Digitalisierung – eine berufsrechtliche Herausforderung!

Unter dem Motto „Digitalisierung – eine berufsrechtliche Herausforderung!“ veranstaltete das Deutsche wissenschaftliche Institut der Steuerberater e.V. seine diesjährige Berufsrechtstagung. Ziel der Veranstaltung war, sich einer Antwort auf die Frage zu nähern, wann steuerliche Software-Produkte noch mit dem Steuerberatungsgesetz vereinbar sind und ab wann dies nicht mehr der Fall ist.

Digitalisierung – eine berufsrechtliche Herausforderung!

DStV, Mitteilung vom 08.11.2018

Unter diesem Motto veranstaltete das Deutsche wissenschaftliche Institut der Steuerberater e.V. am 06.11.2018 in Berlin seine diesjährige Berufsrechtstagung. In Vertretung des Präsidenten der Bundessteuerberaterkammer Dr. Raoul Riedlinger, StB/WP/RA, begrüßte der Vizepräsident der BStBK Dr. Holger Stein, StB, die Teilnehmer. Als Ziel der Veranstaltung bezeichnete er es, sich der Antwort auf die Frage zu nähern, wann steuerliche Software-Produkte noch mit dem Steuerberatungsgesetz vereinbar sind und ab wann dies nicht mehr der Fall sei.

Das Impulsreferat hielt sodann RA Markus Hartung, Vorsitzender des Berufsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und Direktor des Bucerius-Center on the Legal Profession an der Bucerius Law School. Seiner Ansicht nach besteht eine Diskrepanz zwischen dem eher konservativen Berufsrecht auf der einen Seite und der technologischen Entwicklung auf der anderen. Man müsse erkennen, dass das Berufsrecht das eine sei, dass sich aber technische Entwicklungen und darauf aufsetzende Praktiken unabhängig vom Berufsrecht vollziehen. Auf der einen Seite werde den rechts- und steuerberatenden Berufen vorhergesagt, dass sich viele ihrer Tätigkeiten in Zukunft automatisiert erledigen lassen, auf der anderen Seite gebe es immer noch Schutzgesetze wie das Rechtsberatungs- und das Steuerberatungsgesetz, mit denen die Qualität der Beratung geschützt werden solle. Tatsache sei, dass es heute im Bereich der Rechtsberatung zahllose Online-Angebote gebe, die den Zugang von Verbrauchern zum Recht fördern. Dies gelte z. B. im Hinblick auf Fluggastentschädigungen oder die Rechtsdurchsetzung im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse. Hier finde eine quasi industrielle Bearbeitung statt, dies allerdings auf Gebieten, in denen die Anwaltschaft de facto ohnehin nicht vertreten sei und weiterhelfe. Ähnliche Entwicklungen machte Hartung auch im Bereich der Steuerberatung aus. Auch hier gebe es Desktop-Programme oder Apps, mit denen sich Steuererklärungen im Interview-Modus vorbereiten und dann abgeben ließen. Absehbar sei, dass demnächst auch sog. Chatbots, also automatische Dialogsysteme, Verbreitung finden werden, die das mündliche Gespräch mit einem Berater imitieren. Wo hier die Grenze zur steuerlichen Beratung liege, sei schwer auszumachen. Eine nicht zu unterschätzende Bedeutung hätten auch Plattformen zur Vermittlung von Rechtsanwälten oder Steuerberatern. Zwar gelte berufsrechtlich ein Provisionsverbot, es sei aber zu beobachten, dass durch die Datenerhebung im Rahmen solcher Plattformen z. T. bereits vorbereitende Arbeiten im Sinne einer Sachverhaltserfassung ausgeführt würden, welche die Plattformen ggü. dann evtl. eingeschalteten Berufsträgern abrechnen würden und wohl auch dürften. Während sich einzelne Anwälte in Youtube bereits als Quasi-Informationskanal positioniert hätten, seien ähnliche Entwicklungen im Bereich der Steuerberaterschaft seiner Kenntnis nach bisher nicht zu verzeichnen. Hartung ging dann auch auf das Thema künstliche Intelligenz ein, welche die Engländer als eine „Jaw dropping technology“ bezeichnen, deren Ergebnisse so überraschend seien, dass einem „der Kiefer herunterfalle“. Mitunter stelle man fest, dass mit dieser Technik etwas funktioniere, ohne dass man erklären könnte, warum es funktioniert. Bereits heute sei es möglich, z. B. im Bereich einer Due Diligence, tausende von Verträgen zu analysieren und etwa die Vertragsparteien, den Mietpreis und die Kündigungsfrist des jeweiligen Vertrages auszulesen und systematisch zu erfassen. Dabei sei es generell so, dass KI-Programme Zustände miteinander vergleichen, und zwar einen Zustand, der ihnen „gezeigt“ wurde, und andere Zustände, die auf Vergleichbarkeit hin untersucht werden. Dabei gebe es heute allerdings zuweilen auch noch Probleme. So führte Hartung an einem sichtbaren Beispiel vor, dass KI mitunter einen Chihuahua nicht von einem Blueberry-Muffin unterscheiden kann, was für Heiterkeit im Saal sorgte. Hartung prognostizierte, dass es noch Jahre dauern werde, bis künstliche Intelligenz Antworten auf komplexe, nicht standardisierte Fragen geben kann. Dennoch: Ausgehend von den geschilderten technischen Verbesserungen werde es immer schwieriger, die Frage zu beantworten, was eine Rechtsdienstleistung von einer schematischen Anwendung des Rechts unterscheidet, welche keine Rechtsdienstleistung ist. Auf diese Frage gebe es bisher keine Antwort, die Diskussion habe gerade erst begonnen. Technologischer Fortschritt, so Hartung, werde sich nicht aufhalten lassen. Deshalb müssten sich die Freien Berufe auf das konzentrieren, was sie besonders gut und besser könnten, um durch Definition dessen ihren Status abzusichern.

Es folgte dann eine Podiumsdiskussion über den Einfluss der Digitalisierung auf das Berufsfeld der Rechtsanwälte und Steuerberater, die von Prof. Dr. Thomas Mann, Vorsitzender des wissenschaftlichen Arbeitskreises „Berufsrecht“ des DWS- Instituts e.V. geleitet wurde. Die erste Frage richtete er an Dr. Lars Meyer-Pries, Mitglied der Geschäftsleitung der DATEV eG, indem er sich erkundigte, wie ein Technologieunternehmen die weitere Entwicklung sehe. Dr. Meyer-Pries nannte drei Bereiche, in denen die Digitalisierung bereits heute spürbar sei und in Zukunft noch an Bedeutung zunehmen werde. Die wachsende Bedeutung von Portalanbietern verenge den Wettbewerb. Die Automatisierung von Beratungsleistungen werfe die Frage nach dem freiberuflichen Kern der Anwalts- und Steuerberater-Tätigkeit auf. Außerdem führe die schnell perfomanter werdende Technologie zu einer Destruktion alter Geschäftsmodelle. Meyer-Pries nannte hier beispielhaft die Blockchain-Technologie, die Vorschlagsveranlagung, aber auch automatische Clearingsysteme bei indirekten Steuern. Gefragt nach dem Zeithorizont solcher Entwicklungen äußerte er, dass die Bedeutung von Big Data und KI in der Steuerberatung kurzfristig überschätzt, langfristig aber unterschätzt werde. Bisher verfüge man über einfache Assistenzsysteme, schon bald werde es aber Frühwarnsysteme geben und in drei bis fünf Jahren sicherlich auch die vollautomatisierte Bearbeitung bestimmter Vorgänge. Meyer-Pries wies aber darauf hin, dass auch ein Vorgang wie das „autonome Buchen“ von einem Menschen entwickelt und von einem möglicherweise anderen Menschen kontrolliert werden muss. Die Verantwortung trage weiter der Mensch. Sodann brachte sich Dr. Hariolf Wenzler, Chief Strategy Officer von Baker und McKenzy in die Diskussion ein, indem er über die Welt der großen Law-Firms berichtete. Aus seiner Sicht sei die Frage weniger entscheidend, welche Hightech-Software eine Kanzlei einsetze (z. B. im Zusammenhang mit der Dokumentenanalyse bei einer Due Diligence), wichtiger sei, sich auf das Kundenbedürfnis einzustellen und dabei schnell auf sich ändernde Anforderungen der Mandantschaft zu reagieren. Anwälte und sicher auch Steuerberater müssten zukünftig in der Lage sein, ihren Mandanten im Rahmen agiler Verfahren zur Seite zu stehen. Statt eines klassischen Managements werde es auch in Kanzleien agile Teams geben. In diesen Teams würden auch nicht mehr nur Rechtsanwälte vertreten sein, sondern es werde sich um interdisziplinäre Teams handeln. BStBK-Vizepräsident Dr. Holger Stein, StB, vertrat die Auffassung, dass der steuerberatende Beruf grundsätzlich der IT wesentlich aufgeschlossener gegenüberstehe als die Anwaltschaft. Allerdings sei er auch „anfälliger“ für Automatisierung. Dies zeige sich nicht nur im Bereich der Finanzbuchhaltung, sondern gehe inzwischen auch in den Bereich der Einkommensteuer- und insbesondere auch der Umsatzsteuer-Erklärungen hinein. Am Beispiel der Umsatzsteuer-Voranmeldung machte Dr. Stein klar, wie komplex die Beratungsaufgaben noch sind, die nicht ordnungsgemäß von einem Softwareprodukt abgewickelt werden können. Das Berufsrecht müsse hier die Rahmenbedingungen setzen, ohne protektionistisch zu sein. Weil dies keine einfache Aufgabe sei, veranstalte man diese Berufsrechtstagung.

An das Publikum gewandt stellte Prof. Dr. Mann dann die Frage, ob sich die Vorbehaltsaufgaben angesichts der Technisierung in Zukunft überhaupt noch werden halten lassen oder ob sie, dort wo etwas automatisch abgewickelt wird, aufgegeben werden müssen. Der Geschäftsführer der Bundessteuerberaterkammer, RA Thomas Hund, sah die Aufgabe der am Berufsrecht Interessierten darin, herauszuarbeiten, welche Leistung der Technik überlassen bleiben darf und welche nicht. Dies dürfe nicht als eine Frage des Konkurrenzschutzes betrachtet werden, sondern des Verbraucherschutzes. Unterstützung erhielt Hund von DStV-Hauptgeschäftsführer RA/FAStR Prof. Dr. Axel Pestke. Eine wichtige Aufgabe werde es sein, eine erforderliche rechtliche Prüfung im Einzelfall von einer bloß schematischen Rechtsanwendung abzugrenzen. Entsprechendes gelte auch für das Steuerberatungsgesetz. Nach Auffassung von Meyer-Pries muss es darum gehen, den Kern der anwaltlichen oder steuerberaterlichen Expertise zu beschreiben. Angesichts sich stetig verbessernder technologischer Möglichkeiten habe man es hier allerdings mit einem „beweglichen Ziel“ zu tun, was die Aufgabe nicht leicht mache. Dem stimmte Dr. Hartung ausdrücklich zu. Dr. Wetzler bestätigte das, indem er ein Beispiel aus dem Plattform-Bereich vortrug. So stelle Google eine „Google-Suite for Law“ zur Verfügung, die nach dem Schema arbeite: „Wer einen solchen (juristischen) Satz so angefangen hat, hat ihn in der Regel so …. vollendet“. Dies sei ein Schritt zur automatisierten Formulierung von Vertrags- und ähnlichen Dokumenten. Skeptisch sah Dr. Stein den von einem Teilnehmer geäußerten Vorschlag, die Anbieter steuerlicher Software in den Berufstand und die Kammerorganisation zu integrieren.

Abschließend fasste Dr. Hartung seine Sicht des Themas noch einmal in vier Thesen zusammen. 1. Was durch Software erledigt werden kann, werde auch durch Software erledigt werden, selbst wenn das Ergebnis schlechter sei. 2. Legal Tech ersetze nur, wofür man ohnehin keinen Anwalt brauche. 3. Anwälte würden ihre Mandanten nicht an Legal Tech-Unternehmen verlieren, sondern an bessere Anwälte. Und 4. der Wettbewerber, der Dich bedroht, sieht nicht aus wie Du.

Insgesamt hat die Veranstaltung verdeutlicht, dass die Abgrenzung der rechtlichen und steuerlichen Beratung einerseits von technischen Dienstleistungen andererseits zunehmend subtiler wird und neuer Antworten bedarf.

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Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen vom Bundestag beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2018) angenommen. In dem Gesetzentwurf sowie insgesamt weiteren 19 Änderungsanträgen sind u. a. auch steuerliche Änderungen zur Privatnutzung von Dienstwagen, Dienstfahrrädern und bei Zuschüssen des Arbeitgebers für den ÖPNV enthalten.

Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen vom Bundestag beschlossen

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 08.11.2018

Der Bundestag hat am 08.11.2018 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ( 19/4455 , 19/4858 , 19/5159 Nr. 4) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung ( 19/5595 ) angenommen.

(…)

Internet-Marktplätze haften für Händler

Mit dem Gesetzentwurf werden Anpassungen an EU-Recht und an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs umgesetzt. Dabei geht es vor allem darum, die im Internet relativ einfache Möglichkeit zum Umsatzsteuerbetrug zu unterbinden.

Künftig haften deshalb Betreiber eines elektronischen Marktplatzes, wenn Händler für die darüber bestellten Waren keine Umsatzsteuer abgeführt haben. Betreiber der Marktplätze müssen die Daten von Unternehmen, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht besteht, vorhalten. Die Unternehmen müssen zudem gegenüber dem Betreiber des Marktplatzes nachweisen, dass sie steuerlich registriert sind. Liegen die Nachweise über die steuerliche Registrierung nicht vor, wird der Betreiber des Marktplatzes in Haftung genommen.

Entlastung für Elektro-Dienstwagen und Hybridfahrzeuge

Mit dem Gesetz werden zudem die Fahrer elektrisch angetriebener Dienstwagen und Hybridfahrzeuge bei der Privatnutzung dieser Fahrzeuge steuerlich entlastet. Dafür wurde auch das Einkommensteuergesetz geändert. Bisher musste die private Nutzung eines Dienstwagens mit einem Prozent des inländischen Listenpreises für jeden Kalendermonat versteuert werden.

Für E-Autos, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft werden, sinkt dieser Wert auf 0,5 Prozent. Die Neuregelung gilt für alle Elektrofahrzeuge und auch für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge. Die steuerlichen Mindereinnahmen werden im Jahr 2019 auf 275 Millionen Euro geschätzt und können bis 2022 auf 635 Millionen Euro steigen.

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Paradise Papers: Verfahren gegen Italien und das Vereinigte Königreich wegen Steuervergünstigungen für Jachten und Flugzeuge

Die EU-Kommission hat Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien und das Vereinigte Königreich eingeleitet. In Italien geht es um rechtswidrige Steuervergünstigungen im Bereich der nichtgewerblichen Schifffahrt, im Vereinigten Königreich um missbräuchliche Mehrwertsteuerpraktiken im Zusammenhang mit der Lieferung und dem Leasing von Flugzeugen auf der Isle of Man. Diese Steuervergünstigungen können zu großen Wettbewerbsverzerrungen führen, wie die Enthüllungen über die sog. „Paradise Papers“ gezeigt haben.

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Dienstfahrräder bald steuerfrei nutzbar

Der geldwerte Vorteil für eine Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber muss vom Arbeitnehmer in Zukunft nicht mehr versteuert werden. Auch Jobtickets sollen wieder steuerfrei werden. Diese Änderungen an dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (19/4455, 19/4858) sowie weitere 19 Änderungsanträge beschloss der Finanzausschuss des Bundestags.

Einkommensteuer

Dienstfahrräder bald steuerfrei nutzbar

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.11.2018

Der geldwerte Vorteil für eine Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber muss vom Arbeitnehmer in Zukunft nicht mehr versteuert werden. Auch Jobtickets sollen wieder steuerfrei werden. Diese Änderungen an dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ( 19/4455 , 19/4858 ) sowie weitere 19 Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD beschloss der Finanzausschuss am 07.11.2018 in seiner Sitzung unter Leitung der Vorsitzenden Bettina Stark-Watzinger. Mehrere Anträge der Oppositionsfraktionen, unter anderem von der FDP-Fraktion zur Abschaffung des steuerlichen Solidaritätszuschlags, wurden abgelehnt. Dem Gesetzentwurf insgesamt stimmten die Koalitionsfraktionen Union und SPD zu, während AfD-Fraktion und FDP-Fraktion das Gesetz ablehnten. Linksfraktion und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich.

Im Bereich Einkommensteuergesetz sieht der Gesetzentwurf auch Änderungen an den Vorschriften über die Privatnutzung von Dienstwagen vor. Bisher muss die private Nutzung eines Dienstwagens mit einem Prozent des inländischen Listenpreises für jeden Kalendermonat versteuert werden. Für E-Autos, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft werden, sinkt dieser Wert auf 0,5 Prozent. Nach einem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen werden extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge nur in die Neuregelung einbezogen, wenn die Reichweite des Elektroantriebs mindestens 50 Kilometer beträgt und ein bestimmter CO2-Wert nicht überschritten wird. Neben der Steuerfreiheit für die Nutzung von betrieblichen Fahrrädern wurden Arbeitgeberzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte per Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen in Zukunft steuerfrei gestellt. Die Änderungen sollen zu Beginn nächsten Jahres in Kraft treten. Allerdings werden die künftig steuerfreien Leistungen für Job-Tickets auf die Entfernungspauschale angerechnet, um eine „systemwidrige Überbegünstigung“ gegenüber Arbeitnehmern, die diese Aufwendungen selbst aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen, zu verhindern.

…

Mit dem Gesetzentwurf soll zudem die im Internet relativ einfache Möglichkeit zum Umsatzsteuerbetrug unterbunden werden. Für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes wird eine Haftung eingeführt, wenn Händler für die über den Marktplatz bestellten Waren keine Umsatzsteuer abgeführt haben.

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Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG 2018) – Fristverlängerung

Das BMF hat die Frist zur Veröffentlichung der Unterschiedsbeträge nach Tz. 13 des Schreibens vom 8. November 2017 verlängert (Az. IV C 1 – S-1980-1 / 16 / 10010 :010).

Investmentsteuergesetz

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG 2018) – Fristverlängerung

BMF, Schreiben IV C 1 – S-1980-1 / 16 / 10010 :010 vom 02.11.2018

Antwort des BMF vom 8. November 2017 auf die Schreiben der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) vom 4. August 2017 und vom 5. Oktober 2017 sowie des Bundesverbandes Investment und Asset Management e. V. (BVI) vom 25. September 2017 und vom 10. Oktober 2017

Die Frist zur Veröffentlichung der Unterschiedsbeträge nach Tz. 13 des oben genannten Schreibens vom 8. November 2017 wird vom 31. Dezember 2018 auf den 30. Juni 2019 verlängert.

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BFH: Restschuldbefreiung und Steuerstraftaten

Der BFH hat u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob Hinterziehungszinsen wie die steuerliche Hauptschuld von der Restschuldbefreiung gem. § 302 Nr. 1 InsO ausgenommen bzw. in die Feststellung zum Rechtsgrund einer Steuerhinterziehung mit einbezogen sind (Az. VII R 24/17, VII R 25/17).

BFH: Restschuldbefreiung und Steuerstraftaten

BFH, Urteil VII R 24/17, VII R 25/17 vom 07.08.2018

Leitsatz:

  1. Das FA darf durch Verwaltungsakt gemäß § 251 Abs. 3 AO feststellen, dass ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
  2. Der Steuerpflichtige ist auch dann wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt, wenn in einem Strafbefehl neben dem Schuldspruch eine Strafe bestimmt und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten worden ist.
  3. Die Feststellung darf sich auf den Zinsanspruch beziehen, selbst wenn die strafrechtliche Verurteilung nicht wegen der Zinsen erfolgt ist.

Tenor:

Auf die Revision des Finanzamts wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18. Mai 2017 1 K 3539/16 aufgehoben, soweit der angefochtene Feststellungsbescheid aufgehoben wurde.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Die Revision der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) gab ihre Umsatzsteuererklärungen nicht oder erst verspätet ab. Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) setzte im Anschluss an eine Außenprüfung in den geänderten Bescheiden für die Jahre 2005 und 2006 sowie 2008 und 2009 Umsatzsteuer gegen die Klägerin fest. Die Umsatzsteuerbescheide wurden bestandskräftig.

2

Im Verlauf der Außenprüfung hatte die Straf- und Bußgeldsachenstelle ein Steuerstrafverfahren gegen die Klägerin eingeleitet. Das Amtsgericht (AG) erließ am 4. Juni 2012 einen Strafbefehl wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer 2005 und 2006 sowie 2008 und 2009 nach § 370 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Die hinterzogene Umsatzsteuer wird im Strafbefehl mit insgesamt 20.596,57 € angegeben; steuerliche Nebenleistungen sind nicht aufgeführt. Die Klägerin wurde gemäß § 59 des Strafgesetzbuchs (StGB) verwarnt und die Festsetzung einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 75 Tagessätzen zu je 15 € blieb für den Fall vorbehalten, dass sich die Klägerin binnen zwei Jahren nicht bewähre. Dagegen erhob die Klägerin keinen Einspruch. Mit Beschluss vom 25. Juni 2014 stellte das AG fest, dass es mit der Verwarnung im Strafbefehl sein Bewenden habe.

3

Das AG (Insolvenzgericht) eröffnete mit Beschluss vom … Dezember 2015 auf Antrag der Klägerin (verbunden mit einem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung) das Insolvenzverfahren über deren Vermögen. Das FA meldete Umsatzsteuerforderungen (einschließlich Zinsen und Säumniszuschlägen) für die Jahre 2005 und 2006 sowie 2008 und 2009 in Höhe von 24.859,50 € zur Tabelle an und fügte den Strafbefehl bei. Nach Übersendung der Umsatzsteuerbescheide durch das FA stellte der Insolvenzverwalter die Forderungen wie angemeldet fest.

4

Nachdem die Klägerin der „Behauptung des Finanzamts“ widersprochen hatte, dass die Forderung in einem Rechtsgrund begründet sei, der nach § 302 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sei, stellte das FA im streitgegenständlichen Feststellungsbescheid vom 17. August 2016 die Umsatzsteuerforderungen (einschließlich Zinsen und Säumniszuschlägen) in Höhe von insgesamt 24.859,50 €als Insolvenzforderungen i.S. des § 174 Abs. 2 InsO fest.

5

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt, soweit das FA auch die Zinsen in die Feststellung zum Rechtsgrund einer Steuerhinterziehung einbezogen hatte. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 235 veröffentlicht.

6

Hiergegen richten sich die Revision der Klägerin und die Revision des FA.

7

Die Klägerin ist der Ansicht, es fehle an der Erforderlichkeit des Feststellungsbescheids und an einer Ermächtigungsgrundlage. Die Entscheidung des FG widerspreche dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 3. April 2014 IX ZB 93/13 (Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht –ZInsO- 2014, 1055) und den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 18. August 2015 V R 39/14 (BFHE 251, 125, BStBl II 2017, 755) und vom 23. Februar 2010 VII R 48/07 (BFHE 228, 134, BStBl II 2010, 562). Der Streit um die rechtliche Einordnung der zur Tabelle festgestellten Forderungen sei vor den Zivilgerichten zu führen. Zudem sei sie nicht rechtskräftig verurteilt, sondern lediglich verwarnt worden. Wenn sich der Täter -wie in ihrem Fall- bewährt habe, entfalle die Verurteilung vollständig. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete es, bei einem Schuldspruch mit Strafvorbehalt keine Forderung i.S. des § 302 Nr. 1 InsO anzunehmen. Zudem sei die Verurteilung nach der Löschung im Bundeszentralregister nicht mehr zu berücksichtigen; anderenfalls liege ein Verstoß gegen Art. 2 des Grundgesetzes vor.

8

Das FA hält eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Steuerstraftat hinsichtlich der Nebenleistungen nicht für erforderlich. Der Zinsanspruch knüpfe an die Steuerschulden, wodurch der nach § 302 Nr. 1 InsO erforderliche Zusammenhang gegeben sei.

9

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung und den Feststellungsbescheid vom 17. August 2016 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 31. Oktober 2016 aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde sowie die Revision des FA zurückzuweisen.

10

Das FA beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben, soweit der Feststellungsbescheid vom 17. August 2016 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 31. Oktober 2016 aufgehoben wurde sowie die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Gründe:

II.

11

Die Revision des FA hat Erfolg, wohingegen die Revision der Klägerin zurückzuweisen ist (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

12

Das FG hat zutreffend angenommen, dass das FA den streitgegenständlichen Feststellungsbescheid erlassen durfte. Auch die Zinsen sind jedoch einzubeziehen.

13

1. Das FA war berechtigt, auf den gemäß § 184 Abs. 1 InsO erhobenen Widerspruch der Klägerin gegen die Anmeldung der Umsatzsteuerforderungen (einschließlich Zinsen) zur Insolvenztabelle nach § 251 Abs. 3 AO festzustellen, dass es sich dabei um Forderungen i.S. des § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 2, § 302 Nr. 1 3. Alternative InsO handelt.

14

Die Feststellung war erforderlich („erforderlichenfalls“), weil die Klägerin dem Rechtsgrund der Steuerstraftat widersprochen hat.

15

Für Forderungen aus vorsätzlich begangener Handlung i.S. des § 302 Nr. 1 1. Alternative InsO hat der BGH bereits mehrfach entschieden, dass ein isolierter Widerspruch gegen den Rechtsgrund möglich ist (BGH-Urteile vom 18. Mai 2006 IX ZR 187/04, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2006, 2922; vom 18. Januar 2007 IX ZR 176/05, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht –NJW-RR- 2007, 991; BGH-Beschluss in ZInsO 2014, 1055). Dies ist auf die Fälle der Steuerstraftaten nach § 302 Nr. 1 3. Alternative InsO zu übertragen.

16

Hat der Schuldner eine Forderung bestritten, kann der Gläubiger nach § 184 Abs. 1 Satz 1 InsO Klage auf Feststellung der Forderung erheben. Ist für die Feststellung der Forderung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht gegeben, kann das FA die Feststellung selbst vornehmen (§ 251 Abs. 3 AO). Für die Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO) sind die ordentlichen Gerichte nicht zuständig (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO).

17

Wenn auch der Streit um die rechtliche Einordnung der angemeldeten Forderung als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung vor den Zivilgerichten zu führen ist (BGH-Beschluss vom 2. Dezember 2010 IX ZB 271/09, ZInsO 2011, 44), ist dies nicht auf § 302 Nr. 1 3. Alternative InsO zu übertragen, weil es dort nicht um die Feststellung einer Steuerstraftat, sondern um die Feststellung einer rechtskräftigen Verurteilung geht. Diese Vorfrage haben die zuständigen Strafgerichte bereits geklärt. Der Gesetzgeber hat ausweislich der Gesetzesbegründung auf eine rechtskräftige Verurteilung abgestellt, um dem Gericht zu ersparen, selbst die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Straftat feststellen zu müssen (BTDrucks 17/11268, S. 32).

18

Die Klägerin ist auch nicht durch eine angebliche Verkürzung des Rechtswegs benachteiligt. Gegen den Feststellungsbescheid konnte sie Einspruch einlegen und Klage zum FG erheben. Hätte das FA Feststellungsklage zum Amts- bzw. Landgericht (LG) erheben müssen, hätte sich die Klägerin in dem entsprechenden Gerichtsverfahren wehren können. In beiden Fällen käme es zu einer richterlichen Überprüfung der Frage, ob eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Steuerstraftat vorliegt.

19

2. Das FG hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin in Zusammenhang mit den Umsatzsteuer-Forderungen für die Jahre 2005 bis 2006 und 2008 bis 2009 rechtskräftig verurteilt worden ist.

20

a) Da die Klägerin gegen den Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt hat, steht der Strafbefehl einem Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 der Strafprozessordnung -StPO-).

21

b) Die Klägerin ist wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt, obwohl neben dem Schuldspruch eine Strafe zwar bestimmt, die Verurteilung zu dieser Strafe jedoch lediglich vorbehalten blieb. Für den Fall einer Insolvenzstraftat (§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO) hat der BGH diese Frage ausdrücklich bejaht und sich mit der abweichenden Ansicht im Schrifttum auseinandergesetzt (vgl. BGH-Beschluss vom 16. Februar 2012 IX ZB 113/11, NJW 2012, 1215; LG Offenburg, Beschluss vom 14. Februar 2011 4 T 33/11, ZInsO 2011, 542). Da § 290 Abs. 1 Nr. 1 und § 302 Nr. 1 InsO im Wortlaut „rechtskräftig … verurteilt“ übereinstimmen, sieht der Senat keinen Anlass für eine abweichende Auslegung.

22

c) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert keine einschränkende Auslegung des § 302 Nr. 1 3. Alternative InsO, wie sie die Klägerin fordert.

23

Der Wortlaut der Vorschrift sieht keine Bagatellgrenze vor. Die Bagatellgrenze in § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten) wurde durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 -RestSchBefrVerfG- (BGBl I 2013, 2379) mit Wirkung zum 1. Juli 2014 eingeführt. Mit demselben Gesetz hat der Gesetzgeber § 302 Nr. 1 InsO um die Steuerstraftaten ergänzt, ohne diesbezüglich eine Bagatellgrenze vorzusehen. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden. Der Gesetzgeber kannte die Rechtsprechung des BGH, wonach geringfügige Pflichtverletzungen nicht zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen sollten (BGH-Beschluss in NJW 2012, 1215, Rz 13, m.w.N.). Die Folgen nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind außerdem gravierender, weil die Restschuldbefreiung vollständig versagt wird, wohingegen § 302 Nr. 1 InsO nur Ausnahmen von der Restschuldbefreiung für bestimmte Forderungen vorsieht.

24

d) Trotz Tilgung der Eintragung im Bundeszentralregister (§ 12 Abs. 2 Satz 2 des Bundeszentralregistergesetzes) liegt weiterhin eine Verurteilung nach § 302 Nr. 1 3. Alternative InsO vor. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kommt es auf die Tilgung nicht an. Zwar hatte sich der BGH vor der Änderung des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO durch das RestSchBefrVerfG für Einschränkungen bei Tilgungsreife der Eintragungen im Bundeszentralregister ausgesprochen (BGH-Beschluss in NJW 2012, 1215). In der Folge hatte der Gesetzgeber durch die Einführung einer fünfjährigen Frist in § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO klargestellt, dass eine Versagung der Restschuldbefreiung nicht mehr auf Verurteilungen gestützt werden kann, die länger als fünf Jahre zurückliegen. Eine solche zeitliche Einschränkung enthält § 302 Nr. 1 3. Alternative InsO jedoch nicht. Das ist nicht unverhältnismäßig, weil § 302 Nr. 1 InsO nur den Ausschluss einzelner Forderungen aus der Restschuldbefreiung betrifft und zeitliche Grenzen der Geltendmachung durch Festsetzungs- und Zahlungsverjährung bestehen.

25

3. Schließlich liegt auch keine unzulässige Rückwirkung vor, obwohl die in dem Strafbefehl festgelegte Bewährungszeit im Juni 2014 -somit vor der Neufassung des § 302 Nr. 1 3. Alternative InsO ab 1. Juli 2014- bereits abgelaufen war. Abzustellen ist nicht auf die Verwirklichung der Steuerstraftaten bzw. die Verurteilung, sondern auf den Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung.

26

Die neue Gesetzesfassung ist auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2014 beantragt worden sind (Art. 103h des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung). Die Klägerin hat am 11. Oktober 2015 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt.

27

4. Allerdings hat das FG zu Unrecht die Zinsen nicht berücksichtigt.

28

Obgleich in dem Strafbefehl die Zinsen nicht aufgeführt worden sind, fallen sie unter § 302 Nr. 1 3. Alternative InsO. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Zu den Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis gehören nach § 37 Abs. 1, § 3 Abs. 4 AO nicht nur der Steueranspruch selbst, sondern auch die steuerlichen Nebenleistungen wie Verzögerungsgelder, Säumniszuschläge, Zwangsgelder und Zinsen. Durch die Formulierung „sofern der Schuldner in Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat … rechtskräftig verurteilt worden ist“ sollen auch Nebenleistungen berücksichtigt werden. Die Gesetzgebungsgeschichte bekräftigt dieses Ergebnis. In der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 302 InsO (BTDrucks 17/11268, S. 32) heißt es: „Der Unrechtsgehalt der genannten Straftaten rechtfertigt es, die in diesem Zusammenhang bestehenden Verbindlichkeiten des Schuldners dem unbegrenzten Nachforderungsrecht des Fiskus zu unterwerfen.“ Der Gesetzgeber wollte sich mithin nicht auf die hinterzogenen Steuern beschränken.

29

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

 

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BFH: Forderungsvereinnahmung in der Insolvenz bei Eigenverwaltung

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Regelungen über die Insolvenzmasse im Verfahren der Eigenverwaltung uneingeschränkt gemäß den §§ 270 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 35 ff. InsO gelten, sodass auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Anordnung der Eigenverwaltung Entgeltforderungen nur noch für die Insolvenzmasse vereinnahmt werden können und damit in dem vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil aus Rechtsgründen uneinbringlich werden (Az. V R 45/16).

BFH: Forderungsvereinnahmung in der Insolvenz bei Eigenverwaltung

BFH, Urteil V R 45/16 vom 27.09.2018

 

Leitsatz:

Vereinnahmt der Insolvenzschuldner im Rahmen der Eigenverwaltung das Entgelt für eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführte Leistung, begründet dies eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Fortführung des BFH-Urteils vom 9. Dezember 2010 V R 22/10, BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996).

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 15. Juni 2016 9 K 2564/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Insolvenzverwalter in einem zweiten Insolvenzverfahren der I-GmbH (GmbH), die ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) versteuerte.

2

Im Streitjahr 2012 wurde am 1. August 2012 über das Vermögen der GmbH ein erstes Insolvenzverfahren eröffnet und Eigenverwaltung gemäß § 270 der Insolvenzordnung (InsO) angeordnet. Im eröffneten Verfahren vereinnahmte die GmbH Entgelte für Leistungen, die sie bereits zuvor erbracht hatte. Sie ging davon aus, dass die Steuer für diese Leistungen bei der Berechnung der sich für dieses Jahr ergebenden Insolvenzforderung zu berücksichtigen sei. Mit Beschluss vom 24. Januar 2013 wurde ein Insolvenzplan bestätigt und das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 12. Februar 2013 aufgehoben.

3

Im Anschluss an eine Außenprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) davon aus, dass die Steuer für die Leistungen, die die GmbH bereits vor Insolvenzeröffnung erbracht hatte, für die die GmbH die Entgelte aber erst nach Insolvenzeröffnung im Verfahren vereinnahmt hatte, nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Dezember 2010 V R 22/10 (BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996) zur sog. Berichtigungssequenz entsprechend § 17 UStG bei der Berechnung der sich für das Streitjahr ergebenden Masseverbindlichkeit zu berücksichtigen sei und änderte die Steuerfestsetzung für den Voranmeldungszeitraum August 2012 entsprechend. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.

4

Während des finanzgerichtlichen Verfahrens erging der Umsatzsteuerjahresbescheid 2012 vom 16. November 2015, der gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens wurde.

5

Auch die Klage zum Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1565 veröffentlichten Urteil kommt es unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung zu vor Insolvenzeröffnung erbrachten Leistungen, für die das Entgelt erst nach Insolvenzeröffnung vereinnahmt wird, auch im Fall der Eigenverwaltung zur Berichtigung nach § 17 UStG.

6

Hiergegen wendet sich der Kläger, der im Revisionsverfahren mit Beschluss des zuständigen Amtsgerichts vom 1. April 2017 zum Insolvenzverwalter im zweiten Insolvenzverfahren der GmbH bestellt wurde und der nach § 240 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO die Aufnahme des Verfahrens erklärt hat, mit der Revision.

7

Die Rechtsprechung begründe die Uneinbringlichkeit mit geänderten rechtlichen Verhältnissen beim Leistenden. Zu diesen komme es im Verfahren der Eigenverwaltung aber nicht. Ein Forderungsübergang könne nicht unterstellt werden. Im Rahmen der Eigenverwaltung behalte der Schuldner seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, sie werde ihm nicht neu erteilt. Nach der amtlichen Gesetzesbegründung sei „dem Schuldner seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach Verfahrenseröffnung zu belassen“ (BTDrucks 17/5712, S. 17). Es komme zu keinem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. § 80 Abs. 1 InsO sei nicht anzuwenden. Die Schuldner des Insolvenzschuldners könnten weiter schuldbefreiend an den Insolvenzschuldner selbst leisten. Für die Berichtigung sei nur auf die Leistungsfähigkeit des Entgeltschuldners abzustellen.

8

Das Unternehmen sei nicht fiktiv aufzuteilen. Dies gelte auch für die Eigenverwaltung. Die Zäsur für den Umgang mit Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners ergebe sich aus der insolvenzrechtlichen Regelungssystematik bei einem zugleich unverändert fortbestehenden Unternehmen. Diese Regelungssystematik könne im Steuerrecht nicht zu einer fiktiven Aufteilung führen. Der Insolvenzverwalter sei für das gesamte Unternehmen und damit für die vor- und nachinsolvenzrechtlichen Vermögenswerte verwaltungs- und verfügungsbefugt. Im Fall der Eigenverwaltung verbleibe diese Befugnis beim Schuldner. Die Annahme einer Übertragung von Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis sei dogmatisch unhaltbar. Für den Rechtsverkehr ändere sich nichts. Mit einer Doppelberichtigung werde der Anwendungsbereich von § 17 UStG unzulässig erweitert. Beim Unternehmen komme es nicht zu einer Uneinbringlichkeit. Die Aufteilung des Unternehmens sei mit der Unternehmenseinheit nicht zu vereinbaren. Bei der Eigenverwaltung fehle ein Wechsel in der Empfangszuständigkeit. Die Doppelberichtigung sei unionsrechtswidrig. Die erforderliche Gleichbehandlung mit der Beurteilung in anderen Mitgliedstaaten bestehe nicht. Es komme dazu, dass Steuerzahlungen für Leistungen vor Insolvenzeröffnung aus der Masse geschuldet werden. Nach der insolvenzrechtlichen Systematik seien diese aber nur mit der Insolvenzquote zu bedienen. Dies beeinträchtige die anderen Insolvenzgläubiger. Die Mitgliedstaaten seien auch zur Aufrechterhaltung eines funktionierenden Insolvenzrechts verpflichtet. Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) seien Fragen zur Aufspaltung in mehrere fiktive Unternehmensteile, zur unterschiedlichen Behandlung von vor- und nach insolvenzrechtlichem Unternehmensteil, zur Aufteilung bei Eigenverwaltung, zur Berichtigung nach Art. 90 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (MwStSystRL) und zur Ungleichbehandlung vorzulegen.

9

Der Kläger beantragt,

das Urteil des FG aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 16. November 2015 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer 2012 auf 46.352,91 € herabgesetzt wird.

10

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Die Eigenverwaltung ermögliche es dem Schuldner, die Insolvenzmasse unter Aufsicht selbst zu verwalten. Die von der Rechtsprechung für das Regelinsolvenzverfahren gezogenen Folgerungen seien auf den Fall der Eigenverwaltung zu übertragen.

Gründe:

II.

12

Die Revision des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Vereinnahmt der Insolvenzschuldner im Rahmen der Eigenverwaltung das Entgelt für eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführte Leistung, begründet dies eine Masseverbindlichkeit.

13

1. Hat ein Unternehmer, der der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten als sog. Sollbesteuerung unterliegt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG), eine Leistung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht, für die erst der Insolvenzverwalter die Gegenleistung vereinnahmt, führt die Vereinnahmung durch den Insolvenzverwalter nach nunmehr ständiger Rechtsprechung der beiden für Umsatzsteuerrecht zuständigen Senate des BFH zu einer Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und Abs. 1 Satz 1 UStG, die insolvenzrechtlich eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründet, während die zuvor für Leistungserbringung vorgenommene Besteuerung für das Jahr der Insolvenzeröffnung zu berichtigen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 1 UStG) und bei der Berechnung der sich für dieses Jahr ergebenden Umsatzsteuerjahresinsolvenzforderung zu berücksichtigen ist (BFH-Urteil in BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996, Rz 30 ff.; ebenso für das Insolvenzeröffnungsverfahren BFH-Urteile vom 24. September 2014 V R 48/13, BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 26 f., und vom 1. März 2016 XI R 21/14, BFHE 253, 445, BStBl II 2016, 756, Rz 15 f.).

14

2. Der erkennende Senat hält hieran unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben fest.

15

a) Grundlage der BFH-Rechtsprechung ist der sich aus § 251 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung ergebende Vorrang des Insolvenzrechts. Danach können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur unter den Bedingungen des Insolvenzrechts geltend gemacht werden.

16

b) Dies wirkt sich auf das Steuerrecht in unterschiedlicher Weise aus.

17

aa) Zum einen erfordert die insolvenzrechtlich vorgegebene Aufteilung in Insolvenzforderung (§ 38 InsO) und Masseverbindlichkeit (§ 55 InsO), dass der sich für den Besteuerungszeitraum (§ 16 UStG) ergebende Steueranspruch diesen Bereichen entsprechend aufgeteilt wird. Hierzu sind die Steueransprüche aus erbrachten Leistungen, die abziehbaren Vorsteuerbeträge aus bezogenen Leistungen ebenso wie die Berichtigungsansprüche und die weiteren bei der Steuerberechnung zu berücksichtigenden Besteuerungsgrundlagen den jeweiligen Bereichen der §§ 38, 55 InsO zuzuordnen, so dass sich hieraus eine Umsatzsteuerjahresinsolvenzforderung und eine Umsatzsteuerjahresmasseverbindlichkeit ergibt.

18

bb) Zum anderen hat die Insolvenzeröffnung auch materiell-rechtliche Rechtsfolgen, wie das Beispiel der Vorsteuerberichtigung für bis zur Insolvenzeröffnung unbezahlt gebliebene Leistungsbezüge zeigt (vgl. bereits BFH-Urteil vom 13. November 1986 V R 59/79, BFHE 148, 346, BStBl II 1987, 226, und vom 16. Juli 1987 V R 80/82, BFHE 150, 211, BStBl II 1987, 691).

19

(1) Zu diesen materiellen Wirkungen gehört auch das Rückgängigmachen einer wegen unterbliebener Vereinnahmung erfolglosen Sollbesteuerung. Diese beruht auf der gesetzgeberischen Erwartung, dass der Unternehmer die Gegenleistung für die von ihm erbrachte Leistung alsbald vereinnahmen kann (BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 V R 4/09, BFHE 231, 260, BStBl II 2013, 590, Rz 43). Trifft dies zu, hat der Unternehmer die für seine Leistungen geschuldete Steuer aber bis zur Insolvenzeröffnung -nach Steuerberechnung (§ 16 UStG)- nicht an das FA abgeführt, ist das FA als Insolvenzgläubiger zu behandeln, da sich hier das normale Gläubigerrisiko einer Schuldnerinsolvenz verwirklicht.

20

Anders ist es, wenn es zu einer Überschneidung von Insolvenzbereich (§ 38 InsO) und Massebereich (§ 55 InsO) kommt und erst der Insolvenzverwalter die Gegenleistung für die vor der Insolvenzeröffnung erbrachte Leistung vereinnahmt. Die hier erforderliche Abgrenzung der Vermögensbereiche der §§ 38, 55 InsO zwingt zu der Entscheidung, ob es bei der Einordnung der für die Leistung geschuldeten Steuer als Insolvenzforderung bleibt oder ob es zum Entstehen einer Masseverbindlichkeit kommt. Letzteres ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH der Fall, da kein Grund besteht, eine vom Insolvenzverwalter vereinnahmte Umsatzsteuer als Teil einer Insolvenzforderung zu behandeln. Vielmehr ergibt sich aus § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG, dass auch im Rahmen der Sollbesteuerung eine vollständige Tatbestandsverwirklichung erst mit der Vereinnahmung der Gegenleistung vorliegt. Dies rechtfertigt die Berichtigung einer zuvor vorgenommenen Sollbesteuerung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 1 UStG, die aufgrund der Insolvenzeröffnung im Insolvenzbereich (§ 38 InsO) vorzunehmen ist und die nachfolgende zweite Berichtigung (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und Abs. 1 Satz 1 UStG) im Massebereich (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO) bei Vereinnahmung der Gegenleistung.

21

(2) Unionsrechtliche Zweifel hieran bestehen nicht. Für die dieser Rechtsprechung zugrunde liegende Berichtigungsvorschrift des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG besteht mit Art. 90 MwStSystRL eine eindeutige Grundlage. Der EuGH hat dabei auch die gesetzliche Anordnung einer zweiten Berichtigung, wie sie sich aus § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und Abs. 1 Satz 1 UStG ergibt, ausdrücklich gebilligt (EuGH-Urteil Di Maura vom 23. November 2017 C-246/16, EU:C:2017:887, Umsatzsteuer-Rundschau –UR- 2018, 37, Rz 27).

22

Da für den Insolvenzfall keine unionsrechtliche Harmonisierung der sich hierfür im Mehrwertsteuerrecht ergebenden Rechtsfolgen besteht, obliegt es den Mitgliedstaaten im Rahmen der ihnen durch Art. 90 und Art. 273 MwStSystRL eingeräumten Regelungsbefugnisse diese zu bestimmen, wobei die Entscheidung über die dabei zu treffenden Auslegungsfragen des geltenden Rechts der Rechtsprechung obliegt. In Ausübung dieser Befugnis ist es nicht zweifelhaft, dass es das Unionsrecht nicht verlangt, eine vom Insolvenzverwalter als Bestandteil der Gegenleistung vereinnahmte Umsatzsteuer nach den Kategorien des nationalen Insolvenzrechts als Insolvenzforderung (§ 38 InsO) zu behandeln. Der erkennende Senat berücksichtigt dabei, dass Art. 273 MwStSystRL auch dazu dient, die genaue Erhebung der Steuer und damit die zutreffende Berechnung der Mehrwertsteuer-Eigenmittel der EU nach Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1553/89 vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 155 vom 7. Juni 1989, 9) in Insolvenzfällen sicherzustellen (BFH-Urteil in BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 38). Dem trägt auch die EuGH-Rechtsprechung Rechnung (EuGH-Urteil Marco Identi vom 16. März 2017 C-493/15, EU:C:2017:219, UR 2017, 310, Rz 24,zur wirksamen Erhebung der Eigenmittel der Union).

23

Daher bestehen für den erkennenden Senat keine Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts, so dass die Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH nicht in Betracht kommt.

24

3. Die Vereinnahmung von Entgelten nach Insolvenzeröffnung für bereits vor Verfahrenseröffnung erbrachte Leistungen führt auch im Verfahren der Eigenverwaltung zu einer zweiten Berichtigung als Masseverbindlichkeit.

25

a) Zu der insolvenzrechtlichen Trennung in Insolvenzforderung und Masseverbindlichkeit und den sich hieraus weiter ergebenden Folgen für die Anspruchsdurchsetzung kommt es auch im Verfahren der Eigenverwaltung nach § 270 InsO.

26

b) Dem steht die fehlende Bestellung eines Insolvenzverwalters nicht entgegen. Denn im Verfahren der Eigenverwaltung übt der Schuldner die Funktion des Verwalters aus.

27

aa) Bei der Eigenverwaltung ist der Schuldner gemäß § 270 Abs. 1 InsO berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist.

28

bb) Dabei behält der Schuldner zwar im Ergebnis die Befugnis, nach § 270 Abs. 1 Satz 1 InsO, die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2017 IX ZR 177/15, Wertpapier-Mitteilungen 2017, 673, Rz 8).

29

Allerdings beruht dies darauf, dass bei dieser Art des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Schuldner in seiner Funktion als Amtswalter übertragen wird. Als solcher wird der Schuldner wie ein Insolvenzverwalter -dabei aber in eigener Sache- tätig. Er behält somit nicht seine „alte“, vor Verfahrenseröffnung bestehende Verfügungsmacht über sein Vermögen, da er nur so nach Verfahrenseröffnung die dem Insolvenzverwalter zugewiesenen Rechte wahrnehmen kann (Tetzlaff, in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 3, 3. Aufl. 2014, § 270 InsO Rz 141). Der Schuldner ist dabei nicht mehr kraft eigener Privatautonomie tätig, sondern übt die ihm verbliebenen Befugnisse im Insolvenzverfahren als Amtswalter innerhalb der in §§ 270 ff. InsO geregelten Rechte und Pflichten aus (Tetzlaff, a.a.O., § 270 InsO Rz 143).

30

Zudem kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 270 Abs. 1 Satz 1 InsO auch im eigenverwalteten Insolvenzverfahren zur Bildung einer Insolvenzmasse und damit zu einer haftungsrechtlichen Vermögensabsonderung. Die sich hieraus ergebende Beschlagnahme des insolvenzbefangenen Vermögens ist erforderlich, um den Schuldner zur gleichmäßigen und bestmöglichen Gläubigerbefriedigung zu verpflichten (Zipperer, in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Aufl. 2015, § 270 Rz 12).

31

c) Die vom historischen Gesetzgeber (BTDrucks 17/5712, S. 17) gewollte Belassung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis sagt demgegenüber nichts über die Grundlagen dieser Befugnisse aus. Diese „verbleibt“ nur vordergründig beim Schuldner, während er nach Insolvenzrecht die Befugnisse eines Insolvenzverwalters bei der Forderungseinziehung verliehen erhält. Nur deshalb können seine Schuldner im Rahmen der Eigenverwaltung schuldbefreiend an ihn leisten.

32

d) Durch den Schuldner begründete Verbindlichkeiten der Insolvenzmasse werden im Übrigen auch bei der Eigenverwaltung Masseverbindlichkeiten i.S. von § 55 Abs. 1 InsO (Tetzlaff, a.a.O., § 270 InsO Rz 160).

33

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Italien muss Steuererleichterungen aus Befreiung von kommunaler Immobiliensteuer zurückfordern

Der EuGH erklärte die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen abzusehen, die von Italien mittels Befreiung von der kommunalen Immobiliensteuer gewährt wurden, für nichtig (Rs. C-622/16 P u. a.).

Italien muss Steuererleichterungen aus Befreiung von kommunaler Immobiliensteuer zurückfordern

EuGH, Pressemitteilung vom 06.11.2018 zum Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-622/16 P, C-623/16 P und C-624/16 P vom 06.11.2018

Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen abzusehen, die von Italien mittels Befreiung von der kommunalen Immobiliensteuer gewährt wurden, für nichtig.Unmittelbar betroffene Wettbewerber von Empfängern staatlicher Beihilfen sind berechtigt, die Unionsgerichte anzurufen, um die Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung zu beantragen.

Mit Beschluss vom 19. Dezember 20121 stellte die Kommission fest, dass die Befreiung von der kommunalen Immobiliensteuer (Importa comunale sugli immobili, im Folgenden: ICI), die Italien nichtgewerblichen (etwa kirchlichen oder religiösen) Einrichtungen gewährt hatte, die in den ihnen gehörenden Immobilien bestimmte Tätigkeiten (z. B. Lehrtätigkeiten oder Beherbergung) ausübten, eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstelle. Gleichwohl ordnete die Kommission nicht deren Rückforderung an, da sie diese für absolut unmöglich hielt. Außerdem vertrat sie die Auffassung, dass die in der neuen italienischen Regelung der einheitlichen Kommunalsteuer (Importa municipale unica, im Folgenden: IMU) vorgesehene Steuerbefreiung, die in Italien seit dem 1. Januar 2012 gilt, keine staatliche Beihilfe darstelle.

Die private Lehranstalt Scuola Elementare Maria Montessori (im Folgenden: Montessori) und Herr Pietro Ferracci, Eigentümer einer Frühstückspension, beantragten beim Gericht der Europäischen Union, diesen Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären. Sie machten insbesondere geltend, dieser Beschluss habe sie in eine nachteilige Wettbewerbssituation gegenüber in unmittelbarer Nähe ansässigen kirchlichen oder religiösen Einrichtungen versetzt, die den ihrigen ähnliche Tätigkeiten ausübten und von den fraglichen Steuerbefreiungen profitieren könnten.

Die Kommission wandte ein, dass weder Montessori noch Herr Ferracci die in Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AEUV)2 vorgesehenen Voraussetzungen für die Anrufung der Unionsgerichte erfüllten.

Mit Urteilen vom 15. September 20163 erklärte das Gericht die Klagen für zulässig, wies sie aber als unbegründet ab.

Gegen diese Urteile legten Montessori und die Kommission Rechtsmittel ein.

In seinem Urteil vom 06.11.2018 prüft der Gerichtshof erstmals die Frage der Zulässigkeit – auf der Grundlage von Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV – von Klagen, die Wettbewerber von Begünstigten einer Beihilferegelung unmittelbar gegen einen Beschluss der Kommission erheben, mit dem festgestellt wird, dass die fragliche nationale Regelung keine staatliche Beihilfe darstelle bzw. dass die aufgrund einer rechtswidrigen Regelung gewährten Beihilfen nicht zurückgefordert werden könnten. Der Gerichtshof stellt fest, dass ein solcher Beschluss ein „Rechtsakt mit Verordnungscharakter“ ist, d. h. ein Rechtsakt ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung, der im vorliegenden Fall Montessori und Herrn Ferracci unmittelbar betrifft und ihnen gegenüber keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht. Daraus folgert der Gerichtshof, dass die Klagen von Montessori und Herrn Ferracci gegen den Beschluss der Kommission zulässig sind.

In der Sache weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Erlass einer Anordnung, rechtswidrige Beihilfen zurückzufordern, die logische und normale Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist. Die Kommission kann zwar nicht die Rückforderung einer Beihilfe verlangen, wenn sie damit gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts wie den, dass niemand zu etwas Unmöglichem verpflichtet ist, verstieße. Der Gerichtshof betont jedoch, dass eine Rückforderung rechtswidriger Beihilfen nur dann als objektiv und absolut unmöglich zu verwirklichen angesehen werden kann, wenn die Kommission nach einer eingehenden Prüfung feststellt, dass zwei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich zum einen, dass die vom betroffenen Mitgliedstaat geltend gemachten Schwierigkeiten tatsächlich vorliegen, und zum anderen, dass andere Wege der Rückforderung fehlen. Im vorliegenden Fall durfte die Kommission daher nicht mit dem bloßen Verweis auf die Unmöglichkeit, aus den italienischen Kataster- und Steuerdatenbanken die für die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen erforderlichen Informationen zu gewinnen, zu dem Ergebnis gelangen, dass die Rückforderung dieser Beihilfen absolut unmöglich sei, sondern hätte darüber hinaus prüfen müssen, ob es andere Wege gab, die eine wenigstens teilweise Rückforderung der Beihilfen ermöglicht hätten. Mangels einer solchen Prüfung hat die Kommission nicht die absolute Unmöglichkeit der Rückforderung der Beihilfen dargetan. Aus diesem Grund hebt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf, soweit darin die Entscheidung der Kommission, die Rückforderung der mittels Befreiung von der ICI gewährten rechtswidrigen Beihilfen nicht anzuordnen, bestätigt wurde, und erklärt infolgedessen diese Entscheidung der Kommission für nichtig.

Darüber hinaus ist der Gerichtshof der Auffassung, dass dem Gericht kein Rechtsfehler unterlaufen ist, als es entschied, dass die Befreiung von der IMU, die sich nicht auf entgeltlich erbrachte Lehrtätigkeiten erstrecke, nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten gelte und somit nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden könne. Insoweit erinnert der Gerichtshof an seine Rechtsprechung4, wonach Befreiungen von Immobiliensteuern verbotene staatliche Beihilfen darstellen können, wenn und soweit es sich bei den Tätigkeiten, die in den fraglichen Räumlichkeiten ausgeübt werden, um wirtschaftliche Tätigkeiten handelt.

Fußnoten

1 Beschluss 2013/284/EU der Kommission vom 19. Dezember 2012 über die staatliche Beihilfe SA.20829 (C 26/2010, ex NN 43/2010 [ex CP 71/2006]), Regelung über die Befreiung von der kommunalen Immobiliensteuer im Falle von Immobilien, die von nichtgewerblichen Einrichtungen für besondere Zwecke genutzt werden, die Italien eingeführt hat (ABl. 2013, L 166, S. 24).

2 Art. 263 Abs. 4 AEUV bestimmt: „Jede natürliche oder juristische Person kann unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben.“

3 Urteile des Gerichts vom 15. September 2016, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission (T-220/13), und Ferracci/Kommission (T-219/13).

4 Urteil des Gerichtshofs vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betana (C-74/16, siehe auch Pressemitteilung Nr. 71/17).

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Änderung des Umwandlungsgesetzes

Vor dem Hintergrund des Brexit hat die Bundesregierung den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vorgelegt (19/5463).

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes

Änderung des Umwandlungsgesetzes

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.11.2018

Vor dem Hintergrund des Brexit hat die Bundesregierung den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vorgelegt ( 19/5463 ). Danach soll das Umwandlungsgesetz (UmwG) unter anderem um Vorschriften über die Hineinverschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personenhandelsgesellschaften ergänzt werden. Wie es in dem Entwurf heißt, kann sich der bevorstehende Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union negativ auf Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft nach britischem Recht auswirken, die ihren Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Regelungen des Entwurfs sollen den vom Brexit betroffenen Unternehmen eine Umwandlung zum Beispiel in eine Kommanditgesellschaft (KG) ermöglichen, an der sich – je nach Kapitalausstattung der betreffenden Gesellschaft – entweder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt – UG) als persönlich haftender Gesellschafter beteiligen könnte. Darüber hinaus soll eine Übergangsregelung für alle zum Zeitpunkt des Brexit bereits begonnenen Verschmelzungsvorgänge geschaffen werden.

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