Das Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (FamEntlastG)

Familien halten unsere Gesellschaft zusammen. Familien zu stärken und zu entlasten, ist deshalb ein wichtiges Ziel. Das BMF betont, dass das Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (FamEntlastG) entsprechende Vereinbarungen des Koalitionsvertrags umsetzt.

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Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Mit dem – anfangs „JStG 2018“ genannten – Gesetz sollen lt. BMF die noch in diesem Jahr fachlich gebotenen und zwingend notwendigen Rechtsänderungen im Steuerrecht erfolgen. Hierzu gehören notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie die Umsetzung von Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs.

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Gibraltar muss Steuernachzahlungen von illegal begünstigten multinationalen Unternehmen eintreiben

Die EU-Kommission ist nach einer eingehenden Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Körperschaftsteuerbefreiung für Zinsen und Tantiemen in Gibraltar sowie fünf Steuervorbescheide einen Verstoß gegen die EU-Beihilfevorschriften darstellen. Die Begünstigten müssen nun Steuernachzahlungen von rund 100 Mio. Euro an Gibraltar leisten.

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Bekanntmachung der Vordruckmuster USt 1 TJ – Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG – und USt 1 TI – Bescheinigung nach § 22f

Die mit diesem BMF-Schreiben eingeführte „Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG“ dient dem Unternehmer als Nachweis gegenüber dem Marktplatzbetreiber, dass er steuerlich registriert ist (Az. III C 5 – S-7420 / 14 / 10005-06).

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Steuerliche Zinsen: Den Überblick behalten

Der Steuerrechtsausschuss des DStV informiert über die aktuellen Entwicklungen bei steuerlichen Zinsen und.rät vor diesem Hintergrund, gegen Zinsbescheide ohne entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk mit Verweis auf die anhängigen BVerfG-Verfahren fristgerecht Einspruch einzulegen, um den Bescheid offenzuhalten.

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