Ergänzende Allgemeinverfügung zur Zurückweisung der Einsprüche zur Einheitsbewertung

Das BMF hat eine ergänzende Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung der wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens eingelegten Einsprüche in besonderen Fällen veröffentlicht (Az. 3 – S-0625 / 6).

Ergänzende Allgemeinverfügung zur Zurückweisung der Einsprüche zur Einheitsbewertung

FinMin Baden-Württemberg, Allgemeinverfügung 3 – S-0625 vom 03.06.2019

Das BMF hat eine ergänzende Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung der wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens eingelegten Einsprüche in besonderen Fällen veröffentlicht.

„Aufgrund

  • des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung sowie
  • des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12 – (BGBl. I S. 531) und
  • der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 16. Mai 2018 – II R 16/13 – (BStBl II S. 690), – II R 37/14 – (BStBl II S. 692) und – II R 14/13 – (BFH/NV S. 1245)

ergeht unter Bezugnahme auf die Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18. Januar 2019 (BStBl I S. 26) folgende ergänzende Allgemeinverfügung:

Am 3. Juni 2019 anhängige und zulässige Einsprüche, die sich gegen die Ablehnung von zulässigen Anträgen auf

  • Aufhebung oder Änderung der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz sowie
  • Fortschreibung des Einheitswerts (§ 22 BewG) und
  • Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags oder
  • Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags (§ 17 GrStG)

richten, werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit ihnen geltend gemacht worden ist, die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens (§ 19 Abs. 1, §§ 68 und 70, § 129 Abs. 2 BewG) verstoßen gegen das Grundgesetz.

Zusatz der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Bremen und Hamburg:

Vorstehende Regelung gilt entsprechend für Einsprüche gegen die Ablehnung von Anträgen auf Aufhebung oder Änderung einer Grundsteuerfestsetzung.“

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BFH: Rechtsprechungsänderung zum Zuständigkeitswechsel bei Abrechnungsbescheiden

Geht die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung, wie etwa bei einem Wohnsitzwechsel oder einer Betriebsverlegung, von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde über, ist dies auch beim Erlass eines Abrechnungsbescheids zu beachten. Dies entschied der BFH im Zusammenhang mit Säumniszuschlägen wegen festgesetzter und nicht rechtzeitig gezahlter Einkommensteuer. Damit hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben (Az. VII R 27/17).

BFH: Rechtsprechungsänderung zum Zuständigkeitswechsel bei Abrechnungsbescheiden

BFH, Pressemitteilung Nr. 34/19 vom 29.05.2019 zum Urteil VII R 27/17 vom 19.03.2019

Geht die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung, wie etwa bei einem Wohnsitzwechsel oder einer Betriebsverlegung, von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde über, ist dies auch beim Erlass eines Abrechnungsbescheids zu beachten. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19. März 2019 VII R 27/17 im Zusammenhang mit Säumniszuschlägen wegen festgesetzter und nicht rechtzeitig gezahlter Einkommensteuer entschieden.Der BFH hat damit seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, nach der für den Erlass eines Abrechnungsbescheids auch nach einem Wechsel der (örtlichen) Zuständigkeit diejenige Finanzbehörde zuständig bleiben sollte, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, um dessen Verwirklichung gestritten wird, festgesetzt hat (so noch BFH-Urteil vom 12. Juli 2011 VII R 69/10, BFHE 234, 114). Die Finanzverwaltung war dem nicht gefolgt.Nach nunmehr geänderter BFH-Rechtsprechung gilt der sog. Grundsatz der Gesamtzuständigkeit auch in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen natürlicher Personen (§ 19 der Abgabenordnung – AO -). Das jeweils zuständige Finanzamt ist nicht nur für die eigentliche Besteuerung (§§ 134 ff. AO), sondern darüber hinaus auch für die Erhebung (§§ 218 ff. AO) und Vollstreckung (§§ 249 ff. AO) der betreffenden Steuern und gegebenenfalls auch für die Entscheidung über einen Einspruch (§ 367 Abs. 1 Satz 2 AO) zuständig – und zwar auch dann, wenn sich der Streit auf Jahre bezieht, die vor dem Zuständigkeitswechsel liegen.

Zuständigkeit für den Erlass eines Abrechnungsbescheids – Säumniszuschläge

Leitsatz:

Zuständig für den Erlass eines Abrechnungsbescheids ist die nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der §§ 16 ff. AO zuständige Finanzbehörde. An seiner mit Urteil vom 12. Juli 2011 VII R 69/10 (BFHE 234, 114) vertretenen Auffassung, dass für Entscheidungen durch Abrechnungsbescheid diejenige Behörde zuständig ist, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis festgesetzt hat, um dessen Verwirklichung gestritten wird, hält der erkennende Senat nicht mehr fest.

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Mai 2017 12 K 15308/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Mit Bescheid vom 22. Mai 2007 setzte das damals noch zuständige Finanzamt (FA 1) gegen den Kläger und Revisionskläger (Kläger) sowie gegen dessen (inzwischen verstorbene) Ehefrau Einkommensteuer für 2005 in Höhe von … € mit Zahlungsaufforderung bis spätestens 25. Juni 2007 fest.

2

Mit geändertem Bescheid vom 12. Juni 2007 ermäßigte das FA 1 die festgesetzte Einkommensteuer auf … €, zu zahlen ebenfalls spätestens bis zum 25. Juni 2007.

3

Es folgten weitere Änderungsbescheide des FA 1 vom 3. September 2008, vom 10. August 2012 und vom 17. März 2014, mit denen die Einkommensteuer auf … € ermäßigt und dann zunächst auf … €(mit Zahlungsaufforderung bis spätestens 13. September 2012) sowie schließlich auf … € erhöht wurde. Die bereits entstandenen und fälligen Säumniszuschläge wurden in dem Bescheid vom 3. September 2008 mit … €beziffert, in dem Bescheid vom 10. August 2012 mit … € und schließlich in dem Bescheid vom 17. März 2014 aufgrund fälliger Hauptforderung zum 25. Juni 2007 (erneut) mit … € sowie aufgrund fälliger Hauptforderung zum 13. September 2012 mit … €. Die genannten Änderungsbescheide enthielten allesamt Zahlungsaufforderungen auch über die entstandenen und fälligen Säumniszuschläge.

4

Auf Antrag des Klägers erließ das FA 1 am 27. Mai 2014 einen Abrechnungsbescheid, mit dem es die hier streitigen Säumniszuschläge zur Einkommensteuer für 2005 dem Grund und der Höhe nach bestätigte.

5

Den Einspruch des Klägers wies der zwischenzeitlich wegen Verlegung des Betriebs zuständig gewordene Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) mit Entscheidung vom 8. Oktober 2015 als unbegründet zurück.

6

Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, der Abrechnungsbescheid vom 27. Mai 2014 sei rechtmäßig. Er sei insbesondere hinreichend bestimmt, da er alle erforderlichen Angaben enthalte. Er sei auch von dem zuständigen Finanzamt erlassen worden. Zwar sei für den Erlass eines Abrechnungsbescheids nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) diejenige Finanzbehörde zuständig, die den streitigen Anspruch festgesetzt habe (Hinweis auf Senatsurteil vom 12. Juli 2011 VII R 69/10, BFHE 234, 114, Deutsches Steuerrecht –DStR–2011, 1758). Dies treffe aber nach Auffassung des Gerichts nicht auf Abrechnungsbescheide über Säumniszuschläge zu, da hier der Abrechnungsbescheid überhaupt erst Grundlage der Anspruchsverwirklichung sei. Zahlungsverjährung sei nicht eingetreten, da die fünfjährige Zahlungsverjährung durch Erlass der Änderungsbescheide unterbrochen worden sei. Dass eine Stundungsvereinbarung vorgelegen hätte, habe der Kläger nicht nachgewiesen.

7

Mit seiner Revision trägt der Kläger im Wesentlichen vor, das FA sei für den Erlass des Abrechnungsbescheids bzw. der Einspruchsentscheidung nicht zuständig gewesen; denn zuständig sei nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats diejenige Finanzbehörde, die den streitigen Anspruch festgesetzt habe, also im vorliegenden Streitfall das FA 1. Für Säumniszuschläge gelte insoweit nichts anderes; denn diese entstünden kraft Gesetzes, so dass es auch insoweit allein auf die Festsetzungszuständigkeit für die den Säumniszuschlägen zugrunde liegende Steuerforderung ankomme. Die Verletzung der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit müsse daher zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids führen. Auch sei der angefochtene Abrechnungsbescheid nicht hinreichend „prüffähig“, da ihm entgegen den Feststellungen des Gerichts keine Anlagen beigefügt gewesen seien. Seine Einwendungen aus der Einspruchsbegründung hinsichtlich einer Zahlung von … € und der Wirkung zwischenzeitlich ergangener Nullbescheide habe das Gericht übergangen. Die Aussage des FG, die Frage nach der wirksamen Begründung der Steuerpflicht könne nach rechtskräftiger Abweisung der Klage gegen den Steuerbescheid nicht mehr überprüft werden, gehe fehl, da das Verfahren zur Einkommensteuer 2005 noch anhängig sei. Darüber hinaus beruhe das angefochtene Urteil auf Verfahrensmängeln. Zum einen habe das FG den erhobenen Verjährungseinwand mit dem bloßen Hinweis übergangen, dass die Verjährung der Säumniszuschläge durch den Erlass der Änderungsbescheide zur Einkommensteuer unterbrochen worden sei; das Gericht verwechsle hier offenkundig die Steuerforderung mit den Säumniszuschlägen. Dabei befasse sich das Gericht mit dem zweiten Abrechnungsbescheid überhaupt nicht. Zum anderen habe das FG unberücksichtigt gelassen, dass es im Jahr 2006 eine Stundungsvereinbarung mit dem FA 1 gegeben habe; einen entsprechenden Beweisantrag habe das Gericht ohne Hinweis an den Kläger übergangen.

8

Der Kläger beantragt (sinngemäß), sowohl die Vorentscheidung als auch die Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2015 aufzuheben und den Abrechnungsbescheid vom 27. Mai 2014 dahingehend zu ändern, dass die Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 2005 mit Null € festgestellt werden.

9

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

10

Das FA trägt im Wesentlichen vor, gegen das Senatsurteil in BFHE 234, 114, DStR 2011, 1758 bestünden seitens der Finanzverwaltung erhebliche Bedenken; schon aus Praktikabilitätsgründen könne dieser Entscheidung nicht gefolgt werden, da dies eine erhebliche Umstellung der Verfahrensabläufe in der Praxis zur Folge hätte und dem Grundsatz der Gewährleistung einer effektiven Verwaltung widerspreche. Im Fachschrifttum würden diese Bedenken geteilt (Hinweis auf Bergan/Martin, Die örtliche Zuständigkeit im Steuererhebungsverfahren, DStR 2012, 171; Sunder-Plassmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler –HHSp–, § 17 AO Rz 9). Aber auch dann, wenn man der Senatsrechtsprechung folgte, müsste man doch zwischen Abrechnungsbescheiden unterscheiden, die über die Verwirklichung eines bereits festgesetzten Anspruchs entscheiden, und solchen, die –wie hier– darüber entscheiden, ob Säumniszuschläge überhaupt entstanden sind. Im letztgenannten Fall stelle der Abrechnungsbescheid die Grundlage für die Anspruchsverwirklichung dar; warum hier bei Streitigkeiten über die Zahlungsverjährung oder die Tilgung ein Zuständigkeitswechsel eintreten solle, sei nicht ersichtlich. Auch gehe es im vorliegenden Streitfall um einen Zuständigkeitswechsel (nur) zwischen zwei in demselben Bundesland gelegenen Finanzämtern, während der BFH in seinem Urteil in BFHE 234, 114, DStR 2011, 1758 über einen Sachverhalt entschieden habe, in dem der Wechsel unterschiedliche Bundesländer betraf. Eine Verjährung der streitigen Säumniszuschläge habe das FG zutreffend verneint. Insbesondere liege eine Verwechslung der Säumniszuschläge mit der Steuerforderung nicht vor. Der Kläger verkenne, dass er mit jedem Änderungsbescheid zur Zahlung der bis dahin entstandenen Säumniszuschläge aufgefordert worden sei, was zu einer Unterbrechung der Zahlungsverjährung geführt habe. Die von dem Kläger behauptete Stundung sei nach Aktenlage nicht vereinbart worden; dem Gericht sei daher nur die Möglichkeit geblieben, dem Kläger die Vorlage einer Stundungsvereinbarung anheimzustellen. Die nunmehr vorgelegten Schreiben beträfen eine (unstreitig vereinbarte) Ratenzahlungs-Vollstreckungsvereinbarung.

Gründe:

II.

11

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das erstinstanzliche Urteil entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO).

12

Im Ergebnis zutreffend hat das FG entschieden, dass der angefochtene Abrechnungsbescheid rechtmäßig ist (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

13

1. Gemäß § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) entscheidet die Finanzbehörde über Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, durch Abrechnungsbescheid.

14

a) Der Abrechnungsbescheid enthält dabei grundsätzlich nur die Feststellung, ob und inwieweit der festgesetzte Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis bereits verwirklicht (also erfüllt) oder noch zu verwirklichen ist; d.h. er entscheidet darüber, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung durch Zahlung, Aufrechnung, Verrechnung, Erlass, Eintritt der Zahlungsverjährung oder ob eine Schuld bereits vor der Begründung der Zahlungspflicht oder infolge von Vollstreckungsmaßnahmen erloschen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 18. April 2006 VII R 77/04, BFHE 212, 29, BStBl II 2006, 578, und vom 12. August 1999 VII R 92/98, BFHE 189, 331, BStBl II 1999, 751, m.w.N.).

15

Als Ausnahme zu diesem Grundsatz ist in der Rechtsprechung des BFH anerkannt, dass der Abrechnungsbescheid bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes nicht nur über den Fortbestand der Zahlungsverpflichtung entscheidet, sondern auch darüber, ob Säumniszuschläge überhaupt entstanden sind und ggf. in welcher Höhe (Senatsurteil in BFHE 212, 29, BStBl II 2006, 578, m.w.N.). Damit wird ein zusätzliches Regelungsbedürfnis hinsichtlich des Entstehens von Säumniszuschlägen anerkannt, soweit eine Überprüfung des Entstehens dieser Säumniszuschläge nach Grund und Höhe erforderlich ist. Das betrifft insbesondere die Fragen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung von Säumniszuschlägen nach § 240 AO erfüllt sind oder ob außerhalb der Verwirklichung des Tatbestands des § 240 AO trotz Bestehens einer Säumnis Umstände vorliegen, die das Entstehen von Säumniszuschlägen hindern, z.B. weil für bestimmte Zeiträume, für die sie erhoben werden könnten, Stundung oder Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt worden ist, oder soweit sich die Parteien über die Wirkung einer AdV oder eines Vollstreckungsaufschubs im Hinblick auf die Verwirkung von Säumniszuschlägen streiten (Senatsurteil in BFHE 212, 29, BStBl II 2006, 578; s. auch Alber in HHSp, § 218 AO Rz 101).

16

b) Im Hinblick auf die Funktion des Abrechnungsbescheids sind die Anforderungen an die nach § 119 AO erforderliche inhaltliche Bestimmtheit dieses Verwaltungsakts so auszurichten, dass die Klärung der im Einzelfall bestehenden Streitigkeit erreicht wird (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 1997 VII R 50/96, BFHE 182, 276, BStBl II 1997, 479). Wird über die Entstehung von Säumniszuschlägen gestritten, müssen diese nach Art, Zeitraum und Betrag aufgeführt werden und zwar bezogen auf jede einzelne Steuerschuld getrennt; es genügt nicht, wenn die Säumniszuschläge vom Gesamtbetrag der Steuerforderungen berechnet werden (vgl. Senatsurteil vom 1. August 1979 VII R 115/76, BFHE 128, 251, BStBl II 1979, 714, am Ende). Des Weiteren sind ggf. Feststellungen darüber erforderlich, ob der Steueranspruch verjährt ist oder nicht (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1988 VII R 142/84, BFH/NV 1990, 69). Dabei genügt es, wenn sich die erforderlichen Angaben aus der Einspruchsentscheidung ergeben (s. Senatsurteil in BFHE 182, 276, BStBl II 1997, 479, unter 2. der Entscheidungsgründe).

17

c) Zuständig für die Entscheidung durch Abrechnungsbescheid ist gemäß§ 218 Abs. 2 Satz 1 AO „die Finanzbehörde“. Das ist die nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der §§ 16 ff. AO zuständige Finanzbehörde.

18

An der Auffassung, dass für Entscheidungen durch Abrechnungsbescheid diejenige Behörde zuständig ist, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis festgesetzt hat, um dessen Verwirklichung gestritten wird (Senatsurteil in BFHE 234, 114, DStR 2011, 1758, m.w.N.), hält der erkennende Senat nicht mehr fest. Das gilt insbesondere auch für die in dem genannten Senatsurteil vertretene Auffassung, die Regelungen in §§ 19, 26 AO beträfen allein die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden für die Durchführung der (eigentlichen) Besteuerung i.S. der §§ 134 ff. AO, nicht aber die Zuständigkeit im Erhebungsverfahren nach §§ 218 ff. AO (s. auch die Kritik von Bergan/ Martin, DStR 2012, 171; ebenso Sunder-Plassmann in HHSp, § 17 AO Rz 9 und § 19 AO Rz 5; Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 17 AO Rz 5 und § 19 AO Rz 3; Schmieszek in Gosch, AO § 19 Rz 7; Klein/Rätke, AO, 14. Aufl., § 19 Rz 2; Klein/Rüsken, a.a.O., § 218 Rz 34d). Auch für die Zuständigkeit nach § 19 AO gilt der Grundsatz der Gesamtzuständigkeit (so zutreffend Sunder-Plassmann in HHSp, § 19 AO Rz 5; zur Handhabung durch die Verwaltung s. auch Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 27. Oktober 2017 S 0127.1.1-6/6 St 42, BeckVerw 347969; Oberfinanzdirektion Niedersachsen vom 20. Januar 2016 S 0127-1-St 142, BeckVerw 323189).

19

Grundsätzlich entscheidet die danach zuständige Behörde gemäß § 367 Abs. 1 Satz 1 AO auch über einen Einspruch gegen den Abrechnungsbescheid. Ist allerdings nachträglich nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der §§ 16 ff. AO eine andere Finanzbehörde für den Steuerfall zuständig geworden, ohne dass eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 26 Satz 2 AO getroffen worden ist oder getroffen wird, entscheidet gemäß § 367 Abs. 1 Satz 2 AO diese Finanzbehörde. Maßgeblich ist die Zuständigkeit der anderen Finanzbehörde im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (Birkenfeld in HHSp, § 367 AO Rz 77; ebenso Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 367 AO Rz 4).

20

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind sowohl der angefochtene Abrechnungsbescheid als auch die Einspruchsentscheidung formell rechtmäßig.

21

a) Dabei ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei dem Bescheid vom 27. Mai 2014 um einen einzigen Bescheid handelt, der lediglich in zwei separaten (tabellarischen) Erläuterungen die entstandenen Säumniszuschläge getrennt nach der jeweiligen Fälligkeit der zugrunde liegenden Steuerforderungen aufschlüsselt. Es handelt sich nicht, wie der Kläger offenbar annimmt, um zwei Abrechnungsbescheide. Auch gibt es zu diesem Bescheid über die genannten Erläuterungen hinaus keine weiteren Anlagen. Soweit das FG auf S. 6 seines Urteils auf „Anlagen“ Bezug nimmt, sind damit erkennbar diese Erläuterungen gemeint. Der Vorwurf des Klägers, das FG habe in der Begründung seines Urteils Anlagen einbezogen, die ihm (dem Kläger) nicht mit dem Abrechnungsbescheid übersandt worden seien, ist daher unberechtigt.

22

b) Der Abrechnungsbescheid vom 27. Mai 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2015 ist hinreichend bestimmt.

23

In dem Bescheid sind der Kläger und seine Ehefrau als Inhaltsadressaten und das FA 1 als erlassende Behörde aufgeführt. Des Weiteren benennt der Bescheid auf der ersten Seite die entstandenen Säumniszuschläge getrennt nach den zu den Stichtagen 25. Juni 2007 und 13. September 2012 jeweils fälligen Steuerbeträgen aus der für das Jahr 2005 festgesetzten Einkommensteuer. In den Erläuterungen werden diese Säumniszuschläge einzeln in Tabellenform aufgeschlüsselt unter Angabe der Höhe der jeweils zugrunde liegenden Steuerforderung, ihrer Wertstellung, der Dauer der Säumnis, der Anzahl der sich daraus ergebenden zu berücksichtigenden Monate und der Bemessungsgrundlage. Das in der letzten Spalte der Tabelle aufgeführte Ergebnis („Verwirkte Säumniszuschläge“) ist rechnerisch ohne weiteres nachvollziehbar; es ergibt sich, wenn man 1 Prozent der in der vorletzten Spalte angegebenen Bemessungsgrundlage (vgl.§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO) mit der in der vorvorletzten Spalte angegebenen Anzahl der angefangenen Monate der Säumnis multipliziert.

24

Ausführungen zu den streitigen Fragen von Teilzahlungen, Stundung und Verjährung finden sich jedenfalls in der Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2015, die hinsichtlich der Verjährung auch auf die jeweiligen Zahlungsaufforderungen in den einzeln mit Datum aufgeführten Änderungsbescheiden zur Einkommensteuer verweist (s. dazu im Einzelnen unten, unter II.3.c); diese Angaben genügen den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit eines Abrechnungsbescheids (s. Senatsurteil in BFHE 182, 276, BStBl II 1997, 479, unter 2. der Entscheidungsgründe).

25

c) Der Abrechnungsbescheid und die Einspruchsentscheidung sind auch von der jeweils zuständigen Finanzbehörde erlassen worden.

26

Der streitige Abrechnungsbescheid ist von dem zu diesem Zeitpunkt (ohnehin) noch nach § 19 Abs. 3 Satz 1 AO zuständigen FA 1 erlassen worden. Zu einem Zuständigkeitswechsel ist es erst im Verlauf des Einspruchsverfahrens und damit nach Ergehen des Abrechnungsbescheids gekommen; die sich daraus ergebende (geänderte) Zuständigkeit des FA für die Entscheidung über den Einspruch folgt aus § 367 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. § 19 Abs. 3 Satz 1, § 26 AO.

27

3. Der angefochtene Abrechnungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig.

28

a) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, so ist nach § 240 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AO für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AO auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag.

29

Säumniszuschläge entstehen somit kraft Gesetzes, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Säumnis verwirklicht sind, und sie werden mit ihrer Entstehung fällig (§ 220 Abs. 2 Satz 1 AO). Einer Festsetzung der Säumniszuschläge durch das Finanzamt bedarf es nicht (vgl. Senatsurteil in BFHE 212, 29, BStBl II 2006, 578; s. auch Klein/Rüsken, a.a.O., § 240 Rz 11).

30

Darüber hinaus bestimmt § 240 Abs. 1 Satz 4 AO, dass bereits verwirkte Säumniszuschläge von einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der zugrunde liegenden Steuerfestsetzung unberührt bleiben (s. dazu auch BFH-Urteil vom 18. September 2018 XI R 36/16, BFHE 262, 297, BStBl II 2019, 87, Rz 31 ff.).

31

Die entstandenen und fälligen Säumniszuschläge unterliegen gemäß § 228 AO einer fünfjährigen Zahlungsverjährung. Die Verjährung beginnt gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Die Verjährung wird gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 AO (in der bis zum 24. Juni 2017 geltenden Fassung –a.F.–; jetzt § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AO) u.a.durch die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen. Dies hat gemäß § 231 Abs. 3 AO zur Folge, dass mit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, eine neue –fünfjährige– Verjährungsfrist beginnt.

32

b) Die hier streitigen Säumniszuschläge sind somit wirksam entstanden.

33

aa) Da die Einkommensteuer 2005 mit Bescheid vom 22. Mai 2007 wirksam festgesetzt wurde, zum 25. Juni 2007 fällig war und (zunächst) auch nicht bezahlt wurde, sind ab diesem Zeitpunkt nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO Säumniszuschläge entstanden, und zwar für den Zeitraum bis zum 22. Dezember 2008 in Höhe von insgesamt … €; diese Säumniszuschläge sind gemäß § 220 Abs. 2 Satz 1 AO mit ihrer Entstehung fällig geworden.

34

Mit der geänderten Steuerfestsetzung vom 10. August 2012 ist ein gegenüber der Festsetzung vom 22. Mai 2007 höherer Betrag festgesetzt worden, der zunächst nur teilweise bis zum Fälligkeitstag entrichtet worden ist, so dass für den noch offenen Betrag weitere Säumniszuschläge in Höhe von … €entstanden und ebenfalls fällig geworden sind.

35

bb) Dass hinsichtlich der Einkommensteuer 2005 eine Stundungsvereinbarung vorgelegen hätte, mit der die Fälligkeit zum Zeitpunkt des Erlasses der Änderungsbescheide hinausgeschoben worden wäre, hat der Kläger nach den Feststellungen des FG nicht nachgewiesen. An diese Feststellungen ist der erkennende Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden; zulässige und begründete Revisionsgründe hat der Kläger dagegen nicht vorgebracht. Insbesondere ist der Vorwurf des Klägers, das FG habe sich nur unzureichend mit dem Einwand der Stundung befasst und sei seinen Beweisangeboten nicht nachgegangen, unberechtigt. Die insoweit von dem Kläger erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

36

(1) Das Urteil verletzt nicht das Vollständigkeitsgebot des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO.

37

Das FG hat das Vorbringen der Beteiligten zu der vom Kläger behaupteten Stundungsabrede aus dem Jahr 2006 sowohl im Tatbestand (S. 3 und 4 des angefochtenen Urteils) berücksichtigt als auch in den Entscheidungsgründen (S. 7) des Urteils abgehandelt. Dass es sich nicht ausführlicher hiermit befasst hat, ist unerheblich. Aufgrund des Vorbringens des FA in der Klageerwiderung, es sei im Jahr 2006 lediglich eine bis zum 31. Dezember 2006 befristete Ratenzahlung vereinbart worden, wäre es Sache des Klägers gewesen, eine entsprechende Stundungsabrede im erstinstanzlichen Verfahren vorzulegen. Ein Verstoß gegen das Vollständigkeitsgebot des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt damit jedenfalls nicht vor; denn diese Regelung gebietet ohnehin nicht, dass alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern sind (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juli 2012 IX B 173/11, BFH/NV 2012, 1784, m.w.N.).

38

Die erst im Revisionsverfahren vorgelegten Schreiben können nach § 118 Abs. 2 FGO nicht berücksichtigt werden. Nur ergänzend weist der erkennende Senat darauf hin, dass auch diese Schreiben lediglich eine Ratenzahlungsvereinbarung enthalten, keine Stundungsabrede.

39

(2) Mit dem Einwand, das FG habe gegen die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verstoßen, kann der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden.

40

Zwar hat das erstinstanzliche Gericht nach § 76 Abs. 1 FGO den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Dies gilt insoweit, als Aufklärungsmaßnahmen durch den Inhalt der Akten, das Beteiligtenvorbringen oder sonstige Umstände veranlasst sind. Dabei stehen die Art und Weise der Beweiserhebung und die Auswahl der Beweismittel grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. auch Senatsurteil vom 23. April 2014 VII R 41/12, BFHE 245, 493, BStBl II 2015, 117).

41

Allerdings ist der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz eine Verfahrensvorschrift, auf deren Einhaltung ein Beteiligter –ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge– verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung). Das Unterlassen der rechtzeitigen Rüge hat den endgültigen Rügeverlust zur Folge (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 16. Januar 2018 VI R 2/16, BFH/NV 2018, 712, m.w.N.). Etwas andereskann bei einem fachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten nur dann gelten, wenn er aufgrund des Verhaltens des FG die Rüge für entbehrlich halten durfte (BFH-Beschluss vom 27. November 2017 IX B 144/16, BFH/NV 2018, 218).

42

Im vorliegenden Streitfall hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2017 vor dem FG ausweislich des Sitzungsprotokolls weder Beweisanträge gestellt noch das Unterlassen einer von Amts wegen, auch ohne entsprechenden Beweisantrag gebotenen Sachaufklärung gerügt. Dabei war bereits aus der Ladung vom 29. März 2017 ersichtlich, dass keine Zeugen zu dem Termin geladen worden waren. Dass bzw. warum eine entsprechende Rüge für entbehrlich gehalten wurde, ist nicht dargelegt worden und auch nicht aus den Akten ersichtlich. Damit hat der Kläger sein Rügerecht verloren.

43

c) Die streitigen Säumniszuschläge waren bei Erlass der Einspruchsentscheidung auch nicht verjährt.

44

Die Verjährung der im Jahr 2007 entstandenen Säumniszuschläge begann gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 AO mit Ablauf des Jahres 2007 und endete demnach gemäß § 228 AO nicht vor Ablauf des Jahres 2012. Innerhalb dieser Frist hat das FA 1 den Kläger wiederholt ausdrücklich zur Zahlung der streitigen Säumniszuschläge aufgefordert. Entsprechende Aufforderungen finden sich in den Änderungsbescheiden vom 3. September 2008, vom 10. August 2012 und (darüber hinaus) vom 17. März 2014. Diese Aufforderungen sind eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs aus den Säumniszuschlägen i.S. von § 231 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. (vgl. Senatsurteil vom 30. März 1993 VII R 37/92, BFH/NV 1994, 4, unter II.3. der Entscheidungsgründe). Die Wirkung dieser Bescheide beschränkt sich damit, anders als der Kläger meint, nicht auf eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für 2005; die diesbezüglichen Ausführungen des FG sind zwar sehr kurz gehalten, im Ergebnis aber zutreffend.

45

Dementsprechend begann gemäß § 231 Abs. 3 AO jeweils mit Ablauf der Jahre 2008, 2012 und 2014 erneut eine fünfjährige Verjährungsfrist. Der streitige Abrechnungsbescheid vom 27. Mai 2014 ist somit innerhalb der Verjährungsfrist ergangen. Mit diesem Abrechnungsbescheid sind die noch nicht getilgten Säumniszuschläge (erneut) schriftlich geltend gemacht worden (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 4. August 2009 VII B 16/09, juris; s. auch Klein/Rüsken, a.a.O., § 231 Rz 21).

46

Für die in den Jahren 2008, 2012 und 2013 entstandenen Säumniszuschläge gilt dies entsprechend.

47

d) Soweit der Kläger rügt, das FG habe bei seiner Entscheidung eine streitige Zahlung von … € nicht berücksichtigt, ist festzuhalten, dass sich auch in seiner Klagebegründung vom 5. Januar 2016 keine Ausführungen zu einer solchen Zahlung finden lassen. Nachdem das FA in seiner Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2015 ausgeführt hatte, dass zwar am 22. Oktober 2013 eine Zahlung über diesen Betrag erfolgt sei, dass diese aber auf Anweisung des Klägers auf Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das 1. Quartal 2008 gebucht worden sei, wäre es Sache des Klägers gewesen, diesen Ausführungen im Klageverfahren entgegenzutreten. Da er dies nicht getan hat, musste –und durfte– das FG davon ausgehen, dass dieser Punkt nicht mehr streitig war.

48

e) Soweit schließlich der Kläger rügt, das FG habe die Wirkung des zwischenzeitlichen „Nullbescheids“ übergangen –gemeint ist wohl ein Änderungsbescheid vom 5. Januar 2009– und zudem nicht berücksichtigt, dass das Gerichtsverfahren über die Festsetzung der Einkommensteuer für 2005 noch anhängig sei, verkennt er, dass diese Umstände für die bereits verwirkten Säumniszuschläge gemäß § 240 Abs. 1 Satz 4 AO (wie bereits dargelegt – s. oben, unter II.3.a) ohne Bedeutung sind.

49

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

 

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BFH: Steuerermäßigung wegen Unterbringung in einem Pflegeheim

Die Steuermäßigung für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, kann der Steuerpflichtige nur für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege in Anspruch nehmen. Dies hat der BFH entschieden (Az. VI R 19/17).

BFH: Steuerermäßigung wegen Unterbringung in einem Pflegeheim

BFH, Pressemitteilung Nr. 33/19 vom 29.05.2019 zum Urteil VI R 19/17 vom 03.04.2019

Die Steuermäßigung für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, kann der Steuerpflichtige nur für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege in Anspruch nehmen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 3. April 2019 VI R 19/17 zu § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden.Im Streitfall hatte der Kläger die Aufwendungen seiner Mutter für deren Aufenthalt in einem Seniorenheim übernommen. Er machte diese Kosten, soweit sie auf Pflege und Verpflegung seiner Mutter entfielen, gemäß § 35a EStG steuermindernd geltend. Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG). Finanzamt und Finanzgericht (FG) gewährten die beantragte Steuerermäßigung jedoch nicht.Der BFH bestätigte die FG-Entscheidung. Ein Abzug der geltend gemachten Aufwendungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG kam nicht in Betracht, weil es sich nicht um Kosten handelte, die dem Kläger wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zu seiner eigenen Pflege erwachsen sind. Für Aufwendungen, die die Unterbringung oder Pflege einer anderer Personen betreffen, scheidet die Steuerermäßigung dagegen aus.

Über den Abzug der Aufwendungen bei der Mutter des Klägers musste der BFH im Streitfall nicht entscheiden.

Steuerermäßigung nach § 35a EStG wegen Unterbringung eines Elternteils in einem Pflegeheim

Leitsatz:

Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG kann nur von dem Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, dem Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zu seiner eigenen dauernden Pflege erwachsen.

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 28. Februar 2017 9 K 400/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten, die für das Streitjahr (2013) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.

2

Die am … geborene Mutter (M) des Klägers schloss, vertreten durch den Kläger, mit der Seniorenresidenz … (Seniorenresidenz) mit Wirkung vom … 2013 einen Wohn- und Betreuungsvertrag. M bewohnte in der Seniorenresidenz ein Ein-Bett-Zimmer. Sie war im Streitjahr in die (damalige) „Pflegestufe null“ eingestuft.

3

Die Seniorenresidenz buchte die Rechnungsbeträge für den Aufenthalt der M in der Einrichtung, die sich auf Unterkunft, Pflegeaufwand, Investitionskosten und Verpflegung bezogen, von einem Konto des Klägers ab.

4

Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen für Pflege und Verpflegung der M in der Seniorenresidenz gemäß § 35a des Einkommensteuergesetzes(EStG) steuermindernd geltend, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) nicht berücksichtigte. Unterhaltsleistungen an M erkannte das FA wegen der Höhe der Einkünfte und Bezüge der M ebenfalls nicht an.

5

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der die Kläger nur noch die (anteiligen) Aufwendungen für Reinigung, Mahlzeiten und Wäscheservice nach § 35a EStG geltend gemacht hatten, mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1349 veröffentlichten Gründen ab.

6

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

7

Sie beantragen sinngemäß,

das Urteil des FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 13. Mai 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 2016 dahin zu ändern, dass Aufwendungen für die Seniorenresidenz in Höhe von insgesamt 1.967,20 € als haushaltsnahe Dienstleistungen in Ansatz gebracht werden.

8

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

II.

9

Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen des § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG nicht erfüllt sind.

10

1. Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG).

11

Ebenso wie die Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nur für die Inanspruchnahme von „eigenen“ haushaltsnahen Dienstleistungen beansprucht werden kann, kann die Steuerermäßigung nach§ 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG nur der Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, dem die Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege entstanden sind. Steuerpflichtiger i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG ist mithin die in einem Heim untergebrachte oder gepflegte Person, also der Leistungsempfänger. Steuerpflichtige, die für die Unterbringung oder Pflege anderer Personen aufkommen, können für diese Aufwendungen die Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG hingegen nicht beanspruchen.

12

2. Nach diesen Grundsätzen kommt im Streitfall ein Abzug der klägerseits geltend gemachten Kosten nach § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG nicht in Betracht, weil es sich nicht um Aufwendungen handelt, die dem Kläger wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zu seiner dauernden Pflege erwachsen sind. Der Kläger kann die Steuerermäßigung nicht für Aufwendungen geltend machen, die –wie im Streitfall– die Unterbringung oder Pflege der M betreffen, wie das FG zutreffend entschieden hat.

13

Die Frage, ob M Aufwendungen des Klägers für ihre Unterbringung in dem Heim als Drittaufwand unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungswegs abziehen könnte, muss der Senat im vorliegenden Fall nicht entscheiden.

14

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

 

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BFH: Überlange Verfahrensdauer eines isolierten PKH-Verfahrens

Erhebt ein Antragsteller gegen einen PKH-Beschluss Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung, liegt bei typisierender Betrachtung insoweit im Regelfall keine unangemessene Verzögerung des noch nicht abgeschlossenen PKH-Verfahrens vor, wenn das Gericht gut sechs Monate nach dem Eingang des Rechtsbehelfs Maßnahmen ergreift, die zu einer Entscheidung führen. Dies entschied der BFH (Az. X K 4/18).

BFH: Überlange Verfahrensdauer eines isolierten PKH-Verfahrens

BFH, Urteil X K 4/18 vom 20.03.2019

Leitsatz

  1. Ein isoliertes Verfahren auf Bewilligung von PKH stellt ein Gerichtsverfahren i. S. von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG dar. Dagegen ist eine sich hieran anschließende Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung ein Rechtsbehelf, der auf die Fortführung des ursprünglichen Verfahrens gerichtet ist.
  2. Zum Zwecke der Typisierung und Rechtsvereinfachung besteht für ein finanzgerichtliches PKH-Verfahren die Vermutung einer noch angemessenen Dauer gemäß § 198 Abs. 1 GVG, sofern das Gericht im Regelfall gut acht Monate nach der Einleitung des Verfahrens mit Maßnahmen zur Entscheidung beginnt und ab diesem Zeitpunkt nicht für nennenswerte Zeiträume inaktiv wird.
  3. Erhebt der Antragsteller gegen den PKH-Beschluss Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung, liegt bei ebenfalls typisierender Betrachtung insoweit im Regelfall keine unangemessene Verzögerung des noch nicht abgeschlossenen PKH-Verfahrens vor, wenn das Gericht gut sechs Monate nach dem Eingang des Rechtsbehelfs Maßnahmen ergreift, die zu einer Entscheidung führen.

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wegen unangemessener Dauer der beim Finanzgericht Hamburg geführten Verfahren 6 K 214/13 (PKH), 6 K 276/15 sowie 6 K 192/14 (PKH) insgesamt 3.100 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. November 2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 40 % und die Beklagte zu 60 %zu tragen.

Tatbestand:

A.

1

Die Klägerin begehrt Entschädigung nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) für die von ihr als unangemessen angesehene Dauer von Prozesskostenhilfeverfahren, die vor dem Finanzgericht (FG) anhängig waren.

2

Die Klägerin ist bulgarische Staatsangehörige. Sie lebte gemeinsam mit ihrem Sohn J zunächst in der Bundesrepublik Deutschland und bezog für ihn seit dessen Geburt inländisches Kindergeld.

3

Nachdem die Familienkasse X in Erfahrung gebracht hatte, dass die Klägerin nach der Trennung von ihrem Ehemann, dem Kindesvater, im Mai 2007 mit J nach Bulgarien verzogen war, hob sie die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 5. Oktober 2007 mit Wirkung ab Juni 2007 auf. Die Ablehnung des hiergegen gerichteten Einspruchs wurde bestandskräftig.

4

Im Mai 2009 beantragte die Klägerin erneut Kindergeld, und zwar rückwirkend ab Juni 2007. Nach erfolglosem Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid verpflichtete das FG in dem Verfahren 5 K 77/10 die Familienkasse, Kindergeld von April 2008 bis einschließlich März 2010, gestützt auf Art. 73 der Verordnung –VO– (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft 1971, Nr. L 149, S. 2) festzusetzen. Das FG begründete dies damit, dass der Kindesvater deutscher Staatsangehöriger sei, seinen Wohnsitz im Inland habe und im vorgenannten Zeitraum einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei. Für den Zeitraum von Juni 2007 bis Januar 2008 wies es die Klage aufgrund der Bestandskraft des Aufhebungsbescheids vom 5. Oktober 2007 und der bis zum Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (Januar 2008) eingetretenen Bindungswirkung ab. Für die Monate Februar und März 2008 sprach es ebenfalls kein Kindergeld zu. Die Kosten des Verfahrens legte das FG der Klägerin und der Familienkasse je zur Hälfte auf. Das Urteil wurde nach erfolgloser Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin im Jahr 2013 rechtskräftig.

5

Die der Klägerin zu erstattenden Kosten setzte das FG im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe von 140,34 € fest. Die weiteren von ihr geltend gemachten Kosten (u.a. Aufwendungen für die eigene Prozessbearbeitung [4.300 €] sowie Schmerzensgeld/Schadensersatz [3.500 €]) hielt das FG für nicht erstattungsfähig.

6

Die Familienkasse setzte das Kindergeld urteilsgemäß und ebenso –insoweit nicht vom Tenor des Urteils erfasst– für den Monat April 2010 fest. Das rückständige Kindergeld zahlte sie im November 2012 aus.

7

Ab Mai 2010 bewilligte die seinerzeit hierfür zuständige Familienkasse Y sozialrechtliches Kindergeld nach den Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) i.V.m. VO (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Amtsblatt der Europäischen Union 2004, Nr. L 166, S. 1), und zwar bis einschließlich März 2012 unter Anrechnung der für J bezogenen bulgarischen Familienleistungen, sodann in voller Höhe. Seit Juni 2014 erhält die Klägerin Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG).

8

Mit Schreiben vom 10. Mai und 13. Mai 2013 forderte die Klägerin von den Familienkassen Y und X die Auszahlung des ihrer Ansicht nach rückständigen Kindergeldes von insgesamt 2.084 €, und zwar für die vom FG abgelehnten Zeiträume von Juni bis Dezember 2007 (1.078 €) und Januar bis März 2008 (462 €) sowie für die Jahre 2010 (insgesamt 144 €), 2011 (insgesamt 216 €) und 2013 (184 €). Zur Begründung führte sie an, die Familienkasse X habe durch den Aufhebungsbescheid vom 5. Oktober 2007 europäisches Recht verletzt.

9

Mit weiterem, wiederum an die Familienkassen Y und X gerichteten Schreiben vom 19. Mai 2013 beanspruchte die Klägerin rückständiges Kindergeld von nunmehr nur noch 1.900 € sowie Kostenerstattungen von insgesamt 9.091,51 €. Hierin enthalten waren u.a. –als größere Kostenpositionen– der bereits vorgenannte eigene Zeit- und Arbeitsaufwand für das Klageverfahren 5 K 77/10 (4.300 €) sowie „Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz u.ä.“ (3.500 €).

10

Jedenfalls nach Lage der dem erkennenden Senat vorliegenden Akten haben die Familienkassen auf die vorgenannten Schreiben nicht reagiert.

11

Am 2. September 2013 (Schreiben vom 15. August 2013) beantragte die Klägerin beim FG isoliert die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein/e „Untätigkeitsklage und Untätigkeitsverfahren, ggfs. u.a.“, und zwar wegen der von ihr begehrten Rückerstattung von außergerichtlichen Kosten, Zinsen sowie der Auszahlung des vollständigen Kindergeldes seit Juni 2007. Es folgte –unter Einbeziehung der zwischenzeitlich zuständig gewordenen Familienkasse Z– ein intensiver Schriftsatzaustausch, währenddessen das FG gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 1. November 2013 und 14. Januar 2014 anregte, den PKH-Antrag wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückzunehmen. Dem trat die Klägerin entgegen.

12

Am 30. März 2014 erhob die Klägerin Verzögerungsrüge.

13

Das FG lehnte den PKH-Antrag mit Beschluss vom 14. Mai 2014 6 K 214/13 (PKH), der Klägerin zugegangen am 16. Juni 2014, ab. Die Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Kindergeld- und Zinsansprüche seien nach Maßgabe des Urteils 5 K 77/10 erfüllt worden, ebenso die Ansprüche ab Mai 2010. Soweit die Kindergeldfestsetzung ab Mai 2010 auf das BKGG zu stützen sei, sei das FG nicht zuständig.

14

Am 22. Juni 2014 beanstandete die Klägerin mit einem an das FG gerichteten und mit „Äusserung bzw. Gegenvorstellung“ überschriebenen Schriftsatz die Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbeschlusses. Das FG führte die Eingabe zunächst unter dem vorherigen Aktenzeichen 6 K 214/13 (PKH) und bat die Familienkasse um Stellungnahme. Diese erwiderte mit Schreiben vom 21. Juli 2014, sie halte die Gegenvorstellung für unzulässig. Im Laufe des Jahres 2015 erhielt die Eingabe das Aktenzeichen 6 K 276/15; Gründe hierfür teilte es nicht mit und sind den Akten nicht zu entnehmen.

15

Am 4. September 2014 stellte die Klägerin beim FG einen „2. Antrag auf EU-grenzüberschreitende PKH ohne Rückzahlung“. Sie kündigte hierin zum einen die bereits im ersten PKH-Verfahren avisierten Anträge an. Zum anderen kündigte sie u.a. an, sowohl die „Nichtigkeit bzw. Gesetzwidrigkeit“ des Aufhebungsbescheids der Familienkasse X vom 5. Oktober 2007 als auch die „Nichtigkeit bzw. Gesetzwidrigkeit“ eines am 25. August 2014 von der Familienkasse Y erlassenen Kindergeldaufhebungsbescheids feststellen lassen zu wollen. Die Familienkasse hielt den neuen, vom FG unter dem Aktenzeichen 6 K 192/14 (PKH) geführten Antrag in ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2014 für unbegründet. Hierauf replizierte die Klägerin mit Schreiben vom 23. November 2014. Es folgten weitere –nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Verfahren stehende– Eingaben der Klägerin vom 29. April 2015 sowie 27. Mai 2015.

16

Am 10. März 2015 erhob die Klägerin unter Benennung der Aktenzeichen 6 K 214/13 (PKH) sowie 6 K 192/14 (PKH) eine weitere Verzögerungsrüge.

17

Mit Beschluss vom 21. Juli 2016 lehnte das FG zum einen die Eingabe vom 22. Juni 2014, die es als Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung –FGO–) wertete, ab. Es habe den umfangreichen Sach- und Rechtsvortrag der Klägerin im Verfahren 6 K 214/13 (PKH) zur Kenntnis genommen und rechtlich gewürdigt.

18

Mit weiterem Beschluss vom 21. Juli 2016 lehnte das FG zum anderen den neuen PKH-Antrag vom 4. September 2014 ab. In der Entscheidung heißt es, die von der Klägerin angeführte Nichtigkeit bzw. Gesetzeswidrigkeit des Aufhebungsbescheides vom 5. Oktober 2007 sei aus Gründen der Bestandskraft unbeachtlich. Soweit sie sich gegen den Aufhebungsbescheid der Familienkasse Y wenden wolle, seien nicht die Finanz-, sondern die Sozialgerichte zuständig.

19

Beide Beschlüsse wurden der Klägerin am 8. August 2016 bekanntgegeben.

20

Mit Schreiben vom 19. August 2016 beantragte die Klägerin beim Bundesfinanzhof (BFH) PKH für die von ihr gegen die Beschlüsse vom 21. Juli 2016 beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerden. Der BFH lehnte die Anträge mit Beschlüssen vom 26. Oktober 2016 III S 33/16 (PKH) und III S 34/16 (PKH) ab.

21

Mit Schreiben vom 18. August 2016 –gerichtet an „das zuständige Gericht“– beantragte die Klägerin zudem PKH für ein Entschädigungsklageverfahren gemäß § 198 GVG und bezog sich hierbei auf die FG-Verfahren 6 K 214/13 (PKH), 6 K 192/14 (PKH) sowie 6 K 276/15. Nach Lage der dem erkennenden Senat vorliegenden Akten ging der PKH-Antrag vom 18. August 2016 vorab per Telefax am 19. August 2016 beim FG ein und sollte ausweislich der Verfügung der Vorsitzenden des FG-Senats vom 26. August 2016 „mit der Streitfallakte sowie den Akten zum Az. 6 K 214/13 und 6 K 276/15 zuständigkeitshalber an den Bundesfinanzhof“ übersandt werden. Nicht feststellbar ist, ob der Antrag –zusammen mit den PKH-Anträgen und Akten für die Verfahren III S 33/16 (PKH) sowie III S 34/16 (PKH)– bereits am 1. September 2016 (Schreiben des FG vom 29. August 2016) beim BFH eingegangen ist oder nachweislich erstmals am 7. Juni 2018 (Schreiben der Klägerin vom 3. Juni 2018 sowie Schreiben des FG vom 4. Juni 2018).

22

Der erkennende Senat hat der Klägerin mit Beschluss vom 1. Oktober 2018 X S 18/18 (PKH), zugestellt am 27. Oktober 2018, PKH für die von ihr beabsichtigte Entschädigungsklage bewilligt und ihr einen Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Die Klägerin hat sodann am 31. Oktober 2018 Klage erhoben. Zu deren Begründung führt sie an, die Laufzeit der beiden PKH-Verfahren beim FG hätte insgesamt 59 Monate, und zwar vom 15. August 2013 bis zum 21. Juli 2016, betragen. Das Statistische Bundesamt weise aus, dass Verfahren vor dem FG durchschnittlich 8,4 Monate andauerten. Für ein PKH-Verfahren, in dem nur die Erfolgsaussichten für ein Hauptsacheverfahren glaubhaft zu machen seien, sei ein kürzerer Zeitraum von lediglich fünf Monaten zugrunde zu legen. Dementsprechend ergebe sich im Streitfall eine unangemessene Überlänge der Verfahrensdauern von 54 Monaten, die von ihr mehrfach und eindeutig gerügt worden sei.

23

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

die Beklagte zu verurteilen, an sie wegen überlanger Dauer der unter den Aktenzeichen 6 K 214/13 (PKH), 6 K 192/14 (PKH) sowie 6 K 276/15 beim FG geführten Verfahren eine Entschädigung von 5.400 € nach § 198 Abs. 2 GVG nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

24

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

25

Es sei bereits unklar, welche Verfahren die Klägerin als verzögert ansehe. Sollte sich die Rüge auf das Verfahren 6 K 214/13 (PKH) beziehen, sei zu beachten, dass das FG dieses in fast allen Monaten seiner Laufzeit kontinuierlich gefördert habe und die von der Rechtsprechung anerkannte Bedenkzeit des Gerichts nicht überschritten worden sei.

26

Das Verfahren 6 K 214/13 (PKH) sei mit unanfechtbarem Beschluss vom 14. Mai 2014 abgeschlossen worden. Soweit sich die Klägerin hiergegen mit dem unter 6 K 276/15 erfassten Verfahren gewandt habe, müsse berücksichtigt werden, dass jenes Verfahren gerade angesichts des rechtlich eher schwierig zu fassenden Vorbringens von gesteigerter Schwierigkeit gewesen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin insoweit Verzögerungsrüge erhoben habe.

27

Im Verfahren 6 K 192/14 (PKH) seien bis April 2015 umfangreiche Schriftsätze der Klägerin eingegangen. Auch insoweit sei unklar, wann sie wirksam Verzögerungsrüge erhoben habe.

B.

I.

28

1. Die Klage ist rechtsschutzgewährend als Entschädigungsklage gemäß § 198 GVG auszulegen und nicht als Schadensersatzklage wegen Verletzung von Amtspflichten nach § 839 BGB, die in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte fiele (Art. 34 Satz 3 des Grundgesetzes –GG–).

29

Zwar heißt es im Klageerhebungsschriftsatz, es werde Entschädigung wegen der überlangen Verfahrensdauer „aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung“ begehrt. Dass die Klägerin trotz dieser Formulierung ihr Begehren auf die verschuldensunabhängige Haftung nach § 198 GVG stützen wollte, ergibt sich für den Senat allerdings durch die Bezugnahme auf den Beschluss X S 18/18 (PKH), in dem die PKH-Bewilligung für eine Entschädigungsklage tenoriert wurde. Darüber hinaus hat die Klägerin mit Schreiben vom 28. November 2018 klargestellt, sie verfolge eine Klage nach § 198 GVG.

30

2. Die vor dem FG –isoliert– geführten PKH-Verfahren sind taugliche Ausgangsverfahren gemäß § 198 Abs. 6 Nr. 1 Halbsatz 1 GVG. Hiernach kann Gegenstand einer Entschädigungsklage jedes Gerichtsverfahren, u.a. einschließlich eines Verfahrens zur Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe, sein.

31

Sowohl wegen der ausdrücklichen Erwähnung im Gesetz als auch vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gebots der Rechtsschutzgleichheit von bemittelten und unbemittelten Rechtsschutzsuchenden (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. hierzu u.a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 13. März 1990 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347, unter C.I.1.) entspricht es höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätzen, denen der Senat folgt, dass jedenfalls ein vom Hauptsacheverfahren isoliert geführtes PKH-Verfahren dem Anwendungsbereich des § 198 GVG unterfällt. Auch bei einem solchen Verfahren ist eine angemessen zügige richterliche Entscheidung geboten. Kommt sie zu spät, kann dies den Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzen (Urteil des Bundessozialgerichts –BSG– vom 7. September 2017 B 10 ÜG 3/16 R, SozR 4-1720 § 198 Nr. 14, Rz 28 f., m.w.N.; Urteil des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 5. Dezember 2013 III ZR 73/13, BGHZ 199, 190, Rz 23; vgl. zudem BTDrucks 17/3802, 23).

32

3. Die vorliegende Entschädigungsklage betrifft allerdings nicht drei, sondern lediglich zwei selbständig zu beurteilende Gerichtsverfahren.

33

a) Nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG gilt in zeitlicher Hinsicht der gesamte Zeitraum von der Einleitung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung bzw. der anderweitigen Verfahrenserledigung als „ein“ Gerichtsverfahren.

34

Das Gesetz geht somit von einem an einer bestimmten Hauptsache (die auch ein vorgeschaltetes PKH-Verfahren sein kann) orientierten Begriff des Gerichtsverfahrens aus, so dass –jedenfalls außerhalb des Bereichs des Insolvenzverfahrens (vgl. hierzu § 198 Abs. 6 Nr. 1 Halbsatz 3 GVG)– nicht jeder einzelne Antrag oder jedes einzelne Gesuch als gesondertes Gerichtsverfahren zu werten ist (BGH-Urteil vom 13. April 2017 III ZR 277/16, Neue Juristische Wochenschrift —NJW– 2017, 2478, Rz 11).

35

b) Demzufolge ist das vom FG dem Aktenzeichen 6 K 276/15 zugeordnete Verfahren nicht als eigenständiges Gerichtsverfahren i.S. von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG zu qualifizieren. Es war vielmehr Bestandteil des ersten, unter 6 K 214/13 (PKH) geführten PKH-Verfahrens.

36

Dabei kann offen bleiben, ob die Eingabe vom 22. Juni 2014 –wie vom FG angenommen– als Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO oder als gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung zum Beschluss vom 14. Mai 2014 anzusehen war. Handelte es sich um eine Anhörungsrüge, hätte die Klägerin hiermit ausweislich des Wortlauts von § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO die Fortführung des Ausgangsverfahrens 6 K 214/13 (PKH) angestrebt. Gleiches würde gelten, wäre die Eingabe als Gegenvorstellung auszulegen gewesen. Diese stellt nach allgemeinem Verständnis kein Rechtsmittel, sondern einen Rechtsbehelf dar, durch den das Gericht veranlasst werden soll, eine von ihm getroffene Entscheidung von Amts wegen nach einer Selbstkontrolle zu korrigieren (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vorb. zu §§ 115 bis 134 FGO, Rz 40, m.w.N.; vgl. zur verfahrensrechtlichen Unselbständigkeit von Anhörungsrüge und Gegenvorstellung bei Entschädigungsklagen auch BGH-Urteil in NJW 2017, 2478, Rz 12 f.). Verzögerungen im Verfahren 6 K 276/15 wären somit dem Verfahren 6 K 214/13 (PKH) zuzurechnen.

37

c) Dagegen leitete die am 4. September 2014 erneut beantragte PKH (6 K 192/14 (PKH)) ein weiteres, gegenüber dem Verfahren 6 K 214/13 (PKH) als selbständig anzusehendes Gerichtsverfahren gemäß § 198Abs. 6 Nr. 1 Halbsatz 1 GVG ein.

38

Ein PKH-Antrag kann nach dessen Ablehnung grundsätzlicherneut gestellt werden, da der vorangegangene Ablehnungsbeschluss nicht materiell rechtskräftig wird (BFH-Beschluss vom 25. April 2002 XI S 15/02, BFH/NV 2002, 1049). Ein solcher neuer Antrag geht –trotz des hiermit grundsätzlich identisch verfolgten Ziels– von den prozessualen Anforderungen weiter als eine im Wesentlichen auf gerichtliche Selbstüberprüfung gerichtete Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung. Denn der Antragsteller ist gehalten, gegenüber dem Ursprungsverfahren neu eingetretene Tatsachen oder Beweismittel bzw. neue rechtliche Gesichtspunkte geltend zu machen, aus denen sich eine günstigere Einschätzung der Erfolgsaussichten ergeben kann (Senatsbeschluss vom 8. November 2013 X S 41/13 (PKH), juris, Rz 3; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 142 Rz 109). Hinzu kommt, dass die positiven Rechtsfolgen einer bewilligten PKH erst ab der Antragstellung eintreten (BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2000 XI B 123/00, BFH/NV 2001, 919, unter II.3.), ein „Zweitantrag“ aber keine Rückwirkung auf den erstgestellten PKH-Antrag hat (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 142 FGO Rz 55). Schließlich ist im Streitfall zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin in der Sache nicht auf die bloße Wiederholung ihrer im ersten PKH-Verfahren avisierten Klageanträge beschränkte, sondern darüber hinaus die „Nichtigkeit bzw. Gesetzwidrigkeit“ der Aufhebungsbescheide vom 5. Oktober 2007 und 25. August 2014 feststellen lassen wollte.

Gründe:

II.

39

Die im vorgenannten Sinne zu beurteilende Klage ist zulässig. Insbesondere steht die Versäumung der Klagefrist einer Sachentscheidung nicht entgegen.

40

1. Eine Entschädigungsklage ist gemäß § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Ausgangsverfahrens zu erheben.

41

Soweit diese Frist an die Rechtskraft anknüpft, ist bei Entscheidungen, die nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind, auf die formelle Rechtskraft abzustellen, d.h. maßgeblicher Zeitpunkt ist deren Zustellung bzw. Bekanntgabe (vgl. insoweit zu § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG BSG-Urteil vom 21. Februar 2013 B 10 ÜG 1/12 KL, BSGE 113, 75, Rz 24). Dementsprechend ist vorliegend die jeweils am 8. August 2016 erfolgte Bekanntgabe der Beschlüsse vom 21. Juli 2016 in den Verfahren 6 K 276/15 (fortgeführtes Verfahren 6 K 214/13 (PKH)) und 6 K 192/14 (PKH) maßgebend.

42

2. Zwar hat die Klägerin ihre Klage erst am 31. Oktober 2018 und somit außerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG erhoben. Dies war allerdings unschädlich, da der Senat mangels eindeutig feststellbarer Umstände zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass ihr PKH-Antrag für die vorliegende Klage den BFH als zuständiges Entschädigungsgericht erstmals bereits am 1. September 2016 erreicht hatte und sie zudem unverzüglich nach Zustellung des PKH-Bewilligungsbeschlusses Klage erhoben hat.

43

a) Nach der Rechtsprechung des BSG handelt es sich bei der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG nicht um eine prozessuale und damit auch nicht um eine wiedereinsetzungsfähige, sondern um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, deren Versäumnis den Entschädigungsanspruch grundsätzlich ohne Weiteres zum Erlöschen bringt (vgl. Urteile vom 10. Juli 2014 B 10 ÜG 8/13 R, SozR 4-1720 § 198 Nr. 2, Rz 12, sowie vom 7. September 2017 B 10 ÜG 1/17 R, SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 5, Rz 22, 29 [zu Art. 23 Satz 6 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011, BGBl I 2011, 2302 –ÜberlVfRSchG–]). Das BSG nimmt insoweit Bezug auf die Gesetzesbegründung zum ÜberlVfRSchG, nach der es sich bei der Klagefrist entsprechend § 12 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) um eine „absolute Ausschlussfrist“ handele, nach deren Ablauf eine Verwirkung des Anspruchs eintrete (BTDrucks 17/3802, 22; ebenso Zöller/ Lückemann, ZPO, 32. Aufl., § 198 GVG Rz 11).

44

Gleichwohl hält es das BSG wegen des bereits oben dargelegten verfassungsrechtlichen Gebots der Rechtsschutzgleichheit bemittelter und unbemittelter Rechtsschutzsuchender für fristwahrend, wenn eine finanziell unbemittelte Partei zumindest noch innerhalb einer Ausschlussfrist PKH beantragt, sofern die anschließende Klage unverzüglich nach der Entscheidung über den PKH-Antrag zugestellt wird. Insoweit beruft es sich auf die gleichlautende Rechtsprechung des BGH, nach der ein fristgerecht gestellter PKH-Antrag sowohl materiell-rechtliche Ausschlussfristen im Privatrecht (z.B. BGH-Urteil vom 1. Oktober 1986 IVa ZR 108/85, BGHZ 98, 295, unter 3.c bis e, m.w.N.) als auch solche bei öffentlich-rechtlichen Entschädigungsansprüchen (BGH-Beschluss vom 30. November 2006 III ZB 23/06, NJW 2007, 441, unter II.2.a und b, m.w.N.) wahren kann. Entschieden hat das BSG dies für die (Übergangs-)Frist des Art. 23 Satz 6 ÜberlVfRSchG (Urteil in SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 5, Rz 24); selbiges dürfte für die vorliegend relevante Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG gelten.

45

Billigt man dem unbemittelten Beteiligten nach der Zustellung des PKH-Beschlusses eine Überlegensfrist von zwei Wochen zu, um dem Unverzüglichkeitskriterium hinreichend Genüge zu tun (vgl. hierzu BSG-Urteil in SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 5, Rz 25 ff. unter Hinweis auf die in § 91a Abs. 1, § 269 Abs. 2 der Zivilprozessordnung –ZPO– enthaltenen Rechtsgedanken), wäre die von der Klägerin am 31. Oktober 2018 –und demnach vier Tage nach der Zustellung des PKH-Beschlusses– erhobene Klage als fristgerecht zu behandeln. Für die Wahrung der Klagefrist ist trotz der Regelung in § 66 Satz 2 FGO, wonach bei Klagen nach § 198 GVG die Streitsache erst mit der Zustellung beim Beklagten rechtshängig wird, auf den Zeitpunkt der Klageerhebung, d.h. dem Klageeingang bei Gericht, abzustellen (Senatsurteil vom 12. Juli 2017 X K 3-7/16, BFHE 259, 393, BStBl II 2018, 103, Rz 25).

46

b) Die Sechs-Monats-Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG würde ebenfalls als gewahrt gelten, sollte diese abweichend von der BSG-Rechtsprechung als gesetzliche Verfahrensfrist einzuordnen sein, bei deren schuldloser Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO zu gewähren wäre. Hierfür könnte –ohne dass dies vorliegend entschieden werden muss– zum einen der Wortlaut des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG sprechen, der eine „Klageerhebung“, d.h. ein prozessuales Ereignis binnen vorgenannter Frist, voraussetzt. Dagegen wird in der vom Gesetzgeber insoweit als vergleichbar angesehenen Frist des § 12 StrEG der Begriff der „Geltendmachung“ verwandt (vgl. hierzu auch Röhl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 198 GVG Rz 155, m.w.N.). Zum anderen wäre unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Rechtsschutzgewährung bedenklich, wenn insbesondere schuldlose persönliche Verhinderungen, die Frist zu wahren, –z.B. eine plötzliche Erkrankung–, einen materiellen Anspruchsausschluss zur Folge hätten.

47

Wäre die Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG somit als gesetzliche Verfahrensfrist einzuordnen, wäre das innerhalb der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG noch nicht abgeschlossene, aber fristgerecht und wirksam eingeleitete PKH-Verfahren als unverschuldeter Hinderungsgrund i.S. von § 56 Abs. 1 FGO anzusehen (vgl. statt vieler BFH-Beschluss vom 22. März 2012 XI B 1/12, BFH/NV 2012, 1170, Rz 12; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 142 FGO Rz 15 ff., m.w.N.).Der Hinderungsgrund wäre mit der Zustellung des PKH-Bewilligungsbeschlusses am 27. Oktober 2018 entfallen, die Klage binnen der Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO von der Klägerin erhoben worden.

III.

48

Die Klage ist zum Teil begründet.

49

Die Dauer des PKH-Verfahrens 6 K 214/13 (PKH) war aufgrundder im nachfolgenden Anhörungsrüge-/Gegenvorstellungsverfahren 6 K 276/15 eingetretenen Verzögerungen im Umfang von 18 Monaten unangemessen. Hierfür ist an die Klägerin Entschädigung in Höhe von 1.800 € zu leisten (unter 1.). Die Dauer des PKH-Verfahrens 6 K 192/14 (PKH) wurde in einem Umfang von 13 Monaten unangemessen verzögert. Insoweit kann die Klägerin eine weitere Geldentschädigung in Höhe von 1.300 € beanspruchen (unter 2.).

50

1. Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG). Nach Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

51

a) Diese gesetzlichen Maßstäbe beruhen auf der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des BVerfG. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf das Senatsurteil vom 7. November 2013 X K 13/12 (BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 48 ff.) Bezug genommen.

52

aa) Hiernach ist der Begriff der „Angemessenheit“ für Wertungen offen, die dem Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse an einem möglichst zügigen Abschluss des Verfahrens einerseits und anderen, ebenfalls hochrangigen sowie verfassungs- und menschenrechtlich verankerten prozessualen Grundsätzen –wie dem Anspruch auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes durch inhaltlich möglichst zutreffende und qualitativ möglichst hochwertige Entscheidungen, der Unabhängigkeit der Richter und dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter– Rechnung tragen. Danach darf die zeitliche Grenze bei der Bestimmung der Angemessenheit der Dauer des Ausgangsverfahrens nicht zu eng gezogen werden. Insbesondere ist die Dauer eines Gerichtsverfahrens nicht schon dann „unangemessen“, wenn die Betrachtung eine Abweichung vom Optimum ergibt; vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenzen des Angemessenen feststellbar sein (Senatsurteil in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 53).

53

Dem Ausgangsgericht ist ein erheblicher Spielraum für die Gestaltung seines Verfahrens –auch in zeitlicher Hinsicht– einzuräumen. Zwar schließt es die nach der Konzeption des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG vorzunehmende Einzelfallbetrachtung aus, im Rahmen der Auslegung der genannten Vorschrift konkrete Fristen zu bezeichnen, innerhalb der ein Verfahren im Regelfall abschließend erledigt sein sollte.

54

Allerdings hat der erkennende Senat jedenfalls für ein finanzgerichtliches Klageverfahrenaufgrund der dort vorzufindenden eher homogenen Fallstrukturen sowie der relativ einheitlichen Bearbeitungsweise der einzelnen Gerichte und Spruchkörper für bestimmte typischerweise zu durchlaufende Abschnitte eines solchen Verfahrens –nicht jedoch für ihre Gesamtdauer– zeitraumbezogene Konkretisierungen gefunden. Hierfür hat der Senat den Ablauf eines typischen Klageverfahrens in drei Phasen eingeteilt, wobei die erste Phase durch die Einreichung und den Austausch vorbereitender Schriftsätze (§ 77 Abs. 1 Satz 1 FGO) geprägt ist, während die sich hieran anschließende zweite Phase dadurch gekennzeichnet ist, dass das Verfahren –gerichtsorganisatorisch durch die Gesamtzahl der dem Spruchkörper oder Richter zugewiesenen Verfahren bedingt–wegen der Arbeit an anderen Verfahren noch nicht gefördert werden kann. Die abschließende dritte Phase kann so umschrieben werden, dass das Gericht Maßnahmen trifft, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen. Sie ist in besonderem Maße vom Schwierigkeitsgrad des Verfahrens, dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter sowie der Intensität der Bearbeitung durch das Gericht abhängig (Senatsurteil in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 67 f.).

55

Zum Zwecke der Typisierung und Rechtsvereinfachung hat der Senat die Vermutung aufgestellt, dass die Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens i.S. von § 198 Abs. 1 GVG noch angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene dritte Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt (Senatsurteil in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 69 ff.; vgl. zuletzt Senatsurteile vom 6. Juni 2018 X K 2/16, BFH/NV 2018, 1149, Rz 34, sowie in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 69).

56

bb) Diese, für ein erstinstanzliches Klageverfahren vor einem FG geltende Typisierung kann nicht ohne Weiteres auf ein isoliert von einem Hauptsacheverfahren geführtes PKH-Verfahren übertragen werden.

57

(1) Hiergegen spricht bereits, dass ein PKH-Verfahren durch eine rein summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage gekennzeichnet ist, sodass sich eine abschließende Entscheidung grundsätzlich verbietet (vgl. statt vieler BFH-Beschluss vom 14. Februar 2012 V S 1/12 (PKH), BFH/NV 2012, 979, Rz 8). Der PKH-Beschluss darf insbesondere die Hauptsache nicht vorwegnehmen (BVerfG-Beschluss vom 22. Mai 2012 2 BvR 820/11, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2012, 1390, Rz 11 ff.). Bei Rechtsstreitigkeiten, die in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht schwierig sind, kann PKH gewährt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 13. September 2000 VI B 134/00, BFHE 192, 483, BStBl II 2001, 108). Darüber hinaus gehört das PKH-Verfahren –trotz dessen prozessähnlicher Ausgestaltung– infolge des Fehlens eines Antragsgegners nicht zur streitentscheidenden Rechtsprechung (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 142 FGO Rz 5).

58

Diese Umstände sprechen jedenfalls dafür, einem PKH-Verfahren zur Wahrung einer noch angemessenen Dauer i.S. von § 198 Abs. 1 GVG mehr Beschleunigung zu geben als dem beabsichtigten Hauptsacheverfahren.

59

(2) Dies bedeutet indes nicht, dass die Verfahrensdauer nur dann angemessen ist, wenn das angerufene Gericht in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Eingang des PKH-Antrags die Entscheidung trifft.

60

So hat der erkennende Senat bereits entschieden, es führe nicht zu einer unangemessenen Dauer eines isolierten PKH-Verfahrens, wenn das Gericht nicht –wie vom dortigen Antragsteller allerdings erwartet– innerhalb von zehn Tagen nach Eingang über den Antrag entscheidet (Beschluss vom 12. März 2013X S 12/13 (PKH), BFH/NV 2013, 961, Rz 33). Einen Rechtsverlust erleidet der Beteiligte bei einer späteren Entscheidung über sein PKH-Gesuch nicht. Denn demjenigen, der die für die Einlegung eines Rechtsmittels geltende Frist versäumt hat, da er wegen Mittellosigkeit keinen Prozessbevollmächtigten beauftragen kann, kann –wie oben dargelegt– Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

61

Das PKH-Verfahren ist zudem trotz seines summarischen und nicht kontradiktorischen Charakters keinesfalls ein bloßes Bewilligungsverfahren „auf Zuruf“. Vielmehr gelten im finanzgerichtlichen PKH-Verfahren die Regeln zur Untersuchungsmaxime gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 1997 X B 87/95, BFH/NV 1997, 433, unter II.; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 142 FGO Rz 23). Ferner sieht das Gesetz vor, dem (späteren) Prozessgegner –obwohl kein Beteiligter– im Regelfall Gelegenheit zur Stellungnahme zu den sachlichen Voraussetzungen einer PKH-Bewilligung zu gewähren (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Darüber hinaus kann das Gericht das PKH-Verfahren dazu nutzen, den Antragsteller sowie dessen Gegner zur mündlichen Erörterung zu laden, wenn eine Einigung bzw. tatsächliche Verständigung zu erwarten ist (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO). Ebenso kann das Gericht vor einer Entscheidung gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO Erhebungen anstellen, die Vorlage von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen.

62

(3) Dies vorausgeschickt, hält der Senat im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung nicht nur die Dauer einzelner Phasen eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens, sondern ebenso diejenigen eines dem Klageverfahren vorgeschalteten isoliertenPKH-Bewilligungsverfahrens für grundsätzlich typisierbar. Auch ein solches Verfahren kann vom Ablauf im Wesentlichen in drei Phasen eingeteilt werden:

63

Während die erste Phase den Zeitraum zwischen der Antragseinreichung, etwaigen nachfolgenden Konkretisierungen und der im Regelfall nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Stellungnahme des künftigen Antragsgegners abdeckt und gerade wegen fehlender Kontradiktion zwei Monate grundsätzlich nicht überschreiten sollte, ist –wie bei einem Klageverfahren– die anschließende zweite Phase dadurch gekennzeichnet, dass das Verfahren aus Gründen der Arbeitsbelastung und Priorisierung anderer Verfahren noch nicht gefördert werden kann.In Anbetracht des Prozessziels eines vorgelagerten PKH-Verfahrens, nur rein summarisch die Erfolgsaussichten des beabsichtigten Hauptsacheverfahrens zu beurteilen und dem Antragsteller hiermit Gewissheit darüber zu verschaffen, ob er jenes Verfahren kostenfrei betreiben kann, hält der Senat für diese zweite Phase eine Dauer von sechs weiteren Monaten für noch angemessen. Diese Zeitspanne deckt sich mit der in der Sozialgerichtsbarkeit für PKH-Verfahren zugestandenen „Vorbereitungs- und Bedenkzeit“ von bis zu sechs Monaten (vgl. Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Dezember 2018 L 12 SF 49/17 EK R, juris, Rz 36). In der abschließenden dritten Phase trifft das Gericht sodann diejenigen Maßnahmen, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Beschlussfassung über das PKH-Gesuch, im jeweiligen Einzelfall aber auch um die Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Erörterung nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO.

64

Demzufolge besteht für ein finanzgerichtliches PKH-Verfahren die Vermutung einer noch angemessenen Dauer gemäß § 198 Abs. 1 GVG, sofern das Gericht gut acht Monate nach der Einleitung des Verfahrens mit Maßnahmen zur Entscheidung beginnt und ab diesem Zeitpunkt nicht für nennenswerte Zeiträume inaktiv wird. Ebenso wie bei einem finanzgerichtlichen Klageverfahren (vgl. Senatsurteil in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 73) gilt der vorliegend grundsätzlich zu beachtende Acht-Monats-Zeitraum indes nicht, wenn der Antragsteller rechtzeitig und in nachvollziehbarer Weise Gründe vorträgt, aus denen sich eine besondere Eilbedürftigkeit für eine Entscheidung ergeben.

65

b) Nach diesen Maßstäben ist –für sich betrachtet– die Dauer des PKH-Verfahrens 6 K 214/13 (PKH) nicht als unangemessen gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG zu werten.

66

aa) Dieses Verfahren wurde durch die Antragsschrift mit deren Eingang beim FG am 2. September 2013 eingeleitet und nach einem längeren Schriftsatzaustausch, währenddessen das FG bereits mehrfach die Antragsrücknahme angeregt hatte, am 14. Mai 2014 und demzufolge innerhalb von gut acht Monaten der Beschlussfassung zugeführt. Der Zeitraum zwischen der Versendung des Beschlusses (23. Mai 2014) bis zur Bekanntgabe an die Klägerin (16. Juni 2014) begründet keine Verzögerung i.S. von § 198 Abs. 1 GVG.

67

bb) Der Streitfall ist nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet, die dazu führen könnten, von der Anwendung der vorgenannten Regelvermutung abzusehen.

68

(1) Insbesondere zwingen die in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG beispielhaft genannten Kriterien nicht zur Annahme einer besonderen Eilbedürftigkeit.

69

(a) Aufgrund des erheblichen Umfangs der von der Klägerin ein-gereichten –nicht durchgängig leicht lesbaren– Schriftsätze und der hiermit übersandten Unterlagen war der Schwierigkeitsgrad in tatsächlicher Hinsicht eher im oberen Bereich angesiedelt. Gleiches gilt für die rechtliche Beurteilung der von ihr aufgeworfenen Fragen, die im Wesentlichen den Schnittstellenbereich zwischen nationalem Kindergeldrecht und dessen unionsrechtlicher Auslegung betrafen. Zudem hatte sich das FG mit der Abgrenzung von Kindergeldansprüchen nach dem EStG einerseits und dem BKGG andererseits zu befassen; dies wiederum hatte Auswirkungen auf den Rechtsweg.

70

Die Auffassung der Klägerin, die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten seien bereits durch die Entscheidung 5 K 77/10 aufbereitet gewesen, teilt der Senat nicht. Die Klägerin verkennt hierbei, dass sie mit ihrer avisierten Untätigkeits- bzw. allgemeinen Leistungsklage Kindergeld und Kostenerstattungen beanspruchte, die ihr durch das FG-Urteil 5 K 77/10 gerade nicht zugesprochen worden waren.

71

(b) Die Bedeutung des PKH-Verfahrens 6 K 214/13 (PKH) war für die Klägerin dagegen eher gering. Sie erstrebte mit der von ihr beabsichtigten Klage keine laufenden, das aktuelle Existenzminimum ihres Sohnes J abdeckenden Kindergeldzahlungen, sondern solche, die der Vergangenheit angehörten. Ferner gilt zu berücksichtigen, dass dem Ansinnen der Klägerin, u.a. die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld für die Zeiträume von Juni 2007 bis März 2008 zu verlangen, die Rechtskraft des Urteils 5 K 77/10 entgegenstand, mit dem das FG die Ansprüche für jene Zeiträume zurückgewiesen hatte; das Urteil entfaltete insoweit Bindungswirkung (§ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO).

72

Schließlich ist für den Senat nicht erkennbar, ob sich die Klägerin, die ausweislich des Inhalts ihrer ausführlichen Schriftsätze über fundierte Rechtskenntnisse verfügt, im Falleeiner PKH-Bewilligung überhaupt durch einen Prozessbevollmächtigten hätte vertreten lassen wollen. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte sich der wirtschaftliche Vorteil bei einer Stattgabe des PKH-Gesuchs darin erschöpft, für die beabsichtigte Klage keine Gerichtsgebühren –insbesondere nicht die mit der Einreichung der Klageschrift fällig werdende Verfahrensgebühr (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtskostengesetzes)– zahlen zu müssen.

73

(2) Die Klägerin hat während des Verfahrens 6 K 214/13 (PKH) auch keine besonderen –nachvollziehbaren– Gründe für eine Eilbedürftigkeit der Entscheidung geltend gemacht.

74

Allein die am 30. März 2014 erhobene Verzögerungsrüge rechtfertigt noch nicht die Annahme einer tatsächlich bereits eingetretenen Verzögerung. Insbesondere zwingt eine solche Rüge, mit der nicht zugleich auf die besonderen Umstände für eine möglichst beschleunigte Bearbeitung hingewiesen wird, das Gericht nicht zu einer sofortigen Bearbeitung der Sache (Senatsurteil vom 26. Oktober 2016 X K 2/15, BFHE 255, 407, BStBl II 2017, 350, Rz 43).

75

Zudem ist zu beachten, dass das FG zuletzt mit Schreiben vom 14. Januar 2014 angeregt hatte, den Antrag zurückzunehmen. Nachdem die Klägerin dies Ende Januar 2014 abgelehnt hatte, war dem FG noch angemessene –auch über den 30. März 2014 hinausgehende– Zeit zuzugestehen, über den PKH-Antrag zu entscheiden.

76

c) Unangemessen verzögert war dagegen die Dauer des sich an-schließenden, dem Verfahren 6 K 214/13 (PKH) noch zuzuordnenden Verfahrens 6 K 276/15.

77

aa) Obwohl –wie oben dargelegt– weder eine Anhörungsrüge noch eine Gegenvorstellung selbständige Gerichtsverfahren i.S. von § 198 Abs. 6 Nr. 1 Halbsatz 1 GVG sind, sondern prozessual auf Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens gerichtet sind, ist die unangemessene Dauer eines solchen Annexverfahrens keinesfalls bedeutungslos. Vielmehr kann erst dessen Verfahrensdauer dazu führen, dass das für sich betrachtet zeitlich angemessen bearbeitete Ursprungsverfahren Entschädigungspflichten nach § 198 GVG auslöst; ebenso kann eine Verzögerung des Annexverfahrens die bereits bestehende Verzögerung des ursprünglichen Verfahrens erhöhen.

78

Für die Beurteilung der Angemessenheit der Dauer eines Anhörungsrüge-/Gegenvorstellungsverfahrens ist zum einen zu berücksichtigen, dass dem (künftigen) Prozessgegner auch insoweit grundsätzlich die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen ist (vgl. zur Anhörungsrüge ausdrücklich § 133a Abs. 3 FGO). Zum anderen ist dem Gericht auch für ein solches Verfahren eine Phase zuzubilligen, in der andere Verfahren priorisiert bearbeitet werden, so dass eine Entscheidung über die Anhörungsrüge/Gegenvorstellung im Regelfall nicht unmittelbar nach Eingang der Stellungnahme notwendig erscheint. In Anbetracht des Umstands, dass es sich hierbei nicht um ein eigenständiges, für das Gericht der Sache nach unbekanntes Verfahren, sondern um einen Rechtsbehelf handelt, mit dem der Rechtsschutzsuchende lediglich die Korrektur der vorherigen Entscheidung anstrebt, erweist sich bei ebenfalls typisierender Betrachtung die Verfahrensdauer grundsätzlich noch als angemessen i.S. von § 198 Abs. 1 GVG, wenn das Gericht gut sechs Monate nach dem Eingang des Rechtsbehelfs Maßnahmen ergreift, die zu einer Entscheidung führen, wobei insoweit für die einzureichenden Schriftsätze des Antragstellers und Prozessgegners ein Zeitraum von zwei Monaten zu veranschlagen ist.

79

bb) Dies vorangestellt, erweist sich die Verfahrensdauer der am 22. Juni 2014 erhobenen Anhörungsrüge/Gegenvorstellung ab Januar 2015 als unangemessen. Der Prozessakte 6 K 276/15 ist nicht zu entnehmen, dass das FG nach dem Eingang der Stellungnahme der Familienkasse (24. Juli 2014) bis zur Beschlussfassung am 21. Juli 2016 irgendwelche Maßnahmen ergriffen hat, die der Förderung des Verfahrens dienten.

80

Dementsprechend hat sich die Laufzeit des Verfahrens 6 K 214/13 (PKH) infolge der Dauer des Annexverfahrens 6 K 276/15 um insgesamt 18 Monate (Januar 2015 bis Juni 2016) unangemessen verzögert.

81

cc) Für den hierdurch nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG vermuteten Nicht-Vermögensnachteil ist der Klägerin für jedes Jahr der Verzögerung eine Entschädigung von 1.200 €zu zahlen (§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG). Diese beträgt mit Blick darauf, dass trotz des im Gesetz benannten Jahresbetrags auch Monatsbeträge zugesprochen werden können (Senatsurteil vom 19. März 2014 X K 8/13, BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, Rz 37), bei einer Verzögerung von einem Jahr und sechs Monaten 1.800 €.

82

Abweichungen vom gesetzlichen Regelbetrag nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG kommen vorliegend nicht in Betracht; sie sind von der Klägerin auch nicht beantragt worden.

83

dd) Die für eine Entschädigung nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG erforderliche Verzögerungsrüge hat die Klägerin wirksam sowohl am 30. März 2014 als auch erneut am 10. März 2015 erhoben. Dass sie bei der letztgenannten Rüge nicht das Aktenzeichen 6 K 276/15, sondern lediglich die Aktenzeichen 6 K 214/13 (PKH) sowie 6 K 192/14 (PKH) benannte, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen. Über die im Laufe des Jahres 2015 erfolgte Zuweisung des Verfahrens zum Aktenzeichen 6 K 276/15 wurde sie nicht in Kenntnis gesetzt.

84

2. Für das Verfahren 6 K 192/14 (PKH) ist eine i.S. von § 198 Abs. 1 GVG unangemessene Dauer von 13 Monaten zu verzeichnen.

85

a) Unter Berücksichtigung der oben unter B.III.1.a bb aufgestellten Grundsätze für die typisierende Beurteilung der Angemessenheit der Dauer eines PKH-Verfahrens erweist sich die Laufzeit des am 4. September 2014 von der Klägerin gestellten „2. Antrags auf EU-grenzüberschreitende PKH ohne Rückzahlung“ ab dem Monat Juni 2015 als unangemessen verzögert. Aus den dem Senat vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, dass das FG bis zur Entscheidung am 21. Juli 2016 über den Austausch von Schriftsätzen, der mit der Replik der Klägerin am 23. November 2014 beendet war, verfahrensfördernde Maßnahmen ergriffen hat; das Verfahren wurde nach Aktenlage bis einschließlich des Monats Juni 2016 nicht bearbeitet.

86

b) Eine einzelfallabhängig zügigere Entscheidung war vorliegend unter Angemessenheitsgesichtspunkten nicht geboten.

87

aa) Zwar handelte es sich –auch nach dem Verständnis der Klägerin– um einen wiederholten PKH-Antrag, der zudem in zeitlicher Nähe zur Ablehnung des ersten PKH-Antrags erhoben wurde. Im Regelfall hat das Gericht bei einer reinen Antragswiederholung bereits beim Verfahrenseingang in wesentlichen Zügen Kenntnis sowohl vom streitrelevanten Sachverhalt als auch über die rechtlichen Erwägungen.

88

Ein den Karenzzeitraum von acht Monaten verkürzendes Beschleunigungsgebot gilt nach Auffassung des Senats allerdings nur dann, wenn (1.) nach der Geschäftsverteilung des FG derselbe Spruchkörper für die Entscheidung über den wiederholten Antrag zuständig ist wie über den ersten, (2.) der zuständige Spruchkörper überwiegend personell so besetzt ist wie zur Zeit der Beschlussfassung über den ersten Antrag und (3.) der wiederholte PKH-Antrag sich nicht auf neue oder zumindest nicht auf wesentlich neue Tatsachen, Beweismittel und Rechtsansichten stützt, die bereits Gegenstand des vorangegangenen PKH-Verfahrens waren.

89

bb) Ein solches Beschleunigungsgebot greift vorliegend deshalb nicht, da die Verfahren 6 K 214/13 (PKH) und 6 K 192/14 (PKH) nicht im Wesentlichen deckungsgleich waren.

90

Die Klägerin beschränkte sich nicht darauf, ihren vorherigen PKH-Antrag schlicht zu wiederholen. Vielmehr stützte sie ihr –gleich gebliebenes– wirtschaftliches Ziel, u.a. Kindergeld rückwirkend und ungekürzt ab Juni 2007 zu erhalten, erweiternd zum PKH-Antrag vom 15. August 2013 zum einen auf die Feststellung der „Nichtigkeit und Gesetzwidrigkeit“ des Aufhebungsbescheids der Familienkasse X vom 5. Oktober 2007. Zum anderen führte sie erstmals ins Verfahren ein, dass der weitere Aufhebungsbescheid der Familienkasse Y vom 25. August 2014 (Kindergeld nach BKGG) nichtig und gesetzeswidrig sei. Dies hätte das FG veranlassen müssen, insoweit im Hinblick auf § 15 BKGG seine (Un-)Zuständigkeit und folglich die Verweisung des PKH-Verfahrens an das zuständige Sozialgericht nach § 17a Abs. 2 GVG zu prüfen.

91

cc) Auch im Übrigen ergeben sich weder aus den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien noch aus sonstigen Einzelfallumständen Anhaltspunkte, die eine besondere, den typischen Fall nicht mehr abdeckende Eilbedürftigkeit der Entscheidung begründet hätten.

92

c) Für die unangemessene Verzögerung von 13 Monaten ist eine weitere Geldentschädigung von 1.300 € nach § 198 Abs. 2 GVG zu leisten. Die hierfür gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG erforderliche Verzögerungsrüge hat die Klägerin wirksam am 10. März 2015 erhoben.

93

d) Eine Wiedergutmachung auf andere Weise –namentlich durch die gerichtliche Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer–nach § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG kommt vorliegend nicht in Betracht.

94

Zwar könnte zu berücksichtigen sein, dass mit einem wiederholten PKH-Gesuch das wirtschaftlich nämliche Ziel des Erstantrags verfolgt wird. Ferner hat die Klägerin ihren Zweitantrag bereits zu einem Zeitpunkt gestellt, zu dem das –auf Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens gerichtete– Anhörungsrüge-/Gegenvorstellungsverfahren noch gar nicht abgeschlossen war. Allerdings hat die Klägerin –wie oben dargelegt– ihren zweiten PKH-Antrag auf zusätzliche Erwägungen, insbesondere die Feststellung der „Nichtigkeit bzw. Gesetzwidrigkeit“ des Aufhebungsbescheids der Familienkasse Y vom 25. August 2014 gestützt. Zumindest vor diesem Hintergrund hatte das neuerliche PKH-Gesuch trotz des noch nicht abgeschlossenen Erstverfahrens auch bei konkreter Betrachtung für die Klägerin Bedeutung (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 17. April 2013 X K 3/12, BFHE 240, 516, BStBl II 2013, 547).

IV.

95

1. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2BGB.

96

2. Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.

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BFH: Doppelte Haushaltsführung – Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit dem Verkauf der Zweitwohnung

Der BFH hatte die Frage zu entscheiden, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung, die im Zusammenhang mit dem Verkauf der Zweitwohnung wegen der Beendigung einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstanden ist, als Werbungskosten abziehbar ist (Az. VI R 15/17).

BFH: Doppelte Haushaltsführung – Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit dem Verkauf der Zweitwohnung

BFH, Urteil VI R 15/17 vom 03.04.2019

Leitsatz

Wird die Wohnung am Beschäftigungsort anlässlich der Beendigung einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung veräußert, ist eine dabei anfallende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. November 2016 2 K 1701/14 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Die weiteren Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 7/8 und der Beklagte zu 1/8 zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Streitig ist, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung, die im Zusammenhang mit der Veräußerung einer beruflich genutzten Wohnung am Beschäftigungsort angefallen ist, zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt.

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, unterhielten im Streitjahr (2012) in K einen gemeinsamen Hausstand. Der Kläger war bis Ende des Jahres 2011 als … in B nichtselbständig beschäftigt. Auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit wohnte er an seinem Beschäftigungsort in einer Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 85 qm, welche die Kläger als hälftige Miteigentümer im Jahr 2003 erworben hatten. Zur Finanzierung der Anschaffungskosten der Eigentumswohnung hatten die Kläger gesamtschuldnerisch zwei (Fest-)Darlehen bei der Sparkasse aufgenommen, von denen das Darlehen Nr. X bis zum 30. November 2013 zurückzuzahlen war. Das Darlehen war nicht mit der Eigentumswohnung besichert.

3

Mit notariellem Vertrag vom November 2011 veräußerten die Kläger die Eigentumswohnung in B. Der Veräußerungserlös floss den Klägern mit Wertstellung zum … Januar 2012 zu; am … Januar 2012 fand die Wohnungsübergabe statt. Für die zum Erwerb der Eigentumswohnung aufgenommenen Darlehen zahlten die Kläger für den Zeitraum vom 1. bis 5. Januar 2012 Schuldzinsen in Höhe von 37,16 € (Darlehensvertrag Nr. Y) sowie für den Zeitraum vom 1. Januar bis 10. April 2012 in Höhe von insgesamt 2.722,24 € (Darlehensvertrag Nr. X).

4

Am 10. April 2012 leisteten sie für die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens Nr. X eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 9.333,87 €.

5

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragten die Kläger, die entrichteten Schuldzinsen in Höhe von 37,16 € und 2.722,24 € sowie die Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 9.333,87 € im Rahmen der Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit als notwendige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Im Einkommensteuerbescheid für 2012 erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) die geltend gemachten Schuldzinsen unter Bezugnahme auf den hälftigen Miteigentumsanteil zu einer Quote von 60/85 in Höhe von 974 € als Werbungskosten an. Die Vorfälligkeitsentschädigung ließ er nicht zum Werbungskostenabzug zu.

6

Der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 911 veröffentlichten Gründen teilweise statt. Die dem Kläger entsprechend seinem Miteigentumsanteil zuzurechnenden hälftigen Schuldzinsen seien in Höhe von 1.379,70 € als Werbungskosten abzugsfähig. Eine weitere Kürzung sei trotz der Größe der Wohnung nicht angezeigt. Denn die vom Kläger getragenen (anteiligen) Schuldzinsen überstiegen nicht die ortsüblichen Kosten bei Anmietung einer 60 qm großen Wohnung am Beschäftigungsort. Die Vorfälligkeitsentschädigung, die im Zusammenhang mit dem Verkauf der Zweitwohnung anlässlich der Beendigung einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstanden sei, könne hingegen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.

7

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

8

Das FA hat während des Revisionsverfahrens unter dem 21. Februar 2017 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2012 erlassen.

9

Die Kläger beantragen sinngemäß,

das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 23. November 2016 2 K 1701/14 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 21. Februar 2017 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 4.666,94 € berücksichtigt werden.

10

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

II.

11

1. Das angefochtene Urteil ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, da sich während des Revisionsverfahrens der Verfahrensgegenstand, über dessen Rechtmäßigkeit das FG zu entscheiden hatte, geändert hat (§ 127 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat über den Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 25. August 2016 entschieden. An dessen Stelle ist während des Revisionsverfahrens der Änderungsbescheid vom 21. Februar 2017 getreten, der nach § 121 Satz 1 FGO i.V.m. § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Damit liegt dem FG-Urteil ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde. Das angefochtene Urteil ist daher gegenstandslos geworden und aufzuheben (s. Senatsurteil vom 19. Januar 2017 VI R 37/15, BFHE 257, 58, BStBl II 2017, 526, Rz 11, m.w.N.). Da sich durch die Bescheidänderung hinsichtlich des streitigen Punktes keine Änderungen ergeben und die Kläger auch keinen weiter gehenden Antrag gestellt haben, bedarf es allein insoweit keiner Zurückverweisung der Sache an das FG gemäß § 127 FGO. Das finanzgerichtliche Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel, so dass die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch die Aufhebung des Urteils nicht weggefallen sind; sie bilden nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des Senats in der Sache (s. Senatsurteil vom 15. März 2007 VI R 29/05, BFH/NV 2007, 1076).

12

2. Der Senat entscheidet gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO in der Sache selbst. Der Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 21. Februar 2017 verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FA hat zu Recht entschieden, dass die streitige Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen ist. Die Klage, die nach der Bescheidänderung nur noch auf den Werbungskostenabzug der Vorfälligkeitsentschädigung zielt, ist deshalb abzuweisen.

13

a) Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird.

14

aa) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer –wie im Streitfall nach den unangefochtenen und bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO)– außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.

15

bb) Aufwendungen entstehen wegen einer doppelten Haushaltsführung, wenn sie durch diese veranlasst sind, d.h. hiermit in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zurechnungszusammenhang stehen. Maßgebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments, zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Besteuerungsgrunds zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2016 VI R 27/15, BFHE 255, 529, BStBl II 2018, 441, Rz 14, m.w.N.). Ein lediglich abstrakter Kausalzusammenhang i.S. einer conditio sine qua non reicht hingegen nicht aus.

16

b) Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die wegen einer doppelten Haushaltsführung entstehen und nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar sind, zählen insbesondere Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, (zeitlich befristete) Verpflegungsmehraufwendungen und die tatsächlichen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort.

17

aa) Zu den Unterkunftskosten am Beschäftigungsort zählen u.a. der Mietzins sowie die mit dem Vorhalten und der Nutzung der Unterkunft einhergehenden Aufwendungen für Heizung, Strom, Reinigung u.Ä. und damit sämtliche kalten und warmen Betriebskosten (Senatsbeschluss vom 12. Juli 2017 VI R 42/15, BFHE 258, 439, BStBl II 2018, 13, Rz 8).

18

bb) Wohnt der Steuerpflichtige in einer eigenen Wohnung am Beschäftigungsort, kann er anstelle des Mietzinses Absetzung für Abnutzung und Finanzierungskosten als Werbungskosten geltend machen (Senatsbeschluss in BFHE 258, 439, BStBl II 2018, 13, Rz 8), soweit diese Aufwendungen mit der doppelten Haushaltsführung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Der Veranlassungszusammenhang der Finanzierungskosten, hier der Schuldzinsen, bestimmt sich dabei nach der tatsächlichen Verwendung des Darlehens. Ein bloßer rechtlicher Zusammenhang reicht nicht aus (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 28. Februar 2018 VIII R 53/14, BFHE 261, 223, BStBl II 2018, 687,Rz 16, m.w.N.). Für den Werbungskostenabzug von Schuldzinsen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist insoweit maßgeblich, dass die Darlehensvaluta zum Erwerb einer Wohnung am Beschäftigungsort verwendet wird.

19

cc) Der Begriff der Schuldzinsen umfasst auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung. Denn die Vorfälligkeitsentschädigung ist ein Nutzungsentgelt für das auf die verkürzte Laufzeit in Anspruch genommene Fremdkapital (BFH-Urteil vom 11. Februar 2014 IX R 42/13, BFHE 245, 131, BStBl II 2015, 633, Rz 8, m.w.N.).

20

dd) Der Veranlassungszusammenhang eines Darlehens, das zur Finanzierung der Anschaffungskosten einer am Beschäftigungsort genutzten Wohnung aufgenommen worden ist, kann allerdings durch spätere Ereignisse überlagert oder ersetzt werden. So hat der BFH den Werbungskostenabzug einer Vorfälligkeitsentschädigung, die auf Grund der vorzeitigen Ablösung eines Darlehens anlässlich des Verkaufs einer bis dahin vermieteten Immobilie zu leisten war, abgelehnt. Dem stand nicht entgegen, dass das Darlehen zunächst zur Finanzierung der vermieteten Immobilie aufgenommen worden ist und die dafür geleisteten Schuldzinsen während der Zeit der Vermietung im Zusammenhang mit der steuerbaren Vermietungstätigkeit standen. Denn durch die Veräußerung wurde der ursprünglich bestehende wirtschaftliche Zusammenhang der Darlehensaufnahme mit der Vermietungstätigkeit überlagert bzw. ersetzt (BFH-Urteil in BFHE 245, 131, BStBl II 2015, 633, Rz 12, m.w.N.). Soweit dieser Veräußerungsvorgang –etwa nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG– steuerbar ist, ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Veräußerungskosten in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder -verlusts einzustellen. Ist der Veräußerungsvorgang nicht steuerbar, kann die Vorfälligkeitsentschädigung nicht „ersatzweise“ als Werbungskosten im Zusammenhang mit der bisherigen steuerbaren Tätigkeit –der Vermietung– geltend gemacht werden (BFH-Urteil in BFHE 245, 131, BStBl II 2015, 633).

21

Entsprechendes gilt, wenn die Wohnung nicht als Einkunftsquelle im Rahmen des § 21 EStG zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, sondern im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung „beruflich“ genutzt wurde. Auch hier wird durch die Beendigung der doppelten Haushaltsführung und die Veräußerung der Wohnung der ursprünglich in der „beruflichen“ Nutzung der Immobilie wurzelnde Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aufgelöst und ein neuer –regelmäßig nicht steuerbarer– Veranlassungszusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft begründet.

22

3. Nach diesen Maßstäben ist die Vorfälligkeitsentschädigung wegen des fehlenden Veranlassungszusammenhangs mit den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit nicht bei diesem als Werbungskosten einkünftemindernd zu berücksichtigen.

23

a) Denn die streitige Vorfälligkeitsentschädigung ist auf Grund der Veräußerung der Wohnung am Beschäftigungsort angefallen. Die Kläger haben die Vorfälligkeitsentschädigung nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und den Senat daher bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (§ 118 Abs. 2 FGO) für die vorzeitige Rückzahlung eines der Darlehen geleistet, mit welchem sie die Anschaffungskosten dieser Wohnung finanzierten. Die Veräußerung der zu „beruflichen Zwecken“ genutzten Wohnung am Beschäftigungsort stellt sich damit als das auslösende Moment für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung dar. Mit der Veräußerung hat das Finanzierungsdarlehen hinsichtlich der Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit seinen Nutzen verloren. Folglich handelt es sich bei der Vorfälligkeitsentschädigung nicht um Mehraufwendungen des Klägers, die wegen der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung (oder deren Beendigung) entstanden sind, sondern um das Ergebnis der auf eine vorzeitige Kreditablösung gerichteten Änderung des ursprünglichen Darlehensvertrags. Sie ist daher nicht den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit, sondern dem –vorliegend unstreitig nicht steuerbaren– Veräußerungsgeschäft zuzuordnen.

24

b) Entgegen der Auffassung der Kläger werden damit nicht Ursache und Wirkung verwechselt. Zwar sind das Ausscheiden des Klägers aus dem aktiven Dienst und die damit einhergehende Beendigung der doppelten Haushaltsführung auch mitursächlich für die Veräußerung der Wohnung am Beschäftigungsort, die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens und die hierfür entrichtete Vorfälligkeitsentschädigung gewesen. Die Kläger verkennen jedoch insoweit, dass ein lediglich abstrakter Kausalzusammenhang (Ursache-Folgeverhältnis im Wesen einer conditio sine qua non) allein die einkommensteuerliche Zuordnung von Aufwendungen zur Erwerbssphäre und einer Einkunftsart noch nicht rechtfertigt.

25

4. Ob das FG die vom Kläger geltend gemachten Schuldzinsen, insbesondere soweit sie nach der Wohnungsübergabe angefallen sind, dem Grunde und der Höhe nach zutreffend als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt hat, kann der Senat dahinstehen lassen. Auch bei einer von der Auffassung der Vorinstanz abweichenden Beurteilung dieser Rechtsfrage ist der Senat im Hinblick auf das im Revisionsverfahren zu beachtende Verböserungsverbot (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16. Juni 2009 II R 23/07, BFH/NV 2009, 1786, unter II.2., und vom 30. August 1994 IX R 2/91, BFH/NV 1995, 291, unter II.3., jeweils m.w.N.) gehindert, die Einkünfte des Klägers aus § 19 EStG entsprechend zu erhöhen.

26

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1, § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.

 

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BFH zur grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflicht bei einer steuerbegünstigten Grundstückseinbringung in eine Gesamthand

Der BFH hat sich mit der Frage beschäftigt, wie sich eine mögliche Anzeigepflichtverletzung nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG auf die Festsetzungsfrist auswirkt (Az. II R 39/16).

BFH zur grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflicht bei einer steuerbegünstigten Grundstückseinbringung in eine Gesamthand

BFH, Urteil II R 39/16 vom 15.01.2019

Leitsatz

Bei einer steuerbegünstigten Einbringung eines Grundstücks in eine Gesamthand ist die Verminderung der Beteiligung eines grundstückseinbringenden Gesellschafters am Vermögen der Gesamthand nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG anzuzeigen, selbst wenn sich dadurch der personelle Gesellschafterbestand der Gesamthand nicht ändert.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Oktober 2016 12 K 15162/15 aufgehoben.

Die Festsetzung des Verspätungszuschlags in Höhe von 1.656 € durch Bescheide vom 14. Februar 2017 und vom 20. November 2014 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen bis zum Erlass des Bescheids vom 14. Februar 2017 der Beklagte in Höhe von 9 % und die Klägerin in Höhe von 91 %, im Anschluss der Beklagte in Höhe von 5 % und die Klägerin in Höhe von 95 %.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GbR mit den Gesellschaftern R und Z.

2

R war ursprünglich Alleineigentümer eines Grundstücks. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 31. Juli 2008 veräußerte er einen Miteigentumsanteil von 1/25 an Z. Mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom selben Tag wurden die Klägerin gegründet, die Miteigentumsanteile am Grundstück von R und Z in die Klägerin eingebracht und diesbezüglich die Auflassung erklärt. An der Klägerin waren R zu 48/50 (= 96 %) und Z zu 2/50 (= 4 %) beteiligt. Der zunächst vollmachtlos vertretene Z genehmigte den Vertrag am 13. August 2008.

3

Am 22. Dezember 2008 vereinbarten R und Z privatschriftlich, dass R einen Anteil von 23/50 (= 46 %) an der Klägerin zum 1. Januar 2009 auf Z überträgt. R und Z sollten dann jeweils Anteile von 25/50 (= 50 %) an der Klägerin halten. Der Kaufpreis für den Anteil betrug 1.560.000 €.

4

Am 30. März 2009 fertigte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) einen Bescheid, mit dem er den Erwerb der Klägerin vom 31. Juli 2008 aufgrund der Einbringung der Miteigentumsanteile am Grundstück nach § 5 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) steuerfrei stellte. In den Erläuterungen des Bescheids wurde ausgeführt, die Steuervergünstigung des § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG sei insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindere. Änderungen seien dem FA anzuzeigen. Der Bescheid wurde der Klägerin nicht bekanntgegeben.

5

Auf Anfrage des FA teilte die Klägerin am 2. September 2014 mit, die Vermögensbeteiligung jedes Grundstücksveräußerers am Gesellschaftsvermögen der Klägerin habe sich nicht gemindert. Die Vereinbarung vom 22. Dezember 2008 war beigefügt.

6

Mit Bescheid vom 20. November 2014 setzte das FA wegen der Verminderung der Beteiligung des R um 46 % für den Erwerbsvorgang vom 31. Juli 2008 Grunderwerbsteuer in Höhe von 16.560 € fest. Die Beteiligung von R an der Klägerin habe sich innerhalb der schädlichen Frist von fünf Jahren von 96 % auf 50 % verringert. Als Bemessungsgrundlage wurden 46 % des für das Grundstück geschätzten Grundbesitzwerts in Höhe von 800.000 € angesetzt. Der Erwerb sei nur noch in Höhe von 54 % von der Steuer befreit. Außerdem wurde mit gesondertem, jedoch mit derselben Post bekanntgegebenem Bescheid ebenfalls vom 20. November 2014 ein Verspätungszuschlag in Höhe von 1.656 € festgesetzt. In der Anlage zum Grunderwerbsteuerbescheid führte das FA hierzu aus, die Reduzierung des Anteils von R sei erst Anfang September 2014 angezeigt worden, obwohl bereits in dem Freistellungsbescheid vom 30. März 2009 auf die Anzeigepflicht hingewiesen worden sei.

7

Der am 26. November 2014 eingelegte Einspruch gegen den „Bescheid über Grunderwerbsteuer vom 20.11.2014“ blieb erfolglos. Auf den Verspätungszuschlag ging die Einspruchsentscheidung nicht ein. Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hob den Grunderwerbsteuerbescheid und die Festsetzung des Verspätungszuschlags auf. Durch Vertrag vom 22. Dezember 2012 habe sich mit Wirkung zum 1. Januar 2009 die Beteiligung des R an der Klägerin von 96 % auf 50 % vermindert. Die Verminderung der Beteiligung stelle ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) dar, das nach § 5 Abs. 3 GrEStG dazu führe, dass die Einbringung der Miteigentumsanteile an dem Grundstück in die Klägerin in Höhe von 46 % nicht mehr von der Grunderwerbsteuer befreit sei. Allerdings sei bei Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids am 20. November 2014 die vierjährige Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen. Sie habe aufgrund der Reduzierung des Anteils zum 1. Januar 2009 nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO Ende 2009 zu laufen begonnen und sei am 31. Dezember 2013 abgelaufen. Eine Pflicht zur Anzeige der Reduzierung des Anteils nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG habe nicht bestanden. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 747 veröffentlicht.

8

Mit seiner Revision macht das FA eine Verletzung von § 5 Abs. 3 GrEStG i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 2 AO, von § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG und von § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 153 Abs. 2 AO geltend.

9

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

11

Mit Bescheid vom 28. Dezember 2016 und somit nach Erlass des finanzgerichtlichen Urteils stellte das dafür zuständige Finanzamt den Grundbesitzwert für das Grundstück auf den 13. August 2008 gesondert und einheitlich mit 1.521.000 € fest. Der nach Auffassung der Klägerin nicht wirksam bekanntgegebene Feststellungsbescheid wurde angefochten.

12

Während des Revisionsverfahrens änderte das FA mit Bescheid vom 14. Februar 2017 den Grunderwerbsteuerbescheid vom 20. November 2014 und setzte –unter Zugrundelegung des im Bescheid vom 28. Dezember 2016 festgestellten Grundbesitzwerts– für den Erwerbsvorgang vom 31. Juli 2008 Grunderwerbsteuer in Höhe von 31.484 € und einen Verspätungszuschlag in Höhe von wiederum 1.656 € fest.

13

Mit Bescheid vom 7. April 2017 stellte das zuständige Finanzamt erneut den Wert des Grundstücks auf den 13. August 2008 gesondert und einheitlich mit 1.521.000 € fest. Dieser Bescheid wurde R und Z bekanntgegeben. Er ist nach den Angaben der Beteiligten angefochten und nicht bestandskräftig.

Gründe:

II.

14

Das Urteil des FG ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, weil sich während des Revisionsverfahrens der Verfahrensgegenstand, über dessen Rechtmäßigkeit das FG zu entscheiden hatte, geändert hat (vgl. § 127 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). An die Stelle des Grunderwerbsteuerbescheids und der Festsetzung des Verspätungszuschlags vom 20. November 2014, über die das FG entschieden hat, ist während des Revisionsverfahrens der Bescheid vom 14. Februar 2017 getreten und nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Das angefochtene Urteil ist daher gegenstandslos und aufzuheben (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 15. März 2017 II R 10/15, BFH/NV 2017, 1153, Rz 11).

15

Einer Zurückverweisung der Sache an das FG nach § 127 FGO bedarf es jedoch nicht, da sich aufgrund des Änderungsbescheids an den zwischen den Beteiligten streitigen Punkten nichts geändert hat. Die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen bilden nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des BFH; sie fallen durch die Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils nicht weg, dadas finanzgerichtliche Urteil nicht an einem Verfahrensmangel leidet (BFH-Urteil in BFH/NV 2017, 1153, Rz 12).

III.

16

Die Sache ist spruchreif. Der gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gewordene Bescheid vom 14. Februar 2017 ist insoweit rechtmäßig, als er für die Anteilsübertragung vom 22. Dezember 2008 Grunderwerbsteuer festsetzt. Soweit er einen Verspätungszuschlag in Höhe von 1.656 € festsetzt, ist er rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO).

17

1. Die Festsetzung von Grunderwerbsteuer durch Bescheid vom 14. Februar 2017 für die am 31. Juli 2008 vorgenommene und am 13. August 2008 genehmigte Einbringung der Miteigentumsanteile am Grundstück in die Klägerin durch R und Z ist rechtmäßig. Durch die Verminderung des Anteils von R an der Klägerin zum 1. Januar 2009 um 46 % sind insoweit rückwirkend die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Steuer entfallen.

18

a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer die Auflassung, soweit sie sich auf inländische Grundstücke bezieht und kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übereignung begründet.

19

Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand (Gemeinschaft zur gesamten Hand) über, so wird nach § 5 Abs. 1 GrEStG die Steuer nicht erhoben, soweit der Anteil des einzelnen am Vermögen der Gesamthand Beteiligten seinem Bruchteil am Grundstück entspricht. § 5 Abs. 1 GrEStG ist insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert (§ 5 Abs. 3 GrEStG). § 5 Abs. 3 GrEStG ist kein eigener Steuertatbestand, sondern bestimmt für dem Grunde nach der Grunderwerbsteuer unterliegende Einbringungsvorgänge, dass u.a. die Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 1 GrEStG nachträglich entfällt. Insoweit stellt die Verminderung des Anteils des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand ein Ereignis dar, das steuerrechtlich auf den Einbringungsvorgang zurückwirkt und für diesen die Vergünstigung nach § 5 Abs. 1 GrEStG ausschließt (vgl. Viskorf in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 19. Aufl., § 5 Rz 125). Die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Steuer gemäß § 5 Abs. 1 GrEStG entfallen daher rückwirkend i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 AO, soweit sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2014 II R 2/13, BFHE 248, 238, BStBl II 2015, 557, Rz 30). Ein Steuerbescheid für den Einbringungsvorgang ist entsprechend zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern.

20

b) Die Einbringung der Miteigentumsanteile von R und Z an dem Grundstück in die Klägerin am 31. Juli 2008 unterlag nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG wegen der gleichzeitigen Auflassung dem Grunde nach der Grunderwerbsteuer. Der Vorgang war jedoch nach § 5 Abs. 1 GrEStG von der Steuer befreit, da die Anteile von R und Z am Vermögen der Klägerin ihren Miteigentumsanteilen am Grundstück entsprachen. Durch die –vom FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellte– Übertragung des Anteils an der Klägerin in Höhe von 23/50 (= 46 %) von R auf Z durch Vertrag vom 22. Dezember 2008 mit Wirkung zum 1. Januar 2009 verringerte sich die Beteiligung von R an der Klägerin innerhalb der schädlichen Frist von fünf Jahren von 96 % auf 50 %. Die Anteilsverminderung wirkte auf den Einbringungsvorgang vom 31. Juli 2008 zurück. Insoweit sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung des Erwerbs in Höhe von 46 % rückwirkend entfallen (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 5 Abs. 3 und 1 GrEStG).

21

c) Das FA konnte für den Einbringungsvorgang vom 31. Juli 2008 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO Grunderwerbsteuer festsetzen. Im Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Bescheids vom 20. November 2014 war die vierjährige Festsetzungsfrist i.S. des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO noch nicht abgelaufen. Die Festsetzungsfrist begann –wegen der verspäteten Anzeige der Verminderung der Beteiligung– aufgrund der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 19 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5GrEStG mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen und endete mit Ablauf des Jahres 2015. Die nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG notwendige Anzeige hatte die Klägerin erst im September 2014 erstattet.

22

aa) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO). Die reguläre Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Ist eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten, beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). Eine Anzeige nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG ist gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 GrEStG eine Steuererklärung i.S. der AO.

23

bb) Nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG haben Steuerschuldner Anzeige zu erstatten über Änderungen im Gesellschafterbestand einer Gesamthand bei Gewährung der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG oder § 6 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 GrEStG. Die Anzeigepflichtigen haben u.a. innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie von dem anzeigepflichtigen Vorgang Kenntnis erhalten haben, den Vorgang anzuzeigen (§ 19 Abs. 3 GrEStG).

24

cc) Die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG umfasst auch die Verringerung der vermögensmäßigen Beteiligung eines grundstückseinbringenden Gesellschafters am Vermögen einer Gesamthand, selbst wenn sich dadurch der personelle Gesellschafterbestand der Gesamthand nicht ändert.

25

(1) Der Wortlaut der Vorschrift spricht zwar von der Anzeige über Änderungen im Gesellschafterbestand einer Gesamthand. Er erlegt dem Steuerschuldner aber die Pflicht zur Anzeige einer Änderung der Verhältnisse auf, wenn die Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 1 GrEStG gewährt worden ist und bezieht sich damit auf die dort geregelten Voraussetzungen der Steuervergünstigung und deren Wegfall nach § 5 Abs. 3 GrEStG. § 5 Abs. 1 GrEStG stellt auf den Anteil des Einzelnen an dem Vermögen der Gesamthand ab und gewährt für den Grundstücksübergang eine Steuerbefreiung von der Grunderwerbsteuer, soweit die (anteilige) Berechtigung des Veräußerers am Grundstück seiner Beteiligung am Vermögen der Gesamthand entspricht. Die Steuervergünstigung knüpft insoweit an die Höhe der vermögensmäßigen Beteiligung des Gesamthänders an. Anzeigepflichtig nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG sind demnach die Fälle, in denen der grundstückseinbringende Gesamthänder seine Gesamthänderstellung und damit auch seine Beteiligung am Gesamthandsvermögen verliert oder neue Gesellschafter in die Gesellschaft eintreten und sich die vermögensmäßige Beteiligung des grundstückseinbringenden Gesamthänders vermindert. Eine Anzeigepflicht besteht jedoch auch, wenn sich die Beteiligung eines grundstückseinbringenden Gesellschafters am Vermögen der Gesamthand nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG vermindert, ohne dass sich dadurch der personelle Gesellschafterbestand der Gesamthand ändert. Dies betrifft also Fälle, in denen kein neuer Gesellschafter beitritt, sondern sich lediglich die Beteiligungsverhältnisse der bisherigen Gesellschafter am Vermögen der Gesamthand verschieben und sich dadurch die Beteiligung des grundstückseinbringenden Gesellschafters verringert. Denn auch eine solche Verminderung der Beteiligung des grundstückseinbringenden Gesellschafters führt, wenn sie innerhalb der maßgeblichen Frist von fünf Jahren erfolgt, zu einem anteilsmäßig entsprechenden rückwirkenden Wegfall der Steuervergünstigung.

26

(2) Durch das Erfordernis der Anzeigepflicht auch bei Verminderungen der vermögensmäßigen Beteiligung eines grundstückseinbringenden Gesellschafters am Vermögen der Gesamthand wird der vom Gesetzgeber beabsichtigte Zweck des § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG erreicht. Die Vorschrift wurde durch Art. 15 Nr. 9 b) bb) des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) in das GrEStG eingefügt. Die Gesetzesmaterialien sprechen von einer Folgeänderung zu der Einfügung von § 5 Abs. 3 GrEStG (BTDrucks 14/23, S. 204), der einen Wegfall der Steuervergünstigungen nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 GrEStG vorsieht, wenn sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert. Die Anzeigepflicht soll demnach sicherstellen, dass den Finanzbehörden die gemäß § 5 Abs. 3 GrEStG zur Versagung der Vergünstigungen aus § 5 GrEStG führenden Änderungen bekannt werden (vgl. Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 6. Aufl., § 19 Rz 11).

27

(3) Auch zu der Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Nr. 3a GrEStG (i.d.F. für Erwerbsvorgänge nach dem 31. Dezember 2001), die von Änderungen im Gesellschafterbestand der Personengesellschaft spricht, hat der BFH bereits entschieden, die Anzeigepflicht beziehe sich auf Änderungen in der vermögensmäßigen Beteiligung eines an der Personengesellschaft bereits beteiligten Gesellschafters. Die Anzeigepflicht erfasse somit die Aufstockung der Beteiligungsquote eines neuen Gesellschafters innerhalb von fünf Jahren (BFH-Urteil vom 17. Mai 2017 II R 35/15, BFHE 258, 95, BStBl II 2017, 966, Rz 48).

28

d) Nach diesen Grundsätzen war die Verminderung der vermögensmäßigen Beteiligung des R an der Klägerin durch Vertrag vom 22. Dezember 2008 mit Wirkung zum 1. Januar 2009 nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG anzeigepflichtig. Angezeigt hat die Klägerin die Verminderung erst am 2. September 2014 durch Übersendung des Vertrags vom 22. Dezember 2008.

29

e) Bei Erlass des ursprünglichen (erstmaligen) Steuerbescheids am 20. November 2014 war eine Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten. Da die Grunderwerbsteuer für die Einbringung der Anteile am Grundstück in die Klägerin am 31. Juli 2008 entstanden ist, begann die vierjährige Festsetzungsfrist für den Grunderwerbsteuerbescheid mangels rechtzeitiger Anzeige des Vorgangs mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung Ende 2011 zu laufen und endete erst mit Ablauf des Jahres 2015.

30

Unerheblich ist, dass nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2009 beginnen würde, da die Anteilsreduzierung des R an der Klägerin als rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO am 1. Januar 2009 eingetreten ist. Die Anlaufhemmungen für die Festsetzungsfristen nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO und § 175 Abs. 1 Satz 2 AO stehen nebeneinander. Im Streitfall führt die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zu einem späteren Anlauf der Festsetzungsfrist als die Anlaufhemmung nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO.

31

f) Bei dem Grunderwerbsteuerbescheid vom 20. November 2014 handelt es sich um einen Erstbescheid, der nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO erlassen werden konnte, und nicht um die Änderung des Bescheids vom 30. März 2009, durch den der Einbringungsvorgang vom 31. Juli 2008 steuerfrei gestellt wurde. Der Bescheid vom 30. März 2009 wurde unstreitig nicht bekanntgegeben. Er war daher nicht wirksam (§ 124 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 1 AO).

32

2. Die Festsetzung des Verspätungszuschlags durch die Bescheide vom 20. November 2014 und 14. Februar 2017 ist rechtswidrig.

33

a) Die gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags erhobene Klage war als Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FGO zulässig.

34

aa) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 FGO ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig (§ 46 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FGO). Der BFH hat von Amts wegen die Zulässigkeit der erstinstanzlichen Klage als Sachentscheidungsvoraussetzung zu prüfen (vgl. BFH-Urteil vom 8. Juli 1994 III R 78/92, BFHE 175, 7, BStBl II 1994, 859, unter II.3.a, zur Prüfung der Frage, ob eine Klage als Untätigkeitsklage zulässig ist).

35

bb) Im Streitfall wurde die Klage am 2. Juli 2015 und daher etwas mehr als sieben Monate nach Einlegung des Einspruchs erhoben. Die Klägerin hat am 26. November 2014 Einspruch eingelegt. Das Einspruchsschreiben der Klägerin ist dahingehend auszulegen, dass sie sich sowohl gegen die Festsetzung der Grunderwerbsteuer als auch gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags (jeweils am 20. November 2014) wendete. Als Einspruchsgegenstand gibt die Klägerin in ihrem Schreiben den Grunderwerbsteuerbescheid vom 20. November 2014 an. Der Verspätungszuschlag wurde zwar mit gesondertem Bescheid vom 20. November 2014 festgesetzt. Die Begründung zur Ausübung des Ermessens bezüglich des Verspätungszuschlags wurde jedoch in die –gemäß den Akten gleichzeitig mit dem Grunderwerbsteuerbescheid versandte– „Anlage zum nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderten Grunderwerbsteuerbescheid“ aufgenommen. Das FA hat in seiner Einspruchsentscheidung vom 9. Juni 2015 nicht über die Frage der Rechtmäßigkeit des Verspätungszuschlags entschieden.

36

b) Die Festsetzung des Verspätungszuschlags ist rechtswidrig.

37

aa) Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO i.d.F. für Steuererklärungen, die vor dem 1. Januar 2019 einzureichen sind (AO a.F.; vgl. Art. 97 § 8 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur AO), kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint (§ 152 Abs. 1 Satz 2 AO a.F.).Ob diese tatbestandlichen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags erfüllt sind, ist eine von den Gerichten voll überprüfbare Rechtsentscheidung (BFH-Urteil vom 17. Januar 2017 VIII R 52/14, BFHE 257, 1, BStBl II 2018, 740, Rz 23).

38

bb) Die Voraussetzungen für die Festsetzung des Verspätungszuschlags lagen dem Grunde nach nicht vor. Das Versäumnis der Klägerin, eine Anzeige i.S. des § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG, die nach § 19 Abs. 5 Satz 1 GrEStG eine Steuererklärung i.S. der AO ist, innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 19 Abs. 3 GrEStG einzureichen, war zumindest entschuldbar i.S. des § 152 Abs. 1 Satz 2 AO a.F. Die Frage, ob bei einer gewährten Steuervergünstigung auch eine Verminderung der vermögensmäßigen Beteiligung an einer Gesamthand nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG anzuzeigen ist, wenn der Gesellschafterbestand gleichbleibt, war zum Zeitpunkt der Verminderung der Beteiligung des R zum 1. Januar 2009 durch Vertrag vom 22. Dezember 2008 noch nicht geklärt. In der Literatur wird bisher die Auffassung vertreten, ein solcher Fall sei nicht anzeigepflichtig (vgl. Loose in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 19. Aufl., § 19 Rz 26; Pahlke, a.a.O., § 19 Rz 11; Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 11. Aufl., § 19 Rz 9).

39

3. Der BFH kann über den Grunderwerbsteuerbescheid entscheiden, obwohl das Verfahren gegen die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts noch anhängig ist.

40

a) Nach § 74 FGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet, die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Dabei ist es regelmäßig geboten und zweckmäßig (Ermessensreduzierung auf Null), dass das Gericht den Streit um die Rechtmäßigkeit eines Folgebescheids aussetzt, solange noch unklar ist, ob und wie der angefochtene Grundlagenbescheid geändert wird.

41

b) Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Im Einzelfall kann trotz ausstehender Entscheidung über einen Grundlagenbescheid eine Fortführung des Verfahrens ermessensgerecht sein. Das ist z.B. dann der Fall, wenn das Vorbringen eines Beteiligten den Folgebescheid als solchen betrifft und im Verfahren über diesen Bescheid entscheidungserheblich ist. In diesem Fall kann das betreffende Vorbringen bereits zur Entscheidung über die Klage führen, ohne dass es noch auf die Entscheidung über den Grundlagenbescheid ankommt. Dann kann eine zeitnahe Entscheidung sowohl der Prozessökonomie als auch dem (objektivierten) Interesse der Beteiligten entsprechen. Von Bedeutung ist dabei, dass unbeschadet einer Entscheidung über den Folgebescheid dieser bei einer nachfolgenden Aufhebung oder Änderung des Grundlagenbescheids (auch im dagegen gerichteten Klageverfahren) gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist, ohne dass es einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf (BFH-Urteil vom 25. August 2010 II R 65/08, BFHE 231, 239, BStBl II 2011, 225, Rz 17 ff.).

42

c) Ein solcher Ausnahmefall ist im Streitfall gegeben.

43

In den beiden anhängigen Verfahren sind verschiedene Rechtsfragen streitig. Im hier streitigen Verfahren –dem Verfahren gegen die Festsetzung der Grunderwerbsteuer und des Verspätungszuschlags– ist die Rechtsfrage zu entscheiden, ob die vierjährige Festsetzungsfrist bei Erlass des Bescheids am 20. November 2014 noch nicht abgelaufen war (vgl. oben unter III.1.). Der Rechtsstreit im Feststellungsverfahren führt im Erfolgsfall hingegen nur zu einer niedrigeren Bemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer und nicht zu einer Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids, die eine vorrangige Entscheidung über diesensinnlos erscheinen ließe (vgl. BFH-Urteil in BFHE 231, 239, BStBl II 2011, 225, Rz 20). Der Feststellungsbescheid vom 7. April 2017, der der Klägerin bekanntgegeben wurde und einen identischen Regelungsgehalt wie der Feststellungsbescheid vom 28. Dezember 2016 hat, wurde nach § 365 Abs. 3 AO Gegenstand des Einspruchsverfahrens gegen den Feststellungsbescheid vom 28. Dezember 2016. Es entspricht dem Interesse der Klägerin, eine durch das Abwarten auf die Entscheidung im Feststellungsverfahren bedingte längere Verfahrensdauer zu vermeiden und zunächst über den Grunderwerbsteuerbescheid zu entscheiden.

44

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.

BFH zur Grunderwerbsteuerpflicht für ein Kaufrechtsvermächtnis

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob das testamentarisch eingeräumte Übernahmerecht für ein Grundstück gegen Zahlung eines Geldbetrags in Höhe des Verkehrswerts die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG erfüllt (Az. II R 7/16).

BFH zur Grunderwerbsteuerpflicht für ein Kaufrechtsvermächtnis

BFH, Urteil II R 7/16 vom 16.01.2019

Leitsatz:

  1. Erwirbt der Bedachte durch Vermächtnis das Recht, von dem Beschwerten den Abschluss eines Kaufvertrags über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zu fordern, unterliegt der Kaufvertrag der Grunderwerbsteuer.
  2. Eine Steuerbefreiung nach den Bestimmungen für Erwerbe von Todes wegen scheidet aus. Rechtsgrund des Übereignungsanspruchs ist der Kaufvertrag und nicht das Vermächtnis.
  3. Ob ein Vermächtnis einen Anspruch auf Übereignung oder ein Recht auf Abschluss eines Kaufvertrags gewährt, ist durch Auslegung des Vermächtnisses zu ermitteln.

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 28. Oktober 2015 5 K 585/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Schwester (S) des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) erwarb als Alleinerbin nach dem Tod des Vaters (V) u.a. eine Eigentumswohnung und wurde als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Zugunsten des Klägers hatte V u.a. folgendes Vermächtnis angeordnet: „Ich vermache meinem Sohn ein Ankaufsrecht an meiner Eigentumswohnung im Haus M. Der Ankaufspreis entspricht dem Verkehrswert der Eigentumswohnung zum Zeitpunkt der Ausübung des Ankaufsrechts.“ Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 24. Januar 2013 (Kaufvertrag) erwarb der Kläger die Eigentumswohnung zu dem seinerzeit aktuellen Verkehrswert in Höhe von 45.000 €.

2

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) setzte für den Kaufvertrag gegen den Kläger mit Bescheid vom 4. Dezember 2013 Grunderwerbsteuer in Höhe von 2.250 € fest.

3

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Zur Begründung führte das Finanzgericht (FG) aus, der Grundstückserwerb sei nicht von der Grunderwerbsteuer befreit. Zwar sei der Erwerb durch Kaufrechtsvermächtnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i.V.m. § 3 Nr. 2 Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) grundsätzlich grunderwerbsteuerbefreit. Anders verhalte es sich allerdings, wenn dem Bedachten nur das Recht eingeräumt sei, das Grundstück zum Verkehrswert zu kaufen. Dann habe das Vermächtnis keinen Zuwendungscharakter, sondern nur instrumentale Bedeutung. Erbschaftsteuerrechtlich sei ein solcher Fall mangels Bereicherung des Bedachten nicht relevant. Eine Befreiung des Erwerbsvorgangs von der Grunderwerbsteuer nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG scheide aus. Denn Ziel der Vorschrift sei die Vermeidung der Doppelbesteuerung desselben Lebenssachverhalts mit Erbschaftsteuer und mit Grunderwerbsteuer. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 831 veröffentlicht.

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 3Nr. 2 Satz 1 GrEStG. Ob der Erwerb von Todes wegen Erbschaftsteuer auslöse, sei für die grunderwerbsteuerrechtliche Betrachtung ohne Belang.

5

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 4. Dezember 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2014 aufzuheben.

6

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe:

II.

7

Die Revision ist unbegründet und wird nach § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO)zurückgewiesen. Der Erwerb des Grundstücks durch den Kläger von S aufgrund des ihm von V vermachten Ankaufsrechts ist nicht nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Eine Steuerbefreiung ist ebenso wenig nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG oder § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG gegeben.

8

1. Erwirbt der Bedachte durch Vermächtnis das Recht, von dem Beschwerten den Abschluss eines Kaufvertrags zum Erwerb eines Grundstücks zu fordern, unterliegt der Kaufvertrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer.

9

a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet.

10

b) Wird durch Vermächtnis ein „Kaufrecht“ erworben, kann grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerbsvorgang zum einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Kaufvertrag sein, durch den der vermachte Anspruch erfüllt wird. Zum anderen kann der Steuertatbestand durch die Auflassung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG erfüllt werden, wenn das Vermächtnis dem Bedachten direkt einen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks einräumt.

11

aa) Wird durch Vermächtnis dem Bedachten ein Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrags über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück eingeräumt (Kaufrechtsvermächtnis), ist der der Grunderwerbsteuer unterliegende Rechtsvorgang der Kaufvertrag, mit dem dieser Anspruch erfüllt wird. Vermachter Gegenstand nach § 2174des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist in einem solchen Fall der schuldrechtliche Anspruch, den Abschluss eines Kaufvertrags über das Grundstück zu fordern (vgl. –hiervon abgrenzend– Urteil des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 30. September 1959 V ZR 66/58, Neue Juristische Wochenschrift –NJW– 1959, 2252, BGHZ 31, 13, unter D.I.1.b). Erst durch den Abschluss des Kaufvertrags wird der Anspruch auf Übereignung des Grundstücks begründet. Dieser unterliegt dem Grunde nach der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.

12

bb) Anders verhält es sich, wenn der Bedachte durch Vermächtnis das Recht erhält, unmittelbar die Übertragung eines bestimmten Grundstücks –ggf. gegen Zahlung eines Kaufpreises– aus dem Nachlass zu fordern. In diesem Fall begründet das Vermächtnis selbst einen Übereignungsanspruch. Ist dieses Recht an eine spätere Ausübungserklärung des Bedachten geknüpft, besteht es in einem aufschiebend bedingten Auflassungsanspruch (vgl. BGH-Urteile vom 27. Juni 2001 IV ZR 120/00, BGHZ 148, 187, unter 5., und in NJW 1959, 2252, BGHZ 31, 13, unter D.I.1.b). Rechtsgrund des Übereignungsanspruchs ist in einem solchen Fall das Vermächtnis und nicht etwaige spätere Erklärungen (selbst wenn sie äußerlich in die Form eines Kaufvertrags gekleidet sind). Lediglich die Zahlungspflicht des Vermächtnisnehmers hat ihren Rechtsgrund in der kaufvertraglichen Verpflichtungserklärung, den Kaufpreis zu zahlen (vgl. BGH-Urteil in NJW 1959, 2252, BGHZ 31, 13, unter D.I.1.b; Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 13. August 2008 II R 7/07, BFHE 222, 71, BStBl II 2008, 982, unter II.A.2.). Erfüllt wird der vermachte Anspruch auf Übertragung des Grundstücks durch Auflassung (§ 873 BGB i.V.m. § 925 BGB). Erst durch die Auflassung wird –wie bei einem Grundstücksvermächtnis– der dem Grunde nach der Grunderwerbsteuer unterliegende Rechtsvorgang (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG) verwirklicht (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 1993 II R 118/90, BFHE 172, 118, BStBl II 1993, 765, unter II.2.).

13

cc) Ob ein vermachtes Kaufrecht an einem Grundstück in einem Recht auf Abschluss eines Kaufvertrags oder in einem ggf. aufschiebend bedingten Auflassungsanspruch besteht, ist durch Auslegung des Vermächtnisses (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln.

14

Soweit die frühere BFH-Rechtsprechung (Urteile in BFHE 222, 71, BStBl II 2008, 982, unter II.A.3., und vom 8. Oktober 2008 II R 15/07, BFHE 222, 93, BStBl II 2009, 245, unter II.1.a) dahingehend verstanden werden kann, dass ein derartiges Vermächtnis –ohne Auslegung seines Inhalts– dem Bedachten stets unmittelbar einen Anspruch auf Übertragung des Grundstücks nach den unter II.1.a) bb) angeführten Grundsätzen verschafft, hält der BFH hieran nicht mehr fest. Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist bei einem Vermächtnis stets durch Auslegung zu ermitteln, was der vermachte Gegenstand ist. Die Auslegung obliegt grundsätzlich dem Tatsachengericht (vgl. BGH-Urteile in BGHZ 148, 187, unter 2., und in NJW 1959, 2252, BGHZ 31, 13, unter D.I.1.a).

15

Für ein vermachtes Recht –lediglich– auf Abschluss eines Kaufvertrags über das Grundstück kann sprechen, wenn in dem Vermächtnis noch kein fester Kaufpreis angeführt wird oder ein solcher nur bestimmbar ist. In einem solchen Fall müssen sich Beschwerter und Bedachter in einem weiteren Schritt erst noch über den Kaufpreis einigen, der dann als Gegenleistung im Kaufvertrag aufgeführt wird. Ebenso kann ein zeitlicher Rahmen für die Ausübung des Kaufrechts auf ein Kaufrechtsvermächtnis hindeuten, da er die Möglichkeit offen lässt, dass der Vermächtnisnehmer den Anspruch nicht ausübt. In einem solchen Falle käme es nicht mehr zu einem grunderwerbsteuerbaren Erwerbsvorgang.

16

Ein Indiz für einen vermachten Anspruch auf Übertragung des Grundstücks hingegen kann ein bereits in dem Vermächtnis bestimmter Kaufpreis sein. In diesem Fall kann der Bedachte von dem Beschwerten direkt die Übereignung des Grundstücks gegen Bezahlung des Kaufpreises verlangen.

17

2. Der Kaufvertrag zum Erwerb eines Grundstücks, durch den der vermachte Anspruch auf dessen Abschluss erfüllt wird, ist nicht nach § 3 Nr. 2Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.

18

a) Nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG ist grunderwerbsteuerfrei der Grundstückserwerb (u.a.) von Todes wegen i.S. des ErbStG. Als Erwerb von Todes wegen i.S. des ErbStG gilt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG auch der Erwerb durch Vermächtnis.

19

b) Im Fall des Kaufrechtsvermächtnisses (vgl. unter II.1.a aa) ist Rechtsgrund der Übereignung –anders als in den unter II.1.a) bb) genannten Fällen– der Kaufvertrag (vgl. oben unter I.1.a aa; vgl. BFH-Urteil in BFHE 222, 93, BStBl II 2009, 245, unter II.1.b zu einem dinglichen Vorkaufsrecht). Der Erwerb von Todes wegen durch Vermächtnis erfüllt in diesem Fall noch keinen Erwerbsvorgang i.S. des § 1 GrEStG. Der Abschluss des Kaufvertrags hingegen, der den der Grunderwerbsteuer zugrundeliegenden Rechtsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG bildet, stellt keinen Erwerb von Todes wegen i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar, sondern einen Erwerb unter Lebenden. Als solcher ist er nicht nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.

20

c) Soweit der BFH in seinem Urteil in BFHE 172, 118, BStBl II 1993, 765 (unter II.2.) sinngemäß ausgeführt hat, jeglicher Erwerb aufgrund eines so bezeichneten Kaufrechtsvermächtnisses sei nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, hält er hieran nicht mehr fest.

21

Eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG kommt nur dann in Betracht, wenn das Vermächtnis dem Bedachten einen unmittelbaren Anspruch auf Übereignung des Grundstücks einräumt. In einem solchen Fall ist Rechtsgrund des Übereignungsanspruchs das Vermächtnis (vgl. oben unter II.1.a bb). Der verwirklichte Grundstückserwerb erfolgt aufgrund des Vermächtnisses und damit von Todes wegen.

22

Nur in einem solchen Fall ist es mit dem Ziel und Zweck von § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG –der Vermeidung der Doppelbelastung eines Lebenssachverhalts mit Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Mai 1984 1 BvR 464/81, 1 BvR 427/82, 1 BvR 440/82, 1 BvR 605/81, BVerfGE 67, 70, BStBl II 1984, 608; BFH-Urteile vom 23. Mai 2012 II R 21/10, BFHE 237, 466, BStBl II 2012, 793, Rz 28, und vom 22. Februar 2017 II R 52/14, BFHE 257, 363, BStBl II 2017, 653, Rz 15)– vereinbar, den Erwerbsvorgang von der Grunderwerbsteuer zu befreien, da der Erwerb durch Vermächtnis bereits nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG grundsätzlich der Erbschaftsteuer unterliegt. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG hängt allein von dem Rechtsgrund des Erwerbs und nicht von der Höhe des gezahlten Kaufpreises ab.

23

3. Nach diesen Grundsätzen war im Streitfall der Erwerb des Grundstücks durch den Kläger ein steuerbarer Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Der Vorgang war weder nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG, § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG noch nach § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.

24

a) Der Abschluss des Kaufvertrags durch den Kläger war –wie durch das FA zu Recht angenommen– ein steuerbarer Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Das dem Kläger von V vermachte Ankaufsrecht an der Eigentumswohnung zum Verkehrswert ist dahingehend auszulegen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Abschluss des Kaufvertrags über das Grundstück zu dem noch zu ermittelnden Verkehrswert vermacht wurde. Der BFH kann die erforderliche Auslegung des Vermächtnisses aufgrund der vom FG festgestellten Tatsachen selbst vornehmen. Das FG hat alle dafür maßgeblichen Umstände festgestellt, aber –auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des BFH– mit dem Kaufrechtsvermächtnis einen unmittelbaren Sachleistungsanspruch verknüpft.

25

aa) Die Auslegung von Verträgen und Willenserklärungen gehört zum Bereich der tatsächlichen Feststellungen und bindet den BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO, wenn sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, d.h. jedenfalls möglich ist. Das Revisionsgericht prüft, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und die für die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumstände erforscht und rechtlich zutreffend gewürdigt hat (BFH-Urteil vom 17. Mai 2017 II R 35/15, BFHE 258, 95, BStBl II 2017, 966, Rz 26 f.).

26

Das Revisionsgericht kann eine notwendige Auslegung, die das FG unterlassen hat, selbst vornehmen, wenn weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen (BFH-Urteil vom 14. Januar 2004 X R 37/02, BFHE 205, 96, BStBl II 2004, 493, unter II.4.).

27

bb) Im Streitfall hat das FG den Inhalt des Vermächtnisses festgestellt. Das Vermächtnis spricht als Erwerbsgegenstand von einem Ankaufsrecht an einer bestimmten Eigentumswohnung aus dem Nachlass zum –bei Ausübung des Ankaufsrechts aktuellen– Verkehrswert. Der Begriff des Ankaufsrechts ist nicht eindeutig und daher auslegungsbedürftig; darunter kann einerseits das Recht auf Abschluss eines Kaufvertrags über ein Grundstück oder andererseits das Recht auf Übereignung des Grundstücks verstanden werden. Im Streitfall ist das Vermächtnis dahingehend auszulegen, dass der Kläger einen Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrags erwarb. Dafür spricht insbesondere, dass V im Vermächtnis den Kaufpreis für das Grundstück noch nicht bezifferte, sondern den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Ausübung des Ankaufsrechts als Maßstab festlegte. Nach dem Willen des V war notwendig, zunächst den Verkehrswert des Grundstücks zu ermitteln und dann einen Kaufvertrag abzuschließen, in dem die Einzelheiten des Kaufs geregelt wurden. Die verschiedenen notwendigen Schritte zum Erwerb des Grundstücks sprechen dafür, dass der Kläger durch das Vermächtnis nicht ein bestimmtes Grundstück zu einem bestimmten, im Vermächtnis vorgegebenen Kaufpreis erwerben sollte, sondern das Recht auf Abschluss des Kaufvertrags.

28

cc) Durch den Abschluss des Kaufvertrags wurde –wie durch das FA zutreffend angenommen– der der Grunderwerbsteuer unterliegende Rechtsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG verwirklicht.

29

b) Der Grundstückserwerb war nicht nach § 3 Nr. 2 Satz 1GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Rechtsgrund für den Übereignungsanspruch war nicht das Vermächtnis und damit kein Erwerb von Todes wegen. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG wäre auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gerechtfertigt.

30

aa) Zu dem Grundstückserwerb aufgrund eines dinglichen Vorkaufsrechts hat der BFH –seinerseits noch in Abgrenzung zu dem als Sachvermächtnis verstandenen Kaufrechtsvermächtnis– ausgeführt, eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG entspräche nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Der in dem Grundstück verkörperte Wert sei durch den Erbfall den Erben zugeflossen; die Erwerberin habe es wie ein Dritter zu einem unter Fremden ausgehandelten Kaufpreis kaufen müssen. Die einzige Besonderheit habe darin bestanden, dass sie den Zeitpunkt des Kaufs nicht beeinflussen und über das Ob eines Verkaufs sowie den Inhalt des Kaufvertrags nicht mitbestimmen habe können (vgl. BFH-Urteil in BFHE 222, 93, BStBl II 2009, 245, unter II.1.d).

31

bb) Das gilt erst recht, wenn –wie im Streitfall–der Kläger durch Vermächtnis das Recht erworben hat, ein bestimmtes Grundstück zum –bei Abschluss des Kaufvertrags aktuellen– Verkehrswert zu erwerben. Auch in diesem Fall fiel der Wert des Grundstücks mit dem Tod des V zunächst der S zu. Bei einem Kaufrechtsvermächtnis steht nicht fest, ob es überhaupt zum Grundstückserwerb kommt. Auch die Bedingungen des Grundstückskaufs sind nicht abschließend durch das Vermächtnis geklärt. Vielmehr musste der zum Zeitpunkt des Kaufs aktuelle Verkehrswert erst ermittelt und der Höhe nach im abgeschlossenen Kaufvertrag vereinbart werden.

32

c) Eine Steuerbefreiung des Grundstückserwerbs aufgrund Vermächtnis nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG scheidet ebenfalls aus.

33

aa) Von der Besteuerung ausgenommen ist gemäß § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Ein Vermögensgegenstand gehört, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, zum Nachlass, wenn er den Erben in dieser Eigenschaft in gesamthänderischer Verbundenheit (vgl. § 2032 Abs. 1 BGB) zusteht (BFH-Urteil vom 25. November 2015 II R 35/14, BFHE 251, 498, BStBl II 2016, 234, Rz 18). Die Begrenzung der Steuerbefreiung auf die Miterben, denen Gesamthandsberechtigungen an dem ererbten Gegenstand zustehen, entspricht dem Zweck der Befreiungsvorschrift (vgl. Meßbacher-Hönsch in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 19. Aufl., § 3 Rz 301).

34

bb) Im Streitfall findet § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG keine Anwendung. Der Kläger und S wurden nicht Miterben, sondern S war Alleinerbin und der Kläger Vermächtnisnehmer. Der Kläger hatte keine Gesamthandsberechtigung an dem Grundstück. Dieses stand vor dem Kauf S allein zu.

35

d) Der vorliegende Grundstückserwerb ist schließlich nicht nach § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.

36

aa) Nach § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG sind von der Besteuerung u.a. ausgenommen der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind. Nach § 1589 Satz 1 BGB sind Personen, die eine von der anderen abstammen, in gerader Linie miteinander verwandt. Befreit ist daher u.a. der Grundstückserwerb durch Kinder. Für die personenbezogene Steuerbefreiung ist das Verhältnis zwischen dem Grundstücksveräußerer und dem Grundstückserwerber maßgebend (vgl. Meßbacher-Hönsch in Boruttau, a.a.O., § 3 Rz 21; Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 6. Aufl., § 3 Rz 21).

37

bb) Im Streitfall wurde der Vertrag zwischen S und dem Kläger abgeschlossen. S und der Kläger sind aber nicht Verwandte in gerader Linie, sondern als Geschwister in der Seitenlinie verwandt (§ 1589 Satz 2 BGB).

38

Die Steuerbefreiung für den Kauf der Eigentumswohnung unter den Geschwistern ergibt sich auch nicht aufgrund einer Zusammenschau grunderwerbsteuerrechtlicher Befreiungsvorschriften nach § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG. Der Grundstückserwerb des Klägers beruht nicht auf einem abgekürzten Übertragungsweg i.S. des BFH-Urteils vom 7. November 2018 II R 38/15 (BFH/NV 2019, 490). Die Eigentumswohnung erhielt S als Alleinerbin des V. Dem Kläger wurde durch das Kaufrechtsvermächtnis lediglich die Möglichkeit eröffnet, die zum Nachlass gehörende Wohnung zu kaufen. Der zwischen den Geschwistern abgeschlossene Kaufvertrag kann wegen des Ablebens des V nicht in der Weise verstanden werden, dass dadurch zwei Zwischenerwerbe –Übertragung der Wohnung durch S auf den V und anschließend Übertragung der Wohnung vom V auf den Kläger– abgekürzt wurden.

39

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: Umqualifizierung eines Gewinnanteils aus einer gewerblich geprägten Fondsgesellschaft in eine Tätigkeitsvergütung

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob sich die in § 18 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG i. d. F. des WagFöG vom 30.07.2004 angeordnete Nichtanwendung von § 15 Abs. 3 EStG auf die Ebene der Fondsgesellschaft bezieht oder ob sie auf die Ebene des Gesellschafters der Fondsgesellschaft beschränkt ist (Az. VIII R 11/16).

BFH: Umqualifizierung eines Gewinnanteils aus einer gewerblich geprägten Fondsgesellschaft in eine Tätigkeitsvergütung

BFH, Urteil VIII R 11/16 vom 11.12.2018

Leitsatz

  1. Ob eine gewerblich geprägte Oberpersonengesellschaft aus einer gewerblich geprägten Unterpersonengesellschaft einen Gewinnanteil i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG samt darin enthaltener gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 EStG steuerfreier Einnahmen bezieht oder diese Einnahme gem. § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG bei der Oberpersonengesellschaft als Tätigkeitsvergütung zu qualifizieren ist, betrifft verfahrensrechtlich die eigenständigen Feststellungen des Gewinnfeststellungsbescheids zur Einkunftsart und zum Vorliegen steuerfreier Einnahmen gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 EStG oder § 3 Nr. 40a EStG. Diese Feststellungen sind insoweit untrennbar miteinander verbunden.
  2. Nimmt das FG rechtsfehlerhaft an, ein partiell geänderter Gewinnfeststellungsbescheid werde insoweit nicht gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand eines anhängigen Verfahrens und entscheidet es bewusst über den ursprünglichen Gewinnfeststellungsbescheid als Verfahrensgegenstand, liegt ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens vor, der regelmäßig zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG führt.
  3. Zu den „vermögensverwaltenden Gesellschaften“ i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG gehören weder gemäß § 15 Abs. 2 EStG originär gewerblich tätige noch gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 EStG gewerblich infizierte oder geprägte Gesellschaften.

 

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BFH: Vermögensverwaltender Versicherungsvertrag

Der BFH hat zur Abgrenzung zwischen einer § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG unterfallenden Versicherung und einem „vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag“ i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG Stellung genommen (Az. VIII R 36/15).

BFH: Vermögensverwaltender Versicherungsvertrag

BFH, Beschluss VIII R 36/15 vom 26.03.2019

Leitsatz

Die Möglichkeit des Berechtigten einer Lebensversicherung, deren Versicherungsleistung von der Wertentwicklung eines Anlagestocks abhängt, aus mehreren standardisierten Anlagestrategien zu wählen, begründet allein keine mittelbare Dispositionsbefugnis i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG.

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29. September 2015 10 K 3587/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Streitig ist die steuerliche Behandlung einer Lebensversicherung, deren Versicherungsleistung von der Wertentwicklung eines Anlagestocks abhängig ist.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) schloss auf Vermittlung der X (Deutschland) AG (im Folgenden: X), bei der sie ein Wertpapierdepot unterhielt, im Jahr 2007 eine lebenslängliche Todesfallversicherung mit Einmalprämie (A) bei der Y (Liechtenstein) AG (im Folgenden: Y) ab.

3

Der Sparanteil der Versicherungsprämie in Höhe von 1.200.000 € wurde von der Klägerin mittels Banküberweisung gezahlt. Er wurde in verschiedene Vermögenswerteinvestiert, die in einem bestimmten, dem Versicherungsvertrag zugeordneten Depotkonto gehalten wurden. Die Versicherungsleistung war, abgesehen von einer Mindesttodesfallleistung, an die Wertentwicklung des Depots gebunden. Die ab dem 1. Dezember 2008 geltenden, überarbeiteten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) enthielten unter anderem folgende Regelungen: Der Versicherungsnehmer konnte die Anlagestrategie während der Vertragsdauer beliebig oft, kostenfrei bis zu viermal jährlich, ändern. Der Versicherungsnehmer hatte während der Vertragsdauer keinen direkten Einfluss auf die Auswahl und Verwaltung der dem Versicherungsvertrag zuzuordnenden Vermögenswerte. Er konnte insbesondere weder unmittelbar noch mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen. Die X wurde von der Y als Vermögensverwalter bestimmt. Ein Wahlrecht, ein Rechtsanspruch oder ein Weisungsrecht des Versicherungsnehmers auf Beauftragung eines bestimmten Vermögensverwalters oder einer bestimmten Depotbank bestand nicht. Anlageentscheidungen wurden ausschließlich vom beauftragten Vermögensverwalter getroffen.

4

Im Rahmen einer Prüfung durch das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung kam der zuständige Prüfer zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Versicherung um eine vermögensverwaltende Versicherung i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes in der ab dem Veranlagungszeitraum 2009 geltenden Fassung (EStG) handele. Die daraus erzielten Erträge seien deshalb im Streitjahr (2011) unmittelbar der Klägerin zuzurechnen. Der Prüfer schätzte die Kapitalerträge auf 4 % der gezahlten Einmalprämie, mithin auf 48.000 € jährlich. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) folgte der Auffassung der Steuerfahndung und erließ am 24. Mai 2013 einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid 2011, in dem Zinsen aus der Versicherung in Höhe von 48.000 € als zusätzliche Einnahmen aus Kapitalvermögen berücksichtigt wurden. Den Einspruch der Klägerin wies das FA als unbegründet zurück. Der dagegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 26 veröffentlichten Urteil vom 29. September 2015 10 K 3587/13 statt.

5

Mit der vom FG zugelassenen Revision macht das FA geltend, es liege ein vermögensverwaltender Versicherungsvertrag i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG vor. Entgegen der Auffassung des FG begründe die Auswahl einer Anlagestrategie eine individuelle Gestaltung der Kapitalanlage nach den Wünschen der Klägerin. Des Weiteren habe bereits bei Vertragsschluss festgestanden, dass die X, mit der die Klägerin bereits zuvor in Geschäftsbeziehungen gestanden habe, das Depot verwalten würde. Somit würden auch nach der Änderung der AVB die Anlageentscheidungen weiterhin von einem Vermögensverwalter getroffen, dessen Beauftragung die Klägerin gebilligt und durch Abschluss des Vertrags herbeigeführt habe. Die geänderten AVB könnten eine tatsächliche Einflussnahme nicht ausschließen. Als Druckmittel diene der Klägerin das eingesetzte Vermögen. Dieses könne sie nach einer Kündigung jederzeit zurückfordern.

Gründe:

II.

6

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und trotz des Antrags des FA eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Revision des FA ist daher als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

7

1. Das FG ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass kein vermögensverwaltender Versicherungsvertrag i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG vorliegt. Die Erträge aus dem Anlagestock sind daher im Streitjahr nicht der Klägerin zuzurechnen und von dieser nicht zu versteuern.

8

a) Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG liegt ein vermögensverwaltender Versicherungsvertrag vor, wenn in dem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart worden ist, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen kann. Auf solche vermögensverwaltenden Versicherungsverträge sind die Sätze 1 bis 4 des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG nicht anzuwenden (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG). Kapitalerträge z.B. in Form von Zinsen, Dividenden oder Veräußerungsgewinnen aus den der Versicherung zugeordneten Kapitalanlagen werden stattdessen dem wirtschaftlich Berechtigten zugerechnet und nach den allgemeinen Regelungen –transparent– bei ihm besteuert (BTDrucks 16/11108, S. 15). § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG ist auf alle Kapitalerträge anwendbar, die dem Versicherungsunternehmen nach dem 31. Dezember 2008 zufließen (§ 52 Abs. 36 Satz 10 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2009).

9

b) Zwar handelt es sich bei der Versicherung der Klägerin, wie das FG zutreffend angenommen hat und auch vom FA nicht in Abrede gestellt wird, um eine Kapitalversicherung mit Sparanteil i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Der Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG ist vorliegend jedoch nicht erfüllt. Es fehlt jedenfalls an der Voraussetzung, dass die Klägerin als wirtschaftlich Berechtigte des Versicherungsvertrages unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen konnte.

10

aa) Eine unmittelbare Dispositionsmöglichkeit i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG besteht, wenn der Berechtigte selbst unmittelbar über die Vermögensgegenstände verfügen kann (BTDrucks 16/11108, S. 14). Darüber hinaus begründet ein Weisungsrecht des Berechtigten gegenüber dem Versicherungsunternehmen oder dem Vermögensverwalter eine unmittelbare (so BTDrucks 16/11108, S. 15, und Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen –BMF– vom 1. Oktober 2009 IV C 1-S 2252/07/0001, BStBl I 2009, 1172, Rz 34g), jedenfalls aber eine mittelbare Dispositionsmöglichkeit. Ein solches Weisungsrecht besteht nicht lediglich in den Fällen, in denen dies vertraglich zwischen den Beteiligten vereinbart ist, sondern kann –nach den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen (vgl. § 41 AO)– auch auf tatsächlicher Grundlage beruhen. In allen diesen Fällen bestimmt der Berechtigte als Herr des Geschehens die Auswahl der konkreten Kapitalanlagen (BTDrucks 16/11108, S. 14).

11

Ob tatsächlich die Möglichkeit der Einflussnahme des wirtschaftlich Berechtigten auf die Anlageentscheidungen besteht, hängt von den Gesamtumständen des Einzelfalls ab. Die Feststellung und Würdigung der Gesamtumstände obliegt dem Tatsachengericht und ist für das Revisionsgericht bindend (§ 118 Abs. 2 FGO), wenn sie verfahrensrechtlich ordnungsgemäß durchgeführt wurde und nicht gegen Denkgesetze verstößt oder Erfahrungssätze verletzt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 8. Juli 2015 VI R 77/14, BFHE 250, 518, BStBl II 2016, 60, Rz 24, m.w.N.). Im Rahmen der Gesamtwürdigung kann es nach zutreffender Auffassung der Finanzverwaltung von entscheidender Bedeutung sein, ob der wirtschaftlich Berechtigte einen Wechsel in der Person des Vermögensverwalters verlangen kann und ob eine nach individuellen Gesichtspunkten und auf konkrete Kapitalanlagen ausgerichtete Anlagestrategie mit dem wirtschaftlich Berechtigten vereinbart wurde (BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 1172, Rz 34g, zweiter und dritter Spiegelstrich).

12

Keine –auch nur mittelbare– Möglichkeit der Einflussnahme auf die Anlageentscheidungen wird dagegen begründet, wenn der wirtschaftlich Berechtigte lediglich aus standardisierten Anlagestrategien, die einer unbestimmten Vielzahl von Versicherungsnehmern angeboten wird, wählen kann (zutreffend: BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 1172, Rz 34h). Die konkrete Anlageentscheidung liegt bei einer standardisierten Anlagestrategie im Ermessen des Vermögensverwalters, das lediglich durch die abstrakten Anlageziele eingeschränkt wird.

13

bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Tatsachenwürdigung des FG revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

14

Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des FG sind der steuerlichen Beurteilung des Versicherungsvertrags im Streitjahr die AVB vom 1. Dezember 2008 zugrundezulegen. Danach hatte die Klägerin kein verbindliches (rechtliches) Weisungsrecht gegenüber der X oder der Y. Sie konnte ausweislich der AVB auch keinen Wechsel des Vermögensverwalters verlangen. Dass eine von diesen AVB abweichende tatsächliche Handhabung vorlag, hat das FG nicht festgestellt. Die Tatsache, dass die Beauftragung der X als Vermögensverwalterin bereits bei Vertragsschluss feststand, führt nicht zu einer Dispositionsbefugnis i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG. Auch die Möglichkeit, den Versicherungsvertrag zu kündigen, begründet keine steuerschädliche Einflussmöglichkeit der Klägerin, sondern kann als „vermeintliches“ Druckmittel bei jeder Lebensversicherung ausgeübt werden.

15

Für die Klägerin bestand nach den bindenden Feststellungen des FG lediglich die Möglichkeit, aus mehreren standardisierten Anlagestrategien, die einer unbestimmten Vielzahl von Versicherungsnehmern angeboten wurden, zu wählen. Dies ist, wie bereits ausgeführt wurde, steuerunschädlich (BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 1172, Rz 34h). Das Recht der Klägerin, die gewählte Anlagestrategie beliebig oft zu wechseln, begründet kein anderes Ergebnis. Auch insoweit bestandlediglich die Wahl zwischen abstrakt vorgegebenen, standardisierten Anlagezielen, ohne dass dadurch eine individuelle Anlagestrategie vereinbart oder eine sonstige mittelbare Dispositionsmöglichkeit über die Vermögenswerte eröffnet wurde.

16

cc) Ob mit dem BMF angenommen werden kann, dass (allein) die Einbringung eines bereits vorhandenen Depots in den Versicherungsvertrag die widerlegbare (tatsächliche) Vermutung einer fortbestehenden Einflussmöglichkeit erbringt (BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 1172, Rz 34i), kann dahingestellt bleiben (kritisch Winkels, Betriebs-Berater —BB– 2016, 1310, 1312). Das FG hat bindend festgestellt, dass für eine derartige Vermutung wegen der Barleistung der Einmalprämie keine tatsächliche Grundlage besteht. Überdies wäre die Vermutung nach den Feststellungen des FG jedenfalls aufgrund der konkreten Vertragsgestaltung widerlegt. Dabei geht das FG zutreffend davon aus, dass maßgebend nur der fortdauernde tatsächliche Einfluss während der Vertragslaufzeit sein kann (vgl. auch Winkels, BB 2016, 1310, 1312). Einen solchen tatsächlichen Einfluss hat das FG nicht festgestellt. Dass aus der Sicht des FA auch eine andere Tatsachenwürdigung möglich gewesen wäre, verhilft der Revision nicht zum Erfolg, da die Würdigung des FG nicht widersprüchlich ist und auch nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.

17

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

 

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BFH: Klagebefugnis gegen Feststellungsbescheide nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG

Der BFH hatte zu entscheiden, ob nur der betroffene Mitunternehmer selbst klagebefugt gegen die Feststellung der für die Tarifermittlung erforderlichen Besteuerungsgrundlagen ist, oder ob auch die Personengesellschaft als „Prozessstandschafterin“ klagen kann, wenn die Feststellung mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Gesellschaft verbunden wurde (Az. IV R 27/16).

BFH: Klagebefugnis gegen Feststellungsbescheide nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG

BFH, Urteil IV R 27/16 vom 09.01.2019

Leitsatz

  1. Der Feststellungsbescheid nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG trifft nur gesonderte Feststellungen, auch wenn er mit einem gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO verbunden ist.
  2. § 48 FGO ist auf Feststellungsbescheide nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG nicht anwendbar. Demnach ist nur der betroffene Gesellschafter, nicht die Personengesellschaft befugt, Klage gegen derartige Feststellungsbescheide zu erheben.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28. April 2016 8 K 3275/14 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) –eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG (KG)– gehörte zum Verbund der A-Unternehmensgruppe. Gesellschafter der Klägerin waren B als Kommanditist mit einer Beteiligung von 100 % und die V-GmbH (GmbH) als Komplementärin ohne vermögensmäßige Beteiligung. Unternehmensgegenstand war das Bereitstellen von … im Verbund der A-Unternehmensgruppe. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ermittelte ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

2

Die Klägerin gab im Rahmen der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2011 u.a. laufende Einkünfte in Höhe von 25.218,60 € an. Darin war eine außerbilanzielle Gewinnerhöhung in Höhe von 4.000 € aus der Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG enthalten.

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) erließ zunächst erklärungsgemäß unter dem 22. März 2013 einen unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden „Bescheid für 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen [Gewinnfeststellungsbescheid] und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG [Verlustfeststellungsbescheid]“. Der Gewinnfeststellungsbescheid 2011 wies einen Gesamtbetrag der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 27.071,87 € aus. Dieser Betrag setzte sich aus –allein B zugerechneten– laufenden Einkünften in Höhe von 25.218,60 €und einem allein der GmbH zugerechneten Sonderbilanzgewinn in Höhe von 1.853,27 € zusammen.

4

Im Dezember 2013 stellte B im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung 2011 u.a. einen Antrag auf Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns 2011 nach § 34a EStG. Er gab den ermäßigt zu besteuernden Gewinn mit 25.145 € an. Hierin war der außerbilanziell hinzugerechnete Betrag nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG enthalten. Nach den Berechnungen des FA belief sich der Begünstigungsbetrag auf nur 24.832 €. Es erließ unter dem 28. Februar 2014 gegenüber B einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2011, in welchem u.a. dieser Begünstigungsbetrag Eingang in den gemäß § 34a EStG zu versteuernden Betrag fand. Zugleich erließ es gegenüber B unter Berücksichtigung des genannten Begünstigungsbetrags für 2011 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrags nach § 34a Abs. 3 EStG.

5

Im Rahmen einer für die Jahre 2008 bis 2012 bei der Klägerin und B durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, dass der dem Gewinn nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG außerbilanziell hinzugerechnete Betrag nicht nach § 34a EStG begünstigt werden könne. Das FA schloss sich dem an. Es erließ unter dem 3. Juni 2014 einen „Bescheid für 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG sowie der für die Tarifbegünstigung nach § 34a Abs. 1 bis 7 EStG erforderlichen Besteuerungsgrundlagen“. Für B wurde für Zwecke der Anwendung des § 34a EStG ein „anteiliger Steuerbilanzgewinn des Gesellschafters nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 EStG einschließlich etwaiger Gewinne des Gesellschafters aus Sonder- und Ergänzungsbilanzen“ in Höhe von 20.905,60 € festgestellt. Der Bescheid war an die Steuerberaterin C als Empfangsbevollmächtigte für die Klägerin adressiert und enthielt den Zusatz, dass der Bescheid an sie als Empfangsbevollmächtigte mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten ergeht. Außerdem erließ das FA gegenüber B unter dem 12. Juni 2014 für 2011 einen geänderten Einkommensteuerbescheid und einen geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrags nach § 34a Abs. 3 EStG, in denen es den von der Betriebsprüfung ermittelten Begünstigungsbetrag ansetzte.

6

Gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 2011, den Verlustfeststellungsbescheid 2011 sowie den Bescheidfür 2011 über die Feststellung der für die Tarifbegünstigung nach § 34a Abs. 1 bis 7 EStG erforderlichen Besteuerungsgrundlagen legte die damals bevollmächtigte C im Auftrag der Klägerin und der Feststellungsbeteiligten mit Schreiben vom 12. Juni 2014 Einspruch ein. Nach dem Wortlaut richtete sich der Einspruch gegen die „fehlende Berücksichtigung der Hinzurechnung des § 7g EStG bei der Feststellung für Zwecke der Anwendung des § 34a EStG“. Der außerbilanziell hinzugerechnete Betrag in Höhe von 4.000 € gehöre zum begünstigungsfähigen Gewinn i.S. des § 34a EStG.

7

Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 17. September 2014). In der Einspruchsentscheidung wurde ausschließlich B als Einspruchsführer benannt. Im Rubrum führte das FA unter „Steuerart/Jahr/Streitgegenstand“ die „gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2011“ an. Die Einspruchsentscheidung war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, die für Feststellungsbescheide gilt, welche gesondert und einheitlich ergehen. Sie wurde an C adressiert. Inhaltlich machte das FA ausschließlich Ausführungen zu § 34a EStG und vertrat die Auffassung, dass das nach § 7g Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG eingeräumte Wahlrecht nicht den gemäß § 34a EStG zu ermittelnden Gewinn beeinflusse.

8

Mit der hiergegen erhobenen Klage begehrte die Klägerin wörtlich, „den Bescheid für 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlusts nach § 15a Abs. 4 EStG sowie der für die Tarifbegünstigung nach § 34a Abs. 1 bis 7 EStG erforderlichen Besteuerungsgrundlagen vom 03.06.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.09.2014 … insoweit abzuändern, dass für Zwecke der Anwendung des § 34a EStG ein nicht entnommener, begünstigungsfähiger Gewinn in Höhe von 24.832,00 Euro festgestellt wird“. Zudem begehrte sie für den Fall, dass die Feststellung nach § 34a Abs. 10 EStG –entgegen ihrer Auffassung– nur gesondert zu erfolgen habe, hilfsweise die isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17. September 2014. Denn dann habe das FA diese Feststellung in der Einspruchsentscheidung fälschlicherweise auch einheitlich vorgenommen. Hiergegen müsse sich die Klägerin wehren können.

9

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzulässig ab. Die Klage sei –selbst bei rechtsschutzgewährender Auslegung– ausschließlich von der Klägerin, nicht auch von B erhoben worden. Diese Klage richte sich –trotz des Klageantrags– allein gegen den Feststellungsbescheid nach § 34a Abs. 10 EStG. Klagebefugt gegen einen derartigen Bescheid sei jedoch nicht die Personengesellschaft, sondern nur der betroffene Gesellschafter. § 48 der Finanzgerichtsordnung (FGO) greife nicht ein, weil die Feststellung nach § 34a Abs. 10 EStG lediglich eine gesonderte, nicht zugleich eine einheitliche sei. Die Klägerin könne auch nicht die isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung verlangen. Selbst wenn die Einspruchsentscheidung mit einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung versehen und im Rubrum als Streitsache eine gesonderte und einheitliche Feststellung angeführt worden sei, habe das FA erkennbar allein eine Entscheidung nach § 34a Abs. 10 EStG gegenüber B als Einspruchsführer getroffen.

10

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.

11

Entgegen der Auffassung des FG greife § 48 FGO ein. Werde die Feststellung nach § 34a Abs. 10 EStG –wie hier– mit einer (anderen) gesonderten und einheitlichen Feststellung verbunden, dann werde auch die Feststellung nach § 34a Abs. 10 EStG gesondert und einheitlich vorgenommen. Dies ergebe sich aus einem Vergleich des § 34a Abs. 10 EStG mit § 15a Abs. 4 EStG. Werde eine Verlustfeststellung nach § 15a Abs. 4 EStG –wie nach dessen Satz 5 möglich– mit einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung verbunden, dann erfolge nach § 15a Abs. 4 Satz 6 EStG auch die Verlustfeststellung einheitlich. § 15a Abs. 4 Sätze 5 und 6 EStG seien auf § 34a Abs. 10 EStG analog anwendbar.

12

Hilfsweise hätte das FG die Klage als zulässig behandeln müssen, weil das FA eine sehr unklare Verfahrenslage geschaffen habe. Es habe –sollte die Auffassung des FG zutreffen, wonach die Feststellung nach § 34a Abs. 10 EStG nur gesondert erfolge–diese Feststellung in der Einspruchsentscheidung, wie insbesondere deren Rubrum und Rechtsbehelfsbelehrung zeige, gleichwohl einheitlich vorgenommen. Nach dem sog. Meistbegünstigungsprinzip könne die Klägerin auch den Rechtsbehelf wählen, der gegen die inkorrekte Entscheidung vorgesehen sei.

13

Materiell-rechtlich gehöre der Gewinn aus der Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG zu dem tarifbegünstigten Gewinn i.S. des § 34a Abs. 1, 2 EStG.

14

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid für 2011 über die Feststellung der für die Tarifbegünstigung nach § 34a Abs. 1 bis 7 EStG erforderlichen Besteuerungsgrundlagen vom 3. Juni 2014 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17. September 2014 dahin zu ändern, dass für B ein anteiliger Steuerbilanzgewinn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 EStG einschließlich etwaiger Gewinne aus Sonder- und Ergänzungsbilanzen in Höhe von 24.832 € festgestellt wird,

hilfsweise die Einspruchsentscheidung vom 17. September 2014 isoliert aufzuheben.

15

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe:

II.

16

Die Revision der Klägerin ist unbegründet und war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat die Klage mangels Klagebefugnis der Klägerin zu Recht als unzulässig abgewiesen.

17

Die Klage wurde allein von der Klägerin erhoben (dazu 1.). Das FG hat die Klagebegehren der Klägerin zutreffend nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO erfasst und (nur) über eine Änderung des nach § 34a Abs. 10 EStG ergangenen Feststellungsbescheids 2011, hilfsweise über eine isolierte Aufhebung der in dieser Sache ergangenen Einspruchsentscheidung vom 17. September 2014 entschieden (dazu 2.). Diese Klage war im Haupt- und Hilfsantrag durch Prozessurteil abzuweisen (dazu 3. und 4.).

18

1. Das FG hat den Klageschriftsatz vom 15. Oktober 2014 dahin ausgelegt, dass allein eine Klage der Klägerin, nicht auch eine des B gegeben ist. Dieser Ansicht folgt der erkennende Senat.

19

a) Der Senat kann die Klageschrift ohne Bindung an die Feststellungen des FG selbst auslegen (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 6. Juli 1999 VIII R 17/97, BFHE 189, 302, BStBl II 2000, 306, unter I., m.w.N.). Dabei ist für die Beteiligtenstellung nicht allein die Bezeichnung in der Klageschrift ausschlaggebend. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. In diese Beurteilung ist auch das tatsächliche Vorbringen im weiteren Verlauf des Verfahrens mit einzubeziehen (BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2009 VII B 26/09, BFH/NV 2010, 441, unter II.2.c). Nur wenn die Prozesserklärung klar und eindeutig ist und offensichtlich dem bekundeten Willen des Beteiligten entspricht, besteht grundsätzlich kein Raum für eine gegenteilige Auslegung (z.B. BFH-Beschluss vom 31. Juli 2013 V B 66/12, Rz 14, m.w.N.).

20

b) Im Streitfall ist die Klage von einem fachkundigen Berater ausdrücklich im Namen der KG erhoben worden. In der Klageschrift wurde –ohne Hinweis auf den Kommanditisten B als Kläger– eindeutig die KG als Klägerin bezeichnet. Zudem ist die Klägerin im FG-Verfahren aufgefordert worden, sich zu ihrer Klagebefugnis zu äußern. In ihrer Antwort hat sie deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie selbst die Klägerin und klagebefugt sei. Diese Umstände lassen sich vernünftigerweise nur dahin würdigen, dass allein die KG Klage erhoben hat.

21

2. Das FG hat seiner Entscheidung Klagebegehren zugrunde gelegt, die dem erkennbaren Klageziel der Klägerin entsprechen.

22

a) Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO darf das FG über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Dabei ist –wie sich § 96 Abs. 1 FGO entnehmen lässt– zwischen Klagebegehren und Klageantrag zu unterscheiden. Das FG verstößt gegen § 96 Abs. 1 FGO, wenn es die wörtliche Fassung des Klageantrags als maßgeblich ansieht, obwohl diese dem erkennbaren Klageziel nicht entspricht. Die Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO ist ein vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachtender Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens (z.B. BFH-Urteil vom 14. September 2017 IV R 34/15, Rz 16).

23

b) Das FG hat (im Hauptantrag) zu Recht nur über den Feststellungsbescheid 2011 nach § 34a Abs. 10 EStG entschieden, auch wenn im protokollierten Klageantrag daneben noch der Gewinnfeststellungsbescheid 2011 und der Verlustfeststellungsbescheid 2011 vom gleichen Tag angeführt sind.

24

aa) Der Feststellungsbescheid nach § 34a Abs. 10 EStG ist ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt.

25

Nach § 34a Abs. 10 EStG können für den Fall, dass Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder b der Abgabenordnung (AO) gesondert festzustellen sind, auch die Höhe der Entnahmen und Einlagen sowie weitere für die Tarifermittlung nach den Absätzen 1 bis 7 erforderliche Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt werden (Satz 1). Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Satz 1 ist das Finanzamt, das für die gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zuständig ist (Satz 2).

26

Dieser Feststellungsbescheid nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG ist selbständig anfechtbar. Er kann zwar nach § 34a Abs. 10 Satz 3 EStG im Falle einer Mitunternehmerschaft mit dem Gewinnfeststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO verbunden werden. Diese Verbindung ändert aber nichts daran, dass es sich inhaltlich –neben dem Gewinnfeststellungsbescheid und einem ggf. aufgenommenen Verlustfeststellungsbescheid (vgl. § 15a Abs. 4 Satz 5 EStG)– um einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt handelt (Schmidt/Wacker, EStG, 37. Aufl., § 34a Rz 98; Niehus/Wilke in Herrmann/Heuer/Raupach –HHR–, § 34a EStG Rz 130; Reiß in Kirchhof, EStG, 17. Aufl., § 34a Rz 86; Ley/Bodden in Korn, § 34a EStG Rz 221.2). Der Feststellungsbescheid nach § 34a Abs. 10 EStG ist Folgebescheid des Gewinnfeststellungsbescheids und seinerseits Grundlagenbescheid für den Feststellungsbescheid nach § 34a Abs. 3 Satz 3 EStG (nachversteuerungspflichtiger Betrag) und den Einkommensteuerbescheid (BFH-Beschluss vom 13. Februar 2017 X B 72/16, Rz 16; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 34a Rz 99; HHR/Niehus/Wilke, § 34a EStG Rz 130; Reiß in Kirchhof, a.a.O., § 34a Rz 85; Ley/Bodden in Korn, § 34a EStG Rz 216.2; vgl. auch Blümich/Ratschow, § 34a EStG Rz 96). Danach kann in einem Klageverfahren gemäß § 42 FGO i.V.m. § 351 Abs. 2 AO der Feststellungsbescheid nach § 34a Abs. 10 EStG nur insoweit zulässigerweise angefochten werden, als die geltend gemachten Einwendungen Feststellungen betreffen, die Gegenstand des Bescheids nach § 34a Abs. 10 EStG und nicht des Bescheids nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind (Bodden, Finanz-Rundschau2011, 829, 834).

27

bb) Das Klageziel der Klägerin war im Hauptantrag allein auf eine Änderung des Feststellungsbescheids nach § 34a Abs. 10 EStG gerichtet.

28

Die Klägerin wandte sich mit ihrem Vortrag nicht gegen die im Gewinnfeststellungsbescheid 2011 festgestellten Besteuerungsgrundlagen; insbesondere griff sie weder die Höhe oder Zurechnung des Gewinns der Gesamthand noch die Höhe oder Zurechnung der Sonderbilanz- oder Ergänzungsbilanzgewinne an. Vielmehr betrafen ihre Einwände allein die für die Tarifermittlung nach den Absätzen 1 bis 7 erforderlichen Besteuerungsgrundlagen, nämlich die nach Abs. 2 des § 34a EStG. So ist inhaltlich allein die Rechtsfrage streitig, ob der dem Gewinn nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG hinzugerechnete Betrag den Gewinnanteil des Kommanditisten i.S. des § 34a Abs. 2 EStG erhöht oder dieser normaltariflich zu versteuern ist. Diese Frage ist –wie im Streitfall geschehen– durch Anfechtung des Feststellungsbescheids nach § 34a Abs. 10 EStG zu klären.

29

c) Daneben hat das FG zutreffend über die isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17. September 2014 entschieden.

30

Die Klägerin begehrte (hilfsweise) für den Fall, dass § 34a Abs. 10 EStG nur eine gesonderte (nicht auch einheitliche) Feststellung vorschreibe, die genannte Einspruchsentscheidung isoliert aufzuheben. Nach Meinung der Klägerin sei in der Einspruchsentscheidung auch eine einheitliche Feststellung vorgenommen worden.

31

Ein auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung gerichtetes Klagebegehren wird von der BFH-Rechtsprechung —trotz der Regelung in § 44 Abs. 2 FGO, wonach Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist–in verschiedenen Konstellationen zugelassen. Hierbei handelt es sich insbesondere um solche Fälle, in denen die Rechtsbehelfsentscheidung gegenüber dem Betroffenen eine selbständige Beschwer enthält (vgl. Gräber/ Levedag, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 44 Rz 45 f.). Eine solche Beschwer ist denkbar, sollte die Feststellung zu Unrecht auch einheitlich vorgenommen worden sein.

32

3. Das FG hat die auf Änderung des Feststellungsbescheids nach § 34a Abs. 10 EStG gerichtete Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil ein derartiger Bescheid nicht unter § 48 FGO fällt.

33

a) Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO können gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte i.S. des Abs. 2 Klage erheben.

34

Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass gegen den nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO (gesondert und einheitlich) ergangenen Gewinnfeststellungsbescheid im Grundsatz nur die Personengesellschaftim eigenen Namen, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Klage erheben kann, obwohl sich dieser Bescheid inhaltlich an die einzelnen Gesellschafter als Inhaltsadressaten richtet (BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2003 IV B 21/01, BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239, unter 2.a; BFH-Urteil vom 1. Juli 2004 IV R 4/03, BFH/NV 2005, 162, unter 2.b, zur Einspruchsbefugnis nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO). Den Gesellschaftern selbst steht ein eigenes Klage- (oder Einspruchs-)recht gegen solche Feststellungsbescheide nur in den Fällen zu, in denen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 FGO vorliegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss in BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239, unter 2.a, m.w.N.). § 48 FGO greift nach seinem klaren Wortlaut aber nur dann ein, wenn eine gesonderte Feststellung auch einheitlich erfolgt; nur gesonderte Feststellungen sind nicht erfasst (Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 48 FGO Rz 32; Gräber/Levedag, a.a.O., § 48 Rz 12, 18).

35

b) Nach einhelliger Auffassung im Fachschrifttum ordnet § 34a Abs. 10 EStG nur eine gesonderte Feststellung an. Denn es seien nur die individuellen mitunternehmeranteilsbezogenen Voraussetzungen der Tarifbegünstigung festzustellen. Hieraus folge, dass § 48 FGO (ebenso § 352 AO) nicht eingreife (Schmidt/Wacker, a.a.O., § 34a Rz 98; HHR/Niehus/Wilke, § 34a EStG Rz 130; Ley/Bodden in Korn, § 34a EStG Rz 216.1; Reiß in Kirchhof, a.a.O., § 34a Rz 85; Blümich/Ratschow, § 34a EStG Rz 96; Weitemeyer/Schumacher, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 34a Rz J 10). Danach sei allein der betroffene Gesellschafter befugt, gegen den Feststellungsbescheid nach § 34a Abs. 10 EStG Klage zu erheben. Dies gelte auch dann, wenn dieser Feststellungsbescheid –was gemäß § 34a Abs. 10 Satz 3 EStG möglich sei–mit dem Gewinnfeststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO verbunden werde. Der erstgenannte Bescheid werde nicht Teil der einheitlich vorgenommenen Gewinnfeststellung (HHR/Niehus/Wilke, § 34a EStG Rz 130; Gräber/Levedag, a.a.O., § 48 Rz 18; Schiffers, Deutsche Steuer-Zeitung 2018, 881, 884; gleicher Ansicht FG Münster, Urteil vom 19. Februar 2014 9 K 511/14 F, Rz 24, rechtskräftig).

36

c) Dem schließt sich der Senat an.

37

aa) Nach § 179 Abs. 2 Satz 2 AO ist eine gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich vorzunehmen, wenn dies gesetzlich bestimmt (Alternative 1) oder der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist (Alternative 2).

38

Die gesetzlich angeordnete einheitliche Feststellung (Alternative 1) meint (regelmäßig) Fälle, in denen der Feststellungsgegenstand nicht mehreren Personen zuzurechnen ist, d.h. die Besteuerungsmerkmale nicht gemeinschaftlich verwirklicht werden. Die Entscheidung muss zwar verfahrensrechtlich gegenüber allen, nicht aber in der Sache einheitlich vorgenommen werden. So verhält es sich z.B. im Falle des § 15a Abs. 4 Satz 6 EStG. Nach dieser Vorschrift ist der verrechenbare Verlust der Kommanditisten einheitlich festzustellen, wenn die Verlustfeststellung mit dem Gewinnfeststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO verbunden wird. Danach muss die Verlustfeststellung gegenüber allen Beteiligten des Gewinnfeststellungsverfahrens vorgenommen werden, auch wenn der verrechenbare Verlust in der Sache für jeden Kommanditisten individuell (nicht einheitlich) zu ermitteln ist (v. Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 15a Rz F 93; HHR/Lüdemann, § 15a EStG Rz 175).

39

Ist der Feststellungsgegenstand mehreren Personen zuzurechnen (Alternative 2), muss hingegen gegenüber allen Beteiligten eine inhaltlich einheitliche Sachentscheidung getroffen werden (Gebot der materiellen Einheitlichkeit). Ob eine derartige Zurechnung zu erfolgen hat, bestimmt sich nach dem materiellen Steuerrecht (vgl. Klein/Ratschow, AO, 14. Aufl., § 179 Rz 22); ein wichtiger Anwendungsfall ist die gemeinschaftliche Einkünfteerzielung durch eine gewerbliche Mitunternehmerschaft (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).

40

„Einheitlich“bedeutet danach in beiden Alternativen des § 179 Abs. 2 Satz 2 AO zumindest, dass die erforderlichen Feststellungen von Amts wegen unter Beteiligung aller in einem eigenständigen Feststellungsverfahren –nicht zwingend in einem Bescheid (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Juni 2008 IV R 89/05, BFH/NV 2008, 1984, unter III.2.a cc aaa)–zu treffen sind (Klein/Ratschow, a.a.O., § 179 Rz 22). Der Kreis der Feststellungsbeteiligten muss im Zeitpunkt der Aufnahme des Verfahrens feststehen; eine Feststellung nur gegenüber einer der betroffenen Personen ist nicht zulässig (Frotscher in Schwarz/ Pahlke, AO/FGO, § 179 AO Rz 36).

41

bb) Die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 179 Abs. 2 Satz 2 AO sind nicht erfüllt.

42

§ 34a Abs. 10 EStG ordnet nicht an, dass die nach Satz 1 fakultativ mögliche Feststellung einheitlich vorzunehmen ist. Nach § 34a Abs. 10 Satz 3 EStG kann zwar der gesonderte Feststellungsbescheid mit dem Gewinnfeststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO verbunden werden. Es fehlt aber –anders als in § 15a Abs. 4 Satz 6 EStG– eine gesetzliche Bestimmung, wonach für diesen Fall die gesonderte Feststellung einheitlich gegenüber allen am Gewinnfeststellungsverfahren Beteiligten zu erfolgen hat. Im Gegenteil ergibt sich aus der antragsbezogenen Ausgestaltung des § 34a EStG, dass das Feststellungsverfahren nach Abs. 10 gerade nicht von Amts wegen für alle Beteiligten des Gewinnfeststellungsverfahrensdurchzuführen ist. Seine Durchführung durch das Feststellungsfinanzamt (§ 34a Abs. 10 Satz 2 EStG) ist erst dann angezeigt, wenn dieses Kenntnis davon hat, dass ein Mitunternehmer die begünstigte Besteuerung tatsächlich in Anspruch nehmen will (vgl. BTDrucks 16/11108, S. 17). Hierfür ist ein Antrag erforderlich, der von einem Mitunternehmer –bezogen auf seinen jeweiligen Mitunternehmeranteil– nur unter den in § 34a Abs. 1 Satz 3 EStG genannten Voraussetzungen gestellt werden kann. Dieser Antrag ist de lege lata –auch vom Mitunternehmer– beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen (§ 34a Abs. 1 Satz 2 EStG). Außerdem kann die Situation eintreten, dass nach einem bereits gegenüber einem Gesellschafter ergangenen Feststellungsbescheid nach § 34a Abs. 10 EStG zu einem späteren Zeitpunkt ein weiterer Gesellschafter für das gleiche Jahr einen Antrag auf Tarifbegünstigung stellt. In diesem Fall ist für diese Person ein eigenständiges Feststellungsverfahren nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG durchzuführen.

43

Schließlich ist es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht möglich, bei einer Verbindung des Feststellungsbescheids nach § 34a Abs. 10 EStG mit dem Gewinnfeststellungsbescheid –wie hier geschehen– § 15a Abs. 4 Satz 6 EStG analog anzuwenden. Denn damit würde der in § 179 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 AO zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Wille konterkariert, wonach die Vornahme einer einheitlichen Feststellung von einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung abhängig ist.

44

cc) Ebenso wenig sind die Voraussetzungen des § 179 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 AO erfüllt.

45

Bei den für die Tarifermittlung nach den Absätzen 1 bis 7 erforderlichen –nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG gesondert festzustellenden– Besteuerungsgrundlagen handelt es sich um individuelle (mitunternehmeranteilsbezogene) Merkmale (Schmidt/Wacker, a.a.O., § 34a Rz 98; Ley/Bodden in Korn, § 34a EStG Rz 216.1; Reiß in Kirchhof, a.a.O., § 34a Rz 85; Weitemeyer/Schumacher, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 34a Rz J 10). Der Tarifbegünstigung unterliegt der nicht entnommene Gewinn (§ 34a Abs. 1 EStG). Zentrale Vorschrift für die Tarifermittlung ist § 34a Abs. 2 EStG, wonach der nicht entnommene Gewinn des Betriebs oder Mitunternehmeranteils der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 EStG ermittelte Gewinn vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres ist. Der Verweis auf § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 EStG bedingt, dass zu diesem nicht entnommenen Gewinn eines Mitunternehmers –bezogen auf den einzelnen Anteil– jedenfalls sein Anteil am Gewinn der Gesamthand, sein Ergänzungsbilanz- und Sonderbilanzergebnis (Schmidt/Wacker, a.a.O., § 34a Rz 98; Reiß in Kirchhof, a.a.O., § 34a Rz 53; Ley/Bodden in Korn, § 34a EStG Rz 78) sowie seine Entnahmen und Einlagen (Reiß in Kirchhof, a.a.O., § 34a Rz 54) gehören. Keiner Klärung bedarf esim Streitfall, ob und inwieweit von diesem Verweis auch außerbilanzielle Korrekturen umfasst sind (strittig; dies ablehnend, z.B. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. November 2008 IV C 6-S 2290-a/07/10001, BStBl I 2008, 838, Tz. 16; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 34a Rz 25; Ley/Bodden in Korn, § 34a EStG Rz 104; HHR/Niehus/Wilke, § 34a EStG Rz 57; Reiß in Kirchhof, a.a.O., § 34a Rz 52a; Blümich/Ratschow, § 34a EStG Rz 34; dies bejahend, z.B. Weitemeyer/ Schumacher, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 34a Rz C 21; Pohl, Betriebs-Berater 2007, 2483). Denn diese Korrekturen würden ebenfalls nur den Gewinnanteil des Mitunternehmers betreffen. Hiervon ist noch ein ggf. bestehender Saldo der Entnahmen und Einlagen (Entnahmeüberschuss) des Mitunternehmers abzuziehen. Danach beurteilen sich die maßgeblichen Größen für die Tarifermittlung nach den individuellen Verhältnissen des Mitunternehmers. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass bestimmte, bei Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen berücksichtigte Merkmale –wie z.B. der Anteil des Mitunternehmers am Gewinn der Gesamthand– auf Größen basieren, die –wie eben der Gewinn der Gesamthand– für alle Gesellschafter gleichermaßen zu beurteilen sind.

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4. Ebenso hat das FG zu Recht die auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17. September 2014 gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen.

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Dabei kann dahinstehen, ob die Einspruchsentscheidung isoliert hätte aufgehoben werden müssen, wenn das FA in der Einspruchsentscheidung rechtsfehlerhaft auch eine einheitliche Feststellung vorgenommen hätte. Denn das FG ging zutreffend davon aus, dass diese Entscheidung nur eine gesonderte Feststellung nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG gegenüber dem Kommanditisten B enthält, weshalb nur er befugt war, hiergegen zu klagen.

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In den Gründen der Einspruchsentscheidung wird ausschließlich B als Einspruchsführer bezeichnet. Ebenso betreffen die inhaltlichen Ausführungen zu § 34a EStG allein diesen Mitunternehmer; er ist alleiniger Inhaltsadressat dieses Bescheids. Abweichendes ergibt sich weder aus dem Rubrum, in dem als Streitgegenstand die „gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2011″genannt wird, noch aus der Rechtsbehelfsbelehrung, die auf eine gesonderte und einheitliche Feststellung zugeschnitten ist. Ersteres führt allein dazu, dass der Bescheid auslegungsbedürftig ist. Letzteres begründet ggf. eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung. Die Folgen dieses Fehlers sind aber abschließend in § 55 FGO geregelt. Jedenfalls wäre dieser Fehler ohne Einfluss auf den Inhalt des Bescheids.

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Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem von der Klägerin bemühten „Grundsatz der Meistbegünstigung“ ableiten. Dieser bezweckt allein, die Beteiligten vor Nachteilen zu schützen, die darauf beruhen, dass das Gericht eine unrichtige Entscheidungsform (z.B. das FG entscheidet fehlerhaft durch Urteil statt durch Beschluss) gewählt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Mai 1987 IV R 101/86, BFH/NV 1988, 258, unter II.3.a; Gräber/Ratschow, a.a.O., Vor § 115 Rz 4). Im Streitfall steht aber keine unrichtige Entscheidungsform durch das FG in Rede.

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

 

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