Steuerrecht wird ständig überprüft

Die Bundesregierung überprüft das Unternehmenssteuerrecht laufend auf Anpassungsbedarf an veränderte Rahmenbedingungen.

Unternehmenssteuerrecht

Steuerrecht wird ständig überprüft

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.12.2018

Die Bundesregierung überprüft das Unternehmenssteuerrecht laufend auf Anpassungsbedarf an veränderte Rahmenbedingungen. Für die deutsche Wirtschaft würden weiterhin wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen sichergestellt, versichert die Regierung in einer Antwort ( 19/6308 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/5742 ).

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Noch kein Mindestsatz für Digitalsteuer

In der bisherigen Diskussion auf OECD-Ebene zur Besteuerung der digitalen Unternehmen ist noch kein Mindeststeuersatz genannt worden.

Besteuerung der digitalen Unternehmen

Noch kein Mindestsatz für Digitalsteuer

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.12.2018

Bis Mitte des Jahres 2020 sollen auf OECD-Ebene international abgestimmte Regeln zur Besteuerung der digitalen Unternehmen vereinbart werden. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 19/6249 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/5836 ) mit. In der bisherigen Diskussion auf OECD-Ebene sei noch kein Mindeststeuersatz genannt worden.

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Ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung

Das BMF hat sein Schreiben zur Erbauseinandersetzung aktualisiert (Az. IV C 6 – S-2242 / 07 / 10004).

Einkommensteuer

Ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2242 / 07 / 10004 vom 27.12.2018

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rn. 52 des BMF-Schreibens zur Erbauseinandersetzung vom 14. März 2006 (BStBl I S. 253) wie folgt gefasst:

b) Buchwertabfindung

Gelangt die Sachwertabfindung beim ausscheidenden Miterben in ein Betriebsvermögen, hat der Miterbe die Buchwerte der Erbengemeinschaft fortzuführen.

Beispiel 21a

Wie Beispiel 21. Jedoch erhält der Miterbe C statt einer Barabfindung das Wirtschaftsgut 1 als Abfindung. Dieses wird in das Betriebsvermögen des C gehörenden Einzelunternehmens übertragen.

Es liegt ein Fall der unechten Realteilung (vgl. Rn. 2 des BMF-Schreibens vom 19. Dezember 2018 (IV C 6 – S-2242 / 07 / 10002, DOK 2018/0795144, BStBl I S. xxx) vor. C hat nach § 16 Absatz 3 Satz 2 EStG den Buchwert des Wirtschaftsgutes 1 (100.000 Euro) fortzuführen. Das Kapitalkonto des C beim Betrieb der Erbengemeinschaft sinkt unter gleichzeitigem Ausscheiden des C aus dem Betrieb auf null. C muss das Wirtschaftsgut in seinem eigenen Betrieb mit 100.000 Euro erfolgsneutral unter Erhöhung seines Kapitalkontos erfassen.

Für C entstehen weder ein Entnahme- noch ein Veräußerungsgewinn. Auch für A und B ergeben sich keine Gewinnauswirkungen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

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Bilanz zu den diesjährigen Betriebsprüfungen im Gastronomiebereich: Mehrergebnis von rund 15,9 Mio. Euro

Der Schwerpunkt der Berliner Finanzverwaltung bei den steuerlichen Überprüfungen lag 2018 auf dem Gastronomiebereich. Die verstärkten Betriebsprüfungen haben bislang zu einem Mehrergebnis von rund 15,9 Mio. Euro geführt, teilt die SenFin Berlin mit.

Betriebsprüfung

Bilanz zu den diesjährigen Betriebsprüfungen im Gastronomiebereich: Mehrergebnis von rund 15,9 Mio. Euro

SenFin Berlin, Pressemitteilung vom 27.12.2018

Der Schwerpunkt der Berliner Finanzverwaltung bei den steuerlichen Überprüfungen lag 2018 auf dem Gastronomiebereich. Die verstärkten Betriebsprüfungen haben bislang zu einem Mehrergebnis von rund 15,9 Mio. Euro geführt.

Bis zum 30. November 2018 wurden 1.021 Betriebsprüfungen nach § 193 Abgabenordnung abgeschlossen. Davon wurden bereits 689 Betriebsprüfungen ausgewertet. In 27 Fällen wurden bereits Strafbeziehungsweise Bußgeldverfahren eingeleitet.

Finanzsenator Dr. Matthias Kollatz betont: “Das Ergebnis der diesjährigen schwerpunktmäßigen Kontrollen zeigt, dass es richtig war, den Fokus auf den Gastronomiebereich zu legen. Allein aus den zehn Fällen mit dem höchsten Mehrergebnis resultieren rund 3,4 Mio. Euro. Das entspricht nicht unserer Vorstellung von Steuerehrlichkeit. Wir werden daher mit unseren Außenprüferinnen und Außenprüfern weiterhin präsent und konsequent sein. Wie alle anderen Branchen muss auch der Gastronomiesektor den gesetzlichen Steuerpflichten ordnungsgemäß nachkommen.”

Nachdem die Berliner Finanzverwaltung 2017 einen Schwerpunkt auf die Prüfung des Taxigewerbes gelegt hatte, lag der Fokus in diesem Jahr auf dem Gastronomiebereich. In Berlin gibt es rund 15.000 Gastronomiebetriebe. Hierzu zählen neben Gaststätten und Restaurants auch Imbissstuben, Cafés, Eissalons, Caterer oder Schankwirtschaften. Ziel war es, die Prüfquote in diesem Jahr zu verdoppeln und mindestens 1.000 Gastronomiebetriebe zu überprüfen. In den vergangenen Jahren wurden jeweils rund 3,5 Prozent der Gastronomiebetriebe von den Berliner Finanzämtern steuerlich überprüft.

Seit dem 1. Januar 2018 steht der Finanzverwaltung das rechtliche Instrument der Kassen-Nachschau zur Verfügung. Die gespeicherten Geldbewegungen der Kasse werden kontrolliert und die verzeichneten Einnahmen und Ausgaben auf Plausibilität geprüft. Gibt es keine elektronische Kasse, erfolgt ein sogenannter Kassensturz. Gemäß § 146b Abgabenordnung sind in diesem Jahr über 500 Nachschauen erfolgt. Diese liefern wichtige Erkenntnisse für die anschließende Betriebsprüfung.

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Online-Handel: Ab 2019 gelten neue Vorschriften für Marktplatzbetreiber – Konsequentes Vorgehen gegen Umsatzsteuerbetrug

Ab dem 1. Januar 2019 gelten mit den §§ 22f und 25e Umsatzsteuergesetz (UStG) neue Vorschriften für den Online-Handel. Marktplatzbetreiber werden künftig stärker in die Pflicht genommen, um konsequent gegen den Umsatzsteuerbetrug vorzugehen. Darüber informiert die Senatsfinanzverwaltung Berlin.

Umsatzsteuer

Online-Handel: Ab 2019 gelten neue Vorschriften für Marktplatzbetreiber – Konsequentes Vorgehen gegen Umsatzsteuerbetrug

SenFin Berlin, Pressemitteilung vom 28.12.2018

Ab dem 1. Januar 2019 gelten mit den §§ 22f und 25e Umsatzsteuergesetz (UStG) neue Vorschriften für den Online-Handel. Marktplatzbetreiber werden künftig stärker in die Pflicht genommen, um konsequent gegen den Umsatzsteuerbetrug vorzugehen.Die Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung von Unternehmen mit Sitz im Ausland ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung. Für die Umsatzbesteuerung von Unternehmen, die ihren Sitz u. a. in China, Hongkong, Taiwan und Macau haben, ist das Finanzamt Neukölln zuständig.

Die neuen Vorschriften für den Online-Handel enthalten folgende Regelungen:

  • Betreiber von elektronischen Marktplätzen müssen sich von den dort agierenden Händlern eine Bescheinigung über deren steuerliche Registrierung vorlegen lassen.
  • Nach Mitteilung des Finanzamts über die Verletzung steuerlicher Pflichten eines Händlers müssen Marktplatzbetreiber sicherstellen, dass der betroffene Händler dort keine Waren mehr anbieten kann.
  • Marktplatzbetreiber müssen bestimmte Daten zum Händler und dessen Umsätzen aufzeichnen und den Finanzbehörden auf Nachfrage zur Verfügung stellen.

Bei Missachtung dieser Regelungen muss der Marktplatzbetreiber mit einer Inanspruchnahme als Haftender für Umsatzsteuerschulden des Online-Händlers rechnen.

Finanzsenator Dr. Matthias Kollatz: „Die Digitalökonomie ist kein rechtsfreier Raum mehr. Was in der Realwirtschaft selbstverständlich ist, gilt auch verbindlich für den Online-Handel: Steuern zahlen. Mit der neuen gesetzlichen Regelung schaffen wir Transparenz und steigern gleichzeitig die Seriosität dieses Geschäftsfeldes. Ich bin zuversichtlich, dass insbesondere die Haftungsnorm zur Sicherung des Umsatzsteueraufkommens beitragen und einen fairen Wettbewerb gewährleisten wird.“

Jeder Person, die begründete Zweifel an der Steuerehrlichkeit eines Marktteilnehmers hat, ist es möglich, gegenüber der zuständigen Finanzbehörde (auch anonym) Anzeige zu erstatten. Hierbei sollten sämtliche Informationen, die den Anzeigenden zur Anzeige veranlasst haben, enthalten sein, um eine schnelle und genaue Verfolgung zu ermöglichen.

„Das Finanzamt Neukölln und das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen haben bei der Aufklärung von Umsatzsteuerbetrug eine herausragende Bedeutung. Dessen starkes Engagement bei Auskunftsersuchen – begleitet von der Androhung, im Zweifelsfall auch Konten zu sperren oder Lager zu beschlagnahmen – hat zu einem Umdenken bei den Plattformbetreibern und auch bei den Händlern geführt und die Kooperationsbereitschaft deutlich erhöht. Die Anmeldungen liegen im dreistelligen Bereich pro Woche. Das neue Gesetz wird dieser positiven Entwicklung sicherlich noch mal einen großen Schub geben. Daher haben wir das Personal bereits aufgestockt, um Schritt zu halten und den Umsatzsteuerbetrug künftig genauso effektiv zu bekämpfen“, so Dr. Kollatz.

Bereits die Ankündigung der Haftungsregel in diesem Jahr hatte Wirkung gezeigt. Im Finanzamt Neukölln wurde ein deutlicher Zuwachs an steuerlichen Registrierungen verzeichnet. Nachdem beispielsweise im Mai 2017 lediglich 432 Onlinehändler mit Sitz in China, Hongkong, Macao und Taiwan steuerlich registriert waren, liegt die Zahl jetzt bei rund 7.500 Unternehmen.

Mit dem Anstieg der Registrierungen wurden auch die Ämter adäquat personell verstärkt, von ehemals neun Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf mittlerweile knapp 20. Mit der Gesetzesänderung werden weitere Anforderungen an die Sach- und Personalausstattung der Finanzämter verbunden sein. Die Senatsfinanzverwaltung wird hier bedarfsgerecht nachsteuern.

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Neues MwSt-Paket eCommerce: Online-Marktplätze sollen Beitrag zur Steuerbetrugsbekämpfung leisten

Die EU-Kommission hat ein Maßnahmenpaket vorgelegt, das einen reibungslosen Übergang zu den neuen MwSt-Vorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr ermöglichen soll, die ab Januar 2021 gelten. Es steht im Kontext zu dem im Dezember 2017 verabschiedeten MwSt-Paket zum eCommerce.

Bekämpfung von Steuerbetrug

Neues MwSt-Paket eCommerce: Online-Marktplätze sollen Beitrag zur Steuerbetrugsbekämpfung leisten

​Die EU-Kommission hat am 11.12.2018 ein Maßnahmenpaket ( KOM(2018)821 und KOM(2018)819 ) vorgelegt, das einen reibungslosen Übergang zu den neuen MwSt-Vorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr ermöglichen soll, die ab Januar 2021 gelten. Es steht im Kontext zu dem im Dezember 2017 verabschiedeten MwSt-Paket zum eCommerce.

Zur Bekämpfung des Steuerbetrugs sollen danach auch Online-Marktplätze einen Beitrag leisten. Es soll so sichergestellt werden, dass die Mehrwertsteuer auf Gegenstände, die von Logistikzentren in der EU aus verkauft werden, korrekt abgeführt wird, auch wenn die Waren technisch gesehen von Nicht-EU-Unternehmen verkauft werden. Gleichzeitig soll der Verwaltungsaufwand für Unternehmen reduziert werden, die Gegenstände über das Internet verkaufen. Zudem sollen die Mitgliedstaaten unterstützt werden, die 5 Mrd. Euro an Steuern einzuziehen, die ihnen jedes Jahr in dieser Branche entgehen (bis 2020 wird mit einem Anstieg auf 7 Mrd. Euro gerechnet).

Mit den vorgeschlagenen Durchführungsbestimmungen ( KOM(2018)821 ) sollen detaillierte Vorschriften festgelegt werden, die zur Umsetzung der Änderungen der MwSt-Richtlinie (Online-Verkauf von Gegenständen) notwendig sind, die ab 2021 gelten. Über das elektronische Unternehmer-Portal für die Mehrwertsteuer, die „einzige Anlaufstelle“ (MOSS, ab 2021 OSS), das mit den Maßnahmen eingeführt wird, können Unternehmen, die online Gegenstände an ihre Kunden verkaufen, ihren Mehrwertsteuerpflichten in der EU nachkommen.

Ab 2021 werden Betreiber großer Online-Marktplätze dafür sorgen müssen, dass die Mehrwertsteuer auf Gegenstände, die von Unternehmen aus Drittländern an Verbraucher in der EU über diese Plattformen verkauft werden, abgeführt wird. So definieren die Vorschläge, bei welchen Sachverhalten davon ausgegangen wird, dass eine Plattform einen Verkauf zwischen ihren Nutzern unterstützt hat, und welche Aufzeichnungen die Betreiber im Einzelnen zu den über ihre Schnittstelle abgewickelten Verkäufe führen müssen. Da die Online-Marktplätze für die entgangene Mehrwertsteuer haftbar sein werden, können die Steuerbehörden die geschuldete Mehrwertsteuer einfordern, wenn Verkäufer aus einem Drittland sich nicht an die Vorschriften halten.

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Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Mit dem – anfangs „JStG 2018“ genannten – Gesetz sollen lt. BMF die noch in diesem Jahr fachlich gebotenen und zwingend notwendigen Rechtsänderungen im Steuerrecht erfolgen. Hierzu gehören notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie die Umsetzung von Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs.

„Jahressteuergesetz 2018“

Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

BMF, Mitteilung vom 14.12.2018

Mit dem Gesetz sollen die noch in diesem Jahr fachlich gebotenen und zwingend notwendigen Rechtsänderungen im Steuerrecht erfolgen. Hierzu gehören notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie die Umsetzung von Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Außerdem enthält das Gesetz Folgeänderungen und Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und setzt weiteren kurzfristigen fachlichen und redaktionellen Änderungsbedarf um.Hervorzuheben sind folgende Regelungen:

  • Verhinderung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet (§§ 22f und 25e – neu – UStG)
  • Verfassungskonforme Regelung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften (Anwendung des § 8c Abs. 1 Satz KStG gemäß § 34 Abs. 6 KStG)
  • Folgeänderungen zum Investmentsteuerreformgesetz 2018, z. B. Teilfreistellung nach InvStG und Organschaft (§ 15 KStG)

Der Gesetzentwurf wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens von „Jahressteuergesetz 2018“ in „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ umbenannt.

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Das Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (FamEntlastG)

Familien halten unsere Gesellschaft zusammen. Familien zu stärken und zu entlasten, ist deshalb ein wichtiges Ziel. Das BMF betont, dass das Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (FamEntlastG) entsprechende Vereinbarungen des Koalitionsvertrags umsetzt.

Familienentlastungsgesetz

Das Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (FamEntlastG)

BMF, Mitteilung vom 06.12.2018

Familien halten unsere Gesellschaft zusammen. Familien zu stärken und zu entlasten, ist deshalb ein wichtiges Ziel. Eltern sind wegen des Unterhalts, der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder nicht im gleichen Maße finanziell leistungsfähig wie kinderlose Menschen. Deshalb müssen Familienleistungen bei der Bemessung der Einkommensteuer angemessen berücksichtigt werden. Bei einer angemessenen und gerechten Besteuerung ist auch das mit steigenden Preisen verbundene höhere Existenzminimum der steuerpflichtigen Menschen und ihrer Kinder zu berücksichtigen sowie die Wirkung der kalten Progression. Anderenfalls würde es allein durch die allgemeine Inflation zu einer höheren individuellen Besteuerung kommen.

Im steuerlichen Familienleistungsausgleich sorgen Kinderfreibeträge und Kindergeld für eine angemessene Besteuerung von Familien. Um Familien zu stärken und zu entlasten, wird das Kindergeld pro Kind ab 1. Juli 2019 um 10 Euro pro Monat erhöht. Zudem steigt der steuerliche Kinderfreibetrag entsprechend. Zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums der steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger und zum Ausgleich der kalten Progression werden außerdem der Grundfreibetrag angehoben und die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 nach rechts verschoben.

Das Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz – FamEntlastG) setzt entsprechende Vereinbarungen des Koalitionsvertrags um.

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Gibraltar muss Steuernachzahlungen von illegal begünstigten multinationalen Unternehmen eintreiben

Die EU-Kommission ist nach einer eingehenden Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Körperschaftsteuerbefreiung für Zinsen und Tantiemen in Gibraltar sowie fünf Steuervorbescheide einen Verstoß gegen die EU-Beihilfevorschriften darstellen. Die Begünstigten müssen nun Steuernachzahlungen von rund 100 Mio. Euro an Gibraltar leisten.

Gibraltar muss Steuernachzahlungen von illegal begünstigten multinationalen Unternehmen eintreiben

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 19.12.2018

Die Europäische Kommission ist nach einer eingehenden Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Körperschaftsteuerbefreiung für Zinsen und Tantiemen in Gibraltar sowie fünf Steuervorbescheide einen Verstoß gegen die EU-Beihilfevorschriften darstellen. Die Begünstigten müssen nun Steuernachzahlungen von rund 100 Mio. Euro an Gibraltar leisten.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte: „Unsere Untersuchung hat ergeben, dass Gibraltar mehreren multinationalen Unternehmen durch eine Körperschaftsteuerbefreiung und durch fünf Steuervorbescheide unfaire und selektive Steuervergünstigungen gewährt hat. Diese steuerliche Vorzugsbehandlung ist nach den EU-Beihilfevorschriften unzulässig, und deshalb muss Gibraltar nun die nicht gezahlten Steuern einziehen. Gleichzeitig begrüße ich die umfassenden Maßnahmen, die Gibraltar ergriffen hat, um die unzulässigen Steuerbefreiungen aufzuheben, seine Vorgehensweise bei Steuervorbescheiden anzupassen und seine Vorschriften über die Verrechnungspreisgestaltung zu stärken. Somit dürften diese Probleme der Vergangenheit angehören.“

Im Oktober 2013 leitete die Kommission eine eingehende Untersuchung des Körperschaftsteuerrechts von Gibraltar ein, um zu prüfen, ob die in den Jahren 2011 bis 2013 angewandte Körperschaftsteuerbefreiung von Einkünften aus Zinsen (vor allem für konzerninterne Darlehen) und Tantiemen bestimmte Kategorien von Unternehmen selektiv begünstigte und damit gegen die EU-Beihilfevorschriften verstieß.

Im Oktober 2014 weitete die Kommission ihre beihilferechtliche Untersuchung auf die Steuervorbescheide Gibraltars aus und konzentrierte sich dabei vor allem auf 165 Steuervorbescheide, die zwischen 2011 und 2013 erteilt worden waren. Die Kommission hatte Bedenken, dass mit diesen Steuervorbescheiden staatliche Beihilfen gewährt wurden, da bei Erteilung der Bescheide nicht genügend Informationen vorlagen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Unternehmen zu den gleichen Bedingungen wie andere Unternehmen besteuert werden, deren Einkünfte in Gibraltar erwirtschaftet wurden oder von dort stammten.

Nach den EU-Beihilfevorschriften dürfen die Mitgliedstaaten keine unfairen, nur bestimmten Unternehmen vorbehaltenen Steuervorteile gewähren. Die Mitgliedstaaten dürfen bestimmte Unternehmen nicht besser behandeln als andere, da dies den Wettbewerb verfälschen und gegen die EU-Beihilfevorschriften verstoßen würde.

Die Europäische Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die Körperschaftsteuerbefreiung für Zinsen und Tantiemen in Gibraltar in den Jahren 2011 bis 2013 sowie fünf dort ausgestellte Steuervorbescheide selektive steuerliche Vergünstigungen bieten und einen Verstoß gegen die EU-Beihilfevorschriften darstellen.

Steuerbefreiung für Einkünfte aus Zinsen und Tantiemen

Nach dem in Gibraltar geltenden Territorialitätsprinzip sollten Unternehmen Körperschaftsteuern auf Einkünfte zahlen, die in Gibraltar angefallen sind oder von dort stammen. Die Untersuchung der Kommission ergab jedoch, dass Unternehmen, die Einkünfte aus Zinsen oder Tantiemen erzielten, ohne triftigen Grund von der Besteuerung in Gibraltar befreit waren.

Diese Maßnahme begünstigte Unternehmen, die multinationalen Konzernen angehören und mit bestimmten Funktionen betraut sind (Unternehmen, die z. B. konzerninterne Darlehen gewähren oder Rechte des geistigen Eigentums nutzen). Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Steuerbefreiung darauf ausgerichtet war, Gibraltar für multinationale Unternehmen attraktiv zu machen, und dass sie tatsächlich dazu führte, dass eine begrenzte Zahl von Unternehmen multinationaler Konzerne weniger Körperschaftsteuer entrichten musste.

Diese selektive steuerliche Behandlung verschaffte multinationalen Unternehmen einen selektiven Vorteil gegenüber anderen Unternehmen. Dadurch verfälschte sie den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt und verstieß gegen die EU-Beihilfevorschriften. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die von Gibraltar zwischen 2011 und 2013 gewährte Steuerbefreiung für Unternehmen mit Einkünften aus Zinsen und Tantiemen nach den EU-Beihilfevorschriften unzulässig ist und von den Unternehmen Steuernachzahlungen verlangt werden müssen.

Die Kommission begrüßt, dass Gibraltar die unzulässige Steuerbefreiung bereits im Juli 2013 für Zinserträge und im Januar 2014 für Tantiemen abgeschafft hat.

Steuervorbescheide von Gibraltar zwischen 2011 und 2013

Nach sorgfältiger Prüfung von 165 von Gibraltar erteilten Steuervorbescheiden kam die Kommission zu dem Schluss, dass durch fünf Steuervorbescheide‚ die Gibraltar in den Jahren 2011 und 2012 großen multinationalen Unternehmen erteilt hatte, unzulässige staatliche Beihilfen gewährt wurden.

Die fünf beanstandeten Steuervorbescheide betreffen die steuerliche Behandlung bestimmter Einkünfte niederländischer Kommanditgesellschaften in Gibraltar. Nach den in Gibraltar und den Niederlanden geltenden Steuervorschriften sollten die Gewinne, die eine Kommanditgesellschaft in den Niederlanden erzielt, auf der Ebene der Gesellschafter besteuert werden. In den fünf in Rede stehenden Fällen waren die Gesellschafter der niederländischen Kommanditgesellschaften in Gibraltar steuerlich ansässig und hätten dort besteuert werden müssen.

Nach den fünf beanstandeten Steuervorbescheiden mussten die Unternehmen aber keine Steuern auf die von den niederländischen Kommanditgesellschaften erzielten Tantiemen und Zinseinkünfte entrichten, während Unternehmen mit anderen Einkünften keine Steuerbefreiung erhielten.

Noch nach der Annahme von Gesetzesänderungen, durch die Einkünfte aus passiven Zinsen (2013) und Tantiemen (2014) steuerpflichtig wurden, befreite Gibraltar diese Einkünfte auf der Grundlage der weiterhin geltenden Vorbescheide von der Körperschaftsteuer.

Da diese Befreiungen den Begünstigten einen ungerechtfertigten selektiven Vorteil verschafften, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die fünf Steuervorbescheide gegen die EU-Beihilfevorschriften verstießen und dass der gewährte Vorteil zurückgefordert werden muss.

Im Gegensatz dazu hat die Kommission nach einer eingehenden Prüfung der Situation der einzelnen Adressaten bei den 160 anderen Vorbescheiden keinen selektiven Vorteil festgestellt und ist deshalb zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Vorbescheide nicht gegen die EU-Beihilfevorschriften verstoßen.

Zudem änderte Gibraltar während der Untersuchung der Kommission seine Steuervorschriften, um sein Steuervorbescheidverfahren zu verbessern, seine Vorschriften über die Verrechnungspreisgestaltung zu stärken, umfassendere Verpflichtungen für die Steuerpflichtigen vorzusehen (z. B. die Abgabe jährlicher Steuererklärungen, die Bereitstellung aussagekräftiger Informationen in Anträgen auf Vorbescheide) und die Transparenz bei der Umsetzung des Systems der territorialen Besteuerung zu verbessern. Die Kommission begrüßt diese verbesserten Vorschriften, die im Oktober 2018 in Kraft getreten sind.

Rückforderung

Nach den EU-Beihilfevorschriften müssen nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen grundsätzlich zurückgefordert werden, um die durch die Beihilfe verursachte Verfälschung des Wettbewerbs zu beseitigen. Durch die Rückforderung wird das betreffende Unternehmen nicht bestraft, und es werden keine Geldbußen verhängt. Die Rückforderung stellt lediglich die Gleichbehandlung gegenüber anderen Unternehmen wieder her.

Gibraltar muss nun die nicht gezahlten Steuern von folgenden Unternehmen einziehen:

den Unternehmen, die von Gibraltar zwischen 2011 und 2013 von der Körperschaftsteuer auf Zinsen und Tantiemen befreit waren. Die Steuerverwaltung Gibraltars muss nun die einzelnen Unternehmen, die diese Befreiung in Anspruch genommen haben, und die genauen Beträge, die von den einzelnen Unternehmen einzuziehen sind, anhand der im Beschluss der Kommission festgelegten Methode ermitteln.

den Unternehmen, denen im Rahmen der fünf Steuervorbescheide eine unzulässige steuerliche Behandlung gewährt worden war, d. h. von i) Ash (Gibraltar) One Ltd, ii) Ash (Gibraltar) Two Ltd, iii) Heidrick & Struggles (Gibraltar) Holdings Ltd, iv) Heidrick & Struggles (Gibraltar) Ltd und v) MJN Holdings (Gibraltar) Ltd. Diese Unternehmen müssen von nun an wie jedes andere Unternehmen Steuern auf ihre Gewinne in Gibraltar zahlen. Die Forderungsbeträge hängen von der steuerlichen Situation der einzelnen Beihilfeempfänger ab und müssen nun von der Steuerverwaltung Gibraltars anhand der im Beschluss der Kommission festgelegten Methode ermittelt werden.

Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen geht die Kommission davon aus, dass sich die nicht entrichtete Steuer insgesamt auf rund 100 Mio. Euro belaufen dürfte.

Hintergrundinformationen zum Steuersystem Gibraltars

Gibraltar ist in Steuerangelegenheiten autonom und hat daher ein vom Vereinigten Königreich getrenntes Einkommensteuerrecht.

Das Einkommensteuergesetz von 2010, das am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, sieht eine Besteuerung nach dem Territorialitätsgrundsatz vor, d. h. nur Einkommen, das in Gibraltar angefallen ist oder von dort stammt, ist steuerpflichtig. Die Besteuerung von (Passiv-)Zinsen für konzerninterne Darlehen und von Tantiemen war dagegen nicht vorgesehen. Im Jahr 2013 führte Gibraltar jedoch Änderungen ein, durch die solche Einkünfte ab dem 1. Juli 2013 (Zinsen) bzw. dem 1. Januar 2014 (Tantiemen) körperschaftsteuerpflichtig wurden.

Die Kommission hat das Körperschaftsteuersystem Gibraltars in der Vergangenheit bereits mehrfach geprüft. 1999 leitete die Kommission eine Untersuchung zu einer Steuerregelung ein, nach der Unternehmen, die keine Handels- oder Geschäftstätigkeit in Gibraltar ausübten und deren Eigentümer nicht in Gibraltar ansässig waren, von der Körperschaftsteuer befreit waren. Unternehmen, die diese Voraussetzungen erfüllten, aber eine Repräsentanz in Gibraltar unterhielten, zahlten eine Steuer von 2 % bis 10 % auf die Gewinne. Gibraltar schaffte diese Regelung, die als Fördermaßnahme für Offshore-Unternehmen angesehen wurde, später ab.

Im August 2002 meldete das Vereinigte Königreich eine geplante Körperschaftsteuerreform an, die für alle Unternehmen in Gibraltar gelten sollte und eine Lohnsummensteuer, eine Gewerbegrundbenutzungssteuer und eine Eintragungsgebühr vorsah. Im März 2004 stellte die Kommission fest, dass die geplante Steuerreform bestimmten Unternehmenskategorien unter Verstoß gegen die EU-Beihilfevorschriften einen selektiven Vorteil verschaffte. Im November 2011 bestätigte der Gerichtshof der Europäischen Union diese Entscheidung der Kommission, indem er urteilte, dass sich aus den Auswirkungen der Steuermaßnahmen insgesamt ein selektiver Vorteil für „Offshore-Unternehmen“ ergibt, die in Gibraltar weder Mitarbeiter noch Geschäftsräume haben.

Hintergrundinformationen zur beihilferechtlichen Prüfung von Steuervorbescheiden durch die Kommission

Nach Artikel 355 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union finden die Verträge einschließlich der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Gibraltar Anwendung.

Solange das Vereinigte Königreich ein EU-Mitgliedstaat ist, hat es alle mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten. Insbesondere das EU-Wettbewerbsrecht, einschließlich der Beihilfevorschriften, gilt weiterhin uneingeschränkt für das Vereinigte Königreich und ist dort anwendbar, bis das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitglied der EU ist. Sobald das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitglied der EU ist, wird die Anwendung der EU-Beihilfevorschriften im Vereinigten Königreich durch das Austrittsabkommen geregelt, das auf der Ebene der Verhandlungsführer vereinbart und vom Europäischen Rat am 25. November gebilligt wurde, aber noch von der Union geschlossen und vom Vereinigten Königreich ratifiziert werden muss, bevor es in Kraft treten kann.

Steuervorbescheide an sich stellen nach den EU-Beihilfevorschriften kein Problem dar, wenn sie lediglich bestätigen, dass steuerliche Vereinbarungen zwischen verschiedenen Unternehmen einer Unternehmensgruppe mit den einschlägigen Steuervorschriften im Einklang stehen. Steuervorbescheide, die bestimmten Unternehmen einen selektiven Vorteil verschaffen, können hingegen den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt verfälschen und damit gegen die EU-Beihilfevorschriften verstoßen.

Seit Juni 2013 führt die Kommission beihilferechtliche Prüfungen der von den Mitgliedstaaten erteilten Steuervorbescheide für einzelne Unternehmen durch. Im Dezember 2014 weitete sie diese Untersuchung auf alle Mitgliedstaaten aus.

Folgende Prüfungen von Steuervorbescheiden hat die Kommission bereits abgeschlossen:

  • Im Oktober 2015 stellte die Kommission fest, dass Luxemburg und die Niederlande Fiat bzw. Starbucks selektive Steuervorteile gewährt hatten. Auf diese Kommissionsbeschlüsse hin musste Fiat in Luxemburg 23,1 Mio. EUR und Starbucks in den Niederlanden 25,7 Mio. EUR nachzahlen.
  • Im Januar 2016 stellte die Kommission fest, dass Belgien im Rahmen seiner „Mehrgewinn“-Steuerregelung mindestens 35 multinationalen Unternehmen (überwiegend EU-Unternehmen) selektive Steuervorteile gewährt hatte, die nach den EU-Beihilfevorschriften unzulässig waren. Der Gesamtbetrag, der von den 35 Unternehmen eingezogen werden muss, wird einschließlich Zinsen auf rund 900 Mio. EUR veranschlagt. Belgien hat bereits mehr als 90 % der unzulässigen Beihilfen zurückgefordert.
  • Im August 2016, stellte die Kommission fest, dass Irland Apple unzulässige Steuervergünstigungen gewährt hat. Daraufhin forderte Irland 14,3 Mrd. Euro von Apple zurück.
  • Im Oktober 2017 stellte die Kommission fest, dass Luxemburg Amazon unzulässige Steuervergünstigungen gewährt hat. In der Folge forderte Luxemburg 282,7 Mio. Euro von Amazon zurück.
  • Im Juni 2018 stellte die Kommission fest, dass Luxemburg Engie unzulässige Steuervergünstigungen von 120 Mio. Euro gewährt hat. Das Rückforderungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
  • Im September 2018 hat die Kommission festgestellt, dass die Nichtbesteuerung bestimmter Gewinne von McDonald’s in Luxemburg keine unzulässige staatliche Beihilfe bewirkte, da sie mit dem luxemburgischen Steuerrecht und dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und den USA im Einklang stand.

Zudem untersucht die Kommission derzeit die Steuervorbescheide, die die Niederlande Inter IKEA erteilt haben, und eine Steuerregelung für multinationale Unternehmen im Vereinigten Königreich.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses unter der Nummer SA.34914 im Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News.

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Keine Berichtigungs- oder Änderungsmöglichkeit für das Finanzamt bei Fehlern in elektronisch übermittelten Lohnsteuerdaten

Das FG Hamburg hat sich in einer Entscheidung mit den Möglichkeiten des Finanzamtes befasst, bestandskräftige Bescheide zu berichtigen oder zu ändern, wenn Fehler bei der elektronischen Übermittlung von Lohnsteuerdaten eingetreten sind (Az. 3 K 69/18).

Keine Berichtigungs- oder Änderungsmöglichkeit für das Finanzamt bei Fehlern in elektronisch übermittelten Lohnsteuerdaten

FG Hamburg, Mitteilung vom 21.12.2018 zum Gerichtsbescheid 3 K 69/18 vom 04.10.2018 (rkr)

Die Tücken, die sich ergeben können, wenn Daten zum Teil elektronisch übermittelt und zugleich die Steuererklärung in Papierform vorgelegt wird, zeigt ein Fall, der dem 3. Senat zur Entscheidung vorlag.

Der Kläger bezog im Streitjahr Versorgungsbezüge. In den beiden ihm übersandten Lohnsteuerbescheinigungen war ein Bruttoarbeitslohn von 29.221 Euro sowie von 9.740 Euro und hierin enthaltene Versorgungsbezüge in identischer Höhe eingetragen. Bei den vom Arbeitgeber an das Finanzamt übermittelten Lohnsteuerdaten fehlte die Angabe der Versorgungsbezüge in Höhe von 9.740 Euro (Bruttoarbeitslohn insgesamt: 38.961 Euro, Versorgungsbezüge 29.221 Euro). In der persönlich beim Beklagten abgegebenen Steuererklärung war in Anlage N ein Bruttoarbeitslohn von 38.961 Euro eingetragen. Die Zeile 11 „steuerbegünstigte Versorgungsbezüge, in Zeile 6 enthalten“ enthielt versehentlich keine Eintragung. Die Sachbearbeiterin des Beklagten überprüfte die ihr ausgehändigten Belege, hakte die einzelnen Positionen ab und gab die Belege anschließend zurück. Die ihr vom Kläger vorgelegten Lohnsteuerbescheinigungen überprüfte sie wegen der elektronischen Datenübermittlung vor der Rückgabe nicht mehr. Der in der Eingangsstelle tätige Beamte ergänzte später die fehlende Angabe der Versorgungsbezüge in der Anlage N aufgrund der elektronisch übermittelten Daten um den Betrag 29.221 Euro. Im Einkommensteuerbescheid berücksichtigte der Beklagte dann einen Bruttoarbeitslohn von 38.961 Euro, einen Freibetrag für Versorgungsbezüge, aber auch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag und den Altersentlastungsbetrag. Nachdem der Arbeitgeber die übermittelten Daten korrigiert und der Kläger den Beklagten entsprechend informiert hatte, änderte dieser den Einkommensteuerbescheid und ließ nun den Arbeitnehmer-Pauschbetrag und den Altersentlastungsbetrag unberücksichtigt. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Das Gericht hat eine Änderung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit i. S. von § 129 AO ebenso verneint wie eine Änderung gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen nachträglichen Bekanntwerdens neuer Tatsachen. Weil das Finanzamt den Fehler aus der Einkommensteuererklärung – keine Versorgungsbezüge – nicht mechanisch übernommen, sondern die fehlende Angabe durch eigene, allerdings unzutreffende, Sachverhaltsermittlung in Form des Abgleichs der Erklärung mit den elektronischen Daten ergänzt habe, fehle es an einer offenbaren Unrichtigkeit. Insoweit hat sich der Senat dem Urteil des BFH vom 16. Januar 2018 (VI R 41/16, BStBl II 2018 S. 378) angeschlossen.

Die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sah das Gericht ebenfalls nicht als erfüllt an. Zwar habe der Kläger versehentlich die Eintragung zu den Versorgungsbezügen in der Anlage N zur Einkommensteuererklärung unterlassen, er habe aber der Erklärung die Lohnsteuerbescheinigung mit dem zutreffenden Betrag beigefügt. Demgegenüber habe der Bearbeiter des Beklagten, der die Einkommensteuererklärung angenommen habe, die Lohnsteuerbescheinigung ungeprüft wieder aushändigt, weil das FA generell nur die elektronisch übermittelten Daten übernehme. Vor diesem Hintergrund überwiege der Pflichtverstoß des Beklagten und hindere nach Treu und Glauben eine Korrektur des Bescheides.

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