Maßnahmen gegen „Share Deals“

Die Bundesregierung will die missbräuchliche Praxis der Steuervermeidung durch sog. Share Deals beim Erwerb von Immobilien unterbinden. Dazu hat sie einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (19/13437) vorgelegt.

Maßnahmen gegen „Share Deals“

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.09.2019

Die Bundesregierung will die missbräuchliche Praxis der Steuervermeidung durch sog. Share Deals beim Erwerb von Immobilien unterbinden. Die Praxis habe gezeigt, dass es besonders im Bereich hochpreisiger Immobilientransaktionen immer wieder gelinge, durch gestalterische Maßnahmen die Grunderwerbsteuer zu vermeiden, heißt es in dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes ( 19/13437 ).

Wie die Regierung erläutert, wird Grunderwerbsteuer immer dann fällig, wenn das Eigentum an einem Grundstück übergeht. Um Grunderwerbsteuer zu vermeiden, werde häufig ein Unternehmen gegründet, dessen einziger Vermögensgegenstand ein Grundstück sei. Wenn statt des Grundstücks tatsächlich Anteile an dieser Gesellschaft erworben würden, bleibe die Gesellschaft rechtlich Eigentümerin des Grundstücks. Ein Eigentumswechsel finde nicht statt. Nach der bisherigen Steuerregelung wird bei einem Erwerb von weniger als 95 Prozent der Anteile einer solchen Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren keine Grunderwerbsteuer fällig. Es werde davon ausgegangen, dass das Gestaltungsmodell Share Deals in der gegenwärtigen Rechtslage bei hochpreisigen Transaktionen zu durchaus nennenswerten Steuermindereinnahmen führen dürfte, die allerdings in der Höhe nicht genau bestimmbar sein, da über steuerfreie Transaktionen von Seiten der Länder keine Aufzeichnung geführt würden, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs.

Die Neuregelung sieht vor, dass die Beteiligungsschwelle, ab der ein Grundstückserwerb angenommen wird, auf 90 Prozent abgesenkt wird. Außerdem soll die Frist verlängert werden, innerhalb derer die Anteilskäufe der neuen Eigentümer berücksichtigt werden. Sie soll statt fünf in Zukunft zehn Jahre betragen.

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BFH konkretisiert das steuerliche Abzugsverbot für (Kartell-)Geldbußen

Der BFH entschied, dass eine bei einer Bußgeldfestsetzung gewinnmindernd zu berücksichtigende „Abschöpfung“ der aus der Tat erlangten Vorteile nicht bereits dann vorliegt, wenn die Geldbuße lediglich unter Heranziehung des tatbezogenen Umsatzes ermittelt wird und sich nicht auf einen konkreten Mehrerlös bezieht (Az. XI R 40/17).

BFH konkretisiert das steuerliche Abzugsverbot für (Kartell-)Geldbußen

BFH, Pressemitteilung Nr. 60/19 vom 26.09.2019 zum Urteil XI R 40/17 vom 22.05.2019

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 22.05.2019 – XI R 40/17 entschieden, dass eine bei einer Bußgeldfestsetzung gewinnmindernd zu berücksichtigende „Abschöpfung“ der aus der Tat erlangten Vorteile nicht bereits dann vorliegt, wenn die Geldbuße lediglich unter Heranziehung des tatbezogenen Umsatzes ermittelt wird und sich nicht auf einen konkreten Mehrerlös bezieht.Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darf eine von einer inländischen Behörde festgesetzte Geldbuße den Gewinn nicht mindern. Dieses Abzugsverbot gilt nach Satz 4 Halbsatz 1 dieser Regelung allerdings nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind. Daher ist das Abzugsverbot bei einer sog. Bruttoabschöpfung nicht bzw. insoweit nicht anzuwenden, um eine doppelte Steuerbelastung auszuschließen.

Im Streitfall wurde gegen die Klägerin durch das Bundeskartellamt (BKartA) wegen unerlaubter Kartellabsprachen ermittelt. Im Rahmen eines Angebots zur einvernehmlichen Verfahrensbeendigung („Settlement-Schreiben“) teilte die Behörde im Juli 2013 die Absicht mit, ein Bußgeld in genau bezifferter Höhe festzusetzen. Im Februar 2014 verhängte das BKartA das Bußgeld in der angedrohten Höhe. Die Klägerin bildete in ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 2013 wegen des angedrohten Bußgeldes eine handelsrechtliche Rückstellung; einen Teilbetrag davon berücksichtigte sie unter Hinweis auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG einkommensmindernd, da sie (insoweit) von einer sog. Bruttoabschöpfung ausging. Dem folgte weder das Finanzamt noch das Finanzgericht.

Der BFH wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück. Zwar sei die Bildung einer steuerwirksamen Rückstellung im Hinblick auf eine am maßgeblichen Bilanzstichtag noch nicht verhängte (aber angedrohte) Kartellgeldbuße möglich. Nach dem Urteil des BFH enthielt die angedrohte und dann auch festgesetzte Geldbuße aber überhaupt keinen Abschöpfungsteil. Hierfür reiche die Liquiditätsbelastung aufgrund des Bußgelds nicht aus. Die Geldbuße müsse vielmehr auf die Abschöpfung eines konkreten Mehrerlöses bezogen sein. Demgegenüber sei im Streitfall ein „kartellbedingter“ Gewinn nicht ermittelt worden. Die nur pauschale Berücksichtigung eines tatbezogenen Umsatzes reiche für die Annahme einer Abschöpfung nicht aus.

Zum Abzugsverbot für Geldbußen bei Kartellgeldbuße

Leitsatz:

Die bloße Heranziehung des tatbezogenen Umsatzes zur Ermittlung der Höhe einer am maßgeblichen Bilanzstichtag angedrohten und nachfolgend auch festgesetzten Kartellgeldbuße bewirkt keine Abschöpfung des unrechtmäßig erlangten wirtschaftlichen Vorteils i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24.11.2016 – 10 K 659/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Streitig ist, ob dem einkommens- und gewerbeertragsmindernden Ansatz einer Rückstellung (Kartellgeldbuße) das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entgegensteht.

2

Gegen die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine AG, und weitere Betroffene wurde im Jahr 2013 (Streitjahr) durch das Bundeskartellamt (BKartA) wegen unerlaubter Kartellabsprachen ermittelt. Am 18.07.2013 unterrichtete das BKartA die Klägerin im Rahmen eines Angebots zur einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (Settlement-Schreiben) über seine Absicht, ihr gegenüber ein Bußgeld in Höhe von … € festzusetzen. Es legte der Klägerin als Nebenbetroffene des Bußgeldverfahrens zur Last, dass es unter ihrer Mitwirkung zu verbotenen Kartellabsprachen gekommen sei.

3

Mit Bescheid vom 25.02.2014 verhängte das BKartA das Bußgeld in der angedrohten Höhe. Die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils i.S. von § 34 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) i.d.F.vom 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1750) ordnete das BKartA nicht an. Der Zumessung des Bußgeldes lagen die Leitlinien für die Bußgeldzumessung in Kartellordnungswidrigkeitenverfahren 2013 vom 25.06.2013 (Leitlinien 2013) zugrunde.

4

Die Klägerin bildete in ihrer Bilanz auf den 31.12.2013 wegen des angedrohten Kartellbußgeldes eine handelsrechtliche Rückstellung in Höhe von … €. Da sie hiervon 49 % i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG für steuerrechtlich abzugsfähig hielt, minderte sie im Rahmen ihrer Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr den erklärten Gewinn bzw. Gewerbeertrag um einen Betrag von … €.

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) veranlagte die Klägerin zunächst insoweit erklärungsgemäß (Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheid vom 21. bzw. 24.04.2015).Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

6

Später rechnete das FA den streitgegenständlichen Rückstellungsbetrag jedoch dem Gewinn bzw. Gewerbeertrag hinzu und änderte die Festsetzungen (Änderungsbescheide vom 28.05.2015).

7

Die gegen die den Vorbehalt der Nachprüfung aufrechterhaltende ablehnende Einspruchsentscheidung und Änderungsbescheide vom 03.03.2016 erhobene Klage, mit der die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgte, hinsichtlich der den Kartellrechtsverstoß betreffenden Rückstellung auf den 31.12.2013 bei der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung für das Streitjahr betrieblichen Aufwand in Höhe von … € zu berücksichtigen, hatte keinen Erfolg.

8

Das Finanzgericht (FG) Köln führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 377 veröffentlichten Urteil vom 24.11.2016 – 10 K 659/16 im Wesentlichen aus, dass entgegen der Auffassung der Klägerin der wirtschaftliche Vorteil aus dem Kartellrechtsverstoß, wie sich ausdrücklich aus dem Bußgeldbescheid ergebe, nicht i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG abgeschöpft worden sei. Mit der Heranziehung des tatbezogenen Umsatzes zur Ermittlung der Bußgeldhöhe sei keine automatische und zwangsläufige Abschöpfung des unrechtmäßig erlangten Mehrerlöses verbunden.

9

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie bringt im Kern vor, das FG habe § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG unter Verstoß gegen das sog. objektive Nettoprinzip unzutreffend ausgelegt. Der Wille der Kartellbehörde, die ihrem Bußgeld ausschließlich ahndenden Charakter zuspreche, sei für die steuerrechtliche Abzugsfähigkeit nicht maßgeblich. Vielmehr komme es hierfür allein auf eine objektiv abschöpfende Wirkung an.

10

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr betreffenden Änderungsbescheide vom 03.03.2016 dahingehend zu ändern, dass für die streitgegenständliche Rückstellung betrieblicher Aufwand in Höhe von … € anerkannt wird, der den steuerrechtlichen Gewinn und Gewerbeertrag mindert.

11

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

12

Das gemäß § 122 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Verfahren beigetretene Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen hat keinen Antrag gestellt. Es hat sich im Wesentlichen dahingehend geäußert, dass der entsprechende, auch für das Steuerrecht maßgebliche handelsrechtliche Passivposten durch außerbilanzielle Hinzurechnung zu neutralisieren sei. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG komme ein Betriebsausgabenabzug nur in Betracht, soweit der wirtschaftliche Vorteil „abgeschöpft worden“ sei. Der Wortlaut setze mithin einen (Zahlungs-)Abfluss der Geldbuße voraus, an dem es bezogen auf das Streitjahr fehle.

13

Der nach § 90 Abs. 2 Satz 1 GWB zur Wahrung des öffentlichen Interesses bestellte Vertreter des BKartA hat von seiner Befugnis, im Revisionsverfahren schriftliche Erklärungen abzugeben, Gebrauch gemacht. Er macht geltend, es handele sich vorliegend um eine reine Ahndungsgeldbuße, mit der keine Abschöpfung des durch den Gesetzesverstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteils i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG verbunden sei.

Gründe:

II.

14

Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

15

Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass hinsichtlich der am Bilanzstichtag angedrohten und kurze Zeit später verhängten Geldbuße die Voraussetzungen für einen teilweisen Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG nicht gegeben sind. Da die Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit wie der betreffende Betriebsausgabenabzug selbst gleichen tatbestandlichen Voraussetzungen unterliegt, kommt die von der Klägerin im Streitfall begehrte Einkommens- und Gewerbeertragsminderung in Höhe von … € nicht in Betracht.

16

1. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG darf eine von einer Behörde im Geltungsbereich des EStG festgesetzte Geldbuße, somit auch eine vom BKartA verhängte Kartellgeldbuße, den Gewinn nicht mindern. Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG allerdings nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind.

17

a) Geldbußen, die von deutschen Behörden festgesetzt worden waren, durften nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des EStG und des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) vom 25.07.1984 (BGBl I 1984, 1006) –EStG 1984– vollen Umfangs nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Gesetzgeber wollte mit diesem neu eingefügten Abzugsverbot den Rechtszustand wiederherstellen, wie er nach der ursprünglichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vor deren Änderung durch den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.11.1983 – GrS 2/82 (BFHE 140, 50, BStBl II 1984, 160), der den Abzug der Geldbußen als Betriebsausgaben zugelassen hatte (vgl. BFH-Urteil vom 09.06.1999 – I R 100/97, BFHE 189, 79, BStBl II 1999, 658, unter II.1.a, Rz 9), bestand.

18

Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG 1984 wurde in seiner Grundkonzeptionals verfassungsmäßig beurteilt (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 23.01.1990 – 1 BvL 4-7/87, BVerfGE 81, 228, BStBl II 1990, 483, unter B., Rz 26; BFH-Urteile vom 24.07.1990 – VIII R 194/84, BFHE 161, 509, BStBl II 1992, 508, unter 2.b, Rz 22; in BFHE 189, 79, BStBl II 1999, 658, unter II.1.a, Rz 9). Allerdings darf es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu einer sog. Belastungskumulation kommen (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 14.05.2014 – X R 23/12, BFHE 245, 536, BStBl II 2014, 684, Rz 73). Das BVerfG hat dazu ausgeführt, dass mit dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit weder eine Regelung vereinbar ist, die dem Täter seinen Gewinn sowohl unter ordnungswidrigkeitsrechtlichen als auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten voll belässt, noch eine Regelung, welche die vollständige Abschöpfung nach ordnungswidrigkeitsrechtlichen Grundsätzen mit einer zusätzlichen steuerrechtlichen Belastung verbindet. Ist gemäß dem geltenden Recht der durch eine Ordnungswidrigkeit erlangte Gewinn nach einkommensteuerrechtlichen Regeln zu versteuern, so darf deshalb in den auf seine Abschöpfung gerichteten Teil des Bußgeldes nur der um den absehbaren Steueranteil verminderte Gewinnbetrag einbezogen werden. Umgekehrt darf die Absetzung der Geldbuße als Betriebsausgabe in Höhe des Abschöpfungsbetrags dann nicht ausgeschlossen werden, wenn deren Bemessung vom Bruttobetrag des erzielten Gewinns ausgeht (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 81, 228, BStBl II 1990, 483, unter B.I.3., Rz 32). Das BVerfG hat damit ausdrücklich nur die vollständige Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils, die mit einer zusätzlichen Steuerbelastung verbunden ist, als unvereinbar mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip bezeichnet (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 23.03.2011 – X R 59/09, BFH/NV 2011, 2047, Rz 41).

19

b) Im Hinblick auf diese Entscheidung des BVerfG ist die Regelung durch das Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz) vom 25.02.1992 (BGBl I 1992, 297) um einen Satz 4 ergänzt worden (vgl. zur Rechtsentwicklung BFH-Urteile in BFHE 189, 79, BStBl II 1999, 658, unter II.1.a, Rz 9 f.; in BFH/NV 2011, 2047, Rz 6 ff.; in BFHE 245, 536, BStBl II 2014, 684, Rz 75; s.a. Becker, Die steuerliche Abziehbarkeit von Geldstrafen und Geldbußen, 2018, S. 5 ff., 22). Danach gilt –bis heute unverändert– das Abzugsverbot für Geldbußen nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn dabei die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind. Eine Ausnahme von dem in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG normierten Abzugsverbot setzt nach Satz 4 dieser Vorschrift mithin u.a. voraus, dass die Geldbuße einen sog. Abschöpfungsteil hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 07.11.2013 – IV R 4/12, BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306, Rz 24).

20

2. Das FG hat im angefochtenen Urteil –in Übereinstimmung mit den erstinstanzlichen Beteiligten– den Streit um eine auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG und § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes –GewStG–) beruhende Einkommens- und Gewerbeertragsminderung in zeitlicher Hinsicht dem Streitjahr zugeordnet. Der Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG („soweit der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft worden ist“) schließt die Bildung einer steuerwirksamen Rückstellung im Hinblick auf eine am maßgeblichen Bilanzstichtag noch nicht verhängte (aber angedrohte) Kartellgeldbuße nicht aus. Vielmehr wäre ein nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG abzugsfähiger Abschöpfungsteil der Geldbuße durch Bildung einer steuerwirksamen Rückstellung zu antizipieren.

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a) In der Handelsbilanz sind gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs u.a. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Die daraus folgende Passivierungspflicht gehört zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und ist grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG sowohl für die Steuerbilanz als auch im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags i.S. von § 7 Satz 1 GewStG zu beachten (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 06.02.2013 – I R 8/12, BFHE 240, 252, BStBl II 2013, 686, Rz 10; in BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306, Rz 23; vom 09.11.2016 – I R 43/15, BFHE 256, 270, BStBl II 2017, 379, Rz 13; jeweils m.w.N.). Daher sind auch in der Steuerbilanz zunächst Rückstellungen für Geldbußen zu bilden, die jedoch durch eine außerbilanzielle Hinzurechnung wieder insoweit für die steuerrechtlichen Zwecke zu neutralisieren sind, als das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG Anwendung findet (vgl. BFH-Urteile vom 09.06.1999 – I R 64/97, BFHE 189, 75, BStBl II 1999, 656, unter II.1., Rz 10; vom 06.04.2000 – IV R 31/99, BFHE 192, 64, BStBl II 2001, 536, unter 2.d aa, Rz 38; in BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306, Rz 23; s.a. Drüen in Festschrift Gosch, 2016, S. 57, 68; Drüen/Kersting, Steuerrechtliche Abzugsfähigkeit von Kartellgeldbußen des Bundeskartellamtes, 2016, S. 29; nach a.A. ist –ohne Abweichung im steuerrechtlichen Ergebnis– schon die Bildung einer Rückstellung in der Steuerbilanz ausgeschlossen, soweit das Abzugsverbot greift, vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.07.2003 – 2 K 2377/01, EFG 2003, 1602, rechtskräftig; s.a. BFH-Beschluss vom 24.03.2004 – I B 203/03, BFH/NV 2004, 959, unter III.4., Rz 23; ferner Spilker, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz N 39; jeweils m.w.N.; Kruschke in Herrmann/Heuer/Raupach –HHR–, § 4 EStG Rz 1740).

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aa) Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten setzen entweder das Bestehen einer ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach voraus. Beruhen die Verbindlichkeiten–wie hier hinsichtlich der im Streitjahr zunächst noch angedrohten und nachfolgend auch verhängten Kartellgeldbuße– auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften, so bedarf es der Konkretisierung in dem Sinne, dass sie inhaltlich hinreichend bestimmt, in zeitlicher Nähe zum Bilanzstichtag zu erfüllen sowie sanktionsbewehrt sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 240, 252, BStBl II 2013, 686, Rz 11; vom 17.10.2013 – IV R 7/11, BFHE 243, 256, BStBl II 2014, 302, Rz 18, m.w.N.; in BFHE 256, 270, BStBl II 2017, 379, Rz 14). Es ist davon auszugehen, dass das besondere Kriterium der hinreichenden Konkretisierung der Verbindlichkeit erfüllt ist, wenn sich –wie im Streitfall mit der durch Settlement-Schreiben vom 18.07.2013 angedrohten Kartellgeldbuße– der Kartellverdacht im laufenden Kartellverfahren hinreichend verdichtet hat (vgl. allgemein Drüen/Kersting, a.a.O., S. 29, m.w.N.). Am maßgeblichen Bilanzstichtag war das wettbewerbswidrige Verhalten der Klägerin entdeckt. Hiervon hatte die Klägerin auch Kenntnis und musste zudem mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit mit einer Sanktion in Höhe der angedrohten Kartellgeldbuße rechnen, da sie das Angebot zur einvernehmlichen Verfahrensbeendigung nicht angenommen hatte. Dies reicht für die Bildung einer bilanziellen Rückstellung aus (nach a.A. muss am maßgeblichen Bilanzstichtag ein Bußgeldbescheid schon ergangen sein, vgl. Becker, a.a.O., S. 199 f.).

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bb) Ist die Verpflichtung am Bilanzstichtag nicht nur der Höhe nach ungewiss, sondern –was die am 31.12.2013 erst noch angedrohte Kartellgeldbuße betrifft– auch dem Grunde nach noch nicht rechtlich entstanden, so kann eine Rückstellung nur unter der weiteren Voraussetzung gebildet werden, dass sie wirtschaftlich in den bis zum Bilanzstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahren verursacht ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27.06.2001 – I R 45/97, BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121, unter II.2., Rz 11; vom 06.06.2012 – I R 99/10, BFHE 237, 335, BStBl II 2013, 196, Rz 11; jeweils m.w.N.; in BFHE 240, 252, BStBl II 2013, 686, Rz 11). Auch dies ist bei der streitgegenständlichen Rückstellung im Hinblick auf die vom BKartA angedrohte Sanktion für die der Klägerin angelasteten Kartellrechtsverstöße der Fall.

24

b) Allerdings kann die Rückstellung einer Verbindlichkeit ebenso wenig wie der betreffende Betriebsausgabenabzug über die steuerrechtlichen Abzugsverbote und -grenzen hinausgehen. Beide unterliegen den gleichen tatbestandlichen Beschränkungen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 189, 75, BStBl II 1999, 656, unter II.1., Rz 10; in BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306, Rz 23; Drüen in Festschrift Gosch, a.a.O., S. 57, 61; jeweils m.w.N.). Es ist mithin nicht möglich, die Abzugsbeschränkungen im Wege der Rückstellung zu umgehen; Rückstellungen und Betriebsausgaben sind insoweit gleich zu behandeln (z.B. Drüen in Festschrift Gosch, a.a.O., S. 57, 61 mit Bezug auf Gosch, Deutsches Steuerrecht —DStR– 1999, 1523). Wenn es damit im Streitfall darauf ankommt, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG erfüllt sind (s. allgemein auch BFH-Urteile in BFHE 189, 75, BStBl II 1999, 656, unter II.2.b, Rz 14; in BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306, Rz 23; s.a. Nacke in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, §§ 4, 5 Rz 1864; Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 876; HHR/Kruschke, § 4 EStG Rz 1740), besteht kein Hindernis darin, dass die konkrete Bußgeldbemessung am maßgeblichen Bilanzstichtag objektiv noch nicht vorlag (so im Ergebnis auch –ohne ausdrückliche Erörterung, aber nach den dortigen Sachumständen– BFH-Urteil in BFHE 189, 75, BStBl II 1999, 656; zustimmend Weber-Grellet, Finanz-Rundschau 1999, 1063, 1064). Denn es stand nach der Androhung des Bußgelds in konkreter Höhe mit Settlement-Schreiben vom 18.07.2013 und der den Leitlinien 2013 folgenden Praxis des BKartA am 31.12.2013 als dem maßgeblichen Bilanzstichtag tatsächlich fest, nach welchen Maßstäben die Geldbuße kurze Zeit später festgesetzt werden würde. Die Androhung der Geldbuße mit dem Settlement-Schreiben fand ihre Fortsetzung in der Festsetzung vom 25.02.2014. Danach stand am maßgeblichen Bilanzstichtag objektiv fest, ob die Voraussetzungen i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG für eine Ausnahme vom Abzugsverboterfüllt sind.

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3. Der Anwendung von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG im Streitfall steht nicht unmittelbar ausschließend entgegen, dass das BKartA eine sog. Ahndungsgeldbuße angedroht und nachfolgend auch festgesetzt hat. Jedenfalls kann –anders als das FG meint– ein „subjektiver Abschöpfungswille“der Kartellbehörde für die steuerrechtliche Rechtsanwendung nicht unmittelbar bindend sein – es kommt vielmehr darauf an, ob eine Abschöpfung inkriminierter Einnahmen tatsächlich erfolgt.

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a) Zwar hat das BKartA im Streitfall sein Ermessen nach § 81 Abs. 5 Satz 1 GWB dahingehend ausgeübt, dass es gegen die Klägerin als Nebenbetroffene des Bußgeldverfahrens (nur) eine reine Ahndungsgeldbuße angedroht und nachfolgend verhängt hat.

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b) Es kann jedoch nach der Rechtsprechung des BFH nicht vom Willen der Kartellbehörde abhängen, ob einer Geldbuße Abschöpfungswirkung i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG beizumessen ist. Dagegen spricht schon der Wortlaut der Regelung. Die Wendung „abgeschöpft worden ist“ macht deutlich, dass nur die tatsächliche Abschöpfung relevant sein soll; der Wortlaut enthält insbesondere keinen Bezug auf den „Charakter“der Geldbuße oder den Willen der betreffenden Behörde (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 959, unter III.2.d aa, Rz 16). Von besonderer Bedeutung für die Auslegung ist allerdings der aus der Gesetzgebungsgeschichte abzuleitende teleologische (und dabei zugleich „verfassungsgeleitete“) Aspekt (s. insb. Becker, a.a.O., S. 140 ff.; Drüen in Festschrift Gosch, a.a.O., S. 57, 63 f.; Drüen/Kersting, a.a.O., S. 39 ff.). Denn wenn man zu Recht Satz 4 der Regelung als „Escape“ zur drohenden Verfassungswidrigkeit von Satz 1 der Regelung versteht (s. Becker, a.a.O., S. 104 ff.; so im Ergebnis auch BFH-Urteil vom 23.03.2011 – X R 59/09, BFH/NV 2011, 2047), weil es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu einer Belastungskumulation von Steuerlast und Abschöpfung kommen darf (s. dazu unter II.1.a), ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG dahingehend auszulegen, dass es auf die objektive Abschöpfungswirkung der Geldbuße ankommt (zu diesem Vorrang der Abschöpfungswirkung s.a. Rogge, Der Betrieb 2017, 1112, 1113 f.; Schönfeld/Haus/Bergmann/Erne, DStR 2017, 73; jeweils m.w.N.).

28

4. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Die angedrohte und nachfolgend festgesetzte Geldbuße enthält keinen Abschöpfungsteil; ein solcher liegt nicht allein darin, dass das Bußgeld die Liquidität des zu bebußenden Unternehmens belastet. Insoweit ist die Frage, ob einer Geldbuße Abschöpfungswirkung beizumessen ist, unter Beachtung der kartellrechtlichen Wertungen, die der Ermittlung der Bußgeldhöhe zugrunde liegen, zu beantworten. Es ist damit auf der Grundlage bußgeldrechtlicher Bestimmungen zu prüfen, ob und in welchem Umfang sowie in welcher Weise mit der –im Streitfall zunächst noch angedrohten– Geldbuße der aus dem Rechtsverstoß erlangte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden würde. Gemessen daran war die angedrohte Geldbuße nicht auf die Abschöpfung eines konkreten Mehrerlöses bezogen.

29

a) Das Bußgeld wurde nach Maßgabe der Leitlinien 2013 bemessen, die das BKartA auf Grundlage von § 81 Abs. 7 GWB zur Ausübung seines Ermessens bei der Bemessung von Geldbußen festgelegt hat.

30

aa) Der Umstand, dass nach Ziff. 4 Satz 1 der Leitlinien 2013 die Sanktion zur Ahndung von Wettbewerbsverstößen sowohl unter spezial- als auch generalpräventiven Gesichtspunkten zu rechtfertigen sein muss, steht der Annahme eines Abschöpfungsteils zwar nicht entgegen. Diese auf die Ahndung des konkreten Verstoßes und der Abschreckung potentieller Nachahmer gerichtete Zweckbestimmung und Lenkungsfunktion schließt es nicht aus, dass mit derartigen Geldbußen auch durch die sanktionierten Wettbewerbsverstöße erlangte wirtschaftliche Vorteile i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG jedenfalls teilweise abgeschöpft werden (zu von der Kommission der Europäischen Union –EU-Kommission– ausgesprochenen kartellrechtlichen Sanktionen vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 959, unter III.2.d bb, Rz 17, m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 243, 493, BStBl II 2014, 306, Rz 26; FG Münster, Urteil in EFG 2018, 380; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.08.2018 – 1 K 2469/16, juris).

31

bb) Aus der Bußgeldzumessung ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte für eine Abschöpfungswirkung.

32

(1) Bei der Bußgeldzumessung ist zunächst der Bußgeldrahmen zu bestimmen. Die Untergrenze des gesetzlichen Bußgeldrahmens beträgt nach § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 5 €. Das Bußgeld darf nach § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB bei –wie hier– vorsätzlicher Zuwiderhandlung 10 % des im Geschäftsjahr vor der Behördenentscheidung erzielten Gesamtumsatzes des Unternehmens nicht übersteigen (Ziff. 8 der Leitlinien 2013). Dementsprechend ging das BKartA im Streitfall von einer Bußgeldobergrenze in Höhe von … € aus.

33

(2) Der Bemessungsspielraum im konkreten Fall wird unter Berücksichtigung des Gewinn- und Schadenspotenzials, das in Höhe von 10 % des erzielten tatbezogenen Umsatzes angenommen wird (Ziff. 10 der Leitlinien 2013), einerseits und des Gesamtumsatzes des Unternehmens andererseits bestimmt (Ziff. 9 der Leitlinien 2013). Das Gewinn- und Schadenspotenzial wurde vorliegend ausgehend von einem tatbezogenen Umsatz der Klägerin in Höhe von € ermittelt und entsprechend Ziff. 13 der Leitlinien 2013 ein Multiplikationsfaktor angewendet, um der Unternehmensgröße der Klägerin Rechnung zu tragen.

34

(3) Die Bußgeldobergrenze wird nach Maßgabe von Ziff. 14 der Leitlinien 2013 auf den nach Ziff. 13der Leitlinien 2013 berechneten Wert gekürzt, wenn dieser Wert unterhalb der gesetzlichen Bußgeldobergrenze liegt. Für den –hier nicht vorliegenden– Fall, dass der nach Ziff. 13 der Leitlinien 2013 berechnete Wert wegen eines offensichtlich wesentlich höheren Gewinn- und Schadenspotenzials im konkreten Fall zu niedrig bemessen sein sollte, kann er ausnahmsweise bei der Festsetzung der angemessenen Geldbuße überschritten werden (Ziff. 15 der Leitlinien 2013).

35

(4) Innerhalb des ermittelten Bemessungsspielraums erfolgt die Einordnung der Tat, wie sich aus Ziff. 16 der Leitlinien 2013 ergibt, anhand der gesetzlich vorgegebenen Zumessungskriterien aus § 81 Abs. 4 Satz 6 GWB und § 17 Abs. 3 OWiG auf Grundlage einer Gesamtabwägung der schärfenden und mildernden Faktoren. Das BKartA berücksichtigt demgemäß tatbezogene und täterbezogene Kriterien. Dies sind u.a. die Art und Dauer der Zuwiderhandlung, ihre qualitativ zu bestimmenden Auswirkungen, die Bedeutung der Märkte und der Organisationsgrad unter den Beteiligten. Auch die Rolle des Unternehmens im Kartell, seine Stellung auf dem betroffenen Markt, Besonderheiten bei der Wertschöpfungstiefe, der Grad des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit, vorangegangene Verstöße und die Leistungsfähigkeit des Unternehmens werden bei der Gesamtabwägung zur Bestimmung des Bußgeldes berücksichtigt. Ein Bezug auch zur Abschöpfung von wirtschaftlichen Vorteilen lässt sich dem nicht entnehmen.

36

(5) Das in § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG vorgesehene Zumessungskriterium der Abschöpfung ist im Kartellordnungswidrigkeitenrecht in Abweichung zum allgemeinen Ordnungswidrigkeitenrecht nach § 81 Abs. 5 Satz 1 GWB in das Ermessen der Kartellbehörde gestellt. Dementsprechend behält sich das BKartA nach Ziff. 17 der Leitlinien 2013 zwar vor, neben der Ahndung der Zuwiderhandlung im Rahmen des Bußgeldverfahrens oder eines gesonderten Verfahrens Vorteile zu entziehen. Ein solches wurde vorliegend im Streitjahr weder angedroht noch nachfolgend durchgeführt.

37

b) Danach kommt dem angedrohten Bußgeld in Höhe von … € für den Tatzeitraum 01.03.2006 bis 31.12.2006 und … € für den Tatzeitraum 01.01. bis 31.12.2008, insgesamt … €, keine Abschöpfungswirkung zu.

38

aa) Das BKartA hat den tatbezogenen Umsatz lediglich im Rahmen der Bestimmung der Bußgeldobergrenze im konkreten Fall herangezogen und hierzu das Gewinn- und Schadenspotenzial pauschal mit 10 % dieser Mehrerlöse angesetzt. Damit ist hinsichtlich des unrechtmäßig erlangten Mehrerlöses keine automatische und zwangsläufige Abschöpfungswirkung verbunden. Die Vorentscheidung übersieht zwar, dass der Steuerhinterzieher den wirtschaftlichen Vorteil, den er aus der Steuerhinterziehung erlangt hat, unabhängig von einer Geld- oder Freiheitsstrafe durch den Anspruch des Staates auf die Steuer wieder verliert, soweit sie zur Bedeutung des tatbezogenen Umsatzes für die Ermittlung der Geldbuße u.a. auf die Strafzumessung bei einer Steuerhinterziehung verweist (zur Kritik vgl. Becker, a.a.O., S. 161 ff.). Die Höhe unrechtmäßig erzielter wirtschaftlicher Vorteile beeinflusst jedoch nach dem Zweck der Verhängung von Geldbußen, wonach Gesichtspunkte der General- und Spezialprävention im Vordergrund stehen, stets auch die Höhe der Sanktionen. Die vorrangige Orientierung am tatbezogenen Umsatz wird der Maßgeblichkeit des Unrechtsgehalts der Bezugstat für die Bestimmung des Ahndungsanteils ausdrücklich gerecht; entscheidend ist das dementsprechende Potenzial der Tathandlung (zur Strafbarkeit bei wettbewerbsbeschränkenden Absprachen vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.10.2013 – 3 StR 167/13, BGHSt 59, 34, Rz 39).

39

bb) Gegen eine Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils durch die angedrohte Geldbuße spricht auch die nur pauschale Berücksichtigung des Gewinn- und Schadenspotenzials in Höhe von 10 % des tatbezogenen Umsatzes. Eine konkrete Ermittlung eines „kartellbedingten Gewinns“ liegt darin nicht – der im konkreten Fall durch die Kartelltat erzielte Gewinn bzw. verursachte Schaden kann höher oder niedriger liegen (vgl. Anm. 1 und 2 zu Ziff. 10 der Erläuterungen zu den Leitlinien 2013). Die Abschöpfung des durch den Gesetzesverstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteils müsste sich dagegen auch im Rahmen einer Schätzung an den jeweiligen Umständen des jeweiligen Einzelfalles orientieren. Hierfür sind im Streitfall keine Ansatzpunkte ersichtlich.

40

cc) Ob hinsichtlich der Frage eines Abschöpfungsteils für den Fall, dass der Bemessungsspielraum ausnahmsweise nach oben erweitert werden kann, wenn die pauschale Festsetzung von 10 % des tatbezogenen Umsatzes wegen eines offensichtlich wesentlich höheren Gewinn- und Schadenspotenzials im konkreten Einzelfall zu niedrig ist (vgl. Ziff. 15 der Leitlinien 2013), etwas anderes gilt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

41

c) Aus der Rechtsprechung des I. Senats des BFH folgt nichts anderes.

42

aa) Zu Recht hat das FG erkannt, dass das BFH-Urteil in BFHE 189, 79, BStBl II 1999, 658 zu einer anderen Rechtslage ergangen und deshalb nicht einschlägig ist. Der I. Senat des BFH hatte noch zu § 38 Abs. 4 Satz 1 GWB in der für das dort betroffene Streitjahr maßgeblichen Fassung (1974), wonach die Geldbuße über den Höchstbetrag von 100.000 DM hinaus bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses festgesetzt werden konnte, entschieden, dass zugleich der erlangte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft wird, wenn sich die wegen eines Wettbewerbsverstoßes festgesetzte Geldbuße über den regulären gesetzlichen Höchstbetrag hinaus unter Einbeziehung des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses bemisst (vgl. BFH-Urteil in BFHE 189, 79, BStBl II 1999, 658, Leitsatz). Im Streitfall liegt dagegen keine mehrerlösbezogene Bemessung der Geldbuße vor, weshalb keine Abweichung gegeben ist (vgl. auch BFH-Beschluss vom 11.01.2012 – IV B 142/10, BFH/NV 2012, 784, Rz 20).

43

bb) Dies gilt gleichfalls hinsichtlich des –eine von der EU-Kommission verhängte Geldbuße betreffenden– BFH-Beschlusses in BFH/NV 2004, 959. Zwar soll nach dieser Entscheidung jede betragsmäßige Korrespondenz zwischen der Höhe der Strafe oder Buße einerseits und dem wirtschaftlichen Vorteil andererseits zur Abziehbarkeit führen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 959, unter III.2.d aa, Rz 16). Die Höhe der streitgegenständlichen Geldbuße stimmt jedoch nicht mit dem durch den Gesetzesverstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteil überein; es fehlt insoweit an der betragsmäßigen Korrespondenz. Das aus dem tatbezogenen Umsatz pauschal ermittelte Gewinn- und Schadenspotenzial diente vorliegend der Bestimmung der Obergrenze des Bußgeldes, das sich entsprechend der Leitlinien 2013 anhand von tat- und täterbezogenen Kriterien bemisst.

44

5. Die von der Klägerin hiergegen ferner erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

45

a) Die Klägerin geht bei ihren Einwendungen im Kern davon aus, dass sich die Geldbuße im Streitfall an dem tatsächlich erzielten operativen Gewinn orientiert habe und zwangsläufig einen Ahndungs- und Abschöpfungsteil enthalte. Diese Annahme trifft indes nicht zu (s. unter II.4.b).

46

b) Fehlt es an der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG, kommt es –anders als die Klägerin meint– nicht darauf an, ob das FA die objektive Feststellungslast hinsichtlich der Abschöpfungswirkung trägt.

47

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: Keine Beschränkung der Erbenhaftung nach § 2059 Abs. 1 BGB für Erbschaftsteuerschulden

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Finanzbehörde bei der Beitreibung der Erbschaftsteuer im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung berücksichtigen, dass das sonstige Vermögen eines Miterben einer Erbengemeinschaft weit unter der Höhe der Erbschaftsteuer liegt und deshalb von der Vollstreckung der Steuerschuld bei diesem Miterben absehen und die Beitreibung im Rahmen der Haftung des ungeteilten Nachlasses betreiben muss (Az. VII R 16/18).

BFH: Keine Beschränkung der Erbenhaftung nach § 2059 Abs. 1 BGB für Erbschaftsteuerschulden

BFH, Urteil VII R 16/18 vom 04.06.2019

Leitsatz

  1. Die vom Erben als Gesamtrechtsnachfolger aufgrund Erbanfalls nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i. V. m. § 1922 BGB geschuldete Erbschaftsteuer ist eine Nachlassverbindlichkeit (Fortführung des BFH-Urteils vom 20.01.2016 – II R 34/14, BFHE 252, 389, BStBl II 2016 S. 482).
  2. Eine Beschränkung der Erbenhaftung für Erbschaftsteuerverbindlichkeiten ist nach § 2059 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen.
  3. Bei der Inanspruchnahme des Nachlasses nach § 20 Abs. 3 ErbStG besteht ein (Entschließungs-)Ermessen, sodass grundsätzlich keine Verpflichtung zur vorrangigen Inanspruchnahme besteht.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21.02.2018 – 4 K 1144/17 AO wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Tochter der im Jahr 2015 verstorbenen Erblasserin. Die Erblasserin wurde von der Klägerin und deren Bruder zu einem Anteil von jeweils 1/2beerbt.

2

Zum Nachlass der Erblasserin gehörten neben Grundbesitz Geschäftsanteile an der C-GmbH. Darüber hinaus verfügte sie über Konten bei der D-Bank AG mit einem Guthaben von etwa 7 Mio. €, bei der F-Bank AG mit einem Guthaben von etwa 79.000 € und bei der E-Bank AG mit einem Guthaben von insgesamt etwa 4 Mio. € sowie über Wertpapiere mit einem Kurswert von etwa 6 Mio. €.

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) setzte gegen die Klägerin mit Bescheid vom 29.07.2016 Erbschaftsteuer in Höhe von … € fest. Nachdem die Klägerin gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt hatte, setzte das FA die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids in Höhe von … € aus, so dass noch 5.559.381 € zu entrichten waren.

4

Die Klägerin beantragte, wegen dieser Erbschaftsteuer die Forderungen aus dem auf den Namen der Erblasserin bei der D-Bank AG geführten Konto zu pfänden. Ihr Bruder lehne eine Auseinandersetzung des Nachlasses oder von Teilen des Nachlasses ab. Sie selbst sei nicht in der Lage, die zu entrichtende Erbschaftsteuer aus eigenen Mitteln zu zahlen. Sie sei zwar auch Gesellschafterin der C-GmbH in Höhe von 1/3 des Stammkapitals. Nach dem Gesellschaftsvertrag habe ein Gesellschafter jedoch aus der Gesellschaft auszuscheiden, wenn sein Geschäftsanteil gepfändet werde und die Pfändung länger als zwei Monate andauere. Darüber hinaus sei sie in Höhe von 4,167 % des Grundkapitals Aktionärin der G-AG. Auch insoweit bestünden umfangreiche Verfügungsbeschränkungen. Sie sei Eigentümerin von drei Eigentumswohnungen sowie eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks mit angrenzendem Baugrundstück, welches in Höhe von etwa 800.000 € belastet sei. Ferner sei sie Eigentümerin eines u.a. an eine gemeinnützige Gesellschaft vermieteten Grundstücks, wobei diese derzeit den Mietzins nicht zahlen könne. Das Grundstück mit einem Wert von etwa 10 Mio. € sei in Höhe von etwa 8 Mio. € belastet. Sie unterhalte bei der D-Bank AG ein Konto mit einem Guthaben von derzeit 150.000 €, bei der H-Bank AG ein Konto mit einem Guthaben von 3.000 €, bei der L-Bank AG ein Konto mit einem Wert von weniger als 10.000 € sowie ein Depot mit Aktien im Wert von etwa 1,7 Mio. €. Darüber hinaus unterhalte sie bei der M-Bank AG, der Sparkasse N-Stadt und der O-Bank AG Konten ohne nennenswerte Bestände. Gegenüber ihrem Bruder habe sie aufgrund einer Teilungsanordnung in dem gemeinschaftlichen Testament ihrer Eltern noch einen Ausgleichsanspruch in Höhe von ca. 15 Mio. €, worüber seit Jahrzehnten ein Rechtsstreit anhängig sei.

5

Das FA pfändete mit vier Verfügungen vom 15.12.2016 die Forderungen der Klägerin aus ihren Geschäftsbeziehungen mit der D-Bank AG, der H-Bank AG, der M-Bank AG sowie der Sparkasse N-Stadt und ordnete die Einziehung der gepfändeten Forderungen an. Die Drittschuldner zahlten aufgrund der Verfügungen an das FA im Januar 2017 insgesamt 133.510,31 €.

6

Am 23.03.2017 erließ das FA gegenüber der Klägerin und ihrem Bruder zwei auf § 191 der Abgabenordnung (AO), § 20 Abs. 3 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) gestützte Haftungsbescheide, mit denen es beide zur Entrichtung der von der Klägerin noch geschuldeten Erbschaftsteuer in Höhe von 5.193.516,45 € zuzüglich Säumniszuschläge aus dem Nachlass aufforderte. Daraufhin wurden insgesamt 5.661.305,73 € an das FA gezahlt, woraufhin dieses mit Bescheiden vom 27.04.2017 die streitgegenständlichen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen aufhob.

7

Der Einspruch der Klägerin gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen war erfolglos. Die Verfügungen seien nach pflichtgemäßem Ermessen ergangen. Die Vollstreckungsmaßnahmen hätten erwarten lassen, dass sie unter angemessener Berücksichtigung der Belange der Klägerin am schnellsten und sichersten zum Erfolg geführt hätten. Nach § 219 Satz 1 AO habe nichtvorrangig der Nachlass gemäß § 20 Abs. 3 ErbStG in Anspruch genommen werden müssen. Die Klägerin habe eingeräumt, vermögend zu sein, auch wenn ihr Vermögen nicht kurzfristig verfügbar sei. Eine Vollstreckung in ihr Privatvermögen sei deshalb nicht offensichtlich aussichtslos gewesen. Angesichts der Höhe des Steueranspruchs sei es zudem geboten gewesen, zeitnah mehrere Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen, um eine Gefährdung des Steueranspruchs auszuschließen. Die Pfändungen seien auch nicht unbillig, weil sie für die Klägerin nur solche Nachteile mit sich gebracht hätten, die üblicherweise mit einer Vollstreckung verbunden seien. Grobe Nachteile könnten durch Schuldnerschutzvorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) abgemildert werden.

8

Mit ihrer –erfolglosen– Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen rechtswidrig gewesen seien, weil das FA vorrangig den Nachlass im Wege der Haftung nach § 20 Abs. 3 ErbStG hätte in Anspruch nehmen müssen. Zwar bejahte das Finanzgericht (FG) die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Wiederholungsgefahr im Hinblick auf die ausgesetzten Steuerbeträge. Jedoch verneinte es eine Verpflichtung des FA, zunächst von der Möglichkeit einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme nach § 20 Abs. 3 ErbStG Gebrauch zu machen. Eine Vollstreckung könne im Einzelfall unverhältnismäßig sein, wenn sie den Betroffenen übermäßig belastet, mithin für ihn unzumutbar sei. Einen solchen Nachweis habe die Klägerin nicht erbracht.

9

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Das FA habe die von § 20 Abs. 3 ErbStG gezogenen Ermessensgrenzen überschritten. Die Vollstreckung in ihr Vermögen sei unverhältnismäßig. Die Erbschaftsteuerschuld sei eine Nachlassverbindlichkeit (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 20.01.2016 – II R 34/14, BFHE 252, 389, BStBl II 2016, 482). Nach § 2059 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) könne die Klägerin die Tilgung ihrer Erbschaftsteuerschuld aus ihrem sonstigen Vermögen bis zur Teilung des Nachlasses verweigern. § 20 Abs. 3 ErbStG enthalte keine zusätzliche Sicherungsmaßnahme zugunsten der Finanzverwaltung, sondern wiederhole die in § 2058 und § 2059 BGB enthaltene Regelung.

10

Die Klägerin beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und festzustellen, dass die vier Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 15.12.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.03.2017 rechtswidrig waren.

11

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

12

§ 2058 und § 2059 BGB erfassten nur gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten. Ungeachtet der umstrittenen Einordnung der Erbschaftsteuerschuld als Nachlassverbindlichkeit handele es sich jedenfalls nicht um eine gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeit. Ein persönliches Leistungsverweigerungsrecht nach § 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB nähme der Regelung in § 20 Abs. 3 ErbStG die Funktion als zusätzliche Sicherungsmaßnahme zugunsten der Finanzverwaltung. Denn anderenfalls könne das FA nur auf den ungeteilten Nachlass zugreifen, was augenscheinlich nicht gewollt sei.

Gründe:

II.

13

Die Revision ist zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO).

14

Das FG hat zutreffend einen Ermessensfehler des FA bei Erlass der vier Pfändungs- und Einziehungsverfügungen verneint.

15

1. Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 AO können die Finanzbehörden Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken.

16

Über die Art der Vollstreckungsmaßnahme entscheidet die Vollstreckungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 5 AO). Diese Ermessensentscheidung ist gemäß § 102 FGO gerichtlich nur eingeschränkt dahingehend zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Mit anderen Worten hat das Gericht nur zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht beachtet wurden oder das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde (vgl. Senatsurteil vom 26.03.1991 – VII R 15/89, BFHE 164, 215, BStBl II 1991, 552; BFH-Urteil vom 28.06.2000 – X R 24/95, BFHE 192, 32, BStBl II 2000, 514). Eine fehlerfreie Ermessensausübung setzt voraus, dass das FA seine Ermessensentscheidung aufgrund einer einwandfreien und erschöpfenden Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts getroffen (vgl. Senatsurteil vom 30.10.1990 – VII R 106/87, BFH/NV 1991, 509) und alle für die Ermessensausübung nach dem Zweck der Ermächtigungsnorm wesentlichen Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art spätestens zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung berücksichtigt hat (vgl. BFH-Urteil vom 23.05.1985 – V R 124/79, BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489). Die für die Entscheidungsfindung maßgebenden Erwägungen müssen dem Betroffenen grundsätzlich bis zur letzten Verwaltungsentscheidung in überprüfbarer Form mitgeteilt worden sein (vgl. BFH-Urteil in BFHE 192, 32, BStBl II 2000, 514). Das FA kann jedoch seine Ermessenserwägungen bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen (§ 102 Satz 2 FGO). Unzulässig ist allerdings eine erstmalige Ermessensausübung oder eine komplette Ersetzung der Ermessenserwägungen (vgl. BFH-Beschluss vom 02.06.2004 – IV B 56/02, BFH/NV 2004, 1536).

17

Die Vollstreckungsbehörde hat bei Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten (vgl. u.a. Senatsurteil vom 24.09.1991 – VII R 34/90, BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57, und Senatsbeschluss vom 11.12.1990 – VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787). Zu dessen Wahrung muss eine Vollstreckungsmaßnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet –insbesondere nicht von vornherein aussichtslos (Senatsurteil vom 18.07.2000 – VII R 94/98, BFH/NV 2001, 141, unter 3.)– und erforderlich sowie dem Betroffenen zumutbar sein; außerdem darf die Maßnahme den Betroffenen nicht übermäßig belasten (Senatsurteil vom 14.06.1988 – VII R 143/84, BFHE 153, 277, BStBl II 1988, 684). Eine solche Belastung liegt grundsätzlich schon dann nicht vor, wenn eine Maßnahme dem Betroffenen zumutbar ist (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.1982 – 1 BvL 34/80, 1 BvL 55/80, BVerfGE 61, 126, 134, unter B.I.1.b).

18

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das FG zutreffend einen Ermessensfehler des FA verneint.

19

a) Das FA hat nicht die Grenzen des Ermessens überschritten, die sich nach Ansicht der Klägerin aus § 20 Abs. 3 ErbStG ergeben sollen. Insbesondere ergibt sich aus § 20 Abs. 3 ErbStG keine Beschränkung der Vollstreckung auf den Nachlass.

20

Nach § 20 Abs. 3 ErbStG haftet der Nachlass bis zur Auseinandersetzung (§ 2042 BGB) für die Steuer der am Erbfall Beteiligten. Die Vorschrift enthält damit eine Sicherungsmaßnahme zugunsten der Finanzbehörde (BFH-Urteil in BFHE 252, 389, BStBl II 2016, 482, Rz 18). Letztlich geht es darum, dass die Erben bis zur vollständigen Erbauseinandersetzung eine Vollstreckung in den Nachlass wegen Ansprüchen aus dem Erbschaftsteuerschuldverhältnis eines Erben dulden müssen (Meincke, Erbschaftsteuer-und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 17. Aufl., § 20 Rz 19).

21

Allerdings enthält § 20 Abs. 3 ErbStG keine Vorgabe an die Finanzbehörde, primär in den ungeteilten Nachlass vollstrecken zu müssen. Der Vorschrift lässt sich keine Reihenfolge der Vollstreckung und auch keine Verpflichtung des FA entnehmen, umfangreiche Ermittlungen zum Bestand des Nachlasses und zum eigenen Vermögen des Erben anzustellen. Das ergibt sich insbesondere aus dem allgemeinen Verständnis von Steuerschuldner und Haftungsschuldner und dem Grundsatz der Subsidiarität, den § 219 Satz 1 AO zum Ausdruck bringt(vgl. Senatsbeschluss vom 16.03.1995 – VII S 39/92, BFH/NV 1995, 950, und Senatsurteil vom 23.09.2009 – VII R 43/08, BFHE 226, 391, BStBl II 2010, 215, m.w.N.).

22

Nach dem auch für die Haftungsschuld gemäß § 20 Abs. 3 ErbStG geltenden § 219 Satz 1 AO darf ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Für die subsidiäre Inanspruchnahme des Haftungsschuldners ist ausreichend, dass die Finanzbehörde zu der Annahme gelangt, dass eine Vollstreckung ohne Erfolg sein wird. Eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Erfolglosigkeit von Vollstreckungsversuchen braucht nicht vorzuliegen (Jatzke in Gosch, AO § 219 Rz 10). Ebenso wenig bedarf es des Nachweises der Aussichtslosigkeit der Vollstreckung, evtl. durch erfolglose Vollstreckungsversuche (Senatsbeschluss vom 24.04.2008 – VII B 262/07, BFH/NV 2008, 1448).

23

Eine Inanspruchnahme des Steuerschuldners ist grundsätzlich auch dann ermessensfehlerfrei, wenn neben diesem ein Haftungsschuldner für die Steuerschuld einzustehen hat (Senatsbeschluss vom 08.07.2004 – VII B 257/03, BFH/NV 2004, 1513). Bei der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners besteht ein (Entschließungs-)Ermessen, eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme besteht grundsätzlich nicht (Jatzke in Gosch, AO § 191 Rz 17, mit Verweis auf die ausdrückliche Ausnahme in § 13c Abs. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes). Die Klägerin hat kein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung darüber, ob nicht statt ihrer der Nachlass als Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen ist (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 1513).

24

b) Aus der Haftungsbeschränkung nach § 2059 Abs. 1 BGB kann die Klägerin keine Beschränkung der Vollstreckung zu ihren Gunsten herleiten, weil diese Einrede auf die Erbschaftsteuerschuld nicht anwendbar ist.

25

aa) Nach § 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jeder Miterbe bis zur Teilung des Nachlasses die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil am Nachlass hat, verweigern.

26

Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören nach § 1967 Abs. 2 BGB die vom Erblasser herrührenden Schulden und die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten. Zu den ersteren zählen u.a. die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 45 Abs. 1 AO, § 1922 BGB) auf den Erben übergegangenen Steuer- und Haftungsschulden des Erblassers (Erblasserschulden), während die zweite Gruppe die aus Anlass des Erbfalls entstandenen Schulden (Erbfallschulden) betrifft, zu denen –neben den im Gesetz genannten Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen– auch die Erbschaftsteuer (§ 9 Abs. 1, § 20 ErbStG) zu rechnen ist (Senatsurteile vom 28.04.1992 – VII R 33/91, BFHE 168, 206, BStBl II 1992, 781, unter 3.b; vom 11.08.1998 – VII R 118/95, BFHE 186, 328, BStBl II 1998, 705, unter II.A.3.b; BFH-Urteil in BFHE 252, 389, BStBl II 2016, 482, Rz 11).

27

bb) § 2059 BGB gilt nicht nur für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten, sondern auch für sogenannte Erbteilverbindlichkeiten, die keine gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten sind, weil nur einzelne Miterben beschwert sind (MünchKommBGB/Ann, 7. Aufl., § 2058 Rz 11; Staudinger/Marotzke, BGB § 2058 Rz 32 und Rz 35). Schuldner der Erbschaftsteuer ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 ErbStG nur der jeweilige Erwerber (Gebel in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 20 Rz 50; Jochum in Wilms/Jochum, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 20 Rz 79), weshalb es sich um eine solche Erbteilverbindlichkeit handelt.

28

cc) Allerdings ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 2059 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass diese Einrede dem Erben im Hinblick auf seine persönliche Erbschaftsteuerschuld nicht zusteht. Nach § 2059 Abs. 1 Satz 2 BGB steht dem Erben die Einrede in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu, wenn er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt haftet. Das ist vorliegend gegeben, weil die Klägerin als Erbin allein und unbeschränkt die Erbschaftsteuer schuldet (§ 20 Abs. 1 ErbStG).

29

c) Das FA hat schließlich nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.

30

Unter Anwendung der oben dargestellten Grundsätze waren die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen als Vollstreckungsmaßnahmen geeignet, weil die Klägerin nach den Erkenntnissen des FA über Forderungen gegen Drittschuldner (Banken) verfügte und die Maßnahme deshalb nicht aussichtslos war. Die Maßnahmen waren auch erforderlich, um die ausstehenden Erbschaftsteuerschulden –wenn auch nicht in vollem Umfang–zu tilgen. Ein milderes Mittel ist nicht erkennbar. Insbesondere kann das FA nicht darauf verwiesen werden, zuerst gegen den Nachlass als Haftungsschuldner vollstrecken zu müssen (siehe oben). Schließlich war die Vollstreckung der Klägerin zumutbar. Zwar führt die Pfändung eines Kontoguthabens bei einem Kreditinstitut (§ 309 Abs. 3 Satz 1 AO, § 833a ZPO) faktisch zu einer Kontosperrung. Dieser besonderen Situation hat der Gesetzgeber jedoch durch die Schaffung eines Pfändungsschutzkontos Rechnung getragen, das auf Antrag des Schuldners nach § 850k ZPO eingerichtet werden kann (Senatsurteil vom 16.05.2017 – VII R 5/16, BFHE 258, 105, BStBl II 2018, 735, Rz 11). Im Übrigen erweisen sich die Vollstreckungsmaßnahmen im Streitfall nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil sie nur zu einer verhältnismäßig geringen Begleichung der hohen Steuerschulden geführt haben. Bei einer beigetriebenen Summe von insgesamt 133.510,31 € kann nicht von einem Bagatellbetrag ausgegangen werden, der Vollstreckungsmaßnahmen unbillig erscheinen ließe.

31

Ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Ausnahmefällen eine vorrangige Vollstreckung in den Nachlass gebietet, z.B. wenn der Steuerschuldner darlegen kann, dass eine Vollstreckung in sein eigenes Vermögen aussichtslos wäre, musste der Senat nicht entscheiden. Denn nach ihrem eigenen Vortrag verfügte die Klägerin u.a. über Bankguthaben mit erheblichem Bestand.

32

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Nachzahlungszinssatz wird nicht gesenkt

Der sechs Prozent pro Jahr betragende Zinssatz auf Steuernachforderungen wird nicht gesenkt. Der Finanzausschuss wies einen entsprechenden Antrag der FDP-Fraktion (19/10158) zurück.

Nachzahlungszinssatz wird nicht gesenkt

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.09.2019

Der sechs Prozent pro Jahr betragende Zinssatz auf Steuernachforderungen wird nicht gesenkt. Der Finanzausschuss wies in der von der Vorsitzenden Bettina Stark-Watzinger (FDP) geleiteten Sitzung am 25.09.2019 einen entsprechenden Antrag der FDP-Fraktion ( 19/10158 ) zurück. Danach sollte der Zinssatz nur noch ein Zwölftel des Basis-Zinssatzes im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), mindestens aber 0,1 Prozent, betragen. Für den Antrag stimmten die Fraktionen von FDP und AfD. Alle anderen Fraktionen lehnten den Antrag ab.

Wie die FDP-Fraktion in ihrem Antrag erläutert, sind die zu zahlenden Zinsen häufig sogar höher als die eigentliche Steuernachzahlungssumme. Der Zinssatz von sechs Prozent pro Jahr für Steuernachzahlung bestehe seit mehr als 50 Jahren unverändert. In Zeiten von langandauernden Niedrigzinsen sei dies unverhältnismäßig und eine ungerechte Behandlung der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Es sei ein Gebot der Fairness und der Gerechtigkeit, die niedrigen Zinsen, von denen der Staat profitiere, auch den Bürgerinnen und Bürgern zu gewähren: „Wer wenig Zinsen erhält, soll auch wenig Zinsen zahlen“, stellt die FDP-Fraktion fest. Außerdem wird auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes hingewiesen, der schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel bezüglich der Nachzahlungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent für jeden vollen Monat geäußert habe.

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Vorgehen gegen aggressive Steuerplanung bekräftigt

Nach den EuG-Urteilen über Steuervergünstigungen in Luxemburg und den Niederlanden bekräftigte EU-Wettbewerbskommissarin Vestager ihre Bemühungen für eine faire Unternehmensbesteuerung in der EU. Die Kommission werde weiterhin aggressive Steuerplanungsmaßnahmen nach den EU-Beihilfevorschriften prüfen, um festzustellen, ob sie zu illegalen staatlichen Beihilfen führen.

Faire Unternehmensbesteuerung

Vorgehen gegen aggressive Steuerplanung bekräftigt

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.09.2019

Nach den EuG-Urteilen über Steuervergünstigungen in Luxemburg und den Niederlanden bekräftigte EU-Wettbewerbskommissarin am 24.09.2019 ihre Bemühungen für eine faire Unternehmensbesteuerung in der EU. „Die Kommission wird weiterhin aggressive Steuerplanungsmaßnahmen nach den EU-Beihilfevorschriften prüfen, um festzustellen, ob sie zu illegalen staatlichen Beihilfen führen. Gleichzeitig kann das oberste Ziel, dass alle Unternehmen ihren gerechten Steueranteil zahlen, nur durch eine Kombination von Gesetzesänderungen, der Durchsetzung der Vorschriften für staatliche Beihilfen und einer Änderung der Unternehmensphilosophie erreicht werden“, erklärte Vestager.Nach Auffassung der Kommission hatte Luxemburg der Fiat-Gruppe und die Niederlande Starbucks selektive Steuervergünstigungen gewährt. Die Kommission wird die Urteile des EU-Gericht nun genau prüfen.

Vestager erklärte weiter: „Die heutigen Urteile geben eine wichtige Orientierungshilfe für die Anwendung der EU-Beihilfevorschriften im Steuerbereich. Gleichzeitig hat jeder Fall seine Besonderheiten und beinhaltet komplexe Rechtsfragen. Wir werden die Urteile sorgfältig prüfen, bevor wir über mögliche weitere Schritte entscheiden. Die Urteile bestätigen, dass die Mitgliedstaaten zwar die ausschließliche Zuständigkeit für die Festlegung ihrer Rechtsvorschriften über die direkten Steuern haben, dies aber im Einklang mit dem EU-Recht, einschließlich der Vorschriften für staatliche Beihilfen, tun müssen. Darüber hinaus hat das Gericht auch den Ansatz der Kommission bestätigt, zu prüfen, ob eine Maßnahme selektiv ist und ob Transaktionen zwischen Konzernunternehmen nach den EU-Beihilfevorschriften auf der Grundlage des so genannten Fremdvergleichsgrundsatzes zu einem Vorteil führen.“

Hintergrund

Das Gericht bestätigte am 24.09.2019 die Entscheidung der Kommission aus dem Jahr 2015, in der sie festgestellt hatte, dass Luxemburg Fiat selektive Steuervergünstigungen gewährt hat. Andererseits hat das Gericht die Entscheidung der Kommission aus dem Jahr 2015 für nichtig erklärt, in der sie festgestellt hatte, dass die von den Niederlanden an Starbucks ergangenen Steuervergünstigungen nicht mit den EU-Beihilfevorschriften übereinstimmen.

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Eckpunkte zum Klimaschutzprogramm 2030 beschlossen

Nach intensiven Beratungen hat das Bundeskabinett die Eckpunkte zum Klimaschutzprogramm 2030 beschlossen. In dem Klimapaket sind auch einige Steueränderungen enthalten!

Eckpunkte zum Klimaschutzprogramm 2030 beschlossen

Nach intensiven Beratungen hat das Bundeskabinett am 20.09.2019 die Eckpunkte zum Klimaschutzprogramm 2030 beschlossen. In dem Klimapaket sind auch einige Steueränderungen enthalten.

Bundesregierung, Mitteilung vom 20.09.2019

Der Klimawandel ist eine große globale Herausforderung. Deutschland trägt als eine führende Industrienation eine besondere Verantwortung. Dabei geht es um die Bewahrung unserer Lebensgrundlagen, um unsere gemeinsame Zukunft und die unserer Kinder. Diese Verantwortung werden wir fair verteilen und wir haben einen Plan – das Klimaschutzprogramm 2030.

Mit einer Bepreisung des klimaschädlichen CO2, Fördermaßnahmen und gesetzlichen Standards für mehr Innovationen und Investitionen wollen wir Deutschlands Klimaschutzziel 2030 erreichen: 55 Prozent Treibhausgase weniger im Vergleich zum Jahr 1990. Das Klimaschutzprogramm 2030 legt einen konkreten Pfad dafür fest. Diesen Plan wollen wir wirtschaftlich nachhaltig und sozial ausgewogen umsetzen.

Klimafreundliches Verhalten wird belohnt

Dabei ist klar: Klimaschutz gibt es nicht zum Nulltarif. Neue Anforderungen werden wir fair verteilen. Wer sich klimafreundlich verhält, wird unterstützt. Wir setzen auf Anreize, CO2 einzusparen und fördern technologische Lösungen. Klimaschutz geht jeden an, aber niemand soll überfordert werden. Klimaschutz ist eine gemeinsame Kraftanstrengung, gleichzeitig stärkt es Deutschland als innovativen Wirtschaftsstandort.

Die Elemente des Klimaschutzprogramms

CO2-Bepreisung

Herzstück des Klimaschutzprogramms ist die neue CO2-Bepreisung Verkehr und Wärme ab 2021. So wie es im Rahmen des europäischen Emissionshandels bereits für die Energiewirtschaft und die energieintensive Industrie gilt, wird CO2 nun auch in den Bereichen Verkehr und Gebäude einen Preis bekommen. Das ist – so auch die einhellige Meinung der Wissenschaft – der volkswirtschaftlich kosteneffizienteste Weg, um Emissionen zu reduzieren und die Klimaziele zu erreichen.

Die Bundesregierung wird die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung in Klimaschutzmaßnahmen reinvestieren oder an die Bürgerinnen und Bürger in Form von Entlastungen an anderer Stelle und Fördermaßnahmen zurückgeben.

Das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) startet 2021 mit einem Festpreissystem, das heißt, der Preis pro Tonne CO2 ist fix und vorab festgelegt. Dabei werden Zertifikate an die Unternehmen, die Heiz- und Kraftstoffe in Verkehr bringen, verkauft. Die Kosten für die Zertifikate trägt dann der Brenn- und Kraftstoffhandel: Wenn Unternehmen Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Kohle, Benzin oder Diesel verkaufen, benötigen sie für jede Tonne CO2, die die Stoffe im Verbrauch verursachen werden, ein Zertifikat als Verschmutzungsrecht.

Der Festpreis startet mit 10 Euro pro Tonne und steigt bis zum Jahr 2025 auf einen Festpreis von 35 Euro pro Tonne CO2. Damit ist in den kommenden Jahren Planungssicherheit gegeben. Ab 2026 bildet sich der Preis am Markt, solange er sich zwischen einem festgelegten Mindest- und Höchstpreis bewegt. Die Gesamtmenge an Zertifikaten, die deutschlandweit ausgegeben wird, entspricht dann den Erfordernissen der deutschen und europäischen Klimaziele.

Förderprogramme

Das Klimaschutzprogramm 2030 sorgt mit seinen Förderprogrammen dafür, dass jede und jeder mit den neuen Gegebenheiten zurechtkommt.

Dazu gehört etwa die Möglichkeit, energetische Gebäudesanierungen steuerlich abzuschreiben. Das Programm sieht auch eine hohe Förderquote von 40 Prozent für den Austausch von Ölheizungen gegen neue, klimafreundlichere Heizanlagen vor. Für einen Umstieg auf Elektro-Fahrzeuge wird die Umweltprämie fortgesetzt.

Die Bundesregierung unterstützt die Wirtschaft mit Förderprogrammen für die Entwicklung energieeffizienter Technologien. Das Klimaschutzprogramm enthält gerade für die erste Zeit stärkere Fördermaßnahmen, um möglichst viele Menschen zum klimafreundlichem Wohnen und klimafreundlicher Mobilität zu motivieren, bevor in diesen Bereichen in einem zweiten Schritt die CO2-Bepreisung greift. So werden die 2020er-Jahre das Jahrzehnt der Umsetzung von Energie- und Mobilitätswende.

Entlastung für Bürgerinnen und Bürgern

Die Bundesregierung senkt mittelfristig die Stromkosten als Gegengewicht zur neuen CO2-Bepreisung. Das Prinzip: Steigen die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung, wird der Strompreis weiter gesenkt.

Berufspendler erhalten ab 2021 eine höhere Pauschale, abhängig von der Entfernung, die sie zurücklegen. Sie bekommen dann 35 Cent ab Kilometer 21. Die Regelung läuft Ende 2026 aus. Das bedeutet: Wer mehr Energie benötigt, weil er längere Wege hat, wird auch stärker entlastet.

Menschen, die Wohngeld beziehen, sollen außerdem von steigenden Energiepreisen verschont werden. Um soziale Härten zu vermeiden, erhöht die Bundesregierung das Wohngeld um zehn Prozent.

Entlastungen wird es auch bei öffentlichen Verkehrsmitteln geben: Wer längere Strecken mit dem Zug fährt, tut dies zukünftig günstiger durch eine von 19 auf 7 Prozent reduzierte Mehrwertsteuer.

Bauen und Wohnen

14 Prozent der gesamten CO2-Emissionen in Deutschland (120 Millionen Tonnen) kommen aus dem Gebäudesektor. Im Jahr 2030 dürfen es in diesem Bereich nur noch 72 Millionen Tonnen CO2 pro Jahr sein. Mit einem Mix aus verstärkter Förderung, CO2-Bepreisung sowie durch ordnungsrechtliche Maßnahmen wollen wir Bauen und Wohnen in Deutschland klimafreundlicher machen.

Energetische Sanierung steuerlich fördern

Energetische Sanierungsmaßnahmen wie der Heizungstausch, der Einbau neuer Fenster, die Dämmung von Dächern und Außenwänden sollen ab 2020 steuerlich gefördert werden. Dabei profitieren Gebäudebesitzer aller Einkommensklassen gleichermaßen durch einen Steuerabzug. Die Fördersätze der bestehenden KfW-Förderprogramme werden um 10 Prozent erhöht.

Heizanlagen erneuern

Es lohnt sich, in den kommenden Jahren von alten Öl- und Gasheizungen auf klimafreundliche Anlagen oder direkt auf erneuerbare Wärme umzusteigen. Um die Austauschrate von Ölheizungen zu erhöhen, wird es eine „Austauschprämie“ mit einer 40-prozentigen Förderung geben.

Ab 2026 soll in Gebäuden, in denen eine klimafreundlichere Wärmeerzeugung möglich ist, der Einbau von Ölheizungen nicht mehr erlaubt sein.

Verkehr

Im Vergleich zu 1990 müssen sich die Emissionen im Verkehr bis 2030 um 40 bis 42 Prozent verringern. Mit einem Paket aus Förderung der Elektromobilität, Stärkung der Bahn und CO2-Bepreisung soll das erreicht werden.

Ausbau der Ladesäuleninfrastruktur für die Elektromobilität

In Deutschland sollen bis 2030 insgesamt eine Million Ladepunkte zur Verfügung stehen. Der Bund fördert den Aufbau von öffentlichen Ladesäulen bis 2025 und legt einen Masterplan Ladesäuleninfrastruktur vor. Die Bundesregierung wird verbindlich regeln, dass an allen Tankstellen in Deutschland auch Ladepunkte angeboten und auf Kundenparkplätzen eingerichtet werden. Die meisten Ladevorgänge werden jedoch zuhause oder am Arbeitsplatz stattfinden. Daher wird private und gewerbliche Ladeinfrastruktur ebenfalls durch eine Kaufprämie gefördert.

Im Wohneigentumsgesetz (WEG) und im Mietrecht werden die Vorschriften für die Errichtung von Ladeinfrastruktur vereinfacht. Vermieter werden verpflichtet, die Installation von Ladeinfrastruktur zu dulden.

Förderung des Umstiegs auf Elektrofahrzeuge

Die Kaufprämie für Pkw mit Elektro-, Hybrid- und Brennstoffzellenantrieb wird verlängert und für Autos unter 40 000 Euro angehoben. Das Ziel der Bundesregierung lautet: Bis 2030 sollen 7 bis 10 Millionen Elektrofahrzeuge in Deutschland zugelassen sein. Bei der Erstzulassung und der Umrüstung sind Elektrofahrzeuge zunächst von der Steuer befreit. Diese Regelung wird bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. Auch E-Dienstwagen werden weiterhin steuerlich gefördert, reine Elektrofahrzeuge (bis zu einem Preis von 40.000 Euro) sind besonders begünstigt.

Attraktiverer Öffentlicher Nahverkehr

Die Bundesregierung hat die Bundesmittel für den Öffentlichen Nahverkehr auf eine Milliarde Euro jährlich ab 2021 erhöht. Damit soll das Nahverkehrsnetz ausgebaut werden. Ab 2025 werden diese Mittel 2 Milliarden Euro jährlich betragen. So sollen zum Beispiel Busflotten mit elektrischen, wasserstoffbasierten und Biogas-Antrieben gefördert werden.

Investitionen in die Bahn

Bis 2030 investieren der Bund und die Deutsche Bahn 86 Milliarden Euro in das Schienennetz. Auch der Güterverkehr wird von dieser Modernisierung profitieren. Dadurch bringen wir mehr Güter auf die Schiene. Die Bahn wird von 2020 bis 2030 jährlich eine Mrd. Euro für Modernisierung, Ausbau und Elektrifizierung des Schienennetzes erhalten.

Bahnfahren billiger, Kurzstreckenflüge teurer

Die Mehrwertsteuer auf Bahnfahrkarten im Fernverkehr wird auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent gesenkt. Im Flugverkehr erhöht die Bundesregierung die Luftverkehrsabgabe ab dem 01.01.2020 und verhindert Dumpingpreise.

Konsequent CO2-bezogene Reform der Kfz-Steuer

Die Bundesregierung wird die Kfz-Steuer stärker an den CO2-Emissionen ausrichten und dazu ein Gesetz zur Reform der Kfz-Steuer bei Pkw vorlegen. Für Neuzulassungen ab dem 01.01.2021 wird die Bemessungsgrundlage der Steuer hauptsächlich auf die CO2-Emissionen pro km bezogen und oberhalb 95 g CO2/km schrittweise erhöht.

Landwirtschaft

Der Landwirtschaftssektor darf im Jahr 2030 noch höchstens 58 bis 61 Millionen Tonnen CO2 pro Jahr emittieren. Bestehende Instrumente senken die Emissionen für das Jahr 2030 auf rund 67 Millionen Tonnen CO2 pro Jahr. Deutschlands Landwirtschaft soll durch einen Maßnahmen-Mix klimafreundlicher werden.

  • Weniger Stickstoffüberschüsse
  • Mehr Ökolandbau
  • Weniger Emissionen in der Tierhaltung
  • Erhalt und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und Holzverwendung
  • Weniger Lebensmittelabfälle

Industrie

Die Industrie muss ihre Emissionen bis 2030 um rund die Hälfte (im Vergleich zu 1990) mindern. Bis 2016 hat sie bereits eine erhebliche Reduktion erreicht. Fördermaßnahmen für Energie- und Ressourceneffizienz und den erneuerbaren Energien-Ausbau sollen weitere CO2-Einsparungen erreichen.

Investitionsprogramm – Energieeffizienz und Prozesswärme aus erneuerbaren Energien in der Wirtschaft

Das Programm bündelt fünf bestehende Förderprogramme und entwickelt sie weiter. So können Unternehmen Aufwand einsparen und vom „One-Stop-Shop“ profitieren. Das Programm fördert vor allem Investitionen energiesparsame Produktion.

Nationales Dekarbonisierungsprogramm

Das Förderprogramm unterstützt die Entwicklung von klimafreundlichen Produktionsprozessen in der emissionsintensiven Industrie (zum Beispiel Stahl, Aluminium).

Energiewirtschaft

Im Energiesektor sollen die Emissionen bis 2030 auf 175 bis 183 Millionen Tonnen CO2 sinken. Hier gibt es schon seit Jahren erhebliche Einsparungen. Mit dem schrittweisen Ausstieg aus der Kohle, dem Ausbau erneuerbarer Energien und der Steigerung der Energieeffizienz schreiben wir diese positive Entwicklung fort.

Schrittweiser Ausstieg aus der Kohleverstromung

Nach den Empfehlungen der Kommission „Wachstum, Strukturwandel, Beschäftigung“ sollen Kohlekraftwerke bis 2030 nur noch 17 Gigawatt Strom produzieren. Bis spätestens 2038 soll es keinen Strom aus Kohle mehr geben. Die Bundesregierung hat das Strukturstärkungsgesetz für die Kohleregionen vorgelegt und wird bis November den Ausstieg aus der Kohleverstromung im Kabinett beschließen. Das Sofortprogramm für die Braunkohleregionen ist ein erster Schritt, um den Strukturwandel aktiv zu gestalten.

Ausbau des Anteils erneuerbarer Energien auf 65 Prozent

Der weitere zielstrebige, effiziente, netzsynchrone und marktorientierte Ausbau der Erneuerbaren Energien ist ein entscheidender Baustein zur Erreichung der Klimaziele. Die Bundesregierung hat das Ziel, im Jahr 2030 einen Anteil erneuerbarer Energien am Stromverbrauch von 65 % zu erreichen.

Neue Abstandsregelungen sollen die Akzeptanz für die Windkraft ebenso erhöhen wie neue finanzielle Vorteile für Kommunen, in denen Windräder gebaut werden. Das Ziel für den Ausbau der Windenergie auf See wird auf 20 Gigawatt im Jahr 2030 angehoben. Der derzeit noch bestehende Deckel von 52 Gigawatt für die Förderung des Ausbaus von Photovoltaik-Anlagen wird aufgehoben.

Forschung und Entwicklung

Wachsende Rolle des Wasserstoffs

Wasserstoff ist zentral für den Umbau zur klimafreundlichen Wirtschaft. Die Bundesregierung wird bis Ende des Jahres eine Wasserstoffstrategie vorlegen.

Batteriezellfertigung in Deutschland stärken

Die Bundesregierung fördert die Batteriezellfertigung mit rund einer Milliarde Euro. Das wird zu mehreren Standorten in Deutschland führen. Das Dachkonzept „Forschungsfabrik Batterie“ unterstützt den Kompetenz- und Technologieausbau entlang der gesamten Wertschöpfungskette Batterie.

Speicherung und Nutzung von CO2

Die Bundesregierung wird die Forschung und Entwicklung zur CO2-Speicherung und -Nutzung fördern. Sie kann eine Lösung sein für Emissionen, die nicht anders vermieden werden können. Die Bundesregierung wird darüber einen Dialog mit allen Interessensgruppen starten.

Wie wird das Klimaschutzprogramm umgesetzt?

Noch in diesem Jahr soll das Kabinett die gesetzlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Programms verabschieden.

Um die Klimaschutzziele 2030 sicher zu erreichen, werden die jährlichen Minderungsziele aus dem Klimaschutzplan 2050 gesetzlich festgeschrieben.

Die Bundesregierung wird den Fortschritt im Klimaschutz jedes Jahr genau ermitteln und durch einen Expertenrat begleiten lassen. Das Klimakabinett überprüft jährlich, wie wirksam und zielgenau die Maßnahmen sind. Erfüllt ein Sektor seine Ziele nicht, legt das zuständige Ministerium innerhalb von drei Monaten ein Sofortprogramm zur Nachsteuerung vor. Auf dieser Grundlage passt das Klimakabinett das Klimaschutzprogramm 2030 so an, dass die Ziele erreicht werden.

Finanzierung

Alle zusätzlichen Einnahmen aus dem Klimaschutzprogramm werden für Klimaschutzmaßnahmen reinvestiert oder als Entlastung an die Bürgerinnen und Bürger zurückgegeben. Der Bundesregierung geht es nicht um zusätzliche Einnahmen für den Staat.

Die geplanten Maßnahmen werden in den Wirtschaftsplan 2020 des Energie- und Klimafonds aufgenommen. Er bleibt damit das zentrale Finanzierungsinstrument für die Energiewende und den Klimaschutz in Deutschland. Zusammen mit Mitteln außerhalb des Fonds stellt die Bundesregierung bis 2030 für Energiewende und Klimaschutz einen dreistelligen Milliardenbetrag zur Verfügung. Das stößt weitere Investitionen in klimafreundliche Maßnahmen an und stützt die Konjunktur. So wird Deutschland als Wirtschaftsstandort fit für die Zukunft.

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Der DStV fordert: Modernisierung der Berufsbildung – ja, aber richtig!

Der DStV setzt sich intensiv für eine Modernisierung der beruflichen Bildung ein. Denn in Zeiten des Fachkräftemangels auch in der Steuerberatung ist es wichtig, den rechtlichen Rahmen für die ausbildenden Kanzleien praxisgerecht und zugleich attraktiv für die interessierten Jugendlichen zu gestalten. Die Regierungspläne versprechen dies bislang aber nur zum Teil.

Der DStV fordert: Modernisierung der Berufsbildung – ja, aber richtig!

DStV, Mitteilung vom 18.09.2019

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) setzt sich intensiv für eine Modernisierung der beruflichen Bildung ein. Denn in Zeiten des Fachkräftemangels auch in der Steuerberatung ist es wichtig, den rechtlichen Rahmen für die ausbildenden Kanzleien praxisgerecht und zugleich attraktiv für die interessierten Jugendlichen zu gestalten. Die Regierungspläne versprechen dies bislang aber nur zum Teil.

Mindestvergütung und Teilzeitausbildung

Dabei ist der Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Stärkung und Modernisierung der beruflichen Bildung (BBiMoG) vom 15.05.2019 durchaus ein Schritt in die richtige Richtung: Vorgesehen ist etwa eine Mindestvergütung für Auszubildende. Praxisgerecht ist auch die Möglichkeit, künftig eine Ausbildung in Teilzeit absolvieren zu können. Dies erschließt den ausbildenden Kanzleien eine größere Zahl von Interessenten für die offenen Ausbildungsplätze, die heute im Zweifel unbesetzt bleiben würden. Der DStV ist sich sicher, dass mit der individuellen Flexibilisierung bei den Ausbildungszeiten einer größeren Zahl von Bewerberinnen und Bewerbern im Bedarfsfall die erforderliche Unterstützung erhält, damit sie parallel zu ihrer Ausbildung beispielsweise die Kinderbetreuung oder die Pflege von Angehörigen im notwendigen Umfang sicherstellen können – eine Win-Win-Situation für Kanzleien und Auszubildende.

Kritikpunkt: Fortbildungsbezeichnungen

Kritisch sind nach Ansicht des DStV hingegen die Pläne der Regierung zu sehen, neue Fortbildungsstufen bei der sog. höherqualifizierenden Berufsbildung vorzusehen. Sie sollen mit drei gänzlich neuen Fortbildungsbezeichnungen einhergehen: „geprüfter Berufsspezialist“, „Bachelor Professional“ und „Master Professional“. Die Bundesregierung ist der Ansicht, mit diesen Bezeichnungen die Attraktivität der beruflichen Bildung insgesamt zu erhöhen.

Das sieht der DStV anders. Er weiß sich dabei nicht nur einig mit der Bundesteuerberaterkammer (BStBK), sondern wird in seiner Kritik auch durch den Bundesverband der freien Berufe (BFB) unterstützt. Im Bereich der Steuerberatung existiert bekanntermaßen ein etabliertes und zugleich flexibles Fortbildungssystem, das sich in der Praxis bereits seit vielen Jahren bewährt hat: Angefangen bei den Prüfungen zu Fachassistenten Lohn und Gehalt auf der ersten Stufe, den Fortbildungen zu Steuerfachwirten auf der zweiten Stufe bis hin zur Steuerberaterprüfung auf der höchsten Stufe. Nach Ansicht des DStV kann es bei der Modernisierung der Berufsbildung daher nicht darauf ankommen, bestehende bekannte Fortbildungsbezeichnungen lediglich mit neuen Namen zu versehen. Noch dazu, wenn die geplanten Bezeichnungen geeignet sind, die Unterscheidbarkeit zu den akademischen Bachelor- und Masterabschlüssen, wie sie sich mittlerweile auch in Deutschland nach dem Bologna-Prozess etabliert haben, aufzuheben. Hier wissen sich der DStV und seine Mitgliedsverbände im Übrigen auch mit der Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK) einig. Zudem verdeutlicht gerade der Blick in das Berufsrecht der Steuerberater die Durchlässigkeit zwischen akademischer und beruflicher Bildung in diesem Bereich, die es in dieser Form in keinem anderen Ausbildungsberuf in Deutschland gibt. Dieses bewährte System gilt es für die Steuerberatung zu erhalten.

Der DStV befindet sich derzeit in einem intensiven Austausch mit den zuständigen Fachressorts sowie den Bildungspolitikern der Bundestagsfraktionen, um die Standpunkte der steuerberatenden und prüfenden Berufe in dieser wichtigen Zukunftsfrage deutlich zu machen. So fand etwa zuletzt ein Fachgespräch mit MdB Dr. Jens Brandenburg, Sprecher der FDP-Fraktion für die Bereiche Studium, berufliche Bildung und lebenslanges Lernen, statt, an dem für den DStV dessen Geschäftsführer Attila Gerhäuser sowie der Referatsleiter Recht und Berufsrecht RA Christian Michel teilnahmen.

In einem nächsten Schritt wird im Oktober im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens des BBiMoG die öffentliche Anhörung im zuständigen Bundestagsausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung stattfinden. Der BFB hat den Bundestagsfraktionen hierzu auf Initiative des DStV als Sachverständigen DStV-Vizepräsident StB/vBP Franz Plankermann als Vertreter der freien Berufe vorgeschlagen. Über die weiteren Entwicklungen werden wir berichten.

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Bundesrat für weitere Vereinfachungen im Steuerrecht

Der Bundesrat sieht umfangreichen Verbesserungsbedarf an den Regierungsplänen zur Förderung der Elektromobilität und weiteren Änderungen im Steuerrecht. In seiner Stellungnahme zum sog. Jahressteuergesetz formuliert er über 90 Änderungswünsche. U. a. wird das Jobticket künftig pauschal mit 25 Prozent besteuert und nicht mehr auf die Entfernungspauschale angerechnet, E-Books werden künftig günstiger.

Bundesrat für weitere Vereinfachungen im Steuerrecht

Bundesrat, Mitteilung vom 20.09.2019

Der Bundesrat sieht umfangreichen Verbesserungsbedarf an den Regierungsplänen zur Förderung der Elektromobilität und weiteren Änderungen im Steuerrecht. In seiner Stellungnahme zum sog. Jahressteuergesetz formuliert er über 90 Änderungswünsche.

Weniger Bürokratie

Viele Vorschläge aus den Ländern dienen der Verwaltungsvereinfachung bei der Anwendung steuerlicher Vorschriften. Sie sollen zu einer spürbaren Entbürokratisierung beitragen.

Mehr Förderung fürs Ehrenamt

Gleichzeitig möchte der Bundesrat mit seinen Anregungen das ehrenamtliche Engagement durch steuerliche Vergünstigungen stärker fördern. Weitere Änderungswünsche zur Erbschafts- und Schenkungssteuer sollen Ungleichbehandlungen korrigieren und die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bei der Steuergesetzgebung berücksichtigen.

Was die Bundesregierung plant

Die Bundesregierung hatte dem Bundesrat einen Gesetzentwurf mit zahlreichen Änderungen im Steuerrecht vorgelegt. Einen der Schwerpunkte bilden Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität, zur verstärkten Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie des Fahrradverkehrs. Die Bundesregierung verspricht sich davon einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der Umweltverträglichkeit des Personen- und Güterverkehrs sowie zur Reduzierung der CO2-Emissionen.

Der Entwurf enthält zudem Änderungen in den verschiedensten Bereichen des Steuerrechts, die der Anpassung an EU-Recht und die Digitalisierung sowie der Verfahrensvereinfachung dienen.

Förderung von Jobtickets

Neben einer Sonderabschreibung für rein elektrische Lieferfahrzeuge sieht der Entwurf vor, die Dienstwagenbesteuerung für Elektro- oder Hybridfahrzeuge weiterhin nur mit 0,5 Prozent des Listenpreises zu bewerten. Das kostenfreie Aufladen eines Elektromobils beim Arbeitgeber soll bis 2030 steuerfrei bleiben, ebenso die private Nutzung von betrieblichen Fahrrädern. Für Pendler relevant: das Jobticket wird künftig pauschal mit 25 Prozent besteuert und nicht mehr auf die Entfernungspauschale angerechnet.

E-Books künftig günstiger

Für E-Books und E-Paper soll ein ermäßigter Umsatzsteuersatz gelten. Die steuerfreien Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen und Weiterbildungen steigen, ebenso der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer.

Außerdem plant die Bundesregierung Verfahrensvereinfachungen im Einkommensteuerrecht und Maßnahmen zur Bekämpfung von sog. Steuergestaltungen, also z. B. ShareDeals.

Bundestag entscheidet

Die Stellungnahme des Bundesrates geht nun an die Bundesregierung, die dazu in den nächsten Wochen ihre Gegenäußerung verfasst. Anschließend entscheidet der Bundestag, welche der zahlreichen Änderungsvorschläge der Länder er übernimmt. Spätestens drei Wochen, nachdem der Bundestag das Gesetz verabschiedet und dem Bundesrat noch einmal zur abschließenden Beratung zugeleitet hat, stimmt dieser über das Gesetz ab. Es bedarf seiner Zustimmung.

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Keine Einwände gegen Grundgesetzänderung zur Grundsteuerreform

Der Bundesrat hat sich erstmals mit der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Grundgesetzänderung zur Reform der Grundsteuer befasst: er hat keine Einwände.

Keine Einwände gegen Grundgesetzänderung zur Grundsteuerreform

Bundesrat, Mitteilung vom 20.09.2019

Der Bundesrat hat sich am 20. September 2019 erstmals mit der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Grundgesetzänderung zur Reform der Grundsteuer befasst: er hat keine Einwände.

Grundsteuer künftig Befugnis des Bundes

Mit der geplanten Verfassungsänderung soll die Grundsteuer eindeutig der Befugnis des Bundes zugeordnet werden. Hierzu bekommt der Bund in Artikel 105 Grundgesetz uneingeschränkt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz.

Öffnungsklausel für die Länder

Zugleich sollen die Länder die Möglichkeit erhalten, die Grundsteuer abweichend von dem geplanten wertabhängigen Modell zu berechnen: Ihnen gibt Artikel 72 Abs. 3 künftig eine umfassende abweichende Regelungskompetenz.

Wie es weitergeht

Als Nächstes wird die Grundgesetzänderung in 2. und 3. Lesung im Bundestag beraten: Die erste Lesung hat dort bereits am 27. Juni 2019 stattgefunden. Wenn der Bundestag die Verfassungsänderung verabschiedet hat, entscheidet der Bundesrat über seine endgültige Zustimmung. Für die abschließenden Entscheidungen in Bundestag und Bundesrat ist jeweils eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.

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Bundesrat sieht noch Verbesserungsbedarf an Grundsteuerreform

Der Bundesrat begrüßt den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Grundsteuerreform. Hierdurch sei sichergestellt, dass die Städte und Gemeinden bei der Grundsteuer keine Einnahmeausfälle erlitten, erklärt er in seiner Stellungnahme.

Bundesrat sieht noch Verbesserungsbedarf an Grundsteuerreform

Bundesrat, Mitteilung vom 20.09.2019

Der Bundesrat begrüßt den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Grundsteuerreform. Hierdurch sei sichergestellt, dass die Städte und Gemeinden bei der Grundsteuer keine Einnahmeausfälle erlitten, erklärt er in seiner am 20. September beschlossenen Stellungnahme.

Stichtag verschieben

Bei einzelnen Regelungen sieht der Bundesrat teilweise noch Verbesserungsbedarf. So spricht er sich dafür aus, den Hauptfeststellungszeitpunkt für die Bodenrichtwerte um ein Jahr auf den 1. Januar 2021 vorzuziehen. Ein späterer Stichtag beeinträchtige die Umsetzung der Neuregelungen durch die Finanzverwaltungen der Länder. Außerdem plädiert er dafür, dass die Grundsteuerwerte in einem 8-Jahres-Turnus festgestellt werden. Der Gesetzentwurf bestimmt einen siebenjährigen Turnus.

Für eine höhere Wertfortschreibungsgrenze

Weiter fordern die Länder deutlich höhere Wertfortschreibungsgrenzen für die gesetzliche Übergangsphase der neuen Grundsteuer, um zu verhindern, dass eine Vielzahl von Steuermessbescheiden und Grundsteuerbescheiden angepasst werden muss.

Für ein einfacheres Bewertungssystem

An verschiedenen Stellen machen sie zudem Vereinfachungen geltend. So bei der Bewertung unbebauter Grundstücke: Hier sollte ihrer Ansicht nach ausdrücklich der Zonenwert maßgeblich sein. Bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern fordern sie, auf die Berücksichtigung des Umrechnungskoeffizienten zu verzichten. Auch die Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags von Grundstücken möchten sie vereinfachen, indem bei der Bestimmung des Gebäudealters Veränderungen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer unberücksichtigt bleiben.

Finanzielle Unterstützung des Bundes

Damit die Reform zeitgerecht umgesetzt werden kann, hält der Bundesrat eine finanzielle Unterstützung der Länder durch den Bund für erforderlich. Dies sollte auch für solche Länder gelten, die von der Öffnungsklausel Gebrauch machen und sich für ein wertunabhängiges Berechnungsmodell entscheiden.

Die Grundzüge der Reform

Vorrangiges Ziel der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderungen ist die Reform der Grundstücksbewertung, da die derzeit geltende Einheitsbewertung vom Bundesverfassungsgericht 2018 für verfassungswidrig erklärt wurde. Die konkrete Ausgestaltung der Reform war politisch lange umstritten. Dabei ging es vor allem um die Frage, ob die neuen Grundstückswerte nach einem wertabhängigen oder wertunabhängigen Modell ermittelt werden sollen. Der Entwurf zur Änderung des Grundsteuer- und Bewertungsrecht lässt nun beides zu. Dabei schreibt er grundsätzlich ein wertabhängiges Berechnungsmodell vor. Hierbei soll nicht allein auf den Bodenwert zurückgegriffen, sondern auch Erträge wie Mieteinahmen berücksichtigt werden.

Öffnungsklausel ermöglicht wertunabhängiges Modell

Die Öffnungsklausel soll es Bundesländern ermöglichen, die Grundsteuer nach anderen – auch wertunabhängigen Modellen – zu berechnen. Entstehen hierdurch Steuermindereinnahmen, dürfen sie allerdings nicht im Länderfinanzausgleich geltend gemacht werden.

Grundsätzliche Struktur bleibt erhalten

Die grundsätzliche Struktur der Grundsteuer bleibt mit dem Gesetzentwurf erhalten. Sie wird weiter in einem dreistufigen Verfahren berechnet: Bewertung der Grundstücke, Multiplikation der Grundstückswerte mit einer Steuermesszahl und einem Hebesatz der Kommune.

Es besteht Zeitdruck

Bei dem Reformvorhaben besteht Zeitdruck: Es muss bis Ende des Jahres beschlossen sein. Dann hätte der Bund fünf Jahre Zeit, um die notwendigen Daten zu erheben. Ebenso lange dürfen auch die bestehenden Regelungen noch gelten. Ab 2025 soll die Grundsteuer dann erstmals nach den neuen Grundstückswerten erhoben werden.

Wie es weitergeht

Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun an die Bundesregierung weitergeleitet. Sobald sie sich dazu geäußert hat, leitet sie sie einschließlich ihrer Gegenäußerung an den Bundestag weiter. Dieser hat bereits am 27. Juni 2019 in erster Lesung mit seinen Beratungen begonnen.

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