BFH zur Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment

Nach Maßgabe der summarischen Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Steuerfestsetzungen im Verfahren um eine AdV ist ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen im sog. Niedrigpreissegment hinsichtlich der Leistungsbeschreibung voraussetzt, dass die Art der gelieferten Gegenstände mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung angegeben wird oder ob insoweit die Angabe der Warengattung („Hosen“, „Blusen“, „Pulli“) ausreicht. So der BFH (Az. XI B 13/19).

BFH zur Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment

AdV; kein Vorsteuerabzug aus Scheinlieferung; kein Vorsteuerabzug bei Beteiligung an fremder Steuerhinterziehung; Gewährung des Vorsteuerabzugs im Wege des Gutglaubensschutzes; Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug im Besteuerungszeitraum des Besitzes der Rechnung; Zulässigkeit von Hinzuschätzungen bei Verletzung der Aufzeichnungspflichten des § 22 UStG und bei sonstigen Buchführungsmängeln im Bereich der Umsatzsteuer

BFH, Beschluss XI B 13/19 vom 16.05.2019

Leitsatz

  1. Nach Maßgabe der summarischen Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Steuerfestsetzungen im Verfahren um eine AdV ist ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen im sog. Niedrigpreissegment hinsichtlich der Leistungsbeschreibung voraussetzt, dass die Art der gelieferten Gegenstände mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung angegeben wird oder ob insoweit die Angabe der Warengattung („Hosen“, „Blusen“, „Pulli“) ausreicht.
  2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Vorsteuerabzug versagt werden darf, wenn die Lieferung, über die abgerechnet worden ist, nicht bewirkt worden ist.
  3. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Vorsteuerabzug versagt werden darf, wenn der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt hatte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war.
  4. Es ist (weiterhin) ernstlich zweifelhaft, ob beim Vorsteuerabzug Gutglaubensschutz nur im Billigkeitsverfahren zu gewähren ist (Bestätigung der Rechtsprechung).
  5. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich in dem Besteuerungszeitraum auszuüben ist, in dem der Leistungsempfänger die Leistung bezogen hat und im Besitz einer Rechnung ist.
  6. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass auch bei der Umsatzsteuer im Falle von Verstößen des Steuerpflichtigen gegen die Aufzeichnungspflichten des § 22 UStG und bei sonstigen Buchführungsmängeln das FA zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen befugt sein kann. Diese Schätzungsbefugnis steht in Einklang mit dem Unionsrecht.

Ergeht ein Einkommensteuerbescheid hinsichtlich der Besteuerung von Leibrenten vorläufig, umfasst er nicht alle Leibrenten betreffende Rechtsfragen

Das FG Baden-Württemberg hat zur steuerlichen Behandlung von Kapitalleistungen aus schweizerischen Pensionskassen Stellung genommen (Az. 14 K 3172/17).

Ergeht ein Einkommensteuerbescheid hinsichtlich der Besteuerung von Leibrenten vorläufig, umfasst er nicht alle Leibrenten betreffende Rechtsfragen

Reichweite Vorläufigkeitsvermerk – Änderung eines Steuerbescheids

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 03.07.2019 zum Urteil 14 K 3172/17 vom 12.12.2018 (rkr)

Der Kläger war im Streitjahr 2010 in der Schweiz nichtselbständig tätig. Sein Arbeitgeber führte für ihn entsprechend den gesetzlichen Regelungen in der Schweiz Beiträge zu einer Schweizer Pensionskasse ab. Diese zahlte ihm am 15. Dezember 2010 unter Abzug der einzubehaltenden Quellensteuer umgerechnet 14.400 Euro als sog. Vorbezug aus. Das Finanzamt berücksichtigte die Auszahlung als sonstige Einkünfte (Leibrenten) zunächst mit einem Besteuerungsanteil von 60 % und nach Einspruch unter Berücksichtigung der sog. Öffnungsklausel in Höhe von 7.697 Euro. Die Einkommensteuerfestsetzung war hinsichtlich „der Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten“ vorläufig. Im Oktober 2016 beantragte der Kläger, den Einkommensteuerbescheid zu ändern. Seine Einkünfte seien nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs teilweise nicht steuerbar. Danach fließe der auf das sog. Überobligatorium entfallende Anteil der Kapitalauszahlung nicht in die steuerliche Bemessungsgrundlage ein. Das beklagte Finanzamt lehnte eine Änderung mangels Änderungsgrundlage ab. Die Vorläufigkeit habe sich lediglich auf verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Rentenbesteuerung bezogen.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit rechtskräftigem Urteil vom 12. Dezember 2018 (Az. 14 K 3172/17), der Einkommensteuerbescheid für 2010 könne nicht mehr geändert werden. Es gebe keine Änderungsvorschrift. Die Vorläufigkeit sollte nach Wortlaut und Begründung „nur diejenige Unsicherheit auffangen, die sich speziell aus der unklaren verfassungsrechtlichen Situation in Bezug auf die durch das Alterseinkünftegesetz ab dem Veranlagungszeitraum 2005 vorgenommenen Änderungen bei der Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten“ ergeben habe. Im Streitfall gehe es nicht um verfassungsrechtliche Fragen, sondern um die Frage „der steuerlichen Behandlung von Kapitalleistungen aus schweizerischen Pensionskassen“ und damit um die „Auslegung des (einfachen) Steuerrechts, d. h. die Frage, ob und in welchem Umfang die Einkünfte aus schweizerischen Pensionskassen überhaupt als Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung“ anzusehen sind. Diese Fragen umfasse der Vorläufigkeitsvermerk nicht. Die Steuerfestsetzung sei nicht vorläufig „hinsichtlich jedweder im Rahmen des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG streitig gewordener Rechtsfragen“ gewesen.

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Aus der Landeskasse gezahlte Aufwandsentschädigungen an eine ehrenamtliche Betreuerin können steuerpflichtig sein

Die aus der Landeskasse an die Klägerin für ihre selbständige Tätigkeit als ehrenamtliche Betreuerin gezahlten Aufwandsentschädigungen sind nur in Höhe des Freibetrags nach § 3 Nr. 26b EStG steuerfrei. Übersteigen die Vergütungen den Freibetrag von 2.100 Euro bzw. 2.400 Euro ab dem Streitjahr 2013, sind sie insoweit steuerpflichtig. Dies entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 2 K 317/17).

Aus der Landeskasse gezahlte Aufwandsentschädigungen an eine ehrenamtliche Betreuerin können steuerpflichtig sein

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 02.07.2019 zum Urteil 2 K 317/17 vom 06.03.2019 (nrkr)

Die aus der Landeskasse an die Klägerin für ihre selbständige Tätigkeit als ehrenamtliche Betreuerin gezahlten Aufwandsentschädigungen sind nur in Höhe des Freibetrags nach § 3 Nr. 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei. Übersteigen die Vergütungen den Freibetrag von 2.100 Euro bzw. 2.400 Euro ab dem Streitjahr 2013, sind sie insoweit steuerpflichtig. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 6. März 2019 (Az. 2 K 317/17). Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Revision wurde eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof ist noch nicht bekannt.

Die Klage der Klägerin auf vollumfängliche Steuerbefreiung blieb erfolglos. Die Klägerin ist für ein im Bereich der Behindertenhilfe tätiges gemeinnütziges Sozialunternehmen als Betreuerin mehrerer Personen selbständig tätig. Ihr Aufwendungsersatz wird ausschließlich aus der Landeskasse aus dem Titel des Staatshaushalts Baden-Württemberg „Auslagen in Rechtssachen“ bezahlt. Die Aufwandsentschädigung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und im Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz festgesetzt. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte lediglich den Freibetrag nach § 3 Nr. 26b EStG. Diese Norm sei ab 2011 anzuwenden und gehe als Spezialvorschrift der von der Klägerin genannten Steuerbefreiungsnorm § 3 Nr. 12 EStG vor.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Zum einen seien die Vergütungen an die Klägerin im Haushaltsplan nicht als Aufwandsentschädigung ausgewiesen. Dies sei jedoch nach dem historischen Willen des Gesetzgebers, der Systematik und dem Zweck der Norm § 3 Nr. 12 EStG erforderlich. Auf die insoweit geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs habe der Gesetzgeber umgehend reagiert und § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG neu gefasst. Zum anderen habe der Gesetzgeber mit § 3 Nr. 26b EStG ab dem Streitjahr 2011 nach der Gesetzesbegründung eine neue Steuerbefreiungsvorschrift für ehrenamtliche Betreuer geschaffen. Diese Norm gelte ihrem Wortlaut nach sowohl für aus der Landeskasse als auch für vom Betreuten bezahlte ehrenamtliche Betreuer. Sie regle die Entschädigungen an ehrenamtliche Betreuer abschließend und gehe § 3 Nr. 12 EStG zur gleichmäßigen steuerlichen Behandlung aller ehrenamtlichen Betreuer vor.

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Informationsaustausch von Anzeigepflichten bei Steuergestaltungen und Offshore-Strukturen im internationalen Kontext

Die Arbeitsgruppe Finanzfragen der OECD hat sich mit den rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen, die für den Informationsaustausch von Anzeigepflichten bei Steuergestaltungspraktiken und Offshore-Strukturen nötig sind, beschäftigt.

Informationsaustausch von Anzeigepflichten bei Steuergestaltungen und Offshore-Strukturen im internationalen Kontext

Die Arbeitsgruppe Finanzfragen der OECD hat sich mit den rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen, die für den Informationsaustausch von Anzeigepflichten bei Steuergestaltungspraktiken und Offshore-Strukturen nötig sind, beschäftigt. Das Ergebnis mündete in einen Bericht, der am 27.06.2019 veröffentlicht wurde.

Der Bericht zeigt den internationalen Rahmen auf, der den Informationsaustausch aus rechtlicher und operativer Sicht regeln würde. Teil 2 des Berichts enthält u. a. die XML-Schemata und einen Nutzerleitfaden, um den Austausch von verpflichtend offenzulegenden Informationen zu unterstützen.

Detaillierte Informationen sind dem OECD-Bericht zu entnehmen.

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Bericht zu Steuertrends in der EU veröffentlicht

Die EU-Kommission hat ihren jährlichen Bericht zu Steuertrends veröffentlicht. Danach machten in 2017 die Steuereinnahmen in der EU 39 % des BIP aus, dies sind fast 2 Prozentpunkte mehr als 2009. Außerdem wurde festgestellt, dass die Steuereinnahmen in der EU aus Öko- und Energiesteuern über das vergangene Jahrzehnt stabil geblieben sind.

Bericht zu Steuertrends in der EU veröffentlicht

Die EU-Kommission hat am 28.06.2019 ihren jährlichen Bericht zu Steuertrends veröffentlicht.

Laut Bericht machten in 2017 die Steuereinnahmen in der EU 39 % des BIP aus, dies sind fast 2 Prozentpunkte mehr als 2009. Außerdem wurde festgestellt, dass die Steuereinnahmen in der EU aus Öko- und Energiesteuern über das vergangene Jahrzehnt stabil geblieben sind. Hinsichtlich der Ökosteuern ist in 2017 ein leichter Rückgang auf weniger als 2,5 % des BIP zu verzeichnen. Energiesteuern machten weniger als 2 % des BIP aus.

Die Steuertrends umfassen auch Daten zur Besteuerung von Konsum, Arbeit, Kapital und Eigentum sowie die Raten für die Besteuerung von Privatpersonen und Unternehmen in jedem EU-Mitgliedstaat. Zudem enthält der zweite Teil des Berichts Länderkapitel mit mehr Informationen zu den einzelnen EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen. Für jedes Land werden die wichtigsten Steuerindikatoren in Prozent des Bruttoinlandprodukts für die Jahre 2005 bis 2017 präsentiert.

Detaillierte Informationen können hier abgerufen werden.

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Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem FKAustG

Das BMF teilt mit, dass nach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über
Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG) Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2019 zwischen dem BZSt und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Abs. 1 FKAustG automatisch ausgetauscht werden (Az. IV B 6 – S-1315 / 13 / 10021 :052).

Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem FKAustG

Bekanntmachung einer finalen Staatenaustauschliste im Sinne des § 1 Abs. 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2019

BMF, Schreiben IV B 6 – S-1315 / 13 / 10021 :052 vom 26.06.2019

Nach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2019 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Abs. 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Abs. 1 FKAustG).

Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31. Juli 2019 zu übermitteln (§ 27 Abs. 2 FKAustG).

Zu den Staaten im Sinne des § 1 Abs. 1 FKAustG, mit denen der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt, zählen

  1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11. März 2011, Seite 1; Amtshilferichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1),
  2. Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland in Berlin unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II Seiten 1630, 1632) sind und diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufgenommen haben sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II Seiten 966, 967) sind und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1, insbesondere Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfüllen,
  3. Drittstaaten, die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten im Sinne der unter Nummer 1 angeführten Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1) geschlossen haben, sowie
  4. Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann.

Hiermit werden die Staaten im Sinne des § 1 Abs. 1 FKAustG bekannt gegeben, bei denen die Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten mit Stand vom 26. Juni 2019 vorliegen, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30. September 2019 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31. Juli 2019 dem BZSt zu übermitteln haben (finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2019).

Für den Datenaustausch zum 30. September 2020 wird eine neue FKAustG-Staatenaustauschliste 2020 im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bekannt gegeben.

Die finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2019 wird nachfolgend dargestellt und steht auf der Internetseite des BZSt unter www.bzst.bund.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2019

(…)

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Mehr Befugnisse für Finanzkontrolle Schwarzarbeit

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit erhält weitere Befugnisse im Kampf gegen illegale Beschäftigung, Steuerhinterziehung und Sozialleistungsmissbrauch. Der Bundesrat stimmte einem entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages zu.

Mehr Befugnisse für Finanzkontrolle Schwarzarbeit

Bundesrat, Mitteilung vom 28.06.2019

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit erhält weitere Befugnisse im Kampf gegen illegale Beschäftigung, Steuerhinterziehung und Sozialleistungsmissbrauch: der Bundesrat stimmte einem entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages am 28. Juni 2019 zu.

Menschenhandel und Scheinarbeit bekämpfen

Das Gesetz weitet die Befugnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit aus, die beim Zoll angesiedelt ist. Sie soll Scheinarbeit oder vorgetäuschte Selbständigkeit, Menschenhandel und Arbeitsausbeutung aufdecken – zudem missbräuchliches Anbieten von Schrottimmobilien oder Kindergeldmissbrauch.

Tagelöhnerbörsen im Fokus

Ermittler prüfen künftig auch solche Fälle von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit, bei denen Dienst- oder Werkleistungen noch gar nicht erbracht wurden, sich aber bereits anbahnen – zum Beispiel auf sog. Tagelöhnerbörsen. Sie verfolgen zudem Fälle von vorgetäuschten Dienst- oder Werkleistungen, die nur dazu dienen, unberechtigt Sozialleistungen zu erhalten.

Missbrauch beim Kindergeld unterbinden

Um Missbrauch von Kindergeld zu verhindern, erhält die Familienkasse eigene Prüfungskompetenzen. Neu nach Deutschland zugezogene EU-Bürgerinnen und Bürger sind in den ersten drei Monaten vom Leistungsbezug ausgeschlossen, sofern sie keine inländischen Einkünfte erzielen. Auch laufende Kindergeldzahlungen kann die Familienkasse in begründeten Zweifelsfällen künftig vorläufig einstellen.

Inkrafttreten und Verkündung

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es tritt einen Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

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Ist die Bremer Wettbürosteuer verfassungswidrig?

Das FG Bremen hat das Bundesverfassungsgericht angerufen. Das Finanzgericht ist davon überzeugt, dass die im Juli 2017 eingeführte kommunale Vergnügungssteuer für das Vermitteln und Verfolgen von Wetten (Wettbürosteuer) verfassungswidrig ist (Az. 2 K 37/19).

Ist die Bremer Wettbürosteuer verfassungswidrig?

FG Bremen, Pressemitteilung vom 27.06.2019 zum Vorlagebeschluss 2 K 37/19 vom 19.06.2019

Mit Vorlagebeschluss vom 19. Juni 2019 (2 K 37/19) hat der 2. Senat des Finanzgerichts Bremen das Bundesverfassungsgericht angerufen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die im Juli 2017 eingeführte kommunale Vergnügungssteuer für das Vermitteln und Verfolgen von Wetten (Wettbürosteuer) verfassungswidrig ist. Es holt daher die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein, das allein die Kompetenz hat, im konkreten Normenkontrollverfahren über die Ungültigkeit eines Gesetzes zu entscheiden.

Mit der Wettbürosteuer wird in Bremen und Bremerhaven das Vermitteln von Wetten in Wettbüros, in denen das Verfolgen von Wetten an Bildschirmen möglich ist, besteuert. Steuerschuldner ist der Betreiber des Wettbüros. Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Bildschirme im Wettbüro. Der Steuersatz beträgt für jeden Kalendermonat 60 Euro je Bildschirm. Die Klägerin, die in Bremen Wettvermittlungsstellen betreibt, wendet sich gegen ihre Heranziehung zu der Steuer.

Das Finanzgericht Bremen ist davon überzeugt, dass die Heranziehung der Zahl der Bildschirme als Bemessungsgrundlage den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) verletzt. Ein solcher Stückzahlmaßstab ist nach Auffassung des Gerichts ungeeignet für die Bemessung der Wettbürosteuer, weil ihm der nach dem Gebot der steuerlichen Lastengleichheit erforderliche Bezug zu dem eigentlichen Steuergegenstand fehlt. Die Steuer ist auf Abwälzung auf den Wettkunden als eigentlichen Steuerträger angelegt. Sein über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehender Aufwand soll besteuert werden. Doch dieser Aufwand des Wettkunden ergibt sich nicht aus der Anzahl der Bildschirme in einem Wettbüro.

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Betriebsunterbrechung bei Nutzungsüberlassung des Betriebsgrundstückes während einer Dauer von 60 Jahren

Das FG Hamburg hatte über die Frage einer Betriebsaufgabe zu entscheiden. Im Streitfall war das Betriebsgrundstück seit 1953 verpachtet worden. Das Gericht hat eine Betriebsaufgabe vor 2014 verneint, weil der Betrieb auch bei einer drei Generationen umfassenden Zeitspanne von der dritten Generation identitätswahrend hätte fortgeführt werden können und mithin nur von einer Betriebsunterbrechung auszugehen sei (Az. 6 K 9/18).

Betriebsunterbrechung bei Nutzungsüberlassung des Betriebsgrundstückes während einer Dauer von 60 Jahren

FG Hamburg, Mitteilung vom 28.06.2019 zum Urteil 6 K 9/18 vom 26.03.2019 (nrkr – BFH-Az.: IV R 13/19)

Der 6. Senat hat bei einer 60 Jahre dauernden Verpachtung des betrieblichen Grundstücks die Voraussetzung einer Betriebsunterbrechung bejaht.

Im Streitfall hatte der Erblasser seit Anfang der 1930er-Jahre auf einem Grundstück einen Brotgroßhandel betrieben. Das ursprünglich mit Hallen und ab 1947 mit einem Lagerraum, mehreren Garagen sowie einem Wohn- und Verwaltungsgebäude bebaute Betriebsgrundstück wurde ab 1953 verpachtet, nachdem der Brothandel verkauft worden war. Erst 2015 wurde ein Neubau mit 44 Wohneinheiten auf dem Grundstück errichtet. Die Erben nach dem 1985 verstorbenen Erblasser begehrten die Feststellung der Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung des Grundstücks als solche aus Vermietung und Verpachtung und nicht aus Gewerbebetrieb. Im Klageverfahren beriefen sie sich darauf, der Betrieb sei bereits 1953 mit der Veräußerung des Brothandels aufgegeben worden.

Das Gericht hat erkannt, dass 1953 lediglich eine Betriebsunterbrechung und keine Betriebsaufgabe erfolgt sei. Das Grundstück sei – im Gegensatz zu dem zusammen mit dem Brothandel veräußerten Fahrzeug – wesentliche Betriebsgrundlage gewesen und habe bis zur Neubebauung im Jahre 2014 einem identitätswahrenden Betrieb dienen können. Dass in dem Kaufvertrag des Jahres 1953 ein Wettbewerbsverbot vereinbart worden sei, ändere daran nichts, weil die Möglichkeit zur Aufnahme eines Betriebes in ähnlicher Weise bestanden habe. Auch reiche es aus, dass der Betrieb erst von der dritten Generation identitätswahrend hätte fortgeführt werden können; eine feste zeitliche Grenze bestehe insoweit nicht.

Die Revision wurde eingelegt.

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Zustimmung zu Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau

Der Bundesrat hat den Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau zugestimmt. Das Gesetz ermöglicht privaten Investoren, befristet für vier Jahre fünf Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten einer neuen Wohnung bei der Steuer geltend zu machen – zusätzlich zur bereits geltenden linearen Sonderabschreibung über zwei Prozent.

Zustimmung zu Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau

Bundesrat, Mitteilung vom 28.06.2019

Private Investoren erhalten Klarheit: Der Bundesrat hat am 28. Juni 2019 den Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau zugestimmt. Der Bundestag hatte die Neuregelungen bereits im Dezember 2018 verabschiedet. Der Bundesrat hatte den Gesetzesbeschluss damals von der Tagesordnung abgesetzt.

Insgesamt 28 Prozent abzuschreiben

Das Gesetz ermöglicht privaten Investoren, befristet für vier Jahre fünf Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten einer neuen Wohnung bei der Steuer geltend zu machen – zusätzlich zur bereits geltenden linearen Sonderabschreibung über zwei Prozent. Damit können in den ersten vier Jahren insgesamt 28 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten einer neuen Mietwohnung steuerlich abgeschrieben werden.

Ziel: Bezahlbaren Wohnraum schaffen

Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Hierdurch soll der Bau bezahlbarer Mietwohnungen angeregt werden.

Voraussetzung: dauerhaft bewohnt

Um sicherzustellen, dass die neuen Wohnungen nicht als Ferienwohnungen (unter-)vermietet werden, hat der Bundestag in seinem Gesetzesbeschluss klargestellt, dass die Wohnungen dauerhaft bewohnt sein müssen.

Vorgesehen sind darüber hinaus auch Steuerbegünstigungen für Investitionen in bestehende Gebäude. Auch sie greifen nur, wenn sie zu neuem Wohnraum führen.

Unterzeichnung und Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es tritt einen Tag nach der Verkündung in Kraft.

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