Thüringen und Bremen starten Initiative zur Senkung der Umsatzsteuer

Thüringen und Bremen setzen sich dafür ein, die ermäßigten Umsatzsteuersätze grundlegend zu überarbeiten und plädieren in diesem Zusammenhang für einen reduzierten Steuersatz auf Menstruationsartikel. Der Entschließungsantrag der beiden Länder wurde im Bundesrat vorgestellt und anschließend in die Ausschüsse überwiesen.

Thüringen und Bremen starten Initiative zur Senkung der Umsatzsteuer

Bundesrat, Mitteilung vom 20.09.2019

Thüringen und Bremen setzen sich dafür ein, die ermäßigten Umsatzsteuersätze grundlegend zu überarbeiten und plädieren in diesem Zusammenhang für einen reduzierten Steuersatz auf Menstruationsartikel. Der Entschließungsantrag der beiden Länder wurde am 20. September 2019 im Plenum vorgestellt und anschließend in die Ausschüsse überwiesen.

Reduzierter Steuersatz auf Monatshygiene-Produkte

Gerade die aktuelle Diskussion um eine Online-Petition zur Steuersenkung auf Monatshygiene-Produkte mache deutlich, dass die ermäßigten Steuersätze teilweise nicht mehr zeitgemäß bzw. für die Gesellschaft nicht nachvollziehbar sind. Außerdem habe auch das Europäische Parlament die Mitgliedstaaten aufgefordert, die so genannte Pflege- und Tamponsteuer abzuschaffen, unterstreichen Thüringen und Bremen.

Entlastung der Familien

Bei der Überprüfung der Ermäßigungstatbestände muss es nach Ansicht der beiden Länder vor allem darum gehen, Familien stärker zu entlasten. Handlungsbedarf sehen sie insbesondere bei der Besteuerung der Verpflegung in Schulen, Kitas und vergleichbaren sozialen Einrichtungen. So würden die Speisen hier nur teilweise ermäßigt besteuert.

Schlüssiges Konzept erforderlich

Ebenfalls unstimmig finden Thüringen und Bremen die Besteuerung der Medizinprodukte. Auch hier würden vergleichbare Produkte nicht gleich behandelt: Während bei Brillen der volle Mehrwertsteuersatz zu zahlen sei, gelte bei Hörgeräten der ermäßigte Satz. Es sei ein insgesamt ausgewogenes und schlüssiges Konzept erforderlich, heißt es in dem Antrag.

Wie es weitergeht

Die Fachausschüsse des Bundesrates befassen sich in der letzten Septemberwoche mit dem Entschließungsantrag. Sobald sie ihre Beratungen abgeschlossen haben, erscheint die Vorlage zur Beschlussfassung erneut auf der Plenartagesordnung.

Powered by WPeMatico

BFH: Grundstücksenteignung kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG

Der Eigentumsverlust durch Enteignung ist keine Veräußerung i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Dies hat der BFH entschieden, da der Entzug des Eigentums ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen stattfindet (Az. IX R 28/18).

BFH: Grundstücksenteignung kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG

BFH, Pressemitteilung Nr. 59/19 vom 19.09.2019 zum Urteil IX R 28/18 vom 23.07.2019

Der Eigentumsverlust durch Enteignung ist keine Veräußerung i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 23.07.2019 IX R 28/18 zu § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden, da der Entzug des Eigentums ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen stattfindet.

Im Streitfall hatte der Kläger an einem unbebauten Grundstück im Jahr 2005 einen zusätzlichen Miteigentumsanteil durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben. Hierdurch wurde er Alleineigentümer des Grundstücks. Im Jahr 2008 führte die Stadt, in der das Grundstück belegen war, ein Bodensonderungsverfahren durch und erließ einen dieses Grundstück betreffenden und an den Kläger gerichteten Sonderungsbescheid nach dem Bodensonderungsgesetz, mit dem das Eigentum an dem Grundstück auf die Stadt überging. Der Kläger erhielt eine Entschädigung i. H. v. 600.000 Euro für das gesamte Grundstück. Das Finanzamt sah in der Enteignung in Bezug auf den in der Zwangsversteigerung erworbenen Miteigentumsanteil ein Veräußerungsgeschäft i. S. des § 23 EStG und setzte entsprechend dem Zufluss der Entschädigungszahlungen – nach mehreren Änderungen – in den Einkommensteuerbescheiden des Klägers für die Streitjahre 2009 und 2012 einen Veräußerungsgewinn von 175.244,97 Euro ( 2009) und von 43.500 Euro (2012) fest. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt: die hoheitliche Übertragung des Eigentums an einem Grundstück führe nicht zu einem steuerbaren Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft. Der BFH hat die Entscheidung des FG bestätigt.

Private Veräußerungsgeschäfte sind gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG u. a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, soweit der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Die Begriffe „Anschaffung“ und „Veräußerung“ erfassen entgeltliche Erwerbs- und Übertragungsvorgänge, die wesentlich vom Willen des Steuerpflichtigen abhängen; sie müssen Ausdruck einer wirtschaftlichen Betätigung sein. An einer willentlichen Übertragung auf eine andere Person fehlt es, wenn – wie im Falle einer Enteignung – der Verlust des Eigentums am Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen (und ggf. auch gegen seinen Willen) stattfindet. Diese am Wortlaut orientierte Gesetzesauslegung entspricht, wie der BFH in seinem Urteil betonte, dem historischen Willen des Gesetzgebers; sie sei auch vor dem Hintergrund eines systematischen Auslegungsansatzes folgerichtig.

Grundstücksenteignung kein privates Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

Leitsatz:

Eine Anschaffung bzw. Veräußerung i.S. des § 23 EStG liegt nicht vor, wenn der Verlust des Eigentums am Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen stattfindet. Ein Entzug des Eigentums durch Sonderungsbescheid nach dem Bodensonderungsgesetz ist danach keine Veräußerung i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28.11.2018 – 1 K 71/16 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Streitig ist, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) aufgrund einer durch Sonderungsbescheid angeordneten Übertragung des Eigentums an einem ihm gehörenden Grundstück auf eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (Stadt X) den Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S. des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) verwirklicht hat. Ferner ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht streitig, ob der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) die Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2009 noch nach § 174 der Abgabenordnung (AO) ändern durfte.

2

Der Kläger wurde in den Streitjahren (2009, 2012) mit seiner Ehefrau, der Klägerin und Revisionsbeklagten, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Anfang der 1990er Jahre erwarb der Kläger einen hälftigen Miteigentumsanteil an einem unbebauten Grundstück, das mit einem Bürogebäude bebaut und sodann vermietet werden sollte; dieses Vorhaben ließ sich indes nicht realisieren. Im Jahr 2005 erwarb der Kläger durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung den anderen hälftigen Miteigentumsanteil am maßgeblichen Grundstück und war fortan Alleineigentümer. Das Grundstück blieb weiterhin unbebaut.

3

Im Jahr 2008 führte die Stadt X ein Bodensonderungsverfahren durch und erließ unter dem 11.09.2008 einen das maßgebliche Grundstück betreffenden und an den Kläger gerichteten Sonderungsbescheid nach dem Bodensonderungsgesetz vom 20.12.1993 (BGBl I 1993, 2215). Als Entschädigung für den Übergang des Eigentums an dem Grundstück setzte die Stadt X nach den maßgeblichen Bestimmungen der Bodensonderungsvorschrift vom 17.12.1997 (BAnz 1998, Nr. 25a) eine Entschädigung in Höhe von 470.000 € zu Gunsten des Klägers fest, die dem Kläger-dies ist zwischen den Beteiligten nunmehr unstreitig- im Streitjahr 2009 zugeflossen ist. Der Kläger legte gegen den Sonderungsbescheid Widerspruch ein, mit dem er sich ausschließlich gegen die Höhe der Entschädigungszahlung, nicht aber gegen den im Bescheid angeordneten Eigentumsverlust wandte. In dem anschließenden Klageverfahren einigten sich der Kläger und die Stadt X auf eine Erhöhung der Entschädigungssumme um 130.000 € auf 600.000 €. Der Erhöhungsbetrag wurde in zwei Raten an den Kläger ausgezahlt: Im Streitjahr 2012 erhielt er einen Teilbetrag in Höhe von 87.000 €; der Restbetrag in Höhe von 43.000 € wurde im hier nicht streitbefangenen Jahr 2014 ausgezahlt.

4

In ihrer am 30.12.2010 beim FA eingegangenen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 gaben die Kläger bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen das maßgebliche Grundstück betreffenden Werbungskostenüberschuss in Höhe von 18.887 € an. Das Grundstück war (auch) zu diesem Zeitpunkt weder bebaut noch vermietet. Auf schriftliche Nachfrage des FA vom 01.02.2011, wann bei dem Grundstück mit der Erzielung von Mieteinnahmen gerechnet werden könne, teilte der Kläger mit, das Grundstück sei von der Stadt X enteignet worden, und dagegen werde zur Zeit gerichtlich vorgegangen.

5

Mit Einkommensteuerbescheid vom 04.04.2011 setzte das FA die Einkommensteuer für das Streitjahr 2009 aufgrund eines bestehenden Verlustvortrags auf 0 € fest und legte dabei den von den Klägern erklärten Werbungskostenüberschuss zugrunde. Die Steuerfestsetzung erfolgte hinsichtlich der Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung aus dem Grundstück in der Stadt X nach § 165 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO vorläufig.

6

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger wegen hier nicht streitbefangener Punkte Einspruch ein, der mehrfach zu Änderungen der Festsetzung führte. Noch während des Einspruchsverfahrens gegen die Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2009 ordnete das FA mit Prüfungsanordnung vom 25.03.2013 bei den Klägern eine Betriebsprüfung für Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuerzwecke für die Jahre 2009 bis 2011 an. In ihrem Betriebsprüfungsbericht vom 28.08.2013 vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Enteignung des Grundstücks durch die Stadt X ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstelle, der -zwischen den Beteiligten der Höhe nach unstreitige-Gewinn i.S. des § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG 175.244,97 € betrage und dieser im Jahr 2010 zu erfassen sei.

7

Mit geändertem Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 23.12.2013 setzte das FA verschiedene, nicht die Grundstücksveräußerung betreffende Feststellungen der Betriebsprüfung betreffend das Streitjahr 2009 um. Mit Einspruchsentscheidung vom 07.01.2014 wies das FA den noch offenen Einspruch der Kläger als unbegründet zurück.

8

Die Feststellungen der Betriebsprüfung betreffend das Jahr 2010 setzte das FA mit geändertem Einkommensbescheid für 2010 vom 12.12.2013 um und legte dabei einen Gewinn i.S. des § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG in Höhe von 175.244 € der Besteuerung zugrunde. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger unter dem 10.01.2014 Einspruch ein und führten zur Begründung u.a. aus, dass eine Enteignung nicht die Voraussetzungen eines steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäfts erfülle. Ferner machten die Kläger geltend, dass der angefochtene Bescheid bereits deshalb aufzuheben sei, weil die für das Grundstück von der Stadt X festgesetzte Entschädigung in Höhe von 470.000 € dem Kläger nicht erst im Jahr 2010, sondern bereits im Jahr 2009 zugeflossen sei. Das FA schloss sich den Rechtsausführungen der Kläger zum Zeitpunkt des Zuflusses der Entschädigung an und erließ unter dem 17.06.2015 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010, in dem der Veräußerungsgewinn nicht mehr angesetzt wurde.

9

Mit Einkommensteuerbescheid vom 17.06.2015 änderte das FA die Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr 2009 mit der Maßgabe, dass der streitgegenständliche Veräußerungsgewinn in Höhe von 175.244 €nunmehr diesem Veranlagungszeitraum zugeordnet wurde; als Änderungsnorm wurde im Bescheid nur „§ 174 AO“ -ohne Angabe des einschlägigen Absatzes- genannt. Der bis dahin in den Einkommensteuerbescheiden 2009 enthaltene Vorläufigkeitsvermerk wurde aufrechterhalten. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Kläger hatte keinen Erfolg.

10

Zwischenzeitlich hatte das FA auch die Veranlagung für das Streitjahr 2012 durchgeführt. Im Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 06.01.2015 legte es im Hinblick auf die weitere Entschädigungszahlung der Stadt X einen -der Höhe nach unstreitigen- Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Höhe von 43.500 € (1/2 von 87.000 €) der Besteuerung zugrunde. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Kläger hatte keinen Erfolg.

11

Die gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide für 2009 und für 2012 gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 98 veröffentlichten Urteil, dass die dem Kläger in den Streitjahren für die durch Sonderungsbescheid angeordnete hoheitliche Übertragung des Eigentums an dem maßgeblichen Grundstück in der Stadt X zugeflossenen Entschädigungszahlungen keinen steuerbaren Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG darstellten.

12

Hiergegen richtet sich die Revision des FA. Das FA vertritt die Auffassung, dass auch Veräußerungen unter Zwang -wie beispielsweise im Fall der Enteignung- unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu subsumieren seien. Die Beweggründe für ein Veräußerungsgeschäft seien unbeachtlich; lediglich maßgeblich sei, dass dem Steuerpflichtigen die Werterhöhung während der Haltefrist wirtschaftlich zugeführt werde. Von Bedeutung sei überdies, dass der Kläger im Widerspruchsverfahren gegen den Sonderungsbescheid, in dem ausschließlich um die Höhe der Entschädigungssumme gestritten wurde, durchaus Einkünfteerzielungsabsicht entfaltet habe. Jenseits dessen sei die Einkünfteerzielungsabsicht bei § 23 EStG durch die kurzen Haltefristen objektiviert und typisiert. Auch in anderen grundstücksbezogenen Rechtsbereichen wie dem Grunderwerbsteuerrecht werde zur Besteuerung von Grundstücksübertragungen in Enteignungsfällen die Bemessungsgrundlage anhand der Entschädigungssumme ermittelt. Auch die historische Entwicklung und der Zweck der Regelung in § 23 EStG sprächen dafür, auch in Enteignungsfällen von einer Veräußerung i.S. der Vorschrift auszugehen. Die Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2009 vom 17.06.2015 sei überdies nach § 174 Abs. 4 AO zulässig gewesen.

13

Das FA beantragt,

das angefochtene Urteil des FG vom 28.11.2018 – 1 K 71/16 E aufzuheben und die Klage als unbegründet zurückzuweisen.

14

Die Kläger beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

15

Die Kläger vertreten die Ansicht, dass sich weder aus der Gesetzeshistorie noch aus den Gesetzesmaterialien zu § 23 EStG herleiten lasse, dass jeder entgeltliche Rechtsträgerwechsel eine Veräußerung i.S. von § 23 EStG darstellen müsse. Schon der Wortlaut der Norm, der die Begriffe „privat“, „Geschäft“ und „Veräußerung“ enthalte, weise darauf hin, dass die Norm nur die Rechtsfolgen einer wirtschaftlichen Betätigung des Steuerpflichtigen zum Regelungsgegenstand habe. Dies sei im Streitfall indes nicht geschehen. Überdies sei § 23 EStG eine Ausnahmevorschrift, die realisierte Wertveränderungen im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern des Privatvermögens besteuere; dies schließe eine extensive Auslegung des Veräußerungsbegriffs innerhalb der Norm aus. Entgegen der Auffassung des FA folge das angefochtene Urteil des FG auch den Grundlinien der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in diesem Bereich, auch wenn die hier streitgegenständliche Rechtsfrage noch nicht explizit Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung gewesen sei. Zu Unrecht wolle das FA zudem in dem rechtlichen Vorgehen des Klägers gegen den Sonderungsbescheid eine rechtsgeschäftliche Betätigung erkennen. Auch der vom FA gezogene Vergleich mit Vorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes gehe fehl, da dieses Gesetz als Rechtsverkehrssteuer eine vollständig andere Zielsetzung als § 23 EStG zum Gegenstand habe. Schließlich habe der Einkommensteuerbescheid für 2009 nicht mehr geändert werden können, da der Tatbestand der vom FA ursprünglich auf Nachfrage benannten Änderungsnorm (§ 174 Abs. 3 AO) nicht erfüllt gewesen sei.

Gründe:

II.

16

Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger aufgrund der durch Sonderungsbescheid angeordneten Übertragung des Eigentums an dem maßgeblichen Grundstück auf die Stadt X den Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S. der §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1EStG nicht erfüllt hat.

17

1. Nach § 22 Nr. 2 EStG zählen zu den sonstigen Einkünften (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG) auch solche aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG. Diese umfassen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG u.a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, soweit der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.

18

Die in § 23 EStG verwendeten Begriffe „Anschaffung“ und „Veräußerung“ erschließen sich aus den Bestimmungen des § 6 EStG, des § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches und der §§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Unter Anschaffung bzw. Veräußerung i.S. des § 23 EStG ist danach der entgeltliche Erwerb und die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts auf eine andere Person zu verstehen (ständige Rechtsprechung, s. etwa BFH-Urteil vom 08.11.2017 – IX R 25/15, BFHE 260, 202, BStBl II 2018, 518, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

19

Nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 23 EStG sollen innerhalb der Veräußerungsfrist realisierte Wertänderungen eines bestimmten Wirtschaftsguts im Privatvermögen des Steuerpflichtigen der Einkommensteuer unterworfen werden, soweit sie auf der entgeltlichen „Anschaffung“ und der entgeltlichen „Veräußerung“ des nämlichen Wirtschaftsguts innerhalb der maßgeblichen Haltefrist beruhen (s. BFH-Urteile vom 12.06.2013 – IX R 31/12, BFHE 241, 557, BStBl II 2013, 1011, und in BFHE 260, 202, BStBl II 2018, 518, zur „Nämlichkeit“).

20

2. Der entgeltliche Erwerb -die Anschaffung- und die entgeltliche Übertragung des nämlichen Wirtschaftsguts auf eine andere Person -die Veräußerung- müssen wesentlich vom Willen des Steuerpflichtigen abhängen (BFH-Urteile vom 13.04.2010 – IX R 36/09, BFHE 229, 193, BStBl II 2010, 792; vom 29.03.1995 – X R 3/92, BFHE 177, 418; vom 19.04.1977 – VIII R 23/75, BFHE 122, 453, BStBl II 1977, 712, jeweils zur Frage ob ein „Anschaffungsgeschäft“ vorliegt) und mithin Ausdruck einer „wirtschaftlichen Betätigung“ sein (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 07.12.1976 – VIII R 134/71, BFHE 120, 531, BStBl II 1977, 209; s.a. BFH-Urteile vom 16.01.1973 – VIII R 96/70, BFHE 108, 502, BStBl II 1973, 445, zum Fall der „Veräußerung“; vom 05.05.1961 – VI 107/60 U, BFHE 73, 326, BStBl III 1961, 385, und vom 15.01.1974 – VIII R 63/68, BFHE 112, 31, BStBl II 1974, 606, jeweils zum Fall der „Anschaffung“).

21

a) Eine dahin gehende willentliche wirtschaftliche Betätigung als Merkmal eines Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäfts i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG misst die höchstrichterliche Rechtsprechung beispielsweise auch der Abgabe des Meistgebots in der Zwangsversteigerung eines Grundstücks bei. Denn die Abgabe des Meistgebots entspricht in ihrer Wirkung dem Abschluss eines schuldrechtlichen Kaufvertrages über ein Grundstück, erwirbt doch der Meistbietende damit nach §§ 81 Abs. 1, 90 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung den Anspruch, dass ihm das Eigentum an dem versteigerten Grundstück durch Zuschlagsbeschluss des Versteigerungsgerichts übertragen wird (BFH-Urteile vom 28.06.1977 – VIII R 30/74, BFHE 123, 27, BStBl II 1977, 827; vom 29.03.1989 – X R 4/84, BFHE 156, 465, BStBl II 1989, 652; vom 27.08.1997 – X R 26/95, BFHE 184, 385, BStBl II 1998, 135).

22

Demgegenüber fehlt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung am willentlichen Erwerb bzw. an einer willentlichen Übertragung auf eine andere Person, wenn -wie im Falle einer Enteignung oder Umlegung-die Begründung oder der Verlust des Eigentums am Grundstück „ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen stattfindet“ (BFH-Urteile in BFHE 73, 326, BStBl III 1961, 385, und in BFHE 177, 418). In gleicher Weise kann es am willentlichen Erwerb bei Rechtsgeschäften zur Vermeidung einer Enteignung oder Umlegung fehlen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 229, 193, BStBl II 2010, 792).

23

b) Dieses Ergebnis folgt bereits aus dem Wortlaut der maßgeblichen Norm in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Denn das Gesetz spricht von einem Veräußerungs“geschäft“, d.h. von einem schuldrechtlichen, dem rechtsgeschäftlichen Willen des Steuerpflichtigen unterworfenen Vertrag. Ein solcher liegt im Falle einer Enteignung -d.h. der Entziehung von Eigentum an einem Wirtschaftsgut durch staatlichen Hoheitsakt-nicht vor; vielmehr führt die Enteignung zu einem Eigentumsübergang, der sich gegen oder ohne den Willen des Rechtsinhabers (Eigentümers) vollzieht. Ein derartiger, nicht vom Willen des Veräußernden getragener Eigentumsübergang führt -ebenso wie eine (rechtsgeschäftliche) Anschaffung oder Veräußerung unter Zwang wegen drohender und unmittelbar bevorstehender Enteignung- nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zur Verwirklichung des Tatbestands eines privaten Veräußerungsgeschäfts; denn eine zwangsweise vorgenommene „Anschaffung“ und „Veräußerung“ reicht nicht aus, um eine für die Tatbestandsverwirklichung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu fordernde wirtschaftliche Betätigung anzunehmen (s. BFH-Urteile in BFHE 120, 531, BStBl II 1977, 209; in BFHE 108, 502, BStBl II 1973, 445; in BFHE 73, 326, BStBl III 1961, 385; in BFHE 112, 31, BStBl II 1974, 606; ebenso Musil in Herrmann/Heuer/Raupach -HHR-, § 23 EStG Rz 73; Wernsmann, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 23 Rz B 111 f., B 202 „Enteignung gegen Entschädigung“; T. Carl´ in Korn, § 23 EStG Rz 28; Hoheisel in Littmann/ Bitz/ Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 23 Rz 150; Spiegelberger/ Schallmoser, Immobilien im Zivil-und Steuerrecht, 3. Aufl. 2018, Rz 12.16; a.A. Blümich/Ratschow, § 23 EStG Rz 146; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 38. Aufl., § 23 Rz 55; Kube in Kirchhof, EStG, 18. Aufl., § 23 Rz 14; KKB/Bäuml § 23 EStG, 4. Aufl., Rz 253 f.).

24

c) Diese am Wortlaut orientierte Gesetzesauslegung entspricht auch dem historischen Willen des Gesetzgebers.

25

Die Regelungen in §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehen auf §§ 41, 42 EStG i.d.F. vom 10.08.1925 (RGBl I 1925, 189) zurück. § 41 Abs. 1 EStG 1925 unterwarf „sonstige Leistungsgewinne“der Besteuerung; hierzu zählten nach Nr. 1 der Vorschrift auch „Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften in den Grenzen des § 42“. Nach § 42 Abs. 1 EStG 1925 unterlagen Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften (nur) dann der Besteuerung, wenn sie als „Spekulationsgeschäfte“ anzusehen waren. § 42 Abs. 1 Satz 2 EStG 1925 bestimmte, dass Spekulationsgeschäfte solche Veräußerungsgeschäfte seien, die innerhalb der in Nr. 1 und Nr. 2 der Vorschrift genannten Haltefristen getätigt werden. Der Gesetzgeber hatte die Regelungen der §§ 41, 42 EStG 1925 geschaffen, nachdem sich die Vorgängerregelung (§§ 5, 11 Nr. 5 EStG i.d.F. vom 29.03.1920, RGBl I 1920, 359) als in der Praxis nicht handhabbar erwiesen hatte (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Einkommensteuergesetzes vom 23.04.1925, in: Reichstag III. 1924/25 Drucksache Nr. 794/802, S. 59 f.; s. ferner Strutz, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Berlin 1929, § 42 EStG Anm. 1). Im Gesetzgebungsverfahren hat die Regelung des § 42 EStG 1925 erhebliche Änderungen in Richtung einer Einschränkung der Steuerpflicht erfahren (Strutz, a.a.O., Anm. 2; zur Entwurfsfassung s. Reichstag III. 1924/25 Drucksache Nr. 794/802, S. 10; zur geänderten Fassung nach erster Lesung im Reichstag s. Reichstag III. 1924/25 Drucksache Nr. 795, unter II. Zusammenstellung des Entwurfs eines Einkommensteuergesetzes -Nr. 795 der Drucksachen- mit den Beschlüssen des 6. Ausschusses in erster Lesung, dort S. 19 f.). Anlässlich der Beratungen im Reichstag wurde dabei von einem Reichstagsabgeordneten auch die Frage aufgeworfen, ob „§ 42 auch bei Zwangsenteignungen in Frage kommen solle“. Der Bericht des Reichstagsausschusses für Steuerfragen erläutert hierzu, dass der Staatssekretär im Reichsfinanzministerium Prof.Dr. P. als Mitglied der Reichsregierung auf die Frage des Abgeordneten wie folgt erwiderte: () „bei Zwangsenteignungen solle eine Steuerpflicht weder nach § 42 Nr. 1 noch nach § 42 Nr. 2 in Frage kommen“ (Bericht des 6. Ausschusses -Steuerfragen- über den Entwurf eines Einkommensteuergesetzes -Nr. 795 der Drucksachen-, Reichstag III. 1924/25 Drucksache Nr. 1229, S. 17; s. hierzu ferner Strutz, a.a.O., Anm. 2).

26

Vor diesem Hintergrund gibt die höchstrichterliche Rechtsprechung, die für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG eine wirtschaftliche, vom Willen des Steuerpflichtigen getragene Betätigung verlangt, den Willen des Gesetzgebers bei der Schaffung der (Vorläufer-)Vorschrift zutreffend wieder. Die zwischenzeitlichen Änderungen der maßgeblichen Norm einschließlich ihrer Neunummerierung durch das Einkommensteuergesetz 1934 vom 16.10.1934 (RGBl I 1934, 1005) und Umbenennung durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402) können an diesem historischen Befund nichts ändern, da diese Änderungen die Tatbestandsmerkmale der „Anschaffung“ und „Veräußerung“ nicht betrafen.

27

d) Diese, den Wortlaut der Norm und den historischen Kontext berücksichtigende Auslegung ist auch vor dem Hintergrund eines systematischen Auslegungsansatzes folgerichtig.

28

aa) Im Bereich der steuerlichen Erfassung betrieblicher Einkünfte kann die Übertragung oder Belastung des Eigentums von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens aufgrund behördlichen oder gesetzlichen Zwangs -etwa durch Enteignung- zur Annahme einer Veräußerung und mithin zur steuerlichen Berücksichtigung einer Enteignungsentschädigung als Betriebseinnahme führen (so schon Urteil des Reichsfinanzhofs vom 09.02.1938 VI 29/38, Steuer und Wirtschaft 1938, Nr. 139 -S. 287-, zu Entschädigungsleistungen für die Enteignung eines Betriebs als gewerbliche Einkünfte nach § 16 EStG 1934; s. auch BFH-Urteil vom 21.11.2018 – VI R 54/16, BFHE 263, 191, BStBl II 2019, 311, zu Entschädigungszahlungen für die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zur Vermeidung einer sonst zulässigen förmlichen Enteignung als Betriebseinnahme; s. ferner Blümich/Nacke, § 14 EStG Rz 16, zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft). Für die Besteuerung derartiger Entschädigungsleistungen ist allein maßgeblich, dass es durch die behördliche oder gesetzliche Zwangsmaßnahme zur Gewinnverwirklichung kommt; ein in diesem Zusammenhang entstehender Verlust des Steuerpflichtigen ist gewinnwirksam und im Rahmen der Ermittlung der Summe der Einkünfte in voller Höhe ausgleichsfähig.

29

bb) Im Bereich der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG kommt es demgegenüber nicht zur Gewinnverwirklichung; die Besteuerung knüpft allein daran an, dass das maßgebliche Wirtschaftsgut mit Willen des Steuerpflichtigen entgeltlich auf einen Dritten übertragen wird. Vor diesem Hintergrund würde die Subsumtion einer Enteignung gegen oder ohne den Willen des Steuerpflichtigen unter die Tatbestandsmerkmale der „Anschaffung“ und „Veräußerung“ in § 23 EStG nach Auffassung des Senats nur dann dem Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands entsprechen, wenn ein in diesem Zusammenhang entstehender Verlust des Steuerpflichtigen in den nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG zu ermittelnden „Gewinn“ einfließen würde und im Übrigen bei der Summe der Einkünfte ausgeglichen werden könnte (ebenso HHR/Musil, § 23 EStG Rz 73). Gerade dies ist nach § 23 Abs. 3 Satz 7 und 8 EStG indes nicht der Fall. Der Senat berücksichtigt hierbei, dass die Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften durch § 23 Abs. 3 Satz 7 und 8 EStG dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist (s. etwa Senatsurteile vom 18.10.2006 – IX R 28/05, BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259; vom 12.07.2016 – IX R 11/14, BFH/NV 2016, 1691); als maßgeblich hierfür hat es der Senat indes angesehen, dass die maßgeblichen Regelungen nur die innerhalb der Haltefristen durch Veräußerung realisierten Wertveränderungen der Einkommensteuer unterwerfen und der Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, durch die Wahl des Veräußerungszeitpunkts über den Eintritt des Steuertatbestandes zu entscheiden und damit sein Recht auf wirtschaftliche Betätigungsfreiheit in Anspruch zu nehmen. Diese Entscheidungsfreiheit ist dem Steuerpflichtigen jedoch genommen, sobald man -über den Wortlaut der Vorschrift hinaus- die hoheitlich angeordnete Übertragung eines Grundstücks mit einer der freien Willensentschließung unterliegenden rechtsgeschäftlichen Veräußerung gleichsetzen wollte.

30

cc) Hiernach erscheint die von der langjährigen Rechtsprechung getragene Auslegung der maßgeblichen Norm des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auch unter systematischen Gesichtspunkten folgerichtig. Eine in systematischer Hinsicht hiervon abweichende rechtliche Handhabung müsste sich überdies mit der Frage befassen, ob eine mit der tatbestandlichen Erfassung einer Enteignungsentschädigung im Bereich des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verbundene Steuerlast im Einzelfall als „Schaden“ des von der Enteignungsmaßnahme betroffenen Eigentümers anzusehen und daher ggf.zusätzlich bei der Bemessung der Entschädigungsleistung zu berücksichtigen wäre.

31

3. Die Sache ist spruchreif. Die durch Sonderungsbescheid angeordnete Übertragung des Eigentums auf die Stadt X stellt keine „Veräußerung“ des vom Kläger im Jahr 2005 (anteilig) durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung angeschafften Grundstücks i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar; vor diesem Hintergrund ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass der Tatbestand der genannten Norm im Streitfall nicht vollständig erfüllt ist. Auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Zufluss einer zusätzlichen finanziellen Gegenleistung -vorliegend der im Streitjahr 2012 sowie im Kalenderjahr 2014 gezahlten weiteren Entschädigungsbeträge- im Rahmen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu Steuerfolgen führt, kommt es danach nicht mehr an. Nicht mehr entscheidungserheblich ist ferner, ob der angefochtene, vom FG schon aus materiellen Gründen zu Recht aufgehobene Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2009 verfahrensrechtlich noch geändert werden durfte.

32

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Powered by WPeMatico

BFH: Vorbehaltsnießbrauch bei unentgeltlicher Übertragung eines verpachteten land- und fortwirtschaftlichen Betriebs

Der BFH entschied, dass die Rechtsprechung zur unentgeltlichen Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unter Nießbrauchsvorbehalt auch für die Übertragung eines Verpachtungsbetriebs gilt (Az. VI R 26/17).

BFH: Vorbehaltsnießbrauch bei unentgeltlicher Übertragung eines verpachteten land- und fortwirtschaftlichen Betriebs

BFH, Urteil VI R 26/17 vom 08.05.2019

Leitsatz

  1. Bei den Einkünften aus Land- und Fortwirtschaft hat die Bestellung eines Nießbrauchs zur Folge, dass zwei Betriebe entstehen, nämlich ein ruhender Betrieb in der Hand des nunmehrigen Eigentümers (des Nießbrauchsverpflichteten) und ein wirtschaftender Betrieb in der Hand des Nießbrauchsberechtigten und bisherigen Eigentümers (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
  2. Die Rechtsprechung zur unentgeltlichen Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unter Nießbrauchsvorbehalt gilt auch für die Übertragung eines Verpachtungsbetriebs.
  3. Zahlungen für die Entlassung des Grundbesitzes aus der Pfandhaft eines zum Betriebsvermögen gehörenden Nießbrauchsrechts sind betrieblich veranlasst und erhöhen ihrerseits das Betriebsvermögen.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 11. Mai 2016 5 K 207/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Der Ehemann (E) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs. Es handelte sich um einen Hof i.S. der Höfeordnung mit einer Größe von … ha. E hatte den zum Betrieb gehörenden Grundbesitz an fremde Dritte verpachtet und erzielte aus der Betriebsverpachtung Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

2

Mit notariell beurkundetem Hof-Überlassungsvertrag von November 2002 übertrug E den Hof an seinen Sohn (S). E behielt sich auf seine Lebensdauer das unentgeltliche Nießbrauchsrecht an dem überlassenen Grundbesitz vor. Darüber hinaus behielt sich E für die Klägerin ein durch seinen Tod aufschiebend bedingtes unentgeltliches Nießbrauchsrecht an dem überlassenen Grundbesitz vor, das S der Klägerin in dem Hof-Überlassungsvertrag einräumte.

3

E erhielt aufgrund des Nießbrauchs auch nach Abschluss des Hof-Überlassungsvertrags die Pachteinnahmen, die er weiterhin als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft versteuerte.

4

E verstarb im Jahr 2006. Mit seinem Tod stand der Klägerin das ihr in dem Hof-Überlassungsvertrag eingeräumte Nießbrauchsrecht vollen Inhalts zu. Auch sie erklärte als Nießbrauchsberechtigte aus der Verpachtung Einkünfte aus § 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die sie durch Betriebsvermögensvergleich für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr ermittelte.

5

Mit Vertrag von Dezember 2008 veräußerte S die Hofstelle sowie einen Teil des Grund und Bodens (insgesamt … ha) mit Wirkung zum 1. Juli 2009 an H. Der Vertrag stand unter der aufschiebenden Bedingung, dass sich H mit der Klägerin über die Entlassung des verkauften Grundbesitzes aus der Pfandhaft für ihr Nießbrauchsrecht einigte. Mit weiterem Vertrag von Dezember 2008 vereinbarten H und die Klägerin, dass diese den von H erworbenen Grundbesitz gegen Zahlung eines im Wirtschaftsjahr 2009/2010 fälligen Betrags von … € aus der Pfandhaft entließ.

6

Die Klägerin erfasste die von H geleistete Zahlung in ihrer Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 nicht als Betriebseinnahme. Sie vertrat die Auffassung, es handele sich um ein privates Veräußerungsgeschäft, das nicht zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führe.

7

Im Anschluss an eine bei der Klägerin durchgeführte Außenprüfung gelangte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) jedoch zu der Ansicht, der Gewinn der Klägerin sei um die im Wirtschaftsjahr 2009/2010 vereinnahmte Zahlung des H zu erhöhen und erließ entsprechende Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre(2009 und 2010).

8

Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1643 veröffentlichten Gründen ab.

9

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

10

Sie beantragt,

das Urteil des FG aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide für 2009 und 2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung dahin zu ändern, dass anstelle der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angesetzt und diese für 2009 und 2010 um jeweils … € herabgesetzt werden.

11

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

II.

12

Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Zahlung von … €, die die Klägerin für die Entlassung des Grundbesitzes aus der Pfandhaft erhalten hat, gewinnerhöhend bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen war.

13

1. Nach den mit Revisionsrügen nicht angegriffenen und den Senat daher bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) war E Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, dessen Betriebsgrundstücke verpachtet waren.

14

Das FG hat ferner festgestellt, dass E diesen ruhenden, verpachteten Betrieb unter Nießbrauchsvorbehalt auf S übertrug. Die Beteiligten haben auch hiergegen keine Revisionsrügen vorgebracht.

15

Die Betriebsübertragung erfolgte unentgeltlich. Eine Gegenleistung hatte S nach dem vom FG festgestellten Inhalt des Hof-Überlassungsvertrags nicht zu leisten. Insbesondere stellte die Bewilligung des Nießbrauchs keine Gegenleistung des S als Erwerber dar (s. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 25. Januar 2017 X R 59/14, BFHE 257, 227, Rz 37, m.w.N.).

16

2. Die unentgeltliche Übertragung des ruhenden Verpachtungsbetriebs auf S unter Vorbehalt des Nießbrauchs führte bei E nicht zu einer Betriebsaufgabe.

17

a) Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb unentgeltlich (im Wege der vorweggenommenen Erbfolge) übertragen, so liegt weder eine Entnahme noch eine Betriebsaufgabe vor. Der Betrieb wird vielmehr steuerrechtlich unverändert durch den Rechtsnachfolger fortgeführt (BFH-Urteil vom 26. Februar 1987 IV R 325/84, BFHE 150, 321, BStBl II 1987, 772, unter 1., m.w.N.). Der Rechtsnachfolger ist an die Buchwerte des Rechtsvorgängers gebunden (§ 6 Abs. 3 Satz 1 EStG). Auch ein ruhender, verpachteter und noch nicht aufgegebener Betrieb kann Übertragungsgegenstand i.S.des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG sein (BFH-Urteil in BFHE 257, 227, Rz 39, m.w.N.).

18

b) Bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft hat die Bestellung eines Nießbrauchs nach ständiger Rechtsprechung des BFH zur Folge, dass zwei Betriebe entstehen, nämlich ein ruhender Betrieb in der Hand des nunmehrigen Eigentümers (des Nießbrauchsverpflichteten) und ein wirtschaftender Betrieb in der Hand des Nießbrauchsberechtigten und bisherigen Eigentümers (z.B. Senatsurteil vom 23. Oktober 2018 VI R 5/17, BFHE 262, 425, Rz 31; BFH-Urteil vom 7. April 2016 IV R 38/13, BFHE 253, 390, BStBl II 2016, 765, Rz 26, m.w.N.).

19

An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Soweit der X. Senat des BFH für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb eine abweichende Auffassung vertritt (BFH-Urteil in BFHE 257, 227), hat der Senat erhebliche Bedenken, ob er sich dem anschließen könnte. Dies kann hier jedoch dahinstehen. Denn die Rechtsprechung des X. Senats führt im Streitfall zu keinem abweichenden Ergebnis. Der X. Senat geht nämlich ebenfalls davon aus, dass die Betriebsübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt -auch bei einem Verpachtungsbetrieb- keine Aufgabe des Betriebs des vormaligen Eigentümers und nunmehrigen Nießbrauchsberechtigten auslöst (BFH-Urteil in BFHE 257, 227, Rz 40, 48). Eine Betriebsaufgabe liegt in einer solchen Konstellation bereits deshalb nicht vor, weil der Nießbrauchsberechtigte -hier E- seine bisherige land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit -hier in Form der Betriebsverpachtung- nicht einstellt, sondern die wesentlichen Betriebsgrundlagen aufgrund des ihm vorbehaltenen Nießbrauchs weiterhin selbst verpachtet.

20

c) Die Rechtsprechung des IV. und des erkennenden Senats zur (unentgeltlichen) Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unter Vorbehalt des Nießbrauchs ist auch bei der Übertragung eines Verpachtungsbetriebs anwendbar. Es ist insoweit unerheblich, ob ein aktiv betriebener oder ein ruhender Betrieb übertragen wird. Eine Zwangsbetriebsaufgabe tritt auch bei Übertragung eines Verpachtungsbetriebs unter Nießbrauchsvorbehalt nicht ein.

21

aa) Der Steuerpflichtige hat nach ständiger Rechtsprechung im Fall der Verpachtung seines Betriebs ein Wahlrecht, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe i.S. des § 16 Abs. 3 EStG behandeln und damit die Wirtschaftsgüter seines Betriebs unter Auflösung der stillen Reserven in sein Privatvermögen überführen oder (ob und wie lange er) das Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen und daraus betriebliche Einkünfte erzielen will (grundlegend Urteil des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124; zuletzt Senatsurteil vom 17. Mai 2018 VI R 66/15, BFHE 262, 33, Rz 36). Geht ein verpachteter Betrieb unter Fortbestand des Pachtvertrags im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Rechtsnachfolger über, so tritt dieser hinsichtlich des Wahlrechts, die Betriebsaufgabe zu erklären, in die Rechtsstellung des bisherigen Verpächters ein, selbst wennder Rechtsnachfolger den Betrieb zu keiner Zeit selbst bewirtschaftet hat (BFH-Urteil vom 28. November 1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521, unter 2.b, m.w.N.). Der Gesetzgeber hat mit -dem im Streitfall allerdings noch nicht anwendbaren- § 16 Abs. 3b EStG die Betriebsverpachtung ebenfalls anerkannt.

22

bb) Diese Grundsätze der Betriebsverpachtung sind auch bei unter Vorbehalt des Nießbrauchs übertragenen ruhenden Verpachtungsbetrieben anwendbar. Entsprechend hat der IV. Senat des BFH anerkannt, dass die Hofübergabe unter Vorbehaltsnießbrauch und gleichzeitiger Verpachtung des Betriebs an den Hofnachfolger (sog. Rheinische Hofübergabe) den Betriebsverpachtungsgrundsätzen unterliegt (BFH-Urteil vom 24. Februar 2005 IV R 28/00, BFH/NV 2005, 1062, unter II.1., m.w.N.). Für die Verpachtung des Betriebs an Dritte gilt nichts anderes. Denn für die Möglichkeit der Wiederaufnahme der aktiven Bewirtschaftung des ruhenden Betriebs, die für die Einräumung des Wahlrechts zur Betriebsaufgabe entscheidend ist, ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob die Verpachtung an den neuen Eigentümer und Hofnachfolger oder an Dritte erfolgt. Wie bereits unter II.2.b dargelegt, hat die Bestellung des Nießbrauchs an einem aktiv bewirtschafteten Betrieb grundsätzlich zur Folge, dass zwei Betriebe entstehen, ein ruhender in der Hand des nunmehrigen Eigentümers (und Nießbrauchsverpflichteten) und ein wirtschaftender in der Hand des Nießbrauchsberechtigten. Die Bestellung eines Nießbrauchs an einem verpachteten Betrieb führt zwar dazu, dass drei Betriebe entstehen, ein ruhender in der Hand des nunmehrigen Eigentümers (und Nießbrauchsverpflichteten) sowie ein ruhender in der Hand des Nießbrauchsberechtigten und bisherigen Eigentümers und ein wirtschaftender in der Hand des Pächters. Diese Dreiteilung zwingt aber nicht zu der Annahme, dass der bisherige Betriebsinhaber dadurch seinen ruhenden Verpachtungsbetrieb zwangsweise aufgegeben hat. Der BFH hat eine Betriebsaufgabe bei der Bestellung eines Nießbrauchs im Rahmen der Generationennachfolge an einem aktiv bewirtschafteten Eigentumsbetrieb verneint, weil er von einer lediglich vorübergehenden Aufspaltung des Betriebs in einen ruhenden und einen wirtschaftenden ausgegangen ist, der sich mit dem späteren Wegfall des Nießbrauchs in der Person des Rechtsnachfolgers wiedervereinigt. Beide Vorgänge hat er dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 EStG unterstellt (BFH-Urteil in BFHE 253, 390, BStBl II 2016, 765, Rz 28). Diese Betrachtung muss gleichermaßen gelten, wenn ein ruhender Betrieb unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen wird und die Wiederaufnahme der aktiven Bewirtschaftung des Betriebs durch den Nießbrauchsberechtigten und/oder den Eigentümer möglich ist und die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich erklärt wurde. Insoweit ist der ruhende Eigentümerverpachtungsbetrieb steuerlich unabhängig von dem wirtschaftenden Pachtbetrieb in der Hand des Dritten zu betrachten. Auch der Verpachtungsbetrieb wird nur in zwei Betriebe aufgespalten und vereinigt sich nach dem Wegfall des Nießbrauchs wieder in der Person des Rechtsnachfolgers. Angesichts dessen hält es der Senat nicht für geboten, die im Zusammenhang mit der Generationennachfolge stehende Übertragung eines ruhenden Verpachtungsbetriebs unter Nießbrauchsvorbehalt als Aufgabe des Betriebs anzusehen mit der Folge der Aufdeckung aller stillen Reserven durch den bisherigen Eigentümer.

23

cc) Die in der Literatur gegen die Rechtsprechung zur Hofübergabe unter Vorbehaltsnießbrauch bei gleichzeitiger Verpachtung des Betriebs erhobenen Bedenken (z.B. Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, A Rz 253; ablehnend auch FG Köln, Urteil vom 23. August 1990 5 K 1105/87) teilt der Senat nicht. Solange die Wiederaufnahme der aktiven Bewirtschaftung des Betriebs möglich erscheint, scheidet eine Betriebsaufgabe ohne Abgabe einer eindeutigen Betriebsaufgabeerklärung aus (so jetzt auch § 16 Abs. 3b EStG).

24

Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus dem BFH-Urteil in BFHE 150, 321, BStBl II 1987, 772 nichts anderes. Soweit der BFH dort -und in weiteren Urteilen- von dem wirtschaftenden Betrieb in der Hand des Nießbrauchsberechtigten und vormaligen Eigentümers gesprochen hat, beziehen sich diese Ausführungen ersichtlich auf den Regelfall der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Nießbrauchsvorbehalt, bei dem der Nießbraucher die (aktive) Bewirtschaftung des Hofs fortsetzt. Ein solcher Sachverhalt lag auch dem BFH-Urteil in BFHE 150, 321, BStBl II 1987, 772 zugrunde. Jenes Urteil betraf somit nicht den hier vorliegenden Fall einer Betriebsverpachtung durch den Nießbrauchsberechtigten. Demzufolge hat sich der BFH zu einer solchen Konstellation in seinem Urteil in BFHE 150, 321, BStBl II 1987, 772 auch nicht verhalten.

25

Das BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 95/87 (BFHE 157, 365, BStBl II 1989, 863) führt für den hier zu beurteilenden Fall der unentgeltlichen Betriebsübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Zwar erzielt der Erwerber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, der nur das Eigentum erwirbt, aber zu keinem Zeitpunkt als Land- und Forstwirt tätig wird, im Fall der sofortigen Verpachtung des erworbenen Betriebs nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (ebenso Senatsurteil vom 29. März 2017 VI R 82/14, Rz 17, m.w.N.). Diese Rechtsprechung betrifft jedoch (nur) den entgeltlichen Erwerb eines Betriebs (s. auch BFH-Beschluss vom 19. September 2017 IV B 85/16, Rz 19). Ein entgeltlicher Erwerb liegt jedoch nicht vor, wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb unentgeltlich unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen wird.

26

3. Da weder E noch S die Aufgabe des Verpachtungsbetriebs erklärt haben, ging dieser mit dem Tod des E im Jahr 2006 unentgeltlich auf die Klägerin über.

27

a) Zwar erlosch der Nießbrauch des E gemäß § 1061 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit dessen Tod. Gleichzeitig erstarkte aber der aufschiebend bedingte Nießbrauch der Klägerin, den sich E in dem Hof-Überlassungsvertrag ebenfalls vorbehalten und der Klägerin unentgeltlich zugewandt hatte, zum Vollrecht.

28

Zum (notwendigen) Betriebsvermögen des hiernach (fortbestehenden) land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs der Klägerin gehörte insbesondere der ihr von E zugewandte Nießbrauch. Denn die Klägerin konnte den auf sie unentgeltlich übergegangenen Verpachtungsbetrieb nur aufgrund des ihr zugewandten Nießbrauchs betreiben (s. BFH-Urteile vom 4. November 1980 VIII R 55/77, BFHE 132, 414, BStBl II 1981, 396, unter 3., und vom 1. September 2011 II R 67/09, BFHE 239, 137, BStBl II 2013, 210, Rz 32, 33).

29

b) Die Klägerin konnte in ihrer Bilanz für das Nießbrauchsrecht jedoch keinen Wert ansetzen. Sie trat, was die Nutzung des Betriebsvermögens zur Einkunftserzielung betraf, wie ein Rechtsnachfolger an die Stelle des die Nutzungsberechtigung Überlassenden. Der in § 6 Abs. 3 EStG zum Ausdruck gebrachte Grundsatz findet auch auf die unentgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung eines Betriebs in der Form der Bestellung eines dinglichen Nießbrauchs am Unternehmen entsprechende Anwendung (BFH-Urteile in BFHE 132, 414, BStBl II 1981, 396, unter 3., und in BFHE 239, 137, BStBl II 2013, 210, Rz 34, 35).

30

c) Schließlich ist der Verpachtungsbetrieb von S auch nicht durch die Veräußerung der Hofstelle an einen Dritten aufgegeben worden (vgl. dazu BFH-Urteil vom 8. März 2007 IV R 57/04, BFH/NV 2007, 1640, unter II.3.). Dies ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig. Der Senat sieht daher insoweit von weiteren Ausführungen ab.

31

4. Nach alledem war die Zahlung für die (teilweise) Ablösung des zum (notwendigen) Betriebsvermögen der Klägerin gehörenden (Zuwendungs-)Nießbrauchs in Höhe von … € im Wirtschaftsjahr 2009/2010 betrieblich veranlasst. Sie erhöhte folglich das land- und forstwirtschaftliche Betriebsvermögen der Klägerin. Da die Klägerin für den Nießbrauch in ihrer Bilanz keinen Buchwert ansetzen konnte, war wegen der Entlassung des verkauften Grundbesitzes aus der Pfandhaft andererseits keine Betriebsvermögensminderung eingetreten.

32

Das FG hat daher zu Recht entschieden, dass der Gewinn der Klägerin für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 um … € zu erhöhen war und ihre Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für die Streitjahre deshalb um jeweils … € höher angesetzt werden mussten.

33

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Powered by WPeMatico

BFH: Keine Teilwertzuschreibung auf Verpflichtung aus Umtauschanleihe bei Deckungsbestand

Der BFH hat zur steuerbilanziellen Behandlung einer Umtauschanleihe beim Emittenten und zu den Folgen einer rückwirkenden Verschmelzung auf die Steuerbilanz der Übernehmerin entschieden (Az. I R 20/17).

BFH: Keine Teilwertzuschreibung auf Verpflichtung aus Umtauschanleihe bei Deckungsbestand

BFH, Urteil I R 20/17 vom 27.03.2019

Leitsatz

  1. Wird bei Umtauschanleihen die Option auf Aktienlieferung durch den Anleihegläubiger ausgeübt, ist die Anleiheverbindlichkeit gegen den Buchwert der abgegebenen Aktien auszubuchen. Sofern der Ansatz der Anleiheverbindlichkeit den Buchwert der Aktien übersteigt, entsteht ein Gewinn, der § 8b Abs. 2 KStG unterfällt.
  2. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 KStG kann die Anleiheverbindlichkeit wegen § 5 Abs. 1a EStG nicht mit einem über dem Nennwert liegenden Teilwert berücksichtigt werden, wenn in der Handelsbilanz eine Bewertungseinheit zwischen der Anleiheverbindlichkeit und im Bestand der Anleiheschuldnerin gehaltenen Aktien gebildet wurde.
  3. Zur Gewinnrealisierung im Hinblick auf Aktien, die dem Optionsrecht von Umtauschanleihen unterliegen.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 18.01.2017 – 10 K 3615/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine AG, ist die Konzernobergesellschaft der A-Gruppe. Im Jahr 2006 (Streitjahr) war sie mittelbar zu 100 % an der A B.V. (BV) mit Sitz in den Niederlanden beteiligt. Daneben hielt sie u.a. eine 100 %ige Beteiligung an der A GmbH (GmbH), welche ihrerseits zu 49,99 % an der A AG (AG) beteiligt war. Die restlichen 50,01 % der Anteile an der AG wurden unmittelbar von der Klägerin gehalten.

2

Die bei der Klägerin durchgeführte steuerliche Betriebsprüfung betreffend die Jahre 2005 bis 2007 führte u.a. zu folgenden Feststellungen:

3

Am … Juli 2004 war durch die BV eine Umtauschanleihe ausgegeben worden. Aufgrund Ersetzungsvertrags vom … September 2004 übernahm die Klägerin sämtliche Verpflichtungen aus der Emittentenstellung im Wege der befreienden Schuldübernahme. Nach den Anleihebedingungen handelte es sich bei der ausgegebenen Anleihe um eine mit 2,65 % p.a. niedrig verzinste Umtauschanleihe (Kombination aus niedrig verzinslicher Anleihe und Anspruch auf Erwerb von Aktien) in einem Gesamtbetrag von ca. … € ( Schuldverschreibungen im Nennbetrag zu je … €) mit einer vorgesehenen Laufzeit von drei Jahren, d.h. bis zum … Juli 2007. Zum Ende dieser Laufzeit waren die Schuldverschreibungen an die Anleihegläubiger zurückzuzahlen. Alternativ dazu hatten die Anleihegläubiger das Recht, ihre Schuldverschreibungen innerhalb eines bestimmten Ausübungszeitraums zu einem fest vereinbarten, dem damaligen Kurswert der Aktien entsprechenden Umtauschkurs von … € (bzw. ab Mai 2006 … €) je Aktie in Stückaktien der AG umzutauschen. Sämtliche für einen derartigen Umtausch der Schuldverschreibungen vorgesehenen Aktien der AG befanden sich zum Zeitpunkt der Begebung der Umtauschanleihe noch in der Hand der GmbH. Diese hatte die Aktien ihrerseits ursprünglich zu einem Kurs von … € je Aktie erworben und mit diesem Wert in ihrer Steuerbilanz ausgewiesen. Mit der wirksamen Ausübung des Umtauschrecht sendeten nach den Anleihebedingungen die Rechte des ausübenden Anleihegläubigers aus der Anleihe. Die Klägerin hatte ihrerseits das Recht, bei Ausübung des Umtauschrechts durch die Anleihegläubiger anstelle der Lieferung von Aktien einen sog. „Barausgleichsbetrag“ an die Gläubiger zu zahlen. Ferner war die Klägerin berechtigt, die Schuldverschreibungen aus Gründen einer dauerhaften Steigerung des Aktienkurses der Aktien vorzeitig zu kündigen und an die Anleihegläubiger zurückzuzahlen. Die Ausgabe der Umtauschanleihe in 2004 bildete die Klägerin handels- sowie steuerbilanziell zunächst durch Passivierung einer Anleiheverbindlichkeit in Höhe des Nominalwerts der insgesamt ausgegebenen Schuldverschreibungen von … € ab.

4

Nach Begebung der Umtauschanleihe kam es zu erheblichen Wertsteigerungen der Aktien der AG. Zum 31. Dezember 2005 hatten die Aktien bereits einen durchschnittlichen Kurswert von ca. je … €. Nach einem zwischenzeitlichen Teilrückkauf von Schuldverschreibungen in Höhe eines Nominalbetrags von … € im Oktober 2005 nahm die Klägerin aufgrund der Kurswertentwicklung der Aktie in ihrer zusammen mit der Körperschaftsteuererklärung für 2005 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) eingereichten Steuerbilanz auf den 31. Dezember 2005 eine aufwandswirksame Aufstockung der Anleiheverbindlichkeit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) um … € auf den höheren Teilwert von … € vor.

5

Handelsrechtlich bildete die Klägerin zum 31. Dezember 2005 eine Bewertungseinheit zwischen den in ihrem Bestand befindlichen Aktien der AG und der aus der Umtauschanleihe resultierenden Anleiheverbindlichkeit. Dementsprechend belief sich der Ausweis der Anleiheverbindlichkeit -abweichend von der Steuerbilanz- weiterhin auf … €. Aufgrund der gebildeten Bewertungseinheit verzichtete die Klägerin handelsrechtlich auf die Bildung einer darüber hinausgehenden Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten aus der Umtauschanleihe.

6

Bis Juli 2006 war der Kurswert der Aktien noch weiter auf durchschnittlich … € je Aktie angestiegen. Aus diesem Grunde machte die Klägerin am 3. Juli 2006 von ihrem Recht zur vorzeitigen Kündigung der Schuldverschreibungen wegen dauerhafter Steigerung des Aktienkurses Gebrauch. Die Anleihegläubiger hatten daraufhin bis zum 24. Juli 2006 die Möglichkeit, ihr Umtauschrecht wahrzunehmen und ihre Schuldverschreibungen in Aktien umzutauschen. Diese Möglichkeit nutzten fast alle Anleihegläubiger, lediglich hinsichtlich … Schuldverschreibungen wurde das Umtauschrecht nicht ausgeübt, so dass die Klägerin diese am 31. Juli 2006 zum Nominalwert von rd. … € an die Gläubiger zurückzahlte.

7

Zur Erfüllung ihrer hinsichtlich der übrigen Schuldverschreibungen nach Ausübung des Umtauschrechts gegenüber den Gläubigern bestehenden Aktienlieferungsverpflichtung erwarb die Klägerin von der GmbH im Juni/Juli 2006 insgesamt … Aktien der AG gemäß den Bedingungen eines bereits am 12. Mai 2006 geschlossenen Aktienlieferungsvertrags. Danach hatte sich die Klägerin gegenüber der GmbH zur Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des aktuellen Marktkurses der Aktien am Liefertag verpflichtet. Der von ihr geschuldete Kaufpreis belief sich auf … €.

8

Zum 3. Juli 2006 nahm die Klägerin in ihrer Steuerbilanz eine weitere aufwandswirksame Aufstockung der bei ihr bislang mit … € ausgewiesenen Anleiheverbindlichkeit auf einen Teilwert von nunmehr … € vor. Der handelsbilanzielle Ausweis der Anleiheverbindlichkeit mit … € blieb hingegen weiterhin unverändert.

9

Mit Verschmelzungsvertrag vom 28. August 2006 wurde die GmbH gemäß §§ 11 ff. des Umwandlungssteuergesetzes 2006 (UmwStG 2006) mit Rückwirkung zum 1. Januar 2006 (handelsrechtlich) bzw. 31. Dezember 2005 (steuerrechtlich) zu Buchwerten auf die Klägerin verschmolzen. Aufgrund der Buchwertverschmelzung der GmbH entsprach der steuerliche Wertansatz der für die Erfüllung des Umtauschrechts vorgesehenen Aktien der AG im Zeitpunkt der Ausübung dieses Rechts bei der Klägerin dem bislang bei der GmbH ausgewiesenen Buchwert der Aktien in Höhe von (… Aktien x … € Anschaffungskosten je Aktie =) … €. Die Verschmelzung wurde jeweils am 30. August 2006 im Handelsregister der GmbH und der Klägerin eingetragen.

10

Die Klägerin löste die in ihrer Steuerbilanz mit dem Teilwert von … € passivierte Anleiheverbindlichkeit im Zeitpunkt der Erfüllung des Aktienlieferungsanspruchs der Gläubiger ertragswirksam auf. Zugleich buchte sie die zur Erfüllung des Umtauschrechts vorgesehenen und von der GmbH erworbenen Aktien mit erfolgter Aktienlieferung zum Buchwert von … € aus. In Höhe der Differenz zwischen der weggefallenen, mit dem Marktwert der Aktien zum Lieferzeitpunkt ausgewiesenen Anleiheverbindlichkeit und dem Buchwert der Aktien, d.h. in Höhe von … €, erklärte sie in ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr einen außerordentlichen Ertrag und deklarierte diesen als nach § 8b Abs. 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (KStG) zu 95 % steuerfreien Aktienveräußerungsgewinn. Handelsrechtlich ergab sich für sie aufgrund der Ausbuchung der Anleiheverbindlichkeit mit dem in der Handelsbilanz beibehaltenen Nominalwert von … € gegen den Buchwert der erworbenen Aktien von … € unter Berücksichtigung der Rückzahlung von … Schuldverschreibungen zum Nennwert demgegenüber lediglich ein Ertrag in Höhe von … €.

11

Die Betriebsprüfer vertraten die Auffassung, dass nur ein außerordentlicher Ertrag in Höhe von … € § 8b Abs. 2 KStG unterfalle. Im Übrigen liege ein voll steuerpflichtiger Ertrag vor. Das FA folgte dem und erließ am 6. März 2014 u.a. geänderte Bescheide über Körperschaftsteuer für 2005 und 2006.

12

Die Einsprüche gegen die vorgenannten Körperschaftsteuerbescheide blieben erfolglos. Während der Körperschaftsteuerbescheid für 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. November 2014, welchem ein Ansatz der Anleiheverbindlichkeit mit einem Wert von … € zugrunde lag, bestandskräftig wurde, erhob die Klägerin gegen den Körperschaftsteuerbescheid des Streitjahres Klage. Während des Klageverfahrens erging am 29. September 2015 ein aus hier nicht streitbefangenen Gründen geänderter Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr, welcher gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens wurde. Das Finanzgericht (FG) Köln wies die Klage als unbegründet ab (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG- 2017, 1012).

13

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts geltend macht.

14

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Köln vom 18. Januar 2017 – 10 K 3615/14 aufzuheben und den Bescheid für 2006 über Körperschaftsteuer vom 6. März 2014 in Form der Einspruchsentscheidung vom 28. November 2014 und des Änderungsbescheids vom 29. September 2015 mit der Maßgabe zu ändern, dass ein zusätzlicher nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreier Gewinn aus den Aktienübertragungen im Zusammenhang mit der Umtauschanleihe in Höhe von … € berücksichtigt wird.

15

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

II.

16

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass das von der Klägerin im Streitjahr zu versteuernde Einkommen nicht um einen zusätzlichen nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreien Gewinn aus den Aktienübertragungen im Zusammenhang mit der Umtauschanleihe in Höhe von … € herabzusetzen ist.

17

1. Nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens u.a. Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG gehören, außer Ansatz. Veräußerungsgewinn i.S. des Satzes 1 ist nach Satz 2 der Vorschrift der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert).

18

2. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich im Streitjahr im Zuge der vorzeitigen Kündigung der Umtauschanleihe und der anschließenden Aktienlieferung an die Anleihegläubiger infolge der Ausbuchung der aus der Umtauschanleihe resultierenden Anleiheverbindlichkeit gegen den Buchwert der an die Anleihegläubiger gelieferten Aktien dem Grunde nach ein Veräußerungsgewinn i.S. des § 8b Abs. 2 KStG ergeben hat. Es entspricht insoweit der ganz herrschenden Meinung, dass bei Umtauschanleihen im Fall der Option auf Aktienlieferung durch die Anleihegläubiger die Anleiheverbindlichkeit gegen den Buchwert der abgegebenen Aktien auszubuchen ist. Sofern der Ansatz der Anleiheverbindlichkeit den Buchwert der (im Deckungsbestand gehaltenen) Aktien übersteigt, entsteht ein Gewinn, der § 8b Abs. 2 KStG unterfällt (vgl. Häuselmann/Wagner, Betriebs-Berater –BB- 2002, 2431, 2434; Eilers/Teufel in Eilers/Rödding/Schmalenbach, Unternehmensfinanzierung, 2. Aufl., A Rz 104; Fischer/Lackus in Bösl/ Schimpfky/von Beauvais, Fremdfinanzierung für den Mittelstand, 2014, § 9 Rz 106; Fischer, Convertible Bonds und Exchangeables, 2012, S. 217; Fischer in Bösl/Sommer, Mezzanine Finanzierung, 2006, S. 230; Häger/Müller in Häger/Elkemann-Reusch, Mezzanine Finanzierungsinstrumente, 2. Aufl., Rz 973; a.A. Briesemeister, Hybride Finanzinstrumente im Ertragsteuerrecht, 2006, S. 309). Dies ergibt sich mit dem FG bereits daraus, dass der Begriff der „Veräußerung“ i.S. des § 8b Abs. 2 KStG allgemein als Übertragung des rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums an Anteilen „gegen Entgelt“ verstanden wird. Entgelt kann dabei jede Gegenleistung im wirtschaftlichen Sinne sein (vgl. Gosch, KStG, 3. Aufl., § 8b Rz 182, m.w.N.), wozu unzweifelhaft auch der Wegfall einer Verbindlichkeit -vorliegend der aus der Umtauschanleihe resultierenden Anleiheverbindlichkeit der Klägerin- gehört.

19

3. Mit den vorgenannten Ausführungen ist die Auffassung des FA, wonach die Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG bezogen auf den sich aus der Ausbuchung der Anleiheverbindlichkeit ergebenden Gewinn insgesamt ausgeschlossen sei, unvereinbar. Das FA hat im Übrigen selbst dem angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid des Streitjahres in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. November 2014 und des Änderungsbescheids vom 29. September 2015 einen nach § 8b Abs. 2 KStG begünstigten Veräußerungsgewinn aus der Übertragung der Aktien der AG auf die Gläubiger der Umtauschanleihe zugrunde gelegt. Der Versagung der Steuerbefreiung des § 8b Abs. 2 KStG auch für diesen Betrag stünde das im finanzgerichtlichen Verfahren zu beachtende Verböserungsverbot (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) entgegen. Zu entscheiden ist danach nur noch darüber, ob sich über den vom FA anerkannten Betrag hinaus ein höherer Veräußerungsgewinn nach § 8b Abs. 2 KStG deshalb ergeben haben kann, weil die auszubuchende Anleiheverbindlichkeit statt mit ihrem Nennwert mit einem höheren, dem Marktwert der Aktien im Lieferzeitpunkt entsprechenden Wert anzusetzen war.

20

4. Gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 EStG hatte die Klägerin in ihren Bilanzen das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist. Die handelsrechtlichen GoB ergeben sich u.a. aus den Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Dritten Buchs „Vorschriften für alle Kaufleute“ der §§ 238 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB) und werden für Kapitalgesellschaften ergänzt durch die Bestimmungen der §§ 264 ff. HGB. Zu den handelsrechtlichen GoB gehört u.a. die Pflicht des Kaufmanns, in seiner Bilanz für den Schluss eines Geschäftsjahres seine Verbindlichkeiten (Schulden) vollständig auszuweisen (vgl. §§ 240 Abs. 1 und2, 242 Abs. 1, 246 Abs. 1 Satz 1 HGB). Insoweit hat der Bundesfinanzhof (BFH) mehrfach ausgesprochen, dass die für die Bewertung von Verbindlichkeiten in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG angeordnete sinngemäße Anwendung des Anschaffungswertprinzips (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG) dahin zu verstehen ist, dass ihre Bilanzierung -nach den im Steuerrecht zu beachtenden GoB- grundsätzlich zum Nennwert oder zum höheren Teilwert zu erfolgen hat (vgl. § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB; Senatsurteil vom 4. Mai 1977 -I R 27/74, BFHE 123, 20, BStBl II 1977, 802; BFH-Urteile vom 31. Januar 1980 – IV R 126/76, BFHE 130, 372, BStBl II 1980, 491; vom 22. November 1988 – VIII R 62/85, BFHE 155, 322, BStBl II 1989, 359). Teilwert ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut unter der Prämisse der Fortführung des Betriebs ansetzen würde. Für den Ansatz eines höheren Teilwerts ist auch bei Verbindlichkeiten eine voraussichtlich dauernde Werterhöhung erforderlich; ein höherer Teilwert kann mithin nur dann angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher ist als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 2009 – IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778).

21

5. Die vorgenannten Ausführungen gelten grundsätzlich auch für den steuerbilanziellen Ausweis einer Verbindlichkeit aus einer Umtauschanleihe.

22

a) Umtauschanleihen (sog. Exchangeables) sind Schuldverschreibungen, bei denen den Gläubigern regelmäßig ein Umtausch- oder (eher selten) ein Bezugsrecht auf Aktien einer dritten Gesellschaft eingeräumt wird, wobei diese Gesellschaft nicht die Sicherstellung dieses Umtausch- oder Bezugsrechts übernimmt (Groß in Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, 4. Aufl., Rz 51.18; Brandt in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rz 15.651; Wegner, Die handels- und steuerbilanzielle Behandlung elementarer und strukturierter hybrider Finanzinstrumente, 2017, S. 29; Fischer, a.a.O., S. 52 ff.; Müller-Eising in Eilers/Rödding/Schmalenbach, a.a.O., D Rz 85; Haisch in Herrmann/Heuer/Raupach, § 5 EStG Rz 1090; Häuselmann/Wagner, BB 2002, 2431, 2433). Vielmehr hält der Emittent der Umtauschanleihe die zur Sicherung des Umtauschs- oder Bezugsrechts erforderlichen -existierenden und börsenzugelassenen- (Alt-)Aktien in der Regel bereits (Groß, ebenda) oder verpflichtet sich, diese Aktien -etwa wie im Streitfall von einem konzernzugehörigen Unternehmen- zu erwerben. Zivilrechtlich handelt es sich um eine einheitliche Schuldverschreibung i.S. der §§ 793 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die ausschließlich Gläubigerrechte vermittelt, während mitgliedschaftliche Rechte erst mit Aufgabe der Gläubigerstellung infolge der Ausübung des Umtauschrechts entstehen (Wegner, a.a.O., S. 29; auch Rau, Deutsches Steuerrecht 2014, 2201, 2202 f.).

23

b) Umtauschanleihen sind in der Steuerbilanz bei ihrer Begebung -wie auch im Streitfall praktiziert- als einheitliche Verbindlichkeiten mit dem Rückzahlungsbetrag zu passivieren; die Bilanzierung zusätzlicher Stillhalterpositionen aus Verkaufsoptionen bzw. eine Aufspaltung in einen Anleiheanteil und eine Optionsprämie kommt angesichts der Einheitlichkeit der eingegangenen Verpflichtungen nicht in Betracht (Haisch, ebenda; Haisch/Helios, Rechtshandbuch Finanzinstrumente, 2011, § 2 Rz 165; Eilers/Teufel, ebenda; Korn/Strahl in Korn, § 6 EStG Rz 378; Häger/Müller in Häger/Elkemann-Reusch, a.a.O., Rz 965; Fischer, a.a.O., S. 215 f.; Fischer in Bösl/Sommer, a.a.O., S. 229; Fischer/Lackus in Bösl/Schimpfky/von Beauvais, a.a.O., § 9 Rz 106; Briesemeister, a.a.O., S. 267 f.; Häuselmann/Wagner, BB 2002, 2431, 2433).

24

c) Soweit für die der Anleihe zugrunde liegende Aktie kein Deckungsbestand unterhalten wird, scheidet bei Kurssteigerung der noch zu beziehenden Aktien in der Folgebewertung -soweit das Umtauschrecht noch nicht ausgeübt wurde- eine Teilwerterhöhung aus, weil bis zur Ausübung des Umtauschrechts lediglich eine Verpflichtung des Emittenten oder derjenigen Person, die -wie die Klägerin- die Emittentenverpflichtungen übernommen hat, zur Tilgung der Verbindlichkeit in Höhe des Nennbetrages besteht (Neitz-Hackstein, EFG 2017, 1019; a.A. Prinz, Finanz-Rundschau –FR- 2017, 735, 736). Der Risikoüberhang bezogen auf die potentielle Ausübung des Umtauschrechts ist vielmehr -bei Vorliegen der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen-durch Ausweis einer Verbindlichkeitsrückstellung abzubilden (Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 37. Aufl., § 5 Rz 270 „Umtauschanleihe“; Haisch, ebenda; Haisch/Helios, a.a.O., § 2 Rz 167; Eilers/ Teufel, ebenda; Fischer, a.a.O., S. 216; Briesemeister, a.a.O., S. 310; Häger/Müller in Häger/Elkemann-Reusch, a.a.O., Rz 967; Häuselmann/Wagner, BB 2002, 2431, 2433). Für den -steuerlich nach § 5 Abs. 4a EStG unzulässigen- Ausweis einer Drohverlustrückstellung (dafür aber Fischer in Bösl/Sommer, ebenda; Fischer/Lackus, ebenda; auch Mihm in Habersack/Mülbert/Schlitt, Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt, 3. Aufl., § 15 Rz 74) ist hingegen mangels Aufspaltbarkeit der eingegangenen Verpflichtungen kein Raum (zutreffend Häuselmann/Wagner, BB 2002, 2431, 2434; Haisch/Helios, a.a.O., § 2 Rz 167; Briesemeister, a.a.O., S. 310).

25

d) Hält der Emittent bzw. Übernehmer der Emittentenverpflichtungen zum Zwecke der Befriedigung der potentiellen Umtauschabsicht des Investors hingegen einen Deckungsbestand an zum Umtausch bestimmten Aktien vor, so ist das Risiko der Inanspruchnahme seitens des Investors durch diesen Bestand abgedeckt und scheidet -jedenfalls soweit eine Bewertungseinheit mit den zur Deckung vorgehaltenen Aktien gebildet wird- der Ausweis einer Verbindlichkeitsrückstellung bezogen auf den aus einer Kurserhöhung sich ergebenden (vermeintlichen) Risikoüberhang ebenso aus (Häger/Müller in Häger/Elkemann-Reusch, a.a.O., Rz 968; Fischer, a.a.O., S. 216; Eilers/Teufel, ebenda; Haisch/Helios, a.a.O., § 2 Rz 166) wie eine Verbindlichkeitenzuschreibung (Haisch/ Helios, ebenda).

26

6. Nach den vorstehenden Grundsätzen kann bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 KStG die Anleiheverbindlichkeit nicht mit einem über dem Nennwert liegenden Teilwert berücksichtigt werden, weil dem die von der Klägerin in der Handelsbilanz des Streitjahres beibehaltene und erst im Zeitpunkt der Geltendmachung des Aktienlieferungsanspruchs durch die Gläubiger aufgelöste Bewertungseinheit zwischen der Anleiheverbindlichkeit und den im Bestand der Klägerin gehaltenen AG-Aktien entgegensteht. Nach § 5 Abs. 1a EStG sind die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.

27

a) Es steht nach den für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden und nicht mit Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des FG außer Zweifel, dass die Klägerin über einen eigenen Bestand an AG-Aktien verfügte und zwischen der Anleiheverbindlichkeit und diesen Aktien eine Bewertungseinheit zum 31. Dezember 2005 gebildet hatte. Damit hat sie nach außen zu erkennen gegeben, dass sie diese eigenen Aktien zur Absicherung der ggf. aus der Umtauschanleihe resultierenden Aktienlieferungsansprüche der Gläubiger einsetzen wollte. Der Senat kann es insoweit offen lassen, ob bezogen auf Umtauschanleihen und mangels Aufspaltbarkeit in Anleihe- und Optionsprämie bereits handelsrechtlich ein Zwang zur Bildung einer solchen Bewertungseinheit oder lediglich ein entsprechendes Wahlrecht bestand (dazu Häuselmann/Wagner, BB 2002, 2431, 2433; Schumacher, Steuerberater-Jahrbuch 2002/2003, 441, 462; Briesemeister, a.a.O., S. 193, 266 f.; Eilers/Teufel in Eilers/Rödding/Schmalenbach, a.a.O., A 104; Fischer, a.a.O., S. 214 f.; Fischer/Lackus in Bösl/Schimpfky/von Beauvais, a.a.O., § 9 Rz 106; Haisch/Helios, a.a.O., § 2 Rz 166). Ebenso braucht er nicht der Frage nachzugehen, ob der entsprechende handelsbilanzielle Ausweis in 2005 trotz der Tatsache, dass § 5 Abs. 1a EStG erst ab dem Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden ist (Senatsurteil vom 2. Dezember 2015 – I R 83/13, BFHE 253, 104, BStBl II 2016, 831), auf die Steuerbilanz des Jahres 2005 durchschlagen konnte.

28

b) Jedenfalls hat die Klägerin die einmal gebildete Bewertungseinheit in das Jahr 2006 übernommen und ist nach § 5 Abs. 1a EStG an ihren Ausweis in der Handelsbilanz gebunden, auch dann, wenn sie die in ihrem eigenen Bestand vorhandenen AG-Aktien aufgrund der handelsrechtlich rückwirkend auf den 1. Januar 2006 vollzogenen Verschmelzung der GmbH auf sich selbst durch gattungsgleiche Aktien aus dem vormaligen Bestand der GmbH ersetzt haben sollte.

29

aa) Der Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, wonach sie die zuvor gebildete Bewertungseinheit in 2006 aufgelöst habe, stehen die eindeutigen Feststellungen des FG entgegen: Das FG hat zunächst festgestellt, dass die Klägerin in ihrer Handelsbilanz auf den 31. Dezember 2005 eine Bewertungseinheit zwischen den in ihrem Bestand befindlichen AG-Aktien und der Umtauschanleihe gebildet hatte. Diese Bewertungseinheit war damit zum 1. Januar 2006 Gegenstand des bilanziellen Anfangsvermögens der Klägerin. Die in das Jahr 2006 übernommene Bewertungseinheit ist auch erst nach Ausübung der Umtauschoption buchhalterisch aufgelöst worden; nur so ist erklärbar, dass die Ausbuchung der Anleiheverbindlichkeit nach den FG-Feststellungen mit dem „in der Handelsbilanz beibehaltenen Nominalwert“ vollzogen und ein Ertrag von (nur) … € ausgewiesen wurde.

30

bb) Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin ausgeführt hat, sie habe die im eigenen Bestand vorgehaltenen AG-Aktien nicht zur Deckung der Umtauschanleihe vorgesehen. Abgesehen davon, dass sie sich mit diesem Vortrag in Widerspruch zu der von ihr in der Handelsbilanz auf den 31. Dezember 2005 vorgenommenen Bildung einer Bewertungseinheit mit dem eigenen Aktienbestand setzt, kommt hinzu, dass sie unter dem Gesichtspunkt ihrer wirtschaftlichen Absicherung und bezogen auf die drohende Verpflichtung zur Aktienlieferung nach Ausübung der Umtauschoption (hier: im Juni/Juli 2006) die ursprünglich im Eigentum der GmbH stehenden AG-Aktien mittels Verschmelzung handelsrechtlich rückwirkend auf den 1. Januar 2006 erworben und somit den eigenen Bestand an AG-Aktien jedenfalls gattungsgleich ersetzt hatte; eine erhöhte Inanspruchnahme durch die Gläubiger drohte ihr danach zu keinem Zeitpunkt.

31

cc) Den vorstehenden Ausführungen steht § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006 nicht entgegen, wonach das Einkommen und das Vermögen der übertragenden Körperschaft sowie der Übernehmerin so zu ermitteln sind, als ob das Vermögen der Körperschaft mit Ablauf des Stichtages der Bilanz, die dem Vermögensübergang zugrunde liegt (steuerlicher Übertragungsstichtag), ganz oder teilweise auf die Übernehmerin übergegangen wäre.

32

(1) Die Norm enthält nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 17. Januar 2018 – I R 27/16, BFHE 261, 1, BStBl II 2018, 449)eine Fiktion, wonach bezogen auf die übertragende Körperschaft sowie die Übernehmerin die Einkommens- und Vermögensermittlung so vorzunehmen ist, als wäre die Übertragung des betreffenden Vermögens von der übertragenden Körperschaft auf die Übernehmerin bereits mit Ablauf des vorangegangenen steuerlichen Übertragungsstichtages vollzogen worden. Für steuerrechtliche Zwecke wird danach ein Übertragungsstichtag fingiert, der von der zivilrechtlichen Regelung über die Wirksamkeit des Übertragungsvorgangs abweicht und sich stattdessen am Stichtag der letzten -nach § 17 Abs. 2 Satz 4 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) bis zu acht Monaten vor der Registeranmeldung liegenden- handelsrechtlichen Schlussbilanz orientiert.

33

(2) Nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut erstreckt sich die Fiktionswirkung -anders als es insoweit das FG (ebenso Müller, FR 2017, 1054, 1055) gesehen hat- zwar nur auf die steuerliche Behandlung des angesprochenen übertragenen Vermögens und damit nicht auf Wirtschaftsgüter, die nicht in der Bilanz der Überträgerin ausgewiesen sind. Dies folgt daraus, dass es sich bei der Bilanz, welche dem Vermögensübergang zugrunde liegt, um die in § 17 Abs. 2 UmwG genannte Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft handelt, die der Anmeldung zur Eintragung in das Register beizufügen ist (BFH-Urteil vom 24. April 2008 – IV R 69/05, BFH/NV 2008, 1550; Senatsurteil vom 7. April 2010 – I R 96/08, BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467) und die sich nur auf das dort ausgewiesene Vermögen beziehen kann (Senatsurteil in BFHE 261, 1, BStBl II 2018, 449). Auch wenn die Rückwirkungsfiktion danach lediglich die Zuordnung des Einkommens und des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers betrifft, gelten indessen ab dem handelsrechtlichen Umwandlungsstichtag die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen und werden die Geschäftsvorfälle im Rückwirkungszeitraum und das Einkommen steuerlich dem übernehmenden Rechtsträger zugerechnet (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. November 2011, BStBl I 2011, 1314, Tz. 02.13). In den Fällen der Verschmelzung werden deshalb Liefer- und Leistungsbeziehungen zwischen dem übertragenden und dem übernehmenden Rechtsträger im Rückwirkungszeitraum für ertragsteuerliche Zwecke nicht berücksichtigt. Im Hinblick auf die in § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006 geregelte Fiktionswirkung handelt es sich insoweit mit dem FG (fiktiv) um rein innerbetriebliche Vorgänge bei der Übernehmerin (vgl. van Lishaut in Rödder/ Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2. Aufl., § 2 Rz 51; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/ Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz. 8. Aufl., § 2 UmwStG Rz 65; Dötsch/Werner in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 2 UmwStG Rz 44; Blümich/Klingberg, § 2 UmwStG 2006 Rz 43; Slabon in Haritz/Menner, Umwandlungssteuergesetz, 4. Aufl., § 2 Rz 70; Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 2 UmwStG Rz 260; alle m.w.N.). Veräußert die übertragende Körperschaft im Rückwirkungszeitraum ein (bis dahin in ihrer Bilanz ausgewiesenes) Wirtschaftsgut an die Übernehmerin, so ist der in der Buchführung ausgewiesene Gewinn des Veräußerers mithin für steuerrechtliche Zwecke zu stornieren und das Wirtschaftsgut beim Erwerber mit dem bisherigen Buchwert des Veräußerers auszuweisen. Nur diese Sichtweise entspricht der in § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006 angeordneten Rückwirkungsfiktion (van Lishaut in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, a.a.O., § 2 Rz 52; Hörtnagl, ebenda).

34

(3) (Mittelbare) Folge der vorgenannten Betrachtungsweise und der danach erforderlichen Neutralisierung ist es, dass die sich am 31. Dezember 2005 zivilrechtlich noch in der Hand der GmbH befindlichen und für den Umtausch vorgesehenen AG-Aktien zum steuerlichen Übertragungsstichtag bei der erwerbenden Klägerin mit dem bisher bei der GmbH angesetzten Buchwert auszuweisen waren (ebenso Dötsch/Werner in Dötsch/ Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 2 UmwStG Rz 24; Neitz-Hackstein, EFG 2017, 1019, 1020; Müller, FR 2017, 1054, 1055; a.A. Prinz, FR 2017, 735, 736). Dies führt dazu, dass nach Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister von einem Deckungsbestand der Klägerin an AG-Aktien auszugehen war. Der -ohne Berücksichtigung der rückwirkenden Verschmelzung- zunächst bei der GmbH realisierte Ertrag in Höhe von … € aus der Aktienlieferung nach dem am 12. Mai 2006 und damit im Rückwirkungszeitraum geschlossenen Aktienlieferungsvertrag zwischen Klägerin und GmbH war steuerrechtlich zu neutralisieren.

35

7. Auch die Bestandskraft des Körperschaftsteuerbescheids 2005 und die dortige Anerkennung der ersten Zuschreibung der Klägerin auf die Anleiheverbindlichkeit stehen den vorstehenden Ausführungen nicht entgegen. Selbst wenn man von einer zutreffenden (Höher-)Bewertung der Anleiheverbindlichkeit in der Steuerbilanz auf den 31. Dezember 2005 ausgeht, wäre aufgrund des Inkrafttretens des § 5 Abs. 1a EStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 die in 2005 vorgenommene Wertzuschreibung -hier bezogen auf den Veräußerungszeitpunkt in 2006- zu korrigieren, weil aufgrund der im Streitjahr fortgeführten Bewertungseinheit nunmehr jedenfalls durch die Neuregelung des § 5 Abs. 1a EStG der handelsbilanziell ausgewiesene Nennwert maßgeblich geworden war. Demgemäß kann sich die Klägerin (bezogen auf die stichtagsbezogene Veräußerungsgewinnermittlung nach § 8b Abs. 2 KStG) auch nicht auf die Bestandskraft des Körperschaftsteuerbescheids für 2005 berufen.

36

8. Der von der Klägerin realisierte Ertrag aus der Erfüllung ihrer aus der Umtauschanleihe resultierenden Anleiheverbindlichkeit beträgt bei Zugrundelegung zutreffender steuerbilanzieller Bewertungsansätze lediglich … €.

37

a) Bestätigung findet dieses Ergebnis in dem Umstand, dass sich die Klägerin durch die mit den Gläubigern verbindlich vereinbarten Anleihebedingungen von Anfang an einer über den Betrag von … € hinausgehende Gewinnchance begeben hatte, weil der Tilgungswert der auszukehrenden Aktien auf den Nominalbetrag der Anleiheverbindlichkeit festgeschrieben war. Eine darüber hinausgehende „Wertsteigerung“ war mithin ihrem Verfügungsbereich entzogen und konnte deshalb auch nicht Gegenstand einer (von der Klägerin verwirklichten) Gewinnrealisierung sein.

38

b) Abweichendes ergibt sich weder nach § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG noch aus den von der Klägerin angestellten weiteren Erwägungen.

39

aa) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, so bemessen sich zwar die Anschaffungskosten des eingetauschten (erhaltenen) Wirtschaftsguts gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts. Im Streitfall hat die Klägerin aber kein Wirtschaftsgut gegen Hingabe eines anderen Wirtschaftsguts erworben, welches nach § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG zu bewerten wäre, sondern lediglich Aktien zur Erfüllung der sie treffenden Anleiheverbindlichkeit hingegeben. Die Befreiung von einer Verbindlichkeit stellt aber keine auf einen Tausch gründende Anschaffung eines Wirtschaftsguts i.S. des § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG dar (Häuselmann/Wagner, BB 2002, 2431, 2433).

40

bb) Nichts anderes ergibt sich, soweit sich die Klägerin darauf berufen hat, der Ansatz des Marktwerts der Aktien im Übertragungszeitpunkt werde durch die in den Anleihebedingungen vorgesehene gleichwertige Erfüllungsmöglichkeit „Barausgleich“ bestätigt und ergebe sich unter Berücksichtigung hypothetischer Handlungsoptionen (z.B. Veräußerung der Aktien an Dritte vor Ausübung des Umtauschrechts). Das anhängige Verfahren ist nicht nach den möglicherweise eintretenden Rechtsfolgen eines gedachten, sondern nach den für den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt einschlägigen Rechtsvorschriften zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 2018 – I R 48/15, BFHE 261, 8, BStBl II 2019, 45).

41

9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Powered by WPeMatico

BFH: Rechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid des FA nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Wenn der Rechtsstreit gegen den Duldungsbescheid des FA nicht mehr anhängig ist, kann der Insolvenzverwalter das Verfahren nicht mehr aufnehmen. Dies u. a. entschied der BFH (Az. VII B 65/19).

BFH: Rechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid des FA nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BFH, Beschluss VII B 65/19 vom 24.07.2019

Leitsatz

  1. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Anfechtungskompetenz aus §§ 4, 11 AnfG auf den Insolvenzverwalter über.
  2. Wenn der Rechtsstreit gegen den Duldungsbescheid des FA nicht mehr anhängig ist, kann der Insolvenzverwalter das Verfahren nicht mehr aufnehmen (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 18. September 2012 – VII R 14/11, BFHE 238, 505, BStBl II 2013 S. 128).
  3. Hat das FG die Anfechtungsklage gegen den Duldungsbescheid als unbegründet abgewiesen, kommt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für den Insolvenzverwalter nach § 727 ZPO nicht in Betracht.
  4. Das FA kann den Anfechtungsanspruch gegen den Anfechtungsgegner während des Insolvenzverfahrens auch mit Zustimmung des Insolvenzverwalters nicht selbst weiterverfolgen (Fortführung Senatsurteil vom 29. März 1994 – VII R 120/92, BFHE 174, 295, BStBl II 1995 S. 225).

    Das Urteil im Volltext finden Sie auf der Homepage des BFH.

 

Powered by WPeMatico

BFH: Keine Gewährung der erweiterten Kürzung bei Beteiligung einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft an einer grundstücksverwaltenden, gewerblich geprägten Personengesellschaft

Der BFH hatte u. a. zu entscheiden, ob einer Personengesellschaft, die neben der Verwaltung eigenen Grundbesitzes eine Beteiligung an einer gewerblich geprägten, ihrerseits ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltenden Personengesellschaft hält, die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen zusteht (Az. IV R 44/16).

BFH: Keine Gewährung der erweiterten Kürzung bei Beteiligung einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft an einer grundstücksverwaltenden, gewerblich geprägten Personengesellschaft

BFH, Urteil IV R 44/16 vom 27.06.2019

Leitsatz

Das Halten einer Beteiligung an einer gewerblich geprägten, grundstücksverwaltenden Personengesellschaft verstößt gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (Bestätigung der Rechtsprechung).

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 25.05.2016 – 1 K 51/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die Streitjahre 1999 bis 2003 die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu gewähren ist.

2

Die Klägerin wurde im Dezember 1998 in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG gegründet. Unternehmensgegenstand ist die Vornahme von Grundstücksgeschäften aller Art, insbesondere die Verwaltung eigenen Grundbesitzes sowie alle hiermit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Gesellschafter der Klägerin waren zunächst die X-GmbH als Komplementärin ohne eigene Kapitaleinlage sowie B und C als Kommanditisten. C und B legten als Kommanditeinlagen sämtliche Anteile an mehreren (Grundstücks-)GbR ein, an denen ausschließlich sie beteiligt waren. C war darüber hinaus zu 50 % an weiteren Grundstücks-GbR beteiligt. Diese Anteile brachte er ebenfalls als weitere Kommanditeinlage in die Klägerin ein.

3

Mit Wirkung zum 01.01.1999 trat die J-GmbH & Co. KG (J-KG) der Klägerin als weitere persönlich haftende Gesellschafterin und fortan alleinige Geschäftsführerin bei. Einzige persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin der J-KG war die I-GmbH. Außerdem trat die J-KG mit Wirkung zum 01.01.1999 auch den GbR bei, an denen die Klägerin zu 50 % beteiligt war (GbR N und GbR M). Dabei leistete sie keine Einlage, sondern erbrachte ihren Gesellschafterbeitrag durch die Übernahme der alleinigen Geschäftsführung.

4

In ihren Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre beanspruchte die Klägerin bei der Ermittlung des Gewerbeertrags jeweils die erweiterte Kürzung für die Verwaltung eigenen Grundbesitzes nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) folgte den Erklärungen zunächst und setzte den Gewerbesteuermessbetrag für die Streitjahre jeweils auf 0 €fest. Die Bescheide ergingen gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

5

Im Rahmen einer später durchgeführten Außenprüfung stellte sich das FA auf den Standpunkt, dass der Klägerin die erweiterte Kürzung nicht gewährt werden könne. Das Halten der Beteiligung an der gewerblich geprägten GbR N verstoße nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, weil insoweit kein eigener Grundbesitz der Klägerin verwaltet werde. In den daraufhin ergangenen Änderungsbescheiden wurde nunmehr lediglich die Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG berücksichtigt.

6

Während der hiergegen gerichteten Einspruchsverfahren ergingen für 2002 und für 2003 weitere Änderungsbescheide.

7

Mit Einspruchsentscheidung vom 17.02.2015 wies das FA die Einsprüche als unbegründet zurück.

8

Das Finanzgericht (FG) wies die daraufhin erhobene Klage mit Urteil vom 25.05.2016 – 1 K 51/15 ab. Zu Recht habe das FA der Klägerin lediglich den Kürzungsbetrag gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG und nicht die sog. erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gewährt. Bei den Beteiligungsgesellschaften handele es sich jeweils um gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewerblich geprägte Personengesellschaften. Die mitunternehmerische Beteiligung an einer solchen gewerblich geprägten Personengesellschaft stelle sich als gewerbliches Unternehmen der Obergesellschaft dar. Das Halten einer solchen Beteiligung sei weder als Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes zu beurteilen, noch handele es sich um eine der in § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG angeführten kürzungsunschädlichen Tätigkeiten. Die mitunternehmerische Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft sei bei der Prüfung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Kürzungsvorschrift vorliegen, auch dann zu berücksichtigen, wenn der Gewinnanteil aus dieser Beteiligung nicht in dem Gewerbeertrag enthalten sei. Die beiden Betätigungen „Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes“ und „mitunternehmerische Beteiligung an einer gewerblich geprägten GbR“ stellten ein einheitliches Unternehmen dar.

9

Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 5 Abs. 1 Satz 3, § 9 Nr. 1 Satz 2, § 9 Nr. 2 GewStG und des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes.

10

Sie beantragt,

das Urteil des FG, die Gewerbesteuermessbescheide für 1999, 2000 und 2001 vom 04.01.2007, für 2002 vom 04.01.2007 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 20.04.2007 sowie den Gewerbesteuermessbescheid für 2003 vom 05.09.2007 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 20.11.2007 und die Einspruchsentscheidung vom 17.02.2015 aufzuheben.

11

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe:

II.

12

Die Revision hat keinen Erfolg und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Zu Recht hat das FG entschieden, dass der Klägerin die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zu gewähren ist.

13

1. Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes gekürzt (sog. einfache Kürzung). An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt nach § 9Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte Kürzung).

14

a) Nach ständiger Rechtsprechung verstößt die Beteiligung eines grundstücksverwaltenden, dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtigen Unternehmens an einer ebenfalls grundstücksverwaltenden, gewerblich geprägten Personengesellschaft gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Denn das Halten einer solchen Beteiligung gehört nicht zum Katalog der prinzipiell unschädlichen Tätigkeiten in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (BFH-Urteile vom 22.01.1992 – I R 61/90, BFHE 167, 144, BStBl II 1992, 628; vom 19.10.2010 – I R 67/09, BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367; vom 30.11.2005 – I R 54/04, BFH/NV 2006, 1148; BFH-Beschluss vom 17.10.2002 – I R 24/01, BFHE 200, 54, BStBl II 2003, 355).

15

aa) Das Halten einer Beteiligung an einer gewerblich geprägten, grundstücksverwaltenden Personengesellschaft ist keine Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes. Insoweit unterscheidet sich dieser Fall von dem Fall der Beteiligung eines grundstücksverwaltenden, dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtigen Unternehmens an einer nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft, der Gegenstand des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 25.09.2018 – GrS 2/16 (BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262) war.

16

(1) Für die Zurechnung von Wirtschaftsgütern einer rein vermögensverwaltenden Personengesellschaft gilt die Bruchteilsbetrachtung gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO. Danach sind Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, den Beteiligten anteilig zuzurechnen, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Eine solche getrennte Zurechnung ist bei einer Beteiligung an einer rein vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft für die Besteuerung erforderlich. Denn die Gesellschafter einer solchen Personengesellschaft sind steuerrechtlich jeweils eigenständig zu behandeln. Daher ist auch eine getrennte Zurechnung der anteiligen Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft, die ihren Gesellschaftern zur gesamten Hand zustehen und aus denen sie ihren jeweiligen Vermietungsertrag erzielen, Grundlage der Besteuerung. Für die Frage, ob in solchen Fällen beim Gesellschafter der rein vermögensverwaltenden Personengesellschaft anteilig jeweils ein eigenes Wirtschaftsgut vorliegt, kommt es auch nicht darauf an, ob der Gesellschafter diesen Anteil im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen hält. Denn in beiden Fällen liegt anteilig entsprechend dem Umfang des Anteils am Gesellschaftsvermögen ein eigenes Wirtschaftsgut vor. Diese Qualifikation gilt unabhängig davon, ob es dem umfassend steuerverhafteten Betriebsvermögen oder dem ggf. einkommensteuerrechtlich nicht erheblichen Privatvermögen zuzuordnen ist. Im Ergebnis liegt nach Maßgabe der durch § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO angeordneten Bruchteilsbetrachtung jedenfalls im Umfang dieses Anteils ein eigenes Wirtschaftsgut vor, im Fall der Beteiligung an einer rein vermögensverwaltenden Personengesellschaft also regelmäßig eigener Grundbesitz (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 110 f.).

17

Allein dadurch, dass eine gewerblich geprägte Personengesellschaft Gesellschafterin einer rein vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist, entfaltet sie auch noch keine Tätigkeit, die über dieses ausschließliche „Verwalten und Nutzen“ eigenen Grundbesitzes i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG hinausgeht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verwaltung und Mitwirkungsrechte der Gesellschafterin ihren Miteigentumsanteilen entsprechen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 112 ff.). Stellt sich die Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft danach als Verwaltung eigenen Grundbesitzes dar, kann diese „Tätigkeit“ als solche nicht zugleich eine schädliche Tätigkeit „Halten einer Beteiligung“ sein, die zur Versagung der erweiterten Kürzung führt.

18

(2) Anders liegt der Fall der Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden, gewerblich geprägten Personengesellschaft. Einkommensteuerrechtlich gehören Wirtschaftsgüter, die bürgerlich-rechtlich oder wirtschaftlich Gesamthandsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft sind, grundsätzlich zu deren Betriebsvermögen und nicht -auch nicht anteilig- zum Betriebsvermögen eines an einer solchen Gesellschaft betrieblich Beteiligten. Insoweit wird § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO durch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG verdrängt. Dies gilt auch für gewerblich geprägte Personengesellschaften, da sie -obwohl nicht gewerblich tätig- nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als Gewerbebetrieb gelten (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 21.07.2016 – IV R 26/14, BFHE 254, 371, BStBl II 2017, 202, m.w.N.). Bezogen auf den Grundbesitz im Gesamthandsvermögen einer solchen Gesellschaft verwalten und nutzen deren Gesellschafter auch nicht anteilig eigenen Grundbesitz. Dementsprechend kann das „Halten einer Beteiligung“ in einem solchen Fall nicht im „Verwalten und Nutzen eigenen Grundbesitzes i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG“ bestehen. Vielmehr übt der Gesellschafter insoweit eine Tätigkeit aus, die, da sie nicht im Katalog der prinzipiell unschädlichen Tätigkeiten enthalten ist, zur Versagung der erweiterten Kürzung führt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 167, 144, BStBl II 1992, 628; in BFH/NV 2006, 1148; in BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367; BFH-Beschlüsse in BFHE 200, 54, BStBl II 2003, 355; vom 02.02.2001 – VIII B 56/00, BFH/NV 2001, 817).

19

bb) Das Halten einer Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ist auch keine Verwaltung und Nutzung von Kapitalvermögen. Kapitalvermögen i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sind Wirtschaftsgüter, deren Nutzung zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG führt, sofern nicht§ 20 Abs. 8 EStG eingreift. Eine Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (so bereits BFH-Urteil in BFHE 167, 144, BStBl II 1992, 628).

20

cc) Eine derartige Beteiligung ist auch keine Betreuung von Wohnungsbauten oder Errichtung und Veräußerung von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (so bereits BFH-Urteil in BFHE 167, 144, BStBl II 1992, 628).

21

dd) Handelt es sich bei dem Beteiligungsunternehmen um eine gewerblich geprägte, grundstücksverwaltende Personengesellschaft, die nur vermögensverwaltend tätig ist und deshalb allein wegen ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, so kann zwar sie die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen. Die Beschränkung des Beteiligungsunternehmens (Untergesellschaft) auf eine grundstücksverwaltende Tätigkeit wirkt sich aber nicht auf ein an ihr beteiligtes Unternehmen (Obergesellschaft) aus. Ob gesellschaftsrechtlich verbundene,gewerbesteuerpflichtige Unternehmen die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung erfüllen, ist für jedes der Unternehmen einzeln zu prüfen und zu entscheiden (so bereits BFH-Urteil in BFHE 167, 144, BStBl II 1992, 628; vgl. ferner für Fälle der Organschaft BFH-Urteil vom 30.07.1969 – I R 21/67, BFHE 96, 362, BStBl II 1969, 629).

22

ee) Das Innehaben der Beteiligung ist auch nicht dem begünstigten Tätigkeitsbereich der Grundstücksverwaltung zuzuordnen. Zwar hat die Rechtsprechung in den Begriff der Grundstücksverwaltung auch „Nebengeschäfte“ einbezogen, zugleich aber diesen Bereich nur auf Geschäfte bezogen, die der Grundstücksnutzung und -verwaltung im eigentlichen Sinne dienen und als „zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden“ können. Dazu gehört die Beteiligung an einer ihrerseits grundstücksverwaltenden Gesellschaft nicht (so bereits BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1148).

23

b) Danach sind FA und FG zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zu gewähren ist.

24

Sowohl bei der Klägerin als auch bei der GbR N und der GbR M, an denen sie in den Streitjahren beteiligt war, handelte es sich jeweils um grundstücksverwaltende, gewerblich geprägte Personengesellschaften. Da dies zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.

25

Da damit die Klägerin in den Streitjahren an ihrerseits zwar grundstücksverwaltenden, aber jeweils gewerblich geprägten Personengesellschaften beteiligt war, haben FA und FG ihr zu Recht nur die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG, nicht aber die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gewährt.

26

2. Die hiergegen gerichteten Einwände der Klägerin greifen -auch unter Berücksichtigung des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 28.06.2019- nicht durch.

27

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin bestimmt sich der Begriff des „Unternehmens“ i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht nach § 7 i.V.m. §§ 8, 9 GewStG, sondern ist gleichbedeutend mit dem Begriff „Gewerbebetrieb“ i.S. des § 2 GewStG.

28

aa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ein gewerbliches Unternehmen i.S. des EStG zu verstehen. Für die Bestimmung des Gewerbebetriebs verweist das GewStG damit auf § 15 EStG. Demgemäß bestimmt sich auch der Umfang eines gewerblichen Unternehmens allein nach den jeweiligen Bestimmungen des § 15 EStG und nicht nach § 7 GewStG. Diese Norm hat erst Bedeutung für die logisch nachrangige Frage, wie die für den entsprechenden Gewerbebetrieb festzusetzende Gewerbesteuer ermittelt wird. Insoweit bestimmt § 6 GewStG als Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer des Gewerbebetriebs dessen Gewerbeertrag. Dieser Gewerbeertrag -nicht aber schon der Umfang des Gewerbebetriebs selbst- bestimmt sich nach § 7 GewStG. Erst in diesem Zusammenhang sind auch die Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften der §§ 8, 9 GewStG von Bedeutung. Das GewStG bestimmt also in seinem § 2 zunächst das Steuerobjekt der Gewerbesteuer -den Gewerbebetrieb, der sich bei Personengesellschaften nach § 15 EStG richtet-, und legt im Anschluss daran in § 6 den Gewerbeertrag als die Besteuerungsgrundlage fest, nach der sich die für den Gewerbebetrieb festzusetzende Gewerbesteuer richtet. Die §§ 7 ff. GewStG kommen erst im Rahmen der Ermittlung dieses Gewerbeertrags zur Anwendung. Dabei bestimmt nicht § 9 GewStG, was unter dem Gewerbeertrag als Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer (§ 6 GewStG) zu verstehen ist, sondern § 7 GewStG. § 9 GewStG setzt folglich gewerbesteuerpflichtige Erträge voraus; nur diese können nach § 9 GewStG gekürzt werden (vgl. auch BFH-Urteil vom 18.12.2014 – IV R 22/12, BFHE 248, 354, BStBl II 2015, 606).

29

bb) Bezogen auf den Streitfall gehörten danach die Beteiligungen der Klägerin an den grundstücksverwaltenden, aber ihrerseits gewerblich geprägten GbR gewerbesteuerrechtlich zum Gewerbebetrieb der Klägerin. Als gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG unterhielt die Klägerin einen Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG. Anders als eine natürliche Person kann eine Personengesellschaft zur gleichen Zeit nur einen Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG unterhalten, wobei dies auch dann gilt, wenn sie gleichzeitig sachlich an sich selbständige Tätigkeiten ausübt (z.B. BFH-Urteil vom 04.05.2017 – IV R 2/14, BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 36). Zu diesem Gewerbebetrieb der Klägerin gehörten danach auch ihre Beteiligungen an der GbR N und an der GbR M.

30

b) Auch aus § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG ergibt sich nichts Anderes.

31

Schuldner der Gewerbesteuer ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Unternehmer. Das ist derjenige, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird (§ 5 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner die Gesellschaft (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Da, wie dargelegt, auch die Beteiligungen an den ihrerseits gewerblich geprägten GbR zum Gewerbebetrieb der Klägerin gehören, schuldet sie grundsätzlich auch für die aus diesen Beteiligungen bezogenen Erträge Gewerbesteuer. Dass damit letztlich die nämlichen Erträge sowohl bei der Untergesellschaft als auch bei der Obergesellschaft dem Grunde nach gewerbesteuerbar sind und damit ggf. zweimal der Gewerbesteuer unterworfen würden, wird durch die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG verhindert. Danach wird der nach den Vorschriften des EStG ermittelte Gewinn der Klägerin aus ihrem Gewerbebetrieb, zu dem auch die Beteiligungserträge gehören, um die Anteile am Gewinn der Beteiligungsgesellschaften gekürzt, also letztlich um diese Beteiligungserträge. Das ändert aber nichts daran, dass die streitigen Beteiligungen auch gewerbesteuerrechtlich zum Gewerbebetrieb der Klägerin gehören und es sich bei den Beteiligungserträgen dem Grunde nach um Erträge des Gewerbebetriebs handelt, für den die Klägerin nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG Gewerbesteuer schuldet.

32

c) Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass sich auch aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG den Begriff „Unternehmer“, in Satz 2 der Vorschrift hingegen den des „Unternehmens“ verwendet, die von der Klägerin daraus abgeleiteten Folgen nicht entnehmen lassen.

33

d) Auch die Beschränkung des Beteiligungsunternehmens auf eine grundstücksverwaltende Tätigkeit wirkt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf ein an ihr beteiligtes Unternehmen aus. Ob gesellschaftsrechtlich verbundene, gewerbesteuerpflichtige Unternehmen die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung erfüllen, ist, wie bereits ausgeführt, für jedes der Unternehmen einzeln zu prüfen und zu entscheiden. Zudem rechtfertigt es der Normzweck der Verwaltungsvereinfachung, dass nicht weiter zu prüfen ist, welchen Tätigkeiten das Beteiligungsunternehmen (Untergesellschaft) seinerseits nachgeht und ob es allein wegen seiner Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt (vgl. BFH-Urteil vom 19.07.2018 – IV R 39/10, BFHE 262, 149, BStBl II 2019, 77, Rz 28, zu der vergleichbaren Frage, ob das Beteiligungsunternehmen im Rahmen des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG die Verhältnisse des an ihm beteiligten Unternehmens zu prüfen hat). Soweit die Klägerin vorträgt, für die Verwaltung entstehe kein unverhältnismäßiger Aufwand, wenn man dem Steuerpflichtigen die entsprechende Nachweispflicht auferlege, kann sich der Senat dem nicht anschließen. Denn es bliebe Aufgabe des für die Besteuerung der Obergesellschaft zuständigen Finanzamts, die vom Steuerpflichtigen vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der Verhältnisse der Untergesellschaft auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen und ggf. weitere eigene Ermittlungen anzustellen. Der dadurch bedingte, nicht unerhebliche Verwaltungsaufwand bliebe insbesondere auch angesichts des Umstands, dass ein Steuerpflichtiger in der Situation der Klägerin die gewerbesteuerliche Belastung seiner Grundstückserträge durch einfache gesellschaftsrechtliche Gestaltung (Ausgliederung der Beteiligungen in eine personenidentische Gesellschaft) vermeiden kann, unverhältnismäßig.

34

e) Entgegen der Auffassung der Klägerin wird ihr die erweiterte Kürzung nicht mit der Begründung verwehrt, sie verwalte und nutze auch fremden Grundbesitz, nämlich den, der den Untergesellschaften zuzurechnen ist. Was die Verwaltung und Nutzung von Grundbesitz betrifft, verwaltet und nutzt die Klägerin nur eigenen Grundbesitz. Neben dieser Tätigkeit übt sie aber mit dem Halten der Beteiligungen an den GbR noch eine weitere Tätigkeit aus, die, da sie nicht zu den in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG abschließend aufgeführten unschädlichen Tätigkeiten gehört, schädlich ist. Wegen der Ausübung dieser weiteren Tätigkeit verwaltet und nutzt sie nicht ausschließlich eigenen Grundbesitz und erfüllt folglich nicht die Voraussetzungen für die Gewährung der erweiterten Kürzung.

35

3. Einer Anrufung des Großen Senats des BFH zur Klärung der Streitfrage bedarf es nicht. Mit der hier vertretenen Auffassung weicht der Senat weder von Entscheidungen anderer Senate des BFH ab, noch kommt der Streitfrage, insbesondere angesichts des jüngst ergangenen Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262 i.S. des § 11 Abs. 4 FGO grundsätzliche Bedeutung zu. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Vorlagebeschluss des Senats in BFHE 254, 371, BStBl II 2017, 202. In dem dort unter Rz 47 gebildeten Vergleichsfall ging es ausschließlich um die Gewerbesteuerbelastung der Beteiligungseinkünfte, nicht um die der Einkünfte der Obergesellschaft aus der Verwaltung und Nutzung ihres eigenen Grundbesitzes.

36

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Powered by WPeMatico

Bundesregierung verabschiedet Blockchain-Strategie

Das Bundeskabinett hat die Blockchain-Strategie verabschiedet. Mit dieser will sie die Chancen dieser Technologie nutzen und ihre Potenziale für die digitale Transformation mobilisieren. Das BMWi und das BMF haben sie unter Einbeziehung der übrigen Ressorts erarbeitet.

Bundesregierung verabschiedet Blockchain-Strategie

BMF/BMWi, Pressemitteilung vom 18.09.2019

Das Bundeskabinett hat am 18.09.2019 die Blockchain-Strategie verabschiedet. Mit ihrer Blockchain-Strategie will die Bundesregierung die Chancen dieser Technologie nutzen und ihre Potenziale für die digitale Transformation mobilisieren. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) haben sie unter Einbeziehung der übrigen Ressorts erarbeitet.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Die Potenziale der noch jungen Blockchain-Technologie sind hoch. Deutschland ist dabei weltweit unter den führenden Standorten. Mit der Blockchain-Strategie wollen wir dazu beitragen, diesen Vorsprung zu halten und ausbauen. Ein Fokus liegt dabei im Energiebereich. Hier können wir doppelt punkten, indem wir in Pilotprojekten die Chancen der Blockchain-Technologie nutzen und gleichzeitig die Digitalisierung der Energiewende vorantreiben.“

Bundesfinanzminister Olaf Scholz: „Wir wollen vorne mit dabei sein und Deutschland als einen führenden Technologie-Standort weiter stärken. Die Blockchain-Technologie kann dazu einen Beitrag leisten. Sie ist ein Baustein für das Internet der Zukunft. Gleichzeitig müssen wir die Verbraucher und die staatliche Souveränität schützen. Ein Kernelement der staatlichen Souveränität ist die Herausgabe einer Währung, wir werden sie nicht Privatunternehmen überlassen.“

Mit ihrer Blockchain-Strategie will die Bundesregierung die Chancen dieser Technologie nutzen und ihre Potenziale für die digitale Transformation mobilisieren. Dazu werden Maßnahmen in fünf Aktionsfeldern vorgelegt:

  1. Stabilität sichern und Innovationen stimulieren: Blockchain im Finanzsektor
  2. Innovationen ausreifen: Förderung von Projekten und Reallaboren
  3. Investitionen ermöglichen: Klare, verlässliche Rahmenbedingungen
  4. Technologie anwenden: Digitale Verwaltungsdienstleistungen
  5. Informationen verbreiten: Wissen, Vernetzung und Zusammenarbeit

Die Blockchain-Technologie ist eine der meist diskutierten digitalen Innovationen. Mit ihrer Strategie setzt die Bundesregierung die Rahmenbedingungen für Innovationen auf Basis der Blockchain-Technologie. Die Potenziale der Blockchain-Technologie sollen erschlossen und Missbrauchsmöglichkeiten verhindert werden. Dabei ist die Bundesregierung dem Prinzip der Technologieneutralität verpflichtet.

Powered by WPeMatico

Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns bei Entnahme aus einem Betriebsvermögen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 EStG)

Das BMF teilt mit, dass die Randziffer 34 des Schreibens vom 05.10.2000 aufgehoben wurde (Az. IV C 1 – S-2256 / 19 / 10002 :001).

Einkommensteuer

Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns bei Entnahme aus einem Betriebsvermögen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 EStG)

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2256 / 19 / 10002 :001 vom 03.09.2019

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Randziffer 34 des BMF-Schreibens IV C 3 – S-2256 – 263/00 vom 05.10.2000 (BStBl I S. 1383) aufgehoben.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Powered by WPeMatico