BFH zum Beginn der Gebäudeherstellung im Investitionszulagenrecht

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob der Herstellungsbeginn frühestens mit Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages erfolgt ist oder bereits bei Verträgen über Planungsleistungen (Az. III R 22/17).

BFH zum Beginn der Gebäudeherstellung im Investitionszulagenrecht

BFH, Urteil III R 22/17 vom 13.12.2018

Leitsatz

Ein Vertrag, mit dem ein Investor ein Architekten- und Ingenieurbüro mit der Überwachung des Baus eines noch zu errichtenden Gebäudes beauftragt, ist ein Leistungsvertrag, der i. S. von § 4 Abs. 2 Satz 5 InvZulG 2010 der Bauausführung zuzurechnen ist. Beginn der Herstellung eines Gebäudes ist somit spätestens der Zeitpunkt, zu dem ein solcher Vertrag abgeschlossen worden ist.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 15. August 2017 3 K 259/17 insoweit aufgehoben, als es die Jahre 2011 und 2013 betrifft.

Die Sache wird insoweit an das Thüringer Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tatbestand:

I.

1

Streitig ist der Beginn eines Investitionsvorhabens und der damit verbundene Zulagensatz.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Fördergebiet ansässige GmbH, die sich mit der Herstellung elektronischer Bauelemente befasst. Sie beabsichtigte, eine Betriebshalle am Standort H zu errichten. Durch Vertrag vom 16. Februar 2009 beauftragte sie die M-GmbH mit Planungsleistungen für die Halle. Der Bauantrag wurde im November 2010 eingereicht, die Baugenehmigung wurde im Mai 2011 erteilt. Durch einen Architekten- und Ingenieurvertrag vom 13. April 2011 beauftragte die Klägerin die M-GmbH mit der Erbringung von Leistungen, welche u.a. die Grundleistungen der Leistungsphasen 5 bis 9gemäß § 3 Abs. 4 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 11. August 2009 (BGBl I 2009, 2732) -HOAI 2009- betrafen. Die Klägerin konnte den Vertrag vor der Ausführung der Pläne kündigen (§ 16); in diesem Fall sollte die M-GmbH den Vergütungsanspruch behalten, hätte sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen müssen. Für den Fall, dass die Klägerin die Leistungsphasen 5bis 9 nicht abrufen würde und sie auch nicht an einen Dritten vergeben würde (Projektabbruch), sollte der M-GmbH nach § 21 des Vertrags kein weiteres Honorar zustehen. Ein Anspruch auf Beauftragung der Leistungsphasen 5 bis 9 sollte bestehen, wenn die Klägerin das Projekt nach der Leistungsphase 4 fortführen würde und den Vertrag nicht aus wichtigem Grund kündigen würde. Im Dezember 2012 erteilte die Klägerin der Fa. W den Auftrag zur Ausführung der Bauarbeiten.

3

Die Klägerin, welche die Begriffsdefinition für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) i.S. der Kommissionsempfehlung vom 6. Mai 2003 erfüllte (§ 6 Abs. 2 des Investitionszulagengesetzes 2010 -InvZulG 2010-), begehrte mit Anträgen vom 20. Februar 2015 für die Jahre 2011 bis 2013 eine Investitionszulage für die Investitionen, die mit dem Erstinvestitionsvorhaben „Erweiterung der Betriebsstätte H“ zusammenhingen (Neubau einer Halle und Ausstattung). Hinsichtlich des Gebäudes bezog sie die im jeweiligen Kalenderjahr entstandenen Teilherstellungskosten in die Bemessungsgrundlage ein. Als Tag des Beginns des Vorhabens gab sie den 15. April 2011 an.

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) führte bei der Klägerin eine Außenprüfung durch. Nach Ansicht der Prüferin war erst der Abschluss des Bauvertrages mit der Fa. W im Dezember 2012 als Beginn des Erstinvestitionsvorhabens anzusehen, so dass die unbeweglichen Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 InvZulG 2010 nur mit einem Zulagensatz von 5 % -statt 7,5 %- und die im Jahr 2013 angeschafften beweglichen Wirtschaftsgüter, die zum Erstinvestitionsvorhaben „Erweiterung der Betriebsstätte H“ gehörten, nur mit einem Satz von 10 % -statt 15 %- gefördert werden könnten (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 InvZulG 2010). Das FA erließ am 3. Dezember 2015 sowie am 10. Dezember 2015 Festsetzungsbescheide, denen die Rechtsauffassung der Prüferin zugrunde lag. Für das Jahr 2012 hatte dies nach Ansicht des FA zur Folge, dass die festgesetzte Zulage die beantragte überstieg.

5

Gegen die Zulagenbescheide wandte sich die Klägerin mit Einsprüchen, mit denen sie geltend machte, bereits der Vertrag vom 13. April 2011 sei als Baubeginn anzusehen. Die Rechtsbehelfe hatten keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 8. März 2017).

6

Das Finanzgericht (FG) wies die anschließend erhobene Klage ab. Die Klage gegen den Änderungsbescheid 2012, durch den die Investitionszulage heraufgesetzt worden war, beurteilte es mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig. Hinsichtlich der Jahre 2011 und 2013 hielt es die Klage für unbegründet. Es war der Ansicht, der Architekten- und Ingenieurvertrag vom 13. April 2011 sei in seiner konkreten Ausgestaltung nicht als ein der Ausführung zuzurechnender Lieferungs- oder Leistungsvertrag i.S. von § 4 Abs. 2 Satz 5 InvZulG 2010 anzusehen. Er betreffe Planungsleistungen, die nicht zur Ausführung des Bauwerks gehörten. Die Leistungsphase 8 nach § 3 Abs. 4 Nr. 8 HOAI 2009 setze den Abschluss eines Bauvertragesvoraus. Aber auch dann, wenn man die Leistungsphase 8 der Ausführung zurechnen wollte, würde dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, da sich aus § 21 des Vertrags vom 13. April 2011 ergebe, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlussesnoch gar nicht festgestanden habe, dass die Leistungsphasen 5 bis 9 abgerufen würden. Hätte die Klägerin das Projekt nach der Leistungsphase 4 abgebrochen, dann hätte die M-GmbH keinen Anspruch auf das Honorar gehabt.

7

Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit der Revision insoweit, als es die Jahre 2011 und 2013 betrifft. Zur Begründung trägt sie vor, das FG habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass sie als Bauherrin sich nicht dazu verpflichtet habe, das Projekt tatsächlich durchzuführen. Im Gegensatz zur Anschaffung eines Gebäudes erfordere die Gebäudeherstellung nicht den Abschluss eines umfassenden Vertrags. Der Vertrag vom 13. April 2011 habe unter der Bedingung gestanden, dass das Projekt über die Leistungsphase 4 hinaus ausgeführt werde. Diese Bedingung sei im Jahr 2011 eingetreten. Die Leistungsphasen 5 bis 7 seien in diesem Jahr fast vollständig erbracht worden. Die Leistungsphasen 8 und 9 seien direkt der Bauausführung zuzurechnen, es handele sich nicht um Planungsleistungen.

8

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil hinsichtlich der Jahre 2011 und 2013 aufzuheben und die Investitionszulagenbescheide 2011 und 2013 vom 3. Dezember 2015 bzw. vom 10. Dezember 2015 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 8. März 2017 dahingehend zu ändern, dass die Investitionszulage für das Jahr 2011 um 8.207,48 € erhöht und auf 13.974,23 € und für das Jahr 2013 um 56.139,88 € erhöht und auf 168.419,63 € festgesetzt wird.

9

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

10

Die Klägerin habe einen Herstellungsbeginn vor 2012 nicht nachgewiesen. Durch die Verträge über Planungsleistungen habe sich noch nicht der Wille des Investors manifestiert. Der im Jahr 2011 geschlossene Architektenvertrag sei nicht der Herstellungsbeginn. Es müsse tatsächlich zur Ausführung der Architektenplanung gekommen sein.

Gründe:

II.

11

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG war zu Unrecht der Rechtsauffassung, dass die Investitionen, die zum Erstinvestitionsvorhaben „Erweiterung der Betriebsstätte H“ gehören, nicht mit den Sätzen gefördert werden können, die für Erstinvestitionsvorhaben vorgesehen sind, mit denen im Jahr 2011 begonnen worden ist.

12

1. Nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 InvZulG 2010 wird für die Anschaffung und die Herstellung neuer beweglicher und unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zu einem Erstinvestitionsvorhaben eines begünstigten Betriebs im Fördergebiet gehören, eine Investitionszulage gewährt, sofern weitere -hier nicht streitige- Voraussetzungen erfüllt sind. In die Bemessungsgrundlage können -wie im Streitfall- auch Teilherstellungskosten einbezogen werden (§ 5 Satz 2 InvZulG 2010).

13

2. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage für die Wirtschaftsgüter, die mit dem Erstinvestitionsvorhaben zusammenhingen (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvZulG 2010), sind im Streitfall dem Grunde nach erfüllt. Die Beteiligten streiten lediglich über die Höhe der Zulage.

14

3. Die Höhe der Zulage hängt u.a. davon ab, in welchem Jahr ein Investor mit dem Erstinvestitionsvorhaben begonnen hat. Lag der Beginn im Jahr 2011, so belief sich die Zulage für unbewegliche Wirtschaftsgüter auf 7,5 % (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 InvZulG 2010) und für bewegliche Wirtschaftsgüter auf 15 % (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 InvZulG 2010), sofern der Betrieb -wie der der Klägerin- die KMU-Begriffsdefinition erfüllte.

15

a) Der Beginn eines Erstinvestitionsvorhabens, das sich aus mehreren Einzelinvestitionen zusammensetzt, ist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 InvZulG 2010 der Zeitpunkt, zu dem mit der ersten hierzu gehörenden Einzelinvestition begonnen worden ist. Bei der Anschaffung von Wirtschaftsgütern ist dies der Zeitpunkt der Bestellung, bei der Herstellung der Zeitpunkt, zu dem mit seiner Herstellung begonnen worden ist (§ 4 Abs. 2 Satz 3 InvZulG 2010). Abweichend hiervon fingiert § 4 Abs. 2 Satz 5 InvZulG 2010 für den Fall der Gebäudeherstellung den Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages oder die Aufnahme von Bauarbeiten als Herstellungsbeginn.

16

b) Mit dieser Fiktion regelt das InvZulG 2010 den Beginn der Gebäudeherstellung abweichend von den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts, die im Allgemeinen bei der Auslegung von Begriffen des Investitionszulagenrechts heranzuziehen sind (z.B. Senatsurteil vom 23. Juni 2015 III R 26/12, BFH/NV 2016, 65). So ist z.B. für das Bilanzsteuerrecht maßgeblich, ob Kosten zu aktivieren sind (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Dezember 1998 X R 153/95, BFH/NV 1999, 782; Blümich/Ehmcke, § 6 EStG Rz 436). Bereits unter Geltung des InvZulG 2007 wurde der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags als Beginn der Herstellung von Gebäuden fingiert (§ 3 Abs. 2 Satz 5 InvZulG 2007). Nach § 2 Abs. 4 Satz 4 InvZulG 2005 war dagegen bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben auf die Einreichung des Bauantrags abzustellen.

17

c) Die Gesetzesbegründung zum InvZulG 2007 lässt vermuten, dass der Gesetzgeber Planungsarbeiten sowohl bei beweglichen als auch bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern noch nicht als Herstellungsbeginn ansehen wollte (BTDrucks 16/1409, S. 13; ebenso BTDrucks 16/10291, S. 17, zum InvZulG 2010). Möglicherweise wollte der Gesetzgeber den zulagenrechtlichen Herstellungsbeginn bei Gebäuden auf einen Zeitpunkt nach Einreichung des Bauantrags bei der Genehmigungsbehörde zurückverlegen. Aus dem Gesetzeswortlaut geht dies jedoch nicht eindeutig hervor. Deshalb wird auch vertreten, dass die Fiktion des Beginns der Gebäudeherstellung nach dem InvZulG 2010 dazu geführt habe, dass der Investitionsbeginn in der Regel früher anzunehmen sei, da auch die Erstellung von Unterlagen für den Bauantrag der Ausführung des Bauvorhabens zuzuordnen sei (Rosarius, Investitionsförderung, § 4 InvZulG 2010 Rz 8; a.A. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Mai 2008, BStBl I 2008, 590, Tz 133; Heß in Heß/Martin, InvZulG, § 4 Rz 34).

18

d) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob ein Vertrag, durch den ein Architekt mit der Planung eines zu errichtenden Gebäudes beauftragt wird, als ein der Ausführung zuzurechnender Leistungsvertrag i.S. von § 4 Abs. 2 Satz 5 InvZulG 2010 anzusehen ist. Insbesondere kann er offen lassen, ob die Ausführungsplanung (§ 3 Abs. 4 Nr. 5 HOAI 2009) der Bauausführung zuzurechnen ist. Denn durch den Vertrag vom 13. April 2011, der nach seinem Inhalt die Grundleistungen der Leistungsphasen 5 bis 9 i.S.des § 3 Abs. 4 HOAI 2009 umfasste, beauftragte die Klägerin die M-GmbH nicht nur mit der Erbringung von Planungsleistungen, sondern auch mit der Bauüberwachung. Spätestens die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung oder Bauoberleitung) nach § 3 Abs. 4 Nr. 8 HOAI 2009 ist der Bauausführung zuzurechnen. Es handelt sich um eine Leistung, die ein Architekt in der Phase erbringt, in der auf einer Baustelle Bauarbeiten durchgeführt werden. Der Umstand, dass zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin der M-GmbH (u.a.) die Bauüberwachung übertrug, die zu überwachenden Bauarbeiten noch gar nicht vergeben waren, ändert hieran nichts.

19

e) Der Senat teilt nicht die Bedenken des FG im Hinblick darauf, dass die M-GmbH nach § 21 des Vertrags vom 13. April 2011 keinen Honoraranspruch für die Leistungsphasen 5 bis 9 gehabt hätte, wenn die Klägerin diese Leistungen nicht abgerufen oder an einen Dritten vergeben hätte (Projektabbruch), so dass noch gar nicht festgestanden habe, ob die Leistungsphase 8 beauftragt würde. An der Wirksamkeit des Vertrags vom 13. April 2011 änderten diese Einschränkungen schon deshalb nichts, weil sie nicht zum Tragen kamen. Aus einer Rechnung der M-GmbH vom 20. April 2011, die Bestandteil des vom FG erwähnten Zulagenantrags für das Jahr 2011 und damit Bestandteil der Feststellungen des FG gemäß § 118 Abs. 2 FGO ist (s. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 118 Rz 37, m.w.N.), geht hervor, dass zu diesem Zeitpunkt die Leistungen der Leistungsphase 5 zu 65 %erbracht waren. Im Jahr 2011 stand daher fest, dass ein Abbruch des Bauvorhabens nach der Leistungsphase 4 ausschied.

20

4. Die Sache ist nicht spruchreif. Aus den Feststellungen des FG ist nicht zu ersehen, ob die Erhöhung des Zulagensatzes von 5 % auf 7,5 % (unbewegliche Wirtschaftsgüter) und von 10 % auf 15 %(bewegliche Wirtschaftsgüter) zu den Erhöhungsbeträgen führt, die die Klägerin in ihrem Klageantrag genannt hat (8.207,48 € für 2011 und 56.139,88 € für 2013). Das FG wird die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben.

21

5. Die Entscheidung, die Kosten des Verfahrens dem FG zu übertragen, beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

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Steuerregelung des Vereinigten Königreichs stellt unzulässige Steuervergünstigungen für multinationale Unternehmen dar

Die Prüfung einer britischen Steuerregelung durch die EU-Kommission hat ergeben, dass diese zu einem ordnungsgemäßen Funktionieren und zur Wirksamkeit der einschlägigen Steuervorschriften beiträgt. Soweit dies der Fall ist, sind die Vorschriften gerechtfertigt und stellen keine staatliche Beihilfe dar. Bestimmte multinationale Konzerne werden jedoch durch die Regelung zu Unrecht von den britischen Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidung befreit. Dies verstößt gegen die EU-Beihilfevorschriften. Das Vereinigte Königreich muss nun rechtswidrige staatliche Beihilfen von den multinationalen Unternehmen zurückfordern.

Steuerregelung des Vereinigten Königreichs stellt unzulässige Steuervergünstigungen für multinationale Unternehmen dar

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 02.04.2019

Die Prüfung einer britischen Steuerregelung durch die Europäische Kommission hat ergeben, dass diese zu einem ordnungsgemäßen Funktionieren und zur Wirksamkeit der einschlägigen Steuervorschriften beiträgt. Soweit dies der Fall ist, sind die Vorschriften gerechtfertigt und stellen keine staatliche Beihilfe dar.

Die Kommission hat aber auch festgestellt, dass bestimmte multinationale Konzerne durch die Regelung zu Unrecht von den britischen Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidung befreit werden. Dies verstößt gegen die EU-Beihilfevorschriften. Das Vereinigte Königreich muss nun rechtswidrige staatliche Beihilfen von den multinationalen Unternehmen zurückfordern.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte: „Vorschriften zur Bekämpfung der Steuervermeidung sind wichtig, damit alle Unternehmen ihren gerechten Anteil an Steuern zahlen. Die Vorschriften müssen jedoch auf alle Steuerpflichtigen gleichermaßen angewandt werden. Das Vereinigte Königreich hat bestimmte multinationale Unternehmen ohne Begründung von den britischen Vorschriften zur Bekämpfung der Steuervermeidung befreit und ihnen damit einen selektiven Vorteil gewährt. Dies verstößt gegen die EU-Beihilfevorschriften. Das Vereinigte Königreich muss die unzulässigen Steuervergünstigungen nun zurückfordern.“

Die britischen CFC-Vorschriften

Die Vorschriften der Hinzurechnungsbesteuerung (Controlled Foreign Company rules, CFC-Vorschriften) sollen verhindern, dass Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich über Tochtergesellschaften in einem anderen Land, in dem sie nur gering oder gar nicht besteuert werden, die Zahlung von Steuern im Vereinigten Königreich vermeiden. Die Vorschriften versetzen die Steuerbehörden des Vereinigten Königreichs in die Lage, alle Gewinne, die künstlich auf eine Offshore-Tochtergesellschaft umgeleitet werden, wieder der britischen Muttergesellschaft zuzurechnen und entsprechend zu besteuern.

CFC-Vorschriften sind in vielen Steuersystemen grundsätzlich ein wirksames und wichtiges Element, um gegen Steuervermeidung vorzugehen. Die CFC-Vorschriften des Vereinigten Königreichs sehen zwei Tests vor, durch die für Finanzierungsgewinne aus Darlehen, die eine Offshore-Tochtergesellschaft gewährt, ermittelt wird, welcher Anteil wieder der Muttergesellschaft im Vereinigten Königreich zugewiesen und daher dort besteuert wird („CFC-Abgabe“). Geprüft werden:

  • ob Darlehenstätigkeiten, die für die Finanzierungssteuerung und damit die Generierung von Finanzierungserträgen besonders wichtig sind, im Vereinigten Königreich erfolgen („VK-Tätigkeiten“) oder
  • ob Darlehen durch Mittel oder Vermögenswerte finanziert werden, die aus Kapitalbeiträgen aus dem Vereinigten Königreich stammen („VK-Kapital“).

Von 2013 bis 2018 enthielten die britischen CFC-Vorschriften mit der sog. „Group Financing Exemption“ (Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen) eine Sonderbestimmung für bestimmte Finanzierungserträge im Vereinigten Königreich tätiger multinationaler Konzerne.

Die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen sah eine Ausnahme von den allgemeinen CFC-Vorschriften vor und galt für Finanzierungserträge, die ein Offshore-Tochterunternehmen von einem anderen ausländischen Konzernunternehmen erhielt. Für diese Erträge wurde eine teilweise (75 %-ige) oder vollständige Steuerbefreiung gewährt, und zwar selbst für Erträge, die aus „VK-Tätigkeiten“ erzielt wurden oder bei denen „VK-Kapital“ zum Einsatz kam. Ein multinationales Unternehmen, das im Vereinigten Königreich tätig war und die Ausnahme in Anspruch nahm, konnte somit einem ausländischen Konzernunternehmen über eine Offshore-Tochtergesellschaft Finanzmittel zur Verfügung stellen und auf die Gewinne aus diesen Geschäften nur niedrige oder auch gar keine Steuern zahlen.

Mit der Prüfung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission wird das Recht des Vereinigten Königreichs, CFC-Vorschriften zu erlassen oder das angemessene Steuerniveau zu bestimmen, nicht infrage gestellt. Die EU-Beihilfenkontrolle soll vielmehr verhindern, dass die Mitgliedstaaten bestimmten Unternehmen eine steuerliche Vorzugsbehandlung gewähren. Laut Rechtsprechung der Unionsgerichte kann eine Freistellung von einer Vorschrift zur Bekämpfung von Steuervermeidung eine solche Vorzugsbehandlung darstellen.

Das Prüfverfahren der Kommission

Im Oktober 2017 leitete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren ein, um zu klären, ob die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar ist.

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen – und damit die unterschiedliche Behandlung – teilweise gerechtfertigt war. Allerdings hat sie auch festgestellt, dass bestimmten multinationalen Unternehmen durch die Befreiung ein selektiver Vorteil gewährt wurde.

Finanzierung durch „VK-Kapital“

Die Kommission hat festgestellt, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen im Falle von Finanzierungserträgen bezogen von ausländischen Konzernunternehmen, die über eine Offshore-Tochtergesellschaft geleitet und durch „VK-Kapital“ finanziert werden, ohne dass „VK-Tätigkeiten“ zur Erzielung der Finanzierungserträge beitragen, gerechtfertigt ist und keine staatliche Beihilfe im Sinne der EU-Vorschriften darstellt.

Eine solche Ausnahme vermeidet komplexe und unverhältnismäßig aufwendige konzerninterne Rückverfolgungsverfahren, die erforderlich wären, um den genauen Prozentsatz der durch Vermögenswerte im Vereinigten Königreich finanzierten Gewinne zu ermitteln. Die Kommission erkennt deshalb die Argumente des Vereinigten Königreichs an, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen in diesen Fällen gerechtfertigt ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren und die Wirksamkeit der CFC-Vorschriften zu gewährleisten.

Finanzierungssteuerung erfolgt im Vereinigten Königreich („VK-Tätigkeiten“)

Bei Finanzierungserträgen bezogen von ausländischen Konzernunternehmen, die über eine Offshore-Tochtergesellschaft geleitet werden und aus „VK-Tätigkeiten“ stammen, hat die Kommission dagegen festgestellt, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen nicht gerechtfertigt ist und eine staatliche Beihilfe im Sinne der EU-Vorschriften darstellt.

Es ist weder besonders aufwendig noch kompliziert zu ermitteln, inwieweit Finanzierungserträge aus „VK-Tätigkeiten“ stammen. Daher ist diese Regelung in diesen Fällen nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus zielt die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen nicht darauf ab, die Zuweisung von Finanzierungserträgen zu „VK-Tätigkeiten“ weniger komplex zu machen, was das Vereinigte Königreich auch nicht behauptet.

Die Kommission gelangte folglich zu dem Schluss, dass multinationale Unternehmen, die die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen beanspruchen, obwohl gleichzeitig das Kriterium der „VK-Tätigkeiten“ erfüllt ist, eine ungerechtfertigte steuerliche Vorzugsbehandlung erhalten haben, die nach den EU-Beihilfevorschriften rechtswidrig ist (Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union).

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Keine steuerpflichtige Sachausschüttung durch Zuteilung der Aktien der Hewlett-Packard Enterprise Company im Rahmen des „Spin-offs“ der Hewlett-Packard Incorporated

Aktionäre der Hewlett-Packard Company (HPC) haben durch die Ausgabe der Aktien der Hewlett-Packard Enterprise Company (HPE) keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt. Dies hat das FG Düsseldorf entschieden (Az. 13 K 2119/17).

Keine steuerpflichtige Sachausschüttung durch Zuteilung der Aktien der Hewlett-Packard Enterprise Company im Rahmen des „Spin-offs“ der Hewlett-Packard Incorporated

FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 02.04.2019 zum Urteil 13 K 2119/17 vom 29.01.2019

Aktionäre der Hewlett-Packard Company (HPC) haben durch die Ausgabe der Aktien der Hewlett-Packard Enterprise Company (HPE) keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 29.01.2019 (Az. 13 K 2119/17 E) entschieden.

Die HPC führte im Jahr 2015 eine Kapitalmaßnahme durch. Zum 31.10.2015 änderte sie ihren Namen in Hewlett-Packard Incorporated (HPI). Anschließend übertrug sie zum 01.11.2015 ihr Unternehmenskundengeschäft im Wege eines sog. Spin-Offs auf eine Tochtergesellschaft, die HPE. Die Aktionäre erhielten für eine alte Aktie der HPC eine Aktie der umbenannten Gesellschaft HPI und zusätzlich eine Aktie der HPE. Für die Aktie der HPI wurde von einer internationalen Agentur eine neue internationale Wertpapiernummer (ISIN) erteilt.

Im Streitfall war der Kläger Aktionär der HPC. Seine depotführende Bank behielt auf die Ausgabe der Aktien der HPE Kapitalertragsteuer ein. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger geltend, dass die von seiner Bank ausgestellte Steuerbescheinigung unzutreffend sei. Der Vorgang sei ein steuerfreier Aktiensplit. Das beklagte Finanzamt hielt die Besteuerung der Aktienzuteilung als steuerpflichtige Sachausschüttung für zutreffend. Dabei verwies es auf eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben vom 20.03.2017, BStBl I 2017 S. 431).

Dem ist das Finanzgericht entgegengetreten. Nach seiner Auffassung ist die Zuteilung der Aktien der HPE kein steuerpflichtiger Vorgang. Anzuwenden seien die einkommensteuerrechtlichen Sondervorschriften für Kapitalmaßnahmen. Der von der HPI durchgeführte „Spin-off“ sei eine Abspaltung im Sinne dieser Sondervorschriften. Diese Abspaltung löse im Zeitpunkt der Zuteilung der Aktien keine Besteuerung aus.

In seiner Urteilsbegründung hat das Gericht ausführlich zu dem Begriff der „Abspaltung“ Stellung genommen. Dabei hat es der Verwaltungsanordnung der Finanzverwaltung widersprochen, wonach bei einer Abspaltung von einem nicht im EU/EWR-Raum ansässigen Unternehmen die ISIN des abspaltenden Unternehmens erhalten bleiben müsse. Die Vergabe einer neuen ISIN für die lediglich umbenannte Gesellschaft hielt das Gericht für unschädlich.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Aktienzuteilung zu einem späteren Zeitpunkt steuerlich relevant werden könne. Eine abschließende steuerrechtliche Beurteilung des Vorgangs sei bei der Veräußerung der betreffenden Aktien vorzunehmen.

Der Vizepräsident des Finanzgerichts Düsseldorf, Harald Junker, betonte die Breitenwirkung des Urteils: „Die Frage, welche steuerlichen Folgen der „Spin-off“ der Hewlett-Packard Incorporated im Jahr 2015 hat, dürfte auch für Kapitalmaßnahmen anderer Gesellschaften und damit für eine Vielzahl von Aktionären von Bedeutung sein. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung wegen der Abweichung von dem BMF-Schreiben die vom Finanzgericht zugelassene Revision einlegen wird.“

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Swapzinsen führen nach Ablösung der Immobiliendarlehen nicht zu nachträglichen Werbungskosten

Aufgrund von Swapvereinbarungen geleistete Zinsausgleichszahlungen sind nicht als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen, wenn das Mietobjekt veräußert und das Immobiliendarlehen abgelöst wurde. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 7 K 1746/16).

Swapzinsen führen nach Ablösung der Immobiliendarlehen nicht zu nachträglichen Werbungskosten

FG Münster, Pressemitteilung vom 02.04.2019 zum Urteil 7 K 1746/16 vom 20.02.2019

Aufgrund von Swapvereinbarungen geleistete Zinsausgleichszahlungen sind nicht als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen, wenn das Mietobjekt veräußert und das Immobiliendarlehen abgelöst wurde. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 20. Februar 2019 (Az. 7 K 1746/16 F) entschieden.

Die Klägerin, eine Immobilien-GbR, schloss zunächst unabhängig von einem konkreten Projekt ein Zinsswapgeschäft ab. Hierbei handelt es sich um eine Zinswette, bei der Geldbeträge in Abhängigkeit von einem Referenzzinssatz ausgetauscht werden. Zwei Jahre später finanzierte sie ein Bauprojekt mit Darlehen. Hierfür wurden Zinssätze in Anlehnung an die Zinsswapgeschäfte vereinbart. Nach Fertigstellung vermietete die Klägerin das Therapiezentrum zunächst an eine Betriebsgesellschaft. Später veräußerte sie die Immobilie. Aus dem Veräußerungserlös tilgte sie die Darlehen. Die Swapzinsen, die in den beiden auf die Veräußerung folgenden Jahren anfielen, setzte die Klägerin als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung an. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug.

Die hiergegen erhobene Klage wies der 7. Senat des Finanzgerichts Münster ab. Zwar entfalle ein einmal begründeter wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang eines Darlehens mit Vermietungseinkünften nicht allein deshalb, weil die mit den Darlehensmitteln angeschaffte Immobilie veräußert werde. Nachträgliche Schuldzinsen, die auf ein solches Darlehen entfielen, seien grundsätzlich auch nach einer Veräußerung der Immobilie weiter als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden könnten. Für einen fortbestehenden (wirtschaftlichen) Veranlassungszusammenhang zwischen laufenden Zinsausgleichszahlungen aus einem Swapgeschäft und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sei aber Voraussetzung, dass eine fortbestehende inhaltliche Verknüpfung zwischen Immobilienfinanzierung einerseits und Swapgeschäft andererseits vorliege. Daran fehle es im Streitfall. Die Swapvereinbarungen hätten keinen Hinweis auf das von der Klägerin geplante Therapiezentrum enthalten. Mit der Ablösung der Darlehen sei außerdem die Voraussetzung weggefallen, die Zinsausgleichszahlungen im Rahmen eines einheitlichen Finanzierungskonzeptes als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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Im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vereinbarte Ausgleichszahlungen sind einkommensteuerrechtlich Werbungkosten

Das FG Baden-Württemberg entschied, dass im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vereinbarte Ausgleichszahlungen einkommensteuerrechtlich Werbungskosten sind (Az. 10 K 3881/16).

Im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vereinbarte Ausgleichszahlungen sind einkommensteuerrechtlich Werbungkosten

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 01.04.2019 zum Urteil 10 K 3881/16 vom 19.03.2018 (rkr)

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2010 als Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und hatte Ansprüche aufgrund Entgeltumwandlungen, sog. Betriebsrentenanwartschaften, erworben. Anlässlich des im September 2009 eingeleiteten Ehescheidungsverfahrens vereinbarte er mit seiner geschiedenen Ehefrau eine Ausgleichszahlung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs der betrieblichen Altersversorgung. Die erste Rate zahlte der Kläger im Streitjahr 2010. Er machte in deren Höhe Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte zunächst den Werbungskostenabzug. Es änderte jedoch sodann die Steuerfestsetzung, da es sich bei der Abfindungszahlung um einen Anschaffungsvorgang für ein bestehendes Anwartschaftsrecht handle. Hiergegen wandte sich der Kläger.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 19. März 2018 (Az. 10 K 3881/16) zugunsten des Klägers. „Ausgleichszahlungen zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung“ seien „mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang stehende Werbungskosten.“ Der Kläger habe mit der vereinbarten Ausgleichszahlung die Aufteilung der betrieblichen Versorgungsanwartschaften verhindert. Es habe zum Zeitpunkt der Vereinbarung bereits die Neuregelung des Gesetzes über den Versorgungsausgleich gegolten. Danach ist grundsätzlich „jedes Versorgungsrecht separat innerhalb eines Versorgungssystems zwischen den Ehegatten aufzuteilen“. Dem Kläger fließen künftig die ungekürzten Versorgungsbezüge als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu. Komme es infolge der Vereinbarung nicht „zu einer Verringerung der diesem zufließenden Versorgungsbezüge“, stelle die Zahlung keine Einkommensverwendung dar, sondern diene der Sicherung der Einnahmen. Sie ermögliche einen Werbungskostenabzug.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Finanzamts wurde vom Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 15. November 2018 als unzulässig verworfen (Az. VI B 34/18).

Anmerkung

Im Streitjahr galt die mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2015 eingeführte Norm § 10 Abs. 1a Nr. 3 Einkommensteuergesetz (Zuweisung einer Ausgleichszahlung zu den Sonderausgaben) noch nicht.

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Zur Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach langjähriger Eigennutzung bei einer kurzzeitigen Zwischenvermietung

Das FG Baden-Württemberg hat zu der Frage Stellung genommen, ob der Gewinn aus der Veräußerung einer nach langjähriger Eigennutzung kurzzeitig vermieteten Eigentumswohnung innerhalb von 10 Jahren seit deren Erwerb steuerpflichtig ist (Az. 13 K 289/17).

Zur Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach langjähriger Eigennutzung bei einer kurzzeitigen Zwischenvermietung

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 01.04.2019 zum Urteil 13 K 289/17 vom 07.12.2018 (nrkr – BFH-Az.: IX B 28/19)

Ist der Gewinn aus der Veräußerung einer nach langjähriger Eigennutzung kurzzeitig vermieteten Eigentumswohnung innerhalb von 10 Jahren seit deren Erwerb steuerpflichtig?

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg verneinte dies mit Urteil vom 7. Dezember 2018 (Az. 13 K 289/17).

§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative Einkommensteuergesetz (EStG) erfordere „nach seinem klaren Wortlaut – anders als die 1. Alternative – keine Ausschließlichkeit der Eigennutzung.“ Es genüge „eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren.“ Diese müsse – mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahres – nicht während des gesamten Kalenderjahres vorgelegen haben. Es genüge unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein zusammenhängender Zeitraum der Eigennutzung, der sich über drei Kalenderjahre erstrecke.

Für diese Auslegung spreche auch die Gesetzesbegründung. Der Gesetzgeber habe eine „ungerechtfertigte Besteuerung von Veräußerungsvorgängen bei Aufgabe des Wohnsitzes (z. B. wegen Arbeitsplatzwechsels) vermeiden“ wollen. Diesem Zweck widerspreche es, den Veräußerungsgewinn bei einer kurzzeitigen Zwischenvermietung bis zur Veräußerung zu besteuern. Sei im Übrigen die (längerfristige) Vermietung vor Beginn des Dreijahreszeitraums unschädlich, sei nicht nachvollziehbar, warum eine kurzzeitige Vermietung bis zur Veräußerung am Ende einer langjährigen Eigennutzung zur Steuerpflicht führen sollte. Eine kurzzeitige Vermietung am Ende des Dreijahreszeitraums müsse „erst recht“ dazu führen, dass die Veräußerung nicht steuerbar sei. Entgegen der Ansicht des beklagten Finanzamts sei nicht zwischen einem steuerunschädlichen Leerstand und einer steuerschädlichen Vermietung zu differenzieren.

Der Kläger hatte 2006 eine Eigentumswohnung erworben und diese bis April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Von Mai 2014 bis Dezember 2014 vermietete er diese an Dritte. Mit notariellem Kaufvertrag vom 17. Dezember 2014 veräußerte er die Eigentumswohnung. Das beklagte Finanzamt ermittelte einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn in Höhe von 44.338 Euro. Hiergegen wandte sich der Kläger. Seiner Ansicht nach war die Veräußerung nicht steuerbar, da er die Wohnung im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorausgegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe. § 23 EStG erfordere keine „ausschließliche“ Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.

Das Finanzamt legte Nichtzulassungsbeschwerde ein (BFH-Az.: IX B 28/19). Daher ist das Urteil des FG noch nicht rechtskräftig.

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ETAF-Konferenz zu „Future Trends of Taxation“

Am 20.03.2019 stellte die ETAF das Thema „Future Trends of Taxation“ auf ihrer jährlichen Konferenz zur Debatte. Im Detail ging es u. a. um die stufenweise Abschaffung der Einstimmigkeit im Steuerbereich, zum Einfluss des BREXITs auf die EU-Steuerpolitik oder zum Thema Steuern in den Wahlprogrammen der Parteien.

ETAF-Konferenz zu „Future Trends of Taxation“

Am 20.03.2019 stellte die ETAF das Thema „Future Trends of Taxation“ auf ihrer jährlichen Konferenz zur Debatte. Im Detail ging es u. a. um die stufenweise Abschaffung der Einstimmigkeit im Steuerbereich, zum Einfluss des BREXIT auf die EU-Steuerpolitik oder zum Thema Steuern in den Wahlprogrammen der Parteien.

Besonders heiß diskutiert wurde der Kommissionsvorstoß zur stufenweisen Abschaffung der Einstimmigkeit in bestimmten Steuerbereichen. Durch die Umstellung auf das ordentliche Gesetzgebungsverfahren würde das EU-Parlament als Mitgesetzgeber in den Gesetzgebungsprozess eingebunden. Die Einstimmigkeit in Steuerfragen erschwert die Kompromissfindung im Rat, da bereits ein Mitgliedstaat allein ein Steuerdossier blockieren kann. In der Folge können Jahre vergehen bis wichtige Steuervorhaben final entschieden werden bzw. werden im Gesetzesprozess so verwässert, dass die EU-Kommission sie letztlich zurückzieht. Ein Nichthandeln im Steuerbereich beziffert die EU-Kommission z. B. mit jährlichen Verlusten von 50 Milliarden Euro, die durch Karussellbetrug entstehen oder fünf Milliarden Euro die durch die Einführung einer Digitalsteuer, den EU-Staaten jährlich zu Gute kämen. Außerdem wächst der Druck aus der Öffentlichkeit. Laut einer Eurobarometererhebung sprechen sich 74 % der EU-Bürger für ein Tätigwerden der EU zur Bekämpfung von Steuerbetrug und -hinterziehung aus. Laut dem Referatsleiter für indirekte Steuern der GD Steuern gehen derzeit im Rat die Meinungen weit auseinander. Die kleineren Mitgliedstaaten wie z. B. Luxemburg, Malta oder Litauen sehen den Vorschlag sehr kritisch, die größeren Mitgliedstaaten sind offener, so auch Deutschland.

Die Diskutanten – die Steuerreferenten der Ständigen Vertretungen von Frankreich und Spanien, ein Steuerprofessor aus Belgien und die EU-Kommission – sprachen sich für die Einführung der qualifizierten Mehrheitsentscheidung aus (wenig verwunderlich, dann alle sind auch im Rat Befürworter des Kommissionsvorschlages). Einigkeit bestand darin, dass Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit mehr Dynamik in den Entscheidungsprozess bringen: Wenn das EU-Parlament zukünftig ein gleichberechtigtes Mitspracherecht in Steuerangelegenheiten hat, würden Entscheidungen über die Landesgrenzen hinaus getroffen werden und der Rat wäre verhandlungsbereiter.

Die ETAF selbst steht dem Kommissionvorschlag nicht ablehnend gegenüber. Der Verband spricht sich dafür aus, mit Bedacht zur qualifizierten Mehrheitsabstimmungen in bestimmten Steuerbereichen überzugehen bei gleichzeitiger Beachtung der Befürchtungen von einigen Mitgliedstaaten, ihre Steuersouveränität dadurch einzubüßen. Nur durch das sorgfältige Aussuchen und Benennen von Steuergebieten, die künftig mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden sollen, kann Rechtssicherheit geschaffen und verhindert werden, dass im Vorfeld ein Rechtsstreit über Kompetenzen geführt wird.

Der DStV – Mitglied bei ETAF – steht dem Kommissionsvorschlag hinsichtlich der vorgeschlagenen Schritte 1-3 offen gegenüber. Was den vierten Schritt, die Schaffung einer fairen und wettbewerbsorientierten Besteuerung in der EU betrifft, worunter die EU-Kommission u. a. auch die Vorschläge zur GKKB und Digitalsteuer zählt, wird kritischer gesehen. Ihrer Ansicht nach „sei die vorgeschlagene Eingrenzung durch einen Binnenmarktbezug nur bedingt geeignet, die Anwendung des Mehrheitsentscheids auf rein europäische Themen zu begrenzen. EU-Maßnahmen könnten somit zukünftig direkte Auswirkungen auf die Besteuerungsrechte, die Bestimmung von Bemessungsgrundlagen und die Gestaltung von Steuersätzen in den Mitgliedstaaten haben.“

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CSR Europe stellt Blueprint zum verantwortungsvollen und transparenten Handeln im Steuerbereich vor

CSR Europe hat einen Blueprint für verantwortungsvolles und transparentes Handeln im Steuerbereich vorgestellt, der in Zusammenarbeit mit PWC Niederlande entstanden ist. Der Blueprint enthält sechs Aktionsbereiche, u. a. Steuerplanungsstrategien, Transparenz und Offenlegung, Zusammenarbeit mit den Steuerbehörden oder auch Storytelling, um die verfolgten Steuerstrategien der Öffentlichkeit zu erklären.

CSR Europe stellt Blueprint zum verantwortungsvollen und transparenten Handeln im Steuerbereich vor

CSR Europe hat auf einer Veranstaltung in Brüssel einen Blueprint für verantwortungsvolles und transparentes Handeln im Steuerbereich vorgestellt, der in Zusammenarbeit mit PWC Niederlande entstanden ist.Nachdem in den letzten Jahren immer mehr Steuerbetrugsskandale aufgedeckt wurden, ist der Ruf in der Öffentlichkeit nach mehr Steuertransparenz immer lauter geworden. Sowohl auf OECD, G20 als auch EU-Ebene wurden Maßnahmen ergriffen, um große Unternehmen zu mehr Transparenz zu verpflichten und Betrug einzudämmen (z. B. 5. Geldwäsche-Richtlinie, DAC6, Kommissionsvorschlag zur Offenlegung von Ertragssteuerinformationen (noch nicht verabschiedet)) . Vor diesem Hintergrund hat CSR Europe in 2016 das Blueprint-Projekt ins Leben gerufen, um die Steuertransparenz von Unternehmen zu unterstützen und einen verantwortungsvollen Umgang mit Steuern in den Unternehmen als einen Grundpfeiler der good Governance und Teil der CSR-Strategie zu fördern.

Der Blueprint enthält sechs Aktionsbereiche, die laut CSR Europe die Hauptelemente eines verantwortungsvollen Handeln im Steuerbereich darstellen, so u. a. Steuerplanungsstrategien, Transparenz und Offenlegung, Zusammenarbeit mit den Steuerbehörden oder auch Storytelling, um die verfolgten Steuerstrategien der Öffentlichkeit zu erklären. In der anschließenden Diskussionsrunde waren sich alle Diskutanten einig, dass Unternehmen die „Hintergrundgeschichte“ zu ihren Steuerstrategien und Gestaltungsmodellen selbst erzählen sollten, andernfalls übernimmt dies ein Dritter (z. B. die Presse) und legt Intensionen anders aus, die den ursprünglichen Absichten ggf. entgegenlaufen könnten. Im schlechtesten Fall könnte das Image eines Unternehmens in der Öffentlichkeit dann geschädigt sein.

Im Blueprint sind auch best practices von Unternehmen in den sechs Aktionsbereichen aufgeführt.

Alle Unternehmen können gern auf den Blueprint zurückgreifen, um ihre Steuerstrategien in der eigenen Unternehmensberichterstattung zu verankern.

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Anwendung von BMF-Schreiben – BMF-Schreiben, die bis zum 15. März 2019 ergangen sind

Das BMF hat die aktuellen Positivlisten der Schreiben sowie der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder, die bis zum 15.03.2019 ergangen sind, veröffentlicht (Az. IV A 2 – O-2000 / 18 / 10001).

Anwendung von BMF-Schreiben – BMF-Schreiben, die bis zum 15. März 2019 ergangen sind

Bezug: BMF-Schreiben IV A 2 – 0-2000 / 17 / 10001 vom 19.03.2018 (BStBl I S. 322)

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 2 – O-2000 / 18 / 10001 vom 18.03.2019

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der bis zum Tage dieses Schreibens ergangenen BMF-Schreiben das Folgende:

Für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2017 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieses BMF-Schreibens ergangenen BMF-Schreiben anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben werden für nach dem 31. Dezember 2017 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem 1. Januar 2018 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben überholt sind.

BMF-Schreiben in diesem Sinne sind Verwaltungsvorschriften, die die Vollzugsgleichheit im Bereich der vom Bund verwalteten, der von den Ländern verwalteten und der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen. Die Aufhebung der BMF-Schreiben bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Bereinigung der Weisungslage. Sie hat deklaratorischen Charakter, soweit die BMF-Schreiben bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalten. Die in der Anlage 1 zum o. a. BMF-Schreiben vom 19. März 2018 aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben sind nachrichtlich in der Anlage 2 (gemeinsame Liste der im BMF-Schreiben vom 19. März 2018 (BStBl I S. 322) und in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. März 2018 (BStBl I S. 323) aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es wird unter demselben Datum wie die dementsprechenden gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung von gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder herausgegeben.

Anhang

  • Anwendung von BMF-Schreiben; BMF-Schreiben, die bis zum 15. März 2019 ergangen sind
  • Anwendung von gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder; Gleich lautende Erlasse, die bis zum 15. März 2019 ergangen sind
  • Gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
  • Gemeinsame Liste der im BMF-Schreiben vom 19. März 2018 (BStBl I S. 322) und in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. März 2018 (BStBl I S. 323) aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder

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Rentenbesteuerung: Eine Frage der Gerechtigkeit – Notwendige Antwort auf den demografischen Wandel

Alterseinkünfte werden erst dann versteuert, wenn sie an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden – also im Ruhestand; in der Regel mit einem geringeren Steuersatz als in der Erwerbsphase. Die Beiträge zur Altersvorsorge bleiben in der Erwerbsphase bis zu einem jährlichen Höchstbetrag unversteuert und bieten damit einen Anreiz für die private Altersvorsorge. Darüber informiert das BMF.

Rentenbesteuerung: Eine Frage der Gerechtigkeit – Notwendige Antwort auf den demografischen Wandel

BMF, Mitteilung vom 27.03.2019

Ausgehend von einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2002 ist die Besteuerung der Altersbezüge seit 2005 mit dem Alterseinkünftegesetz neu geregelt.

Die Systematik ist nun so: Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen nur zum Teil der Besteuerung. Wer seit dem Jahr 2005 oder früher eine Rente bezieht, muss diese nur zu 50 Prozent versteuern. Die anderen 50 Prozent dienen der Berechnung des Rentenfreibetrags. Dieser wird im Jahr nach Rentenbeginn festgesetzt und grundsätzlich Jahr für Jahr steuermindernd angesetzt.

Der steuerpflichtige Teil der Rente (Besteuerungsanteil) ist abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Er steigt bis 2020 um jährlich zwei Prozentpunkte und danach um jeweils einen Prozentpunkt auf schließlich 100 Prozent im Jahr 2040 an. Gleichzeitig werden die während der Erwerbsphase in die Altersvorsorge eingezahlten Beiträge allmählich von der Einkommensteuer freigestellt.

Die Infografik illustriert, wie der steuerpflichtige Anteil der Rente von 50 Prozent beim Renteneintritt im Jahr 2005 auf 100 Prozent im Renteneintrittsjahr 2040 ansteigen wird. Der Anstieg erfolgt zunächst schneller. So wird der steuerpflichtige Anteil bei einem Renteneintritt im Jahr 2020 bereits bei 80 Prozent liegen. Der steuerpflichtige Anteil der Rente wird damit in 15 Jahren um 30 Prozent angestiegen sein. Danach verlangsamt sich die Ausweitung der Steuerpflicht. In den 20 Jahren bis 2040 wird sie um weitere 20 Prozent ansteigen.

Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Ob Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen, hängt von der Höhe ihrer steuerpflichtigen Einkünfte ab. Hierzu gehören nicht nur Renteneinkünfte, sondern auch weitere Einnahmen, z. B. Mieteinnahmen oder eine Pension.

Eine Einkommensteuererklärung wird – im Fall der Einzelveranlagung – immer dann verlangt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte eines Rentners, der keine dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünfte bezogen hat, den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag beträgt im Veranlagungszeitraum 2019 9168 Euro (2018 9.000 Euro). Wurden auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn, Pensionen) bezogen, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so ist eine Einkommensteuererklärung insbesondere dann abzugeben, wenn neben den Lohneinkünften Renten bezogen wurden, deren Besteuerungsanteil mehr als 410 Euro beträgt.

In der Einkommensteuererklärung können von dem steuerpflichtigen Teil der Rente und von den sonstigen steuerpflichtigen Einnahmen noch Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.

Die maximale Höhe der steuerunbelasteten Jahresbruttorenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Basisrentenverträgen des aktuellen Veranlagungszeitraums kann der zum Herunterladen bereitgestellten Übersicht zur Rentenbesteuerung entnommen werden. Da Rentnerinnen und Rentner je nach Jahr des Rentenbeginns unterschiedlich hohe Besteuerungsanteile haben, werden in den Spalten für jeden Rentnerjahrgang die maximal steuerunbelasteten Renten des entsprechenden Jahres aufgeführt. Die Angaben sind Näherungswerte und gelten für alleinstehende Rentnerinnen und Rentner, die keine anderen Einkünfte beziehen. Rentnerinnen und Rentner werden also wie alle anderen Bürgerinnen und Bürger nach dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit besteuert. Eine gleiche Behandlung ist ein Gebot der verfassungsrechtlich vorgegebenen Gleichbehandlung und damit der Gerechtigkeit.

Rentenbezugsmitteilungsverfahren

Das sog. Rentenbezugsmitteilungsverfahren hilft den Rentnerinnen und Rentnern und auch der Steuerverwaltung, die Renten richtig und vollständig in die Einkommensteuererklärung einzubeziehen. Hintergrund dieses technischen Informationsverfahren ist, dass z. B. die gesetzlichen Rentenversicherungsträger, berufsständische Versorgungseinrichtungen, Pensionsfonds, Pensionskassen, Direktversicherungen und Anbieter von Riester-/Basis-Renten den Finanzbehörden melden müssen, in welcher Höhe sie Altersbezüge ausgezahlt haben. Darunter fallen etwa die gesetzliche Rente, Betriebsrenten, Riester-/Basis-Renten und private Leibrenten. Anhand dieser Information kann das für die Besteuerung der Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen Einzelfall zuständige Finanzamt die jeweils zutreffende Besteuerung sicherstellen.

Nachgelagerte Besteuerung ist Altersvorsorge

Alterseinkünfte werden erst dann versteuert, wenn sie an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden – also im Ruhestand; in der Regel mit einem geringeren Steuersatz als in der Erwerbsphase. Die Beiträge zur Altersvorsorge bleiben in der Erwerbsphase bis zu einem jährlichen Höchstbetrag unversteuert und bieten damit einen Anreiz für die private Altersvorsorge.

Die Infografik illustriert, dass der absetzbare Anteil der Beiträge zur Altersvorsorge von 60 Prozent im Jahr 2005 bis 2025 auf 100 Prozent steigen wird. Die Absetzbarkeit steigt dabei um zwei Prozentpunkte pro Jahr und bezieht sich auf alle geleisteten Beiträge pro Jahr zur Altersvorsorge bis zum Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) (für 2018: 23.712 Euro / für 2019: 24.305 Euro).

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