BFH zur Erbauseinandersetzung bei zivilrechtlicher Nachlassprüfung

Der BFH nimmt Stellung zu den Fragen, ob ein entgeltlicher Erwerb im Rahmen einer späteren Erbauseinandersetzung vorliegt, wenn der bisherige Miterbe das Alleineigentum an dem Gebäude erhält und die nach dem Erbfall für eine Modernisierung aufgenommenen Darlehensschulden übernimmt und welche Bedeutung hier der sog. Nachlassspaltung zukommt, wenn sich das Grundstück im Gebiet der ehemaligen DDR befindet und der Erbfall vor der Wiedervereinigung Deutschlands eintritt (Az. IX R 1/17).

BFH zur Erbauseinandersetzung bei zivilrechtlicher Nachlassprüfung

Realteilung – Anschaffungskosten

BFH, Urteil IX R 1/17 vom 10.10.2018

Leitsatz

Setzen sich die Miterben im Fall der zivilrechtlichen Nachlassspaltung unter Einbeziehung aller personengleichen Erbengemeinschaften in einem einheitlichen Vorgang in der Weise auseinander, dass sie sämtliche Nachlassgegenstände gleichzeitig vollständig unter sich verteilen, ist auch für die ertragsteuerliche Beurteilung, ob insgesamt eine neutrale Realteilung oder ob teilweise Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge anzunehmen sind, auf diesen einheitlichen Vorgang und auf den gesamten Nachlass abzustellen.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13. Oktober 2016 14 K 203/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger erzielte im Jahr 2012 (Streitjahr) Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung, die Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

2

Der Kläger ist zusammen mit seiner Mutter und seinen drei Schwestern (A, B und C) Erbe nach seinem im Mai 1990 verstorbenen Vater, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Zum Nachlass gehörten drei in den „alten“ Bundesländern gelegene Grundstücke (X, Y und Z) und ein, im Zeitpunkt des Erbfalls auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) gelegenes, mit einem Mehrfamilienhaus bebautes, Grundstück (W). Nach dem Inhalt des gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts vom 8. Januar 1991 wurde der Erblasser von der Mutter des Klägers zu 1/2 und von dem Kläger und seinen drei Schwestern zu 1/8 jeweils beerbt. Hinsichtlich des in der ehemaligen DDR gelegenen Grundstücks W wurde der Erblasser von der Mutter des Klägers zu 1/4 und von dem Kläger und seinen drei Schwestern zu 3/16 jeweils beerbt.

3

Der Mutter des Klägers war an den vier Grundstücken ein Nießbrauch eingeräumt. Im Zusammenhang mit der Modernisierung des Gebäudes auf dem Grundstück W nahm sie als Darlehensnehmerin in den Jahren 1998 bis 2002 vier Darlehen in Höhe von insgesamt 256.000 € auf. Die Aufwendungen für die Modernisierung machte sie bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten geltend.

4

Mit notariellem Vertrag vom 6. Oktober 2008 setzte sich die Erbengemeinschaft auseinander. Die für das Grundstück W aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten valutierten zu dieser Zeit noch in Höhe von insgesamt 231.077,14 €. Der Kläger erhielt das Grundstück W zu Alleineigentum. Im Gegenzug übernahm er zwei der vier Darlehensverträge seiner Mutter sofort und verpflichtete sich, seine Mutter von den Darlehenszahlungen der beiden anderen Darlehensverträge freizustellen und diese Verträge zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls zu übernehmen. Die von der Mutter bei der M-Bank unterhaltenen Kontokorrentkonten wurden im Innenverhältnis dem Kläger zugeordnet, dieser erhielt zudem den Geschäftsanteil an der M-Bank im Wert von 10.500 € rückwirkend zum 1. Januar 2008.

5

Der Kläger erhielt außerdem das lastenfreie Grundstück X zu Alleineigentum übertragen und verpflichtete sich im Gegenzug, seiner Schwester C eine Abfindung in Höhe von 20.000 € zu zahlen. Das Grundstück Y wurde seiner Mutter und seiner Schwester A übertragen; die im Grundbuch für das Grundstück verzeichneten Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 52.305 € übernahmen diese gemeinsam. A verpflichtete sich zu einer Ausgleichszahlung an ihre Schwester B in Höhe von 50.000 €. Die Mutter erhielt weiterhin das Grundstück Z zu Alleineigentum. Der Gegenstandswert der Auseinandersetzungsvereinbarung entfiel in Höhe von 240.000 € auf das Grundstück W, im Übrigen auf die Grundstücke X, Y, Z sowie auf die Ausgleichszahlungen der Geschwister untereinander und die Übernahme des Geschäftsanteils an der M-Bank. Die Kosten der Auseinandersetzungsvereinbarung und ihrer Durchführung trug der Kläger (vgl. § 9 Abs. 2 des Vertrags).

6

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten für das bebaute Grundstück W Absetzungen für Abnutzung (AfA) in Höhe von 5.432 € geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) setzte die Einkommensteuer für 2012 mit Bescheid vom 12. November 2013 fest; den insoweit geltend gemachten AfA-Betrag berücksichtigte er nicht. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein und begehrten die Berücksichtigung von AfA in Höhe von 4.883 €.

7

Der Einkommensteuerbescheid wurde nachfolgend aus zwischen den Beteiligten nicht streitgegenständlichen Gründen geändert. Mit Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2015 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

8

Das Finanzgericht (FG) gab der von den Klägern dagegen erhobenen Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 817 veröffentlichten Urteil überwiegend statt. Es änderte den Einkommensteuerbescheid 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung insoweit ab, als es die Einkommensteuer 2012 auf den Betrag herabsetzte, der sich ergibt, wenn bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Klägers für das Grundstück W AfA in Höhe von 3.967,63 € als Werbungskosten berücksichtigt werden.

9

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB). Die Vorentscheidung widerspreche dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juli 1990 GrS 2/89 (BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837).

10

Das FA beantragt,

das Urteil des Niedersächsischen FG vom 13. Oktober 2016 14 K 203/15 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Die Kläger beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

12

Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten. Es unterstützt die Auffassung des FA. Eine ggf. zivilrechtlich eingetretene Nachlassspaltung sei ertragsteuerlich unerheblich, da im Einkommensteuerrecht die zivilrechtliche Betrachtungsweise durch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise überlagert werde. Die Erbauseinandersetzung sei für alle Miterben als einheitlicher Vorgang zu behandeln, der eine Separierung des dem Kläger zugewiesenen Grundstücks W verbiete. Die Anwendung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf den vorliegenden Fall sei auch dadurch begründet, dass der Große Senat des BFH in seinem Beschluss in BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837 mit der sog. „Saldothese“ selbst eine aus ertragsteuerlicher Sicht einheitliche Betrachtung der Erbauseinandersetzung vorgegeben habe.

Gründe:

II.

13

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Zwar hat das FG im Ausgangspunkt eine zivilrechtliche Nachlassspaltung zu Recht angenommen. Für die ertragsteuerliche Beurteilung der Auseinandersetzung zwischen den Miterben im Streitfall kommt es darauf jedoch nicht an. Zu Unrecht hat das FG deshalb nicht geprüft, in welcher Weise die Miterben die Erbengemeinschaften insgesamt auseinandergesetzt haben.

14

1. a) Nach § 7 Abs. 4 EStG bemisst sich die AfA nach den Anschaffungskosten. Welche Aufwendungen zu den Anschaffungskosten einer Immobilie zählen, bestimmt sich auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 255 Abs. 1 HGB. Danach sind Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, ferner die Nebenkosten und nachträglichen Anschaffungskosten (vgl. z.B. Senatsurteil vom 8. November 2017 IX R 36/16, BFH/NV 2018, 215, Rz 10).

15

b) Bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft können Aufwendungen eines Miterben Anschaffungskosten sein, z.B. wenn er die Erbanteile anderer Miterben erwirbt. Verteilen die Miterben dagegen das Gemeinschaftsvermögen unter sich, um die Gemeinschaft zu beenden, liegt in der Erfüllung des erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs kein Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäft. Bei einer derartigen Realteilung des Nachlasses ist der übernehmende Miterbe entsprechend § 11d Abs. 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung auf die Fortführung der von der Erbengemeinschaft anzusetzenden Anschaffungskosten oder Herstellungskosten verwiesen. Wie sich das dem Miterben entsprechend seiner Erbquote zugeteilte Nachlassvermögen zusammensetzt, hat keine Bedeutung. Die wertmäßige Angleichung kann auch dadurch bewirkt werden, dass der Miterbe Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft übernimmt. Auch soweit dabei sein rechnerischer Anteil an den Verbindlichkeiten überschritten wird, führt dies noch nicht zu Anschaffungskosten. Übersteigt aber der Wert des Erlangten den Wert seines Erbanteils und muss der begünstigte Erbe deshalb an einen oder mehrere Miterben Ausgleichszahlungen leisten, bilden sie für ihn Anschaffungskosten (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837).

16

c) Die Feststellung, in welcher Weise sich die Miterben zur Beendigung der Erbengemeinschaft auseinandergesetzt haben, ob es sich dabei insgesamt um eine steuerneutrale Realteilung oder teilweise um Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge handelt und in Bezug auf welche Nachlassgegenstände dies der Fall ist, obliegt dem FG als Tatsacheninstanz.

17

2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann die Entscheidung des FG keinen Bestand haben.

18

a) Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass im Streitfall zivilrechtlich eine Nachlassspaltung eingetreten ist. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) ist der Kläger zusammen mit seiner Mutter und seinen drei Schwestern Erbe nach seinem im Mai 1990 verstorbenen Vater, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Zum Nachlass gehörten u.a. drei in den „alten“ Bundesländern gelegene Grundstücke sowie das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute und im Zeitpunkt des Erbfalls auf dem Gebiet der ehemaligen DDR gelegene Grundstück W. Zivilrechtlich richtet sich die Erbfolge demnach grundsätzlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Für die erbrechtlichen Verhältnisse des in der ehemaligen DDR gelegenen Grundstücks W ist hingegen noch das Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB-DDR) maßgebend (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 30. November 1994 IV ZR 49/94, Zeitschrift für das Gesamte Familienrecht 1995, 481, m.w.N.; vom 4. Oktober 1995 IV ZB 5/95, BGHZ 131, 22, unter III.1., und Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 5. Juli 2002 1Z BR 45/01, Neue Juristische Wochenschrift 2003, 216). Neben der Erbengemeinschaft, zu welcher der in den alten Bundesländern belegene Nachlass gehörte, bestand damit eine personengleiche weitere Erbengemeinschaft, die gemäß § 400 Abs. 1 ZGB-DDR das Gesamteigentum an dem Grundstück W in der ehemaligen DDR innehatte (vgl. hierzu BGH-Beschluss vom 24. Januar 2001 IV ZB 24/00, BGHZ 146, 310, unter B.II.2.; Filtzinger in Rißmann, Die Erbengemeinschaft, 2. Aufl., Teil 3 § 22 Rz 57).

19

b) Zu Unrecht hat das FG aber angenommen, die Nachlassspaltung sei ohne Weiteres auch der ertragsteuerlichen Beurteilung der Erbauseinandersetzung zugrunde zu legen. Eine so weitgehende Bindung an das Zivilrecht besteht indes nicht. Den Miterben steht es vielmehr frei, ob sie die Nachlassspaltung bei der Auseinandersetzung ihrer Gemeinschaften beachten. Sie können der zivilrechtlichen Nachlassspaltung folgen und jede Erbengemeinschaft getrennt auseinandersetzen. Dann kommt es für die ertragsteuerliche Beurteilung auf die jeweilige Auseinandersetzung an. Die Miterben können sich aber auch unter Einbeziehung beider bzw. aller Erbengemeinschaften in einem einheitlichen Vorgang in der Weise auseinandersetzen, dass sie sämtliche Nachlassgegenstände gleichzeitig vollständig unter sich verteilen. Ist dies –wie vorliegend– der Fall, so ist aber auch für die ertragsteuerliche Beurteilung, ob insgesamt eine neutrale Realteilung oder ob teilweise Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge anzunehmen sind, auf diesen einheitlichen Vorgang und auf den gesamten Nachlass abzustellen. Bei dieser Gestaltung erhalten die Miterben mehr Möglichkeiten, sich unter Einbeziehung sämtlicher Nachlassgegenstände steuerneutral auseinanderzusetzen, als wenn sie an die zivilrechtliche Nachlassspaltung gebunden wären. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil kann deshalb keinen Bestand haben.

20

3. Die Sache ist nicht spruchreif. Von seinem Standpunkt aus zu Recht hat das FG bisher nicht vollständig festgestellt, wie sich die Miterben im Zuge der Auflösung der beiden Erbengemeinschaften auseinandergesetzt haben. Dies wird es im zweiten Rechtsgang nachholen müssen, um abschließend beurteilen zu können, inwieweit und ggf. bezüglich welcher Objekte dabei Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge verwirklicht worden sind.

21

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

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BFH: Verwaltung von Fonds im Drittlandsgebiet

Der BFH hatte zu entscheiden, ob für die Klägerin als Verwalterin von US-Investmentvermögen der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG ausgeschlossen ist, da sie die Eingangsleistungen zur Ausführung von Umsätzen verwendet hat, die gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären (Az. V R 21/17).

BFH: Verwaltung von Fonds im Drittlandsgebiet

BFH, Urteil V R 21/17 vom 22.11.2018

 

Leitsatz:

§ 4 Nr. 8 Buchst. h UStG a.F. bezog sich mit seiner Verweisung auf das InvG nur auf die Verwaltung inländischer Investmentvermögen, nicht aber auch auf ausländische Investmentvermögen, die dem InvG nur in Bezug auf den Anteilsvertrieb unterlagen.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 7. April 2017 8 K 1890/14 aufgehoben und der Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 21. Februar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Juni 2014 dahingehend geändert, dass ein Vorsteuerabzug in Höhe von … € zu gewähren ist.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Investmentberatungsgesellschaft i.S. des in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) geltenden Investmentberatungsgesetzes. Sie ist in den USA ansässig. Kunden der Klägerin waren US-amerikanische Investmentfonds, bei denen es sich um rechtsfähige Investmentvermögen handelt.

2

Die Klägerin schloss mit ihren Kunden zwei Verträge ab. Es handelte sich zum einen um einen Administrationsvertrag, nach dem die Klägerin Verwaltungsleistungen wie etwa bei der Fondsbuchhaltung zu erbringen hatte. Diese Tätigkeiten übte die Klägerin über Betriebe in den USA aus.

3

Zum anderen handelte es sich um einen Anlageverwaltungsvertrag. Die Kunden beauftragten die Klägerin mit der Anlageverwaltung nach Maßgabe der jeweiligen Anlageziele, Anlagerichtlinien und Anlagebeschränkungen. Die Klägerin erbrachte diese Leistungen über ihre im Inland gelegene Zweigniederlassung.

4

Im Anschluss an eine Außenprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) für das Streitjahr 2009 davon aus, dass die Klägerin über ihre inländische Zweigniederlassung an ihre in den USA ansässigen Kunden Leistungen am Empfängerort in den USA und damit im Inland nichtsteuerbar erbracht habe. Diese Leistungen seien aber bei einer Erbringung an inländische Kunden steuerfrei, so dass die Klägerin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.

5

Einspruch und Klage zum Finanzgericht (FG) hatten keinen Erfolg. Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1629 veröffentlichten Urteil des FG ist die Klägerin nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 4 Nr. 8 Buchst. h des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und § 3a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, da sie mit den Leistungen an die US-amerikanischen Investmentfonds ausländische Investmentvermögen verwaltet habe. Aus dem Unionsrecht ergebe sich nichts anderes. Die Klägerin erbringe auf der Grundlage der zu Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG (MwStSystRL) und zur Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Richtlinie 77/388/EWG) ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) steuerfreie Leistungen. Sie könne auch nach Art. 169 Buchst. c MwStSystRL keinen Vorsteuerabzug beanspruchen.

6

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Es bestehe keine fiktive Steuerfreiheit der Ausgangsumsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG. Das nationale Investmentgesetz (InvG) umfasse nur den Vertrieb ausländischer Investmentvermögen. Die Verweisung des nationalen Steuerrechts auf das InvG beziehe sich bei der Verwaltung nur auf inländische Investmentvermögen. Hierfür spreche auch die Entwicklungsgeschichte des nationalen Rechts. Auch aus dem Unionsrecht ergebe sich eine derartige Einschränkung, da den Mitgliedstaaten nur eine Definitionsbefugnis für jeweils inländische Sondervermögen zustehe. Ansonsten sei auch keine staatliche Aufsicht gewährleistet. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) habe so schon entschieden. Gegebenenfalls sei eine Vorlage an den EuGH erforderlich.

7

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des FG aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 21. Februar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Juni 2014 dahingehend zu ändern, dass ein Vorsteuerabzug in Höhe von … € gewährt wird.

8

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Soweit sich der EuGH auf das Erfordernis einer Aufsicht nach nationalem Recht bezogen habe, sei dies den Besonderheiten der Vorlagefrage geschuldet. Für Zwecke des Vorsteuerabzugs sei die Frage der Steuerfreiheit zu berücksichtigen. Der Anwendungsbereich des InvG knüpfe auch an formale Kriterien an. Bei ausländischen Fonds komme es auf das Bestehen einer Investmentaufsicht oder die Gewährung von Rückgaberechten an. Es sei nicht nach der von den Sondervermögen gewählten operativen Form zu unterscheiden.

Gründe:

II.

10

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und der Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Die Klägerin ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, da ihre Leistungen im Inland steuerpflichtig sind. Im Hinblick auf die Unionsrechtswidrigkeit des nationalen Rechts zur Leistungsortbestimmung kann sie sich auf das Unionsrecht berufen, nach dem sich der Leistungsort in das Drittlandsgebiet verlagert.

11

1. Im Streitfall ist das Urteil des FG aufzuheben, da es den Vorsteuerabzug zu Unrecht nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG verneint hat. Entgegen dem FG-Urteil sind die Leistungen der Klägerin nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerfrei.

12

a) Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG ist vom Vorsteuerabzug die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen ausgeschlossen, die der Unternehmer zur Ausführung von Umsätzen im Ausland verwendet, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden. Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 169 Buchst. a MwStSystRL. Danach besteht der Vorsteuerabzug auch für die Leistungsbezüge, die der Unternehmer für steuerpflichtige Umsätze außerhalb des Mitgliedstaats des Leistungsbezugs zu verwenden beabsichtigt. Das nationale Recht führt im Zusammenhang mit § 15 Abs. 1 UStG zu dem unionsrechtlich vorgegebenen Ergebnis.

13

b) Die Leistungen der Klägerin unterlagen nicht § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG. Denn diese Vorschrift bezog sich nur auf inländische Investmentvermögen, nicht aber auch auf ausländische Investmentvermögen, die dem InvG nur in Bezug auf den Anteilsvertrieb unterlagen.

14

aa) § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG befreite im Streitjahr die Verwaltung von Investmentvermögen nach dem InvG. Unionsrechtliche Grundlage hierfür ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL. Die Mitgliedstaaten befreien danach die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen. Zuvor galt diese Befreiung nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG für die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften.

15

Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG entsprechend Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL besteht für die „Mitgliedstaaten bei der Definition der in ihrem Hoheitsgebiet angesiedelten Fonds, die für die Zwecke der nach dieser Bestimmung vorgesehenen Befreiung unter den Begriff ‚Sondervermögen‘ fallen, ein Ermessen“. Bei ihrer Ermessensausübung müssen die Mitgliedstaaten das Ziel beachten, „den Anlegern die Anlage in Wertpapiere über Organismen für Anlagen zu erleichtern“ und den Grundsatz der steuerlichen Neutralität gewährleisten (EuGH-Urteil JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies vom 28. Juni 2007 C-363/05, EU:C:2007:391, BStBl II 2010, 573, Rz 41 und 54).

16

bb) Das InvG, auf das § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG im Streitjahr verwies, differenzierte zwischen inländischen und ausländischen Investmentvermögen. Dabei regelte das InvG die Verwaltung inländischer Investmentvermögen, während es für ausländische Investmentvermögen lediglich Regelungen für den Vertrieb von Anteilen an diesen Vermögen („ausländischen Investmentanteile“ und „Anteilen an ausländischen Investmentvermögen“) enthielt. § 1 Satz 1 Nr. 1 InvG ordnete die Anwendung des InvG auf inländische Investmentvermögen an, soweit diese in Form von Investmentfonds i.S. des § 2 Abs. 1 InvG oder Investmentaktiengesellschaften i.S. des § 2 Abs. 5 InvG gebildet wurden. Nach § 1 Satz 1 Nr. 3 InvG war das Gesetz auch anzuwenden auf den (beabsichtigten und den tatsächlichen) öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen i.S. des § 2 Abs. 9 InvG sowie den beabsichtigten und tatsächlichen Vertrieb von Anteilen an ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 112 Abs. 1 InvG vergleichbar sind.

17

cc) Unter Beachtung des EuGH-Urteils JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies (EU:C:2007:391, BStBl II 2010, 573, Rz 41 und 54), nach dem sich die den Mitgliedstaaten eingeräumte Regelungsbefugnis auf „in ihrem Hoheitsgebiet angesiedelte Fonds“ bezieht, handelte es sich bei der Verweisung in § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG auf die Investmentvermögen nach dem InvG nur um eine Verweisung auf die Verwaltung inländischer Investmentvermögen, nicht aber auch um eine Verweisung auf ausländische Investmentvermögen, die dem InvG nur in Bezug auf den Anteilsvertrieb unterlagen. Hierfür spricht auch das gesonderte Kriterium einer staatlichen Aufsicht (EuGH-Urteil Fiscale Eenheid X vom 9. Dezember 2015 C-595/13, EU:C:2015:801, Rz 48).

18

Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG in seiner bis 2003 geltenden Fassung, nach der sich die Steuerfreiheit auf die Verwaltung von Sondervermögen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften bezog, nicht Leistungen an Empfänger im Drittlandsgebiet erfasste und somit nicht zu einem Vorsteuerausschluss nach dem damals geltenden § 15 Abs. 2 Nr. 2 UStG führte (BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 V R 22/04, BFHE 219, 257, BStBl II 2008, 993, insoweit nicht aufgehoben durch BFH-Urteil vom 11. Oktober 2012 V R 9/10, BFHE 238, 570, BStBl II 2014, 279). Daher kommt es entgegen der Auffassung des FA hier nicht darauf an, ob nach der von den Sondervermögen gewählten operativen Form zu unterscheiden sein könnte oder nicht.

19

dd) Damit kann offenbleiben, ob die Leistungen der Klägerin als Leistungen eines sog. außenstehenden Verwalters bei der Verwaltung von Investmentvermögen steuerfrei sein könnten (vgl. hierzu EuGH-Urteile Abbey National vom 4. Mai 2006 C-169/04, EU:C:2006:289, Rz 72, und GfBk vom 7. März 2013 C-275/11, EU:C:2013:141, Rz 21). Denn beschränkt sich die Verwaltung von Investmentvermögen auf die Verwaltung inländischer Investmentvermögen, kann die Klägerin mit ihrer Tätigkeit für ein Investmentvermögen in einem Drittland nicht in den Genuss der Steuerfreiheit kommen. Offenbleiben kann im Streitfall auch, ob der nationale Gesetzgeber Leistungen von Investmentvermögen, deren Verwaltung nach dem Recht anderer Mitgliedstaaten steuerfrei ist, im Inland von der Steuer zu befreien hat, wenn diese Investmentvermögen z.B. Leistungen an Anleger im Inland erbringen, die dem Empfängerortprinzip unterliegen.

20

Ebenso hat der erkennende Senat nach den Verhältnissen des Streitfalls nicht zu entscheiden, ob er sich dem nach dem Streitjahr ergangenen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. Mai 2010 (BStBl I 2010, 563, Rz 2) anschließen könnte, wonach unter die Steuerbefreiung auch die Verwaltung ausländischer Investmentvermögen i.S. des § 2 Abs. 8 InvG fällt, für die Investmentanteile ausgegeben werden, die die Bedingungen von § 2 Abs. 9 oder 10 InvG erfüllen.

21

2. Die Sache ist spruchreif. Der Klage ist stattzugeben. Die Klägerin ist nicht nur zum Vorsteuerabzug berechtigt, sondern hat zudem keine im Inland steuerbaren Leistungen erbracht.

22

a) Zwar liegen nach nationalem Recht entgegen dem FG-Urteil im Inland steuerpflichtige Leistungen vor, da die Klägerin danach ihre Leistungen am Ort ihrer Inlandsbetriebsstätte gemäß § 3a Abs. 1 Satz 2 UStG zu versteuern hat. Denn die Klägerin hat nach nationalem Recht keine dem Empfängerortprinzip unterliegenden Leistungen nach § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a i.V.m. § 4 Nr. 8 Buchst. a bis h UStG in seiner im Streitjahr geltenden Fassung erbracht.

23

b) Die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht richtlinienkonform auslegbare Regelung in § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a i.V.m. § 4 Nr. 8 Buchst. a bis h UStG war aber im Streitjahrunionsrechtswidrig (BFH-Urteil in BFHE 238, 570, BStBl II 2014, 279). Wurde z.B. die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren an im Drittlandsgebiet ansässige Privatanleger erbracht, ist diese nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL am Empfängerort zu besteuern, da sich der Steuerpflichtige auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber der richtlinienwidrigen Regelung in § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG berufen kann (Senatsurteil in BFHE 238, 570, BStBl II 2014, 279, Leitsatz 2).

24

So ist es auch im Streitfall. Art. 56 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL erfasste „Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätze, einschließlich Rückversicherungsumsätze, ausgenommen die Vermietung von Schließfächern“. Nach dem EuGH-Urteil Deutsche Bank vom 19. Juli 2012 C-44/11 (EU:C:2012:484, BStBl II 2012, 945) erstreckte sich Art. 56 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL nicht nur auf die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a bis g dieser Richtlinie genannten Leistungen, sondern auch auf die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren. Gleiches gilt für die Leistungen der Klägerin, die wie ein außenstehender Verwalter für Investmentfonds tätig geworden ist (vgl. auch die Erweiterung von § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG durch das Zollkodexanpassungsgesetz vom 30. Dezember 2014, BGBl I 2014, 2417, auf „Bank- und Finanzumsätze, insbesondere der in § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis h bezeichneten Art“). Damit kommt es für die Ortsverlagerung an den Empfängerort nicht darauf an, dass die Leistungen dem Grunde nach steuerfrei sind.

25

Zwar kann sich die Klägerin nicht in Bezug auf die Leistungsortbestimmung, aber doch allgemein auf das Unionsrecht berufen, so dass ihrer Besteuerung die zu ihren Gunsten unmittelbar wirkende Regelung des Unionsrechts zugrunde zu legen ist.

26

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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BFH: Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Eisskulpturensammlung als Museum

Die steuersatzbegünstigte Eintrittsberechtigung für Museen gilt auch für Kunstsammlungen, die eigens für die Ausstellung zusammengestellt wurden. Dies entschied der BFH zu einem sog. Eismuseum (Az. V R 29/17).

BFH: Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Eisskulpturensammlung als Museum

BFH, Pressemitteilung Nr. 4/19 vom 30.01.2019 zum Urteil V R 29/17 vom 22.11.2018

Die steuersatzbegünstigte Eintrittsberechtigung für Museen gilt auch für Kunstsammlungen, die eigens für die Ausstellung zusammengestellt wurden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22. November 2018 V R 29/17 zu einem sog. Eismuseum entschieden.

Der Kläger veranstaltete während der Wintermonate im Streitjahr 2010 zwei themenbezogene Ausstellungen mit Eisskulpturen, die von internationalen Künstlern eigens für die Ausstellung geschaffen und später witterungsbedingt zerstört wurden. Die Ausstellungen konnten gegen Eintrittsgeld besucht werden. Der Kläger begehrte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 %. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab. Zwar handelte es sich bei den Eisskulpturen um Kunstgegenstände, es liege aber keine Sammlung vor, die für den Museumsbegriff vorausgesetzt werde. Der Kläger unterhalte keine eigene Sammlung, sondern stelle nur vorübergehend aus. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes sei daher nicht anzuwenden.

Demgegenüber hob der BFH das Urteil der Vorinstanz auf und gab der Klage statt. Danach umfasst die Eintrittsberechtigung für Museen auch den Eintritt zu einer Sammlung von Kunstgegenständen, die eigens für die Ausstellung und damit nur vorübergehend, nicht aber dauerhaft zusammengestellt wurden. Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass es für die Steuersatzermäßigung nicht darauf ankommt, ob z. B. Sonderausstellungen komplett aus den Sammlungsbeständen anderer Einrichtungen oder privater Leihgeber zusammengestellt sind oder aber nur zu einem geringen Anteil aus der eigenen Sammlung bestückt werden. Die Entscheidung des BFH kann auch für sog. Wanderausstellungen von Bedeutung sein, die an unterschiedlichen Orten gegen Eintrittsgeld zugänglich sind.

Umsatzsteuer im Eismuseum

Leitsatz:

Die steuersatzbegünstigte Eintrittsberechtigung für Museen erfasst auch Kunstsammlungen, die eigens für die Ausstellung zusammengestellt wurden.

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Mai 2017 2 K 220/13 aufgehoben und der Umsatzsteueränderungsbescheid 2010 vom 6. Januar 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Mai 2013 dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer 2010 um … € niedriger auf … € festgesetzt wird.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Organträger einer GmbH. Die GmbH veranstaltete während der Wintermonate im Streitjahr (2010) zwei Ausstellungen mit Eisskulpturen, die von internationalen Künstlern geschaffen wurden, zu den Themen „Willkommen im …“ und „im Wald …“. Die Ausstellungen konnten gegen Eintrittsgeld von der Öffentlichkeit betrachtet werden.

2

Der Kläger begehrte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) nicht und setzte die Umsatzsteuervorauszahlungen Januar und Februar 2010 nach Maßgabe des Regelsteuersatzes fest. Während des hiergegen geführten Einspruchsverfahrens erging der Umsatzsteuerjahresbescheid 2010, der gemäß § 365 Abs. 3 der Abgabenordnung Gegenstand des Einspruchsverfahrens wurde.

3

Einspruch und Klage zum Finanzgericht (FG) hatten keinen Erfolg. Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1127 veröffentlichten Urteil handelte es sich um eine Eintrittsberechtigung für die Ausstellungen, nicht aber für eine benachbarte Eisbahn. Dabei sah es die Ausstellungen nicht als Museum an. Zwar handele es sich bei den Eisskulpturen um Kunstgegenstände, es liege aber keine Sammlung vor. Der Kläger unterhalte keine eigene Sammlung, sondern stelle nur vorübergehend aus. Abweichendes ergebe sich auch nicht aus Art. 98 und Anhang III Kategorie 7 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) sowie der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

4

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Das FG sei zutreffend von einer entgeltlichen Eintrittsberechtigung für die Eisskulpturenausstellung ausgegangen. Maßgeblich sei die grundlegende Definition in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 3 UStG. Lägen die weiteren Voraussetzungen von § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 oder 2 UStG nicht vor, sei die Steuersatzermäßigung anzuwenden. Es seien Kunstwerke im Original und nicht nur Repliken ausgestellt worden. Es habe sich auch um eine Kunstsammlung gehandelt. Entgegen dem Urteil des FG stehe dem Vorliegen einer Sammlung nicht entgegen, dass die Eisskulpturen vergänglich seien und nur vorübergehend ausgestellt werden könnten. Aus der maßgeblichen Verbrauchersicht entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) komme es nicht darauf an, ob der Ausstellungsveranstalter die Kunstwerke selbst gesammelt hat oder ob Künstler Werke für eine Ausstellung zur Verfügung stellen. Für den Besucher als den Begünstigten der Steuersatzermäßigung sei dies ohne Bedeutung. Entgegen dem Urteil des FG liege somit eine Sammlung vor. Es komme nicht auf eine eigene und ständige Sammlung an. Eine enge Auslegung sei zudem unionsrechtswidrig. Der Begriff der Kunstsammlung sei nicht gesichert, so dass nicht zwischen Kunstsammlungen und Kunstansammlungen zu unterscheiden sei. Aus Verbrauchersicht komme es nicht darauf an, ob in einer Kunstausstellung Kunstgegenstände ausgestellt würden, die zuvor von Sammlern gesammelt worden seien. Die nationale Regelung entspreche den Vorgaben des Unionsrechts.

5

Der Kläger beantragt,

das Urteil des FG aufzuheben und unter Änderung des den Umsatzsteueränderungsbescheid 2010 vom 6. Januar 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Mai 2013 die Umsatzsteuer 2010 um … € niedriger auf … € festzusetzen.

6

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Es müsse sich um die Ausstellung einer Kunstsammlung und nicht nur um die Ausstellung von Kunstwerken handeln. Der Begriff der Kunstsammlung gehe über den der Kunstausstellung hinaus. Im Streitfall liege nur eine Ansammlung von Kunstwerken vor. Der Begriff des Museums sei für Zwecke der Steuerfreiheit und der Steuersatzermäßigung einheitlich zu verstehen. Zu unterscheiden sei aber zwischen Sammlung und Ansammlung. Aus dem Begriff der Sammlung folge ein Erfordernis der Dauerhaftigkeit. Im Streitfall würden keine Kunstwerke gesammelt. Hierfür spreche auch die internationale Museumsdefinition, die der deutsche Museumsbund übernommen habe. Die bloße Präsentierung von Kunstgegenständen reiche nicht aus. Der Durchschnittsverbraucher sehe eine nur vorübergehende Ausstellung nicht als Museum an. Eine temporäre Ausstellung und eine dauerhaft angelegte Kunstsammlung sei nicht gleichartig. Eine Gleichbehandlung entspreche nicht der selektiven Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Die Kunstwerke seien auch nicht für eine Sammlung vorgesehen gewesen.

Gründe:

II.

8

Die Revision des Klägers ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und der Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat den Begriff des Museums in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG verkannt. Die hierfür erforderliche Sammlung liegt im Streitfall vor, so dass der Klage stattzugeben ist.

9

1. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßigt sich die Steuer für die Eintrittsberechtigung für Museen. Unionsrechtlich beruht diese Vorschrift auf Art. 98 Abs. 1 und 2 MwStSystRL. Danach können die Mitgliedstaaten einen oder zwei ermäßigte Steuersätze auf die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen der in Anhang III genannten Kategorien anwenden. Dabei kann nach Anhang III Kategorie 7 MwStSystRL ein ermäßigter Steuersatz zugunsten der Eintrittsberechtigung für Veranstaltungen, Theater, Zirkus, Jahrmärkte, Vergnügungsparks, Konzerte, Museen, Tierparks, Kinos und Ausstellungen sowie ähnliche kulturelle Ereignisse und Einrichtungen eingeführt werden.

10

2. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG definiert den Begriff des Museums nicht. Bei der Auslegung dieses Begriffs kann auf die Begriffsdefinition in anderen Gesetzesvorschriften zurückgegriffen werden.

11

a) Nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG in seiner im Streitjahr geltenden Fassung sind die Umsätze bestimmter Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände steuerfrei. Dabei handelt es sich um Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst (Satz 1). Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen (Satz 2). Museen i.S. dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen (Satz 3).

12

b) Im Hinblick auf die zwischen der Steuersatzermäßigung und der Steuerfreiheit bestehenden Unterschiede ist der Museumsbegriff in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG nicht mit dem in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 bis 3 UStG identisch. Es ist lediglich die grundlegende Begriffsdefinition in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 3 UStG zu beachten.

13

aa) Die Steuersatzermäßigung in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG erfasst nur die Eintrittsberechtigung für Museen und damit für die in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 3 UStG genannten Sammlungen, während die Steuerbefreiung in § 4 Nr. 20 Buchst. a Sätze 1 und 2 UStG auf alle Umsätze mit Kulturbezug eines Museums anzuwenden ist. Steuerfrei sind daher nicht nur Eintrittsberechtigungen, sondern z.B. auch andere „typische Museumsleistungen“ (vgl. hierzu Abschn. 4.20.3. Abs. 3 Satz 3 ff. des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses –UStAE–).

14

Dieser leistungsbezogene Unterschied wirkt sich auch auf die Begriffsdefinition des Museums aus. Im Hinblick auf die umfassende Steuerfreiheit bedarf der Museumsbegriff in § 4 Nr. 20 Buchst. a Sätze 1 und 2 UStG einer weitergehenden Verfestigung, als er sich aus § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 3 UStG als Grundtatbestand ergibt. Dies zeigt sich auch daran, dass es für die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG auf die Erfüllung gleicher kultureller Aufgaben ankommt wie bei den in Satz 1 benannten Museen und anderen kulturellen Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft. Eine derartige Verfestigung i.S. einer auf Dauer angelegten Tätigkeit ist § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG fremd, und zwar entgegen dem Urteil des FG, das hierfür zu Unrecht einen Vergleich mit den weiteren in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG bezeichneten Einrichtungen wie Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks und Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst angeführt hat.

15

bb) Hieraus folgt, dass es sich bei den in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 3 UStG genannten Kunstsammlungen auch um die einer anderen Person handeln kann. Darüber hinaus können diese Sammlungen auch eigens für die Ausstellung, für die die Eintrittsberechtigung gewährt wird, zusammengestellt sein. Nicht vereinbar mit dem Museumsbegriff ist aber auch bei § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 3 UStG und damit bei § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG eine Begünstigung von Ausstellungen, die statt von kulturellen und bildenden Zwecken bloßen Verkaufszwecken dienen (zutreffend Abschn. 4.20.3. Abs. 3 UStAE). Entgegen dem Urteil des FG kommt es somit nicht darauf an, dass Sonderausstellungen entweder komplett aus den Sammlungsbeständen anderer Einrichtungen oder privater Leihgeber zusammengestellt sind oder aber nur zu einem geringen Anteil aus der eigenen Sammlung bestückt werden.

16

Im Normverhältnis der §§ 4 und 12 UStG führt dies dazu, dass ein Museum i.S. von § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 3 UStG, das die Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchst. a Sätze 1 und 2 UStG nicht erfüllt, nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG bei der Gewährung von Eintrittsberechtigungen steuersatzermäßigt ist.

17

cc) Hierfür spricht auch die Rechtsprechung des EuGH zur Steuersatzermäßigung. Denn nach der maßgeblichen Sicht des Durchschnittsverbrauchers (EuGH-Urteil Pro Med Logistik und Pongratz vom 27. Februar 2014 in den verbundenen Rechtssachen C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, BStBl II 2015, 437, Rz 57) handelt es sich bei der Ausstellung einer bereits anderweitig bestehenden Sammlung –in Abgrenzung zu einer für eine Ausstellung eigens zusammengestellten Sammlung–nicht um einen konkreten und spezifischen Aspekt des Begriffs der Sammlung (zu diesem Erfordernis vgl. EuGH-Urteil Pro Med Logistik und Pongratz, EU:C:2014:111, BStBl II 2015, 437, Rz 45).

18

c) Die hiergegen gerichteten Einwendungen des FA greifen nicht durch. Insbesondere steht der Steuersatzermäßigung nicht entgegen, dass Anhang III Kategorie 7 MwStSystRL neben den Museen auch Ausstellungen als eigenständigen Begriff nennt. Zwar ist es zutreffend, dass § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG die danach bestehende Ermächtigung zur Schaffung einer Steuersatzermäßigung für Ausstellungen als solche nicht ausgeübt hat. Dies betrifft aber vorrangig die Eintrittsberechtigung für Verkaufsausstellungen, die auch von der Steuerfreiheit ausgeschlossen sind (s. oben II.2.b bb), nicht aber die Auslegung des Museumsbegriffs als Ausstellungen von Kunstsammlungen, die auch eigens für die Ausstellung zusammengestellt worden sein können.

19

Aus dem Begriff der Sammlung folgt zudem kein Erfordernis der Dauerhaftigkeit, da sonst Kunstausstellungen, die eigens für eine Ausstellung oder Ausstellungsreise zusammengestellt werden, nicht den Anforderungen des Museumsbegriffs entsprächen. Im Übrigen kommt es auf internationale Museumsdefinitionen nicht an. Schließlich kommt es aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers entgegen der Auffassung des FA nicht darauf an, ob Gegenstand der Ausstellung eine bereits anderweitig bestehende Sammlung ist.

20

3. Danach ist das Urteil des FG aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die für den Museumsbegriff erforderliche Sammlung liegt im Hinblick auf die vom Kläger selbst vorgenommene Zusammenstellung vor. Da das FG zu Recht die Kunstwerkeigenschaft der ausgestellten Objekte bejaht hat, ist der Klage stattzugeben.

21

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Niedersächsische Steuerfahndung bringt Fiskus 151 Millionen Euro

Rund 270 niedersächsische Steuerfahnder haben für den Fiskus im Jahr 2018 rund 151 Millionen Euro Mehrsteuern festgestellt. Auch die konsequente Verfolgung missbräuchlicher Steuergestaltung sei Grundlage des staatlichen Anspruchs auf rechtskonformes Verhalten seiner Bürger und für das Gemeinwesen daher enorm wichtig. Darauf wies das FinMin Niedersachsen hin.

Niedersächsische Steuerfahndung bringt Fiskus 151 Millionen Euro

FinMin Niedersachsen, Pressemitteilung vom 29.01.2019

Rund 270 niedersächsische Steuerfahnderinnen und -fahnder haben für den Fiskus im Jahr 2018 rund 151 Millionen Euro Mehrsteuern festgestellt. „Diese Mittel wären ohne die Arbeit der Kolleginnen und Kollegen in den Finanz- und Fahndungsämtern dem Gemeinwesen durch kriminelles Verhalten Einzelner vorenthalten geblieben. Steuerhinterziehung ist ein Vergehen gegen den Staat und seine Gesellschaft. Wer sich so unsolidarisch verhält schadet der gesamten Gesellschaft.“

Auch die konsequente Verfolgung missbräuchlicher Steuergestaltung sei Grundlage des staatlichen Anspruchs auf rechtskonformes Verhalten seiner Bürger und für das Gemeinwesen daher enorm wichtig, verdeutlichte Hilbers. Er wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch das Aufdecken bisher nicht bekannter Steuerfälle Teil des Verantwortungsbereichs der Steuerfahndung sei.

Nach wie vor erzeugen auch der wachsende internationale Datenaustausch in den letzten Jahren sowie die entsprechenden Abkommen Druck auf Steuerhinterzieher, die sich einer Entdeckung immer gewärtig sein müssten. Dies gelte insbesondere auch für die Auswertung von Datenträgern. Die gesamten Einnahmen Niedersachsens im Zusammenhang mit Ankäufen von Daten aus den Ländern Schweiz, Luxemburg sowie Liechtenstein betrugen (seit 2008) zum Jahresende 2018 insgesamt rund 379 Millionen Euro. Hierzu wurden in Niedersachsen rund 14.400 Vorgänge bearbeitet von denen über die Hälfte aus Selbstanzeigen resultierten. Dabei machen die Verfahren im Zusammenhang mit Kapitalanlagen in der Schweiz mit rund 284 Millionen Euro den Großteil aus. In vereinzelten Fällen führten die Verfahren auch zu Freiheitsstrafen. Niedersachsen hat sich bisher mit rund 900.000 Euro an den Datenankäufen beteiligt.

Finanzminister Hilbers: „Ich setze auch weiter auf effektive Regelungen zum internationalen Datenaustausch. Steuergerechtigkeit darf nicht von Zufälligkeiten abhängen.“

Insgesamt 827 Selbstanzeigen von Steuerhinterziehern haben die niedersächsischen Finanzbehörden im Jahr 2018 registriert. Damit ist die Anzahl der Selbstanzeigen nach den gesetzlichen Verschärfungen Anfang 2015 weiter rückläufig. „Der anhaltend rückläufige Trend bestätigt unsere Erwartungen und dient als Beleg dafür, dass die verschärften rechtlichen Sanktionen bei vielen Steuerhinterziehern zu einem Umdenken geführt haben und viele mit Blick auf die Zukunft den Weg zurück in die Steuerehrlichkeit gewählt haben. Denn zukünftig steuerehrliches Verhalten ist für Steuerhinterzieher in aller Regel nur nach vorheriger Selbstanzeige möglich. Niemand sollte heutzutage noch davon ausgehen, bis zum Ablauf der bei Steuerhinterziehungen verlängerten Verjährungsfrist noch unentdeckt bleiben zu können“, ergänzte Minister Hilbers.

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Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG

Mit dem BMF-Schreiben wird in Folge des BFH-Urteils vom 27. September 2018 – V R 49/17 – die Tz. 15a des BMF-Schreibens vom 26. Juli 2017, BStBl 2017 I S. 1001, aufgehoben (Az. III C 3 – S-7279 / 19 / 10001 :001I // V A 3 – S-0354 / 14 / 10001 :019).

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG

Anwendung des § 27 Abs. 19 UStG

Auswirkungen des BFH-Urteils vom 27. September 2018 – V R 49/17

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7279 / 19 / 10001 :001 // IV A 3 – S-0354 / 14 / 10001 :019 vom 24.01.2019

Mit Urteil vom 27. September 2018 – V R 49/17 -, BStBl II 2019 Seite xxx, hat der BFH entschieden, dass ein Bauträger, der aufgrund der rechtsirrigen Annahme seiner Steuerschuld als Leistungsempfänger von ihm bezogene Bauleistungen nach § 13b UStG versteuert hat, das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung entgegen der Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 26. Juli 2017, BStBl I Seite 1001, Tz. 15a) geltend machen kann, ohne dass es darauf ankommt, dass er einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des leistenden Unternehmers erfüllt oder die Möglichkeit für eine Aufrechnung durch das Finanzamt besteht.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Tz. 15a des o. g. BMF-Schreibens vom 26. Juli 2017 gestrichen.

Dieses Schreiben ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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DStV fordert: Duale Ausbildung praxisgerecht stärken!

Der DStV begrüßt mit seiner Stellungnahme R 01/2019 grundsätzlich den aktuellen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Bildung und Forschung für ein Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG). Allerdings ist an einigen Stellen auch deutliche Kritik angezeigt, die der DStV mit Blick auf die bevorstehende Ressortabstimmung der Bundesregierung in einer aktuellen Stellungnahme formuliert hat.

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Haftung für Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG)

Das BMF teilt mit, dass durch Artikel 9 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 § 22f und § 25e in das UStG eingefügt wurden. Zudem wurde in § 27 UStG ein neuer Abs. 25 eingefügt (Az. III C 5 – S-7420 / 19 / 10002 :002).

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Vergünstigungen bei der Erbschaftsteuer

Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer gibt es Vergünstigungen, wenn es um zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke geht. Die Bundesregierung teilt dies in ihrer Antwort (19/7169) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion mit, die sich nach den Auswirkungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer auf die Entwicklung der Mieten erkundigt hatte.

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Kindergeld für EU-Ausländer: Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingeleitet

Die EU-Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingeleitet. Dabei geht es um die Indexierung von Familienbeihilfen und Steuerermäßigungen für EU-Bürger, die in Österreich arbeiten und deren Kinder im Ausland leben.

Kindergeld für EU-Ausländer: Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingeleitet

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.01.2019

Die Europäische Kommission hat am 24.01.2019 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingeleitet. Dabei geht es um die Indexierung von Familienbeihilfen und Steuerermäßigungen für EU-Bürger, die in Österreich arbeiten und deren Kinder im Ausland leben. EU-Kommissarin Marianne Thyssen sagte: „Fairness und Gleichbehandlung sind Grundlagen unseres Binnenmarkts. Es gibt in der EU keine Arbeitnehmer zweiter Klasse. Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, in gleicher Weise wie lokale Arbeitskräfte zum Sozialsystem beitragen, dann sollten sie auch in den Genuss der gleichen Leistungen kommen – auch wenn ihre Kinder im Ausland wohnen. Es gibt in der EU keine Kinder zweiter Klasse.“

Seit dem 1. Januar 2019 passt Österreich die Familienbeihilfen und einschlägige Steuerermäßigungen, die für Kinder mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat ausbezahlt werden, an die Lebenshaltungskosten des betreffenden Mitgliedstaats an. Das bedeutet, dass viele EU-Bürgerinnen und -Bürger, die in Österreich arbeiten und in gleicher Weise Sozialbeiträge und Steuern entrichten wie lokale Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, niedrigere Leistungen erhalten, und zwar allein aus dem Grund, dass ihre Kinder in einem anderen Mitgliedstaat wohnen.

Die EU-Vorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erlauben es den Mitgliedstaaten nicht, Geldleistungen für gemäß ihren Rechtsvorschriften versicherte Personen allein aus dem Grund zu verringern, dass sie oder ihre Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Außerdem verbieten sie jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Eine Verringerung von Familienleistungen, die allein auf den Umstand zurückzuführen ist, dass die betreffenden Kinder im Ausland wohnen, verstößt sowohl gegen die EU-Vorschriften über die soziale Sicherheit als auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, hinsichtlich sozialer und steuerlicher Vergünstigungen.

Mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens an Österreich hat die Europäische Kommission das Vertragsverletzungsverfahren offiziell eingeleitet. Österreich hat nun zwei Monate Zeit, um auf die Anmerkungen der Kommission zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln, die zweite Stufe in einem insgesamt dreistufigen Vertragsverletzungsverfahren.

Hintergrund

Die Gewährleistung eines fairen Binnenmarkts ist eine Priorität der amtierenden Kommission. Im Dezember 2016 hat die Kommission eine Überarbeitung der Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vorgelegt, um sie gerechter, klarer und leichter durchsetzbar zu machen. In dem Vorschlag, der die Freizügigkeit bekräftigt, werden die Rechte der Bürgerinnen und Bürger geschützt und gleichzeitig die einschlägigen Instrumente gegen potenziellen Missbrauch gestärkt. Die EU-Mitgliedstaaten erzielten im Juni 2018 eine Einigung über den Vorschlag. Das Europäische Parlament hat im Dezember 2018 über den Vorschlag abgestimmt.

Im Rat und im Parlament gab es einige Stimmen, die eine Indexierung von Familienleistungen für im Ausland lebende Kinder vorschlugen; diese Vorschläge wurden jedoch eindeutig abgelehnt. Die abschließenden Verhandlungen über einen Kompromiss zwischen den drei Organen („Triloge“) sind noch im Gange.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet jegliche mittelbare oder unmittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Der österreichische Indexierungsmechanismus ist diskriminierend, da er zu einer Verringerung der Familienbeihilfen und einschlägiger Steuerermäßigungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Österreich führt, nur, weil deren Kinder in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Der Umstand, dass die Lebenshaltungskosten in einem solchen Mitgliedstaat niedriger sind als in Österreich, ist für eine Leistung, die als Pauschalbetrag ohne Bezug zu den tatsächlichen Unterhaltskosten für ein Kind ausbezahlt wird, nicht relevant.

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Deutschland wegen Nichtanpassung an die EU-Rechtsvorschriften über Mehrwertsteuererstattungen verklagt

Die EU-Kommission hat beschlossen, Deutschland vor dem EuGH zu verklagen, weil das Land bestimmte Anträge auf Mehrwertsteuererstattung von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten abgelehnt hat.

Deutschland wegen Nichtanpassung an die EU-Rechtsvorschriften über Mehrwertsteuererstattungen verklagt

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.01.2019

Die Kommission hat am 24.01.2019 beschlossen, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land bestimmte Anträge auf Mehrwertsteuererstattung von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten abgelehnt hat.

Konkret weigert sich Deutschland in einigen Fällen, die Mehrwertsteuer zu erstatten, ohne zusätzliche Angaben beim Erstattungsantragsteller einzuholen, wenn nach Auffassung der deutschen Behörden die Informationen über die Art der gelieferten Gegenstände bzw. der erbrachten Dienstleistungen nicht ausreichen, um über eine Mehrwertsteuererstattung zu entscheiden.

Diese Praxis führt dazu, dass eine Mehrwertsteuererstattung an Antragsteller abgelehnt wird, die die wesentlichen Anforderungen erfüllen, wodurch Deutschland gegen das Recht auf eine Mehrwertsteuererstattung gemäß den EU-Rechtsvorschriften (Mehrwertsteuerrichtlinie, Richtlinie 2006/112/EG des Rates, Erstattungsrichtlinie, Richtlinie 2008/9/EG des Rates) verstößt.

Mit dem Beschluss nimmt die Europäische Kommission ihre Aufgabe als Hüterin der Verträge wahr und setzt EU-Recht durch. Der Fall wird an den Gerichtshof verwiesen, da Deutschland seine Rechtsvorschriften nach Übermittlung der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission nicht mit EU-Recht in Einklang gebracht hat.

Hintergrund

Die meisten Unternehmen, die Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten in einem EU-Land entrichten, in das sie normalerweise keine Gegenstände liefern bzw. in dem sie normalerweise keine Dienstleistungen erbringen (und daher nicht für MwSt-Zwecke registriert sein müssen), sind gemäß der Mehrwertsteuerrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates) dennoch zum Abzug dieser Mehrwertsteuer berechtigt. Dieser „Abzug“ erfolgt durch eine Erstattung aus dem EU-Land, in dem die Mehrwertsteuer entrichtet wurde.

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