Leistungsort bei Vermittlung von Sportwetten an eine belgische Gesellschaft

Das FG Baden-Württemberg hat angeblich an belgische Gesellschaften vermittelte Sportwetten der Umsatzsteuer unterworfen. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass sie ihre Vermittlungsleistungen im Ausland erbracht hat. (Az. 1 K 412/17).

Leistungsort bei Vermittlung von Sportwetten an eine belgische Gesellschaft

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 12.08.2019 zum Urteil 1 K 412/17 vom 09.05.2019 (nrkr – BFH-Az.: XI B 50/19)

Das Finanzgericht hat mit Urteil vom 9. Mai 2019 (Az. 1 K 412/17) angeblich an belgische Gesellschaften vermittelte Sportwetten der Umsatzsteuer unterworfen. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass sie ihre Vermittlungsleistungen im Ausland erbracht hat. Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. XI B 50/19).Die Klägerin betrieb in den Streitjahren 2014 und 2015 in Deutschland Wettannahmestellen und Wettbüros, in denen sie auch Sportwetten vermittelte. Hierfür stand die Klägerin nach ihrem Vortrag in Geschäftsbeziehungen mit einer belgischen Gesellschaft C und ab deren Umfirmierung ab Dezember 2014 mit einer Gesellschaft D. Die Umsatzerlöse für die Vermittlung von Sportwetten wurden von der Klägerin als nicht steuerbare Umsätze erklärt, weil sie davon ausging, dass sich die Wetthalter der vermittelten Wetten im Ausland befänden. Laut den von der Klägerin vorgelegten als Vermittlungsverträge bezeichneten Schriftstücken, verpflichtete sich die Klägerin als sog. Vermittler, Wettangebote für den Abschluss von Sportwetten, die seitens abschlusswilliger Kunden erstellt werden, an die C, dem Wetthalter, weiterzuleiten. Für den Fall der Annahme des jeweiligen Wettangebots komme die Wette mit dem Wetthalter am Sitz des Vermittlers zustande. Der Vermittler (Klägerin) erhalte vom Wetthalter entweder eine fixe Provision von 2.500 Euro oder eine prozentuale Provision aus dem Gewinn (sog. Hold). Auf ein Auskunftsersuchen an die belgische Finanzverwaltung erfuhr das beklagte Finanzamt (FA), dass die D keine Glückspiellizenz in Belgien habe und keine Lotteriesteuer zahle. „Auf den ersten Blick“ übe D ihre Tätigkeit nur in Deutschland aus.Nach Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging das FA davon aus, dass C (später D) aufgrund der Auskunft der belgischen Finanzbehörde nur in Deutschland ansässig sei, da sie ihre eigentliche Tätigkeit nur hier ausübe. Die von der Klägerin erbrachten Vermittlungsleistungen seien daher nicht nach § 3a Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Belgien, sondern nach § 3a Abs. 1 am Sitz der Klägerin in Deutschland steuerbar.Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht ab. Die Frage nach dem Ort, an dem die streitigen Leistungen ausgeführt wurden, ließ der Senat offen. Nach der Vernehmung eines in den Streitjahren für die C (später D) tätigen Zeugen konnte sich das Gericht bereits nicht davon überzeugen, dass die Klägerin die streitigen – von ihr als Vermittlungsleistungen bezeichneten – Leistungen überhaupt erbracht habe. Es kam zu dem Ergebnis, dass ein Empfängerort von (möglichen) Vermittlungsleistungen im Ausland nicht festgestellt werden könne. Das Gericht ging daher davon aus, dass die streitigen Bemessungsgrundlagen das Entgelt für Leistungen gewesen seien, die die Klägerin im Inland ausgeführt habe, etwa indem sie selbst Wetten eingegangen sei. Die Zweifel daran, an welchen Empfänger die Klägerin die von ihr behaupteten Vermittlungsleistungen ausgeführt habe, sei nur mit deren Bemühen zu erklären, den inländischen Behörden vorzuspiegeln, sie selbst habe Sportwetten lediglich „vermittelt“. Jedenfalls müsse sich die Klägerin an der zu ihren Lasten wirkenden Darlegungs- und Beweislastregelung festhalten lassen. Danach hätten die Beteiligten bei Sachverhalten, die sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs der Abgabenordnung, den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Daraus folge, dass bei Leistungen, bei denen sich der Ort nach dem Empfängerort richte (hier § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG), aus der Nichterweislichkeit eines ausländischen Empfängerorts auf das Vorliegen eines inländischen Empfängerorts zu schließen sei. Denn unter Berücksichtigung der sich aus § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 UStG ergebenden Unterscheidung zwischen In- und Ausland und der Definition des Auslands „als das Gebiet, das … nicht Inland ist“, komme die Annahme einer Leistungserbringung in einem dritten Gebiet, das weder In- noch Ausland ist, nicht in Betracht.

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Kann eine selbständig tätige Tagesmutter Aufwendungen für ihr Eigenheim, in dem sie mehrere Kinder betreut, anteilig als Betriebsausgaben geltend machen?

Eine selbständig tätige Tagesmutter kann neben den Pauschbeträgen keine weiteren Aufwendungen für ihr Eigenheim, in dem sie mehrere Kinder betreut, anteilig als Betriebsausgaben geltend machen. Eine Kombination aus flächenmäßiger und zeitlicher Aufteilung der Gesamtkosten von Gebäudeaufwendungen ist nicht praktikabel. So entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 8 K 751/17).

Kann eine selbständig tätige Tagesmutter Aufwendungen für ihr Eigenheim, in dem sie mehrere Kinder betreut, anteilig als Betriebsausgaben geltend machen?

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 15.08.2019 zum Urteil 8 K 751/17 vom 07.05.2019 (rkr)

Die Klägerin betreut und verpflegt zu Hause als selbständig tätige Tagesmutter 4-5 Kinder zu unterschiedlichen Zeiten ab 7.30 Uhr. Sie und ihr Ehemann sind Eigentümer eines Einfamilienhauses mit einer Gesamtfläche von 163,70 qm. Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2011 Gebäudeaufwendungen (Renovierungskosten, Kosten für eine neue Kücheneinrichtung, Schuldzinsen für den Hauskauf und Abschreibung für Abnutzung des Gebäudes) anteilig neben der von der Verwaltung anerkannten Betriebsausgabenpauschale geltend. Sie berechnete einen betrieblichen Anteil von 56,68 % unter Einbezug einer ausschließlich betrieblichen Nutzung jeweils eines ca. 9 qm großen Kinder- und Spielzimmers und eines ca. 25 qm großen Spielzimmers, einer ausschließlich privaten Nutzung des Schlafzimmers und eines Arbeitszimmers und einer betrieblichen Nutzung aller, ca. 56 qm großen Räume im Erdgeschoss, die in zeitlicher Hinsicht hälftig betrieblich genutzt würden. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte nach einer Außenprüfung neben den Pauschalen keine Aufwendungen, die sowohl den betrieblichen als auch den privaten Bereich betrafen. Die Aufwendungen, die auf die ausschließlich betrieblich genutzten Schlaf- und Spielzimmer entfielen, seien geringer als die Pauschale.

Die Klägerin klagte erfolglos. Nach rechtskräftigem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 7. Mai 2019 (Az. 8 K 751/17) kann die Klägerin neben den Pauschbeträgen nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Dezember 2007 keine tatsächlichen Gebäudeaufwendungen geltend machen. Diese seien betrieblich und privat veranlasst und als Aufwendungen für den privaten Haushalt nicht anteilig als Betriebsausgaben abzugsfähig. Im Streitfall gebe es keinen sachgerechten Aufteilungsmaßstab. Das Gebäude werde abwechselnd betrieblich und privat genutzt. Eine zeitliche Zuordnung sei nicht möglich. Nach Auffassung des Gerichts erweist sich der von der Klägerin angewandte „Maßstab – eine Kombination aus flächenmäßiger und zeitlicher Aufteilung der Gesamtkosten“ „im Ergebnis als nicht praktikabel bzw. der konkreten Lebenswirklichkeit angemessen“. Die Berechnung sei zu pauschal, ohne die individuell vereinbarten und tatsächlichen Anwesenheitszeiten der Kinder in den einzelnen Räumen zu berücksichtigen. Sie blende die private Nutzungsmöglichkeit am Abend und in der Nacht aus. Eine „unter Anwendung eines zeitlichen Maßstabes vorgenommene flächenmäßige Aufteilung der Räumlichkeiten“ stoße „an ihre Grenzen“ und sei „im Ergebnis nicht praktikabel“.

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ifo Institut für Vorziehen der Soli-Abschaffung

Das ifo Institut hat sich angesichts der Konjunkturschwäche dafür ausgesprochen, den Solidaritätszuschlag bereits 2020 abzuschaffen.

ifo Institut für Vorziehen der Soli-Abschaffung

ifo Institut, Pressemitteilung vom 14.08.2019

Das ifo Institut hat sich angesichts der Konjunkturschwäche dafür ausgesprochen, den Solidaritätszuschlag bereits 2020 abzuschaffen.

„In den letzten Monaten hat die Wahrscheinlichkeit einer Rezession zugenommen“, sagt ifo-Präsident Clemens Fuest. „Die Bundesregierung sollte gegensteuern, indem sie die für 2021 geplante Abschaffung des Solidaritätszuschlags für 90 Prozent der Steuerzahler auf 2020 vorzieht. Außerdem sollte sie die automatischen Stabilisatoren wirken lassen. Mit der Schuldenbremse ist das vereinbar. Im Bundeshaushalt die schwarze Null zu halten, ist demgegenüber nachrangig. Der Klimawandel hingegen ist kein Grund, neue Schulden zu machen, hier muss die Einführung eines einheitlichen CO2-Preises im Vordergrund stehen.“

Der ifo-Konjunkturchef Timo Wollmershäuser sagt: „Der Rückgang der Wirtschaftsleistung um 0,1 Prozent ist vor allem durch eine Schwäche der deutschen Industrie verursacht. Deren Wertschöpfung sinkt infolge des sich zuspitzenden Handelskrieges und der weltweiten Absatzschwierigkeiten der Automobilindustrie seit nunmehr einem Jahr.“ Ein baldiges Ende dieser Schwäche sei nicht zu erkennen. Auch die Geschäftsaussichten der Dienstleister hätten sich verschlechtert. „Somit weitet sich die Industrieschwäche allmählich auf andere Wirtschaftsbereiche aus.“

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Kein Nachweis der fast ausschließlich betrieblichen Nutzung eines Pkw durch nachträglich erstellte Auflistungen

Das FG Münster entschied, dass die für Zwecke des § 7g EStG erforderliche fast ausschließliche betriebliche Nutzung eines Pkw nicht durch nachträglich erstellte Unterlagen nachgewiesen werden kann (Az. 7 K 2862/17).

Kein Nachweis der fast ausschließlich betrieblichen Nutzung eines Pkw durch nachträglich erstellte Auflistungen

FG Münster, Pressemitteilung vom 15.08.2019 zum Urteil 7 K 2862/17 vom 10.07.2019 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 24/19)

Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 10. Juli 2019 (Az. 7 K 2862/17 E) entschieden, dass die für Zwecke des § 7g EStG erforderliche fast ausschließliche betriebliche Nutzung eines Pkw nicht durch nachträglich erstellte Unterlagen nachgewiesen werden kann.

Der als Rechtsanwalt tätige Kläger bildete für die geplante Anschaffung von Pkw in den Streitjahren 2009 und 2013 Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG. Tatsächlich schaffte er innerhalb der Reinvestitionsfristen jeweils gebrauchte Audi Q5 an. Da er keine Fahrtenbücher führte, ermittelte er die Privatnutzung nach der 1 %-Methode. Aus diesem Grund ging das Finanzamt nicht von einer fast ausschließlich betrieblichen Nutzung der Fahrzeuge aus und versagte die Investitionsabzugsbeträge. Der Kläger reichte zum Nachweis der betrieblichen Fahrten für die Zeiträume ab Anschaffung der Fahrzeuge bis zum Schluss des jeweiligen Folgejahres Aufstellungen seiner betrieblichen Fahrten ein, die eine Mitarbeiterin anhand der Terminkalender nachträglich erstellt hatte. Die gesamten Laufleistungen der Fahrzeuge errechnete der Kläger anhand von Händler- bzw. Werkstattrechnungen sowie einem Foto des Tachostandes. Hiernach ergaben sich rechnerisch betriebliche Anteile von (knapp) über 90 %. Ferner hätten für Privatfahrten weitere Fahrzeuge zur Verfügung gestanden.

Der 7. Senat hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung der Fahrzeuge nicht nachgewiesen habe. Die eingereichten Aufstellungen genügten nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Selbst wenn man der Auffassung folge, dass dieser Nachweis auch durch andere Unterlagen erbracht werden könne, sei dieser nicht gelungen. Der Kläger habe bereits die Gesamtfahrleistungen für die maßgeblichen Zeiträume nicht nachgewiesen. Angesichts der nach den eigenen Berechnungen des Klägers nur geringfügigen Unterschreitung der 10 %-Grenze seien strenge Maßstäbe an den Nachweis anzulegen. Aus den eingereichten Auflistungen ergebe sich nicht zwingend der Umfang der betrieblichen Fahrten des Klägers. Da seine Mitarbeiterin diese nachträglich anhand der Terminkalender erstellt habe, sei nicht sichergestellt, dass der Kläger für alle im Kalender enthaltenen Termine den jeweils fraglichen Audi Q5, ein anderes Fahrzeug oder öffentliche Verkehrsmittel genutzt habe. Schließlich könne der Umstand, dass weitere Fahrzeuge für Privatfahrten zur Verfügung gestanden hätten, lediglich den für die Privatnutzung eines Fahrzeugs bestehenden Anscheinsbeweis erschüttern, nicht aber einen Nachweis für den Umfang betrieblicher Fahrten ersetzen.

Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 24/19 anhängig.

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Soli-Entwurf des Finanzministeriums nur „erster Schritt“ zur völligen Abschaffung

Das ifo Institut hat den Gesetzentwurf des BMF zur Abschaffung des Solis für über 90 Prozent der Steuerzahler als „ersten Schritt“ begrüßt. Jedoch sollte die vollständige Abschaffung des Solis möglichst schnell folgen. Außerdem führen die Verschiebung und Ausweitung der Gleitzone zu unsinnigen Sprüngen bei den Steuersätzen, welche beispielsweise mit einem Freibetrag statt einer Freigrenze verhindert werden können.

Soli-Entwurf des Finanzministeriums nur „erster Schritt“ zur völligen Abschaffung

ifo Institut, Pressemitteilung vom 14.08.2019

Das ifo Institut hat den Gesetzentwurf des Finanzministeriums zur Abschaffung des Solis für über 90 Prozent der Steuerzahler als „ersten Schritt“ begrüßt.„Aber der Vorschlag lässt nicht nur gutverdienende Manager und Freiberufler außen vor, sondern auch große Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften. Angesichts der zerbrechlichen Konjunktur und des sich verschärfenden internationalen Steuerwettbewerbs ist das nicht sinnvoll. Deshalb sollte die vollständige Abschaffung des Solis, der vor fast 30 Jahren als befristete Abgabe eingeführt wurde, möglichst schnell folgen“, sagt der Leiter des ifo Zentrums für Makroökonomik und Befragungen, Andreas Peichl.Der Entwurf des Finanzministeriums (BMF) führt nach ifo-Berechnungen dazu, dass ein Alleinstehender mit 40.000 Euro brutto im Jahr 332 Euro weniger Steuern zahlen muss. Bei 60.000 Euro brutto sind es 669 Euro. Ein Alleinverdiener-Paar ohne Kinder mit 80.000 Euro brutto spart zum Beispiel 724 Euro. Aber Peichl mahnt: „Die Verschiebung und Ausweitung der Gleitzone, ab der dann die Steuerpflicht beginnt, führt zu unsinnigen Sprüngen bei den Steuersätzen. Das ließe sich auch anders gestalten. So könnte man beispielsweise mit einem Freibetrag statt einer Freigrenze diese Sprünge verhindern und alle Steuerzahler und auch die Personengesellschaften entlasten.“

Den ifo-Berechnungen zufolge hätte die vollständige Abschaffung des Solis positive Effekte auf das Arbeitsangebot von 133.000 Vollzeitstellen. Beim Entwurf des BMF wären es noch 112.000. Dies ließe sich bei einem Freibetrag von 16.000 Euro auf die Einkommensteuer erhöhen auf 121.000 Vollzeitstellen.

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Zahlungen der NATO an einen bei der ISAF in Afghanistan beschäftigten und in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer sind nicht steuerfrei

Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass der Arbeitslohn, den ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland für seine Tätigkeit bei der ISAF (International Security Assistance Force) in Afghanistan von der NATO erhält, in Deutschland einkommensteuerpflichtig ist (Az. 5 K 1077/17).

Zahlungen der NATO an einen bei der ISAF in Afghanistan beschäftigten und in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer sind nicht steuerfrei

FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 14.08.2019 zum Urteil 5 K 1077/17 vom 30.07.2019 (nrkr)

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 30. Juli 2019 (Az. 5 K 1077/17) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass der Arbeitslohn, den ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland für seine Tätigkeit bei der ISAF (International Security Assistance Force) in Afghanistan von der NATO erhält, in Deutschland einkommensteuerpflichtig ist.

Der Kläger (geb. 1953) war Soldat im Dienst der Bundeswehr. Nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst war er ab 2009 bis 2013 als International Civilian Consultant (ICC) bei der ISAF – einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mandatierten Schutztruppe in Afghanistan, die unter NATO-Führung steht – tätig. Sein Gehalt für diese Tätigkeit zahlte die NATO. Der Wohnsitz des Klägers befand sich weiterhin bei seiner Familie in der Eifel.

Ursprünglich vertrat das beklagte Finanzamt die Auffassung, dass das von der NATO gezahlte Entgelt steuerfrei sei, und zwar nach dem sog. Ottawa-Übereinkommen. Der in den Jahren 2009 bis 2011 von der NATO gezahlte Lohn wurde daher nicht der Besteuerung unterworfen. Für die Streitjahre 2012 und 2013 änderte das Finanzamt allerdings seine Rechtsauffassung und setzte die Einkommensteuer unter Einbeziehung der ausländischen Einkünfte (2012: 66.588 Euro; 2013: 41.172 Euro) fest.

Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren beim FG erhobene Klage wies das Gericht mit folgender Begründung ab:

Die vom Kläger aus seiner Beschäftigung bei der ISAF erzielten Bezüge seien im Inland steuerpflichtiger Arbeitslohn i. S. des § 19 Abs. 1 EStG. Der Kläger unterliege gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG mit sämtlichen inländischen und ausländischen Einkünften der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, weil er seinen einzigen Wohnsitz im Sinne des § 8 AO in der Bundesrepublik Deutschland innegehabt habe. Internationale Vereinbarungen stünden dieser Besteuerung nicht entgegen. Weder das NATO-Truppenstatut (Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen, BGBl. 1961 II, 1190) noch das sog. Ottawa-Übereinkommen (über den Status der Nordatlantikvertrags-Organisation, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals vom 20. September 1951, BGBl. 1958 II Seite 117 ff.) noch das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen (vom 13. Februar 1946, BGBl. 1980, 943) noch das Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen (vom 21. November 1947, BGBl. II 1954, 640) enthalte eine Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Befreiung von der deutschen Einkommensteuer.

Das Gericht ließ allerdings die Revision gegen das vorgenannte Urteil (einzulegen beim Bundesfinanzhof) zu, weil höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob eine Tätigkeit für die ISAF in Afghanistan im Inland steuerbefreit ist.

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Spendennachweis soll erleichtert werden

Die Bundesregierung sieht Handlungsbedarf, um das steuerliche Spendennachweisverfahren zu erleichtern (19/11988).

Steuerliches Spendennachweisverfahren

Spendennachweis soll erleichtert werden

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.08.2019

Die Bundesregierung sieht Handlungsbedarf, um das steuerliche Spendennachweisverfahren zu erleichtern. Dies teilt sie in ihrer Antwort ( 19/11988 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/11499 ) mit. Darin heißt es, das Nachweisverfahren sei derzeit noch überwiegend papiergebunden organisiert. Es werde Handlungsbedarf in der Digitalisierung der Steuerverwaltung gesehen, um Erleichterungen für die Zuwendenden, die Zuwendungsempfänger und die Verwaltung zu schaffen.

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Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995

Das BMF hat einen Gesetzentwurf für einen weitgehenden Abbau des Solidaritätszuschlags vorgelegt. Danach sollen im ersten Schritt rund 90 Prozent der Zahler von Lohnsteuer und veranlagter Einkommensteuer vollständig entlastet werden.

Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995

BMF, Mitteilung vom 12.08.2019

Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe im Sinne des Artikels 106 Abs. 1 Nr. 6 des Grundgesetzes zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer. Das Aufkommen steht allein dem Bund zu.Der Solidaritätszuschlag wurde durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 1995 an eingeführt. Er dient, flankiert von anderen Maßnahmen eines Gesamtkonzepts, der Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms im Rahmen der Wiedervereinigung.

Der Solidaritätszuschlag 1995 soll in einem ersten Schritt zu Gunsten niedrigerer und mittlerer Einkommen zurückgeführt werden. So werden rund 90 Prozent aller Zahler des Solidaritätszuschlags zur Lohnsteuer und veranlagten Einkommensteuer vom Solidaritätszuschlag vollständig entlastet.

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DStV zum Regierungsentwurf des Forschungszulagengesetzes: Da geht noch mehr!

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung ist da. Der DStV hat bereits vor der öffentlichen Anhörung mit MdB Dr. Thomas de Maizière gesprochen. Dabei schlug der DStV etliche Änderungen vor, um die Förderung für kleine und mittlere Unternehmen attraktiver zu machen.

DStV zum Regierungsentwurf des Forschungszulagengesetzes: Da geht noch mehr!

DStV, Mitteilung vom 12.08.2019

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung ist da. Der DStV hat bereits vor der öffentlichen Anhörung mit MdB Dr. Thomas de Maizière gesprochen. Dabei schlug der DStV etliche Änderungen vor, um die Förderung für kleine und mittlere Unternehmen attraktiver zu machen.

Eine steuerliche Forschung und Entwicklung (FuE) ist für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nur interessant, wenn sie mindestens drei Kriterien erfüllt: Sie muss möglichst bürokratiearm sein. Die Unternehmen müssen finanziell planen können. Und das Geld muss an denjenigen gehen, der das Forschungsrisiko trägt.

Der von der Bundesregierung veröffentlichte Entwurf eines Forschungszulagengesetzes ( BT-Drs. 19/10940 ) hat in diesen Punkten noch Schwächen. Der DStV hat daher mit dem zuständigen Berichterstatter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, MdB Dr. Thomas de Maizière, Mitte Juli erörtert, wie diese behoben werden könnten. Außerdem hat er seine Vorschläge dem Finanzausschuss des Bundestags übermittelt, der am 09.09.2019 eine öffentliche Anhörung durchführt ( Stellungnahme S 10/19 ). Der DStV regt unter anderem Folgendes an:

Schlankere Antragsprozesse für weniger Bürokratie

An welchen Stellen ist der Gesetzentwurf zu bürokratisch? Der Gesetzentwurf sieht ein zweistufiges Prüfverfahren vor. Zunächst muss der Unternehmer von einer noch nicht bestimmten Stelle die Förderfähigkeit des geplanten FuE-Vorhabens dem Grunde nach feststellen lassen. Im zweiten Schritt soll er seinen Antrag auf Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt einreichen. Dieses würde dann über die Förderung der Höhe nach entscheiden.

Zwischen der Beantragung der Bescheinigung und dem Antrag auf Forschungszulage könnte durchaus ein längerer Zeitraum liegen. Schließlich könnte der Unternehmer die Förderfähigkeit seines FuE-Vorhabens bereits vor dessen Start beantragen. Den Antrag auf Forschungszulage könnte er hingegen erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres stellen, in dem förderfähige Arbeitslöhne entstanden sind. Nach derzeitiger Planung muss der Steuerpflichtige die erhaltene Bescheinigung der Förderfähigkeit seinem Antrag auf Forschungszulage später beifügen.

Das geht aus Sicht des DStV einfacher: Er schlägt vor, dass die noch nicht näher bestimmte Stelle die Bescheinigung der Förderfähigkeit dem zuständigen Finanzamt übermittelt. Der Antragsteller müsste sich nicht mehr selbst um die Weiterleitung kümmern. Das Finanzamt hätte dann die Bestätigung vorliegen.

Verbindliche Bearbeitungszeiten für finanzielle Planbarkeit

Der Zuschuss knüpft nach derzeitiger Planung an die für ein FuE-Vorhaben entstandenen Arbeitslöhne an. Daher kann ihn der Antragsberechtigte erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres beantragen, in dem diese Aufwendungen angefallen sind.

Kritikpunkt daran: Die Unternehmen müssen den Arbeitslohn der – in der Regel hochqualifizierten – Mitarbeiter folglich vorfinanzieren. Dadurch verliert die Zulage für liquiditätsschwache Unternehmen an Attraktivität. Sie müssten die Personalaufwendungen unter Umständen über Kredite finanzieren und Zinsen zahlen.

Dieser Nachteil sollte zumindest damit kompensiert werden, dass der Anspruchsberechtigte den Zeitraum bis zum Erhalt der Forschungszulage sicher bestimmen kann. Dies würde ihm eine belastbare Finanzplanung ermöglichen.

Der DStV regt daher für die einzelnen Antragsschritte gesetzliche Fristen an. So sollte ein Unternehmen spätestens nach drei Monaten wissen, ob sein FuE-Vorhaben förderfähig ist. Gleichfalls sollte das Finanzamt einen Antrag auf Forschungszulage innerhalb von drei Monaten bearbeitet haben.

Förderung des Auftraggebers bei Auftragsforschung

An welcher Stelle hakt der Gesetzentwurf aus Sicht des DStV außerdem? Der Regierungsentwurf sieht vor, dass bei Auftragsforschung der Auftragnehmer, der das FuE Vorhaben durchführt, einen Anspruch auf die Zulage hat.

Für kleine und mittlere Unternehmen ist diese Regelung sehr ärgerlich. Sie haben oftmals keine eigene Forschungsabteilung. Vergeben sie nun einen Forschungsauftrag, würden sie zwar das unternehmerische Risiko tragen. Aber von der Förderung könnten sie nicht profitieren.

Aus Sicht des DStV widerspricht dieser gewählte Ansatz dem Ziel, dass insbesondere kleine und mittlere Unternehmen vermehrt in Forschung investieren sollen. Er regt daher dringend an, die Förderung so auszugestalten, dass derjenige, der das unternehmerische Risiko des FuE-Vorhabens trägt, auch von der Förderung profitiert.

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DStV stellt klar: Steuerberater sind keine „Auftragsverarbeiter“ nach DSGVO

Der DStV geht ebenso wie die BStBK davon aus, dass Steuerberater, die Löhne und Gehälter abrechnen, keine nur weisungsgebundenen Auftragsverarbeiter i. S. d. Datenschutzgrundverordnung sind. Anders sehen dies einzelne Landesdatenschutzbehörden.

DStV stellt klar: Steuerberater sind keine „Auftragsverarbeiter“ nach DSGVO

DStV, Mitteilung vom 12.08.2019

Sind Steuerberater Auftragsverarbeiter, wenn sie für ihre Mandanten die Lohn- und Gehaltsabrechnung übernehmen? Diese Frage aus dem Datenschutzrecht diskutierten DStV-Präsident StB/WP Harald Elster und der Leiter des Referats Recht und Berufsrecht, RA Christian Michel, mit dem Vorsitzenden der Datenschutzkonferenz (DSK), Prof. Dr. Dieter Kugelmann, Ende Juli in Mainz.

Der DStV geht ebenso wie die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) davon aus, dass Steuerberater, die Löhne und Gehälter abrechnen, keine nur weisungsgebundenen Auftragsverarbeiter im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind. Anders sehen dies einzelne Landesdatenschutzbehörden: Sie meinen, bei der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung würden Steuerberater nach Anweisung arbeiten und müssten deshalb eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung mit ihren Mandanten schließen.

Dieser Auffassung stünden die Beratungspraxis und die zwingenden Berufsregeln der Steuerberater ausdrücklich entgegen, betonte DStV-Präsident Elster. Steuerberater würden immer eigenverantwortlich und unabhängig arbeiten. In der Praxis seien sie es, die sich etwa um die Ermittlung der korrekten Stundenvergütung und die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns kümmern.

Einig waren sich die Gesprächspartner darin, dass die unterschiedlichen Positionen im Interesse der Betroffenen in den gemeinsamen Fachgremien der Datenschutzbehörden behandelt und rechtlich gelöst werden müssen. Hierzu biete der Berufsstand der Steuerberater gerne seine weitere fachliche Unterstützung an, so Elster.

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