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens u.a. Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) gehören, außer Ansatz. Der Steuerbilanzgewinn ist daher im entsprechenden Umfang -außerbilanziell- zu kürzen. Veräußerungsgewinn i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG ist nach der Definition des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert). Nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG gelten jedoch 5 % des Veräußerungsgewinns als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in § 8b Abs. 2 KStG genannten Anteil stehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG). Für die Ermittlung des Gewerbeertrags sind die Regelungen des § 8b KStG ebenfalls anzuwenden (§ 7 Satz 4 Halbsatz 2 des Gewerbesteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung).

12

2. Auch wenn das FG keine ausdrücklichen Feststellungen hierzu getroffen hat, ist davon auszugehen, dass es sich bei der börsennotierten US-amerikanischen Y-Inc. um eine mit einer deutschen AG vergleichbare Kapitalgesellschaft gehandelt hat, deren Leistungen bei der X-AG zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG geführt haben. Sonach sind die von der X-AG erzielten Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf der Anteile an der Y-Inc. nach Maßgabe des § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfrei und unterliegen zu einem Anteil von 5 % dem pauschalen Betriebsausgabenabzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG.

13

Spiegelbildlich hierzu wären Gewinnminderungen im Zusammenhang mit den Anteilen an der Y-Inc. nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG steuerlich nicht zu berücksichtigen. Um steuerlich unbeachtliche Gewinnminderungen in diesem Sinne -und nicht um einen „negativen Veräußerungsgewinn“ i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG- handelt es sich, wenn sich bei der Berechnung des Veräußerungsergebnisses nach Maßgabe von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG ein Veräußerungsverlust ergibt (Senatsurteil vom 13.10.2010 – I R 79/09, BFHE 231, 529, BStBl II 2014, 943, Rz 30).

14

3. Bei der Ermittlung des Veräußerungsergebnisses nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG sind im Falle von Fremdwährungsgeschäften zur Bestimmung der Anschaffungskosten und des Veräußerungspreises die erhaltenen und die gezahlten Fremdwährungsbeträge nach den zu den jeweiligen Realisierungszeitpunkten geltenden Umrechnungskurs in Euro umzurechnen (vgl. Senatsurteil vom 21.09.2016 – I R 63/15, BFHE 256, 11, BStBl II 2017, 357). Wechselkursänderungen im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung erhöhen oder vermindern daher den nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinn sowie die außer Ansatz bleibende Gewinnminderung nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG.

15

4. All dies hat die Vorinstanz zutreffend erkannt und steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Unterschiedliche Auffassungen bestehen jedoch darüber, ob bei der Bemessung des steuerfreien Veräußerungsergebnisses die von der X-AG erzielten Erträge aus den Devisentermingeschäften erhöhend zu berücksichtigen sind. FA und FG lehnen dies auch für den Fall ab, dass die Devisentermingeschäfte entsprechend dem Vorbringen der Klägerin ausschließlich den Zweck gehabt haben sollten -und hierzu auch geeignet waren-, das konkrete Währungskursrisiko in Bezug auf den von der Klägerin erwarteten Veräußerungserlös aus der beabsichtigten Wiederveräußerung der Anteile an der Y-Inc. auszuschließen oder zu vermindern. Dem ist nicht zu folgen.

16

a) Zu Recht hat das FG es allerdings abgelehnt, eine Einbeziehung des Ertrags aus den Devisentermingeschäften in das nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG zu ermittelnde (steuerfreie) Veräußerungsergebnis daraus abzuleiten, dass die X-AG in ihren Handels- und Steuerbilanzen den Aktienbestand und die Sicherungsgeschäfte als Bewertungseinheiten erfasst hat.

17

aa) Auf die mit dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.04.2006 (BGBl I 2006, 1095, BStBl I 2006, 353) in das Gesetz eingefügte Bestimmung des § 5 Abs. 1a EStG (n.F.), der zufolge die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich sind, kann sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil diese Vorschrift nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 02.12.2015 – I R 83/13, BFHE 253, 104, BStBl II 2016, 831) auf den Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten -mithin auch für die Streitjahre- nicht rückwirkend anzuwenden ist. Nach dem erwähnten Senatsurteil gilt Entsprechendes für die (erst) mit dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) vom 25.05.2009 (BGBl I 2009, 1102, BStBl I 2009, 650) kodifizierte Bestimmung des § 254 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zur Bildung von Bewertungseinheiten in der Handelsbilanz; § 254 HGB bewirkt auch nicht, dass die dort niedergelegten Regeln zur Bewertungseinheit rückwirkend für die Vergangenheit als handelsrechtliche Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu gelten hätten und somit über § 5Abs. 1 Satz 1 EStG auch für die Steuerbilanz beachtlich wären.

18

bb) Inwiefern auch schon in der Zeit vor dem Inkrafttreten der oben genannten Vorschriften Raum für die Anerkennung von Bewertungseinheiten in der handels- und steuerrechtlichen Gewinnermittlung bestand (dazu wiederum Senatsurteil in BFHE 253, 104, BStBl II 2016, 831; s.a. Christiansen, Deutsches Steuerrecht –DStR- 2003, 264; Meinert, DStR 2017, 1401), kann für die Entscheidung des Streitfalls offen bleiben. Denn selbst wenn dies der Fall und die von der X-AG gebildete Bewertungseinheit danach steuerbilanziell anzuerkennen gewesen wäre, würde diese Bewertungseinheit nichts daran ändern, dass die Regelungen des § 8b Abs. 2 KStG jeweils isoliert auf die in die Bewertungseinheit einbezogenen Wirtschaftsgüter anzuwenden sind.

19

aaa) Welchen Einfluss eine steuerbilanziell anzuerkennende Bewertungseinheit bei Beendigung der Bewertungseinheit durch Erfüllung des Grund- und des Sicherungsgeschäfts (hier: durch Veräußerung der Aktien und Ausführung der Devisentermingeschäfte) auf die steuerliche Gewinn- bzw. Einkommensermittlung hat, wird unterschiedlich beurteilt. Nach Auffassung der Vorinstanz, des FG Düsseldorf (Urteil vom 13.12.2011 – 6 K 1209/09 F, EFG 2012, 1496), der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 25.08.2010, Der Betrieb 2010, 2024; Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. vom 22.03.2012, DStR2012, 1389) und eines Teils der Literatur (Drüen in Großkomm HGB, 5. Aufl., § 254 Rz 13, 26; Blümich/Krumm, § 5 EStG Rz 239; Meinert, DStR 2017, 1447, 1451 f.; Schnitger in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl., § 8b Rz 287; Herzig/Briesemeister, Die Unternehmensbesteuerung -Ubg- 2009, 157, 160, jeweils zu § 5 Abs. 1a EStG n.F.) hat die bilanzielle Bewertungseinheit Bedeutung lediglich für die Bewertung der Wirtschaftsgüter. Würden Verluste und Gewinne tatsächlich realisiert, seien diese Vorgänge nicht mehr unter Bewertungs-, sondern unter Realisationsgesichtspunkten zu beurteilen. Außerdem seien vom Regelungsbereich der Bewertungseinheiten die Gewinnermittlung, die Einkommensermittlung und die Verlustverrechnung, insbesondere auch § 8b KStG, strikt zu trennen, da diese Regelungen auf tatsächliche Betriebsvermögensmehrungen und -minderungen abstellten.

20

Andere halten es für sachgerecht und geboten, § 8b Abs. 2 KStG nicht auf die einzelnen Elemente der Bewertungseinheit, sondern auf deren Ergebnis im Ganzen anzuwenden (z.B. Hahne, Steuern und Bilanzen 2008, 181, 184 ff.; Glaser/Kahle, Ubg 2015, 113, 117; Hick in Hermann/Heuer/Raupach, § 5 EStG Rz 1738; Teiche, DStR 2014, 1737, 1739, wiederum jeweils zu § 5 Abs. 1a EStG n.F.).

21

bbb) Der Senat hält -jedenfalls für die Zeit vor Geltung des § 5 Abs. 1a EStG n.F.- die erstgenannte Auffassung für zutreffend. Die über § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblichen handelsrechtlichen GoB haben vor Geltung des § 254 HGB die Bildung von Bewertungseinheiten nur erlaubt, wenn die strikte Befolgung des Einzelbewertungsgrundsatzes (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) i.V.m. dem Imparitätsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB dazu führen würde, dass ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens widersprechendes Bild entsteht (Senatsurteil in BFHE 253, 104, BStBl II 2016, 831). Insofern erschöpfen sich Bedeutung und Wirkung der Bewertungseinheit darin, dass für Zwecke des Betriebsvermögensvergleichs während des fortdauernden Risikoausschlusses zwischen noch nicht realisiertem Grundgeschäft und ebenfalls noch schwebendem Sicherungsgeschäft die allgemeinen Bilanzierungsgrundsätze (insbesondere der Einzelbewertungsgrundsatz sowie das Realisations- und Imparitätsprinzip) suspendiert werden (vgl. Drüen in Großkomm HGB, 5. Aufl., § 254 Rz 12). Ist jedoch der Sicherungsverbund aufgrund der Realisierung des Grund- und/oder des Sicherungsgeschäfts beendet, entfällt damit zugleich der Grund für den Verzicht auf die im paritätische Bewertung (vgl. Drüen in Großkomm HGB, 5. Aufl., § 254 Rz 13; Meinert, DStR 2017, 1447, 1452; Blümich/Krumm, § 5 EStG Rz 239). Dafür, dass die Bewertungseinheit über die zeitweilige Suspendierung des bilanzrechtlichen Imparitätsgrundsatzes hinaus auch auf die Ermittlung des steuerlichen Veräußerungsgewinns im Rahmen des § 8b Abs. 2 KStG -mithin auf die Ebene der außerbilanziellen Korrektur des Steuerbilanzgewinns- einwirken könnte, bedürfte es einer gesetzlichen Grundlage, die in § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG (i.V.m.den handelsrechtlichen GoB) nicht gesehen werden kann.

22

b) Die Erträge aus den Währungskurssicherungsgeschäften wären jedoch dann, wenn sie durch die Anteilsverkäufe veranlasst worden wären und diesen konkret zugeordnet werden könnten, bei der Ermittlung des Veräußerungsergebnisses i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG als Teil des Veräußerungspreises zu berücksichtigen.

23

aa) Allerdings sind Devisengeschäfte, mit denen der Veräußerer den Anteilskaufpreis absichert, nach dem Urteil des IX. Senats des BFH in BFH/NV 2008, 1658, auf das sich die Vorinstanz bezogen hat, im Rahmen der Bemessung des Veräußerungspreises nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG „irrelevant“. Der erkennende Senat hat Zweifel, ob er dieser Aussage im Anwendungsbereich des § 17 EStG folgen würde. Denn ein auf die Absicherung des Fremdwährungskaufpreises eines bestimmten Veräußerungsgeschäfts gerichtetes Währungssicherungsgeschäft dient aus Sicht des Veräußerers letztlich dazu, den inländischen Gegenwert des Veräußerungspreises durch Herausnahme des Währungskursrisikos zu fixieren. Der Umstand, dass das Sicherungsgeschäft nicht mit dem Vertragspartner des Veräußerungsgeschäfts, sondern mit einem unabhängigen Dritten abgeschlossen worden ist, würde eine Berücksichtigung eines Ertrags aus dem Sicherungsgeschäft als Bestandteil des Veräußerungspreises nicht hindern, da nach der Rechtsprechung auch die Zahlung eines Dritten Bestandteil des Veräußerungspreises sein kann, und zwar selbst dann, wenn sie nicht auf Veranlassung des Erwerbers geschieht (s. BFH-Urteil vom 29.05.2008 – IX R 97/07, BFH/NV 2009, 9).

24

bb) Eine abschließende Entscheidung dieser Problematik für den Anwendungsbereich des § 17 EStG -bzw. eine Divergenzanfrage an den IX. Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO- ist jedoch für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht veranlasst. Denn unabhängig davon ist jedenfalls § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG dahin auszulegen, dass der Ertrag aus einem Währungskurssicherungsgeschäft bei der Berechnung des steuerfreien Veräußerungsgewinns als Bestandteil des Veräußerungspreises zu berücksichtigen sein kann. Das folgt daraus, dass Verluste aus Währungskurssicherungsgeschäften als Bestandteil der Veräußerungskosten den Veräußerungsgewinn mindern könnten (unten aaa); dann müssen im Rahmen des § 8b Abs. 2 KStG aber auch Gewinne aus diesen Geschäften gewinnerhöhend berücksichtigt werden können (unten bbb).

25

aaa) Verluste aus Devisentermingeschäften, die ausschließlich zum Ausschluss bzw. zur Minderung des Währungskursrisikos einer konkret geplanten, in Fremdwährung abzuwickelnden Anteilsveräußerung abgeschlossen worden sind, mindern als Bestandteil der Veräußerungskosten i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG den Veräußerungsgewinn.

26

(1) Als Veräußerungskosten i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG sind nach der Senatsrechtsprechung Aufwendungen anzusehen, die in einem Veranlassungszusammenhang mit der Veräußerung stehen. Abzustellen ist auf das „auslösende Moment“ für die Entstehung der Aufwendungen und ihre größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn (Senatsurteil vom 09.04.2014 – I R 52/12, BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861). Dies entspricht der zwischenzeitlich ständigen Rechtsprechung zum Begriff der Veräußerungskosten in § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG (Senatsurteil vom 27.03.2013 – I R 14/12, BFH/NV 2013, 1768; BFH-Urteile vom 16.12.2009 – IV R 22/08, BFHE 227, 481, BStBl II 2010, 736; vom 25.01.2000 – VIII R 55/97, BFHE 191, 111, BStBl II 2000, 458) und zu § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG (BFH-Urteil vom 06.12.2005 – VIII R 34/04, BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265; Senatsurteil in BFH/NV 2013, 1768; s.a. BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 1658; vom 08.02.2011 – IX R 15/10, BFHE 233, 100, BStBl II 2011, 684).

27

(2) Unter Zugrundelegung dieser Kriterien handelt es sich -entgegen der Auffassung des FG- bei Verlusten eines Anteilsverkäufers aus gegenläufigen Devisentermingeschäften, die dieser vor dem Verkauf mit dem ausschließlichen Zweck abgeschlossen hat, den erwarteten Verkaufserlös gegen Währungskursrisiken abzusichern, um Veräußerungskosten. Das „auslösende Moment“ für die Entstehung der Verluste ist in der geplanten Veräußerung zu sehen, deren Erlös der Steuerpflichtige unbeeinflusst von Währungskursschwankungen zu vereinnahmen trachtet. Die Verluste weisen daher eine größere Nähe zur Veräußerung auf als zum laufenden Gewinn. Entsprechendes hat der Senat bereits zu Verlusten aus Sicherungsgeschäften mit Aktienzertifikaten entschieden (Senatsurteil in BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861). Soweit er dort zur Abgrenzung von dem Urteil des IX. Senats des BFH in BFH/NV 2008, 1658 ausgeführt hat, die Zertifikategeschäfte seien mit Kurssicherungsgeschäften in Form von Devisentermingeschäften nicht vergleichbar, wird daran nicht festgehalten. Auch in anderen Zusammenhängen hat der BFH Veräußerungen und Währungskurssicherungsgeschäfte als wirtschaftliche Einheiten gewertet (s. Senatsurteil vom 22.06.2011 – I R 103/10, BFHE 234, 174, BStBl II 2012, 115, zur Berücksichtigung eines Währungstermingeschäfts im Rahmen der Ermittlung der ausländischen Einkünfte nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG; BFH-Urteil vom 19.04.2005 – VIII R 80/02, juris, zum Gewinn aus dem Rückkauf einer Fremdwährungsanlage zu einem im Anlagezeitpunkt festgelegten, von der tatsächlichen Kursentwicklung unabhängigen Kurs).

28

Der beschriebene Veranlassungszusammenhang lässt sich auch aus der Bestimmung des § 15 Abs. 4 Satz 2 ff. EStG ableiten. § 15 Abs. 4 Satz 2 EStG bestimmt, dass Verluste aus Termingeschäften -zu denen auch Devisentermingeschäfte gehören (s. Senatsurteil vom 06.07.2016 – I R 25/14, BFHE 254, 326, BStBl II 2018, 124)-, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen und auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden dürfen. Dieses Verlustausgleichs- und -abzugsverbot gilt aber gemäß § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG u.a. dann nicht, wenn die Termingeschäfte der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen. Erst der Sicherungszweck des Termingeschäfts und der Zusammenhang mit dem abgesicherten Grundgeschäft führen demnach dazu, dass der Verlust aus dem Termingeschäft überhaupt steuerlich voll berücksichtigungsfähig ist.

29

Soweit die Devisentermingeschäfte nach Auffassung des FG -im Unterschied zu den Sicherungsgeschäften mit Aktienzertifikaten- auch unabhängig vom Aktiengeschäft „einen Sinn“ ergeben, blendet es aus, dass auf Differenzausgleich gerichtete Devisentermingeschäfte, die nicht der Sicherung eines gegenläufigen Grundgeschäfts dienen, wirtschaftlich nichts anderes als Wettgeschäfte sind (s. z.B. den Fall des Senatsurteils in BFHE 254, 326, BStBl II 2018, 124) und aus diesem Grund vom Gesetz (§ 15 Abs. 4 Satz 3 EStG) mit den zuvor beschriebenen steuerlichen Verlustausgleichs- und Verlustabzugsbeschränkungen sanktioniert werden.

30

bbb) Können sonach im Rahmen des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG Verluste aus Kurssicherungsgeschäften auf die Höhe des steuerfreien Veräußerungsgewinns einwirken, muss Entsprechendes auch für Erträge aus Sicherungsgeschäften gelten.

31

(1) Dafür spricht zunächst, dass § 8b Abs. 2 KStG ersichtlich auf eine „symmetrische“ Freistellung von Veräußerungsgewinnen (Abs. 2 Satz 1) einerseits und Wertminderungen im Zusammenhang mit dem Anteil (Abs. 3 Satz 3) andererseits ausgerichtet ist. Dieser gesetzgeberischen Intention würde eine unterschiedliche Behandlung von Verlusten und Gewinnen aus Währungskurssicherungsgeschäften zuwiderlaufen.

32

(2) Darüber hinaus ist dieses Normverständnis auch aus unionsrechtlichen Gründen geboten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union -früher: Europäischer Gerichtshof- (EuGH) steht die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit (Art. 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte -EG-, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C 325,1, jetzt Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft -AEUV-, Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C 115, 47) der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, nach der bei der Festsetzung der nationalen Besteuerungsgrundlage die Berücksichtigung eines Wechselkursverlusts eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens aus der Rückführung des Dotationskapitals, das es seiner in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte gewährt hatte, ausgeschlossen ist (EuGH-Urteil Deutsche Shell vom 28.02.2008 – C-293/06, EU:C:2008:129, BStBl II 2009, 976). Mit dem Urteil X vom 10.06.2015 – C-686/13 (EU:C:2015:375, Internationales Steuerrecht 2015, 557) hat der EuGH diese Rechtsprechung dahin eingeschränkt, dass ein Mitgliedstaat, der nach seinem Steuerrecht sowohl die Gewinne aus Beteiligungen an einer Tochtergesellschaft von der Körperschaftsteuer befreit als auch den Abzug der hiermit zusammenhängenden Verluste generell ausschließt, zur Gewährungsleistung der Grundfreiheiten des Unionsrechts nicht verpflichtet ist, Wechselkursverluste aus der Veräußerung von solchen Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften bei der inländischen Körperschaftsteuer zum Abzug zuzulassen.

33

Die Nichtberücksichtigung umrechnungsbedingter Wechselkursverluste bei der Veräußerung von Anteilen hält der EuGH unter dem Aspekt der Niederlassungsfreiheit demnach (nur dann) für gerechtfertigt, wenn spiegelbildlich auch Wechselkursgewinne steuerfrei sind. Unionsrechtlich geboten ist mithin eine „symmetrische“ Handhabung von Wechselkurverlusten und -gewinnen (s. hierzu Senatsurteile vom 02.12.2015 – I R 13/14, BFHE 253, 5, BStBl II 2016, 927; in BFHE 256, 11, BStBl II 2017,357).

34

Diese zur Niederlassungsfreiheit ergangene EuGH-Rechtsprechung kann auf die nach Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) auch im Kapitalverkehr mit Drittstaaten (wie hier die USA) gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit übertragen werden. Der Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit ist eröffnet, weil § 8b Abs. 2 KStG unabhängig von der Beteiligungsquote Anwendung findet und währungsbedingte Wertunterschiede typischerweise im unmittelbaren oder mittelbaren grenzüberschreitenden Zusammenhang (hier: Veräußerung von an einer ausländischen Börse gehandelten Aktien über eine ausländische Bank) auftreten, nicht dagegen im reinen Inlandsfall. Eine „asymmetrische“ Einbeziehung nur von Verlusten aus zur Währungskurssicherung abgeschlossenen Geschäften, nicht aber von spiegelbildlichen Gewinnen in die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 KStG würde die Kapitalverkehrsfreiheit beschränken, weil sie einen potentiellen Anleger davon abhalten könnte, in ausländische Beteiligungen zu investieren.

35

5. Das angefochtene Urteil beruht auf einer abweichenden Rechtsauffassung. Es ist daher aufzuheben. Der Rechtsstreit ist nicht entscheidungsreif. Das FG hat die von Beginn an bestehende Absicht der X-AG zur Wiederveräußerung der Y-Inc.-Anteile und den auf den Ausschluss des Währungskursrisikos hinsichtlich der erwarteten Verkaufserlöse abgestimmten Sicherungszweck der Devisentermingeschäfte als Vortrag der Klägerin wiedergegeben, hat hierzu jedoch -von seinem rechtlichen Standpunkt aus konsequent- keine hinreichenden eigenen Feststellungen getroffen. Dies ist im zweiten Rechtsgang nachzuholen. Das FG wird dabei zu beachten haben, dass der erforderliche Veranlassungszusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft in der hier vorliegenden Konstellation eines „antizipativen“ Sicherungsgeschäfts (s. Teiche, DStR 2014, 1737, 1740) nur gegeben wäre, wenn der Zweck der Devisentermingeschäfte aus Sicht der X-AG ausschließlich auf Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf die konkret erwarteten Veräußerungserlöse ausgerichtet war („Micro Hedges“); unspezifische globale Absicherungen für Währungskursrisiken einer Vielzahl von Grundgeschäften („Macro“- oder „Portfolio Hedges“) sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen.

36

6. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

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Reform der Grundsteuer beschlossen

Der Finanzausschuss im Bundestag hat die Reform der Grundsteuer beschlossen. In der Sitzung am 16.10.2019 verabschiedete der Ausschuss insgesamt drei Gesetzentwürfe zur Umsetzung des Refomvorhabens. Für die Erhebung der Steuer soll in Zukunft nicht mehr auf den Bodenwert zurückgegriffen werden, was vom BVerfG verworfen worden war, sondern es sollen auch Erträge wie Mieteinnahmen berücksichtigt werden. Für die Bundesländer ist eine Öffnungsklausel vorgesehen, damit sie die Grundsteuer mit einem abgeänderten Bewertungsverfahren erheben können.

Reform der Grundsteuer beschlossen

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.10.2019

Der Finanzausschuss hat am 16. Oktober 2019 die Reform der Grundsteuer beschlossen. In der von der Vorsitzenden Bettina Stark-Watzinger (FDP) geleiteten Sitzung verabschiedete der Ausschuss insgesamt drei Gesetzentwürfe zur Umsetzung des Refomvorhabens. Für die Erhebung der Steuer soll in Zukunft nicht mehr auf den Bodenwert zurückgegriffen werden, was vom Bundesverfassungsgericht verworfen worden war, sondern es sollen auch Erträge wie Mieteinnahmen berücksichtigt werden. Für die Bundesländer ist eine Öffnungsklausel vorgesehen, damit sie die Grundsteuer mit einem abgeänderten Bewertungsverfahren erheben können.

Für die Öffnungsklausel verabschiedete der Ausschuss den von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Grundgesetz-Artikel 72, 105 und 125b ( 19/11084 ). Mit der Änderung soll zudem die Gesetzgebungskompetenz des Bundes abgesichert werden. Für den Gesetzentwurf stimmten neben den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD auch die Fraktionen von FDP und Bündnis 90/Die Grünen. AfD-Fraktion und Fraktion Die Linke lehnten ab.

Außerdem stimmte der Ausschuss dem von den Fraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts ( 19/11085 ) in geänderter Fassung zu. Danach soll für die Berechnung der Steuer der Wert eines unbebauten Grundstücks anhand der regelmäßig festgestellten Bodenrichtwerte ermittelt werden. Ist das Grundstück bebaut, werden außerdem Erträge wie Mieten zur Berechnung der Steuer herangezogen. Zur Vereinfachung des Verfahrens wird für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum ein vorgegebener durchschnittlicher Sollertrag in Form einer Nettokaltmiete je Quadratmeter in Abhängigkeit der Lage des Grundstücks typisierend angenommen. Als erster Hauptfeststellungszeitpunkt für die Feststellung der Grundsteuerwerte nach den neuen Bewertungsregeln ist der 1. Januar 2022 vorgesehen. Auch in Zukunft werden die Gemeinden die Höhe der Grundsteuer mit örtlichen Hebesätzen bestimmen können.

Zuletzt beschloss der Finanzausschuss mit Mehrheit der Koalitionsfraktionen sowie mit den Stimmen der Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen gegen die Stimmen von AfD- und FDP-Fraktion den von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung ( 19/11086 ). Städte und Gemeinden sollen dadurch die Möglichkeit der Festlegung eines erhöhten, einheitlichen Hebesatzes auf baureife Grundstücke erhalten (Grundsteuer C). Mit dem erhöhten Satz könne über die Grundsteuer ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, baureife Grundstücke einer sachgerechten und sinnvollen Nutzung durch Bebauung zuzuführen, heißt es in dem Gesetzentwurf. Mit einem von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD durchgesetzten Änderungsantrag wurde der Anwendungsbereich der Grundsteuer C noch ausgeweitet.

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Fit für die Zukunft: Modernisierung des Unternehmensteuerrechts

Passen eine moderne und international ausgerichtete Wirtschaft und das Unternehmensteuerrecht noch zusammen? Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hegt daran Zweifel – und hat deshalb ein Modernisierungskonzept für das Unternehmensteuerrecht vorgelegt. Auf einem Kongress diskutierten Unionspolitiker die Vorschläge mit Experten auf dem Podium und dem Publikum. Der DStV berichtet.

Fit für die Zukunft: Modernisierung des Unternehmensteuerrechts

DStV, Mitteilung vom 15.10.2019

Passen eine moderne und international ausgerichtete Wirtschaft und das Unternehmensteuerrecht noch zusammen? Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hegt daran Zweifel – und hat deshalb ein Modernisierungskonzept für das Unternehmensteuerrecht vorgelegt. Auf einem Kongress diskutierten Unionspolitiker die Vorschläge mit Experten auf dem Podium und dem Publikum.Der sehr gut besuchte Kongress fand am 23.09.2019 statt und bildete den Abschluss einer mehrteiligen Gesprächsreihe, in der die Grundlagen des Konzepts eingehend mit der Praxis und Wissenschaft erörtert wurden. Bei einem der vorangegangenen Gespräche war der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) ebenfalls als Experte geladen.

In seiner Begrüßungsansprache sagte der Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, MdB StB Ralph Brinkhaus, in den nächsten Jahren werde es zu umfassenden strukturellen Veränderungen der Wirtschaft kommen. Unternehmen und Politik müssten die Wirtschaft deshalb fit für die Jahre 2030/2040 machen. Hierbei spiele auch das (Unternehmen-)Steuerrecht eine Rolle. Dieses passe nicht mehr zur Wirtschaft des 21. Jahrhunderts, mahnte Brinkhaus. Insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands müsse im internationalen Vergleich gewährleistet werden. Er setze hierbei auf den fortwährenden Austausch der Union mit der Praxis.

Nicht immer „draufsatteln“

In die gleiche Kerbe schlug der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Peter Altmaier. In seiner Keynote hob er hervor, dass sich die Regeln des globalen Marktes verändern und die Wirtschaft auch steuerlich auf die nächsten 20 Jahre vorbereitet werden muss. Die Steuerbelastung von Personengesellschaften etwa sei eindeutig zu hoch – gerade im internationalen Vergleich. Deshalb sieht Altmaier u. a. bei der Regelung zur Thesaurierungsbegünstigung für Personengesellschaften dringenden Reformbedarf. Hier warte die Union auf den vom Bundesministerium der Finanzen in Aussicht gestellten Vorschlag.

Er sprach sich außerdem gegen eine Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen aus. Die EU-Richtlinie für die grenzüberschreitende Anzeigepflicht müsse Deutschland umsetzen. In der aktuellen Wirtschaftssituation und in Zeiten internationaler Unsicherheit solle man jedoch darauf verzichten, bei jeder europäischen Richtlinie „draufzusatteln“.

Der Wiederbelebung der Vermögensteuer erteilte Altmaier ebenfalls eine Absage.

Vorstellung des Konzepts

Die federführenden Autoren des Konzeptpapiers und Mitglieder der Arbeitsgruppe Finanzen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, MdB WP/StB Fritz Güntzler und MdB StB Sebastian Brehm, stellten die Eckpunkte der Reformüberlegungen vor. Mit dem Papier würden drei Ziele verfolgt, erläuterten Güntzler und Brehm:

  1. Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit
  2. Abbau von Bürokratie
  3. Verbesserung von Strukturen

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit

Zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit soll u. a. die Steuerbelastung auf nicht entnommene Gewinne einer Kapitalgesellschaft auf 25 % gesenkt werden. Hierfür gebe es verschiedene Wege, sagte Güntzler. Ein einfacher und mit Signalwirkung verbundener Weg wäre es – wie im Konzeptpapier vorgeschlagen – den Körperschaftsteuersatz von 15 % auf 10 % abzusenken. In dem Papier sei außerdem vorgesehen, den Solidaritätszuschlag nicht nur teilweise, sondern vollständig und damit auch für Kapitalgesellschaften abzuschaffen.

Brehm ergänzte, dass zudem die Gewerbesteueranrechnung auf die Einkommensteuer weiterentwickelt werden solle. Zu diesem Zweck solle die Anrechnung auf das 4,5-fache des Gewerbesteuermessbetrags steigen (derzeit: das 3,5-fache).

Ferner sei es Ziel des Konzepts, eine rechtsformneutrale Besteuerung herzustellen. Hierzu solle einerseits die Thesaurierungsbegünstigung für Personengesellschaften überarbeitet werden, sagte Brehm. Zusätzlich sehe das Papier ein sog. Optionsmodell vor, das es Personengesellschaften erlauben würde, sich wie Kapitalgesellschaften besteuern zu lassen.

Güntzler und Brehm stellten außerdem Reformüberlegungen zum Außensteuerrecht, zur Senkung der steuerlichen Zinssätze sowie zur Ausgestaltung der Grunderwerbsteuer vor.

Abbau von Bürokratie & Strukturverbesserungen

Im Hinblick auf die Vermeidung überbordender Bürokratie lehne die Unionsfraktion in dem Papier eine Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen ab, stellte Brehm klar. Das Konzept sehe stattdessen zeitnahe und kooperative Betriebsprüfungen vor.

Des Weiteren skizzierten Güntzler und Brehm zwei der angedachten Maßnahmen zur Strukturverbesserung. Dies betraf einerseits die steuerliche Forschungsförderung, die aktuell bereits im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren ist. Hier seien jedoch noch Fragen bezüglich der Auftragsforschung zu klären, die aus europarechtlichen Vorgaben resultierten, so Güntzler. Hinsichtlich der Verlustverrechnung sagte Brehm: Ziel des Konzepts sei es, dass 100 % der Verluste geltend gemachten werden können.

Abschließend warben sie dafür, dass alle gemeinsam für die Vorschläge kämpfen müssten. Die Wirtschaft müsse ein gemeinsames Signal setzen.

Podiumsdiskussion

Die finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, MdB StB Antje Tillmann, moderierte die anschließende Diskussion.

Dr. Achim Pross (OECD) zeigte anhand zweier Berechnungen, dass Deutschland sowohl bei den nominalen als auch bei den effektiven Steuersätzen „Weltmarktführer“ sei. Im Ausland herrsche die Wahrnehmung, dass Deutschland ein Hochsteuerland sei. Die Senkung des Körperschaftsteuersatzes könne deshalb durchaus Signalwirkung haben.

Prof. Dr. Johanna Hey (Universität zu Köln) stimmte dem zu. Alternativ die Gewerbesteueranrechnung – wie gelegentlich in Diskussionen vorgebracht – auf Kapitalgesellschaften auszuweiten, sah Hey dagegen kritisch. Dies könne dazu führen, dass die Körperschaftsteuer irgendwann marginalisiert werde. Sie sprach sich zudem dafür aus, die Gewerbesteuer insgesamt zu reformieren. Zumindest die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen sollten abgeschafft werden, so Hey.

Dr. Wolfgang Haas (BASF SE) führte u. a. aus, das Unternehmensteuerrecht müsse wettbewerbsfähiger werden. Wenngleich es langfristig gesehen tiefgreifender Reformen bedürfe, würden aktuell jedoch alle Verbesserungen des Unternehmensteuerrechts etwas nützen. Auch er vertrat die Auffassung, dass eine Senkung des Körperschaftsteuersatzes für internationale Investoren leichter verständlich wäre. Allerdings könne eine Ausweitung der Gewerbesteueranrechnung auf Kapitalgesellschaften ebenfalls hilfreich sein.

Der Niedersächsische Finanzminister, MdL Reinhold Hilbers (CDU), goutierte den Vorschlag einer Körperschaftsteuersatzsenkung. Hinsichtlich der Abschaffung der Gewerbesteuer wandte er ein, das Band zwischen Unternehmen und Kommunen müsse erhalten bleiben. Reformbedarf sah er bei der Gewerbesteuer vor allem im Hinblick auf die Hinzurechnungstatbestände, für deren Abschaffung er sich aussprach.

Ausblick

Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion möchte das Konzept zeitnah fraktionsintern beschließen. Anschließend will sie mit dem Koalitionspartner SPD ausloten, welche Maßnahmen während der jetzigen Legislaturperiode umgesetzt werden können.

Für den DStV nahmen an dem Kongress die stellv. Geschäftsführerin RAin/StBin Sylvia Mein und der Referent für Steuerrecht Denis Basta, M.A., teil.

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Klare und sozial ausgewogene Anreize für klimafreundliches Verhalten

Die Bundesregierung hat am 16.10.2019 die Gesetzentwürfe zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht und zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes beschlossen.

Klare und sozial ausgewogene Anreize für klimafreundliches Verhalten

Gesetzentwürfe zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht und zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes beschlossen

BMF, Pressemitteilung vom 16.10.2019

Die Bundesregierung hat am 16.10.2019 die Gesetzentwürfe zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht und zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes beschlossen.

Mit den Beschlüssen werden wichtige steuerliche Maßnahmen auf den Weg gebracht, die den Klimaschutz in den Bereichen Verkehr, Wohnen und Energieerzeugung stärken.

Folgende Steuermaßnahmen aus dem Klimaschutzprogramm 2030 sollen mit den am 16.10.2019 beschlossenen Gesetzentwürfen umgesetzt werden:

Senkung der Umsatzsteuer für den Bahnfernverkehr

Bahnfahren soll ab 2020 günstiger und dadurch attraktiver werden. Der Umsatzsteuersatz auf Bahnfahrkarten im Fernverkehr wird dafür von 19 % auf 7 % gesenkt werden. Damit soll Bahnfahren im Fernverkehr um rund 10 % günstiger werden. Die Deutsche Bahn hat angekündigt, die Absenkung eins zu eins an die Fahrgäste weiterzugeben.

Erhöhung der Luftverkehrsteuer

Bahnfahren soll nicht nur günstiger, sondern Fliegen gleichzeitig teurer werden. Damit werden falsche Anreizwirkungen verringert. Die Luftverkehrsteuer soll dafür ab April 2020 deutlich erhöht werden. Die Mehreinnahmen aus der Luftverkehrsteuer tragen dazu bei, die Umsatzsteuersenkung beim Bahnfernverkehr zu ermöglichen.

Für Inlandsflüge und Flüge innerhalb der EU (Distanzklasse I) soll der Steuersatz von 7,50 Euro auf 13,03 Euro angehoben werden. Das ist eine Steigerung um 74 %. Die Steuersätze für Flüge der Distanzklasse II und III sollen um jeweils 41 % angehoben werden. Das bedeutet, dass für Flüge über 2.500 km bis 6.000 km der Steuersatz von 23,43 Euro auf 33,01 Euro und für Flüge über 6.000 km der Satz von 42,18 Euro auf 59,43 Euro steigen soll.

Befristete Anhebung der steuerlichen Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie

Um eine sozial ausgewogene Mobilitätswende zu ermöglichen, sollen Pendlerinnen und Pendler vorübergehend entlastet werden. Dafür wird von 2021 bis 2026 die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer um 5 Cent auf 35 Cent angehoben. Durch die Befristung und den steigenden CO2-Preis ergibt sich eine abnehmende Kompensation und ein zunehmender Anreiz zum Umstieg auf umweltfreundlichere Verkehrsmittel.

Für Geringverdienende, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegen und daher von der Anhebung der Entfernungspauschale nicht profitieren würden, wird eine Mobilitätsprämie eingeführt. Davon werden voraussichtlich etwa 250.000 Pendlerinnen und Pendler profitieren. Die Mobilitätsprämie soll 14 % der für Fahrten ab dem 21. Kilometer gewährten Entfernungspauschale in Höhe von 35 Cent betragen.

Steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden

Durch die steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum wird ein Anreiz geschaffen, die eigene Wohnung, das eigene Haus klimafreundlicher zu machen. Energetische Sanierungsmaßnahmen sollen ab 2020 durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden.

Förderfähig sind Einzelsanierungsmaßnahmen, die auch in bestehenden Programmen der Gebäudeförderung als förderungswürdig eingestuft sind. Von der Steuerschuld abgezogen werden können 20 % der Aufwendungen verteilt auf 3 Jahre: je 7 % im ersten und zweiten Jahr und 6 % im dritten Jahr. Insgesamt sind Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen in Höhe von 200.000 Euro je begünstigtes Objekt förderungsfähig.

Erhöhter Hebesatz bei der Grundsteuer für Gebiete für Windenergieanlagen

Gemeinden soll ab 2020 ermöglicht werden, bei der Grundsteuer einen besonderen Hebesatz auf Gebiete für Windenergieanlagen festzulegen. Dadurch können Gemeinden an den Erträgen aus Windenergieanlagen angemessen beteiligt und so motiviert werden, mehr Flächen für die Windkraft auszuweisen. Sie erhalten einen Ausgleich für die damit verbundenen erhöhten Aufwände auf Gemeindeebene.

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Bundeskabinett billigt Einführung einer steuerlichen Förderung energetischer Gebäudesanierungen

Das Kabinett hat den vom BMF vorgelegten Gesetzentwurf zur Einführung einer steuerlichen Förderung energetischer Gebäudesanierungen gebilligt. Die Bundesregierung macht damit einen weiteren wichtigen Schritt zur Umsetzung der Eckpunkte des Klimaschutzprogramms 2030. Die steuerliche Förderung soll die bestehenden, investiven Förderprogramme des BMWi ergänzen.

Bundeskabinett billigt Einführung einer steuerlichen Förderung energetischer Gebäudesanierungen

Altmaier: „Steuerliche Förderung der Gebäudesanierung ist gut für den Klimaschutz wie auch für das Handwerk und Arbeitsplätze vor Ort“

BMWi, Pressemitteilung vom 16.10.2019

Das Kabinett hat am 16.10.2019 den vom Bundesfinanzministerium vorgelegten Gesetzentwurf zur Einführung einer steuerlichen Förderung energetischer Gebäudesanierungen gebilligt. Die Bundesregierung macht damit einen weiteren wichtigen Schritt zur Umsetzung der Eckpunkte des Klimaschutzprogramms 2030 . Die steuerliche Förderung soll die bestehenden, investiven Förderprogramme des Bundeswirtschaftsministeriums ergänzen. Für die Einführung dieser zweiten Säule der Gebäudeförderung hat sich das BMWi seit Jahren eingesetzt.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier:

„Das ist ein guter Tag für den Klimaschutz im Gebäudesektor. Ich habe mich seit langem für die steuerliche Förderung der Gebäudesanierung stark gemacht und freue mich, dass wir dieses wichtige Vorhaben heute gemeinsam auf den Weg bringen konnten. Steuerliche Anreize sind im Gebäudebestand ein zentrales Instrument und gut sowohl für den Klimaschutz wie auch für das Handwerk und Arbeitsplätze vor Ort.“

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zum Heizen mit erneuerbaren Energien steuerlich gefördert werden. Dies sind beispielsweise ein Heizungstausch, der Einbau neuer Fenster oder die Dämmung von Dächern und Außenwänden. Die Kosten solcher Maßnahmen sollen künftig mit bis zu 20 Prozent über einen Zeitraum von drei Jahren steuerlich in Abzug gebracht werden. Die progressionsunabhängige Ausgestaltung gewährleistet, dass Gebäudebesitzer aller Einkommensklassen von der steuerlichen Förderung profitieren. Voraussetzung ist lediglich, dass es sich bei dem geförderten Gebäude um selbstgenutztes Wohneigentum handelt. Das Gesetz soll bereits für das Steuerjahr 2020 wirksam werden, die Ausgaben für Sanierungsmaßnahmen könnten also erstmalig mit der Steuererklärung im Jahr 2021 geltend gemacht werden.

Sanierungswillige haben zukünftig die Wahl: Entweder schreiben sie Einzelmaßnahmen steuerlich ab, oder sie beantragen Investitionszuschüsse über die etablierten Programme wie das CO2-Gebäudesanierungsprogramm, das Marktanreizprogramm für Wärme aus erneuerbaren Energien und das Heizungsoptimierungsprogramm. In diesen Programmen sieht das vom Kabinett beschlossene Klimaschutzprogramm 2030 weitere Vorteile für Sanierungswillige vor: Investitions- und Tilgungszuschüsse für Einzelmaßnahmen und Komplettsanierungen auf Effizienzhaus-Niveau sollen zukünftig um zehn Prozentpunkte steigen.

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