Beschluss der EU-Kommission, mit dem festgestellt wurde, dass die ungarische Steuer auf Werbung mit den Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen unvereinbar ist, ist nichtig

Das EuG erklärte den Beschluss der Kommission, mit dem festgestellt wurde, dass die ungarische Steuer auf Werbung mit den Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen unvereinbar ist, für nichtig. Weder die Progression der Steuer noch die Möglichkeit für Unternehmen, die 2013 keinen Gewinn erzielt haben, vorgetragene Verluste früherer Jahre von der Steuerbemessungsgrundlage für 2014 abzuziehen, stelle einen selektiven Vorteil zugunsten bestimmter Unternehmen dar (Rs. T-20/17).

Staatliche Beihilfen

Beschluss der EU-Kommission, mit dem festgestellt wurde, dass die ungarische Steuer auf Werbung mit den Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen unvereinbar ist, ist nichtig

EuG, Pressemitteilung vom 27.06.2019 zum Urteil T-20/17 vom 27.06.2019

Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem festgestellt wurde, dass die ungarische Steuer auf Werbung mit den Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen unvereinbar ist, für nichtig.

Weder die Progression der Steuer noch die Möglichkeit für Unternehmen, die 2013 keinen Gewinn erzielt haben, vorgetragene Verluste früherer Jahre von der Steuerbemessungsgrundlage für 2014 abzuziehen, stellt einen selektiven Vorteil zugunsten bestimmter Unternehmen dar.

Im Juni 2014 führte Ungarn eine Steuer auf Werbung ein, bei der es sich um eine Sondersteuer auf Einnahmen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Werbung in Ungarn handelt. Steuerpflichtig sind Wirtschaftsteilnehmer, die Werbung veröffentlichen, d. h. insbesondere Zeitungen, audiovisuelle Medien und Unternehmen der Außenwerbung. Bemessungsgrundlage der Steuer ist der mit der Veröffentlichung von Werbung erzielte Nettoumsatz in einem Geschäftsjahr; darauf werden progressive Sätze angewandt, die je Umsatztranche von 0 % bis 50 % reichen, wobei die erste der Steuer unterliegende Tranche bei 500 Mio. ungarischen Forint (HUF) (etwa 1.562.000 Euro) beginnt. Später ersetzte Ungarn die sechs progressiven Steuersätze durch zwei Steuersätze: einen Satz von 0 % bei einer Steuerbemessungsgrundlage von unter 100 Mio. ungarischen Forint (HUF) (etwa 312 000 Euro) und einen Satz von 5,3 % für die darüber liegende Tranche.

Steuerpflichtige, die im Geschäftsjahr 2013 keinen Gewinn vor Körperschaftsteuer erzielten oder Verluste erlitten, durften 50 % der vorgetragenen Verluste früherer Geschäftsjahre von der Bemessungsgrundlage für 2014 abziehen.

Mit Beschluss vom 4. November 2016 stellte die Kommission fest, dass die Regelung über die Steuer auf Werbung, die zum einen aus progressiven Sätzen und zum anderen aus Vorschriften bestehe, die eine Verringerung der Steuer in Form eines Abzugs der von den Unternehmen, die 2013 keinen Gewinn erzielt hätten, vorgetragenen Verluste vorsähen, eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstelle, die Ungarn zudem rechtswidrig eingeführt habe. In diesem Zusammenhang war die Kommission der Ansicht, dass die progressiven Steuersätze zwischen Unternehmen mit hohen Werbeumsätzen (d. h. großen Unternehmen) und Unternehmen mit geringen Werbeumsätzen (d. h. kleinen Unternehmen) unterschieden und dass Letzteren aufgrund ihrer Größe ein selektiver Vorteil gewährt werde. Ferner werde durch die Abzugsfähigkeit von 50 % der vorgetragenen Verluste ein selektiver Vorteil gewährt, der eine staatliche Beihilfe darstelle. Daher verpflichtete die Kommission Ungarn, dafür zu sorgen, dass kein Wirtschaftsteilnehmer aufgrund der streitigen Steuer in den Genuss mit dem Binnenmarkt unvereinbarer staatlicher Beihilfen kommen könne.

Ungarn hat vor dem Gericht der Europäischen Union eine Klage auf Nichtigerklärung des Kommissionsbeschlusses erhoben1.

Mit seinem Urteil vom 27.06.2019 stellt das Gericht in Bezug auf die Anwendung der angefochtenen progressiven Sätze durch Ungarn fest, dass die Kommission nicht allein aus der progressiven Struktur der Steuer auf Werbung auf das Vorliegen selektiver Vorteile in Form staatlicher Beihilfen schließen durfte. Dabei stützt es sich im Wesentlichen auf dieselben Gründe wie in seinem kürzlich ergangenen Urteil zur polnischen Einzelhandelssteuer2.

Erstens zog die Kommission, um zu klären, ob bestimmte Unternehmen selektive Vorteile erhalten, zur Ermittlung der „normalen“ Referenzsteuerregelung für die fragliche Steuer eine „normale“ Regelung heran, die entweder unvollständig ist – weil der Steuersatz außer Betracht bleibt – oder hypothetisch – weil ein einheitlicher Steuertarif unterstellt wird. Nach Ansicht des Gerichts durfte im vorliegenden Fall in Anbetracht des progressiven Charakters der fraglichen Steuer und des Fehlens differenzierter Steuersätze für bestimmte Unternehmen als „normale“ Regelung allein die Steuer auf Werbung selbst mit ihrer aus einheitlichen progressiven Sätzen und Tranchen bestehenden Struktur herangezogen werden.

Zweitens durfte die Kommission bei der fraglichen Steuer auch nicht von einem anderen als dem von den ungarischen Behörden angegebenen Zweck – Einführung einer sektoralen Umsatzbesteuerung unter Beachtung einer Umverteilungslogik – ausgehen und dies damit begründen, dass die durch eine progressive Besteuerungsstruktur gekennzeichnete Systematik der streitigen Steuer mit dem genannten Zweck nicht im Einklang gestanden habe. Bei vernünftiger Betrachtung kann nämlich davon ausgegangen werden, dass ein Unternehmen mit hohem Umsatz dank verschiedener Skaleneffekte im Verhältnis geringere Kosten haben kann als ein anderes Unternehmen mit geringerem Umsatz. Somit stehen dem erstgenannten Unternehmen im Verhältnis größere Einkünfte zur Verfügung, die es ihm erlauben, im Verhältnis mehr Umsatzsteuer zu zahlen. Folglich ist ein Umverteilungszweck, wie er hier verfolgt wird, mit einer Umsatzsteuer vereinbar.

Drittens hat die Kommission im Hinblick auf den von den ungarischen Behörden verfolgten Zweck nicht dargetan, dass die gewählte Anpassung der Steuer mit selektiven Vorteilen verbunden war. Denn bei einer Umsatzsteuer wie der streitigen Steuer ist ein Anpassungskriterium in Gestalt einer progressiven Besteuerung ab einer bestimmten Schwelle – selbst wenn sie hoch ist -, das dem Wunsch entsprechen kann, die Tätigkeit eines Unternehmens erst dann zu besteuern, wenn sie einen gewissen Umfang erreicht, für sich genommen nicht gleichbedeutend mit dem Vorliegen eines selektiven Vorteils. Daher entbehrt die Einschätzung der Kommission, dass die Steuer auf Werbung allein wegen ihrer progressiven Struktur einen selektiven Vorteil enthalte, der Grundlage. Zudem hat die Kommission nicht dargetan, dass die konkret gewählte progressive Besteuerungsstruktur so ausgestaltet wurde, dass sie den Zweck der fraglichen Steuer weitgehend aushöhlte.

Zu der Frage, ob die Abzugsfähigkeit von 50 % der Verluste bei Unternehmen, die 2013 keinen Gewinn erzielt hatten, mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, führt das Gericht aus, dass diese Verringerung der Besteuerungsgrundlage anhand objektiver, von den Entscheidungen der betroffenen Unternehmen unabhängiger Kriterien vorgenommen wird und daher keinen selektiven Charakter aufweist. Zudem stehen die Bedenken, denen der ungarische Gesetzgeber dadurch Rechnung tragen wollte, mit dem Zweck der Steuer auf Werbung im Einklang. Zu diesem Zweck gehört nämlich eine Umverteilungslogik, der es entspricht, die Besteuerungsgrundlage in der vorgesehenen Weise zu verringern, um die Steuerlast von Unternehmen, die im vorangegangenen Steuerjahr keinen Gewinn erzielt haben, zu senken.

Ferner stellt das Gericht fest, dass das von Ungarn gewählte Unterscheidungskriterium, das daran anknüpft, ob im Jahr 2013 Gewinne erzielt wurden, objektiv ist und zu einer unterschiedlichen Behandlung von Unternehmen führt, die sich nicht in einer ähnlichen Lage befinden: Unternehmen, die 2013 Gewinne erzielten, und Unternehmen, die 2013 keine Gewinne erzielten.

Das Gericht schließt daraus, dass die Abzugsfähigkeit von 50 % der vorgetragenen Verluste keine dem Zweck der streitigen Steuer zuwiderlaufende Diskriminierung umfasst und daher keinen eine staatliche Beihilfe kennzeichnenden selektiven Vorteil darstellt.

Daher erklärt das Gericht den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang für nichtig.

Hinweis:

Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.

Fußnoten

1 Am 16. Mai 2017 hat Ungarn die Steuer auf Werbung rückwirkend aufgehoben.

2 Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2019, Polen/Kommission (verbundene Rechtssachen T-836/16 und T-624/17);

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Sonderausgabenabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen für Pflichtbeiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen

Das BMF-Schreiben regelt die Vorgehensweise bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des § 50 Abs. 1 EStG für den Sonderausgabenabzug von Beiträgen an berufsständische Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG bei der Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger (Az. IV C 5 – S-2301 / 19 / 10004 :001).

Einkommensteuer

Sonderausgabenabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen für Pflichtbeiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen

(§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG)

EuGH-Urteil vom 6. Dezember 2018, C-480/17, „Montag“

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2301 / 19 / 10004 :001 vom 26.06.2019

Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ist § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG bei der Besteuerung von Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 4 EStG) nicht anwendbar. Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen können daher aufgrund der bisherigen Regelung nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat dagegen mit Urteil vom 6. Dezember 2018 in der Rechtssache C-480/17 „Montag“ entschieden, dass Artikel 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) – Niederlassungsfreiheit – dahingehend auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der eine in diesem Mitgliedstaat beschränkt steuerpflichtige Person, die dort zur Einkommensteuer veranlagt wird, Pflichtbeiträge an eine berufsständische Altersversorgungseinrichtung, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit aufweisen, aus der die in diesem Mitgliedstaat zu versteuernden Einkünfte erzielt wurden, nicht in einem Umfang, der dem Anteil an diesen Einkünften entspricht, von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abziehen kann, während eine gebietsansässige, unbeschränkt steuerpflichtige Person solche Beiträge in den im nationalen Recht vorgesehenen Grenzen von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abziehen kann.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des § 50 Abs. 1 EStG für den Sonderausgabenabzug von Beiträgen an berufsständische Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG bei der Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger das Folgende:

  • Der Sonderausgabenabzug für Pflichtbeiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i. V. m. Abs. 2 und 3 EStG ist im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung auch beschränkt Steuerpflichtigen zu gewähren, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft gilt dies nur, sofern sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt entweder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in der Schweiz haben.
  • Voraussetzung für die Berücksichtigung der Pflichtbeiträge im Rahmen des Sonderausgabenabzugs ist, dass die Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf einer für die inländische Berufsausübung erforderlichen Zulassung beruht.
  • Für die Ermittlung der insoweit abzugsfähigen Sonderausgaben sind die Pflichtbeiträge entsprechend dem Anteil der inländischen Einkünfte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 EStG, die aus der – durch die Zulassung ermöglichten – Berufsausübung erzielt werden, an dem Gesamtbetrag der in- und ausländischen Einkünfte aus der durch die Zulassung ermöglichten Tätigkeit zu berücksichtigen. Der Sonderausgabenabzug ist zur Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung ausgeschlossen, soweit die Pflichtbeiträge im Rahmen der Einkommensbesteuerung im Wohnsitzstaat tatsächlich abgezogen worden sind.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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BFH: Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 KStG bei gewinn- und umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen

Der BFH hatte zu entscheiden, ob in den Fällen der gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen keine stichtagsbezogene Betrachtung auf den Veräußerungszeitpunkt vorzunehmen, sondern in diesen Fällen die Realisation des Veräußerungsentgelts maßgeblich ist, weil der Veräußerer die Gewinne erst im Zuflusszeitpunkt erzielt und ob dies auch für die Beurteilung der Veräußerungsgewinne im Rahmen von § 8b Abs. 2 KStG gilt (Az. I R 71/16).

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 19. September 2016 6 K 67/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, wurde im Jahr 1998 gegründet. Anteilseigner der Klägerin sind neben einem weiteren Gesellschafter die C-GmbH (C) sowie die D-GmbH (D). In ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1998 aktivierte die Klägerin eine Beteiligung an der A-GmbH. Mit Kaufvertrag vom … 1999 veräußerte die Klägerin 75 v.H. der Anteile an der A-GmbH (insgesamt hielt sie 75,2 v.H. des Stammkapitals) an die B-GmbH. Die B-GmbH erhielt außerdem die alleinigen Nutzungsrechte an den durch die A-GmbH entwickelten … .

2

Der Kaufpreis setzt sich aus einem sofort zahlbaren fixen Betrag in Höhe von … DM und einem „variablen Kaufpreis“ zusammen. Letzterer bemisst sich nach der Summe der unter Punkt 2 Nr. 4 des Kaufvertrages detailliert aufgeführten Einzelpreise für jedes dort benannte System. Hiervon war ein Betrag von … DM als Vorauszahlung sofort zahlbar. Der variable Kaufpreis richtete sich nach den tatsächlich verkauften … bis zum Jahr 2025 und wurde monatlich von der B-GmbH abgerechnet und gezahlt; zudem wurde er durch eine Garantie über … DM abgesichert.

3

Hinsichtlich der restlichen Anteile an der A-GmbH in Höhe von 25 v.H.wurde eine Erwerbs- bzw. Verkaufsoption zu einem festen Kaufpreis vereinbart, die frühestens zwei Jahre nach Wirksamwerden der ersten Anteilsveräußerung ausgeübt werden konnte. Nach Ausübung der Option sollte zudem der variable Kaufpreis nach Abzug der der Klägerin garantierten Mindestsumme (… DM) zwischen den Altgesellschaftern aufgeteilt werden. Die Verkaufsoption wurde am 19. September 2002 ausgeübt. Die B-GmbH hielt danach alle Anteile an der A-GmbH.

4

Die monatlichen variablen Kaufpreisraten der Anteilsveräußerung aus dem Jahr 1999 wurden zunächst als Forderungseingang gegen die … DM zzgl. Zinsen verbucht und anschließend mit der Vorauszahlung in Höhe von … DM verrechnet. Nach Überzahlung des garantierten variablen Kaufpreises (März 2003) wurden die Zahlungen der B-GmbH bei der Klägerin als Erlös erfasst.

5

Die Klägerin weist in ihrem Jahresabschluss für das Streitjahr (2009) einen Jahresfehlbetrag aus. In ihrer Gewinn- und Verlustrechnung sind dabei „Erträge variabler Kaufpreisanteil“ A-GmbH in Höhe von … € enthalten, die nach der Körperschaftsteuererklärung gemäß § 8b des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (KStG) außer Ansatz bleiben.

6

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) setzte die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag 2009 auf jeweils 0 € fest. Allerdings ging er dabei davon aus, dass der von der Klägerin als steuerbefreit erklärte inländische Gewinn in Höhe von … € als steuerpflichtig zu berücksichtigen sei, da es sich um Zahlungen aus dem Anteilsverkauf des Jahres 1999 handele, auf die § 8b KStG keine Anwendung finde. Die streitgegenständlichen Bescheide wurden mehrfach geändert, die Änderungen betrafen jedoch nicht den als steuerpflichtig eingeordneten Gewinn in Höhe von … €.

7

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage mit Urteil vom 19. September 2016 6 K 67/15 stattgegeben (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG- 2016, 1987).

8

Mit seiner Revision beantragt das FA, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

II.

10

Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG hat zutreffend angenommen, dass die streitgegenständlichen Zahlungen der B-GmbH nach § 8b Abs. 2 KStG bei der Ermittlung des Einkommens und infolgedessen auch des Gewerbeertrags (§ 7 Satz 4 Halbsatz 2 des Gewerbesteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung -GewStG-) der Klägerin außer Ansatz bleiben.

11

1. Das Urteil der Vorinstanz leidet nicht an einem Verfahrensfehler. Zwar stellt eine unterbliebene notwendige Beiladung einen vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfenden Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar (z.B. Senatsurteil vom 27. September 2017 I R 62/15, BFH/NV 2018, 620, m.w.N.). Im Streitfall hat es das FG aber nicht verfahrensfehlerhaft unterlassen, die C sowie die D nach § 60 Abs. 3 FGO (notwendig) als Anteilseigner der Klägerin beizuladen.

12

a) Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind Dritte zum finanzgerichtlichen Verfahren notwendig beizuladen, wenn diese an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die gerichtliche Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung nach Maßgabe des materiellen Steuerrechts notwendigerweise und unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen des Dritten gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen bringt (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 19. April 1988 VII R 56/87, BFHE 153, 472, BStBl II 1988, 789). Die notwendige Beiladung soll sicherstellen, dass eine Sachentscheidung, die die Rechte eines Dritten in der vorbezeichneten Weise betrifft und aus diesem Grunde auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann, nicht ohne Beteiligung dieses Dritten erlassen wird (z.B. BFH-Beschluss vom 12. Januar 2001 VI R 49/98, BFHE 194, 6, BStBl II 2001, 246).

13

b) Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung i.S. von § 60 Abs. 3 FGO liegen danach nicht vor. Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist ausschließlich die Körperschaftsteuer der Klägerin. Die im Schriftsatz der C aufgeworfenen Fragestellungen, ob Gegenstand des Kaufvertrages aus dem Jahr 1999 ein Anteilskauf, oder -zumindest partiell- ein verdeckter Rechtekauf war, und die daraus resultierende rechtliche Beurteilung wirkt nicht notwendig und unmittelbar auf die steuerrechtlichen Verhältnisse der C ein. Die Entscheidung hierüber ist im Körperschaftsteuerbescheid der C zu treffen. Der vorliegend zu entscheidende Rechtsstreit kann daher nicht unmittelbar gestaltend in die Rechte der Antragsteller eingreifen; vielmehr bedarf es gegenüber den Antragstellern eines weiteren Steuerbescheides (vgl. BFH-Beschluss vom 16. März 1999 VIII B 90/98, BFH/NV 1999, 1232). Soweit die Dein rechtliches Interesse als Gesellschafterin der Klägerin geltend macht, weist der Senat darauf hin, dass im Revisionsverfahren nur die notwendige Beiladung zulässig ist (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGO). Die Beiladung der C und der D war daher abzulehnen.

14

2. Die Vorinstanz ist zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen, obgleich diese sich gegen Bescheide richtet, durch die die Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr auf jeweils Null € festgesetzt worden sind (sog. Nullbescheide).

15

a) Bei sog. Nullbescheiden fehlt es zwar regelmäßig an der Beschwer (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 8. November 1989 I R 174/86, BFHE 158, 540, BStBl II 1990, 91; vom 7. Dezember 2016 I R 76/14, BFHE 256, 314, BStBl II 2017, 704; vom 31. Januar 2018 I R 25/16, BFH/NV 2018, 838, m.w.N.). Ausnahmsweise kann die Klage gegen einen Nullbescheid aber zulässig sein, wenn der Bescheid sich für den Kläger deshalb nachteilig auswirkt, weil in ihm angesetzte Besteuerungsgrundlagen im Rahmen anderer Verfahren verbindliche Entscheidungsvorgaben liefern (Senatsurteile vom 8. Juni 2011 I R 79/10, BFHE 234, 101, BStBl II 2012, 421; vom 21. September 2011 I R 7/11, BFHE 235, 273, BStBl II 2014, 616; in BFHE 256, 314, BStBl II 2017, 704, jeweils m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall.

16

b) Das Vorliegen einer Beschwer hat der Senat unter Geltung des § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768, BStBl I 2010, 1394) mit Urteilen in BFHE 256, 314, BStBl II 2017, 704 sowie in BFH/NV 2018, 838, bezogen auf einen auf Null € lautenden Körperschaftsteuerbescheid ebenso bejaht, wie unter Geltung des § 35b Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 GewStG i.d.F. des JStG 2010 mit Urteil vom 6. Dezember 2016 I R 79/15 (BFHE 256, 199), bezogen auf einen auf Null € lautenden Gewerbesteuermessbescheid. Der Senat verweist hinsichtlich der vorgenannten gesetzlichen Neukonzeption und der damit bewirkten inhaltlichen Bindung an den Einkommen-/Körperschaftsteuerbescheid bzw. Gewerbesteuermessbescheid auf die genannten Senatsentscheidungen.

17

c) Das FG hat die Rechtsgrundsätze dieser Entscheidungen zutreffend auf den Streitfall übertragen. Es ist dabei davon ausgegangen, dass § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 bzw. § 35b Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 GewStG i.d.F. des JStG 2010 im Streitfall anzuwenden sind, da die Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer bzw. die Erklärung zur Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes jeweils am 7. Februar 2011 und damit jedenfalls nach dem in § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 bzw. § 36 Abs. 10 Satz 1 GewStG i.d.F. des JStG 2010 geforderten Zeitpunkt (13. Dezember 2010) abgegeben worden sind.

18

3. Das FG hat weiter zutreffend erkannt, dass die Zahlungen in Höhe von … € zu Unrecht nicht gemäß § 8b Abs. 2 KStG freigestellt worden sind. Dementsprechend ist das Einkommen der Klägerin unter Berücksichtigung des pauschalen Betriebsausgabenabzugsverbots von 5 v.H. (§ 8b Abs. 3 Satz 1 KStG) außerbilanziell um einen Betrag in Höhe von … € zu kürzen.

19

a) Nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens u.a. einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) -und damit auch der Klägerin- Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG gehören, außer Ansatz. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Streitfall erfüllt.

20

aa) Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine Veräußerung i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG vorliegt. Diese erfordert eine entgeltliche Übertragung des zivilrechtlichen oder (zumindest) wirtschaftlichen Eigentums an Wirtschaftsgütern auf ein anderes (Steuer-)Rechtssubjekt. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat die Klägerin mit Kaufvertrag vom … 1999 75 v.H. der Anteile an der A-GmbH an die B-GmbH veräußert und damit die Inhaberschaft an den Anteilen übertragen. Die Modalitäten der Zahlungsvereinbarung im Streitfall (u.a. Bemessung eines variablen Kaufpreises nach den tatsächlich verkauften … bis zum Jahr 2025) und die daraus folgende zeitlich gestreckte Entrichtung des vereinbarten Kaufpreises haben dabei auf die Anteilsübertragung zum Zeitpunkt des Kaufvertrages im Jahr 1999 keinen Einfluss. Nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH entsteht ein Veräußerungsgewinn im Zeitpunkt des Übergangs der wirtschaftlichen Inhaberstellung unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann der Verkaufserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt (Beschluss vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.2.b). Der Beschluss ist zwar zu§ 16 EStG ergangen; die genannten Grundsätze beanspruchen aber allgemeine Geltung (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juli 2013 X R 40/10, BFHE 242, 58, BStBl II 2013, 883) und sind auch für § 8b Abs. 2 KStG zu beachten (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 22. Dezember 2010 I R 58/10, BFHE 232, 185, BStBl II 2015, 668). Folge hiervon ist, dass die im Streitjahr erhaltenen variablen Kaufpreiszahlungen Teil des Veräußerungserlöses und damit zugleich Teil des Veräußerungsgewinns sind (vgl. zu § 16 EStG BFH-Urteil vom 28. September 1967 IV 288/62, BFHE 90, 324, BStBl II 1968, 76, unter 4.).

21

bb) Der hiergegen seitens des FA erhobene Einwand, der variable Kaufpreis gehöre nicht zum Veräußerungserlös, greift nicht durch.

22

aaa) Das FA leitet seine Auffassung aus der Feststellung im Tatbestand des vorinstanzlichen Urteils, die B-GmbH habe „außerdem“ die alleinigen Nutzungsrechte an den … erhalten, ab, dass zwei Veräußerungsvorgänge stattgefunden hätten. Demgemäß seien die vertraglich vereinbarten Zahlungen in der Weise aufzuteilen, dass für den Erwerb der Gesellschaftsanteile an der A-GmbH der „fixe Kaufpreis“ und für die Übertragung der alleinigen Nutzungsrechte an den … der „variable Kaufpreis“ gezahlt worden sei. Die streitgegenständlichen Zahlungen seien somit nicht für eine Anteilsveräußerung i.S. des § 8b Abs. 2 KStG geleistet worden.

23

bbb) Ein solcher Vertragsinhalt lässt sich aus den Feststellungen der Vorinstanz jedoch nicht entnehmen.

24

(1) Nach den Feststellungen des FG ist im Ausgangspunkt zwar Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen der Verkauf der Gesellschaftsanteile an der A-GmbH. Weiter hat das FG festgestellt, dass sich der Kaufpreis aus einem fixen und einem variablen Teil zusammensetzt. Hieraus hat die Vorinstanz den Schluss gezogen, dass die Gesellschaftsanteile alleiniger Gegenstand des Kaufvertrages sind und der vereinbarte Kaufpreis als Entgelt hierfür zu entrichten ist. Den tatrichterlichen Feststellungen ist zwar weiter auch zu entnehmen, dass die B-GmbH außerdem die Nutzungsrechte an den durch die A-GmbH entwickelten … erhalten hat. Den Schluss des FA, dass deshalb der variable Kaufpreis auf die Übertragung der Nutzungsrechte entfallen müsse, hat die Vorinstanz jedoch nicht gezogen.

25

(2) Diese vom FG gefundene Auslegung hält einer revisionsrichterlichen Überprüfung stand. Die Auslegung einzelner Abreden und die sich daraus ergebende Gesamtwürdigung der jeweils zu beurteilenden Vereinbarungen obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Dessen Einschätzung kann das Revisionsgericht nur daraufhin überprüfen, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist oder ob sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt; ist dies nicht der Fall, so ist die tatrichterliche Würdigung auch dann revisionsrechtlich bindend (§ 118 Abs. 2 FGO), wenn ein abweichendes Verständnis gleichermaßen möglich oder sogar nahe liegend ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 31. Mai 2017 I R 91/15, BFH/NV 2018, 16, m.w.N.). Das FG konnte im Streitfall aus den von ihm festgestellten Vereinbarungen sowie deren tatsächlichen Durchführung den Schluss ziehen, dass sich die festen oder variablen Teile des Kaufpreises nicht auf einen Erwerb von Nutzungsrechten durch die B-GmbH beziehen. Angesichts des im Kaufvertrag klar benannten Gegenstands des Vertrages (Verkauf von Anteilen an der A-GmbH) war die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass sich der vereinbarte Kaufpreis allein auf diesen Vertragsgegenstand bezieht, jedenfalls möglich. Sie verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze. Die Würdigung der Vorinstanz liegt im Übrigen insofern nahe, als der Kaufvertrag keine Regelung zur Übertragung von Nutzungsrechten enthält.

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b) Veräußerungsgewinn i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG ist nach Satz 2 der Vorschrift der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert). Nach allgemeiner Meinung ist als Veräußerungspreis dabei die Gegenleistung anzusehen, die der Veräußerer vom Erwerber für die Anteilsübertragung erhält. Das ist regelmäßig der vereinbarte Kaufpreis mit seinem Nennwert; dieser Betrag ist dann gemäß § 8b Abs. 2 KStG steuerlich außer Ansatz zu lassen.

27

Der Veräußerungsgewinn entsteht zwar grundsätzlich im Veräußerungszeitpunkt, und zwar unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann der Verkaufserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, m.w.N.). Der Veräußerungsgewinn ist damit regelmäßig stichtagsbezogen auf den Veräußerungszeitpunkt zu ermitteln (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. September 1982 VIII R 140/79, BFHE 137, 407, BStBl II 1983, 289). Für Fälle der gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen ist hingegen nach ständiger Rechtsprechung auf die Realisation des Veräußerungsentgelts abzustellen, da der Veräußerer die Gewinne erst im Zuflusszeitpunkt erzielt (vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 2015 VIII R 47/12, BFHE 252, 80, BStBl II 2016, 600 mit Hinweis auf BFH-Urteile vom 14. Mai 2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532, und vom 17. Juli 2013 X R 40/10, BFHE 242, 58, BStBl II 2013, 883). Auch diese zu den Veräußerungsgewinnen nach §§ 16, 17 EStG ergangene Rechtsprechung ist für Veräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2 KStG zu beachten. Hierzu hat der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE232, 185, BStBl II 2015, 668 ausgeführt, dass die Regelung des § 8b Abs. 2 KStG an einen einmaligen Vorgang anknüpfe und das Gesetz typisierend von der Vorstellung ausgehe, bei dem Veräußerungsgewinn handele es sich um thesaurierte (komprimierte) Gewinne.

Die gesetzliche Zielvorstellung, durch die Steuerfreistellung die vorangegangene (körperschaft-)steuerliche Vorbelastung beim Anteilseigner zu neutralisieren, gelinge nur, wenn man den Veräußerungsvorgang -ähnlich wie bei § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 EStG-als isolierten, einmaligen Vorgang begreife und diesen Vorgang von der laufenden Besteuerung des Anteilseigners abgrenze. Entsprechendes muss dann aber auch für die Beurteilung gewinn- oder umsatzabhängiger Kaufpreisforderungen gelten.

28

c) Folge des Vorstehenden ist, dass die streitgegenständlichen Zahlungen zwar Teil des Veräußerungsgewinns, aber im Zeitpunkt ihres Zuflusses gemäß § 8b Abs. 2 KStG steuerlich außer Ansatz zu lassen sind. Dem steht nicht entgegen, dass gemäß § 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG (ursprünglich § 34 Abs. 6d KStG i.d.F. des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung -Steuersenkungsgesetz- vom 23. Oktober 2000, BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) die Vorschrift des § 8b KStG bezogen auf den Streitfall erstmals für Gewinne und Gewinnminderungen der Klägerin ab dem 1. Januar 2002 anzuwenden ist. Der Kaufvertrag wurde zwar vor diesem Zeitpunkt geschlossen, die streitigen Zahlungen sind aber erst im Streitjahr zugeflossen und der Gewinn der Klägerin damit erst zu diesem Zeitpunkt entstanden. Hierauf stellt auch § 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG ab. Der Übergangsregelung ist weder nach ihrem Wortlaut noch den einschlägigen Gesetzesmaterialien ein Anhalt dafür zu entnehmen, dass der Abschluss des dinglichen Rechtsgeschäfts -und damit das Jahr 1999- als maßgeblich anzusehen wäre. Vielmehr zeigen die Anwendungsvorschriften für § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG auf, dass die Einführung der Veräußerungsgewinnbefreiung hinsichtlich inländischer Beteiligungen ab dem Zeitpunkt gelten soll, ab dem für die Ausschüttungen nicht mehr das Anrechnungsverfahren, sondern ebenfalls die Steuerfreiheit gelten soll (vgl. zu dieser Argumentation FG München, Urteil vom 25. April 2016 7 K 1364/14, EFG 2016, 1360).

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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Grundsteuer wird neu geregelt

Die Grundsteuer in Deutschland wird umfassend reformiert. Dieses Ziel verfolgt der vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (19/11085). Für die Erhebung der Steuer soll in Zukunft nicht mehr auf den Bodenwert zurückgegriffen werden, sondern es sollen auch Erträge wie Mieteinnahmen berücksichtigt werden. Für die Bundesländer ist eine Öffnungsklausel vorgesehen, damit sie die Grundsteuer mit einem abgeänderten Bewertungsverfahren erheben können. Dafür soll mit einem gesonderten Gesetz das Grundgesetz geändert werden.

Grundsteuer

Grundsteuer wird neu geregelt

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.06.2019

Die Grundsteuer in Deutschland wird umfassend reformiert. Dieses Ziel verfolgt der von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts ( 19/11085 ). Für die Erhebung der Steuer soll in Zukunft nicht mehr auf den Bodenwert zurückgegriffen werden, sondern es sollen auch Erträge wie Mieteinnahmen berücksichtigt werden. Für die Bundesländer ist eine Öffnungsklausel vorgesehen, damit sie die Grundsteuer mit einem abgeänderten Bewertungsverfahren erheben können. Dafür soll mit einem gesonderten Gesetz das Grundgesetz geändert werden.

Die bisherige Bemessungsgrundlage der Grundsteuer, die an die Einheitswerte anknüpfte, war vom Bundesverfassungsgericht verworfen worden. In Zukunft soll für die Berechnung der Steuer der Wert eines unbebauten Grundstücks anhand der Bodenrichtwerte ermittelt werden, die regelmäßig von unabhängigen Gutachterausschüssen ermittelt werden. Ist das Grundstück bebaut, werden außerdem Erträge wie Mieten zur Berechnung der Steuer herangezogen. Zur Vereinfachung des Verfahrens wird für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum ein vorgegebener durchschnittlicher Sollertrag in Form einer Nettokaltmiete je Quadratmeter in Abhängigkeit der Lage des Grundstücks typisierend angenommen. Als erster Hauptfeststellungszeitpunkt für die Feststellung der Grundsteuerwerte nach den neuen Bewertungsregeln ist der 1. Januar 2022 vorgesehen.

Die Besteuerung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe soll in Zukunft durch eine standardisierte Bewertung der Flächen und der Hofstellen mittels einer weitgehenden Automation des Bewertungs- und Besteuerungsverfahrens erfolgen. Dies führe zugleich zu einer erheblichen Vereinfachung der Bewertungssystematik, wird erwartet.

In der Begründung des Gesetzentwurfs wird die Grundsteuer als für die kommunalen Haushalte besonders bedeutsam bezeichnet. Nach der Gewerbesteuer und dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer stelle die Grundsteuer die drittgrößte Einnahmequelle der Kommunen dar. Das weitgehend stabile Gesamtaufkommen der Grundsteuer habe im Jahr 2017 rund 14 Milliarden Euro betragen.

Auch in Zukunft werden die Gemeinden die Höhe der Grundsteuer mit örtlichen Hebesätzen bestimmen können. In der Begründung heißt es, durch die Änderungen könne es zu einer nicht beabsichtigten strukturellen Erhöhung des Grundsteueraufkommens kommen. „An die Gemeinden wird daher appelliert, die aus der Neubewertung des Grundbesitzes resultierenden Belastungsverschiebungen durch eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung des Hebesatzes auszugleichen, um ein konstantes Grundsteueraufkommen zu sichern“, heißt es im Entwurf.

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BFH zur Nachhaftung des Schuldners für vom Insolvenzverwalter nicht erfüllte Masseverbindlichkeiten

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob Steueransprüche, die durch während eines laufenden Insolvenzverfahrens erzielte Einnahmen begründet, aber erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens festgesetzt worden sind, gegenüber dem Schuldner geltend gemacht und durchgesetzt werden können (Az. IX R 21/17).

Nachhaftung des Schuldners für vom Insolvenzverwalter nicht erfüllte Masseverbindlichkeiten

Leitsatz:

  1. Der Insolvenzschuldner erzielt die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Insolvenzverwalter die vom Schuldner als Vermieter begründeten Mietverträge erfüllt.
  2. Wird die Einkommensteuer erstmals nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens festgesetzt, ist der Steuerbescheid dem vormaligen Insolvenzschuldner als Inhaltsadressat bekannt zu geben; eine Bekanntgabe an den vormaligen Insolvenzverwalter kommt nicht mehr in Betracht.

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15. März 2017 2 K 59/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Eigentümer eines bebauten Grundstücks, welches er vermietete. Am … Dezember 2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Die Insolvenzverwalterin setzte die Vermietung zunächst fort. Daraus ergaben sich -unstreitig- Einkünfte für 2004 von 45.748 €, für 2005 von 32.698 € und für 2006 von 38.942 €. Anschließend wurde die Immobilie zu Gunsten der Masse veräußert.

2

Die Insolvenzverwalterin gab keine Steuererklärungen für den Kläger ab und leistete auch keine Zahlungen auf die aus der Vermietung entstandene Einkommensteuer.

3

Das Amtsgericht erteilte dem Kläger am … November 2010 die Restschuldbefreiung. Das Insolvenzverfahren wurde am … April 2011 aufgehoben.

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) begann im Juni 2011 mit einer Außenprüfung bei dem Kläger. Gegenstand der Prüfung war u.a. die Einkommensteuer 2004 bis 2006. Aufgrund der Prüfungsergebnisse (Bericht vom 27. März 2012) erließ das FA im Jahr 2012 erstmals Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2006, in denen es u.a. die Einkünfte aus Vermietung ansetzte. Die Bescheide gab es dem Kläger bekannt.

5

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen.

6

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 251 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung -AO-, § 34 Abs. 1 und Abs. 3 AO, § 55 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung -InsO-).

7

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Vorentscheidung und die angefochtenen Einkommensteuerbescheide vom 18. Juni 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. März 2016 ersatzlos aufzuheben,

hilfsweise,

die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Niedersächsische FG zurückzuverweisen.

8

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Gründe:

II.

10

Die Revision ist nicht begründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG hat zutreffend erkannt, dass das FA nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Steueransprüche, bei denen es sich insolvenzrechtlich um vom Insolvenzverwalter nicht bezahlte Masseschulden handelt, gegen den Steuerpflichtigen persönlich festsetzen darf (und muss).

11

1. Das FG hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Restschuldbefreiung (§ 301 InsO) wirke nur gegenüber den Insolvenzgläubigern (§ 38 InsO). In Bezug auf die streitigen Steuerforderungen, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden seien, entfalte sie keine Wirkung. Für sog. Masseschulden hafte der Insolvenzschuldner nach Aufhebung des Verfahrens persönlich.

12

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

13

a) Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben (§ 85 Satz 1 AO). Nach§ 251 Abs. 2 Satz 1 AO bleiben die Vorschriften der InsO unberührt. Vorschriften der InsO gehen denen der AO und der Steuergesetze danach grundsätzlich vor.

14

b) Der Kläger ist Schuldner der Einkommensteuer, soweit sie sich aus der Vermietung in den Jahren 2004 bis 2006 ergibt. Für die persönliche Zurechnung der Einkommensteuerschuld enthält die InsO keine Vorschriften. Die Einkommensteuer schuldet, wer die ihr zugrunde liegenden Einkünfte erzielt hat (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG-). Das ist grundsätzlich derjenige, der durch eine eigene oder durch eine ihm steuerlich zurechenbare Handlung eines Dritten den Besteuerungstatbestand verwirklicht, also (bei § 21 EStG) z.B. Wohnraum gegen Entgelt zur Nutzung überlässt. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Danach kann der Schuldner aus Rechtsgründen die vermietende Tätigkeit nicht mehr durch eigenes Tun ausüben, soweit das vermietete Grundstück dem Insolvenzbeschlag unterfällt (§ 35 Abs. 1 InsO). Der Insolvenzverwalter muss jedoch Mietverträge, die der Schuldner als Vermieter geschlossen hat, fortführen (§ 108 InsO); insofern steht ihm kein Erfüllungswahlrecht zu (§ 103 InsO). Die daraus erzielten Einkünfte werden dem Schuldner und nicht dem Insolvenzverwalter persönlich zugerechnet. Der Insolvenzverwalter handelt steuerlich nicht auf eigene Rechnung, sondern als Vermögensverwalter (§ 34 Abs. 3 AO). Als solcher hat er lediglich die in § 34 Abs. 1 AO aufgeführten steuerlichen Pflichten des Steuerpflichtigen zu erfüllen, soweit seine Verwaltung reicht. Die Steuerschuld (§ 33 AO) ist davon nicht erfasst. Dem Schuldner ist die Insolvenzmasse bis zu ihrer Verteilung rechtlich zuzurechnen. Ihm sind deshalb auch die Mieten zugeflossen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG), die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter zur Masse gezahlt werden (§ 35 Abs. 1 InsO). Handlungen des Insolvenzverwalters werden dem Schuldner grundsätzlich zugerechnet. Dies gilt jedenfalls, soweit sie sich im Rahmen der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis halten und der Masse zurechenbar sind. Deshalb sind auch die vom Insolvenzverwalter aus der Masse geleisteten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vermietung dem Schuldner persönlich und wirtschaftlich zurechenbar.

15

c) Die Steuerschuld ist nicht durch die Restschuldbefreiung entfallen. Die Restschuldbefreiung wirkt nur gegen alle Insolvenzgläubiger (§ 301 Abs. 1 InsO). Insolvenzgläubiger ist, wer nach Maßgabe des § 38 InsO wegen der Erfüllung seiner Forderung auf die Insolvenzmasse verwiesen ist. Zutreffend ist das FG im Streitfall davon ausgegangen, dass die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens i.S. von § 38 InsO begründeten Steuerforderungen, soweit sie aus der von der Insolvenzverwalterin fortgeführten Vermietungstätigkeit des Klägers herrühren, insolvenzrechtlich gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu Masseverbindlichkeiten geführt haben. Darüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit, so dass weitere Ausführungen hierzu nicht erforderlich sind. Rechtsfolge davon ist u.a., dass die dem Kläger erteilte Restschuldbefreiung sich nicht auf diese Forderungen erstreckt. Eine teleologische Erstreckung des § 301 InsO auf Masseverbindlichkeiten kommt nicht in Betracht (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 28. November 2017 VII R 1/16, BFHE 260, 26, BStBl II 2018, 457).

16

d) Die Steuerschuld ist auch nicht durch Zahlung (§§ 47, 224, 224a, 225 AO) erloschen. Masseverbindlichkeiten müssen zwar vor Verteilung der Masse vom Insolvenzverwalter berichtigt werden (§ 53 InsO). Das ist im Streitfall jedoch nicht geschehen. Die Insolvenzverwalterin hat auf die Steuerforderung nichts bezahlt und auch keine Rücklagen gebildet, sondern die Masse verteilt und das Insolvenzverfahren ohne Beachtung der Steuerforderung beendet. Auch darüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Das FA muss die Steuerforderung deshalb ungeachtet der Aufhebung des Insolvenzverfahrens festsetzen und erheben (§ 85 Satz 1 AO).

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e) Die Steuerforderung ist nicht durch Verjährung erloschen (§§ 47, 169 ff. AO). Das FA hat -insoweit ebenfalls unstreitig- in unverjährter Zeit mit einer den Streitgegenstand betreffenden Außenprüfung bei dem Kläger begonnen und dadurch die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 4 AO ausgelöst.

18

f) Verfahrensrechtlich setzt das FA die Steuer, soweit es sich insolvenzrechtlich um eine Masseverbindlichkeit handelt, durch Steuerbescheid fest (BFH-Urteile vom 16. Juli 2015 III R 32/13, BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251, und vom 5. April 2017 II R 30/15, BFHE 257, 510, BStBl II 2017, 971). Daran ist es auch während der Dauer des Insolvenzverfahrens aufgrund des Insolvenzbeschlags nicht gehindert. Inhaltsadressat des Bescheids ist der Steuerschuldner. Rechtswirkungen gegen die Masse entfaltet der Bescheid nur, wenn er (zumindest auch) dem Insolvenzverwalter als solchem bekannt gegeben worden ist (§ 124 Abs. 1 Satz 1 AO). Auch dies ist im Streitfall bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht geschehen. Ob das FA den Steuerbescheid vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens auch dem Schuldner bekannt geben dürfte und welche Rechtsfolgen dies hätte, bedarf keiner Entscheidung.

19

g) Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann das FA den Steuerbescheid nicht mehr dem Insolvenzverwalter bekannt geben. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens endet das Amt des Insolvenzverwalters, und die Verfügungsbefugnis über die (verbleibende) Masse fällt an den Schuldner zurück (§ 259 Abs. 1 InsO). Es gibt keine vermögensrechtlich verselbständigte Masse mehr (§ 35 InsO). Wegen vom Insolvenzverwalter nicht erfüllter Masseverbindlichkeiten findet eine Nachtragsverteilung (§ 203 InsO) nicht statt. Wegen aller noch offenen Masseverbindlichkeiten kann ab diesem Zeitpunkt nur noch der Schuldner in Anspruch genommen werden.

20

3. Nach diesen Maßstäben hat das FG zu Recht erkannt, dass die Einkommensteuer, soweit es sich um eine Masseverbindlichkeit handelte, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nur noch gegen den Schuldner festgesetzt werden konnte (und musste). Der Steuerbescheid war dem Steuerpflichtigen als Inhaltsadressaten bekannt zu geben (§ 122 Abs. 1 Satz 1 AO).

21

4. Die dagegen erhobenen Einwände der Revision greifen nicht durch.

22

a) Es kann dahinstehen, ob die Insolvenzverwalterin die sie treffenden steuerlichen Pflichten des Schuldners (§ 34 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 1 AO), insbesondere die Pflicht, für den Schuldner Steuererklärungen abzugeben und die Pflicht, Masseverbindlichkeiten vorab zu berichtigen, (schuldhaft) nicht erfüllt hat und ob sie deshalb für einen etwaigen Steuerausfall persönlich haften müsste. Die Steuerpflicht des Schuldners beseitigt dies jedenfalls nicht. Das Bestehen der Hauptschuld ist Voraussetzung für die Haftung; eine etwaige Haftung lässt die Hauptschuld aber nicht entfallen. Unstreitig hat die Insolvenzverwalterin jedenfalls bei Fortsetzung der Mietverträge im Rahmen ihrer Verwaltungsbefugnis gehandelt. Sie musste nach§ 108 InsO die vom Kläger begründeten Mietverträge gegenüber den Mietern erfüllen. Die diesbezüglichen Handlungen der Insolvenzverwalterin, aus denen der Steueranspruch erwachsen ist, sind deshalb der Masse und folglich auch dem Kläger persönlich zuzurechnen.

23

b) Auch mit dem (zutreffenden) Einwand, er habe das Grundstück nicht zurückerhalten, kann der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht durchdringen.

24

Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH) erkannt, die Nachhaftung des Insolvenzschuldners für vom Insolvenzverwalter nicht erfüllte Masseverbindlichkeiten sei gegenständlich beschränkt auf Gegenstände, die der Insolvenzschuldner aus der Masse zurückerhalten habe. Der Insolvenzverwalter könne den Schuldner nicht über seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinaus verpflichten; diese sei auf die Masse beschränkt (BGH, Teilurteil vom 24. September 2009 IX ZR 234/07, Neue Juristische Wochenschrift 2010, 69; zustimmend BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 IV R 23/11, BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759). Der VII. Senat des BFH hat sich davon jedoch abgegrenzt und erkannt, die Rechtsprechung könne für Einkommensteuerschulden nicht gelten, weil deren Entstehung nur mittelbar durch Handlungen des Insolvenzverwalters beeinflusst werde; insofern fehle es an einem zurechenbaren Handlungsbeitrag des Insolvenzverwalters (BFH-Urteil in BFHE 260, 26, BStBl II 2018, 457). Im Schrifttum wird zumindest eine Einschränkung der BGH-Rechtsprechung z.B. für Ansprüche aus Mietverhältnissen gefordert, die der Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet hat und die der Insolvenzverwalter erfüllen muss (Hefermehl in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2013, § 53 InsO Rz 34; sog. oktroyierte Forderungen). Für daraus entstandene Steuerforderungen könnte nichts anderes gelten.

25

Es bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung, welcher Ansicht zu folgen ist. Eine gegenständliche Beschränkung der Nachhaftung führte jedenfalls auch nach Auffassung ihrer Befürworter nur zu einer Vollstreckungseinrede und beseitigt nicht die hier allein zu beurteilende Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung (vgl. auch BFH-Urteil vom 1. Juni 2016 X R 26/14, BFHE 253, 518, BStBl II 2016, 848 zu einem Vollstreckungsverbot bei Masseunzulänglichkeit).

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Mehr Steuern auf baureife Grundstücke

Städte und Gemeinden sollen im Zusammenhang mit der Reform der Grundsteuer die Möglichkeit der Festlegung eines erhöhten, einheitlichen Hebesatzes auf baureife Grundstücke erhalten. Die sieht der von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung (19/11086) vor.

Grundsteuer

Mehr Steuern auf baureife Grundstücke

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.06.2019

Städte und Gemeinden sollen im Zusammenhang mit der Reform der Grundsteuer die Möglichkeit der Festlegung eines erhöhten, einheitlichen Hebesatzes auf baureife Grundstücke erhalten. Dies sieht der von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung ( 19/11086 ) vor. Mit dem erhöhten Satz könne über die Grundsteuer ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, baureife Grundstücke einer sachgerechten und sinnvollen Nutzung durch Bebauung zuzuführen, heißt es in dem Gesetzentwurf.Darin wird auch auf den erheblichen Wohnungsmangel insbesondere in Ballungsgebieten hingewiesen. „Die damit verbundene Wertentwicklung von Grundstücken wird vermehrt dazu genutzt, baureife Grundstücke als Spekulationsobjekt zu halten. Diese Grundstücke werden nur aufgekauft, um eine Wertsteigerung abzuwarten und die Grundstücke anschließend gewinnbringend wieder zu veräußern. Einer sachgerechten und sinnvollen Nutzung werden diese Grundstücke nicht zugeführt. Trotz des damit vorhandenen Baulands wird der erforderliche Wohnungsbau ausgebremst“, heißt es in dem Gesetzentwurf. Mit der zusätzlichen grundsteuerlichen Belastung von baureifen, aber brachliegenden Grundstücken gebe es künftig ein wichtiges Instrument, um einerseits Spekulationen zu begegnen und andererseits Bauland für die Bebauung zu mobilisieren. So könnten wichtige Impulse für die Innenentwicklung der Städte und Gemeinden gegeben werden, wird erwartet.

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Öffnungsklausel für die Bundesländer – Steuerautonomie bei Grundsteuer

Zur Einführung einer Öffnungsklausel für die Bundesländer bei der Erhebung der Grundsteuer soll das Grundgesetz geändert werden. Dieses Ziel verfolgt der von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Grundgesetz-Artikel 72, 105 und 125b (19/11084).

Gesetzentwurf zur Änderung der Grundgesetz-Artikel 72, 105 und 125b

Öffnungsklausel für die Bundesländer – Steuerautonomie bei Grundsteuer

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.06.2019

Zur Einführung einer Öffnungsklausel für die Bundesländer bei der Erhebung der Grundsteuer soll das Grundgesetz geändert werden. Dieses Ziel verfolgt der von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Grundgesetz-Artikel 72, 105 und 125b ( 19/11084 ). In dem Gesetzentwurf heißt es, da die Gesetzgebungskompetenz des Bundes in der Wissenschaft nicht einheitlich beurteilt werde, solle diese unzweifelhaft abgesichert werden. Dazu soll der Bund mit einer Grundgesetzänderung uneingeschränkt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Grundsteuer erhalten.

Zugleich wird den Ländern über eine Ergänzung in Artikel 72 Absatz 3 des Grundgesetzes eine umfassende abweichende Regelungskompetenz eröffnet. Wie es im Entwurf weiter heißt, bestehen dafür gute Gründe mit Blick auf das Ziel einer bundesgesetzlichen Grundlage. Zugleich biete sich gerade die Grundsteuer aufgrund der Immobilität des Steuerobjekts und des bereits in der Verfassung vorhandenen kommunalen Hebesatzrechts dafür an, die Steuerautonomie der Länder zu stärken.

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Vater muss an Mutter ausgezahltes Kindergeld an Familienkasse zurückerstatten

Das FG Rheinland-Pfalz entschied, dass ein Vater zu Unrecht gezahltes Kindergeld auch dann an die Familienkasse zurückerstatten muss, wenn es nicht an ihn, sondern auf seine Anweisung hin auf ein Konto der Mutter ausgezahlt wurde, auf das er keinen Zugriff hat (Az. 5 K 1182/19).

Kindergeld

Vater muss an Mutter ausgezahltes Kindergeld an Familienkasse zurückerstatten

FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 26.06.2019 zum Urteil 5 K 1182/19 vom 13.06.2019 (nrkr)

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 13. Juni 2019 (5 K 1182/19) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass ein Vater zu Unrecht gezahltes Kindergeld auch dann an die Familienkasse zurückerstatten muss, wenn es nicht an ihn, sondern auf seine Anweisung auf ein Konto der Mutter ausgezahlt wurde, auf das er keinen Zugriff hat.Zugunsten des Klägers wurde für seinen Sohn Kindergeld festgesetzt und bis einschließlich Januar 2018 auf das vom Kläger im Kindergeldantrag angegebene Konto seiner Ehefrau ausgezahlt. Bereits im Juli 2017 war der Sohn verstorben, so dass die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2017 aufhob und den Kläger aufforderte, das für die Zeit von August 2017 bis Januar 2018 bereits gezahlte Kindergeld in Höhe von 1.154 Euro zu erstatten.

Dagegen legte der Kläger Einspruch ein und machte geltend, das Kindergeld sei auf das Konto der von ihm getrenntlebenden Ehefrau ausgezahlt worden, auf das er keinen Zugriff habe.

Einspruch und Klage blieben hingegen erfolglos. Auch das Finanzgericht hielt den Einwand des Klägers für irrelevant. Die Familienkasse habe nur aufgrund der Zahlungsanweisung des Klägers an die Ehefrau gezahlt mit dem Ziel, die Kindergeldforderung des Klägers zu erfüllen. Daher sei nicht die Ehefrau, sondern der Kläger Empfänger der Leistung gewesen und müsse nun das zu Unrecht gezahlte Kindergeld zurückerstatten.

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Anwendung des Regelungsgehalts der Streitbeilegungsrichtlinie ab 1. Juli 2019

Das BMF verfügt die Rückwirkung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union – EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz – EU-DBA-SBG (Az. IV B 3 – S-1317 / 16 / 10058 :010).

Anwendung des Regelungsgehalts der Richtlinie (EU) 2017/1852

Anwendung des Regelungsgehalts der Streitbeilegungsrichtlinie ab 1. Juli 2019

Rückwirkung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union (EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz – EU-DBA-SBG)

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-1317 / 16 / 10058 :010 vom 25.06.2019

Nach Artikel 23 UA 2 der Streitbeilegungsrichtlinie können ab dem 1. Juli 2019 (Streitbeilegungs-)Beschwerden zu Streitfragen im Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen eingereicht werden, die in einem Steuerjahr erwirtschaftet werden, das am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnt.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder findet auf (Streitbeilegungs-)Beschwerden, die unter Berufung auf die Streitbeilegungsrichtlinie eingereicht werden, der Regelungsgehalt der Streitbeilegungsrichtlinie Anwendung. Für die Entgegennahme und Bearbeitung der Streitfragen zuständige Behörde ist das Bundeszentralamt für Steuern.

Für das EU-DBA-SBG ist eine Rückwirkung auf den 1. Juli 2019 vorgesehen. Die aktuelle Fassung des Gesetzentwurfs ist auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlicht und unter dem folgenden Link abrufbar:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhab en/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/EU-DBASBG/0-Gesetz.html

Mit Inkrafttreten des EU-DBA-SBG wird dieses Schreiben gegenstandslos.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Vom Kabinett beschlossen: Reform der Grundsteuer

Die Bundesregierung hat die Reform der Grundsteuer auf den Weg gebracht und damit ein wichtiges Vorhaben des Koalitionsvertrages umgesetzt. Die Neuregelung beachtet die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, sichert das derzeitige Aufkommensniveau und behält das kommunale Hebesatzrecht bei.

Grundsteuer

Vom Kabinett beschlossen: Reform der Grundsteuer

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 24.06.2019

Die Bundesregierung hat die Reform der Grundsteuer auf den Weg gebracht und damit ein wichtiges Vorhaben des Koalitionsvertrages umgesetzt. Die Neuregelung beachtet die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, sichert das derzeitige Aufkommensniveau und behält das kommunale Hebesatzrecht bei.

Was ist die Grundsteuer?

Die Grundsteuer ist eine Steuer auf den Besitz von Grundstücken und Gebäuden. Eigentümer zahlen sie – anders als die Grunderwerbsteuer – jedes Jahr. Vermieter können sie über die Nebenkostenabrechnung auf ihre Mieter umlegen. Die Grundsteuer kommt ausschließlich den Gemeinden zugute und ist eine ihrer wichtigsten Einnahmequellen. Im Jahr 2018 betrug das Grundsteueraufkommen der deutschen Gemeinden etwa 14,2 Milliarden Euro.

Warum muss die Grundsteuer neu geregelt werden?

Bislang berechnen die Finanzbehörden die Grundsteuer für Häuser und unbebaute Grundstücke anhand von Einheitswerten, die in den alten Bundesländern aus dem Jahr 1964 und in den neuen Bundesländern aus dem Jahr 1935 stammten. Diese Praxis hat das Bundesverfassungsgericht im April 2018 für verfassungswidrig erklärt und eine gesetzliche Neuregelung bis Ende 2019 gefordert. Hauptkritikpunkt war, dass die zugrunde gelegten Werte die tatsächliche Wertentwicklung nicht mehr in ausreichendem Maße widerspiegeln.

Was hat die Bundesregierung beschlossen?

Das Gesetzespaket besteht aus drei miteinander verbundenen Gesetzentwürfen:

  1. Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts
  2. Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung
  3. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes

Das Wesentliche in Kürze:

  • Oberstes Ziel der Neuregelung ist es, das Grundsteuer- und Bewertungsrecht verfassungskonform und möglichst unbürokratisch umsetzbar auszugestalten. Denn die Grundsteuer muss als verlässliche Einnahmequelle der Kommunen erhalten bleiben.
  • Das heutige dreistufe Verfahren – Bewertung, Steuermessbetrag, kommunaler Hebesatz – bleibt erhalten. Die Bewertung der Grundstücke nach neuem Recht erfolgt erstmals zum 1. Januar 2022. Die heutigen Steuermesszahlen werden so abgesenkt, dass die Reform insgesamt aufkommensneutral ausfällt.
  • Die Gemeinden erhalten die Möglichkeit, für unbebaute, baureife Grundstücke einen erhöhten Hebesatz festzulegen. Diese sog. „Grundsteuer C“ soll dabei helfen, Wohnraumbedarf künftig schneller zu decken.
  • Um die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Grundsteuer- und Bewertungsrecht abzusichern, soll das Grundgesetz (Art. 72, 105 und 125b) geändert werden.

Wann tritt die Regelung in Kraft?

Bis zum 31. Dezember 2024 haben die Länder die Möglichkeit, vom Bundesrecht abweichende Regelungen vorzubereiten. Die neuen Regelungen zur Grundsteuer – entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich – gelten dann ab 1. Januar 2025. Bis dahin gilt das bisherige Recht weiter.

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