Umsetzung des MwSt-Digitalpakets zum 1. Januar 2019

Mit dem BMF-Schreiben werden die Änderungen auf Grund des MwSt-Digitalpakets zum 1. Januar 2019 erläutert (Az. III C 3 – S-7117-j / 18 / 10002).

Umsetzung des MwSt-Digitalpakets zum 1. Januar 2019

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7117-j / 18 / 10002 vom 14.12.2018

Durch Artikel 9 Nr. 3 und 9 i. V. m. Artikel 20 Abs. 3 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2019 die Regelung zur Bestimmung des Orts von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, von Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und von auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 5 UStG) geändert. Der Leistungsort der vorgenannten sonstigen Leistungen, die von einem Unternehmer, der über eine Ansässigkeit in nur einem Mitgliedstaat verfügt, an Nichtunternehmer erbracht werden, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, liegt an dem Ort, der sich nach § 3a Abs. 1 UStG bestimmt (Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt oder Betriebsstätte, von der die sonstige Leistung ausgeführt wird), wenn der Gesamtbetrag der Entgelte der bezeichneten sonstigen Leistungen insgesamt 10.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Der leistende Unternehmer kann auf die Anwendung dieser Umsatzschwelle verzichten mit der Folge, dass sich der Leistungsort der bezeichneten Leistungen (weiterhin) stets an dem Ort befindet, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat. Die Verzichtserklärung bindet den Unternehmer mindestens für zwei Kalenderjahre.

Auf Grund der Änderung von § 14 Abs. 7 UStG durch Artikel 9 Nr. 5 und 9 i. V. m. Artikel 20 Abs. 3 des o. g. Gesetzes sind für alle den besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Abl. EU Nr. L 347 S. 1) in der jeweils gültigen Fassung unterfallenden Umsätze mit Wirkung vom 1. Januar 2019 die Vorschriften über die Rechnungsstellung anzuwenden, die im Mitgliedstaat der Identifizierung des Lieferers bzw. Leistungserbringers gelten, der an den besonderen Besteuerungsverfahren teilnimmt.

Auf Grund der Änderung von § 18 Abs. 4c und 4d UStG durch Art. 9 Nr. 6 und 9 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 des o. g. Gesetzes wird es mit Wirkung vom 1. Januar 2019 nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, die jedoch über eine Mehrwertsteuer-Registrierung in einem Mitgliedstaat verfügen, weil sie z. B. gelegentlich in diesem Mitgliedstaat steuerbare Umsätze tätigen, gestattet, das besondere Besteuerungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer in Anspruch zu nehmen.

Die Änderungen des § 3a Abs. 5 UStG, § 14 Abs. 7 UStG und § 18 Abs. 4c Satz 1 und Abs. 4d UStG setzen den zum 1. Januar 2019 in Kraft tretenden Teil des sog. MwSt-Digitalpakets (Art. 1 der Richtlinie [EU] 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen [Abl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7], mit dem die Artikel 58, 219a und 358a Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG neu gefasst wurden) um. Bei der Umsetzung des MwSt-Digitalpakets zum 1. Januar 2019 ist auch die unmittelbar geltende Durchführungsverordnung [EU] 2017/2459 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 282/2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem [Abl. EU 2017 Nr. L 348 S. 32], mit der der Art. 24b der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 282/2011 neu gefasst wurde, zu beachten.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2018 – III C 3 – S-7015 / 17 / 10002 (2018/0979679), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Abschnitt 3a.9a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. 1Ist der Empfänger der sonstigen Leistung ein Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1), wird die sonstige Leistung vorbehaltlich des Satzes 2 dort ausgeführt, wo der Empfänger seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Sitz hat (§ 3a Abs. 5 Satz 1 UStG). 2Wird die sonstige Leistung von einem Unternehmer erbracht, der in nur einem Mitgliedstaat ansässig ist, bestimmt sich der Leistungsort insoweit nach § 3a Abs. 1 UStG, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte der in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Nichtunternehmer insgesamt 10 000 € im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet (§ 3a Abs. 5 Satz 3 UStG). 3Sobald der Gesamtbetrag nach Satz 2 im laufenden Kalenderjahr überschritten wird, verlagert sich der Leistungsort an den Ort nach Satz 1; dies gilt bereits für den Umsatz, der zur Überschreitung des Gesamtbetrags führt. 4Satz 2 gilt nicht, wenn der leistende Unternehmer gegenüber dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4 UStG, vgl. Abschnitt 19.2 Abs. 6), bzw. solange ein Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO besteht (vgl. Abschnitt 9.1 Abs. 3 Satz 1), erklärt, dass er auf die Anwendung von § 3a Abs. 5 Satz 3 UStG verzichtet; diese Erklärung gilt vom Beginn des Kalenderjahres an, für das der Unternehmer sie abgegeben hat, und bindet ihn für mindestens zwei Kalenderjahre (§ 3a Abs. 5 Sätze 4 und 5 UStG). 5Die Erklärung ist an keine besondere Form gebunden; sie gilt auch als abgegeben, wenn der leistende Unternehmer die Voraussetzungen nach § 3a Abs. 5 Satz 3 UStG erfüllt, jedoch weiterhin die Regelung nach § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG anwendet. 6Nach Ablauf der Zweijahresfrist kann der Unternehmer die Erklärung nach Satz 4 mit Wirkung zu einem vom Unternehmer festgelegten Zeitpunkt widerrufen; der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, bzw. solange ein Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO besteht, zu erklären.“

b) In Absatz 2 wird die Angabe „vorbehaltlich der Absätze 3 bis 7″ durch die Angabe „vorbehaltlich § 3a Abs. 5 Satz 3 UStG und der Absätze 3 bis 7″ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird im Klammerzusatz die Angabe „Artikel 24b Buchstabe a MwStVO“ durch die Angabe „Artikel 24b Abs. 1 Buchstabe a MwStVO“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird im Klammerzusatz die Angabe „Artikel 24b Buchstabe b MwStVO“ durch die Angabe „Artikel 24b Abs. 1 Buchstabe b MwStVO“ ersetzt.

cc) In Nummer 3 Satz 2 wird im Klammerzusatz die Angabe „Artikel 24b Buchstabe c MwStVO“ durch die Angabe „Artikel 24b Abs. 1 Buchstabe c MwStVO“ ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) 1Wird die Leistung unter anderen als den in den Absätzen 3 und 4 genannten Bedingungen erbracht, gilt die Vermutung, dass der Leistungsempfänger an dem Ort ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, der vom leistenden Unternehmer unter Darlegung von zwei sich nicht widersprechenden Beweismitteln nach Absatz 6 Satz 2 als solcher bestimmt worden ist (vgl. Artikel 24b Abs. 1 Buchstabe d MwStVO). 2Unbeschadet dessen gilt bei Verwendung eines Beweismittels nach Absatz 6 Satz 2 Nr. 1 bis 5, das von einer an der Erbringung der sonstigen Leistungen beteiligten Person erbracht wurde, bei der es sich weder um den leistenden Unternehmer noch um den Leistungsempfänger handelt, die Vermutung, dass der Leistungsempfänger an dem Ort ansässig ist, den der leistende Unternehmer auf Grundlage dieses Beweismittels bestimmt; vorausgesetzt, dass der Gesamtbetrag der Entgelte der sonstigen Leistungen nach Satz 1, die ein leistender Unternehmer von seinem Sitz oder seiner Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat erbringt, insgesamt 100 000 € im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet (vgl. Artikel 24b Abs. 2 MwStVO). 3Sobald dieser Betrag in einem Kalenderjahr überschritten wird, gilt Satz 2 so lange nicht mehr, bis die in Satz 2 festgelegten Bedingungen wieder erfüllt sind (vgl. Artikel 24b Abs. 3 MwStVO).

2. Abschnitt 3a.10 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Eine Aufteilung des Gesamtentgelts ist allerdings nicht erforderlich, wenn die sonstigen Leistungen insgesamt an demselben Ort ausgeführt werden.

b) Im Beispiel wird Satz 5 wie folgt gefasst:

5Eine Aufteilung des Gesamtentgelts ist allerdings nicht erforderlich, da die sonstigen Leistungen insgesamt nach § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG am Wohnsitz des C in Los Angeles bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3a Abs. 5 Satz 3 UStG insgesamt am Unternehmenssitz des M in München erbracht werden.

3. In Abschnitt 3a.16 Abs. 8 wird das Wort „ausschließlich“ gestrichen.

4. In Abschnitt 14.1 Abs. 6 werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:

5Ist der Unternehmer im Ausland ansässig und macht er von dem Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4d UStG (vgl. Abschnitt 18.7a Abs. 7) bzw. nach § 18 Abs. 4e UStG (vgl. Abschnitt 18.7b) Gebrauch, dessen Inanspruchnahme er in einem anderen Mitgliedstaat angezeigt hat, gelten nach § 14 Abs. 7 Satz 3 UStG für die in diesen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von § 14 Abs. 1 bis 6 UStG für die Rechnungserteilung die Vorschriften des anderen Mitgliedstaates. 6Für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer und für im Inland ansässige Unternehmer, die von dem Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4c UStG (vgl. Abschnitt 18.7a) bzw. nach § 18h UStG (vgl. Abschnitt 18h.1) Gebrauch machen, dessen Inanspruchnahme sie beim BZSt angezeigt haben, gelten die Vorschriften zur Rechnungserteilung nach § 14 Abs. 1 bis 6 UStG.

5. Abschnitt 18.7a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „ausschließlich“ gestrichen.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „ausschließlich“ gestrichen.

c) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Das allgemeine Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG) und das Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4c UStG schließen sich gegenseitig nicht aus.“

d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die im Inland als Steuerschuldner steuerbare Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und/oder sonstige Leistungen auf elektronischem Weg an Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) erbringen, deren Umsatzbesteuerung aber in einem dem Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4c UStG entsprechenden Verfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat durchgeführt wird, sind insoweit nach § 18 Abs. 4d UStG von der Verpflichtung zur Übermittlung von Voranmeldungen und der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr im Inland befreit.“

Die Grundsätze der Regelungen nach den Nummern 1, 2 und 4 sind auf nach dem 31. Dezember 2018 ausgeführte Umsätze anzuwenden. Die Regelungen der Nummern 3 und 5 sind auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 enden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Rabatte beim Pkw-Kauf sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

Gewährt ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte beim Autokauf wie seinen eigenen Mitarbeitern (Werksangehörigenprogramm), so handelt es sich hierbei nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies hat das FG Köln entschieden (Az. 7 K 2053/17).

Rabatte beim Pkw-Kauf sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

FG Köln, Pressemitteilung vom 17.12.2018 zum Urteil 7 K 2053/17 vom 11.10.2018 (nrkr – BFH-Az.: VI R 53/18)

Gewährt ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte beim Autokauf wie seinen eigenen Mitarbeitern (Werksangehörigenprogramm), so handelt es sich hierbei nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies hat der 7. Senat des FG Köln mit seinem am 17.12.2018 veröffentlichten Urteil vom 11.10.2018 (Az. 7 K 2053/17) entschieden.

Der Kläger war bei einem Zulieferbetrieb eines Autoherstellers beschäftigt. Der Autobauer war mit 50 % an dem Zulieferer beteiligt und nahm dessen Mitarbeiter in sein Rabattprogramm für Werksangehörige auf. Der Kläger kaufte 2015 ein Neufahrzeug und erhielt dabei im Rahmen der Mitarbeiterkonditionen einen Preisvorteil, der ca. 1.700 Euro über dem üblichen Händlerabschlag lag. Außerdem wurden ihm die Überführungskosten in Höhe von 700 Euro erlassen. Das Finanzamt behandelte diese Vorteile beim Kläger als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Der 7. Senat sah weder in dem Pkw-Rabatt noch in dem Verzicht auf die Überführungskosten Arbeitslohn. Dabei stellte er entscheidend darauf ab, dass der Autobauer die Rabatte im eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse und nicht für die Arbeitsleistung des Klägers gewährt habe. Der Hersteller erschließe sich bei den Mitarbeitern des Zulieferbetriebes eine leicht zugängliche Kundengruppe, die er durch gezielte Marketingmaßnahmen anspreche, um damit seinen Umsatz zu steigern. Dies zeige sich insbesondere auch darin, dass jeder Mitarbeiter jährlich bis zu vier Pkw vergünstigt erwerben und diese auch einem weiten Kreis von Familienangehörigen zugänglich machen könne.

Mit seinem Urteil stellt sich der 7. Senat des FG Köln gegen den sog. „Rabatterlass“ des Bundesfinanzministeriums (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20.01.2015, BStBl I 2015 S. 143). Danach sollen Preisvorteile, die Arbeitnehmern von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen eingeräumt werden, ebenso regelmäßig Arbeitslohn sein, wie Vorteile, die einem eigenen Arbeitnehmer gewährt werden.

Das Finanzamt hat die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VI R 53/18 geführt wird.

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GmbH hat für Zeiträume vor Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft keinen Anspruch auf gewerbesteuerlichen Freibetrag

Das FG Münster hat entschieden, dass einer GmbH, die im laufenden Jahr eine natürliche Person als atypisch stillen Gesellschafter aufnimmt, der Freibetrag von 24.500 Euro für Zeiträume vor der Aufnahme nicht zu gewähren ist (Az. 10 K 4079/16).

GmbH hat für Zeiträume vor Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft keinen Anspruch auf gewerbesteuerlichen Freibetrag

FG Münster, Mitteilung vom 17.12.2018 zum Urteil 10 K 4079/16 vom 18.10.2018 (nrkr – BFH-Az.: III R 68/18)

Mit Urteil vom 18. Oktober 2018 (Az. 10 K 4079/16 G) hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass einer GmbH, die im laufenden Jahr eine natürliche Person als atypisch stillen Gesellschafter aufnimmt, der Freibetrag von 24.500 Euro für Zeiträume vor der Aufnahme nicht zu gewähren ist.

Die Klägerin – eine GmbH – nahm zum 18.12.2015 eine natürliche Person als atypisch stillen Gesellschafter auf. Für Zwecke der Gewerbesteuer teilte das Finanzamt den Gewinn des Jahres 2015 anteilig auf Zeiträume vor und nach der Gründung der Mitunternehmerschaft auf und gewährte den Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG in Höhe von 24.500 Euro nur für den auf die letzten 14 Tage des Jahres entfallenden Gewinn, der sich auf ca. 1.000 Euro belief. Die Klägerin begehrte demgegenüber die Berücksichtigung des Freibetrages für den gesamten Jahresgewinn, da sie während des gesamten Jahres Schuldnerin der Gewerbesteuer geblieben sei. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster führte aus, dass der Gewerbesteuermessbetrag nicht an die persönliche, sondern an die sachliche Steuerpflicht anknüpfe. Die atypisch stille Gesellschaft sei als selbständiges Steuerobjekt sachlich gewerbesteuerpflichtig, auch wenn die Klägerin als Inhaberin des Geschäftsbetriebs Steuerschuldnerin bleibe. Da sich der Freibetrag, der für Personengesellschaften, nicht aber für Kapitalgesellschaften gelte, auf den jeweils sachlich steuerpflichtigen Gewerbebetrieb beziehe, sei eine getrennte Beurteilung für Zeiträume vor und nach Begründung der Mitunternehmerschaft vorzunehmen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen III R 68/18 anhängig.

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Abzug des Ausgleichsanspruchs des Erben gegen eine von den Mitgesellschaftern fortgeführte KG kann nicht zu einem negativen Erwerb führen

Bei einem den Steuerwert eines durch gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklausel vom Mitgesellschafter erworbenen Kommanditanteils übersteigenden Abfindungsanspruch der Erben ist auch dann kein negativer Erwerb nach § 3 Nr. 2 Satz 2 ErbStG anzusetzen, wenn der Kommanditist zugleich Miterbe und damit Inhaber des Abfindungsanspruchs ist. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 3 K 1118/16).

Abzug des Ausgleichsanspruchs des Erben gegen eine von den Mitgesellschaftern fortgeführte KG kann nicht zu einem negativen Erwerb führen

FG Münster, Mitteilung vom 17.12.2018 zum Urteil 3 K 1118/16 vom 08.11.2018

Bei einem den Steuerwert eines durch gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklausel vom Mitgesellschafter erworbenen Kommanditanteils übersteigenden Abfindungsanspruch der Erben ist auch dann kein negativer Erwerb nach § 3 Nr. 2 Satz 2 ErbStG anzusetzen, wenn der Kommanditist zugleich Miterbe und damit Inhaber des Abfindungsanspruchs ist. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 8. November 2018 (Az. 3 K 1118/16 Erb) entschieden.

Der Kläger ist neben seinen Geschwistern zu einem Viertel Miterbe nach seiner verstorbenen Mutter. Die Mutter und die vier Kinder waren als Kommanditisten zu jeweils 20 % an einer KG beteiligt. Entsprechend den Regelungen im Gesellschaftsvertrag wurde die KG von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt und ein Abfindungsanspruch der Erben als feste Kapitalrücklage bilanziert.

Der Steuerwert des auf den Kläger als Mitgesellschafter übergegangenen Kommanditanteils war niedriger als der auf ihn entfallende Abfindungsanspruch. Das Finanzamt berücksichtigte den Kommanditanteil im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung daher nicht. Der Kläger begehrte demgegenüber den Ansatz eines negativen Erwerbs. Der Abfindungsanspruch, der ihm als Erben als Erwerb von Todes wegen zugerechnet werde, sei korrespondierend auch in voller Höhe abzuziehen.

Dem folgte der Senat nicht und wies die Klage ab. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG sei ein auf Mitgesellschafter übergehender Gesellschaftsanteil nur zu erfassen, soweit er Abfindungsansprüche Dritter übersteigt. Der Ansatz eines negativen Betrages sei danach nicht vorgesehen. Eine dahingehende Auslegung des Gesetzes sei ebenfalls nicht möglich, da der Gesetzgeber dieses Ergebnis bewusst in Kauf genommen habe. Anderenfalls hätte er auf die Differenz zwischen Steuerwert und Abfindung abgestellt. Dies gelte unabhängig davon, ob der Gesellschafter, dem der Anteil anwächst, gleichzeitig Erbe ist oder nicht.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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An Verwaltungsratsmitglieder gezahlte Entschädigungen für Zeitaufwand sind steuerpflichtig

Entschädigungen, die an Verwaltungsratsmitglieder für die Abgeltung von Zeitaufwand gezahlt werden, sind steuerpflichtig. Dies entschied das FG Münster (Az. 7 K 1976/17).

An Verwaltungsratsmitglieder gezahlte Entschädigungen für Zeitaufwand sind steuerpflichtig

FG Münster, Pressemitteilung vom 17.12.2018 zum Urteil 7 K 1976/17 vom 31.10.2018

Entschädigungen, die an Verwaltungsratsmitglieder für die Abgeltung von Zeitaufwand gezahlt werden, sind steuerpflichtig. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster mit am 17. Dezember 2018 veröffentlichtem Urteil vom 31. Oktober 2018 (Az. 7 K 1976/17 E) entschieden.

Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er war im Streitjahr 2015 Mitglied bzw. alternierender Vorsitzender des Verwaltungsrates einer Krankenkasse und Mitglied der Vertreterversammlung einer weiteren Körperschaft des öffentlichen Rechts. Aufgrund dieser Eigenschaften erhielt der Kläger pauschale Entschädigungen für Zeitaufwand für die Sitzungsteilnahme und für Tätigkeiten im Rahmen der Sitzungsvor- und -nachbereitung von insgesamt rund 7.000 Euro. Das Finanzamt behandelte die Entschädigungen als steuerpflichtige Einnahmen aus selbständiger Arbeit. Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Argument, dass die an ehrenamtliche Richter gezahlten Entschädigungen für Zeitversäumnis nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht steuerbar seien und deshalb auch die an ihn gezahlten Entschädigungen nicht steuerbar seien.

Der 7. Senat folgte dem Kläger nicht und wies die Klage ab. Die Tätigkeit des Klägers als Mitglied der Selbstverwaltungsorgane der Krankenkasse und der weiteren Körperschaft des öffentlichen Rechts sei ihrer Art nach mit der Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds vergleichbar, da zu seinen Aufgaben insbesondere die Überwachung der Geschäftsführung der jeweiligen Körperschaft gehört habe. Die gewährten Entschädigungen stellten außerdem im Sinne eines Leistungsaustauschs eine Gegenleistung für den vom Kläger erbrachten Arbeitsaufwand bei der Vor- und Nachbereitung sowie der Durchführung der Sitzungen dar. Insofern bestehe keine Vergleichbarkeit mit den Entschädigungen für ehrenamtliche Richter, die nur eine (wesentlich geringere) Entschädigung für die Zeitversäumnis der Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, nicht aber für Tätigkeiten außerhalb ihrer Heranziehung erhielten.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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Enteignung ist keine Veräußerung

Ordnet eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (Stadt) die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück auf sich selbst gegen Zahlung einer Entschädigung an, enteignet sie also den Grundstückseigentümer, ist ein hieraus erzielter Gewinn nicht steuerpflichtig. Dies entschied das FG Münster (Az. 1 K 71/16).

Enteignung ist keine Veräußerung

FG Münster, Pressemitteilung vom 17.12.2018 zum Urteil 1 K 71/16 vom 28.11.2018

Ordnet eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (Stadt) die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück auf sich selbst gegen Zahlung einer Entschädigung an, enteignet sie also den Grundstückseigentümer, ist ein hieraus erzielter Gewinn nicht steuerpflichtig. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts Münster mit am 17. Dezember 2018 veröffentlichtem Urteil vom 28. November 2018 (Az. 1 K 71/16 E) entschieden.

Die miteinander verheirateten Kläger wurden im Streitjahr gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erwarb im Jahr 2005 das Alleineigentum an einem unbebauten Grundstück. Im Jahr 2008 führte die Stadt ein Bodensonderungsverfahren durch und erließ dabei in Bezug auf das Grundstück einen sog. Sonderungsbescheid gegenüber dem Kläger, infolgedessen das Eigentum auf die Stadt übergehen sollte. Als Entschädigung für den Eigentumsübergang zahlte die Stadt einen Betrag von 600.000 Euro an den Kläger.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Enteignung des Grundstücks durch die Stadt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft darstelle, da zwischen Erwerb und Enteignung weniger als zehn Jahre vergangen seien und deshalb ein Veräußerungsgewinn (sog. „Spekulationsgewinn“) von rund 175.000 Euro von den Klägern zu versteuern sei.

Der 1. Senat gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Die hoheitliche Übertragung des Eigentums an dem streitgegenständlichen Grundstück auf die Stadt sei nicht als Veräußerungsgeschäft anzusehen. Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft setze voraus, dass die Eigentumsübertragung auf eine wirtschaftliche Betätigung des Veräußernden zurückzuführen sei. Hierzu müsse ein auf die Veräußerung gerichteter rechtsgeschäftlicher Wille des Veräußernden vorhanden sein. Ein solcher Wille fehle, wenn ein Grundstück – wie im Streitfall – enteignet werde.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzinsung nach § 233 AO i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für VZ ab 1. April 2012

Die Anweisung, die Vollziehung von Zinsfestsetzungen wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes nach § 238 Absatz 1 Satz 1 AO auf Antrag auszusetzen, wird auf Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2012 erweitert. Das BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2018 tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle des BMF-Schreibens vom 14. Juni 2018 (Az. IV A 3 – S-0465 / 18 / 10005-01).

AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzinsung nach § 233 AO i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für VZ ab 1. April 2012

BFH-Beschlüsse vom 25. April 2018 – IX B 21/18 – und vom 3. September 2018 – VIII B 15/18 –

BMF, Schreiben IV A 3 – S-0465 / 18 / 10005-01 vom 14.12.2018

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs hat am 25. April 2018, IX B 21/18, BStBl II S. 415, in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz Zweifel an der Verfassungskonformität des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 geäußert und deshalb die Vollziehung eines Bescheides über Nachforderungszinsen nach § 233a AO gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ausgesetzt.

Nach Auffassung des IX. Senats des Bundesfinanzhofs begegnet die Zinshöhe in § 233a AO in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO durch ihre realitätsferne Bemessung im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßverbot für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO überschreite angesichts einer zu dieser Zeit bereits eingetretenen strukturellen und nachhaltigen Verfestigung des niedrigen Marktzinsniveaus den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität in erheblichem Maße.

Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass bei Kreditkartenkrediten für private Haushalte Zinssätze von rund 14 Prozent oder bei Girokontenüberziehungen Zinssätze von rund 9 Prozent anfallen würden. Hierbei handele es sich um Sonderfaktoren, die nicht als Referenzwerte für ein realitätsgerechtes Leitbild geeignet seien und damit einem typisierten Zinssatz nicht zu Grunde gelegt werden dürften.

In seiner Entscheidung vom 3. September 2018, VIII B 15/18, BFH/NV S. 1279, hat sich der VIII. Senat des BFH diesen Erwägungen angeschlossen. Die Aussetzung der Vollziehung müsse sich auf der Grundlage der Entscheidung vom 25. April 2018, a. a. O., auch auf die vorangehenden streitigen Verzinsungszeiträume ab November 2012 erstrecken, da die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für Verzinsungszeiträume nach 2009 bereits Gegenstand zweier Beschwerdeverfahren vor dem BVerfG sei (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17). Daher sei unbeachtlich, dass ein anderer Senat des BFH noch mit Urteil vom 9. November 2017 (III R 10/16, BStBl II 2018 S. 255) die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für in das Kalenderjahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume bestätigt hatte.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I.

Die BFH-Beschlüsse vom 25. April 2018, a. a. O. und vom 3. September 2018, a. a. O. sind für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2012 (nur) auf Antrag des Zinsschuldners in allen Fällen anzuwenden, in denen gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung, in der der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO zugrunde gelegt wird, Einspruch eingelegt wurde. Unerheblich ist dabei, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden.

Die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes soll nach § 361 Absatz 2 Satz 2 AO grundsätzlich ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Die angeordnete Gewährung der Aussetzung der Vollziehung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2012 ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Verfassungsmäßigkeit des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO bezweifeln. Angesichts der bisherigen Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zur Verzinsungsregelung (vgl. Beschlüsse vom 3. September 2009, 1 BvR 2539/07, BFH/NV S. 2115 sowie 1 BvR 1098/08, HFR 2010 S. 66) ist ungewiss, ob das Bundesverfassungsgericht in den Verfahren 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 den Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat bei einer neuerlichen Prüfung unter Berücksichtigung der weiteren Marktzinsentwicklung in den letzten Jahren nun als verfassungswidrig einstufen wird.

II.

Für Verzinsungszeiträume vor dem 1. April 2012 ist Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 Satz 2 AO nur zu gewähren, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte und im Einzelfall ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers zu bejahen ist.

Bei der Prüfung, ob ein solches berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen besteht, ist dieses mit den gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Zinsbescheids eintretenden Eingriffs beim Zinsschuldner und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. November 2013, II B 46/13, BStBl II 2014 S. 263; vom 27. August 2002, XI B 94/02, BStBl II 2003 S. 18; vom 20. Juli 1990, III B 144/89, BStBl II 1991 S. 104, und vom 20. Mai 1992, III B 100/91, BStBl II S. 729).

Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestehenden Geltungsanspruch der formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Zinsvorschriften ist für Verzinsungszeiträume vor dem 1. April 2012 der Vorrang einzuräumen. Denn die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung würde im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung dieser Zinsvorschriften führen, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen sind als eher gering einzustufen und der Eingriff hat keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen (vgl. BFH-Beschluss vom 1. April 2010, II B 168/09, BStBl II S. 558).

III.

Dieses Schreiben tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle des BMF-Schreibens vom 14. Juni 2018 – IV A 3 – S-0465 / 18 / 10005-01 – (BStBl I S. 722).

Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen

Das BMF teilt mit, dass auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden ist, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (Az. III C 2 – S-7246 / 14 / 10002).

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen

Bekanntmachung des Gold- und Silberpreises für das Kalenderjahr 2019

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7246 / 14 / 10002 vom 04.12.2018

Auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG i. V. m. Nr. 54 Buchst. c Doppelbuchst. cc der Anlage 2 zum UStG).

Für die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung im Kalenderjahr 2019 gilt Folgendes:

1. Goldmünzen

Für steuerpflichtige Einfuhren von Goldmünzen muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze entspricht 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.

Nach Tz. 174 Nummer 1 des Bezugsschreibens kann der Unternehmer aus Vereinfa-chungsgründen jedoch auch den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2019 ist die Metallwertermittlung dabei nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 34.461 Euro je Kilogramm vorzunehmen.

2. Silbermünzen

Bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der Unternehmer nach Tz. 174 Nummer 2 des Bezugsschreibens statt der jeweiligen Tagesnotierung aus Vereinfachungs-gründen den letzten im Monat November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2019 ist die Wertermittlung dabei nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 403 Euro je Kilogramm vorzunehmen.

Diese Bekanntmachung wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2019

Das BMF gibt die für das Jahr 2019 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt (Az. IV A 4 – S-1547 / 13 / 10001-06).

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2019

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 4 – S-1547 / 13 / 10001-06 vom 12.12.2018

Auszug

Das BMF gibt die für das Jahr 2019 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2019

Vorbemerkungen

  1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
  2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).
  3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.
  4. Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
  5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.
  6. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

Die einzelnen Steuersätze für die jeweiligen Gewerbezweige finden Sie im Schreiben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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EU-Richtlinienvorschlag zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft

Der EU-Richtlinienvorschlag zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft stand am 04.12.2018 auf der Agenda des ECOFIN-Rates. Nötig wäre zur Verabschiedung eine Einstimmigkeit. Jedoch besteht auch über den Kompromissvorschlag keine Einigkeit im Detail.

EU-Richtlinienvorschlag zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft

Der EU-Richtlinienvorschlag zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft stand am 04.12.2018 auf der Agenda des ECOFIN-Rates. Nötig wäre zur Verabschiedung eine Einstimmigkeit. Jedoch besteht auch über den Kompromissvorschlag keine Einigkeit im Detail.

Die deutsch-französische Erklärung über die Besteuerung der digitalen Wirtschaft wurde aufgegriffen. Darin wird eine internationale Lösung auf der Ebene der OECD bis 2020 angestrebt. Gelingt dies nicht, soll ab 01.01.2021 die EU-Richtlinie gelten („sunrise clause“). Daher soll die EU-Richtinie bis März 2019 verabschiedet werden. Für den Fall, dass eine OECD-Lösung vor dem 01.01.2021 vereinbart und anschließend in EU-Recht umgesetzt wird, soll die Umsetzung der EU-Richtlinie ausgesetzt werden können. Die Richtlinie soll 2025 auslaufen.

Im Hinblick auf die EU-Richtlinie wird vorgeschlagen, sich auf die Mindestbesteuerung der Umsatzerlöse aus der Werbung i. H. v. 3 % zu konzentrieren.

Die Richtlinie soll die EU-Mitgliedstaaten nicht daran hindern, eine nationale Digitalsteuer auf breiterer Basis einzuführen.

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