Ernstliche Zweifel, ob eine Erbauseinandersetzung zu einer Änderung des Gesellschafterbestands über mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden GmbH i. S. von § 1 Abs. 2b GrEStG führt

Das FG Düsseldorf hatte über die Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheids im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung über Anteile an einer grundbesitzenden GmbH zu entscheiden (Az. 11 V 170/25 A(GE)).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 15.09.2025 zum Beschluss 11 V 170/25 A(GE) vom 15.07.2025 (rkr)

Der 11. Senat des Finanzgericht Düsseldorf hatte über die Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheids im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung über Anteile an einer grundbesitzenden GmbH zu entscheiden.

Ein 2018 verstorbener Gesellschafter war mit über 90 % an einer grundbesitzenden GmbH beteiligt. Die Erbengemeinschaft bestand aus sechs Kindern des Erblassers. Im Jahr 2024 schlossen diese einen Erbauseinandersetzungsvertrag und erhielten jeweils gleich hohe Geschäftsanteile.

Das Finanzamt erließ daraufhin einen Bescheid über Grunderwerbsteuer, da es die Erbauseinandersetzung als steuerbaren Vorgang nach § 1 Abs. 2b GrEStG ansah.

Die Antragstellerin argumentierte dagegen, dass es sich bei der Übertragung der Anteile im Rahmen der Erbauseinandersetzung um einen Erwerb von Todes wegen handele. Dieser müsse nach § 1 Abs. 2b Satz 6 GrEStG außer Betracht bleiben. Alternativ greife die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG. Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass durch die Erbauseinandersetzung die Eigenschaft der Grundstücke als Teil des Nachlasses aufgehoben worden sei.

Der Senat gab dem Aussetzungsantrag aufgrund ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids statt (Beschluss vom 15. Juli 2025, 11 V 170/25 A(GE)). Dabei ließ der Senat die Frage offen, ob durch die Erbauseinandersetzung überhaupt ein Gesellschafterwechsel im Sinne des § 1 Abs. 2b GrEStG eintrete, da die Erbengemeinschaft zivilrechtlich nicht rechtsfähig sei. Entscheidend sei vielmehr, dass selbst bei Annahme eines Rechtsträgerwechsels die Erben nicht als „neue“ Gesellschafter anzusehen seien.

Der Senat folgte dabei dem Gesetzeszweck des § 1 Abs. 2b Satz 6 GrEStG und der Missbrauchsvermeidungsfunktion der Vorschrift. Bei einer quotenwahrenden Erbauseinandersetzung ohne Ausgleichszahlungen erscheine es nicht gerechtfertigt, Grunderwerbsteuer zu erheben, während der Erbfall eines einzigen Erben nach § 1 Abs. 2b Satz 6 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen sei. Auf die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG komme es daher nicht an.

Die Entscheidung, gegen die der Senat die Beschwerde zugelassen hatte, ist rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter August/September 2025

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Steuerliche Vereinfachungen im Gemeinnützigkeitsrecht

Bürgerschaftliches Engagement stärkt den Zusammenhalt unserer Gesellschaft. Die Bundesregierung fördert und stärkt freiwilliges, auf den Werten der Verfassung ausgerichtetes Engagement durch geeignete Rahmenbedingungen. Mit dem im Kabinett beschlossenen Entwurf für ein Steueränderungsgesetz schafft die Bundesregierung Anreize, sich stärker bürgerschaftlich zu engagieren.

BMF, Pressemitteilung vom 10.09.2025

Unterstützen, vereinfachen, wertschätzen: Bundesregierung stärkt ehrenamtliches Engagement in Deutschland

Bürgerschaftliches Engagement stärkt den Zusammenhalt unserer Gesellschaft. Die Bundesregierung fördert und stärkt freiwilliges, auf den Werten der Verfassung ausgerichtetes Engagement durch geeignete Rahmenbedingungen. Mit dem heute (Anm. der Red.: 10.09.2025) im Kabinett beschlossenen Entwurf für ein Steueränderungsgesetz schafft die Bundesregierung Anreize, sich stärker bürgerschaftlich zu engagieren. Die Maßnahmen bringen insbesondere Vereinfachungen für Steuerpflichtige und Verwaltung. Der Kabinettbeschluss markiert damit auch den Auftakt zur Umsetzung eines „Zukunftspakts Ehrenamt“, mit dem die Bundesregierung konkrete Verbesserungen und Erleichterungen für das Ehrenamt und Engagement in Deutschland schaffen will. Der Zukunftspakt wurde im Koalitionsvertrag vereinbart.

Bundesfinanzminister und Vizekanzler Lars Klingbeil: „Millionen Menschen in Deutschland engagieren sich im Ehrenamt. All das sind Menschen, die unsere Gesellschaft zusammenhalten, die für andere da sind, die anpacken und helfen. Dieses Engagement wollen wir stärker unterstützen. Deshalb erhöhen wir die Freibeiträge für Übungsleiterinnen und Übungsleiter und wir ersparen Ehrenamtlichen und ihren Vereinen künftig vieles an Bürokratie. Wir machen es leichter für gemeinnützige Vereine, neue Ehrenamtliche für sich zu gewinnen. Wir stärken damit die Vereine in Deutschland – im Sport, in der Kultur und vielen anderen Bereichen. Denn hier wird Zusammenhalt gelebt.“

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig: „Ehrenamt braucht Anerkennung und Absicherung – nicht Angst vor Haftung. Deshalb wollen wir Haftungsrisiken von Ehrenamtlichen verringern. Kein Ehrenamt darf zur Haftungsfalle werden.  Bislang profitieren Ehrenamtliche nur dann vom gesetzlichen Haftungsprivileg, wenn sie maximal 840 Euro im Jahr für ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhalten. Diese Grenze wollen wir deutlich anheben – auf 3.300 Euro. Denn wer einem Verein viele Stunden seiner Freizeit schenkt, soll eine faire Aufwandsentschädigung bekommen können – ohne bei einem Missgeschick oder Unfall dafür mit voller Haftung einzustehen. Ehrenamtliches Engagement macht unser Leben reicher, stiftet Miteinander und Zusammenhalt. Das gilt es zu stärken und zu schützen. Als Bundesjustiz- und -verbraucherschutzministerin will ich zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements einen Beitrag leisten.“

Staatsministerin für Sport und Ehrenamt Dr. Christiane Schenderlein: „Ehrenamt und Engagement halten die Gesellschaft zusammen. Menschen sind füreinander da, sie stehen füreinander und für wichtige Anliegen ein. Millionenfacher tagtäglicher freiwilliger Einsatz sorgt dafür, dass unser Land funktioniert. Die ersten wichtigen Maßnahmen dieses Zukunftspakts bringen wir heute auf den Weg. Wir gehen jetzt den ersten Schritt, um Vereinen und Ehrenamtlichen den Einsatz für die Gesellschaft zu erleichtern. Ich bin dankbar für diesen Startschuss zur Umsetzung des Zukunftspakts. Weitere Schritte werden bald folgen. Regeln vereinfachen, Förderbedingungen verschlanken und die Handlungsfähigkeit von Vereinen und Freiwilligen verbessern: Das steht auch nach dem heutigen Tag für die kommenden Monaten auf unserer Tagesordnung.“

Konkret sieht der Gesetzentwurf folgende im Koalitionsvertrag vorgesehenen Änderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht vor:

Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird auf 50.000 Euro angehoben. Damit werden Geschäftsbetriebe, die lediglich geringe Umsätze erwirtschaften, mit ihren Gewinnen von einer Körperschaft- und Gewerbesteuerbelastung freigestellt. Das dient der Vereinfachung und der Entlastung von bürokratischem Aufwand. Die Erhöhung der Freigrenze stärkt zudem die Mittelbeschaffung kleinerer Vereine, die ehrenamtlich geführt werden.

Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements wird die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf (von 3.000 auf) 3.300 Euro bzw. (von 840 auf) 960 Euro angehoben. Ehrenamtliches Engagement der Bürgerinnen und Bürger unseres Staates verdient große Anerkennung. Es leistet einen wertvollen Beitrag für unsere Gesellschaft. Da der ehrenamtliche Einsatz auch mit Kosten verbunden sein kann, nimmt das Steuerrecht auf die Belange ehrenamtlich Engagierter in besonderer Weise Rücksicht und erhebt auf deren Einnahmen bis zu einem Freibetrag keine Steuern. Zudem dient auch dies dem Bürokratieabbau und erleichtert es gemeinnützigen Vereinen, ehrenamtlich Tätige für sich zu gewinnen.

Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen bis 100 000 Euro pro Jahr betragen, abgeschafft. Das betritt rund 90 Prozent der steuerbegünstigten Körperschaften. Diese Erleichterung kommt insbesondere den kleinen und mittleren steuerbegünstigten Körperschaften zugute, die oftmals nicht steuerlich beraten sind und die insbesondere auf ehrenamtlich tätige Personen angewiesen sind.

Auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen bis 50.000 Euro wird verzichtet. Steuerpflichtige, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Zweckbetriebe, die bis zu 50.000 Euro einnehmen, müssen keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend vornehmen, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb zuzuordnen sind.

E-Sport wird nun als gemeinnützig behandelt. Durch die Ausübung elektronischen Sports wird auch die Zusammenarbeit in einem Team sowie die Reaktionsfähigkeit geschult. Diese stellen maßgebliche Faktoren für den Erfolg dar. Die Körperschaften sollen sich insbesondere auch der Suchtprävention widmen und einen gesunden Umgang mit dem Medium vermitteln.

Die Installation von Photovoltaikanlagen kann zur Beschleunigung der Energiewende und des Ausbaus der erneuerbaren Energien einen erheblichen Beitrag leisten. Die Anschaffung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen sollen möglichst geringen bürokratischen Hürden begegnen. Bislang konnte der Bau und der Betrieb von Photovoltaikanlagen den Status der Gemeinnützigkeit gefährden. Mit der Neuregelung ist klargestellt, dass nun unter bestimmten Voraussetzungen diese Betätigung unschädlich für den Status der Gemeinnützigkeit ist.

Der heute im Kabinett beschlossene Gesetzentwurf sieht darüber hinaus vor, dass ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen in erweitertem Umfang von Haftungsrisiken freigestellt wird. Hierzu soll die Vergütungsgrenze für das vereinsrechtliche Haftungsprivileg angehoben werden. Wer sich in einem Verein engagiert, soll künftig von einem gesetzlichen Haftungsprivileg profitieren, wenn er oder sie für die Tätigkeit im Verein maximal 3.300 Euro jährlich erhält.

Bereits im geltendem Recht gibt es für Ehrenamtliche in Vereinen eine besondere Haftungserleichterung: Wer im Zuge seiner ehrenamtlichen Tätigkeit einen Schaden verursacht, muss diesen nur dann ersetzen, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde; für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht worden, haftet die ehrenamtlich tätige Person nicht. Diese Haftungsprivileg greift nach dem geltenden Recht nur dann, wenn die ehrenamtlich tätige Person für ihre Tätigkeit maximal 840 Euro jährlich als Vergütung erhält. Künftig soll diese Vergütungsgrenze bei 3.300 Euro liegen – und sich somit an der steuerrechtlichen Übungsleiterpauschale orientieren. Ehrenamtlich Tätige können künftig also auch dann von dem Haftungsprivileg profitieren, wenn sie mehr als 840 Euro (aber maximal 3.300 Euro) jährlich für ihre Tätigkeit enthalten. Durch diese Erweiterung des Haftungsprivilegs soll sichergestellt werden, dass sich niemand durch Haftungsrisiken von einer ehrenamtlichen Tätigkeit abgehalten sieht. Das soll die Vereinslandschaft in Deutschland weiter stärken.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Gemeinnützigkeit entfällt rückwirkend bei Verstoß gegen die Vermögensbindung

Das FG Münster hat entschieden, dass einer Stiftung die Gemeinnützigkeit rückwirkend zu versagen ist, wenn sie nach Auflösung aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht mehr in der Lage ist, ihre gemeinnützigen Ziele zu verfolgen (Az. 13 K 1127/22 K).

FG Münster, Mitteilung vom 15.09.2025 zum Urteil 13 K 1127/22 K vom 29.11.2023 (nrkr – BFH-Az.: V R 27/25)

Bereits mit Urteil vom 29. November 2023 (Az. 13 K 1127/22 K) hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass einer Stiftung die Gemeinnützigkeit rückwirkend zu versagen ist, wenn sie nach Auflösung aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht mehr in der Lage ist, ihre gemeinnützigen Ziele zu verfolgen.

Die Klägerin ist eine in Liquidation befindliche Stiftung, die von einem im Jahr 1999 verstorbenen Ehepaar durch Erbvertrag als Erbin eingesetzt worden war. Die Erbschaft war mit einem Vermächtnis zugunsten der unter Betreuung stehenden Tochter des Ehepaares in Form einer monatlichen Rente und einem Nießbrauchsrecht an einem Grundstück belastet. Nach ihrer Satzung förderte die Klägerin wissenschaftliche Arbeiten, Projekte und Einrichtungen bei Universitäten und war deshalb zunächst als gemeinnützig anerkannt. Ferner war in der Satzung geregelt, dass im Fall der Aufhebung der Klägerin ihr Vermögen an eine bestimmte steuerbegünstigte Gesellschaft auszukehren sei.

Nachdem sich die wirtschaftliche Lage der Klägerin erheblich verschlechtert hatte, hob die Stiftungsaufsicht die Klägerin im Jahr 2018 auf, da die immer geringer werdenden Kapitalerträge nicht mehr ausreichten, um den Verpflichtungen gegenüber der Tochter nachzukommen und die satzungsmäßigen Zwecke zu erfüllen. Daher drohe der vollständige Verbrauch des Stiftungsvermögens bis zum Jahr 2037.

Das Finanzamt erließ daraufhin rückwirkend für zehn Jahre Körperschaftsteuerbescheide, mit denen es die von der Klägerin erzielten Kapitaleinkünfte der Besteuerung unterwarf. Dabei berief es sich auf § 61 AO, denn die satzungsmäßige Vermögensbindung sei bei Wegfall der Gemeinnützigkeit nicht eingehalten worden.

Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen, da die Klägerin gegen den Grundsatz der Vermögensbindung verstoßen habe. Nach ihrer Satzung sei zwar eine steuerbegünstigte Körperschaft als Anfallberechtigte genannt. Tatsächlich habe die Klägerin ihr Vermögen nach Auflösung nicht an die Anfallberechtigte ausgekehrt und es sei auch nicht absehbar, dass dies geschehen werde.

Dass sich die Klägerin aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Betreuers der Tochter der Erblasser hinsichtlich einer Ablösung der Rentenverpflichtung in einem Dilemma befinde, ändere an der rechtlichen Beurteilung nichts. Die gesetzliche Anordnung der Nachversteuerung setze kein Verschulden voraus und räume der Behörde auch kein Ermessen ein. Eine einschränkende Auslegung des Gesetzes sei ebenfalls nicht geboten, denn die Nachversteuerung sei der „Preis“ für die freie Verwendung des bereits steuerbegünstigt gebildeten Vermögens. Hinzu komme im Streitfall, dass die Klägerin keine strikte Vermögenstrennung zwischen dem gemeinnützigen Bereich und der Erfüllung des Vermächtnisses vorgenommen habe.

Auf die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof die Revision zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen V R 27/25 anhängig ist.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter September 2025

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Opfer eines Trickbetrugs kann Vermögensverlust nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen

Das FG Münster hat entschieden, dass Vermögensverluste aus einem Trickbetrug, bei dem die Täter einem älteren Menschen am Telefon die Notlage eines nahen Angehörigen vortäuschen, nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind (Az. 1 K 360/25 E).

FG Münster, Mitteilung vom 15.09.2025 zum Urteil 1 K 360/25 E vom 02.09.2025

Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 2. September 2025 (Az. 1 K 360/25 E) entschieden, dass Vermögensverluste aus einem Trickbetrug, bei dem die Täter einem älteren Menschen am Telefon die Notlage eines nahen Angehörigen vortäuschen, nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

Die zum Tatzeitpunkt 77 Jahre alte Klägerin erhielt von einem vermeintlichen Rechtsanwalt einen Telefonanruf, der angab, ihre Tochter habe einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht. Die deshalb drohende Untersuchungshaft könne durch Zahlung einer Kaution von 50.000 Euro vermieden werden. Die Klägerin hob dahin diesen Betrag von ihrer Bank in bar ab und übergab ihn einem Boten. Nachdem sie den Trickbetrug durchschaut hatte, erstattete sie Strafanzeige. Das Strafverfahren wurde jedoch eingestellt, weil die Täter nicht ermittelt werden konnten.

Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid Einkünfte der Klägerin aus der Vermietung von sechs Objekten sowie Renteneinkünfte. Die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen aus dem Betrugsverlust erkannte es im Wesentlichen mit der Begründung nicht an, dass der Klägerin zumutbare Handlungsalternativen zur Verfügung gestanden hätten. Zur Begründung ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage trug die Klägerin in erster Linie vor, dass sie sich aufgrund der Täuschung in einer Zwangslage befunden habe.

Die Klage hat keinen Erfolg gehabt. Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat den Vermögensverlust nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 EStG anerkannt.

Die Aufwendungen seien zunächst nicht außergewöhnlich, da sich bei der Klägerin ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe. Sie sei Opfer einer Betrugsmasche geworden, die potenziell jeden treffen könne, auch wenn viele Angerufene den Betrugsversuch schnell durchschauten. Der Vermögensverlust sei auch nicht deshalb ausnahmsweise abzugsfähig, weil es sich um einen Gegenstand des lebensnotwendigen Bedarfs gehandelt hätte. Vielmehr habe die Klägerin den Betrag als liquide Mittel zur Verfügung gehabt und sei hierauf aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch nicht lebensnotwendig angewiesen gewesen.

Darüber hinaus fehle es auch an der Zwangsläufigkeit. Hierbei zog das Gericht – unabhängig von der strafrechtlichen Einordnung der Tat als Betrug – die zu Erpressungen ergangene Rechtsprechung heran, wonach eine zweistufige Prüfung vorzunehmen sei. Danach scheide eine Zwangsläufigkeit von vornherein aus, wenn sich das Opfer durch strafbares oder sozialwidriges Verhalten selbst erpressbar gemacht habe. Dies sei bei der vorliegend von den Tätern zufällig ausgewählten Klägerin nicht der Fall. Daher sei weiter zu prüfen, ob zumutbare Handlungsalternativen vorlagen, die den Erpressungsversuch mit einiger Sicherheit wirkungslos gemacht hätten.

Da die Zwangslage objektiv zu beurteilen sei und vorliegend keinerlei Gefahr für die Tochter der Klägerin vorgelegen habe, sei es der Klägerin objektiv zumutbar gewesen, zunächst zu ihrer Tochter oder zur Polizei Kontakt aufzunehmen. Selbst wenn die vorgegebene Verhaftung der Tochter gedroht hätte, wäre es zumutbar gewesen, den Betrag nicht zu zahlen, da eine den rechtsstaatlichen Vorschriften entsprechende Anordnung der Untersuchungshaft in Deutschland keine Gefahr für Leib und Leben darstelle. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht die Frage der sittlichen Verpflichtung zur Übernahme der Kaution für die Tochter offen gelassen und deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht aufgeklärt.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter September 2025

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Bundesregierung beschließt Standortfördergesetz: Impulse für mehr private Investitionen und neue Arbeitsplätze

Das Bundeskabinett hat am 10.09.2025 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz – StoFöG) beschlossen. Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, stärkere Impulse für private Investitionen zu setzen.

BMF, Pressemitteilung vom 10.09.2025

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) beschlossen. Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, stärkere Impulse für private Investitionen zu setzen. Dazu werden die Rahmenbedingungen für private Investitionen, insbesondere in Infrastruktur und erneuerbare Energien sowie in Wagnis- und Wachstumskapital (Venture Capital), verbessert und Unternehmen im Finanzmarktbereich von unnötiger Bürokratie entlastet.

„Junge, innovative Unternehmen sind ein Motor für Investitionen, für Wachstum und für gute Arbeitsplätze. Deshalb schaffen wir mit dem Standortfördergesetz bessere Finanzierungsbedingungen für kleinere Unternehmen und Start-ups. Nach dem Wachstumsbooster ist das ein weiterer Impuls für mehr Wettbewerbsfähigkeit und bessere wirtschaftliche Rahmenbedingungen. Wir schaffen Anreize für mehr private Investitionen, vor allem in Infrastruktur und erneuerbare Energien. In Fonds angelegtes Geld soll noch stärker dort ankommen, wo wir es brauchen: bei Investitionen in den Wirtschaftsstandort Deutschland. Außerdem bauen wir Bürokratie im Finanzmarktbereich ab. Wir wollen, dass es leichter wird, zu wachsen und zu investieren. Deshalb streichen wir unnötige Prüf-, Melde- und Anzeigenpflichten, ohne dabei Abstriche bei Verbraucher- und Anlegerschutz zu machen.“

Bundesfinanzminister und Vizekanzler Lars Klingbeil

Der Gesetzentwurf setzt Vereinbarungen des Koalitionsvertrags und des Sofortprogramms der Bundesregierung vom 28. Mai 2025 um. Er sieht insbesondere Verbesserungen der steuerlichen Rahmenbedingungen von Investments in Venture Capital vor. Konkret sind folgende Maßnahmen umfasst:

  • Anpassungen bei der Besteuerung von Investitionen in gewerbliche Personengesellschaften durch Fonds, die unter das Investmentsteuergesetz fallen;
  • Anpassungen bei der Besteuerung von Gewinnen aus Veräußerungen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die im Betriebsvermögen gehalten werden, wenn diese re-investiert werden („Roll-Over“);
  • Absenkung des Mindestnennwerts von Aktien auf 0,01 Euro von bislang 1 Euro. Diese Regelung liegt in der Federführung des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz.

Mit den vorgeschlagenen Neuregelungen im Investmentsteuergesetz und im Kapitalanlagegesetzbuch setzt der Entwurf außerdem Anreize für Investitionen von kollektiven Anlagevermögen (Fonds) in erneuerbare Energien und Infrastruktur. Dies gelingt durch die Schaffung eines rechtssicheren Rahmens, womit Hemmnisse für Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien beseitigt werden. Dies ermöglicht eine bessere Nutzung des in Investmentfonds angelegten Kapitals für Investitionen in erneuerbare Energien und den Erhalt und Aufbau der Infrastruktur.

Der Gesetzentwurf enthält zudem Maßnahmen zur Entbürokratisierung im Finanzmarktbereich. Er enthält die Streichung einer Vielzahl an Prüf-, Melde- und Anzeigepflichten, beispielsweise die Einstellung des Millionenkreditmeldewesens und Erleichterungen bei der Eröffnung von Konten für Minderjährige. Konkret werden mit dem geplanten Gesetz überflüssige Prüf-, Melde- und Anzeigepflichten gestrichen, die für eine effektive Aufsicht nicht mehr erforderlich sind, ohne aber Abstriche bei notwendigen Standards im Verbraucher- und Anlegerschutz zu machen. Die vorgesehen Maßnahmen gehen auf Vorschläge der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zurück.

Darüber hinaus setzt der Entwurf eine Reihe von kapitalmarktrechtlichen EU-Rechtsakten wie den EU-Listing Act und die Vorgaben für ein europäisches Unternehmensportal um. Diese EU-Rechtsakte leisten einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung der europäischen Spar- und Investitionsunion. Ihre Umsetzung in Deutschland stärkt auch den hiesigen Finanzmarkt, erleichtert private Investitionen und trägt zur Verbesserung unserer Wettbewerbsfähigkeit bei.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Steueränderungsgesetz 2025: Bürger gezielt entlasten – steuerliche Maßnahmen der Bundesregierung

Das Bundeskabinett hat am 10.09.2025 das Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen.

BMF, Mitteilung vom 10.09.2025

Das Bundeskabinett hat heute das Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen. Hierin sind zwei wesentliche Entlastungsmaßnahmen für Bürgerinnen und Bürger enthalten. Ziel ist, möglichst breit dort weiter zu entlasten, wo die Krisen der vergangenen Jahre – die Corona-Pandemie oder steigende Energiekosten und Inflation – die Kosten für die Bürgerinnen und Bürger erhöht haben. Um Wohlstand und Arbeitsplätze langfristig zu sichern, entlastet die Bundesregierung Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger und erhöht mit der Anhebung der Entfernungspauschale die örtliche Flexibilität. Die Maßnahmen reihen sich ein in bereits auf den Weg gebrachte Entlastungen, etwa für niedrigere Energiepreise.

„Wir setzen auf Wachstum und Gerechtigkeit. Dazu gehören Investitionen, aber auch Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger. Mit der Erhöhung der Pendlerpauschale auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer schaffen wir mehr Gerechtigkeit zwischen Stadt und Land. Menschen, die hart arbeiten und weite Wege haben zwischen ihrem Zuhause und ihrem Job, werden spürbar entlastet. Das ist gerade für Beschäftigte mit kleinen und mittleren Einkommen wichtig.“

Bundesfinanzminister und Vizekanzler Lars Klingbeil

Folgende Maßnahmen sind im Entwurf für das Steueränderungsgesetz vorgesehen:

Die Entfernungspauschale wird zum 1. Januar 2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer. Unter der Voraussetzung, dass die übrigen Werbungskosten bereits den Arbeitnehmerpauschbetrag überschreiten, wirkt sich dies wie folgt aus: Bei einem Arbeitsweg von 10 Kilometern und einer Fünf-Tage-Woche sind das bereits 176 Euro jährliche zusätzliche Werbungskosten. Bei 20 Kilometern werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sogar um 352 Euro zusätzliche Werbungskosten jährlich entlastet. Wer lediglich fünf Kilometer vom Wohnort zum Arbeitsort zurücklegen muss, hat ein Plus von 88 Euro. Die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler werden im Jahr 2026 um ca. 1,1 Mrd. Euro und ab 2027 jährlich um ca. 1,9 Mrd. Euro entlastet.

Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie erhalten Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie.

Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, wird von derzeit 19 Prozent ab dem 1. Januar 2026 auf 7 Prozent gesenkt. Hiermit werden die Gastronomiebranche gestärkt. Außerdem soll sich die Steuersenkung auf niedrigere Preise auswirken. Neben klassischen gastronomischen Betrieben, wie zum Beispiel Restaurants, profitieren von dieser Maßnahme auch Bäckereien, Metzgereien und der Lebensmitteleinzelhandel, ebenso die Anbieter von Dienstleistungen im Bereich Catering sowie Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung. Insgesamt werden die Gastronomiebranche und die Bürgerinnen und Bürger um 3,6 Milliarden Euro jährlich entlastet.

Die elektronische Bescheidbekanntgabe über die Nichtweiterleitung eines Antrages auf Vorsteuer-Vergütung durch das Bundeszentralamt für Steuern wird im Hinblick auf § 122a der Abgabenordnung in der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung als Regelfall ausgestaltet, indem das derzeitige Zustimmungserfordernis des inländischen Unternehmers abgeschafft wird.

Darüber hinaus werden Rechtsgrundlagen für die ordnungsgemäße Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer bei Nutzung der Zentralen Zollabwicklung geschaffen.

Die Aktualisierung des Verweises auf die De-minimis-Verordnung im Rahmen der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG und der Forschungszulage dient der Umsetzung der Vorgaben aus der neu gefassten De-minimis-Verordnung und damit der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit.

Zusätzlich enthält der Entwurf für das sog. Cuxhaven-Gesetz, das heute ebenso im Kabinett beschlossen wurde, neben der Auflösung der Freizone Cuxhaven eine Entlastung im Energiesteuergesetz. Damit wird die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sog. „Agrardiesel“) vollständig wieder eingeführt, um eine finanzielle Entlastung der Betriebe zu erreichen und zugleich langfristige Planungssicherheit in einem von erheblichen Preisschwankungen geprägten Marktumfeld zu gewährleisten. Die Maßnahme trägt damit wesentlich zur Stabilisierung der land- und forstwirtschaftlichen Produktion bei. Gleichzeitig unterstützt sie die Erhaltung regionaler Wertschöpfungsketten und sichert Arbeitsplätze in ländlichen Regionen. Hiermit wird die im Koalitionsvertrag sowie nach dem „Sofortprogramm für Deutschland“ vorgesehene vollständige Wiedereinführung dieser Energiesteuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft zum 1. Januar 2026 umgesetzt. Die Steuerentlastung wird auch für die dem Gasöl gleichgestellten Energieerzeugnisse gewährt.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften

Das BMF hat am 05.09.2025 den Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 05.09.2025

Das Gesetzesvorhaben umfasst neben der Aufhebung der Freizone Cuxhaven Anpassungen weiterer Gesetze, die in verschiedener Hinsicht der Überarbeitung bedürfen. Hierzu gehören insbesondere die Aktualisierung der Rechtsgrundlagen im Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) und im Truppenzollgesetz (TrZollG) für die bußgeldrechtliche Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen zollrechtliche Vorschriften.

Ferner erfolgt mit dem Gesetz die Änderung des Energiesteuergesetzes, um die Steuerentlastung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (sogenannter „Agrardiesel“) zum 1. Januar 2026 vollständig wiedereinzuführen. Die Steuerentlastung wird auch für die dem Gasöl gleichgestellten Energieerzeugnisse gewährt.

Darüber hinaus sollen weitere überwiegend redaktionelle Änderungen zur Anpassung der Abgabenordnung, des ZollVG und des TrZollG an den Unionszollkodex und die Aktualisierung von Verweisen vorgenommen werden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Zollkontrollen zur Einhaltung des Mindestlohns im Jahr 2024

Die Bundesregierung hat zur Anzahl der im Jahr 2024 in den Bundesländern durchgeführten Arbeitgeberüberprüfungen in Bezug auf die Einhaltung des Mindestlohngesetzes, differenziert nach Branchen, Stellung genommen (BT-Drs. 21/1425 bis 21/1440).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.09.2025

Die Anzahl der im Jahr 2024 in den Bundesländern durchgeführten Arbeitgeberüberprüfungen in Bezug auf die Einhaltung des Mindestlohngesetzes, differenziert nach Branchen, kann der Statistikveröffentlichung des Zolls im Internet entnommen werden. Das geht aus den Antworten der Bundesregierung (21/1425 bis 21/1440) auf Kleine Anfragen der Fraktion Die Linke hervor (21/1267 bis 21/1282) hervor, die sich nach der Situation in allen 16 Bundesländern erkundigt hatte.

Die Zahl der Arbeitgeberüberprüfungen belief sich den Angaben zufolge auf 25.274, die Zahl der Personenüberprüfungen auf insgesamt 299.104. Die meisten Arbeitgeberüberprüfungen gab es im Bauhaupt- und Baunebengewerbe (5.612) und im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe (5.503). (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 390/2025

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Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung und Lohnsteuer-Nachschau im Kalenderjahr 2024

Das BMF hat die Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung und Lohnsteuer-Nachschau im Kalenderjahr 2024 veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 04.09.2025

Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die Lohnsteuer-Außenprüfungen im Kalenderjahr 2024 zu einem Mehrergebnis von 826,9 Mio. Euro geführt.

  • Von den insgesamt 2.572.005 Arbeitgebern wurden 69.199 Arbeitgeber in 2024 abschließend geprüft. Es handelt sich hierbei sowohl um private Arbeitgeber als auch um öffentliche Verwaltungen und Betriebe.
  • Im Kalenderjahr 2024 wurden durchschnittlich 1.852 Prüferinnen und Prüfer eingesetzt.
  • Darüber hinaus haben sich 32 Lohnsteuerprüferinnen und -prüfer des Bundeszentralamts für Steuern im Rahmen der Prüfungsmitwirkung an Prüfungen der Landesfinanzbehörden beteiligt, von denen 131 im Jahr 2024 abgeschlossen wurden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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DStV beleuchtet den Entwurf einer steuerlichen Mantelverordnung

Der Referentenentwurf des BMF enthält viele Detailregelungen. Einige gehen aus Sicht der Praxis in die falsche Richtung, insbesondere in der EStDV. Der DStV kritisiert u. a. verschärfte Nachweispflichten bei einer kürzeren Nutzungsdauer von Gebäuden. Er fordert mehr Praktikabilität.

DStV, Mitteilung vom 03.09.2025

Der Referentenentwurf des BMF enthält viele Detailregelungen. Einige gehen aus Sicht der Praxis in die falsche Richtung, insbesondere in der EStDV. Der DStV kritisiert u. a. verschärfte Nachweispflichten bei einer kürzeren Nutzungsdauer von Gebäuden. Er fordert mehr Praktikabilität.

Anfang August übermittelte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Verbänden den Entwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen zur Stellungnahme. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) bringt in seiner DStV-Stellungnahme S 08/25 deutliche Kritik an.

Keine unnötigen Hürden zu Lasten der Steuerpflichtigen

Die geplanten Verschärfungen bei der Nachweisführung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer von Gebäuden sind dem DStV ein Dorn im Auge. Der Praxis droht: Die Finanzverwaltung soll nur noch Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen anerkennen. Zudem soll der Gutachter das Objekt vor Ort höchstpersönlich besichtigen müssen.

Der Entwurf schränkt die Nachweismöglichkeiten damit noch weiter ein, als es das geltende BMF-Schreiben vorgibt. Er verstößt eklatant gegen die aktuelle BFH-Rechtsprechung und überschreibt diese. Er lässt Gepflogenheiten im Wirtschaftsverkehr, wie im Kreditwesen, oder in anderen EU-Mitgliedstaaten unberücksichtigt.

Für den DStV folgt daraus: Die neuen, verschärften Kriterien könnten faktisch zu einer Streichung des Wahlrechts nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG führen. Die Steuerpflichtigen werden unangemessen belastet. Der DStV fordert, nach der DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Experte als Gutachter anzuerkennen – wie es bereits im geltenden BMF-Schreiben vorgesehen ist. Das Kriterium der höchstpersönlichen Vorortbesichtigung sollte mit Blick auf Praktikabilität und Verhältnismäßigkeit angepasst werden.

Gutachterkreis auch bei Kaufpreisaufteilung kritisch

Ebenso rügt der DStV die neuen, hohen Anforderungen an Gutachter zur Begründung einer abweichenden Aufteilung des Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke. Auch hier sollte der Gutachterkreis auf zertifizierte Gutachter erweitert werden und Vorortbesichtigungen unter Einbezug fachkundiger Hilfspersonen möglich sein.

Anwendungszeitpunkt überdenken

Der DStV spricht sich gegen einen unterjährigen Anwendungsbeginn aus. Zudem empfiehlt er dringend, dass etwaige verschärfte Kriterien in der Nachweisführung bei Gebäuden nur für „Neufälle“ greifen.

Weitere Themen

Der DStV nimmt in seiner Stellungnahme zudem u. a. folgende Aspekte der Mantelverordnung unter die Lupe:

• Änderungen in der StBVV
• Neuerungen bei eigenbetrieblich genutzten Grundstücken von untergeordnetem Wert, § 8 EStDV-E
• Umfang der mit der Steuererklärung einzureichenden Unterlagen, § 60 EStDV-E.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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