BFH: Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei Teilwertabschreibungen auf im Konzern begebenen Darlehensforderungen und bei Rückstellungsbildung wegen der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob Art. 9 Abs. 1 DBA-Österreich eine Sperrwirkung gegenüber einer Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG sowohl bei einer Teilwertabschreibung eines grenzüberschreitend gewährten Darlehens als auch hinsichtlich einer übernommenen Bürgschaft für ein an ein verbundenes Unternehmen ausgereichtes Bankdarlehen entfaltet (Az. I R 81/17).

BFH: Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei Teilwertabschreibungen auf im Konzern begebenen Darlehensforderungen und bei Rückstellungsbildung wegen der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft

BFH, Urteil I R 81/17 vom 27.02.2019

Leitsatz

  1. Die nicht ausreichende Besicherung eines Darlehens oder eines Regressanspruchs aus der Inanspruchnahme einer Bürgschaft gehören grundsätzlich zu den nicht fremdüblichen „Bedingungen“ i. S. des § 1 Abs. 1 AStG. Gleiches gilt für Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: Art. 9 Abs. 1 DBA-Österreich 2000).
  2. Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: Art. 9 Abs. 1 DBA-Österreich 2000) beschränkt den Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 AStG nicht auf sog. Preisberichtigungen, sondern ermöglicht auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehensforderung oder einer Teilwertabschreibung hierauf (entgegen Senatsurteile vom 24. Juni 2015 – I R 29/14, BFHE 250, 386, BStBl II 2016, 258, und vom 17. Dezember 2014 – I R 23/13, BFHE 248, 170, BStBl II 2016, 261).
  3. Ob einer Korrektur nach § 1 Abs. 1 AStG der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Unionsrechts entgegensteht, bestimmt sich nach einer Gesamtwürdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Bei der Korrektur von Gesellschafterforderungen aus Darlehen oder Bürgschaften sind das wirtschaftliche Eigeninteresse und die Finanzierungsverantwortung auf der einen Seite sowie die strukturelle Nähe zur Eigenkapitalausstattung und die Änderung des Vermögens- und Liquiditätsstatus des Darlehensgebers bzw. Bürgen auf der anderen Seite zu berücksichtigen.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 23. November 2017 – 3 K 2804/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Einkünftekorrektur nach § 1 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz) i.d.F. des Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz) vom 16. Mai 2003 (BGBl I 2003, 660, BStBl I 2003, 321) -AStG-.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine inländische GmbH, war seit Mai 2001 in Höhe von 50 % an der in Österreich ansässigen A GmbH beteiligt. Die übrigen 50 % wurden von natürlichen, der Klägerin nicht nahestehenden Personen gehalten, die zugleich geschäftsführend für die A GmbH tätig waren. Die Klägerin gewährte der A GmbH insgesamt fünf Darlehen mit einer Laufzeit zwischen neun und 362 Tagen über einen Betrag in Höhe von insgesamt … €. Die Darlehen waren jeweils mit 5,5 % p.a. verzinst. Zur Sicherheit wurden jeweils unterschiedliche Maschinen übereignet. Darüber hinaus übernahm die Klägerin mit Vertrag vom 9. April 2003 eine Bürgschaft über … € für ein Darlehen der B Bank in Österreich an die A GmbH.

3

Die A GmbH zahlte am 22. Januar 2002 einen Teilbetrag in Höhe von … € und am 16. Juni 2002 einen weiteren Teilbetrag in Höhe von … € an die Klägerin zurück. Aufgrund negativer Geschäftsentwicklung der A GmbH nahm die Klägerin am 31. Dezember 2003 eine Teilwertabschreibung auf die Darlehen in Höhe von … € vor. Nachdem über das Vermögen der A GmbH am 7. Dezember 2004 das Konkursverfahren eröffnet worden war, wurde die Klägerin von der B Bank mit Schreiben vom 17. Dezember 2004 aus dem Bürgschaftsvertrag in Höhe von … € in Anspruch genommen. Insoweit bildete die Klägerin zum 31. Dezember 2004 eine Rückstellung für Verbindlichkeiten. Darüber hinaus hat sie den Restwert der Darlehen an die A GmbH in Höhe von … € abgeschrieben. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) neutralisierte die durch die Teilwertabschreibungen und die Rückstellung bewirkten Gewinnminderungen nach § 1 Abs. 1 AStG durch außerbilanzielle Hinzurechnungen und erhöhte das zu versteuernde Einkommen um … € (2003) und … € (2004).

4

Die Klage hatte Erfolg (Urteil des Finanzgerichts -FG- Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 23. November 2017 – 3 K 2804/15, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG- 2018, 269).

5

Das FA rügt mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

7

Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten (§ 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Es unterstützt, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, das Revisionsbegehren des FA.

Gründe:

II.

8

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

9

Die tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanz reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob die Gewinnminderungen, die auf den Teilwertabschreibungen und der Rückstellung beruhen, gemäß § 1 AStG außerbilanziell zu korrigieren sind.

10

1. Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus Geschäftsbeziehungen mit einer ihm nahestehenden Person dadurch gemindert, dass er im Rahmen solcher Geschäftsbeziehungen zum Ausland Bedingungen vereinbart, die von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten, so sind seine Einkünfte unbeschadet anderer Vorschriften gemäß § 1 Abs. 1 AStG so anzusetzen, wie sie unter den zwischen unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären. Geschäftsbeziehung in diesem Sinne ist gemäß § 1 Abs. 4 AStG jede den Einkünften zugrunde liegende schuldrechtliche Beziehung, die keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung ist und entweder beim Steuerpflichtigen oder bei der nahestehenden Person Teil einer Tätigkeit ist, auf die die §§ 13, 15, 18 oder 21 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden sind oder im Fall eines ausländischen Nahestehenden anzuwenden wären, wenn die Tätigkeit im Inland vorgenommen würde.

11

2. Danach kommt eine außerbilanzielle Hinzurechnung der im Streitfall in Rede stehenden Gewinnminderungen nach § 1 AStG in Betracht.

12

a) Das Darlehensverhältnis und das der Bürgschaft zugrunde liegende Auftrags-bzw. unentgeltliche Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen der Klägerin und der A GmbH sind solche Geschäftsbeziehungen, zu deren Bedingungen die (Nicht-)Besicherung der Ansprüche gehört (noch offen gelassen im Senatsurteil vom 17. Dezember 2014 – I R 23/13, BFHE 248, 170, BStBl II 2016, 261, Rz 15). Der Begriff der Bedingung ist zwar gesetzlich nicht definiert, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr sind hierzu jedoch -neben Vereinbarungen über die Laufzeit, Art und Weise der Rückzahlung sowie Höhe und Zahlungszeitpunkt der Zinsen-üblicherweise auch Vereinbarungen über die zu stellenden Sicherheiten zu rechnen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in dem Senatsurteil zum Parallelverfahren (vom 27. Februar 2019 – I R 73/16, BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz 21) Bezug genommen.

13

b) Zu der Frage, ob die Besicherung der Rückzahlungsforderungen aus den Darlehen mit den sicherungsübereigneten Maschinen und die fehlende Besicherung der Bürgen-Regressforderung -auch unter Berücksichtigung des österreichischen Rechts- dem entsprechen, was ein fremder, nicht durch ein Gesellschaftsverhältnis mit der A GmbH verbundener Darlehensgeber bzw. Bürge (ex ante) vereinbart hätte, hat das FG keine Feststellungen getroffen. Es hat sich -aus seiner Sicht konsequent- mit der Fremdvergleichsproblematik nicht näher befasst, weil es der bisherigen Senatsrechtsprechung (Urteile in BFHE 248, 170, BStBl II 2016, 261, und vom 24. Juni 2015 – I R 29/14, BFHE 250, 386, BStBl II 2016, 258) gefolgt ist. Dieser Rechtsprechung zufolge sollte unter der Geltung der Art. 9 Abs. 1 des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD-Musterabkommen -OECD-MustAbk-) nachgebildeten Bestimmungen, zu denen auch der im Streitfall einschlägige Art. 9 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 24. August 2000 (BGBl II 2002, 735, BStBl I 2002, 585) -DBA-Österreich 2000- gehört, eine Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG nur dann möglich sein, wenn der zwischen den verbundenen Unternehmen vereinbarte Preis seiner Höhe (seiner Angemessenheit) nach dem Fremdvergleichsmaßstab nicht standhalte. An dieser Rechtsprechung hält der Senat indessen nicht fest. Vielmehr ermöglicht der Korrekturbereich des Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehensforderung oder einer Teilwertabschreibung hierauf. Zur Begründung wird wiederum auf das Senatsurteil in BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394 (Rz 24 ff.) Bezug genommen. Für Art. 9 Abs. 1 DBA-Österreich 2000 ergibt sich insoweit kein abweichendes Ergebnis.

14

c) Die Vornahme eines Fremdvergleichs im Rahmen des § 1 Abs. 1 AStG ist nicht aus anderen Gründen entbehrlich.

15

aa) Wäre ein fremder Dritter als Darlehensgeber bzw. Bürge in der Situation der Klägerin nicht bereit gewesen, die mit den sicherungsübereigneten Maschinen besicherten Darlehen an die A GmbH auszureichen bzw. die Bürgschaft gegenüber der B Bank ohne werthaltige Besicherung der Regressforderung zu übernehmen, würde der sog. Rückhalt im Konzern die Tatbestandsmäßigkeit nach § 1 AStG nicht hindern. Zum einen verfügte die Klägerin mit ihrem 50 %-Anteil nicht über eine Mehrheitsbeteiligung an der A GmbH, sodass bereits das Vorliegen eines Konzernverhältnisses zweifelhaft ist. Zum anderen beschreibt der Topos des sog. Konzernrückhalts lediglich den rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmen der Unternehmensverflechtung und bringt die Üblichkeit zum Ausdruck, innerhalb eines Konzerns Kreditansprüche nicht wie unter Fremden abzusichern. Eine fremdübliche (werthaltige) Besicherung des Rückzahlungsanspruchs im Sinne einer aktiven Einstandsverpflichtung kann allein in den Einflussnahmemöglichkeiten des beherrschenden Gesellschafters auf den Darlehensnehmer jedoch nicht gesehen werden. Auch insoweit wird auf das Senatsurteil in der Parallelsache (BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz 13, 18) Bezug genommen.

16

bb) Die Einkünfteminderung wäre i.S. von § 1 AStG durch („dadurch“) die fehlende bzw. nicht ausreichende Besicherung eingetreten (noch offen gelassen in Senatsurteilen in BFHE 250, 386, BStBl II 2016, 258, Rz 16, und in BFHE 248, 170, BStBl II 2016, 261, Rz 15). Maßgeblich hierfür ist -im Sinne des Veranlassungsprinzips (dazu Senatsurteil vom 18. April 2018 – I R 37/16, BFHE 261, 166, BStBl II 2019, 73, Rz 23)- das die gewinnmindernde Forderungsausbuchung bzw. Rückstellungsbildung „auslösende Moment“. Bei der hierfür gebotenen wertenden Betrachtung ist nicht auf die Zahlungsunfähigkeit der A GmbH, sondern deshalb vorrangig auf die nicht ausreichende Besicherung abzustellen, weil die Klägerin hierdurch ihren Darlehensrückzahlungs- bzw. Regressanspruch an die wirtschaftliche Entwicklung ihrer Tochtergesellschaft geknüpft hat und eine solche „Vermischung der Vermögensrisiken“ im Falle der Einräumung werthaltiger Sicherungsrechte nicht eingetreten wäre.

17

cc) Schließlich widerstreitet auch das Unionsrecht nicht einer Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG.

18

(1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union -früher: Europäischer Gerichtshof- (EuGH) stellt eine Regelung wie diejenige des § 1 Abs. 1 AStG eine zur Wahrung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C 325, 1) dar (jetzt Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C 115, 47; EuGH-Urteil Hornbach-Baumarkt vom 31. Mai 2018 -C-382/16, EU:C:2018:366, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2018, 580).

19

(2) Soweit der EuGH mit seiner Entscheidung für die unentgeltliche Übernahme von Garantie- und Patronatszusagen im Rahmen seiner Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit erkannt hat, dass das wirtschaftliche Eigeninteresse der Konzernobergesellschaft an ihren Beteiligungsgesellschaften sowie die gewisse Verantwortung als Gesellschafterin bei der Finanzierung dieser Gesellschaften Geschäftsabschlüsse unter nicht fremdüblichen Bedingungen rechtfertigen („erklären“) und damit einer Berichtigung nach § 1 AStG entgegenstehen können, kommt diese Einschränkung vorliegend nicht zum Tragen.

20

Der Senat hat in dem Urteil zur Parallelsache (BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz 13, 18) ausgeführt, dass dann, wenn die Ausreichung von Fremdkapital durch einen Gesellschafter eine unzureichende Ausstattung der Gesellschaft mit Eigenkapital ausgleicht und diese Finanzierung die Voraussetzung dafür ist, dass die darlehensempfangende Gesellschaft die ihr zugedachte wirtschaftliche Funktion (weiter) erfüllen kann, eine unterschiedliche Behandlung von Einlage und Darlehensausfall mit Rücksicht auf den auch unionsrechtlich anerkannten Geltungsanspruch der Gewinnabgrenzung nach Maßgabe fremdüblicher Bedingungen ausgeschlossen ist. Entsprechendes würde für den Streitfall gelten.

21

3. Das angefochtene Urteil beruht auf einer anderen rechtlichen Beurteilung. Es ist daher aufzuheben. Die Sache ist an das FG zurückzuverweisen, um diesem die Nachholung der erforderlichen Feststellungen zum Fremdvergleich zu ermöglichen.

22

4. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

BFH: Umsatzsteuerpflicht für Gutachtertätigkeit im Auftrag des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zweifelhaft

Der BFH hat Zweifel, ob die nach nationalem Recht bestehende Umsatzsteuerpflicht für Gutachten, die eine Krankenschwester zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit im Auftrag des MDK erbringt, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Der BFH hat daher den EuGH um Klärung gebeten (Az. XI R 11/17).

BFH: Umsatzsteuerpflicht für Gutachtertätigkeit im Auftrag des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zweifelhaft

BFH, Pressemitteilung Nr. 56/19 vom 05.09.2019 zum Beschluss XI R 11/17 vom 10.04.2019

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Zweifel, ob die nach nationalem Recht bestehende Umsatzsteuerpflicht für Gutachten, die eine Krankenschwester zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit im Auftrag des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung (MDK) erbringt, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Er hat daher mit Beschluss vom 10. April 2019 – XI R 11/17 den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Klärung gebeten.Im Streitfall erstellte die Klägerin, eine Krankenschwester mit medizinischer Grundausbildung und akademischer Ausbildung im Bereich der Pflegewissenschaft sowie einer Weiterbildung in Pflege-Qualitätsmanagement, für den MDK Gutachten zur Pflegebedürftigkeit von Patienten. Nach Auffassung des Finanzamts ist diese Tätigkeit weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht umsatzsteuerfrei.

Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Richtlinie) sind eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden, steuerfrei.

Da die Leistungsgewährung der Pflegekasse zur Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit gehört und die Leistung der Klägerin der Vorbereitung dieser Leistungsgewährung dient, will der BFH mit dem Vorabentscheidungsersuchen zunächst klären lassen, ob die Gutachtertätigkeit ein eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundener Umsatz ist, auch wenn sie nicht gegenüber dem Hilfsbedürftigen, sondern an eine Person erbracht wird, die sie benötigt, um seine eigene Leistung an den Patienten oder Hilfsbedürftigen zu erbringen. Ist dies zu bejahen, wird weiter zu klären sein, welche Anforderungen an die unternehmerbezogene Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter zu stellen sind, die der BFH nach der Richtlinie als für die Steuerfreiheit erforderlich ansieht. Diese könnte aus der Stellung als Subunternehmer, aus einer pauschalen Übernahme der Kosten durch Kranken- und Pflegekassen oder aus Vertragsbeziehungen abzuleiten sein.

 

 

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BFH: Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Ausbuchung sowie Teilwertabschreibung unbesicherter Forderungen aus Konzernlieferbeziehungen

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu Fragen der Abschreibung einer Forderung gegen eine ausländische Konzerngesellschaft im Fall eines sog. Rückhalts im Konzern und zur Sperrwirkung des ‚dealing at arm’s length‘-Grundsatzes (Az. I R 51/17).

BFH: Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Ausbuchung sowie Teilwertabschreibung unbesicherter Forderungen aus Konzernlieferbeziehungen

BFH, Urteil I R 51/17 vom 27.02.2019

Leitsatz

  1. Die fehlende Besicherung einer Forderung aus Lieferbeziehungen gehört grundsätzlich zu den nicht fremdüblichen „Bedingungen“ i. S. des § 1 Abs. 1 AStG. Gleiches gilt für Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: Art. 9 DBA-China 1985).
  2. Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: Art. 9 DBA-China 1985) beschränkt den Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 AStG nicht auf sog. Preisberichtigungen, sondern ermöglicht auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Forderungsausbuchung oder -abschreibung (entgegen Senatsurteile vom 24. Juni 2015 – I R 29/14, BFHE 250, 386, BStBl II 2016, 258, und vom 17. Dezember 2014 – I R 23/13, BFHE 248, 170, BStBl II 2016, 261).
  3. Einer Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG steht im Zusammenhang mit Tochtergesellschaften aus Drittstaaten das Unionsrecht nicht entgegen.

 

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 17.05.2017 – 9 K 1361/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Einkünftekorrektur nach § 1 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz) i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) -AStG-.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine KG mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni. An ihr waren als Komplementärin die A GmbH zu 10 % und als Kommanditisten -mittelbar über weitere Mitunternehmerschaften- natürliche Personen beteiligt. Im Streitjahr (2008) war die Klägerin Alleingesellschafterin der chinesischen A Ltd. Gegenüber dieser Gesellschaft war 2007 und 2008 eine Forderung in Höhe von … € offen, die noch aus Lieferungen in den Jahren 2004 und 2005 stammte. Die Forderung war unbesichert und unverzinslich.

3

Am 20. Dezember 2007 verzichtete die Klägerin gegen Besserungsschein zunächst in Höhe von … € auf ihre Forderung und buchte diese insoweit gewinnmindernd in ihrer Handelsbilanz aus. Zum 30. Juni 2008 schrieb die Klägerin die Forderung wegen anhaltender Wertlosigkeit in ihrer Handelsbilanz um … € ab und erklärte am 6. Dezember 2008 schließlich einen Forderungsverzicht.

4

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) ließ die Wertberichtigungen im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen unberücksichtigt und erhöhte den Gewinn wegen der fehlenden Verzinsung der Forderung außerbilanziell in Höhe von 3 % der Forderung.

5

In der Einspruchsentscheidung berücksichtigte das FA bei den Einkünften, die unter § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 8b des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) bzw. § 4 Abs. 7 des Umwandlungssteuergesetzes -jeweils in der im Streitjahr geltenden Fassung- fallen, eine zuvor noch streitige Forderungsabschreibung gegenüber einer britischen Tochterkapitalgesellschaft in Höhe von nominell … € zu 100 %.

6

Die Klage hatte hinsichtlich der Forderungsausbuchung und -abschreibung Erfolg (Urteil des Finanzgerichts -FG- Köln vom 17. Mai 2017 – 9 K 1361/14, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG- 2017, 1738). Demgegenüber sah das FG hinsichtlich der unverzinsten Forderung einen Zinssatz von 10,5 % als angemessen an und erhöhte dementsprechend den Gewinn -beschränkt auf den Zeitraum bis zum Forderungsverzicht- um weitere 7,5 % ihres Nennbetrags. Zudem kürzte es die Teilwertabschreibung auf die Forderung gegenüber der britischen Tochterkapitalgesellschaft, soweit an der Klägerin selbst mit der A GmbH eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist, und somit um 10 % von … € (= … €).

7

Das FA rügt mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

II.

9

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

10

Die tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanz reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob die Gewinnminderungen, die auf der Forderungsausbuchung und -abschreibung beruhen, gemäß § 1 AStG außerbilanziell zu korrigieren sind.

11

1. Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus Geschäftsbeziehungen mit einer ihm nahestehenden Person dadurch gemindert, dass er im Rahmen solcher Geschäftsbeziehungen zum Ausland Bedingungen vereinbart, die von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten, so sind seine Einkünfte unbeschadet anderer Vorschriften gemäß § 1 Abs. 1 AStG so anzusetzen, wie sie unter den zwischen unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären. Geschäftsbeziehung in diesem Sinne ist gemäß § 1 Abs. 4 AStG jede den Einkünften zugrunde liegende schuldrechtliche Beziehung, die keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung ist und entweder beim Steuerpflichtigen oder bei der nahestehenden Person Teil einer Tätigkeit ist, auf die die §§ 13, 15, 18 oder 21 EStG anzuwenden sind oder im Fall eines ausländischen Nahestehenden anzuwenden wären, wenn die Tätigkeit im Inland vorgenommen würde.

12

2. Danach kommt eine außerbilanzielle Hinzurechnung der im Streitfall in Rede stehenden Gewinnminderungen nach § 1 AStG in Betracht.

13

a) Die Lieferbeziehung zwischen der Klägerin und der A Ltd. ist eine solche Geschäftsbeziehung, zu deren Bedingungen die Nichtbesicherung der Ansprüche gehört (noch offen gelassen im Senatsurteil vom 17. Dezember 2014 – I R 23/13, BFHE 248, 170, BStBl II 2016, 261, Rz 15). Der Begriff der Bedingung ist zwar gesetzlich nicht definiert, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr sind hierzu jedoch bei Lieferbeziehungen üblicherweise auch Vereinbarungen über ggf. zu stellende Sicherheiten zu rechnen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in dem Senatsurteil zum Parallelverfahren (vom 27. Februar 2019 – I R 73/16, BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz 21) Bezug genommen.

14

b) Zu der Frage, ob die fehlende Besicherung der Zahlungsforderungen aus den Lieferverhältnissen dem entspricht, was ein fremder, nicht durch ein Gesellschaftsverhältnis mit der Abnehmerin verbundener Lieferant (ex ante) im konkreten Lieferverhältnis (Kaufpreis von €, keine Verzinsung) mit der A Ltd. vereinbart hätte, hat das FG keine Feststellungen getroffen. Auch ist dem angefochtenen Urteil nichts dazu zu entnehmen, ob und wann ein fremder Dritter ggf. (zumindest) zu einem späteren Zeitpunkt (nach der Lieferung) auf einer werthaltigen Besicherung der Ausstände bestanden hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Mai 2018 – I B 114/17, BFH/NV 2018, 1092, zu „stehengelassenen“ Forderungen aus Lieferungen und Leistungen).

15

Das FG hat sich -aus seiner Sicht konsequent- mit der Fremdvergleichsproblematik nicht näher befasst, weil es der bisherigen Senatsrechtsprechung (Urteile in BFHE 248, 170, BStBl II 2016, 261, und vom 24. Juni 2015 – I R 29/14, BFHE 250, 386, BStBl II 2016, 258) gefolgt ist. Dieser Rechtsprechung zufolge sollte unter der Geltung der Art. 9 Abs. 1 des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD-Musterabkommen -OECD-MustAbk-) nachgebildeten Bestimmungen, zu denen auch der im Streitfall einschlägige Art. 9 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 10. Juni 1985 (BGBl II 1986, 447, BStBl I 1986, 330) -DBA-China 1985- gehört, eine Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG nur dann möglich sein, wenn der zwischen den verbundenen Unternehmen vereinbarte Preis seiner Höhe (seiner Angemessenheit) nach dem Fremdvergleichsmaßstab nicht standhalte. An dieser Rechtsprechung hält der Senat indessen nicht fest. Vielmehr ermöglicht der Korrekturbereich des Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehensforderung oder einer Teilwertabschreibung hierauf. Zur Begründung wird wiederum auf das Senatsurteil in BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394 (Rz 24 ff.) Bezug genommen. Für Art. 9 DBA-China 1985 ergibt sich insoweit kein abweichendes Ergebnis.

16

c) Die Vornahme eines Fremdvergleichs im Rahmen des § 1 Abs. 1 AStG ist nicht aus anderen Gründen entbehrlich.

17

aa) Wäre ein fremder Dritter als Lieferant in der Situation der Klägerin nicht bereit gewesen, ohne werthaltige Besicherung der Zahlungsforderungen mit der Warenlieferung in Vorleistung zu treten, würde der sog. Rückhalt im Konzern die Tatbestandsmäßigkeit nach § 1 AStG nicht hindern. Der Topos des sog. Konzernrückhalts beschreibt lediglich den rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmen der Unternehmensverflechtung und bringt die Üblichkeit zum Ausdruck, innerhalb eines Konzerns Kreditansprüche nicht wie unter Fremden abzusichern. Eine fremdübliche (werthaltige) Besicherung des Rückzahlungsanspruchs im Sinne einer aktiven Einstandsverpflichtung kann allein in den Einflussnahmemöglichkeiten des beherrschenden Gesellschafters auf den Schuldner jedoch nicht gesehen werden. Auch insoweit wird auf das Senatsurteil in der Parallelsache (BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz 13, 18) Bezug genommen.

18

bb) Die Einkünfteminderung wäre i.S. von § 1 AStG durch („dadurch“) die fehlende Besicherung eingetreten (noch offen gelassen in Senatsurteilen in BFHE 250, 386, BStBl II 2016, 258, Rz 16, und in BFHE 248, 170, BStBl II 2016, 261, Rz 15). Maßgeblich hierfür ist -im Sinne des Veranlassungsprinzips (dazu Senatsurteil vom 18. April 2018 – I R 37/16, BFHE 261, 166, BStBl II 2019, 73, Rz 23)- das die gewinnmindernde Forderungsausbuchung und -abschreibung „auslösende Moment“. Bei der hierfür gebotenen wertenden Betrachtung ist nicht auf die Zahlungsunfähigkeit der A Ltd., sondern deshalb vorrangig auf die fehlende Besicherung abzustellen, weil die Klägerin hierdurch ihren Zahlungsanspruch an die wirtschaftliche Entwicklung ihrer Tochtergesellschaft geknüpft hat und eine solche „Vermischung der Vermögensrisiken“ im Falle der Einräumung werthaltiger Sicherungsrechte nicht eingetreten wäre.

19

cc) Schließlich widerstreitet auch das Unionsrecht nicht einer Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG.

20

Sofern angesichts der nach § 1 Abs. 2 AStG erforderlichen „wesentlichen Beteiligung“ die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte -EG-, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C 325, 1, jetzt Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft -AEUV-, Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C 115, 47) einschlägig ist, ist diese im Streitfall nicht anwendbar, weil die Niederlassungsfreiheit nur im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewährleistet ist, zu denen die Volksrepublik China nicht gehört.

21

Die grundsätzlich auch im Verkehr mit Drittstaaten geschützte Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG, jetzt Art. 63 AEUV) ist wegen der sog. Standstill-Klausel des Art. 57 Abs. 1 EG (jetzt Art. 64 Abs. 1 AEUV) auf die Rechtsfolgen des § 1 Abs. 1 AStG nicht anwendbar. Nach Art. 57 Abs. 1 EG berührt Art. 56 EG nicht die Anwendung derjenigen Beschränkungen auf dritte Länder, die am 31. Dezember 1993 aufgrund einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für den Kapitalverkehr mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten bestehen. Die Standstill-Klausel ist in den Anwendungsfällen des § 1 Abs. 1 AStG einschlägig, weil diese Vorschrift bereits am 31. Dezember 1993 bestanden hat und in ihrem Kern unverändert geblieben ist.

22

Da die Anwendung des § 1 Abs. 1 AStG nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AStG eine „wesentliche Beteiligung“ des Steuerpflichtigen in Höhe von mindestens 25 % bzw. einen beherrschenden Einfluss auf das ausländische Unternehmen voraussetzt, handelt es sich durchweg um Direktinvestitionen i.S. von Art. 57 Abs. 1 EG. Für eine solche reicht es aus, dass der Investor aufgrund der Investition die Möglichkeit hat, sich tatsächlich an der Verwaltung der Tochtergesellschaft oder deren Kontrolle zu beteiligen (z.B. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union, früher: Europäischer Gerichtshof, Holböck vom 24. Mai 2007 – C-157/05, EU:C:2007:297; Rz 35, Slg. 2007, I-4051; Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2016 – I R 80/14, BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615, Rz 44). Dass es sich bei der im Streitfall gegebenen 100 %-Beteiligung der Klägerin an der A Ltd. um eine Direktinvestition handelt, steht im Übrigen außer Frage.

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3. Das angefochtene Urteil beruht auf einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Es ist daher aufzuheben. Die Sache ist an das FG zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen zur Fremdüblichkeit der Nichtbesicherung der Forderungen treffen kann. Sollte die Nichtbesicherung der Forderungen fremdüblich sein, wird das FG bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Forderungsabschreibung gegenüber der chinesischen Tochterkapitalgesellschaft zu prüfen haben, ob die Einkünfte der Klägerin in der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung vor oder erst nach Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG festzustellen oder nur nachrichtlich im Gewinnfeststellungsbescheid mitzuteilen sind (vgl. hierzu Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 8b Rz 502).

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4. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

BFH: Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer grundbesitzverwaltenden Kapitalgesellschaft bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

Der BFH hatte u. a. die Frage zu klären, ob für eine geringfügige oder aber für eine sinnvolle Grundstücksnutzung zwingend erforderliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen und Inventar für die Anwendung der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG unschädlich ist (Az. III R 36/15).

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Richtlinie 2011/16/EU über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Besteuerung: Listen im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Zur Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung wurde am 03.09.19 im EU-Amtsblatt u. a. die Liste der als „Ausgenommene Konten“ zu behandelnden Konten veröffentlicht.

Richtlinie 2011/16/EU über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Besteuerung: Listen im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Zur Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung wurden am 03.09.19 im EU-Amtsblatt folgende Listen veröffentlicht:

  • Liste der als „Ausgenommene Konten“ zu behandelnden Konten gemäß Abschnitt VIII Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe g des Anhangs I der Richtlinie 2011/16/EU des Rates
  • Liste der Rechtsträger, die für die Zwecke von Abschnitt VIII Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstabe c des Anhangs I der Richtlinie 2011/16/EU des Rates als nicht meldende Finanzinstitute zu behandeln sind.

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Tax Compliance auch in kleinen und mittelgroßen Unternehmen zur Exkulpation bei Steuerhinterziehungsvorwürfen

WP/StB Prof. Dr. Manfred Pollanz wies bei seinem Fachvortrag bei der SFT „Steuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019“ darauf hin, dass nur ein internes Kontrollsystem, das auch „gelebt“ wird, ein Indiz darstelle, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, da für eine Steuerhinterziehung bereits bedingter Vorsatz ausreiche.

Tax Compliance auch in kleinen und mittelgroßen Unternehmen zur Exkulpation bei Steuerhinterziehungsvorwürfen

Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 04.09.2019

Sinn und Zweck einer Tax Compliance ist es, die Erfüllung der steuerrechtlichen Pflichten sicherzustellen und die abgabenrechtlichen Risiken für die Beteiligten zu minimieren. Dabei ist es für Unternehmen gleich welcher Größe und Rechtsform wichtig, ein innerbetriebliches Kontrollsystem (IKS) zu installieren (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 23.05.2016, Anwendungserlass zu § 153 Abgabenordung). Gelingt dem Unternehmer oder Geschäftsführer oder Vorstand der Nachweis, dass er die Aufgaben zur Erfüllung der steuerrechtlichen Pflichten ordnungsgemäß überwacht sowie Maßnahmen zur Fehlerprävention ergreift, spricht dies für ihn. Ihm kann also nicht unterstellt werden, er habe billigend in Kauf genommen, dass Steuern verkürzt oder hinterzogen werden. Die die notwendigen steuerrechtlichen Aufgaben im Unternehmen müssen auf die „richtigen“ Stellen verteilt und diese Stellen auch benannt werden. Kein Unternehmer und kein Organ darf sich „blind“ darauf verlassen, dass die übertragenen Aufgaben von den Mitarbeitern fehlerfrei und vollständig erfüllt werden. Ähnlich wie bei den Aufsichtspflichten, die nicht verletzt werden dürfen, wenn man kein Bußgeld nach § 130 Ordnungswidrigkeitengesetz riskieren will, müssen auch bei der Steuer regelmäßige Kontrollen durchgeführt, das Ergebnis dokumentiert und – bei festgestellten Mängeln – reagiert werden, um diese abzustellen.

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Prof. Dr. Manfred Pollanz wies bei seinem Fachvortrag bei der SFT „Steuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019″ mit insgesamt 400 Teilnehmern ausdrücklich darauf hin, dass nur ein internes Kontrollsystem, das auch „gelebt“ wird, ein Indiz darstelle, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, da für eine Steuerhinterziehung bereits bedingter Vorsatz ausreiche. Bedingter Vorsatz heißt, dass der „Täter“ die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält. Er muss sie nicht selbst anstreben oder für sicher halten. Es genüge, dass er den Eintritt des Taterfolges billigend in Kauf nimmt. Für die billigende Inkaufnahme reicht es, dass dem Täter der als möglich erscheinende Handlungserfolg gleichgültig ist.

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Der wichtige Unterschied zwischen gemeinnützigkeitsrechtlichen und bilanziellen Rücklagen

Zum wichtigen Unterschied zwischen gemeinnützigkeitsrechtlichen und bilanziellen Rücklagen hat StB Dr. Martin Strahl von der Kölner Societät ckss in seinem Fachvortrag bei der SFT „Steuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019“ Stellung genommen.

Der wichtige Unterschied zwischen gemeinnützigkeitsrechtlichen und bilanziellen Rücklagen

Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 04.09.2019

Gemeinnützige Körperschaften müssen grundsätzlich Mittel zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden, dürfen also die Mittel nicht anhäufen, um sie später zu verwenden. Eine Rücklagenbildung ist also – bis auf die gesetzlich definierten Ausnahmen – nicht erlaubt. Es gebe jedoch einen fulminanten Unterschied zwischen gemeinnützigkeitsrechtlichen und bilanziellen Rücklagen, der in der Praxis häufig unbekannt ist, betonte Steuerberater Dr. Martin Strahl von der Kölner Societät ckss in seinem Fachvortrag bei der SFT „Steuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019“.

Gemeinnützigkeitsrechtliche Rücklagen haben zunächst nichts zu tun mit Rücklagen im handelsrechtlich-bilanziellen Sinne (§ 272 Handelsgesetzbuch), wie die Gewinn- oder Kapitalrücklage. Gemeinnützigkeitsrechtliche Rücklagen müssen folglich auch nicht in der Bilanz ausgewiesen werden. Es genüge völlig, wenn sie beispielsweise in einer gewöhnlichen Excel-Tabelle nachgehalten werden. Dazu stehe es auch nicht im Widerspruch, dass kraft vieler in der Praxis verwendeter Statuten der gemeinnützigen Körperschaft die Bildung von Rücklagen verboten sei. Denn hier sind nach Strahl regelmäßig bilanzielle Rücklagen gemeint, nicht hingegen die gemeinnützigkeitsrechtlichen Rücklagen. Deren einziger Zweck ist es, Mittel aus dem zeitnahen Mittelverwendungsgebot herauszudefinieren.

Die Ausnahmen, nach denen Rücklagen und Vermögensbildung erlaubt sind, regelt § 62 Abgabenordnung abschließend. Wesentlich ist, so Strahl, dass gemeinnützige Körperschaften ihre Mittel ganz oder teilweise den dort genannten Rücklagen zuführen können. Allerdings habe jede einzelne Rücklage bestimmte Voraussetzungen. So dürfen die Mittel beispielsweise nach § 62 Absatz 1 Nr. 1 Abgabenordnung einer Rücklage zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen (Projektmittel- und Betriebsmittelrücklage). Das heißt, die Körperschaft kann Mittel in unbeschränkter Höhe in die Rücklage einstellen, soweit nachweisbar ist, dass die Mittel in dieser Höhe erforderlich für die Zweckverfolgung sind. Hauptanwendungsfälle sind etwa das Ansparen von Mitteln zur Errichtung eines Gebäudes oder zur Anschaffung wesentlicher Wirtschaftsgüter.

Nicht zulässig dagegen ist die Verfolgung vermögensbildender Maßnahmen wie der Aufbau eines Kapitals zur Erzielung von Vermögenserträgen. Die Rücklagenbildung ist auf konkrete Vorhaben beschränkt, deren Durchführung bereits absehbar ist. Den Organen der Körperschaft müsse aber eine angemessene Überlegungsfrist eingeräumt werden, innerhalb der sie entscheiden, ob ein größeres Vorhaben in Angriff genommen werden soll oder nicht. Bereits in dieser Zeit solle (vorsorglich) mit der Bildung der Rücklage begonnen werden dürfen. Strahl rät hier, den Entscheidungsprozess zu dokumentieren. Das gelte vor allem für langfristige Mittelansammlungen, da die Finanzverwaltung verlange, dass die Durchführung des Vorhabens glaubhaft und bei den finanziellen Verhältnissen der Körperschaft in einem angemessenen Zeitraum möglich sein müsse.

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Ohne „Misstöne“ – konzertiertes Zusammenspiel zwischen Umsatzsteuer und Zoll

International tätige Unternehmen brauchen Sicherheit und die Gewissheit, dass gegebenenfalls ihre Interessen im Zollrecht und bei der Umsatzsteuer durchgesetzt werden können. Dazu benötigen Berater eine profunde Kenntnis, so Carsten Nesemann, Diplom-Finanzwirt im Rahmen seines Fachvortrags bei der SFT „Steuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019“.

Ohne „Misstöne“ – konzertiertes Zusammenspiel zwischen Umsatzsteuer und Zoll

Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 04.09.2019

Immer mehr, vor allem auch mittelständische Unternehmen, exportieren und importieren, haben internationale Verbindungen – teils mit kontrollierten Grenzen zwischen den Ländern, teils ohne. Es besteht also eine große Schnittmenge zwischen Umsatzsteuer und Zollrecht und damit auch viel Klärungsbedarf gerade für Steuerberater, deren Mandanten nicht nur innerhalb der Europäischen Union, sondern auch in Drittländern aktiv sind oder von dort Waren beziehen.Steuerberater Carsten Nesemann, Diplom-Finanzwirt, wies im Rahmen seines Fachvortrags bei der SFT „Steuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019“ auf die immer komplexer werdenden rechtlichen Vorschriften des internationalen Handels hin, die sich darüber hinaus in rasantem Tempo ändern.

Nesemann betonte, dass diese Situation nicht nur isoliert seitens der Steuer- oder Rechtsabteilung oder seitens des Steuerberaters betrachtet werden darf, weil sie unmittelbare Auswirkungen auf viele unternehmerische Prozesse hat. International tätige Unternehmen brauchen Sicherheit und die Gewissheit, dass gegebenenfalls ihre Interessen durchgesetzt werden können. Dazu benötigt der Berater eine profunde Kenntnis nicht nur der steuerlichen, sondern vor allem auch der zollrechtlichen Seite, denn das Zollrecht ist die entscheidende Instanz.

Nesemann wies darauf hin, dass es sich beim Zollrecht um ein sehr formales Rechtsgebiet handelt, weshalb von Seiten des Beraters eine hohe Kompetenz erforderlich ist. Schon kleine Verstöße können bußgeldrechtliche oder sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wichtig ist auch zu wissen, dass sich die Internationale Lieferbedingungen, die sogenannten Incoterms®, ab 2020 ändern werden, ebenso wie Neuerungen bei der Fiskalvertretung zu erwarten sind. So werden wahrscheinlich vierteljährliche Voranmeldungen und bei der Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärungen eine Aufstellung über die vertretenen Unternehmen mit den jeweiligen Besteuerungsgrundlagen ab dem 1. Januar 2020 verbindlich sein.

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Fallstricke bei der Förderung des Mietwohnungsbaus

Das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsbaus sieht für Wohnungsneubauten neben der Normal-Abschreibung von jährlich zwei Prozent eine fünfprozentige Sonderabschreibung im Jahr der Fertigstellung und den drei folgenden Jahren vor, wenn der Bauantrag im Zeitfenster Anfang September 2018 bis Ende 2021 gestellt wird. Auf die aus seiner Sicht engen Rahmenbedingungen und weiteren Fallstricke für den Steuerpraktiker machte Steuerberater Markus Perschon, Dipl. Finanzwirt (FH), im Rahmen seines Fachvortrags bei der SFT „Steuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019“ aufmerksam.

Fallstricke bei der Förderung des Mietwohnungsbaus

Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 04.09.2019

Das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsbaus sieht für Wohnungsneubauten neben der Normal-Abschreibung von jährlich zwei Prozent eine fünfprozentige Sonderabschreibung im Jahr der Fertigstellung und den drei folgenden Jahren vor, wenn der Bauantrag im Zeitfenster Anfang September 2018 bis Ende 2021 gestellt wird. Auf die aus seiner Sicht engen Rahmenbedingungen und weiteren Fallstricke für den Steuerpraktiker machte Steuerberater Markus Perschon, Dipl. Finanzwirt (FH), im Rahmen seines Fachvortrags bei der SFT Steuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019 mit insgesamt 400 Teilnehmern aufmerksam.

Um gefördert zu werden, muss eine neue – also zusätzliche, bisher noch nicht dagewesene, erstmalige – mindestens 23 Quadratmeter große Wohnung geschaffen werden, in der ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann, die also den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung entspricht. Verlegung von Wohnraum oder Erweiterung der Wohnfläche innerhalb eines Gebäudes erfüllen die Fördervoraussetzungen nicht. Ferienwohnungen sind nicht begünstigt. Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu (dauerhaften) Wohnzwecken dienen. Wird die Wohnung verbilligt, also zu weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete, überlassen, soll insgesamt von einer unentgeltlichen und damit förderschädlichen Überlassung ausgegangen werden. Steht ein Gebäude vorübergehend leer, ist dies nicht förderschädlich, sofern es zur entgeltlichen Vermietung zu Wohnzwecken bereitgehalten wird. Arbeitet der Mieter auch im Home-Office oder macht er ein Arbeitszimmer steuerlich geltend, zählt dieser Raum aus Vereinfachungsgründen zu den Wohnräumen. Ansonsten aber müssen Räume, die sowohl Wohnzwecken als auch betrieblichen oder beruflichen Zwecken dienen, entweder ganz den Wohnzwecken oder ganz den betrieblichen oder beruflichen Zwecken dienenden Räumen zugerechnet werden, je nachdem, welchem Zweck sie überwiegend dienen.

Der Bauantrag respektive die Bauanzeige muss nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellt werden. Die Sonderabschreibung kann letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2026 geltend gemacht werden; bei abweichenden Wirtschaftsjahren (§ 4a Einkommensteuergesetz), letztmalig für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2027 enden. Das gilt auch dann, wenn der Abschreibungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.

Eine weitere Hürde liegt in der Baukostenobergrenze von 3.000 Euro pro Quadratmeter. Sie bezweckt eigentlich die Förderung „bezahlbaren“ Wohnraums. Unabhängig davon, ob dies als zielführend erachtet wird oder nicht, muss sie eingehalten werden, denn die Sonderabschreibung ist insgesamt ausgeschlossen, wenn die Herstellungskosten beziehungsweise die auf die begünstigten Wohnungen (Gebäudeteil) entfallenden Anschaffungskosten die Baukostenobergrenze überschreiten. Dann darf nur die Normalabschreibung (§ 7 Abs. 4 Einkommensteuergesetz) angesetzt werden. Die 3.000 Euro sind brutto, also einschließlich Umsatzsteuer zu sehen- mangels gegenteiliger Regelungen und weil aus der Vermietung von Wohnungen grundsätzlich keine Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Was Anschaffungskosten sind, bestimmt sich nach dem Handelsrecht (§ 255 Handelsgesetzbuch). Es sind also insbesondere auch Nebenkosten wie Gericht, Notar, Makler und Grunderwerbsteuer mit zu zählen. Perschon weist ausdrücklich darauf hin, dass es damit bei einem Kauf deutlich schwieriger sein kann, von der Begünstigung zu profitieren als im Fall der eigenen Herstellung. Ein zusätzlicher Stolperstein bei der Anschaffung kann in der notwendigen Aufteilung der Anschaffungskosten auf Grund und Boden sowie Gebäude liegen.

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Betriebsunterbrechung oder -verpachtung verhindern ungewolltes Aufdecken stiller Reserven in einer Betriebsaufspaltung

Durch den Wegfall der personellen und/oder der sachlichen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung wird eine Betriebsaufgabe beim Besitzunternehmen ausgelöst. Prof. Dr. Hans Ott, Steuerberater und vereidigter Buchprüfer aus Köln, nahm im Rahmmen seines Fachvortrags bei der SFT „Steuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019“ zu diesem Thema Stellung.

Betriebsunterbrechung oder -verpachtung verhindern ungewolltes Aufdecken stiller Reserven in einer Betriebsaufspaltung

Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 04.09.2019

Durch den Wegfall der personellen und/oder der sachlichen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung wird – oftmals unbeabsichtigt – eine Betriebsaufgabe beim Besitzunternehmen ausgelöst. Prof. Dr. Hans Ott, Steuerberater und vereidigter Buchprüfer aus Köln, wies im Rahmen seines Fachvortrags bei der SFT „Steuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019″ mit insgesamt 400 Teilnehmern darauf hin, dass die Aufdeckung stiller Reserven nicht nur dadurch verhindert werden kann , dass das Besitzunternehmen nach Beendigung der Betriebsaufspaltung entweder der gewerblichen Prägung unterliegt, respektive anderweitig gewerblich tätig ist oder wegen der Abfärbewirkung gewerbliche Einkünfte erzielt, sondern auch im Falle einer Betriebsunterbrechung oder durch eine Betriebsverpachtung im Ganzen. Stelle nämlich ein Unternehmer seine werbende gewerbliche Tätigkeit ein, so liege darin nicht notwendigerweise eine Betriebsaufgabe. Die Einstellung kann auch nur als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den Fortbestand des Betriebes unberührt lässt.

Die Betriebsunterbrechung kann darin bestehen, dass der Betriebsinhaber die wesentlichen Betriebsgrundlagen- in der Regel einheitlich an einen anderen Unternehmer – verpachtet oder darin, dass er die gewerbliche Tätigkeit ruhen lässt. Wird keine Aufgabeerklärung abgegeben, geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Absicht besteht, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter dies ermöglichen. Diese für die Einstellung der werbenden Tätigkeit durch den Unternehmer geltenden Grundsätze sind bei der Beendigung einer Betriebsaufspaltung gleichermaßen zu beachten. Die durch eine Betriebsaufspaltung überlagerte Betriebsverpachtung im Ganzen kann bei Beendigung der Betriebsaufspaltung wieder aufleben. Dazu aber müssen die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung vorliegen. Die Rechtsprechung macht die Gewährung des Verpächterwahlrechts davon abhängig, dass der Verpächter den verpachteten Betrieb nach Beendigung des Pachtverhältnisses„identitätswahrend“ fortführen könnte. Davon ist auszugehen, solange die Fortsetzung objektiv möglich ist und keine eindeutige Aufgabeerklärung vorliegt. Eine solche Fortsetzung ist objektiv möglich, solange das vormalige Besitzunternehmen sämtliche für den Betrieb wesentliche Betriebsgrundlagen unverändert zurückbehält.

Ott betonte, dass die Betriebsverpachtung grundsätzlich nicht daran scheitere, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen an ein anderes Unternehmen vermietet werden, das einer anderen Branche angehört. Die Möglichkeit, dass der Vermieter oder Verpächter oder sein Rechtsnachfolger den Betrieb nach Ablauf des Nutzungsverhältnisses ohne wesentliche Änderung fortführen kann, müsse nicht nur zu Beginn der Verpachtung, sondern während der gesamten Dauer des Pachtverhältnisses bestehen. Umbauten in größerem Umfang können daher auch dann zum Wegfall der Betriebsaufspaltung führen, wenn der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden muss.

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