ifo Institut für Vorziehen der Soli-Abschaffung

Das ifo Institut hat sich angesichts der Konjunkturschwäche dafür ausgesprochen, den Solidaritätszuschlag bereits 2020 abzuschaffen.

ifo Institut für Vorziehen der Soli-Abschaffung

ifo Institut, Pressemitteilung vom 14.08.2019

Das ifo Institut hat sich angesichts der Konjunkturschwäche dafür ausgesprochen, den Solidaritätszuschlag bereits 2020 abzuschaffen.

„In den letzten Monaten hat die Wahrscheinlichkeit einer Rezession zugenommen“, sagt ifo-Präsident Clemens Fuest. „Die Bundesregierung sollte gegensteuern, indem sie die für 2021 geplante Abschaffung des Solidaritätszuschlags für 90 Prozent der Steuerzahler auf 2020 vorzieht. Außerdem sollte sie die automatischen Stabilisatoren wirken lassen. Mit der Schuldenbremse ist das vereinbar. Im Bundeshaushalt die schwarze Null zu halten, ist demgegenüber nachrangig. Der Klimawandel hingegen ist kein Grund, neue Schulden zu machen, hier muss die Einführung eines einheitlichen CO2-Preises im Vordergrund stehen.“

Der ifo-Konjunkturchef Timo Wollmershäuser sagt: „Der Rückgang der Wirtschaftsleistung um 0,1 Prozent ist vor allem durch eine Schwäche der deutschen Industrie verursacht. Deren Wertschöpfung sinkt infolge des sich zuspitzenden Handelskrieges und der weltweiten Absatzschwierigkeiten der Automobilindustrie seit nunmehr einem Jahr.“ Ein baldiges Ende dieser Schwäche sei nicht zu erkennen. Auch die Geschäftsaussichten der Dienstleister hätten sich verschlechtert. „Somit weitet sich die Industrieschwäche allmählich auf andere Wirtschaftsbereiche aus.“

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Soli-Entwurf des Finanzministeriums nur „erster Schritt“ zur völligen Abschaffung

Das ifo Institut hat den Gesetzentwurf des BMF zur Abschaffung des Solis für über 90 Prozent der Steuerzahler als „ersten Schritt“ begrüßt. Jedoch sollte die vollständige Abschaffung des Solis möglichst schnell folgen. Außerdem führen die Verschiebung und Ausweitung der Gleitzone zu unsinnigen Sprüngen bei den Steuersätzen, welche beispielsweise mit einem Freibetrag statt einer Freigrenze verhindert werden können.

Soli-Entwurf des Finanzministeriums nur „erster Schritt“ zur völligen Abschaffung

ifo Institut, Pressemitteilung vom 14.08.2019

Das ifo Institut hat den Gesetzentwurf des Finanzministeriums zur Abschaffung des Solis für über 90 Prozent der Steuerzahler als „ersten Schritt“ begrüßt.„Aber der Vorschlag lässt nicht nur gutverdienende Manager und Freiberufler außen vor, sondern auch große Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften. Angesichts der zerbrechlichen Konjunktur und des sich verschärfenden internationalen Steuerwettbewerbs ist das nicht sinnvoll. Deshalb sollte die vollständige Abschaffung des Solis, der vor fast 30 Jahren als befristete Abgabe eingeführt wurde, möglichst schnell folgen“, sagt der Leiter des ifo Zentrums für Makroökonomik und Befragungen, Andreas Peichl.Der Entwurf des Finanzministeriums (BMF) führt nach ifo-Berechnungen dazu, dass ein Alleinstehender mit 40.000 Euro brutto im Jahr 332 Euro weniger Steuern zahlen muss. Bei 60.000 Euro brutto sind es 669 Euro. Ein Alleinverdiener-Paar ohne Kinder mit 80.000 Euro brutto spart zum Beispiel 724 Euro. Aber Peichl mahnt: „Die Verschiebung und Ausweitung der Gleitzone, ab der dann die Steuerpflicht beginnt, führt zu unsinnigen Sprüngen bei den Steuersätzen. Das ließe sich auch anders gestalten. So könnte man beispielsweise mit einem Freibetrag statt einer Freigrenze diese Sprünge verhindern und alle Steuerzahler und auch die Personengesellschaften entlasten.“

Den ifo-Berechnungen zufolge hätte die vollständige Abschaffung des Solis positive Effekte auf das Arbeitsangebot von 133.000 Vollzeitstellen. Beim Entwurf des BMF wären es noch 112.000. Dies ließe sich bei einem Freibetrag von 16.000 Euro auf die Einkommensteuer erhöhen auf 121.000 Vollzeitstellen.

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Zahlungen der NATO an einen bei der ISAF in Afghanistan beschäftigten und in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer sind nicht steuerfrei

Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass der Arbeitslohn, den ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland für seine Tätigkeit bei der ISAF (International Security Assistance Force) in Afghanistan von der NATO erhält, in Deutschland einkommensteuerpflichtig ist (Az. 5 K 1077/17).

Zahlungen der NATO an einen bei der ISAF in Afghanistan beschäftigten und in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer sind nicht steuerfrei

FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 14.08.2019 zum Urteil 5 K 1077/17 vom 30.07.2019 (nrkr)

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 30. Juli 2019 (Az. 5 K 1077/17) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass der Arbeitslohn, den ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland für seine Tätigkeit bei der ISAF (International Security Assistance Force) in Afghanistan von der NATO erhält, in Deutschland einkommensteuerpflichtig ist.

Der Kläger (geb. 1953) war Soldat im Dienst der Bundeswehr. Nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst war er ab 2009 bis 2013 als International Civilian Consultant (ICC) bei der ISAF – einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mandatierten Schutztruppe in Afghanistan, die unter NATO-Führung steht – tätig. Sein Gehalt für diese Tätigkeit zahlte die NATO. Der Wohnsitz des Klägers befand sich weiterhin bei seiner Familie in der Eifel.

Ursprünglich vertrat das beklagte Finanzamt die Auffassung, dass das von der NATO gezahlte Entgelt steuerfrei sei, und zwar nach dem sog. Ottawa-Übereinkommen. Der in den Jahren 2009 bis 2011 von der NATO gezahlte Lohn wurde daher nicht der Besteuerung unterworfen. Für die Streitjahre 2012 und 2013 änderte das Finanzamt allerdings seine Rechtsauffassung und setzte die Einkommensteuer unter Einbeziehung der ausländischen Einkünfte (2012: 66.588 Euro; 2013: 41.172 Euro) fest.

Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren beim FG erhobene Klage wies das Gericht mit folgender Begründung ab:

Die vom Kläger aus seiner Beschäftigung bei der ISAF erzielten Bezüge seien im Inland steuerpflichtiger Arbeitslohn i. S. des § 19 Abs. 1 EStG. Der Kläger unterliege gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG mit sämtlichen inländischen und ausländischen Einkünften der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, weil er seinen einzigen Wohnsitz im Sinne des § 8 AO in der Bundesrepublik Deutschland innegehabt habe. Internationale Vereinbarungen stünden dieser Besteuerung nicht entgegen. Weder das NATO-Truppenstatut (Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen, BGBl. 1961 II, 1190) noch das sog. Ottawa-Übereinkommen (über den Status der Nordatlantikvertrags-Organisation, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals vom 20. September 1951, BGBl. 1958 II Seite 117 ff.) noch das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen (vom 13. Februar 1946, BGBl. 1980, 943) noch das Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen (vom 21. November 1947, BGBl. II 1954, 640) enthalte eine Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Befreiung von der deutschen Einkommensteuer.

Das Gericht ließ allerdings die Revision gegen das vorgenannte Urteil (einzulegen beim Bundesfinanzhof) zu, weil höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob eine Tätigkeit für die ISAF in Afghanistan im Inland steuerbefreit ist.

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Spendennachweis soll erleichtert werden

Die Bundesregierung sieht Handlungsbedarf, um das steuerliche Spendennachweisverfahren zu erleichtern (19/11988).

Steuerliches Spendennachweisverfahren

Spendennachweis soll erleichtert werden

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.08.2019

Die Bundesregierung sieht Handlungsbedarf, um das steuerliche Spendennachweisverfahren zu erleichtern. Dies teilt sie in ihrer Antwort ( 19/11988 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/11499 ) mit. Darin heißt es, das Nachweisverfahren sei derzeit noch überwiegend papiergebunden organisiert. Es werde Handlungsbedarf in der Digitalisierung der Steuerverwaltung gesehen, um Erleichterungen für die Zuwendenden, die Zuwendungsempfänger und die Verwaltung zu schaffen.

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Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995

Das BMF hat einen Gesetzentwurf für einen weitgehenden Abbau des Solidaritätszuschlags vorgelegt. Danach sollen im ersten Schritt rund 90 Prozent der Zahler von Lohnsteuer und veranlagter Einkommensteuer vollständig entlastet werden.

Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995

BMF, Mitteilung vom 12.08.2019

Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe im Sinne des Artikels 106 Abs. 1 Nr. 6 des Grundgesetzes zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer. Das Aufkommen steht allein dem Bund zu.Der Solidaritätszuschlag wurde durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 1995 an eingeführt. Er dient, flankiert von anderen Maßnahmen eines Gesamtkonzepts, der Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms im Rahmen der Wiedervereinigung.

Der Solidaritätszuschlag 1995 soll in einem ersten Schritt zu Gunsten niedrigerer und mittlerer Einkommen zurückgeführt werden. So werden rund 90 Prozent aller Zahler des Solidaritätszuschlags zur Lohnsteuer und veranlagten Einkommensteuer vom Solidaritätszuschlag vollständig entlastet.

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DStV zum Regierungsentwurf des Forschungszulagengesetzes: Da geht noch mehr!

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung ist da. Der DStV hat bereits vor der öffentlichen Anhörung mit MdB Dr. Thomas de Maizière gesprochen. Dabei schlug der DStV etliche Änderungen vor, um die Förderung für kleine und mittlere Unternehmen attraktiver zu machen.

DStV zum Regierungsentwurf des Forschungszulagengesetzes: Da geht noch mehr!

DStV, Mitteilung vom 12.08.2019

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung ist da. Der DStV hat bereits vor der öffentlichen Anhörung mit MdB Dr. Thomas de Maizière gesprochen. Dabei schlug der DStV etliche Änderungen vor, um die Förderung für kleine und mittlere Unternehmen attraktiver zu machen.

Eine steuerliche Forschung und Entwicklung (FuE) ist für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nur interessant, wenn sie mindestens drei Kriterien erfüllt: Sie muss möglichst bürokratiearm sein. Die Unternehmen müssen finanziell planen können. Und das Geld muss an denjenigen gehen, der das Forschungsrisiko trägt.

Der von der Bundesregierung veröffentlichte Entwurf eines Forschungszulagengesetzes ( BT-Drs. 19/10940 ) hat in diesen Punkten noch Schwächen. Der DStV hat daher mit dem zuständigen Berichterstatter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, MdB Dr. Thomas de Maizière, Mitte Juli erörtert, wie diese behoben werden könnten. Außerdem hat er seine Vorschläge dem Finanzausschuss des Bundestags übermittelt, der am 09.09.2019 eine öffentliche Anhörung durchführt ( Stellungnahme S 10/19 ). Der DStV regt unter anderem Folgendes an:

Schlankere Antragsprozesse für weniger Bürokratie

An welchen Stellen ist der Gesetzentwurf zu bürokratisch? Der Gesetzentwurf sieht ein zweistufiges Prüfverfahren vor. Zunächst muss der Unternehmer von einer noch nicht bestimmten Stelle die Förderfähigkeit des geplanten FuE-Vorhabens dem Grunde nach feststellen lassen. Im zweiten Schritt soll er seinen Antrag auf Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt einreichen. Dieses würde dann über die Förderung der Höhe nach entscheiden.

Zwischen der Beantragung der Bescheinigung und dem Antrag auf Forschungszulage könnte durchaus ein längerer Zeitraum liegen. Schließlich könnte der Unternehmer die Förderfähigkeit seines FuE-Vorhabens bereits vor dessen Start beantragen. Den Antrag auf Forschungszulage könnte er hingegen erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres stellen, in dem förderfähige Arbeitslöhne entstanden sind. Nach derzeitiger Planung muss der Steuerpflichtige die erhaltene Bescheinigung der Förderfähigkeit seinem Antrag auf Forschungszulage später beifügen.

Das geht aus Sicht des DStV einfacher: Er schlägt vor, dass die noch nicht näher bestimmte Stelle die Bescheinigung der Förderfähigkeit dem zuständigen Finanzamt übermittelt. Der Antragsteller müsste sich nicht mehr selbst um die Weiterleitung kümmern. Das Finanzamt hätte dann die Bestätigung vorliegen.

Verbindliche Bearbeitungszeiten für finanzielle Planbarkeit

Der Zuschuss knüpft nach derzeitiger Planung an die für ein FuE-Vorhaben entstandenen Arbeitslöhne an. Daher kann ihn der Antragsberechtigte erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres beantragen, in dem diese Aufwendungen angefallen sind.

Kritikpunkt daran: Die Unternehmen müssen den Arbeitslohn der – in der Regel hochqualifizierten – Mitarbeiter folglich vorfinanzieren. Dadurch verliert die Zulage für liquiditätsschwache Unternehmen an Attraktivität. Sie müssten die Personalaufwendungen unter Umständen über Kredite finanzieren und Zinsen zahlen.

Dieser Nachteil sollte zumindest damit kompensiert werden, dass der Anspruchsberechtigte den Zeitraum bis zum Erhalt der Forschungszulage sicher bestimmen kann. Dies würde ihm eine belastbare Finanzplanung ermöglichen.

Der DStV regt daher für die einzelnen Antragsschritte gesetzliche Fristen an. So sollte ein Unternehmen spätestens nach drei Monaten wissen, ob sein FuE-Vorhaben förderfähig ist. Gleichfalls sollte das Finanzamt einen Antrag auf Forschungszulage innerhalb von drei Monaten bearbeitet haben.

Förderung des Auftraggebers bei Auftragsforschung

An welcher Stelle hakt der Gesetzentwurf aus Sicht des DStV außerdem? Der Regierungsentwurf sieht vor, dass bei Auftragsforschung der Auftragnehmer, der das FuE Vorhaben durchführt, einen Anspruch auf die Zulage hat.

Für kleine und mittlere Unternehmen ist diese Regelung sehr ärgerlich. Sie haben oftmals keine eigene Forschungsabteilung. Vergeben sie nun einen Forschungsauftrag, würden sie zwar das unternehmerische Risiko tragen. Aber von der Förderung könnten sie nicht profitieren.

Aus Sicht des DStV widerspricht dieser gewählte Ansatz dem Ziel, dass insbesondere kleine und mittlere Unternehmen vermehrt in Forschung investieren sollen. Er regt daher dringend an, die Förderung so auszugestalten, dass derjenige, der das unternehmerische Risiko des FuE-Vorhabens trägt, auch von der Förderung profitiert.

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DStV stellt klar: Steuerberater sind keine „Auftragsverarbeiter“ nach DSGVO

Der DStV geht ebenso wie die BStBK davon aus, dass Steuerberater, die Löhne und Gehälter abrechnen, keine nur weisungsgebundenen Auftragsverarbeiter i. S. d. Datenschutzgrundverordnung sind. Anders sehen dies einzelne Landesdatenschutzbehörden.

DStV stellt klar: Steuerberater sind keine „Auftragsverarbeiter“ nach DSGVO

DStV, Mitteilung vom 12.08.2019

Sind Steuerberater Auftragsverarbeiter, wenn sie für ihre Mandanten die Lohn- und Gehaltsabrechnung übernehmen? Diese Frage aus dem Datenschutzrecht diskutierten DStV-Präsident StB/WP Harald Elster und der Leiter des Referats Recht und Berufsrecht, RA Christian Michel, mit dem Vorsitzenden der Datenschutzkonferenz (DSK), Prof. Dr. Dieter Kugelmann, Ende Juli in Mainz.

Der DStV geht ebenso wie die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) davon aus, dass Steuerberater, die Löhne und Gehälter abrechnen, keine nur weisungsgebundenen Auftragsverarbeiter im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind. Anders sehen dies einzelne Landesdatenschutzbehörden: Sie meinen, bei der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung würden Steuerberater nach Anweisung arbeiten und müssten deshalb eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung mit ihren Mandanten schließen.

Dieser Auffassung stünden die Beratungspraxis und die zwingenden Berufsregeln der Steuerberater ausdrücklich entgegen, betonte DStV-Präsident Elster. Steuerberater würden immer eigenverantwortlich und unabhängig arbeiten. In der Praxis seien sie es, die sich etwa um die Ermittlung der korrekten Stundenvergütung und die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns kümmern.

Einig waren sich die Gesprächspartner darin, dass die unterschiedlichen Positionen im Interesse der Betroffenen in den gemeinsamen Fachgremien der Datenschutzbehörden behandelt und rechtlich gelöst werden müssen. Hierzu biete der Berufsstand der Steuerberater gerne seine weitere fachliche Unterstützung an, so Elster.

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Lohn-/einkommensteuerliche Behandlung sowie Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Zweitwertkonten-Modellen

Vor dem Hintergrund der BFH-Urteile vom 11. November 2015 – I R 26/15 – (BStBl 2016 II Seite 489) und vom 22. Februar 2018 – VI R 17/16 – wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Abschnitt A. IV. 2. b) des BMF-Schreibens vom 17. Juni 2009 (BStBl I Seite 1286) neu gefasst (Az. IV C 5 – S-2332 / 07 / 0004 :004).

Lohn-/einkommensteuerliche Behandlung sowie Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Zweitwertkonten-Modellen

Or­ga­ne von Kör­per­schaf­ten

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2332 / 07 / 0004 :004 vom 08.08.2019

Vor dem Hintergrund der o. g. BFH-Urteile wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Abschnitt A. IV. 2. b) des BMF-Schreibens vom 17. Juni 2009 (BStBl I Seite 1286) wie folgt gefasst:

b) Organe von Körperschaften

Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten bei Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind – z. B. bei Mitgliedern des Vorstands einer Aktiengesellschaft oder Geschäftsführern einer GmbH – sind lohn-/einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer nicht an der Körperschaft beteiligt ist (z. B. Fremd-Geschäftsführer); siehe BFH-Urteil vom 22. Februar 2018 – VI R 17/16 – (BStBl 2019 II Seite x (Wird von der Redaktionsleitung des Bundessteuerblatts ergänzt)).

Ist der Arbeitnehmer an der Körperschaft beteiligt, beherrscht diese aber nicht (z. B. Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer), ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Liegt danach keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten lohn-/einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen.

Ist der Arbeitnehmer an der Körperschaft beteiligt und beherrscht diese, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor; siehe BFH-Urteil vom 11. November 2015 – I R 26/15 – (BStBl 2016 II Seite 489). Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten sind lohn-/einkommensteuerlich nicht anzuerkennen.

Der Erwerb einer Organstellung hat keinen Einfluss auf das bis zu diesem Zeitpunkt aufgebaute Guthaben eines Zeitwertkontos. Nach Erwerb der Organstellung ist hinsichtlich der weiteren Zuführungen zu dem Konto eine verdeckte Gewinnausschüttung zu prüfen (s. oben). Nach Beendigung der Organstellung und Fortbestehen des Dienstverhältnisses kann der Arbeitnehmer das Guthaben entsprechend der unter A. I. dargestellten Grundsätze weiter aufbauen oder das aufgebaute Guthaben für Zwecke der Freistellung verwenden.“

Die Neufassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Soli-Aus: Zeitplan für Komplett-Abbau muss ins Gesetz!

Nach einem aktuellen Gesetzentwurf aus dem BMF soll der Soli nur teilweise abgebaut werden – für 90 Prozent der Soli-Zahler. Der Bund der Steuerzahler begrüßt die Pläne, übt aber auch Kritik.

Solidaritätszuschlag

Soli-Aus: Zeitplan für Komplett-Abbau muss ins Gesetz!

BdSt, Mitteilung vom 10.08.2019

Nach einem aktuellen Gesetzentwurf aus dem Bundesfinanzministerium soll der Soli nur teilweise abgebaut werden – für 90 Prozent der Soli-Zahler. Dieser Schritt ist zunächst zu begrüßen. Dennoch übt der Bund der Steuerzahler an den halbherzigen Plänen Kritik. Präsident Reiner Holznagel betont:

Es ist ärgerlich, dass sich die Politik nicht dazu durchringt, den Soli ganz abzubauen. Die Politik hat den Soli immer mit dem Solidarpakt verknüpft und als vorübergehende Finanzspritze für den Aufbau Ost bezeichnet. Den Bürgern wurde immer versprochen, dass der Soli abgeschafft wird, wenn diese Aufbauhilfen vollendet sind – jetzt läuft der Solidarpakt II am Jahresende aus. Schon aus moralischen Gründen muss jetzt gehandelt werden, nach mehr als einem Vierteljahrhundert muss die Politik endlich Wort halten: Schluss mit dem Soli – komplett und für alle! Stattdessen soll es jetzt nur einen Teilabbau geben – doch wer ein Versprechen nicht einhält, trägt nur zur Politikverdrossenheit bei.

Hinzu kommt, dass der Solidaritätszuschlag eine Ergänzungsabgabe ist, die nur erhoben werden darf, wenn der Bund klamme Kassen hat – doch seit Jahren haben wir steigende Steuereinnahmen. Es wäre also auch rein technisch fahrlässig, wenn der Soli nicht abgeschafft werden würde! Der Soli hat keine Legitimation mehr und steht rechtlich auf tönernen Füßen – hier sehe ich großen verfassungsrechtlichen Druck!

Aus diesen Gründen halte ich es für zwingend geboten, im Gesetzentwurf zu fixieren, wann genau der zweite Schritt einer kompletten Entlastung erfolgt!

Hinweis

Der Bund der Steuerzahler hält mit Musterklagen dagegen – zum Beispiel mit einer Klage, die beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Zudem prüfen wir neue Fälle, die das Jahr 2020 betreffen – und damit das Jahr, in dem erstmals die Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer wegfallen.

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Zoll kann verdeckte Ermittler einsetzen

Die Befugnisse des Zollfahndungsdienstes sollen ausgeweitet werden. Der Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes (19/12088) sieht u. a. die Möglichkeit zum Einsatz verdeckter Ermittler sowie eine Befugnis zur Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und Telekommunikationsendgeräten vor.

Zoll kann verdeckte Ermittler einsetzen

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.08.2019

Die Befugnisse des Zollfahndungsdienstes sollen ausgeweitet werden. Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes ( 19/12088 ) sieht unter anderem die Möglichkeit zum Einsatz verdeckter Ermittler sowie eine Befugnis zur Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und Telekommunikationsendgeräten vor. Mit dem Gesetz werden außerdem die Auskunftspflichten von Betroffenen und Dritten erweitert.

Der Einsatz verdeckter Ermittler sei zur Abwehr schwerwiegender Gefahren für die zu schützenden Rechtsgüter im Zuständigkeitsbereich des Zollfahndungsdienstes unerlässlich, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Dies gelte gerade vor dem Hintergrund, dass Gruppierungen der organisierten Kriminalität zunehmend konspirativ und unter größter Abschottung agieren würden.

Außerdem darf das Zollkriminalamt in Zukunft Gerätenummern von Telekommunikationsendgeräten und die Kartennummern der verwendeten Karten sowie die Standorte von Telekommunikationsendgeräten ermitteln. Diese Befugnis sei angesichts der technischen Entwicklung im Telekommunikationsbereich erforderlich. Bei der Vorbereitung und Begehung von Straftaten gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz oder von unerlaubten Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr würden zunehmend Telekommunikationsendgeräte eingesetzt, deren Rufnummern oder Kennungen dem Zollkriminalamt oftmals nicht bekannt seien. Wie in der polizeilichen Praxis soll das Zollkriminalamt daher sog. IMSI-Catcher oder WLAN-Catcher zur Gefahrenabwehr einsetzen dürfen.

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