Fit für die Zukunft: Modernisierung des Unternehmensteuerrechts

Passen eine moderne und international ausgerichtete Wirtschaft und das Unternehmensteuerrecht noch zusammen? Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hegt daran Zweifel – und hat deshalb ein Modernisierungskonzept für das Unternehmensteuerrecht vorgelegt. Auf einem Kongress diskutierten Unionspolitiker die Vorschläge mit Experten auf dem Podium und dem Publikum. Der DStV berichtet.

Fit für die Zukunft: Modernisierung des Unternehmensteuerrechts

DStV, Mitteilung vom 15.10.2019

Passen eine moderne und international ausgerichtete Wirtschaft und das Unternehmensteuerrecht noch zusammen? Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hegt daran Zweifel – und hat deshalb ein Modernisierungskonzept für das Unternehmensteuerrecht vorgelegt. Auf einem Kongress diskutierten Unionspolitiker die Vorschläge mit Experten auf dem Podium und dem Publikum.Der sehr gut besuchte Kongress fand am 23.09.2019 statt und bildete den Abschluss einer mehrteiligen Gesprächsreihe, in der die Grundlagen des Konzepts eingehend mit der Praxis und Wissenschaft erörtert wurden. Bei einem der vorangegangenen Gespräche war der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) ebenfalls als Experte geladen.

In seiner Begrüßungsansprache sagte der Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, MdB StB Ralph Brinkhaus, in den nächsten Jahren werde es zu umfassenden strukturellen Veränderungen der Wirtschaft kommen. Unternehmen und Politik müssten die Wirtschaft deshalb fit für die Jahre 2030/2040 machen. Hierbei spiele auch das (Unternehmen-)Steuerrecht eine Rolle. Dieses passe nicht mehr zur Wirtschaft des 21. Jahrhunderts, mahnte Brinkhaus. Insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands müsse im internationalen Vergleich gewährleistet werden. Er setze hierbei auf den fortwährenden Austausch der Union mit der Praxis.

Nicht immer „draufsatteln“

In die gleiche Kerbe schlug der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Peter Altmaier. In seiner Keynote hob er hervor, dass sich die Regeln des globalen Marktes verändern und die Wirtschaft auch steuerlich auf die nächsten 20 Jahre vorbereitet werden muss. Die Steuerbelastung von Personengesellschaften etwa sei eindeutig zu hoch – gerade im internationalen Vergleich. Deshalb sieht Altmaier u. a. bei der Regelung zur Thesaurierungsbegünstigung für Personengesellschaften dringenden Reformbedarf. Hier warte die Union auf den vom Bundesministerium der Finanzen in Aussicht gestellten Vorschlag.

Er sprach sich außerdem gegen eine Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen aus. Die EU-Richtlinie für die grenzüberschreitende Anzeigepflicht müsse Deutschland umsetzen. In der aktuellen Wirtschaftssituation und in Zeiten internationaler Unsicherheit solle man jedoch darauf verzichten, bei jeder europäischen Richtlinie „draufzusatteln“.

Der Wiederbelebung der Vermögensteuer erteilte Altmaier ebenfalls eine Absage.

Vorstellung des Konzepts

Die federführenden Autoren des Konzeptpapiers und Mitglieder der Arbeitsgruppe Finanzen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, MdB WP/StB Fritz Güntzler und MdB StB Sebastian Brehm, stellten die Eckpunkte der Reformüberlegungen vor. Mit dem Papier würden drei Ziele verfolgt, erläuterten Güntzler und Brehm:

  1. Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit
  2. Abbau von Bürokratie
  3. Verbesserung von Strukturen

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit

Zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit soll u. a. die Steuerbelastung auf nicht entnommene Gewinne einer Kapitalgesellschaft auf 25 % gesenkt werden. Hierfür gebe es verschiedene Wege, sagte Güntzler. Ein einfacher und mit Signalwirkung verbundener Weg wäre es – wie im Konzeptpapier vorgeschlagen – den Körperschaftsteuersatz von 15 % auf 10 % abzusenken. In dem Papier sei außerdem vorgesehen, den Solidaritätszuschlag nicht nur teilweise, sondern vollständig und damit auch für Kapitalgesellschaften abzuschaffen.

Brehm ergänzte, dass zudem die Gewerbesteueranrechnung auf die Einkommensteuer weiterentwickelt werden solle. Zu diesem Zweck solle die Anrechnung auf das 4,5-fache des Gewerbesteuermessbetrags steigen (derzeit: das 3,5-fache).

Ferner sei es Ziel des Konzepts, eine rechtsformneutrale Besteuerung herzustellen. Hierzu solle einerseits die Thesaurierungsbegünstigung für Personengesellschaften überarbeitet werden, sagte Brehm. Zusätzlich sehe das Papier ein sog. Optionsmodell vor, das es Personengesellschaften erlauben würde, sich wie Kapitalgesellschaften besteuern zu lassen.

Güntzler und Brehm stellten außerdem Reformüberlegungen zum Außensteuerrecht, zur Senkung der steuerlichen Zinssätze sowie zur Ausgestaltung der Grunderwerbsteuer vor.

Abbau von Bürokratie & Strukturverbesserungen

Im Hinblick auf die Vermeidung überbordender Bürokratie lehne die Unionsfraktion in dem Papier eine Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen ab, stellte Brehm klar. Das Konzept sehe stattdessen zeitnahe und kooperative Betriebsprüfungen vor.

Des Weiteren skizzierten Güntzler und Brehm zwei der angedachten Maßnahmen zur Strukturverbesserung. Dies betraf einerseits die steuerliche Forschungsförderung, die aktuell bereits im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren ist. Hier seien jedoch noch Fragen bezüglich der Auftragsforschung zu klären, die aus europarechtlichen Vorgaben resultierten, so Güntzler. Hinsichtlich der Verlustverrechnung sagte Brehm: Ziel des Konzepts sei es, dass 100 % der Verluste geltend gemachten werden können.

Abschließend warben sie dafür, dass alle gemeinsam für die Vorschläge kämpfen müssten. Die Wirtschaft müsse ein gemeinsames Signal setzen.

Podiumsdiskussion

Die finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, MdB StB Antje Tillmann, moderierte die anschließende Diskussion.

Dr. Achim Pross (OECD) zeigte anhand zweier Berechnungen, dass Deutschland sowohl bei den nominalen als auch bei den effektiven Steuersätzen „Weltmarktführer“ sei. Im Ausland herrsche die Wahrnehmung, dass Deutschland ein Hochsteuerland sei. Die Senkung des Körperschaftsteuersatzes könne deshalb durchaus Signalwirkung haben.

Prof. Dr. Johanna Hey (Universität zu Köln) stimmte dem zu. Alternativ die Gewerbesteueranrechnung – wie gelegentlich in Diskussionen vorgebracht – auf Kapitalgesellschaften auszuweiten, sah Hey dagegen kritisch. Dies könne dazu führen, dass die Körperschaftsteuer irgendwann marginalisiert werde. Sie sprach sich zudem dafür aus, die Gewerbesteuer insgesamt zu reformieren. Zumindest die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen sollten abgeschafft werden, so Hey.

Dr. Wolfgang Haas (BASF SE) führte u. a. aus, das Unternehmensteuerrecht müsse wettbewerbsfähiger werden. Wenngleich es langfristig gesehen tiefgreifender Reformen bedürfe, würden aktuell jedoch alle Verbesserungen des Unternehmensteuerrechts etwas nützen. Auch er vertrat die Auffassung, dass eine Senkung des Körperschaftsteuersatzes für internationale Investoren leichter verständlich wäre. Allerdings könne eine Ausweitung der Gewerbesteueranrechnung auf Kapitalgesellschaften ebenfalls hilfreich sein.

Der Niedersächsische Finanzminister, MdL Reinhold Hilbers (CDU), goutierte den Vorschlag einer Körperschaftsteuersatzsenkung. Hinsichtlich der Abschaffung der Gewerbesteuer wandte er ein, das Band zwischen Unternehmen und Kommunen müsse erhalten bleiben. Reformbedarf sah er bei der Gewerbesteuer vor allem im Hinblick auf die Hinzurechnungstatbestände, für deren Abschaffung er sich aussprach.

Ausblick

Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion möchte das Konzept zeitnah fraktionsintern beschließen. Anschließend will sie mit dem Koalitionspartner SPD ausloten, welche Maßnahmen während der jetzigen Legislaturperiode umgesetzt werden können.

Für den DStV nahmen an dem Kongress die stellv. Geschäftsführerin RAin/StBin Sylvia Mein und der Referent für Steuerrecht Denis Basta, M.A., teil.

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Klare und sozial ausgewogene Anreize für klimafreundliches Verhalten

Die Bundesregierung hat am 16.10.2019 die Gesetzentwürfe zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht und zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes beschlossen.

Klare und sozial ausgewogene Anreize für klimafreundliches Verhalten

Gesetzentwürfe zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht und zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes beschlossen

BMF, Pressemitteilung vom 16.10.2019

Die Bundesregierung hat am 16.10.2019 die Gesetzentwürfe zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht und zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes beschlossen.

Mit den Beschlüssen werden wichtige steuerliche Maßnahmen auf den Weg gebracht, die den Klimaschutz in den Bereichen Verkehr, Wohnen und Energieerzeugung stärken.

Folgende Steuermaßnahmen aus dem Klimaschutzprogramm 2030 sollen mit den am 16.10.2019 beschlossenen Gesetzentwürfen umgesetzt werden:

Senkung der Umsatzsteuer für den Bahnfernverkehr

Bahnfahren soll ab 2020 günstiger und dadurch attraktiver werden. Der Umsatzsteuersatz auf Bahnfahrkarten im Fernverkehr wird dafür von 19 % auf 7 % gesenkt werden. Damit soll Bahnfahren im Fernverkehr um rund 10 % günstiger werden. Die Deutsche Bahn hat angekündigt, die Absenkung eins zu eins an die Fahrgäste weiterzugeben.

Erhöhung der Luftverkehrsteuer

Bahnfahren soll nicht nur günstiger, sondern Fliegen gleichzeitig teurer werden. Damit werden falsche Anreizwirkungen verringert. Die Luftverkehrsteuer soll dafür ab April 2020 deutlich erhöht werden. Die Mehreinnahmen aus der Luftverkehrsteuer tragen dazu bei, die Umsatzsteuersenkung beim Bahnfernverkehr zu ermöglichen.

Für Inlandsflüge und Flüge innerhalb der EU (Distanzklasse I) soll der Steuersatz von 7,50 Euro auf 13,03 Euro angehoben werden. Das ist eine Steigerung um 74 %. Die Steuersätze für Flüge der Distanzklasse II und III sollen um jeweils 41 % angehoben werden. Das bedeutet, dass für Flüge über 2.500 km bis 6.000 km der Steuersatz von 23,43 Euro auf 33,01 Euro und für Flüge über 6.000 km der Satz von 42,18 Euro auf 59,43 Euro steigen soll.

Befristete Anhebung der steuerlichen Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie

Um eine sozial ausgewogene Mobilitätswende zu ermöglichen, sollen Pendlerinnen und Pendler vorübergehend entlastet werden. Dafür wird von 2021 bis 2026 die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer um 5 Cent auf 35 Cent angehoben. Durch die Befristung und den steigenden CO2-Preis ergibt sich eine abnehmende Kompensation und ein zunehmender Anreiz zum Umstieg auf umweltfreundlichere Verkehrsmittel.

Für Geringverdienende, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegen und daher von der Anhebung der Entfernungspauschale nicht profitieren würden, wird eine Mobilitätsprämie eingeführt. Davon werden voraussichtlich etwa 250.000 Pendlerinnen und Pendler profitieren. Die Mobilitätsprämie soll 14 % der für Fahrten ab dem 21. Kilometer gewährten Entfernungspauschale in Höhe von 35 Cent betragen.

Steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden

Durch die steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum wird ein Anreiz geschaffen, die eigene Wohnung, das eigene Haus klimafreundlicher zu machen. Energetische Sanierungsmaßnahmen sollen ab 2020 durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden.

Förderfähig sind Einzelsanierungsmaßnahmen, die auch in bestehenden Programmen der Gebäudeförderung als förderungswürdig eingestuft sind. Von der Steuerschuld abgezogen werden können 20 % der Aufwendungen verteilt auf 3 Jahre: je 7 % im ersten und zweiten Jahr und 6 % im dritten Jahr. Insgesamt sind Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen in Höhe von 200.000 Euro je begünstigtes Objekt förderungsfähig.

Erhöhter Hebesatz bei der Grundsteuer für Gebiete für Windenergieanlagen

Gemeinden soll ab 2020 ermöglicht werden, bei der Grundsteuer einen besonderen Hebesatz auf Gebiete für Windenergieanlagen festzulegen. Dadurch können Gemeinden an den Erträgen aus Windenergieanlagen angemessen beteiligt und so motiviert werden, mehr Flächen für die Windkraft auszuweisen. Sie erhalten einen Ausgleich für die damit verbundenen erhöhten Aufwände auf Gemeindeebene.

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Bundeskabinett billigt Einführung einer steuerlichen Förderung energetischer Gebäudesanierungen

Das Kabinett hat den vom BMF vorgelegten Gesetzentwurf zur Einführung einer steuerlichen Förderung energetischer Gebäudesanierungen gebilligt. Die Bundesregierung macht damit einen weiteren wichtigen Schritt zur Umsetzung der Eckpunkte des Klimaschutzprogramms 2030. Die steuerliche Förderung soll die bestehenden, investiven Förderprogramme des BMWi ergänzen.

Bundeskabinett billigt Einführung einer steuerlichen Förderung energetischer Gebäudesanierungen

Altmaier: „Steuerliche Förderung der Gebäudesanierung ist gut für den Klimaschutz wie auch für das Handwerk und Arbeitsplätze vor Ort“

BMWi, Pressemitteilung vom 16.10.2019

Das Kabinett hat am 16.10.2019 den vom Bundesfinanzministerium vorgelegten Gesetzentwurf zur Einführung einer steuerlichen Förderung energetischer Gebäudesanierungen gebilligt. Die Bundesregierung macht damit einen weiteren wichtigen Schritt zur Umsetzung der Eckpunkte des Klimaschutzprogramms 2030 . Die steuerliche Förderung soll die bestehenden, investiven Förderprogramme des Bundeswirtschaftsministeriums ergänzen. Für die Einführung dieser zweiten Säule der Gebäudeförderung hat sich das BMWi seit Jahren eingesetzt.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier:

„Das ist ein guter Tag für den Klimaschutz im Gebäudesektor. Ich habe mich seit langem für die steuerliche Förderung der Gebäudesanierung stark gemacht und freue mich, dass wir dieses wichtige Vorhaben heute gemeinsam auf den Weg bringen konnten. Steuerliche Anreize sind im Gebäudebestand ein zentrales Instrument und gut sowohl für den Klimaschutz wie auch für das Handwerk und Arbeitsplätze vor Ort.“

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zum Heizen mit erneuerbaren Energien steuerlich gefördert werden. Dies sind beispielsweise ein Heizungstausch, der Einbau neuer Fenster oder die Dämmung von Dächern und Außenwänden. Die Kosten solcher Maßnahmen sollen künftig mit bis zu 20 Prozent über einen Zeitraum von drei Jahren steuerlich in Abzug gebracht werden. Die progressionsunabhängige Ausgestaltung gewährleistet, dass Gebäudebesitzer aller Einkommensklassen von der steuerlichen Förderung profitieren. Voraussetzung ist lediglich, dass es sich bei dem geförderten Gebäude um selbstgenutztes Wohneigentum handelt. Das Gesetz soll bereits für das Steuerjahr 2020 wirksam werden, die Ausgaben für Sanierungsmaßnahmen könnten also erstmalig mit der Steuererklärung im Jahr 2021 geltend gemacht werden.

Sanierungswillige haben zukünftig die Wahl: Entweder schreiben sie Einzelmaßnahmen steuerlich ab, oder sie beantragen Investitionszuschüsse über die etablierten Programme wie das CO2-Gebäudesanierungsprogramm, das Marktanreizprogramm für Wärme aus erneuerbaren Energien und das Heizungsoptimierungsprogramm. In diesen Programmen sieht das vom Kabinett beschlossene Klimaschutzprogramm 2030 weitere Vorteile für Sanierungswillige vor: Investitions- und Tilgungszuschüsse für Einzelmaßnahmen und Komplettsanierungen auf Effizienzhaus-Niveau sollen zukünftig um zehn Prozentpunkte steigen.

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Grundsteuerreform: Keine zusätzliche Bürokratie für Hausbesitzer!

Für ein Grundstück darf es keine zwei Steuererklärungen geben, fordert der BdSt mit Blick auf die Details zur Grundsteuerreform, die am 16.10.2019 im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags besprochen werden.

Grundsteuerreform: Keine zusätzliche Bürokratie für Hausbesitzer!

BdSt macht klar: Doppelsteuererklärung muss vermieden werden

BdSt, Pressemitteilung vom 15.10.2019

Für ein Grundstück darf es keine zwei Steuererklärungen geben, fordert der Bund der Steuerzahler (BdSt) mit Blick auf die Details zur Grundsteuerreform, die am 16.10.2019 im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags besprochen werden.

Im Einzelnen: Nach den Plänen des Bundesfinanzministeriums soll die Grundsteuer nach dem Wert des Grundstücks berechnet werden. Da dies jedoch sehr aufwendig ist, können die Bundesländer über eine Öffnungsklausel eigene Bewertungsmodelle festlegen – hierfür haben einige Länder bereits Sympathie gezeigt. Doch nun droht die Öffnungsklausel zum Bürokratiemonster zu werden, weil auch in diesen Ländern eine „Schattenrechnung“ nach dem Bundesmodell für den Länderfinanzausgleich erfolgen soll. „Im schlimmsten Fall müssen Hausbesitzer zwei Grundsteuererklärungen abgeben – eine nach dem Bundesmodell und eine nach dem eigenen Landesmodell“, warnt BdSt-Präsident Reiner Holznagel und kritisiert: „Es darf nicht sein, dass den Ländern, die die Öffnungsklausel nutzen wollen, Steine in den Weg gelegt werden. Dies wäre absolut indiskutabel!“ Deshalb muss eine Lösung gefunden werden, fordert der Verband, der dies bereits in seiner Stellungnahme gegenüber dem Finanzausschuss im September deutlich gemacht hat.

Inzwischen kursiert in der Politik der Vorschlag, mit einer sog. Protokollerklärung das Problem zu lösen. Der Bund der Steuerzahler betont aber: Damit wird ein wichtiges Thema nur auf die lange Bank geschoben. Bei der anstehenden Abstimmung im Bundestag an diesem Freitag muss klar sein, worüber die Abgeordneten abstimmen und was genau auf die Steuerzahler zukommt!

Die Öffnungsklausel und das einfache Flächenmodell

In der Diskussion um eine Grundsteuerreform hat sich der Bund der Steuerzahler nachdrücklich für eine einfache wie transparente Lösung ausgesprochen und deshalb das Flächenmodell präferiert. Diese Einfachmodelle sind über die im Gesetz vorgesehene Öffnungsklausel möglich. Danach könnten die Kommunen die Grundsteuer auf Grundlage sowohl der Gebäudegröße als auch der Grundstücksfläche ermitteln. Die Behörden können – vielfach bereits anhand der Aktenlage – leicht feststellen, ob es sich um ein Einfamilienhaus oder einen 30- bis 40 Parteien-Mietblock handelt. Damit wäre eine einfache und von jedem Bürger nachvollziehbare Bemessungsgrundlage möglich. Deshalb hatte sich der Verband für eine solche Öffnungsklausel eingesetzt, die jetzt nicht durch eine bürokratische Schattenrechnung ausgehebelt werden darf.

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Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag) – Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2020

Das BMF teilt die Aufteilung mit, wie zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen aufzuteilen sind (Az. IV C 3 – S-2221 / 09 / 10013 :001).

Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag) – Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2020

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2221 / 09 / 10013 :001 vom 15.10.2019

Auszug

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen wie im Schreiben genannt aufzuteilen (Angaben in Prozent des vom Arbeitnehmer geleisteten Globalbeitrags):

(…)

Anwendungsbeispiel:

Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2020 in Belgien einen Globalbeitrag i. H. v. 1.000 Euro.

Lösung:

A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen:

  • Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i. H. v. 513,80 Euro (= 51,38 % von 1.000 Euro),
  • Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und Buchst. b EStG i. H. v. 386,70 Euro (= 38,67 % von 1.000 Euro),
  • Beiträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG i. H. v. 99,50 Euro (= 9,95 % von 1.000 Euro, darin enthalten 16,60 Euro = 1,66 % von 1.000 Euro für Krankengeld und 82,90 Euro = 8,29 % von 1.000 Euro für die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen).

Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG ist ein Arbeitgeberanteil i. H. v. 979,60 Euro (= 97,96 % von 1.000 Euro) anzusetzen.

Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2020 vorzunehmen (s. Abschnitt I Tz. 13 Buchstabe a des für das Kalenderjahr 2020 maßgeblichen BMFSchreibens vom 9. September 2019 [BStBl I Seite ..] i. V. m. der Bekanntmachung vom 9. September 2019 [BStBl I Seite …]).

Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.

Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.

Unabhängig davon sind die für das Vereinigte Königreich (GB) ausgewiesenen Prozentsätze für den gesamten Veranlagungszeitraum 2020 – unbeachtlich des beabsichtigten Austritts aus der EU („Brexit“) – anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

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Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags erhöht nicht das Kapitalkonto des Kommanditisten

Der nach § 7g Abs. 2 EStG im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts hinzuzurechnende Betrag wirkt sich nicht auf das Kapitalkonto des Kommanditisten i. S. v. § 15a EStG aus. Dies entschied das FG Münster (Az. 13 K 2320/15).

Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags erhöht nicht das Kapitalkonto des Kommanditisten

FG Münster, Mitteilung vom 15.10.2019 zum Urteil 13 K 2320/15 vom 14.08.2019 (nrkr – BFH-Az.: IV R 26/19)

Der nach § 7g Abs. 2 EStG im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts hinzuzurechnende Betrag wirkt sich nicht auf das Kapitalkonto des Kommanditisten i. S. v. § 15a EStG aus. Dies hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 14. August 2019 (Az. 13 K 2320/15 F) entschieden.

Der Kläger war alleiniger Kommanditist einer KG, die für die künftige Anschaffung diverser Wirtschaftsgüter einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG gebildet hatte. Im Folgejahr, dem Streitjahr 2008, schaffte sie einige dieser Wirtschaftsgüter an und rechnete insoweit den Investitionsabzugsbetrag außerhalb der Bilanz gewinnerhöhend hinzu. Der sich danach ergebende Verlust der KG entfiel in vollem Umfang auf den Kläger. Das Finanzamt stellte den von der KG für den Kläger erklärten Verlust jedoch nicht als ausgleichsfähig fest, da der Hinzurechnungsbetrag das Kapitalkonto des Kommanditisten nicht erhöhe und sich deshalb ein negatives Kapitalkonto des Klägers ergebe.

Die hiergegen erhobene Klage hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster abgewiesen. Der Hinzurechnungsbetrag nach § 7g Abs. 2 EStG sei nicht in die Berechnung des Kapitalkontos einzubeziehen. Dieses setze sich allein aus dem in der Steuerbilanz der KG enthaltenen Kapitalkonto des Kommanditisten und einer etwaigen Ergänzungsbilanz zusammen. Außerbilanzielle Korrekturen beeinflussten das Kapitalkonto dagegen nicht, da es sich nicht um Bilanzpositionen handele. Der Investitionsabzugsbetrag habe weder Einfluss auf das Betriebsvermögen der KG noch auf die Außenhaftung des Kommanditisten. Diese Sichtweise entspreche auch dem Regelungszweck des § 15a EStG, der eine Verlustzurechnung nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung des Kommanditisten darstellen solle.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen IV R 26/19 anhängig.

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Kein ermäßigter Steuersatz für eine Rentennachzahlung, die sich auf zwei Veranlagungszeiträume erstreckt

Das FG Münster entschied, dass der ermäßigte Steuersatz nach § 34 EStG auf eine Rentennachzahlung, die sich auf zwei Veranlagungszeiträume bezieht, keine Anwendung findet, wenn die Nachzahlung im zweiten Veranlagungszeitraum erfolgt (Az. 5 K 371/19).

Kein ermäßigter Steuersatz für eine Rentennachzahlung, die sich auf zwei Veranlagungszeiträume erstreckt

FG Münster, Mitteilung vom 15.10.2019 zum Urteil 5 K 371/19 vom 19.09.2019

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 19. September 2019 (Az. 5 K 371/19 E) entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz nach § 34 EStG auf eine Rentennachzahlung, die sich auf zwei Veranlagungszeiträume bezieht, keine Anwendung findet, wenn die Nachzahlung im zweiten Veranlagungszeitraum erfolgt.

Der Kläger erhielt nach Beendigung seines Angestelltenverhältnisses im Jahr 2017 zunächst Arbeitslosengeld, Krankengeld und Übergangsgeld. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte im Streitjahr 2018 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und zahlte diese ab dem 1. März 2018 laufend an den Kläger aus. Für den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zum 28. Februar 2018 ergab sich eine Rentennachzahlung in Höhe von rund 14.000 Euro, die jedoch fast in vollem Umfang mit Erstattungsansprüchen der Agentur für Arbeit und der Krankenkasse verrechnet wurde.

Das Finanzamt berücksichtigte im Streitjahr 2017 den verrechneten Betrag mit dem Besteuerungsanteil als Renteneinkünfte des Klägers. Der Kläger beantragte hierfür die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, da sich die Rentennachzahlung über zwei Veranlagungszeiträume erstrecke und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasse.
Die hiergegen erhobene Klage ist erfolglos geblieben. Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat zunächst ausgeführt, dass die Rentennachzahlung in Höhe der Verrechnung aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X bereits im Streitjahr 2017 zu erfassen sei. Der ermäßigte Steuersatz finde jedoch keine Anwendung, da es sich nicht um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten handele. Die Nachzahlung habe sich zwar auf zwei Veranlagungszeiträume erstreckt. Für die Frage, ob sie einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst habe, sei jedoch nur auf den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2017 abzustellen. Die Nachzahlung für die Monate Januar und Februar 2018 stelle dagegen lediglich eine zeitlich verzögerte Auszahlung der das Jahr 2018 betreffenden laufenden Rentenzahlungen und damit von vornherein keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dar. Diese beiden Monate seien daher bei der Beurteilung des Nachzahlungszeitraums außer Betracht zu lassen.

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Der Verkauf von Backwaren im Eingangsbereich von Supermärkten befindlichen Bäckereien zum dortigen Verzehr unterliegt dem Regelsteuersatz

Das FG Münster entschied, dass in Bäckereifilialen, die in Supermärkte integriert sind, zum Verzehr an Ort und Stelle angebotene Backwaren dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegen, wenn hierfür Mobiliar und Geschirr zur Verfügung gestellt wird (Az. 15 K 2553/16).

Der Verkauf von Backwaren im Eingangsbereich von Supermärkten befindlichen Bäckereien zum dortigen Verzehr unterliegt dem Regelsteuersatz

FG Münster, Mitteilung vom 15.10.2019 zum Urteil 15 K 2553/16 vom 03.09.2019 (nrkr – BFH-Az.: XI R 25/19)

Mit Urteil vom 3. September 2019 (Az. 15 K 2553/16 U) hat der 15. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass in Bäckereifilialen, die in Supermärkte integriert sind, zum Verzehr an Ort und Stelle angebotene Backwaren dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegen, wenn hierfür Mobiliar und Geschirr zur Verfügung gestellt wird.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin betrieb insgesamt 84 Konditoreien und Cafés, die sich zum größten Teil in nicht abgetrennten Eingangsbereichen von Lebensmittelmärkten (sog. Vorkassenzonen) befanden. Dabei wurden die Backwaren über den Ladentresen verkauft. Die Kunden konnten zum Verzehr die teilweise mit Tischdecken und Blumenschmuck versehenen Tische nutzen, mussten aber das Geschirr selbst abräumen. Während das beklagte Finanzamt diese Umsätze dem Regelsteuersatz unterwarf, meinte die Klägerin, dass es sich mangels Kellnerservice und Beratung nicht um Restaurationsumsätze handele. Zudem habe das Mobiliar auch von Besuchern der Supermärkte zum bloßen Verweilen genutzt werden können.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Umsätze nicht als begünstigte Lebensmittellieferungen, sondern als dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen behandelt. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe ihren Kunden nicht nur Backwaren verkauft, sondern zusätzliche Dienstleistungen erbracht, indem sie für den Verzehr teilweise mit Dekoration versehene Tische und Sitzmöglichkeiten sowie Geschirr zur Verfügung gestellt und das Mobiliar und das Geschirr auch gereinigt habe. Hierbei habe es sich nicht um bloß behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen gehandelt. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass das Mobiliar nach den objektiven Gegebenheiten ausschließlich zur Nutzung durch die Kunden der Bäckereifilialen bestimmt gewesen sei. Dies ergebe sich aus der räumlichen Anordnung in unmittelbarer Nähe der Verkaufstheken, der Farbe des Mobiliars, der vom übrigen Boden abweichenden Bodenfarbe und der entsprechenden Dekoration. Dass nicht in allen Filialen Garderoben und Toiletten vorgehalten wurden und überdies kein Kellnerservice bestanden habe, führe im Rahmen der Gesamtbetrachtung nicht zu einer anderen Beurteilung.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 25/19 anhängig.

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Skepsis beim Anti-Share-Deals-Gesetz

Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft bezweifeln, dass die zur Vermeidung von Grunderwerbsteuer vorgenommenen Share Deals mit dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (19/13437) in Zukunft reduziert werden können.

Skepsis beim Anti-Share-Deals-Gesetz

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 14.10.2019

Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft bezweifeln, dass die zur Vermeidung von Grunderwerbsteuer vorgenommenen Share Deals mit dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes ( 19/13437 ) in Zukunft reduziert werden können. Umgehungsgestaltungen würden mit dem Gesetzentwurf keinesfalls effektiv verhindert, erklärten die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft in einer von der Ausschussvorsitzenden Bettina Stark-Watzinger (FDP) geleiteten öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am 14.10.2019. Dem Gesetzentwurf fehle eine zielgenaue Ausrichtung, sodass mit erheblichen „Kollateralschäden“ für sämtliche Branchen zu rechnen sei. Vor „Kollateralschäden“ wurde auch von mehreren anderen Sachverständigen gewarnt.

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Förderung von E-Dienstwagen begrüßt

Wirtschaft und Gewerkschaften begrüßen die von der Bundesregierung geplante bessere Förderung von Elektro-Dienstwagen. Die zeitliche Erweiterung der steuerlichen Begünstigungen für Elektro und Hybridfahrzeuge ermögliche es, die aktuellen Fahrzeugflotten nachhaltig auf entsprechende Fahrzeuge umzustellen, stellten die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft fest.

Förderung von E-Dienstwagen begrüßt

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 14.10.2019

Wirtschaft und Gewerkschaften begrüßen die von der Bundesregierung geplante bessere Förderung von Elektro-Dienstwagen. Die zeitliche Erweiterung der steuerlichen Begünstigungen für Elektro und Hybridfahrzeuge ermögliche es, die aktuellen Fahrzeugflotten nachhaltig auf entsprechende Fahrzeuge umzustellen, stellten die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft am 14.10.2019 gemeinsam in einer von der Ausschussvorsitzenden Bettina Stark-Watzinger (FDP) geleiteten öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses zu dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlichen Vorschriften ( 19/13436 ) fest. Der Deutsche Gewerkschaftsbund erklärte, diese Maßnahmen könnten zusammen einen kleinen, aber sehr wichtigen Impuls zum Gelingen der Verkehrswende liefern. Damit diese Maßnahmen aber nicht ins Leere laufen würden, müssten die infrastrukturellen Bedingungen der Verkehrswende geschaffen werden.

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