Erhöhte Hundesteuer für Miniatur Bullterrier rechtmäßig

Das VG Halle hatte zu entscheiden, ob der Miniatur Bullterrier ein gefährlicher Hund ist, mit der Folge, dass für diesen die erhöhte Hundesteuer zu zahlen ist (Az. 4 A 144/18).

Erhöhte Hundesteuer für Miniatur Bullterrier rechtmäßig

VG Halle, Pressemitteilung vom 04.02.2019 zum Urteil 4 A 144/18 vom 22.01.2019

Das Verwaltungsgericht Halle hatte zu entscheiden, ob der Miniatur Bullterrier ein gefährlicher Hund ist, mit der Folge, dass für diesen die erhöhte Hundesteuer zu zahlen ist.

Die Klägerin wird von der Beklagten zur Zahlung der Hundesteuer für ihren Mini Bullterrier unter Einstufung des Hundes als gefährlicher Hund herangezogen. Mit ihrer Klage macht sie geltend, dass es sich bei dem Miniatur Bullterrier nicht um einen gefährlichen Hund handele. Es handele sich um eine eigenständige Rasse, die nicht im Hundeverbringungs- und –einfuhrbeschränkungsgesetz aufgeführt werde.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Der kommunale Satzungsgeber könne im Rahmen des Steuerrechts für die Einschätzung als generell gefährlicher Hund auf § 3 Abs. 2 HundeG LSA Bezug nehmen, das seinerseits auf § 2 Abs. 1 des Hundeverbringungs und -einfuhrbeschränkungsgesetz Bezug nimmt. Diese Vorschrift führt die Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden auf. Danach wird der Miniatur Bullterrier, obwohl er als eine eigenständige Rasse anerkannt ist, als Unterfall des Bullterriers erfasst. Dies sei nicht verfassungswidrig. Der Landesgesetzgeber habe im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes eine eigenständige Definition der Rassezugehörigkeit vorgenommen, die sich allein nach dem äußeren Erscheinungsbild bestimme. Dies lasse es zu, auch den Miniatur Bullterrier, obwohl er einer eigenständigen Rasse angehört, aufgrund des optischen Erscheinungsbildes der Rasse der Bullterrier zuzuordnen.

Das Gericht hat die Berufung zugelassen.

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Bund und Länder verständigen sich auf Eckpunkte für Grundsteuer-Reform

Bund und Länder haben sich auf Eckpunkte für die Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts verständigt. Durch die Neuregelung wird die Steuerlast zukünftig fair und sozial gerecht verteilt. Gleichzeitig soll die neue Grundsteuer in der Praxis umsetzbar bleiben und verfassungsfest sein. Das teilte das BMF mit.

Bund und Länder verständigen sich auf Eckpunkte für Grundsteuer-Reform

BMF, Mitteilung vom 01.02.2019

Bund und Länder haben sich auf Eckpunkte für die Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts verständigt. Durch die Neuregelung wird die Steuerlast zukünftig fair und sozial gerecht verteilt. Gleichzeitig soll die neue Grundsteuer in der Praxis umsetzbar bleiben und verfassungsfest sein. Bundesfinanzminister Scholz zeigte sich erfreut über die erfolgreichen Gespräche: „Wir haben ein Gesprächsergebnis erzielt, das eine gute Grundlage ist für die Arbeiten, die jetzt noch anstehen.“

Eckpunkte für die Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts

  1. Bei Wohngrundstücken wird zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage an die aus dem Mikrozensus des Statistisches Bundesamtes abgeleiteten durchschnittlichen Nettokaltmieten (Mieten aus dem Mikrozensus, nach Mietstufen gestaffelt) angeknüpft. Anstelle der durchschnittlichen Nettokaltmiete wird die tatsächlich vereinbarte Nettokaltmiete angesetzt, wenn der Eigentümer dem Mieter Grundstücke oder Grundstücksteile zu einer Nettokaltmiete überlasst, die bis zu 30 Prozent unterhalb der durchschnittlichen Nettokaltmiete liegt. Überlässt der Eigentümer dem Mieter Grundstücke oder Grundstücksteile zu einer Nettokaltmiete, die über 30 Prozent unterhalb der durchschnittlichen Nettokaltmiete liegt, ist die um 30 Prozent geminderte durchschnittliche Nettokaltmiete anzusetzen.
  2. Das Baujahr ist für die Ermittlung des Grundstückswerts ein notwendiger Bewertungsparameter. Für Gebäude, die vor 1948 erbaut wurden, genügt aus Vereinfachungsgründen in der Erklärung die Angabe „Gebäude erbaut vor 1948″.
  3. Ausgangspunkt für die Bewertung von Grund- und Boden sind die Bodenrichtwerte. Die Finanzverwaltung kann ergänzende Vorgaben zur Bestimmung der Bodenrichtwertzonen (Größe) machen, § 196 Abs. 1 BauGB. Die Gutachterausschüsse können Bodenrichtwertzonen zu noch größeren Zonen (Lagen) zusammenfassen. Für Kommunen, deren mittleres Bodenwertniveau unter dem Landesdurchschnitt Wohnen liegt, kann optional das für die Kommune jeweils ermittelte „mittlere Bodenwertniveau“ als „Ortsdurchschnittswert“ angesetzt werden (De-minimis-Regelung).
  4. Soweit für gemischt genutzte Grundstücke sowie Geschäftsgrundstücke weder tatsächlich vereinbarte Mieten vorliegen noch ortsübliche Mieten ermittelt werden können, ist anstelle des Ertragswertverfahrens ein gegenüber dem geltenden Recht vereinfachtes Sachwertverfahren anzuwenden (statt über 30 Angaben sind dann nur 8 erforderlich).
  5. Die Reform wird aufkommensneutral gestaltet. Die Steuermesszahl für die Neuregelung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts unter Berücksichtigung der Punkte 1 bis 4 beträgt bei konstanten Hebesätzen nach erster grober Schätzung 0,325 ‰. Die Steuermesszahl wird nach Grundstücksarten differenziert. Für die jeweiligen Grundstücksarten wird die Steuermesszahl regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst.
  6. Für die Grundsteuer A für die Land- und Forstwirtschaft wird ein Ertragswertverfahren, gemäß dem Gesetzentwurf des Bundesrats (BR-Drs. 515/16) eingeführt.
  7. Die Kommunen erhalten die Option, eine Grundsteuer C auf unbebaute baureife Grundstücke zu erheben.
  8. Es wird eine Lösung hinsichtlich der Auswirkungen für den Länderfinanzausgleich erarbeitet.

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Freifunk soll gemeinnützig werden – Abgabenordnung soll ergänzt werden

Der Bundesrat will die sog. Freifunk-Initiativen fördern und ihnen den Status der Gemeinnützigkeit zukommen lassen. Dies sieht ein von den Ländern erneut eingebrachter Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung zwecks Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Freifunk (19/6925) vor.

Freifunk soll gemeinnützig werden – Abgabenordnung soll ergänzt werden

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.02.2019

Der Bundesrat will die sog. Freifunk-Initiativen fördern und ihnen den Status der Gemeinnützigkeit zukommen lassen. Dies sieht ein von den Ländern erneut eingebrachter Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung zwecks Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Freifunk ( 19/6925 ) vor. Wie die Länder erläutern, gibt es zahlreiche Initiativen, die ein Kommunikationsnetzwerk aufbauen, das kostenloses genutzt werden könne. So würden lokale Bürgernetze entstehen, die einen freien Zugang zum Internet bieten würden. Eine Alternative zu leistungsfähigen Internet-Anschlüssen seien sie aber nicht. Nach der Abgabenordnung könnten Freifunk-Initiativen bisher nicht als gemeinnützig anerkannt werden. Daher solle die Abgabenordnung ergänzt werden, denn Freifunk sei eine Form des gemeinnützigen bürgerschaftlichen Engagements, das die Digitalisierung hervorgebracht habe.

Die Bundesregierung begrüßt in ihrer Stellungnahme die Initiative des Bundesrates. Allerdings würden im Koalitionsvertrag neben der Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Betriebs und der Unterhaltung offener WLAN-Netze weitere Veränderungspotenziale für den Bereich der Gemeinnützigkeit aufgeführt. So sehe der Koalitionsvertrag auch die Entbürokratisierung des Ehrenamts sowie die bessere Förderung von bürgerschaftlichem und ehrenamtlichem Engagement vor. „Die Bundesregierung wird die steuergesetzlichen Änderungen, die diesbezüglich zur Umsetzung des Koalitionsvertrags erforderlich sind, einschließlich der Förderung des Freifunks, insgesamt in einem Gesetzentwurf bündeln“, heißt es in der Stellungnahme.

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BRAK kritisiert Gesetzentwurf: Meldepflichten bei Steuergestaltung: Bürokratieflut ohne Mehrwert

Das BMF hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung von Steuergestaltungen zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2018/822/EU in die Ressortabstimmung gebracht. Nach der Richtlinie ist Deutschland verpflichtet, bis Ende 2019 eine Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen einzuführen. Dazu hat die BRAK Stellung genommen.

BRAK kritisiert Gesetzentwurf: Meldepflichten bei Steuergestaltung: Bürokratieflut ohne Mehrwert

BRAK, Presseerklärung vom 01.02.2019

Das Bundesfinanzministerium hat am 30.01.2019 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung von Steuergestaltungen zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2018/822/EU vom 25. Mai 2018 in die Ressortabstimmung gebracht. Nach der EU-Richtlinie ist Deutschland verpflichtet, bis Ende 2019 eine Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen einzuführen. Über diese Regelung hinaus sieht der Referentenentwurf eine solche Meldepflicht auch für rein nationale Steuergestaltungen vor. Mit diesen neu geschaffenen Anzeigepflichten soll der Gesetzgeber in die Lage versetzt werden, bestehende Gesetzeslücken schneller durch eine Anpassung des Steuerrechtes zu schließen. Dabei, und darauf ist besonders hinzuweisen, handelt es sich um legale Steuergestaltungen, die allein aus den bestehenden Gesetzen entwickelt werden.

Nach den Vorgaben der EU-Richtlinie sollen Steuergestaltungen angezeigt werden, wenn sie bestimmte Kriterien (sog. „Hallmarks“) erfüllen. Diese Kriterien sind bewusst sehr weit gefasst und nicht durch Untergrenzen beschränkt. Erfasst sind demnach selbst alltägliche und häufig genutzte legale Gestaltungen, die zu einer steuerlichen Optimierung führen. Die Größe der individuellen Steuerlast oder des beabsichtigen steuerlichen Vorteils sind ohne Bedeutung.

Nach der Richtlinie ist vorrangig der steuerliche Berater (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt und andere, sog. „Intermediäre“) anzeigepflichtig, der die Gestaltung entwickelt, vermarktet oder hierzu berät. In Ausnahmefällen, wenn beispielsweise eine berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht besteht, kann die Meldepflicht auf den Steuerpflichtigen selbst übergehen. Die Richtlinie sieht gleichwohl stets nur einen Verantwortlichen für die Abgabe der Meldung vor.

Der nun vorliegende Gesetzentwurf spaltet die Anzeigepflicht zusätzlich auf. Der Intermediär ist stets in der Pflicht, die geplante Steuergestaltung anzuzeigen. Zusätzlich muss der Steuerpflichtige die Verwendung der Steuergestaltung anzeigen. In aller Regel müssen also zwei Meldungen für ein und denselben Sachverhalt abgegeben werden. Eine solche Aufteilung der Meldepflicht für grenzüberschreitende und nationale Beratung lehnen wir nachdrücklich ab. Sie potenziert die ohnehin zu erwartende Meldeflut und führt bei allen Beteiligten zu erheblich mehr Bürokratie. Der Referentenentwurf setzt sich nicht mit der Frage auseinander, ob die personelle Ausstattung der Verwaltung eine Bearbeitung der Meldungen überhaupt zulässt. Ein Vergleich mit zehntausenden eingehenden, nicht abschließend bearbeiteten, Geldwäschemeldungen bei der Financial Intelligence Unit (FIU) lässt begründete Zweifel aufkommen. Auch die beim Bundeszentralamt für Steuern eingehenden, aber derzeit nicht an die Bundesländer übertragbaren Daten aus dem Abkommen zum Internationalen Informationsaustausch stimmen diesbezüglich pessimistisch.

Der geplanten Einführung der Anzeigepflicht für rein nationale Gestaltungsmodelle treten wir entgegen.

Der Finanzverwaltung stehen aktuell ausreichend Instrumente zur Verfügung, um unerwünschte Gestaltungen aufzudecken. Die Regelung zur verbindlichen Auskunft des Fiskus könnte um einen Auskunftsanspruch ergänzt werden. Dies böte einen Anreiz, die Finanzverwaltung über Gestaltungen zu informieren und damit frühzeitig Rechtssicherheit auf beiden Seiten zu schaffen. Die Lösung darf nicht darin liegen, (Rechts-)Berater zum Erfüllungsgehilfen des Steuergesetzgebers zu machen. Insbesondere bei anwaltlicher Beratung muss sich der Mandant auf den Schutz des Mandatsgeheimnisses verlassen können. Dieser liefe leer, ganz gleich ob eine Meldung durch den Berater oder den Mandanten selbst erfolgen muss.

Die Umsetzung der Richtlinie muss ohne jegliche Erweiterung erfolgen.

„Die absolute Vertraulichkeit mandatsbezogener Kommunikation muss geschützt werden! Das Persönlichkeitsrecht der Mandanten und die Institution einer freien und unabhängigen Anwaltschaft dürfen nicht durch Meldepflichten ausgehöhlt werden. Wir lehnen eine Anzeigepflicht – für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gleichermaßen wie für Mandantinnen und Mandanten – daher nachdrücklich ab“, resümiert BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels.

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Keine Steuerpause bei der Erbschaftsteuer

Das FG Köln entschied, dass Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren nicht zu einer Steuerpause führen und auch die in der Zeit vom 01.07.2016 bis zum 09.11.2016 eingetretenen Erbfälle der Erbschaftsteuer unterliegen (Az. 7 K 3022/17).

Keine Steuerpause bei der Erbschaftsteuer

FG Köln, Pressemitteilung vom 01.02.2019 zum Urteil 7 K 3022/17 vom 08.11.2018 (nrkr – BFH-Az.: II R 1/19)

Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren führen nicht zu einer Steuerpause. Auch die in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 9. November 2016 eingetretenen Erbfälle unterliegen der Erbschaftsteuer. Dies hat der 7. Senat des FG Köln mit seinem am 01. Februar 2019 veröffentlichten Urteil vom 08. November 2018 (7 K 3022/17) entschieden.

Die Klägerin erbte im August 2016 ein Netto-Kapitalvermögen von rund 65.000 Euro. Daraufhin setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer fest. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 9. November 2016 kein wirksames Erbschaftsteuergesetz bestanden habe und eine Festsetzung von Erbschaftsteuer daher nicht zulässig sei.

Dem ist der 7. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil entgegengetreten. Die Festsetzung der Erbschaftsteuer sei rechtmäßig. Der Gesetzgeber habe mit dem am 9. November 2016 im Bundesgesetzblatt verkündeten ErbStAnpG 2016 eine umfassende und wirksame Rechtsgrundlage für die Besteuerung von Erbfällen und Schenkungen ab dem 1. Juli 2016 geschaffen. Die Neuregelungen entfalteten zwar in formeller Hinsicht eine echte Rückwirkung; diese Rückwirkung sei jedoch insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Gesetzgebungsverfahrens zum ErbStAnpG verfassungsrechtlich zulässig.

Die Klägerin hat die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt, die unter dem Aktenzeichen II R 1/19 geführt wird.

Zum Hintergrund

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 (1 BvL 21/12) die Fortgeltung des verfassungswidrigen Erbschaftsteuergesetzes angeordnet und den Gesetzgeber verpflichtet, bis spätestens zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu schaffen. Während des Gesetzgebungsverfahrens kam es zu Verzögerungen. Die Neuregelung wurde erst am 9. November 2016 mit Wirkung zum 1. Juli 2016 verkündet.

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Neue Erbschaftsteuer-Richtlinien geplant

Die Bundesregierung plant neue Erbschaftsteuer-Richtlinien. Dies teilt sie in ihrer Antwort (19/6774) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/6350) mit. Die neugefassten Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 sollen die Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 ersetzen.

Neue Erbschaftsteuer-Richtlinien geplant

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 31.01.2019

Die Bundesregierung plant neue Erbschaftsteuer-Richtlinien. Dies teilt sie in ihrer Antwort ( 19/6774 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/6350 ) mit. Die neugefassten Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 sollen die Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 ersetzen. Die neuen Erbschaftsteuer-Richtlinien sollen im Wesentlichen den zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen, Änderungen der Verwaltungsauffassung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung tragen. „Dabei handelt es sich jedoch nicht um Änderungen am Erbschaftsteuerrecht, sondern um eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift nach Artikel 108 Absatz 7 des Grundgesetzes, die Weisungen an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts enthält“, heißt es in der Antwort weiter.

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OVG Schleswig fordert neue Bemessungsmaßstäbe für die Erhebung von Zweitwohnungsteuern in Schleswig-Holstein

Das OVG Schleswig-Holstein hat den Klagen gegen die Erhebung von Zweitwohnungsteuern in zwei schleswig-holsteinischen Gemeinden stattgegeben. Die angefochtenen Steuerbescheide seien rechtswidrig, weil der von den Gemeinden zur Anwendung gebrachte Steuermaßstab gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße (Az. 2 LB 90/18 und 2 LB 92/18).

OVG Schleswig fordert neue Bemessungsmaßstäbe für die Erhebung von Zweitwohnungsteuern in Schleswig-Holstein

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 31.01.2019 zu den Urteilen 2 LB 90/18 und 2 LB 92/18 vom 30.01.2019

Der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat gestern in zweiter Instanz und nach siebenstündiger mündlicher Verhandlung den Klagen gegen die Erhebung von Zweitwohnungsteuern in zwei schleswig-holsteinischen Gemeinden stattgegeben. Die angefochtenen Steuerbescheide seien rechtswidrig, weil der von den Gemeinden zur Anwendung gebrachte Steuermaßstab gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.

Wie viele andere Gemeinden des Landes haben auch die Gemeinden Friedrichskoog (Amt Marne-Nordsee) und Timmendorfer Strand durch Satzung bestimmt, dass sich die Zweitwohnungsteuer nach der sog. „Jahresrohmiete“ bemisst. Diese wiederum ist laut Bewertungsgesetz anhand eines Mietspiegels aus dem Jahr 1967 auf den Zeitpunkt 1. Januar 1964 festzustellen und sodann anhand von Preisindizes für die Lebenshaltung hochzurechnen. Der 2. Senat ist zu der Auffassung gelangt, dass dieser Steuermaßstab zu einer ungerechtfertigten Gleichbehandlung führe, weil Zweitwohnungen trotz erheblicher Unterschiede im aktuellen Mietwert gleich hoch besteuert würden. In Anlehnung an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 zur Grundsteuer (Az. 1 BvL 11/14 u. a.) gelte auch für die Bemessung der Zweitwohnungsteuer, dass ein zum 1. Januar 1964 einheitlich festgestellter Mietwert die seitdem in über 50 Jahren erfolgte differenzierte Entwicklung wertbildender Merkmale von Immobilien (wie z. B. Ausstattung und Lage) nicht ausreichend berücksichtige und damit innerhalb desselben Satzungsgebietes zu einer „fortschreitenden Erweiterung und Vertiefung der Wertverzerrung“ führe.

Die betroffenen Gemeinden sind nunmehr gehalten, ihre Satzung über die Erhebung von Zweitwohnungssteuern jeweils zu ändern. Dem Einwand der beiden beklagten Kommunen, dass die beanstandeten Vorschriften ihrer Satzung bis zu einer Neuregelung fortgelten können sollten, wie dies vom Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Grundsteuer für die Vorschriften des Bewertungsgesetzes vorgesehen worden sei, ist der Senat nicht gefolgt. Dafür bestehe keine Bedürfnis. Die Gemeinden könnten ihre Satzungen rückwirkend ändern und die Zweitwohnungsteuer auf neuer Satzungsgrundlage auch für zurückliegende Jahre erneut erheben, solange die Steuerschuldner dadurch nicht schlechter gestellt würden. Als alternativer Steuermaßstab komme in Betracht, den bisher maßgeblichen Mietwert durch Berücksichtigung von Baujahr und Lage der Immobilien zu modifizieren, eine Schätzung aufgrund von aktuellen Vergleichsmieten im jeweiligen Satzungsgebiet vorzunehmen oder die Zweitwohnungsteuer vom Verkehrswert abzuleiten.

Mit der Zweitwohnungsteuer wird eine Einkommensverwendung besteuert, die über die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und ihren konkreten Ausdruck darin findet, dass jemand neben seiner Hauptwohnung eine weitere Wohnung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung nutzt bzw. für diese Zwecke vorhält.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; die schriftlichen Urteilsgründe stehen noch aus (Az. 2 LB 90/18 und 2 LB 92/18).

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Unionsrechtskonforme Auslegung des § 9 Nr. 7 GewStG – Folgen aus dem Urteil des EuGH vom 20. September 2018 in der Rs. C-685/16 (EV)

Der EuGH hat entschieden, dass die Voraussetzungen für die Kürzung nach § 9 Nr. 7 GewStG bei Gewinnen aus Anteilen an einer Tochtergesellschaft, die ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz in einem Staat außerhalb der EU hat, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 ff. AEUV verstößt. Daher ist die geltende Gesetzesfassung des § 9 Nr. 7 GewStG auf Drittstaatensachverhalte lt. FinMin Baden-Württemberg mit den Maßgaben dieses Erlasses anzuwenden (Az. 3 – G-142.5 / 44).

Unionsrechtskonforme Auslegung des § 9 Nr. 7 GewStG – Folgen aus dem Urteil des EuGH vom 20. September 2018 in der Rs. C-685/16 (EV)

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) 3 – G-142.5 / 44 vom 25.01.2019

Der EuGH hat mit Urteil vom 20. September 2018, BStBl II 2019 S. …, entschieden, dass die Voraussetzungen für die Kürzung nach § 9 Nr. 7 GewStG bei Gewinnen aus Anteilen an einer Tochtergesellschaft, die ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz in einem Staat außerhalb der EU hat (Drittstaatensachverhalt), gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 ff. AEUV verstößt.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder ist die geltende Gesetzesfassung des § 9 Nr. 7 GewStG auf Drittstaatensachverhalte mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  • Die Beteiligung von mindestens 15 % an der Tochtergesellschaft muss zu Beginn des Erhebungszeitraums bestehen, wenn die in § 9 Nr. 7 Satz 1 erster Halbsatz GewStG enthaltene Voraussetzung, nach der die Beteiligung seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen bestehen muss, eine Kürzung ausschließen würde.
  • Die besonderen Voraussetzungen für die Bruttoerträge, die von der Tochtergesellschaft bezogen werden, nach § 9 Nr. 7 Satz 1 erster Halbsatz GewStG müssen nicht erfüllt sein.
  • Die besonderen Voraussetzungen für Gewinne aus Enkelgesellschaften, die über die Tochtergesellschaft bezogen werden, nach § 9 Nr. 7 Satz 4 bis 6 GewStG und die Nachweisvorschriften des § 9 Nr. 7 Satz 7 GewStG hierzu sind nicht anzuwenden.

Vorstehende Grundsätze gelten in allen offenen Fällen und bis zur Anwendung einer gesetzlichen Neuregelung des § 9 Nr. 7 GewStG.

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

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Steuerregelungen zum Brexit

Die Bundesregierung bereitet sich mit Änderungsplanungen für den Finanzmarkt auf den Austritt Großbritanniens aus der EU vor. Dazu hat sie den Entwurf eines Gesetzes über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königsreiches Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (19/7377) eingebracht (sog. Brexit-StBG).

Steuerregelungen zum Brexit

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.01.2019

Die Bundesregierung bereitet sich mit Änderungsplanungen für den Finanzmarkt auf den Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union vor. Dazu hat sie den Entwurf eines Gesetzes über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königsreiches Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ( 19/7377 ) eingebracht. In dem Brexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG) heißt es, der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU werde auch auf die Unternehmen des Finanzsektors und deren Geschäfte vielfältige Auswirkungen haben. So würde ein ungeregelter Austritt Großbritanniens dazu führen, dass Unternehmen des Finanzsektors aus Großbritannien das Marktzutrittsrecht (Europäischer Pass) verlieren. Davon könnten zum Beispiel im Derivatebereich eine Vielzahl von Verträgen mit sehr großen Geschäftsvolumina betroffen sein. „Wären die betreffenden Finanzunternehmen aus dem Vereinigten Königreich ausnahmslos gezwungen, ihre grenzüberschreitenden Vertragsbeziehungen im Inland nach dem Brexit unverzüglich abzuwickeln, könnte dies absehbar in vielen Fällen nicht nur für diese Unternehmen, sondern auch für deren inländische Geschäftspartner machteilige Auswirkungen haben“, heißt es in dem Entwurf. Dadurch könnte die Funktion der Finanzmärkte beeinträchtigt werden. Eine massenweise Beendigung von Finanzmarktkontrakten könnte zu Marktverwerfungen und Risiken für die Finanzmarktstabilität führen.

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BFH: Anwendbarkeit der Kapitalverkehrsfreiheit bei gesetzlicher Mindestbeteiligungsquote von 10 %

Der BFH hatte zu entscheiden, ob aus der neueren Rechtsprechung des EuGH die Nichtanwendbarkeit der sog. Schachtelstrafe gemäß § 8b Abs. 7 KStG 1999 i. d. F. des StBereinG 1999 in Drittstaatenfällen wegen Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit folgt oder ob bei einer gesetzlich qualifizierten Mindestbeteiligungsquote von 10 % die Kapitalverkehrsfreiheit von der Niederlassungsfreiheit verdrängt wird (Az. R 75/16).

BFH: Anwendbarkeit der Kapitalverkehrsfreiheit bei gesetzlicher Mindestbeteiligungsquote von 10 %

BFH, Urteil I R 75/16 vom 24.07.2018

Leitsatz

  1. Das pauschale Betriebsausgaben-Abzugsverbot des § 8b Abs. 7 KStG 1999 (i. d. F. des StBereinG 1999) verstößt gegen die unionsrechtliche Grundfreiheit des freien Kapitalverkehrs nach Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) und bleibt deswegen auch bei Drittstaatenbeteiligungen unanwendbar.
  2. § 8b Abs. 7 KStG 1999 (i. d. F. des StBereinG 1999) verlangt – i. V. m. Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 und 3 DBA-Indien 1995 als maßgebende Bezugsnorm – eine unmittelbare Beteiligung an einer in Indien ansässigen Gesellschaft von mindestens 10 % der stimmberechtigten Anteile und damit eine Mindestbeteiligung, welche bei typisierender Betrachtung nicht geeignet ist, nach der Spruchpraxis des EuGH „einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Beteiligungsgesellschaft zu ermöglichen“ (entgegen Senatsurteile vom 6. März 2013 I R 10/11, BFHE 241, 157, BStBl II 2013 S. 707, und vom 29. August 2012 I R 7/12, BFHE 239, 45, BStBl II 2013 S. 89).

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 19. September 2016 7 K 1118/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Beteiligten streiten über den Ansatz von nicht abziehbaren Betriebsausgaben gemäß § 8b Abs. 7 des Körperschaftsteuergesetzes 1999 i.d.F. des Gesetzes zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften (Steuerbereinigungsgesetz 1999 –StBereinG 1999–) vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2601, BStBl I 2000, 13) –KStG 1999 n.F.–.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH mit abweichendem Wirtschaftsjahr vom 1. Oktober 2000 bis 30. September 2001, war im Jahr 2001 (Streitjahr) zu 25,17 v.H. an der SNI Indien, einer indischen Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in der Republik Indien (Indien), beteiligt. Im Streitjahr erzielte sie aus dieser Beteiligung eine Brutto-Dividende in Höhe von … DM. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) nahm die Dividende nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 10 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 19. Juni 1995 (BGBl II 1996, 707, BStBl I 1996, 600) –DBA-Indien 1995– von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer aus, berücksichtigte jedoch nach § 8b Abs. 7 KStG 1999 n.F. 5 v.H. der Brutto-Dividende –und somit … DM– als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Die Körperschaftsteuer für 2001 wurde mit im Anschluss an eine Außenprüfung nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geändertem Körperschaftsteuerbescheid vom 29. Mai 2006 auf 0 € festgesetzt. Weitere Änderungen des Bescheids –zuletzt mit Änderungsbescheid vom 10. Juli 2014– sind für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung. Ein verbleibender Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2001 wurde mit Bescheid vom 10. Juli 2014 in Höhe von … DM gesondert festgestellt.

3

Den Einspruch gegen den Bescheid vom 29. Mai 2006 wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 18. März 2016 zurück. Die Klage hatte Erfolg (Finanzgericht –FG– München, Urteil vom 19. September 2016 7 K 1118/16, Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG– 2016, 1991). Das FG änderte den Körperschaftsteuerbescheid 2001 dahingehend ab, dass das zu versteuernde Einkommen, der steuerliche Verlust und das Einkommen i.S. des § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG jeweils auf … DM festgestellt werden.

4

Gegen das Urteil richtet sich die Revision des FA. Es rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5

Die Klägerin beantragt,

1. die Revision des FA zurückzuweisen,

2. hilfsweise das Verfahren gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen, bis der Gerichtshof der Europäischen Union –früher: Europäischer Gerichtshof– (EuGH) über die Vorlage des FG Münster vom 20. September 2016 (9 K 3911/13 F) entschieden hat.

Gründe:

II.

6

Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

7

1. Das FG ist zutreffend von der Steuerfreistellung gemäß § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG 1999 n.F. der an die Klägerin ausgeschütteten Dividenden ausgegangen.

8

a) Zu Recht hat das FA angenommen, dass § 8b KStG 1999 n.F. im Streitjahr anzuwenden ist. Nach § 34 Abs. 1a KStG i.d.F. des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz –StSenkG–) vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) ist das Körperschaftsteuergesetz i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden, wenn das erste im Veranlagungszeitraum 2001 endende Wirtschaftsjahr vor dem 1. Januar 2001 beginnt. Das erste im Veranlagungszeitraum 2001 endende Wirtschaftsjahr der Klägerin begann bereits am 1. Oktober 2000, so dass für die Klägerin im Streitjahr (2001) weiterhin das Körperschaftsteuergesetz i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 anzuwenden ist.

9

b) Nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG 1999 n.F. bleiben Dividenden i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1997), die eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft i.S. des § 1Abs. 1 Nr. 1 KStG 1999 n.F. von einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft erhält, bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz, soweit dafür der Teilbetrag i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 1 KStG 1999 a.F. als verwendet gilt. Die Verwendung des Teilbetrages muss durch eine Steuerbescheinigung nach § 44 oder § 45 KStG 1999 n.F. nachgewiesen werden (§ 8b Abs. 1 Satz 2 KStG 1999 n.F.). Teilbeträge i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 1 KStG 1999 a.F. –das sog. EK 01–sind Vermögensmehrungen, die der Körperschaftsteuer nicht unterliegen und hierbei Eigenkapitalteile, die in nach dem 31. Dezember 1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahren aus ausländischen Einkünften entstanden sind, sowie die nach § 8b Abs. 1 KStG 1999 n.F. bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Beträge. Es handelt sich sonach um steuerfreie ausländische Einkünfte, deren steuerfreie Weiterausschüttung durch § 8b KStG 1999 n.F. ermöglicht wird.

10

c) Einkünfte aus Dividenden sind nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 und 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 DBA-Indien 1995 aus der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer auszunehmen, soweit es sich hierbei um nach dem Recht Indiens steuerpflichtige Gewinnausschüttungen auf Anteile an Kapitalgesellschaften handelt, die von einer in Indien ansässigen Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 v.H. unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört. Das korrespondiert, was die Mindestbeteiligungsquote von 10 v.H. anbelangt, mit § 8b Abs. 5 KStG 1999 n.F., wonach die abkommensrechtliche Steuerbefreiung für Gewinnanteile, die von einer ausländischen Gesellschaft ausgeschüttet werden, ungeachtet der im Abkommen vereinbarten Mindestbeteiligung auch dann gilt, wenn die Beteiligung mindestens ein Zehntel beträgt.

11

d) Die Voraussetzungen des hiernach gewährten sog. Schachtelprivilegs sind für die im Streitjahr von der SNI Indien an die Klägerin ausgeschütteten Beträge erfüllt. Insbesondere ist die Ausschüttung in Indien nach Art. 10 Abs. 2 DBA-Indien 1995 steuerpflichtig und die Klägerin hält mit 25,17 v.H. unmittelbar mindestens 10 v.H. der Anteile an der SNI Indien als einer in Indien ansässigen Gesellschaft. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

12

2. Im Ergebnis ebenfalls zutreffend hat das FG davon abgesehen, 5 v.H.der vereinnahmten Dividende der SNI Indien nach § 8b Abs. 7 KStG 1999 n.F. als fiktive nichtabzugsfähige Betriebsausgaben anzusetzen.

13

a) Von den Dividenden aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die (u.a.) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder nach § 8b Abs. 5 KStG 1999 n.F. von der Körperschaftsteuer befreit sind, gelten nach § 8b Abs. 7 KStG 1999 n.F. 5 v.H. als Betriebsausgaben, die mit den Dividenden in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Daraus folgt nach Auffassung der Verwaltung (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen –BMF– vom 10. Januar 2000, BStBl I 2000, 71), dass der hieraus zu errechnende Betrag gemäß § 3c EStG 1997 (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 1999 a.F.) nicht abgezogen werden darf; die Fiktion ist danach nicht davon abhängig, ob und in welcher Höhe der Obergesellschaft tatsächlich Betriebsausgaben entstanden sind (ebenso z.B. Krabbe, Internationales Steuerrecht —IStR– 1999, 365; Berndt/Wiesch, Betriebs-Berater –BB– 1999, 2325). Die Gegenmeinung vermisst, um diese Rechtswirkung eines Abzugsverbots auslösen zu können, die ausdrückliche tatbestandliche Bezugnahme auf § 3c EStG 1997 und den darin angeordneten Abzugsausschluss für die betreffenden Betriebsausgaben, wie sie noch in der vorherigen Fassung des § 8b Abs. 7 KStG 1999 a.F. enthalten war; mittels des bloßen Hinweises auf den „unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang“ mit den betreffenden steuerfreien Einnahmen lasse sich dieses Manko nicht substituieren (z.B. Scheipers, Deutsches Steuerrecht —DStR– 2000, 89, 92 unter Bezugnahme auf Füger/Rieger, IStR 1999, 257). Dem ist indes nicht zu folgen. Bei verständiger Auslegung ist die Betriebsausgabenfiktion in § 8b Abs. 7 KStG 1999 n.F. in den Kontext zu § 3c EStG 1997 zu stellen; beide Vorschriften sind deshalb im Zusammenhang zu lesen. Es genügt die gesetzliche Festlegung, dass die mit 5 v.H.quantifizierten fiktiven Betriebsausgaben solche sind, die „in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang“ mit den steuerfreien Einnahmen stehen; sowohl Rechtsvoraussetzung als auch Rechtsfolge von § 3c EStG 1997 werden damit tatbestandlich mit hinreichender Deutlichkeit aufgegriffen (so bereits Senatsurteil vom 29. August 2012 I R 7/12, BFHE 239, 45, BStBl II 2013, 89).

14

b) Die vorgenannte Fiktion und das daraus abzuleitende Abzugsverbot sind jedoch auf den im Streitfall zu beurteilenden Sachverhalt nicht anzuwenden. Die Fiktion ebenso wie die Nichtabziehbarkeit von Betriebsausgaben gemäß § 8b Abs. 7 KStG 1999 n.F. verstoßen im Zusammenwirken gegen die gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheit des freien Kapitalverkehrs nach Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte –EG– (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften –ABlEG– 1997, Nr. C 340, 1), jetzt Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft –AEUV– (Amtsblatt der Europäischen Union –ABlEU– 2008, Nr. C 115, 47), und damit gegen primäres Gemeinschaftsrecht.

15

aa) Die Regelung des § 8b Abs. 7 KStG 1999 n.F. ist am Maßstab des Primärrechts, insbesondere also auch an den Grundfreiheiten, zu messen.

16

Dies wäre allenfalls dann zu verneinen, wenn die Regelung zu einem Bereich gehören würde, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert worden ist. Denn nach ständiger Rechtsprechung des EuGH wäre sie in einem solchen Fall nicht anhand der Bestimmungen des Primärrechts zu beurteilen, sondern nur anhand der Harmonisierungsmaßnahme (EuGH-Urteile Deister Holding vom 20. Dezember 2017 C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, BFH/NV 2018, 319; Eqiom und Enka vom 7. September 2017 C-6/16, EU:C:2017:641, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung –HFR–2018, 175; Euro Park Service vom 8. März 2017 C-14/16, EU:C:2017:177, IStR 2017, 409; Visnapuu vom 12. November 2015 C-198/14, EU:C:2015:751, ABlEU 2016, Nr. C 16, 8;jeweils m.w.N.).

17

Die Regelung des § 8b Abs. 7 KStG 1999 n.F. beruht auf der Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten –Mutter/Tochter-Richtlinie– (ABlEG 1990, Nr. L 225, 6, ber. ABlEG 1990, Nr. L 266, 20). Daher ist es erforderlich zu bestimmen, ob durch Art. 4 Abs. 2 der Mutter/Tochter-Richtlinie eine solche Harmonisierung bewirkt worden ist.

18

Dies ist jedoch nach der Rechtsprechung des EuGH zu verneinen, da Art. 4 Abs. 2 der Mutter/Tochter-Richtlinie bereits nach seinem Wortlaut den Mitgliedstaaten „nur eine Möglichkeit“ einräumt, die nicht abzusetzenden Verwaltungskosten pauschal mit bis zu 5 v.H. anzusetzen. Es steht somit im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob und in welchem Umfang –von 0 v.H. bis zu 5 v.H.– die nicht abzusetzenden Verwaltungskosten pauschal angesetzt werden. Wie der EuGH ferner bereits entschieden hat, dürfen die Mitgliedstaaten von den –durch Art. 4 Abs. 2 der Mutter/Tochter-Richtlinie gegebenen– Möglichkeiten, die ihnen die Richtlinie einräumt, nur unter Beachtung der grundlegenden Bestimmungen des Vertrags Gebrauch machen und sind insbesondere an die Grundfreiheiten gebunden (EuGH-Urteile Eqiom und Enka, EU:C:2017:641, HFR 2018, 175, Rz 17 f.; Euro Park Service, EU:C:2017:177, IStR 2017, 409, Rz 22 ff.; Groupe Steria vom 2. September 2015 C-386/14, EU:C:2015:524, BFH/NV 2015, 1661, Rz 39; Gaz de France – Berliner Investissement vom 1. Oktober 2009 C-247/08, EU:C:2009:600, BFH/NV 2009, 1949, Rz 53; Test Claimants in the FII Group Litigation vom 12. Dezember 2006 C-446/04, EU:C:2006:774, BFH/NV 2007, 173, Rz 46; Keller Holding vom 23. Februar 2006 C-471/04, EU:C:2006:143, BStBl II 2008, 834, Rz 45; Bosal vom 18. September 2003 C-168/01, EU:C:2003:479, BFH/NV 2004, 13, Rz 26).

19

bb) Die Regelung des § 8b Abs. 7 KStG 1999 n.F. fällt in den Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) und nicht in denjenigen der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV).

20

Für die Frage, ob eine nationale Regelung unter die eine oder die andere Verkehrsfreiheit fällt, ist auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (EuGH-Urteil Deister Holding, EU:C:2017:1009, BFH/NV 2018, 319, Rz 77, m.w.N.). Eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, fällt in den Anwendungsbereich von Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV) über die Niederlassungsfreiheit. Hingegen sind nationale Regelungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (EuGH-Urteil Deister Holding, EU:C:2017:1009, BFH/NV 2018, 319, Rz 78, m.w.N.).

21

(1) Der Senat hat zu den Regelungen des § 8b Abs. 7 KStG 1999 n.F. und § 8b Abs. 2 KStG 1999 n.F. entschieden, dass eine unmittelbare Beteiligung an den stimmberechtigten Anteilen einer Tochtergesellschaft von mindestens 10 v.H. bei der gebotenen typisierenden Betrachtung einen hinreichend „sicheren Einfluss“ ermöglicht und damit vorrangig die Niederlassungsfreiheit anwendbar sei (Senatsurteile vom 6. März 2013 I R 10/11, BFHE 241, 157, BStBl II 2013, 707; in BFHE 239, 45, BStBl II 2013, 89). An dieser Rechtsprechung wird unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des EuGH nicht mehr festgehalten.

22

(2) Nach der Rechtsprechung des EuGH ermöglicht es eine Beteiligung von mindestens 10 v.H. zwar, diejenigen Investitionen vom Geltungsbereich der Befreiung auszuschließen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage getätigt werden, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll. Jedoch bewirkt eine solche Anteilsquote für sich allein nicht, dass die Befreiung nur auf Beteiligungen anwendbar wäre, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen. Eine Beteiligung in dieser Höhe lässt nicht zwangsläufig den Schluss zu, dass die Gesellschaft, die sie hält, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft ausübt (EuGH-Urteile X vom 10. Juni 2015 C-686/13, EU:C:2015:375, BFH/NV 2015, 1229, Rz 21; Kronos International vom 11. September 2014 C-47/12, EU:C:2014:2200, BFH/NV 2014, 1869, Rz 34 ff.; Itelcar vom 3. Oktober 2013 C-282/12, EU:C:2013:629, IStR 2013, 871, Rz 22; ebenso keine „sichere Beteiligung“: EuGH-Urteile Deister Holding, EU:C:2017:1009, BFH/NV 2018, 319, Rz 79 f. bei einer Mindestbeteiligung von 15 v.H.; Eqiom und Enka, EU:C:2017:641, HFR 2018, 175, Rz 42 f. bei einer Mindestbeteiligung von 20 v.H.). Demgemäß ist die Regelung des § 8b Abs. 7 KStG 1999 n.F. nicht nur auf Dividenden anwendbar, die eine gebietsansässige Gesellschaft auf Grundlage einer Beteiligung hält, die einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der ausschüttenden Gesellschaft verleiht und es ermöglicht, deren Tätigkeiten zu bestimmen, sondern auch auf Dividenden, die auf der Grundlage einer Beteiligung bezogen werden, die keinen solchen Einfluss verleiht.

23

(3) Im Hinblick auf Rechtsvorschriften, deren Gegenstand es nicht ermöglicht, zu bestimmen, ob sie vorwiegend unter Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV) oder unter Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) fallen, ist nach der Rechtsprechung des EuGH zu differenzieren (grundlegend EuGH-Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation vom 13. November 2012 C-35/11, EU:C:2012:707, IStR 2012, 924, Rz 93 ff.). Handelt es sich um Dividenden mit Ursprung in einem Mitgliedstaat, sind die tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Falles zu berücksichtigen, um zu klären, ob die zugrunde liegende Situation von Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV) oder von Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) erfasst wird. Handelt es sich demgegenüber –wie vorliegend–um Dividenden mit Ursprung in einem Drittstaat, kann sich die in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft unabhängig vom Umfang der Beteiligung im konkreten Fall allein auf Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) berufen (EuGH-Urteile SECIL vom 24. November 2016 C-464/14, EU:C:2016:896, IStR 2017, 118, Rz 35; Kronos International, EU:C:2014:2200, BFH/NV 2014, 1869, Rz 38 f.; Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, IStR 2012, 924, Rz 99). Insofern bleibt die Höhe der konkreten Beteiligung unberücksichtigt (EuGH-Urteil Kronos International, EU:C:2014:2200, BFH/NV 2014, 1869, Rz 41; so zutreffend auch FG Münster, EuGH-Vorlage vom 20. September 2016 9 K 3911/13 F, EFG 2017, 323; vgl. auch Watrin/Eberhardt, BB 2014, 2967, 2970). Auch die Klägerin kann sich somit –unabhängig von ihrer tatsächlichen Beteiligung in Höhe von 25,17 v.H. an der SNI Indien– auf die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) berufen.

24

cc) Die Regelung des § 8b Abs. 7 KStG 1999 n.F. stellt eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar. Dies führt zur Nichtanwendbarkeit von § 8b Abs. 7 KStG 1999 n.F.. Die Gründe hierfür ergeben sich aus den Urteilen des EuGH Keller Holding (EU:C:2006:143, BStBl II 2008, 834) sowie Bosal (EU:C:2003:479, BFH/NV 2004, 13). In dem zuerst genannten Urteil hat der EuGH auf das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats vom 14. Juli 2004 I R 17/03 (BFHE 207, 152, BStBl II 2005, 53) entschieden, Art. 52 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, später Art. 43 EG, jetzt Art. 49 AEUV, und damit das Beschränkungsverbot der freien Niederlassung, sei dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der Finanzierungsaufwendungen einer in diesem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtigen Muttergesellschaft für den Erwerb von Beteiligungen an einer Tochtergesellschaft steuerlich nicht abzugsfähig sind, soweit diese Aufwendungen auf Dividenden entfallen, die von der Steuer befreit sind, weil sie von einer in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des genannten Abkommens ansässigen mittelbaren Tochtergesellschaft stammen, obwohl solche Aufwendungen dann abzugsfähig sind, wenn sie auf Dividenden entfallen, die von einer mittelbaren Tochtergesellschaft, die in demselben Mitgliedstaat wie dem Staat des Geschäftssitzes der Muttergesellschaft ansässig ist, ausgeschüttet werden und die faktisch ebenfalls von der Steuer entlastet sind. Auf die Gründe jener Entscheidung im Einzelnen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen. Die Konstellation, die der EuGH zu beurteilen hatte, stimmt mit jener, die im Streitfall in Rede steht, im Kern überein. Hier wie dort geht es um die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen einer Muttergesellschaft auf die Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft und auf die aus dieser Beteiligung erzielten, im Inland steuerbefreiten Dividenden. Ein Unterschied zu jener vom EuGH entschiedenen Konstellation besteht lediglich in zweierlei Hinsicht, was sich jedoch auf das Ergebnis –die Nichtanwendbarkeit von § 8b Abs. 7 KStG 1999 n.F. unter den Gegebenheiten des Streitfalls– jedoch nicht auswirkt.

25

(1) Zum einen geht es im Streitfall nicht um den Abzug tatsächlich entstandener Beteiligungsaufwendungen. Solche werden kraft Gesetzes in Höhe von 5 v.H. der Dividenden pauschal fingiert. Die Höhe dieser Pauschalierung orientiert sich –wie erläutert– an Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Mutter/Tochter-Richtlinie. Wird eine solche Ermächtigung durch EG-Sekundärrecht –wie in § 8b Abs. 7 KStG 1999 n.F. geschehen– in der Weise umgesetzt, dass die Pauschalierung lediglich zu Lasten ausländischer Beteiligungsgesellschaften wirkt, verstößt sie gegen die Grundfreiheit des Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV). Die vom EuGH aufgestellten Rechtsgrundsätze sind mithin einschlägig (vgl. Senatsurteil vom 9. August 2006 I R 95/05, BFHE 214, 504, BStBl II 2007, 279, m.w.N.).

26

(2) Zum anderen unterscheiden sich die Sachverhalte darin, dass die vorliegend zu beurteilende Beteiligung von der Klägerin an einer indischen Tochtergesellschaft gehalten wurde, es sich also um eine Drittstaaten- und nicht um eine Mitgliedstaatenbeteiligung handelt. Auch solche Beteiligungen in einem Drittstaat werden aber über die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) geschützt. Dieser Schutz der Kapitalverkehrsfreiheit wird durch die pauschale Fiktion nichtabziehbarer Betriebsausgaben im Ergebnis verletzt; die Prüfungsmaßstäbe stimmen insoweit mit denjenigen der Niederlassungsfreiheit überein (Senatsurteil in BFHE 214, 504, BStBl II 2007, 279, m.w.N.).

27

Zwar berührt Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. a EG (jetzt Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV) nicht das Recht der Mitgliedstaaten, die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort und Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln, doch dürfen derartige Maßnahmen und Verfahren nach Art. 58 Abs. 3 EG (jetzt Art. 65 Abs. 3 AEUV) weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs i.S. des Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) darstellen. Das aber ist nach der ständigen Spruchpraxis des EuGH nur dann der Fall, wenn die steuerrechtlichen Unterscheidungen auf Situationen angewandt werden, die nicht objektiv vergleichbar sind oder durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere der Kohärenz der Steuerregelung, gerechtfertigt sind, mit der Folge, dassdie Rechtfertigung von Behinderungen des freien Kapitalverkehrs im Ergebnis denselben Regeln unterworfen werden wie die Beschränkung anderer unionsrechtlich verbürgter Grundfreiheiten (EuGH-Urteil SECIL, EU:C:2016:896, IStR 2017, 118, Rz 52 ff.,m.w.N.). Beides ist für die vorliegende Differenzierung hinsichtlich der fingierten Beteiligungsaufwendungen bei Auslands- und Inlandsbeteiligungen nicht erkennbar: Inlands- und Auslandsbeteiligungen sind hinsichtlich der Beteiligungsaufwendungen objektiv in vollem Umfang vergleichbar. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung in § 8b Abs. 7 KStG 1999 n.F. ist nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Beides erweist sich nicht zuletzt daran, dass § 8b Abs. 5 KStG mittlerweile eine Gleichbehandlung beider Situationen sicherstellt (so auch Senatsurteil in BFHE 214, 504, BStBl II 2007, 279).

28

dd) Der Senat erachtet die aufgezeigte Unionsrechtslage in Anbetracht des aktuellen Stands der Rechtsprechung des EuGH als eindeutig. Sie entspricht den Aussagen der zitierten EuGH-Urteile und war insoweit bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof. Einer Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV bedurfte es deshalb nicht (vgl. EuGH-Urteil CILFIT vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EU:C:1982:335, Slg. 1982, 3415).

29

3. Die Sache ist entscheidungsreif. Insbesondere erübrigt es sich, auf die umstrittene Rechtsfrage einzugehen, ob § 3c Abs. 1 EStG 1997 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG 1999 n.F. bei Nichtanwendung von § 8b Abs. 7 KStG 1999 n.F. subsidiär anzuwenden wäre (bejahend FG München, Urteil vom 21. August 2015 7 K 3844/13, EFG 2015, 1978; FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11. Mai 2011 1 K 224/07, EFG 2011, 1459; BMF-Schreiben vom 30. September 2008, BStBl I 2008, 940; Herlinghaus in Rödder/ Herlinghaus/Neumann, KStG, § 8b Rz 88; Pung in Dötsch/Pung/ Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8b KStG, Rz 373; ablehnend Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 8b KStG Rz 515 ff.; Kraft/Gebhardt/Quilitzsch, Finanz-Rundschau 2011, 593, 599; wohl auch Friedrich/Nagler, DStR 2005, 403, 412). Denn solche Aufwendungen blieben unbeschadet dieser Frage abziehbar (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2006 I R 78/04, BFHE 215, 82, BStBl II 2008, 821). Auch die Gründe hierfür ergeben sich aus dem EuGH-Urteil Keller Holding (EU:C:2006:143, BStBl II 2008, 834; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 215, 82, BStBl II 2008, 821).

30

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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