BFH: Vorsteuerabzug aus Umzugskosten

Beauftragt ein nach seiner Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigtes Unternehmen Makler für die Wohnungssuche von Angestellten, kann es hierfür den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. So entschied der BFH (Az. V R 18/18).

BFH: Vorsteuerabzug aus Umzugskosten

BFH, Pressemitteilung Nr. 64/19 vom 10.10.2019 zum Urteil V R 18/18 vom 06.06.2019

Beauftragt ein nach seiner Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigtes Unternehmen Makler für die Wohnungssuche von Angestellten, kann es hierfür den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil V R 18/18 vom 06.06.2019 zum Vorsteuerabzug aus Maklerleistungen für die Wohnungssuche von Angestellten entschieden, die aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung aus dem Ausland an den Standort einer Konzerngesellschaft in das Inland versetzt wurden.

Klägerin war eine neu gegründete Gesellschaft, die einem international tätigen Konzern angehörte. Aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung wurden im Ausland tätige Mitarbeiter an den Standort der Klägerin in das Inland versetzt. Dabei wurde den Mitarbeitern zugesagt, Umzugskosten zu übernehmen. Insbesondere sollten sie bei der Suche nach einer Wohnung oder einem Haus unterstützt werden. Dementsprechend zahlte die Klägerin im Streitjahr 2013 für Angestellte, die von anderen Konzerngesellschaften zu ihr wechselten und umzogen, Maklerprovisionen aus ihr erteilten Rechnungen. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Kostenübernahme arbeitsvertraglich vereinbart gewesen sei, weshalb es sich um einen tauschähnlichen Umsatz gehandelt habe. Bemessungsgrundlage sei der gemeine Wert der Gegenleistung. Die hiergegen gerichtete Klage zum Finanzgericht hatte Erfolg.

Mit seinem Urteil bestätigte der BFH die Entscheidung der Vorinstanz. Im Streitfall liege im Verhältnis zu den zu ihr versetzten Arbeitnehmern kein tauschähnlicher Umsatz vor, da durch die Vorteilsgewährung überhaupt erst die Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, dass Arbeitsleistungen erbracht werden konnten. Zudem habe die Höhe der übernommenen Umzugskosten die Höhe des Gehalts nicht beeinflusst. Eine Entnahme verneinte der BFH, da von einem vorrangigen Interesse der Klägerin auszugehen sei, erfahrene Mitarbeiter des Konzerns unabhängig von deren bisherigem Arbeits- und Wohnort für den Aufbau der Klägerin als neuem Konzerndienstleister an ihren Unternehmensstandort zu holen. Schließlich bejahte der BFH auch den Vorsteuerabzug der Klägerin entsprechend ihrer steuerpflichtigen Unternehmenstätigkeit. Maßgeblich war hierfür wiederum ein vorrangiges Unternehmensinteresse, hinter dem das Arbeitnehmerinteresse an der Begründung eines neuen Familienwohnorts zurücktrat. Ob ebenso bei Inlandsumzügen zu entscheiden ist, hatte der BFH im Streitfall nicht zu entscheiden.

Behandlung von Umzugskosten beim Arbeitgeber

Leitsatz:

  1. Beauftragt eine Konzerngesellschaft Makler für die Wohnungssuche von Angestellten, die aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung aus dem Ausland an den Standort der Konzerngesellschaft in das Inland versetzt werden und trägt die Konzerngesellschaft die Kosten hierfür, liegt im Verhältnis zu den zu ihr versetzten Arbeitnehmern weder ein tauschähnlicher Umsatz noch eine Entnahme vor.
  2. In einem solchen Fall ist die Konzerngesellschaft aus den von ihr bezogenen Maklerleistungen entsprechend ihrer Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22.02.2018 – 6 K 2033/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erbringt nach ihrem Unternehmensgegenstand Dienstleistungen an Gesellschaften einer Konzerngruppe, der sie angehört.

2

Die Klägerin wurde mit der Aufgabe gegründet, die Zusammenarbeit zwischen den Gruppengesellschaften zu verstärken und sollte eine zentrale Führungsposition hinsichtlich der Gruppenstrategie und internen Richtlinien übernehmen. Hierfür wurden Zuständigkeiten und Funktionen vom Hauptsitz und anderen Standorten auf die Klägerin in das Inland verlagert. Im Zuge der Funktionsverlagerung und der Aufnahme der gruppeninternen Dienstleistungserbringung mussten erfahrene Mitarbeiter, die zuvor am Hauptsitz und an anderen Standorten tätig waren, an den Standort Z der Klägerin versetzt werden, damit die Klägerin ihre Tätigkeit aufnehmen konnte.

3

Im Jahr 2013 vereinbarte die Gruppe deshalb mit verschiedenen Mitarbeitern schriftlich, dass diese künftig für die Klägerin in Z arbeiten. In diesem Zusammenhang wurde Mitarbeitern, die bislang im Ausland tätig waren und daher erst nach Z umziehen mussten, zugesagt, verschiedene dabei entstehende Kosten zu übernehmen. Insbesondere sollten sie bei der Suche nach einer Wohnung oder einem Haus unterstützt werden. Dementsprechend zahlte die Klägerin im Streitjahr 2013 für Angestellte, die von anderen Konzerngesellschaften zu ihr wechselten und nach Z umzogen, Maklerprovisionen aus ihr erteilten Rechnungen.

4

Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) davon aus, dass die Kostenübernahme arbeitsvertraglich vereinbart gewesen sei, weshalb es sich um einen tauschähnlichen Umsatz gehandelt habe. Bemessungsgrundlage sei der gemeine Wert der Gegenleistung. Daher wurden die Umsätze zum Regelsteuersatz für die Voranmeldungszeiträume Juli bis Oktober 2013 um insgesamt 49.425 € erhöht. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein.

5

Die Klägerin gab ihre Umsatzsteuererklärung 2013 ohne Berücksichtigung der vom FA angenommenen tauschähnlichen Umsätze ab. Daher erließ das FA einen seiner Rechtsauffassung entsprechenden Änderungsbescheid, der gemäß § 365 Abs. 3 der Abgabenordnung Gegenstand des Einspruchsverfahrens wurde. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

6

Demgegenüber gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt. Nach seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1496 veröffentlichten Urteil liegt eine Leistung im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes nach § 3 Abs. 12 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht vor, wenn der Arbeitgeber schriftlich zugesagte Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug von Mitarbeitern übernimmt, um die für eine Konzernumstrukturierung benötigten Mitarbeiter zum Umzug zu veranlassen. Auch eine steuerbare unentgeltliche Leistung i.S. des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG liege unter Berücksichtigung der zur Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) hinsichtlich der vom Arbeitgeber übernommenen Maklerkosten nicht vor, da die Kostenübernahme bereits bei einem Konzern beschäftigte Arbeitnehmer betroffen habe, um dadurch schnell eine Konzernumstrukturierung zu ermöglichen. Der private Bedarf der Arbeitnehmer, den Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen, sei auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinter das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers zurückgetreten, so dass die Umzugskostenübernahme durch vorrangige unternehmerische Interessen veranlasst gewesen sei. Ein so zurücktretender persönlicher Vorteil des Arbeitnehmers stehe auch dem Vorsteuerabzug nicht entgegen.

7

Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision. Es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den übernommenen Umzugskosten und der Arbeitsleistung der Arbeitnehmer. Die Kostenübernahme sei Gegenstand der Arbeitsverträge gewesen. Der erforderliche sachliche Zusammenhang mit der Aufnahme der Tätigkeit in Z liege vor. Die Kosten seien auf die gesamte Tätigkeitsdauer zu verteilen. Bei Fehlen eines unmittelbaren Zusammenhangs läge zumindest ein tauschähnlicher Vorgang vor. Der generelle Wohnbedarf gehöre zu den privaten Belangen des Arbeitnehmers. Ob ein Umzug durch einen Arbeitsplatzwechsel bedingt sei, sei unerheblich. Leistungen des Arbeitgebers beim Umzug führten daher zu einer unentgeltlichen Wertabgabe, die dem Vorsteuerabzug entgegenstehe. Ein gesteigertes unternehmerisches Interesse am Umzug liege nicht vor. Es fehle an einer Unerlässlichkeit wie bei einer Residenzpflicht. Der Aufbau einer Zentralstelle sei eine Personalentscheidung. Die bisherige Entfernung zum neuen Arbeitsort sei privat verursacht. Die Klägerin habe kein Direktionsrecht ausgeübt. Es fehlten auch Sachverhaltsfeststellungen.

8

Das FA beantragt,

das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

II.

10

Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Beauftragt eine Konzerngesellschaft –wie die Klägerin– Makler für die Wohnungssuche von Angestellten, die aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung aus dem Ausland an den Standort der Klägerin in das Inland versetzt werden und trägt sie die Kosten hierfür, liegt im Verhältnis zu den zu ihr versetzten Arbeitnehmern weder ein tauschähnlicher Umsatz noch eine Entnahme vor. Zudem ist die Klägerin aus den von ihr bezogenen Maklerleistungen entsprechend ihrer Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt.

11

1. Das FG hat den tauschähnlichen Umsatz zutreffend verneint. Der erkennende Senat hat nicht zu entscheiden, ob die Klägerin mit der Übernahme der Umzugskosten eine Leistung an ihre Arbeitnehmer erbracht hat. Es liegen jedenfalls nicht die Voraussetzungen für eine Entgeltlichkeit einer derartigen Leistung im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes vor.

12

a) Steuerbar sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG die Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland erbringt (vgl. hierzu auch Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b MwStSystRL). Nach § 3 Abs. 12 Satz 1 UStG liegt ein Tausch vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht, nach Satz 2 dieser Vorschrift handelt es sich um einen tauschähnlichen Umsatz, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. Die MwStSystRL enthält keine § 3 Abs. 12 UStG entsprechende Bestimmung. Gleichwohl besteht kein Verstoß gegen die Richtlinie, da sich die durch § 3 Abs. 12 UStG angeordneten Rechtsfolgen nach der Rechtsprechung des EuGH aus der Auslegung der Richtlinie ergeben. Hierzu hat der EuGH jüngst entschieden, dass es sich bei Tauschverträgen, bei denen die Gegenleistung in einer Sachleistung besteht und Umsätzen, bei denen die Gegenleistung in Geld erbracht wird, unter wirtschaftlichen und geschäftlichen Gesichtspunkten um zwei gleichartige Situationen handelt (EuGH-Urteil A vom 10. Januar 2019 – C-410/17, EU:C:2019:12, Rz 36).

13

b) Die Klägerin erbrachte mit der Übernahme der Umzugskosten keine Leistung gegen Entgelt an die hiervon begünstigten Arbeitnehmer, so dass kein tauschähnlicher Umsatz vorliegt.

14

aa) Zum tauschähnlichen Umsatz zwischen Unternehmer und Arbeitnehmer hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass die Überlassung eines Firmenwagens zur Privatnutzung ein untrennbarer Bestandteil der Vergütung von Führungskräften sein kann, ohne dass es darauf ankommt, ob eine Berechnung des Vorteils konkret vereinbart ist (BFH-Urteil vom 10. Juni 1999 – V R 87/98, BFHE 189, 196, BStBl II 1999, 580, unter II.1.b). Entscheidend ist, ob die Pkw-Überlassung bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls als (üblicher) Vergütungsbestandteil anzusehen ist. Der bloße Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis genügt nicht (BFH-Urteil vom 31. Juli 2008 – V R 74/05, BFH/NV 2009, 226, unter II.2.b). Die einkommensteuerrechtliche Beurteilung ist zudem ohne Bedeutung (BFH-Urteil vom 5. Juni 2014 – XI R 2/12, BFHE 246, 244, BStBl II 2015, 785, unter II.1.c).

15

bb) Im Streitfall hat das FG ohne Verstoß gegen diese Maßstäbe einen tauschähnlichen Umsatz verneint. Danach sollte die Kostenübernahme Konzernangestellte veranlassen, unter Inkaufnahme von erheblichen persönlichen Veränderungen, wie sie sich aus einem Familienumzug ergeben, Aufgaben bei der Klägerin in Z zu übernehmen. Damit sollten durch eine einmalige Vorteilsgewährung die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Arbeitsleistungen erbracht werden konnten, ohne dass diese Vorteilsgewährung als Gegenleistung für die spätere Arbeitsleistung anzusehen ist. Besondere Umstände, die eine abweichende Würdigung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere hatte nach den Feststellungen des FG die Höhe der übernommenen Umzugskosten keinen Einfluss auf die Höhe des Gehalts. Eine Wertbeimessung entsprechend dem EuGH-Urteil A (EU:C:2019:12)kommt im Streitfall daher nicht in Betracht. Einmalige Leistungen anlässlich der Begründung eines Arbeitsverhältnisses können zudem anders zu behandeln sein, als Dauerleistungen während des Arbeitsverhältnisses.

16

cc) Die hiergegen gerichteten Einwendungen des FA greifen nicht durch. Auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) reicht ein lediglich sachlicher Zusammenhang für die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes nicht aus. Die Würdigung des FG ist möglich und verstößt weder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze.

17

2. Es ist auch keine Entnahme zu erfassen.

18

a) § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG stellt die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch Unternehmer einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleich, wenn diese Leistungen für Zwecke erfolgen, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern es sich nicht um Aufmerksamkeiten handelt.

19

Die Besteuerung dieser Leistungsentnahme beruht auf Art. 26 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL (zuvor Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern –Richtlinie 77/388/EWG–), der die unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichstellt, wenn sie für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke erfolgen.

20

Nach dem hierzu ergangenen EuGH-Urteil Fillibeck vom 16. Oktober 1997 – C-258/95 (EU:C:1997:491, Rz 19) unterliegen Leistungen eines Arbeitgebers für die Beförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG, da sie aus der Sicht des Arbeitnehmers dessen privaten Zwecken dienen. Gleichwohl kann die Übernahme der Beförderung auf dieser Strecke durch den Arbeitgeber unter besonderen Umständen durch die Erfordernisse der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt sein, so dass hierin keine Leistung des Arbeitgebers zu unternehmensfremden Zwecken zu sehen ist und der durch den Arbeitnehmer erlangte persönliche Vorteil gegenüber dem Bedarf des Unternehmens als nebensächlich erscheint (EuGH-Urteil Fillibeck in EU:C:1997:491, Rz 26 ff.).

21

Daraus folgt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass Leistungen an Arbeitnehmer, die aus der Sicht des Arbeitnehmers dessen privaten Zwecken dienen, wie z.B. die Beförderung von der Wohnung zum Arbeitsplatz und die Abgabe von Mahlzeiten, nur dann nicht als Entnahme zu berücksichtigen sind, wenn ausnahmsweise der persönliche Vorteil, den die Arbeitnehmer daraus ziehen, gegenüber den Bedürfnissen des Unternehmens als nur untergeordnet erscheint (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2010 – V R 17/10, BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, unter II.2.c).

22

b) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat das FG auf der Grundlage seiner Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) zu Recht entschieden, dass eine Entnahmebesteuerung nicht vorzunehmen ist. Das FG konnte zutreffend davon ausgehen, dass der private Bedarf der Arbeitnehmer hinter dem unternehmerischen Interesse der Klägerin zurücktrat, erfahrene Mitarbeiter des Konzerns unabhängig von deren bisherigem Arbeits- und Wohnort für den Aufbau der Klägerin als neuem Konzerndienstleister nicht zuletzt rasch nach Z zu holen.

23

Auch insoweit wendet sich das FA, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen, nur gegen die rechtliche Würdigung des FG, die auch insoweit weder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.

24

3. Die Klägerin ist auch zum Vorsteuerabzug berechtigt.

25

a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet. Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 168 Buchst. a MwStSystRL. Danach ist der Steuerpflichtige (Unternehmer), der Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, befugt, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen.

26

b) Der Unternehmer ist nach diesen Vorschriften zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 MwStSystRL) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Nr. 1 Buchst. a und c MwStSystRL) zu verwenden beabsichtigt. Dabei muss der direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz vorliegen, der z.B. zur wirtschaftlichen Gesamttätigkeit bestehen kann (BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 – V R 40/10, BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, unter II.1.b, m.w.N. zur Rechtsprechung von EuGH und BFH). Beabsichtigt der Unternehmer bereits beim Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme i.S. von § 3 Abs. 9a UStG zu verwenden, ist er allerdings nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Leitsatz 1).

27

c) Wie das FG zutreffend entschieden hat, ist die Klägerin aufgrund ihres vorrangigen Unternehmensinteresses, hinter dem das Arbeitnehmerinteresse an der Begründung eines neuen Familienwohnorts zurücktritt und das eine Entnahmebesteuerung nicht zu begründen vermag (s. oben II.2.), zum Vorsteuerabzug berechtigt. Sie ist daher entsprechend ihrer Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt.

28

Für den Vorsteuerabzug spricht im Übrigen auch, dass das frühere Vorsteuerabzugsverbot für Umzugskosten in § 15 Abs. 1a Nr. 3 UStG durch Art. 7 Nr. 8 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878) aufgehoben wurde. Damit hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs in diesem Bereich anerkannt.

29

4. Sollte in der Rüge ungenügender Sachverhaltsfeststellungen die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers zu sehen sein, hätte das FA diesen nicht in hinreichender Weise bezeichnet (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO).

30

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: Besteuerung fondsgebundener Lebensversicherungen bis zum 31.12.2004

Der BFH hatte zu entscheiden, ob Kursverluste aus dem vorzeitigen Rückkauf einer fondsgebundenen Lebensversicherung zu den Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung gehören (Az. VIII R 25/16).

BFH: Besteuerung fondsgebundener Lebensversicherungen bis zum 31.12.2004

BFH, Beschluss VIII R 25/16 vom 24.06.2019

Leitsatz

Der Verlust aus dem Rückkauf einer fondsgebundenen Lebensversicherung, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde, ist nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung zu berücksichtigen.

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 14.03.2016 -9 K 2020/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Streitig ist die Anerkennung von Verlusten aus dem vorzeitigen Rückkauf fondsgebundener Lebensversicherungen als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen im Streitjahr (2008).

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) schloss am 09.12.2004 zwei fondsgebundene Lebensversicherungen bei der A Versicherung AG –später: B AG– mit den Policennummern … und …, jeweils mit Versicherungsbeginn zum 01.12.2004, einer Laufzeit von 35 Jahren, einer Prämienzahlungsdauer von fünf Jahren, jährlichen Prämien von 60.000 € und einer Versicherungssumme von 180.000 € nach dem Ende des dritten Versicherungsjahres ab. Als Bezugsberechtigte waren im Erlebensfall der Kläger als Versicherungsnehmer und im Todesfall Herr Z vorgesehen.

3

Nach § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Versicherungsbedingungen erwarb die Versicherung Wertpapiere und führte diese dem Deckungsstock des Klägers zu, soweit die Prämien nicht zur Deckung der Kosten bestimmt waren. Der Deckungsstock wurde während der Vertragsdauer gesondert vom übrigen Vermögen der Versicherung angelegt. Da die Entwicklung der Werte des Deckungsstocks nicht vorauszusehen war, konnte die Versicherung keine Werte garantieren (§ 5 Abs. 4 der Versicherungsbedingungen). Nach § 8 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 der Versicherungsbedingungen erhielt der Kläger nach vollständiger Kündigung –soweit vorhanden– den Rückkaufswert; dieser entsprach dem Geldwert der Deckungsrückstellung (Versicherungsdepotwert abzüglich noch offener Provisionsforderungen), errechnet mit dem Rücknahmepreis zum Kündigungstermin. Eine Übertragung der Wertpapiere war möglich. Bei Eintritt des Todesfalls während der Versicherungslaufzeit war die Versicherung verpflichtet, den vorhandenen Wert der Deckungsrückstellung bzw. mindestens 60 % der vereinbarten Beitragssumme nach Ablauf von drei Jahren nach dem Vertragsschluss, d.h. eine Mindesttodesfallsumme in Höhe von 360.000 €, zu erstatten (§ 2 der Versicherungsbedingungen).

4

Am 18.11.2008 kündigte der Kläger die fondsgebundenen Lebensversicherungen. Die Versicherung zahlte ihm jeweils einen Rückkaufswert –berechnet zum 30.11.2008– in Höhe von 77.027,20 € aus. Bis zur Beendigung der Versicherungen hatte der Kläger Prämien in Höhe von jeweils 195.000 € geleistet. Die Minderung der Rückkaufswerte im Verhältnis zu den eingezahlten Beiträgen beruhte auf Kursverlusten der im Anlagestock gehaltenen Wertpapiere. Die Summe aller Kosten (Abschluss-, Verwaltungs- und Risikokosten) betrug jeweils 2.815,57 €.

5

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger die Verluste aus der Differenz zwischen den geleisteten Prämien und den Rückkaufswerten in Höhe von jeweils -117.972,80 € bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen als negative Einnahmen aus Lebensversicherungen. Diese erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) im Einkommensteuerbescheid 2008 vom 06.10.2009 nicht an. Die ausgezahlten Rückkaufswerte in Höhe von jeweils 77.027,20 € unterwarf das FA dabei nicht der Besteuerung.

6

Im Rahmen des hiergegen eingelegten Einspruchs beantragte der Kläger, dass die zwischenzeitlich von der B AG mit Schreiben jeweils vom 20.04.2015 als rechnungs- und außerrechnungsmäßige Zinsen ausgewiesenen Beträge in Höhe von -115.157,23 € (= 77.027,20 € Rückkaufswert abzgl. 195.000 € eingezahlter Beiträge zzgl. 2.815,57 € Abschluss-, Verwaltungs- und Risikokosten) steuermindernd berücksichtigt werden. Mit Einspruchsentscheidung vom 27.07.2015 änderte das FA den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr, zuletzt geändert am 17.09.2013, in hier nicht streitigen Punkten zugunsten des Klägers ab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück.

7

Mit der Klage machte der Kläger die Verluste aus der vorzeitigen Kündigung der fondsgebundenen Lebensversicherungen in Höhe von insgesamt 230.314,46 € weiterhin als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend.

8

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 14.03.2016 – 9 K 2020/15 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, im Unterschied zu konventionellen Lebensversicherungen sei der Steuerpflichtige bei fondsgebundenen Lebensversicherungen nicht nur an den Überschüssen des Versicherers als außerrechnungsmäßige Zinsen, sondern wirtschaftlich voll am Vermögen des Anlagestocks beteiligt. Es sei deshalb nicht gerechtfertigt, Wertveränderungen des Anlagestocks bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung als außerrechnungsmäßige Zinsen anzusehen.

9

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Bundesrechts. Er ist der Auffassung, dass die geltend gemachten Kursverluste in die Ermittlung der Erträge aus den fondsgebundenen Lebensversicherungen einfließen müssten.

10

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid vom 17.09.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.07.2015 dahingehend zu ändern, dass weitere negative Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 230.314 € berücksichtigt werden.

11

Das FA beantragt,

die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe:

II.

12

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Das FG hat die geltend gemachten Verluste aus dem Rückkauf der fondsgebundenen Lebensversicherungen zu Recht nicht berücksichtigt. Die Beteiligten sind hiervon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

13

1. Die Verluste aus dem Rückkauf der fondsgebundenen Lebensversicherungen sind nicht gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 i.V.m. Satz 5 des Einkommensteuergesetzes in der am 31.12.2004 geltenden und auf das Streitjahr anwendbaren Fassung (EStG) als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen anzuerkennen.

14

a) § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG ist, wie das FG zutreffend angenommen hat, auf den Streitfall anzuwenden. Die Vorschrift findet gemäß § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG i.d.F. des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.2004 (BGBl I 2004, 1427) –AltEinkG– (mittlerweile § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG n.F.) auf Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen, die wie im Streitfall vor dem 01.01.2005 abgeschlossen worden sind, mit der Maßgabe weiterhin Anwendung, dass in Satz 3 die Wörter „§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Satz 5“ durch die Wörter „§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Satz 6“ ersetzt werden.

15

b) Für Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen gelten gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG die Regelungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 1 bis 4 EStG entsprechend. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind. Die Steuerpflicht der Zinsen gilt nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG nicht für Zinsen aus Versicherungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden. Diese Rückausnahme greift hier jedoch nicht ein, weil der Rückkauf der fondsgebundenen Lebensversicherungen vor Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss erfolgt ist.

16

c) Aus der entsprechenden Anwendung der Besteuerung von „rechnungs- und außerrechnungsmäßigen Zinsen“aus Lebensversicherungen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG auf Kapitalerträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen i.S. von Satz 5 folgt entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass der von ihm geltend gemachte Verlust steuerlich zu berücksichtigen ist.

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aa) Ungeachtet der Verweisung auf § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG bestimmt sich der Umfang der steuerlich zu berücksichtigenden Kapitalerträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen allein nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG. Denn bei der Anordnung der entsprechenden Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG handelt es sich, wie das FG zutreffend angenommen hat, um eine Rechtsfolgen- und nicht um eine Rechtsgrundverweisung (vgl. Marchand, Der Betrieb –DB– 1974, 2430, 2433; Livonius/Süß, Finanz-Betrieb 2005, 678, 685). Dies ergibt sich daraus, dass bei fondsgebundenen Lebensversicherungen die für konventionelle Lebensversicherungen in § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG normierte Unterscheidung zwischen außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen entfällt. Fondsgebundene Lebensversicherungen unterscheiden sich von konventionellen Lebensversicherungen dadurch, dass die Sparanteile nicht in Werten jeder Art, sondern in Wertpapieren oder Investmentanteilen angelegt werden, die vom übrigen Vermögen des Versicherungsunternehmens getrennt in einer selbständigen Abteilung des Deckungsstocks (Anlagestock) geführt werden (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 01.10.2009, BStBl I 2009, 1172, Rz 31). Eine der Höhe nach garantierte Leistung erbringt der Versicherer bei der fondsgebundenen Lebensversicherung –jedenfalls im Erlebensfall– nicht; selbst der Verlust des gesamten eingesetzten Kapitals ist möglich. Der Versicherungsnehmer trägt damit, anders als bei der konventionellen Lebensversicherung, das Kapitalanlagerisiko (Senatsurteil vom 26.11.2014 – VIII R 31/10, BFHE 249, 12, BStBl II 2016, 653, Rz 35; Jochum, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff –KSM–, EStG, § 20 Rz C/6 65, Stand: Januar 2013). Rechnungsmäßige Zinsen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG können daher bei fondsgebundenen Lebensversicherungen nicht entstehen, weil bei diesen im Unterschied zu konventionellen Lebensversicherungen keine nominelle Versicherungssumme angespart wird und keine Erträge garantiert werden, sondern der Versicherungsnehmer im Erlebensfall bei Ablauf der Versicherung seinen Anteil an den im Anlagestock gehaltenen Wertpapieren bzw. eine Geldleistung in Höhe des entsprechenden Nennwertes erhält. Außerrechnungsmäßige Zinsen i.S. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG fallen bei fondsgebundenen Lebensversicherungen ebenfalls nicht an, weil die Erträge der Wertpapiere nicht an den Versicherungsnehmer ausgeschüttet, sondern im Anlagestock thesauriert und wieder angelegt werden, so dass dieser an der allgemeinen Wertentwicklung des Anlagestocks teilnimmt (Harenberg in Herrmann/Heuer/Raupach –HHR–, § 20 EStG Rz 775 f., Stand: Januar 1998; Marchand, DB 1974, 2430, 2433).

18

bb) Hinsichtlich des Besteuerungsumfangs nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG folgt der Senat der im Schrifttum herrschenden Auffassung, dass für die Bestimmung der steuerpflichtigen Einnahmen aus fondsgebundenen Lebensversicherungen nur positive laufende Kapitalerträge aus dem Anlagestock von Bedeutung sind und auf Kursgewinnen beruhende Wertzuwächse des Anlagestocks außer Betracht bleiben, weil diese die grundsätzlich irrelevante Vermögenssphäre betreffen (vgl. Jochum, in: KSM, a.a.O., § 20 Rz C/6 132, Stand: Januar 2013; HHR/Harenberg, § 20 EStG Rz 776, Stand: Januar 1998; von Beckerath in Kirchhof, EStG, 6. Aufl., § 20 Rz 268; Hamacher/Dahm in Korn, § 20 EStG Rz 261, Stand: September 2017; Geurts in Bordewin/Brandt, § 20 EStG a.F. Rz 319, Stand: Januar 2003; Bordewin in Lademann, EStG, § 20 Rz 502, Stand: Oktober 2009; Reuter, Betriebs-Berater 1986, 295, 297; Jörißen, Steuer und Studium 2010, 75, 79; a.A. Horlemann, Finanz-Rundschau 2000, 749, 753). Hieraus folgt, dass allein auf Kursverlusten beruhende Wertminderungen des Anlagestocks –die im Streitfall allein in Rede stehen– nicht als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG Berücksichtigung finden können.

19

cc) Dieses Ergebnis entnimmt der Senat auch der entsprechend anwendbaren Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG. Zwar handelt es sich hierbei, wie ausgeführt, lediglich um eine Rechtsfolgenverweisung. Der Gesetzgeber ist jedoch im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG ersichtlich davon ausgegangen, dass nur ein positiver Ertrag in Gestalt der rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen der Besteuerung unterliegt und ein infolge vorzeitiger Kündigung des Lebensversicherungsvertrags erzielter negativer Saldo aus dem Rückkaufswert und den eingezahlten Beiträgen ohne Bedeutung ist. Aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Tatbestandsmerkmals der „Kapitalerträge“ in § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG eine entsprechende Regelung beabsichtigt hat. Demzufolge kann es auch im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG nicht zu einer steuerwirksamen Berücksichtigung „negativer“ Kapitalerträge aufgrund von Wertminderungen des Anlagestocks kommen.

20

d) Die Grundentscheidung, dass auch Wertveränderungen des eingezahlten Vermögens bei der Ermittlung von Einkünften, die aus Lebensversicherungen erzielt werden, im Rahmen der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden, hat der Gesetzgeber erst mit der Neuregelung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG durch das AltEinkG getroffen, nach der der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge zu versteuern ist (vgl. Senatsurteil vom 14.03.2017 – VIII R 25/14, BFHE 258, 237, BStBl II 2017, 1038, zur steuerlichen Berücksichtigung eines negativen Unterschiedsbetrags). Die Vorschrift findet nach der Anwendungsregelung in § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG n.F. erst Anwendung auf Versicherungsverträge, die –anders als im Streitfall– nach dem 31.12.2004 abgeschlossen worden sind. Eine planwidrige Gesetzeslücke, die Anlass für eine Analogie sein könnte, liegt nicht vor (vgl. Senatsurteil vom 24.05.2011 – VIII R 46/09, BFHE 234, 49, BStBl II 2011, 920).

21

2. Der geltend gemachte Verlust kann auch nicht über einen Abzug der über dem Rückzahlungsbetrag liegenden Sparbeiträge als Werbungskosten berücksichtigt werden.

22

a) Nach § 9 Abs. 1 EStG i.V.m. § 20 EStG sind Aufwendungen in vollem Umfang Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn sie durch die Erzielung von Einnahmen im Rahmen des § 20 EStG veranlasst sind. Sie sind allerdings nur dann uneingeschränkt als Werbungskosten abziehbar, wenn bei der jeweiligen Kapitalanlage die Absicht zur Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile nicht im Vordergrund steht, d.h. nur mitursächlich für die Anschaffung der ertragbringenden Kapitalanlage ist (Senatsurteil vom 14.05.2014 – VIII R 37/12, BFH/NV 2014, 1883).

23

Dies ist bei der Zahlung von Sparbeiträgen für eine Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall nicht der Fall. Diese unterscheidet sich von den der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zugrunde liegenden Kapitalanlagen dadurch, dass sie das Risiko des Versterbens des Kapitalanlegers mit absichert. In diesem Fall wird die Versicherungssumme vorzeitig in voller Höhe und nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG steuerfrei ausgezahlt. Die Erzielung dieses Vermögensvorteils bei Eintritt des Versicherungsfalls ist nicht nur mitursächlich, sondern wesentlicher Grund für den Abschluss der Lebensversicherung als Kapitalanlage (vgl. Senatsbeschluss vom 23.09.2013 – VIII B 40/13, BFH/NV 2014, 40). Entsprechendes gilt aufgrund der Verweisung in § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG auf Satz 1 für die hier streitigen fondsgebundenen Lebensversicherungen. Bei diesen ist vorliegend bereits wegen der gewählten Vertragsgestaltung (z.B. Abschluss der Versicherungen auf 35 Jahre, Beitragszahlung für fünf Jahre) davon auszugehen, dass bei Vertragsabschluss die Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile im Vordergrund stand. Hätten sich die Wertpapiere positiv entwickelt, hätten die Erträge im Erlebensfall bei Ablauf der Versicherungslaufzeit ebenso wie die Leistung im Todesfall nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 i.V.m. Satz 5 EStG nicht der Einkommensteuer unterworfen werden müssen. Steuerlich zu erfassende Einkünfte sollten danach gerade vermieden werden.

24

b) Einem Werbungskostenabzug stünde ersichtlich auch das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG entgegen, soweit die Beiträge nicht im Streitjahr geleistet wurden.

25

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: Abzinsung von Verbindlichkeiten im Jahr 2010 noch verfassungsgemäß

Der BFH sieht die Verpflichtung, unverzinsliche Betriebsschulden mit 5,5 % abzuzinsen, für Wirtschaftsjahre bis einschließlich 2010 als verfassungsgemäß an. Mit seinem Urteil hat er zudem einer nachträglich vereinbarten Verzinsung die steuerliche Anerkennung versagt (Az. X R 19/17).

BFH: Abzinsung von Verbindlichkeiten im Jahr 2010 noch verfassungsgemäß

BFH, Pressemitteilung Nr. 65/19 vom 10.10.2019 zum Urteil X R 19/17 vom 22.05.2019

Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht die Verpflichtung, unverzinsliche Betriebsschulden mit 5,5 % abzuzinsen, für Wirtschaftsjahre bis einschließlich 2010 als verfassungsgemäß an. Mit Urteil vom 22.05.2019 – X R 19/17 hat er zudem einer nachträglich vereinbarten Verzinsung die steuerliche Anerkennung versagt.

Die Klägerin erhielt im Jahr 2010 für ihren Gewerbebetrieb von einem Bekannten ein langfristiges und zunächst nicht zu verzinsendes Darlehen über ca. 250.000 Euro. Während einer Außenprüfung, in der es um eine bilanzielle Gewinnerhöhung aufgrund der fehlenden Verzinsung ging, legten die Vertragspartner eine ab dem 01.01.2012 beginnende Verzinsung von jährlich 2 % fest. Später hoben sie den ursprünglichen Darlehensvertrag auf und vereinbarten rückwirkend ab 2010 eine Darlehensgewährung zu 1 % Zins. Das Finanzgericht (FG), das das Darlehen steuerlich dem Grunde nach anerkannte, ließ die nachträglich getroffenen Verzinsungsabreden bilanziell unberücksichtigt, so dass sich für das Streitjahr ein einkommen- und gewerbesteuerpflichtiger Abzinsungsgewinn ergab.

Der BFH bestätigte im Revisionsverfahren insoweit die Entscheidung der Vorinstanz. Durch das Abzinsungsgebot für unverzinsliche Verbindlichkeiten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) werde steuerlich berücksichtigt, dass eine erst in Zukunft zu erfüllende Verpflichtung weniger belaste als eine sofortige Leistungspflicht und mangels Gegenleistung für den Zahlungsaufschub nicht mit dem Nenn-, sondern dem geringeren Barwert zu passivieren sei. Zeitlich nach dem jeweiligen Bilanzstichtag getroffene Zinsabreden könnten – selbst wenn sie zivilrechtlich rückwirkend erfolgten – wegen des bilanzsteuerrechtlichen Stichtagsprinzips sowie des allgemeinen steuerlichen Rückwirkungsverbots erst für künftige Wirtschaftsjahre berücksichtigt werden.

Die von den Klägern gerügte Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG teilte der BFH für das Streitjahr nicht. Jedenfalls im Jahr 2010 habe sich das niedrigere Marktzinsniveau noch nicht derart strukturell verfestigt, dass es dem Gesetzgeber nicht noch zuzubilligen gewesen wäre, aus Vereinfachungsgründen an dem statischen Abzinsungssatz von 5,5 % festzuhalten. Der vergleichsweise heranzuziehende Zins am Fremdkapitalmarkt habe Ende des Jahres 2010 noch knapp unter 4 % gelegen.

Der BFH konnte in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden und hat daher den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen. Zu einem weiteren, von einem Schwager der Klägerin gewährten Darlehen hat das FG im zweiten Rechtsgang festzustellen, ob dieses im Hinblick auf die Anforderungen an Angehörigenverträge überhaupt dem Betriebsvermögen zuzuordnen ist.

Abzinsung von unverzinslichen Langfristdarlehen

Leitsatz:

  1. Vertragsbeziehungen zwischen verschwägerten Personen unterliegen als Angehörigenverträge einer Fremdvergleichskontrolle.
  2. Eine rückwirkend auf den Vertragsbeginn vereinbarte Verzinsung eines zunächst unverzinslich gewährten Darlehens ist (bilanz-)steuerrechtlich unbeachtlich, sofern diese Vereinbarung erst nach dem Bilanzstichtag getroffen wird.
  3. Gegen die Höhe des Abzinsungssatzes für unverzinsliche Verbindlichkeiten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG bestehen für das Jahr 2010 keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 01.09.2016 – 12 K 3383/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute für das Streitjahr 2010 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.

2

Die im Jahr (…) geborene Klägerin führte zunächst einen gewerblichen Einzelhandel (Betrieb 1). Ende des Jahres 2010 eröffnete sie hierneben einen Lebensmittel-Einzelhandel (Betrieb 2). Für beide Betriebe ermittelt sie den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich.

3

In den Jahren 2010/2011 errichtete die Klägerin ein Wohn- und Geschäftshaus, das seit der Fertigstellung zu ca. 64 % für den Betrieb 2, zu ca. 19 % für den Betrieb 1 und im Übrigen für eigene Wohnzwecke genutzt wird. Die Kosten von etwa 1,6 Mio. €finanzierte sie überwiegend fremd. Neben Bankendarlehen wurden ihr mehrere Darlehen aus dem Familien- und Bekanntenkreis gewährt.

4

Im Januar 2010 gingen auf dem betrieblichen Konto der Klägerin zwei Überweisungen aus Russland ein, zum einen in Höhe von 238.216,37 € von ihrem Schwager K, zum anderen in Höhe von 257.480,02 €von einem Dritten (G). Zu G besteht nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) kein Verwandtschaftsverhältnis. Den Zahlungen liegen Darlehensverträge ursprünglich vom 14. Oktober 2009 zugrunde, in denen als Verwendungszweck jeweils „Neubau eines Geschäftshauses“ angegeben war. Die Verträge sahen jeweils eine Rückzahlung ab Oktober 2030 innerhalb von 15 Jahren in gleichmäßigen Raten vor. Die vom Vertragsformular vorgesehene Passage „Zinssatz und Zinszahlungen“ wurde jeweils gestrichen.

5

In der Schlussbilanz auf den 31. Dezember 2010 für den Betrieb 1 passivierte die Klägerin beide Darlehen vollumfänglich zum Nominalbetrag.

6

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) legte die erklärten Einkünfte aus den beiden Gewerbebetrieben dem ursprünglichen Einkommensteuerbescheid für 2010 zugrunde.

7

Während einer für das Streitjahr durchgeführten Außenprüfung setzte die Prüferin das für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige FA über die zinslosen Darlehensgewährungen durch G und K in Kenntnis, das daraufhin in Höhe der gewährten Zinsvorteile schenkungsteuerpflichtige Tatbestände annahm.

8

Im November 2012 –noch während der Außenprüfung– reichte die Klägerin zwei mit „Zusatzvereinba[h]rung“ überschriebene Schriftstücke ein, die das Datum des 10. August 2012 tragen und in denen unter Bezugnahme auf die ursprünglichen Darlehensverträge eine ab dem 1. Januar 2012 beginnende Verzinsung von 2 % festgelegt wurde.

9

Den Erkenntnissen der Außenprüfung folgend, ging das FA davon aus, dass die Darlehen als unverzinsliche Verbindlichkeiten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum 31. Dezember 2010 abzuzinsen seien; die nachträglichen Zinsvereinbarungen aus dem Jahr 2012 ließ es für das Streitjahr unberücksichtigt. Demzufolge erhöhte das FA insoweit den Gewinn für den Betrieb 1 um 195.913 € (Darlehen G) sowie um weitere 181.255 € (Darlehen K).

10

Ihren Einspruch begründeten die Kläger damit, die Darlehensverträge mit G und K seien rückwirkend aufgehoben und durch neue Verträge, die von Beginn an eine Verzinsung vorsähen, ersetzt worden. Hierzu legten sie im Juli 2014 Verträge vor, die das Datum des 14. Oktober 2009 (Darlehen G) bzw. 22. Januar 2010 (Darlehen K) tragen. Beide Verträge weisen die ursprünglichen Valuten aus und enthalten einen Jahreszinssatz von 1 %.

11

Das FA gab dem Einspruch insoweit statt, als es den Abzinsungsertrag um den Anteil minderte, der auf Darlehen für die Erwerbskosten der privat genutzten Wohnung entfiel. Soweit die Kläger die Abzinsung aufgrund der rückwirkend vereinbarten Verzinsung in Gänze bestritten, folgte das FA dem unter Hinweis auf § 38 der Abgabenordnung (AO) nicht.

12

Im Klageverfahren machten die Kläger erneut die Änderung der Verträge, ferner den Umstand geltend, dass als Gegenleistung für die Darlehen auch kostenlose oder verbilligte Einkäufe sowie die Verköstigung der Familien anlässlich von Inlandsaufenthalten in Betracht kämen. Zudem verwiesen sie auf eine fehlende Fremdüblichkeit der Vereinbarungen, so dass die Darlehensverbindlichkeiten bereits keine Betriebsschulden seien.

13

Das FG wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG– 2017, 1412). Die Abzinsung sei nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG geboten. Die Darlehen seien nach den Vereinbarungen sowie ihrer bilanziellen Behandlung als Betriebsschulden zu passivieren, zumal K als Schwager kein enger und G als Dritter gar kein Verwandter sei, so dass Anhaltspunkte für einen Interessengleichklang fehlten. Die spätere Änderung der Darlehensverträge entfalte keine steuerliche Rückwirkung. Eine Verzinslichkeit durch nicht-monetäre Gegenleistungspflichten sei nicht nachgewiesen, da die Darlehensverträge klare Vereinbarungen zum Zins enthielten, die Ausführungen der Kläger zu verbilligten Einkaufsmöglichkeiten vage geblieben seien und es auch nicht notwendig gewesen sei, zu späterer Zeit über Vertragsänderungen die Verzinslichkeit der Darlehen zu dokumentieren, wenn diese von Beginn an verzinslich gewesen seien.

14

Mit ihrer Revision stellen die Kläger in Frage, ob die Darlehen als betriebliche Verbindlichkeiten zu qualifizieren seien. Es fehle an höchstrichterlicher Rechtsprechung, wie Darlehen innerhalb des durch gesellschaftlichen Wandel veränderten Familienverbunds bzw. -bilds steuerlich zu behandeln seien. Ferner habe das FG seine Sachaufklärungspflicht verletzt, indem es unterlassen habe, Zeugen dazu zu vernehmen, ob G und K anstelle eines nominalen Zinses andere Leistungen gewährt worden seien. Das FG habe darüber hinaus die zivilrechtlich rückwirkend vereinbarte Verzinsung zu Unrecht steuerrechtlich unbeachtet gelassen. Soweit das FA für Zwecke der Abzinsung die Restlaufzeit der Darlehen analog § 13 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) geschätzt habe, sei dies unzulässig und verletze das Rechtsstaatsgebot; der Tilgungszeitraum sei vereinbart worden.

15

Sollte eine Abzinsung der Verbindlichkeiten einfachgesetzlich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG zum Tragen kommen, halten die Kläger dies für verfassungswidrig. Der Zinssatz von 5,5 % sei willkürlich. Der Gesetzgeber habe die Höhe des Abzinsungssatzes im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1990, 402) nicht erläutert. Ein Verfassungsverstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebe sich auch daraus, dass der Zinssatz des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG –ebenso wie derjenige der §§ 12 bis 14 BewG– außerhalb jeden Verhältnisses zum nachhaltig gesunkenen Marktzinssatz sowie im Widerspruch zur geldpolitischen Realität stehe. Die bereits im Jahr 2008 eingetretene Niedrigzinsphase hätte den Gesetzgeber veranlassen müssen, zeitnah den Zinssatz zu senken; sein Gestaltungsspielraum sei überschritten. Die Verfassungswidrigkeit ergebe sich auch vor dem Hintergrund der geringen praktischen Relevanz der Regelung, da die Finanzverwaltung bereits bei einer Minimalverzinsung vom Abzinsungsgebot absehe. Ferner verstoße der fiktive Abzinsungsertrag gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und sei auch nicht mit dem Realisationsprinzip vereinbar.

16

Die enorme Steuerlast aus der Abzinsung habe „erdrückende“ Wirkung und verstoße daher gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Hätte die Steuerbelastung zur Insolvenz der Klägerin geführt, hätten die gegenläufigen steuerlichen Vorteile aus der nachfolgenden Aufzinsung gar nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Die existenzbedrohende Steuerfestsetzung berühre die Klägerin zudem in ihrer Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).

17

Die Vorschrift des § 6 EStG sei auch insofern verfassungswidrig, als mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom 25. Mai 2009 (BGBl I 2009, 1102) ein rechtlicher Zustand geschaffen worden sei, durch den das Ergebnis der Steuerbilanz mehr und mehr von dem der Handelsbilanz abgekoppelt werde.

18

Die Kläger beantragen (sinngemäß),

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vom 4. Februar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Oktober 2014 dahingehend abzuändern, dass eine gewinnerhöhende Abzinsung der von G und K gewährten Darlehen unterbleibt.

19

Hilfsweise beantragen sie (sinngemäß),

das Revisionsverfahren auszusetzen und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen, ob sowohl § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG als auch § 12 Abs. 3 Satz 2 BewG im Hinblick auf den hierin jeweils festgelegten Zinssatz von 5,5 % verfassungswidrig sind.

20

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

21

Das FA sieht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG als gegeben an und teilt die verfassungsrechtlichen Einwendungen der Kläger nicht.

Gründe:

II.

22

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

23

1. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, da das FG keine ausreichenden Feststellungen zu der entscheidungserheblichen Frage getroffen hat, ob der zwischen der Klägerin und ihrem Schwager K geschlossene Darlehensvertrag den besonderen Anforderungen an die steuerliche Anerkennung von Angehörigenverträgen genügt und daher überhaupt als betriebliche Verbindlichkeit, die einer Abzinsung unterliegen könnte, zu werten ist.

24

a) Der Abzinsung einer Verbindlichkeit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG systematisch vorgelagert ist die Feststellung, ob jene Verbindlichkeit dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen zuzuordnen ist. Dies vermag der erkennende Senat nach den bisherigen Feststellungen des FG nicht sicher zu beurteilen.

25

aa) Die Zuweisung einer Verbindlichkeit zum Betriebsvermögen setzt voraus, dass der hierfür auslösende Vorgang einen tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb aufweist. Darlehensverbindlichkeiten stellen Betriebsvermögen dar, wenn die Kreditmittel für betriebliche Zwecke, insbesondere zum Erwerb von Wirtschaftsgütern, verwendet werden. Die Person des Gläubigers oder dessen Beweggründe für die Darlehenshingabe sind regelmäßig unbeachtlich (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 13. Juli 2017 – VI R 62/15, BFHE 259, 91, BStBl II 2018, 15, Rz 15, m.w.N.; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 – GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C.II.3.d).

26

bb) Wurde allerdings ein Darlehen, dessen Valuta betrieblich eingesetzt wird, von einem nahen Angehörigen gewährt, erfordert die Zuordnung zum Betriebsvermögen im Hinblick auf den bei Angehörigen vielfach fehlenden natürlichen Interessengegensatz darüber hinaus, dass der zugrunde liegende Vertrag unter Fremdvergleichsaspekten steuerrechtlich anzuerkennen ist.

27

Die hierfür erforderliche Prüfung knüpft seit der Neuausrichtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Anschluss an den Beschluss des BVerfG vom 7. November 1995 – 2 BvR 802/90 (BStBl II 1996, 34, unter B.I.2.) an die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten an. Nach wie vor wird vorausgesetzt, dass die vertraglichen Hauptpflichten klar und eindeutig vereinbart sowie entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden. Jedoch schließt nicht mehr jede geringfügige Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus. Vielmehr sind einzelne Kriterien des Fremdvergleichs im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine privat veranlasste Vereinbarung zulassen (vgl. statt vieler Senatsurteil vom 10. Oktober 2018 – X R 44-45/17, BFHE 263, 11, BStBl II 2019, 203, Rz 18 f., m.w.N.). Indiz für die Zuordnung der Vertragsbeziehung zum betrieblichen Bereich ist insbesondere, ob der Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als auch nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist. In diesem Zusammenhang erlangt der Umstand, ob die Vertragschancen und -risiken in fremdüblicher Weise verteilt sind, wesentliche Bedeutung (BFH-Urteil vom 25. Januar 2000 – VIII R 50/97, BFHE 191, 267, BStBl II 2000, 393, unter II.2.; ebenso Senatsurteil vom 22. Oktober 2013 – X R 26/11, BFHE 242, 516, BStBl II 2014, 374, Rz 35). Speziell bei Darlehensverträgen hängt die Intensität der Prüfung des Fremdvergleichs vom Anlass der Darlehensaufnahme ab. Hierbei unterliegen Vertragsbeziehungen, bei denen das Darlehen der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern dient, einer eher großzügigen Fremdvergleichsprüfung (Senatsurteil in BFHE 242, 516, BStBl II 2014, 374, Rz 40).

28

b) Diese Grundsätze hat das FG in Bezug auf das Vertragsverhältnis zu K rechtsfehlerhaft nicht hinreichend beachtet.

29

Zwar ist die finanzgerichtliche Feststellung, die Zahlung von K –ebenso wie diejenige von G– sei aus Sicht der Klägerin als Verbindlichkeit und eben nicht als Schenkung zu werten, mangels gegenteilig vorgebrachter Anhaltspunkte revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ferner steht fest, dass die Verbindlichkeit im Umfang der beabsichtigten gewerblichen Nutzung der Immobilie einen betrieblichen Bezug aufwies. Allerdings reichen weder die Feststellungen noch die Würdigung des FG aus, um abschließend beurteilen zu können, ob die Darlehensgewährung durch K fremdüblich war.

30

aa) Wenn das FG formuliert, die Verschwägerung mit K begründe „kein enges“ Verwandtschaftsverhältnis, das von „vornherein auf einen Interessengleichklang hindeutet“, verkennt es bereits, dass generell auch Vertragsbeziehungen zwischen verschwägerten Personen steuerrechtlich einem Fremdvergleich standhalten müssen. Zwar hat dies die höchstrichterliche Rechtsprechung –soweit ersichtlich– bislang nur für Mietverträge entschieden (vgl. BFH-Urteile vom 7. Mai 1996 – IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196, unter 1.; vom 27. Juli 2004 – IX R 73/01, BFH/NV 2005, 192, unter II.4.). Allerdings sind keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb nicht Selbiges für Darlehensverträge gelten soll.

31

bb) Die vom FG –dennoch– vorgenommene Würdigung einzelner Aspekte, die für einen fremdüblich ausgestalteten Darlehensvertrag sprechen sollen, halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Dessen Würdigung berücksichtigt wesentliche Einzelfallumstände, die für die Beurteilung der Fremdüblichkeit hätten angeführt und abgewogen werden müssen, nicht, so dass das Ergebnis der Würdigung nicht nach § 118 Abs. 2 FGO zugrunde gelegt werden kann (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 263, 11, BStBl II 2019, 203, Rz 21, m.w.N.).

32

Das FG leitet die Fremdüblichkeit der Darlehensgewährung neben dem betrieblichen Verwendungszweck und dem bilanziellen Ausweis der Verbindlichkeit vornehmlich daraus ab, dass die beiderseitigen Pflichten vertraglich klar geregelt worden seien. Letzteres trifft zu, genügt aber selbst unter Beachtung der großzügigeren Fremdvergleichsprüfung bei Investitionsdarlehen nicht. Das FG ließ zum einen den Gesichtspunkt ungewürdigt, ob die gewählte Gestaltung die gegenseitigen Vertragschancen und -risiken ausgewogen verteilt hat. Die Vereinbarung hätte Anlass zu der Erwägung geben müssen, ob die fast 35-jährige Darlehensgesamtlaufzeit und der fast 20 Jahre andauernde tilgungsfreie Zeitraum für den Darlehensgeber K nicht mit unverhältnismäßigen Risiken behaftet ist, denen keine erkennbaren adäquaten Chancen –insbesondere keine Erträge aus einer Kapitalanlage– gegenüberstehen. In diesem Zusammenhang hätte das FG auch den Umstand einbeziehen müssen, dass zu Gunsten des K nach der schriftlichen Vertragslage keine Sicherheiten bestellt wurden. Deren Fehlen wird zwar von der Rechtsprechung –für sich betrachtet– jedenfalls bei Investitionsdarlehen keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, ist allerdings zu würdigen und kann bei langfristig unkündbaren Darlehen an Gewicht gewinnen (vgl. Senatsurteil in BFHE 242, 516, BStBl II 2014, 374, Rz 54 ff.).

33

Zum anderen fehlen Feststellungen des FG zum Lebensalter des Darlehensgebers. Hieraus hätte sich ergeben können, ob dieser mit Blick auf den tilgungsfreien Zeitraum bis Oktober 2030 unter Berücksichtigung der durchschnittlichen statistischen Lebenserwartung überhaupt noch von der Rückzahlungsverpflichtung durch die Klägerin hätte profitieren können. Zu würdigen gewesen wäre ebenso das Lebensalter der Klägerin, da die vereinbarte Tilgung in den Jahren von 2030 bis 2045 Zeiträume umfasst, in denen die im Jahr (…) geborene Klägerin altersbedingt womöglich keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann, so dass der Rückzahlungsanspruch von jährlich fast 16.000 € (neben den gegenüber G bestehenden Zahlungsverpflichtungen von jährlich gut 17.000 €) ggf. gefährdet sein könnte.

34

cc) Die Anpassung bzw. Neugestaltung der Vertragsbedingungen in den Jahren 2012 und 2014 kann die vorliegend ausschließlich für das Streitjahr 2010 vorzunehmende Beurteilung fremdüblicher Vereinbarungen nicht beeinflussen (vgl. hierzu auch unter II.2.a cc (2)).

35

dd) Ferner lässt sich eine Fremdüblichkeit des Darlehensvertrags mit K nicht ohne Weiteres aus dem Umstand ableiten, dass die Klägerin zeitgleich einen vereinbarungsidentischen Vertrag mit G geschlossen hat. Für den Senat ist mangels entsprechender Feststellungen des FG nicht erkennbar, ob und –wenn ja– welche persönlichen Beziehungen der Klägerin zu G bestehen, die zwar dessen grundsätzliche Qualifizierung als „fremder Dritter“ nicht in Frage stellen würden, wohl aber die Eignung, als objektiver Fremdvergleichsmaßstab für die Vertragsbeziehung zu K zu dienen.

36

c) Das FG wird im zweiten Rechtsgang die erforderlichen Feststellungen und die hieraus abzuleitende Gesamtwürdigung nachzuholen haben. Hierbei könnte sich eine persönliche Anhörung der Kläger ebenso anbieten wie eine Zeugeneinvernahme des K.

37

2. Legt man die –revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden– Feststellungen des FG zu dem zwischen der Klägerin und G bestehenden Vertragsverhältnis zugrunde, ist die hieraus resultierende Verbindlichkeit für das Streitjahr 2010 dem Grunde und der Höhe nach zu Recht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abgezinst worden (unter a). Die von den Klägern insbesondere mit Blick auf den Abzinsungszinssatz von 5,5 % erhobenen verfassungsrechtlichen Einwendungen werden vom Senat jedenfalls für das vorliegend maßgebliche Streitjahr nicht geteilt (unter b).

38

a) Abweichend von der handelsrechtlichen Bewertung (§ 253 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches –HGB–) sind Verbindlichkeiten für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG unter sinngemäßer Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Das Abzinsungsgebot findet nach Satz 2 der Vorschrift keine Anwendung auf solche Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, ebenso wenig auf solche, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.

39

Das durch das StEntlG 1999/2000/2002 mit Wirkung für nach dem 31. Dezember 1998 endende Wirtschaftsjahre eingeführte Abzinsungsgebot gründet auf der typisierenden Vorstellung, dass eine erst in Zukunft zu erfüllende Verpflichtung den Schuldner weniger belastet als eine sofortige Leistungspflicht (vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 18. September 2018 – XI R 30/16, BFHE 262, 386, BStBl II 2019, 67, Rz 24, sowie in BFHE 259, 91, BStBl II 2018, 15, Rz 19; ebenso bereits BFH-Entscheidungen vom 6. Oktober 2009 – I R 4/08, BFHE 226, 347, BStBl II 2010, 177, unter II.3.a; vom 27. Januar 2010 – I R 35/09, BFHE 228, 250, BStBl II 2010, 478, unter II.2.a). Das Abzinsungsgebot folgt mathematisch und ökonomisch dem Grundsatz, dass erst in Zukunft zu erbringende Zahlungen gegenwärtig mit ihrem Barwert abzubilden sind (BFH-Urteil vom 5. Mai 2011 – IV R 32/07, BFHE 233, 524, BStBl II 2012, 98, unter II.1.c aa [zu § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG]).

40

Der durch die Unverzinslichkeit hervorgerufene Minderaufwand wird kapitalisiert und als Ertrag vorweggenommen (Groh, Der Betrieb —DB– 2007, 2275, 2276). Gegenläufig entsteht in den folgenden Jahren aufgrund der sich stetig verkürzenden Restlaufzeit jeweils Aufzinsungsaufwand, bis zum Rückzahlungszeitpunkt der Nominalwert erreicht ist (Korn/Strahl in Korn, § 6 EStG Rz 371). Ist das Darlehen dagegen verzinst, ist der Steuerpflichtige mit einer in der Zukunft zu erfüllenden Verpflichtung nicht weniger belastet als mit einer sofortigen Leistungspflicht, so dass die Abzinsung –im Einklang mit dem handelsrechtlichen Ansatz nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB– entfällt (BFH-Urteil in BFHE 262, 386, BStBl II 2019, 67, Rz 24).

41

Diesen Grundsätzen folgend, hat das FG –soweit man dessen Feststellungen zu den Vertragsbeziehungen zu G zugrunde legt– zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2010 gegeben waren.

42

aa) Die Überweisung von G im Jahr 2010 erfolgte darlehensweise und begründete für die Klägerin eine Verbindlichkeit, d.h. eine Verpflichtung zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung an einen Dritten, die erzwingbar ist und somit eine wirtschaftliche Belastung darstellt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 4. Februar 1999 – IV R 54/97, BFHE 187, 418, BStBl II 2000, 139, unter II.2.b aa). Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vor dem FG –über ihre Prozessbevollmächtigten– in Abrede gestellt, dass das Kapital im Wege einer verschleierten Schenkung zugeführt wurde; derartige Erwägungen hat nach Aktenlage auch das FA nicht angestellt.

43

bb) Die Darlehensmittel wurden –wie oben bereits dargelegt– betrieblich verwandt. Das Darlehensverhältnis der Klägerin zu G unterliegt auch keiner Fremdvergleichskontrolle. G ist als Nicht-Angehöriger –obwohl mit der Klägerin persönlich bekannt– für Zwecke des steuerrechtlichen Prüfungsmaßstabs im Verhältnis zu ihr als fremder Dritter anzusehen. Vertragsbeziehungen zwischen Bekannten mögen Elemente der Gefälligkeit enthalten. Ein fehlender natürlicher Interessengegensatz kann hierbei –anders als bei Verträgen unter nahen Angehörigen– aber nicht ohne Weiteres unterstellt werden, so dass die Gefahr des Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten in der Regel von vornherein nicht droht.

44

cc) Das Darlehen des G war auf den Bilanzstichtag des 31. Dezember 2010 als unverzinslich zu qualifizieren.

45

(1) Ein Darlehen ist dann unverzinslich, wenn die Vertragsbeteiligten zum einen keine nominale Verzinsung vereinbart haben und die Verbindlichkeit zum anderen nicht mit anderweitigen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist, so z.B. die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur unentgeltlichen Überlassung eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen –BMF– vom 26. Mai 2005, BStBl I 2005, 699, Rz 14; ebenso BFH-Urteil in BFHE 262, 386, BStBl II 2019, 67, Rz 24; Schmidt/Kulosa, EStG, 38. Aufl., § 6 Rz 461 „verdeckte Zinsleistungen“; M. Prinz in Bordewin/Brandt, § 6 EStG Rz 1/610; Schindler in Kirchhof, EStG, 18. Aufl., § 6 Rz 150 „Sachleistungsverpflichtungen“).

46

Die Abstandnahme vom Abzinsungsgebot erfordert allerdings keine durchgängige Verzinsung. Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll die Abzinsung selbst dann entfallen, wenn die Verzinsung nur für einen kurzen Teil der Gesamtlaufzeit vorgesehen ist (BMF-Schreiben in BStBl I 2005, 699, Rz 17; offengelassen dagegen im BFH-Beschluss vom 22. Juli 2013 – I B 183/12, BFH/NV 2013, 1779, Rz 7; zweifelnd Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 6 Rz 461). In jedem Fall besteht keine Abzinsungspflicht, wenn ein Darlehen zunächst unverzinslich hingegeben und erst später eine Verzinsung vereinbart wird. Denn die Abzinsung berücksichtigt auch zukünftige Zinsaspekte, so dass der Vorteil der Unverzinslichkeit bei einer geänderten Vereinbarung nicht mehr besteht (BFH-Urteil in BFHE 262, 386, BStBl II 2019, 67, Rz 27; Groh, DB 2007, 2275, 2277).

47

(2) Im Streitfall lassen weder der ursprüngliche Vertrag vom 14. Oktober 2009 (unter (a)) noch die Zusatzvereinbarung vom 10. August 2012 (unter (b)) und ebenso wenig der im Juli 2014 eingereichte,eine rückwirkende Verzinsung begründende Darlehensvertrag (unter (c)) das Abzinsungsgebot zum 31. Dezember 2010 entfallen.

48

(a) Der Darlehensvertrag vom 14. Oktober 2009 enthält unstreitig keine nominale Verzinsung; der in dem Formularvertrag hierfür vorgesehene § 4 wurde handschriftlich gestrichen. Dem schriftlichen Vertrag kann zudem keine anderweitige wirtschaftliche Last der Klägerin, namentlich die von ihr angeführte Verpflichtung, dem Darlehensgeber und dessen Familie während der Aufenthalte in der Bundesrepublik Deutschland kostenfreie Unterkunft und Verpflegung sowie verbilligte bzw. unentgeltliche Lebensmitteleinkäufe zu gewähren, entnommen werden.

49

Die Erwägung des FG, die Kläger hätten aufgrund ihres lediglich vagen Sachvortrags zum Bestehen derartiger Verpflichtungen keinen Nachweis erbracht, dass insoweit eine synallagmatische Verknüpfung mit der Darlehensgewährung bestehe, erweist sich revisionsrechtlich als fehlerfrei. Die von den Klägern insoweit erhobene Sachaufklärungsrüge (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) greift nicht durch.

50

Das Vorbringen der Kläger im ersten Rechtsgang beschränkte sich auf die nicht näher substantiierte Behauptung, dass „kostenlose/verbilligte (Familien-)Einkäufe getätigt werden durften“ (Schreiben der XY Steuerberatungsgesellschaft vom 24. Juni 2015 an das FA) bzw. es „für die Darlehensgeber sonstige Vorteile, z.B. die Verköstigung anlässlich der Aufenthalte der Familie in Deutschland“gegeben habe (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. September 2016).

51

Unter Beachtung der die Kläger betreffenden Mitwirkungspflichten im Rahmen der Sachaufklärungspflicht des FG (vgl. nur Senatsurteil vom 30. Juli 2003 – X R 28/99, BFH/NV 2004, 201, unter II.1., m.w.N.) hätte es den Klägern oblegen, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, welche konkreten Vorteile und Begünstigungen für den Darlehensgeber im Hinblick auf dessen nominal unentgeltliche Kapitalgewährung vereinbart und in welchem Umfang diese auch in Anspruch genommen worden seien. Hierzu bestand bereits deshalb Anlass, da im schriftlichen Vertrag vom 14. Oktober 2009 keine dementsprechende Vereinbarung getroffen wurde und es im Übrigen keiner nachträglichen Zinsregelung bedurft hätte, wenn die Klägerin tatsächlich von Anfang an durch Sachleistungsverpflichtungen wirtschaftlich belastet gewesen wäre. Gerade deshalb musste sich für das FG auch keine weitere Sachaufklärung von Amts wegen aufdrängen; dies mag im zweiten Rechtsgang ggf. nachgeholt werden.

52

(b) Die Zusatzvereinbarung vom 10. August 2012, wonach mit Wirkung ab 1. Januar 2012 Zinsen von 2 % zu zahlen seien, wirkt sich nicht auf den Bilanzstichtag 31. Dezember 2010 aus.

53

Aufgrund des im Bilanzsteuerrecht geltenden Stichtagsprinzips (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG i.V.m. § 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4 HGB) hat eine nachträgliche Verzinsungsabrede nur dann Relevanz für den in Frage stehenden Stichtag, wenn die Vereinbarung eben bis zu jenem Stichtag getroffen wurde (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 262, 386, BStBl II 2019, 67, Rz 27). Änderungen, die erst nach dem Bilanzstichtag vereinbart werden, wirken als wertbegründende Ereignisse nicht zurück, selbst wenn die Vereinbarung vor der Bilanzaufstellung getroffen worden sein sollte (Korn/Strahl in Korn, § 6 EStG Rz 371; Tiede, Steuern und Bilanzen —StuB– 2019, 82, 83). Derartige Änderungen lassen die Abzinsung erst zum Bilanzstichtag nach der Vereinbarung –aufwandswirksam– entfallen (Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 6 Rz 461; ebenso BMF-Schreiben in BStBl I 2005, 699, Rz 18). Im Streitfall wurde die Änderungsvereinbarung erst nach dem 31. Dezember 2010 geschlossen.

54

(c) Schließlich ändert auch die vom FG festgestellte Vereinbarung, durch die rückwirkend auf den Zeitpunkt der Kapitalgewährung im Jahr 2010 ein Zins von 1 % p.a. festgelegt wurde, das steuerliche Ergebnis für das Streitjahr 2010 nicht.

55

Zwar weist jene Neufassung das Datum des 14. Oktober 2009 aus. Nach den Feststellungen des FG wurde der Vertrag aber erst während des Einspruchsverfahrens im Juli 2014 eingereicht. Mangels gegenteiliger Behauptung der Kläger und wegen ansonsten bestehender Widersprüche zur zeitlichen Abfolge des ursprünglichen Darlehensvertrags (2009), dessen Ergänzung (2012) und der Neufassung ist allerdings davon auszugehen, dass Letztere erst nach dem 31. Dezember 2010 geschlossen wurde, dieser aber zivilrechtliche Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Darlehensgewährung beigemessen wurde.

56

(aa) Die von den Klägern begehrte steuerliche Rückwirkung ihrer letzten Vertragsänderung verstieße zum einen gegen das bilanzsteuerrechtliche Stichtagsprinzip, wonach die Bilanz die objektiv bestehenden Verhältnisse des Bilanzstichtags abzubilden hat (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 28. März 2000 – VIII R 77/96, BFHE 191, 339, BStBl II 2002, 227, unter II.2.c bb, m.w.N.). Später eingetretene Umstände sind für die Bilanzierung im Regelfall unbeachtlich. Lediglich wertaufhellende Umstände sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Wertaufhellend sind indes nicht solche Umstände, die entweder erst nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind (u.a. BFH-Urteil vom 19. Oktober 2005 – XI R 64/04, BFHE 211, 475, BStBl II 2006, 371, unter II.3.c) oder erst im Anschluss an die Bilanzaufstellung erkennbar sind (BFH-Urteil vom 15. September 2004 – I R 5/04, BFHE 208, 116, BStBl II 2009, 100, unter II.7.b). Unerheblich ist hierbei, ob einer späteren Änderungs- oder Aufhebungsvereinbarung zivilrechtliche Rückwirkung zukommen soll oder nicht.

57

Demzufolge könnte die rückwirkend vereinbarte Verzinsung bilanzsteuerrechtlich erst zu dem Stichtag Berücksichtigung finden, der der zivilrechtlichen Gestaltung folgt.

58

(bb) Zum anderen ist die von den Klägern begehrte Rechtsfolge –wie vom FG zutreffend beurteilt– nicht mit § 38 AO vereinbar.

59

Hiernach entstehen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Hieraus folgt, dass der durch Tatbestandsverwirklichung –vorliegend in Form des Erhalts eines unverzinslichen Darlehens– entstandene Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis im Regelfall unabänderlich ist (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 38 AO Rz 28, m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist eine steuerliche Rückwirkung ausgeschlossen, wenn die Vertragsparteien –wie im Streitfall– im Wege freier Parteivereinbarung rückwirkend schuldrechtliche Vertragsverhältnisse aufheben, ändern oder begründen (vgl. hierzu u.a. BFH-Urteil vom 24. August 2006 – IX R 40/05, BFH/NV 2006, 2236, unter II.2.a; Loose in Tipke/Kruse, a.a.O., § 175 AO Rz 35, m.w.N.). Andernfalls stünde es im Belieben des Steuerpflichtigen, durch rückwirkende Vereinbarungen auf einen bereits entstandenen Steueranspruch mit Wirkung für die Vergangenheit Einfluss nehmen zu können (vgl. insoweit BFH-Urteil vom 24. April 1997 – VIII R 53/95, BFHE 183, 155, BStBl II 1997, 682, unter II.2.). Ausnahmen hiervon sind allenfalls dann anerkannt, wenn –anders als vorliegend– die schuldrechtliche Rückbeziehung nur von kurzer Dauer ist und sich hieraus keine steuerrechtlichen Folgen ergeben (Senatsurteil vom 25. November 1992 – X R 148/90, BFH/NV 1993, 586).

60

(cc) Der Einwand der Kläger, der Finanzbehörde entstünde bei einer steuerrechtlichen Anerkennung der rückwirkenden Zinsvereinbarung kein Nachteil, da in den nachfolgenden Jahren kein gegenläufiger Aufwand durch eine Aufzinsung zu berücksichtigen sei, verfängt bereits deshalb nicht, da andernfalls das Prinzip der Abschnittsbesteuerung unbeachtet bliebe.

61

dd) Liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG vor, ordnet die Vorschrift eine Abzinsung mit einem Zinssatz von 5,5 % an.

62

Die Abzinsung erfolgt grundsätzlich nach finanz- oder versicherungsmathematischen Grundsätzen, wobei es die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen ebenso für gerechtfertigt hält, den Abzinsungsbetrag nach §§ 12 ff. BewG zu ermitteln (BMF-Schreiben in BStBl I 2005, 699, Rz 2; ebenso Kiesel in Herrmann/Heuer/Raupach –HHR–, § 6 EStG Rz 704 f.; Schindler in Kirchhof, a.a.O., § 6 Rz 149). Letzteres begegnet bereits deshalb keinen rechtlichen Bedenken, da unverzinsliche Kapitalforderungen und Schulden, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, auch für Zwecke des Bewertungsrechts mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen sind (§ 12 Abs. 3 BewG).

63

Dieser gesetzlichen Grundlage folgt die Berechnung des FA, wobei sich unter Berücksichtigung der Tabellen 2 und 3 zum BMF-Schreiben in BStBl I 2005, 699 auf den 31. Dezember 2010 für das von G gewährte Darlehen ein Barwert von 61.566 € ergibt. Hierbei ging das FA nach Maßgabe des Vertrags vom 14. Oktober 2009 zu Recht davon aus, dass die Tilgungszeit 15 Jahre (1. Oktober 2030 bis 30. September 2045) und die Aufschubzeit bis zum Beginn der Tilgung –berechnet ab dem Bilanzstichtag– 19 Jahre und neun Monate beträgt.

64

Soweit die Kläger einwenden, das FA habe für die Ermittlung des Barwerts die Darlehenslaufzeit analog § 13 Abs. 2 BewG geschätzt, deckt sich dies nicht mit der Aktenlage.

65

ee) Zu Recht hat das FG darauf hingewiesen, dass die ausschließliche Zuordnung des Abzinsungsertrags zum Gewinn des Betriebs 1 unzutreffend war. Soweit das Darlehen der Finanzierung der Anschaffungs-/Herstellungskosten diente, die anteilig auf die Nutzung der Immobilie für den Betrieb 2entfielen, hätte es dort bilanziert werden müssen, so dass die Abzinsung dort zu Gewinn geführt hätte (63,92 %). Einkommensteuerlich ist die fehlerhafte Zuordnung im Streitfall ohne Bedeutung.

66

b) Dem (sinngemäß) hilfsweise gestellten Antrag der Kläger, das Verfahren nach § 74 FGO auszusetzen, und die Entscheidung des BVerfG einzuholen, ob § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG und/oder §§ 12 ff. BewG verfassungswidrig sind, war bereits mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzukommen. Unabhängig hiervon greifen die von den Klägern geltend gemachten Verfassungsverstöße nicht durch.

67

aa) Die von den Klägern vordergründig erhobenen Einwendungen gegen die Höhe des Zinssatzes von 5,5 % teilt der Senat jedenfalls für das Streitjahr 2010 nicht. Insbesondere ist der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzt.

68

(1) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG-Beschlüsse vom 29. März 2017 – 2 BvL 6/11, BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082, Rz 98; vom 7. Mai 2013 – 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, BVerfGE 133, 377, Rz 73; vom 6. Juli 2010 – 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318, Rz 35). Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082, Rz 98, und in BVerfGE 133, 377, Rz 74).

69

Für das Steuerrecht wird dem Gesetzgeber ein weitreichender Entscheidungsspielraum zugestanden. Dies gilt für die Auswahl des Steuergegenstands und auch für die Bestimmung des Steuersatzes (BVerfG-Beschlüsse vom 4. Dezember 2002 – 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00, BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534, unter C.I.1.b, und vom 22. Juni 1995 – 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655, unter C.II.1.d). Das BVerfG erkennt in ständiger Rechtsprechung Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse an (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318, und vom 15. Januar 2008 – 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, unter C.I.2.a aa; BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008 – 2 BvL 1, 2/07, 1, 2/08, BVerfGE 122, 210, unter C.I.2.). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und dabei in weitem Umfang die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen.

70

Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der hiermit notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen (BVerfG-Entscheidungen vom 20. April 2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99, BVerfGE 110, 274, Rz 58; in BVerfGE 133, 377, Rz 88; vom 5. November 2014 – 1 BvF 3/11, BVerfGE 137, 350, Rz 66, sowie in BVerfGE 120, 1, unter C.I.2.a aa).

71

Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 133, 377, Rz 87; vom 4. Juli 2012 – 2 BvC 1, 2/11, BVerfGE 132, 39, Rz 29, und in BVerfGE 120, 1, unter C.I.2.a aa; vgl. zudem BFH-Urteil vom 9. November 2017 – III R 10/16, BFHE 260, 9, BStBl II 2018, 255, Rz 15). Hieraus folgt, dass eine gesetzliche Zinssatztypisierung, die sich evident von realitätsgerechten Verzinsungen am Markt entfernt (hat), den gleichheitsrechtlichen Anforderungen nicht mehr genügt (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 25. April 2018 – IX B 21/18, BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415, Rz 18 ff. – für den 6 %-igen Zinssatz gemäß § 238 AO; ebenso Vorlagebeschluss des FG Köln vom 12. Oktober 2017 – 10 K 977/17, EFG 2018, 287, Rz 65 ff. – für den 6 %-igen Abzinsungssatz bei Pensionsrückstellungen nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG).

72

(2) Diese verfassungsrechtlichen Grenzen wurden im Streitfall nicht überschritten.

73

(a) Mit dem Abzinsungsgebot nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG beabsichtigte der Gesetzgeber, steuerbilanziell den Zustand abzubilden, der sich daraus ergibt, dass unverzinsliche Verbindlichkeiten bei längerer Laufzeit wirtschaftlich weniger belastend sind als marktüblich verzinste (BTDrucks 14/23, 171 f. [für Rückstellungen] sowie BTDrucks 14/443, 23 [für Verbindlichkeiten]). Es sollen wirtschaftliche Vorteile abgeschöpft werden, die sich aus dem Empfang eines unverzinsten Darlehens ergeben (vgl. Cloer/Holle/ Niemeyer, Deutsches Steuerrecht —DStR– 2019, 347, 350; Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 6 Rz 454: „Vorwegnahme des eingesparten Zinsaufwands für die gesamte Laufzeit“; Groh, DB 2007, 2275, 2276: „Minderaufwand infolge der Zinslosigkeit“).

74

(b) Die BFH-Rechtsprechung hat die Einführung der steuerrechtlichen Abzinsung von Verbindlichkeiten ebenso wie diejenige von Rückstellungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten (BFH-Entscheidungen in BFHE 259, 91, BStBl II 2018, 15, Rz 21; in BFHE 226, 347, BStBl II 2010, 177, unter II.5.;in BFHE 228, 250, BStBl II 2010, 478, Rz 20, sowie in BFHE 233, 524, BStBl II 2012, 98, Rz 41 ff.). Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Senat an.

75

Wenn die Kläger darauf hinweisen, dass der Gesetzgeber die Zinssatzhöhe unbegründet ließ, trifft dies zwar zu. In Anbetracht des sich auch auf die Auswahl des Steuersatzes bestehenden weiten Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers, der klar erkennbaren Anlehnung an die allgemeine Bewertungsregelung in § 12 Abs. 3 BewG sowie der im Jahr der Einführung (1999) noch marktgerechten Abbildung des Zinsniveaus hält der Senat dies allerdings für entbehrlich.

76

Vom BFH bereits entschieden wurde zudem, dass die vertragliche Gestaltungsmöglichkeit, selbst durch eine nur sehr geringe Verzinsung die Rechtsfolgen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG auszuschalten, keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz bedeutet (BFH-Beschluss in BFHE 226, 347, BStBl II 2010, 177, unter II.3.a).

77

(c) Die verfassungsrechtlichen Einwendungen, die wegen des inzwischen nachhaltig gesunkenen Marktzinsniveaus –neben den Klägern–von weiten Teilen in der Literatur gegen die gesetzliche Zinssatzhöhe erhoben werden (u.a. Kiesel in HHR, § 6 EStG Rz 700; Cloer/Holle/Niemeyer, DStR 2019, 347, 350 f.;Hey/Steffen, Schriften des Instituts Finanzen und Steuern 511, 126 ff.; Paus, Finanz-Rundschau —FR– 2005, 1195, 1198; Tiede, StuB 2019, 82, 83; ggf. auch Schindler in Kirchhof, a.a.O., § 6 Rz 149; Schmidt/ Kulosa, a.a.O., § 6 Rz 454: „in der derzeitigen Niedrigzinsphase recht hoch erscheinender[n] Zinssatz[es]“), können für das Streitjahr 2010 keine Geltung beanspruchen.

78

Im Jahr 2010 hat sich noch kein strukturelles niedriges Marktzinsniveau verfestigt, aufgrund dessen der Gesetzgeber unter Berücksichtigung einer angemessenen Beobachtungsphase (vgl. hierzu Hey, FR 2016, 485, 489, m.w.N.) nicht weiterhin berechtigt gewesen wäre, im Interesse der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung an dem statisch-typisierenden Zinssatz von 5,5 % festzuhalten. Trotz einer bereits längerfristig zu verzeichnenden Absenkung des gesamten Zinsniveaus gilt zu berücksichtigen, dass der –gemessen am Normzweck des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG relevante– Fremdkapitalmarktzinssatz im Dezember 2010 für die vorliegend einschlägigen Parameter (Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften bis 1 Mio. € bei mehr als fünfjähriger Laufzeit/Neugeschäft) seinerzeit noch zwischen 3,81 % und 3,86 % lag und sich demzufolge –im Gegensatz zum aktuellen Niveau (1,85 %; Dezember 2018)– noch nicht als dramatischer Abfall zum gesetzlichen Zinssatz darstellte (vgl. zum Zahlenmaterial Monatsberichte der Deutschen Bundesbank für März 2011, 44, 47 sowie für März 2019, 47). Ferner war der Rückzahlungsanspruch für G nicht besichert. Hinzu kommt, dass der von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe der Rückstellungsabzinsungsverordnung vom 18. November 2009 (BGBl I 2009, 3790) ermittelte, monatlich bekannt gegebene Abzinsungssatz bei einer Laufzeit von 34 bis 35 Jahren im Dezember 2010 noch ca. 5,10 % betrug (Dezember 2018: 2,51 %) und somit ein nach wie vor durchaus realitätsgerechtes Vergleichsbild zum gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % gezeichnet wurde.

79

bb) Soweit die Kläger ferner die Vorschrift des § 6 EStG global als verfassungswidrig rügen, fehlt es an einer substanziellen Begründung. Wenn sie in diesem Zusammenhang meinen sollten, mit den durch das BilMoG geschaffenen bilanzsteuerrechtlichen Neuregelungen werde das Ergebnis der Steuerbilanz zunehmend vom handelsbilanziellen Ergebnis abgekoppelt, mag dies inhaltlich zutreffen. Abweichungen vom handelsrechtlichen Maßgeblichkeitsprinzip sind aber durch § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 6 EStG steuerrechtlich legitimiert (vgl. insoweit für § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG Kiesel in HHR, § 6 EStG Rz 701); sie begründen grundsätzlich keinen aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Verstoß gegen das Gebot der Folgerichtigkeit. Das BVerfG hat bereits entschieden, dass das Maßgeblichkeitsprinzip keine strikte und einmal getroffene Belastungsgrundentscheidung des Gesetzgebers, sondern lediglich eine“entwicklungsoffene Leitlinie“darstellt und somit keinen Verfassungsrang genießt (Beschluss vom 12. Mai 2009 – 2 BvL 1/00, BVerfGE 123, 111, BStBl II 2009, 685, unter B.I.2.b bb; U. Prinz, DB 2019, 804).

80

Abweichungen vom Maßgeblichkeitsgrundsatz verletzen ausnahmsweise nur dann das Gebot folgerichtiger Ausgestaltung steuergesetzlicher Belastungsentscheidungen, wenn sich hierfür kein sachlicher Grund finden lässt, sie also als willkürlich zu bewerten sind (BFH-Urteil in BFHE 233, 524, BStBl II 2012, 98, Rz 46, m.w.N.). Die Entscheidung des Gesetzgebers, die weniger wirtschaftlich belastende Wirkung eines unverzinsten Darlehens durch eine Abzinsung bilanziell darzustellen, stellt sich indes nicht als Willkürakt dar (in diesem Sinne auch BFH-Urteil in BFHE 226, 347, BStBl II 2010, 177, unter II.5.).

81

cc) Ebenso wenig vermag der Senat für den vorliegend relevanten Bilanzstichtag einen Verstoß gegen das Realisationsprinzip zu erkennen. Der Abzinsungsgewinn nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG weist auf den 31. Dezember 2010 keine nicht realisierbaren Zinserträge aus, sondern nimmt kapitalisiert für die gesamte Vertragslaufzeit den ersparten Zinsaufwand vorweg. Durch die in den nachfolgenden Wirtschaftsjahren aufwandswirksamen Aufstockungen der Barwerte wird fiktiver Zinsaufwand periodengerecht zugeordnet.

82

dd) § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.

83

Abgabenrechtliche Vorschriften sind grundsätzlich nur dann an Art. 12 GG zu messen, wenn sie objektiv eine Tendenz zur Regelung des von der Steuer betroffenen Berufs erkennen lassen (BVerfG-Entscheidungen vom 30. Oktober 1961 – 1 BvR 833/59, BVerfGE 13, 181, unter B.1.; vom 11. Oktober 1977 – 1 BvR 343/73 u.a., BVerfGE 47, 1, BStBl II 1978, 174, unter C.IV., und vom 18. Juni 1991 – 2 BvR 760/90, juris, unter I.2.). Die aus der Berufsausübung resultierende Ertragsteuerbelastung schränkt weder eine bestimmte berufliche Tätigkeit ein noch beeinflusst sie deren Inhalt; der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ist daher nicht berührt (vgl. insoweit auch BFH-Urteil vom 19. September 2002 – IV R 45/00, BFHE 200, 317, BStBl II 2003, 21, unter II.3.d – Gewerbesteuerbelastung).

84

ee) Das Abzinsungsgebot führt auch unter dem Aspekt einer Übermaßbesteuerung nicht zu einem Verfassungsverstoß.

85

Sofern die hierdurch hervorgerufene Steuerbelastung in den Schutzbereich der Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fällt (vgl. BVerfG-Beschluss vom 18. Januar 2006 – 2 BvR 2194/99, BVerfGE 115, 97, unter C.II.1.; dagegen offengelassen vom BVerfG-Beschluss in BVerfGE 123, 111, BStBl II 2009, 685, unter B.III. – ggf. auch das subsidiäre Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit [Art. 2 Abs. 1 GG]), ist nicht erkennbar, dass das Abzinsungsgebot eine verfassungsrechtliche Obergrenze zumutbarer Belastung erreichen und daher die Eigentumsfreiheit verletzen würde. Zwar bewirkt § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG eine (ausschließlich) von Höhe und Laufzeit des Darlehens beeinflusste Einkünfteerhöhung im Wirtschaftsjahr des Darlehenszuflusses. Der Gewinn- und Steuererhöhung aus der kapitalisierten Vorwegnahme des eingesparten Zinsaufwands steht allerdings die aufwandswirksame Aufstockung des Darlehens in den Folgejahren gegenüber, so dass die steuerliche Belastung im Abzinsungsjahr –ungeachtet von Progressionswirkungen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 226, 347, BStBl II 2010, 177, unter II.3.a)– über die Darlehenslaufzeit voll kompensiert wird.

86

Die im Streitfall erheblichen Gewinn- und Steuerauswirkungen bei der Klägerin stellen die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit von § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG nicht in Frage. Die Belastungshöhe beruht –neben der Höhe des Zinssatzes– auf dem Umstand, dass ihr ein zunächst unverzinsliches Darlehen von ca. 257.000 € über eine Laufzeit von fast 35 Jahren gewährt wurde.

87

ff) Wenn die Kläger darüber hinaus die §§ 12 bis 14 BewG wegen des dort zugrunde gelegten Zinssatzes von 5,5 % (gemeint sein kann insoweit nur die Vorschrift des § 12 Abs. 3 BewG) für verfassungswidrig erachten, gelten die unter II.2.a) aa) dargelegten Erwägungen sinngemäß. Zudem verweist § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG nicht auf § 12 Abs. 3 BewG, sondern gibt lediglich den nämlichen Abzinsungssatz vor.

88

gg) Die Bezugnahme der Kläger auf die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1711/15 kann ebenfalls nicht zur Aussetzung des Verfahrens führen. Die dort maßgeblichen Fragen, ob sich einerseits die Besteuerung von Erstattungszinsen gemäß § 233a AO als Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG) bei gleichzeitiger Nichtabzugsfähigkeit von Nachzahlungszinsen (§ 12 Nr. 3 EStG) als gleichheitswidrig erweist und andererseits die durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2010 eingeführte rückwirkende Geltung des Besteuerungszugriffs nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG (§ 52a Abs. 8 Satz 2 i.d.F. des JStG 2010) dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot widerspricht (vgl. vorhergehend BFH-Urteil vom 15. April 2015 – VIII R 30/13, juris), haben vorliegend keine Relevanz.

89

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

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BFH zur Körperschaftsteuerpflicht von Stiftungen

Der BFH hatte u. a. zu klären, ob eine Stiftung von Todes wegen bereits ab dem Todeszeitpunkt des Stifters oder erst ab der Erstellung der Satzung als gemeinnützig anzuerkennen ist (Az. V R 50/17).

BFH zur Körperschaftsteuerpflicht von Stiftungen

BFH, Urteil V R 50/17 vom 06.06.2019

Leitsatz

  1. Die Körperschaftsteuerpflicht einer Stiftung beginnt mit dem Tode des Stifters.
  2. Eine Ausdehnung der Rückwirkungsfiktion des § 84 BGB auf die in § 5 Abs 1 Nr. 9 KStG angeordnete Steuerbefreiung kommt ohne eigenständige steuerrechtliche Anordnung der Rückwirkung nicht in Betracht.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.10.2017 – 13 K 641/14 K wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) in den Streitjahren (2005 und 2006) nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) von der Körperschaftsteuer befreit ist.

2

Die Klägerin ist eine Stiftung. Der Stifter, A., hatte unter dem 1. Juni 1997 ein eigenhändiges Testament mit folgendem (auszugsweisen) Inhalt verfasst:

„Sollte mir plötzlich und unerwartet einmal etwas zustoßen, bestimme ich Folgendes: Mein gesamtes Vermögen Geld, Häuser, Grundstücke, Sparvorhaben, Girokonten, Solarien, Geräte, etc. außerhalb bei Kunden kommen einer allgemein nützlichen A.-Stiftung für ältere durch nicht selbst verschuldete Armut bedrückte deutsche Mitbürger zugute. Es dürfen keine Häuser und anderen Objekte verkauft werden. Die Netto-Einnahmen fließen der Stiftung zu.Das Geld auch aus meinen Geldanlagen darf nur in die Stiftung fließen und nicht dem Staat Deutschland und auch nicht dem Finanzamt zukommen. Es muss so gewirtschaftet werden, dass keine staatliche Stelle hiervon was bekommt. Die Verwaltung sollte ehrenamtlich erfolgen mit Aufwandsentschädigung für die Verwalter, evtl. Kirche oder andere Personen auf keinen Fall staatlich, denn die haben alle ca. 90 % keine Ahnung…“.

3

A. ist in der Zeit vom 23. bis 25. November 2004 verstorben. Das Amtsgericht B. bestellte ab 8. Dezember 2004 zunächst C. und ab dem 13. Januar 2005 D. zum Nachlasspfleger. Die Klägerin wurde am 26. Januar 2007 gemäß § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) von der Bezirksregierung E. als rechtsfähig anerkannt. Der Anerkennung der Stiftung lag die eingereichte und unterzeichnete Satzung der Klägerin vom 19. Januar 2007 zugrunde, die der Nachlasspfleger mit seinem Schreiben vom 19. Januar 2007 an die Bezirksregierung übermittelt hatte. Nach der Satzung bestand der (erste) Stiftungsvorstand aus G. H. und D., dem Nachlasspfleger. Zuvor hatte der Nachlasspfleger bereits am 28. Dezember 2006 unter Beifügung eines nicht unterzeichneten Satzungsentwurfs die „Errichtung der gemeinnützigen Stiftung“ bei der Bezirksregierung E. beantragt. Der auf die Klägerin ausgestellte Erbschein wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts J. vom 17. Dezember 2008 erstellt, nachdem die Wirksamkeit des Testaments des A. angefochten worden war. Die Beendigung der Nachlasspflegschaft erfolgte zum 24. Februar 2010. In den Streitjahren 2005 und 2006 wurden mit dem Stiftungsvermögen Vermietungseinnahmen, Zinseinnahmen sowie weitere Einnahmen erzielt.

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) führte 2011 eine Außenprüfung bei der Klägerin u.a. für die Körperschaftsteuer 2005 und 2006 durch, in deren Folge er die Klägerin nicht als gemeinnützig anerkannte und in den Körperschaftsteuerbescheiden vom 12. September 2013 für 2005 und 2006 Körperschaftsteuer festsetzte.

5

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 92 veröffentlicht.

6

Mit der Revision macht die Klägerin geltend, § 84 BGB bezwecke, dem Stifter die Erbeinsetzung der Stiftung zu ermöglichen, die andernfalls an § 1923 Abs. 1 BGB scheitern würde. Auswirkungen auf das Entstehen der Körperschaftsteuerpflicht habe die Regelung in § 84 BGB nicht.

7

Selbst wenn man eine rückwirkende Entstehung der Körperschaftsteuerpflicht bejahe, lägen zumindest die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG vor. Die abgabenrechtlichen Anforderungen seien erfüllt. § 59 der Abgabenordnung (AO) verlange nicht zwingend eine Satzung, vielmehr genüge auch eine „sonstige Verfassung“. Diese Voraussetzung erfülle das eindeutig formulierte Testament des Stifters.

8

Zudem stelle die später von der Bezirksregierung genehmigte Satzung nur die Konkretisierung des im Testament zum Ausdruck gekommenen Willens des Stifters dar. Die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG müsse folglich auf den Todesstichtag zurückwirken.

9

Die Klägerin beantragt,

das FG-Urteil aufzuheben und die Körperschaftsteuer 2005 und 2006 auf jeweils 0 €festzusetzen.

10

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Die Rückwirkungsfiktion des § 84 BGB umfasse nicht die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG angeordnete Steuerbefreiung. Für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit müssten die formellen Erfordernisse erfüllt sein. Das sei in den Streitjahren nicht der Fall gewesen.

Gründe:

II.

12

Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klägerin zwar subjektiv körperschaftsteuerpflichtig ist, die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung aber nicht vorliegen.

13

1. Die Klägerin ist in den Streitjahren (2005 und 2006) unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG sind juristische Personen des privaten Rechts, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Die Steuerpflicht beginnt mit der zivilrechtlich wirksamen Gründung (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 13. Dezember 1989 – I R 98, 99/86, BFHE 159, 452, BStBl II 1990, 468). Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind gemäß § 80 Abs. 1 BGB das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Das war in den Streitjahren zwar noch nicht der Fall. Die Klägerin gilt aber als juristische Person „Stiftung“ schon vor dem Tode des Stifters entstanden. Denn nach § 84 BGB gilt eine Stiftung, die –wie hier– erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt wird, für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden. Damit ermöglicht es das Gesetz der Stiftung mit Blick auf § 1923 Abs. 1 BGB, als Erbin Vermögen vom Stifter im Erbgang zu erwerben. Sie ist hinsichtlich des Vermögensanfalls so zu behandeln, als habe sie im Todeszeitpunkt des Stifters bereits existiert und wird durch die gesetzliche Fiktion mit der staatlichen Genehmigung rückwirkend zur Vollerbin. Anders als bei Kapitalgesellschaften, bei denen das Vermögen erst im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung vorliegen muss (vgl. etwa § 7 Abs. 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung), ist es bei Stiftungen von Todes wegen bereits mit dem Tod des Stifters vorhanden und bedarf einer entsprechenden Zuordnung, die § 84 BGB mit seiner Rückwirkungsfiktion vornimmt.

14

Diese gilt auch im Steuerrecht (BFH-Urteil vom 17. September 2003 -I R 85/02, BFHE 204, 72, BStBl II 2005, 149; Gosch, KStG, § 1 Rz 83a). Deshalb beginnt die Körperschaftsteuerpflicht der Klägerin rückwirkend schon mit dem Tode des Stifters.

15

2. Die Klägerin ist in den Streitjahren nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit. Nach dieser Vorschrift sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO), von der Körperschaftsteuer befreit.

16

a) § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nimmt unmittelbar Bezug auf §§ 51 bis 68 AO. Gemäß § 59 AO wird die Steuervergünstigung gewährt, wenn sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung (Satzung im Sinne dieser Vorschriften) ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird. Die tatsächliche Geschäftsführung muss diesen Satzungsbestimmungen entsprechen. § 61 Abs. 1 AO schreibt vor, dass eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO) nur dann vorliegt, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt wird, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. Dabei muss die Satzung gemäß § 60 Abs. 2 AO den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift während des ganzen Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums entsprechen. Eine Auslegung gegen den eindeutigen Wortlaut und Wortsinn des Gesetzestextes ist nicht möglich (BFH-Urteile vom 14. November 2018 – II R 34/15, Deutsches Steuerrecht 2019, 687; vom 15. Februar 2012 – XI R 24/09, BFHE 236, 267, BStBl II 2013, 712; BFH-EuGH-Vorlage vom 10. Juli 2012 – XI R 22/10, BFHE 238, 551, BStBl II 2013, 291). Eine Satzung, die diesen Anforderungen entspricht, lag in den Streitjahren nicht vor. Sie existiert erst nach Anerkennung der Klägerin durch die zuständige Behörde ab dem Jahr 2012.

17

b) Die Voraussetzung einer Satzung in den Veranlagungszeiträumen der Streitjahre ist auch nicht mit der Anerkennung der Klägerin als rechtsfähige Stiftung im Jahr 2012 rückwirkend für die Streitjahre erfüllt. Die Rückwirkungsfiktion des § 84 BGB wirkt sich nicht auf die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG geregelten Voraussetzungen der Steuerbefreiung aus. § 84 BGB fingiert das Entstehen der Stiftung als juristische Person nur „für die Zuwendungen des Stifters“ vor dem Tode des Stifters. Eine Ausdehnung dieser Fiktion auf die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG angeordnete Steuerbefreiung kommt ohne eigenständige steuerrechtliche Anordnung der Rückwirkung nicht in Betracht (BFH-Urteil in BFHE 204, 72, BStBl II 2005, 149). Vielmehr muss der nach § 60 Abs. 2 AO steuererhebliche Sachverhalt während des ganzen Veranlagungszeitraums gegeben sein. Damit wirkt sich die Änderung des nach dem Steuertatbestand rechtserheblichen Sachverhalts (Satzung infolge der Anerkennung) nicht in der Vergangenheit in einer Weise aus, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist (vgl. dazu grundlegend Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 – GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897). Es ist demnach zu unterscheiden: Zurück wirkt das Gesetz nur für die Zuwendungen des Stifters, nicht aber für weitere Erfordernisse der Anerkennung.

18

c) Zwar mag mit der Revisionsbegründung davon auszugehen sein, dass bei der Klägerin während des Anerkennungsverfahrens eine Gefahr für die Vermögensbindung nicht besteht (vgl. § 83 BGB). Das berechtigt aber nicht, den gesetzlichen Tatbestand des § 60 Abs. 2 AO außer Acht zu lassen. Das Gesetz enthält die klare und eindeutige Anordnung, dass die Satzung während des ganzen Veranlagungszeitraums den vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen muss. Das tut sie aber nicht, wenn sie erst nach dem streitigen Veranlagungszeitraum und ohne zurückzuwirken (siehe II.2.b) wirksam erlassen wird.

19

d) Dieses Ergebnis wird durch § 38 AO bestätigt. Danach entstehen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch Verwirklichung des im Gesetz geregelten Tatbestandes. Tatbestand in diesem Sinne ist die Einheit aller materiell-rechtlichen, normativen Merkmale, die nach Maßgabe der Steuergesetze erfüllt sein müssen, damit die Steuer in einem bestimmten zeitlichen Abschnitt entsprechend dem Periodizitätsprinzip (§ 8 Abs. 1 KStG, § 2 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes) entsteht; hierzu gehören auch die Regelungen über Steuerbefreiungen (vgl. BFH-Urteil vom 5. März 1997 – II R 92/94, BFH/NV 1997, 551; Klein/Ratschow, 14. Aufl. 2018, AO § 38 Rz 5; Koenig/Koenig, 3. Aufl. 2014, AO § 38 Rz 7). Steuertatbestände müssen so bestimmt sein, dass der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast vorausberechnen kann (BFH-Urteil vom 18. März 2010 – IV R 88/06, BFHE 228, 519, BStBl II 2010, 991, Rz 36; BFH-Beschluss vom 16. Juni 2005 – VII R 10/03, BFH/NV 2005, 1876). Das ist in den Streitjahren nicht gewährleistet, weil ohne Kenntnis der Satzung nicht beurteilt werden kann, ob diese die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt.

20

Dem entspricht der Sinn und Zweck des Gesetzes, wie er sich auch in der Rechtsentwicklung und der Streichung des § 62 AO a.F. durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2794) zeigt. Nach § 62 AO a.F. brauchte u.a. bei staatlich beaufsichtigten Stiftungen die Vermögensbindung in der Satzung nicht festgelegt zu werden. Hintergrund dieser Regelung war, dass die Vermögensbindung durch staatliche Aufsicht sichergestellt werden konnte (vgl. dazu Leisner-Egensperger in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 62 AO Rz 34). Durch die Streichung des § 62 AO wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die Anerkennung der Gemeinnützigkeit bei allen unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Körperschaften davon abhängt, dass die Vermögensbindung in deren Satzung genau bestimmt ist (BTDrucks 16/11108, S. 46 zu Nr. 6). Hierfür aber muss in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum eine derartige Satzung vorliegen.

21

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH zur Verzinsung von Vorsteuervergütungsansprüchen

Der Antragsteller im Vorsteuervergütungsverfahren verletzt keine Mitwirkungspflichten i. S. von § 61 Abs. 6 UStDV, wenn er die Einspruchsbegründung und die vom BZSt angeforderten Unterlagen zwar nicht innerhalb der Monatsfrist, aber innerhalb der ihm vom BZSt verlängerten Frist vorlegt. Dies entschied der BFH (Az. V R 7/17).

BFH zur Verzinsung von Vorsteuervergütungsansprüchen

BFH, Urteil V R 7/17 vom 17.07.2019

Leitsatz

Der Antragsteller im Vorsteuervergütungsverfahren verletzt keine Mitwirkungspflichten i. S. von § 61 Abs. 6 UStDV, wenn er die Einspruchsbegründung und die vom BZSt angeforderten Unterlagen zwar nicht innerhalb der Monatsfrist des § 61 Abs. 6 UStDV, aber innerhalb der ihm vom BZSt verlängerten Frist vorlegt.

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 07.12.2016 – 2 K 2863/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) ein Anspruch auf Verzinsung der Vorsteuervergütung nach § 61 Abs. 5 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) zusteht oder ob der Zinsanspruch gemäß § 61 Abs. 6 UStDV wegen Verletzung einer Mitwirkungspflicht im Einspruchsverfahren vorliegend ausscheidet.

2

Die Klägerin ist ein in Luxemburg ansässiges Unternehmen, das Lokomotiven und Züge verleast. Am 14. März 2011 stellte sie beim Beklagten und Revisionskläger (Bundeszentralamt für Steuern –BZSt–) einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen im Rahmen des Verfahrens nach § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. §§ 59 ff. UStDV für den Vergütungszeitraum 10-12/2009 in Höhe von 3.097.261,25 €. Gegenstand des Antrags waren u.a. Rechnungen der K GmbH über den Kauf mehrerer Lokomotiven. Mit Bescheid vom 29. Juni 2012 lehnte das BZSt die beantragte Vergütung ab, weil die Voraussetzungen zur Durchführung des Vorsteuervergütungsverfahrens nicht gegeben seien.

3

Am 22. September 2011 stellte die Klägerin beim BZSt einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen für den Vergütungszeitraum 01-12/2010 in Höhe von 5.819.532,30 €. Gegenstand des Antrags waren ebenfalls u.a. Rechnungen der K GmbH über den Kauf mehrerer Lokomotiven. Mit Bescheid vom 29. Juni 2012 wurde die Vorsteuervergütung in Höhe von 6.090,44 €festgesetzt und der Antrag im Übrigen abgelehnt, weil ein Teil der beantragten Rechnungen dem gesetzlichen Anspruch an den Vorsteuerabzug nicht genügte. Es wurden Zinsen für fünf Monate in Höhe von insgesamt 152 € festgesetzt (6.050 € x 2,50 %).

4

Gegen die beiden Vergütungsbescheide jeweils vom 29. Juni 2012 legte die Klägerin fristgemäß Einspruch ohne Begründung ein. Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 forderte das BZSt die Klägerin auf, die Einsprüche zu begründen. Auf Antrag der Klägerin verlängerte das BZSt die Frist für die Einspruchsbegründung bis zum 15. Juli 2013. Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2013 begründete die Klägerin ihre Einsprüche. Mit Schreiben vom 25. Juli 2013 bat das BZSt die Klägerin um Übersendung von Ausgangsrechnungen an die Leistungsempfänger. Auf Antrag der Klägerin gewährte das BZSt dieser eine Fristverlängerung bis zum 15. September 2013. Mit Schreiben vom 10. September 2013 übermittelte die Klägerin die Ausgangsrechnungen.

5

Bezüglich des Vergütungszeitraums 01-12/2010 teilte das BZSt der Klägerin mit Schreiben vom 13. September 2013 das Ergebnis der Belegprüfung mit, wonach ein Gesamtbetrag in Höhe von 5.811.249,94 € vergütet werden könne. Ein Teil der Rechnungen entspreche jedoch weiterhin nicht dem gesetzlichen Anspruch an den Vorsteuerabzug. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 stimmte die Klägerin dem Prüfungsergebnis zu.

6

Hinsichtlich des Vergütungszeitraum 10-12/2009 vergütete das BZSt mit geändertem Bescheid vom 7. Oktober 2013 die begehrte Vorsteuer in Höhe von 3.097.261,24 € und half dem Einspruch damit ab. Die Auszahlung erfolgte am 7. Oktober 2013.

7

Mit geändertem Bescheid vom 4. November 2013 vergütete das BZSt einen Vorsteuervergütungsbetrag in Höhe von 5.811.249,94 € für den Zeitraum 01-12/2010 und half dem Einspruch damit ab. Die Auszahlung erfolgte am 4. November 2013.

8

Mit Schreiben vom 4. November 2013 beantragte die Klägerin die Festsetzung von Zinsen zur Vorsteuervergütung für die Zeiträume 10-12/2009 und 01-12/2010. Diese Anträge wurden jeweils mit Bescheid vom 6.12.2013 abgelehnt.

9

Gegen die Ablehnungsbescheide wegen Verzinsung der Vergütungssummen legte die Klägerin fristgemäß Einspruch ein, die jeweils mit Einspruchsentscheidung vom 1. September 2014 als unbegründet zurückgewiesen wurden.

10

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 790 veröffentlichten Urteil statt.

11

Hiergegen wendet sich das BZSt mit der Revision, mit der es Verletzung materiellen Rechts geltend macht. Der Zinsanspruch der Klägerin sei wegen ihrer im Einspruchsverfahren nicht erfüllten Mitwirkungspflichten ausgeschlossen. § 61 Abs. 5 und Abs. 6 UStDV bezögen sich auch auf das Einspruchsverfahren.

12

Das BZSt beantragt,

das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

13

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

II.

14

Die Revision des BZSt ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Zwar ergeben die Entscheidungsgründe eine Verletzung des bestehenden Rechts; die Vorentscheidung selbst stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

15

Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Verzinsung für die mit Bescheid vom 7. Oktober 2013 festgesetzte Vorsteuervergütung für den Zeitraum 10-12/2009 in Höhe von 0,5 % pro Monat ab dem 28. Juli 2011 und für die mit Bescheid vom 4. November 2013 festgesetzte Vorsteuervergütung für den Zeitraum 01-12/2010 in Höhe von 0,5 % pro Monat ab dem 5. Februar 2012 jeweils bis zur Zahlung des Vergütungsbetrages hat.

16

1. Der Zinsanspruch folgt aus § 18 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 Nr. 6 UStG i.V.m. § 61 Abs. 5 Satz 1 UStDV. Unionsrechtliche Grundlage für die Verzinsung ist Art. 26 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (Richtlinie 2008/9/EG). Der gemäß § 18 Abs. 9 UStG zu vergütende Betrag ist zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt mit Ablauf von vier Monaten und zehn Werktagen nach Eingang des Vergütungsantrags beim BZSt (§ 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61 Abs. 5 Satz 2 UStDV) und endet mit der Zahlung des Vergütungsbetrages.

17

Die Klägerin stellte den Vergütungsantrag für den Zeitraum 10-12/2009 am 14. März 2011 und den Vergütungsantrag für den Zeitraum 01-12/2010 am 22. September 2011. Somit ist der Zinsberechnung der von der Klägerin beantragte Beginn des Zinslaufs am 28. Juli 2011 (Zeitraum 10-12/2009) und am 5. Februar 2012 (Zeitraum 1-12/2010) zugrunde zu legen. Mit der Zahlung für den Vergütungszeitraum 10-12/2009 am 7. Oktober 2013 und der Zahlung für den Vergütungszeitraum 01-12/2010 am 4. November 2013 endete der Zinslauf gemäß § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61 Abs. 5 Satz 5 UStDV am 7. Oktober 2013 (für den Zeitraum 10-12/2009) und am 4. November 2013 (für den Zeitraum 01-12/2010).

18

Die Höhe der Zinsen ermittelt sich gemäß § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61 Abs. 5 Satz 7 UStDV i.V.m. § 238 der Abgabenordnung (AO). Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO).

19

2. Der Anspruch auf Verzinsung der Vergütungsbeträge ist nicht gemäß § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61 Abs. 6 UStDV ausgeschlossen. Nach § 61 Abs. 6 UStDV besteht ein Anspruch auf Verzinsung nicht, wenn der Unternehmer einer Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung des BZSt nachkommt. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt, weil sich aus den den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG keine Verletzung einer Mitwirkungspflicht durch die Klägerin ergibt.

20

Das FG stützt sich demgegenüber für die Annahme einer Pflichtverletzung der Klägerin zu Unrecht darauf, dass die Einspruchsbegründung erst nach Aufforderung durch das BZSt und nach Gewährung einer von der Klägerin beantragten Fristverlängerung eingereicht wurde und die vom BZSt angeforderten Ausgangsrechnungen ebenfalls erst nach einer antragsgemäßen Fristverlängerung eingereicht wurden.

21

a) Die Klägerin hat dadurch, dass sie ihre Einsprüche erst mit Schriftsatz vom 10. Juli 2013 begründet hat, keine Mitwirkungspflicht verletzt. Zwar soll gemäß § 357 Abs. 3 AO bei der Einlegung des Einspruchs angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird und es sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, angeführt werden. Im Einspruchsverfahren besteht dennoch kein Antrags- oder Begründungszwang, weil es sich bei § 357 Abs. 3 AO um eine Sollvorschrift handelt, die keine zwingenden Anforderungen an den Einspruch stellt (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 9. Dezember 2009 – II R 52/07, BFH/NV 2010, 824, Rz 23; vgl. auch Klein/Rätke, AO, 14. Aufl., § 357 Rz 26). Aus einem Verstoß gegen eine bloße Sollvorschrift kann keine zu einem Rechtsverlust führende Pflichtverletzung hergeleitet werden. Hinzu kommt hier, dass das BZSt der Klägerin eine Frist zur Einspruchsbegründung gesetzt hat, der die Klägerin nachgekommen ist.

22

b) Auch in der Vorlage der Ausgangsrechnungen am 10. September 2013 ist keine zum Verlust des Zinsanspruchs nach § 61 Abs. 6 UStDV führende Verletzung einer Mitwirkungspflicht zu sehen, so dass unerörtert bleiben kann, ob § 61 Abs. 6 UStDV im Einspruchsverfahren überhaupt anwendbar ist.

23

Zwar ist die Klägerin der Aufforderung durch das BZSt vom 25. Juli 2013 zur Übersendung von Ausgangsrechnungen nicht innerhalb der Monatsfrist des § 61 Abs. 6 UStDV nachgekommen. Das BZSt hatte der Klägerin aber auf deren Antrag eine Fristverlängerung zur Vorlage der Rechnungen bis zum 15. September 2013 gewährt, die die Klägerin durch Übermittlung der Ausgangsrechnungen am 10. September 2013 eingehalten hat.

24

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Monatsfrist des § 61 Abs. 6 UStDV um eine (mittelbar) von einer Finanzbehörde gesetzte Frist i.S. des § 109 Abs. 1 AO handelt, weil sie erst durch die Aufforderung durch das BZSt in Lauf gesetzt wird. Jedenfalls handelt es sich um keine –nicht verlängerbare– Ausschlussfrist. Denn gesetzliche Ausschlussfristen müssen aus dem Gesetzestext sofort, eindeutig und klar erkennbar sein (z.B. BFH-Urteil vom 28. Juli 2015 – VIII R 50/14, BFHE 250, 413, BStBl II 2015, 894, Rz 24, m.w.N.). Diese Anforderungen erfüllt die in § 61 Abs. 6 UStDV geregelte Frist nicht. Aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich für das Vorliegen einer Ausschlussfrist nichts. Es ist auch nicht einsichtig, weshalb eine erst durch eine Handlung einer Finanzbehörde in Lauf gesetzte Frist nicht von eben dieser Finanzbehörde verlängert werden können sollte. Da die Klägerin die Ausgangsrechnungen innerhalb der ihr gesetzten Frist vorgelegt hat, liegt auch insoweit keine zum Verlust des Zinsanspruchs führende Mitwirkungspflichtverletzung vor.

25

c) Das Unionsrecht bestätigt dieses Ergebnis: Gemäß Art. 26 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG findet Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9/EG, der die Verzinsung des Vergütungsanspruchs regelt, keine Anwendung, wenn der Antragsteller dem Mitgliedstaat der Erstattung die angeforderten zusätzlichen oder weiteren zusätzlichen Informationen nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen vorlegt. Aus diesen Regelungen ergeben sich keine Anhaltspunkte, die die Annahme einer Ausschlussfrist stützen. Zudem hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil Sea Chefs Cruise Services vom 2. Mai 2019 – C-133/18 (EU:C:2019:354) entschieden, dass Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG dahin auszulegen ist, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Frist von einem Monat keine Ausschlussfrist ist. Der EuGH stützt dies auf das Fehlen der Präzisierung der Frist mit dem Adverb „spätestens“, das in anderen Regelungen (z.B. der des Art. 7 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern –Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige– zur Kennzeichnung einer Ausschlussfrist verwandt wird. Dies kann auf Art. 26 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG übertragen werden.

26

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH zur Übertragung des Betriebsgrundstücks auf die bisherige Organgesellschaft i. R. der Organschaft als Geschäftsveräußerung

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Übertragung eines Unternehmens, die aufgrund eines Gesamtplans in mehreren Schritten erfolgt, bewirkt, dass die Beendigung einer vorliegenden Organschaft erst bei Abschluss aller Teilschritte fingiert wird, obwohl sie tatsächlich schon bei einem früheren Teilschritt erfolgte (Az. XI R 3/17).

BFH zur Übertragung des Betriebsgrundstücks auf die bisherige Organgesellschaft i. R. der Organschaft als Geschäftsveräußerung

BFH, Urteil XI R 3/17 vom 26.06.2019

Leitsatz

  1. Überträgt die frühere Organträgerin ein ihr gehörendes Grundstück im Rahmen der Beendigung der Organschaft auf die frühere Organgesellschaft als Erwerberin, liegt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung vor, wenn die Erwerberin die unternehmerische Tätigkeit des Organkreises fortführt und das übertragene Grundstück ein Teilvermögen i. S. des Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 19 Abs. 1 MwStSystRL) ist.
  2. Unschädlich ist, dass die Organschaft einen oder mehrere Tage vor der Übertragung des Grundstücks geendet hat und daher die Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit durch die Erwerberin vor der Übertragung des Grundstücks auf die Erwerberin erfolgt ist.

Tenor:

  1. Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 08.12.2016 – 6 K 2485/13 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 15.11.2013 sowie der Umsatzsteuer-Änderungsbescheid vom 10.08.2012 aufgehoben.
  2. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Übertragung eines Grundstücks als Geschäftsveräußerung nicht umsatzsteuerbar ist und deshalb zu keiner Vorsteuerberichtigung führt.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GbR, verpachtete ein im Gesamthandsvermögen befindliches Grundstück an die in A, Bundesrepublik Deutschland (Deutschland), ansässige H-GmbH, die im Maschinen- und Anlagenbau (nachfolgend auch: Produktion) tätig war.

3

Gesellschafter der Klägerin sind die Eheleute P und R zu je 50 %. P hielt außerdem 53,33 % der Anteile an der H-GmbH (Geschäftsanteil 80.000 DM) und R 46,67 % der Anteile (Geschäftsanteil 70.000 DM). Die Anteile des P und der R an der H-GmbH waren nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) ertragsteuerrechtlich bei der Klägerin als (notwendiges) Sonderbetriebsvermögen bilanziert.

4

Geschäftsführer der H-GmbH waren P (als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer) sowie die Herren W und H, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder Gesamtprokuristen.

5

Die Klägerin sowie der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) gingen (vor Ergehen der Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 22.04.2010 – V R 9/09, BFHE 229, 433, BStBl II 2011, 597, und vom 01.12.2010 – XI R 43/08, BFHE 232, 550, BStBl II 2011, 600) übereinstimmend davon aus, dass zwischen der Klägerin und der H-GmbH eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft bestehe. Sie rechneten daher übereinstimmend die Umsätze der H-GmbH der Klägerin zu und gingen davon aus, dass die Verpachtung des Betriebsgrundstücks ein nicht steuerbarer Innenumsatz sei.

6

Mit Gesellschaftsvertrag vom 09.02.2005 gründeten P und R die H-Beteiligungs-GmbH mit Sitz in L, Republik Österreich (Österreich), wobei der Gesellschafter P eine Stammeinlage in Höhe von 20.000 € übernahm und die Gesellschafterin R eine Stammeinlage in Höhe von 17.500 €. Das Stammkapital insgesamt betrug 37.500 €. Geschäftsführer der H-Beteiligungs-GmbH waren P (als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer)sowie die Herren W und H (jeweils gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder Gesamtprokuristen).

7

Mit „Notariatsakt“ (notariellem Vertrag) vom 17.02.2005, Geschäftszahl … (nachfolgend: Einbringungsvertrag), brachten P und R 99 % der Anteile an der H-GmbH in die H-Beteiligungs-GmbH ein. Schuldrechtlicher und steuerlicher Einbringungsstichtag war gemäß § 2 Nr. 9 des Einbringungsvertrages der 16.02.2005; dinglicher Einbringungsstichtag war der Zeitpunkt der Beurkundung.

8

Mit weiterem „Notariatsakt“ vom 17.02.2005, Geschäftszahl … (nachfolgend: Abtretungsvertrag), traten sich P und R jeweils Anteile an der H-Beteiligungs-GmbH in Höhe von 100 € ab.

9

Ebenfalls am 17.02.2005 abgeschlossen wurde ein dritter „Notariatsakt“ (Geschäftszahl …, nachfolgend: Übertragungsvertrag), und zwar zwischen den Vertragsparteien P (Nr. 1), R (Nr. 2), der in L ansässigen S-GmbH (Nr. 3), der in A ansässigen H-GmbH (Nr. 4), der Klägerin (Nr. 5), der in L ansässigen H-Beteiligungs-GmbH (Nr. 6), der in L ansässigen V-GmbH & Co. KG (Nr. 7) und der in M, Deutschland, ansässigen Y-GmbH (Nr. 8). In diesem Vertrag wurde zwischen den Vertragsparteien vereinbart, dass

  • P und R ihren verbliebenen Anteil von 1 % an der H-GmbH an die S-GmbH abtreten (§ 1 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 5 des Übertragungsvertrages), wobei Verkauf und Abtretung mit sofortiger Wirkung erfolgten (§ 2 Abs. 5 und 6 des Übertragungsvertrages), aber eine Rückübertragung vereinbart wurde, wenn die aufschiebenden Bedingungen gemäß § 14 des Übertragungsvertrages nicht eintreten;
  • die H-Beteiligungs-GmbH und die S-GmbH innerhalb von zehn Werktagen beschließen, die H-GmbH in eine GmbH & Co. KG (H-GmbH & Co. KG bzw. Erwerberin) umzuwandeln (§ 1 Abs. 5 des Übertragungsvertrages);
  • P und R ihre Anteile an der H-Beteiligungs-GmbH an die S-GmbH verkaufen (§ 2 Abs. 1 des Übertragungsvertrages), wobei die Abtretung aufschiebend bedingt erfolgte (§ 2 Abs. 2 des Übertragungsvertrages), die schuldrechtliche Wirkung aber am Übertragungsstichtag eintreten sollte (§ 2 Abs. 3 des Übertragungsvertrages);
  • die Klägerin das Betriebsgrundstück an die H-GmbH verkauft und überträgt (§ 3 Abs. 1 des Übertragungsvertrages), wobei die schuldrechtliche Wirkung einen Tag nach dem Tag eintreten sollte, an dem die S-GmbH Gesellschafterin der H-Beteiligungs-GmbH geworden ist (§ 3 Abs. 2 des Übertragungsvertrages). Der Kaufpreis, der im Gesamtkaufpreis enthalten war, war von der S-GmbH (erfüllungshalber für die H-GmbH) an die Klägerin zu zahlen (§ 3 Abs. 3 des Übertragungsvertrages) und wurde von der V-GmbH & Co. KG garantiert (§ 14 Abs. 3 des Übertragungsvertrages);
  • der Mietvertrag zwischen der Klägerin und der H-GmbH an dem Tag, an dem Besitz, Lasten und Nutzen des Grundstücks auf die H-GmbH übergehen, aufgehoben wird (§ 6 Abs. 3 des Übertragungsvertrages).

10

Übertragungsstichtag war der 01.04.2005 (§ 4 des Übertragungsvertrages). Der Kaufpreis für die Geschäftsanteile an der H-Beteiligungs-GmbH und das Betriebsgrundstück betrug 20 Mio. € (§ 5 des Übertragungsvertrages). Der auf das Betriebsgrundstück entfallende Kaufpreisanteil (5 Mio. €) war gemäß § 3 Abs. 4 des Übertragungsvertrages fällig, der übrige Betrag gemäß § 5 Abs. 2 des Übertragungsvertrages fünf Tage nach Eintritt der aufschiebenden Bedingungen des § 14 des Übertragungsvertrages.

11

Der Vertrag stand außerdem gemäß § 14 Abs. 2 des Übertragungsvertrages u.a. unter den aufschiebenden Bedingungen der Zustimmung des Aufsichtsrats der Muttergesellschaft der S-GmbH sowie der Rechtswirksamkeit des Formwechsels der H-GmbH in eine GmbH & Co. KG.

12

Mit Wirkung zum 18.02.2005 wurde die H-GmbH formwechselnd in die H-GmbH & Co. KG umgewandelt und später umbenannt. Die Eintragung der formwechselnden Umwandlung im Handelsregister erfolgte am 22.03.2005.

13

In ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Jahr 2005 (Streitjahr) vom 25.08.2006 errechnete die Klägerin (unter Einbeziehung der ihr noch zuzurechnenden Umsätze der H-GmbH infolge der angenommenen Organschaft) eine festzusetzende Umsatzsteuer von 192.000,99 €; es ergab sich ein Erstattungsanspruch. Das FA stimmte der Umsatzsteuererklärung zu.

14

In den Jahren 2010 bis 2012 führte das FA X bei der Klägerin eine Außenprüfung durch. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass der Verkauf des Betriebsgrundstücks mangels Option nach § 4 Nr. 9 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei sei. Er löse eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 6 UStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung (UStG a.F.) in Höhe von 243.047 € aus, da innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums (01.04.1995 bis 01.04.2005) nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten für das Betriebsgebäude angefallen seien. Die Klägerin habe insoweit den Vorsteuerabzug geltend gemacht und erhalten.

15

Eine Geschäftsveräußerung liege nicht vor; es habe nur die Einzelveräußerung eines Grundstücks stattgefunden. Die von der Klägerin gehaltenen Anteile seien an einen anderen Erwerber verkauft worden. Dem stehe die zwischen der Klägerin und der H-GmbH bestehende Organschaft nicht entgegen; denn diese sei mit der Beendigung der personellen Verflechtung, spätestens mit dem Verkauf der Anteile an der H-Beteiligungs-GmbH, entfallen. Eine nachträgliche Option sei ebenfalls nicht möglich.

16

Das FA folgte der Rechtsauffassung des Prüfers im Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für das Streitjahr vom 10.08.2012.

17

Der Einspruch der Klägerin, mit dem sie geltend machte, eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung könne auf mehreren zeitlich versetzten Kausalgeschäften beruhen, wenn diese in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stünden und die Übertragung des ganzen Vermögens auf einen Erwerber erfolge, blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 15.11.2013).

18

Das FG Rheinland-Pfalz wies die Klage, mit der die Klägerin vortrug, der Verkauf des Betriebsgrundstücks sei eingebettet gewesen in eine Geschäftsveräußerung im Ganzen, mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 343 veröffentlichten Urteil vom 08.12.2016 – 6 K 2485/13 ab. Es entschied, das FA habe die Vorsteuerberichtigung zu Recht vorgenommen. Der von der Klägerin durchgeführte Grundstücksverkauf sei nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei und keine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG. Das Grundstück sei an den bisherigen Mieter veräußert worden, der den Mietvertrag nicht fortgeführt habe, sondern das Grundstück wie bisher für die Erzielung seiner Umsätze aus dem Verkauf seiner Produkte nutze. Die Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen über die Konstruktion einer Organschaft zwischen der Klägerin als Organträgerin und der Erwerberin als Organgesellschaft komme nicht in Betracht.

19

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Der Wegfall der Organschaft dürfe im Rahmen eines Gesamtplans keine Rechtswirkung entfalten, wenn er zu ungerechtfertigten Ergebnissen führe. Das Grundstück sei zu steuerpflichtigen Umsätzen genutzt worden und werde auch nach der Übertragung weiterhin dafür verwendet. Der Gesamtplan führe dazu, dass der Wegfall der Organschaft bis zum Abschluss aller Transaktionen „fingiert“ werde.

20

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung vom 15.11.2013 sowie den Umsatzsteuer-Änderungsbescheid vom 10.08.2012 ersatzlos aufzuheben.

21

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

22

Es verteidigt die angefochtene Vorentscheidung und bringt ergänzend vor, die Tatsache, dass die bisher unselbständige H-GmbH wieder zur selbständigen Unternehmerin geworden sei, führe nicht zu einer Geschäftsveräußerung. Hierfür fehle es an der notwendigen Übertragung eines Unternehmens im Ganzen.

Gründe:

II.

23

Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung, der Einspruchsentscheidung und des angefochtenen Umsatzsteuer-Änderungsbescheids (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

24

Zwar bestand nach der geänderten Rechtsprechung des BFH zwischen der Klägerin und der H-GmbH keine Organschaft (II.1.). Jedoch ist der Klägerin gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) Vertrauensschutz zu gewähren (II.2.). Ist danach im Festsetzungsverfahren davon auszugehen, dass zwischen der Klägerin und der H-GmbH eine Organschaft bestand, hat das FG unzutreffend angenommen, dass die Klägerin ein Vermietungsunternehmen betrieben hat; die Klägerin hat vielmehr ein Produktionsunternehmen betrieben (II.3.). Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist nach dem im Streitfall anwendbaren § 15a Abs. 6a UStG a.F. (II.4.) nicht vorzunehmen, weil das übertragene Betriebsgrundstück ein Teilvermögen bildet (II.5.), mit dem die Erwerberin dieses Produktionsunternehmen –wie beabsichtigt– fortführen konnte, weil es dazu der Anteile an der H-GmbH oder H-Beteiligungs-GmbH nicht bedurfte (II.5.). Die auch bei Gewährung von Vertrauensschutz zwischenzeitlich eingetretene Beendigung der Organschaft ändert daran nichts (II.6.).

25

1. Das FG ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin bis zur Beendigung des Mietvertrags mit der Erwerberin an sich als Vermieterin umsatzsteuerrechtlich Unternehmerin war, weil aus Sicht der geänderten Rechtsprechung des BFH zwischen der Klägerin und der H-GmbH keine Organschaft bestanden hat. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die BFH-Urteile in BFHE 229, 433, BStBl II 2011, 597, in BFHE 232, 550, BStBl II 2011, 600, vom 02.12.2015 – V R 12/14 (BFH/NV 2016, 437, Rz 22), vom 03.12.2015 – V R 36/13 (BFHE 251, 556, BStBl II 2017, 563, Rz 27) und vom 24.08.2016 – V R 36/15 (BFHE 255, 310, BStBl II 2017, 595, Rz 14) sowie den BFH-Beschluss vom 19.09.2011 – XI B 85/10 (BFH/NV 2012, 283, Rz 13). Die von den Beteiligten und vom FG übereinstimmend bejahte ertragsteuerrechtliche Bilanzierung der Anteile an der H-GmbH im Sonderbetriebsvermögen ändert daran nichts (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 18.01.2012 – XI R 13/10, BFH/NV 2012, 1012, Rz 32).

26

2. Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das FG auch angenommen, dass aus dieser im Jahr 2010 erfolgten Rechtsprechungsänderung des BFH in Bezug auf die hier zu beurteilende Umsatzsteuer für das Jahr 2005 zu Lasten der Klägerin keine nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden dürfen. Der Klägerin ist insoweit Vertrauensschutz zu gewähren. Dies folgt bereits, was das FG nicht erkannt hat, aus § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO.

27

a) Nach dieser Vorschrift darf bei Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes geändert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde angewandt worden ist.

28

aa) Die Vorschrift greift ein, wenn sich die Rechtsprechung in der Zeit zwischen dem Erlass des ursprünglichen Bescheides und dem Erlass des Änderungsbescheides geändert hat (vgl. BFH-Urteil vom 11.04.2002 – V R 26/01, BFHE 198, 238, BStBl II 2004, 317, unter II.2., Rz 17). Der ursprüngliche Bescheid kann auch eine Steueranmeldung sein, die gemäß § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (vgl. BFH-Urteile vom 02.11.1989 – V R 56/84, BFHE 159, 266, BStBl II 1990, 253, unter II.1.a, Rz 9; vom 17.12.2015 – V R 45/14, BFHE 252, 511, BStBl II 2017, 658, Rz 20; s.a. BFH-Beschluss vom 20.03.1990 – V B 111/89, BFH/NV 1991, 63, unter II.2.b, Rz 21, zu § 176 Abs. 2 AO).

29

bb) Liegt ein Anwendungsfall des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO vor, ist der Steuerpflichtige so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn sich die Rechtsprechung nicht geändert hätte, so dass zugunsten des Steuerpflichtigen die bisherige Rechtslage vor Änderung der Rechtsprechung weiterhin maßgeblich ist (BFH-Urteile vom 11.10.2007 – V R 27/05, BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438, unter II.4., Rz 57; vom 25.04.2013 – V R 2/13, BFHE 241, 304, BStBl II 2013, 844, Rz 10 und 20).

30

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Klägerin so zu stellen, als habe trotz der Ausführungen unter II.1. jedenfalls bis zum 17.02.2005 eine Organschaft mit der Klägerin als Organträgerin und der H-GmbH als Organgesellschaft bestanden.

31

aa) Die Umsatzsteuererklärung der Klägerin vom 25.08.2006 stand nach Zustimmung des FA einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 Satz 1 und 2 AO). Die unter II.1. dargestellte Rechtsprechungsänderung ist erst im Jahr 2010 erfolgt.

32

bb) Ist danach die Klägerin so zu stellen, als sei die Rechtsprechungsänderung nicht erfolgt, reicht gemäß der früheren Rechtsprechung des BFH für eine finanzielle Eingliederung zwischen der H-GmbH als Organgesellschaft und der Klägerin als Personengesellschaft aus, dass die Mehrheit der Anteile an der H-GmbH von den Gesellschaftern der Klägerin gehalten wurden, so dass in beiden Gesellschaften dieselben Gesellschafter zusammen über die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte verfügten (vgl. BFH-Urteile vom 20.01.1999 – XI R 69/97, BFH/NV 1999, 1136, unter II.2., Rz 12; vom 22.11.2001 – V R 50/00, BFHE 197, 319, BStBl II 2002, 167, unter II.1.a, Rz 14; vom 19.05.2005 – V R 31/03, BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671, unter II.2.a ee, Rz 28, und vom 14.02.2008 – V R 12, 13/06, BFH/NV 2008, 1365, unter II.2.d, Rz 22). Da auch die organisatorische Eingliederung (vgl. dazu BFH-Urteile vom 28.10.2010 – V R 7/10, BFHE 231, 356, BStBl II 2011, 391, Rz 23; vom 07.07.2011 – V R 53/10, BFHE 234, 548, BStBl II 2013, 218, Rz 24; vom 08.08.2013 – V R 18/13, BFHE 242, 433, BStBl II 2017, 543, Rz 26) und wirtschaftliche Eingliederung (aufgrund der Verpachtung des Betriebsgrundstücks, vgl. dazu BFH-Urteile vom 16.08.2001 – V R 34/01, BFH/NV 2002, 223, unter II.2., Rz 21; vom 06.05.2010 – V R 26/09, BFHE 230, 256, BStBl II 2010, 1114, Rz 29) vorlagen, ist jedenfalls bis zum 17.02.2005 vom Vorliegen einer Organschaft auszugehen. Die am 17.02.2005 beschlossene „Zwischenschaltung“ der H-Beteiligungs-GmbH (durch Einbringung der Anteile der H-GmbH) hat daran nichts geändert.

33

c) Eines Rückgriffs auf die unionsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. dazu Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union –EuGH– Kreuzmayr vom 21.02.2018 – C-628/16, EU:C:2018:84, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung —HFR– 2018, 337, m. Anm. Klenk, Rz 46; Cartrans Spedition vom 08.11.2018 – C-495/17, EU:C:2018:887, HFR 2018, 1000, m. Anm. Klenk, Rz 55 f.) bedarf es deshalb vorliegend nicht.

34

3. Ausgehend vom Bestehen einer Organschaft hat das FG zu Unrecht angenommen, die Klägerin habe ein Vermietungsunternehmen betrieben, das die Erwerberin nicht habe fortführen können. Die Klägerin hat bis zum Wegfall der angenommenen Organschaft ein Produktionsunternehmen betrieben.

35

a) In diesem Zusammenhang trifft es zwar an sich zu, dass –wie das FG angenommen hat– die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung nicht vorliegen, soweit die Erwerberin eines Verpachtungsunternehmens das erworbene Gesamt- oder Teilvermögen nicht weiterhin verpachtet, sondern für ihre eigene unternehmerische Tätigkeit selbst nutzt (vgl. BFH-Urteile vom 24.09.2009 – V R 6/08, BFHE 227, 506, BStBl II 2010, 315, Rz 24; vom 06.07.2016 – XI R 1/15, BFHE 254, 283, BStBl II 2016, 909, Rz 33; s.a. BFH-Urteil vom 22.11.2007 – V R 5/06, BFHE 219, 442, BStBl II 2008, 448, unter II.3., Rz 17 ff., bei Geschäftsveräußerung an eine Bruchteilsgemeinschaft), weil sich ein Verpachtungsunternehmen und ein Produktionsunternehmen nicht hinreichend ähneln (vgl. BFH-Beschluss vom 15.04.2016 – XI B 109/15, BFH/NV 2016, 1306, Rz 29). Die Lieferung eines weder vermieteten noch verpachteten Grundstücks ist im Regelfall keine Geschäftsveräußerung (vgl. BFH-Urteil vom 11.10.2007 – V R 57/06, BFHE 219, 284, BStBl II 2008, 447).

36

b) Allerdings hat die Erwerberin mit Vertrag vom 17.02.2005 von der Klägerin kein Verpachtungsunternehmen erworben, sondern einen unselbständigen Teil eines einheitlichen Produktionsunternehmens (Maschinen- und Anlagenbau).

37

aa) Bei Bestehen einer Organschaft sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG die Organträgerin (hier: die Klägerin) und die Organgesellschaft (hier: die H-GmbH) als ein Unternehmen (hier: zum Verkauf der von der H-GmbH auf dem Grundstück der Klägerin hergestellten Produkte) zu behandeln.

38

bb) Daraus folgt nach der Rechtsprechung des BFH, dass ein Organträger, der ein an seine Organgesellschaft vermietetes Gebäude erwirbt, das Gebäude umsatzsteuerrechtlich nicht an die Organgesellschaft vermietet, sondern durch die Organgesellschaft als Teil seines Unternehmens eigenunternehmerisch nutzt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 230, 256, BStBl II 2010, 1114, Rz 32). Der erkennende Senat hat deshalb das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung in einem Fall verneint, in dem ein Organträger ein an die Organgesellschaft verpachtetes Grundstück an eine Dritte veräußert hat, die das Grundstück weiterhin an die Organgesellschaft verpachtet hat (vgl. BFH-Urteil vom 21.10.2015 – XI R 40/13, BFHE 251, 474, BStBl II 2017, 852, Rz 63). Der V. Senat des BFH hat eine Geschäftsveräußerung im umgekehrten Fall (bei Erwerb des vermieteten Grundstücks durch den Organträger) ebenfalls verneint (BFH-Urteil in BFHE 230, 256, BStBl II 2010, 1114).

39

cc) Dieser Sichtweise liegt der Gedanke zugrunde, dass die Organschaft über § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG (auch) die umsatzsteuerrechtliche Qualifikation der vom Organträger erbrachten Leistungen beeinflusst (vgl. BFH-Urteile vom 29.10.2008 – XI R 74/07, BFHE 223, 498, BStBl II 2009, 256, unter II.2.d, Rz 31; vom 10.08.2017 – V R 64/16, BFHE 259, 166, BStBl II 2019, 455, Rz 16; vom 01.03.2018 – V R 23/17, BFHE 261, 369, BStBl II 2018, 503, Rz 17; a.A. Stadie, Umsatzsteuergesetz, § 2 Rz 305 ff., 312 ff.).

40

dd) Das nationale Recht widerspricht insoweit nicht dem Unionsrecht; denn es kommt unionsrechtlich zu einer Verschmelzung der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe (hier: der Klägerin und der H-GmbH) zu einem einzigen Steuerpflichtigen (vgl. EuGH-Urteil Skandia America [USA] vom 17.09.2014 – C-7/13, EU:C:2014:2225, HFR 2014, 1031, Rz 29; BFH-Urteil vom 22.02.2017 – XI R 13/15, BFHE 257, 160, BFH/NV 2017, 1001, Rz 50).

41

4. Im Ergebnis zutreffend hat das FG wiederum erkannt, dass für die Frage, ob eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen ist, entscheidungserheblich ist, ob die Übertragung des Betriebsgrundstücks eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG, Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) ist.

42

a) Im Streitfall findet, was das FG auf Seite 28 seines Urteils (juris, Rz 152 f.) mit seinem Gesetzeszitat nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht hat, § 15a UStG a.F. Anwendung; denn der zum 01.01.2005 in Kraft getretene § 15a UStG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl I 2004, 3310) ist gemäß § 27 Abs. 11 UStG nur auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, deren zugrunde liegende Umsätze erst nach dem 31.12.2004 ausgeführt wurden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 254, 283, BStBl II 2016, 909, Rz 24 f.). Hieran fehlt es im Streitfall; denn die Klägerin hat die Eingangsleistungen zur Errichtung des Geschäftshauses gemäß den Feststellungen des FA in der Einspruchsentscheidung, auf die das FG gemäß § 105 Abs. 5 FGO verwiesen hat, in den Jahren 1999 bis 2003 bezogen.

43

Entsprechend hat das FA in der Einspruchsentscheidung –wie sich aus den zutreffenden Gesetzeszitaten ergibt– § 15a UStG a.F. angewendet, ohne dies allerdings durch den Zusatz „a.F.“ kenntlich zu machen.

44

b) Auch auf Basis des alten Rechts ist das FG indes zutreffend davon ausgegangen, dass die –steuerfreie– Veräußerung des Betriebsgrundstücks innerhalb des 10jährigen Berichtigungszeitraums (§ 15a Abs. 1 Satz 2 UStG a.F.) zu einer Änderung der Verhältnisse i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 UStG a.F. geführt hätte (vgl. BFH-Urteile vom 03.07.2014 – V R 12/13, BFH/NV 2014, 1603, Rz 10; in BFHE 254, 283, BStBl II 2016, 909, Rz 26), falls keine Geschäftsveräußerung vorläge. Dies gilt auch, soweit es im Streitfall um nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten geht (§ 15a Abs. 3 UStG a.F.). Die Klägerin hätte dann ein zuvor ausschließlich zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze aus dem Verkauf der von ihr hergestellten Produkte verwendetes Grundstück nebst Gebäude nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei an die Erwerberin veräußert. Die Berichtigung für das Streitjahr und die folgenden Kalenderjahre (§ 15a Abs. 6 UStG a.F.) wäre im Streitjahr vorzunehmen (§ 44 Abs. 4 Satz 3 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der für das Streitjahr geltenden Fassung). Hierüber sowie über deren Höhe besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit.

45

c) Bei einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a UStG) hingegen wird nach § 15a Abs. 6a Satz 1 UStG a.F. (jetzt: § 15a Abs. 10 UStG) der für das Wirtschaftsgut maßgebliche Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen. Dadurch werden Geschäftsveräußerungen i.S. von § 1 Abs. 1a UStG von einer Berichtigung nach § 15a UStG ausgenommen (vgl. BFH-Urteil vom 06.09.2007 – V R 41/05, BFHE 217, 338, BStBl II 2008, 65, unter II.1., Rz 30; s.a. BFH-Urteil vom 19.12.2012 – XI R 38/10, BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053, Rz 28; ebenso Abschn. 15a.10 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, 15a.2 Abs. 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses).

46

5. Zu Unrecht hat das FG allerdings die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung verneint; denn in Bezug auf das unter II.3. genannte Produktionsunternehmen der Klägerin liegt eine im Vertrag vom 17.02.2005 vereinbarte, nicht steuerbare Geschäftsveräußerung vor, obwohl –insoweit entgegen der Auffassung der Klägerin– keine Gesamtbetrachtung (i.S. eines „Gesamtplans“) anzustellen ist. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben.

47

a) Voraussetzung für das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung ist gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG, dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird.

48

Diese Vorschrift beruhte im Streitjahr unionsrechtlich auf Art. 5 Abs. 8 und Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 28.06.2017 – XI R 23/14, BFHE 258, 517, BFH/NV 2017, 1561, Rz 73). Nach Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt: Art. 19 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem –MwStSystRL–) können die Mitgliedstaaten die Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden ansehen. § 1 Abs. 1a UStG ist deshalb richtlinienkonform auszulegen (vgl. BFH-Urteile vom 18.01.2005 – V R 53/02, BFHE 208, 491, BStBl II 2007, 730, unter II.2.a., Rz 24; in BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053, Rz 31 und 32). Die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 19 MwStSystRL kann ergänzend herangezogen werden (vgl. z.B. zum umgekehrten Fall EuGH-Urteil SKF vom 29.10.2009 – C-29/08, EU:C:2009:665, BFH/NV 2009, 2099, Rz 36 ff.; BFH-Urteil vom 04.02.2015 – XI R 42/13, BFHE 248, 472, BStBl II 2015, 616, Rz 25).

49

b) Der Tatbestand der Geschäftsveräußerung erfasst die Übertragung von Geschäftsbetrieben und von selbständigen Unternehmensteilen, die als Zusammenfassung materieller und immaterieller Bestandteile ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann (EuGH-Urteile Zita Modes vom 27.11.2003 – C-497/01, EU:C:2003:644, Umsatzsteuer-Rundschau –UR– 2004, 19, Rz 40; SKF, EU:C:2009:665, BFH/NV 2009, 2099, Rz 37; Schriever vom 10.11.2011 – C-444/10, EU:C:2011:724, BStBl II 2012, 848, Rz 25; BFH-Urteile vom 18.01.2012 – XI R 27/08, BFHE 235, 571, BStBl II 2012, 842, und vom 29.08.2018 – XI R 37/17, BFHE 262, 286, BStBl II 2019, 378, Rz 22).

50

c) Übertragen werden muss ein Gesamt- oder „Teilvermögen“. Bei Letzterem handelt es sich um einen autonomen unionsrechtlichen Begriff, der eine einheitliche Auslegung finden muss, um eine unterschiedliche Anwendung der Mehrwertsteuerregelung in den Mitgliedstaaten zu verhindern (vgl. EuGH-Urteile Zita Modes, EU:C:2003:644, UR 2004, 19, Rz 32 und 34 f., und Schriever, EU:C:2011:724, BStBl II 2012, 848, Rz 22).

51

aa) Er bezieht sich auf eine Kombination von Bestandteilen eines Unternehmens, die zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausreicht, auch wenn diese Tätigkeit nur Teil eines größeren Unternehmens ist, von dem sie abgespalten wurde (vgl. BFH-Urteile in BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053, Rz 35; vom 04.02.2015 – XI R 14/14, BFHE 250, 240, BStBl II 2015, 908, Rz 26; zum Teilbetrieb s. BFH-Beschluss vom 16.11.2009 – V B 37/09, BFH/NV 2010, 450, Rz 8). Dies ist aus der Sicht des Erwerbers zu bestimmen (vgl. BFH-Urteile vom 29.08.2012 – XI R 10/12, BFHE 239, 359, BStBl II 2013, 221, Rz 27; in BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053, Rz 45). Die organisatorischen Verhältnisse beim Veräußerer sind unmaßgeblich (vgl. BFH-Urteil in BFHE 248, 472, BStBl II 2015, 616, Rz 20). Beim Veräußerer notwendige Gegenstände, über die der Erwerber bereits selbst verfügt, müssen deshalb z.B. nicht mit übertragen werden (vgl. zum Ladenlokal EuGH-Urteil Schriever, EU:C:2011:724, BStBl II 2012, 848, Rz 29; BFH-Urteil in BFHE 262, 286, BStBl II 2019, 378, Rz 35, 38).

52

bb) Eine Geschäftsveräußerung kann auch bei Übereignung nur eines Gegenstandes erfüllt sein, wenn dieser Gegenstand die unternehmerische Tätigkeit ausmacht (vgl. BFH-Urteil vom 04.09.2008 – V R 23/06, BFH/NV 2009, 426, unter II.1.b cc, Rz 29), wobei die Übertragung einzelner Kunden, Mandanten oder Vertragspartner nicht ausreicht (vgl. BFH-Beschluss vom 11.11.2009 – V B 46/09, Zeitschrift für Steuern und Recht 2010, R165, unter 1., Rz 4; BFH-Urteil in BFHE 258, 517, BFH/NV 2017, 1561, Rz 75). Die Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen und die Möglichkeit zur Unternehmensfortführung ohne großen finanziellen Aufwand ist nicht erforderlich (BFH-Urteile vom 01.08.2002 – V R 17/01, BFHE 200, 97, BStBl II 2004, 626; vom 28.11.2002 – V R 3/01, BFHE 200, 160, BStBl II 2004, 665; vom 06.05.2010 – V R 25/09, BFH/NV 2010, 1873, Rz 15; in BFHE 239, 359, BStBl II 2013, 221, Rz 22). Die Frage, ob ein Teilvermögen vorliegt, kann nicht nach nationalen ertragsteuerrechtlichen Kriterien, sondern nur unter Berücksichtigung der Regelung der Richtlinie entschieden werden (vgl. BFH-Urteile vom 04.07.2002 – V R 10/01, BFHE 199, 66, BStBl II 2004, 662, unter II.3., Rz 20; in BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053, Rz 51). Nur wenn es an einer Übereignung oder Einbringung von Gegenständen des Unternehmens gänzlich fehlt, scheidet eine Geschäftsveräußerung aus (vgl. EuGH-Urteil Mailat vom 19.12.2018 – C-17/18, EU:C:2018:1038, HFR 2019, 72, Rz 23; BFH-Urteil vom 21.05.2014 – V R 20/13, BFHE 246, 226, BStBl II 2014, 1029, Rz 21).

53

d) Der Erwerber muss außerdem beabsichtigen, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben; nicht begünstigt ist die sofortige Abwicklung der übernommenen Geschäftstätigkeit (EuGH-Urteil Zita Modes, EU:C:2003:644, UR 2004, 19, Rz 44; BFH-Urteile vom 18.09.2008 – V R 21/07, BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254, unter II.1.a, Rz 20; vom 30.04.2009 – V R 4/07, BFHE 226, 138, BStBl II 2009, 863, unter II.2.a, Rz 25). Der Erwerber darf aber den von ihm erworbenen Geschäftsbetrieb z.B. aus betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Gründen in seinem Zuschnitt ändern oder modernisieren (vgl. BFH-Urteile vom 23.08.2007 – V R 14/05, BFHE 219, 229, BStBl II 2008, 165, unter II.1.b, Rz 31; in BFHE 239, 359, BStBl II 2013, 221, Rz 22). Auch der Name des Unternehmens darf, wie im Streitfall durch eine Umbenennung möglicherweise geschehen, geändert werden (vgl. BFH-Urteil vom 29.08.2012 – XI R 1/11, BFHE 239, 175, BStBl II 2013, 301, Rz 24).

54

e) Ob das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht, und ob die vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten übereinstimmen oder sich hinreichend ähneln, ist von den nationalen Gerichten (vgl. BFH-Urteil vom 27.01.2011 – V R 38/09, BFHE 232, 278, BStBl II 2012, 68, Rz 53) im Rahmen einer Gesamtwürdigung (vgl. BFH-Urteile vom 05.06.2014 – V R 10/13, BFH/NV 2014, 1600, Rz 10; in BFHE 250, 240, BStBl II 2015, 908, Rz 27) zu entscheiden. Dabei ist der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit, deren Fortführung geplant ist, besondere Bedeutung zuzumessen (vgl. EuGH-Urteil Schriever, EU:C:2011:724, BStBl II 2012, 848, Rz 32; BFH-Urteil vom 12.08.2015 – XI R 16/14, BFHE 251, 275, BFH/NV 2016, 346, Rz 25). Die vom FG als Tatsacheninstanz vorzunehmende Gesamtwürdigung ist im Revisionsverfahren nur in den Grenzen des § 118 Abs. 2 FGO überprüfbar (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2014, 1603, Rz 15; in BFHE 251, 275, BFH/NV 2016, 346, Rz 32).

55

Im Rahmen der Prüfung ist –insoweit entgegen der Auffassung der Klägerin– jeder Vorgang einzeln und selbständig zu beurteilen; Erwerbe von mehreren Personen dürfen nicht zusammengerechnet werden (vgl. EuGH-Urteil X vom 30.05.2013 – C-651/11, EU:C:2013:346, UR 2013, 582, Rz 47; BFH-Urteile in BFHE 250, 240, BStBl II 2015, 908, Rz 29 f.; in BFHE 248, 472, BStBl II 2015, 616, Rz 25 f.; in BFHE 251, 556, BStBl II 2017, 563, Rz 26). Das bedeutet, dass das FG im Streitfall zu Recht angenommen hat, dass die Übertragung der Anteile an der H-GmbH & Co. KG durch die Gesellschafter der Klägerin bei der vorliegenden Beurteilung außer Betracht bleiben muss. Gleiches gilt für die anderen Leistungen zwischen P, R, der S-GmbH und der H-Beteiligungs-GmbH.

56

f) Im Streitfall hat die Erwerberin –entgegen der Auffassung des FG– die unternehmerische Tätigkeit der Klägerin fortgeführt.

57

aa) Das FG hat auf Seite 27 seines Urteils (juris, Rz 140) das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung mit der Begründung verneint, die Klägerin habe ein Vermietungsunternehmen gehabt, das die Erwerberin nicht habe fortführen können.

58

bb) Dies ist, wie unter II.3. ausgeführt, bereits im Ausgangspunkt unzutreffend. Die Klägerin hat (aufgrund der Vorschrift des§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO) als Organträgerin ein Produktionsunternehmen betrieben; die H-GmbH und die Klägerin waren insoweit als ein Unternehmen zu behandeln (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG).

59

cc) Dieses Unternehmen hat die Erwerberin (in der Rechtsform als KG) absichtsgemäß tatsächlich völlig unverändert fortgeführt.

60

(1) Falls keine neue Organschaft mit der S-GmbH bestand, was vom Senat nach Aktenlage nicht völlig ausgeschlossen werden kann, aber von keinem Beteiligten geltend gemacht wird, tat sie dies seit dem Wegfall der Voraussetzungen der Organschaft als selbständige Unternehmerin.

61

(2) Sofern eine neue Organschaft zur S-GmbH bestünde, deren Wirkungen auf das Inland beschränkt wären (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG, vgl. dazu BFH-Urteil vom 22.02.2017 – XI R 13/15, BFHE 257, 160, BFH/NV 2017, 1001), gälte der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als Unternehmerin (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 UStG). Dieser hätte das Unternehmen absichtsgemäß als Unternehmer fortgeführt.

62

(3) Einer Zurückverweisung bedarf es deshalb insoweit nicht.

63

g) Außerdem bildete im Streitfall das Betriebsgrundstück ein für die Fortführung der Tätigkeit ausreichendes Teilvermögen.

64

aa) Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Klägerin ihre bisherige unternehmerische Tätigkeit in wesentlichen Teilen mit Hilfe der Erwerberin ausgeübt hat. Diese verfügte während des Bestehens der Organschaft –mit Ausnahme des Betriebsgrundstücks– ohnehin schon zivilrechtlich über sämtliche für die Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit erforderlichen Gegenstände. Einzig das Betriebsgrundstück wurde ihr von der Klägerin zur Nutzung überlassen und musste im Streitfall zur Fortführung von ihr hinzuerworben werden.

65

bb) In einer solchen Situation (Übertragung des Betriebsgrundstücks von der bisherigen Organträgerin auf die bisherige Organgesellschaft bei Beendigung der Organschaft) bildet das Betriebsgrundstück ein hinreichendes Ganzes, mit dem die bisherige Organgesellschaft nach Beendigung der Organschaft die unternehmerische Tätigkeit als selbständige Unternehmerin unverändert fortführen kann, wenn sie über die übrigen erforderlichen Gegenstände bereits während der Organschaft selbst verfügt hat.

66

cc) Der Annahme einer Geschäftsveräußerung in einem solchen Fall steht auch nicht entgegen, dass im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Geschäftsaufgabe durch den Veräußerer und der Fortführung der Geschäftstätigkeit durch den Erwerber einzelne Betriebsgrundlagen nicht mitübertragen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 18.08.2008 – XI B 192/07, BFH/NV 2008, 2065, unter 1.b und c, Rz 9 f.; BFH-Urteil in BFHE 226, 138, BStBl II 2009, 863, unter II.3., Rz 31). Die Erwerberin musste insbesondere nicht zur Fortführung des Unternehmens ihre eigenen Anteile bzw. Anteile der H-Beteiligungs-GmbH erwerben. Die bei Erwerb des Betriebsgrundstücks beabsichtigte Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit ist auch dann möglich, wenn Gesellschafterin der Erwerberin eine Dritte ist.

67

dd) Der Senat weicht damit weder vom EuGH-Urteil X (EU:C:2013:346,UR 2013, 582) noch von den Senatsurteilen in BFHE 250, 240, BStBl II 2015, 908 und in BFHE 248, 472, BStBl II 2015, 616 ab, an denen er festhält (vgl. zur Abgrenzung auch BFH-Urteil in BFHE 262, 286, BStBl II 2019, 378, Rz 40 ff.). Einer Zusammenschau mehrerer Erwerbe bedarf es in einer solchen Situation gerade nicht.

68

ee) Nichts anderes ergäbe sich, wenn –was vom Senat nicht beurteilt werden kann– zwischen der in Österreich ansässigen S-GmbH und der Erwerberin eine Organschaft bestünde, deren Wirkungen auf das Inland beschränkt wären (vgl. dazu oben unter II.5.f cc). Dass ggf. der neue Organträger und nicht die Erwerberin Unternehmerin wäre, änderte nichts daran, dass in jedem Fall der in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 UStG genannte Organträger aufgrund der Übertragung des Betriebsgrundstücks über das für eine Fortführung erforderliche Vermögen verfügen würde. Statt der Erwerberin würden dann der wirtschaftlich bedeutendste Betriebsteil im Inland mit dem Vermögen der Erwerberin (einschließlich des zivilrechtlich hinzuerworbenen Betriebsgrundstücks) über ein hinreichendes Ganzes verfügen, mit dem er die Tätigkeit fortsetzen könnte.

69

6. Dass zwischen dem schuldrechtlichen Abschluss des Vertrags vom 17.02.2005 und der Lieferung des Grundstücks am 02.04.2005 die Organschaft endete, ändert an dieser Beurteilung nichts.

70

a) Das FG hat sich auf den Seiten 16 ff. seiner Entscheidung (juris, Rz 75 ff.) ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, wann die Organschaft, von deren Bestehen aus Vertrauensschutzgründen am 17.02.2005 auszugehen ist,nach Auffassung des V. und XI. Senats des BFH geendet habe. Es hat dazu die Meinung vertreten, dass nach Auffassung beider Umsatzsteuersenate des BFH am 22.03.2005 die Organschaft geendet habe, und zwar entweder (juris, Rz 90) durch die Umwandlung der Organgesellschaft in eine KG (vgl. dazu BFH-Urteil vom 02.12.2015 – V R 25/13, BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547) oder (juris, Rz 106) aufgrund eines fehlenden Unterordnungsverhältnisses (vgl. BFH-Urteil vom 02.12.2015 – V R 15/14, BFHE 252, 158, BStBl II 2017, 553).

71

b) Der Senat lässt mangels Entscheidungserheblichkeit offen, ob er dieser Begründung folgen könnte (vgl. dazu BFH-Urteile vom 19.01.2016 – XI R 38/12, BFHE 252, 516, BStBl II 2017, 567; vom 01.06.2016 – XI R 17/11, BFHE 254, 164, BStBl II 2017, 581).

72

aa) Nach der früheren Rechtsprechung des BFH konnte eine KG –als Personengesellschaft–nicht als juristische Person i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG angesehen werden und mithin umsatzsteuerrechtlich nicht als Organgesellschaft in ein anderes Unternehmen eingegliedert sein (vgl. BFH-Urteile vom 07.12.1978 – V R 22/74, BFHE 127, 262, BStBl II 1979, 356, unter I.5.; vom 08.02.1979 – V R 101/78, BFHE 127, 267, BStBl II 1979, 362, unter 5. und 6.; vom 26.06.1986 – V R 57/77, juris; vom 19.05.2005 – V R 31/03, BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671, unter II.2.b cc). Soweit der BFH diese Rechtsprechung mittlerweile geändert hat (vgl. BFH-Urteile in BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547, und in BFHE 252, 516, BStBl II 2017, 567), dürfte dies wegen § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO nicht zum Nachteil der Klägerin berücksichtigt werden.

73

bb) Aber auch soweit die BFH-Urteile in BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547und in BFHE 252, 516, BStBl II 2017, 567 für die Klägerin günstig sind, hat die Organschaft im Streitfall vor dem 02.04.2005 geendet. Spätestens am 01.04.2005 haben P und R ihre Anteile an der H-Beteiligungs-GmbH an die S-GmbH übertragen. Davon ist auch das FG ausgegangen (juris, Rz 108). Auch nach den Kriterien des Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG bestand deshalb seit dem 01.04.2005 keine Organschaft mehr. Es bestanden zwischen (aufgrund von § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO: den Gesellschaftern) der Klägerin und der Erwerberin keine gegenseitigen finanziellen Beziehungen mehr. Die Klägerin und die Erwerberin waren nicht mehr Schwestergesellschaften.

74

c) Rechtsfolge des Wegfalls der Organschaft war zwar, dass die Klägerin bei Lieferung des Grundstücks am 02.04.2005 nicht mehr mit Hilfe der Erwerberin ein Produktionsunternehmen betrieb, die Umsätze der Erwerberin nicht mehr der Klägerin zuzurechnen waren und die Lieferung des Grundstücks kein Innenumsatz mehr war. Die Erwerberin (oder die neue Organträgerin der Erwerberin) war aber an diesem Tag selbständige Unternehmerin. Die Erwerberin führte daher bereits spätestens seit dem 01.04.2005 das Produktionsunternehmen tatsächlich fort (II.5.f cc).

75

d) Dass die Fortführung des Produktionsunternehmens durch die Erwerberin vor der Übertragung des Grundstücks erfolgte, so dass bei Übertragung die Produktionstätigkeit der Klägerin schon beendet war, ist indes für die Fortführung unschädlich.

76

aa) Für diese Beurteilung spricht, dass nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 24.02.2005 – V R 45/02, BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61, unter II.1.a, Rz 20; in BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254, unter II.1.c, Rz 22; vom 28.10.2010 – V R 22/09, BFH/NV 2011, 854, Rz 22; in BFHE 251, 275, BFH/NV 2016, 346, Rz 27) die Klägerin nach dem Wegfall der Organschaft bis zur Übertragung des Betriebsgrundstücks am 02.04.2005 kein Vermietungsunternehmen betrieb; denn eine Vermietung für allenfalls wenige Tage ist nicht nachhaltig. Es stand aufgrund von § 6 Abs. 3 des Übertragungsvertrages vom 17.02.2005 fest, dass die Vermietung mit dem Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten am Betriebsgrundstück endet. Die unternehmerische Produktionstätigkeit der Klägerin war folglich beendet, ohne dass sie in der Zwischenzeit ein Verpachtungsunternehmen betrieben hätte, das nunmehr hätte Gegenstand einer Geschäftsveräußerung sein können.

77

Dies entspricht im Übrigen auch der Auffassung des FG auf den Seiten 11 und 28 seines Urteils (juris, Rz 42, 143 ff.); denn das FG geht nicht davon aus, dass eine (erste) Berichtigung vor dem 02.04.2005 zu erfolgen hat, weil die Klägerin ein früher umsatzsteuerpflichtig verwendetes Betriebsgrundstück nach Wegfall der Organschaft für die Zwecke einer (mangels Option) nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG umsatzsteuerfreien Vermietungstätigkeit genutzt hätte, sondern sieht erst die Veräußerung am 02.04.2005 als schädlich an.

78

bb) Bestätigt wird die Unschädlichkeit der Fortführung vor der Übertragung durch das BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 1873 (Rz 19 f.) zur kurzfristigen Unterbrechung der Verpachtungstätigkeit, durch die Rechtsprechung des BFH zur Zulässigkeit von Durchgangserwerben (vgl. dazu BFH-Urteile vom 25.11.2015 – V R 66/14, BFHE 251, 526, BFH/NV 2016, 497, Rz 29; in BFHE 254, 283, BStBl II 2016, 909, Rz 41 f.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 1306, Rz 21), die umsatzsteuerrechtliche Rechtsprechung des BFH zu leer stehenden Ferienwohnungen und Gebäudeteilen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 226, 138, BStBl II 2009, 863, unter II.3., Rz 30; in BFH/NV 2014, 1600, Rz 12), sowie die BFH-Urteile in BFHE 200, 97, BStBl II 2004, 626 und vom 30.01.2014 – V R 33/13 (BFH/NV 2014, 1238) und den BFH-Beschluss vom 06.06.2006 – V B 142/05 (BFH/NV 2006, 2088). Berücksichtigt werden darf auch, dass sich an der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks für die Produktionstätigkeit durch den Wegfall der Organschaft nichts geändert hat (vgl. dazu auch EuGH-Urteil Mydibel vom 27.03.2019 – C-201/18, EU:C:2019:254, Deutsches Steuerrecht 2019, 792, Rz 28 f., zu Art. 184 f. MwStSystRL) und durch den Vertrag vom 17.02.2005 sichergestellt war, dass das Grundstück auf Dauer weiter für das bisherige Unternehmen verwendet wird.

79

cc) Ist danach unschädlich, dass –wie nach dem Vertrag vom 17.02.2005 von vornherein vereinbart– zwischen der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit „Produktion“ durch die Klägerin nebst Fortführung durch die Erwerberin (in ihrer neuen Rechtsform als KG bzw. durch die neue Organträgerin der Erwerberin) und der Übertragung des Grundstücks ein Zeitraum von einem oder mehreren Tagen liegen kann, muss der Senat nicht entscheiden, wann genau im Streitfall die Voraussetzungen der Organschaft weggefallen sind.

80

7. Die Sache ist spruchreif. Liegt ein Fall des § 15a Abs. 6a UStG a.F. vor, ist keine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen. Die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung und der angefochtene Änderungsbescheid sind aufzuheben, da infolge der Außenprüfung keine weiteren Änderungen erfolgt sind.

81

8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

82

9. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO).

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BFH: Steuerfreie Leistungen eines Verfahrensbeistands

Ein nach § 158 FamFG gerichtlich bestellter Verfahrensbeistand kann sich auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen. Dies entschied der BFH (Az. V R 27/17).

BFH: Steuerfreie Leistungen eines Verfahrensbeistands

BFH, Urteil V R 7/17 vom 17.07.2019

Leitsatz

Ein nach § 158 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) gerichtlich bestellter Verfahrensbeistand kann sich auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 17.05.2017 – 9 K 3140/14 und der Umsatzsteuerbescheid 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.09.2014 aufgehoben und die Umsatzsteuer auf 0 € festgesetzt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Streitig ist, ob die Umsätze der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) aus ihrer Tätigkeit als Verfahrensbeistand steuerfrei sind.

2

Die Klägerin, eine Diplom-Psychologin, Heilpraktikerin für Psychotherapie, Mediatorin und Systemische Beraterin, betreibt seit 2003 eine eigene Praxis. Im Streitjahr (2013) erbrachte sie u.a. Leistungen als Verfahrensbeistand nach § 158 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). In ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung für das II. Quartal 2013 erklärte sie zunächst Ausgangsumsätze zum Regelsteuersatz von 15.966 €, legte gegen diese Voranmeldung aber Einspruch ein und beantragte unter Berufung auf die Steuerfreiheit nach Unionsrecht die Herabsetzung der Umsatzsteuer auf 0 €.

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) wies den Einspruch als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 29.09.2014). Im Laufe des Klageverfahrens erließ das FA einen Umsatzsteuer-Jahresbescheid 2013, in dem es hinsichtlich der streitgegenständlichen Leistungen von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen ausging. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1556 veröffentlichten Urteil sind die Leistungen der Klägerin weder nach nationalem Umsatzsteuerrecht (§ 4 Nr. 25 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung –UStG–) noch nach Unionsrecht (Art. 132 Abs. 1 Buchst. g, h und i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem –MwStSystRL–) steuerfrei.

4

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts.

5

Die Tätigkeit als Verfahrensbeistand sei nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei. Der Verfahrensbeistand werde in für das Kind existenziellen Verfahren tätig, die den Kernbereich der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) sowie die völkerrechtliche Schutzverpflichtung aus Art. 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes beträfen. Damit erfülle der Verfahrensbeistand eine staatlich und völkerrechtlich begründete Schutzverpflichtung für Kinder, seine Tätigkeit sei mithin Ausfluss einer sozialen Fürsorgeverpflichtung.

6

Die Klägerin sei auch eine vom Mitgliedstaat anerkannte Einrichtung, da der Verfahrensbeistand durch das Gericht ausgewählt und bestellt werde. Der Verfahrensbeistand werde nach den in § 158 Abs. 7 FamFG festgelegten „Preisen“ vergütet und unterliege daher ebenso strengen Kriterien der „öffentlichen Kontrolle“wie die Einrichtung des betreuten Wohnens im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) „Les Jardins de Jouvence“ vom 21.01.2016 – C-335/14 (EU:C:2016:36).

7

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des FG und den Umsatzsteuerbescheid 2013 zuletzt geändert durch Bescheid vom 24.02.2016 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.09.2014 aufzuheben und die Umsatzsteuer auf 0 € festzusetzen.

8

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

9

Die Klägerin erbringe mit ihrer Tätigkeit als Verfahrensbeistand keine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen, da sie lediglich in Gerichtsverfahren auftrete und dort die Interessen der betroffenen Kinder zur Geltung bringe (Abschn. 4.25.2 Abs. 9 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses –UStAE–). Eine umfassende Personen- oder Vermögenssorge werde hingegen nicht wahrgenommen. Bei Kindern könne keine generelle Schutzbedürftigkeit i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der MwStSystRL unterstellt werden, vielmehr sei für Leistungen gegenüber Kindern die –im Streitfall nicht einschlägige– unionsrechtliche Steuerbefreiungsvorschrift des Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL zu prüfen.

10

§ 158 FamFG stelle keine „spezifische“ Vorschrift i.S. der EuGH-Rechtsprechung dar, da eine gesetzliche Vorgabe hinsichtlich der fachlichen und persönlichen Anforderungen an einen geeigneten Verfahrensbeistand fehle und somit spezielle Anforderungen an die Person des Verfahrensbeistands nicht geregelt seien.

11

Auch der Gesetzgeber gehe von der Steuerpflicht der Leistungen eines Verfahrensbeistands aus. In § 158 Abs. 7 Satz 2 und 4 FamFG sei für die Fälle der berufsmäßigen Tätigkeit als Verfahrensbeistand ausdrücklich eine Vergütung „incl. der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer“vorgesehen (BTDrucks 16/9733, S. 294 zur Neuregelung des § 158 Abs. 7 FamFG).

Gründe:

II.

12

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und der Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL zu eng ausgelegt und die Leistungen der Klägerin als Verfahrensbeistand daher zu Unrecht nicht als steuerfrei behandelt.

13

1. Die Leistungen der Klägerin sind allerdings –wie zwischen den Beteiligten zu Recht nicht umstritten ist– nicht nach § 4 Nr. 25 UStG steuerfrei. Sie erbringt weder Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. § 50 SGB VIII (Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten) noch die in § 4 Nr. 25 Satz 3 unter a bis c im Einzelnen bezeichneten Leistungen.

14

2. Das FG hat aber zu Unrecht eine Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL ausgeschlossen. Entgegen dem Urteil des FG erbringt die Klägerin steuerbegünstigte Leistungen und ist auch als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt.

15

Nach dieser Vorschrift befreien die Mitgliedstaaten „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen …, einschließlich derjenigen, die durch … Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden“. Die Steuerbefreiung knüpft an leistungs- und an personenbezogene Voraussetzungen an: Es muss sich um eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen handeln, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen erbracht werden, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit im Wesentlichen sozialem Charakter anerkannt worden sind (Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 18.08.2005 – V R 71/03, BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143, Rz 45 und 46, und vom 07.12.2016 – XI R 57/15, BFHE 256, 550, BFH/NV 2017, 863; EuGH-Urteil Kingscrest Associates Ltd. und Montecello Ltd. vom 26.05.2005 – C-498/03, EU:C:2005:322, Umsatzsteuer-Rundschau–UR– 2005, 453, Rz 34).

16

a) Die Leistungen der Klägerin als Verfahrensbeistand sind „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen“.

17

aa) Hierbei handelt es sich um einen eigenständigen Begriff des Unionsrechts, der eine unionsrechtliche Definition erfordert (vgl. EuGH-Urteil Kingscrest Associates Ltd. und Montecello Ltd., EU:C:2005:322, Rz 22, m.w.N.). Gleichwohl hat der EuGH diesen Begriff in seiner bisherigen Rechtsprechung weder definiert noch näher umschrieben, sondern sich darauf beschränkt, für die jeweils streitgegenständlichen Tätigkeiten zu entscheiden, ob diese unter die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL fallen. Zu den nach bisheriger EuGH-Rechtsprechung befreiten Umsätzen gehören die Kinderbetreuung einschließlich der Vermittlung von Tageseltern (EuGH-Urteile Kinderopvang Enschede vom 09.02.2006 – C-415/04, EU:C:2006:95, BFH/NV 2006, Beilage 3, 256, Rz 27, der Betrieb von Heimen für betreutes Wohnen; Kingscrest Associates Ltd. und Montecello Ltd., EU:C:2005:322) sowie die Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung für körperlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen (EuGH-Urteil Ambulanter Pflegedienst Kügler GmbH vom 10.09.2002 – C-141/00, EU:C:2002:473, BFH/NV 2003, Beilage 1, 30, Rz 44).

18

Die Klägerin erbrachte zwar keine derartigen oder vergleichbaren Betreuungs- oder Pflegeleistungen. Bei der Prüfung der leistungsbezogenen Voraussetzung der unionsrechtlichen Steuerbefreiung ist allerdings zu berücksichtigen, ob der Personenkreis der Leistungsempfänger im Hinblick auf dieser Bedürftigkeit dem Personenkreis der Sachverhalte entspricht, bei denen die Rechtsprechung das Merkmal der mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit eng verbundenen Leistungen bereits bejaht hat (BFH-Urteil vom 01.12.2010 – XI R 46/08, BFHE 232, 232, Rz 30).

19

bb) Die Aufgabe des Verfahrensbeistands besteht darin, das Interesse des Kindes festzustellen und im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zur Geltung zu bringen. Dabei hat er das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren (§ 158 Abs. 4 Satz 1 und 2 FamFG).

20

(1) Kinder gehören nach der o.g. EuGH-Rechtsprechung zu dem begünstigten Personenkreis. Ihre Schutzbedürftigkeit ergibt sich nicht nur aus der staatlichen Schutzpflicht (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG), sondern auch aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EuGRCh). Nach Art. 24 Abs. 1 EuGRCh haben Kinder Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind, gemäß Art. 24 Abs. 2 EuGRCh muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein. Hinzu kommt, dass die Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) in der Pflicht steht, für Minderjährige einen „besonderen Schutz und Beistand“ sicherzustellen (Art. 20 Abs. 1 UN-KRK).

21

(2) Der erkennende Senat kann offen lassen, ob Kinder „generell“ als schutzbedürftig anzusehen sind und jegliche Leistungen ihnen gegenüber als „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen“ qualifiziert werden könnten. Denn ein Verfahrensbeistand ist nur zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes „erforderlich“ ist. Hierzu zählt § 158 Abs. 2 FamFG fünf Regelbeispiele auf, in denen dies grundsätzlich zu bejahen ist und in denen daher von einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Kindes auszugehen ist. Eine Bestellung ist erforderlich, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht, also wenn die Eltern das Verfahren zur Wahrung ihrer eigenen Interessen führen und die eigenen Interessen vor die des Kindes stellen (§ 158 Abs. 2 Nr. 1 FamG), bei teilweiser oder vollständiger Entziehung der Personensorge wegen Gefährdung des Kindeswohls (§ 158 Abs. 2 Nr. 2 FamFG), bei einer Trennung des Kindes von der Obhutsperson (§ 158 Abs. 2 Nr. 3 FamFG), bei einer Anordnung der Herausgabe oder Verbleibens des Kindes (§ 158 Abs. 2 Nr. 4 FamFG) sowie beim Ausschluss oder einer wesentlichen Beschränkung des Umgangsrechts (§ 158 Abs. 2 Nr. 5 FamFG).

22

cc) Hinzu kommt, dass sich –wie das FG zu Recht festgestellt hat– die Tätigkeit der Klägerin als Verfahrensbeistand zwar von den Aufgaben der Jugendhilfe nach §§ 2 Abs. 3, 50 SGB VIII unterscheidet. Zu den Aufgaben der Jugendhilfe gehört die Mitwirkung in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z.B. Kindschaftssachen, Abstammungssachen, Adoptionssachen, Gewaltschutzsachen), während der Verfahrensbeistand das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen hat. Die Tätigkeit des Verfahrensbeistands steht jedoch im Regelfall in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Jugendamts in Jugendhilfesachen und ist daher als „eng“ mit der Sozialfürsorge verbundene Leistung zu qualifizieren.

23

Dem steht nicht entgegen, dass der Verfahrensbeistand als „Anwalt des Kindes“ bezeichnet wird (vgl. Salgo, „Der Anwalt des Kindes“, Köln 1996; Schlemm in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 158 Rz 1) und die Bestellung eines Verfahrensbeistands unterbleiben oder aufgehoben werden soll, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt angemessen vertreten werden (§ 158 Abs. 5 FamFG). Denn der Verfahrensbeistand wird mit dem Akt der Bestellung zum „Beteiligten“ (§ 158 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 7 FamFG) und hat damit die Aufgabe, die Rechte des Betroffenen wahrzunehmen, ohne an dessen Weisungen gebunden zu sein. Es handelt sich daher weder um ein rechtsanwaltliches Mandatsverhältnis (Schruth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 50 SGB VIII Rz 70) noch um eine anwaltsspezifische Tätigkeit (Schumann in Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Band 4, Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 158, Rz 34).

24

b) Entgegen der Ansicht des FG ist der Verfahrensbeistand auch als soziale Einrichtung anerkannt.

25

aa) Einer Anerkennung als Einrichtung steht nicht entgegen, dass es sich bei der Klägerin um eine natürliche Person handelt. Denn der Begriff „Einrichtung“ ist weit genug, um auch natürliche Personen (vgl. EuGH-Urteil Gregg vom 07.09.1999 – C-216/97, EU:C:1999:390, UR 1999, 419, Rz 21) und private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht (vgl. dazu EuGH-Urteile Kingscrest Associates Ltd. und Montecello Ltd., EU:C:2005:322, Rz 35 und 40; MDDP vom 28.11.2013 – C- 319/12, EU:C:2013:778, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2014, 177, Rz 28 und 31) zu erfassen.

26

bb) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH legt Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL die Voraussetzungen und Modalitäten der Anerkennung nicht fest. Vielmehr ist es Sache des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats, die Regeln aufzustellen, nach denen Einrichtungen die erforderliche Anerkennung gewährt werden kann. Dabei haben die nationalen Behörden im Einklang mit dem Unionsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte die für die Anerkennung maßgeblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Zu diesen gehören

– das Bestehen spezifischer Vorschriften, bei denen es sich um nationale oder regionale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit handeln kann,

– das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse,

– die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und

– die Übernahme der Kosten der fraglichen Leistungen zum großen Teil durch Krankenkassen oder durch andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit (EuGH-Urteile Kügler vom 10.09.2002 – C-141/00, EU:C:2002:473, Rz 54 und 58, und Zimmermann vom 15. November 2012 C-174/11, EU:C:2012:716, Rz 26).

27

cc) Im Streitfall folgt die Anerkennung der Klägerin als soziale Einrichtung aus dem Bestehen einer spezifischen Vorschrift für Verfahrensbeistände, deren Tätigkeit im Gemeinwohlinteresse sowie dem Neutralitätsprinzip.

28

(1) Die Anerkennung der Klägerin ergibt sich insbesondere aus § 158 Abs. 1 FamFG als einer spezifischen Vorschrift i.S. der EuGH-Rechtsprechung. Danach hat das Gericht dem minderjährigen Kind einen „geeigneten“ Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Eine besondere fachliche Qualifikation ist zwar nicht gesetzlich geregelt, nach der Gesetzesbegründung zu § 158 FamFG soll aber eine Person bestellt werden, die „persönlich und fachlich geeignet ist, das Interesse des Kindes festzustellen und sachgerecht in das Verfahren einzubringen“ (BTDrucks 16/6308, S. 238). Durch den Hinweis auf die „Geeignetheit“ des Verfahrensbeistands wird klargestellt, dass bestimmte Mindestanforderungen im Hinblick auf Aus- und Vorbildung des Verfahrensbeistands und die von ihm bei der Arbeit zu beachtenden Standards einzuhalten sind (vgl. Kammergericht Berlin, Senat für Familiensachen, Beschluss vom 19.02.2014 – 17 UF 5/14, Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe 2014, 285, Rz 24, m.w.N.). Diese Anforderungen umfassen Kenntnisse auf den Gebieten des Familien- und Kindschaftsrechts, des SGB VIII, des Familienverfahrensrechts und der Entwicklungspsychologie. Die Person soll über Techniken und Kompetenzen verfügen, um Minderjährige zu verstehen und mit ihnen kommunizieren zu können; sie muss ferner über Vermittlungskompetenzen verfügen (Ahlert, Der Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG, Marburg, 2010). Dem entspricht, dass der Verfahrensbeistand gemäß § 158 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 FamFG entlassen werden kann, wenn er nachträglich als nicht mehr geeignet erscheint (Hammer in Prütting/Helms, Kommentar zum FamFG, 4. Aufl. 2018, § 158 Rz 54; Oberlandesgericht –OLG– Karlsruhe, Beschluss vom 01.08.2013 – 5 UF 62/13, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht –FamRZ– 2014, 1136, Rz 7;OLG Hamburg vom 14.04.2016 – 12 UF 140/15, FamRZ 2016, 1694; OLG Hamm vom 16.07.2007 – 4 UF 9/07, FamRZ 2007, 2002).

29

Entgegen der Ansicht des FA steht einer Qualifikation als „spezifische“ Vorschrift i.S. der EuGH-Rechtsprechung nicht entgegen, dass die Anforderungen an die Person des Verfahrensbeistands i.S. beruflicher Qualifikation nicht im Einzelnen gesetzlich geregelt sind (vgl. BFH-Urteil vom 25.04.2013 – V R 7/11, BFHE 241, 475, BStBl II 2013, 976, unter II.2.c bb (1), Rz 23 zur „Eignung“ des Berufsbetreuers nach § 1897 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Es genügt insoweit die gerichtliche Bestellung und Überwachung der Qualifikation eines „geeigneten“ Verfahrensbeistands.

30

(2) An der Tätigkeit eines Verfahrensbeistands in Kindschaftssachen besteht ein besonderes Gemeinwohlinteresse. Die Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen obliegt zwar primär den Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Verfolgen diese jedoch gegensätzliche Interessen, die mit denen ihrer Kinder in Konflikt geraten, muss den Kindern die Möglichkeit eingeräumt werden, ihr eigenes Interesse in einer den Anforderungen des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) entsprechenden Eigenständigkeit im Verfahren geltend zu machen. Wird ein solcher Beistand nicht bestellt, verletzt dies die Grundrechte der betreffenden Kinder aus Art. 6 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.10.1998 – 2 BvR 1206/98, BVerfGE 99, 145, Rz 78, zum Verfahrenspfleger nach § 50 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Vorgänger des Verfahrensbeistands). Denn aus der verfassungsrechtlichen Verankerung des Kindeswohls in Art. 6 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ergibt sich die Pflicht, das Kindeswohl verfahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass den Kindern bereits im familiengerichtlichen Verfahren ein Pfleger zur Wahrung ihrer Interessen zur Seite gestellt wird.

31

(3) Darüber hinaus wäre ein Ausschluss der Klägerin von der Steuerfreiheit im Hinblick auf die für Betreuungsvereine bestehende Steuerfreiheit nicht mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu vereinbaren.

32

Neben freiberuflich tätigen Rechtsanwälten, Pädagogen sowie Kinder- und Jugendpsychologen werden auch Mitarbeiter von Betreuungsvereinen vom Familiengericht zum Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen bestellt (Hammer in Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 158 Rz 27; Schumann in Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, § 158 FamFG Rz 18). In diesem Fall steht der Vergütungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 277 Abs. 4 FamFG dem Betreuungsverein zu (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27.11.2013 – XII ZB 682/12, FamRZ 2014, 373). Soweit der Betreuungsverein –wie im Regelfall– einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege (z.B. Caritasverband) angeschlossen ist, sind die von ihm erbrachten Leistungen steuerfrei (vgl. hierzu FG Niedersachsen, Urteil vom 14.01.2010 – 5 K 162/09, Betreuungsrechtliche Praxis 2010, 141; FamRZ 2010, 1477, Leitsatz).

33

(4) Das FG ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass keine Übernahme der Kosten durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit erfolgt, da die Kosten des Verfahrensbeistands lediglich Auslagen des Gerichts darstellen, die dem Kostenschuldner nach Maßgabe von §§ 81, 83 FamFG aufzuerlegen sind; soweit § 158 Abs. 7 Satz 5 FamFG regelt, dass der Aufwendungsersatz und die Vergütung stets aus der Staatskasse zu zahlen sind, folgt daraus nur, dass die Beteiligten keine Vorschüsse zu leisten haben.

34

Die fehlende Kostenübernahme steht –entgegen der Auffassung des FG– einer Steuerfreiheit aber nicht entgegen, da die Anerkennung als soziale Einrichtung im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus § 158 Abs. 1 FamFG als einer spezifischen Vorschrift für Verfahrensbeistände, deren Tätigkeit im Gemeinwohlinteresse sowie dem Neutralitätsprinzip folgt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass bei der Prüfung der Anerkennung mehrere Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind und die Anerkennung nicht voraussetzt, dass alle für die Anerkennung in Betracht kommenden Kriterien kumulativ vorliegen müssen (EuGH-Urteil Zimmermann, EU:C:2012:716, Rz 31; BFH-Urteile in BFHE 241, 475, BStBl II 2013, 976, Rz 28, sowie vom 08.06.2011-XI R 22/09, BFHE 234, 448, BFH/NV 2011, 1804).

35

dd) Unerheblich ist insoweit auch, dass der EuGH im Urteil Ordre des barreaux francophones et germanophone u.a. vom 28.07.2016 – C-543/14 (EU:C:2016:605) die Berufsgruppe der Rechtsanwälte von der Befreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL ausgeschlossen hat, weil sie im Hinblick auf ihr Gesamtziel und die fehlende Dauerhaftigkeit eines etwaigen sozialen Engagements nicht als gemeinnützig angesehen werden kann (EuGH-Urteil Ordre des barreaux francophones et germanophone u.a., EU:C:2016:605, Leitsatz 3 Satz 3 sowie Rz 62 bis 65). Dieses Urteil betrifft die fehlende Anerkennung von Anwälten für ihre Tätigkeit in Prozesskostenhilfeverfahren. Die Klägerin ist jedoch weder als Anwältin tätig noch übt sie eine anwaltsspezifische Tätigkeit aus (vgl. Ausführungen unter II.2.a bb (3)). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Rechtsfigur des Verfahrensbeistands kein neues Berufsbild schaffen wollte (Schumann in Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, § 158 FamFG Rz 18, m.w.N.). Gegen die Anerkennung eines Verfahrenspflegers als soziale Einrichtung kann daher nicht geltend gemacht werden, dass diese Tätigkeit nur eines der Ziele einer weitergehenden freiberuflichen Tätigkeit darstellt.

36

ee) Die Steuerfreiheit der Leistungen als Verfahrensbeistand scheitert nicht an Art. 133 Buchst. c MwStSystRL.

37

Danach können die Mitgliedstaaten die Steuerbefreiung davon abhängig machen, dass die von den Einrichtungen verlangten Preise von den zuständigen Behörden genehmigt sein müssen oder die genehmigten Preise nicht übersteigen; bei Umsätzen, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen die verlangten Preise unter den Preisen liegen, die der Mehrwertsteuer unterliegende gewerbliche Unternehmen für entsprechende Umsätze fordern. Unabhängig von der Frage, ob das UStG die durch Art. 133 MwStSystRL eingeräumte Ermächtigung wirksam ausgeübt hat (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 241, 475, BStBl II 2013, 976, Rz 33) liegen im Streitfall behördlich genehmigte Preise vor. Die Festsetzung der Vergütung (sog. Fallpauschalen) richtet sich aufgrund der Verweisung in § 158 Abs. 7 Satz 6 nach § 168 Abs. 1, Abs. 4 FamFG und erfolgt durch Anweisung der Zahlung durch den Kostenbeamten oder nach § 168 Abs. 1 Satz 1 durch förmliche Festsetzung durch den Rechtspfleger (Hammer in Prütting/Helms, FamFG, § 158 Rz 63, m.w.N.). In beiden Varianten handelt das die Vergütung festsetzende Familiengericht damit funktional als zuständige Behörde.

38

c) Einer Steuerfreiheit nach Unionsrecht kann nicht entgegengehalten werden, dass der Gesetzgeber in § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG von der Umsatzsteuerpflicht der Vergütung des Verfahrensbeistands ausgeht. Die Gesetzesformulierung (“ die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer „) ist dahingehend auslegbar, dass die Umsatzsteuer nur dann als Bestandteil der Vergütung anzusehen ist, wenn sie nach geltendem Umsatzsteuerrecht geschuldet wird.

39

3. Das von anderen Grundsätzen ausgehende Urteil des FG verletzt Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL und ist daher aufzuheben.

40

a) Die Klägerin übt als Verfahrensbeistand eine eng mit der sozialen Fürsorge verbundene Tätigkeit aus und ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen Kriterien auch als soziale Einrichtung anerkannt. Für die Steuerfreiheit ihrer Leistungen kann sich die Klägerin mangels hinreichender Umsetzung in nationales Recht auf die für sie günstige Befreiungsnorm des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL unmittelbar berufen (BFH-Urteile vom 18.08.2015 – V R 13/14, BFHE 251, 282, Rz 15, und in BFHE 241, 475, BStBl II 2013, 796, Rz 19 ff.).

41

b) Soweit sich aus Abschn. 4.25.2 UStAE ergeben sollte, dass für gerichtlich bestellte Verfahrensbeistände auch die Berufung auf die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL ausgeschlossen wird, folgt der Senat dem nicht.

42

4. Die Sache ist i.S. einer Klagestattgabe spruchreif. Sind die Leistungen der Klägerin als Verfahrensbeistand steuerfrei, bleiben diese bei der Berechnung der Umsatzgrenze des § 19 Abs. 1 UStG außer Betracht. Der Gesamtumsatz des Vorjahres übersteigt dann nicht 17.500 € und der des Streitjahres nicht 50.000 €. Die Umsatzsteuer ist daher antragsgemäß auf 0 € herabzusetzen.

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Neue Anzeigepflicht sorgt für mehr Steuergerechtigkeit

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zur Einführung einer Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen beschlossen. Mit dem neuen Gesetz sollen Finanzverwaltung und Gesetzgeber in die Lage versetzt werden, Steuervermeidungspraktiken und Gewinnverlagerungen zeitnah zu identifizieren und ungewollte Gestaltungsspielräume zügig zu schließen. Darüber informiert das BMF.

Neue Anzeigepflicht sorgt für mehr Steuergerechtigkeit

BMF, Pressemitteilung vom 09.10.2019

Das Bundeskabinett hat am 9. Oktober 2019 den Gesetzentwurf zur Einführung einer Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen beschlossen.

Mit dem neuen Gesetz sollen Finanzverwaltung und Gesetzgeber in die Lage versetzt werden, Steuervermeidungspraktiken und Gewinnverlagerungen zeitnah zu identifizieren und ungewollte Gestaltungsspielräume zügig zu schließen. Die neuen Meldepflichten ergänzen ein ganzes Bündel von Maßnahmen, mit denen die Bundesregierung Transparenz und Steuergerechtigkeit stärkt sowie Steuerbetrug und Steuerumgehung bekämpft.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz:

„Schluss mit undurchsichtigen Steuerumgehungsmodellen! Die neue Anzeigepflicht sorgt für mehr Transparenz und mehr Steuergerechtigkeit. Grenzüberschreitende Tricksereien, die unserer Gemeinschaft großen Schaden zufügen, können bald zügiger aufgedeckt und abgestellt werden. Das ist ein wichtiger Fortschritt, denn alle müssen ihren fairen Beitrag zum Steueraufkommen leisten, auch internationale Konzerne.“

Der Gesetzentwurf verpflichtet vor allem Kreditinstitute, Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer, dem Bundeszentralamt für Steuern grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle mitzuteilen, die sie konzipiert, organisiert oder verkauft haben. Sie müssen auch Angaben zum Nutzer der Steuergestaltungen mitteilen. Die Anzeige muss spätestens innerhalb von 30 Tagen an das Bundeszentralamt erfolgen, nachdem die Steuergestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wurde.

Der automatische Austausch der Daten über mitteilungspflichtige Steuergestaltungen unter den Mitgliedstaaten wird über ein Zentralverzeichnis erfolgen. Mit dem Gesetzentwurf wird die europäische Richtlinie (EU) 2018/822 in nationales Recht umgesetzt.

Weitere Maßnahmen gegen Steuerbetrug und Steuerumgehung

Die neuen Mitteilungspflichten ergänzen die verschiedenen Maßnahmen der Bundesregierung im Kampf gegen Steuerbetrug und Steuerumgehung. Auf internationaler Ebenen wurde bereits im Rahmen des BEPS-Prozesses (Base Erosion and Profit Shifting) ein ganzes Bündel von Maßnahmen eingeführt, um gezielt schädlichen Steuerwettbewerb und Steuervermeidung zu unterbinden.

Aktuell laufen die Arbeiten an einem Modell für eine globale Mindestbesteuerung. Sie soll sicherstellen, dass internationale Konzerne, insbesondere auch die der Digitalwirtschaft, sich einer fairen Besteuerung nicht entziehen können.

Auch auf nationaler Ebene sorgt die Bundesregierung für mehr Steuergerechtigkeit. Sie geht gegen Umsatzsteuerbetrug auf elektronischen Marktplätzen vor, indem sie zum Jahresbeginn die Betreiber solcher Plattformen stärker in Haftung genommen und zusätzliche Informationspflichten eingeführt hat. Außerdem hat das Bundesfinanzministerium einen Gesetzentwurf vorgelegt, um die Möglichkeit sogenannter Share Deals einzuschränken. Das sorgt für mehr Steuergerechtigkeit bei der Erhebung der Grunderwerbsteuer. Ferner wurden neue und wirksame Maßnahmen auf den Weg gebracht, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch effektiver zu bekämpfen.

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Bundeskabinett beschließt Klimaschutzprogramm 2030

Das Kabinett hat das Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050 beschlossen. Das ausführliche Programm soll dazu dienen, die klimapolitischen Ziele Deutschlands zu erreichen und enthält Maßnahmen für alle Sektoren, die überprüft werden. Das BMF ist für die Finanzierung sowie verschiedene steuerliche Maßnahmen zuständig.

Bundeskabinett beschließt Klimaschutzprogramm 2030

BMF, Mitteilung vom 09.10.2019

Am 9. Oktober 2019 hat das Bundeskabinett das Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050 beschlossen. Das ausführliche Programm soll dazu dienen, die klimapolitischen Ziele Deutschlands zu erreichen und enthält Maßnahmen für alle Sektoren, die überprüft werden. Das Bundesfinanzministerium ist für die Finanzierung sowie verschiedene steuerliche Maßnahmen zuständig.

Die Finanzierung des Klimaschutzprogramms erfolgt im Rahmen des Ergänzungshaushalts 2020 und des EKF-Wirtschaftsplan (2020-2023), die am 2. Oktober 2019 beschlossen wurden. Allein bis 2023 investiert der Bund 54 Mrd. Euro in klimafreundliche Infrastruktur, Technologien und den sozialen Ausgleich.

Steuerliche Förderung der Elektromobilität

Eine wichtige Maßnahme unter Federführung des Bundesfinanzministeriums ist das Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität, um verstärkt CO2-arme Pkw auf die Straße bringen. Die steuerliche Förderung der E-Mobilität wird im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2019 umgesetzt und sorgt dafür, dass Schadstoffemissionen aus dem Straßenverkehr an der Quelle reduziert werden. Die maßgebliche Senkung von CO2-Emissionen trägt dazu bei, die Luft sauber zu halten, insbesondere in den Städten. Die Förderung der E-Mobilität wird somit einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der Umweltverträglichkeit des Personen- und Güterverkehrs leisten

Ziel ist es, in Deutschland bis 2030 eine Zulassung von 7 bis 10 Mio. Elektrofahrzeugen zu erreichen. Das Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität enthält eine Vielzahl an Maßnahmen, die dazu beitragen sollen, den Anteil von Fahrzeugen mit alternativen Antrieben beim Absatz von Neufahrzeugen deutlich zu erhöhen und die CO2-Emissionen des Pkw-Verkehrs entsprechend zu reduzieren:

  • Dienstwagenbesteuerung: Verlängerung der geltenden Sonderregelung für Elektrofahrzeuge
  • Sonderabschreibungen für Elektrolieferfahrzeuge
  • Erleichterungen bei der Gewerbesteuer bei Miete und Leasing von Elektrofahrzeugen
  • Verlängerung der Steuerbefreiung für Ladestrom und der Pauschalbesteuerung für die Übereignung einer Ladevorrichtung
  • Steuerbefreites Job-Ticket und Einführung einer Pauschalbesteuerung für Job-Tickets
  • Verlängerung der Steuerbefreiung für Überlassung von betrieblichen Fahrrädern oder Elektrofahrrädern an Arbeitnehmer
  • Verlängerung der Steuerbefreiung für private Nutzung von betrieblichen Fahrrädern oder Elektrofahrrädern

Besonders wichtig in Bezug auf die Förderung der Elektromobilität ist die Nutzung nachhaltiger Energie und eine nachhaltige Batterieproduktion. So entfällt rund ein Drittel der Wertschöpfung eines Elektrofahrzeugs auf die Produktion der Batteriezellen, weshalb eine Produktion von Batteriezellen in Deutschland und Europa von hohem industriepolitischem Interesse ist. Gleichzeitig kann durch eine nachhaltige, CO2-optimierte Batterieproduktion in Europa eine signifikante Reduktion der CO2-Emissionen bei der Zellherstellung erreicht werden. Der zunehmende Anteil an elektrischen Antrieben setzt zudem voraus, dass genügend erneuerbarer Strom produziert werden kann und die Stromnetze eine ausreichende Kapazität aufweisen (für Wasserstoff-Brennstoffzellenfahrzeuge gilt Entsprechendes im Hinblick auf den verfügbaren Wasserstoff).

Von der Straße auf die Schiene

Das Bundesfinanzministerium wird bis 2030 gemeinsam mit der Deutschen Bahn 86 Mrd. Euro investieren, um das Schienennetz zu erneuern. Durch die Einführung von digitaler Leit- und Sicherungstechnik auf zentralen Achsen und die Digitalisierung von Stellwerken wird die Kapazität deutlich gesteigert. Engpasskorridore im Schienennetz werden ausgebaut, außerdem soll der Deutschlandtakt eingeführt und das elektrifizierte Netz erweitert und verdichtet werden. Die Regionalisierungsmittel, die auch der Verstärkung des ÖPNV dienen, werden in den nächsten Jahren kontinuierlich erhöht. Darüber hinaus wird sich der Bund von 2020 bis 2030 jährlich mit 1 Mrd. Euro zusätzlichem Eigenkapital an der DB beteiligen, die somit zusätzliches Kapital in die Modernisierung, den Ausbau und die Elektrifizierung des Schienennetzes und das Bahnsystem investieren kann.

Flüge sind im Vergleich zu Bahnfahrten häufig kostengünstiger, was unter Klimaschutzgesichtspunkten eine falsche Anreizwirkung aussendet. Deshalb wird das Bundesfinanzministerium ein Gesetz vorlegen, das vorsieht, die Luftverkehrsabgabe zu erhöhen – und zwar in einem Umfang, der eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Bahnfahrkarten im Fernverkehr von 19 Prozent auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent zulässt. Damit wird Bahnfahren um 10 Prozent günstiger. Die Reform des Luftverkehrssteuergesetzes verhindert Dumpingpreise bei Flugtickets, indem diese nicht zu einem Preis unterhalb der anwendbaren Steuern, Zuschläge, Entgelte und Gebühren verkauft werden dürfen.

Investitionen in Radwege

Die Bundesregierung wird die Attraktivität des Radverkehrs erhöhen, indem Verkehrssicherheit und Bedingungen im Straßenverkehr für Radfahrer weiter verbessert werden. Die Bundesregierung wird zu diesem Zweck Investitionen in die Schaffung fahrradfreundlicher Rahmenbedingungen tätigen, die allen Bürgerinnen und Bürgern zugute kommen und CO2 -senkend wirken:

  • Ausbau von Radschnellwegen und Radwegen an Bundesstraßen;
  • Sonderprogramme städtischer/ ländlicher Radverkehr zur Wahrung der Chancengleichheit für den Radverkehr (sichere und moderne Abstellanlagen, Ausbau der Infrastruktur für Lastenräder);
  • Finanzhilfen für investive Maßnahmen der Länder und Kommunen zur Realisierung von: Radverkehrsnetzen, sicheren und modernen Abstellanlangen und Fahrradparkhäusern, Radwegausbau an Landesstraßen sowie besseren Infrastrukturen und Rahmenbedingungen von Lastenrädern.

Diese massiven Investitionen und die damit verfolgten infrastrukturellen Verbesserungen werden auch den Trend zu einer zunehmenden Nutzung von Elektrofahrrädern und anderen neuen Mobilitätsformen verstärken.

Transparenz und Erfolgskontrolle

Um die Klimaschutzziele 2030 verlässlich und planbar zu erreichen, werden für alle Sektoren, die sich aus dem Klimaschutzplan 2050 ergebenden jährlich definierten Minderungsziele („Sektorziele“) gesetzlich festgeschrieben. Dieses Vorgehen schafft größtmögliche Transparenz und Erfolgskontrolle. Die Bundesregierung wird die Einhaltung der Klimaziele 2030 insgesamt und die Fortschritte in den einzelnen Sektoren jährlich genau ermitteln und durch einen externen Expertenrat begleiten lassen. So schafft die Bundesregierung die Objektivität über die Erreichung der Klimaziele. Nach derzeitiger Beschlusslage der Bundesregierung ist der Kabinettausschuss Klimaschutz („Klimakabinett“) nur befristet eingesetzt. Die Bundesregierung wird diesen Kabinettausschuss entfristen und ihm die Aufgabe übertragen, jährlich die Wirksamkeit, Effizienz und Zielgenauigkeit der eingeleiteten Maßnahmen zu überprüfen. Erfüllt ein Sektor seine gesetzlich vorgesehenen Ziele nicht, legt der zuständige Ressortminister dem Klimakabinett innerhalb von drei Monaten nach Bestätigung der Emissionsdaten durch die Expertenkommission ein Sofortprogramm zur Nachsteuerung vor. Auf dieser Grundlage entscheidet das Klimakabinett, wie das Klimaschutzprogramm 2030 gemeinsam so angepasst wird, dass die zugrundeliegenden Ziele erreicht werden. In diesem Zusammenhang überprüft das Klimakabinett auch, ob Anpassungen bei den jährlichen Sektorbudgets vorgenommen werden sollen.

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Mitteilungen über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung ab dem Kalenderjahr 2019

Das BMF macht ein neues Vordruckmuster für die Mitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG bekannt. Das Vordruckmuster ist erstmals zur Bescheinigung von Leistungen des Kalenderjahres 2019 zu verwenden (Az. IV C 3 – S-2257-b / 19 / 10005 :001).

Einkommensteuer

Mitteilungen über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung ab dem Kalenderjahr 2019

Amtlich vorgeschriebenes Vordruckmuster nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2257-b / 19 / 10005 :001 vom 02.10.2019

Nach § 22 Nr. 5 Satz 7 Einkommensteuergesetz (EStG) hat der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags oder einer betrieblichen Altersversorgung

  • bei erstmaligem Bezug von Leistungen,
  • in den Fällen der steuerschädlichen Verwendung nach § 93 EStG sowie
  • bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistungen

dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1 bis 3 EStG jeweils gesondert mitzuteilen. Das gilt auch für die Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages, die dem Steuerpflichtigen erstattet werden.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit ein neues Vordruckmuster für die Mitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG bekannt gemacht. Das in der Anlage beigefügte Vordruckmuster ist erstmals zur Bescheinigung von Leistungen des Kalenderjahres 2019 zu verwenden.

Für die maschinelle Herstellung des Vordrucks werden folgende ergänzenden Regelungen getroffen:

Der Vordruck kann auch maschinell hergestellt werden, wenn nach Inhalt, Aufbau und Reihenfolge vom Vordruckmuster nicht abgewichen wird und die Leistungen auf Seite 2 oder 3 des Vordrucks bescheinigt werden. Der Vordruck hat das Format DIN A 4. Maschinell erstellte Vordrucke können zweiseitig bedruckt werden; sie brauchen nicht unterschrieben zu werden.

Folgende Abweichungen werden zugelassen:

  1. Die Zeilen des Vordrucks, bei denen im Einzelfall keine Leistungen zu bescheinigen sind, können einschließlich der zugehörigen Hinweise entfallen. Dies gilt auch für die letzte Tabellenzeile einschließlich des Hinweises 12. Die Nummerierung der ausgedruckten Zeilen und Hinweise ist dabei dem Vordruckmuster entsprechend beizubehalten.
  2. Werden die Zeile 1 und der Hinweis 1 des Vordruckmusters nicht ausgedruckt, da keine Leistungen im Sinne der Nummer 1, sondern ausschließlich Leistungen im Sinne der Nummer 2 oder der Nummer 3 bezogen werden, kann bei der Nummer 2 und der Nummer 3 auch der Klammerzusatz in Zeile 2 „(in Nummer 1 nicht enthalten)“ entfallen.
  3. Werden Leistungen bescheinigt, kann unter der entsprechenden Zeile des Vordrucks ein Hinweis auf die Zeile der Anlage R aufgenommen werden, in die ggf. der entsprechende Betrag einzutragen ist. Ebenso kann der Anbieter weitere für die Durchführung der Besteuerung erforderliche Angaben (z. B. Beginn der Rente) in den Vordruck aufnehmen.
  4. Sind Nachzahlungen zu mehr als einer Zeile zu bescheinigen, ist die Zeile mit der Nummer 11 des Vordruckmusters mehrfach aufzunehmen.

Der Vordruck darf durch weitere Erläuterungen ergänzt werden, sofern die Ergänzungen im Anschluss an die Inhalte des Vordruckmusters einschließlich der Hinweise erfolgen und hiervon optisch abgesetzt werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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